Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1951, arbeitete
vom
3 0. Januar 1976
bis 2002
als diplomierte Pflegefachfrau in der Klinik Y.___
in Z.___
zunächst Vollzeit, ab April 1998 noch in einem 80%-Pensum
(Urk. 8 / 8, Urk. 8/11, Urk. 8/18).
1 .2
Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule (Arthrose) zum Leis tungsbezug an. Nach Durch führung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/15, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/22) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003
(Urk. 8/2 3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung zur Arztsekretärin an der Schule A.___ in B.___ ab 2 1. August 2004 bis voraussichtlich 3 1. Januar 2005 zu. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/ 25-26, Urk. 8/31, Urk. 8/49). Die Versicherte schloss den Ausbildungslehrgang zur d iplomierten Arzt- und Spital sekretärin mit Diplom vom 3 1. Januar 2005 erfolg reich ab (Urk. 8/3 4, Urk. 8/37).
Am 1 5. Februar 2005 (Urk. 8/36) verfügte die IV-Stelle den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Die IV-Stelle holte
hernach weitere Arztbericht e ein (Urk. 8/ 39 -41) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 7 . Juli 2005 (Urk. 8/ 50-52, vgl. dazu auch Urk. 8/ 44) mit Wirkung ab Mai 2003 eine ganze
und
ab
August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (unter Ausklammerung der Periode des Taggeldbezuges) .
2. 2.1
Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle ein amtlichen Revisionsverfahrens ein und befragte die Versicherte (Urk. 8 /53), holte
Auskünfte der Arbeitslosen ver siche rung (Urk. 8/ 56) und weitere Arztbericht e
(Urk. 8/74 -75 und Urk. 8/78) ein. Am 1 5. November 2006 (Urk. 8/64) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde
(vgl. dazu auch Urk. 8/66 S. 1 oben).
Am 2 3. November 2006 (Urk. 8/67) ersuchte die Versicherte um Kosten gut spra che für eine Weiterbildung in der Fusspflege. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/70) wies die IV-Stelle
das Ge such der Ver sicherten um Kostengutsprache für eine Weiter bildung in Fuss pflege mit Ver fügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/71) ab .
Am 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) bestätigte die IV Stelle die laufende halbe Rente der Versicherten. 2.2
Anlässlich der im Dez ember 2008 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 8/83) und holte einen
neue n Arz tbericht (Urk. 8/8 5) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 8/84) ein. So dann gab sie ein mono disziplinäres Gutachten bei Dr. med. und Dr. sc. nat.
ETH C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, in Auf trag, welches am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8 / 89).
Mit Vorbescheid vom 25 . August 2009 (Urk. 8/92) stellte die IV-Stelle der
Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenr ente in Aussicht, wogegen diese am 1 . September 2009 (Urk. 8/94), 5 . November 2009
(Urk. 8/100), 1 3. November 2009 (Urk. 8/101)
und am 1 4. Januar 2010 (Urk. 8/111)
unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte (Urk. 8/104-105) Einwände er hob . In der Folge holte d ie IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/107) und einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/109-110) ein und veranlasste sodann eine persönliche Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 8/11 4- 115) . Nach erfolgter Handoperation rechts befragte sie die Versicherte erneut (Urk. 8/121), holte eine n Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/123) und neue medizinische Berichte (Urk. 8/124, Urk. 8/ 126- 127)
ein. Sodann veranlasste sie ein e weitere bidisziplinäre rheumatologisch-psy chi atrische Begutachtung bei der D.___ in E.___ (vgl. dazu Gutachten vom 1 5. November 2011, Urk. 8/132).
Mit Schreiben vom 1. M ärz 2012 (Urk. 8/139) forderte die IV-Stelle die Versi cherte zur Stellungnahme auf. Am 4. April 2012 (Urk. 8/140) kam die Versi cherte dieser Aufforderung nach und äusserte sich zum vorläufigen Fest stel lungs blatt vom 1. März 201 2.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/143) und nach Prüfung der weiteren Einwände der Versicherten (Urk. 8/140) bestätigte die IV-Stelle
die laufende halbe Invalidenrente . 3 .
Gegen die Verfügung vom 23 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22 . J uni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
30. August 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 4 .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3 . Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass si e keine Änderung festgestellt h abe, die sich auf die Rente auswirke. Insbesondere führte sie aus, ausweislich der medizinischen Unter lagen sei eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Jahr 2005 beziehun gsweise 2007 nicht dargestellt, weshalb dem Ein kom mens vergleich auch weiterhin die Angaben der nicht angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2005 zugrunde lägen.
In der Vernehmlassung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerde führerin ihr Erwerbspensum nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe und auch nicht in einem Aufgabenbereich tätig sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln sei. Ein Abzug von über 5 % vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt (S. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss dem Gutachten der D.___ vom 1 5. November 2011 spätestens ab August 2008 dahingehend ver schlechtert, dass sich das Feld der noch zumutbaren Arbeiten weiter einge schränkt habe und eine Tätigkeit als Arztsekretärin nicht mehr möglich sei
(S. 6 f.) . Zudem beanstandete sie sowohl das ermittelt e Validen, als auch das Invali deneinkommen (S. 10 f.). 3. 3.1
Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf folgende n medizinische n Be richt :
Im Arztbericht der Klinik F.___
vom 2 2. April 2003 (Urk. 8/15) nannte Dr. m ed. G.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäule n und Rückenmarkchirurgie, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorso lateraler
transpedikulärer
Spondylodese L3-S1 und Dekom pression L4/5 und attestierte der Beschwerdeführerin als Psychiatrieschwester in der Lang zeit pflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2002 bis auf weiteres. In be hinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit zu mutbar. 3.2
Der rentenbestätigenden Mitteilung vom
9. Mai 2007 (Urk. 8/80) lag folgende r medizinische r Bericht zugrunde:
Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___, Wirbelsäulenzentrum, nannte am 4. Mai 2007 (Urk. 8/78) als Diagnosen eine chronische Lumbo ischialgie rechtsbetont, eine chronische Zerviko brachial gie rechtsbetont und einen Status nach dorsolateraler
trans pedikulärer
Spondy lodese L3-S1 und De kompression L4/5 (fecit
Dr. G.___) am 2. Mai 2002 sowie multiple mehr seg mentale degenerative Veränderungen der Hals wirbel säule (HWS) betont in C5/6, C6/7.
Dr. H.___ führte hinsichtlich des Rönt g enbefundes der Lendenwirbelsäule aus, im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2003 habe sich eine unveränderte Im plantat stellung ohne Lockerungszeichen und ohne Kontrollverlust gezeigt. Der Durchbau sei auf diesen vorliegenden Bildern konklusiv nicht zu beurteilen, je doch hätten sich keine Veränderungen in den letzten vier Jahren ergeben. Bezüg lich der Halswirbelsäule konstatierte er mehrsegmentale degenerative Ver änderungen mit beginnender Spondylolisthese C4/5, daneben osteophytäre
Aus ziehungen und eine Bandscheibenverschmälerung in C5/6 und C6/ 7.
Abschliessend hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin 50 % arbeits fähig sei . 3.3
Der rentenbestätigenden Verfügung vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.3 .1
Dr. C.___
nannte in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (Urk. 8/89) keine rheuma tolo gische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adap tierter Tätig keit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbo vertebral syn drom bei einem Status nach lumbo spondy lo genem Syn drom, eine Pseudo s p ondylolisthese
in L4/5, eine multisegmentale In stabilität und eine Spinal stenose
in L4/5 und eine dorsolaterale
trans pedikuläre
Spondy lodese L3-S1 und e ine Dekompression in L4/5 am 2. Mai 2002 mit einer guten Lage des Im plantats (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radi kuläre Zei chen, ein c erviko spondy logenes Syndrom beidseits bei degenerativer Verände run gen der H WS (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radikuläre Zeichen und einen Nikotinabusus sowie eine Hyper cholesterin ämie (6.9 mmol/l, S. 19).
In der klinischen Untersuchung sei die blockierte Lendenwirbelsäule (LWS) in der Lateralflexion der Haupt be fund gewesen (S. 20) .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte sie zu dem (S. 2 1
Ziff. 7 ff.), dass die Beschwerdeführerin in ihre r
zuletzt ausgeübten (an ge stammten) Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau in der psychiatrischen Klinik Y.___ seit 1. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber nie lan gfristig arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit 100 % betrage. Zu berücksichtigen sei indes, dass sie durch ihre Rückenfunktionseinschränkungen limitiert sei. D ie Tätigkeit einer Arzt sekretärin, zu welcher die Beschwerdeführerin umgeschult worden sei, sei adaptiert.
Der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert und sie sei nun eine kräftige Frau, die sich ausgezeichnet bewege und kaum mehr Schmerz mittel be nötige.
3.3 .2
Im Bericht vom 2 3. November 2009 (Urk. 8/105 /1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/104 und Urk. 8/127/8-9)
diagnostizierte
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Magnet resonanz tomo graphisch-diagnostische
fokale Marklagerveränderungen fronto -parietal beid seits, eine Bulbusplaque rechts, nahezu hypoplastische Vertebral ar terien, ei nen un klare n Knoten
im Bereich der rechten Thyroidea, einen Status nach Spondy lodese mehrerer Lendenwirbel, HWS-Veränderungen, einen Verdacht auf Poly neuro pathie, differentialdiagnostisch eine spinale Stenose, ein Karpal tunnel syndrom beid seits und einen Verdacht auf eine leicht bis mittel gradige depres sive Epi sode sowie differentialdiagnostisch eine An passungs störung .
Sie halte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig i n ihrer ange stamm ten Tätigkeit als Krankenschwester. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie
jedoch noch zu 50 % arbeitsfähig . 3.3 .3
Am 8. Dezember 2009 (Urk. 8/108) nannte Dr. med. J.___, Chirurgie und Hand chirurgie, eine schwere STT-Arthrose sowie eine beginnende Rhizar t h rose rechts und ein Carpaltunnelsyndrom rechts.
In seiner Beurteilung führte er aus, dass in der rechten Hand eine kombinierte Be ein trächtigung in Folge eines Carpaltun nelsyndroms sowie einer STT-Art h rose bestehe. Merkwürdigerweise behaupte die Beschwerdeführerin, keiner lei Schmer zen zu haben. Er denke jedoch, dass die Schwäche der rechten Han d zu einem erheblichen Teil arth rosebedingt sei. Die Beschwerdeführerin habe für den 8. Januar 2010 (Lokalanästhesie) einen Carpaltunnel-Operationstermin im Spital K.___ erhalten. 3.3 .4
Im regionalärztlichen Untersuchungsbericht vom 3 0. April 2010 (Urk. 8/114) diagnostizierte Dr. med. L.___, Praktische Ärztin FMH, Vertrauensärztin SGV, als Hauptdiagnosen einen Status nach einer Karpaltunnel-Operation der rechten Hand im Januar 2010, einen Status nach Spondylodese mehrerer Lendenwirbel im Mai 2002 und eine depressive Episode. Als Nebendiagnose nannte sie einen unklaren Knoten im Bereich der rechten Thyreoidea (S. 3) .
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt sie fest (S. 3 f.), anhand der in der RAD-Untersuchung vom 1. März 20 10 erhobenen objektiven Befunde sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass weiterhin eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) für die bis herige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgewiesen sei. Aufgrund der Ein schränkungen durch die ein geschränkte Funktionalität der Wirbel säule und des Status nach einer Operation eines Karpaltunnelsyndroms, die zur Aus wirkung hätten, dass die Beschwerde führerin nicht schwer heben und tragen sollte und starke oder andauernde Belastungen der Handgelenke ver mieden wer den sollten, sei es plausibel, dass diese Beschäftigung nicht mehr aus geübt wer den könne. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei derzeit keine Aus sage zu treffen, da im Anschluss an die stattgehabte Operation 2010 ein instabiler Ge sund heitszustand vorliege. 3.3 .5
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, nannte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/126) eine Rhizarthrosen -Operation (und eine STT - Arthrose) rechts am 1. Oktober 2010 und eine CTS-Operation rechts am 8. Januar 2010 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. März 201 1. 3.3 .6
Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/ 12/ 1-5) stellte Dr. med. M.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit multiple mehrseg mentale degenerative Veränderungen der Halswirbels äule betont C5/6, C6/7 seit 10. November 2008, einen Verdacht auf eine Polyneuropathie, differential diag nostisch eine Arthrose rechtsbetont, eine beginnende Rhizarthrose beidseits seit 2 6. Mai 2005, eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont seit 1 7. Oktober 2008, eine chronische rezidivierende Zervikobrachialgie mit Muskelhartspann, einer Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere in C4/5, C5/6, C6/7 seit 1 6. März 2011 und eine mittelgradige depres sive Episode seit 200 8. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit n annte er eine Hypercholesterin ämie seit 4. Dezember 2008, eine arterielle Hypertonie seit 3. Februar 2010 und eine Struma parenchymatos a et colloides seit 2 5. November 2009 und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit als Psychiatrieschwester von 100 % von zirka 2008 bis auf weiteres. Eine behinderungsangepasste (rein sitzende) Tätigkeit sei der Be schwerde führerin noch zwei bis drei Stu nden pro Tag seit 2008 zumutbar. 3 .3 .7
Am 1 0. März 2011 (Urk. 8/127/10-12, vgl. dazu auch Urk. 8/81) diagnostizier ten Dr. med. N.___, As sistenz arzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. H.___, F.___, Wirbelsäulenzentrum, eine chronisch rezidivierende Zerviko brachialgie mit Muskelhartspann, Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere C4/C5, C5/6, C6/7, gering g radige Restbeschwerden im Sinne einer chronischen Lumbalgie nach dorsolateraler
transpedikulärer
Spondylodese L3 bis S1 und De kom pres sion L4/5 (fecit
Dr. med. G.___ am 2. Mai 2002). Als Nebendiagnosen nannten sie eine Struma Parenchymatosa, einen Verdacht auf Poly neuropathie, einen Ver dacht auf eine leichte bis mittelgradig depressive Episode, einen Vitamin-D-Mangel, einen Nikotinabusus, einen Zustand nach Carpal tunnelspaltung an der Hand rechts im 2010 sowie Eppingplastik rechts bei Rhizarthrose im 201 0. Den Status an HWS und LWS hielten sie für praktisch un ver ändert im Vergleich zur Vor untersu chung im Jahr 200 7. Aus wirbel säulen chirurgischer Sicht bestehe keine Ände rung des IV-Status respektive der Arbeits fähigkeit. 3.3 . 8
Am 1 5. November 201 1 (Urk. 8/132) stellten die D.___ -Gutachter nach Durch führung einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 lit . E Ziff. 1-2) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronif iziertes
lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom mit/bei Status nach a u s gedehnter Spondylodese der Bewegungs seg mente L3-S1, einbezüglich einer Dekompression des Segmentes L4/5 (Ope ration am 2. Mai 2002) 2. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikospondylogenes
Schmerz syndrom bei einer entsprechend mehrjährigen HWS-Anamnese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch beschriebenen mehr seg men talen degenerativen Veränderung en, generalisierte Osteo chondrose betont bi segmental C5/6 und C6/7 3. Status nach handchirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und einer Rhizarthrose der rechten Hand, persistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhizarthrose der gegenseitigen linken Hand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Beidseitiger
Hallux
rigidus bei Senk-Spreizfü ssen 2. Nikotinabusus
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten sie aus (S. 20 ff.
lit . F), es
lägen orth opädisch somatische Befunde der Wirbel säule und der Handge lenke, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig limitier ten, vor . Aktuell hätten gutachterlich keine ü ber die orthopädisch- somatischen Beeinträchtigungen hinausgehenden psychiatrischen Befunde festgestellt werden kön nen.
Der Beschwerdeführerin seien nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätig keiten zumutbar . Diese müssten in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ermöglicht werden. Arbeiten in Zwangshaltun gen wie längerfristig nur sitzend oder stehend (Limit jeweils 30 Minuten)
sowie Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien nicht mehr möglich . Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dau erhaft mit 5 kg limitiert. Hinzu kämen Einschränkungen seitens der Befund konstellation an beiden Händen. Tätigkeiten, die ein festes Zupacken, Festhalten o der auch Fein arbeiten verlang t en, seien nicht mehr mö g l ich. Hier bestünden Ein schränkungen nicht im Bereich der operierten rechten, sondern an der noch operations bedürftigen Hand. Körperlich wie vorbe schriebene leichte, an die Wir bel säulen situation und an die Befunde beider Hände adaptierte Tätig keiten könnten auch weiterhin sowie rückblickend durchgehend über das Datum der rheuma tol ogischen Vorbegutachtung vom 4. Juli 2009 hinaus noch auf einem 50%-Niveau, nämlich viereinhalb Stunden arbeitstäglich, zugemutet wer den. Nach einem zeitlichen Arbeitseinsatz von vier einhalb Stunden arbeits täg lich in ange passter Tätigkeit gälten die Rest belastungsreserven der LWS und des Rumpfes sowie der Hand- und der Hand wurzel gelenke als erschöpft.
Hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit führten die D.___ - Gut achter aus, die Be schwerdeführerin sei bis August 2008 auf einem 20 30
% Ni veau als Haus pflegerin bei der O.___ beschäftigt gewesen. Eine Tä tig keit als Hauspflegerin gelte dauerhaft als vollständig aufgehoben. In der Po si tion einer Hauspflegerin seien kranke und behinderte Menschen zu pflegen. Im Kon text mit hilfs be dürftigen und hilflosen Personen seien hauswirtschaft liche Tätig kei ten zu ver richten. Derartige Tätigkeitsinhalte überforderten die Be schwer de füh rerin voll ständig. Entsprechendes gelte auch für die früher aus ge übte Tä tig keit im er lernten Beruf als Psychiatrieschwester und auch in dem Um schu lungs be ruf als Arzt gehilfin /Arztsekretärin (Profil Medizinische Praxi s as sis ten tin). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits fähig keit von 0 % .
Alle mit dem vorbeschriebenen behinderungsangepassten Restbelastungsprofil kor relierenden Tätigkeiten könnten auf einem 50%-Niveau (halbtags) zugemutet wer den. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte durchgehend seit 2002, wie dies ja auch von der IV-Stelle und der F.___ im Jahr 2003 fes tgelegt und akzeptiert worden sei. Allerdings habe sich seither das Zumutbarkeitsprofil für eine ange passte Tätigkeit weiter gehend eingeengt.
S eit der letzten Revision 2005/2006 sei im Verlauf eine Verschlechterung einge treten . Die postoperativen Rückenbefunde und die Befunde an beiden Hän den gestatte te n keine Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt ge hil fin /Arztsekretärin. Die Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten dauer haft nicht mehr geeignet (Limit maximal 30 Minuten). Die Be schwerde führerin müsse – gemäss vor be schriebenem Belastungsprofil – in jedwelcher sehr leich ten Tätigkeit in der Lage sein, in einem freien Ermessen ihre Arbeits position wechseln zu können. Retrospektiv sei seit der letzten Revision bis zum aktuellen Abklärungsdatum im Jahr 2011 der Zeitpunkt der einge tretenen Verschlechte rung nicht mehr sicher zu präzisieren. Die Ver schlechterung könne auch als mit dem voranschreitenden Lebensalter einher gehend verstanden werden. Nachdem die Beschwerdeführerin bis August 2008 noch Teilzeit bei der O.___ als Haus pflegerin habe arbeiten können und so dann im August 2008 diese Tätigkeit beschwerdebedingt habe auf geben müs sen, sollte rückblickend davon ausge gangen werden, dass spätestens mit August 2008 die Arbeits fähigkeit nicht nur als Hauspflegerin bei der O.___ sondern auch als Arzt sekretärin /Arztgehilfin nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Zusam men fassend habe sich der Gesundheitszustand seit August 2008 bis heute weiter gehend verschlechtert. Sie beurteilten die Beschwerd eführerin zwar immer noch zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit, das zumutbare Belastungs profil habe sich aber weiter eingeengt.
4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der seit August 2003 ausgerichte ten
laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante Ver schlecht erung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bilden die rentenzusprechende n
Verfügung en vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/50-52), welche - im Gegensatz zur erfolgten rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/8 0) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fügung vom 7. Juli 2005 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 2 3. Mai 2012 zu vergleichen. 4.2
Für die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwer deführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bidisziplinäre
D.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (E. 3. 3.
8) ab ge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl
E. 1. 4). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung derselben ab gegeben (Urk. 8/ 132 S. 4 ff.
lit . B, Urk. 8/ 132 S. 21 ff.). Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass die
Beschwerdeführe rin durch die orthopädisch - somatischen
Beein trächtigungen an der Wirbelsäule und den Handgelenken, ins besondere an der noch operationsbedürftigen linken Hand, in ihrer Arbeits fähig keit nach haltig limitiert ist und ihr nur noch sehr leichte, wechsel belastende und an die Be funde der beiden Hände adaptierten Tätigkeiten zwar immer noch zu 50 %
- aber mit einem im Vergleich zum Jahr 2003 einge schränkteren Belastungs profil
- zumut bar sind. S o dann führten die D.___ -Gutachter auch in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2005/2006 verschlechtert hat und die Tätigkeit als Arzt ge hilfin /Arztsekretärin nun mehr nicht mehr zumutbar ist. 4.3
Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zu spre chenden Verfügung vom Juli 2005 verschlechterte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 2. April 2003 (E. 3.1), gestützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung v om 7.
Juli 2005 mass geblich erfolgte, und der Beurteilung de r D.___ -Gutachte r vom 15. November 2011 (E.
3.3.8). Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur neue Be schwerden wie insbe sondere persistierende Beschwerden in den Hand ge lenken
und ein Kraftve rlust in der dominanten rechten Hand (Urk. 8/132 S. 12 lit . C Ziff.
1) sowie Konzent ra tionsprobleme (Urk. 8/132 S. 27 f. Ziff. 1)
festgehalten wurden, sondern auch zu sätz liche somatische Diagnosen wie ein chroni fiziertes
lumbovertebrales und lumbo spondylogenes
Schmerz syn drom, ein chronisch rezidivierendes zerviko verte brales und zerviko spondy logenes
Schmerz syndrom
(bei einer entsprechend mehr jährigen HWS-Ana m nese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch be schriebenen mehr seg mentalen degenerativen Veränderungen, general i sierte r
Osteo chondrose betont bisegmen t al in C5/6 und C6/7) und vor allem ein Status nach hand chirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und eine Rhiz arth rose der rechten Hand, eine per sistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhiz arth rose der gegen seitigen linken Hand gestellt wurden . 4.4
Die vorliegenden (fach-)ärztlichen somatischen Beurteilungen von Dr. H.___ (E. 3.2), Dr. I.___ (E. 3.3.2), Dr. J.___ (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), Dr. L.___ (E. 3.3.4) und Dr. M.___ (E. 3.3.6) sowie Dr. N.___ und Dr. H.___ (E.
3.3.7) bestätigen die Einschätzung der D.___ -Gutachter im Wesentlichen oder stehen jedenfalls nicht im Wiederspruch zu derselben .
Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. J.___, wonach die bisherige Tätigkeit be züglich der Hand
- im Gegensatz zu den anderen Leiden - noch zumutbar sei, ist zum einen festzuhalten, dass sich seine Beurteilung einzig auf die rechte Hand bezog und zum anderen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten
Tätig keitsprofil und ohne Angabe der genauen Berufsbezeichnung er folgt ist. 4.5
Was
die Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (E. 3.3.1) anbelangt, wonach die genannten Diagnosen (vgl. hiezu E. 3.3.1) ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien und die Be schwerde führerin in be hin derungs angepasster Tätigkeit (auch in ihrer Tätigkeit als Arzt sekretärin / Arzt ge hilfin) wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist mit den D.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer Arztsekretärin/Arztgehilfin zum Be gutachtungszeitpunkt nicht mehr zum damaligen orthopädisch-somatischen B elastungsprofil gepasst hat. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob sich Dr. C.___ mit dem Belastungsprofil einer Arztsekretärin/Arztgehilfin kon kret auseinandersetzte. Ferner überzeugen ihre insbesondere in der rheuma to logischen Beurteilung festgehaltenen Ausführungen
im Gegensatz zu denjeni gen der D.___ -Gutachter mit Blick auf die gestellten Diagnosen und die ande ren Einschätzungen der übrigen Fachärzte wenig (vgl. dazu Urk. 8/89 S. 20 Ziff. 6).
4.6
Was die psychiatrischen Diagnosen in den medizinischen Berichten anbelangt (E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.3.7), so ist festzuhalten, dass einzig die be han delnde Psychiaterin Dr. I.___
über die fachlichen Qualifikation für eine psy chi atrische Diagnosestellung verfügt . Selbst sie als behandelnde Ärztin äusserte lediglich einen Ver dacht auf einen leichte bis mittelgradige depressive Episode (sowie dif ferential diagnostisch eine Anpassungsstörung), welche r dann durch die
D.___ -Gutachter aber nicht bestätigt wurde . 4.7
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das
D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und sich das Belastungsprofil bei einer gleichbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab August 2008 noch zusätzlich eingeschränkt hat, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin nicht mehr zumutbar ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, w ie sich der veränderte Gesun dheitszustand im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2
Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg ne rin das Valideneinkommen auf der Grundlage einer 80%igen Erwerbs tä tig keit berechnete, monierte die Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen Er werbs tätigkeit auszugehe n, da die schrittweise Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % im Jahr 1998 gesundheitsbedingt erfolgt sei.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin i hr Vorbringen weder mit echt zeitlichen medizinischen Berichten belegte und sich auch aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise finden lassen, die für ihren Standpunkt sprechen, drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Im Übrigen ist auf die detail lierte n Ausführung en in der Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin vom 30. August 2012 (Urk. 7) zu verweisen. 5.3
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .
Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) ist zu entnehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus persönlichen Gründen und demnach aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4
Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen hypothetischen Jahreslohn bei intakter Ge sundheit von Fr. 89‘713.-- (Fr. 6‘901 .-- x 13; Basis 100 %) verdienen würde, was unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wick lung für Frauen (Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Index 2002 2296 auf 2008 2499) für das massgebende Jahr 2008 (Einleitung des Revisions verfahrens, Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV])
und bei einer hypothetischen Erwerbs fähig keit von 80 % einem Jahreseinkommen (inklusive 1 3. Monatslohn) von F r.
78‘ 116 . --
(Fr. 6 ‘ 901 . -- x 0.8 x 13 / 2296 [2002] x 2499 [2008])
entspricht.
5.5
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun des amtes für Statistik abzustellen (LSE 2008, TA1, S. 11), wobei für die Be schwer deführerin nur mehr einfache und repetitive Arbeiten in Frage kommen . Per 2008 ist unter Berück sichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft 12 -2013, S. 9 0 f., Tabelle B9.2)
von einem Jahreslohn von Fr. 25‘68 4 . -- (Fr. 4‘ 116 .-- x 12 :
40 x 41.6 x 0.5) für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 50 % Pensum auszugehen. 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten aus üben und bereits über 62 Jahre alt ist, rechtfertigt es sich, einen leidens beding ten A bzug von 1 0 % vorzunehmen, was ein
Invaliden einkommen von Fr. 23 ‘ 116 . -- (Fr. 25‘684.-- x 0.9) ergibt . 5.7
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘11 6 . --
resultiert ein
Ein kommensausfall von Fr. 55‘000.-- und ein In validitäts grad von 7 0 .4 %. Die Beschwerdeführerin hat ab Dez ember 2008 (Einleitung des amtlichen Revisions verfahrens, vgl. dazu Art. 88 bis
Abs. 1
lit . b der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
einen An spruch auf eine ganze Rente .
6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zzgl. MWSt)
auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Dez ember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife Zürich
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3 . Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass si e keine Änderung festgestellt h abe, die sich auf die Rente auswirke. Insbesondere führte sie aus, ausweislich der medizinischen Unter lagen sei eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Jahr 2005 beziehun gsweise 2007 nicht dargestellt, weshalb dem Ein kom mens vergleich auch weiterhin die Angaben der nicht angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2005 zugrunde lägen.
In der Vernehmlassung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerde führerin ihr Erwerbspensum nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe und auch nicht in einem Aufgabenbereich tätig sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln sei. Ein Abzug von über 5 % vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt (S. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss dem Gutachten der D.___ vom 1 5. November 2011 spätestens ab August 2008 dahingehend ver schlechtert, dass sich das Feld der noch zumutbaren Arbeiten weiter einge schränkt habe und eine Tätigkeit als Arztsekretärin nicht mehr möglich sei
(S. 6 f.) . Zudem beanstandete sie sowohl das ermittelt e Validen, als auch das Invali deneinkommen (S. 10 f.). 3.
E. 3 0. Januar 1976
bis 2002
als diplomierte Pflegefachfrau in der Klinik Y.___
in Z.___
zunächst Vollzeit, ab April 1998 noch in einem 80%-Pensum
(Urk. 8 / 8, Urk. 8/11, Urk. 8/18).
1 .2
Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule (Arthrose) zum Leis tungsbezug an. Nach Durch führung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/15, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/22) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003
(Urk. 8/2 3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung zur Arztsekretärin an der Schule A.___ in B.___ ab 2 1. August 2004 bis voraussichtlich 3 1. Januar 2005 zu. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/ 25-26, Urk. 8/31, Urk. 8/49). Die Versicherte schloss den Ausbildungslehrgang zur d iplomierten Arzt- und Spital sekretärin mit Diplom vom 3 1. Januar 2005 erfolg reich ab (Urk. 8/3
E. 3.1 Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf folgende n medizinische n Be richt :
Im Arztbericht der Klinik F.___
vom 2 2. April 2003 (Urk. 8/15) nannte Dr. m ed. G.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäule n und Rückenmarkchirurgie, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorso lateraler
transpedikulärer
Spondylodese L3-S1 und Dekom pression L4/5 und attestierte der Beschwerdeführerin als Psychiatrieschwester in der Lang zeit pflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2002 bis auf weiteres. In be hinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit zu mutbar.
E. 3.2 Der rentenbestätigenden Mitteilung vom
9. Mai 2007 (Urk. 8/80) lag folgende r medizinische r Bericht zugrunde:
Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___, Wirbelsäulenzentrum, nannte am 4. Mai 2007 (Urk. 8/78) als Diagnosen eine chronische Lumbo ischialgie rechtsbetont, eine chronische Zerviko brachial gie rechtsbetont und einen Status nach dorsolateraler
trans pedikulärer
Spondy lodese L3-S1 und De kompression L4/5 (fecit
Dr. G.___) am 2. Mai 2002 sowie multiple mehr seg mentale degenerative Veränderungen der Hals wirbel säule (HWS) betont in C5/6, C6/7.
Dr. H.___ führte hinsichtlich des Rönt g enbefundes der Lendenwirbelsäule aus, im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2003 habe sich eine unveränderte Im plantat stellung ohne Lockerungszeichen und ohne Kontrollverlust gezeigt. Der Durchbau sei auf diesen vorliegenden Bildern konklusiv nicht zu beurteilen, je doch hätten sich keine Veränderungen in den letzten vier Jahren ergeben. Bezüg lich der Halswirbelsäule konstatierte er mehrsegmentale degenerative Ver änderungen mit beginnender Spondylolisthese C4/5, daneben osteophytäre
Aus ziehungen und eine Bandscheibenverschmälerung in C5/6 und C6/ 7.
Abschliessend hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin 50 % arbeits fähig sei .
E. 3.3 . 8
Am 1 5. November 201 1 (Urk. 8/132) stellten die D.___ -Gutachter nach Durch führung einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 lit . E Ziff. 1-2) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronif iziertes
lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom mit/bei Status nach a u s gedehnter Spondylodese der Bewegungs seg mente L3-S1, einbezüglich einer Dekompression des Segmentes L4/5 (Ope ration am 2. Mai 2002) 2. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikospondylogenes
Schmerz syndrom bei einer entsprechend mehrjährigen HWS-Anamnese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch beschriebenen mehr seg men talen degenerativen Veränderung en, generalisierte Osteo chondrose betont bi segmental C5/6 und C6/7 3. Status nach handchirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und einer Rhizarthrose der rechten Hand, persistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhizarthrose der gegenseitigen linken Hand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Beidseitiger
Hallux
rigidus bei Senk-Spreizfü ssen 2. Nikotinabusus
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten sie aus (S. 20 ff.
lit . F), es
lägen orth opädisch somatische Befunde der Wirbel säule und der Handge lenke, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig limitier ten, vor . Aktuell hätten gutachterlich keine ü ber die orthopädisch- somatischen Beeinträchtigungen hinausgehenden psychiatrischen Befunde festgestellt werden kön nen.
Der Beschwerdeführerin seien nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätig keiten zumutbar . Diese müssten in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ermöglicht werden. Arbeiten in Zwangshaltun gen wie längerfristig nur sitzend oder stehend (Limit jeweils 30 Minuten)
sowie Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien nicht mehr möglich . Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dau erhaft mit 5 kg limitiert. Hinzu kämen Einschränkungen seitens der Befund konstellation an beiden Händen. Tätigkeiten, die ein festes Zupacken, Festhalten o der auch Fein arbeiten verlang t en, seien nicht mehr mö g l ich. Hier bestünden Ein schränkungen nicht im Bereich der operierten rechten, sondern an der noch operations bedürftigen Hand. Körperlich wie vorbe schriebene leichte, an die Wir bel säulen situation und an die Befunde beider Hände adaptierte Tätig keiten könnten auch weiterhin sowie rückblickend durchgehend über das Datum der rheuma tol ogischen Vorbegutachtung vom 4. Juli 2009 hinaus noch auf einem 50%-Niveau, nämlich viereinhalb Stunden arbeitstäglich, zugemutet wer den. Nach einem zeitlichen Arbeitseinsatz von vier einhalb Stunden arbeits täg lich in ange passter Tätigkeit gälten die Rest belastungsreserven der LWS und des Rumpfes sowie der Hand- und der Hand wurzel gelenke als erschöpft.
Hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit führten die D.___ - Gut achter aus, die Be schwerdeführerin sei bis August 2008 auf einem 20 30
% Ni veau als Haus pflegerin bei der O.___ beschäftigt gewesen. Eine Tä tig keit als Hauspflegerin gelte dauerhaft als vollständig aufgehoben. In der Po si tion einer Hauspflegerin seien kranke und behinderte Menschen zu pflegen. Im Kon text mit hilfs be dürftigen und hilflosen Personen seien hauswirtschaft liche Tätig kei ten zu ver richten. Derartige Tätigkeitsinhalte überforderten die Be schwer de füh rerin voll ständig. Entsprechendes gelte auch für die früher aus ge übte Tä tig keit im er lernten Beruf als Psychiatrieschwester und auch in dem Um schu lungs be ruf als Arzt gehilfin /Arztsekretärin (Profil Medizinische Praxi s as sis ten tin). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits fähig keit von 0 % .
Alle mit dem vorbeschriebenen behinderungsangepassten Restbelastungsprofil kor relierenden Tätigkeiten könnten auf einem 50%-Niveau (halbtags) zugemutet wer den. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte durchgehend seit 2002, wie dies ja auch von der IV-Stelle und der F.___ im Jahr 2003 fes tgelegt und akzeptiert worden sei. Allerdings habe sich seither das Zumutbarkeitsprofil für eine ange passte Tätigkeit weiter gehend eingeengt.
S eit der letzten Revision 2005/2006 sei im Verlauf eine Verschlechterung einge treten . Die postoperativen Rückenbefunde und die Befunde an beiden Hän den gestatte te n keine Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt ge hil fin /Arztsekretärin. Die Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten dauer haft nicht mehr geeignet (Limit maximal 30 Minuten). Die Be schwerde führerin müsse – gemäss vor be schriebenem Belastungsprofil – in jedwelcher sehr leich ten Tätigkeit in der Lage sein, in einem freien Ermessen ihre Arbeits position wechseln zu können. Retrospektiv sei seit der letzten Revision bis zum aktuellen Abklärungsdatum im Jahr 2011 der Zeitpunkt der einge tretenen Verschlechte rung nicht mehr sicher zu präzisieren. Die Ver schlechterung könne auch als mit dem voranschreitenden Lebensalter einher gehend verstanden werden. Nachdem die Beschwerdeführerin bis August 2008 noch Teilzeit bei der O.___ als Haus pflegerin habe arbeiten können und so dann im August 2008 diese Tätigkeit beschwerdebedingt habe auf geben müs sen, sollte rückblickend davon ausge gangen werden, dass spätestens mit August 2008 die Arbeits fähigkeit nicht nur als Hauspflegerin bei der O.___ sondern auch als Arzt sekretärin /Arztgehilfin nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Zusam men fassend habe sich der Gesundheitszustand seit August 2008 bis heute weiter gehend verschlechtert. Sie beurteilten die Beschwerd eführerin zwar immer noch zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit, das zumutbare Belastungs profil habe sich aber weiter eingeengt.
4.
E. 4 , Urk. 8/37).
Am 1 5. Februar 2005 (Urk. 8/36) verfügte die IV-Stelle den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Die IV-Stelle holte
hernach weitere Arztbericht e ein (Urk. 8/ 39 -41) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der seit August 2003 ausgerichte ten
laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante Ver schlecht erung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bilden die rentenzusprechende n
Verfügung en vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/50-52), welche - im Gegensatz zur erfolgten rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/8 0) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fügung vom 7. Juli 2005 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 2 3. Mai 2012 zu vergleichen.
E. 4.2 Für die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwer deführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bidisziplinäre
D.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (E. 3. 3.
8) ab ge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl
E. 1. 4). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung derselben ab gegeben (Urk. 8/ 132 S. 4 ff.
lit . B, Urk. 8/ 132 S. 21 ff.). Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass die
Beschwerdeführe rin durch die orthopädisch - somatischen
Beein trächtigungen an der Wirbelsäule und den Handgelenken, ins besondere an der noch operationsbedürftigen linken Hand, in ihrer Arbeits fähig keit nach haltig limitiert ist und ihr nur noch sehr leichte, wechsel belastende und an die Be funde der beiden Hände adaptierten Tätigkeiten zwar immer noch zu 50 %
- aber mit einem im Vergleich zum Jahr 2003 einge schränkteren Belastungs profil
- zumut bar sind. S o dann führten die D.___ -Gutachter auch in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2005/2006 verschlechtert hat und die Tätigkeit als Arzt ge hilfin /Arztsekretärin nun mehr nicht mehr zumutbar ist.
E. 4.3 Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zu spre chenden Verfügung vom Juli 2005 verschlechterte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 2. April 2003 (E. 3.1), gestützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung v om 7.
Juli 2005 mass geblich erfolgte, und der Beurteilung de r D.___ -Gutachte r vom 15. November 2011 (E.
3.3.8). Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur neue Be schwerden wie insbe sondere persistierende Beschwerden in den Hand ge lenken
und ein Kraftve rlust in der dominanten rechten Hand (Urk. 8/132 S. 12 lit . C Ziff.
1) sowie Konzent ra tionsprobleme (Urk. 8/132 S. 27 f. Ziff. 1)
festgehalten wurden, sondern auch zu sätz liche somatische Diagnosen wie ein chroni fiziertes
lumbovertebrales und lumbo spondylogenes
Schmerz syn drom, ein chronisch rezidivierendes zerviko verte brales und zerviko spondy logenes
Schmerz syndrom
(bei einer entsprechend mehr jährigen HWS-Ana m nese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch be schriebenen mehr seg mentalen degenerativen Veränderungen, general i sierte r
Osteo chondrose betont bisegmen t al in C5/6 und C6/7) und vor allem ein Status nach hand chirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und eine Rhiz arth rose der rechten Hand, eine per sistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhiz arth rose der gegen seitigen linken Hand gestellt wurden .
E. 4.4 Die vorliegenden (fach-)ärztlichen somatischen Beurteilungen von Dr. H.___ (E. 3.2), Dr. I.___ (E. 3.3.2), Dr. J.___ (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), Dr. L.___ (E. 3.3.4) und Dr. M.___ (E. 3.3.6) sowie Dr. N.___ und Dr. H.___ (E.
3.3.7) bestätigen die Einschätzung der D.___ -Gutachter im Wesentlichen oder stehen jedenfalls nicht im Wiederspruch zu derselben .
Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. J.___, wonach die bisherige Tätigkeit be züglich der Hand
- im Gegensatz zu den anderen Leiden - noch zumutbar sei, ist zum einen festzuhalten, dass sich seine Beurteilung einzig auf die rechte Hand bezog und zum anderen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten
Tätig keitsprofil und ohne Angabe der genauen Berufsbezeichnung er folgt ist.
E. 4.5 Was
die Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (E. 3.3.1) anbelangt, wonach die genannten Diagnosen (vgl. hiezu E. 3.3.1) ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien und die Be schwerde führerin in be hin derungs angepasster Tätigkeit (auch in ihrer Tätigkeit als Arzt sekretärin / Arzt ge hilfin) wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist mit den D.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer Arztsekretärin/Arztgehilfin zum Be gutachtungszeitpunkt nicht mehr zum damaligen orthopädisch-somatischen B elastungsprofil gepasst hat. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob sich Dr. C.___ mit dem Belastungsprofil einer Arztsekretärin/Arztgehilfin kon kret auseinandersetzte. Ferner überzeugen ihre insbesondere in der rheuma to logischen Beurteilung festgehaltenen Ausführungen
im Gegensatz zu denjeni gen der D.___ -Gutachter mit Blick auf die gestellten Diagnosen und die ande ren Einschätzungen der übrigen Fachärzte wenig (vgl. dazu Urk. 8/89 S. 20 Ziff. 6).
E. 4.6 Was die psychiatrischen Diagnosen in den medizinischen Berichten anbelangt (E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.3.7), so ist festzuhalten, dass einzig die be han delnde Psychiaterin Dr. I.___
über die fachlichen Qualifikation für eine psy chi atrische Diagnosestellung verfügt . Selbst sie als behandelnde Ärztin äusserte lediglich einen Ver dacht auf einen leichte bis mittelgradige depressive Episode (sowie dif ferential diagnostisch eine Anpassungsstörung), welche r dann durch die
D.___ -Gutachter aber nicht bestätigt wurde .
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das
D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und sich das Belastungsprofil bei einer gleichbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab August 2008 noch zusätzlich eingeschränkt hat, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin nicht mehr zumutbar ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, w ie sich der veränderte Gesun dheitszustand im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2
Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg ne rin das Valideneinkommen auf der Grundlage einer 80%igen Erwerbs tä tig keit berechnete, monierte die Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen Er werbs tätigkeit auszugehe n, da die schrittweise Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % im Jahr 1998 gesundheitsbedingt erfolgt sei.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin i hr Vorbringen weder mit echt zeitlichen medizinischen Berichten belegte und sich auch aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise finden lassen, die für ihren Standpunkt sprechen, drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Im Übrigen ist auf die detail lierte n Ausführung en in der Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin vom 30. August 2012 (Urk. 7) zu verweisen. 5.3
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .
Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) ist zu entnehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus persönlichen Gründen und demnach aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4
Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen hypothetischen Jahreslohn bei intakter Ge sundheit von Fr. 89‘713.-- (Fr. 6‘901 .-- x 13; Basis 100 %) verdienen würde, was unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wick lung für Frauen (Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Index 2002 2296 auf 2008 2499) für das massgebende Jahr 2008 (Einleitung des Revisions verfahrens, Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV])
und bei einer hypothetischen Erwerbs fähig keit von 80 % einem Jahreseinkommen (inklusive 1 3. Monatslohn) von F r.
78‘ 116 . --
(Fr. 6 ‘ 901 . -- x 0.8 x 13 / 2296 [2002] x 2499 [2008])
entspricht.
5.5
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun des amtes für Statistik abzustellen (LSE 2008, TA1, S. 11), wobei für die Be schwer deführerin nur mehr einfache und repetitive Arbeiten in Frage kommen . Per 2008 ist unter Berück sichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft
E. 7 . Juli 2005 (Urk. 8/ 50-52, vgl. dazu auch Urk. 8/ 44) mit Wirkung ab Mai 2003 eine ganze
und
ab
August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (unter Ausklammerung der Periode des Taggeldbezuges) .
2. 2.1
Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle ein amtlichen Revisionsverfahrens ein und befragte die Versicherte (Urk. 8 /53), holte
Auskünfte der Arbeitslosen ver siche rung (Urk. 8/ 56) und weitere Arztbericht e
(Urk. 8/74 -75 und Urk. 8/78) ein. Am 1 5. November 2006 (Urk. 8/64) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde
(vgl. dazu auch Urk. 8/66 S. 1 oben).
Am 2 3. November 2006 (Urk. 8/67) ersuchte die Versicherte um Kosten gut spra che für eine Weiterbildung in der Fusspflege. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/70) wies die IV-Stelle
das Ge such der Ver sicherten um Kostengutsprache für eine Weiter bildung in Fuss pflege mit Ver fügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/71) ab .
Am 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) bestätigte die IV Stelle die laufende halbe Rente der Versicherten. 2.2
Anlässlich der im Dez ember 2008 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 8/83) und holte einen
neue n Arz tbericht (Urk. 8/8 5) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 8/84) ein. So dann gab sie ein mono disziplinäres Gutachten bei Dr. med. und Dr. sc. nat.
ETH C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, in Auf trag, welches am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8 / 89).
Mit Vorbescheid vom 25 . August 2009 (Urk. 8/92) stellte die IV-Stelle der
Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenr ente in Aussicht, wogegen diese am 1 . September 2009 (Urk. 8/94), 5 . November 2009
(Urk. 8/100), 1 3. November 2009 (Urk. 8/101)
und am 1 4. Januar 2010 (Urk. 8/111)
unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte (Urk. 8/104-105) Einwände er hob . In der Folge holte d ie IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/107) und einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/109-110) ein und veranlasste sodann eine persönliche Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 8/11 4- 115) . Nach erfolgter Handoperation rechts befragte sie die Versicherte erneut (Urk. 8/121), holte eine n Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/123) und neue medizinische Berichte (Urk. 8/124, Urk. 8/ 126- 127)
ein. Sodann veranlasste sie ein e weitere bidisziplinäre rheumatologisch-psy chi atrische Begutachtung bei der D.___ in E.___ (vgl. dazu Gutachten vom 1 5. November 2011, Urk. 8/132).
Mit Schreiben vom 1. M ärz 2012 (Urk. 8/139) forderte die IV-Stelle die Versi cherte zur Stellungnahme auf. Am 4. April 2012 (Urk. 8/140) kam die Versi cherte dieser Aufforderung nach und äusserte sich zum vorläufigen Fest stel lungs blatt vom 1. März 201 2.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/143) und nach Prüfung der weiteren Einwände der Versicherten (Urk. 8/140) bestätigte die IV-Stelle
die laufende halbe Invalidenrente . 3 .
Gegen die Verfügung vom 23 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22 . J uni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
30. August 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 4 .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 erhobenen objektiven Befunde sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass weiterhin eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) für die bis herige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgewiesen sei. Aufgrund der Ein schränkungen durch die ein geschränkte Funktionalität der Wirbel säule und des Status nach einer Operation eines Karpaltunnelsyndroms, die zur Aus wirkung hätten, dass die Beschwerde führerin nicht schwer heben und tragen sollte und starke oder andauernde Belastungen der Handgelenke ver mieden wer den sollten, sei es plausibel, dass diese Beschäftigung nicht mehr aus geübt wer den könne. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei derzeit keine Aus sage zu treffen, da im Anschluss an die stattgehabte Operation 2010 ein instabiler Ge sund heitszustand vorliege.
E. 12 :
40 x 41.6 x 0.5) für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 50 % Pensum auszugehen. 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten aus üben und bereits über 62 Jahre alt ist, rechtfertigt es sich, einen leidens beding ten A bzug von 1 0 % vorzunehmen, was ein
Invaliden einkommen von Fr. 23 ‘ 116 . -- (Fr. 25‘684.-- x 0.9) ergibt . 5.7
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘11 6 . --
resultiert ein
Ein kommensausfall von Fr. 55‘000.-- und ein In validitäts grad von 7 0 .4 %. Die Beschwerdeführerin hat ab Dez ember 2008 (Einleitung des amtlichen Revisions verfahrens, vgl. dazu Art. 88 bis
Abs. 1
lit . b der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
einen An spruch auf eine ganze Rente .
6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zzgl. MWSt)
auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Dez ember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife Zürich
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00668 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1951, arbeitete
vom
3 0. Januar 1976
bis 2002
als diplomierte Pflegefachfrau in der Klinik Y.___
in Z.___
zunächst Vollzeit, ab April 1998 noch in einem 80%-Pensum
(Urk. 8 / 8, Urk. 8/11, Urk. 8/18).
1 .2
Am 31. Oktober 2002 (Urk. 8/8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule (Arthrose) zum Leis tungsbezug an. Nach Durch führung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/ 11-12, Urk. 8/15, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/22) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003
(Urk. 8/2 3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu lung zur Arztsekretärin an der Schule A.___ in B.___ ab 2 1. August 2004 bis voraussichtlich 3 1. Januar 2005 zu. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/ 25-26, Urk. 8/31, Urk. 8/49). Die Versicherte schloss den Ausbildungslehrgang zur d iplomierten Arzt- und Spital sekretärin mit Diplom vom 3 1. Januar 2005 erfolg reich ab (Urk. 8/3 4, Urk. 8/37).
Am 1 5. Februar 2005 (Urk. 8/36) verfügte die IV-Stelle den erfolg reichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.
Die IV-Stelle holte
hernach weitere Arztbericht e ein (Urk. 8/ 39 -41) und sprach der Ver sicherten mit Verfügung en vom 7 . Juli 2005 (Urk. 8/ 50-52, vgl. dazu auch Urk. 8/ 44) mit Wirkung ab Mai 2003 eine ganze
und
ab
August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (unter Ausklammerung der Periode des Taggeldbezuges) .
2. 2.1
Im Jahr 2006 leitete die IV-Stelle ein amtlichen Revisionsverfahrens ein und befragte die Versicherte (Urk. 8 /53), holte
Auskünfte der Arbeitslosen ver siche rung (Urk. 8/ 56) und weitere Arztbericht e
(Urk. 8/74 -75 und Urk. 8/78) ein. Am 1 5. November 2006 (Urk. 8/64) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde
(vgl. dazu auch Urk. 8/66 S. 1 oben).
Am 2 3. November 2006 (Urk. 8/67) ersuchte die Versicherte um Kosten gut spra che für eine Weiterbildung in der Fusspflege. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 8/70) wies die IV-Stelle
das Ge such der Ver sicherten um Kostengutsprache für eine Weiter bildung in Fuss pflege mit Ver fügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/71) ab .
Am 9. Mai 2007 (Urk. 8/80) bestätigte die IV Stelle die laufende halbe Rente der Versicherten. 2.2
Anlässlich der im Dez ember 2008 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 8/83) und holte einen
neue n Arz tbericht (Urk. 8/8 5) sowie einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 8/84) ein. So dann gab sie ein mono disziplinäres Gutachten bei Dr. med. und Dr. sc. nat.
ETH C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, in Auf trag, welches am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8 / 89).
Mit Vorbescheid vom 25 . August 2009 (Urk. 8/92) stellte die IV-Stelle der
Ver sicherten die Aufhebung der Invalidenr ente in Aussicht, wogegen diese am 1 . September 2009 (Urk. 8/94), 5 . November 2009
(Urk. 8/100), 1 3. November 2009 (Urk. 8/101)
und am 1 4. Januar 2010 (Urk. 8/111)
unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte (Urk. 8/104-105) Einwände er hob . In der Folge holte d ie IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/107) und einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/109-110) ein und veranlasste sodann eine persönliche Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 8/11 4- 115) . Nach erfolgter Handoperation rechts befragte sie die Versicherte erneut (Urk. 8/121), holte eine n Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/123) und neue medizinische Berichte (Urk. 8/124, Urk. 8/ 126- 127)
ein. Sodann veranlasste sie ein e weitere bidisziplinäre rheumatologisch-psy chi atrische Begutachtung bei der D.___ in E.___ (vgl. dazu Gutachten vom 1 5. November 2011, Urk. 8/132).
Mit Schreiben vom 1. M ärz 2012 (Urk. 8/139) forderte die IV-Stelle die Versi cherte zur Stellungnahme auf. Am 4. April 2012 (Urk. 8/140) kam die Versi cherte dieser Aufforderung nach und äusserte sich zum vorläufigen Fest stel lungs blatt vom 1. März 201 2.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/143) und nach Prüfung der weiteren Einwände der Versicherten (Urk. 8/140) bestätigte die IV-Stelle
die laufende halbe Invalidenrente . 3 .
Gegen die Verfügung vom 23 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22 . J uni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom
30. August 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 4 .
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3 . Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass si e keine Änderung festgestellt h abe, die sich auf die Rente auswirke. Insbesondere führte sie aus, ausweislich der medizinischen Unter lagen sei eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Ver gleich zum Jahr 2005 beziehun gsweise 2007 nicht dargestellt, weshalb dem Ein kom mens vergleich auch weiterhin die Angaben der nicht angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2005 zugrunde lägen.
In der Vernehmlassung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerde führerin ihr Erwerbspensum nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe und auch nicht in einem Aufgabenbereich tätig sei, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln sei. Ein Abzug von über 5 % vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt (S. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss dem Gutachten der D.___ vom 1 5. November 2011 spätestens ab August 2008 dahingehend ver schlechtert, dass sich das Feld der noch zumutbaren Arbeiten weiter einge schränkt habe und eine Tätigkeit als Arztsekretärin nicht mehr möglich sei
(S. 6 f.) . Zudem beanstandete sie sowohl das ermittelt e Validen, als auch das Invali deneinkommen (S. 10 f.). 3. 3.1
Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf folgende n medizinische n Be richt :
Im Arztbericht der Klinik F.___
vom 2 2. April 2003 (Urk. 8/15) nannte Dr. m ed. G.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäule n und Rückenmarkchirurgie, F.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorso lateraler
transpedikulärer
Spondylodese L3-S1 und Dekom pression L4/5 und attestierte der Beschwerdeführerin als Psychiatrieschwester in der Lang zeit pflege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2002 bis auf weiteres. In be hinderungsangepasster Tätigkeit sei ihr noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit zu mutbar. 3.2
Der rentenbestätigenden Mitteilung vom
9. Mai 2007 (Urk. 8/80) lag folgende r medizinische r Bericht zugrunde:
Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, F.___, Wirbelsäulenzentrum, nannte am 4. Mai 2007 (Urk. 8/78) als Diagnosen eine chronische Lumbo ischialgie rechtsbetont, eine chronische Zerviko brachial gie rechtsbetont und einen Status nach dorsolateraler
trans pedikulärer
Spondy lodese L3-S1 und De kompression L4/5 (fecit
Dr. G.___) am 2. Mai 2002 sowie multiple mehr seg mentale degenerative Veränderungen der Hals wirbel säule (HWS) betont in C5/6, C6/7.
Dr. H.___ führte hinsichtlich des Rönt g enbefundes der Lendenwirbelsäule aus, im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2003 habe sich eine unveränderte Im plantat stellung ohne Lockerungszeichen und ohne Kontrollverlust gezeigt. Der Durchbau sei auf diesen vorliegenden Bildern konklusiv nicht zu beurteilen, je doch hätten sich keine Veränderungen in den letzten vier Jahren ergeben. Bezüg lich der Halswirbelsäule konstatierte er mehrsegmentale degenerative Ver änderungen mit beginnender Spondylolisthese C4/5, daneben osteophytäre
Aus ziehungen und eine Bandscheibenverschmälerung in C5/6 und C6/ 7.
Abschliessend hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin 50 % arbeits fähig sei . 3.3
Der rentenbestätigenden Verfügung vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.3 .1
Dr. C.___
nannte in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (Urk. 8/89) keine rheuma tolo gische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adap tierter Tätig keit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbo vertebral syn drom bei einem Status nach lumbo spondy lo genem Syn drom, eine Pseudo s p ondylolisthese
in L4/5, eine multisegmentale In stabilität und eine Spinal stenose
in L4/5 und eine dorsolaterale
trans pedikuläre
Spondy lodese L3-S1 und e ine Dekompression in L4/5 am 2. Mai 2002 mit einer guten Lage des Im plantats (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radi kuläre Zei chen, ein c erviko spondy logenes Syndrom beidseits bei degenerativer Verände run gen der H WS (Röntgen Mai 2007), klinisch ohne radikuläre Zeichen und einen Nikotinabusus sowie eine Hyper cholesterin ämie (6.9 mmol/l, S. 19).
In der klinischen Untersuchung sei die blockierte Lendenwirbelsäule (LWS) in der Lateralflexion der Haupt be fund gewesen (S. 20) .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erläuterte sie zu dem (S. 2 1
Ziff. 7 ff.), dass die Beschwerdeführerin in ihre r
zuletzt ausgeübten (an ge stammten) Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau in der psychiatrischen Klinik Y.___ seit 1. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber nie lan gfristig arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit 100 % betrage. Zu berücksichtigen sei indes, dass sie durch ihre Rückenfunktionseinschränkungen limitiert sei. D ie Tätigkeit einer Arzt sekretärin, zu welcher die Beschwerdeführerin umgeschult worden sei, sei adaptiert.
Der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert und sie sei nun eine kräftige Frau, die sich ausgezeichnet bewege und kaum mehr Schmerz mittel be nötige.
3.3 .2
Im Bericht vom 2 3. November 2009 (Urk. 8/105 /1-2, vgl. dazu auch Urk. 8/104 und Urk. 8/127/8-9)
diagnostizierte
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Magnet resonanz tomo graphisch-diagnostische
fokale Marklagerveränderungen fronto -parietal beid seits, eine Bulbusplaque rechts, nahezu hypoplastische Vertebral ar terien, ei nen un klare n Knoten
im Bereich der rechten Thyroidea, einen Status nach Spondy lodese mehrerer Lendenwirbel, HWS-Veränderungen, einen Verdacht auf Poly neuro pathie, differentialdiagnostisch eine spinale Stenose, ein Karpal tunnel syndrom beid seits und einen Verdacht auf eine leicht bis mittel gradige depres sive Epi sode sowie differentialdiagnostisch eine An passungs störung .
Sie halte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig i n ihrer ange stamm ten Tätigkeit als Krankenschwester. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie
jedoch noch zu 50 % arbeitsfähig . 3.3 .3
Am 8. Dezember 2009 (Urk. 8/108) nannte Dr. med. J.___, Chirurgie und Hand chirurgie, eine schwere STT-Arthrose sowie eine beginnende Rhizar t h rose rechts und ein Carpaltunnelsyndrom rechts.
In seiner Beurteilung führte er aus, dass in der rechten Hand eine kombinierte Be ein trächtigung in Folge eines Carpaltun nelsyndroms sowie einer STT-Art h rose bestehe. Merkwürdigerweise behaupte die Beschwerdeführerin, keiner lei Schmer zen zu haben. Er denke jedoch, dass die Schwäche der rechten Han d zu einem erheblichen Teil arth rosebedingt sei. Die Beschwerdeführerin habe für den 8. Januar 2010 (Lokalanästhesie) einen Carpaltunnel-Operationstermin im Spital K.___ erhalten. 3.3 .4
Im regionalärztlichen Untersuchungsbericht vom 3 0. April 2010 (Urk. 8/114) diagnostizierte Dr. med. L.___, Praktische Ärztin FMH, Vertrauensärztin SGV, als Hauptdiagnosen einen Status nach einer Karpaltunnel-Operation der rechten Hand im Januar 2010, einen Status nach Spondylodese mehrerer Lendenwirbel im Mai 2002 und eine depressive Episode. Als Nebendiagnose nannte sie einen unklaren Knoten im Bereich der rechten Thyreoidea (S. 3) .
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt sie fest (S. 3 f.), anhand der in der RAD-Untersuchung vom 1. März 20 10 erhobenen objektiven Befunde sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass weiterhin eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) für die bis herige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgewiesen sei. Aufgrund der Ein schränkungen durch die ein geschränkte Funktionalität der Wirbel säule und des Status nach einer Operation eines Karpaltunnelsyndroms, die zur Aus wirkung hätten, dass die Beschwerde führerin nicht schwer heben und tragen sollte und starke oder andauernde Belastungen der Handgelenke ver mieden wer den sollten, sei es plausibel, dass diese Beschäftigung nicht mehr aus geübt wer den könne. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei derzeit keine Aus sage zu treffen, da im Anschluss an die stattgehabte Operation 2010 ein instabiler Ge sund heitszustand vorliege. 3.3 .5
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, nannte im Bericht vom 5. April 2011 (Urk. 8/126) eine Rhizarthrosen -Operation (und eine STT - Arthrose) rechts am 1. Oktober 2010 und eine CTS-Operation rechts am 8. Januar 2010 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. März 201 1. 3.3 .6
Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/ 12/ 1-5) stellte Dr. med. M.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit multiple mehrseg mentale degenerative Veränderungen der Halswirbels äule betont C5/6, C6/7 seit 10. November 2008, einen Verdacht auf eine Polyneuropathie, differential diag nostisch eine Arthrose rechtsbetont, eine beginnende Rhizarthrose beidseits seit 2 6. Mai 2005, eine chronische Lumboischialgie rechtsbetont seit 1 7. Oktober 2008, eine chronische rezidivierende Zervikobrachialgie mit Muskelhartspann, einer Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere in C4/5, C5/6, C6/7 seit 1 6. März 2011 und eine mittelgradige depres sive Episode seit 200 8. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit n annte er eine Hypercholesterin ämie seit 4. Dezember 2008, eine arterielle Hypertonie seit 3. Februar 2010 und eine Struma parenchymatos a et colloides seit 2 5. November 2009 und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit als Psychiatrieschwester von 100 % von zirka 2008 bis auf weiteres. Eine behinderungsangepasste (rein sitzende) Tätigkeit sei der Be schwerde führerin noch zwei bis drei Stu nden pro Tag seit 2008 zumutbar. 3 .3 .7
Am 1 0. März 2011 (Urk. 8/127/10-12, vgl. dazu auch Urk. 8/81) diagnostizier ten Dr. med. N.___, As sistenz arzt, Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. H.___, F.___, Wirbelsäulenzentrum, eine chronisch rezidivierende Zerviko brachialgie mit Muskelhartspann, Steilstellung der HWS bei mehrsegmentaler degenerativer Osteochondrose, insbesondere C4/C5, C5/6, C6/7, gering g radige Restbeschwerden im Sinne einer chronischen Lumbalgie nach dorsolateraler
transpedikulärer
Spondylodese L3 bis S1 und De kom pres sion L4/5 (fecit
Dr. med. G.___ am 2. Mai 2002). Als Nebendiagnosen nannten sie eine Struma Parenchymatosa, einen Verdacht auf Poly neuropathie, einen Ver dacht auf eine leichte bis mittelgradig depressive Episode, einen Vitamin-D-Mangel, einen Nikotinabusus, einen Zustand nach Carpal tunnelspaltung an der Hand rechts im 2010 sowie Eppingplastik rechts bei Rhizarthrose im 201 0. Den Status an HWS und LWS hielten sie für praktisch un ver ändert im Vergleich zur Vor untersu chung im Jahr 200 7. Aus wirbel säulen chirurgischer Sicht bestehe keine Ände rung des IV-Status respektive der Arbeits fähigkeit. 3.3 . 8
Am 1 5. November 201 1 (Urk. 8/132) stellten die D.___ -Gutachter nach Durch führung einer orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 20 lit . E Ziff. 1-2) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronif iziertes
lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerz syn drom mit/bei Status nach a u s gedehnter Spondylodese der Bewegungs seg mente L3-S1, einbezüglich einer Dekompression des Segmentes L4/5 (Ope ration am 2. Mai 2002) 2. Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales und zervikospondylogenes
Schmerz syndrom bei einer entsprechend mehrjährigen HWS-Anamnese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch beschriebenen mehr seg men talen degenerativen Veränderung en, generalisierte Osteo chondrose betont bi segmental C5/6 und C6/7 3. Status nach handchirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und einer Rhizarthrose der rechten Hand, persistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhizarthrose der gegenseitigen linken Hand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Beidseitiger
Hallux
rigidus bei Senk-Spreizfü ssen 2. Nikotinabusus
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten sie aus (S. 20 ff.
lit . F), es
lägen orth opädisch somatische Befunde der Wirbel säule und der Handge lenke, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig limitier ten, vor . Aktuell hätten gutachterlich keine ü ber die orthopädisch- somatischen Beeinträchtigungen hinausgehenden psychiatrischen Befunde festgestellt werden kön nen.
Der Beschwerdeführerin seien nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätig keiten zumutbar . Diese müssten in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ermöglicht werden. Arbeiten in Zwangshaltun gen wie längerfristig nur sitzend oder stehend (Limit jeweils 30 Minuten)
sowie Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien nicht mehr möglich . Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dau erhaft mit 5 kg limitiert. Hinzu kämen Einschränkungen seitens der Befund konstellation an beiden Händen. Tätigkeiten, die ein festes Zupacken, Festhalten o der auch Fein arbeiten verlang t en, seien nicht mehr mö g l ich. Hier bestünden Ein schränkungen nicht im Bereich der operierten rechten, sondern an der noch operations bedürftigen Hand. Körperlich wie vorbe schriebene leichte, an die Wir bel säulen situation und an die Befunde beider Hände adaptierte Tätig keiten könnten auch weiterhin sowie rückblickend durchgehend über das Datum der rheuma tol ogischen Vorbegutachtung vom 4. Juli 2009 hinaus noch auf einem 50%-Niveau, nämlich viereinhalb Stunden arbeitstäglich, zugemutet wer den. Nach einem zeitlichen Arbeitseinsatz von vier einhalb Stunden arbeits täg lich in ange passter Tätigkeit gälten die Rest belastungsreserven der LWS und des Rumpfes sowie der Hand- und der Hand wurzel gelenke als erschöpft.
Hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit führten die D.___ - Gut achter aus, die Be schwerdeführerin sei bis August 2008 auf einem 20 30
% Ni veau als Haus pflegerin bei der O.___ beschäftigt gewesen. Eine Tä tig keit als Hauspflegerin gelte dauerhaft als vollständig aufgehoben. In der Po si tion einer Hauspflegerin seien kranke und behinderte Menschen zu pflegen. Im Kon text mit hilfs be dürftigen und hilflosen Personen seien hauswirtschaft liche Tätig kei ten zu ver richten. Derartige Tätigkeitsinhalte überforderten die Be schwer de füh rerin voll ständig. Entsprechendes gelte auch für die früher aus ge übte Tä tig keit im er lernten Beruf als Psychiatrieschwester und auch in dem Um schu lungs be ruf als Arzt gehilfin /Arztsekretärin (Profil Medizinische Praxi s as sis ten tin). Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits fähig keit von 0 % .
Alle mit dem vorbeschriebenen behinderungsangepassten Restbelastungsprofil kor relierenden Tätigkeiten könnten auf einem 50%-Niveau (halbtags) zugemutet wer den. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte durchgehend seit 2002, wie dies ja auch von der IV-Stelle und der F.___ im Jahr 2003 fes tgelegt und akzeptiert worden sei. Allerdings habe sich seither das Zumutbarkeitsprofil für eine ange passte Tätigkeit weiter gehend eingeengt.
S eit der letzten Revision 2005/2006 sei im Verlauf eine Verschlechterung einge treten . Die postoperativen Rückenbefunde und die Befunde an beiden Hän den gestatte te n keine Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt ge hil fin /Arztsekretärin. Die Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten dauer haft nicht mehr geeignet (Limit maximal 30 Minuten). Die Be schwerde führerin müsse – gemäss vor be schriebenem Belastungsprofil – in jedwelcher sehr leich ten Tätigkeit in der Lage sein, in einem freien Ermessen ihre Arbeits position wechseln zu können. Retrospektiv sei seit der letzten Revision bis zum aktuellen Abklärungsdatum im Jahr 2011 der Zeitpunkt der einge tretenen Verschlechte rung nicht mehr sicher zu präzisieren. Die Ver schlechterung könne auch als mit dem voranschreitenden Lebensalter einher gehend verstanden werden. Nachdem die Beschwerdeführerin bis August 2008 noch Teilzeit bei der O.___ als Haus pflegerin habe arbeiten können und so dann im August 2008 diese Tätigkeit beschwerdebedingt habe auf geben müs sen, sollte rückblickend davon ausge gangen werden, dass spätestens mit August 2008 die Arbeits fähigkeit nicht nur als Hauspflegerin bei der O.___ sondern auch als Arzt sekretärin /Arztgehilfin nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Zusam men fassend habe sich der Gesundheitszustand seit August 2008 bis heute weiter gehend verschlechtert. Sie beurteilten die Beschwerd eführerin zwar immer noch zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit, das zumutbare Belastungs profil habe sich aber weiter eingeengt.
4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der seit August 2003 ausgerichte ten
laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante Ver schlecht erung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bilden die rentenzusprechende n
Verfügung en vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/50-52), welche - im Gegensatz zur erfolgten rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/8 0) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fügung vom 7. Juli 2005 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom 2 3. Mai 2012 zu vergleichen. 4.2
Für die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwer deführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bidisziplinäre
D.___ -Gutachten vom 1 5. November 2011 (E. 3. 3.
8) ab ge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl
E. 1. 4). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
sowie in Auseinandersetzung derselben ab gegeben (Urk. 8/ 132 S. 4 ff.
lit . B, Urk. 8/ 132 S. 21 ff.). Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass die
Beschwerdeführe rin durch die orthopädisch - somatischen
Beein trächtigungen an der Wirbelsäule und den Handgelenken, ins besondere an der noch operationsbedürftigen linken Hand, in ihrer Arbeits fähig keit nach haltig limitiert ist und ihr nur noch sehr leichte, wechsel belastende und an die Be funde der beiden Hände adaptierten Tätigkeiten zwar immer noch zu 50 %
- aber mit einem im Vergleich zum Jahr 2003 einge schränkteren Belastungs profil
- zumut bar sind. S o dann führten die D.___ -Gutachter auch in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2005/2006 verschlechtert hat und die Tätigkeit als Arzt ge hilfin /Arztsekretärin nun mehr nicht mehr zumutbar ist. 4.3
Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zu spre chenden Verfügung vom Juli 2005 verschlechterte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 2. April 2003 (E. 3.1), gestützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung v om 7.
Juli 2005 mass geblich erfolgte, und der Beurteilung de r D.___ -Gutachte r vom 15. November 2011 (E.
3.3.8). Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur neue Be schwerden wie insbe sondere persistierende Beschwerden in den Hand ge lenken
und ein Kraftve rlust in der dominanten rechten Hand (Urk. 8/132 S. 12 lit . C Ziff.
1) sowie Konzent ra tionsprobleme (Urk. 8/132 S. 27 f. Ziff. 1)
festgehalten wurden, sondern auch zu sätz liche somatische Diagnosen wie ein chroni fiziertes
lumbovertebrales und lumbo spondylogenes
Schmerz syn drom, ein chronisch rezidivierendes zerviko verte brales und zerviko spondy logenes
Schmerz syndrom
(bei einer entsprechend mehr jährigen HWS-Ana m nese und bei aktuell am 8. März 2011 radiologisch be schriebenen mehr seg mentalen degenerativen Veränderungen, general i sierte r
Osteo chondrose betont bisegmen t al in C5/6 und C6/7) und vor allem ein Status nach hand chirurgischer Revision eines Carpaltunnelsyndroms und eine Rhiz arth rose der rechten Hand, eine per sistierende STT-Arthrose rechts sowie Rhiz arth rose der gegen seitigen linken Hand gestellt wurden . 4.4
Die vorliegenden (fach-)ärztlichen somatischen Beurteilungen von Dr. H.___ (E. 3.2), Dr. I.___ (E. 3.3.2), Dr. J.___ (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), Dr. L.___ (E. 3.3.4) und Dr. M.___ (E. 3.3.6) sowie Dr. N.___ und Dr. H.___ (E.
3.3.7) bestätigen die Einschätzung der D.___ -Gutachter im Wesentlichen oder stehen jedenfalls nicht im Wiederspruch zu derselben .
Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. J.___, wonach die bisherige Tätigkeit be züglich der Hand
- im Gegensatz zu den anderen Leiden - noch zumutbar sei, ist zum einen festzuhalten, dass sich seine Beurteilung einzig auf die rechte Hand bezog und zum anderen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten
Tätig keitsprofil und ohne Angabe der genauen Berufsbezeichnung er folgt ist. 4.5
Was
die Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 (E. 3.3.1) anbelangt, wonach die genannten Diagnosen (vgl. hiezu E. 3.3.1) ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien und die Be schwerde führerin in be hin derungs angepasster Tätigkeit (auch in ihrer Tätigkeit als Arzt sekretärin / Arzt ge hilfin) wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist mit den D.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer Arztsekretärin/Arztgehilfin zum Be gutachtungszeitpunkt nicht mehr zum damaligen orthopädisch-somatischen B elastungsprofil gepasst hat. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob sich Dr. C.___ mit dem Belastungsprofil einer Arztsekretärin/Arztgehilfin kon kret auseinandersetzte. Ferner überzeugen ihre insbesondere in der rheuma to logischen Beurteilung festgehaltenen Ausführungen
im Gegensatz zu denjeni gen der D.___ -Gutachter mit Blick auf die gestellten Diagnosen und die ande ren Einschätzungen der übrigen Fachärzte wenig (vgl. dazu Urk. 8/89 S. 20 Ziff. 6).
4.6
Was die psychiatrischen Diagnosen in den medizinischen Berichten anbelangt (E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.3.7), so ist festzuhalten, dass einzig die be han delnde Psychiaterin Dr. I.___
über die fachlichen Qualifikation für eine psy chi atrische Diagnosestellung verfügt . Selbst sie als behandelnde Ärztin äusserte lediglich einen Ver dacht auf einen leichte bis mittelgradige depressive Episode (sowie dif ferential diagnostisch eine Anpassungsstörung), welche r dann durch die
D.___ -Gutachter aber nicht bestätigt wurde . 4.7
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das
D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und sich das Belastungsprofil bei einer gleichbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab August 2008 noch zusätzlich eingeschränkt hat, weshalb der Beschwerdeführerin auch die Tätigkeit als Arztgehilfin/Arztsekretärin nicht mehr zumutbar ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, w ie sich der veränderte Gesun dheitszustand im Erwerbsbereich auswirkt. 5.2
Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Be schwerde geg ne rin das Valideneinkommen auf der Grundlage einer 80%igen Erwerbs tä tig keit berechnete, monierte die Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen Er werbs tätigkeit auszugehe n, da die schrittweise Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % im Jahr 1998 gesundheitsbedingt erfolgt sei.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin i hr Vorbringen weder mit echt zeitlichen medizinischen Berichten belegte und sich auch aus der Aktenlage keine konkreten Hinweise finden lassen, die für ihren Standpunkt sprechen, drängt sich keine abweichende Beurteilung auf. Im Übrigen ist auf die detail lierte n Ausführung en in der Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin vom 30. August 2012 (Urk. 7) zu verweisen. 5.3
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträch tigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbs tätige zu bemessen . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundh eitsschaden voll Erwerbstätigen .
Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) ledig lich teilerwerbstätigen versicherten Per son bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante davon . Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) ist zu entnehmen, dass die Be schwerde führerin ihr Stellenpensum aus persönlichen Gründen und demnach aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs zu eruieren. 5.4
Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen hypothetischen Jahreslohn bei intakter Ge sundheit von Fr. 89‘713.-- (Fr. 6‘901 .-- x 13; Basis 100 %) verdienen würde, was unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wick lung für Frauen (Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Index 2002 2296 auf 2008 2499) für das massgebende Jahr 2008 (Einleitung des Revisions verfahrens, Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV])
und bei einer hypothetischen Erwerbs fähig keit von 80 % einem Jahreseinkommen (inklusive 1 3. Monatslohn) von F r.
78‘ 116 . --
(Fr. 6 ‘ 901 . -- x 0.8 x 13 / 2296 [2002] x 2499 [2008])
entspricht.
5.5
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bun des amtes für Statistik abzustellen (LSE 2008, TA1, S. 11), wobei für die Be schwer deführerin nur mehr einfache und repetitive Arbeiten in Frage kommen . Per 2008 ist unter Berück sichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft 12 -2013, S. 9 0 f., Tabelle B9.2)
von einem Jahreslohn von Fr. 25‘68 4 . -- (Fr. 4‘ 116 .-- x 12 :
40 x 41.6 x 0.5) für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 50 % Pensum auszugehen. 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Ar beits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten aus üben und bereits über 62 Jahre alt ist, rechtfertigt es sich, einen leidens beding ten A bzug von 1 0 % vorzunehmen, was ein
Invaliden einkommen von Fr. 23 ‘ 116 . -- (Fr. 25‘684.-- x 0.9) ergibt . 5.7
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘11 6 . --
resultiert ein
Ein kommensausfall von Fr. 55‘000.-- und ein In validitäts grad von 7 0 .4 %. Die Beschwerdeführerin hat ab Dez ember 2008 (Einleitung des amtlichen Revisions verfahrens, vgl. dazu Art. 88 bis
Abs. 1
lit . b der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV)
einen An spruch auf eine ganze Rente .
6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (zzgl. MWSt)
auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Dez ember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife Zürich
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich