Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, ohne Berufsbildung, arbeitete seit
19. Janu ar
b is 1 8. August 2009 als Baustellenhilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___
(Urk. 6/7 /1 , Urk. 6/13 ). Am 1 8. Januar 2010 (Urk. 6/13) meldete er sich – nach er folgter Früherfassung (Urk. 6/7) - bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integra tion/Rente) an. Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche sowie medi zinische Ab klärungen und teilte i h m am 8. Juni 2010 (Urk. 6/24) ferner mit, dass zur zeit keine beruf liche n Einglie de rungsmassnahmen möglich seien und der An spruch auf eine Rente geprüft werde. A m 1 8. Mai 2011 respektive 2 9. Juni 2011 liess sie den Ver sicherten durch die A.___ be gutachten
( psy chia trisches und rheuma tologisches Gutachten vom 1 4. Juli 2011, Urk. 6/33) .
Mit Vor bescheid vom 19. August 2011 (Urk. 6/36) stellte sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 6/ 37, Urk. 6/40, Urk. 6/43, Urk. 6/45 ) hin mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk.
2) fes t und ver neinte d en Anspruch auf eine Rente der In validen ver sicherung. 2.
Dagegen erhob der Versi cherte am 28. Juni 2012 Beschwerde und be antragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 14. September 2012
(Urk. 7 )
zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2012
(Urk. 2 ) dafür , dass aus medizinischer Sicht kein nennenswerter Gesund heits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und einzig wäh rend der Spitalaufenthalte kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar, den bisherigen Tätig keiten als Bau ar beiter und Reiniger zu 100 % nachzugehen. Die vom Be schwerde führer ein ge reichten Berichte des B.___
seien nicht nachvollziehbar. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er an (S. 7 unten) , dieses stelle keine ge nü gende Ent scheid grundlage dar und stehe im Widerspruch zu den Beur teilungen der be handelnden Ärzte.
A ngesichts der zwi schen dem A.___ -Gutachten und praktisch allen übrigen ärztlichen Berich ten massiv diver gieren den Befunde und Diagnosestellungen sowie Einschätzungen der Ar beits fähigkei t
erscheine es angezeigt, nochmals eine psychiatrische Be gutachtung anzuordnen und den
Leistungs entscheid
neu zu fäl len (S. 8) . 3. 3.1
Im Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 6/19/12) hielt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Radiologie, D.___ , gestützt auf die Magnet resonanztomographie (MRI) des Schädels vom 3. September 2009 fest, das cere brale MRI sei normal ausgefallen. Insbesondere h abe sich kein Nachweis einer Ursache für den Schwindel oder die Kopf schmerzen gezeigt. 3.2
Am 1 2. Februar 2010 (Urk. 6/18/6-7) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Ober arzt, O rthopädie, F.___ , einen Nacken- und Schulter schmerz links und äusserte den Verdacht auf ein lumbospondylogenes Syndrom (Dif feren tial diagnose: Schulterpathologie) links und ein chronisches lumbo spondy loge nes Syndrom. 3.3
PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt ,
und Dr. med. H.___ , Assistenzärz tin, I.___ , Klinik für Affektive Er krankun gen und All gemeinpsychiatrie , nannten im Austrittsbericht vom 2. März 2010 ( Urk. 6/26/8-9 )
über die Hospita lisation vom 2 8. Januar bis 15. Februar 2010 als Diagnose eine Somatisierungsstörung ( ICD - 10 F54.0) sowie als Diffe rential diag no se eine depressive Störung. 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, äusserte im Bericht vom
1 2. März 2010 (Urk. 6/19/7-9) den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden seit zirka 2007 , nannte rezidivierende Kopf schmer zen vom Span nungstyp und attestierte dem Beschwerdeführer folgende Arbeits un fäh i g keiten: 100 %
a m 2. Februar 2009, 100 % vom 4. bis 1 9. Juni 2009, 100 % vom 1 8. August bis 4. September 2009 .
Es bestünden rezidivierende depressive Verstim mungs zu stände mit multiplen so matischen Beschwerden, aufgrund derer sich der Be schwerde führer als subjektiv arbeitsunfähig erachte. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % ab 5. Sep tember 2009 gerechnet werden. 3. 5
Der vom 7. September 2009 bis 1 1. Januar 2011 behandelnde m ed. pract . K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Be schwerdeführer am 1 6. April 2010 (Urk. 6/20 , vgl. dazu auch Urk. 6/12/8 und Urk . 6/12/9 ) als Bauhilfsarbeiter und Schaler eine 100%ige Arbeits un fähig keit von August 2009 bis Januar 2010 und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) und einen Ver dacht auf Aggravation (ICD-10 F68.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit führte er Probleme in kultureller Ein ge wöhnung (ICD-10 Z60) an.
Die aktuellen Muskelschmerzen am ganzen Körper verhinderten eine Arbeits fäh ig keit. Bereits das Aufstehen vom Stuhl bereite dem Beschwerdeführer sicht lich grosse Schwierigkeiten. Ferner führte med.
pract .
K.___ Kopfschmerzen, Schlaf störungen und Schwindel als aktuelle Symptome auf. Laut Be schwerde führer hätten etliche Medikamentenversuche nicht gewirkt; einzig Trittico habe seinen Schlaf etwas verbessert. Insgesamt sei der Symptom ver lauf jedoch unver än dert. Der Beschwerdeführer interpretiere seine Lage als schwere Depression, kriege aber seine ” Sammlung an AUF-Zeugnissen
gut geregelt ” und wirke nicht depressiv. Es sei kaum eine Besserung als Folge der Therapie zu er warten. Wegen Verständigungsschwierigkeiten habe er ihn an Dr. med. L.___
wei ter verwiesen .
Einschränkungen bestünden in Form von Kraftlosigkeit, Schmerzen beim Bewe gen der Glieder, einer subjektiven Depression und Kopfschmerzen sowie Schlaf s törungen. Er vermöge die Schalbretter nicht mehr zu tragen. Mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.
Dem Beschwerdeführer seien rein „sitzende“ und wechselbelastende Tätigkeiten zumut bar. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit so wie Belastbarkeit seien uneingeschränkt. B eim Beschwerdeführer seien weder Mo tivation noch ein Verbesserungswunsch noch Bestrebungen hinsichtlich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es sei schwierig, d ie Arbeitsfähigkeit auf län gere Sicht zu beurteilen . 3.6
Dr. med. M.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, O.___ , berichtete n am 2 9. Juni 2010 (Urk. 6/31/18), dass keine Hinweise auf de ge nerative Veränderungen beziehungsweise entzündliche ossäre Ver änderungen der H alswirbelsäule ersichtlich seien. Hinsichtlich der Brustwirbelsäule hielt er im Ver gleich mit der Voruntersuchung vom 1 1. Februar 2004 eine stationär dis krete skolio tische Fehlhaltung fest. Die Zwischenwirbelräume seien ohne patho logische Veränderungen. In der L endenwirbelsäule habe sich im Vergleich zur Vor unter suchung vom 1 1. Februar 2004 eine Chond r ose L1/2 gezeigt, im Übri gen aber eine normale Haltung der Lendenwirbelsäule. Die ossäre Struktur der Wirbel körper sowie der Dorn- und Querfortsätze seien regelrecht und in den Zwischen wirbelscheiben L3-S1 h abe sich keine pathologische Veränderung ge zeigt. Es bestünden auch keine Hinweise für eine Iliosakralgelenks -Arthritis beid seits. 3.7
Im Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 6/26/10-16) stellten die Fachpersonen des O.___ , Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, gestützt auf ihre am bu lante n , vom 2 9. Juni bis 8. Juli 2010 stattgefundenen ärztlich en , physiothe ra peutisch en , ergo the rapeutisch en und psychologische n Abklärung en im Rahmen der Rheuma tolo gischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) folgen de Diagnosen: - Verdacht auf generalisierte Angststörung (Differential diagnose: Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differential diagnose: im Rahmen der Diagnose eins) - generalisiert gesenkte mechanische Schmerzschwelle - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation min destens seit Juli 2003) mit Spannungskopfschmerzen - degenerative Veränderungen - Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dekonditionierung , Skoliose der Brust wirbelsäule nach links - Epicondylopathia
hum er oradialis - Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom - fremdanamnestisch Schnarchen mit Apnoephasen und Arousals - begünstigende Faktoren wie Adipositas, Nikotinkonsum - Anamnestisch chronische wässrige Diarrhoe unklarer Genese - w ahrscheinlich bedingt durch tägliche Einnahme von zwei Sachets
Mo vicol - Differentialdiagnose: Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ
Die Sachverständigen des O.___ hielten in ihrer gemeinsamen Beurteilung fest (S.
1
ff.), der Besc hwerdeführer habe ein besonders ausgeprägtes in validi sieren des, demonstratives, regrediertes Verhalten sowie eine enorme Dependenz ge gen über der Familie entwickelt und scheine keinerlei Ver antwortung mehr im Leben zu übernehmen.
Aufgrund der Schmerzen und dem Angstvermeidungsverhalten sei er in allen Lebensbereichen sehr stark eingeschränkt. Copingstrategien seien keine erkenn bar. Es scheine auch eine gewisse Überbehütung durch die Ehefrau statt zufin den, die eine Aktivierung zurück zur Selbständigkeit erschwere be ziehungsweise verhindere. Zudem sei die letzte aktive Arbeitserfahrung in der Bau branche sehr negativ geprägt gewesen, so dass die Motivation, in den angestammten Job zu rück zukehren, gering sein dürfte.
Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine physische Konditionierung, jedoch kein somatischer Befund gezeigt, der die Intensität der Schmerzproblematik er klären würde.
Eine Diskrepanz sei auch während der klinischen Untersuchung deutlich ge wor den: Als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Arme über den Kopf zu heben und zu strecken beziehungsweise den Nackengriff zu machen, habe er dies äusserst langsam und erst nach mehrmaligem Nachhelfen richtig gemacht. Als jedoch in Bauchlage der umgekehrte Lasègue geprüft wor den sei, habe er beidseits mit den problemlos über den Kopf gelegten Armen ebenso problemlos und mit rascher Bewegung anzeigen können, wo er lumbal Schmer zen verspüre. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen sie keine Stellung. 3.8
Am 2 8. September 2010 (Urk. 6/26/1-7, vgl. dazu auch Urk. 6/12/7) nannte der be handelnde Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere de pressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit mindestens Januar 2010 und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehend seit August 200 9.
Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähig keit seit 2 0. Januar 2010 ( Ziff. 11, vgl. dazu auch Ziff. 1.6). Aufmerksamkeit und Kon zentration sowie das formale Denken seien eingeschränkt und es be stünden Störungen im inhaltlichen Denken (Ängste) und schwere Einschrän kungen im Affekt. Ferner bestehe e i n deutlich einge schränkter Antrieb. Insge samt bestehe eine globale Einschränkung insbesondere mit eingesc hränkter Durch halte fähig keit und Anpassungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Strukturie rung von Aufga ben,
einge schränkter Flexibilität, Selbst be haupt ungs fähig keit und Teamfähigkeit. Kon zentrationsvermögen , An passungs fähigkeit sowie die Belastbarkeit seien deutlich eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei nicht fahrtauglich. Für die weitere Bestimmung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätig keit sei das Ergebnis der sta tionären psy chiatrischen Therapie abzuwarten. Gegen wärtig lasse sich aufgrund der globalen Ein schränkungen keine be hinde rungsangepasste Tätigkeit erkennen,
die für den Be schwerdeführer mög lich wäre. Auch für eine solche Tätigkeit müs se
das Er gebnis der stationären psy chi atrischen Therapie abgewartet werden. Wann und in welchem Umfang mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise mit der Erhöhung der Ein satz fähig keit gerechnet werden könne, sei zurzeit noch nicht bestimm bar. Es sei das Er gebnis der stationären Therapie in der P.___ abzuwarten. 3.9
Dr. med. Q.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Therapeutischer Leiter, S.___ , diagnostizierten im Bericht vom 3 0. November 2010 über den Klinik auf ent halt
vom 13. September bis 11. November 2010
( Urk. 6/28/1-6; vgl. dazu auch Ur
k. 6/28/7-12 ) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei selbst un sicherer und ver meidender Persönlichkeits struktur ungefähr seit dem Jahr 2000, eine an haltende somato forme
Schmerz störung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1), ein chroni sches panvertebrales Schmerz symptom mit Span nungs kopf schmerzen bei dege nerativen Veränderungen der Wirbel säule, einer Skoli ose der Brustwirbelsäule, eine H altungs insuffizienz und mus kuläre De kon ditionierung
sowie eine Epi kon dylopathia
radialis . Als Diag no sen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten s i e eine Adi positas, einen
Nikotin abusus und einen Verdacht auf Schlafapnoesyndrom fest.
Der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit August 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Schmerzsyndroms bei Dekonditionierung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der schweren psychi schen Störung sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zu letzt ausgeübten Beruf gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit zu 25 % möglich. Mittelfristig werde eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem behinde rung s angepassten Rahmen angestrebt. Obwohl mit der Wieder auf n ahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähig keit gerech net werde, sei nicht absehbar, wann und in welchem Um fang damit zu rechnen sei. Bei an haltender Beschäftigungs- und Strukturlosigkeit zu hause bestehe die Gefahr einer weiteren regressiven Ent wicklung und Ver stärkung der depressiven Symp to matik sowie der Schmerzsymptomatik bei an hal tender muskulärer De kon di tionierung . Diese An gaben gälten seit dem stationären Aufenthalt; ver mutlich aber bereits seit mindestens acht bis zehn Monaten. 3.10
Am 1 2. März 2011 (Urk. 6/31/1-4) nannte Dr. med. T.___
Facharzt für All gemeine Medizin, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärt ig eine schwer e Episode, und einen Ver dacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit führte er eine anhaltende somato forme Schmerzstörung, ein en
Niko tin abusus und eine Adipositas Grad-II an.
Dr. T.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter ausgeprägter Müdigkeit, Schmerzen am ganzen Körper, Antriebslosigkeit und Ähn lichem leide . Die Beschwerden liessen sich trotz intensivierter Behand lungs versuche nicht beeinflussen. Wegen der diffusen Zunahme der Depres sivität habe er den Beschwerdeführer zur weiteren psy chiatrischen Betreuung ans
B.___ über wiesen. Die Prognose sei eher un günstig. In Bezug auf eine medi zinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit äusserte er sich nicht ; es seien ke ine sichereren An gaben möglich; der Beschwerdeführer sei durch diverse Kollegen krank ge schrieben worden .
Dr. T.___
machte ebenfalls keine Angaben zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer be hi n derungs angepassten Tätigkeit . 3.11
In der Gesamtbeurteilung des A.___ - Gutachten s vom 14. Juli 2011 (Urk. 6/33) , welche
auf
psychiatrische n und r heumatologische n Untersuchung en beruhte, wur den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (S. 13 lit . E Ziff. 1 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) erwähnten die A.___ -Gutachter Schwierigkeiten bei der kul tu rellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3), Anpassungsprobleme bei Ver änderun gen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), Beschwerdeausweitung und Selbst li mitie rung , Pan algiesyndrom nicht organischer Genese ohne Funktionsein schränk ung en , diffuse subjektive Hypästhesie der Arme und Beine, rezidivie rende Zer vi ko brachialgien ohne Funktionseinschränkung, ohne radikuläre Symptomatik be i radio logischem Normalbefund und rezidivierende Lumbalgien, statisch-my algisch b edingt bei skoliotischer Fehlhaltung, eine Hyper lordose der Lenden wirbel säule bei Adipositas, muskulärer Dysbalance ohne radi kuläre Symp tomatik sowie re zi divierende Zephalgien .
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese aus den beiden unter suchten Fachgebieten hielten sie fest (S. 14 ff. lit . F) , aufgrund der vom Beschwerdeführer an ge gebenen Überlastung s- und Überforderungssituation mit erhöhtem Zeit druck am Arbeitsplatz habe er ein vielfältiges, buntes, organ pa tho logisch nicht be gründbares Beschwerdebild unter Einschluss vegetativer Be schwerden, Schmer zen, Vergesslichkeit und Störung der Orientierung sowie trau riger Ver stim mung und Schlafstörung entwickelt. Objektiv psychopatholo gische Merk male einer Depression seien nicht zu er heben gewesen. Ferner habe auch der Serumspiegel der nach Angaben des Be schwerdeführers regelmässig ein ge nom menen Antidepressiva Surmontil und Dulo xetion deutlich im nicht therapeutischen Bereich gelegen. Dass die Medikamente offenbar nicht zu ver läs sig eingenommen würden spreche gegen einen entsprechenden Leidens druck .
In der Vergangenheit sei bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die soziale Situation des Beschwerdeführers mit ausschlaggeben d für s eine Situa tio n sein könnte. Gleichzeitig seien gute Ressourcen beschrieben worden, mit der Ge samt situation und auch mit seiner Befindlichkeit umzugehen.
Sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht könn t en keine wesent lichen, die Alltags- oder Berufsfähigkeit einschränkenden Funktions stö rungen objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei gesamthaft nicht einge schränkt.
Die objektive Beurteilung stehe in deutlichem Gegensatz zu der Auffassung des Be schwerdeführers selbst, der sich für vollständig invalide ha lt e . Die In kon sis tenzen und demonstrativen Elemente hätten weder in der rheuma tolo gischen noch in der psychiatrischen Untersuchung aufgelöst werden können , jedoch habe sich auch hier ein deutlich verbessertes Belastungsmoment des Be schwer de füh rers bei der Schilderung der letzten Arbeitsplatzsituation gezeigt.
Die Prognose bleibe bezüglich einer künftigen beruflichen Wiedereingliederung eher schlecht, wofür jedoch deutlich invaliditätsfremde Faktoren auslösend seien .
Hinsichtlich des Leistungsvermögens führten sie ferner aus, es bestehe sowohl in der bis herigen als auch in einer Verweistätigkeit durchgängig eine Ar beits fähig keit von 100 % .
Retrospektiv sei nach den vorliegenden Unterlagen keine längerfristige Arbeits un fähigkeit nachweisbar, auch wenn während der Spitalaufenthalte eine kurz fristige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. 3. 12
In der Stellungnahme vom 16. November 2011 (Urk. 8/43) diagnostizierten die Sachverständigen des B.___
eine schwere depres sive Episode mit psychotische n Sy mptome n (ICD-10, F32.2 [richtig: F32.3] ), ein chronisches Pan verte bral syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010), eine E pi condy lopathia
humero scapularis ( O.___ vom
8. Juli 2010) und einen Verdacht auf ein
Sc hlaf apnoe syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010) . Ferner äusserten sie Kritik am
A.___ -G ut achten vom 1 4. Juli 2011 (E.
3.11
hievor ) und sprachen diesem den Be weis wert ab. Insbesondere machten sie geltend, dass die Symptome im Gutachten nur ober flächlich aufgenommen wor den seien , der Tagesablauf unvollständig und die Aktivitäten deutlich über zeichnet worden seien. Schliesslich monierten sie, dass weder eine Fremd anam nese noch eine neuro psychologische Ab klärung vorgenommen worden seien. 3. 13
Im Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/45)
wiederholten die Sachver stän digen des B.___
ihre in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (E.
3.12 hie vor ) gestellten Diagnosen und nannten neu eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit .
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 5. Au gust 2009 zu 100 %
ar beitsunfähig; e r sei überhaupt nicht belastbar und mit allem über fordert, tief depressiv und blockiert. Aufgrund seines Leistungs pro fils und der Diagnosen sei er aber auch für sämtliche Tätig keiten in der freien Markt wirt schaft sowie zu Hause zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der deut li chen Chronifizierung sei die Prognose schlecht.
3.14
In der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 6/52) zu den Berichten des B.___ führten die A.___ -Gut achter in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 1 4. Juli 2011 aus, die Symptome des Beschwerdeführers seien nicht oberflächlich auf genommen worden, sondern hätten auf einer umfassenden psychiatrischen Ex ploration beruht. Die im Be richt dargelegten Halluzinationen seien nicht als echte Halluzinationen im Sinne eines psychotischen Geschehens zu werten. Für ein psy chotisches Ge schehen ergäben sich keinerlei Anhalt s punkte in der Anamnese oder im psychi schen Befund. Auch sei der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Ausfüh rungen des Berichtes aus dem B.___
- vollumfänglich orientiert ge wesen. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei von ihm so dargestellt worden.
Es handle sich dabei im Wesentlichen um sub jektive Angaben, die gegenüber dem
Behandler und dem Gutachter sowie gegen über anderen Menschen immer wie der einmal differieren könnten. Eine neuro psychologische Abklärung sei für eine Diagnosestellung und eine sozial m edizinische Beurteilung nicht erforder lich. Diese würde keine näheren Aufschlüsse bringen, zumal die vollständige In va lidisierungsüberzeugung des Be schwerdeführers sich auch in der entspre chen den Kooperation und Motivation bei den subjektiv gestalteten Tests nie der schlagen dürfte.
Die leider zum Teil wertend gehaltenen Äusserungen der Behandler aus dem B.___ könnten nach nochmaliger, ausführlicher Durchsicht des vorliegenden Gutach tens nicht zu zusätzlichen fachlichen Erkenntnissen beitragen. Zudem fehlten die willensnah au sgestalteten, deutlichen Inkons istenzen, die beim Be schwerde füh rer beobachtet worden seien, in den Fachangaben des B.___ völ lig.
Auch der weitere Bericht des B.___ vom 2 8. November 2011 könne so aus ob jek tiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls fehlten hier vollständig die be wusstseinsnahen Anteile des Beschwerdeführers, die Inkonsistenz im Ab gleich mit der Beschwerdeschilderung, dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem psy chi schen Befund. Insofern sei der vorgelegte Bericht aus gutachterlicher Sicht un vollständig. Die Diagnose einer echten affektiven Erkrankung könne aus unab hängiger Sicht nicht gestellt werden.
Am Begutachtungsergebnis vom 2 9. Juni 2011 werde somit vollumfänglich fest gehalten. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Be schwerde führer so wohl somatische als auch gewisse psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer des wegen in seinem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
A.___ -Gut ach ten vom 1 4. Juli 2011 (inklusive Ergänzung vom 2 2. Februar 2012, E. 3.14 hievor ) abgestellt werden (E. 3.11 hievor ).
Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten unter Be rücksich ti gung der Schmerzkomponente und weiterer die Arbeits fähig keit nicht beein flus sende r
Faktoren .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinander. Ins besondere zeig ten die Ärzte auf, dass die objektive Beurteilung in deutlichem Gegensatz zu r Auffassung des Beschwerdeführers steht, der sich für vollständig invalide h ä lt (S.
15) , und dass die Inkonsistenzen und demonstrativen Elemente weder in der rheuma tologischen noch in der psychiatrischen Untersuchung aufgelöst werden k onnt en. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge ge ben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rah men ihrer versicherungsmedizinischen B eurtei lung und Synthese .
Im Einzelnen wurde nachvollzie h bar dar ge legt, dass objektive psychopatho logi sche Merkmale einer Depression nicht zu erheben gewesen waren und auch aus rheumatologischer Sicht keine Erkrankung
vorl ag , die zu Funktions- und Bewe gungseinschränkungen führ t e
(S. 14 f. lit F , S. 26 Ziff. 4 unten) . B e züglich des Lumbovertebralsyndroms wurden eine konsequente Gewichtsabnahme, kondi tio nie rende Mass nahmen sowie ein mus kuläres Aufbautraining als notwendig er achtet und es als unverständlich und kaum nach voll zieh bar bezeichnet , weshalb sich der Be schwerde führer so viel hinlegen müsse. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerde führer
aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig sei, ist plausibel begründet.
Das A.___ -Gut achten vom 1 4. Juli 2011 respektive 2 2. Februar 2012
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Be gut ach tung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gutachtun gen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bi dis ziplinäre
Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
al tem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).
D ass der Beschwerdeführer
( nach kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten ) wieder voll arbeits fähig sei , bestätigte auch der behandelnde Hausarzt Dr. J.___ , der in seinem Bericht vom 1 2. März 2010 (E. 3.4 hievor ) aus führte, dass trotz sub jek tiver Arbeitsunfähigkeit mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit im Umfang von 100 % ab 5. September 2009 gerechnet wer den könne.
Dass Diver genzen zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunde be stehen, zeigte auch Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 6. April 2010 (E. 3.5 hievor ) auf und befand den Be schwerde führer trotz subjektiv geklagter Depres sion als nicht de pres siv ; dieser interpretiere seine Lage zwar als schwere De pres sion, kriege aber seine ”Sammlung an AUF-Zeugnissen gut geregelt” und wirke nicht depressiv .
Zudem führte Dr. K.___ eben falls Probleme in Zu sammenhang mit der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) auf. Auch die Fach personen des O.___ bestätigten Diver genzen im vorer wähnten Sinne (E.
3. 7 hievor ). 4.2
Was den Bericht der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 2 8. November 2011 (E.
3.13
hievor ) anbelangt, wonach dem Beschwerdeführer - bei einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ein em chronische n
Pan vertebralsyndrom , eine r
epicondylopathia
humeroscapularis und einem Ver dacht auf Schlafapnoesyndrom - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit seit 1 5. August 2009 und auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft sowie zu Hause attestiert wurde, ist festzuhalten, dass die genannten Befunde und Einschränkungen be tref fend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer be klag ten subjektiven Beschwerden entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Be schwerdeausweitung respektive Selbstlimitierung oder all fäl ligen willensnah ausgestalteten Inkonsistenzen f and
– wie die A.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14 hievor ) geltend machten - aus weis lich des besagten medizinischen Berichtes nicht statt, was aber ange sichts
der dafür vorliegenden Anhaltspunkte in den Vor be richten so wie im A.___ -Gut achten angezeigt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerdeführer be reits eine Arbeits unfähigkeit seit dem 1 5. August 2009 attestierten, obwohl er dannzumal noch gar nicht beim B.___ in Behandlung stand.
Erwähnenswert er scheint
auch, dass in den zeitnahen Berichten vom 1 6. und vom 2 8. November 2011
einmal eine schwere depressive Episode mit psy chotische Symptome n (E.
3.12
hievor ) und das andere Mal eine schwere depressive Epi sode ohne psy cho tische Symptome als Diagnosen genannt wurden.
Zu den von Dr. L.___
am
2 8. September 2010 (E. 3.8 hievor ) gestellten psy chiatrischen Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psy choti sche Symptome seit mindesten Januar 2010 und einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehen d seit August 2009 ist an zu merken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nich t er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gutachtenden Psychi ater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hin weis). Objektiv fest stell bare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psy chi atrischen Be gutachtung durch Dr.
med. U.___ uner kannt geblieben und ge eignet ge wesen wären, zu ei ner abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich. Hinzu kommt, dass Dr. L.___
das Er gebnis der stationären psychiatri schen Therapie abwarten wollte und damit die Arbeits fähigkeit nicht abschlies send beurteilte. Die A.___ -Gutachter ihrerseits befanden, eine entscheidende De pression könne nach den Schil derungen des Beschwerdeführers daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 6/33 S.
16).
Was die Einschätzungen von Dr. Q.___ und Dr. R.___
vom 3 0. November 2010 (E. 3.9 hievor ) anbelangt , ist festzuhalten, dass im besagten Bericht nicht schlüs sig dargelegt wurde, weshalb die gesundheitliche Problematik des Be schwerde füh rers nicht überwindbar sei (vgl. hiezu auch Urk. 6/26 S. 16). Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerde führer seit August 2009 und damit bereits vor Eintritt in die stationäre Be handlung eine
Arbeits unfähigkeit attestierte n, was nicht ohne wei te res nach voll ziehbar ist.
Hinsichtlich des Berichtes vom 1 2. März 2011 (E. 3.10
hievor ) ist anzumerken, dass
Dr. T.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht über die nötigen Fach kenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. B ezüglich Befunderhebung verwies er denn auch auf weitere medizinische Berichte und führte zudem aus, dass keine gesicherte Einschätzung bezüglich einer medizi ni sch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tät igkeit als Arbeiter möglich sei; der Beschwerdeführer sei durch andere Ärzte krank ge schrieben wor den.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnden Fachärzte. 4.3
Auch die weiteren im Recht liegenden Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ ,
Dr. C.___ (E. 3.1 hievor ), Dr. E.___ (E.
3.2 hievor ) und von Dr. M.___ und Dr. N.___ vermögen an der Beurteilung der A.___ -Gutach ter nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte nannten in ihren Bericht en ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätig keit zu machen . Schliesslich äusserten sich auch die Fachpersonen des O.___ (E. 3. 7 hievor ) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4
4.4.1
Die Sachverständigen des B.___
machten gel tend , die Annahme , dass der Be schwer deführer regel mässigen Kontakt zu Kollegen, Freunden und Ge schwis tern habe , sei falsch . Zudem sei auch der Tagesablauf im Gutachten un voll ständig wieder gegeben worden und die Aktivitäten deutlich überzeichnet. In Be zug auf diesen Kritikpunkt kann mit den A.___ -Gutachtern davon ausgegangen werden ,
dass Kontakte, Tagesablauf und Aktivitäten vom Beschwerdeführer
so geschil der t wurden . 4.4.2
Soweit moniert wird , es hätte sowohl eine Fremdanamnese als auch eine neuro psycho logische Abklärung durchgeführt werden sollen, ist festhalten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psy chiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5 , vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter In dika t ion wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jek tivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu ver an lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die
Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen
der Psychopathologie
im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergän zen de Funktion beigemessen
wer den; ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anam nese er hebung , Symptomerfassung und Ver haltensbeo bach tung ( Urteil des Bundes ge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hin weis en). 4.4.3
Der Beschwerdef ührer macht e ferner geltend (Urk. 1 S.
6) , d ie
A.___ - B eg ut acht ung sei nicht lege
artis durchgeführt worden,
i nsbesondere weil
kein Bericht der be han delnden Therapeuten des B.___
eingeholt worden sei. Die nachträgliche Stel lung nahme des A.___ vom 2 2. Februar 2012 zum ärztlichen Bericht des B.___
könne diesen Mangel nicht beheben, weil stets die (fast unüberwindbare) Ten denz bestehe, an einer einmal geäusserten Meinung festzuhalten. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft , dass den A.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung vom 1 8. Mai respektive 2 9. Juli 2011 die Berichte des B.___ nicht vorgelegen hatten, sie in
ihrer Beurteilung a ber die Be richte der früher behandelnden (Fach-)Ärzte berücksichtigten, die wie bei spielsweise D r. L.___ (E.
3.8 hievor ) oder Dr. T.___
(E. 3.10 hievor ) be reits eine schwere depressive Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit genannt hatten, welche allerdings weder im A.___ - Gut achten vom 14. Juli 2011 (E. 3.11 hievor ) noch in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14) bestätig t
werd en konnte . 4.5
Nach dem Gesagten ist auf das A.___ - Gutachten vom
1 4. Juli 2011 (inklusive ergänzende Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012) abzustellen . D er medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Be schwer de füh rer so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist.
Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und Reiniger dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 6/ 33 S. 16 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6 .
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Mai 2012 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterlie gen den Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 8. Mai 2011 respektive
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versi cherte am 28. Juni 2012 Beschwerde und be antragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 14. September 2012
(Urk. 7 )
zur Kennt nis ge bracht wurde .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2012
(Urk. 2 ) dafür , dass aus medizinischer Sicht kein nennenswerter Gesund heits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und einzig wäh rend der Spitalaufenthalte kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar, den bisherigen Tätig keiten als Bau ar beiter und Reiniger zu 100 % nachzugehen. Die vom Be schwerde führer ein ge reichten Berichte des B.___
seien nicht nachvollziehbar.
E. 2.2 Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er an (S. 7 unten) , dieses stelle keine ge nü gende Ent scheid grundlage dar und stehe im Widerspruch zu den Beur teilungen der be handelnden Ärzte.
A ngesichts der zwi schen dem A.___ -Gutachten und praktisch allen übrigen ärztlichen Berich ten massiv diver gieren den Befunde und Diagnosestellungen sowie Einschätzungen der Ar beits fähigkei t
erscheine es angezeigt, nochmals eine psychiatrische Be gutachtung anzuordnen und den
Leistungs entscheid
neu zu fäl len (S. 8) . 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 6/19/12) hielt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Radiologie, D.___ , gestützt auf die Magnet resonanztomographie (MRI) des Schädels vom 3. September 2009 fest, das cere brale MRI sei normal ausgefallen. Insbesondere h abe sich kein Nachweis einer Ursache für den Schwindel oder die Kopf schmerzen gezeigt.
E. 3.2 hievor ) und von Dr. M.___ und Dr. N.___ vermögen an der Beurteilung der A.___ -Gutach ter nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte nannten in ihren Bericht en ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätig keit zu machen . Schliesslich äusserten sich auch die Fachpersonen des O.___ (E. 3. 7 hievor ) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4
4.4.1
Die Sachverständigen des B.___
machten gel tend , die Annahme , dass der Be schwer deführer regel mässigen Kontakt zu Kollegen, Freunden und Ge schwis tern habe , sei falsch . Zudem sei auch der Tagesablauf im Gutachten un voll ständig wieder gegeben worden und die Aktivitäten deutlich überzeichnet. In Be zug auf diesen Kritikpunkt kann mit den A.___ -Gutachtern davon ausgegangen werden ,
dass Kontakte, Tagesablauf und Aktivitäten vom Beschwerdeführer
so geschil der t wurden . 4.4.2
Soweit moniert wird , es hätte sowohl eine Fremdanamnese als auch eine neuro psycho logische Abklärung durchgeführt werden sollen, ist festhalten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psy chiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5 , vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter In dika t ion wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jek tivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu ver an lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die
Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen
der Psychopathologie
im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergän zen de Funktion beigemessen
wer den; ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anam nese er hebung , Symptomerfassung und Ver haltensbeo bach tung ( Urteil des Bundes ge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hin weis en). 4.4.3
Der Beschwerdef ührer macht e ferner geltend (Urk. 1 S.
6) , d ie
A.___ - B eg ut acht ung sei nicht lege
artis durchgeführt worden,
i nsbesondere weil
kein Bericht der be han delnden Therapeuten des B.___
eingeholt worden sei. Die nachträgliche Stel lung nahme des A.___ vom 2 2. Februar 2012 zum ärztlichen Bericht des B.___
könne diesen Mangel nicht beheben, weil stets die (fast unüberwindbare) Ten denz bestehe, an einer einmal geäusserten Meinung festzuhalten. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft , dass den A.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung vom 1 8. Mai respektive 2 9. Juli 2011 die Berichte des B.___ nicht vorgelegen hatten, sie in
ihrer Beurteilung a ber die Be richte der früher behandelnden (Fach-)Ärzte berücksichtigten, die wie bei spielsweise D r. L.___ (E.
E. 3.3 PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt ,
und Dr. med. H.___ , Assistenzärz tin, I.___ , Klinik für Affektive Er krankun gen und All gemeinpsychiatrie , nannten im Austrittsbericht vom 2. März 2010 ( Urk. 6/26/8-9 )
über die Hospita lisation vom 2 8. Januar bis 15. Februar 2010 als Diagnose eine Somatisierungsstörung ( ICD -
E. 3.4 Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, äusserte im Bericht vom
1 2. März 2010 (Urk. 6/19/7-9) den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden seit zirka 2007 , nannte rezidivierende Kopf schmer zen vom Span nungstyp und attestierte dem Beschwerdeführer folgende Arbeits un fäh i g keiten: 100 %
a m 2. Februar 2009, 100 % vom 4. bis 1 9. Juni 2009, 100 % vom 1 8. August bis 4. September 2009 .
Es bestünden rezidivierende depressive Verstim mungs zu stände mit multiplen so matischen Beschwerden, aufgrund derer sich der Be schwerde führer als subjektiv arbeitsunfähig erachte. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % ab 5. Sep tember 2009 gerechnet werden. 3. 5
Der vom 7. September 2009 bis 1 1. Januar 2011 behandelnde m ed. pract . K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Be schwerdeführer am 1 6. April 2010 (Urk. 6/20 , vgl. dazu auch Urk. 6/12/8 und Urk . 6/12/9 ) als Bauhilfsarbeiter und Schaler eine 100%ige Arbeits un fähig keit von August 2009 bis Januar 2010 und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) und einen Ver dacht auf Aggravation (ICD-10 F68.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit führte er Probleme in kultureller Ein ge wöhnung (ICD-10 Z60) an.
Die aktuellen Muskelschmerzen am ganzen Körper verhinderten eine Arbeits fäh ig keit. Bereits das Aufstehen vom Stuhl bereite dem Beschwerdeführer sicht lich grosse Schwierigkeiten. Ferner führte med.
pract .
K.___ Kopfschmerzen, Schlaf störungen und Schwindel als aktuelle Symptome auf. Laut Be schwerde führer hätten etliche Medikamentenversuche nicht gewirkt; einzig Trittico habe seinen Schlaf etwas verbessert. Insgesamt sei der Symptom ver lauf jedoch unver än dert. Der Beschwerdeführer interpretiere seine Lage als schwere Depression, kriege aber seine ” Sammlung an AUF-Zeugnissen
gut geregelt ” und wirke nicht depressiv. Es sei kaum eine Besserung als Folge der Therapie zu er warten. Wegen Verständigungsschwierigkeiten habe er ihn an Dr. med. L.___
wei ter verwiesen .
Einschränkungen bestünden in Form von Kraftlosigkeit, Schmerzen beim Bewe gen der Glieder, einer subjektiven Depression und Kopfschmerzen sowie Schlaf s törungen. Er vermöge die Schalbretter nicht mehr zu tragen. Mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.
Dem Beschwerdeführer seien rein „sitzende“ und wechselbelastende Tätigkeiten zumut bar. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit so wie Belastbarkeit seien uneingeschränkt. B eim Beschwerdeführer seien weder Mo tivation noch ein Verbesserungswunsch noch Bestrebungen hinsichtlich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es sei schwierig, d ie Arbeitsfähigkeit auf län gere Sicht zu beurteilen .
E. 3.6 Dr. med. M.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, O.___ , berichtete n am 2 9. Juni 2010 (Urk. 6/31/18), dass keine Hinweise auf de ge nerative Veränderungen beziehungsweise entzündliche ossäre Ver änderungen der H alswirbelsäule ersichtlich seien. Hinsichtlich der Brustwirbelsäule hielt er im Ver gleich mit der Voruntersuchung vom 1 1. Februar 2004 eine stationär dis krete skolio tische Fehlhaltung fest. Die Zwischenwirbelräume seien ohne patho logische Veränderungen. In der L endenwirbelsäule habe sich im Vergleich zur Vor unter suchung vom 1 1. Februar 2004 eine Chond r ose L1/2 gezeigt, im Übri gen aber eine normale Haltung der Lendenwirbelsäule. Die ossäre Struktur der Wirbel körper sowie der Dorn- und Querfortsätze seien regelrecht und in den Zwischen wirbelscheiben L3-S1 h abe sich keine pathologische Veränderung ge zeigt. Es bestünden auch keine Hinweise für eine Iliosakralgelenks -Arthritis beid seits.
E. 3.7 Im Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 6/26/10-16) stellten die Fachpersonen des O.___ , Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, gestützt auf ihre am bu lante n , vom 2 9. Juni bis 8. Juli 2010 stattgefundenen ärztlich en , physiothe ra peutisch en , ergo the rapeutisch en und psychologische n Abklärung en im Rahmen der Rheuma tolo gischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) folgen de Diagnosen: - Verdacht auf generalisierte Angststörung (Differential diagnose: Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differential diagnose: im Rahmen der Diagnose eins) - generalisiert gesenkte mechanische Schmerzschwelle - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation min destens seit Juli 2003) mit Spannungskopfschmerzen - degenerative Veränderungen - Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dekonditionierung , Skoliose der Brust wirbelsäule nach links - Epicondylopathia
hum er oradialis - Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom - fremdanamnestisch Schnarchen mit Apnoephasen und Arousals - begünstigende Faktoren wie Adipositas, Nikotinkonsum - Anamnestisch chronische wässrige Diarrhoe unklarer Genese - w ahrscheinlich bedingt durch tägliche Einnahme von zwei Sachets
Mo vicol - Differentialdiagnose: Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ
Die Sachverständigen des O.___ hielten in ihrer gemeinsamen Beurteilung fest (S.
1
ff.), der Besc hwerdeführer habe ein besonders ausgeprägtes in validi sieren des, demonstratives, regrediertes Verhalten sowie eine enorme Dependenz ge gen über der Familie entwickelt und scheine keinerlei Ver antwortung mehr im Leben zu übernehmen.
Aufgrund der Schmerzen und dem Angstvermeidungsverhalten sei er in allen Lebensbereichen sehr stark eingeschränkt. Copingstrategien seien keine erkenn bar. Es scheine auch eine gewisse Überbehütung durch die Ehefrau statt zufin den, die eine Aktivierung zurück zur Selbständigkeit erschwere be ziehungsweise verhindere. Zudem sei die letzte aktive Arbeitserfahrung in der Bau branche sehr negativ geprägt gewesen, so dass die Motivation, in den angestammten Job zu rück zukehren, gering sein dürfte.
Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine physische Konditionierung, jedoch kein somatischer Befund gezeigt, der die Intensität der Schmerzproblematik er klären würde.
Eine Diskrepanz sei auch während der klinischen Untersuchung deutlich ge wor den: Als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Arme über den Kopf zu heben und zu strecken beziehungsweise den Nackengriff zu machen, habe er dies äusserst langsam und erst nach mehrmaligem Nachhelfen richtig gemacht. Als jedoch in Bauchlage der umgekehrte Lasègue geprüft wor den sei, habe er beidseits mit den problemlos über den Kopf gelegten Armen ebenso problemlos und mit rascher Bewegung anzeigen können, wo er lumbal Schmer zen verspüre. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen sie keine Stellung.
E. 3.8 hievor ) oder Dr. T.___
(E. 3.10 hievor ) be reits eine schwere depressive Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit genannt hatten, welche allerdings weder im A.___ - Gut achten vom 14. Juli 2011 (E. 3.11 hievor ) noch in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14) bestätig t
werd en konnte . 4.5
Nach dem Gesagten ist auf das A.___ - Gutachten vom
1 4. Juli 2011 (inklusive ergänzende Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012) abzustellen . D er medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Be schwer de füh rer so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist.
Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und Reiniger dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 6/ 33 S. 16 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6 .
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Mai 2012 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterlie gen den Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 3.9 Dr. med. Q.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Therapeutischer Leiter, S.___ , diagnostizierten im Bericht vom 3 0. November 2010 über den Klinik auf ent halt
vom 13. September bis 11. November 2010
( Urk. 6/28/1-6; vgl. dazu auch Ur
k. 6/28/7-12 ) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei selbst un sicherer und ver meidender Persönlichkeits struktur ungefähr seit dem Jahr 2000, eine an haltende somato forme
Schmerz störung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1), ein chroni sches panvertebrales Schmerz symptom mit Span nungs kopf schmerzen bei dege nerativen Veränderungen der Wirbel säule, einer Skoli ose der Brustwirbelsäule, eine H altungs insuffizienz und mus kuläre De kon ditionierung
sowie eine Epi kon dylopathia
radialis . Als Diag no sen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten s i e eine Adi positas, einen
Nikotin abusus und einen Verdacht auf Schlafapnoesyndrom fest.
Der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit August 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Schmerzsyndroms bei Dekonditionierung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der schweren psychi schen Störung sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zu letzt ausgeübten Beruf gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit zu 25 % möglich. Mittelfristig werde eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem behinde rung s angepassten Rahmen angestrebt. Obwohl mit der Wieder auf n ahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähig keit gerech net werde, sei nicht absehbar, wann und in welchem Um fang damit zu rechnen sei. Bei an haltender Beschäftigungs- und Strukturlosigkeit zu hause bestehe die Gefahr einer weiteren regressiven Ent wicklung und Ver stärkung der depressiven Symp to matik sowie der Schmerzsymptomatik bei an hal tender muskulärer De kon di tionierung . Diese An gaben gälten seit dem stationären Aufenthalt; ver mutlich aber bereits seit mindestens acht bis zehn Monaten.
E. 3.10 hievor ) ist anzumerken, dass
Dr. T.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht über die nötigen Fach kenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. B ezüglich Befunderhebung verwies er denn auch auf weitere medizinische Berichte und führte zudem aus, dass keine gesicherte Einschätzung bezüglich einer medizi ni sch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tät igkeit als Arbeiter möglich sei; der Beschwerdeführer sei durch andere Ärzte krank ge schrieben wor den.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnden Fachärzte. 4.3
Auch die weiteren im Recht liegenden Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ ,
Dr. C.___ (E. 3.1 hievor ), Dr. E.___ (E.
E. 3.11 hievor ).
Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten unter Be rücksich ti gung der Schmerzkomponente und weiterer die Arbeits fähig keit nicht beein flus sende r
Faktoren .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinander. Ins besondere zeig ten die Ärzte auf, dass die objektive Beurteilung in deutlichem Gegensatz zu r Auffassung des Beschwerdeführers steht, der sich für vollständig invalide h ä lt (S.
15) , und dass die Inkonsistenzen und demonstrativen Elemente weder in der rheuma tologischen noch in der psychiatrischen Untersuchung aufgelöst werden k onnt en. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge ge ben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rah men ihrer versicherungsmedizinischen B eurtei lung und Synthese .
Im Einzelnen wurde nachvollzie h bar dar ge legt, dass objektive psychopatho logi sche Merkmale einer Depression nicht zu erheben gewesen waren und auch aus rheumatologischer Sicht keine Erkrankung
vorl ag , die zu Funktions- und Bewe gungseinschränkungen führ t e
(S. 14 f. lit F , S. 26 Ziff. 4 unten) . B e züglich des Lumbovertebralsyndroms wurden eine konsequente Gewichtsabnahme, kondi tio nie rende Mass nahmen sowie ein mus kuläres Aufbautraining als notwendig er achtet und es als unverständlich und kaum nach voll zieh bar bezeichnet , weshalb sich der Be schwerde führer so viel hinlegen müsse. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerde führer
aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig sei, ist plausibel begründet.
Das A.___ -Gut achten vom 1 4. Juli 2011 respektive 2 2. Februar 2012
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Be gut ach tung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gutachtun gen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bi dis ziplinäre
Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
al tem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).
D ass der Beschwerdeführer
( nach kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten ) wieder voll arbeits fähig sei , bestätigte auch der behandelnde Hausarzt Dr. J.___ , der in seinem Bericht vom 1 2. März 2010 (E. 3.4 hievor ) aus führte, dass trotz sub jek tiver Arbeitsunfähigkeit mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit im Umfang von 100 % ab 5. September 2009 gerechnet wer den könne.
Dass Diver genzen zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunde be stehen, zeigte auch Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 6. April 2010 (E. 3.5 hievor ) auf und befand den Be schwerde führer trotz subjektiv geklagter Depres sion als nicht de pres siv ; dieser interpretiere seine Lage zwar als schwere De pres sion, kriege aber seine ”Sammlung an AUF-Zeugnissen gut geregelt” und wirke nicht depressiv .
Zudem führte Dr. K.___ eben falls Probleme in Zu sammenhang mit der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) auf. Auch die Fach personen des O.___ bestätigten Diver genzen im vorer wähnten Sinne (E.
3. 7 hievor ). 4.2
Was den Bericht der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 2 8. November 2011 (E.
E. 3.12 hievor ) und das andere Mal eine schwere depressive Epi sode ohne psy cho tische Symptome als Diagnosen genannt wurden.
Zu den von Dr. L.___
am
2 8. September 2010 (E. 3.8 hievor ) gestellten psy chiatrischen Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psy choti sche Symptome seit mindesten Januar 2010 und einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehen d seit August 2009 ist an zu merken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nich t er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gutachtenden Psychi ater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hin weis). Objektiv fest stell bare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psy chi atrischen Be gutachtung durch Dr.
med. U.___ uner kannt geblieben und ge eignet ge wesen wären, zu ei ner abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich. Hinzu kommt, dass Dr. L.___
das Er gebnis der stationären psychiatri schen Therapie abwarten wollte und damit die Arbeits fähigkeit nicht abschlies send beurteilte. Die A.___ -Gutachter ihrerseits befanden, eine entscheidende De pression könne nach den Schil derungen des Beschwerdeführers daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 6/33 S.
16).
Was die Einschätzungen von Dr. Q.___ und Dr. R.___
vom 3 0. November 2010 (E. 3.9 hievor ) anbelangt , ist festzuhalten, dass im besagten Bericht nicht schlüs sig dargelegt wurde, weshalb die gesundheitliche Problematik des Be schwerde füh rers nicht überwindbar sei (vgl. hiezu auch Urk. 6/26 S. 16). Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerde führer seit August 2009 und damit bereits vor Eintritt in die stationäre Be handlung eine
Arbeits unfähigkeit attestierte n, was nicht ohne wei te res nach voll ziehbar ist.
Hinsichtlich des Berichtes vom 1 2. März 2011 (E.
E. 3.13 hievor ) anbelangt, wonach dem Beschwerdeführer - bei einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ein em chronische n
Pan vertebralsyndrom , eine r
epicondylopathia
humeroscapularis und einem Ver dacht auf Schlafapnoesyndrom - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit seit 1 5. August 2009 und auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft sowie zu Hause attestiert wurde, ist festzuhalten, dass die genannten Befunde und Einschränkungen be tref fend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer be klag ten subjektiven Beschwerden entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Be schwerdeausweitung respektive Selbstlimitierung oder all fäl ligen willensnah ausgestalteten Inkonsistenzen f and
– wie die A.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14 hievor ) geltend machten - aus weis lich des besagten medizinischen Berichtes nicht statt, was aber ange sichts
der dafür vorliegenden Anhaltspunkte in den Vor be richten so wie im A.___ -Gut achten angezeigt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerdeführer be reits eine Arbeits unfähigkeit seit dem 1 5. August 2009 attestierten, obwohl er dannzumal noch gar nicht beim B.___ in Behandlung stand.
Erwähnenswert er scheint
auch, dass in den zeitnahen Berichten vom 1 6. und vom 2 8. November 2011
einmal eine schwere depressive Episode mit psy chotische Symptome n (E.
E. 3.14 In der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 6/52) zu den Berichten des B.___ führten die A.___ -Gut achter in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 1 4. Juli 2011 aus, die Symptome des Beschwerdeführers seien nicht oberflächlich auf genommen worden, sondern hätten auf einer umfassenden psychiatrischen Ex ploration beruht. Die im Be richt dargelegten Halluzinationen seien nicht als echte Halluzinationen im Sinne eines psychotischen Geschehens zu werten. Für ein psy chotisches Ge schehen ergäben sich keinerlei Anhalt s punkte in der Anamnese oder im psychi schen Befund. Auch sei der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Ausfüh rungen des Berichtes aus dem B.___
- vollumfänglich orientiert ge wesen. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei von ihm so dargestellt worden.
Es handle sich dabei im Wesentlichen um sub jektive Angaben, die gegenüber dem
Behandler und dem Gutachter sowie gegen über anderen Menschen immer wie der einmal differieren könnten. Eine neuro psychologische Abklärung sei für eine Diagnosestellung und eine sozial m edizinische Beurteilung nicht erforder lich. Diese würde keine näheren Aufschlüsse bringen, zumal die vollständige In va lidisierungsüberzeugung des Be schwerdeführers sich auch in der entspre chen den Kooperation und Motivation bei den subjektiv gestalteten Tests nie der schlagen dürfte.
Die leider zum Teil wertend gehaltenen Äusserungen der Behandler aus dem B.___ könnten nach nochmaliger, ausführlicher Durchsicht des vorliegenden Gutach tens nicht zu zusätzlichen fachlichen Erkenntnissen beitragen. Zudem fehlten die willensnah au sgestalteten, deutlichen Inkons istenzen, die beim Be schwerde füh rer beobachtet worden seien, in den Fachangaben des B.___ völ lig.
Auch der weitere Bericht des B.___ vom 2 8. November 2011 könne so aus ob jek tiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls fehlten hier vollständig die be wusstseinsnahen Anteile des Beschwerdeführers, die Inkonsistenz im Ab gleich mit der Beschwerdeschilderung, dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem psy chi schen Befund. Insofern sei der vorgelegte Bericht aus gutachterlicher Sicht un vollständig. Die Diagnose einer echten affektiven Erkrankung könne aus unab hängiger Sicht nicht gestellt werden.
Am Begutachtungsergebnis vom 2 9. Juni 2011 werde somit vollumfänglich fest gehalten. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Be schwerde führer so wohl somatische als auch gewisse psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer des wegen in seinem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
A.___ -Gut ach ten vom 1 4. Juli 2011 (inklusive Ergänzung vom 2 2. Februar 2012, E. 3.14 hievor ) abgestellt werden (E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F54.0) sowie als Diffe rential diag no se eine depressive Störung.
E. 12 In der Stellungnahme vom 16. November 2011 (Urk. 8/43) diagnostizierten die Sachverständigen des B.___
eine schwere depres sive Episode mit psychotische n Sy mptome n (ICD-10, F32.2 [richtig: F32.3] ), ein chronisches Pan verte bral syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010), eine E pi condy lopathia
humero scapularis ( O.___ vom
8. Juli 2010) und einen Verdacht auf ein
Sc hlaf apnoe syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010) . Ferner äusserten sie Kritik am
A.___ -G ut achten vom 1 4. Juli 2011 (E.
E. 13 Im Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/45)
wiederholten die Sachver stän digen des B.___
ihre in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00690 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
20. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, ohne Berufsbildung, arbeitete seit
19. Janu ar
b is 1 8. August 2009 als Baustellenhilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___
(Urk. 6/7 /1 , Urk. 6/13 ). Am 1 8. Januar 2010 (Urk. 6/13) meldete er sich – nach er folgter Früherfassung (Urk. 6/7) - bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integra tion/Rente) an. Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche sowie medi zinische Ab klärungen und teilte i h m am 8. Juni 2010 (Urk. 6/24) ferner mit, dass zur zeit keine beruf liche n Einglie de rungsmassnahmen möglich seien und der An spruch auf eine Rente geprüft werde. A m 1 8. Mai 2011 respektive 2 9. Juni 2011 liess sie den Ver sicherten durch die A.___ be gutachten
( psy chia trisches und rheuma tologisches Gutachten vom 1 4. Juli 2011, Urk. 6/33) .
Mit Vor bescheid vom 19. August 2011 (Urk. 6/36) stellte sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 6/ 37, Urk. 6/40, Urk. 6/43, Urk. 6/45 ) hin mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk.
2) fes t und ver neinte d en Anspruch auf eine Rente der In validen ver sicherung. 2.
Dagegen erhob der Versi cherte am 28. Juni 2012 Beschwerde und be antragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 14. September 2012
(Urk. 7 )
zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2012
(Urk. 2 ) dafür , dass aus medizinischer Sicht kein nennenswerter Gesund heits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und einzig wäh rend der Spitalaufenthalte kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar, den bisherigen Tätig keiten als Bau ar beiter und Reiniger zu 100 % nachzugehen. Die vom Be schwerde führer ein ge reichten Berichte des B.___
seien nicht nachvollziehbar. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er an (S. 7 unten) , dieses stelle keine ge nü gende Ent scheid grundlage dar und stehe im Widerspruch zu den Beur teilungen der be handelnden Ärzte.
A ngesichts der zwi schen dem A.___ -Gutachten und praktisch allen übrigen ärztlichen Berich ten massiv diver gieren den Befunde und Diagnosestellungen sowie Einschätzungen der Ar beits fähigkei t
erscheine es angezeigt, nochmals eine psychiatrische Be gutachtung anzuordnen und den
Leistungs entscheid
neu zu fäl len (S. 8) . 3. 3.1
Im Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 6/19/12) hielt Dr. med. C.___ , Fach arzt für Radiologie, D.___ , gestützt auf die Magnet resonanztomographie (MRI) des Schädels vom 3. September 2009 fest, das cere brale MRI sei normal ausgefallen. Insbesondere h abe sich kein Nachweis einer Ursache für den Schwindel oder die Kopf schmerzen gezeigt. 3.2
Am 1 2. Februar 2010 (Urk. 6/18/6-7) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Ober arzt, O rthopädie, F.___ , einen Nacken- und Schulter schmerz links und äusserte den Verdacht auf ein lumbospondylogenes Syndrom (Dif feren tial diagnose: Schulterpathologie) links und ein chronisches lumbo spondy loge nes Syndrom. 3.3
PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt ,
und Dr. med. H.___ , Assistenzärz tin, I.___ , Klinik für Affektive Er krankun gen und All gemeinpsychiatrie , nannten im Austrittsbericht vom 2. März 2010 ( Urk. 6/26/8-9 )
über die Hospita lisation vom 2 8. Januar bis 15. Februar 2010 als Diagnose eine Somatisierungsstörung ( ICD - 10 F54.0) sowie als Diffe rential diag no se eine depressive Störung. 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, äusserte im Bericht vom
1 2. März 2010 (Urk. 6/19/7-9) den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden seit zirka 2007 , nannte rezidivierende Kopf schmer zen vom Span nungstyp und attestierte dem Beschwerdeführer folgende Arbeits un fäh i g keiten: 100 %
a m 2. Februar 2009, 100 % vom 4. bis 1 9. Juni 2009, 100 % vom 1 8. August bis 4. September 2009 .
Es bestünden rezidivierende depressive Verstim mungs zu stände mit multiplen so matischen Beschwerden, aufgrund derer sich der Be schwerde führer als subjektiv arbeitsunfähig erachte. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be zieh ungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % ab 5. Sep tember 2009 gerechnet werden. 3. 5
Der vom 7. September 2009 bis 1 1. Januar 2011 behandelnde m ed. pract . K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Be schwerdeführer am 1 6. April 2010 (Urk. 6/20 , vgl. dazu auch Urk. 6/12/8 und Urk . 6/12/9 ) als Bauhilfsarbeiter und Schaler eine 100%ige Arbeits un fähig keit von August 2009 bis Januar 2010 und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) und einen Ver dacht auf Aggravation (ICD-10 F68.0). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit führte er Probleme in kultureller Ein ge wöhnung (ICD-10 Z60) an.
Die aktuellen Muskelschmerzen am ganzen Körper verhinderten eine Arbeits fäh ig keit. Bereits das Aufstehen vom Stuhl bereite dem Beschwerdeführer sicht lich grosse Schwierigkeiten. Ferner führte med.
pract .
K.___ Kopfschmerzen, Schlaf störungen und Schwindel als aktuelle Symptome auf. Laut Be schwerde führer hätten etliche Medikamentenversuche nicht gewirkt; einzig Trittico habe seinen Schlaf etwas verbessert. Insgesamt sei der Symptom ver lauf jedoch unver än dert. Der Beschwerdeführer interpretiere seine Lage als schwere Depression, kriege aber seine ” Sammlung an AUF-Zeugnissen
gut geregelt ” und wirke nicht depressiv. Es sei kaum eine Besserung als Folge der Therapie zu er warten. Wegen Verständigungsschwierigkeiten habe er ihn an Dr. med. L.___
wei ter verwiesen .
Einschränkungen bestünden in Form von Kraftlosigkeit, Schmerzen beim Bewe gen der Glieder, einer subjektiven Depression und Kopfschmerzen sowie Schlaf s törungen. Er vermöge die Schalbretter nicht mehr zu tragen. Mit der Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.
Dem Beschwerdeführer seien rein „sitzende“ und wechselbelastende Tätigkeiten zumut bar. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit so wie Belastbarkeit seien uneingeschränkt. B eim Beschwerdeführer seien weder Mo tivation noch ein Verbesserungswunsch noch Bestrebungen hinsichtlich einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es sei schwierig, d ie Arbeitsfähigkeit auf län gere Sicht zu beurteilen . 3.6
Dr. med. M.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, O.___ , berichtete n am 2 9. Juni 2010 (Urk. 6/31/18), dass keine Hinweise auf de ge nerative Veränderungen beziehungsweise entzündliche ossäre Ver änderungen der H alswirbelsäule ersichtlich seien. Hinsichtlich der Brustwirbelsäule hielt er im Ver gleich mit der Voruntersuchung vom 1 1. Februar 2004 eine stationär dis krete skolio tische Fehlhaltung fest. Die Zwischenwirbelräume seien ohne patho logische Veränderungen. In der L endenwirbelsäule habe sich im Vergleich zur Vor unter suchung vom 1 1. Februar 2004 eine Chond r ose L1/2 gezeigt, im Übri gen aber eine normale Haltung der Lendenwirbelsäule. Die ossäre Struktur der Wirbel körper sowie der Dorn- und Querfortsätze seien regelrecht und in den Zwischen wirbelscheiben L3-S1 h abe sich keine pathologische Veränderung ge zeigt. Es bestünden auch keine Hinweise für eine Iliosakralgelenks -Arthritis beid seits. 3.7
Im Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 6/26/10-16) stellten die Fachpersonen des O.___ , Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, gestützt auf ihre am bu lante n , vom 2 9. Juni bis 8. Juli 2010 stattgefundenen ärztlich en , physiothe ra peutisch en , ergo the rapeutisch en und psychologische n Abklärung en im Rahmen der Rheuma tolo gischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) folgen de Diagnosen: - Verdacht auf generalisierte Angststörung (Differential diagnose: Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differential diagnose: im Rahmen der Diagnose eins) - generalisiert gesenkte mechanische Schmerzschwelle - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation min destens seit Juli 2003) mit Spannungskopfschmerzen - degenerative Veränderungen - Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dekonditionierung , Skoliose der Brust wirbelsäule nach links - Epicondylopathia
hum er oradialis - Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom - fremdanamnestisch Schnarchen mit Apnoephasen und Arousals - begünstigende Faktoren wie Adipositas, Nikotinkonsum - Anamnestisch chronische wässrige Diarrhoe unklarer Genese - w ahrscheinlich bedingt durch tägliche Einnahme von zwei Sachets
Mo vicol - Differentialdiagnose: Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ
Die Sachverständigen des O.___ hielten in ihrer gemeinsamen Beurteilung fest (S.
1
ff.), der Besc hwerdeführer habe ein besonders ausgeprägtes in validi sieren des, demonstratives, regrediertes Verhalten sowie eine enorme Dependenz ge gen über der Familie entwickelt und scheine keinerlei Ver antwortung mehr im Leben zu übernehmen.
Aufgrund der Schmerzen und dem Angstvermeidungsverhalten sei er in allen Lebensbereichen sehr stark eingeschränkt. Copingstrategien seien keine erkenn bar. Es scheine auch eine gewisse Überbehütung durch die Ehefrau statt zufin den, die eine Aktivierung zurück zur Selbständigkeit erschwere be ziehungsweise verhindere. Zudem sei die letzte aktive Arbeitserfahrung in der Bau branche sehr negativ geprägt gewesen, so dass die Motivation, in den angestammten Job zu rück zukehren, gering sein dürfte.
Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine physische Konditionierung, jedoch kein somatischer Befund gezeigt, der die Intensität der Schmerzproblematik er klären würde.
Eine Diskrepanz sei auch während der klinischen Untersuchung deutlich ge wor den: Als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Arme über den Kopf zu heben und zu strecken beziehungsweise den Nackengriff zu machen, habe er dies äusserst langsam und erst nach mehrmaligem Nachhelfen richtig gemacht. Als jedoch in Bauchlage der umgekehrte Lasègue geprüft wor den sei, habe er beidseits mit den problemlos über den Kopf gelegten Armen ebenso problemlos und mit rascher Bewegung anzeigen können, wo er lumbal Schmer zen verspüre. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahmen sie keine Stellung. 3.8
Am 2 8. September 2010 (Urk. 6/26/1-7, vgl. dazu auch Urk. 6/12/7) nannte der be handelnde Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere de pressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit mindestens Januar 2010 und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehend seit August 200 9.
Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähig keit seit 2 0. Januar 2010 ( Ziff. 11, vgl. dazu auch Ziff. 1.6). Aufmerksamkeit und Kon zentration sowie das formale Denken seien eingeschränkt und es be stünden Störungen im inhaltlichen Denken (Ängste) und schwere Einschrän kungen im Affekt. Ferner bestehe e i n deutlich einge schränkter Antrieb. Insge samt bestehe eine globale Einschränkung insbesondere mit eingesc hränkter Durch halte fähig keit und Anpassungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Strukturie rung von Aufga ben,
einge schränkter Flexibilität, Selbst be haupt ungs fähig keit und Teamfähigkeit. Kon zentrationsvermögen , An passungs fähigkeit sowie die Belastbarkeit seien deutlich eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei nicht fahrtauglich. Für die weitere Bestimmung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätig keit sei das Ergebnis der sta tionären psy chiatrischen Therapie abzuwarten. Gegen wärtig lasse sich aufgrund der globalen Ein schränkungen keine be hinde rungsangepasste Tätigkeit erkennen,
die für den Be schwerdeführer mög lich wäre. Auch für eine solche Tätigkeit müs se
das Er gebnis der stationären psy chi atrischen Therapie abgewartet werden. Wann und in welchem Umfang mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise mit der Erhöhung der Ein satz fähig keit gerechnet werden könne, sei zurzeit noch nicht bestimm bar. Es sei das Er gebnis der stationären Therapie in der P.___ abzuwarten. 3.9
Dr. med. Q.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, Oberarzt, Therapeutischer Leiter, S.___ , diagnostizierten im Bericht vom 3 0. November 2010 über den Klinik auf ent halt
vom 13. September bis 11. November 2010
( Urk. 6/28/1-6; vgl. dazu auch Ur
k. 6/28/7-12 ) eine mit tel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei selbst un sicherer und ver meidender Persönlichkeits struktur ungefähr seit dem Jahr 2000, eine an haltende somato forme
Schmerz störung mit somatischen und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1), ein chroni sches panvertebrales Schmerz symptom mit Span nungs kopf schmerzen bei dege nerativen Veränderungen der Wirbel säule, einer Skoli ose der Brustwirbelsäule, eine H altungs insuffizienz und mus kuläre De kon ditionierung
sowie eine Epi kon dylopathia
radialis . Als Diag no sen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten s i e eine Adi positas, einen
Nikotin abusus und einen Verdacht auf Schlafapnoesyndrom fest.
Der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit August 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Schmerzsyndroms bei Dekonditionierung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der schweren psychi schen Störung sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zu letzt ausgeübten Beruf gegeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit zu 25 % möglich. Mittelfristig werde eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem behinde rung s angepassten Rahmen angestrebt. Obwohl mit der Wieder auf n ahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähig keit gerech net werde, sei nicht absehbar, wann und in welchem Um fang damit zu rechnen sei. Bei an haltender Beschäftigungs- und Strukturlosigkeit zu hause bestehe die Gefahr einer weiteren regressiven Ent wicklung und Ver stärkung der depressiven Symp to matik sowie der Schmerzsymptomatik bei an hal tender muskulärer De kon di tionierung . Diese An gaben gälten seit dem stationären Aufenthalt; ver mutlich aber bereits seit mindestens acht bis zehn Monaten. 3.10
Am 1 2. März 2011 (Urk. 6/31/1-4) nannte Dr. med. T.___
Facharzt für All gemeine Medizin, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärt ig eine schwer e Episode, und einen Ver dacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit führte er eine anhaltende somato forme Schmerzstörung, ein en
Niko tin abusus und eine Adipositas Grad-II an.
Dr. T.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter ausgeprägter Müdigkeit, Schmerzen am ganzen Körper, Antriebslosigkeit und Ähn lichem leide . Die Beschwerden liessen sich trotz intensivierter Behand lungs versuche nicht beeinflussen. Wegen der diffusen Zunahme der Depres sivität habe er den Beschwerdeführer zur weiteren psy chiatrischen Betreuung ans
B.___ über wiesen. Die Prognose sei eher un günstig. In Bezug auf eine medi zinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit äusserte er sich nicht ; es seien ke ine sichereren An gaben möglich; der Beschwerdeführer sei durch diverse Kollegen krank ge schrieben worden .
Dr. T.___
machte ebenfalls keine Angaben zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer be hi n derungs angepassten Tätigkeit . 3.11
In der Gesamtbeurteilung des A.___ - Gutachten s vom 14. Juli 2011 (Urk. 6/33) , welche
auf
psychiatrische n und r heumatologische n Untersuchung en beruhte, wur den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (S. 13 lit . E Ziff. 1 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) erwähnten die A.___ -Gutachter Schwierigkeiten bei der kul tu rellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3), Anpassungsprobleme bei Ver änderun gen der Lebens umstände (ICD-10 Z60.0), Beschwerdeausweitung und Selbst li mitie rung , Pan algiesyndrom nicht organischer Genese ohne Funktionsein schränk ung en , diffuse subjektive Hypästhesie der Arme und Beine, rezidivie rende Zer vi ko brachialgien ohne Funktionseinschränkung, ohne radikuläre Symptomatik be i radio logischem Normalbefund und rezidivierende Lumbalgien, statisch-my algisch b edingt bei skoliotischer Fehlhaltung, eine Hyper lordose der Lenden wirbel säule bei Adipositas, muskulärer Dysbalance ohne radi kuläre Symp tomatik sowie re zi divierende Zephalgien .
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese aus den beiden unter suchten Fachgebieten hielten sie fest (S. 14 ff. lit . F) , aufgrund der vom Beschwerdeführer an ge gebenen Überlastung s- und Überforderungssituation mit erhöhtem Zeit druck am Arbeitsplatz habe er ein vielfältiges, buntes, organ pa tho logisch nicht be gründbares Beschwerdebild unter Einschluss vegetativer Be schwerden, Schmer zen, Vergesslichkeit und Störung der Orientierung sowie trau riger Ver stim mung und Schlafstörung entwickelt. Objektiv psychopatholo gische Merk male einer Depression seien nicht zu er heben gewesen. Ferner habe auch der Serumspiegel der nach Angaben des Be schwerdeführers regelmässig ein ge nom menen Antidepressiva Surmontil und Dulo xetion deutlich im nicht therapeutischen Bereich gelegen. Dass die Medikamente offenbar nicht zu ver läs sig eingenommen würden spreche gegen einen entsprechenden Leidens druck .
In der Vergangenheit sei bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die soziale Situation des Beschwerdeführers mit ausschlaggeben d für s eine Situa tio n sein könnte. Gleichzeitig seien gute Ressourcen beschrieben worden, mit der Ge samt situation und auch mit seiner Befindlichkeit umzugehen.
Sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht könn t en keine wesent lichen, die Alltags- oder Berufsfähigkeit einschränkenden Funktions stö rungen objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei gesamthaft nicht einge schränkt.
Die objektive Beurteilung stehe in deutlichem Gegensatz zu der Auffassung des Be schwerdeführers selbst, der sich für vollständig invalide ha lt e . Die In kon sis tenzen und demonstrativen Elemente hätten weder in der rheuma tolo gischen noch in der psychiatrischen Untersuchung aufgelöst werden können , jedoch habe sich auch hier ein deutlich verbessertes Belastungsmoment des Be schwer de füh rers bei der Schilderung der letzten Arbeitsplatzsituation gezeigt.
Die Prognose bleibe bezüglich einer künftigen beruflichen Wiedereingliederung eher schlecht, wofür jedoch deutlich invaliditätsfremde Faktoren auslösend seien .
Hinsichtlich des Leistungsvermögens führten sie ferner aus, es bestehe sowohl in der bis herigen als auch in einer Verweistätigkeit durchgängig eine Ar beits fähig keit von 100 % .
Retrospektiv sei nach den vorliegenden Unterlagen keine längerfristige Arbeits un fähigkeit nachweisbar, auch wenn während der Spitalaufenthalte eine kurz fristige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. 3. 12
In der Stellungnahme vom 16. November 2011 (Urk. 8/43) diagnostizierten die Sachverständigen des B.___
eine schwere depres sive Episode mit psychotische n Sy mptome n (ICD-10, F32.2 [richtig: F32.3] ), ein chronisches Pan verte bral syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010), eine E pi condy lopathia
humero scapularis ( O.___ vom
8. Juli 2010) und einen Verdacht auf ein
Sc hlaf apnoe syn drom ( O.___ vom 8. Juli 2010) . Ferner äusserten sie Kritik am
A.___ -G ut achten vom 1 4. Juli 2011 (E.
3.11
hievor ) und sprachen diesem den Be weis wert ab. Insbesondere machten sie geltend, dass die Symptome im Gutachten nur ober flächlich aufgenommen wor den seien , der Tagesablauf unvollständig und die Aktivitäten deutlich über zeichnet worden seien. Schliesslich monierten sie, dass weder eine Fremd anam nese noch eine neuro psychologische Ab klärung vorgenommen worden seien. 3. 13
Im Bericht vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/45)
wiederholten die Sachver stän digen des B.___
ihre in der Stellungnahme vom 1 6. November 2011 (E.
3.12 hie vor ) gestellten Diagnosen und nannten neu eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit .
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 5. Au gust 2009 zu 100 %
ar beitsunfähig; e r sei überhaupt nicht belastbar und mit allem über fordert, tief depressiv und blockiert. Aufgrund seines Leistungs pro fils und der Diagnosen sei er aber auch für sämtliche Tätig keiten in der freien Markt wirt schaft sowie zu Hause zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der deut li chen Chronifizierung sei die Prognose schlecht.
3.14
In der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (Urk. 6/52) zu den Berichten des B.___ führten die A.___ -Gut achter in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 1 4. Juli 2011 aus, die Symptome des Beschwerdeführers seien nicht oberflächlich auf genommen worden, sondern hätten auf einer umfassenden psychiatrischen Ex ploration beruht. Die im Be richt dargelegten Halluzinationen seien nicht als echte Halluzinationen im Sinne eines psychotischen Geschehens zu werten. Für ein psy chotisches Ge schehen ergäben sich keinerlei Anhalt s punkte in der Anamnese oder im psychi schen Befund. Auch sei der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Ausfüh rungen des Berichtes aus dem B.___
- vollumfänglich orientiert ge wesen. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei von ihm so dargestellt worden.
Es handle sich dabei im Wesentlichen um sub jektive Angaben, die gegenüber dem
Behandler und dem Gutachter sowie gegen über anderen Menschen immer wie der einmal differieren könnten. Eine neuro psychologische Abklärung sei für eine Diagnosestellung und eine sozial m edizinische Beurteilung nicht erforder lich. Diese würde keine näheren Aufschlüsse bringen, zumal die vollständige In va lidisierungsüberzeugung des Be schwerdeführers sich auch in der entspre chen den Kooperation und Motivation bei den subjektiv gestalteten Tests nie der schlagen dürfte.
Die leider zum Teil wertend gehaltenen Äusserungen der Behandler aus dem B.___ könnten nach nochmaliger, ausführlicher Durchsicht des vorliegenden Gutach tens nicht zu zusätzlichen fachlichen Erkenntnissen beitragen. Zudem fehlten die willensnah au sgestalteten, deutlichen Inkons istenzen, die beim Be schwerde füh rer beobachtet worden seien, in den Fachangaben des B.___ völ lig.
Auch der weitere Bericht des B.___ vom 2 8. November 2011 könne so aus ob jek tiver Sicht nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls fehlten hier vollständig die be wusstseinsnahen Anteile des Beschwerdeführers, die Inkonsistenz im Ab gleich mit der Beschwerdeschilderung, dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem psy chi schen Befund. Insofern sei der vorgelegte Bericht aus gutachterlicher Sicht un vollständig. Die Diagnose einer echten affektiven Erkrankung könne aus unab hängiger Sicht nicht gestellt werden.
Am Begutachtungsergebnis vom 2 9. Juni 2011 werde somit vollumfänglich fest gehalten. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Be schwerde führer so wohl somatische als auch gewisse psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer des wegen in seinem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
A.___ -Gut ach ten vom 1 4. Juli 2011 (inklusive Ergänzung vom 2 2. Februar 2012, E. 3.14 hievor ) abgestellt werden (E. 3.11 hievor ).
Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in Verweistätigkeiten unter Be rücksich ti gung der Schmerzkomponente und weiterer die Arbeits fähig keit nicht beein flus sende r
Faktoren .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführer s auseinander. Ins besondere zeig ten die Ärzte auf, dass die objektive Beurteilung in deutlichem Gegensatz zu r Auffassung des Beschwerdeführers steht, der sich für vollständig invalide h ä lt (S.
15) , und dass die Inkonsistenzen und demonstrativen Elemente weder in der rheuma tologischen noch in der psychiatrischen Untersuchung aufgelöst werden k onnt en. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge ge ben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rah men ihrer versicherungsmedizinischen B eurtei lung und Synthese .
Im Einzelnen wurde nachvollzie h bar dar ge legt, dass objektive psychopatho logi sche Merkmale einer Depression nicht zu erheben gewesen waren und auch aus rheumatologischer Sicht keine Erkrankung
vorl ag , die zu Funktions- und Bewe gungseinschränkungen führ t e
(S. 14 f. lit F , S. 26 Ziff. 4 unten) . B e züglich des Lumbovertebralsyndroms wurden eine konsequente Gewichtsabnahme, kondi tio nie rende Mass nahmen sowie ein mus kuläres Aufbautraining als notwendig er achtet und es als unverständlich und kaum nach voll zieh bar bezeichnet , weshalb sich der Be schwerde führer so viel hinlegen müsse. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerde führer
aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig sei, ist plausibel begründet.
Das A.___ -Gut achten vom 1 4. Juli 2011 respektive 2 2. Februar 2012
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Be gut ach tung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gutachtun gen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bi dis ziplinäre
Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
al tem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).
D ass der Beschwerdeführer
( nach kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten ) wieder voll arbeits fähig sei , bestätigte auch der behandelnde Hausarzt Dr. J.___ , der in seinem Bericht vom 1 2. März 2010 (E. 3.4 hievor ) aus führte, dass trotz sub jek tiver Arbeitsunfähigkeit mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit im Umfang von 100 % ab 5. September 2009 gerechnet wer den könne.
Dass Diver genzen zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunde be stehen, zeigte auch Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 6. April 2010 (E. 3.5 hievor ) auf und befand den Be schwerde führer trotz subjektiv geklagter Depres sion als nicht de pres siv ; dieser interpretiere seine Lage zwar als schwere De pres sion, kriege aber seine ”Sammlung an AUF-Zeugnissen gut geregelt” und wirke nicht depressiv .
Zudem führte Dr. K.___ eben falls Probleme in Zu sammenhang mit der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) auf. Auch die Fach personen des O.___ bestätigten Diver genzen im vorer wähnten Sinne (E.
3. 7 hievor ). 4.2
Was den Bericht der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 2 8. November 2011 (E.
3.13
hievor ) anbelangt, wonach dem Beschwerdeführer - bei einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ein em chronische n
Pan vertebralsyndrom , eine r
epicondylopathia
humeroscapularis und einem Ver dacht auf Schlafapnoesyndrom - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit seit 1 5. August 2009 und auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft sowie zu Hause attestiert wurde, ist festzuhalten, dass die genannten Befunde und Einschränkungen be tref fend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer be klag ten subjektiven Beschwerden entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Be schwerdeausweitung respektive Selbstlimitierung oder all fäl ligen willensnah ausgestalteten Inkonsistenzen f and
– wie die A.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14 hievor ) geltend machten - aus weis lich des besagten medizinischen Berichtes nicht statt, was aber ange sichts
der dafür vorliegenden Anhaltspunkte in den Vor be richten so wie im A.___ -Gut achten angezeigt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerdeführer be reits eine Arbeits unfähigkeit seit dem 1 5. August 2009 attestierten, obwohl er dannzumal noch gar nicht beim B.___ in Behandlung stand.
Erwähnenswert er scheint
auch, dass in den zeitnahen Berichten vom 1 6. und vom 2 8. November 2011
einmal eine schwere depressive Episode mit psy chotische Symptome n (E.
3.12
hievor ) und das andere Mal eine schwere depressive Epi sode ohne psy cho tische Symptome als Diagnosen genannt wurden.
Zu den von Dr. L.___
am
2 8. September 2010 (E. 3.8 hievor ) gestellten psy chiatrischen Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psy choti sche Symptome seit mindesten Januar 2010 und einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehen d seit August 2009 ist an zu merken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nich t er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gutachtenden Psychi ater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie dene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen mög lich, zulässig und zu res pektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hin weis). Objektiv fest stell bare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psy chi atrischen Be gutachtung durch Dr.
med. U.___ uner kannt geblieben und ge eignet ge wesen wären, zu ei ner abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich. Hinzu kommt, dass Dr. L.___
das Er gebnis der stationären psychiatri schen Therapie abwarten wollte und damit die Arbeits fähigkeit nicht abschlies send beurteilte. Die A.___ -Gutachter ihrerseits befanden, eine entscheidende De pression könne nach den Schil derungen des Beschwerdeführers daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 6/33 S.
16).
Was die Einschätzungen von Dr. Q.___ und Dr. R.___
vom 3 0. November 2010 (E. 3.9 hievor ) anbelangt , ist festzuhalten, dass im besagten Bericht nicht schlüs sig dargelegt wurde, weshalb die gesundheitliche Problematik des Be schwerde füh rers nicht überwindbar sei (vgl. hiezu auch Urk. 6/26 S. 16). Hinzu kommt, dass sie dem Be schwerde führer seit August 2009 und damit bereits vor Eintritt in die stationäre Be handlung eine
Arbeits unfähigkeit attestierte n, was nicht ohne wei te res nach voll ziehbar ist.
Hinsichtlich des Berichtes vom 1 2. März 2011 (E. 3.10
hievor ) ist anzumerken, dass
Dr. T.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht über die nötigen Fach kenntnisse verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. B ezüglich Befunderhebung verwies er denn auch auf weitere medizinische Berichte und führte zudem aus, dass keine gesicherte Einschätzung bezüglich einer medizi ni sch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tät igkeit als Arbeiter möglich sei; der Beschwerdeführer sei durch andere Ärzte krank ge schrieben wor den.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnden Fachärzte. 4.3
Auch die weiteren im Recht liegenden Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ ,
Dr. C.___ (E. 3.1 hievor ), Dr. E.___ (E.
3.2 hievor ) und von Dr. M.___ und Dr. N.___ vermögen an der Beurteilung der A.___ -Gutach ter nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte nannten in ihren Bericht en ledig lich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätig keit zu machen . Schliesslich äusserten sich auch die Fachpersonen des O.___ (E. 3. 7 hievor ) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.4
4.4.1
Die Sachverständigen des B.___
machten gel tend , die Annahme , dass der Be schwer deführer regel mässigen Kontakt zu Kollegen, Freunden und Ge schwis tern habe , sei falsch . Zudem sei auch der Tagesablauf im Gutachten un voll ständig wieder gegeben worden und die Aktivitäten deutlich überzeichnet. In Be zug auf diesen Kritikpunkt kann mit den A.___ -Gutachtern davon ausgegangen werden ,
dass Kontakte, Tagesablauf und Aktivitäten vom Beschwerdeführer
so geschil der t wurden . 4.4.2
Soweit moniert wird , es hätte sowohl eine Fremdanamnese als auch eine neuro psycho logische Abklärung durchgeführt werden sollen, ist festhalten, dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psy chiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5 , vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) und test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter In dika t ion wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jek tivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu ver an lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die
Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen
der Psychopathologie
im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergän zen de Funktion beigemessen
wer den; ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anam nese er hebung , Symptomerfassung und Ver haltensbeo bach tung ( Urteil des Bundes ge richts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hin weis en). 4.4.3
Der Beschwerdef ührer macht e ferner geltend (Urk. 1 S.
6) , d ie
A.___ - B eg ut acht ung sei nicht lege
artis durchgeführt worden,
i nsbesondere weil
kein Bericht der be han delnden Therapeuten des B.___
eingeholt worden sei. Die nachträgliche Stel lung nahme des A.___ vom 2 2. Februar 2012 zum ärztlichen Bericht des B.___
könne diesen Mangel nicht beheben, weil stets die (fast unüberwindbare) Ten denz bestehe, an einer einmal geäusserten Meinung festzuhalten. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft , dass den A.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung vom 1 8. Mai respektive 2 9. Juli 2011 die Berichte des B.___ nicht vorgelegen hatten, sie in
ihrer Beurteilung a ber die Be richte der früher behandelnden (Fach-)Ärzte berücksichtigten, die wie bei spielsweise D r. L.___ (E.
3.8 hievor ) oder Dr. T.___
(E. 3.10 hievor ) be reits eine schwere depressive Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit genannt hatten, welche allerdings weder im A.___ - Gut achten vom 14. Juli 2011 (E. 3.11 hievor ) noch in der Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.14) bestätig t
werd en konnte . 4.5
Nach dem Gesagten ist auf das A.___ - Gutachten vom
1 4. Juli 2011 (inklusive ergänzende Stellungnahme vom 2 2. Februar 2012) abzustellen . D er medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Be schwer de füh rer so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist.
Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und Reiniger dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 6/ 33 S. 16 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6 .
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Mai 2012 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterlie gen den Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich