Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, Mutter von sechs Kindern (Jahrg ä ng e
1989, 1990, 1992, 1993, 1995 und 2000; vgl. Urk. 7/22
Ziff. 3), war vom 1.
Juli 2008 bis 7. September 2010 als Raumpflegerin in einem Teilzeitp ensum bei der Y.___ AG
tätig (vgl.
Urk. 7/22 Ziff. 5.4, Urk. 7/ 32
Ziff. 2.1, Ziff. 2.9,
Ziff. 2.14) . Am
18. April 2011
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 22) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34 = Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/42 = Urk. 7/43), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/33, Urk. 7/36) und
einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 7/32) ein. Sodann veranlasste sie beim Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 23. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/45).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/58 = Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
D ie Versicherte erhob am 13. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Er stellung eines polydisziplinären Gutachtens (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Oktober 2012 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und
ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruch sverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychologi s cher Sicht in der angestammten w ie auch in jeder anderen Tätigkeit k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 1). Es sei weiterhin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) vor, auf das orthopädische Gutachten vom Juni 2011 könne nicht abge stellt werden, da dieses von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege ben worden sei, welche naturgemäss an der Feststellung einer erhaltenen Arbeits fähigkeit interessiert sei. Zudem sei ihr keine Gelegenheit ein geräumt worden, gegen die bestellte Sachverständige Einwen dungen zu erhe ben . Im Übrigen wär e eine Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatolo gie nötig gewesen (S.
4
ff.
Ziff. 2 -3).
Grundsätzlich sei Gleiches zum RAD-Gutachter vorzubringen und seine Schlussfolgerungen vermö cht en nicht zu überzeugen (S. 4 f. Ziff. 4). Es sei vielmehr von einer gegenseitigen Beeinflussung der rheumatologischen und psychischen Gegebenheiten auszugehen, weshalb ein polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 6 f. Ziff. 5). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgem eine Medizin, nannte in seinem
Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/3 1/5 -6 = Urk. 7/33/17-18)
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensor isches Ausfallsyndrom S1 rechts. A ls Diagno se n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hyperto nie und eine chronische psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 in seiner Behand lung (Ziff. 1.2). Seit dem 7. September 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine chronische familiäre psy chosoziale Belastungssituation. Die Arbeit als Raumpflegerin sei der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beschwerden kaum mehr möglich und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % halb tags möglich, es sollten allerdings rückenschonende Arbeiten in Frage kommen (Ziff. 1.7), 3. 2
Die Ärzte des Spitals A.___ stellten i n ihrem Bericht vom 13 . Januar 2011 (Urk. 7/26 = Urk. 7/33/36-37) folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts mit / bei - intraforaminaler Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der Ner venwurzel L4 foraminal rechts, Status nach periradikulärer Therapie (PRT) L4/5 rechts am 30. Mai 2006 - thorakalem Flachrücken und Hyperlordose - Triggerpunkte paravertebral im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), gluteal rechts und am Beckenkamm rechts - neu Urininkontinenz seit 3 Monaten - CT-gesteuerte PRT L4/5 rechts vom 18. November 2010 ohne Schmerzbesserung.
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2010 b e i ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 3). Vom 27. Oktober 2010 bis 19. Januar 2011 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 8).
In ihrem Bericht vom
24. Januar 2011 (Urk. 7/21/1-2 = Urk. 7/31/7-8 = Urk. 7/33 /34-35 = 7/39/15-16)
führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, d as MRI der LWS vom 21. September 2010 (Urk. 7/31/9 =
Urk. 7/33/45 = Urk. 7/39/23) habe eine kleine, intraforaminale Diskushernie L4/5 mit Kontakt aber ohne Kompression der Nervenwur zel L4
foraminal rechts und keine wesentliche Foramenstenose gezeigt (S. 1 unten). Aufgrund dieses radi ologischen Befundes könne trotz der ein drücklichen Klinik keine Operationsindikation gestellt werden. Insbesondere sei es schwierig, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Klinik durch den ra diologischen Befund erklären zu können. Da aktuell eine Operation nicht indiziert sei und die Beschwerdeführerin bereits eine konservative Therapie in A n spruch genommen habe, ohne suffiziente Linderung der Beschwerden, sei die Be schwerdeführerin zur Schmerz sprechstunde aufzubieten . Bezüglich der vor drei Monaten neu aufgetretenen Urininkontinenz sei die Beschwerdeführerin bereits in gynäkologischer Behandlung (S. 2).
In ihrem Bericht vom
3. November 2011 (Urk. 7/39/7-9) stellten die Ärzte des Spitals A.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - chronisches, lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS mit Schwer punkt L5/S1 rechtsbetont - Hyperlordose der LWS, Beckengeradestand - myofasziales Syndrom - Spondylarthrose der unteren LWS - Periarthropathia - humeroscapularis -Syndrom (PHS)
tendopathica rechts - chronisches cervikovertebrales Syndrom der mittleren HWS bei dege ne ra tiven Veränderungen - arterielle Hypertonie
Die Beschwerden hätten bisher durch keine therapeutische Massnahme bee in flusst werden können (S. 1). Klinisch stehe ein lumbospondylogenes Syndrom der un te ren LWS mit Schwerpunkt L5/S1 rechts im Vordergrund. In der durch ge führ ten MRI- Untersuchung vom 15. Juli 2011 h ätten sich weder rele vante neuro kompressive Veränderungen noch entzündliche Veränderungen ge zeigt .
Im Vordergrund stünden beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer
Osteochondrose L4/5 sowie beginnende Spondylarthrosen der unteren LWS. Zu sät zlich bestehe anlässlich der aktuellen Untersuchung eine ausgeprägte myofas ziale Komponente mit Zeichen der Symptomausweitung. Diagnostis ch sei auf grund der nächtlichen Schmerzen eine Szintigraphie nach Frage der Hot Spots zum Ausschluss eines anderen Schmerzfokus insbesondere der Hüfte sinnvoll.
Aus rheumatologischer Sicht sollte mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (auch interpretierbar als 50%ige Leistungsfähigkeit mit 100%igem zeitlichen Ren dement) möglich sein. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach f rau sei da bei auf die M öglichkeit zum Positionenwechsel und Einlegen von Pausen zu achten . Aufgrund von Zeichen einer Symptomausweitung sei zur Evalua tion eines genaueren Belastungsprofils eine Evalu ation der Funktionellen Leis tungs fähigkeit (EFL) in Erwägung zu ziehen (S. 2). 3.3
Am 21. Juni 2011 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 7/33/7-15, Urk. 7/36/2-10) . Sie stellte fol gen de Diagnosen (S. 6): - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen lumbal mit kleiner Diskushernie in Höhe L4 /5 - anamnestisch Hyposensibilität entsprechend Dermatom L5/S1 - schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter - Übergewicht von etwa 20 kg - anamnestischer und klinischer Anhalt auf Depression / Somatisierungsstörung
Dr. B.___ führte aus, die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch nur bedingt ihr Korrelat. Schmerzhaft eingeschränkt sei die rechte Schulter, diese werde jedoch in der Anamnese nicht erwähnt. Erstaunlicherweise hätten das Beklopfen der Wirbelsäule, die axial e Stauchung und die Funktions überprüfung keine Schmerzen bereitet (S. 7 oben). Auch die Palpation der Rumpfmuskulatur sei ohne Angabe von Schmerzen erfolgt. Wenn die Funktions überprüfungen mehrfach erfolgt seien und die Beschwerdeführerin durch ein Ge spräch abgelenkt worden sei, hätten sich weitgehend altersentsprechende Nor malbefunde gezeigt. Insgesamt wirke die Beschwerdeführer in jedoch redu ziert und schmerzgeplagt, so dass zu einer psychiatrischen Abklärung geraten werde (S. 7 Mitte) .
Aus orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit ausschliesslich Behandlungsbed arf
sowohl für die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter wie auch bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver s chmäch tigter Rumpfmuskulatur. Dringend notwendig sei eine deutliche Ge w ichtsreduzierung mit Übergang in sportliche Freizeitaktivitäten. Aus orthopädischer Sicht sei di e jetzt bestehende Arbeitsunfäh i gkeit nicht gerechtfertigt, vermutlich aber auf fachfremden Gebiet (S. 7 unten). Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Reinigungskraft könne im vollen Umfang wieder ausgeübt werden. Bei klinischem und anamnestischem Anhalt auf eine Erkrankung des psychiat rischen Fachgebietes werde eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein, zumal der Arbeitsplatz momentan nicht mehr vorhanden sei. Ab sofort ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Arbeitsvermögen für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könn t e n . Diese Einschätzung gelte auch für die zuletzt ausgeüb ten Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sollte sich in den nächstens Monaten / Jahren eine stabile Arbeitsfähigkeit ergeben, da weitgehend altersentsprechende Normalbefunde erhoben worden seien (S. 8). 3.4
Am 23. Dezember 2011 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie und für Neurologie, RAD, das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/45). Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stel len. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. C.___ führte aus, die erhobenen psychopathologischen Befunde hätten ins be sondere keine Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung gezeigt. Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und die Auffassung seien ungestört ge wesen und e s habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitge dächtnis habe sich als unauffällig erwiesen.
In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde stehe auch in der heutigen Untersuchung ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwer deführerin er lebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert (S.
7
f. Ziff. 10). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmer zen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und der nicht ausreichen den Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-Kriterien von einer anhaltenden Schmerzstörung auszugehen. Bei der Be schwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45 .
41) auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Defizite ver blieben rein im Subjektiven. Die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht sei un ter Beachtung der vorliegenden Akten erfolgt. Es könne von einer regelrechten tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen wer den. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tä tig keiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen, spätestens ab Zeitpunkt der heutigen Untersuchung (S. 8 Ziff. 10). 4. 4.1
Vorweg zu prüfen ist die Verwertbarkeit des durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachtens von Dr. B.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.3) und des in der Folge von der Beschwerdegegnerin veranlassten RAD-Gutachtens vom Dezember 2011 (vorstehend E. 3.4). 4.2
Zu prüfen ist, ob gegen Dr. B.___ und RAD -Arzt Dr. C.___ ge setzliche Aus stands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, wel che die Beweis tauglichkeit der beiden Gutachten in Frage stell ten. Die
Ausstandsgründe
nach Art. 36 ATSG stimmen mit den jenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E.
2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurtei len den Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freund schaftliche Ver bun denheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Ge wicht (Urteil des Bundes gerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Be denken mate rieller Natur können ni cht Inhalt eines Ausstandsbegeh rens sein, sondern sind allen falls im Rahmen der Würdi gung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E.
6.5).
Die Beschwerdeführerin brachte gegen beide Gutachter vor, es handle sich um keine von Krankentaggeldversicherer und Invalidenversicherung unabhängige Ärzte, weshalb der Anschein von Befangenheit im Raume stehe.
Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, im Voraus Einwendungen gegen Dr. B.___ vorzubrin gen.
Soweit gerügt wird, dass sich Dr.
B.___ nicht mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe respektive nicht sämtlich e wesentliche n Akten vor gelegen hätten, mit denen ihre
Beurteilung im Widerspruch stehe, ist die s im Rahmen der materiellen Würdigung der Gutachten zu prüfen, da es sich dabei auch
nicht um Ausschluss- oder Ausstandsgründe im ge nannten Sinne handelt. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder gegen Dr. B.___ noch gegen den
begutachtenden Psychiater Dr. C.___
gesetzliche Ausschluss– oder Ausstandsgründe geltend gemacht und auch so nst keine triftigen Gründe, die die Verwertbarkeit der Gutachten in Zwei fel zu ziehen vermögen, vorgebracht wurden. Die Vor bringen der Beschwerdeführerin sind auch nic ht geeignet, Zweifel an der per sönlichen In tegrität von Dr.
B.___ und Dr. C.___ und an deren p flichtge mässer Ausübung der Gutacht ertätigkeit aufkommen zu lassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juni 2011 vorgängig eröffnet worden war, dass sie von Dr. B.___ untersucht würde (Urk. 7/33/3-4), so dass sie in der Lage gewesen wäre, Einwendungen gegen die Begutachtung vorzubringen. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der V erwaltung beauftragten Gutachter s keinen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2) 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit verhält. 5 . 2
Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ und von RAD-Arzt
Dr. C.___ in den Gutachten vom Juni und De zem be r 2011, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vorst ehend E. 1.5) genügen, ist da von aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin sow ohl ihre angestammte Tätig keit als auch jede andere angepasste Tätigk eit uneingeschränkt zumutbar sind .
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des langjährig behandeln den Hausarztes Dr. Z.___ im Mai 2011 (vorstehend E. 3.1) nichts zu ändern, welcher im Gegensatz zu sämtlichen anderen Ärzten und Gutachter, ohne dies weiter zu begründen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar befand und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich erachtete. I n Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ hat das Gericht überdies der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3
Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, es sei der Einschätzun g der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Diese berich teten jedoch im November 2011 (vorstehend E. 3.2) von weitgehend unauffälli gen und die dargebotenen Beschwerden nicht erklärenden MRI Befunden und er wähnten auch den Verdacht auf Symptomausweitung. A us rheumatologischer Sicht erachteten sie mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in der ur sprünglichen Tätigkeit als Raumpflegerin für gegeben.
Zu be merken ist, dass, s elbst wenn man von einer lediglich 50%igen Arbeits fähig keit in bisher iger Tätigkeit ausginge, mit Blick auf das
bisher geleistete
Erwerb s pensum von rund 70 % (vgl. Urk. 7/32 /2
Ziff. 2.9)
in Anwendung der gemischten Methode (vorstehend E. 1.2-4) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal kei nerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegen. 5.4
Zu einer anderen Einschätzung führen auch weder ein von der Beschwerde führerin nachträglich eingereichter Verlaufsbericht betreffend Physiotherapie (Urk. 3/3) noch ein am 1 4. Mai 2012 von Dr. Z.___ unterzeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/4).
Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Vornahme einer polydiszi plinären Beguta ch tung er weist sich in Anbetracht dessen, dass sie nebst den ver schiedenen veranlassten Begutachtungen auch von den Ärzten des Spitals A.___ ein gehend und mehrfach unter anderem auch rheumatologisch abgeklärt worden ist, wobei insgesamt keine genügende Erklärung für die subjektiv darge botene Schmerzproblematik gefunden wurde, als nicht erforderlich. 5 . 5
Zusammenfassend kann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. C.___ gefolgt werd en, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer an gestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, Mutter von sechs Kindern (Jahrg ä ng e
1989, 1990, 1992, 1993, 1995 und 2000; vgl. Urk. 7/22
Ziff. 3), war vom 1.
Juli 2008 bis 7. September 2010 als Raumpflegerin in einem Teilzeitp ensum bei der Y.___ AG
tätig (vgl.
Urk. 7/22 Ziff. 5.4, Urk. 7/ 32
Ziff. 2.1, Ziff. 2.9,
Ziff. 2.14) . Am
18. April 2011
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 22) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34 = Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/42 = Urk. 7/43), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/33, Urk. 7/36) und
einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 7/32) ein. Sodann veranlasste sie beim Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 23. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/45).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/58 = Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruch sverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychologi s cher Sicht in der angestammten w ie auch in jeder anderen Tätigkeit k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 1). Es sei weiterhin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) vor, auf das orthopädische Gutachten vom Juni 2011 könne nicht abge stellt werden, da dieses von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege ben worden sei, welche naturgemäss an der Feststellung einer erhaltenen Arbeits fähigkeit interessiert sei. Zudem sei ihr keine Gelegenheit ein geräumt worden, gegen die bestellte Sachverständige Einwen dungen zu erhe ben . Im Übrigen wär e eine Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatolo gie nötig gewesen (S.
4
ff.
Ziff. 2 -3).
Grundsätzlich sei Gleiches zum RAD-Gutachter vorzubringen und seine Schlussfolgerungen vermö cht en nicht zu überzeugen (S. 4 f. Ziff. 4). Es sei vielmehr von einer gegenseitigen Beeinflussung der rheumatologischen und psychischen Gegebenheiten auszugehen, weshalb ein polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 6 f. Ziff. 5). 3.
E. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgem eine Medizin, nannte in seinem
Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/3 1/5 -6 = Urk. 7/33/17-18)
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensor isches Ausfallsyndrom S1 rechts. A ls Diagno se n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hyperto nie und eine chronische psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 in seiner Behand lung (Ziff. 1.2). Seit dem 7. September 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine chronische familiäre psy chosoziale Belastungssituation. Die Arbeit als Raumpflegerin sei der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beschwerden kaum mehr möglich und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % halb tags möglich, es sollten allerdings rückenschonende Arbeiten in Frage kommen (Ziff. 1.7), 3. 2
Die Ärzte des Spitals A.___ stellten i n ihrem Bericht vom 13 . Januar 2011 (Urk. 7/26 = Urk. 7/33/36-37) folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts mit / bei - intraforaminaler Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der Ner venwurzel L4 foraminal rechts, Status nach periradikulärer Therapie (PRT) L4/5 rechts am 30. Mai 2006 - thorakalem Flachrücken und Hyperlordose - Triggerpunkte paravertebral im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), gluteal rechts und am Beckenkamm rechts - neu Urininkontinenz seit 3 Monaten - CT-gesteuerte PRT L4/5 rechts vom 18. November 2010 ohne Schmerzbesserung.
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2010 b e i ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 3). Vom 27. Oktober 2010 bis 19. Januar 2011 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 8).
In ihrem Bericht vom
24. Januar 2011 (Urk. 7/21/1-2 = Urk. 7/31/7-8 = Urk. 7/33 /34-35 = 7/39/15-16)
führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, d as MRI der LWS vom 21. September 2010 (Urk. 7/31/9 =
Urk. 7/33/45 = Urk. 7/39/23) habe eine kleine, intraforaminale Diskushernie L4/5 mit Kontakt aber ohne Kompression der Nervenwur zel L4
foraminal rechts und keine wesentliche Foramenstenose gezeigt (S. 1 unten). Aufgrund dieses radi ologischen Befundes könne trotz der ein drücklichen Klinik keine Operationsindikation gestellt werden. Insbesondere sei es schwierig, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Klinik durch den ra diologischen Befund erklären zu können. Da aktuell eine Operation nicht indiziert sei und die Beschwerdeführerin bereits eine konservative Therapie in A n spruch genommen habe, ohne suffiziente Linderung der Beschwerden, sei die Be schwerdeführerin zur Schmerz sprechstunde aufzubieten . Bezüglich der vor drei Monaten neu aufgetretenen Urininkontinenz sei die Beschwerdeführerin bereits in gynäkologischer Behandlung (S. 2).
In ihrem Bericht vom
3. November 2011 (Urk. 7/39/7-9) stellten die Ärzte des Spitals A.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - chronisches, lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS mit Schwer punkt L5/S1 rechtsbetont - Hyperlordose der LWS, Beckengeradestand - myofasziales Syndrom - Spondylarthrose der unteren LWS - Periarthropathia - humeroscapularis -Syndrom (PHS)
tendopathica rechts - chronisches cervikovertebrales Syndrom der mittleren HWS bei dege ne ra tiven Veränderungen - arterielle Hypertonie
Die Beschwerden hätten bisher durch keine therapeutische Massnahme bee in flusst werden können (S. 1). Klinisch stehe ein lumbospondylogenes Syndrom der un te ren LWS mit Schwerpunkt L5/S1 rechts im Vordergrund. In der durch ge führ ten MRI- Untersuchung vom 15. Juli 2011 h ätten sich weder rele vante neuro kompressive Veränderungen noch entzündliche Veränderungen ge zeigt .
Im Vordergrund stünden beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer
Osteochondrose L4/5 sowie beginnende Spondylarthrosen der unteren LWS. Zu sät zlich bestehe anlässlich der aktuellen Untersuchung eine ausgeprägte myofas ziale Komponente mit Zeichen der Symptomausweitung. Diagnostis ch sei auf grund der nächtlichen Schmerzen eine Szintigraphie nach Frage der Hot Spots zum Ausschluss eines anderen Schmerzfokus insbesondere der Hüfte sinnvoll.
Aus rheumatologischer Sicht sollte mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (auch interpretierbar als 50%ige Leistungsfähigkeit mit 100%igem zeitlichen Ren dement) möglich sein. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach f rau sei da bei auf die M öglichkeit zum Positionenwechsel und Einlegen von Pausen zu achten . Aufgrund von Zeichen einer Symptomausweitung sei zur Evalua tion eines genaueren Belastungsprofils eine Evalu ation der Funktionellen Leis tungs fähigkeit (EFL) in Erwägung zu ziehen (S. 2).
E. 3.3 Am 21. Juni 2011 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 7/33/7-15, Urk. 7/36/2-10) . Sie stellte fol gen de Diagnosen (S. 6): - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen lumbal mit kleiner Diskushernie in Höhe L4 /5 - anamnestisch Hyposensibilität entsprechend Dermatom L5/S1 - schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter - Übergewicht von etwa 20 kg - anamnestischer und klinischer Anhalt auf Depression / Somatisierungsstörung
Dr. B.___ führte aus, die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch nur bedingt ihr Korrelat. Schmerzhaft eingeschränkt sei die rechte Schulter, diese werde jedoch in der Anamnese nicht erwähnt. Erstaunlicherweise hätten das Beklopfen der Wirbelsäule, die axial e Stauchung und die Funktions überprüfung keine Schmerzen bereitet (S. 7 oben). Auch die Palpation der Rumpfmuskulatur sei ohne Angabe von Schmerzen erfolgt. Wenn die Funktions überprüfungen mehrfach erfolgt seien und die Beschwerdeführerin durch ein Ge spräch abgelenkt worden sei, hätten sich weitgehend altersentsprechende Nor malbefunde gezeigt. Insgesamt wirke die Beschwerdeführer in jedoch redu ziert und schmerzgeplagt, so dass zu einer psychiatrischen Abklärung geraten werde (S. 7 Mitte) .
Aus orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit ausschliesslich Behandlungsbed arf
sowohl für die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter wie auch bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver s chmäch tigter Rumpfmuskulatur. Dringend notwendig sei eine deutliche Ge w ichtsreduzierung mit Übergang in sportliche Freizeitaktivitäten. Aus orthopädischer Sicht sei di e jetzt bestehende Arbeitsunfäh i gkeit nicht gerechtfertigt, vermutlich aber auf fachfremden Gebiet (S. 7 unten). Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Reinigungskraft könne im vollen Umfang wieder ausgeübt werden. Bei klinischem und anamnestischem Anhalt auf eine Erkrankung des psychiat rischen Fachgebietes werde eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein, zumal der Arbeitsplatz momentan nicht mehr vorhanden sei. Ab sofort ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Arbeitsvermögen für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könn t e n . Diese Einschätzung gelte auch für die zuletzt ausgeüb ten Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sollte sich in den nächstens Monaten / Jahren eine stabile Arbeitsfähigkeit ergeben, da weitgehend altersentsprechende Normalbefunde erhoben worden seien (S. 8).
E. 3.4 Am 23. Dezember 2011 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie und für Neurologie, RAD, das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/45). Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stel len. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. C.___ führte aus, die erhobenen psychopathologischen Befunde hätten ins be sondere keine Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung gezeigt. Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und die Auffassung seien ungestört ge wesen und e s habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitge dächtnis habe sich als unauffällig erwiesen.
In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde stehe auch in der heutigen Untersuchung ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwer deführerin er lebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert (S.
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und
ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit verhält. 5 . 2
Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ und von RAD-Arzt
Dr. C.___ in den Gutachten vom Juni und De zem be r 2011, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vorst ehend E. 1.5) genügen, ist da von aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin sow ohl ihre angestammte Tätig keit als auch jede andere angepasste Tätigk eit uneingeschränkt zumutbar sind .
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des langjährig behandeln den Hausarztes Dr. Z.___ im Mai 2011 (vorstehend E. 3.1) nichts zu ändern, welcher im Gegensatz zu sämtlichen anderen Ärzten und Gutachter, ohne dies weiter zu begründen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar befand und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich erachtete. I n Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ hat das Gericht überdies der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, es sei der Einschätzun g der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Diese berich teten jedoch im November 2011 (vorstehend E. 3.2) von weitgehend unauffälli gen und die dargebotenen Beschwerden nicht erklärenden MRI Befunden und er wähnten auch den Verdacht auf Symptomausweitung. A us rheumatologischer Sicht erachteten sie mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in der ur sprünglichen Tätigkeit als Raumpflegerin für gegeben.
Zu be merken ist, dass, s elbst wenn man von einer lediglich 50%igen Arbeits fähig keit in bisher iger Tätigkeit ausginge, mit Blick auf das
bisher geleistete
Erwerb s pensum von rund 70 % (vgl. Urk. 7/32 /2
Ziff. 2.9)
in Anwendung der gemischten Methode (vorstehend E. 1.2-4) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal kei nerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegen.
E. 5.4 Zu einer anderen Einschätzung führen auch weder ein von der Beschwerde führerin nachträglich eingereichter Verlaufsbericht betreffend Physiotherapie (Urk. 3/3) noch ein am 1 4. Mai 2012 von Dr. Z.___ unterzeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/4).
Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Vornahme einer polydiszi plinären Beguta ch tung er weist sich in Anbetracht dessen, dass sie nebst den ver schiedenen veranlassten Begutachtungen auch von den Ärzten des Spitals A.___ ein gehend und mehrfach unter anderem auch rheumatologisch abgeklärt worden ist, wobei insgesamt keine genügende Erklärung für die subjektiv darge botene Schmerzproblematik gefunden wurde, als nicht erforderlich. 5 . 5
Zusammenfassend kann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. C.___ gefolgt werd en, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer an gestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00638 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, Mutter von sechs Kindern (Jahrg ä ng e
1989, 1990, 1992, 1993, 1995 und 2000; vgl. Urk. 7/22
Ziff. 3), war vom 1.
Juli 2008 bis 7. September 2010 als Raumpflegerin in einem Teilzeitp ensum bei der Y.___ AG
tätig (vgl.
Urk. 7/22 Ziff. 5.4, Urk. 7/ 32
Ziff. 2.1, Ziff. 2.9,
Ziff. 2.14) . Am
18. April 2011
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 22) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/26, Urk. 7/31, Urk. 7/34 = Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/42 = Urk. 7/43), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/33, Urk. 7/36) und
einen Arbeitgeberbericht
(Urk. 7/32) ein. Sodann veranlasste sie beim Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 23. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/45).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
(Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/58 = Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
D ie Versicherte erhob am 13. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Er stellung eines polydisziplinären Gutachtens (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Oktober 2012 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und
ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruch sverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychologi s cher Sicht in der angestammten w ie auch in jeder anderen Tätigkeit k eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 1). Es sei weiterhin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) vor, auf das orthopädische Gutachten vom Juni 2011 könne nicht abge stellt werden, da dieses von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege ben worden sei, welche naturgemäss an der Feststellung einer erhaltenen Arbeits fähigkeit interessiert sei. Zudem sei ihr keine Gelegenheit ein geräumt worden, gegen die bestellte Sachverständige Einwen dungen zu erhe ben . Im Übrigen wär e eine Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatolo gie nötig gewesen (S.
4
ff.
Ziff. 2 -3).
Grundsätzlich sei Gleiches zum RAD-Gutachter vorzubringen und seine Schlussfolgerungen vermö cht en nicht zu überzeugen (S. 4 f. Ziff. 4). Es sei vielmehr von einer gegenseitigen Beeinflussung der rheumatologischen und psychischen Gegebenheiten auszugehen, weshalb ein polydisziplinäres Gut achten einzuholen sei (S. 6 f. Ziff. 5). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgem eine Medizin, nannte in seinem
Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/3 1/5 -6 = Urk. 7/33/17-18)
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Jahren bestehendes chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensor isches Ausfallsyndrom S1 rechts. A ls Diagno se n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hyperto nie und eine chronische psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 in seiner Behand lung (Ziff. 1.2). Seit dem 7. September 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine chronische familiäre psy chosoziale Belastungssituation. Die Arbeit als Raumpflegerin sei der Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beschwerden kaum mehr möglich und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % halb tags möglich, es sollten allerdings rückenschonende Arbeiten in Frage kommen (Ziff. 1.7), 3. 2
Die Ärzte des Spitals A.___ stellten i n ihrem Bericht vom 13 . Januar 2011 (Urk. 7/26 = Urk. 7/33/36-37) folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts mit / bei - intraforaminaler Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der Ner venwurzel L4 foraminal rechts, Status nach periradikulärer Therapie (PRT) L4/5 rechts am 30. Mai 2006 - thorakalem Flachrücken und Hyperlordose - Triggerpunkte paravertebral im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), gluteal rechts und am Beckenkamm rechts - neu Urininkontinenz seit 3 Monaten - CT-gesteuerte PRT L4/5 rechts vom 18. November 2010 ohne Schmerzbesserung.
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Oktober 2010 b e i ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 3). Vom 27. Oktober 2010 bis 19. Januar 2011 bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 8).
In ihrem Bericht vom
24. Januar 2011 (Urk. 7/21/1-2 = Urk. 7/31/7-8 = Urk. 7/33 /34-35 = 7/39/15-16)
führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, d as MRI der LWS vom 21. September 2010 (Urk. 7/31/9 =
Urk. 7/33/45 = Urk. 7/39/23) habe eine kleine, intraforaminale Diskushernie L4/5 mit Kontakt aber ohne Kompression der Nervenwur zel L4
foraminal rechts und keine wesentliche Foramenstenose gezeigt (S. 1 unten). Aufgrund dieses radi ologischen Befundes könne trotz der ein drücklichen Klinik keine Operationsindikation gestellt werden. Insbesondere sei es schwierig, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Klinik durch den ra diologischen Befund erklären zu können. Da aktuell eine Operation nicht indiziert sei und die Beschwerdeführerin bereits eine konservative Therapie in A n spruch genommen habe, ohne suffiziente Linderung der Beschwerden, sei die Be schwerdeführerin zur Schmerz sprechstunde aufzubieten . Bezüglich der vor drei Monaten neu aufgetretenen Urininkontinenz sei die Beschwerdeführerin bereits in gynäkologischer Behandlung (S. 2).
In ihrem Bericht vom
3. November 2011 (Urk. 7/39/7-9) stellten die Ärzte des Spitals A.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - chronisches, lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS mit Schwer punkt L5/S1 rechtsbetont - Hyperlordose der LWS, Beckengeradestand - myofasziales Syndrom - Spondylarthrose der unteren LWS - Periarthropathia - humeroscapularis -Syndrom (PHS)
tendopathica rechts - chronisches cervikovertebrales Syndrom der mittleren HWS bei dege ne ra tiven Veränderungen - arterielle Hypertonie
Die Beschwerden hätten bisher durch keine therapeutische Massnahme bee in flusst werden können (S. 1). Klinisch stehe ein lumbospondylogenes Syndrom der un te ren LWS mit Schwerpunkt L5/S1 rechts im Vordergrund. In der durch ge führ ten MRI- Untersuchung vom 15. Juli 2011 h ätten sich weder rele vante neuro kompressive Veränderungen noch entzündliche Veränderungen ge zeigt .
Im Vordergrund stünden beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer
Osteochondrose L4/5 sowie beginnende Spondylarthrosen der unteren LWS. Zu sät zlich bestehe anlässlich der aktuellen Untersuchung eine ausgeprägte myofas ziale Komponente mit Zeichen der Symptomausweitung. Diagnostis ch sei auf grund der nächtlichen Schmerzen eine Szintigraphie nach Frage der Hot Spots zum Ausschluss eines anderen Schmerzfokus insbesondere der Hüfte sinnvoll.
Aus rheumatologischer Sicht sollte mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (auch interpretierbar als 50%ige Leistungsfähigkeit mit 100%igem zeitlichen Ren dement) möglich sein. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach f rau sei da bei auf die M öglichkeit zum Positionenwechsel und Einlegen von Pausen zu achten . Aufgrund von Zeichen einer Symptomausweitung sei zur Evalua tion eines genaueren Belastungsprofils eine Evalu ation der Funktionellen Leis tungs fähigkeit (EFL) in Erwägung zu ziehen (S. 2). 3.3
Am 21. Juni 2011 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 7/33/7-15, Urk. 7/36/2-10) . Sie stellte fol gen de Diagnosen (S. 6): - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen lumbal mit kleiner Diskushernie in Höhe L4 /5 - anamnestisch Hyposensibilität entsprechend Dermatom L5/S1 - schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter - Übergewicht von etwa 20 kg - anamnestischer und klinischer Anhalt auf Depression / Somatisierungsstörung
Dr. B.___ führte aus, die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch nur bedingt ihr Korrelat. Schmerzhaft eingeschränkt sei die rechte Schulter, diese werde jedoch in der Anamnese nicht erwähnt. Erstaunlicherweise hätten das Beklopfen der Wirbelsäule, die axial e Stauchung und die Funktions überprüfung keine Schmerzen bereitet (S. 7 oben). Auch die Palpation der Rumpfmuskulatur sei ohne Angabe von Schmerzen erfolgt. Wenn die Funktions überprüfungen mehrfach erfolgt seien und die Beschwerdeführerin durch ein Ge spräch abgelenkt worden sei, hätten sich weitgehend altersentsprechende Nor malbefunde gezeigt. Insgesamt wirke die Beschwerdeführer in jedoch redu ziert und schmerzgeplagt, so dass zu einer psychiatrischen Abklärung geraten werde (S. 7 Mitte) .
Aus orthopädischer Sicht ergebe sich derzeit ausschliesslich Behandlungsbed arf
sowohl für die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter wie auch bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver s chmäch tigter Rumpfmuskulatur. Dringend notwendig sei eine deutliche Ge w ichtsreduzierung mit Übergang in sportliche Freizeitaktivitäten. Aus orthopädischer Sicht sei di e jetzt bestehende Arbeitsunfäh i gkeit nicht gerechtfertigt, vermutlich aber auf fachfremden Gebiet (S. 7 unten). Die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Reinigungskraft könne im vollen Umfang wieder ausgeübt werden. Bei klinischem und anamnestischem Anhalt auf eine Erkrankung des psychiat rischen Fachgebietes werde eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein, zumal der Arbeitsplatz momentan nicht mehr vorhanden sei. Ab sofort ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Arbeitsvermögen für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ver richtet werden könn t e n . Diese Einschätzung gelte auch für die zuletzt ausgeüb ten Tätigkeiten. Aus orthopädischer Sicht sollte sich in den nächstens Monaten / Jahren eine stabile Arbeitsfähigkeit ergeben, da weitgehend altersentsprechende Normalbefunde erhoben worden seien (S. 8). 3.4
Am 23. Dezember 2011 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie und für Neurologie, RAD, das von der Beschwer degegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/45). Er konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stel len. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. C.___ führte aus, die erhobenen psychopathologischen Befunde hätten ins be sondere keine Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung gezeigt. Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und die Auffassung seien ungestört ge wesen und e s habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitge dächtnis habe sich als unauffällig erwiesen.
In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde stehe auch in der heutigen Untersuchung ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwer deführerin er lebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert (S.
7
f. Ziff. 10). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmer zen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und der nicht ausreichen den Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-Kriterien von einer anhaltenden Schmerzstörung auszugehen. Bei der Be schwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45 .
41) auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Defizite ver blieben rein im Subjektiven. Die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht sei un ter Beachtung der vorliegenden Akten erfolgt. Es könne von einer regelrechten tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen wer den. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tä tig keiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen, spätestens ab Zeitpunkt der heutigen Untersuchung (S. 8 Ziff. 10). 4. 4.1
Vorweg zu prüfen ist die Verwertbarkeit des durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachtens von Dr. B.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.3) und des in der Folge von der Beschwerdegegnerin veranlassten RAD-Gutachtens vom Dezember 2011 (vorstehend E. 3.4). 4.2
Zu prüfen ist, ob gegen Dr. B.___ und RAD -Arzt Dr. C.___ ge setzliche Aus stands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, wel che die Beweis tauglichkeit der beiden Gutachten in Frage stell ten. Die
Ausstandsgründe
nach Art. 36 ATSG stimmen mit den jenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E.
2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurtei len den Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freund schaftliche Ver bun denheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Ge wicht (Urteil des Bundes gerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Be denken mate rieller Natur können ni cht Inhalt eines Ausstandsbegeh rens sein, sondern sind allen falls im Rahmen der Würdi gung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E.
6.5).
Die Beschwerdeführerin brachte gegen beide Gutachter vor, es handle sich um keine von Krankentaggeldversicherer und Invalidenversicherung unabhängige Ärzte, weshalb der Anschein von Befangenheit im Raume stehe.
Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, im Voraus Einwendungen gegen Dr. B.___ vorzubrin gen.
Soweit gerügt wird, dass sich Dr.
B.___ nicht mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe respektive nicht sämtlich e wesentliche n Akten vor gelegen hätten, mit denen ihre
Beurteilung im Widerspruch stehe, ist die s im Rahmen der materiellen Würdigung der Gutachten zu prüfen, da es sich dabei auch
nicht um Ausschluss- oder Ausstandsgründe im ge nannten Sinne handelt. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder gegen Dr. B.___ noch gegen den
begutachtenden Psychiater Dr. C.___
gesetzliche Ausschluss– oder Ausstandsgründe geltend gemacht und auch so nst keine triftigen Gründe, die die Verwertbarkeit der Gutachten in Zwei fel zu ziehen vermögen, vorgebracht wurden. Die Vor bringen der Beschwerdeführerin sind auch nic ht geeignet, Zweifel an der per sönlichen In tegrität von Dr.
B.___ und Dr. C.___ und an deren p flichtge mässer Ausübung der Gutacht ertätigkeit aufkommen zu lassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der Krankentaggeldversicherung mit Schreiben vom 7. Juni 2011 vorgängig eröffnet worden war, dass sie von Dr. B.___ untersucht würde (Urk. 7/33/3-4), so dass sie in der Lage gewesen wäre, Einwendungen gegen die Begutachtung vorzubringen. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der V erwaltung beauftragten Gutachter s keinen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2) 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer ange passten Tätigkeit verhält. 5 . 2
Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ und von RAD-Arzt
Dr. C.___ in den Gutachten vom Juni und De zem be r 2011, welche den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me dizinische Beurteilungsgrundlage (vorst ehend E. 1.5) genügen, ist da von aus zu gehen, dass der Beschwerdeführerin sow ohl ihre angestammte Tätig keit als auch jede andere angepasste Tätigk eit uneingeschränkt zumutbar sind .
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des langjährig behandeln den Hausarztes Dr. Z.___ im Mai 2011 (vorstehend E. 3.1) nichts zu ändern, welcher im Gegensatz zu sämtlichen anderen Ärzten und Gutachter, ohne dies weiter zu begründen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin für nicht mehr zumutbar befand und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten, behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich erachtete. I n Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ hat das Gericht überdies der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3
Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, es sei der Einschätzun g der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Diese berich teten jedoch im November 2011 (vorstehend E. 3.2) von weitgehend unauffälli gen und die dargebotenen Beschwerden nicht erklärenden MRI Befunden und er wähnten auch den Verdacht auf Symptomausweitung. A us rheumatologischer Sicht erachteten sie mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in der ur sprünglichen Tätigkeit als Raumpflegerin für gegeben.
Zu be merken ist, dass, s elbst wenn man von einer lediglich 50%igen Arbeits fähig keit in bisher iger Tätigkeit ausginge, mit Blick auf das
bisher geleistete
Erwerb s pensum von rund 70 % (vgl. Urk. 7/32 /2
Ziff. 2.9)
in Anwendung der gemischten Methode (vorstehend E. 1.2-4) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal kei nerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegen. 5.4
Zu einer anderen Einschätzung führen auch weder ein von der Beschwerde führerin nachträglich eingereichter Verlaufsbericht betreffend Physiotherapie (Urk. 3/3) noch ein am 1 4. Mai 2012 von Dr. Z.___ unterzeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/4).
Die von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Vornahme einer polydiszi plinären Beguta ch tung er weist sich in Anbetracht dessen, dass sie nebst den ver schiedenen veranlassten Begutachtungen auch von den Ärzten des Spitals A.___ ein gehend und mehrfach unter anderem auch rheumatologisch abgeklärt worden ist, wobei insgesamt keine genügende Erklärung für die subjektiv darge botene Schmerzproblematik gefunden wurde, als nicht erforderlich. 5 . 5
Zusammenfassend kann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. C.___ gefolgt werd en, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer an gestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt