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IV.2012.00675

Erstanmeldung, RAD-Untersuchungsbericht schlüssig, Einkommensvergleich, Abweisung

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt ab 2001 als Lehrerin in der

Y.___

( Urk. 15 / 4 S. 1 und Ziff. 5. 4 ).

Am 3. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Crohn , eine Fistel und ein infi ziertes Hämatom bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 15 / 4 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte verschiedene medizinische Be richte ein

(Urk. 15 / 8, Urk. 15 / 12, Urk. 15 / 15, Urk. 15/22-23, Urk. 15/25, Urk. 15/36) , zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 15/19, Urk. 15/33) ,

einen Arbeitgeber be richt (Urk. 15 / 11 ) sowie einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (IK Auszug vom 12. November 2009, Urk. 15 / 7 ) ein. Sodann veranlasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Z.___ ( Z.___ ; Urk. 15/ 38 ). Nach durch geführtem

Vor bescheid verfahren

(Urk. 15/41) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 29. April 2012 (Urk. 1/2, vgl. dazu auch Urk. 3/2, Urk. 4, Urk. 5/2 , Urk. 8 ) – unter Auflage

verschiedener

medizinischer Berichte (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2 )

– Beschwerde und be an tragte sinn ge mäss die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 3 . September 2012 (Urk. 14 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer am 4 . September 2012 (Urk. 15 )

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 12) hatte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte einge reicht (Urk. 13/3 -11) . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1 9 . März 2012 (Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin seit 1. September 2010 nicht mehr ar beits fähig sei , ihr jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz (vgl. dazu Urk. 15/38 S. 7) eine Arbeits- respektive Leistungs fähigkeit zu 80 % zumutbar sei . Gestützt darauf und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % w ies sie das Renten gesuch bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab. 2.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte beschwerdeweise mit Verweis auf den internis tischen Austrittsbericht von A.___ , Spitalinternist und Facharzt für Innere Medizin, vom 29. März 2012 (Urk. 1/2, Urk. 3/1)

sowie unter Auflage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 9/1-2, Urk. 13/3-11 ) um Überprüfung der Verfügung vom 19. März 2012 . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3.

3.1

Mit ärztlichem Zeugnis von B.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 26. April 2009 (Urk. 15/17/1)

wurde der Beschwerdeführerin ohne Diag noseangabe vom 14. bis inklusive 26. April 2009 eine 100%ig e Arbeitsunfähig keit attestiert . 3.2

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Mai 2009 (Urk. 15/17/2) attestierte C.___ , D.___ , der Beschwerdeführerin ohne Angabe einer Diagnose vom 27. Apr il bis 1. Mai 2009 eine 100%ige u nd ab 4. Mai 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 27. Mai 2009 (Urk. 15/17/3-4) attestierte E.___ , Leitender Arzt, Klinik für Gastroent erologie und Hepatologie , Dept . f ür Innere Medizin, F.___ , ohne Diagnosenennung eine Arbe itsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. Mai 2009 respektive vom 1. bis 30. Juni 2009. 3.4

Mit ärztlichem Zeugnis von G.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , vom 14. Juni 2009 (Urk. 15/17/5) wurde der Beschwerdeführerin vom 4. b is 27. Juni 2009 eine Ar beitsunfähigkeit von 100% attestiert (Spitalaufenthalt vom 4. b is 14 . Juni 2009). 3.5

H.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , attestierte der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2009 (Urk. 15/17/6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bi s

12. Juli 2009 (Spitalaufenthalt vom 17. bis 30. Juni 2009).

3.6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Juli 2009 (Urk. 15/19/8) attestierte E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. b is 17. Juli 2009. Des Weiteren merkte er an, dass die Arbeitsfähigkeit nach den Ferien wieder gegeben sei. 3. 7

I.___ , Oberarzt , und J.___ , Assistenzä rzt in , Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- un d Transplantationschirurgie, F.___ ,

nannten am 9. September 2009 ( Urk. 15/12/5-6 , vgl. dazu auch Urk. 15/14/3-4, Urk. 13/5) folgende Diagnosen: - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) - Status nach extraperitonealem Abszess am Musculus

rectus

abdomi nis bei ileokutaner Fistel im rechten Unterbauch - Abszessinzision , Spülung und VAC-Anlage am 6. Juni 2009 - Entfernen des VAC-Verbandes, Spülung, Faszienverschluss und Subcutan -VAC am 10. Juni 2009, sekundärer Wundverschluss am 11. Juni 2009 - Wiederöffnung der Wunde, Spülung, VAC-Anlage am 17. Juni 2009 - Geplanter 2nd look und VAC-Wechsel am 20. Juni 2009 - Diagn . Laparoskopie mit Lap . Ileozökalresektion , VAC-Verband-Anlage am 23. Juni 2009 - Sekundärer Wundverschluss in Loka lanästhesie am 30. Juni 2009 - Wieder öffnen der medianen unteren Laparotomie bei Abszess am 28. Juli 2009, seither sekundäre Wundheilung - Therapie mit Budenofalk seit 8. Mai 2009 - Status nach laparoskopischer Appendektomie April 2009 - Verdacht auf atypische n Naevus paravertebral obere Brustwirbelsäule rechts - Schwangerschaft (aktuell 28. Schwangerschaftswoche) - Verdacht auf

Fragminunverträglichkeit - Wiederholt Schmerzen an Injektionsstelle, kein Problem bei anderen niedermolekularen Heparinen

I.___ und J.___ berichteten zudem, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter keinen Beschwerden mehr leide. 3.8

Am 30. September 2009 (Urk. 15/19/7) attestierte K.___ , Assistenz arzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Trans plantations chirurgie , F.___ , der Beschwerdeführerin eine 1 00%ige Arbeits un fähigkeit vom 17. Juli bis 31. August 2009. 3. 9

Im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangsdatum : 8. Februar 2010, Urk. 15/12) nannte L.___ , Fac harzt FMH für Innere Medizin, M.___ , folgende Diagnosen :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Morbus Crohn - Status nach ileokutaner Fistel mit rezidivierenden Abs zed ierung Bauchdecke rechts und mehreren, operativen Ausräumungen bis Juli 2009 ( F.___ ) - Status nach laparoskopischer

Ileozökalresektion am 23. Juni 2006 - Status nach laparoskopischer Appendektomie (April 2009) - Chronisches zervikovertebrales Syndrom und zervikoz ephales Syndrom , Vertigo

z ervikogen bei Fehlform der Halswirbelsäule - Ausgeprägte neurovegetative Labilität mit rezidivierenden, prä syn kopa len Zuständen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - rezidivierender Eisenmangel, grenzwertiger Vitamin B12-Mangel

L.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähig keit bis zum 11. April 2010 und eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2010. Für das Jahr 2009 verwies er auf die Ein schätzungen der behan delnden Chirurgen. Ferner berichtete er , bei der Be schwerde führerin bestehe eine deutlich reduzierte körperliche und psychische Be last barkeit mit nach je weils zehn Minuten konzentriertem Arbeiten ein setzendem, im mobili sierendem Schwindel , allgemeine Kraftlosigkeit, stark variable Stuhl konsistenz , Palpatio nen und Kollapsgefühle (intermittierend) ohne klare Auslöser. Auf grund dieser Einschränkungen könne die Beschwerde führerin nur sitzend unter richten und müsse Korrekturarbeiten nach zehn Minuten unter brechen, damit sie sich hinle gen könne. 3.10

N.___ , Assisten z ärztin, Viszeralchirurgie , F.___ , nannte im Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 15/15 ) basierend a uf der letzten Kontrolle am 11. Dezember 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) mit rezi divierende m

ileo kutanem Abszess.

N.___ erläuterte zud em, dass die körperliche Dauerhaftigkeit der Leistungs fähigkeit vermindert sei, aber weder psychische noch geistige Ein schränkungen bestünd en. D ie bisherige Tätig keit sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch acht Stunden täglich zumutbar, wobei eine ver min derte Leistungsfähigkeit aufgrund schnellerer Erschöpfung durch die Er kran kung sowie die Medikamente bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätig keit sei ab sofort möglich (sechs Stunden täglich). Ab wann mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähig keit ge rechnet werden könne, sei aktuell nicht beurteilbar.

3 . 11

Am 27. September 2010 (Urk. 15/23 , vgl. dazu auch Urk. 13/7, Urk . 15/8 , Urk. 15/33/5-6 ) nannte E.___ , Leitender Arzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, F.___ ,

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus C rohn (Erstdiagnose April 2009) mit Zustand nach Abszess und vier Operation en , eine

Ileozökalresektion

am 23. Juni 2009, rezidivierende Spannungskopfschmerzen sowie rezidivierende Präsynkopen und attestierte der Beschwerdeführerin als Lehrerin eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres.

E.___ führte zudem aus, nach der Entbindung der Beschwerdeführerin sei der Morbus Crohn weitgehend in Remission gewesen. Aktuell bestünden jedoch wieder Durchfälle (seit Mitte September) und präsynkopale Zustände, so dass ein erneuter Schub des Morbus Crohn vorliegen dürfte. Aufgrund der Schmer zen im Unterbauch und einer Leistungsschwäche bei chronischer Entzündung sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermindert. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 3 . 12

O.___ , Oberarzt i. V. , und E.___ , Klinik für Gastroentero logie und Hepatologie, F.___ , stellten am 29. September 2010 (Urk. 15/33/7-8) folgende Diagnosen: - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) - Status nach Appendektomie im April 2009, postoperativ - Status nach e x t raperitonealem Abszess des Musculus

rectus

abdomi nis im rechten Unterbauch bei ileokutaner Fistel im Juni 2010 (Operation am

6. Juni 2009, Re-Operation b ei Abszessrezidiv

am 17. Juni 2006) - Lap . Ileozoekalresektion am 23. Juni 2009, am

28. Juli 2009 Abs zessoperation - Aktuell:

erneute unklare Durchfallepisode mit sonographisch em Ver dacht auf distale Kolitis (17. September 2010) - Status nach drei Geburten, 3. Geburt im November 2009 - Verdacht auf Fragminunverträglichkeit - W iederholt Schmerzen in Bein mit Injektionsstelle, Ge sichts schwel lung , keine Probleme bei and e ren niedermolekularen Heparinen - Hyperventilation im Rahmen einer Panikattacke im September 2010 - Rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Chronische Nackenverspannungen - An a m n estisch rezidivierende präsynkopale Ereignisse, Differential diagnose: vasovagal

P.___ und E.___ berichteten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin leider zwischenzeitlich nicht verbessert habe und die Be schwer de führerin weiterhin unter Durchfällen und intermittierenden Bauch krämpfen im gesamten A bdomen, links wie rechts, leide, obwohl sich labor tech nisch keine Entzündungszeichen fänden. Der sonographische Befall sei klar nicht vereinbar mit einem Rezidiv einer Ileitis

terminalis (vgl. dazu auch Urk. 15/33/9-11) . 3.13

Am 22. Oktober 2010 (Urk. 15/33/12) attestierte Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , der Be schwerde führerin vom 1. September 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines Rückfall es beziehungsweise Wiederauf flack e r n

des vorbestehenden Morbus Crohn . 3 . 14

Q.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 15/22/1-5) einen Morbus Crohn seit 2009. Ferner führte er aus, der Be schwerdeführerin sei die bi s herige Tätigkeit als Lehrerin im Moment maximal zu 50 % zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei der zeit nicht vorhersehbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr eine rein „sitzende“ Tätigkeit oder wechselbelastende Tätigkeit maximal zu 50 % zumut bar. Zu berücksichtigen sei, dass d e r Beschwerde führerin jederzeit eine saubere Toilette zugänglich sein müsse . Hinsichtlich Ana mnese, Befund und Prognose ver wies er auf die beiliegende n Berichte (vgl. hierzu auch Urk. 15/25/5- 9 , Urk. 15/36/1-15 ) . 3 . 15

Im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 15/36/ 12-15 )

über die Hospitali sation vom 19. bis 22. Oktober 2010 diagnostizierte R.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, D.___ , ein en Verdacht auf einen Colon

irri tabile , eine rezidivierende Diarrhoe mit Hypokal iämie , Hypovolämie , rezi di vierende Präsynkopen mit konsekutiven Panikattacken, einen Morbus Crohn (aktuell nicht floride ), einen Status nach rezidiviere nden Baucheingriffen sowie ein zephalozervik o -brachiales Schmerzsyndrom links be tont .

In seiner Beurteilung führte R.___ weiter aus, bei absolut unauffälliger Gastro

- und Koloskopie durch Q.___ habe ein florider Morbus Crohn aus ge schlossen werden können, so dass aktuell eher ein Colon

irritabile im Vorder grund stehe.

3 . 16

Die IV-Stelle bot die Beschwerdeführerin für den

7. November 2011 zu einer Unter suchung im Z.___ bei S.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, auf. Am 1. Dezember 2011 (Urk. 15/38) erstatte te

S.___

vom Z.___ in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die eigene Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 7. November 2011 einen internistischen Unter su chungs bericht und stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 8) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) mit: - e xtraperitonealem Abszess im Musculus

rectus

abdominis bei ileo ku taner Fistel im rechten Unterbauch mit Status nach Abszess inzi sion am 6. Juni 2009 und sekundärem Wun dverschluss am 11. Juni 2006 - Wiedereröffnung der Wunde, Spülung VAC-Anlage am 17. Juni 2009 - Diagnostischer Laparoskopie mit laparoskopischer

Ileo coecal re sek tion , VAC -Verband-Anlage am 23. Juni 2009 - Wiedereröffnung bei Abszess am 28. Juli 2009, seither sekundäre Wund heilung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Unklare subjektive präkollaptische Zustände

S.___

gab an ( S. 1 ff. Ziff. 1) , die Beschwerdeführerin klage über bis zu zwölf Durch fälle am Tag und aufsteigende Hitze im Kopf mit begleitendem Kribbeln und Blutdruckschwankungen. Sie fühle sich oft elend und habe Herz klopfen. Diese Zustände träten vor allem nach dem Essen und Trinken auf. Fer ner gebe die Beschwerdeführer in Übelkeit, Krämpfe und Durchfälle sowie allgemeines Un wohl sein an. Kurz vor den Kollapsanfällen verspüre sie ein Pul sieren im linken Darm. Ausserdem berichte die Beschwerdeführerin, multiple Allergien zu haben, die sich in einem Gefühl von Elendigkeit , Schüttelfrost, Hitze und Kribbel ge fühle im Kopf, Kollapsneigung , Kreislaufschwierigkeiten und Schwellung in der Nase zeigten. Hautausschläge habe sie keine. Obwohl in der dermatologischen Klinik keine Allergene entdeckt worden seien, hab e sie bei einem Arzt, bei dem s i e in Bioresonanztherapie sei, mittels Bluttest diverse Allergien (zum Beispiel gegen Getreide) diagnostizieren können. Nach den Kreislaufattacken ( Allergie attacken ) sei sie ein bis eineinhalb Stunden ge schwächt. Jener Zustand sei vergleich bar mit einem Zustand nach einer Magen-Darm-Grippe. Der Tag sei für sie nicht planbar, weil ständig Schwindel, Schwäche und Unwohlsein aufträten sowie ganz verrückte Durchfälle (ein- bis siebenmal pro Tag). Nachts habe sie ein- bis zweimal Durchfall. Manchmal wache sie aus dem Schlaf auf und habe Schüttel frost und ein elendes Gefühl. Eine regelmässige Arbeitsaufnahme sei so nicht möglich. Obwohl sie verschie dene Therapien ausprobiert habe, hätten diese keine Besserung gebracht.

In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt S.___ fest (S. 7 f. Ziff. 10) , gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das von ihr geleistete Arbeits pensum könnten in einer Zusammenschau der gesamten Aktenlage und auf grund der heutigen Anamnese und Untersuchung folgende Arbeits unfähig keits zeiten übernommen werden: - 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4/ 20 09 bis 8/ 20 09 bezogen auf ein 100%- Pensum - 100 % ige Arbeits fähigkeit 9/ 20 09 bis 12/ 20 09 bezogen auf das derzeit geleistete Pensum von 30

h/Woche - 100 % ige Arbeitsunfähigkeit 1/ 20 10 bis 3/ 20 10 bezogen auf ein 100 % - Pensum - 100 % ige Arbeits fähigkeit 4/2010 bis 8/2010 bezogen auf das derzeit gleitstete Pensum von 30 h/Woche - Reduzierung des Pensums auf 24

h/Woche seit 9/ 20 10 aus gesundheitli chen Gründen - Mitte 9/ 20 10 bis 3/ 2011 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum - Ab 4/ 20 11 bis 7/ 20 11 Arbeits fähigkeit von 24 h/Woche

- Seit Kündigung 7/2011 Arbeits fähigkeit von 3-4

h/Woche

Laut S.___ spiegelten die Arbeitsunfähigkeitszeiten das tatsächlich geleistete Pensum der Beschwerdeführerin wieder und sie sei en aufgrund der er folgten Operationen und Beschwerden im Rahmen des Morbus Crohn nach voll ziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer grossen Klas se sei nicht mehr geeignet. Das aktuell geleistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche könne als maximale Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gewertet werden. Inskünftig sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jederzeit eine saubere Toilette aufzusuchen mit vermehrter Pausenbedürftigkeit im Umfang von 20 % (für die Darmhygiene und zum Ausruhen bei Schwächezuständen) zumutbar . Ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit im April 2011 sei von einer 100%igen Arbeits fähig keit (mit einer Leistungseinbusse von 20 % infolge vermehrter Pausen bedürftigkeit ) auszugehen . Retrospektiv liessen sich die Arbeits unfähig keits zeiten in angepasster Tätigkeit nicht plausibel rekonstruieren, da sehr dis krepante Einschätzungen vorlägen und es nicht sicher sei, ob die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Beschwerden in angepasster Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht hätte. Daher seien die bis zur Wieder aufnahme der Tätigkeit im April 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch für eine ange passte Tätigkeit zu übernehmen. 4. 4.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären. Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zu ständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) . Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) er forder lichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Z.___ (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 2 bis IVG), die Berichte der be han delnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizini sche Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.1). 4.2

Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die Z.___ , welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die Z.___ setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben (Satz 2) ; sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid i m Einzelfall unab hängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , insbesondere die Anfor derung, wonach die Z.___ von den IV-Stellen in personeller Sicht getrennt sein müssen). Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV können die Z.___ bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. In diesem Fall können die Z.___ -Berichte Beweiswert haben und es kann darauf abge stellt werden, sofern sie den von der Rechtsprechung formulierten inhalt lichen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.3 und 3.1 sowie weiteren Hinweisen ) . 4.3

Die Würdigung der aktenkundigen medizinischen Bericht ergibt, dass der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) für die Beantwortung der streitigen Be lange um fas send ist und auf den erforder lichen Untersuchungen beruht. Sodann berück sichtigt er

eingehend die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin ( Urk. 15/38 S. 1 f. Ziff. 1) . Der Bericht wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung medizinischen Zustände und Zusam men hänge ein . Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medi zi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann . Es ist schlüssig dargelegt worden , dass

die bis herige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer gros sen Klasse für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet ist ( und das aktuell ge leistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche als maximale Arbeits fähigkeit in ihrer bis herigen Tätigkeit zu werten ist) und ihr in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jeder zeit eine saubere Toilette aufzusuchen bei einer vollen Stundenpräsenz eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 z umutbar sei .

Der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stel len ist. 4. 4

An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Berichte ( Urk. 13/4 - 8 ) nichts zu ändern. So nannten die be handelnden Ärzte in ihren Berichten lediglich Diagnosen und machten weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen noch äusserten sie sich zur Arbeits fähigkeit in bisheriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit.

Was die nach dem Ver fügungserlass am 19. März 2012 aufgelegten und ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2, Urk. 13/3, Urk. 13/9-11) ist festzuhalten, dass sie

( sowie die darin aktuell geschilderten Beschwerden )

grund sätzlich nicht zu prüfen sind , da das Datum der angefochtenen Verfügung

die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) und diese keine relevanten Rückschlüsse auf den Verfügungszeitpunkt enthalten.

Demnach vermögen die aufgelegten Berichte die vom Z.___ vorge nommene und ausführlich begründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stel len. 4. 5

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (Urk. 1/2, Urk. 8, Urk. 12) vermögen die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden internistischen Unter suchungs berichts des Z.___

vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) ebenfalls nicht ernst haft in Frage zu s tellen , da sie einzig ge sund heit liche Beeinträchtigungen geltend machte, die sich auf den Zeittraum nach Ver fügungs erlass

am 19. März 2012 bezogen. Konkrete Kritikpunkte gegen den internistischen Unter suchungs bericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 wurden keine vorgetragen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den internistischen Untersuchungsbericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 zumutbar ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt: 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 , vgl. hierzu die An gaben der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme der bisherigen Arbeits tätig keit im September bis Ende Dezember 2009 respektive April bis August 2010, Urk. 15/38 S. 1, Urk. 15/40/4-5).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Lehre rin an der Y.___ . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28.

Januar 2010 (Urk. 15/11) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘950.60, mithin Fr. 59'407.20 pro Jahr erzielen . Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘983.05 (Fr. 59‘407.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volkswirtschaft 1 /2 2013, S. 95 , Tabelle B 10.3) . 5.3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun desamtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stun den woche) für eine Tätigkeit, bei der Berufs

- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, für Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 5‘202.-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 3, Frauen ). Unter Berücksichtigung der noch 80%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2011 und der Nominal l ohn entwicklung

für Frauen (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 9 4 Tabelle B9.2 und S. 95 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2604 ) resultiert ein mögliches Ein kommen von Fr. 52‘566.30 (Fr. 5‘202.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 / 2579 x 2604) . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65

resultiert. 5.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 59‘983.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65 resul tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 1 % , womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist. 6 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 12, Urk. 13/3, Urk. 13/5-7, Urk. 13/9-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt ab 2001 als Lehrerin in der

Y.___

( Urk. 15 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1

E. 4 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte verschiedene medizinische Be richte ein

(Urk. 15 / 8, Urk. 15 / 12, Urk. 15 / 15, Urk. 15/22-23, Urk. 15/25, Urk. 15/36) , zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 15/19, Urk. 15/33) ,

einen Arbeitgeber be richt (Urk. 15 / 11 ) sowie einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (IK Auszug vom 12. November 2009, Urk. 15 /

E. 4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären. Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zu ständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) . Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) er forder lichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Z.___ (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 2 bis IVG), die Berichte der be han delnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizini sche Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.1).

E. 4.2 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die Z.___ , welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die Z.___ setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben (Satz 2) ; sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid i m Einzelfall unab hängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , insbesondere die Anfor derung, wonach die Z.___ von den IV-Stellen in personeller Sicht getrennt sein müssen). Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV können die Z.___ bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. In diesem Fall können die Z.___ -Berichte Beweiswert haben und es kann darauf abge stellt werden, sofern sie den von der Rechtsprechung formulierten inhalt lichen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.3 und 3.1 sowie weiteren Hinweisen ) .

E. 4.3 Die Würdigung der aktenkundigen medizinischen Bericht ergibt, dass der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) für die Beantwortung der streitigen Be lange um fas send ist und auf den erforder lichen Untersuchungen beruht. Sodann berück sichtigt er

eingehend die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin ( Urk. 15/38 S. 1 f. Ziff. 1) . Der Bericht wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung medizinischen Zustände und Zusam men hänge ein . Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medi zi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann . Es ist schlüssig dargelegt worden , dass

die bis herige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer gros sen Klasse für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet ist ( und das aktuell ge leistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche als maximale Arbeits fähigkeit in ihrer bis herigen Tätigkeit zu werten ist) und ihr in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jeder zeit eine saubere Toilette aufzusuchen bei einer vollen Stundenpräsenz eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 z umutbar sei .

Der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stel len ist. 4. 4

An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Berichte ( Urk. 13/4 - 8 ) nichts zu ändern. So nannten die be handelnden Ärzte in ihren Berichten lediglich Diagnosen und machten weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen noch äusserten sie sich zur Arbeits fähigkeit in bisheriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit.

Was die nach dem Ver fügungserlass am 19. März 2012 aufgelegten und ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2, Urk. 13/3, Urk. 13/9-11) ist festzuhalten, dass sie

( sowie die darin aktuell geschilderten Beschwerden )

grund sätzlich nicht zu prüfen sind , da das Datum der angefochtenen Verfügung

die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) und diese keine relevanten Rückschlüsse auf den Verfügungszeitpunkt enthalten.

Demnach vermögen die aufgelegten Berichte die vom Z.___ vorge nommene und ausführlich begründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stel len. 4. 5

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (Urk. 1/2, Urk. 8, Urk. 12) vermögen die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden internistischen Unter suchungs berichts des Z.___

vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) ebenfalls nicht ernst haft in Frage zu s tellen , da sie einzig ge sund heit liche Beeinträchtigungen geltend machte, die sich auf den Zeittraum nach Ver fügungs erlass

am 19. März 2012 bezogen. Konkrete Kritikpunkte gegen den internistischen Unter suchungs bericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 wurden keine vorgetragen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den internistischen Untersuchungsbericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 zumutbar ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt: 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 , vgl. hierzu die An gaben der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme der bisherigen Arbeits tätig keit im September bis Ende Dezember 2009 respektive April bis August 2010, Urk. 15/38 S. 1, Urk. 15/40/4-5).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Lehre rin an der Y.___ . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28.

Januar 2010 (Urk. 15/11) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘950.60, mithin Fr. 59'407.20 pro Jahr erzielen . Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘983.05 (Fr. 59‘407.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volkswirtschaft 1 /2 2013, S. 95 , Tabelle B 10.3) . 5.3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun desamtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stun den woche) für eine Tätigkeit, bei der Berufs

- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, für Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 5‘202.-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 3, Frauen ). Unter Berücksichtigung der noch 80%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2011 und der Nominal l ohn entwicklung

für Frauen (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 9 4 Tabelle B9.2 und S. 95 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2604 ) resultiert ein mögliches Ein kommen von Fr. 52‘566.30 (Fr. 5‘202.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 / 2579 x 2604) . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65

resultiert. 5.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 59‘983.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65 resul tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 1 % , womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist. 6 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 12, Urk. 13/3, Urk. 13/5-7, Urk. 13/9-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt

E. 7 ) ein. Sodann veranlasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Z.___ ( Z.___ ; Urk. 15/ 38 ). Nach durch geführtem

Vor bescheid verfahren

(Urk. 15/41) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 29. April 2012 (Urk. 1/2, vgl. dazu auch Urk. 3/2, Urk. 4, Urk. 5/2 , Urk. 8 ) – unter Auflage

verschiedener

medizinischer Berichte (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2 )

– Beschwerde und be an tragte sinn ge mäss die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 3 . September 2012 (Urk. 14 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer am 4 . September 2012 (Urk. 15 )

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 12) hatte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte einge reicht (Urk. 13/3 -11) . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 . März 2012 (Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin seit 1. September 2010 nicht mehr ar beits fähig sei , ihr jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz (vgl. dazu Urk. 15/38 S. 7) eine Arbeits- respektive Leistungs fähigkeit zu 80 % zumutbar sei . Gestützt darauf und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % w ies sie das Renten gesuch bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab. 2.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte beschwerdeweise mit Verweis auf den internis tischen Austrittsbericht von A.___ , Spitalinternist und Facharzt für Innere Medizin, vom 29. März 2012 (Urk. 1/2, Urk. 3/1)

sowie unter Auflage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 9/1-2, Urk. 13/3-11 ) um Überprüfung der Verfügung vom 19. März 2012 . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3.

3.1

Mit ärztlichem Zeugnis von B.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 26. April 2009 (Urk. 15/17/1)

wurde der Beschwerdeführerin ohne Diag noseangabe vom 14. bis inklusive 26. April 2009 eine 100%ig e Arbeitsunfähig keit attestiert . 3.2

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Mai 2009 (Urk. 15/17/2) attestierte C.___ , D.___ , der Beschwerdeführerin ohne Angabe einer Diagnose vom 27. Apr il bis 1. Mai 2009 eine 100%ige u nd ab 4. Mai 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 27. Mai 2009 (Urk. 15/17/3-4) attestierte E.___ , Leitender Arzt, Klinik für Gastroent erologie und Hepatologie , Dept . f ür Innere Medizin, F.___ , ohne Diagnosenennung eine Arbe itsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. Mai 2009 respektive vom 1. bis 30. Juni 2009. 3.4

Mit ärztlichem Zeugnis von G.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , vom 14. Juni 2009 (Urk. 15/17/5) wurde der Beschwerdeführerin vom 4. b is 27. Juni 2009 eine Ar beitsunfähigkeit von 100% attestiert (Spitalaufenthalt vom 4. b is 14 . Juni 2009). 3.5

H.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , attestierte der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2009 (Urk. 15/17/6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bi s

E. 12 O.___ , Oberarzt i. V. , und E.___ , Klinik für Gastroentero logie und Hepatologie, F.___ , stellten am 29. September 2010 (Urk. 15/33/7-8) folgende Diagnosen: - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) - Status nach Appendektomie im April 2009, postoperativ - Status nach e x t raperitonealem Abszess des Musculus

rectus

abdomi nis im rechten Unterbauch bei ileokutaner Fistel im Juni 2010 (Operation am

6. Juni 2009, Re-Operation b ei Abszessrezidiv

am 17. Juni 2006) - Lap . Ileozoekalresektion am 23. Juni 2009, am

28. Juli 2009 Abs zessoperation - Aktuell:

erneute unklare Durchfallepisode mit sonographisch em Ver dacht auf distale Kolitis (17. September 2010) - Status nach drei Geburten, 3. Geburt im November 2009 - Verdacht auf Fragminunverträglichkeit - W iederholt Schmerzen in Bein mit Injektionsstelle, Ge sichts schwel lung , keine Probleme bei and e ren niedermolekularen Heparinen - Hyperventilation im Rahmen einer Panikattacke im September 2010 - Rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Chronische Nackenverspannungen - An a m n estisch rezidivierende präsynkopale Ereignisse, Differential diagnose: vasovagal

P.___ und E.___ berichteten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin leider zwischenzeitlich nicht verbessert habe und die Be schwer de führerin weiterhin unter Durchfällen und intermittierenden Bauch krämpfen im gesamten A bdomen, links wie rechts, leide, obwohl sich labor tech nisch keine Entzündungszeichen fänden. Der sonographische Befall sei klar nicht vereinbar mit einem Rezidiv einer Ileitis

terminalis (vgl. dazu auch Urk. 15/33/9-11) . 3.13

Am 22. Oktober 2010 (Urk. 15/33/12) attestierte Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , der Be schwerde führerin vom 1. September 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines Rückfall es beziehungsweise Wiederauf flack e r n

des vorbestehenden Morbus Crohn . 3 .

E. 14 Q.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 15/22/1-5) einen Morbus Crohn seit 2009. Ferner führte er aus, der Be schwerdeführerin sei die bi s herige Tätigkeit als Lehrerin im Moment maximal zu 50 % zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei der zeit nicht vorhersehbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr eine rein „sitzende“ Tätigkeit oder wechselbelastende Tätigkeit maximal zu 50 % zumut bar. Zu berücksichtigen sei, dass d e r Beschwerde führerin jederzeit eine saubere Toilette zugänglich sein müsse . Hinsichtlich Ana mnese, Befund und Prognose ver wies er auf die beiliegende n Berichte (vgl. hierzu auch Urk. 15/25/5- 9 , Urk. 15/36/1-15 ) . 3 .

E. 15 Im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 15/36/ 12-15 )

über die Hospitali sation vom 19. bis 22. Oktober 2010 diagnostizierte R.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, D.___ , ein en Verdacht auf einen Colon

irri tabile , eine rezidivierende Diarrhoe mit Hypokal iämie , Hypovolämie , rezi di vierende Präsynkopen mit konsekutiven Panikattacken, einen Morbus Crohn (aktuell nicht floride ), einen Status nach rezidiviere nden Baucheingriffen sowie ein zephalozervik o -brachiales Schmerzsyndrom links be tont .

In seiner Beurteilung führte R.___ weiter aus, bei absolut unauffälliger Gastro

- und Koloskopie durch Q.___ habe ein florider Morbus Crohn aus ge schlossen werden können, so dass aktuell eher ein Colon

irritabile im Vorder grund stehe.

3 .

E. 16 Die IV-Stelle bot die Beschwerdeführerin für den

7. November 2011 zu einer Unter suchung im Z.___ bei S.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, auf. Am 1. Dezember 2011 (Urk. 15/38) erstatte te

S.___

vom Z.___ in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die eigene Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 7. November 2011 einen internistischen Unter su chungs bericht und stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 8) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) mit: - e xtraperitonealem Abszess im Musculus

rectus

abdominis bei ileo ku taner Fistel im rechten Unterbauch mit Status nach Abszess inzi sion am 6. Juni 2009 und sekundärem Wun dverschluss am 11. Juni 2006 - Wiedereröffnung der Wunde, Spülung VAC-Anlage am 17. Juni 2009 - Diagnostischer Laparoskopie mit laparoskopischer

Ileo coecal re sek tion , VAC -Verband-Anlage am 23. Juni 2009 - Wiedereröffnung bei Abszess am 28. Juli 2009, seither sekundäre Wund heilung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Unklare subjektive präkollaptische Zustände

S.___

gab an ( S. 1 ff. Ziff. 1) , die Beschwerdeführerin klage über bis zu zwölf Durch fälle am Tag und aufsteigende Hitze im Kopf mit begleitendem Kribbeln und Blutdruckschwankungen. Sie fühle sich oft elend und habe Herz klopfen. Diese Zustände träten vor allem nach dem Essen und Trinken auf. Fer ner gebe die Beschwerdeführer in Übelkeit, Krämpfe und Durchfälle sowie allgemeines Un wohl sein an. Kurz vor den Kollapsanfällen verspüre sie ein Pul sieren im linken Darm. Ausserdem berichte die Beschwerdeführerin, multiple Allergien zu haben, die sich in einem Gefühl von Elendigkeit , Schüttelfrost, Hitze und Kribbel ge fühle im Kopf, Kollapsneigung , Kreislaufschwierigkeiten und Schwellung in der Nase zeigten. Hautausschläge habe sie keine. Obwohl in der dermatologischen Klinik keine Allergene entdeckt worden seien, hab e sie bei einem Arzt, bei dem s i e in Bioresonanztherapie sei, mittels Bluttest diverse Allergien (zum Beispiel gegen Getreide) diagnostizieren können. Nach den Kreislaufattacken ( Allergie attacken ) sei sie ein bis eineinhalb Stunden ge schwächt. Jener Zustand sei vergleich bar mit einem Zustand nach einer Magen-Darm-Grippe. Der Tag sei für sie nicht planbar, weil ständig Schwindel, Schwäche und Unwohlsein aufträten sowie ganz verrückte Durchfälle (ein- bis siebenmal pro Tag). Nachts habe sie ein- bis zweimal Durchfall. Manchmal wache sie aus dem Schlaf auf und habe Schüttel frost und ein elendes Gefühl. Eine regelmässige Arbeitsaufnahme sei so nicht möglich. Obwohl sie verschie dene Therapien ausprobiert habe, hätten diese keine Besserung gebracht.

In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt S.___ fest (S. 7 f. Ziff. 10) , gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das von ihr geleistete Arbeits pensum könnten in einer Zusammenschau der gesamten Aktenlage und auf grund der heutigen Anamnese und Untersuchung folgende Arbeits unfähig keits zeiten übernommen werden: - 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4/

E. 20 11 Arbeits fähigkeit von

E. 24 h/Woche

- Seit Kündigung 7/2011 Arbeits fähigkeit von 3-4

h/Woche

Laut S.___ spiegelten die Arbeitsunfähigkeitszeiten das tatsächlich geleistete Pensum der Beschwerdeführerin wieder und sie sei en aufgrund der er folgten Operationen und Beschwerden im Rahmen des Morbus Crohn nach voll ziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer grossen Klas se sei nicht mehr geeignet. Das aktuell geleistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche könne als maximale Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gewertet werden. Inskünftig sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jederzeit eine saubere Toilette aufzusuchen mit vermehrter Pausenbedürftigkeit im Umfang von 20 % (für die Darmhygiene und zum Ausruhen bei Schwächezuständen) zumutbar . Ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit im April 2011 sei von einer 100%igen Arbeits fähig keit (mit einer Leistungseinbusse von 20 % infolge vermehrter Pausen bedürftigkeit ) auszugehen . Retrospektiv liessen sich die Arbeits unfähig keits zeiten in angepasster Tätigkeit nicht plausibel rekonstruieren, da sehr dis krepante Einschätzungen vorlägen und es nicht sicher sei, ob die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Beschwerden in angepasster Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht hätte. Daher seien die bis zur Wieder aufnahme der Tätigkeit im April 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch für eine ange passte Tätigkeit zu übernehmen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00675 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete zuletzt ab 2001 als Lehrerin in der

Y.___

( Urk. 15 / 4 S. 1 und Ziff. 5. 4 ).

Am 3. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Crohn , eine Fistel und ein infi ziertes Hämatom bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 15 / 4 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holte verschiedene medizinische Be richte ein

(Urk. 15 / 8, Urk. 15 / 12, Urk. 15 / 15, Urk. 15/22-23, Urk. 15/25, Urk. 15/36) , zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 15/19, Urk. 15/33) ,

einen Arbeitgeber be richt (Urk. 15 / 11 ) sowie einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (IK Auszug vom 12. November 2009, Urk. 15 / 7 ) ein. Sodann veranlasste s i e eine persönli che Untersuchung der Ver sicherten durch den Z.___ ( Z.___ ; Urk. 15/ 38 ). Nach durch geführtem

Vor bescheid verfahren

(Urk. 15/41) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 29. April 2012 (Urk. 1/2, vgl. dazu auch Urk. 3/2, Urk. 4, Urk. 5/2 , Urk. 8 ) – unter Auflage

verschiedener

medizinischer Berichte (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2 )

– Beschwerde und be an tragte sinn ge mäss die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 3 . September 2012 (Urk. 14 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer am 4 . September 2012 (Urk. 15 )

zur Kennt nis ge bracht wurde .

Mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 12) hatte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Berichte einge reicht (Urk. 13/3 -11) . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1 9 . März 2012 (Urk. 2) , dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrerin seit 1. September 2010 nicht mehr ar beits fähig sei , ihr jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz (vgl. dazu Urk. 15/38 S. 7) eine Arbeits- respektive Leistungs fähigkeit zu 80 % zumutbar sei . Gestützt darauf und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % w ies sie das Renten gesuch bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab. 2.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte beschwerdeweise mit Verweis auf den internis tischen Austrittsbericht von A.___ , Spitalinternist und Facharzt für Innere Medizin, vom 29. März 2012 (Urk. 1/2, Urk. 3/1)

sowie unter Auflage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 9/1-2, Urk. 13/3-11 ) um Überprüfung der Verfügung vom 19. März 2012 . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3.

3.1

Mit ärztlichem Zeugnis von B.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 26. April 2009 (Urk. 15/17/1)

wurde der Beschwerdeführerin ohne Diag noseangabe vom 14. bis inklusive 26. April 2009 eine 100%ig e Arbeitsunfähig keit attestiert . 3.2

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Mai 2009 (Urk. 15/17/2) attestierte C.___ , D.___ , der Beschwerdeführerin ohne Angabe einer Diagnose vom 27. Apr il bis 1. Mai 2009 eine 100%ige u nd ab 4. Mai 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 27. Mai 2009 (Urk. 15/17/3-4) attestierte E.___ , Leitender Arzt, Klinik für Gastroent erologie und Hepatologie , Dept . f ür Innere Medizin, F.___ , ohne Diagnosenennung eine Arbe itsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. Mai 2009 respektive vom 1. bis 30. Juni 2009. 3.4

Mit ärztlichem Zeugnis von G.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , vom 14. Juni 2009 (Urk. 15/17/5) wurde der Beschwerdeführerin vom 4. b is 27. Juni 2009 eine Ar beitsunfähigkeit von 100% attestiert (Spitalaufenthalt vom 4. b is 14 . Juni 2009). 3.5

H.___ , Assistenzarzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, F.___ , attestierte der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2009 (Urk. 15/17/6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bi s

12. Juli 2009 (Spitalaufenthalt vom 17. bis 30. Juni 2009).

3.6

Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Juli 2009 (Urk. 15/19/8) attestierte E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. b is 17. Juli 2009. Des Weiteren merkte er an, dass die Arbeitsfähigkeit nach den Ferien wieder gegeben sei. 3. 7

I.___ , Oberarzt , und J.___ , Assistenzä rzt in , Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- un d Transplantationschirurgie, F.___ ,

nannten am 9. September 2009 ( Urk. 15/12/5-6 , vgl. dazu auch Urk. 15/14/3-4, Urk. 13/5) folgende Diagnosen: - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) - Status nach extraperitonealem Abszess am Musculus

rectus

abdomi nis bei ileokutaner Fistel im rechten Unterbauch - Abszessinzision , Spülung und VAC-Anlage am 6. Juni 2009 - Entfernen des VAC-Verbandes, Spülung, Faszienverschluss und Subcutan -VAC am 10. Juni 2009, sekundärer Wundverschluss am 11. Juni 2009 - Wiederöffnung der Wunde, Spülung, VAC-Anlage am 17. Juni 2009 - Geplanter 2nd look und VAC-Wechsel am 20. Juni 2009 - Diagn . Laparoskopie mit Lap . Ileozökalresektion , VAC-Verband-Anlage am 23. Juni 2009 - Sekundärer Wundverschluss in Loka lanästhesie am 30. Juni 2009 - Wieder öffnen der medianen unteren Laparotomie bei Abszess am 28. Juli 2009, seither sekundäre Wundheilung - Therapie mit Budenofalk seit 8. Mai 2009 - Status nach laparoskopischer Appendektomie April 2009 - Verdacht auf atypische n Naevus paravertebral obere Brustwirbelsäule rechts - Schwangerschaft (aktuell 28. Schwangerschaftswoche) - Verdacht auf

Fragminunverträglichkeit - Wiederholt Schmerzen an Injektionsstelle, kein Problem bei anderen niedermolekularen Heparinen

I.___ und J.___ berichteten zudem, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter keinen Beschwerden mehr leide. 3.8

Am 30. September 2009 (Urk. 15/19/7) attestierte K.___ , Assistenz arzt, Dept . Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Trans plantations chirurgie , F.___ , der Beschwerdeführerin eine 1 00%ige Arbeits un fähigkeit vom 17. Juli bis 31. August 2009. 3. 9

Im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangsdatum : 8. Februar 2010, Urk. 15/12) nannte L.___ , Fac harzt FMH für Innere Medizin, M.___ , folgende Diagnosen :

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Morbus Crohn - Status nach ileokutaner Fistel mit rezidivierenden Abs zed ierung Bauchdecke rechts und mehreren, operativen Ausräumungen bis Juli 2009 ( F.___ ) - Status nach laparoskopischer

Ileozökalresektion am 23. Juni 2006 - Status nach laparoskopischer Appendektomie (April 2009) - Chronisches zervikovertebrales Syndrom und zervikoz ephales Syndrom , Vertigo

z ervikogen bei Fehlform der Halswirbelsäule - Ausgeprägte neurovegetative Labilität mit rezidivierenden, prä syn kopa len Zuständen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - rezidivierender Eisenmangel, grenzwertiger Vitamin B12-Mangel

L.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähig keit bis zum 11. April 2010 und eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2010. Für das Jahr 2009 verwies er auf die Ein schätzungen der behan delnden Chirurgen. Ferner berichtete er , bei der Be schwerde führerin bestehe eine deutlich reduzierte körperliche und psychische Be last barkeit mit nach je weils zehn Minuten konzentriertem Arbeiten ein setzendem, im mobili sierendem Schwindel , allgemeine Kraftlosigkeit, stark variable Stuhl konsistenz , Palpatio nen und Kollapsgefühle (intermittierend) ohne klare Auslöser. Auf grund dieser Einschränkungen könne die Beschwerde führerin nur sitzend unter richten und müsse Korrekturarbeiten nach zehn Minuten unter brechen, damit sie sich hinle gen könne. 3.10

N.___ , Assisten z ärztin, Viszeralchirurgie , F.___ , nannte im Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 15/15 ) basierend a uf der letzten Kontrolle am 11. Dezember 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) mit rezi divierende m

ileo kutanem Abszess.

N.___ erläuterte zud em, dass die körperliche Dauerhaftigkeit der Leistungs fähigkeit vermindert sei, aber weder psychische noch geistige Ein schränkungen bestünd en. D ie bisherige Tätig keit sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch acht Stunden täglich zumutbar, wobei eine ver min derte Leistungsfähigkeit aufgrund schnellerer Erschöpfung durch die Er kran kung sowie die Medikamente bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätig keit sei ab sofort möglich (sechs Stunden täglich). Ab wann mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähig keit ge rechnet werden könne, sei aktuell nicht beurteilbar.

3 . 11

Am 27. September 2010 (Urk. 15/23 , vgl. dazu auch Urk. 13/7, Urk . 15/8 , Urk. 15/33/5-6 ) nannte E.___ , Leitender Arzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, F.___ ,

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus C rohn (Erstdiagnose April 2009) mit Zustand nach Abszess und vier Operation en , eine

Ileozökalresektion

am 23. Juni 2009, rezidivierende Spannungskopfschmerzen sowie rezidivierende Präsynkopen und attestierte der Beschwerdeführerin als Lehrerin eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres.

E.___ führte zudem aus, nach der Entbindung der Beschwerdeführerin sei der Morbus Crohn weitgehend in Remission gewesen. Aktuell bestünden jedoch wieder Durchfälle (seit Mitte September) und präsynkopale Zustände, so dass ein erneuter Schub des Morbus Crohn vorliegen dürfte. Aufgrund der Schmer zen im Unterbauch und einer Leistungsschwäche bei chronischer Entzündung sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermindert. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. 3 . 12

O.___ , Oberarzt i. V. , und E.___ , Klinik für Gastroentero logie und Hepatologie, F.___ , stellten am 29. September 2010 (Urk. 15/33/7-8) folgende Diagnosen: - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) - Status nach Appendektomie im April 2009, postoperativ - Status nach e x t raperitonealem Abszess des Musculus

rectus

abdomi nis im rechten Unterbauch bei ileokutaner Fistel im Juni 2010 (Operation am

6. Juni 2009, Re-Operation b ei Abszessrezidiv

am 17. Juni 2006) - Lap . Ileozoekalresektion am 23. Juni 2009, am

28. Juli 2009 Abs zessoperation - Aktuell:

erneute unklare Durchfallepisode mit sonographisch em Ver dacht auf distale Kolitis (17. September 2010) - Status nach drei Geburten, 3. Geburt im November 2009 - Verdacht auf Fragminunverträglichkeit - W iederholt Schmerzen in Bein mit Injektionsstelle, Ge sichts schwel lung , keine Probleme bei and e ren niedermolekularen Heparinen - Hyperventilation im Rahmen einer Panikattacke im September 2010 - Rezidivierende Spannungskopfschmerzen - Chronische Nackenverspannungen - An a m n estisch rezidivierende präsynkopale Ereignisse, Differential diagnose: vasovagal

P.___ und E.___ berichteten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin leider zwischenzeitlich nicht verbessert habe und die Be schwer de führerin weiterhin unter Durchfällen und intermittierenden Bauch krämpfen im gesamten A bdomen, links wie rechts, leide, obwohl sich labor tech nisch keine Entzündungszeichen fänden. Der sonographische Befall sei klar nicht vereinbar mit einem Rezidiv einer Ileitis

terminalis (vgl. dazu auch Urk. 15/33/9-11) . 3.13

Am 22. Oktober 2010 (Urk. 15/33/12) attestierte Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , der Be schwerde führerin vom 1. September 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines Rückfall es beziehungsweise Wiederauf flack e r n

des vorbestehenden Morbus Crohn . 3 . 14

Q.___ nannte mit Verlaufsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 15/22/1-5) einen Morbus Crohn seit 2009. Ferner führte er aus, der Be schwerdeführerin sei die bi s herige Tätigkeit als Lehrerin im Moment maximal zu 50 % zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei der zeit nicht vorhersehbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr eine rein „sitzende“ Tätigkeit oder wechselbelastende Tätigkeit maximal zu 50 % zumut bar. Zu berücksichtigen sei, dass d e r Beschwerde führerin jederzeit eine saubere Toilette zugänglich sein müsse . Hinsichtlich Ana mnese, Befund und Prognose ver wies er auf die beiliegende n Berichte (vgl. hierzu auch Urk. 15/25/5- 9 , Urk. 15/36/1-15 ) . 3 . 15

Im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 15/36/ 12-15 )

über die Hospitali sation vom 19. bis 22. Oktober 2010 diagnostizierte R.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin, D.___ , ein en Verdacht auf einen Colon

irri tabile , eine rezidivierende Diarrhoe mit Hypokal iämie , Hypovolämie , rezi di vierende Präsynkopen mit konsekutiven Panikattacken, einen Morbus Crohn (aktuell nicht floride ), einen Status nach rezidiviere nden Baucheingriffen sowie ein zephalozervik o -brachiales Schmerzsyndrom links be tont .

In seiner Beurteilung führte R.___ weiter aus, bei absolut unauffälliger Gastro

- und Koloskopie durch Q.___ habe ein florider Morbus Crohn aus ge schlossen werden können, so dass aktuell eher ein Colon

irritabile im Vorder grund stehe.

3 . 16

Die IV-Stelle bot die Beschwerdeführerin für den

7. November 2011 zu einer Unter suchung im Z.___ bei S.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, auf. Am 1. Dezember 2011 (Urk. 15/38) erstatte te

S.___

vom Z.___ in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die eigene Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 7. November 2011 einen internistischen Unter su chungs bericht und stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 8) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Morbus Crohn (Erstdiagnose im April 2009) mit: - e xtraperitonealem Abszess im Musculus

rectus

abdominis bei ileo ku taner Fistel im rechten Unterbauch mit Status nach Abszess inzi sion am 6. Juni 2009 und sekundärem Wun dverschluss am 11. Juni 2006 - Wiedereröffnung der Wunde, Spülung VAC-Anlage am 17. Juni 2009 - Diagnostischer Laparoskopie mit laparoskopischer

Ileo coecal re sek tion , VAC -Verband-Anlage am 23. Juni 2009 - Wiedereröffnung bei Abszess am 28. Juli 2009, seither sekundäre Wund heilung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Unklare subjektive präkollaptische Zustände

S.___

gab an ( S. 1 ff. Ziff. 1) , die Beschwerdeführerin klage über bis zu zwölf Durch fälle am Tag und aufsteigende Hitze im Kopf mit begleitendem Kribbeln und Blutdruckschwankungen. Sie fühle sich oft elend und habe Herz klopfen. Diese Zustände träten vor allem nach dem Essen und Trinken auf. Fer ner gebe die Beschwerdeführer in Übelkeit, Krämpfe und Durchfälle sowie allgemeines Un wohl sein an. Kurz vor den Kollapsanfällen verspüre sie ein Pul sieren im linken Darm. Ausserdem berichte die Beschwerdeführerin, multiple Allergien zu haben, die sich in einem Gefühl von Elendigkeit , Schüttelfrost, Hitze und Kribbel ge fühle im Kopf, Kollapsneigung , Kreislaufschwierigkeiten und Schwellung in der Nase zeigten. Hautausschläge habe sie keine. Obwohl in der dermatologischen Klinik keine Allergene entdeckt worden seien, hab e sie bei einem Arzt, bei dem s i e in Bioresonanztherapie sei, mittels Bluttest diverse Allergien (zum Beispiel gegen Getreide) diagnostizieren können. Nach den Kreislaufattacken ( Allergie attacken ) sei sie ein bis eineinhalb Stunden ge schwächt. Jener Zustand sei vergleich bar mit einem Zustand nach einer Magen-Darm-Grippe. Der Tag sei für sie nicht planbar, weil ständig Schwindel, Schwäche und Unwohlsein aufträten sowie ganz verrückte Durchfälle (ein- bis siebenmal pro Tag). Nachts habe sie ein- bis zweimal Durchfall. Manchmal wache sie aus dem Schlaf auf und habe Schüttel frost und ein elendes Gefühl. Eine regelmässige Arbeitsaufnahme sei so nicht möglich. Obwohl sie verschie dene Therapien ausprobiert habe, hätten diese keine Besserung gebracht.

In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt S.___ fest (S. 7 f. Ziff. 10) , gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das von ihr geleistete Arbeits pensum könnten in einer Zusammenschau der gesamten Aktenlage und auf grund der heutigen Anamnese und Untersuchung folgende Arbeits unfähig keits zeiten übernommen werden: - 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4/ 20 09 bis 8/ 20 09 bezogen auf ein 100%- Pensum - 100 % ige Arbeits fähigkeit 9/ 20 09 bis 12/ 20 09 bezogen auf das derzeit geleistete Pensum von 30

h/Woche - 100 % ige Arbeitsunfähigkeit 1/ 20 10 bis 3/ 20 10 bezogen auf ein 100 % - Pensum - 100 % ige Arbeits fähigkeit 4/2010 bis 8/2010 bezogen auf das derzeit gleitstete Pensum von 30 h/Woche - Reduzierung des Pensums auf 24

h/Woche seit 9/ 20 10 aus gesundheitli chen Gründen - Mitte 9/ 20 10 bis 3/ 2011 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum - Ab 4/ 20 11 bis 7/ 20 11 Arbeits fähigkeit von 24 h/Woche

- Seit Kündigung 7/2011 Arbeits fähigkeit von 3-4

h/Woche

Laut S.___ spiegelten die Arbeitsunfähigkeitszeiten das tatsächlich geleistete Pensum der Beschwerdeführerin wieder und sie sei en aufgrund der er folgten Operationen und Beschwerden im Rahmen des Morbus Crohn nach voll ziehbar. Die bisherige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer grossen Klas se sei nicht mehr geeignet. Das aktuell geleistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche könne als maximale Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gewertet werden. Inskünftig sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jederzeit eine saubere Toilette aufzusuchen mit vermehrter Pausenbedürftigkeit im Umfang von 20 % (für die Darmhygiene und zum Ausruhen bei Schwächezuständen) zumutbar . Ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit im April 2011 sei von einer 100%igen Arbeits fähig keit (mit einer Leistungseinbusse von 20 % infolge vermehrter Pausen bedürftigkeit ) auszugehen . Retrospektiv liessen sich die Arbeits unfähig keits zeiten in angepasster Tätigkeit nicht plausibel rekonstruieren, da sehr dis krepante Einschätzungen vorlägen und es nicht sicher sei, ob die Be schwerde führerin aufgrund ihrer Beschwerden in angepasster Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht hätte. Daher seien die bis zur Wieder aufnahme der Tätigkeit im April 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch für eine ange passte Tätigkeit zu übernehmen. 4. 4.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären. Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zu ständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c-g IVG) . Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) er forder lichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Z.___ (Art. 59 Abs. 2 und Abs. 2 bis IVG), die Berichte der be han delnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizini sche Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.1). 4.2

Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die Z.___ , welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die Z.___ setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben (Satz 2) ; sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid i m Einzelfall unab hängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , insbesondere die Anfor derung, wonach die Z.___ von den IV-Stellen in personeller Sicht getrennt sein müssen). Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV können die Z.___ bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. In diesem Fall können die Z.___ -Berichte Beweiswert haben und es kann darauf abge stellt werden, sofern sie den von der Rechtsprechung formulierten inhalt lichen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2012 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.3 und 3.1 sowie weiteren Hinweisen ) . 4.3

Die Würdigung der aktenkundigen medizinischen Bericht ergibt, dass der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) für die Beantwortung der streitigen Be lange um fas send ist und auf den erforder lichen Untersuchungen beruht. Sodann berück sichtigt er

eingehend die ge klagten Be schwerden der Beschwerdeführerin ( Urk. 15/38 S. 1 f. Ziff. 1) . Der Bericht wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung medizinischen Zustände und Zusam men hänge ein . Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medi zi nischen Expertin in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann . Es ist schlüssig dargelegt worden , dass

die bis herige Tätigkeit als Lehrerin mit Unterricht vor einer gros sen Klasse für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet ist ( und das aktuell ge leistete Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche als maximale Arbeits fähigkeit in ihrer bis herigen Tätigkeit zu werten ist) und ihr in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit (sitzend, wechselbelastend) mit der Möglichkeit jeder zeit eine saubere Toilette aufzusuchen bei einer vollen Stundenpräsenz eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 z umutbar sei .

Der internistische Untersuchungsbericht von S.___ vom Z.___ erfüllt dem nach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzu stel len ist. 4. 4

An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Berichte ( Urk. 13/4 - 8 ) nichts zu ändern. So nannten die be handelnden Ärzte in ihren Berichten lediglich Diagnosen und machten weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen noch äusserten sie sich zur Arbeits fähigkeit in bisheriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit.

Was die nach dem Ver fügungserlass am 19. März 2012 aufgelegten und ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 3/1 , Urk. 9/1-2, Urk. 13/3, Urk. 13/9-11) ist festzuhalten, dass sie

( sowie die darin aktuell geschilderten Beschwerden )

grund sätzlich nicht zu prüfen sind , da das Datum der angefochtenen Verfügung

die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) und diese keine relevanten Rückschlüsse auf den Verfügungszeitpunkt enthalten.

Demnach vermögen die aufgelegten Berichte die vom Z.___ vorge nommene und ausführlich begründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stel len. 4. 5

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (Urk. 1/2, Urk. 8, Urk. 12) vermögen die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden internistischen Unter suchungs berichts des Z.___

vom 1. Dezember 2011 (E. 3.16) ebenfalls nicht ernst haft in Frage zu s tellen , da sie einzig ge sund heit liche Beeinträchtigungen geltend machte, die sich auf den Zeittraum nach Ver fügungs erlass

am 19. März 2012 bezogen. Konkrete Kritikpunkte gegen den internistischen Unter suchungs bericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 wurden keine vorgetragen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf den internistischen Untersuchungsbericht vom Z.___ vom 1. Dezember 2011 erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % ab April 2011 zumutbar ist. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt: 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 , vgl. hierzu die An gaben der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme der bisherigen Arbeits tätig keit im September bis Ende Dezember 2009 respektive April bis August 2010, Urk. 15/38 S. 1, Urk. 15/40/4-5).

Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Lehre rin an der Y.___ . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 28.

Januar 2010 (Urk. 15/11) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘950.60, mithin Fr. 59'407.20 pro Jahr erzielen . Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘983.05 (Fr. 59‘407.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volkswirtschaft 1 /2 2013, S. 95 , Tabelle B 10.3) . 5.3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun desamtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stun den woche) für eine Tätigkeit, bei der Berufs

- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, für Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 5‘202.-- belief (LSE 2010 Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 3, Frauen ). Unter Berücksichtigung der noch 80%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeits zeit von 41.7 Stunden im massgebenden Jahr 2011 und der Nominal l ohn entwicklung

für Frauen (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 9 4 Tabelle B9.2 und S. 95 Tabelle B10.3, Index 2579 auf 2604 ) resultiert ein mögliches Ein kommen von Fr. 52‘566.30 (Fr. 5‘202.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 / 2579 x 2604) . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65

resultiert. 5.4

Bei einem Validenlohn von Fr. 59‘983.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘309.65 resul tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 1 % , womit sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist. 6 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In va li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 12, Urk. 13/3, Urk. 13/5-7, Urk. 13/9-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt