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IV.2012.00635

VERSICHERTER WURDE BETREFFEND VERRECHNUNG NICHT DAS RECHTLICHE GEHÖR GEWÄHRT, FEHLENDE BEGRÜNDUNG

Zürich SozVersG · 2012-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2002 (Urk. 11/28) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, Mutter einer Tochter, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2002 (Urk. 11/28) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, Mutter einer Tochter, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem

Dispositiv
  1. Juli 2002 eine halbe Rente mit entsprechender Kinderrente zu. 1.2      Im November 2009 wurde eine Revi sion eingeleitet ( Urk.  11/48). In der Folge hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente m it Verfügung vom 1
  2. September 2010 r ückwirkend per
  3. April 2008 auf , da die Versicherte sei t
  4. April 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und eine Verletzung der Melde pflicht vorliege ( Urk.  11/60 Dispositiv Ziff.  1-2). Mit Verfügung vom 2
  5. September 2010 ( Urk.  11/61) forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr.  22‘443.-- für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistungen zurück .      Am
  6. Oktober 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Er lass der Rückforderung ( Urk.  11/67). In einer weiteren Eingabe an die IV-Stelle vom
  7. Oktobe r 2010 beantragte die Versicherte , es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk.  11/65, Urk.  11/83). 1.3      Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk.  11/92-96) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
  8. August 2011 rückwirkend ab
  9. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50  % eine halbe Rente zu ( Urk.  11/100, Urk.  11/98 = Urk.  2 ). Die Verfügung vom
  10. August 2011 sieht vor, dass die neu zugesprochene Rente (inklusive der Rente für den Monat Au gust 2011) in Höhe von total Fr.  11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichs kasse des Kantons Bern in Höhe von Fr.  11‘176.-- verrechnet wird ( Urk.  2 S. 2 ).
  11. Mit Eingabe vom 1
  12. August 2011 ( Urk.  11/104 = Urk.  1/2 ) reichte die Versi cherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom
  13. August 2011 ein mit dem Antrag, die vorgenommene Verrechnung mit Rückerstattungsan sprüchen zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern in der Höhe von Fr.  11‘176.-- sei abzulehnen . Am 2
  14. September 2011 ( Urk.  11/110) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle Stellung.      Mit Eingabe vom 2
  15. Mai 2012 ( Urk.  11/113 = Urk.  1/1) erneuerte die Versi cherte ihren Antrag auf Ablehnung der in der Verfügung vom
  16. August 2011 vorgenommenen Verrechnung . Am 1
  17. Juni 2012 ( Urk.  4) leitete die IV-Stelle die Beschwerde an das Sozi alversicherungsgericht weiter.      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  18. August 2012 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde . Dies e s Schreiben wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1
  19. August 2012 ( Urk.  9) zugestellt . Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  20. Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
  21. 2 .1      Nach Art.  49 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.      Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dar f der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art.  49 Abs.  3 ATSG). 2 .2      Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung ( Art.  57 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten ( Art.  60 Abs.  1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).      Nach Art.  57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.  42 ATSG . 2 .3      Gemäss Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese s geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).      Einen wesentlichen Bestandteil des in Art.  29 Abs.  2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b ). 2.4      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3 .      3.1      Die Beschwerdegegnerin hatte sich in einem Schreiben an die Beschwerdeführe rin vom 1
  22. Mai 2011 ( Urk.  11/102) unter Hinweis auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereit erklärt , die Rückforderung im Betrag von Fr.  22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben.      Am
  23. August 2011 ( Urk.  2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, wogegen die Beschwerdeführerin am 1
  24. August 2011 bei der Be schwerdegegnerin Beschwerde einreichte ( Urk.  1/2). Die Verfügung vom
  25. August 2011 enthält den Hinweis : „Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 1
  26. Mai 2011 werden wir die ganze Nachzahlung ihrer Invalidenrente mit der noch ausstehenden Rückforderung von Fr.  22‘443.-- verrechnen ( Urk.  2 S. 2 unten).      Am 2
  27. September 2011 ( Urk.  11/110) liess sich die Ausgleichskasse des Kan tons Bern gegenüber der Beschwerdegegnerin vernehmen. 3.2      Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 1
  28. August 2011 geltend, die Verrechnung der rückwirkend per
  29. Mai 2010 in Kraft tretenden Rente mit der bestehenden Rückerstattungsverfügung sei rechtlich inakzeptabel und nicht durchsetzbar ( Urk.  1/2 S. 2). 3.3      Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom
  30. August 2011 vorgenommenen Verrechnung de r aus dem neu ermittelten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin resultierenden Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern über Fr.  11‘176.--. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob d ie Beschwerde gegnerin d iesbe züglich das rechtliche Gehör verletzt hat . 4 . 4.1      D ie Beschwerdegegnerin hat für den neu ermittelten Rentenanspruch der Be schwerdeführerin ein Vorbescheidverfahren nach Art.  57a IVG durchgeführt ( vgl. Urk.  11/92-96) . Hingegen fehlt im Vorbescheid jeder Hinweis auf die in der Verfügung vom
  31. August 2011 vorgenommene Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern ( Urk.  11/93) . Dabei wurde der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung auch nicht in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Forde rung der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der vorgenommenen Verrech nung äussern , obschon die Beschwerdegegnerin die Rückforderung über Fr.  22‘443.-- in einem Schreiben vom 1
  32. Mai 2011 als vorläufig uneinbringlich bezeichnet hatte ( Urk.  11/102).      Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht be gründet wurde. Die Beweggründe für die Verrechnung waren somit nicht nach vollziehbar. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt und es ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es der angefochtenen Ver fügung vom
  33. August 2011 auch an einer Rechtsmittelbelehrung mangelt ( Urk.  11/101). 4.2      Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor ei ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel ei ner nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdefüh renden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stel lung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinba ren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementa ren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 4.3      Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be tracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörs anspruchs (vgl. E. 2.3 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfü gung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen.
  34. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1
  35. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer ).      Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Ausla genersatz) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
  36. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  37. August 2011 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
  38. Das Verfahren ist kostenlos.
  39. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr.  1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00635

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 7. September 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2002 (Urk. 11/28) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, Mutter einer Tochter, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente mit entsprechender Kinderrente zu. 1.2

Im November 2009 wurde eine Revi sion eingeleitet (Urk. 11/48). In der Folge hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente m it Verfügung vom 1 6. September 2010 r ückwirkend per 1. April 2008 auf, da die Versicherte sei t

1. April 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und eine Verletzung der Melde pflicht vorliege (Urk. 11/60 Dispositiv Ziff. 1-2). Mit Verfügung vom 2 1. September 2010 (Urk. 11/61) forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr. 22‘443.-- für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistungen zurück .

Am 9. Oktober 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Er lass der Rückforderung (Urk. 11/67). In einer weiteren Eingabe an die IV-Stelle vom 9. Oktobe r 2010 beantragte die Versicherte, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 11/65, Urk. 11/83). 1.3

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/92-96) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2011 rückwirkend ab 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente zu (Urk. 11/100, Urk. 11/98 = Urk. 2). Die Verfügung vom 4. August 2011 sieht vor, dass die neu zugesprochene Rente (inklusive der Rente für

den Monat Au gust 2011) in Höhe von total

Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichs kasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- verrechnet wird (Urk. 2 S. 2). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. August 2011 (Urk. 11/104 = Urk. 1/2) reichte die Versi cherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2011 ein mit dem Antrag, die vorgenommene Verrechnung mit Rückerstattungsan sprüchen zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 11‘176.-- sei abzulehnen . Am 2 2. September 2011 (Urk. 11/110) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern

zuhanden der IV-Stelle Stellung.

Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2012 (Urk. 11/113 = Urk. 1/1) erneuerte die Versi cherte ihren Antrag auf Ablehnung der in der Verfügung vom 4. August 2011 vorgenommenen Verrechnung . Am 1 3. Juni 2012 (Urk.

4) leitete die IV-Stelle die Beschwerde

an das Sozi alversicherungsgericht weiter.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde .

Dies e s Schreiben wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk.

9) zugestellt . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dar f der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2 .2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG . 2 .3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese s geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte sich in einem Schreiben an die Beschwerdeführe rin vom 1 2. Mai 2011 (Urk. 11/102) unter Hinweis auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bereit

erklärt, die Rückforderung im Betrag von Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben.

Am 4. August 2011 (Urk.

2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, wogegen die Beschwerdeführerin am 1 8. August 2011 bei der Be schwerdegegnerin Beschwerde einreichte (Urk. 1/2). Die Verfügung vom 4. August 2011 enthält den Hinweis : „Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 1 2. Mai 2011 werden wir die ganze Nachzahlung ihrer Invalidenrente mit der noch ausstehenden Rückforderung von Fr. 22‘443.-- verrechnen (Urk. 2 S. 2 unten).

Am 2 2. September 2011 (Urk. 11/110) liess sich die Ausgleichskasse des Kan tons Bern gegenüber der Beschwerdegegnerin vernehmen. 3.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 1 8. August 2011 geltend, die Verrechnung der rückwirkend per 1. Mai 2010 in Kraft tretenden Rente mit der bestehenden Rückerstattungsverfügung sei rechtlich inakzeptabel und nicht durchsetzbar (Urk. 1/2 S. 2). 3.3

Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit

der in der Verfügung

vom 4. August 2011 vorgenommenen Verrechnung de r aus dem neu ermittelten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

resultierenden Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern über Fr. 11‘176.--.

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob d ie Beschwerde gegnerin

d iesbe züglich

das rechtliche Gehör verletzt hat . 4 . 4.1

D ie Beschwerdegegnerin hat

für den neu ermittelten Rentenanspruch der Be schwerdeführerin ein Vorbescheidverfahren

nach Art. 57a IVG durchgeführt (vgl. Urk. 11/92-96) . Hingegen fehlt im Vorbescheid jeder Hinweis auf die in der Verfügung vom 4. August 2011 vorgenommene Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 11/93) . Dabei wurde der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung auch nicht in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin konnte sich

demnach nicht zur Forde rung der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der vorgenommenen Verrech nung äussern, obschon die Beschwerdegegnerin die Rückforderung über Fr. 22‘443.-- in einem Schreiben vom 1 2. Mai 2011 als vorläufig uneinbringlich bezeichnet hatte (Urk. 11/102).

Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht be gründet wurde. Die Beweggründe für die Verrechnung waren somit nicht nach vollziehbar.

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt und es ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es der angefochtenen Ver fügung vom 4. August 2011 auch an einer Rechtsmittelbelehrung mangelt (Urk. 11/101). 4.2

Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor ei ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel ei ner nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdefüh renden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stel lung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinba ren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Man gels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementa ren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). 4.3

Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be tracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörs anspruchs (vgl. E. 2.3 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfü gung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen.

5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht, GSVGer).

Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Ausla genersatz) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. August 2011 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger