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IV.2012.00664

Neuanmeldung; der medizinische Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt; auf die Aktenbeurteilung des RAD kann i.c. nicht abgestellt werden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2013-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

a rbeitet seit Ende 2001 als selbständi ger Taxifahrer .

Ein erstes Rentenbegehren wurde von

der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a bgewiesen (Urk. 7/26) .

Das hiesige Ge richt hiess d ie vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31.

Dezember 2007 in dem Sinne g ut, dass es die renten abweisende Verfügung aufhob

und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Ab klärung zurück wies (Urk. 7/40, Proz.

Nr. IV.2006.01180).

D ie IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge in der Rheumatologische n Polikli nik des Y.___ medizinisch begutachten (Gutachten vom 25.

November 2008; Urk. 7 /53) und holte einen Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende ein (Urk. 7 /56) . Mit Verfügung vom 1 2. November 2009 sprach sie

X.___

rückwirkend ab

1. Januar 2006 befristet bis 31. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrente) zu

(Urk. 7/7 9 /7-11). Die vom Versicherten g egen diese (nur befristete) Rentenzusprache

vor

dem hiesi ge n Gericht geführte Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2011

abge wiesen (Urk. 7/81, Proz.

Nr. IV.2009.01188) .

Auf die dagegen beim Bundesge richt erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 9C_366/201 1 vom

31. Mai 2011, Urk. 7/82). 1.2

Am 15. September 2011 meldete sich X.___

erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/85) . Er be kräftigte das Gesuch

mit einer Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Rehabilitation, vom 24. August 2011 (Urk. 7/84)

und einem

MRI- Bericht des A.___ vom 16. August 2011

(Urk. 7/88 /4-5). Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten erstellen (IK-Auszug Urk. 7/90)

und holte beim Hausarzt, pract. med. B.___, A rzt für Allgemeine Medizin FMH,

einen Bericht (Urk. 7/91) ein . Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/96) stellte sie X.___

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte liess dage gen, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, unter Nachrei chung eines ergänzenden Berichts des Rheumatologen Dr . Z.___,

Einwand er heben (Urk. 7/100, Urk. 7/103, Urk. 7/104 und Urk. 7/105). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/106 S. 2 f.) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) . 2.

Hiegegen liess der Versicherte am 21. Juni 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Au gust 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351

E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26.

Januar 2010 E. 2.1). D ie diesen Anforderungen genügenden Berichte der regi o nalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen

vergleichbaren Beweis wert wie ein Gutachten haben

(BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2) . 2.

2.1

Prozessthema ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum zwischen der (rechtskräftigen) Verfügung vom 12 .

November 2009 – mit welcher befristet bis 31. Januar 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde

– und der angefochtenen rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2012 massgeblich . 2. 2

In der Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Ein schränkungen auszugehen sei.

Zur Begründung zog

die Verwaltung

die

Stel lungnahme des RAD-Arztes pract. med. C.___, FA für Arbeitsmedizin, vom

14. März 2012 heran (Urk. 7/106 S. 2 f.) . 2.3

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich der Z u stand der Lendenwirbelsäule und des linken Knies verschlechtert habe. Er ver wies auf die Bericht e von Dr. Z.___ und führte dazu aus, es hätten zum einen die klinisch

erhobenen funktionellen Einschränkungen zugenommen; zum an deren zeigten auch die neu angefertigten Bilder

eine klare Verschlechterung der Situation . Zusammenfassend habe der RAD-Arzt pract. med. C.___

nicht überzeugend dargelegt, weshalb sich die Veränderungen an der L e ndenwirbel säule und am linken Knie nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, während die Berichte von Dr.

Z.___ beweistauglich seien (Ziff. 4). 3. 3.1

Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 1 8. März 2011 dar legte,

stützte sich die

am

1 2. November 2009 verfügte befristete Rentenzuspra che im Wesentlichen auf das Gutachten der Rheumatologischen Poliklinik des Y.___

vom 2 5. November 2008 (Urk. 7/53) ab (Urk.

7/81 S. 5) . A uf die Zusammenfassung des Gutachtens im damaligen Urteil kann an dieser Stelle verwiesen werden.

G estützt auf das Gutachten erwog das Gericht, dass der Versicherte spätestens seit Oktober 2008 in seiner

angesta mmten Tätigkeit als selbständig erwerbender Taxifahrer wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 25 %

eingeschränkt sei

(unter Berücksichtigung einer anfänglichen Ar beitsunfähigkeit von 3 0 % in den ersten drei Monaten zur Ermöglichung de r therapeutischen Empfehlungen einer medizinische n Kräftigungstherapie), und sich somit aufgrund des Prozentvergleichs ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditäts grad von 30 %

– 25 % ergebe (S. 9 und 11) . 3 . 2

Dr. Z.___ führte in seinem

für die Neuanmeldung ausschlaggebenden Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 7 /84), den er ohne Kenntnis des Gutachtens des Y.___ erstellte,

die folgenden rheumatologischen Diagnosen auf: -

Chronisches Lumbospondylogensyndrom bei - Rundrücken (Kyphose der Brustwirbelsäule) - l umbosakraler, erosiver und beginnend instabiler Osteochondrose L5/S1 (mit ausgeprägten Bodenplattenverände rungen am Lendenwir belkörper 5) - m edianer und rechtsparamedianer Diskushernie L5/S1 - Körpergrösse von 196 Zentimetern -

Chronische Problematik des linken Bein e s bei/mit - Status nach Schussverletzung 1993 (mit Status nach mehreren Operatio nen) - Status nach vollständiger Ruptur der Quadrizepssehne (mit Tiefstand und erheblicher Degeneration der Patella) - Hypotrophie der Beinmuskulatur links

Dr. Z.___

bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rheumatologi scher Sicht und führte dazu aus, es liege eine vielschichtige Problema tik des Bewegungsapparates vor: Seit dem Jahr 2004 bestehe eine lumbale Problematik. Im Jahr 2005 sei eine grosse Diskushernie L5/S1 nachgewiesen worden, die eine erhebliche Veränderung des Myelons bewirkt hab e (die Diskushernie habe zirka zwei Drittel des Spinalkanales gefüllt). In der Folge dieser Diskushernie habe sich im Laufe der letzten Jahre eine erhebliche Segmentdegeneration entwickelt;

heute unter dem Bild einer erosiven und beginnend instabilen (Traction spurs) Osteochondrose. Auch heute gelange im MR I eine kleine mediale, leicht nach rechts reichende Diskushernie zum Nachweis. Die Komb ination dieser Befunde erkläre die Rückenbeschwerden des Patienten ohne Zweifel. Nicht zu vergessen sei dabei die K örpergrösse von 196 Zentimetern mit entsprechend grösseren He belwirkung en auf die Lendenwirbelsäule bei Rumpfbewegungen. Die lumbale Problematik allein rechtfertige aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf um 30 % .

Neben der lumbalen Problematik bestehe eine erhebliche Behinderung seitens des linken Beines. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Lendenwirbelsäule entstehe durch den Beckentiefstand links von zirka drei Zentimetern. Gleichzei tig bestehe ein Status nach vollständiger Ruptur der Quadrizepssehne mit ent sprechendem Tiefstand der (erheblich degenerierten) Patella. Durch diese Ruptur sei die Schwäche des linken Beines (dokumentiert in einer Atrophie der Bein muskulatur) erklärt. Aufgrund der verminderte n Gelenkstabilität, die als irre versibe l zu bezeichnen sei, sei der Patient gezwungen, beim Gehen sein linkes Knie aktiv zu stabilisieren. Dies erkläre den hinkenden Gang. Die Behinderung bestehe nicht nur bei der Fortbewegung, sondern auch beim Ein- und Ausstei gen aus einem Auto, bei m Treppensteigen etc. Diese knieverursachte Behinde rung bedinge eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von weiteren 20 – 30

%.

Am 2 3. November 2011 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 7/92) gegenüber der IV-Stelle auf Anfrage, aufgrund der Summation der Erkrankungen am Bewe gungsapparat (Lendenwirbelsäule und linkes Kniegelenk) bleibe der Beschwerdeführer seines Erachtens dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Berufliche Eingliederu ngsmassnah men erübrigten sich. D er Versicherte sei gut in seiner aktuellen Tätigkeit als Ta xichauffeur adaptiert, die zudem den Vorteil habe, dass sie selbst eingeteilt wer den könne. 3.3

Im Bericht zum MRI von Lendenwirbelsäule und Knie vom 1 6. August 2011 des A.___ (Urk. 7/88/4-5) zeigten die Bilder der Wirbelsäule gemäss der Beurteilung der leitenden Ärztin, Dr. med. D.___, eine fokale medi ane, rechts paramediane Discushernie/Protrusion auf dem Niveau L5/S1 mit möglicher Affektion/Irritation der Nervenwurzel S1 rechtsseitig, eine foraminale Einengung Niveau L3/4 und L4/5, bedingt durch eine hypertrophe Spon dylarthrose und zusätzliche minimste Discopathien. Dr. D.___ führte zudem aus, e ine Nervenwurzelaffektion auf beiden Etagen sei möglich, speziell auf Niveau L 4/5.

Ferner stellte die Ärztin in Bezug auf das Knie fest, es habe eine ältere, vollstän dige Ruptur des Quad r icepsligaments mit tiefstehender Patella nachgewiesen werden können. Ferner bestehe eine deutliche Knorpelpathologie der Patellage lenkfläche Grad III - IV. Zudem zeige die Bildgebung eine ältere partielle Ruptur des hinteren Kreuzbands sowie eine Signalalteration des posterioren Horns des medialen Meniscus ohne Risshinweis. 3 . 4

Im Bericht vom 1 4. und 1 8. November 2011 diagnostizierte der Hausarzt pract. med. B.___

(Urk. 7/91 /1-7) eine Gehbehinderung und ein Schmerzsyndrom des linken Beines bei einem Status nach Schussverletzung im Jahr 1993 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei lumbaler instabiler Osteochondrose und Diskushernie. Er führte aus, als Hausarzt, der den Be schwerdeführer über Jahre kenne, habe er sich nie mit der Einschätzung, wo nach dieser für körperlich leichte Arbeiten wieder voll arbeitsfähig sei, einver standen erklären können. So gut wie möglich habe der Versicherte in den ver gangenen Jahren trotzdem weiter als Taxichauffeur mit reduzierter Leistungsfä higkeit gearbeitet. Da sich vor allem das schussverletzte Bein in seiner Funktion und in seiner Schmerzhaftigkeit zunehme nd verschlechtert habe, habe er den Versicherten Dr.

Z.___ zur Beurteilung der Situation zugewiesen. Der Be schwerdeführer gebe an, maximal 22 Stunden pro Woche arbeiten zu können. In dieser Hinsicht bestehe aus seiner Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Des Weiteren verweise er auf die Einschätzung des Kollegen Dr. Z.___ . 3 . 5

In einem ergänzenden Bericht vom 5. März 2012 zuhanden des Rechtsdienstes der Integration Handicap (Urk. 7/104/1- 3) bejahte Dr. Z.___ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Erstellung des Gutachtens des Y.___ vom 2 5. November 2008 wesentlich, das heisse mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verschlechtert habe. Er führte dazu begründend aus, im er neuten MR I der Lendenwirbelsäule sei eine gegenüber 2008 zweifellos ausge prägtere Osteochondrose lumbosakral zur Da r stellung gelangt . Die im Gutachten nicht beschriebenen morphologischen Veränderungen würden zudem für eine Segmentinstabilität sprechen. Gleichzeitig sei e ine kleine Diskushernie nachge wiesen. Diese Befunde würden mit der Klinik korrelieren. Die im Gutachten des Y.___

erwähnte gute Funktionalität diese s Segmentes sei deshalb nicht mehr gegeben. Ebenfalls nicht erwähnt werde im Gutachten

eine Pathologie der linken Patella (fortgeschrittene Femoropatellararthrose), die mitverantwortlich sei für die Kniebeschwerden des Patienten. 3 . 6

Der RAD-Arzt pract. med.

C.___, der selber keine Untersuchungen durch führte, verglich in seiner mit der Teamleiterin E.___ besprochenen Stel lungnahme vom 1 4. März 2012 (Urk. 7/106 S. 2 f.) die im Gutachten des Y.___ aufgeführten klinisch und in bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde und Beschwerden mit den Befunden gemäss der Expertise von Dr. Z.___ und kam zum Schluss, der Vergleich der klinischen Befunde ergebe keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes . Zur Bildgebung führte er aus, die MRI-Befunde liessen sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht di rekt mit dem Röntgenbefund vergleichen. Eine Gegenüberstellung der Röntgen bilder zeige bis auf die beschriebene Retroposition von L5 um 5

M illimeter keine wesentliche Veränderung des Bildbefundes. Gleichwohl gelte es festzu halten, dass eine Veränderung im Rahmen eines bildgebenden Befundes nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Viel mehr müssten eventuelle Veränderungen funktioneller Einschränkungen be trachtet werden . Pract. med.

C.___ stellte ferner fest, die von Dr. Z.___ postulierten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und aufgrund des Knies seien nicht als additiv anzusehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktione llen Ein schränkungen auszugehen. 4 .

4 .1

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Der RAD muss die versicherten Personen nicht zwingend selber untersuchen sondern nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Unter suchungen vornehmen (Art. 49 Abs. 1 IVV). In den übrigen Fällen stützt er seine Beur teilung auf die vorhan den en ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt namentlich dann, wenn es im Wesentli chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

15. September 2011 eingetreten, hat also nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Verä nderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs.

3 IVV).

Nicht zu überzeugen ver mag, dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen eigenen Abklärungen traf, sondern einzig g estützt auf die Aktenbeurteilung durch den R AD-Arzt

pract. med.

C.___, wonach aus versicherungsmedizi nischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Einschränkungen auszugehen ist, das Begehren um Zusprechung einer Rente ab gewiesen hat . 4 . 3

Selbst wenn die

von Dr. Z.___ klinisch erhobenen Befunde

nicht erheblich

von den im Gutachten des

Y.___

aufgeführten Befunden abweichen, wer den im Bericht von Dr. Z.___

doch namhafte Verschlechterungen beschrieben. Während die Gutachter des Y.___

etwa

feststellten, dass sich trotz des vierjährigen Verlaufs mit initial kaudal luxierter Diskushernie auf dem Niveau L5/S1 nur eine leichtgradige Osteochondrose mit diskreter Bandscheibenver schmälerung darstellen lasse, so dass von einer noch guten Funktionalität dieses Segments ausgegangen werden könne (7/53 S. 10), befand

Dr. Z.___

in seiner aktuellen Beurteilung, die

bildgebenden Verfahren

zeigten beim fünften Len denwirbelkörper eine

fortgeschrittene erosive Osteochondrose lumbosakral mit ausgeprägten Bodenplattenveränderungen sowie ventral e n Traction Spurs an der Bodenkante

und

eine R etroposition von L5 um 5 Millimeter, was ihn zur Schlussfolgerung veranlasste, d ie im Gutachten erwähnte gute Fun ktionalität dieses Segments sei nicht mehr gegeben (Urk.

7/84 und Urk. 7/104 Ziff.

3) . Dar über hinaus wurden in der Expertise von Dr. Z.___ und im MRI-Bericht des A.___ auf neue hochgradige Knorpelschäden beim linken Knie ge lenk (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beziehungsweise Knorpelpatholo gie der Patellagelenkfläche Grad III - IV) hingewiesen, was denn auch mit der Einschätzung des Hau sarzt es – der vor allem eine Verschlechterung der Funk tion sowie der Schmerzsituation des Knie s

hervorhob – und den Ausführungen der Gutachter des Y.___

– die darauf hinwiesen, dass von einem weiteren Fortschreiten der degenerativen Veränderungen des Kniegelenkes in den nächsten Jahren ausgegangen werden müsse (Urk. 7/53 S. 10) – übereinstimmt.

Dass d er RAD-Arzt pract. med.

C.___ zu diesen Verschlechterungen inhalt lich keine Stellung bezog, sondern es bei den Hinweisen bewenden liess, die im Zusammenhang mit dem MRI der Lendenwirbelsäule geltend gemachte Ver schlechterung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht direkt mit dem Röntgenbefund vergleichen und die klinischen Befunde zeigten keine wesentliche Veränderung, erscheint als Mangel . Nicht einleuchtend ist nament lich, weshalb neue Befunde mangels MRI-Bilder, die zum Vergleich herangezo gen werden könnten,

nicht relevant sein sollen, zumal sich prac t . med. C.___ nicht auf eigene Untersuchungen abstützen konnte . 4 .4

Ebenso wenig kann auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach aufgrund der Rücken- und Kniebeschwerden von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Taxichauffeur auszu gehen sei. Zum einen bestehen grundsätzliche Bedenken gegen über eine r di rekte n Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Zum anderen lässt insbeson dere das Engagement der beiden Ärzte bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendige n Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen . Nicht vollends zu überzeugen vermag ferner, dass Dr. Z.___

die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Be zug auf die lumbale Problematik mit der 20-30%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Kniebeschwerden ohne weitere Begründung zusammenzählte .

Zudem fehlt e ine Erklärung für die Diskrepanz zwischen

dem von Dr. D.___ verfassten Befund zu den MRI-Bildern,

wo nur eine

leichtgradige, aktivierte

Oste o chondr ose erwähnt wird (Urk. 7/88/4-5), und der Einschätzung von

Dr. Z.___, wonach

eine fortgeschrittene

erosive

Osteochondrose v orliegt . 4 .5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit besteht . Die Verfü gung vom 4. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sowie

die Zunahme der Be schwerden am linken Knie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

weiter abkläre. Anschliessen d wird die Beschwerdegegnerin über den Renten anspruch neu verfügen. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzu legen un d der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach medizinischen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 vom

31. Mai 2011, Urk. 7/82).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 2 IVG). 1.

E. 2.1 Prozessthema ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum zwischen der (rechtskräftigen) Verfügung vom 12 .

November 2009 – mit welcher befristet bis 31. Januar 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde

– und der angefochtenen rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2012 massgeblich . 2. 2

In der Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Ein schränkungen auszugehen sei.

Zur Begründung zog

die Verwaltung

die

Stel lungnahme des RAD-Arztes pract. med. C.___, FA für Arbeitsmedizin, vom

14. März 2012 heran (Urk. 7/106 S. 2 f.) .

E. 2.3 Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich der Z u stand der Lendenwirbelsäule und des linken Knies verschlechtert habe. Er ver wies auf die Bericht e von Dr. Z.___ und führte dazu aus, es hätten zum einen die klinisch

erhobenen funktionellen Einschränkungen zugenommen; zum an deren zeigten auch die neu angefertigten Bilder

eine klare Verschlechterung der Situation . Zusammenfassend habe der RAD-Arzt pract. med. C.___

nicht überzeugend dargelegt, weshalb sich die Veränderungen an der L e ndenwirbel säule und am linken Knie nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, während die Berichte von Dr.

Z.___ beweistauglich seien (Ziff. 4). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 3.1 Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 1 8. März 2011 dar legte,

stützte sich die

am

1 2. November 2009 verfügte befristete Rentenzuspra che im Wesentlichen auf das Gutachten der Rheumatologischen Poliklinik des Y.___

vom 2 5. November 2008 (Urk. 7/53) ab (Urk.

7/81 S. 5) . A uf die Zusammenfassung des Gutachtens im damaligen Urteil kann an dieser Stelle verwiesen werden.

G estützt auf das Gutachten erwog das Gericht, dass der Versicherte spätestens seit Oktober 2008 in seiner

angesta mmten Tätigkeit als selbständig erwerbender Taxifahrer wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 25 %

eingeschränkt sei

(unter Berücksichtigung einer anfänglichen Ar beitsunfähigkeit von 3 0 % in den ersten drei Monaten zur Ermöglichung de r therapeutischen Empfehlungen einer medizinische n Kräftigungstherapie), und sich somit aufgrund des Prozentvergleichs ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditäts grad von 30 %

– 25 % ergebe (S. 9 und 11) . 3 . 2

Dr. Z.___ führte in seinem

für die Neuanmeldung ausschlaggebenden Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk.

E. 3.3 Im Bericht zum MRI von Lendenwirbelsäule und Knie vom 1 6. August 2011 des A.___ (Urk. 7/88/4-5) zeigten die Bilder der Wirbelsäule gemäss der Beurteilung der leitenden Ärztin, Dr. med. D.___, eine fokale medi ane, rechts paramediane Discushernie/Protrusion auf dem Niveau L5/S1 mit möglicher Affektion/Irritation der Nervenwurzel S1 rechtsseitig, eine foraminale Einengung Niveau L3/4 und L4/5, bedingt durch eine hypertrophe Spon dylarthrose und zusätzliche minimste Discopathien. Dr. D.___ führte zudem aus, e ine Nervenwurzelaffektion auf beiden Etagen sei möglich, speziell auf Niveau L 4/5.

Ferner stellte die Ärztin in Bezug auf das Knie fest, es habe eine ältere, vollstän dige Ruptur des Quad r icepsligaments mit tiefstehender Patella nachgewiesen werden können. Ferner bestehe eine deutliche Knorpelpathologie der Patellage lenkfläche Grad III - IV. Zudem zeige die Bildgebung eine ältere partielle Ruptur des hinteren Kreuzbands sowie eine Signalalteration des posterioren Horns des medialen Meniscus ohne Risshinweis. 3 . 4

Im Bericht vom 1 4. und 1 8. November 2011 diagnostizierte der Hausarzt pract. med. B.___

(Urk. 7/91 /1-7) eine Gehbehinderung und ein Schmerzsyndrom des linken Beines bei einem Status nach Schussverletzung im Jahr 1993 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei lumbaler instabiler Osteochondrose und Diskushernie. Er führte aus, als Hausarzt, der den Be schwerdeführer über Jahre kenne, habe er sich nie mit der Einschätzung, wo nach dieser für körperlich leichte Arbeiten wieder voll arbeitsfähig sei, einver standen erklären können. So gut wie möglich habe der Versicherte in den ver gangenen Jahren trotzdem weiter als Taxichauffeur mit reduzierter Leistungsfä higkeit gearbeitet. Da sich vor allem das schussverletzte Bein in seiner Funktion und in seiner Schmerzhaftigkeit zunehme nd verschlechtert habe, habe er den Versicherten Dr.

Z.___ zur Beurteilung der Situation zugewiesen. Der Be schwerdeführer gebe an, maximal 22 Stunden pro Woche arbeiten zu können. In dieser Hinsicht bestehe aus seiner Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Des Weiteren verweise er auf die Einschätzung des Kollegen Dr. Z.___ . 3 . 5

In einem ergänzenden Bericht vom 5. März 2012 zuhanden des Rechtsdienstes der Integration Handicap (Urk. 7/104/1- 3) bejahte Dr. Z.___ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Erstellung des Gutachtens des Y.___ vom 2 5. November 2008 wesentlich, das heisse mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verschlechtert habe. Er führte dazu begründend aus, im er neuten MR I der Lendenwirbelsäule sei eine gegenüber 2008 zweifellos ausge prägtere Osteochondrose lumbosakral zur Da r stellung gelangt . Die im Gutachten nicht beschriebenen morphologischen Veränderungen würden zudem für eine Segmentinstabilität sprechen. Gleichzeitig sei e ine kleine Diskushernie nachge wiesen. Diese Befunde würden mit der Klinik korrelieren. Die im Gutachten des Y.___

erwähnte gute Funktionalität diese s Segmentes sei deshalb nicht mehr gegeben. Ebenfalls nicht erwähnt werde im Gutachten

eine Pathologie der linken Patella (fortgeschrittene Femoropatellararthrose), die mitverantwortlich sei für die Kniebeschwerden des Patienten. 3 . 6

Der RAD-Arzt pract. med.

C.___, der selber keine Untersuchungen durch führte, verglich in seiner mit der Teamleiterin E.___ besprochenen Stel lungnahme vom 1 4. März 2012 (Urk. 7/106 S. 2 f.) die im Gutachten des Y.___ aufgeführten klinisch und in bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde und Beschwerden mit den Befunden gemäss der Expertise von Dr. Z.___ und kam zum Schluss, der Vergleich der klinischen Befunde ergebe keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes . Zur Bildgebung führte er aus, die MRI-Befunde liessen sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht di rekt mit dem Röntgenbefund vergleichen. Eine Gegenüberstellung der Röntgen bilder zeige bis auf die beschriebene Retroposition von L5 um 5

M illimeter keine wesentliche Veränderung des Bildbefundes. Gleichwohl gelte es festzu halten, dass eine Veränderung im Rahmen eines bildgebenden Befundes nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Viel mehr müssten eventuelle Veränderungen funktioneller Einschränkungen be trachtet werden . Pract. med.

C.___ stellte ferner fest, die von Dr. Z.___ postulierten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und aufgrund des Knies seien nicht als additiv anzusehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktione llen Ein schränkungen auszugehen. 4 .

4 .1

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Der RAD muss die versicherten Personen nicht zwingend selber untersuchen sondern nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Unter suchungen vornehmen (Art. 49 Abs. 1 IVV). In den übrigen Fällen stützt er seine Beur teilung auf die vorhan den en ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt namentlich dann, wenn es im Wesentli chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

15. September 2011 eingetreten, hat also nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Verä nderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs.

3 IVV).

Nicht zu überzeugen ver mag, dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen eigenen Abklärungen traf, sondern einzig g estützt auf die Aktenbeurteilung durch den R AD-Arzt

pract. med.

C.___, wonach aus versicherungsmedizi nischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Einschränkungen auszugehen ist, das Begehren um Zusprechung einer Rente ab gewiesen hat . 4 . 3

Selbst wenn die

von Dr. Z.___ klinisch erhobenen Befunde

nicht erheblich

von den im Gutachten des

Y.___

aufgeführten Befunden abweichen, wer den im Bericht von Dr. Z.___

doch namhafte Verschlechterungen beschrieben. Während die Gutachter des Y.___

etwa

feststellten, dass sich trotz des vierjährigen Verlaufs mit initial kaudal luxierter Diskushernie auf dem Niveau L5/S1 nur eine leichtgradige Osteochondrose mit diskreter Bandscheibenver schmälerung darstellen lasse, so dass von einer noch guten Funktionalität dieses Segments ausgegangen werden könne (7/53 S. 10), befand

Dr. Z.___

in seiner aktuellen Beurteilung, die

bildgebenden Verfahren

zeigten beim fünften Len denwirbelkörper eine

fortgeschrittene erosive Osteochondrose lumbosakral mit ausgeprägten Bodenplattenveränderungen sowie ventral e n Traction Spurs an der Bodenkante

und

eine R etroposition von L5 um 5 Millimeter, was ihn zur Schlussfolgerung veranlasste, d ie im Gutachten erwähnte gute Fun ktionalität dieses Segments sei nicht mehr gegeben (Urk.

7/84 und Urk. 7/104 Ziff.

3) . Dar über hinaus wurden in der Expertise von Dr. Z.___ und im MRI-Bericht des A.___ auf neue hochgradige Knorpelschäden beim linken Knie ge lenk (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beziehungsweise Knorpelpatholo gie der Patellagelenkfläche Grad III - IV) hingewiesen, was denn auch mit der Einschätzung des Hau sarzt es – der vor allem eine Verschlechterung der Funk tion sowie der Schmerzsituation des Knie s

hervorhob – und den Ausführungen der Gutachter des Y.___

– die darauf hinwiesen, dass von einem weiteren Fortschreiten der degenerativen Veränderungen des Kniegelenkes in den nächsten Jahren ausgegangen werden müsse (Urk. 7/53 S. 10) – übereinstimmt.

Dass d er RAD-Arzt pract. med.

C.___ zu diesen Verschlechterungen inhalt lich keine Stellung bezog, sondern es bei den Hinweisen bewenden liess, die im Zusammenhang mit dem MRI der Lendenwirbelsäule geltend gemachte Ver schlechterung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht direkt mit dem Röntgenbefund vergleichen und die klinischen Befunde zeigten keine wesentliche Veränderung, erscheint als Mangel . Nicht einleuchtend ist nament lich, weshalb neue Befunde mangels MRI-Bilder, die zum Vergleich herangezo gen werden könnten,

nicht relevant sein sollen, zumal sich prac t . med. C.___ nicht auf eigene Untersuchungen abstützen konnte . 4 .4

Ebenso wenig kann auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach aufgrund der Rücken- und Kniebeschwerden von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Taxichauffeur auszu gehen sei. Zum einen bestehen grundsätzliche Bedenken gegen über eine r di rekte n Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Zum anderen lässt insbeson dere das Engagement der beiden Ärzte bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendige n Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen . Nicht vollends zu überzeugen vermag ferner, dass Dr. Z.___

die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Be zug auf die lumbale Problematik mit der 20-30%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Kniebeschwerden ohne weitere Begründung zusammenzählte .

Zudem fehlt e ine Erklärung für die Diskrepanz zwischen

dem von Dr. D.___ verfassten Befund zu den MRI-Bildern,

wo nur eine

leichtgradige, aktivierte

Oste o chondr ose erwähnt wird (Urk. 7/88/4-5), und der Einschätzung von

Dr. Z.___, wonach

eine fortgeschrittene

erosive

Osteochondrose v orliegt . 4 .5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit besteht . Die Verfü gung vom 4. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sowie

die Zunahme der Be schwerden am linken Knie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

weiter abkläre. Anschliessen d wird die Beschwerdegegnerin über den Renten anspruch neu verfügen. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzu legen un d der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351

E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26.

Januar 2010 E. 2.1). D ie diesen Anforderungen genügenden Berichte der regi o nalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen

vergleichbaren Beweis wert wie ein Gutachten haben

(BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2) . 2.

E. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00664 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

a rbeitet seit Ende 2001 als selbständi ger Taxifahrer .

Ein erstes Rentenbegehren wurde von

der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a bgewiesen (Urk. 7/26) .

Das hiesige Ge richt hiess d ie vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31.

Dezember 2007 in dem Sinne g ut, dass es die renten abweisende Verfügung aufhob

und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Ab klärung zurück wies (Urk. 7/40, Proz.

Nr. IV.2006.01180).

D ie IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge in der Rheumatologische n Polikli nik des Y.___ medizinisch begutachten (Gutachten vom 25.

November 2008; Urk. 7 /53) und holte einen Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende ein (Urk. 7 /56) . Mit Verfügung vom 1 2. November 2009 sprach sie

X.___

rückwirkend ab

1. Januar 2006 befristet bis 31. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrente) zu

(Urk. 7/7 9 /7-11). Die vom Versicherten g egen diese (nur befristete) Rentenzusprache

vor

dem hiesi ge n Gericht geführte Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2011

abge wiesen (Urk. 7/81, Proz.

Nr. IV.2009.01188) .

Auf die dagegen beim Bundesge richt erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 9C_366/201 1 vom

31. Mai 2011, Urk. 7/82). 1.2

Am 15. September 2011 meldete sich X.___

erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/85) . Er be kräftigte das Gesuch

mit einer Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Rehabilitation, vom 24. August 2011 (Urk. 7/84)

und einem

MRI- Bericht des A.___ vom 16. August 2011

(Urk. 7/88 /4-5). Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten erstellen (IK-Auszug Urk. 7/90)

und holte beim Hausarzt, pract. med. B.___, A rzt für Allgemeine Medizin FMH,

einen Bericht (Urk. 7/91) ein . Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/96) stellte sie X.___

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte liess dage gen, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, unter Nachrei chung eines ergänzenden Berichts des Rheumatologen Dr . Z.___,

Einwand er heben (Urk. 7/100, Urk. 7/103, Urk. 7/104 und Urk. 7/105). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/106 S. 2 f.) verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) . 2.

Hiegegen liess der Versicherte am 21. Juni 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Au gust 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351

E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26.

Januar 2010 E. 2.1). D ie diesen Anforderungen genügenden Berichte der regi o nalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen

vergleichbaren Beweis wert wie ein Gutachten haben

(BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2) . 2.

2.1

Prozessthema ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist streitig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum zwischen der (rechtskräftigen) Verfügung vom 12 .

November 2009 – mit welcher befristet bis 31. Januar 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde

– und der angefochtenen rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2012 massgeblich . 2. 2

In der Verfügung vom 4. Juni 2012 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Ein schränkungen auszugehen sei.

Zur Begründung zog

die Verwaltung

die

Stel lungnahme des RAD-Arztes pract. med. C.___, FA für Arbeitsmedizin, vom

14. März 2012 heran (Urk. 7/106 S. 2 f.) . 2.3

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich der Z u stand der Lendenwirbelsäule und des linken Knies verschlechtert habe. Er ver wies auf die Bericht e von Dr. Z.___ und führte dazu aus, es hätten zum einen die klinisch

erhobenen funktionellen Einschränkungen zugenommen; zum an deren zeigten auch die neu angefertigten Bilder

eine klare Verschlechterung der Situation . Zusammenfassend habe der RAD-Arzt pract. med. C.___

nicht überzeugend dargelegt, weshalb sich die Veränderungen an der L e ndenwirbel säule und am linken Knie nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, während die Berichte von Dr.

Z.___ beweistauglich seien (Ziff. 4). 3. 3.1

Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 1 8. März 2011 dar legte,

stützte sich die

am

1 2. November 2009 verfügte befristete Rentenzuspra che im Wesentlichen auf das Gutachten der Rheumatologischen Poliklinik des Y.___

vom 2 5. November 2008 (Urk. 7/53) ab (Urk.

7/81 S. 5) . A uf die Zusammenfassung des Gutachtens im damaligen Urteil kann an dieser Stelle verwiesen werden.

G estützt auf das Gutachten erwog das Gericht, dass der Versicherte spätestens seit Oktober 2008 in seiner

angesta mmten Tätigkeit als selbständig erwerbender Taxifahrer wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 25 %

eingeschränkt sei

(unter Berücksichtigung einer anfänglichen Ar beitsunfähigkeit von 3 0 % in den ersten drei Monaten zur Ermöglichung de r therapeutischen Empfehlungen einer medizinische n Kräftigungstherapie), und sich somit aufgrund des Prozentvergleichs ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditäts grad von 30 %

– 25 % ergebe (S. 9 und 11) . 3 . 2

Dr. Z.___ führte in seinem

für die Neuanmeldung ausschlaggebenden Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 7 /84), den er ohne Kenntnis des Gutachtens des Y.___ erstellte,

die folgenden rheumatologischen Diagnosen auf: -

Chronisches Lumbospondylogensyndrom bei - Rundrücken (Kyphose der Brustwirbelsäule) - l umbosakraler, erosiver und beginnend instabiler Osteochondrose L5/S1 (mit ausgeprägten Bodenplattenverände rungen am Lendenwir belkörper 5) - m edianer und rechtsparamedianer Diskushernie L5/S1 - Körpergrösse von 196 Zentimetern -

Chronische Problematik des linken Bein e s bei/mit - Status nach Schussverletzung 1993 (mit Status nach mehreren Operatio nen) - Status nach vollständiger Ruptur der Quadrizepssehne (mit Tiefstand und erheblicher Degeneration der Patella) - Hypotrophie der Beinmuskulatur links

Dr. Z.___

bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rheumatologi scher Sicht und führte dazu aus, es liege eine vielschichtige Problema tik des Bewegungsapparates vor: Seit dem Jahr 2004 bestehe eine lumbale Problematik. Im Jahr 2005 sei eine grosse Diskushernie L5/S1 nachgewiesen worden, die eine erhebliche Veränderung des Myelons bewirkt hab e (die Diskushernie habe zirka zwei Drittel des Spinalkanales gefüllt). In der Folge dieser Diskushernie habe sich im Laufe der letzten Jahre eine erhebliche Segmentdegeneration entwickelt;

heute unter dem Bild einer erosiven und beginnend instabilen (Traction spurs) Osteochondrose. Auch heute gelange im MR I eine kleine mediale, leicht nach rechts reichende Diskushernie zum Nachweis. Die Komb ination dieser Befunde erkläre die Rückenbeschwerden des Patienten ohne Zweifel. Nicht zu vergessen sei dabei die K örpergrösse von 196 Zentimetern mit entsprechend grösseren He belwirkung en auf die Lendenwirbelsäule bei Rumpfbewegungen. Die lumbale Problematik allein rechtfertige aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf um 30 % .

Neben der lumbalen Problematik bestehe eine erhebliche Behinderung seitens des linken Beines. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Lendenwirbelsäule entstehe durch den Beckentiefstand links von zirka drei Zentimetern. Gleichzei tig bestehe ein Status nach vollständiger Ruptur der Quadrizepssehne mit ent sprechendem Tiefstand der (erheblich degenerierten) Patella. Durch diese Ruptur sei die Schwäche des linken Beines (dokumentiert in einer Atrophie der Bein muskulatur) erklärt. Aufgrund der verminderte n Gelenkstabilität, die als irre versibe l zu bezeichnen sei, sei der Patient gezwungen, beim Gehen sein linkes Knie aktiv zu stabilisieren. Dies erkläre den hinkenden Gang. Die Behinderung bestehe nicht nur bei der Fortbewegung, sondern auch beim Ein- und Ausstei gen aus einem Auto, bei m Treppensteigen etc. Diese knieverursachte Behinde rung bedinge eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von weiteren 20 – 30

%.

Am 2 3. November 2011 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 7/92) gegenüber der IV-Stelle auf Anfrage, aufgrund der Summation der Erkrankungen am Bewe gungsapparat (Lendenwirbelsäule und linkes Kniegelenk) bleibe der Beschwerdeführer seines Erachtens dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Berufliche Eingliederu ngsmassnah men erübrigten sich. D er Versicherte sei gut in seiner aktuellen Tätigkeit als Ta xichauffeur adaptiert, die zudem den Vorteil habe, dass sie selbst eingeteilt wer den könne. 3.3

Im Bericht zum MRI von Lendenwirbelsäule und Knie vom 1 6. August 2011 des A.___ (Urk. 7/88/4-5) zeigten die Bilder der Wirbelsäule gemäss der Beurteilung der leitenden Ärztin, Dr. med. D.___, eine fokale medi ane, rechts paramediane Discushernie/Protrusion auf dem Niveau L5/S1 mit möglicher Affektion/Irritation der Nervenwurzel S1 rechtsseitig, eine foraminale Einengung Niveau L3/4 und L4/5, bedingt durch eine hypertrophe Spon dylarthrose und zusätzliche minimste Discopathien. Dr. D.___ führte zudem aus, e ine Nervenwurzelaffektion auf beiden Etagen sei möglich, speziell auf Niveau L 4/5.

Ferner stellte die Ärztin in Bezug auf das Knie fest, es habe eine ältere, vollstän dige Ruptur des Quad r icepsligaments mit tiefstehender Patella nachgewiesen werden können. Ferner bestehe eine deutliche Knorpelpathologie der Patellage lenkfläche Grad III - IV. Zudem zeige die Bildgebung eine ältere partielle Ruptur des hinteren Kreuzbands sowie eine Signalalteration des posterioren Horns des medialen Meniscus ohne Risshinweis. 3 . 4

Im Bericht vom 1 4. und 1 8. November 2011 diagnostizierte der Hausarzt pract. med. B.___

(Urk. 7/91 /1-7) eine Gehbehinderung und ein Schmerzsyndrom des linken Beines bei einem Status nach Schussverletzung im Jahr 1993 sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei lumbaler instabiler Osteochondrose und Diskushernie. Er führte aus, als Hausarzt, der den Be schwerdeführer über Jahre kenne, habe er sich nie mit der Einschätzung, wo nach dieser für körperlich leichte Arbeiten wieder voll arbeitsfähig sei, einver standen erklären können. So gut wie möglich habe der Versicherte in den ver gangenen Jahren trotzdem weiter als Taxichauffeur mit reduzierter Leistungsfä higkeit gearbeitet. Da sich vor allem das schussverletzte Bein in seiner Funktion und in seiner Schmerzhaftigkeit zunehme nd verschlechtert habe, habe er den Versicherten Dr.

Z.___ zur Beurteilung der Situation zugewiesen. Der Be schwerdeführer gebe an, maximal 22 Stunden pro Woche arbeiten zu können. In dieser Hinsicht bestehe aus seiner Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Des Weiteren verweise er auf die Einschätzung des Kollegen Dr. Z.___ . 3 . 5

In einem ergänzenden Bericht vom 5. März 2012 zuhanden des Rechtsdienstes der Integration Handicap (Urk. 7/104/1- 3) bejahte Dr. Z.___ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Erstellung des Gutachtens des Y.___ vom 2 5. November 2008 wesentlich, das heisse mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verschlechtert habe. Er führte dazu begründend aus, im er neuten MR I der Lendenwirbelsäule sei eine gegenüber 2008 zweifellos ausge prägtere Osteochondrose lumbosakral zur Da r stellung gelangt . Die im Gutachten nicht beschriebenen morphologischen Veränderungen würden zudem für eine Segmentinstabilität sprechen. Gleichzeitig sei e ine kleine Diskushernie nachge wiesen. Diese Befunde würden mit der Klinik korrelieren. Die im Gutachten des Y.___

erwähnte gute Funktionalität diese s Segmentes sei deshalb nicht mehr gegeben. Ebenfalls nicht erwähnt werde im Gutachten

eine Pathologie der linken Patella (fortgeschrittene Femoropatellararthrose), die mitverantwortlich sei für die Kniebeschwerden des Patienten. 3 . 6

Der RAD-Arzt pract. med.

C.___, der selber keine Untersuchungen durch führte, verglich in seiner mit der Teamleiterin E.___ besprochenen Stel lungnahme vom 1 4. März 2012 (Urk. 7/106 S. 2 f.) die im Gutachten des Y.___ aufgeführten klinisch und in bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde und Beschwerden mit den Befunden gemäss der Expertise von Dr. Z.___ und kam zum Schluss, der Vergleich der klinischen Befunde ergebe keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes . Zur Bildgebung führte er aus, die MRI-Befunde liessen sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht di rekt mit dem Röntgenbefund vergleichen. Eine Gegenüberstellung der Röntgen bilder zeige bis auf die beschriebene Retroposition von L5 um 5

M illimeter keine wesentliche Veränderung des Bildbefundes. Gleichwohl gelte es festzu halten, dass eine Veränderung im Rahmen eines bildgebenden Befundes nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Viel mehr müssten eventuelle Veränderungen funktioneller Einschränkungen be trachtet werden . Pract. med.

C.___ stellte ferner fest, die von Dr. Z.___ postulierten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und aufgrund des Knies seien nicht als additiv anzusehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktione llen Ein schränkungen auszugehen. 4 .

4 .1

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Der RAD muss die versicherten Personen nicht zwingend selber untersuchen sondern nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Unter suchungen vornehmen (Art. 49 Abs. 1 IVV). In den übrigen Fällen stützt er seine Beur teilung auf die vorhan den en ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt namentlich dann, wenn es im Wesentli chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter grund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom

15. September 2011 eingetreten, hat also nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Verä nderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs.

3 IVV).

Nicht zu überzeugen ver mag, dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen eigenen Abklärungen traf, sondern einzig g estützt auf die Aktenbeurteilung durch den R AD-Arzt

pract. med.

C.___, wonach aus versicherungsmedizi nischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unveränderten funktionellen Einschränkungen auszugehen ist, das Begehren um Zusprechung einer Rente ab gewiesen hat . 4 . 3

Selbst wenn die

von Dr. Z.___ klinisch erhobenen Befunde

nicht erheblich

von den im Gutachten des

Y.___

aufgeführten Befunden abweichen, wer den im Bericht von Dr. Z.___

doch namhafte Verschlechterungen beschrieben. Während die Gutachter des Y.___

etwa

feststellten, dass sich trotz des vierjährigen Verlaufs mit initial kaudal luxierter Diskushernie auf dem Niveau L5/S1 nur eine leichtgradige Osteochondrose mit diskreter Bandscheibenver schmälerung darstellen lasse, so dass von einer noch guten Funktionalität dieses Segments ausgegangen werden könne (7/53 S. 10), befand

Dr. Z.___

in seiner aktuellen Beurteilung, die

bildgebenden Verfahren

zeigten beim fünften Len denwirbelkörper eine

fortgeschrittene erosive Osteochondrose lumbosakral mit ausgeprägten Bodenplattenveränderungen sowie ventral e n Traction Spurs an der Bodenkante

und

eine R etroposition von L5 um 5 Millimeter, was ihn zur Schlussfolgerung veranlasste, d ie im Gutachten erwähnte gute Fun ktionalität dieses Segments sei nicht mehr gegeben (Urk.

7/84 und Urk. 7/104 Ziff.

3) . Dar über hinaus wurden in der Expertise von Dr. Z.___ und im MRI-Bericht des A.___ auf neue hochgradige Knorpelschäden beim linken Knie ge lenk (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beziehungsweise Knorpelpatholo gie der Patellagelenkfläche Grad III - IV) hingewiesen, was denn auch mit der Einschätzung des Hau sarzt es – der vor allem eine Verschlechterung der Funk tion sowie der Schmerzsituation des Knie s

hervorhob – und den Ausführungen der Gutachter des Y.___

– die darauf hinwiesen, dass von einem weiteren Fortschreiten der degenerativen Veränderungen des Kniegelenkes in den nächsten Jahren ausgegangen werden müsse (Urk. 7/53 S. 10) – übereinstimmt.

Dass d er RAD-Arzt pract. med.

C.___ zu diesen Verschlechterungen inhalt lich keine Stellung bezog, sondern es bei den Hinweisen bewenden liess, die im Zusammenhang mit dem MRI der Lendenwirbelsäule geltend gemachte Ver schlechterung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Diagnostik nicht direkt mit dem Röntgenbefund vergleichen und die klinischen Befunde zeigten keine wesentliche Veränderung, erscheint als Mangel . Nicht einleuchtend ist nament lich, weshalb neue Befunde mangels MRI-Bilder, die zum Vergleich herangezo gen werden könnten,

nicht relevant sein sollen, zumal sich prac t . med. C.___ nicht auf eigene Untersuchungen abstützen konnte . 4 .4

Ebenso wenig kann auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach aufgrund der Rücken- und Kniebeschwerden von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Taxichauffeur auszu gehen sei. Zum einen bestehen grundsätzliche Bedenken gegen über eine r di rekte n Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Zum anderen lässt insbeson dere das Engagement der beiden Ärzte bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendige n Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen . Nicht vollends zu überzeugen vermag ferner, dass Dr. Z.___

die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Be zug auf die lumbale Problematik mit der 20-30%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Kniebeschwerden ohne weitere Begründung zusammenzählte .

Zudem fehlt e ine Erklärung für die Diskrepanz zwischen

dem von Dr. D.___ verfassten Befund zu den MRI-Bildern,

wo nur eine

leichtgradige, aktivierte

Oste o chondr ose erwähnt wird (Urk. 7/88/4-5), und der Einschätzung von

Dr. Z.___, wonach

eine fortgeschrittene

erosive

Osteochondrose v orliegt . 4 .5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit besteht . Die Verfü gung vom 4. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sowie

die Zunahme der Be schwerden am linken Knie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

weiter abkläre. Anschliessen d wird die Beschwerdegegnerin über den Renten anspruch neu verfügen. 5 . 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzu legen un d der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach medizinischen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli