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IV.2012.00646

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2013-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, Hausfrau, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 21. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 3, Ziff. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7 -8) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Aus zug; Urk. 10/6) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/12) m it Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 10/14 = Urk.

2) den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 14.

Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Aus richtung einer ganzen Rente. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2012 (Urk.

9) beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk.

14) wurde das Gesuch der Be schwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts vertretung (Urk. 1 S.

2) bewilligt. Am 8. Januar 2013 (Eingangsdatum Post stempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

18) ein und am 10.

Januar 2013 (Urk.

19) einen weiteren Arztbericht (Urk. 20). Am 1. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk.

22) ein, zu welcher die Be schwerdeführerin am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum Poststempel) Stellung nahm (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose " Fibromyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es hätten keine objektivierbaren anatomischen Be funde festgestellt werden könne n, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine aktive Kräfti gungs therapie erscheine sinnvoll (S.

1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2 012 (Urk.

1) auf den Standpu nkt, die Beschwerdegegnerin hab e den medizinischen Sachver halt nicht genügend abgeklärt und auch keine Haushaltabklärung vorgenom men (S. 3 Ziff. 7). Tatsächlich sei sie nämlich in der Haushaltsführung zu etwa 75 % eingeschränkt, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 3 Ziff. 8). Es sei nicht zutreffend, dass keinerlei Hinweise auf invalidi sierende Krankheiten bestünden (Urk. 18 S. 2 unten). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/7/5-6 = Urk. 10/8/6-7) folgende Diagnosen (S.

1) : - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI

31.6) - generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Eisenmangel ohne Anämie

Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand am 4. Mai 2010, wobei aktuell keine Substitution erfolge . Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit Jahren bestehende belastungsabhängige Schmerzen im Sitzen, kaum im Liegen und nachts. Eine MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule vom 4. Mai 2010 zeige Hinweise auf einen durch ge machten Morbus Scheuermann ohne weitere Auffälligkeiten. Sämtliche Thera pien hätten keine Schmerzmodifikation gebracht (S. 1). Es be stünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines generalisierten Entzündungs geschehens . Vor der gründig erschienen die muskuläre Dekonditionierung sowie die Adipositas bei anamnes ti scher Bewegungsarmut. Empfohlen werde eine ak tive Kräfti gungs therapie wäh rend drei er Monaten, und der Hausarzt werde gebeten, eine Eisen substitution einzuleiten sowie die Substitution des Vitamin D-Spiegels (S. 2). 3.2

Hausarzt Dr. med. Z.___ stellte in seinem undatierten Bericht (Urk. 10/7/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebral e s Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31. 6) - Verdacht auf Fibromyalgie -Syndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Eisenmangel ohne Anämie und einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand. Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin sei am 8. Dezember 2011 erfolgt (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin nehme Co- D afalgan ein, und er empfehle eine Trainings-Therapie (Ziff. 1.5). Es könne eher nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei das schwierig zu beurteilen sei. So sei eine Begutachtung indiziert (Ziff. 1.9). 3.3

Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten nach auf Selbstzuweisung der Beschwer deführerin erfolgter Konsultation vom 2 9. März 2012 in ihrem gleichentags er stellten Bericht (Urk.

3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch therapieresistentes thorakovertebrales und cervikovertebrales

Schmerz syndrom - Status nach Morbus Scheuermann - muskuläre Insuffizienz - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Vitamin D3- Mangel

Die Ärzte führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf Selbstzuweisung aufgrund chronischer Schmerzen des Bewegungsapparates zu ihnen gekommen. Die bis herigen Abklärungen seien unauffällig verlaufen. Klinisch habe sich ein deutli cher Druckschmerz sämtlicher Weichteile sowie der gesamten Wirbelsäule ohne Schmerzmaximum gezeigt. Entzündliche Rückenschmerzen seien nicht gegeben und auch sonst lägen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen vor. Kli nisch zeige sich lediglich eine muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas. Die Laborabnahme vom 2 9. März 2012 zeige unauffällige Entzündungswerte. Auch der radiologische Befund korreliere nicht mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik.

Laborchemisch zeige sich ein deutlicher Vitamin D-Mangel, was auch generali sierte Schmerzen mitverursachen könne. Vorerst seien keine weiteren Kontrol len geplant. Die Kontrolle des Vitamin D-Spiegels sollte in drei Monaten beim Hausarzt erfolgen (S. 2). 3.4

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stellten in ihrem Be richt vom 3. Januar 2013 (Urk.

20) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.1) - chronisch therapieresi stentes throakovertebrales und c ervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Morbus Scheuermann - Diabetes mell itus Typ II (Erstdiagnose 2012)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. September 2012 in ihrer Behandlung. Sie beklage, seit 2011 unter De pres si o nen zu leiden, welche sich in Lust- und Interessenlosigkeit, im Rückzug, in An triebslosigkeit, Nervosität, Aggression (schreie die Kinder an), in Kopfschmer zen, Freundunfähigkeit, ständigem Weinen, Schlafstörungen, in keiner Appetit verminderung und in Licht- und L ärmempfindlichkeit zeigten . Sie leide zudem seit 2008 unter zunehmenden Rückenschmerzen, und aktuell könne sie nicht länger als etwa 30 Minuten sitzen oder stehen und müsse immer wieder die Posi tion wechseln. Sie sei seit 2010 zu 100 % a rbeits unfähig und der Haushalt sei noch etwa zu 50 % machbar, da die Kinder helfen würden. Finanziell sei sie vom

Ehemann abhängig (S. 1). Die Störung der Be schwerde führerin habe Krankheits wert und als Ziel habe sie formuliert, die De pression und die Schmerzen zu redu zieren (S. 2). Es werde eine interdisziplinäre Schmerz be handlung im Zentrum an der B.___ durchgeführt, welche planmässig bis zum 1 9. Februar 2013 an dauern werde (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1) . 4.2

Die Ärzte der Klinik

Y.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Februar 2011 und im März 2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) bei diagnostizier tem chro nisch thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzaus brei tung keine Arbeitsunfähigkeit. Sie verneinten im Februar 2011 genauso wie nach der ein Jahr später auf Selbstzuweisung erfolgten Konsultation im März 2012 das Vorliegen eines Entzündungsgeschehens und sahen die muskuläre De konditionierung sowie die Adipositas als im Vordergrund stehend an. Auch er gaben sich nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine Be funde, welche mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin korrelierten.

Hausarzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2)

hielt sich bezüglich der Diagnostik an die jenige der Ärzte der Klinik

Y.___

und ergänzte diese um einen Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom. Er nahm seinerseits keine Beurteilung der Ar beits fähigkeit vor.

Der

rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangene Bericht der Fach per so nen des Medizinischen Zentrums A.___ vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) ist für die hier vorzunehmende Beur teilung der Rentenfrage nicht von Belang, da nur der bis zum Ver fügungserlass im Mai 2012 vorliegende medizin ische Sachverhalt zu prüfen ist und die Beschwerdeführerin sich erst Mitte September 2012 in dortige Behand lung begeben hat. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stützten sich

in ihrem Bericht in unkritischer Weise auf die Angaben der Be schwerdeführerin ab und attestierten, obwohl sich die Be schwer deführerin erst seit Mitte September 2012 bei ihnen in Behandlung be fand, rück wirkend bis 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 %, was

- eine gewisse Seriosität voraus gesetzt - doch sehr fragwürdig anmutet, zumal die ge stellten Diagnosen für sich keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu be gründen vermögen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein

Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. So wurde die Be s chwerdeführerin in der Klinik Y.___ eingehend klinisch und radiolo gisch abgeklärt, ohne dass sich ein Korrelat zu den beklagten Beschwerden ge funden hätte. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die syndromalen

Be schwer de bil der der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da un über windbar sein könnten. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich da her.

Demzufolge erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Kostennote vom 1 7 . Juli 2013 (Urk. 26) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 63 . 50 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, G SVGer), weshalb er antrags ge mäss mit Fr. 1 ' 730 . 55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’730 . 55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan FK/CS/ESversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, Hausfrau, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 21. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 3, Ziff. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7 -8) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Aus zug; Urk. 10/6) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/12) m it Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 10/14 = Urk.

2) den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose " Fibromyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es hätten keine objektivierbaren anatomischen Be funde festgestellt werden könne n, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine aktive Kräfti gungs therapie erscheine sinnvoll (S.

1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2 012 (Urk.

1) auf den Standpu nkt, die Beschwerdegegnerin hab e den medizinischen Sachver halt nicht genügend abgeklärt und auch keine Haushaltabklärung vorgenom men (S. 3 Ziff. 7). Tatsächlich sei sie nämlich in der Haushaltsführung zu etwa 75 % eingeschränkt, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 3 Ziff. 8). Es sei nicht zutreffend, dass keinerlei Hinweise auf invalidi sierende Krankheiten bestünden (Urk. 18 S. 2 unten).

E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 3.1 Die Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/7/5-6 = Urk. 10/8/6-7) folgende Diagnosen (S.

1) : - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI

31.6) - generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Eisenmangel ohne Anämie

Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand am 4. Mai 2010, wobei aktuell keine Substitution erfolge . Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit Jahren bestehende belastungsabhängige Schmerzen im Sitzen, kaum im Liegen und nachts. Eine MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule vom 4. Mai 2010 zeige Hinweise auf einen durch ge machten Morbus Scheuermann ohne weitere Auffälligkeiten. Sämtliche Thera pien hätten keine Schmerzmodifikation gebracht (S. 1). Es be stünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines generalisierten Entzündungs geschehens . Vor der gründig erschienen die muskuläre Dekonditionierung sowie die Adipositas bei anamnes ti scher Bewegungsarmut. Empfohlen werde eine ak tive Kräfti gungs therapie wäh rend drei er Monaten, und der Hausarzt werde gebeten, eine Eisen substitution einzuleiten sowie die Substitution des Vitamin D-Spiegels (S. 2).

E. 3.2 Hausarzt Dr. med. Z.___ stellte in seinem undatierten Bericht (Urk. 10/7/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebral e s Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31. 6) - Verdacht auf Fibromyalgie -Syndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Eisenmangel ohne Anämie und einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand. Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin sei am 8. Dezember 2011 erfolgt (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin nehme Co- D afalgan ein, und er empfehle eine Trainings-Therapie (Ziff. 1.5). Es könne eher nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei das schwierig zu beurteilen sei. So sei eine Begutachtung indiziert (Ziff. 1.9).

E. 3.3 Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten nach auf Selbstzuweisung der Beschwer deführerin erfolgter Konsultation vom 2 9. März 2012 in ihrem gleichentags er stellten Bericht (Urk.

3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch therapieresistentes thorakovertebrales und cervikovertebrales

Schmerz syndrom - Status nach Morbus Scheuermann - muskuläre Insuffizienz - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Vitamin D3- Mangel

Die Ärzte führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf Selbstzuweisung aufgrund chronischer Schmerzen des Bewegungsapparates zu ihnen gekommen. Die bis herigen Abklärungen seien unauffällig verlaufen. Klinisch habe sich ein deutli cher Druckschmerz sämtlicher Weichteile sowie der gesamten Wirbelsäule ohne Schmerzmaximum gezeigt. Entzündliche Rückenschmerzen seien nicht gegeben und auch sonst lägen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen vor. Kli nisch zeige sich lediglich eine muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas. Die Laborabnahme vom 2 9. März 2012 zeige unauffällige Entzündungswerte. Auch der radiologische Befund korreliere nicht mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik.

Laborchemisch zeige sich ein deutlicher Vitamin D-Mangel, was auch generali sierte Schmerzen mitverursachen könne. Vorerst seien keine weiteren Kontrol len geplant. Die Kontrolle des Vitamin D-Spiegels sollte in drei Monaten beim Hausarzt erfolgen (S. 2).

E. 3.4 Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stellten in ihrem Be richt vom 3. Januar 2013 (Urk.

20) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.1) - chronisch therapieresi stentes throakovertebrales und c ervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Morbus Scheuermann - Diabetes mell itus Typ II (Erstdiagnose 2012)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. September 2012 in ihrer Behandlung. Sie beklage, seit 2011 unter De pres si o nen zu leiden, welche sich in Lust- und Interessenlosigkeit, im Rückzug, in An triebslosigkeit, Nervosität, Aggression (schreie die Kinder an), in Kopfschmer zen, Freundunfähigkeit, ständigem Weinen, Schlafstörungen, in keiner Appetit verminderung und in Licht- und L ärmempfindlichkeit zeigten . Sie leide zudem seit 2008 unter zunehmenden Rückenschmerzen, und aktuell könne sie nicht länger als etwa 30 Minuten sitzen oder stehen und müsse immer wieder die Posi tion wechseln. Sie sei seit 2010 zu 100 % a rbeits unfähig und der Haushalt sei noch etwa zu 50 % machbar, da die Kinder helfen würden. Finanziell sei sie vom

Ehemann abhängig (S. 1). Die Störung der Be schwerde führerin habe Krankheits wert und als Ziel habe sie formuliert, die De pression und die Schmerzen zu redu zieren (S. 2). Es werde eine interdisziplinäre Schmerz be handlung im Zentrum an der B.___ durchgeführt, welche planmässig bis zum 1 9. Februar 2013 an dauern werde (S. 2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1) .

E. 4.2 Die Ärzte der Klinik

Y.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Februar 2011 und im März 2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) bei diagnostizier tem chro nisch thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzaus brei tung keine Arbeitsunfähigkeit. Sie verneinten im Februar 2011 genauso wie nach der ein Jahr später auf Selbstzuweisung erfolgten Konsultation im März 2012 das Vorliegen eines Entzündungsgeschehens und sahen die muskuläre De konditionierung sowie die Adipositas als im Vordergrund stehend an. Auch er gaben sich nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine Be funde, welche mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin korrelierten.

Hausarzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2)

hielt sich bezüglich der Diagnostik an die jenige der Ärzte der Klinik

Y.___

und ergänzte diese um einen Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom. Er nahm seinerseits keine Beurteilung der Ar beits fähigkeit vor.

Der

rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangene Bericht der Fach per so nen des Medizinischen Zentrums A.___ vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) ist für die hier vorzunehmende Beur teilung der Rentenfrage nicht von Belang, da nur der bis zum Ver fügungserlass im Mai 2012 vorliegende medizin ische Sachverhalt zu prüfen ist und die Beschwerdeführerin sich erst Mitte September 2012 in dortige Behand lung begeben hat. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stützten sich

in ihrem Bericht in unkritischer Weise auf die Angaben der Be schwerdeführerin ab und attestierten, obwohl sich die Be schwer deführerin erst seit Mitte September 2012 bei ihnen in Behandlung be fand, rück wirkend bis 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 %, was

- eine gewisse Seriosität voraus gesetzt - doch sehr fragwürdig anmutet, zumal die ge stellten Diagnosen für sich keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu be gründen vermögen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein

Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. So wurde die Be s chwerdeführerin in der Klinik Y.___ eingehend klinisch und radiolo gisch abgeklärt, ohne dass sich ein Korrelat zu den beklagten Beschwerden ge funden hätte. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die syndromalen

Be schwer de bil der der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da un über windbar sein könnten.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich da her.

Demzufolge erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 .2

Mit Kostennote vom 1

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7 . Juli 2013 (Urk. 26) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt

E. 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 63 . 50 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, G SVGer), weshalb er antrags ge mäss mit Fr. 1 ' 730 . 55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’730 . 55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan FK/CS/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00646

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

31. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, Hausfrau, Mutter einer 1997 geborenen Tochter und eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 21. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 3, Ziff. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7 -8) und einen Auszug aus dem individuelle n Konto (IK-Aus zug; Urk. 10/6) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/12) m it Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 10/14 = Urk.

2) den An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 14.

Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Aus richtung einer ganzen Rente. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

16. August 2012 (Urk.

9) beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk.

14) wurde das Gesuch der Be schwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts vertretung (Urk. 1 S.

2) bewilligt. Am 8. Januar 2013 (Eingangsdatum Post stempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

18) ein und am 10.

Januar 2013 (Urk.

19) einen weiteren Arztbericht (Urk. 20). Am 1. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk.

22) ein, zu welcher die Be schwerdeführerin am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum Poststempel) Stellung nahm (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiat risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati onssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychi sche Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, kön nen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent schei det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chro ni sche körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri märer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer kon sequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose " Fibromyalgie " in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es hätten keine objektivierbaren anatomischen Be funde festgestellt werden könne n, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Eine aktive Kräfti gungs therapie erscheine sinnvoll (S.

1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2 012 (Urk.

1) auf den Standpu nkt, die Beschwerdegegnerin hab e den medizinischen Sachver halt nicht genügend abgeklärt und auch keine Haushaltabklärung vorgenom men (S. 3 Ziff. 7). Tatsächlich sei sie nämlich in der Haushaltsführung zu etwa 75 % eingeschränkt, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 3 Ziff. 8). Es sei nicht zutreffend, dass keinerlei Hinweise auf invalidi sierende Krankheiten bestünden (Urk. 18 S. 2 unten). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik

Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/7/5-6 = Urk. 10/8/6-7) folgende Diagnosen (S.

1) : - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI

31.6) - generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Eisenmangel ohne Anämie

Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand am 4. Mai 2010, wobei aktuell keine Substitution erfolge . Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit Jahren bestehende belastungsabhängige Schmerzen im Sitzen, kaum im Liegen und nachts. Eine MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule vom 4. Mai 2010 zeige Hinweise auf einen durch ge machten Morbus Scheuermann ohne weitere Auffälligkeiten. Sämtliche Thera pien hätten keine Schmerzmodifikation gebracht (S. 1). Es be stünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines generalisierten Entzündungs geschehens . Vor der gründig erschienen die muskuläre Dekonditionierung sowie die Adipositas bei anamnes ti scher Bewegungsarmut. Empfohlen werde eine ak tive Kräfti gungs therapie wäh rend drei er Monaten, und der Hausarzt werde gebeten, eine Eisen substitution einzuleiten sowie die Substitution des Vitamin D-Spiegels (S. 2). 3.2

Hausarzt Dr. med. Z.___ stellte in seinem undatierten Bericht (Urk. 10/7/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebral e s Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmer zausbreitung - Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31. 6) - Verdacht auf Fibromyalgie -Syndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Eisenmangel ohne Anämie und einen Status nach Vitamin D3-Mangelzustand. Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin sei am 8. Dezember 2011 erfolgt (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin nehme Co- D afalgan ein, und er empfehle eine Trainings-Therapie (Ziff. 1.5). Es könne eher nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei das schwierig zu beurteilen sei. So sei eine Begutachtung indiziert (Ziff. 1.9). 3.3

Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten nach auf Selbstzuweisung der Beschwer deführerin erfolgter Konsultation vom 2 9. März 2012 in ihrem gleichentags er stellten Bericht (Urk.

3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisch therapieresistentes thorakovertebrales und cervikovertebrales

Schmerz syndrom - Status nach Morbus Scheuermann - muskuläre Insuffizienz - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Vitamin D3- Mangel

Die Ärzte führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei auf Selbstzuweisung aufgrund chronischer Schmerzen des Bewegungsapparates zu ihnen gekommen. Die bis herigen Abklärungen seien unauffällig verlaufen. Klinisch habe sich ein deutli cher Druckschmerz sämtlicher Weichteile sowie der gesamten Wirbelsäule ohne Schmerzmaximum gezeigt. Entzündliche Rückenschmerzen seien nicht gegeben und auch sonst lägen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen vor. Kli nisch zeige sich lediglich eine muskuläre Dekonditionierung bei Adipositas. Die Laborabnahme vom 2 9. März 2012 zeige unauffällige Entzündungswerte. Auch der radiologische Befund korreliere nicht mit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik.

Laborchemisch zeige sich ein deutlicher Vitamin D-Mangel, was auch generali sierte Schmerzen mitverursachen könne. Vorerst seien keine weiteren Kontrol len geplant. Die Kontrolle des Vitamin D-Spiegels sollte in drei Monaten beim Hausarzt erfolgen (S. 2). 3.4

Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stellten in ihrem Be richt vom 3. Januar 2013 (Urk.

20) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.1) - chronisch therapieresi stentes throakovertebrales und c ervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Morbus Scheuermann - Diabetes mell itus Typ II (Erstdiagnose 2012)

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 0. September 2012 in ihrer Behandlung. Sie beklage, seit 2011 unter De pres si o nen zu leiden, welche sich in Lust- und Interessenlosigkeit, im Rückzug, in An triebslosigkeit, Nervosität, Aggression (schreie die Kinder an), in Kopfschmer zen, Freundunfähigkeit, ständigem Weinen, Schlafstörungen, in keiner Appetit verminderung und in Licht- und L ärmempfindlichkeit zeigten . Sie leide zudem seit 2008 unter zunehmenden Rückenschmerzen, und aktuell könne sie nicht länger als etwa 30 Minuten sitzen oder stehen und müsse immer wieder die Posi tion wechseln. Sie sei seit 2010 zu 100 % a rbeits unfähig und der Haushalt sei noch etwa zu 50 % machbar, da die Kinder helfen würden. Finanziell sei sie vom

Ehemann abhängig (S. 1). Die Störung der Be schwerde führerin habe Krankheits wert und als Ziel habe sie formuliert, die De pression und die Schmerzen zu redu zieren (S. 2). Es werde eine interdisziplinäre Schmerz be handlung im Zentrum an der B.___ durchgeführt, welche planmässig bis zum 1 9. Februar 2013 an dauern werde (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1) . 4.2

Die Ärzte der Klinik

Y.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Februar 2011 und im März 2012 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) bei diagnostizier tem chro nisch thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzaus brei tung keine Arbeitsunfähigkeit. Sie verneinten im Februar 2011 genauso wie nach der ein Jahr später auf Selbstzuweisung erfolgten Konsultation im März 2012 das Vorliegen eines Entzündungsgeschehens und sahen die muskuläre De konditionierung sowie die Adipositas als im Vordergrund stehend an. Auch er gaben sich nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine Be funde, welche mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin korrelierten.

Hausarzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2)

hielt sich bezüglich der Diagnostik an die jenige der Ärzte der Klinik

Y.___

und ergänzte diese um einen Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom. Er nahm seinerseits keine Beurteilung der Ar beits fähigkeit vor.

Der

rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangene Bericht der Fach per so nen des Medizinischen Zentrums A.___ vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) ist für die hier vorzunehmende Beur teilung der Rentenfrage nicht von Belang, da nur der bis zum Ver fügungserlass im Mai 2012 vorliegende medizin ische Sachverhalt zu prüfen ist und die Beschwerdeführerin sich erst Mitte September 2012 in dortige Behand lung begeben hat. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums A.___ stützten sich

in ihrem Bericht in unkritischer Weise auf die Angaben der Be schwerdeführerin ab und attestierten, obwohl sich die Be schwer deführerin erst seit Mitte September 2012 bei ihnen in Behandlung be fand, rück wirkend bis 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 %, was

- eine gewisse Seriosität voraus gesetzt - doch sehr fragwürdig anmutet, zumal die ge stellten Diagnosen für sich keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu be gründen vermögen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein

Hin weis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. So wurde die Be s chwerdeführerin in der Klinik Y.___ eingehend klinisch und radiolo gisch abgeklärt, ohne dass sich ein Korrelat zu den beklagten Beschwerden ge funden hätte. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die syndromalen

Be schwer de bil der der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da un über windbar sein könnten. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich da her.

Demzufolge erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessfüh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Kostennote vom 1 7 . Juli 2013 (Urk. 26) machte der un entgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin e inen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 63 . 50 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, G SVGer), weshalb er antrags ge mäss mit Fr. 1 ' 730 . 55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’730 . 55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan FK/CS/ESversandt