Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, Mutter dreier Kin der (geboren 1991, 1992, 1999),
war zuletzt vom 1 2. Oktober 2009 bis 3 1. März 2010
befristet als Hilfs arbeiterin
bei Y.___, Z.___,
tätig (Urk. 6/17 Ziff. 2.1) und meldete sich am 6. Juni 2011 unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper und dass es ihr psychisch schlecht gehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/15, Urk. 6/ 18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen D ienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten, welche s a m 2 1. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/20-21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24-25) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 6/27 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk.
2) Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, diese sei a ufzuheben, und sie sei von einer unabh ängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten mit anschlies sender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA). Eventuell sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtl ichen Verfahren zu veranlassen (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 6. September 2012 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. September 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis nahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den
somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati ons system voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 77). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1 Die Beschw er degegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, die medizinischen Abklärungen, insbesondere durch den RAD, hätten ergeben, dass keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine schwere psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, und es bestehe eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (S. 4 Ziff. 5). Obwohl sie geltend gemacht habe, dass ihr Gesundheitszu stand ernst zu nehmen sei und die Arbeitsunfähigkeit sogar zu Hause überwiege und sich durch die Arbeit und die Erledigung des Haushaltes verschlimmert habe, und obwohl sie auf ihre psychische Belastung sowie auf Probleme mit dem Zuckerspiegel hingewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet (S. 5 Ziff. 5.1).
Der orthopädische/rheumatologische Abklärungsbericht basiere auf einem un voll ständig erstellten Status. Angesichts des somatischen Beschwerdebildes und in Würdigung der medizinischen Akten aus den Jahren 2006 und 2007 wären aktue lle bildgebende Abklärungen erforderlich gewesen (S. 5 f. Ziff. 5.2). Es habe keine rheumatologische Abklärung der chronischen Beschwerden statt ge funden (S. 6 Ziff. 5.3). Sie leide an einem multiplen Beschwerdebild (u.a. so matoforme Schmerzstörung bei ungünstigen Lebensbedingungen), weshalb eine FOMA durchzuführen sei. Die Ergebnisse dieser Abklärung liessen erst Rück schlüsse auf die Einschränkung in der Haushaltsführung zu (S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3. 1
Dr. med . A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 6/15 /4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langdauernde depressive Episode, zur Zeit leicht- bis mittelgradig - generalisierte Schmerzstörung - leichtgradiges sensorisches Karpaltunnel-Syndrom beidseits, aktuell kon trollbedürftig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 5. Mai 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren körperliche und psychische Beschwerden. Zu Beginn der Betreuung habe ein depressiver Zustand mit diversen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Er habe mit einem Antidepressivum begonnen und die Dosis dann erhöht. Unter dieser Therapie seien die depressiven Symptome etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber weiter müde, abgeschlagen, ermüde rasch und habe seiner Beobachtung nach eine reduzierte Belastbarkeit. Ihr Ehemann sei 15 Jahre nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmt. Er werde vorwie gend von der Beschwerdeführerin gepflegt und betreut, was eine enorme Be lastung für sie sei. Sie habe subjektiv Schmerzen in verschiedenen Körperteilen. Der Neurostatus sei unauffällig. Psychisch bestehe eine leicht gedrückte Grund stimmung . Die erwähnten psychischen Beschwerden seien unter dem Antide pressivum leichtgradig vorhanden (Ziff. 1.4-5). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft einfache körperliche Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 60 % zumutbar. Die Schmerzen, die reduzierte Belastbarkeit, die Konzentrati ons störungen und die r asche E rmüdbarkeit wirkten sich auf die Tätigkeit en der Beschwerdeführerin ungünstig aus (Ziff. 1.7). Sie sei seit 2006 arbeitslos. Es sei für sie schwierig, eine geeignete Stelle zu finden (Ziff. 1.9). 3. 2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/18)
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte Schmerzen sowie Arthalgien seit etwa 2005 zunehmend - depressive Störung bedingt durch chronische Schmerzen sowie Überbe lastung durch den pflegebedürftigen querschnittgelähmten Ehemann - Gonalgie bei Meniskusläsion
Sie stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypothreose bei Status nach Hemithyreodektomie rechts bei Struma No dosa 2004 - D iabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose August 2011),
diädetisch
Einstel lungsversuch
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. Dezember 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 6. September 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt der Tochter unter Schmerzen, welche im Ber eich der rechten Hüfte be gonnen und sich im Verlauf der Jahre im ganzen Körper ausgebreitet hätten. Die Schmerzen spü re sie auch im Bereich aller Gelenke und störten sie auch in der Nach t beim Schlafen. In dieser Situation habe sie gearbeitet und ihren querschnittgelähmten Ehemann gepflegt. Im Verlauf der Jahre habe sie jedoch nicht mehr wie früher leisten können, sei weniger belastbar gewesen und hätte die Freude am Leben verloren. Die Schmerzen plagten sie Tag und Nacht.
Dr. B.___
hielt fest, aus all diesen Gründen seien viele Abklärungen durch geführt worden, welche keine richtige Pathologien gezeigt hätten . Es sei bei Dr. A.___ eine antidepressive Therapie begonnen worden, welche leider keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin klage weiter über unerträgliche Schmerzen, sowie über Kraftlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit. Sie sei zudem täglich auf Schmerzmittel angewiesen. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos und bis 2011 nur noch temporär arbeitstätig. Seit dem 1. Dezember 2010 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerd eführerin
sei aufgrund der chronischen Leiden, einerseits schmerzbedingt, andererseits durch die Depression bedingt, zu 100 % arbeitsunfähig in allen Bereichen . Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.3
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psycho therapie und für Neurologie, RAD, das von der Be schwer de gegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/20). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass einerseits seit Jahren ein Paarkonflikt vorhanden sei, andererseits sich dadurch auch Auswirkungen auf das Familienleben ergeben hätten. Zusätzlich bestün den seit kurzem Probleme mit dem Sohn. Die Beschwerdeführerin scheine entsprechend ihrer Geschichte eine starke selbstsichere Person gewesen zu sein. Durch die Eifersucht des Mannes sei sie in ihrer Autonomie deutlich ein ge schränkt, und es sei auch nach einem Streit zum Unfall gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Ambivalenz zwischen Trennungswün schen einerseits, kulturellen Gepflogenheiten und auch eigenen Wertvorstellun gen andererseits . Die Konflikte seien seit Jahren zum Teil auch unbewusst vorhanden und hätten sich eine Lösung in der Schmerzverstärkung gesucht. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin lange Zeit für die Familie auf geopfert und versucht, Familie, Haushalt und Arbeit unter einen Hut zu bekom men, ohne dafür auch nur eine gewisse Anerkennung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich physisch wie auch psychisch infolge dieser mas siven psychosozialen Belastung erschöpft. Das aktuelle Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch Erschöpfung, Schwierigkeiten im Alltag, Sorgen, Hoff nungslosigkeit und Resignation. Die rein depres siven Beschwerden wie Stim mung, Interessenverlust und Antriebsstörungen seien nicht oder nur leicht vor handen, deshalb sei die Störung als eine langdauernde Dysthymia einzuordnen, auf der Basis von ausgeprägten psychosozialen Belastungen. Ohne diese würde die Störung wahrscheinlich nicht weiter bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei sicherlich in der bisherigen wie auch jeder angepassten Tätigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % eingeschränkt (Ziff. 10).
Dr. C.___ hielt fest, es bestehe eine chronische Schmerzstörung und auch eine Dysthymia . Die Dysthymia sei keine schwere psychische Komorbidität . Es be stünden keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug. Die bisherige medikamen töse Behandlung könne als ausreichend angesehen werden. Eine vertiefte psy chotherapeutische Behandlung sollte jedoch muttersprachlich installiert werden. Es lägen Hinweise für eine n primären Krankheitsgewinn vor.
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit durch psychosoziale Faktoren bedingt etwa 20 % eingeschränkt. Dies bedeute eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bei deren Ausklammerung (Ziff. 11). 3.4
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/21). Er nannte als Diagnose ein seit etwa 10 Jahren bestehendes, zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom (Ziff. 8). Dr. D.___ führte aus, bei der heutigen Untersuchung hätten k eine die Beschwerden erklärende n Untersuchungsbefunde erhoben werden können. Kli nische Zeichen einer Meniskusläsion hätten sich nicht erheben lassen. Im MRT von 2007 sei im lateralen Compartement des linken Kniegelenkes eine „kleinste radiäre Signalstörung des Meniskus“ beschrieben worden. Die Gonalgien seien Ausdruck des generalisierten Schmerzsyndroms. Die von Dr. B.___ ab dem 1. Dezember 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % finde in den orthopädischen Befunden keine Begründung. Das von Dr. A.___ beschriebene leichtgradige sensorische Karpaltunnelsyndrom beidseits, dessen Diagnose auf seine elektrophysiologische Untersuchung vom 3 0. November 2010 zurückgehe, habe sich bei der heutigen Untersuchung klinisch nicht verifizieren lassen .
Eine definierte Druckschmerzhaftigkeit, ein positives Tinel-Phenomen oder eine bewegungsabhängige Schmerzverstärkung habe nicht provoziert werden kö n nen. Die von Dr. A.___ am 8. Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit kö nne aus den somatischen Befunden nicht argumen tiert werden. Aus dem MRT der Lendenwirbelsäule von 2007 werde eine leicht gradige bis moderate lumbale Chondrose mit begleitender Bandschei benhö henminderung, sowie im Seg ment L4/L5 eine flachbogige, linksforaminale Diskushernie ohne Zeichen einer Neurokompression ersichtlich. Diese geringen, die Altersnorm nicht übersteigenden, degenerativen Veränderungen vermögen aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Ziff. 9). Bei der Beschwerdeführerin sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Ziff. 10). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) ges tützt auf die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.3-4) damit, dass bei der Beschwer deführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1). 4.2
Die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vor stehend E. 3.3-4) berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, l euchten in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.3). Insbesondere erge ben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung de s
Gesundheitszustandes schliessen lässt . 4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Sowohl Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) als auch Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) haben es unterlassen,
zweifelsohne vorhandene beträchtliche psycho soziale Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab zu grenz en . Beide Ärzte
lassen bei ihrer Berurteilung eine differenzierte, nachvoll ziehbare Diagnosestellung samt Auseinandersetzung mit den diag nostischen Kriterien vermissen .
Vielmehr stützten sie sich weitestgehend auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin ab. So sprach Dr. A.___ von angegebenen subjektiven Schmerzen in verschiedenen Körperteilen bei unauffälligem Neuro status und psychisch leicht gedrückter Grundstimmung. O bwohl er kein Psychi ater ist, verschrieb er der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum.
Auch die von Dr. B.___ seit 1. Januar 2010 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist in keinster Weise nachvollziehbar. So führte Dr. B.___ denn auch aus, die vielen getätigten Abklärungen hätten keine rich tige Pathologie ergeben.
In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. C.___ der einzige Facharzt war, welcher die Beschwerdeführerin untersucht hatte. Er attestierte der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, obwohl
d ie von ihm gestellten Diagnosen rechtsprechungsgemäss kein invali disierendes Leiden
zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 1.2) .
In somatischer Hinsicht spricht die Tatsache, dass Dr. D.___ Orthopäde und nicht Rheumatologe ist, nicht gegen seine Beurteilung. So wurde auch aus drück lich festgehalten, dass der Untersuchungsbericht a us orthopädischer Sicht erfolge (vgl. Urk. 6/21). Dass Dr. D.___ bei de n
sich ihm dargebotenen diskre ten Untersuchungsbefunde n keine weiteren bildgebenden Abklärungen veran lasst h at, ist nicht zu beanstanden.
Auch die übrigen von Dr. A.___ beigelegten medizinischen Berichte (Urk. 6/15/10-16), insbesondere betreffend die MRT Befunde vom 1 2. April 2007 (vgl. Urk. 6/15/10-11), vermögen nichts anderes darzutun. So wurden lediglich diskrete und altersentsprechende Befunde genannt, welche nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen l a ss en, ebensowenig die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einwandes auf den Vorbescheid zusätzlich geltend gemachte n Probleme mit dem Zuckerspiegel (vgl. Urk. 6/25), welche im Übrigen von Dr. B.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. Es fehlen je gli che Hinwe ise darauf, dass das syndromale Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin ausna hmsweise invalidisierend, da un üb erwindbar, sein könnte . 4.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist.
Demzufolge erweist sich die leistungs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 2. Oktober 2009 bis 3 1. März 2010
befristet als Hilfs arbeiterin
bei Y.___, Z.___,
tätig (Urk. 6/17 Ziff. 2.1) und meldete sich am 6. Juni 2011 unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper und dass es ihr psychisch schlecht gehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/15, Urk. 6/ 18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen D ienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten, welche s a m 2 1. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/20-21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24-25) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 6/27 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den
somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati ons system voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 77).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.4 , Ziff.
E. 1.6 ). 3.3
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psycho therapie und für Neurologie, RAD, das von der Be schwer de gegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/20). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass einerseits seit Jahren ein Paarkonflikt vorhanden sei, andererseits sich dadurch auch Auswirkungen auf das Familienleben ergeben hätten. Zusätzlich bestün den seit kurzem Probleme mit dem Sohn. Die Beschwerdeführerin scheine entsprechend ihrer Geschichte eine starke selbstsichere Person gewesen zu sein. Durch die Eifersucht des Mannes sei sie in ihrer Autonomie deutlich ein ge schränkt, und es sei auch nach einem Streit zum Unfall gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Ambivalenz zwischen Trennungswün schen einerseits, kulturellen Gepflogenheiten und auch eigenen Wertvorstellun gen andererseits . Die Konflikte seien seit Jahren zum Teil auch unbewusst vorhanden und hätten sich eine Lösung in der Schmerzverstärkung gesucht. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin lange Zeit für die Familie auf geopfert und versucht, Familie, Haushalt und Arbeit unter einen Hut zu bekom men, ohne dafür auch nur eine gewisse Anerkennung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich physisch wie auch psychisch infolge dieser mas siven psychosozialen Belastung erschöpft. Das aktuelle Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch Erschöpfung, Schwierigkeiten im Alltag, Sorgen, Hoff nungslosigkeit und Resignation. Die rein depres siven Beschwerden wie Stim mung, Interessenverlust und Antriebsstörungen seien nicht oder nur leicht vor handen, deshalb sei die Störung als eine langdauernde Dysthymia einzuordnen, auf der Basis von ausgeprägten psychosozialen Belastungen. Ohne diese würde die Störung wahrscheinlich nicht weiter bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei sicherlich in der bisherigen wie auch jeder angepassten Tätigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % eingeschränkt (Ziff. 10).
Dr. C.___ hielt fest, es bestehe eine chronische Schmerzstörung und auch eine Dysthymia . Die Dysthymia sei keine schwere psychische Komorbidität . Es be stünden keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug. Die bisherige medikamen töse Behandlung könne als ausreichend angesehen werden. Eine vertiefte psy chotherapeutische Behandlung sollte jedoch muttersprachlich installiert werden. Es lägen Hinweise für eine n primären Krankheitsgewinn vor.
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit durch psychosoziale Faktoren bedingt etwa 20 % eingeschränkt. Dies bedeute eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bei deren Ausklammerung (Ziff. 11). 3.4
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/21). Er nannte als Diagnose ein seit etwa 10 Jahren bestehendes, zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom (Ziff. 8). Dr. D.___ führte aus, bei der heutigen Untersuchung hätten k eine die Beschwerden erklärende n Untersuchungsbefunde erhoben werden können. Kli nische Zeichen einer Meniskusläsion hätten sich nicht erheben lassen. Im MRT von 2007 sei im lateralen Compartement des linken Kniegelenkes eine „kleinste radiäre Signalstörung des Meniskus“ beschrieben worden. Die Gonalgien seien Ausdruck des generalisierten Schmerzsyndroms. Die von Dr. B.___ ab dem 1. Dezember 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % finde in den orthopädischen Befunden keine Begründung. Das von Dr. A.___ beschriebene leichtgradige sensorische Karpaltunnelsyndrom beidseits, dessen Diagnose auf seine elektrophysiologische Untersuchung vom 3 0. November 2010 zurückgehe, habe sich bei der heutigen Untersuchung klinisch nicht verifizieren lassen .
Eine definierte Druckschmerzhaftigkeit, ein positives Tinel-Phenomen oder eine bewegungsabhängige Schmerzverstärkung habe nicht provoziert werden kö n nen. Die von Dr. A.___ am 8. Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit kö nne aus den somatischen Befunden nicht argumen tiert werden. Aus dem MRT der Lendenwirbelsäule von 2007 werde eine leicht gradige bis moderate lumbale Chondrose mit begleitender Bandschei benhö henminderung, sowie im Seg ment L4/L5 eine flachbogige, linksforaminale Diskushernie ohne Zeichen einer Neurokompression ersichtlich. Diese geringen, die Altersnorm nicht übersteigenden, degenerativen Veränderungen vermögen aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Ziff. 9). Bei der Beschwerdeführerin sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Ziff. 10). 4.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 9. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk.
2) Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, diese sei a ufzuheben, und sie sei von einer unabh ängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten mit anschlies sender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA). Eventuell sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtl ichen Verfahren zu veranlassen (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 6. September 2012 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. September 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis nahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschw er degegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, die medizinischen Abklärungen, insbesondere durch den RAD, hätten ergeben, dass keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine schwere psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor (S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, und es bestehe eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (S. 4 Ziff. 5). Obwohl sie geltend gemacht habe, dass ihr Gesundheitszu stand ernst zu nehmen sei und die Arbeitsunfähigkeit sogar zu Hause überwiege und sich durch die Arbeit und die Erledigung des Haushaltes verschlimmert habe, und obwohl sie auf ihre psychische Belastung sowie auf Probleme mit dem Zuckerspiegel hingewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet (S. 5 Ziff. 5.1).
Der orthopädische/rheumatologische Abklärungsbericht basiere auf einem un voll ständig erstellten Status. Angesichts des somatischen Beschwerdebildes und in Würdigung der medizinischen Akten aus den Jahren 2006 und 2007 wären aktue lle bildgebende Abklärungen erforderlich gewesen (S. 5 f. Ziff. 5.2). Es habe keine rheumatologische Abklärung der chronischen Beschwerden statt ge funden (S. 6 Ziff. 5.3). Sie leide an einem multiplen Beschwerdebild (u.a. so matoforme Schmerzstörung bei ungünstigen Lebensbedingungen), weshalb eine FOMA durchzuführen sei. Die Ergebnisse dieser Abklärung liessen erst Rück schlüsse auf die Einschränkung in der Haushaltsführung zu (S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3. 1
Dr. med . A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 6/15 /4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langdauernde depressive Episode, zur Zeit leicht- bis mittelgradig - generalisierte Schmerzstörung - leichtgradiges sensorisches Karpaltunnel-Syndrom beidseits, aktuell kon trollbedürftig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 5. Mai 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren körperliche und psychische Beschwerden. Zu Beginn der Betreuung habe ein depressiver Zustand mit diversen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Er habe mit einem Antidepressivum begonnen und die Dosis dann erhöht. Unter dieser Therapie seien die depressiven Symptome etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber weiter müde, abgeschlagen, ermüde rasch und habe seiner Beobachtung nach eine reduzierte Belastbarkeit. Ihr Ehemann sei 15 Jahre nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmt. Er werde vorwie gend von der Beschwerdeführerin gepflegt und betreut, was eine enorme Be lastung für sie sei. Sie habe subjektiv Schmerzen in verschiedenen Körperteilen. Der Neurostatus sei unauffällig. Psychisch bestehe eine leicht gedrückte Grund stimmung . Die erwähnten psychischen Beschwerden seien unter dem Antide pressivum leichtgradig vorhanden (Ziff. 1.4-5). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft einfache körperliche Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 60 % zumutbar. Die Schmerzen, die reduzierte Belastbarkeit, die Konzentrati ons störungen und die r asche E rmüdbarkeit wirkten sich auf die Tätigkeit en der Beschwerdeführerin ungünstig aus (Ziff. 1.7). Sie sei seit 2006 arbeitslos. Es sei für sie schwierig, eine geeignete Stelle zu finden (Ziff. 1.9). 3. 2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/18)
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte Schmerzen sowie Arthalgien seit etwa 2005 zunehmend - depressive Störung bedingt durch chronische Schmerzen sowie Überbe lastung durch den pflegebedürftigen querschnittgelähmten Ehemann - Gonalgie bei Meniskusläsion
Sie stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypothreose bei Status nach Hemithyreodektomie rechts bei Struma No dosa 2004 - D iabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose August 2011),
diädetisch
Einstel lungsversuch
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. Dezember 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 6. September 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt der Tochter unter Schmerzen, welche im Ber eich der rechten Hüfte be gonnen und sich im Verlauf der Jahre im ganzen Körper ausgebreitet hätten. Die Schmerzen spü re sie auch im Bereich aller Gelenke und störten sie auch in der Nach t beim Schlafen. In dieser Situation habe sie gearbeitet und ihren querschnittgelähmten Ehemann gepflegt. Im Verlauf der Jahre habe sie jedoch nicht mehr wie früher leisten können, sei weniger belastbar gewesen und hätte die Freude am Leben verloren. Die Schmerzen plagten sie Tag und Nacht.
Dr. B.___
hielt fest, aus all diesen Gründen seien viele Abklärungen durch geführt worden, welche keine richtige Pathologien gezeigt hätten . Es sei bei Dr. A.___ eine antidepressive Therapie begonnen worden, welche leider keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin klage weiter über unerträgliche Schmerzen, sowie über Kraftlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit. Sie sei zudem täglich auf Schmerzmittel angewiesen. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos und bis 2011 nur noch temporär arbeitstätig. Seit dem 1. Dezember 2010 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerd eführerin
sei aufgrund der chronischen Leiden, einerseits schmerzbedingt, andererseits durch die Depression bedingt, zu 100 % arbeitsunfähig in allen Bereichen . Die Prognose sei ungünstig (Ziff.
E. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) ges tützt auf die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.3-4) damit, dass bei der Beschwer deführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1).
E. 4.2 Die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vor stehend E. 3.3-4) berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, l euchten in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.3). Insbesondere erge ben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung de s
Gesundheitszustandes schliessen lässt .
E. 4.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 4.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist.
Demzufolge erweist sich die leistungs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Sowohl Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) als auch Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) haben es unterlassen,
zweifelsohne vorhandene beträchtliche psycho soziale Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab zu grenz en . Beide Ärzte
lassen bei ihrer Berurteilung eine differenzierte, nachvoll ziehbare Diagnosestellung samt Auseinandersetzung mit den diag nostischen Kriterien vermissen .
Vielmehr stützten sie sich weitestgehend auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin ab. So sprach Dr. A.___ von angegebenen subjektiven Schmerzen in verschiedenen Körperteilen bei unauffälligem Neuro status und psychisch leicht gedrückter Grundstimmung. O bwohl er kein Psychi ater ist, verschrieb er der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum.
Auch die von Dr. B.___ seit 1. Januar 2010 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist in keinster Weise nachvollziehbar. So führte Dr. B.___ denn auch aus, die vielen getätigten Abklärungen hätten keine rich tige Pathologie ergeben.
In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. C.___ der einzige Facharzt war, welcher die Beschwerdeführerin untersucht hatte. Er attestierte der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, obwohl
d ie von ihm gestellten Diagnosen rechtsprechungsgemäss kein invali disierendes Leiden
zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 1.2) .
In somatischer Hinsicht spricht die Tatsache, dass Dr. D.___ Orthopäde und nicht Rheumatologe ist, nicht gegen seine Beurteilung. So wurde auch aus drück lich festgehalten, dass der Untersuchungsbericht a us orthopädischer Sicht erfolge (vgl. Urk. 6/21). Dass Dr. D.___ bei de n
sich ihm dargebotenen diskre ten Untersuchungsbefunde n keine weiteren bildgebenden Abklärungen veran lasst h at, ist nicht zu beanstanden.
Auch die übrigen von Dr. A.___ beigelegten medizinischen Berichte (Urk. 6/15/10-16), insbesondere betreffend die MRT Befunde vom 1 2. April 2007 (vgl. Urk. 6/15/10-11), vermögen nichts anderes darzutun. So wurden lediglich diskrete und altersentsprechende Befunde genannt, welche nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen l a ss en, ebensowenig die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einwandes auf den Vorbescheid zusätzlich geltend gemachte n Probleme mit dem Zuckerspiegel (vgl. Urk. 6/25), welche im Übrigen von Dr. B.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. Es fehlen je gli che Hinwe ise darauf, dass das syndromale Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin ausna hmsweise invalidisierend, da un üb erwindbar, sein könnte .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00697 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, Mutter dreier Kin der (geboren 1991, 1992, 1999),
war zuletzt vom 1 2. Oktober 2009 bis 3 1. März 2010
befristet als Hilfs arbeiterin
bei Y.___, Z.___,
tätig (Urk. 6/17 Ziff. 2.1) und meldete sich am 6. Juni 2011 unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper und dass es ihr psychisch schlecht gehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/15, Urk. 6/ 18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen D ienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten, welche s a m 2 1. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/20-21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24-25) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 6/27 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2012 (Urk.
2) Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, diese sei a ufzuheben, und sie sei von einer unabh ängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten mit anschlies sender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA). Eventuell sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtl ichen Verfahren zu veranlassen (S. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 6. September 2012 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.
8) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. September 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis nahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den
somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati ons system voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rück bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicher ten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 77). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1 Die Beschw er degegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, die medizinischen Abklärungen, insbesondere durch den RAD, hätten ergeben, dass keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine schwere psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, und es bestehe eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (S. 4 Ziff. 5). Obwohl sie geltend gemacht habe, dass ihr Gesundheitszu stand ernst zu nehmen sei und die Arbeitsunfähigkeit sogar zu Hause überwiege und sich durch die Arbeit und die Erledigung des Haushaltes verschlimmert habe, und obwohl sie auf ihre psychische Belastung sowie auf Probleme mit dem Zuckerspiegel hingewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet (S. 5 Ziff. 5.1).
Der orthopädische/rheumatologische Abklärungsbericht basiere auf einem un voll ständig erstellten Status. Angesichts des somatischen Beschwerdebildes und in Würdigung der medizinischen Akten aus den Jahren 2006 und 2007 wären aktue lle bildgebende Abklärungen erforderlich gewesen (S. 5 f. Ziff. 5.2). Es habe keine rheumatologische Abklärung der chronischen Beschwerden statt ge funden (S. 6 Ziff. 5.3). Sie leide an einem multiplen Beschwerdebild (u.a. so matoforme Schmerzstörung bei ungünstigen Lebensbedingungen), weshalb eine FOMA durchzuführen sei. Die Ergebnisse dieser Abklärung liessen erst Rück schlüsse auf die Einschränkung in der Haushaltsführung zu (S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3. 1
Dr. med . A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 6/15 /4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langdauernde depressive Episode, zur Zeit leicht- bis mittelgradig - generalisierte Schmerzstörung - leichtgradiges sensorisches Karpaltunnel-Syndrom beidseits, aktuell kon trollbedürftig
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 5. Mai 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren körperliche und psychische Beschwerden. Zu Beginn der Betreuung habe ein depressiver Zustand mit diversen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Er habe mit einem Antidepressivum begonnen und die Dosis dann erhöht. Unter dieser Therapie seien die depressiven Symptome etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber weiter müde, abgeschlagen, ermüde rasch und habe seiner Beobachtung nach eine reduzierte Belastbarkeit. Ihr Ehemann sei 15 Jahre nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmt. Er werde vorwie gend von der Beschwerdeführerin gepflegt und betreut, was eine enorme Be lastung für sie sei. Sie habe subjektiv Schmerzen in verschiedenen Körperteilen. Der Neurostatus sei unauffällig. Psychisch bestehe eine leicht gedrückte Grund stimmung . Die erwähnten psychischen Beschwerden seien unter dem Antide pressivum leichtgradig vorhanden (Ziff. 1.4-5). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft einfache körperliche Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 60 % zumutbar. Die Schmerzen, die reduzierte Belastbarkeit, die Konzentrati ons störungen und die r asche E rmüdbarkeit wirkten sich auf die Tätigkeit en der Beschwerdeführerin ungünstig aus (Ziff. 1.7). Sie sei seit 2006 arbeitslos. Es sei für sie schwierig, eine geeignete Stelle zu finden (Ziff. 1.9). 3. 2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/18)
folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - generalisierte Schmerzen sowie Arthalgien seit etwa 2005 zunehmend - depressive Störung bedingt durch chronische Schmerzen sowie Überbe lastung durch den pflegebedürftigen querschnittgelähmten Ehemann - Gonalgie bei Meniskusläsion
Sie stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypothreose bei Status nach Hemithyreodektomie rechts bei Struma No dosa 2004 - D iabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose August 2011),
diädetisch
Einstel lungsversuch
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 3. Dezember 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 6. September 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt der Tochter unter Schmerzen, welche im Ber eich der rechten Hüfte be gonnen und sich im Verlauf der Jahre im ganzen Körper ausgebreitet hätten. Die Schmerzen spü re sie auch im Bereich aller Gelenke und störten sie auch in der Nach t beim Schlafen. In dieser Situation habe sie gearbeitet und ihren querschnittgelähmten Ehemann gepflegt. Im Verlauf der Jahre habe sie jedoch nicht mehr wie früher leisten können, sei weniger belastbar gewesen und hätte die Freude am Leben verloren. Die Schmerzen plagten sie Tag und Nacht.
Dr. B.___
hielt fest, aus all diesen Gründen seien viele Abklärungen durch geführt worden, welche keine richtige Pathologien gezeigt hätten . Es sei bei Dr. A.___ eine antidepressive Therapie begonnen worden, welche leider keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin klage weiter über unerträgliche Schmerzen, sowie über Kraftlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit. Sie sei zudem täglich auf Schmerzmittel angewiesen. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos und bis 2011 nur noch temporär arbeitstätig. Seit dem 1. Dezember 2010 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerd eführerin
sei aufgrund der chronischen Leiden, einerseits schmerzbedingt, andererseits durch die Depression bedingt, zu 100 % arbeitsunfähig in allen Bereichen . Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.3
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psycho therapie und für Neurologie, RAD, das von der Be schwer de gegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/20). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass einerseits seit Jahren ein Paarkonflikt vorhanden sei, andererseits sich dadurch auch Auswirkungen auf das Familienleben ergeben hätten. Zusätzlich bestün den seit kurzem Probleme mit dem Sohn. Die Beschwerdeführerin scheine entsprechend ihrer Geschichte eine starke selbstsichere Person gewesen zu sein. Durch die Eifersucht des Mannes sei sie in ihrer Autonomie deutlich ein ge schränkt, und es sei auch nach einem Streit zum Unfall gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Ambivalenz zwischen Trennungswün schen einerseits, kulturellen Gepflogenheiten und auch eigenen Wertvorstellun gen andererseits . Die Konflikte seien seit Jahren zum Teil auch unbewusst vorhanden und hätten sich eine Lösung in der Schmerzverstärkung gesucht. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin lange Zeit für die Familie auf geopfert und versucht, Familie, Haushalt und Arbeit unter einen Hut zu bekom men, ohne dafür auch nur eine gewisse Anerkennung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich physisch wie auch psychisch infolge dieser mas siven psychosozialen Belastung erschöpft. Das aktuelle Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch Erschöpfung, Schwierigkeiten im Alltag, Sorgen, Hoff nungslosigkeit und Resignation. Die rein depres siven Beschwerden wie Stim mung, Interessenverlust und Antriebsstörungen seien nicht oder nur leicht vor handen, deshalb sei die Störung als eine langdauernde Dysthymia einzuordnen, auf der Basis von ausgeprägten psychosozialen Belastungen. Ohne diese würde die Störung wahrscheinlich nicht weiter bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei sicherlich in der bisherigen wie auch jeder angepassten Tätigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % eingeschränkt (Ziff. 10).
Dr. C.___ hielt fest, es bestehe eine chronische Schmerzstörung und auch eine Dysthymia . Die Dysthymia sei keine schwere psychische Komorbidität . Es be stünden keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug. Die bisherige medikamen töse Behandlung könne als ausreichend angesehen werden. Eine vertiefte psy chotherapeutische Behandlung sollte jedoch muttersprachlich installiert werden. Es lägen Hinweise für eine n primären Krankheitsgewinn vor.
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit durch psychosoziale Faktoren bedingt etwa 20 % eingeschränkt. Dies bedeute eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bei deren Ausklammerung (Ziff. 11). 3.4
Am 2 1. März 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/21). Er nannte als Diagnose ein seit etwa 10 Jahren bestehendes, zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom (Ziff. 8). Dr. D.___ führte aus, bei der heutigen Untersuchung hätten k eine die Beschwerden erklärende n Untersuchungsbefunde erhoben werden können. Kli nische Zeichen einer Meniskusläsion hätten sich nicht erheben lassen. Im MRT von 2007 sei im lateralen Compartement des linken Kniegelenkes eine „kleinste radiäre Signalstörung des Meniskus“ beschrieben worden. Die Gonalgien seien Ausdruck des generalisierten Schmerzsyndroms. Die von Dr. B.___ ab dem 1. Dezember 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % finde in den orthopädischen Befunden keine Begründung. Das von Dr. A.___ beschriebene leichtgradige sensorische Karpaltunnelsyndrom beidseits, dessen Diagnose auf seine elektrophysiologische Untersuchung vom 3 0. November 2010 zurückgehe, habe sich bei der heutigen Untersuchung klinisch nicht verifizieren lassen .
Eine definierte Druckschmerzhaftigkeit, ein positives Tinel-Phenomen oder eine bewegungsabhängige Schmerzverstärkung habe nicht provoziert werden kö n nen. Die von Dr. A.___ am 8. Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit kö nne aus den somatischen Befunden nicht argumen tiert werden. Aus dem MRT der Lendenwirbelsäule von 2007 werde eine leicht gradige bis moderate lumbale Chondrose mit begleitender Bandschei benhö henminderung, sowie im Seg ment L4/L5 eine flachbogige, linksforaminale Diskushernie ohne Zeichen einer Neurokompression ersichtlich. Diese geringen, die Altersnorm nicht übersteigenden, degenerativen Veränderungen vermögen aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Ziff. 9). Bei der Beschwerdeführerin sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Ziff. 10). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) ges tützt auf die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.3-4) damit, dass bei der Beschwer deführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1). 4.2
Die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vor stehend E. 3.3-4) berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde n sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, l euchten in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.3). Insbesondere erge ben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung de s
Gesundheitszustandes schliessen lässt . 4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Sowohl Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) als auch Dr. B.___ (vorstehend E.
3.2) haben es unterlassen,
zweifelsohne vorhandene beträchtliche psycho soziale Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab zu grenz en . Beide Ärzte
lassen bei ihrer Berurteilung eine differenzierte, nachvoll ziehbare Diagnosestellung samt Auseinandersetzung mit den diag nostischen Kriterien vermissen .
Vielmehr stützten sie sich weitestgehend auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin ab. So sprach Dr. A.___ von angegebenen subjektiven Schmerzen in verschiedenen Körperteilen bei unauffälligem Neuro status und psychisch leicht gedrückter Grundstimmung. O bwohl er kein Psychi ater ist, verschrieb er der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum.
Auch die von Dr. B.___ seit 1. Januar 2010 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist in keinster Weise nachvollziehbar. So führte Dr. B.___ denn auch aus, die vielen getätigten Abklärungen hätten keine rich tige Pathologie ergeben.
In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. C.___ der einzige Facharzt war, welcher die Beschwerdeführerin untersucht hatte. Er attestierte der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, obwohl
d ie von ihm gestellten Diagnosen rechtsprechungsgemäss kein invali disierendes Leiden
zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 1.2) .
In somatischer Hinsicht spricht die Tatsache, dass Dr. D.___ Orthopäde und nicht Rheumatologe ist, nicht gegen seine Beurteilung. So wurde auch aus drück lich festgehalten, dass der Untersuchungsbericht a us orthopädischer Sicht erfolge (vgl. Urk. 6/21). Dass Dr. D.___ bei de n
sich ihm dargebotenen diskre ten Untersuchungsbefunde n keine weiteren bildgebenden Abklärungen veran lasst h at, ist nicht zu beanstanden.
Auch die übrigen von Dr. A.___ beigelegten medizinischen Berichte (Urk. 6/15/10-16), insbesondere betreffend die MRT Befunde vom 1 2. April 2007 (vgl. Urk. 6/15/10-11), vermögen nichts anderes darzutun. So wurden lediglich diskrete und altersentsprechende Befunde genannt, welche nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen l a ss en, ebensowenig die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einwandes auf den Vorbescheid zusätzlich geltend gemachte n Probleme mit dem Zuckerspiegel (vgl. Urk. 6/25), welche im Übrigen von Dr. B.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. Es fehlen je gli che Hinwe ise darauf, dass das syndromale Beschwerdebild der Beschwerdefüh rerin ausna hmsweise invalidisierend, da un üb erwindbar, sein könnte . 4.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist.
Demzufolge erweist sich die leistungs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan