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IV.2012.00636

Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten. Keine Befangenheit der Gutachterin aufgrund behaupteter gemeinsamer Bekannten. Abstellen auf Gutachten. 100%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit. (BGE 9C_743/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 66, arbeitete vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2009 als Luftverkehrsangestellter bei der Y.___

(Urk. 9/1/1) . A m 14 . Februar 201 1 meldete er sich bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an

(Urk. 9 / 2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9 / 25, Urk. 9/31, Urk. 9/ 48, Urk. 9/80), ein internistisch-rheuma tologisches Gutachten (Urk. 9/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9 / 1

2) sowie ei nen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/13) bei .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 58- 7 3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Mai 2012 (Urk. 9 / 75 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 16 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 2. Juni 2012 (Urk.

1) beziehungsweise am 1. Juli 2012 (Urk. 6) Beschwerde

und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzu sprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 1 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2009 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, zumal die Gutachterin auf grund einer gemeinsamen Bekannten befangen gewesen sei. Ausserdem sei da von auszugehen, dass zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berich tete am 2

1. April 2010 (Urk. 9/13/16-18) und führte aus, gemäss MRI der Hals wirbelsäule (HWS) vom 3. September 2009 finde sich beim Beschwerdeführer eine laterale Diskushernie C5/6 links mit Kompression der Wurzel C6 im Neu roforamen . Die bekannten Befunde erklärten die Beschwerden des Beschwerde führers höchstens ansatzweise (S. 3).

Dr. Z.___ berichtete am 1 6 . Juli 2010 (Urk. 9/13/12-13) und führte aus, das ausgedehnte Schmerzbild stimme in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Diskushernie C5/6 linkslateral überein (S. 1) . Der Befund der Diskushernie C5/6 links sei heute ohne klinisches Korrelat. Entsprechend erübrige sich die Diskussion, ob die Diskushernie überhaupt beim Ereignis vom 5. Juni 2009 ent standen sei. Dass es kurzfristig zu einem Reizzustand bei vorbestehender Dis kusanomalie gekommen sei, sei denkbar. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit am 6. Juli 2009 wäre retrospektiv die Verschlimmerung behoben, da es in der Folge nie gelungen sei, eine Störung der Wurzel C6 links nachzuweisen (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. März 2011 (Urk. 9/13/29-44) und nannte folgende Diagnose (S. 14): - chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten (ICD-10 F45.9), welche mit einer erheblichen Aggravation einhergehe

Er führte aus, es habe kein psychopathologischer Befund erhoben werden kön nen, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psych iatrische Komorbidität

hinweise (S. 14 unten). Der Be schwerdeführer nehme ausserdem schon seit längerer Zeit weder Analgetika noch Schlafmittel ein, obwohl er stärkste Schmerzen beklage. Die Art seiner Beschwerde-Präsentation weise eine deutliche aggravierend -demonstrative Komponente auf. Der Beschwerdeführer werde von seiner Partnerin in seinem dysfunktionalen Krankheitsverhalten unterstützt und bestärkt. Die beim Be schwerdeführer vorliegende chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten und erheblicher Aggravation könne in psychiatrischer Hinsicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es bestünden auch keine Hinweise für eine psychiatrische Komorbidität . Dem Beschwerdeführer sei in seiner letzten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, und er sei auch für andere in Frage kommende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 15. April 2011 (Urk. 9/25/1-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom - sekundär chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance - depressives Zustandsbild

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der invalidisierenden Schmer zen und des depressiven Zustandsbildes zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, erstattete am 3. September 2011 ihr internistisch-rheumatologisches Gut achten (Urk. 9/45) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. August 2011, welche in Gegenwart des Übersetzers D.___ vom E.___ auf H indi und D eutsch durchgeführt worden sei (S. 1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.1): - Schulterschmerzen links bei - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette links mit Humeruskopf hochstand und Tendinose der langen Bizepssehne mit möglicher In tervallläsion ohne höhergradige degenerative Veränderungen der oss - ären Strukturen bei - Status nach Verhebetrauma am 5. Juni 2009 mit - normaler Beweglichkeit beider Schultergelenke - sowohl September 2009 wie auch August 2011 und - seitengleichen Unterarm-Umfängen bei Rechtshändigkeit - zervikospondylogenes bis intermittierend zervikoradikuläres Syndrom C6 links bei - kleiner mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Einengung des Neu roforamens links und wahrscheinlicher Kompression der Nerven wurzel C6 links und mässiger Osteochondrose und Spondylose C5 bis C7 mit - normalem Nadel-EMG der Kennmuskulatur C5/6 links und normaler Medianus -Neurographie jedoch - intermittierend leicht herabgesetztem Bizepssehnenreflex links (No vember 2009) bei normalem Bizepssehnenreflex in den übrigen Untersuchungen (Oktober 2009, April 2010 und August 2011) - bildgebend mit stationärem Verlauf (MRI September 2009 gegenüber Mai 2010)

Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2): - Abusus von Nikotin und Cannabis - Fibromyalgie -Syndrom - a usgeprägter Vitamin D-Mangel - Hepatopathie und Hyperferritinämie unklarer Ätiologie - mit erhöhten Leberenzymen - ohne Zeichen eines aktuellen Alkohol-Abusus und - ohne Nachweis einer hereditären Hämochromatose

Sie führte aus, in der klinischen Untersuchung finde sich kein wesentlicher Be fund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) lasse er nicht zu. Beide Schultergelenke seien normal beweglich. Die beiden beidseits gemessenen Unterarm-Umfänge seien seiten gleich. Bei Rechtshändigkeit habe daher zweifellos keine wesentliche Schonung des linken Arms oder der linken Hand gegenüber de m rechten Arm und der rechten Hand stattgefunden. Sowohl im Bereich des linken Schultergelenkes wie auch im Bereich der HWS seien die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde sehr gering. Von den fünf geprüften Medikamenten sei nur das Schmerzmittel Oxycontin im Blut des Beschwerdeführers vorhanden. Von den übrigen vier Heilmitteln fänden sich keine Spuren. Die vorhandenen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwer deführers. Das von ihm angegebene Ausmass der Bewegungseinschränkung und die angebliche Hilflosigkeit könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Der aktuell kräftige Zustand seiner Muskulatur am ganzen Körper kor reliere nicht mit seinen Angaben, dass er seit Juni 2009 meistens praktisch hilflos im Bett liege. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen so wie den Resultaten der bildgebenden Untersuchung und Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 30 Ziff. 8). Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Handstock zur Untersuchung komme und ausschliesslich mit dem Stock gehe, fänden sich keine Gebrauchs spuren an seinen Händen. Dies zeige, dass er den Stock im Alltag kaum je brau che. Sein Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 26 % . Mit der demonstrierten Handkraft könnte er den Handstock überhaupt nicht verwenden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Am ehesten bestehe eine Selbstlimitation (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer sei durch die einge schränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert. Mit der rechten Schulter sei er nicht limitiert. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Überkopfarbeiten könne er nur selten, bis zu einer halben Stunde pro Tag, ausüben . Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Luftverkehrsangestellter bei Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Als Flight Attendant wie auch als Betreiber eines Restaurants könne er unein geschränkt arbeiten (S. 33 oben). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . In einer nicht adaptierten Tätigkeit beziehungsweise in nicht adaptierten Teilbereichen seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr arbeitsfähig (S. 33 Ziff. 9.2 bis 9.4) .

3.5

Die Ärzte des F.___ Institut für Anästhesiologie, berich teten am 9. September 2011 (Urk. 9/48 = Urk. 3/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 nach kurz zeitiger Reizung C6 - MRI mit bekannter Diskushernie C5/6 - depressive Erkrankung mit/bei - chronischem Schmerzzustand - positiver HADS und CES-D - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette - Tendinose der langen Bizepssehne

Sie führten aus, der Hergang am Tag der ersten Schmerzen, die neurologische Untersuchung mit einer Hypästhesie im Daumen, Zeigefinger und radialem Un terarm sowie die MRI Aufnahmen könnten durchaus ein neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 repräsentieren. Sie würden deshalb beim Be schwerdeführer eine Therapie mit konservativen Ansätzen vorschlagen. 3.6

Dr . B.___ führte am

5. Dezember 2011 aus (Urk. 9/60/1), au f Ersuchen des Beschwerdeführers halte er nochmals fest, dass bei diesem gemäss seiner Beur teilung aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 3.7

Dr. med . G.___, Spezial a rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juni 2012 (Urk. 3/3) und nannte folgende Diagnose n : - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3

- Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit bisher ungenügendem Ansprechen auf analgetische Behand lung

Er führte aus,

der Beschwerdeführer sei vom 5. September 2011 bis zum

16. Dezember 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebetrauma an schweren, teilweise thera pieresistenten Schmerzzuständen und einer Depression. Der Beschwerde - führer habe sich während den Konsultationen konstant und wiederholt sichtlich schmerzgeplagt, gekrümmt am Stock gehend gezeigt. Während den Untersu chungsgesprächen habe er immer wieder mühsam die Sitzposition gewechselt und dabei regelmässig mit Mimik und Gestik Schmerzen angezeigt. Das Be wusstsein sei klar und die Orientierung vollständig erhalten. Der Gedankengang sei völlig eingeengt auf das eigene Leiden und das kränkende Erleben, darin nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem über zeugt, es bestehe eine Verbindung zwischen einer ehemaligen Beziehungsperson von ihm, einer Gutachterin und einer Sachbearbeiterin der Invalidenversiche rung. Das Gefühl, Opfer einer Verschwörung zu sein, habe durchaus paranoiden Charakter. Sämtliche Affektäusserungen würden zu einem schwer depressiven Zustandsbild passen. Der Antrieb sei vermindert und die kognitiven Leistungen eingeschränkt. D ie beiden diagnostizierten Krankheiten stünden vermutlich in einer komplexen Wechselwirkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteile er den Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum als 100 % arbeitsunfähig für jede Erwerbstätigkeit.

4.

Zu prüfen ist vorderhand, ob gegen Dr. C.___, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund aufgrund einer ge meinsamen persönlichen Bekanntschaft vorliegt. Es gilt hierbei zu beachten, dass Gutachter grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein müssen wie die Richterinnen und Richter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

Art. 30 Abs. 1 der Bundesver fassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind verletzt, wenn - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Um stände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters beziehungsweise Gutachters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Aus stand wird nicht verlangt, dass der Richter oder der Gutachter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Ausgang der Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6, 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).

Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachterin. Es ist in sbesondere nicht

ersichtlich, dass die vom Beschwer deführer behauptete Bekanntschaft (vgl. Urk. 6 S.1)

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überhaupt besteh t . Hinzu kommt, dass selbst wenn

die behauptete Bekanntschaft tatsächlich existieren sollte, dies er Umstand allein keine massge bliche Befangenheit zu begründen vermöchte . Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Gutachterin sind weder stichhaltig noch in irgend einer Weise belegt. Auch a ufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. vor stehend E. 3.7) ist vielmehr davon auszugehen, dass die angebliche Bekannt schaft und Voreingenommenheit der Gutachterin im Rahmen der vom Be schwerdeführer wahrgenommenen „Verschwörungstheorie“ zu betrachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr. C.___ die Begutachtung lege artis

durchgeführt hat und ihr Gutachten aus formeller Sicht verwertbar ist.

5. 5.1

Es ist u nstreitig und ausgewiesen,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit bezogen auf seine angestammte Tätigkeit teilweise ein geschränkt ist . Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend auf das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) ab. 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. C.___

vom 3 . September 201 1 (Urk. 9 / 45; vgl. vorstehend E. 3. 4) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus - einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___

darauf aufmerk sam, dass sich in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher Befund finde und das vom Beschwerdeführer angegebene Ausmass der Bewegungseinschrän kung und die angebliche Hilflosigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht erklär bar seien (S. 30). Sie zeigte zudem in differenzierter Weise auf, dass von den fünf geprüften Medikamenten einzig das Schmerzmittel Oxycodon im Blut des Beschwerdeführers minim oberhalb des therapeutischen Bereichs vorhanden sei und entgegen seinen Angaben von den übrigen vier Medikamenten jede Spur fehle . Es könne daher postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht derart krank einschätze, dass er medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 31).

Weiter führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführer mit der demonstrierten Handkraft seinen Handstock überhaupt nicht verwenden könnte, und es aus rheumatologischer Sicht auch keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits gebe (S. 31 oben).

Dr. C.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___ (S. 34). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der me dizinische n Zusammenhänge ein, und die von

der Gutachter in vorgenom mene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich begründet. So zeigte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Be schwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert sei, jedoch Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (S. 32 f.). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig über eine mögliche adaptierte

Tätigkeit, und dass der Beschwerdeführer

in einer solchen Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 33).

Schliesslich wies sie darauf hin, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführe rs nicht adaptiert sei, und er diesen Teilbereich seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr ausüben könne (S. 33) .

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen de s Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) und Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) stim men im Wesentlichen mit dem Gutachten (E. 3.4) überein. So korrespondieren deren Beurteilungen insofern, als Dr. Z.___ das ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Dis kushernie

linkslateral in Ü bereinstimmung bringen konnte, er die kurzfristige Verschlimmerung als am 6. Juli 2009 behoben und den Beschwerdeführer somit in einer Verweistätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr . A.___ konnte kein psychopathologi sche r Befund erh o ben werden, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psyc hiatrische Komorbidität hinwies, und Dr. A.___ befand sowohl die angestammte wie auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar be gründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdefüh rer zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit 2009 behandelt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Pa tienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen das ausführ liche und eingehend begründete Gutachten von Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften.

D em im Folgenden vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3.7) lässt sich betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Im Wesentlichen wird die subjektive Be schwerdeschilderung

des Beschwerdeführers wiedergegeben und sodann er wähnt, dass sämtliche Affektäusserungen zu einem schwer depressiven Zu standsbild passen würden. Die

somit durch Dr. G.___ vorgenommene Diagno sestellung

ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm denn auch nicht näher begründet oder durch entsprechende Befunde untermauert. Eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er ebenfalls nicht vor und seinen v agen Ausführungen lässt sich denn auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätig keit bestehe. Ebenso wenig wurde sein Bericht in Kenntnis der Vorakten

oder insbesondere in Auseinandersetz ung mit dem B ericht von Dr. A.___ erstellt und trägt somit der konkreten medizinischen Situation in keiner Weise Rech nung.

Somit verma g auch diese r Bericht

die Einschätzung der Gut achter in nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich

begründete Beurteilung im internistisch-rheumatologischen Gut achten von Dr . C.___

umzustossen ver möchten. 5 .4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bez iehungsweise unvollständig ist. D ie vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich nach dem Gesagten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 5 .5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vo n Dr . C.___ vom 3. September 2011 abzustellen und somit von e iner 100%igen Arbeitsfä higkeit in sämtlichen leichten und mittelschweren körperli chen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5 .6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 6 . Mai 2012 (Urk. 2) erweise t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach KI/SH/BSversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 meldete er sich bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an

(Urk. 9 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9 / 25, Urk. 9/31, Urk. 9/ 48, Urk. 9/80), ein internistisch-rheuma tologisches Gutachten (Urk. 9/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9 / 1

2) sowie ei nen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/13) bei .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 58-

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2009 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, zumal die Gutachterin auf grund einer gemeinsamen Bekannten befangen gewesen sei. Ausserdem sei da von auszugehen, dass zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berich tete am 2

1. April 2010 (Urk. 9/13/16-18) und führte aus, gemäss MRI der Hals wirbelsäule (HWS) vom 3. September 2009 finde sich beim Beschwerdeführer eine laterale Diskushernie C5/6 links mit Kompression der Wurzel C6 im Neu roforamen . Die bekannten Befunde erklärten die Beschwerden des Beschwerde führers höchstens ansatzweise (S. 3).

Dr. Z.___ berichtete am 1 6 . Juli 2010 (Urk. 9/13/12-13) und führte aus, das ausgedehnte Schmerzbild stimme in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Diskushernie C5/6 linkslateral überein (S. 1) . Der Befund der Diskushernie C5/6 links sei heute ohne klinisches Korrelat. Entsprechend erübrige sich die Diskussion, ob die Diskushernie überhaupt beim Ereignis vom 5. Juni 2009 ent standen sei. Dass es kurzfristig zu einem Reizzustand bei vorbestehender Dis kusanomalie gekommen sei, sei denkbar. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit am 6. Juli 2009 wäre retrospektiv die Verschlimmerung behoben, da es in der Folge nie gelungen sei, eine Störung der Wurzel C6 links nachzuweisen (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. März 2011 (Urk. 9/13/29-44) und nannte folgende Diagnose (S. 14): - chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten (ICD-10 F45.9), welche mit einer erheblichen Aggravation einhergehe

Er führte aus, es habe kein psychopathologischer Befund erhoben werden kön nen, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psych iatrische Komorbidität

hinweise (S. 14 unten). Der Be schwerdeführer nehme ausserdem schon seit längerer Zeit weder Analgetika noch Schlafmittel ein, obwohl er stärkste Schmerzen beklage. Die Art seiner Beschwerde-Präsentation weise eine deutliche aggravierend -demonstrative Komponente auf. Der Beschwerdeführer werde von seiner Partnerin in seinem dysfunktionalen Krankheitsverhalten unterstützt und bestärkt. Die beim Be schwerdeführer vorliegende chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten und erheblicher Aggravation könne in psychiatrischer Hinsicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es bestünden auch keine Hinweise für eine psychiatrische Komorbidität . Dem Beschwerdeführer sei in seiner letzten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, und er sei auch für andere in Frage kommende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 15. April 2011 (Urk. 9/25/1-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom - sekundär chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance - depressives Zustandsbild

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der invalidisierenden Schmer zen und des depressiven Zustandsbildes zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, erstattete am 3. September 2011 ihr internistisch-rheumatologisches Gut achten (Urk. 9/45) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. August 2011, welche in Gegenwart des Übersetzers D.___ vom E.___ auf H indi und D eutsch durchgeführt worden sei (S. 1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.1): - Schulterschmerzen links bei - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette links mit Humeruskopf hochstand und Tendinose der langen Bizepssehne mit möglicher In tervallläsion ohne höhergradige degenerative Veränderungen der oss - ären Strukturen bei - Status nach Verhebetrauma am 5. Juni 2009 mit - normaler Beweglichkeit beider Schultergelenke - sowohl September 2009 wie auch August 2011 und - seitengleichen Unterarm-Umfängen bei Rechtshändigkeit - zervikospondylogenes bis intermittierend zervikoradikuläres Syndrom C6 links bei - kleiner mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Einengung des Neu roforamens links und wahrscheinlicher Kompression der Nerven wurzel C6 links und mässiger Osteochondrose und Spondylose C5 bis C7 mit - normalem Nadel-EMG der Kennmuskulatur C5/6 links und normaler Medianus -Neurographie jedoch - intermittierend leicht herabgesetztem Bizepssehnenreflex links (No vember 2009) bei normalem Bizepssehnenreflex in den übrigen Untersuchungen (Oktober 2009, April 2010 und August 2011) - bildgebend mit stationärem Verlauf (MRI September 2009 gegenüber Mai 2010)

Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2): - Abusus von Nikotin und Cannabis - Fibromyalgie -Syndrom - a usgeprägter Vitamin D-Mangel - Hepatopathie und Hyperferritinämie unklarer Ätiologie - mit erhöhten Leberenzymen - ohne Zeichen eines aktuellen Alkohol-Abusus und - ohne Nachweis einer hereditären Hämochromatose

Sie führte aus, in der klinischen Untersuchung finde sich kein wesentlicher Be fund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) lasse er nicht zu. Beide Schultergelenke seien normal beweglich. Die beiden beidseits gemessenen Unterarm-Umfänge seien seiten gleich. Bei Rechtshändigkeit habe daher zweifellos keine wesentliche Schonung des linken Arms oder der linken Hand gegenüber de m rechten Arm und der rechten Hand stattgefunden. Sowohl im Bereich des linken Schultergelenkes wie auch im Bereich der HWS seien die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde sehr gering. Von den fünf geprüften Medikamenten sei nur das Schmerzmittel Oxycontin im Blut des Beschwerdeführers vorhanden. Von den übrigen vier Heilmitteln fänden sich keine Spuren. Die vorhandenen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwer deführers. Das von ihm angegebene Ausmass der Bewegungseinschränkung und die angebliche Hilflosigkeit könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Der aktuell kräftige Zustand seiner Muskulatur am ganzen Körper kor reliere nicht mit seinen Angaben, dass er seit Juni 2009 meistens praktisch hilflos im Bett liege. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen so wie den Resultaten der bildgebenden Untersuchung und Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 30 Ziff. 8). Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Handstock zur Untersuchung komme und ausschliesslich mit dem Stock gehe, fänden sich keine Gebrauchs spuren an seinen Händen. Dies zeige, dass er den Stock im Alltag kaum je brau che. Sein Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 26 % . Mit der demonstrierten Handkraft könnte er den Handstock überhaupt nicht verwenden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Am ehesten bestehe eine Selbstlimitation (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer sei durch die einge schränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert. Mit der rechten Schulter sei er nicht limitiert. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Überkopfarbeiten könne er nur selten, bis zu einer halben Stunde pro Tag, ausüben . Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Luftverkehrsangestellter bei Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Als Flight Attendant wie auch als Betreiber eines Restaurants könne er unein geschränkt arbeiten (S. 33 oben). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . In einer nicht adaptierten Tätigkeit beziehungsweise in nicht adaptierten Teilbereichen seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr arbeitsfähig (S. 33 Ziff. 9.2 bis 9.4) .

3.5

Die Ärzte des F.___ Institut für Anästhesiologie, berich teten am 9. September 2011 (Urk. 9/48 = Urk. 3/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 nach kurz zeitiger Reizung C6 - MRI mit bekannter Diskushernie C5/6 - depressive Erkrankung mit/bei - chronischem Schmerzzustand - positiver HADS und CES-D - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette - Tendinose der langen Bizepssehne

Sie führten aus, der Hergang am Tag der ersten Schmerzen, die neurologische Untersuchung mit einer Hypästhesie im Daumen, Zeigefinger und radialem Un terarm sowie die MRI Aufnahmen könnten durchaus ein neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 repräsentieren. Sie würden deshalb beim Be schwerdeführer eine Therapie mit konservativen Ansätzen vorschlagen. 3.6

Dr . B.___ führte am

5. Dezember 2011 aus (Urk. 9/60/1), au f Ersuchen des Beschwerdeführers halte er nochmals fest, dass bei diesem gemäss seiner Beur teilung aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 3.7

Dr. med . G.___, Spezial a rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juni 2012 (Urk. 3/3) und nannte folgende Diagnose n : - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3

- Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit bisher ungenügendem Ansprechen auf analgetische Behand lung

Er führte aus,

der Beschwerdeführer sei vom 5. September 2011 bis zum

16. Dezember 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebetrauma an schweren, teilweise thera pieresistenten Schmerzzuständen und einer Depression. Der Beschwerde - führer habe sich während den Konsultationen konstant und wiederholt sichtlich schmerzgeplagt, gekrümmt am Stock gehend gezeigt. Während den Untersu chungsgesprächen habe er immer wieder mühsam die Sitzposition gewechselt und dabei regelmässig mit Mimik und Gestik Schmerzen angezeigt. Das Be wusstsein sei klar und die Orientierung vollständig erhalten. Der Gedankengang sei völlig eingeengt auf das eigene Leiden und das kränkende Erleben, darin nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem über zeugt, es bestehe eine Verbindung zwischen einer ehemaligen Beziehungsperson von ihm, einer Gutachterin und einer Sachbearbeiterin der Invalidenversiche rung. Das Gefühl, Opfer einer Verschwörung zu sein, habe durchaus paranoiden Charakter. Sämtliche Affektäusserungen würden zu einem schwer depressiven Zustandsbild passen. Der Antrieb sei vermindert und die kognitiven Leistungen eingeschränkt. D ie beiden diagnostizierten Krankheiten stünden vermutlich in einer komplexen Wechselwirkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteile er den Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum als 100 % arbeitsunfähig für jede Erwerbstätigkeit.

4.

Zu prüfen ist vorderhand, ob gegen Dr. C.___, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund aufgrund einer ge meinsamen persönlichen Bekanntschaft vorliegt. Es gilt hierbei zu beachten, dass Gutachter grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein müssen wie die Richterinnen und Richter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

Art. 30 Abs. 1 der Bundesver fassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind verletzt, wenn - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Um stände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters beziehungsweise Gutachters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Aus stand wird nicht verlangt, dass der Richter oder der Gutachter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Ausgang der Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6, 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).

Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachterin. Es ist in sbesondere nicht

ersichtlich, dass die vom Beschwer deführer behauptete Bekanntschaft (vgl. Urk. 6 S.1)

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überhaupt besteh t . Hinzu kommt, dass selbst wenn

die behauptete Bekanntschaft tatsächlich existieren sollte, dies er Umstand allein keine massge bliche Befangenheit zu begründen vermöchte . Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Gutachterin sind weder stichhaltig noch in irgend einer Weise belegt. Auch a ufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. vor stehend E. 3.7) ist vielmehr davon auszugehen, dass die angebliche Bekannt schaft und Voreingenommenheit der Gutachterin im Rahmen der vom Be schwerdeführer wahrgenommenen „Verschwörungstheorie“ zu betrachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr. C.___ die Begutachtung lege artis

durchgeführt hat und ihr Gutachten aus formeller Sicht verwertbar ist.

5. 5.1

Es ist u nstreitig und ausgewiesen,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit bezogen auf seine angestammte Tätigkeit teilweise ein geschränkt ist . Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend auf das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) ab. 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. C.___

vom 3 . September 201 1 (Urk. 9 / 45; vgl. vorstehend E. 3. 4) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus - einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___

darauf aufmerk sam, dass sich in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher Befund finde und das vom Beschwerdeführer angegebene Ausmass der Bewegungseinschrän kung und die angebliche Hilflosigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht erklär bar seien (S. 30). Sie zeigte zudem in differenzierter Weise auf, dass von den fünf geprüften Medikamenten einzig das Schmerzmittel Oxycodon im Blut des Beschwerdeführers minim oberhalb des therapeutischen Bereichs vorhanden sei und entgegen seinen Angaben von den übrigen vier Medikamenten jede Spur fehle . Es könne daher postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht derart krank einschätze, dass er medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 31).

Weiter führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführer mit der demonstrierten Handkraft seinen Handstock überhaupt nicht verwenden könnte, und es aus rheumatologischer Sicht auch keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits gebe (S. 31 oben).

Dr. C.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___ (S. 34). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der me dizinische n Zusammenhänge ein, und die von

der Gutachter in vorgenom mene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich begründet. So zeigte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Be schwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert sei, jedoch Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (S. 32 f.). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig über eine mögliche adaptierte

Tätigkeit, und dass der Beschwerdeführer

in einer solchen Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 33).

Schliesslich wies sie darauf hin, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführe rs nicht adaptiert sei, und er diesen Teilbereich seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr ausüben könne (S. 33) .

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen de s Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) und Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) stim men im Wesentlichen mit dem Gutachten (E. 3.4) überein. So korrespondieren deren Beurteilungen insofern, als Dr. Z.___ das ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Dis kushernie

linkslateral in Ü bereinstimmung bringen konnte, er die kurzfristige Verschlimmerung als am 6. Juli 2009 behoben und den Beschwerdeführer somit in einer Verweistätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr . A.___ konnte kein psychopathologi sche r Befund erh o ben werden, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psyc hiatrische Komorbidität hinwies, und Dr. A.___ befand sowohl die angestammte wie auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar be gründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdefüh rer zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit 2009 behandelt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Pa tienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen das ausführ liche und eingehend begründete Gutachten von Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften.

D em im Folgenden vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3.7) lässt sich betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Im Wesentlichen wird die subjektive Be schwerdeschilderung

des Beschwerdeführers wiedergegeben und sodann er wähnt, dass sämtliche Affektäusserungen zu einem schwer depressiven Zu standsbild passen würden. Die

somit durch Dr. G.___ vorgenommene Diagno sestellung

ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm denn auch nicht näher begründet oder durch entsprechende Befunde untermauert. Eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er ebenfalls nicht vor und seinen v agen Ausführungen lässt sich denn auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätig keit bestehe. Ebenso wenig wurde sein Bericht in Kenntnis der Vorakten

oder insbesondere in Auseinandersetz ung mit dem B ericht von Dr. A.___ erstellt und trägt somit der konkreten medizinischen Situation in keiner Weise Rech nung.

Somit verma g auch diese r Bericht

die Einschätzung der Gut achter in nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich

begründete Beurteilung im internistisch-rheumatologischen Gut achten von Dr . C.___

umzustossen ver möchten. 5 .4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bez iehungsweise unvollständig ist. D ie vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich nach dem Gesagten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 5 .5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vo n Dr . C.___ vom 3. September 2011 abzustellen und somit von e iner 100%igen Arbeitsfä higkeit in sämtlichen leichten und mittelschweren körperli chen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5 .6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 6 . Mai 2012 (Urk. 2) erweise t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach KI/SH/BSversandt

E. 7 3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Mai 2012 (Urk. 9 / 75 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 16 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 2. Juni 2012 (Urk.

1) beziehungsweise am 1. Juli 2012 (Urk. 6) Beschwerde

und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzu sprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 2012 (Urk.

E. 8 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 1 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00636 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

10. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 66, arbeitete vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2009 als Luftverkehrsangestellter bei der Y.___

(Urk. 9/1/1) . A m 14 . Februar 201 1 meldete er sich bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an

(Urk. 9 / 2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9 / 25, Urk. 9/31, Urk. 9/ 48, Urk. 9/80), ein internistisch-rheuma tologisches Gutachten (Urk. 9/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9 / 1

2) sowie ei nen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/15) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/13) bei .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 58- 7 3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Mai 2012 (Urk. 9 / 75 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 16 . Mai 2012 (Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 2. Juni 2012 (Urk.

1) beziehungsweise am 1. Juli 2012 (Urk. 6) Beschwerde

und beantragte sinngemäss, die se sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzu sprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer am 1 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2009 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, zumal die Gutachterin auf grund einer gemeinsamen Bekannten befangen gewesen sei. Ausserdem sei da von auszugehen, dass zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berich tete am 2

1. April 2010 (Urk. 9/13/16-18) und führte aus, gemäss MRI der Hals wirbelsäule (HWS) vom 3. September 2009 finde sich beim Beschwerdeführer eine laterale Diskushernie C5/6 links mit Kompression der Wurzel C6 im Neu roforamen . Die bekannten Befunde erklärten die Beschwerden des Beschwerde führers höchstens ansatzweise (S. 3).

Dr. Z.___ berichtete am 1 6 . Juli 2010 (Urk. 9/13/12-13) und führte aus, das ausgedehnte Schmerzbild stimme in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Diskushernie C5/6 linkslateral überein (S. 1) . Der Befund der Diskushernie C5/6 links sei heute ohne klinisches Korrelat. Entsprechend erübrige sich die Diskussion, ob die Diskushernie überhaupt beim Ereignis vom 5. Juni 2009 ent standen sei. Dass es kurzfristig zu einem Reizzustand bei vorbestehender Dis kusanomalie gekommen sei, sei denkbar. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit am 6. Juli 2009 wäre retrospektiv die Verschlimmerung behoben, da es in der Folge nie gelungen sei, eine Störung der Wurzel C6 links nachzuweisen (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. März 2011 (Urk. 9/13/29-44) und nannte folgende Diagnose (S. 14): - chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten (ICD-10 F45.9), welche mit einer erheblichen Aggravation einhergehe

Er führte aus, es habe kein psychopathologischer Befund erhoben werden kön nen, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psych iatrische Komorbidität

hinweise (S. 14 unten). Der Be schwerdeführer nehme ausserdem schon seit längerer Zeit weder Analgetika noch Schlafmittel ein, obwohl er stärkste Schmerzen beklage. Die Art seiner Beschwerde-Präsentation weise eine deutliche aggravierend -demonstrative Komponente auf. Der Beschwerdeführer werde von seiner Partnerin in seinem dysfunktionalen Krankheitsverhalten unterstützt und bestärkt. Die beim Be schwerdeführer vorliegende chronische Schmerzstörung mit dysfunktionalem Bewältigungsverhalten und erheblicher Aggravation könne in psychiatrischer Hinsicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Es bestünden auch keine Hinweise für eine psychiatrische Komorbidität . Dem Beschwerdeführer sei in seiner letzten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, und er sei auch für andere in Frage kommende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 15. April 2011 (Urk. 9/25/1-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom - sekundär chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance - depressives Zustandsbild

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der invalidisierenden Schmer zen und des depressiven Zustandsbildes zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, erstattete am 3. September 2011 ihr internistisch-rheumatologisches Gut achten (Urk. 9/45) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Be schwerdeführers vom 17. August 2011, welche in Gegenwart des Übersetzers D.___ vom E.___ auf H indi und D eutsch durchgeführt worden sei (S. 1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.1): - Schulterschmerzen links bei - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette links mit Humeruskopf hochstand und Tendinose der langen Bizepssehne mit möglicher In tervallläsion ohne höhergradige degenerative Veränderungen der oss - ären Strukturen bei - Status nach Verhebetrauma am 5. Juni 2009 mit - normaler Beweglichkeit beider Schultergelenke - sowohl September 2009 wie auch August 2011 und - seitengleichen Unterarm-Umfängen bei Rechtshändigkeit - zervikospondylogenes bis intermittierend zervikoradikuläres Syndrom C6 links bei - kleiner mediolateraler Diskushernie C5/6 links mit Einengung des Neu roforamens links und wahrscheinlicher Kompression der Nerven wurzel C6 links und mässiger Osteochondrose und Spondylose C5 bis C7 mit - normalem Nadel-EMG der Kennmuskulatur C5/6 links und normaler Medianus -Neurographie jedoch - intermittierend leicht herabgesetztem Bizepssehnenreflex links (No vember 2009) bei normalem Bizepssehnenreflex in den übrigen Untersuchungen (Oktober 2009, April 2010 und August 2011) - bildgebend mit stationärem Verlauf (MRI September 2009 gegenüber Mai 2010)

Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2): - Abusus von Nikotin und Cannabis - Fibromyalgie -Syndrom - a usgeprägter Vitamin D-Mangel - Hepatopathie und Hyperferritinämie unklarer Ätiologie - mit erhöhten Leberenzymen - ohne Zeichen eines aktuellen Alkohol-Abusus und - ohne Nachweis einer hereditären Hämochromatose

Sie führte aus, in der klinischen Untersuchung finde sich kein wesentlicher Be fund. Die Untersuchung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) lasse er nicht zu. Beide Schultergelenke seien normal beweglich. Die beiden beidseits gemessenen Unterarm-Umfänge seien seiten gleich. Bei Rechtshändigkeit habe daher zweifellos keine wesentliche Schonung des linken Arms oder der linken Hand gegenüber de m rechten Arm und der rechten Hand stattgefunden. Sowohl im Bereich des linken Schultergelenkes wie auch im Bereich der HWS seien die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde sehr gering. Von den fünf geprüften Medikamenten sei nur das Schmerzmittel Oxycontin im Blut des Beschwerdeführers vorhanden. Von den übrigen vier Heilmitteln fänden sich keine Spuren. Die vorhandenen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwer deführers. Das von ihm angegebene Ausmass der Bewegungseinschränkung und die angebliche Hilflosigkeit könnten aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Der aktuell kräftige Zustand seiner Muskulatur am ganzen Körper kor reliere nicht mit seinen Angaben, dass er seit Juni 2009 meistens praktisch hilflos im Bett liege. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen so wie den Resultaten der bildgebenden Untersuchung und Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 30 Ziff. 8). Obwohl der Beschwerdeführer mit einem Handstock zur Untersuchung komme und ausschliesslich mit dem Stock gehe, fänden sich keine Gebrauchs spuren an seinen Händen. Dies zeige, dass er den Stock im Alltag kaum je brau che. Sein Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Untersuchung eine maximale Handkraft von rechts 40 % der Norm und links 26 % . Mit der demonstrierten Handkraft könnte er den Handstock überhaupt nicht verwenden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Am ehesten bestehe eine Selbstlimitation (S. 31 oben). Der Beschwerdeführer sei durch die einge schränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert. Mit der rechten Schulter sei er nicht limitiert. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Überkopfarbeiten könne er nur selten, bis zu einer halben Stunde pro Tag, ausüben . Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Luftverkehrsangestellter bei Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Als Flight Attendant wie auch als Betreiber eines Restaurants könne er unein geschränkt arbeiten (S. 33 oben). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . In einer nicht adaptierten Tätigkeit beziehungsweise in nicht adaptierten Teilbereichen seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr arbeitsfähig (S. 33 Ziff. 9.2 bis 9.4) .

3.5

Die Ärzte des F.___ Institut für Anästhesiologie, berich teten am 9. September 2011 (Urk. 9/48 = Urk. 3/1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 nach kurz zeitiger Reizung C6 - MRI mit bekannter Diskushernie C5/6 - depressive Erkrankung mit/bei - chronischem Schmerzzustand - positiver HADS und CES-D - Insertionstendinose der Rotatorenmanschette - Tendinose der langen Bizepssehne

Sie führten aus, der Hergang am Tag der ersten Schmerzen, die neurologische Untersuchung mit einer Hypästhesie im Daumen, Zeigefinger und radialem Un terarm sowie die MRI Aufnahmen könnten durchaus ein neuropathisches Schmerzsyndrom der Wurzel C6 repräsentieren. Sie würden deshalb beim Be schwerdeführer eine Therapie mit konservativen Ansätzen vorschlagen. 3.6

Dr . B.___ führte am

5. Dezember 2011 aus (Urk. 9/60/1), au f Ersuchen des Beschwerdeführers halte er nochmals fest, dass bei diesem gemäss seiner Beur teilung aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 3.7

Dr. med . G.___, Spezial a rzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Juni 2012 (Urk. 3/3) und nannte folgende Diagnose n : - schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.3

- Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit bisher ungenügendem Ansprechen auf analgetische Behand lung

Er führte aus,

der Beschwerdeführer sei vom 5. September 2011 bis zum

16. Dezember 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebetrauma an schweren, teilweise thera pieresistenten Schmerzzuständen und einer Depression. Der Beschwerde - führer habe sich während den Konsultationen konstant und wiederholt sichtlich schmerzgeplagt, gekrümmt am Stock gehend gezeigt. Während den Untersu chungsgesprächen habe er immer wieder mühsam die Sitzposition gewechselt und dabei regelmässig mit Mimik und Gestik Schmerzen angezeigt. Das Be wusstsein sei klar und die Orientierung vollständig erhalten. Der Gedankengang sei völlig eingeengt auf das eigene Leiden und das kränkende Erleben, darin nicht ernst genommen zu werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem über zeugt, es bestehe eine Verbindung zwischen einer ehemaligen Beziehungsperson von ihm, einer Gutachterin und einer Sachbearbeiterin der Invalidenversiche rung. Das Gefühl, Opfer einer Verschwörung zu sein, habe durchaus paranoiden Charakter. Sämtliche Affektäusserungen würden zu einem schwer depressiven Zustandsbild passen. Der Antrieb sei vermindert und die kognitiven Leistungen eingeschränkt. D ie beiden diagnostizierten Krankheiten stünden vermutlich in einer komplexen Wechselwirkung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteile er den Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum als 100 % arbeitsunfähig für jede Erwerbstätigkeit.

4.

Zu prüfen ist vorderhand, ob gegen Dr. C.___, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund aufgrund einer ge meinsamen persönlichen Bekanntschaft vorliegt. Es gilt hierbei zu beachten, dass Gutachter grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein müssen wie die Richterinnen und Richter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

Art. 30 Abs. 1 der Bundesver fassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind verletzt, wenn - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Um stände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters beziehungsweise Gutachters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Aus stand wird nicht verlangt, dass der Richter oder der Gutachter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Ausgang der Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6, 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen).

Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachterin. Es ist in sbesondere nicht

ersichtlich, dass die vom Beschwer deführer behauptete Bekanntschaft (vgl. Urk. 6 S.1)

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit überhaupt besteh t . Hinzu kommt, dass selbst wenn

die behauptete Bekanntschaft tatsächlich existieren sollte, dies er Umstand allein keine massge bliche Befangenheit zu begründen vermöchte . Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Gutachterin sind weder stichhaltig noch in irgend einer Weise belegt. Auch a ufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ (vgl. vor stehend E. 3.7) ist vielmehr davon auszugehen, dass die angebliche Bekannt schaft und Voreingenommenheit der Gutachterin im Rahmen der vom Be schwerdeführer wahrgenommenen „Verschwörungstheorie“ zu betrachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr. C.___ die Begutachtung lege artis

durchgeführt hat und ihr Gutachten aus formeller Sicht verwertbar ist.

5. 5.1

Es ist u nstreitig und ausgewiesen,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit bezogen auf seine angestammte Tätigkeit teilweise ein geschränkt ist . Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorwiegend auf das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) ab. 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das internistisch-rheu - mato logische Gutachten von Dr. C.___

vom 3 . September 201 1 (Urk. 9 / 45; vgl. vorstehend E. 3. 4) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und berück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Aus - einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___

darauf aufmerk sam, dass sich in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher Befund finde und das vom Beschwerdeführer angegebene Ausmass der Bewegungseinschrän kung und die angebliche Hilflosigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht erklär bar seien (S. 30). Sie zeigte zudem in differenzierter Weise auf, dass von den fünf geprüften Medikamenten einzig das Schmerzmittel Oxycodon im Blut des Beschwerdeführers minim oberhalb des therapeutischen Bereichs vorhanden sei und entgegen seinen Angaben von den übrigen vier Medikamenten jede Spur fehle . Es könne daher postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht derart krank einschätze, dass er medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 31).

Weiter führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführer mit der demonstrierten Handkraft seinen Handstock überhaupt nicht verwenden könnte, und es aus rheumatologischer Sicht auch keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits gebe (S. 31 oben).

Dr. C.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___ (S. 34). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der me dizinische n Zusammenhänge ein, und die von

der Gutachter in vorgenom mene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich begründet. So zeigte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Be schwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der linken Schulter und der HWS limitiert sei, jedoch Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (S. 32 f.). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig über eine mögliche adaptierte

Tätigkeit, und dass der Beschwerdeführer

in einer solchen Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen sei (S. 33).

Schliesslich wies sie darauf hin, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführe rs nicht adaptiert sei, und er diesen Teilbereich seit dem 5. Juni 2009 nicht mehr ausüben könne (S. 33) .

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen de s Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) und Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) stim men im Wesentlichen mit dem Gutachten (E. 3.4) überein. So korrespondieren deren Beurteilungen insofern, als Dr. Z.___ das ausgedehnte Schmerzbild des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise mit dem Befund einer Dis kushernie

linkslateral in Ü bereinstimmung bringen konnte, er die kurzfristige Verschlimmerung als am 6. Juli 2009 behoben und den Beschwerdeführer somit in einer Verweistätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr . A.___ konnte kein psychopathologi sche r Befund erh o ben werden, der auf eine genuine depressive Störung, eine andere affektive Störung oder eine weitere psyc hiatrische Komorbidität hinwies, und Dr. A.___ befand sowohl die angestammte wie auch jede andere in Frage kommende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar.

Auf die abweichende Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar be gründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdefüh rer zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machte Dr. B.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer ausserdem seit 2009 behandelt, muss zudem der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten de r Pa tienten aussag en (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen das ausführ liche und eingehend begründete Gutachten von Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften.

D em im Folgenden vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht von Dr. G.___ (vgl. E. 3.7) lässt sich betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Im Wesentlichen wird die subjektive Be schwerdeschilderung

des Beschwerdeführers wiedergegeben und sodann er wähnt, dass sämtliche Affektäusserungen zu einem schwer depressiven Zu standsbild passen würden. Die

somit durch Dr. G.___ vorgenommene Diagno sestellung

ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm denn auch nicht näher begründet oder durch entsprechende Befunde untermauert. Eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er ebenfalls nicht vor und seinen v agen Ausführungen lässt sich denn auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätig keit bestehe. Ebenso wenig wurde sein Bericht in Kenntnis der Vorakten

oder insbesondere in Auseinandersetz ung mit dem B ericht von Dr. A.___ erstellt und trägt somit der konkreten medizinischen Situation in keiner Weise Rech nung.

Somit verma g auch diese r Bericht

die Einschätzung der Gut achter in nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführ lich

begründete Beurteilung im internistisch-rheumatologischen Gut achten von Dr . C.___

umzustossen ver möchten. 5 .4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bez iehungsweise unvollständig ist. D ie vorliegenden medi zinischen Akten erweisen sich nach dem Gesagten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 5 .5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilun g der Arbeitsfähigkeit auf das Gutach ten vo n Dr . C.___ vom 3. September 2011 abzustellen und somit von e iner 100%igen Arbeitsfä higkeit in sämtlichen leichten und mittelschweren körperli chen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5 .6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Die angefochtene Verfügung vom 1 6 . Mai 2012 (Urk. 2) erweise t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach KI/SH/BSversandt