Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 6. Juni 2006 bis 3 0. Juni 2007 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ in Z.___ ( Urk. 11/12, Urk. 11 /2 4 ). Am 2 1. Dezember 2006 er litt sie einen Unfall, als sie im Korridor ihrer Wohnung ausglitt und mit voller Wucht auf ihren Kopf fiel
(Urk. 11 / 23/137 ). Dabei zog sie sich eine Prellmarke pareto-occipital und eine C ommotio cerebri sowie ei ne Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion zu (Urk. 11/23/136). Am 16 . März 2007 (Urk. 11/24/9)
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2007
(Urk. 11/24) . Während und nach ihrer Tä ti g keit bei der Y.___
be zog sie Taggelder der Un fall versicherung (Urk. 11 / 23/4-25 ). Mit Ver fügung vom
29. Juli 2008
(Urk. 11 /23/43) stellte der Un fallversicherer die Taggeldleistungen per 31. August 2008 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache der Ver sicherten (Urk. 11 /23/ 31, Urk. 11/23/38 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
15. September 2009 (Urk. 11/38)
abgewiesen .
Auf
Ver an lassung der Unfallver sicherung absolvierte die Versicherte zudem vom 1 1. Feb r uar 2008 bis zum 3 0. Juni 2008 ein Arbeitstraining bei den A.___ als Servicemit arbeiterin
im B.___ -Restaurant C.___ mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit kon tinuierlich auf ein konstantes 100%-Pensum zu stei gern (Urk. 11/23/ 54, Urk. 11/23/65-68, Urk. 11/23/75 ). 1.2
Am 12 . Dezember 20 08 (Urk. 11/12) meldete sie sich unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11/7/21-23 ) bei der In va li den versicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Ur
k. 11/23 ) bei und holte Arztberichte (Urk. 11/26-27 , Urk. 11/31-32 , Urk.
11/36 , Urk. 11/39 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/24 ) sowie einen Aus zug aus dem in divi duellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11 / 25 ) ein. Zudem ver an lasste sie ein in ter disziplinäres
Gutachten bei der E.___
in F.___ , welches am 18. Oktober 2010 (Urk. 11/45) er stattet wurde .
Mit Vorbescheid vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 11/50) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten ab 1. Dezember 2007 bei einem I n validitäts grad von 100 % eine ganze sowie vom
1. April 2008 bis 3 0. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente in Aus sicht .
Dage gen erhob d ie Ver sicherte
mit Ein gabe vom 1 5. September 2011 (Urk. 11/67) und unter Auflage weiterer medi zinischer Berichte (Urk. 11/65-66) verschiedene Einwände , welche den E.___ -Gut achtern
am 6. Oktober 2011
(Urk. 11/68) zur Stellung nahme zugestellt wurde. Am 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) nahmen die E.___ -Gut achter zu den geltend gemachten Kritikpunkten Stellung. Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2008 (Urk. 11/71) wurde der Versicherten Gelegenheit geboten, sich zu der Stellung nah me der E.___ -Gutachter zu äussern (vgl. dazu Stellung nahme vom 23. Januar 2012, Urk. 11/ 74). Mit Verfügung en vom 3. Mai 2012 (Urk. 2 /1-2 ) sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und vom
1. April bis 3 0. Sep tem ber 2008 eine
halbe Rente nebst zweier Kinderrenten zu.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1 /1 ) und be antragte, es sei en die Verfügung en vom 3. Mai 2012 aufzuheben und der psy chi atrische Bericht von Dr. med. G.___ sei abzu warten und bei der Beurteilung zu berück sichtigen .
Ferner sei ihr eine angemessene Rente zuzu sprechen. Nöti gen falls habe das Gericht einen Psychiater zwecks er gänzender Beurteilung zu be stimmen. Am 18. Juni 2012 (Urk. 6) reichte sie den entsprechenden Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 10 . August 2011 (Urk. 10 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1 5 . Au gust 2012 (Urk. 12 ) zugestellt. 3.
Mit Schreiben vom 1 2. November 2013 (Urk. 13) wurde dem hiesigen Gericht an gezeigt, dass die Rechtsvertreterin der Versicherten, H.___ ,
verstor ben sei . Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. 4.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig fest gestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesent lich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un t er scheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, wel che in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreich en de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkom men ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin wei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 3.
Ma i
2012 (Urk. 2/1-2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fallereignis am 2 1. De zember 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis am 2 0. Dezember 2007 aus me dizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sie nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2007 einen Anspruch auf eine ganze Rente der In va lidenversicherung habe. Vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2008
sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit noch zu 50 % ar beitsunfähig gewesen , weshalb sie ab 1. April 2008 (drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2008) noch einen Anspr uch auf eine halbe Invalidenrente habe. D ie Ausübung einer leidens ange passten , leich ten bis mittelschweren T ätigkeit in einem 100 % -Pen sum sei ihr gemäss medizi ni scher
Beurteilung ab 1. Juli 2008 wieder
zumut bar , weshalb sie ab 3 0. September 2008 (drei Monate ab Ver besse rung per 1. Juli 2008) bei einem mittels Ein kom mens ver gleich s ermittelten Inva liditätsgrad von 6 %
keinen Anspruch auf eine Rente der In validen versi cherung mehr habe.
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die psy chiatrischen Beurteilungen und die medizinischen Darlegungen derart diver gier ten , dass eine weitere psychiatrische Begutachtung durch das Gericht anzu ord nen sei, falls nicht auf die Beurteilung von Dr. G.___ ab ge stellt werde. 2.3
Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zugesprochen. Auch wenn die Beschwer de führerin ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Rentenanspruches nicht substan ti iert hat, ist in Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand Folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab gestuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zuge sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufge ho ben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeit raum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Ge sichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2d mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 31. März 2008 und die Befristung die ser Rente bis 30. September 2008 zu prüfen ist. Vielmehr ist auch auf die Recht mässigkeit der am 3. Mai 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zugesprochenen ganzen Invalidenrente und das Vorliegen der Revisionsgründe einzugehen. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 0. März 2007 (Urk. 11/23/133) äusserte sich
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dahin ge hend, dass bei der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri und eine HWS-Distor sion bestehe und derzeit nicht mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit ge rechnet werden könne. 3.3
Am 1 3. April 2007 (Urk. 11/23/131) nannte Dr. med. J.___ , FMH für Rheuma to logie, ein post traumatisches zervikozephales
spondylogenes
Schmerz syn drom
und ein post traumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit se kundä rer mus kulärer Dysbalance . Mit der Wiederaufnahme der Arbeit könne derzeit nicht ge rechnet werden. 3.4
Im Austrittsbericht
vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 11/23/90-95) über die Hos pitali sation vom 3 0. Mai bis 1 1. Juli 2007 nannten med. prakt. K.___ , Ärzt licher Dienst, und Dr. med. L.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bi litation, Ober arzt, Arbeits orientierte Reha bilitation, M.___ ,
fol gende Diagnosen: A.
Unfall vom 2 1. Dezember 2006: Sturz mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI) und HWS-Distorsion QTF II (Computer tomo graphie vom 8. Juni 2007: auf Höhe von C5/6 degenerative Ver änderungen mit Exo stose /Neoarthrose) A1
Zervikozephales Schmerzsyndrom B.
Hypothyreose, substituiert C.
Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren
Als Probleme bei Austritt nannten sie: 1. Nacken- und Hinterkopfschmerzen , im Verlauf regredient 2. Leichte depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungs stö rung , deutlich gebessert im Verlauf 3. Multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Ar beits losigkeit, allein erziehende Mutter von zwei Söhnen [richtig: einer Tochter und ein em Sohn] ) 4. Ein- und Durchschlafstörung, leicht gebessert unter Surmontil 5. In den letzten Wochen des Reha-Aufenthaltes aufgetretene Schmerzen beim längeren Stehen im I liosakralgelenk rechts (unfallfremd, bei leich ten degenerativen Veränderungen konventionell-radiologisch)
Zur
Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten med. prakt. K.___ und Dr. L.___
fest, nebst den neuro-muskulo skelettal be ding ten Ein schränkungen bestehe eine höchstens minime Leistungsminderung in folg e einer psy chischen Störung mit Krankheitswert.
Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumut bar; die Anforderungen (mittelschwere Tätigkeit, ganztags stehende/gehende Tätig keit) seien zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei für einen Arbeits versuch zur Anpassung und Angewöhnung für angepasste leichtere Tätig keiten arbeits fähig. Die Zumutbarkeit von andere n berufliche n Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da mit einer weiteren Verbesserung des Zu standes zu rech nen sei. 3.5
Im Bericht vom 3 0. Januar 2008 (Urk. 11/23/ 77-78 ) nannte Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, als Diagnosen einen Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Kontusion und leichter traumati scher Hir n verletzung beziehungsweise Commotio cerebri, ein Zervikal syn drom , ein leichtes zerviko-zephales linksseitiges Syndrom und anam nestisch leichte neu ro psychologische Funktionsstörungen sowie ein leicht gradiges
Lumbo ver tebral syndrom .
Sie führte weiter aus, d er Neurostatus sei ohne er wähnens werte Auf fällig keiten. Es seien auch keine Hinweise für eine intra kranielle Struktural teration vor handen und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Mye lo pathie; es bestehe keine radikuläre Symptomatik. Für eine leicht gradige
Tätig keit mit Wechselbelastung, bei welcher die Be schwerde führe rin keine schwe ren Lasten heben und nicht stundenlang die selbe Haltung ein nehmen m üsse (zum Beispiel Stehen an Ort mit Kopf in klination ) , erachte sie eine 50%ige Arbeits fähig keit zum jetzigen Zeitpunkt als zumut bar. 3.6
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 1 8. Juni 2008 (Urk. 11/23/55-58) hielt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung fest (S. 3 Ziff. 5), dass bei der Be schwerdeführerin Restbeschwerden in Form einer Zervikalgie sowie Zephal gien bei einem Status nach einer Commotio und einer HWS-Dis tor sion am 2 1. Dezember 2006, bei gleichzeitig bestehenden degenerativen Ver änderungen C5/6 sowie ein Verdacht auf eine Depression vorl äg e n .
Er habe den Eindruck bekommen, dass sich die Beschwerdeführerin seit der kreis ärztlichen Untersuchung im November 2007 insgesamt stabilisiert habe. Die HWS-Beweglichkeit habe sich unter einer 60%igen Tätigkeit als Portionie rerin gebessert. Es seien noch Muskelverspannungen der Schulter gürtel musku latur nach weisbar. Neurologische Defizite seien im Rahmen einer neuro logi schen Un tersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ferner scheine die psy chische Kompo nente eine wesentliche Rolle zu spielen. Er habe den Ein druck, dass die noch be stehende Schmerz symptomatik durch diese Kom ponente un günstig be einflusst werde. Be züg lich der psychischen Situation sehe er keine Kausalität zum Un fall ereignis gegeben.
Hinsichtlich der Unfallfolgen sehe er den medizinischen Endzustand erreicht. Für die 60%ige Tätigkeit als Portioniererin sehe er die Beschwerdeführerin wei terhin arbeitsfähig. Diese Arbei t sei sicherlich auch ausbaufähig, wie zum Bei spiel mit Tätigkeit en , bei wel chen ei n Herumgehen erforderlich sei. Ab zirka Ende August 2008 sehe er fol gendes Zumutbarkeitsprofil für Tätig keiten auf dem all gemeinen Arbeits markt als gegeben an: Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ganztags ohne for cierte maximale HWS-Bewegungen nach links oder Tätig kei ten, bei welchem die HWS in rotierter oder inklinierter (oder kom binierter) Hal tung über 30 Mi nu ten Dauer gehalten werden müsse . Die lum bale Be schwerde symptomatik sehe er als unfallfremd bei Hyperlordose.
3.7
Am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/45/32-33) diagnostizierten Dr. med. P.___ , Assi s tenz ärztin , und
Dr. med. Q.___ , Oberärztin Notfall, R.___ , Not fall station , eine Medi kamentenintoxikation in suizidaler Absicht (Valium und Schmerz mittel) sowie als Nebendiagnosen ein zervikozephales Schmerzsyndrom nach einem Status nach einer H WS -Distorsion, ei ne Hypothyreose (sub stituiert) un d eine Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Arbeits losig keit, allein erziehende Mutter von zwei Kindern). 3.8
Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 11/26 , vgl. dazu auch Urk. 11/45/25-28 ) nannten Prof. S.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. T.___ , Assistenzärztin, U.___ , gestützt auf die Hospi tal isation vom 3 1. Oktober bis 17. Dezember 2008 nach Selbst mord versuch als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) zirka seit 19 98 (Exa zerbation 2006) und ein
zerviko ze phales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer HWS-Distorsion seit 2006 sowie eine Anakusis links bei ei nem Sta tus nach einer Meningitis seit der Kindheit ;
sie attestierten der Be schwerde führerin für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kellnerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Klinik eintritt am 3 1. Oktober 2008 bis auf weiteres.
Die Fachpersonen der U.___ hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin anam nestisch jedoch seit 2006 unter depressiven Episoden und Schmerzen leide, so dass bereits damals eine schwere Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Be lastbarkeit und, mit hoher Wahrscheinlichkeit, zumindest intermittierend, eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die schwere depressive Symptomatik führe zu Einschränkung von Konzentration und Leistungsfähigkeit. Daneben bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik bei einem Status nach einer HWS-Dis tor sion und degenerativen Veränderungen in C5/C 6. Dadurch seien die psy chische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit schwer einge schränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch längerfristige intensive psychotherapeutische sowie pharmako logische Behandlung sowie eine Therapie der chronischen Schmerz symptomatik
liessen sich die Einschränkungen vermindern, wobei ak tuell keine Prognose hin sichtlich der späteren Leistungsfähigkeit möglich sei. Diese Angaben gälten seit dem 3 1. Oktober 2008, wobei bereits von vorbe ste henden Einschränkungen aus zu gehen gewesen sei. 3.9
Am 2 5. Mai 2009 (Urk. 11/32) nannten Dr. med. V.___ , Oberärztin, und Dr. med. W.___ , Assistenzärztin, U.___ , folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähig keit: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) seit Jahren 2. Somatische Diagnose (laut U.___ -Unterlage) - zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion - Hypothyreose, substituiert bei Status nach Radioiodtherapie 2002 - Anakusis links bei Status nach Meningitis vor Jahren
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Rheu ma tologen Dr. D.___ vom 2 7. Dezember 2008 bis 1 5. Februar 2009 zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Danach sei eine Krankschreibung von 50 % ge plant gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden. Sie schlös sen sich der Beurteilung von Dr. D.___ an. Eine Teilaufnahme der Arbeit sei ab März 2009 zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe selbst über eine Ver bes serung ihre s Zustandes berichtet. 3.10
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2009 (Urk. 11/65) hielt Dr. med. AA.___ , Facharzt für
R adiologie, BB.___ , in seiner Beurteilung fest, ab ge seh en von einer moderaten Diskusdegeneration und nicht fokaler Pro trusion im Seg ment C3/4 sei kein pathologischer Befund erkennbar, ins besondere gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung der kraniozervikalen Mem bran und Liga mente be ziehungsweise auf eine Instabilität in diesem Bereich. Der Spinalkanal sei zwi schen C2/3 und C4/5 anlagebedingt relativ eng und durch eine Diskus de ge neration und Protrusion
bei C3/4 weiter eingeengt, was bei einem HWS-Dis torsions trauma bekanntlich ein höheres Risiko einer Rücken mark kontusion nach
sich ziehe. Diese sei wiederum einzig im Früh stadium und nach intra ve nöser Kon trastmittelabgabe bildgebend nachweisbar, so dass ein statt gehabtes Ereig nis dieser Art zum jetzigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch be stätigt habe werden könne n . 3. 11
Im interdisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 (Urk. 11/45) nannten die Fachpersonen des E.___ nach allgemeininternistischen , psychiatrische n und or th o pädische n Untersuchung en folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähig keit (S. 21 Ziff. 5.1 f.): 1. Chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom links ohne ra dikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) -
Status nach H WS -Distorsion und Commotio cerebri im Rahmen eines häus lichen Sturzes am 2 1. Dezember 2006 -
g eringe Diskusprotrusion Halswirbelkörper 3/4 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomographie am 2 8. November 2008 und 1 2. Oktober 2009) 2. Chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi ku läre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.
Substituierte Hypothyreose im März 2009 -
Status nach Radioi odtherapie bei Hyperthyreose 2002 -
e uthyreote Stoffwechsellage 4.
Gehörlosigkeit links bei Status nach Meningitis im Säuglingsalter (ICD-
10 H91.9) 5. Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Die E.___ -Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest (S. 21 f. Ziff. 6 .1 ), seit einem häuslichen Sturz am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Distorsion und Com motio cerebri leide die Beschwerdeführerin an anhaltend en
therapie resisten ten , chro nischen
zervikozephalen und zer vikobrachialen Schmer zen links betont . Spä ter seien chronische therapieresistente thora kovertebrale und lumbo verteb rale Schmerzen hinzu ge treten. Parallel zu den somatischen Beschwerden seien noch zu sehends depres sive Symptome mit einem Status nach notfallmäs siger
Hospi talisation per fürsorgerischen Frei heits ent zug vom 3 1. Oktober 2008 in der U.___
wegen akuter Selbstgefährdung nach Suizidversuch hinzugekom men.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer an deren Tätig keit konstatierten die E.___ -Gutachter (S. 22 Ziff. 6.2) , aus ortho pädischer Sicht könnten auf grund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches zer vi kozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre
Symptomatik als auch ein chronisches thorakolumbovertebrales
Schmerzsyn drom , ebenfalls ohne radi kuläre Symptomatik, diagnostiziert werden, ohne dass sich die von der Be schwerde führerin angegebenen, sehr diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollständig begründen liessen. Auf grund der er ho benen Befunde und gestellten Diagnosen könnten ihr körper lich schwere Tätig keiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit im Service, aber auch die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 % .
Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine gegenwärtig remittierte rezi divie ren de depressive Störung als auch eine anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung dia gnos tiziert werden, ohne dass daraus eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ab geleitet werden könne. Trotz der geklagten Beschwerden kön ne der Beschwer de führerin zugemutet werden, weiterhin einer ihren körper lichen Ein schrän kung en angepassten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Zusammenfassend könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätig kei ten bleibend nicht mehr zugemutet werden, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, und somit auch die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte beziehungsweise Reinigungsfachfrau, könnten ihr indes un ein geschränkt und ganztags zugemutet werden.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass bestehe seit Mit te 200 8. Retrospektive könne für die Zeit ab Unfallereignis vom 21. Dezem ber 2006 bis Dezember 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keit angenommen werden, ab Januar 2008 habe eine 50%ige Arbeits fähig keit be stan den. Ab Juli 2008 bestehe eine Arbeitsfähigkeit , wie sie heute noch zu be stä tigen sei (S. 22 f. Ziff. 6.3).
Für die häuslichen Tätigkeiten mit intermittierend mittelschweren Tätig keits an tei len bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (S. 23 Ziff. 6.4). 3.12
Im Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 11/66 ) diagnostizierte Dr. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), eine dependente Persönlichkeit mit persön lich keits strukturellen Defiziten (ICD-10 F60.7) und eine multi somatoforme Symp to matik (Schmerzen, Bauchproblematik [ICD-10 ~F45.1]) sowie die von Dr. D.___ diagnostizierte schmerzhafte Problematik am Bewegungsapparat ( zer viko verte brales , zervikozephales und Schulter-Arm-Syndrom).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest (S. 5 f.) , es liege eine krank heits wer tige multiple somatoforme Störung in Komorbidität mit rezidivierenden depres si ven Episoden und einer dependenten Persönlichkeitsstörung vor. Die somato for me Problematik zeige sich seit der Adoleszenz bis heute in er heb lichen Ge wichts schwankungen bei inne ren oder äusseren Konflikten sowie in der Schmerz symptomatik (Spannungskopfschmerzen, Rücken schmer zen, Bauch schmer zen).
Das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei dadurch einge schränkt. Nach Mini-ICD-10-APP lägen insbesondere folgende Aktivitäts- und Partizipations störungen vor (S. 5): Bei Planung und Strukturierung von Auf ga ben ausser halb eingespielter Bereiche (zum Beispiel im Service) tr ä te n rasch Über forderung und Angst des Nichtgenügens auf. Weiter seien aufgrund der Per sön lich keitsstruktur Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit reduziert, in Kon flikten bleibe ihr meist der innere und äussere Rückzug. Immer wenn die Span nung zu gross geworden sei, sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Ex plosionen gekommen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege im weiteren Sinne sei ein ge schränkt, sie sei teilweise nicht in der Lage, ihren Alltag so zu gestalten, dass die eigene Rekreation einen genügenden Platz habe.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus (S. 5 f.), die Beschwerde führerin bewege sich oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit, was auch die prak tischen Erfahrungen der Beiständin , die ihr oft direkt zur Hand gehen müs se , unterstreichen würden. Mit dem 50%-Pensum sei sie momentan gut aus ge lastet, mehr sei ihr derzeit nicht zumutbar.
Die Prognose sei nicht so sc hlecht. Unter einer multimodalen , anleitenden und länger fristig angesetzten Psychotherapie sei es denkbar, dass die Beschwerde führerin lerne, ihr Leben so zu gestalten, dass ihr Leistungs vermögen wieder grös ser werde.
Schliesslich kritisierte Dr. G.___ das E.___ -Gutachten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht (S. 6-8). 3.13
Der seit November 2008 behandelnde Dr. med. D.___ nannte im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 11/63-64 , vgl. dazu auch Urk. 11/36, Urk. 11 /7/21-23 ) folgende Diagnosen: 1.
Sturz am 2 1. Dezember 2006 - S t atus nach Commotio cerebri - HWS-Distorsion - therapieresistentes chronisches zervikovertebrales Syndrom - zervikozephales Syndrom, zunehmende Spannungskopfschmerzen nach körperlicher Belastung 2.
Unfallfremdes ( thorako
- und) lumbovertebrales Syndrom 3.
Depression - p osttraumatische Entwicklung - Hospitalisation in der U.___ Ende 2008 - Status nach Suizidversuch 4. Substituierte Aypothyreose
Dr. D.___ äusserte sich dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein chro ni sches Rückenschmerz syndrom bestehe, welches sich nach dem Unfall im De zem ber 2006 entwickelt habe. Zudem bestehe eine Depression mit einem Status nach einem Suizidversuch. Funktionseinschränkungen bestünden in Form von re duzierter körperlicher sowie auch psychischer Belastbarkeit (Urk. 11/63).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht weiter fest (Urk. 11/64), dass die Be schwerde führerin derzeit zu 50 % im Service (leichte Arbeit) erwerbstätig sei. Der Be schwerde führerin sei sowohl die bisherige als auch eine be hin derungs ange passte Tätig keit zu 50 % zumut bar, sofern es sich um leichte Arbeit handle. Die festge stellten Einschränkungen be stünden seit 200 6.
3. 14
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) zum Schreiben der Rechtsvertreterin vom 1 5. September 2011 und zum B ericht von Dr. G.___ vom
6. September 2011 (vgl. E. 3. 12 ) führten Dr. med. CC.___ , FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, E.___ , und Dr. med. DD.___ , Ärzt liche Lei tung, E.___ , aus, sie hielten an ihren im Gutachten vom 18. Oktober 2010 gezogen en
Schluss fol ge rungen fest . 3.15
Am 1 4. Juni 2012 (Urk. 7) äusserte sich
Dr. G.___ zu r
Stellungnahme der E.___ - Gutach ter vom 1 4. November 2011 und machte wieder um diverse Mängel gel tend. Insbesondere m onierte er , dass das E.___ -Gutachten aufgrund der fach li chen Mängel sowie der falschen Be hauptungen die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise nicht erfülle. 4. 4.1
Vorwegzu schicken ist, dass das E.___ -Gutachten vom 18 . Oktober 20 10 ( E. 3.11
hie vor ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise entspricht ( E. 1.6
hie vor ). So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schmerz komponente und einer die Arbeitsfähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen all gemein in ternistischen , psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen , berück sich tigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass
das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krank heits über zeu gung , nur noch halbtags arbeiten zu können, durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objektiviert werden k onnte n , so dass ein e psychische Über la gerung angenommen werden muss .
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sam menhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prü fend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass keine Psy cho pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht und die Be schwer de führerin vom Unfallereignis am 2 1. Dezember 2006 bis Dezember 2007 für jeg liche Tätigkeit arbeitsunfähig war, ab Januar 2008 in einer adap tierten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig war und ab Mitte 2008 in einer kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ( und somit auch in ihrer ange stammte n Tä tigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Reinigungs fach frau ) wieder im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist .
Der retrospektive Verlauf der von den E.___ -Gutachtern attestierten Arbeits fähig keit von 100 % von Dezember 2006 bis Dezember 2007
respektive von Januar bis Juni 2008 von 50 %
korrespondiert denn auch mit den Einschätzungen in den B e richten von Dr. I.___
(E. 3.2 hie vor ), Dr. J.___
(E. 3.3 hievor ) ,
von med. prakt.
K.___ und Dr. L.___ (E. 3.4 hie vor ) sowie von Dr. N.___ (E.
3.5) .
Schliesslich hielt auch Dr. O.___ in seiner abschliessenden kre is ärzt lichen U nter suchung vo m 1 8. Juni 2008 (E. 3.6 hievor ) einzig noch unfallkausale Rest be schwerden in Form e iner Zervikalgie sowie Zephalgien , mithin nicht ob jek ti vierbare Befunde , fest .
In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichti gen, dass sich die Be schwerdeführerin im Jahr 2008
- trotz eines sehr guten Ar beits zeugnisses seitens der A.___ als Servicemitarbeiterin im B.___ -Restaurant C.___ - nicht um eine F estanstellung bemüht hat und stattdessen in die Ferien gefahren ist (Urk. 11/23/ 52, Urk. 11/23/54 und Urk. 11/23/60 ) . 4.2
An dieser Beurteilung vermögen d ie übrigen ärztlichen Ein schätzun gen nichts zu ändern. 4.2.1
Vertieft mit der psychischen Komponente befassten sich Prof. S.___ und Dr. T.___ (E.
3.8
hievor ),
Dr. V.___ und Dr. W.___ (E.
3.9
hievor ) sowie Dr. G.___ (E. 3.12 und E. 3.15 ).
Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten der Beschwerdeführerin seit Kli nik eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die letzte ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin bis auf weiteres. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Be schwer de führerin am 1 7. Dezember 2008 wieder aus der Klinik entlassen wurde und die Nachbehandlung hernach durch das R.___ erfolgte. Es ist daher
nicht nachvollziehbar ,
weshalb sie der Beschwerdeführerin Ende Januar und damit gut eineinhalb Monate nach Klinikaustritt immer noch eine volle Arbeitsfähigkei t bis auf weiteres attestierten. Anzufügen bleibt in die sem Zusammenhang, dass im Austrittsb ericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 11/45/ 25-28) ein Rück gang der depressiven Symptomatik sowie ein teil re mittier t er Zustand festgestellt wurden. Schliess lich bestätigte selbst die Beschwer deführ erin, dass sie die psychiatrische Nach be handlung nach zweimaliger Sitz ung
abgebrochen habe, weil es ihr bes ser ge gangen sei (Urk. 11/45 S.
11 Ziff. 4.1.1.2) , weshalb mit den RAD-Ärzten von ei ner nicht lang an dauernden Arbeitsun fähig keit auszugehen ist.
Dr. V.___ und Dr. W.___
führten in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2009 explizit aus , dass in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeits fähig keit durchgeführt worden sei, weshalb nicht auf ihre Ein schätzung, wonach sie sich der Beurteilung von Dr. D.___ an schlös sen, abgestellt werden kann.
Was d ie Bericht e des seit Frühling 2011 behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 6. September 20 11 (E. 3.12 hievor )
beziehungsweise vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.14 hievor ) anbelangt, so ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Be richten behandelnder Ärzte rechts prechungs ge mäss berück sichtigt wer den darf und soll, dass deren Beur teilung mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht li che Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patien ten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein sub jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un ge würdigt geblie ben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt ( Urteil des Bun desgerichte s 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Weder im Bericht von 6. September 2011 (E. 3.12 hievor ) noch in der Stell ung nahme vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.1 4
hievor ) finden sich solche As pekte.
D e r Bericht von Dr. G.___ vom 6 . September 2011
wurde Dr. CC.___ zur Stellungnahme zugestellt, so dass er sich nachträglich mit des sen Diagnosestellung
auseinan der setzte und insbesondere keine Persönlich keitsstörung bestätigen konnte . Die von Dr. G.___ festgehaltene Persönlich keitsstörung
wurde von den G utachtern somit nicht übersehen, son dern offenkundig nicht so interpretiert. S ie führten in ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (E. 3.14) denn auch aus, dass eine Persönlichkeitsstö rung definitionsgemäss die Arbeits fähigkeit ab Eintritt ins Er wachsenenalter er heblich beeinträchtige, was bei der Beschwerde führerin nicht der Fall gewesen sei.
Objektiv fest stell bare Ge sichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatri schen Begutachtung durch die E.___ -Gutachter unerkannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen, sind demnach nicht er sicht lich.
Ferner ist bezüglich des Bericht s von Dr. G.___ vom 6. September 2011 (E. 3.12
hie vor ) festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, in wiefern in seine Be ur teilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin auch psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingeflossen sind, auf wel che
Dr. CC.___ in seiner Beurteilung hinwies, weshalb die von Dr. G.___ at tes tier te 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig ist . 4.2.2
Mit de r somatischen Komponente setzte sich insbesondere Dr. D.___ aus einan der (E. 3.13 hievor ) .
Wenn er in seinem Bericht vom 1 3. September 2011 unter derzeitig vorhandene L eiden persistierende Beschwerden der HWS mit starker Verspannung der para ver tebralen Muskulatur sowie Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit, Schmer zen der BWS und vor allem der LWS mit Ausstrahlung in die rechte Unte r extremität aufführt, ist mit den Suva-Ver sicherungs medizinern Dr. med. EE.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. FF.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und spez. Allgemeinchirurgie (vgl. dazu Urk. 11/54/48-53) , fest zuhalten , dass es sich dabei wie in den zuvor von Dr. D.___ verfassten Berichten um die Angabe von Symptomen handelt, die nicht als objektivierbare Befunde ein gestuft wer den kön nen, zu mal die Unter suchungs ergebnisse für andere Untersu cher nicht re produzier bar oder mit wissen schaftlichen Methoden apparativ oder bild ge bend dar gestellt wer den können.
Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung durch Dr. D.___ jene der E.___ - Gutachter nicht zu entkräften. Denn sein Bericht erschöpft sich im Wesentlichen in den subjektiven Schmerzangaben, wie sie im Übrigen auch ins E.___ -Gut achten Eingang gefunden haben (Urk. 11/45 S. 16 f.). Doch hat es Dr. D.___
- anders als die Gutachter - unterlassen, diese im Vergleich zu den erhobenen Be funden deutlich im Vordergrund stehenden Schmerzschilderungen zu objek ti vie ren. 4.3
Wenn Dr. G.___ in formeller Hinsicht bemängelt, dass die Untersuchungsdauer im E.___ -Gutachten nicht angegeben worden beziehungsweise zu kurz gewesen sei , ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medi zini schen Gutach tens in erster Linie darauf an kommt , ob die Expertise in halt lich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E.4) . Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Be gut ach tung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte be han delnder Fachleute . 4. 4
Auch die weiteren materiellen Einwände vermögen das E.___ -Gutachten ebenf alls nicht in Zweifel zu ziehen, so dass darauf abzustellen ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum im Erwerbsbereich auswirkt.
Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende 2006 keiner vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist und auch keine regelmässige Erwerbs bio gra phie au f weist (Urk. 11/25) , sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Ta bellen löhne
heran zu zi ehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten au s führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
( LSE )
– und wiederum unter Ein stufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiterin
– zu ermitteln ist, kann rech nerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Be zifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbsein kom men , um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können , erübrigt sich somit. Ein leidensbedingter Abzug ist der Beschwer de führerin nicht zu ge währen, da ihr die bisherigen Tätigkeiten als Kellnerin und Ser vice mitarbeiterin
immer noch zumutbar sind .
Ausgehend von der durch die E.___ -Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit re sultiert damit für den Zeitraum nach dem Unfall bis 31. Dezember 2007 ein In validitätsgrad von 100 %, von Januar 2008 bis Juni 2008 ein solcher von 50 % und ab Juli 2008 ein solcher von 0 %. Da der Unfall am 21. Dezember 2006 er f olgte, war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Dezember 2007 abge laufen. Damit kommt in Bezug auf die Entstehung des Rentenanspruches nicht Art.
29 Abs.
1 IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, wo nach der Anspruch frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entsteht, zum Tragen (BGE 138 V 395 E. 3.3.2). Da sich der massgebliche Sach verhalt vollumfänglich unter der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage verwirklicht hat, sind gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG - in der bis da hin in Kraft gewesenen Fassung - bei verspäteter Anmeldung die Leistungen vielmehr für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die
Zusprache der ganzen Rente (zuzüglich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. De zem ber 2007 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2008 (drei Monate nach Ver besserung) auf eine halbe Rente herabgesetzt beziehungsweise letztere per 30.
Se p tember 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eingestellt. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tra gen. 7.2
Mit Beschluss der (damaligen) Vormundschaftsbehörde GG.___ vom 18. Dezem ber
2008 wurde HH.___ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt (Urk. 11/28-29). Nach dem Tod der Rechtsvertreterin rechtfertigt sich, dieses Ur teil nicht nur der Beschwerdeführerin persönlich, sondern auch ihrer Bei ständin , nunmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks
II.___ ,
zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Beiständin
HH.___ ,
KESB des Bezirks II.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig fest gestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesent lich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un t er scheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, wel che in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreich en de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin wei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 3.
Ma i
2012 (Urk. 2/1-2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fallereignis am 2 1. De zember 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis am 2 0. Dezember 2007 aus me dizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sie nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2007 einen Anspruch auf eine ganze Rente der In va lidenversicherung habe. Vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2008
sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit noch zu 50 % ar beitsunfähig gewesen , weshalb sie ab 1. April 2008 (drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2008) noch einen Anspr uch auf eine halbe Invalidenrente habe. D ie Ausübung einer leidens ange passten , leich ten bis mittelschweren T ätigkeit in einem 100 % -Pen sum sei ihr gemäss medizi ni scher
Beurteilung ab 1. Juli 2008 wieder
zumut bar , weshalb sie ab 3 0. September 2008 (drei Monate ab Ver besse rung per 1. Juli 2008) bei einem mittels Ein kom mens ver gleich s ermittelten Inva liditätsgrad von 6 %
keinen Anspruch auf eine Rente der In validen versi cherung mehr habe.
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die psy chiatrischen Beurteilungen und die medizinischen Darlegungen derart diver gier ten , dass eine weitere psychiatrische Begutachtung durch das Gericht anzu ord nen sei, falls nicht auf die Beurteilung von Dr. G.___ ab ge stellt werde. 2.3
Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zugesprochen. Auch wenn die Beschwer de führerin ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Rentenanspruches nicht substan ti iert hat, ist in Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand Folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab gestuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zuge sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufge ho ben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeit raum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Ge sichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2d mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 31. März 2008 und die Befristung die ser Rente bis 30. September 2008 zu prüfen ist. Vielmehr ist auch auf die Recht mässigkeit der am 3. Mai 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zugesprochenen ganzen Invalidenrente und das Vorliegen der Revisionsgründe einzugehen. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 0. März 2007 (Urk. 11/23/133) äusserte sich
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dahin ge hend, dass bei der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri und eine HWS-Distor sion bestehe und derzeit nicht mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit ge rechnet werden könne. 3.3
Am 1 3. April 2007 (Urk. 11/23/131) nannte Dr. med. J.___ , FMH für Rheuma to logie, ein post traumatisches zervikozephales
spondylogenes
Schmerz syn drom
und ein post traumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit se kundä rer mus kulärer Dysbalance . Mit der Wiederaufnahme der Arbeit könne derzeit nicht ge rechnet werden. 3.4
Im Austrittsbericht
vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 11/23/90-95) über die Hos pitali sation vom 3 0. Mai bis 1 1. Juli 2007 nannten med. prakt. K.___ , Ärzt licher Dienst, und Dr. med. L.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bi litation, Ober arzt, Arbeits orientierte Reha bilitation, M.___ ,
fol gende Diagnosen: A.
Unfall vom 2 1. Dezember 2006: Sturz mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI) und HWS-Distorsion QTF II (Computer tomo graphie vom 8. Juni 2007: auf Höhe von C5/6 degenerative Ver änderungen mit Exo stose /Neoarthrose) A1
Zervikozephales Schmerzsyndrom B.
Hypothyreose, substituiert C.
Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren
Als Probleme bei Austritt nannten sie: 1. Nacken- und Hinterkopfschmerzen , im Verlauf regredient 2. Leichte depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungs stö rung , deutlich gebessert im Verlauf 3. Multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Ar beits losigkeit, allein erziehende Mutter von zwei Söhnen [richtig: einer Tochter und ein em Sohn] ) 4. Ein- und Durchschlafstörung, leicht gebessert unter Surmontil 5. In den letzten Wochen des Reha-Aufenthaltes aufgetretene Schmerzen beim längeren Stehen im I liosakralgelenk rechts (unfallfremd, bei leich ten degenerativen Veränderungen konventionell-radiologisch)
Zur
Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten med. prakt. K.___ und Dr. L.___
fest, nebst den neuro-muskulo skelettal be ding ten Ein schränkungen bestehe eine höchstens minime Leistungsminderung in folg e einer psy chischen Störung mit Krankheitswert.
Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumut bar; die Anforderungen (mittelschwere Tätigkeit, ganztags stehende/gehende Tätig keit) seien zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei für einen Arbeits versuch zur Anpassung und Angewöhnung für angepasste leichtere Tätig keiten arbeits fähig. Die Zumutbarkeit von andere n berufliche n Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da mit einer weiteren Verbesserung des Zu standes zu rech nen sei. 3.5
Im Bericht vom 3 0. Januar 2008 (Urk. 11/23/ 77-78 ) nannte Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, als Diagnosen einen Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Kontusion und leichter traumati scher Hir n verletzung beziehungsweise Commotio cerebri, ein Zervikal syn drom , ein leichtes zerviko-zephales linksseitiges Syndrom und anam nestisch leichte neu ro psychologische Funktionsstörungen sowie ein leicht gradiges
Lumbo ver tebral syndrom .
Sie führte weiter aus, d er Neurostatus sei ohne er wähnens werte Auf fällig keiten. Es seien auch keine Hinweise für eine intra kranielle Struktural teration vor handen und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Mye lo pathie; es bestehe keine radikuläre Symptomatik. Für eine leicht gradige
Tätig keit mit Wechselbelastung, bei welcher die Be schwerde führe rin keine schwe ren Lasten heben und nicht stundenlang die selbe Haltung ein nehmen m üsse (zum Beispiel Stehen an Ort mit Kopf in klination ) , erachte sie eine 50%ige Arbeits fähig keit zum jetzigen Zeitpunkt als zumut bar. 3.6
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 1 8. Juni 2008 (Urk. 11/23/55-58) hielt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung fest (S. 3 Ziff. 5), dass bei der Be schwerdeführerin Restbeschwerden in Form einer Zervikalgie sowie Zephal gien bei einem Status nach einer Commotio und einer HWS-Dis tor sion am 2 1. Dezember 2006, bei gleichzeitig bestehenden degenerativen Ver änderungen C5/6 sowie ein Verdacht auf eine Depression vorl äg e n .
Er habe den Eindruck bekommen, dass sich die Beschwerdeführerin seit der kreis ärztlichen Untersuchung im November 2007 insgesamt stabilisiert habe. Die HWS-Beweglichkeit habe sich unter einer 60%igen Tätigkeit als Portionie rerin gebessert. Es seien noch Muskelverspannungen der Schulter gürtel musku latur nach weisbar. Neurologische Defizite seien im Rahmen einer neuro logi schen Un tersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ferner scheine die psy chische Kompo nente eine wesentliche Rolle zu spielen. Er habe den Ein druck, dass die noch be stehende Schmerz symptomatik durch diese Kom ponente un günstig be einflusst werde. Be züg lich der psychischen Situation sehe er keine Kausalität zum Un fall ereignis gegeben.
Hinsichtlich der Unfallfolgen sehe er den medizinischen Endzustand erreicht. Für die 60%ige Tätigkeit als Portioniererin sehe er die Beschwerdeführerin wei terhin arbeitsfähig. Diese Arbei t sei sicherlich auch ausbaufähig, wie zum Bei spiel mit Tätigkeit en , bei wel chen ei n Herumgehen erforderlich sei. Ab zirka Ende August 2008 sehe er fol gendes Zumutbarkeitsprofil für Tätig keiten auf dem all gemeinen Arbeits markt als gegeben an: Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ganztags ohne for cierte maximale HWS-Bewegungen nach links oder Tätig kei ten, bei welchem die HWS in rotierter oder inklinierter (oder kom binierter) Hal tung über 30 Mi nu ten Dauer gehalten werden müsse . Die lum bale Be schwerde symptomatik sehe er als unfallfremd bei Hyperlordose.
3.7
Am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/45/32-33) diagnostizierten Dr. med. P.___ , Assi s tenz ärztin , und
Dr. med. Q.___ , Oberärztin Notfall, R.___ , Not fall station , eine Medi kamentenintoxikation in suizidaler Absicht (Valium und Schmerz mittel) sowie als Nebendiagnosen ein zervikozephales Schmerzsyndrom nach einem Status nach einer H WS -Distorsion, ei ne Hypothyreose (sub stituiert) un d eine Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Arbeits losig keit, allein erziehende Mutter von zwei Kindern). 3.8
Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 11/26 , vgl. dazu auch Urk. 11/45/25-28 ) nannten Prof. S.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. T.___ , Assistenzärztin, U.___ , gestützt auf die Hospi tal isation vom 3 1. Oktober bis 17. Dezember 2008 nach Selbst mord versuch als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) zirka seit 19 98 (Exa zerbation 2006) und ein
zerviko ze phales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer HWS-Distorsion seit 2006 sowie eine Anakusis links bei ei nem Sta tus nach einer Meningitis seit der Kindheit ;
sie attestierten der Be schwerde führerin für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kellnerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Klinik eintritt am 3 1. Oktober 2008 bis auf weiteres.
Die Fachpersonen der U.___ hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin anam nestisch jedoch seit 2006 unter depressiven Episoden und Schmerzen leide, so dass bereits damals eine schwere Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Be lastbarkeit und, mit hoher Wahrscheinlichkeit, zumindest intermittierend, eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die schwere depressive Symptomatik führe zu Einschränkung von Konzentration und Leistungsfähigkeit. Daneben bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik bei einem Status nach einer HWS-Dis tor sion und degenerativen Veränderungen in C5/C 6. Dadurch seien die psy chische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit schwer einge schränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch längerfristige intensive psychotherapeutische sowie pharmako logische Behandlung sowie eine Therapie der chronischen Schmerz symptomatik
liessen sich die Einschränkungen vermindern, wobei ak tuell keine Prognose hin sichtlich der späteren Leistungsfähigkeit möglich sei. Diese Angaben gälten seit dem 3 1. Oktober 2008, wobei bereits von vorbe ste henden Einschränkungen aus zu gehen gewesen sei. 3.9
Am 2 5. Mai 2009 (Urk. 11/32) nannten Dr. med. V.___ , Oberärztin, und Dr. med. W.___ , Assistenzärztin, U.___ , folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähig keit: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) seit Jahren 2. Somatische Diagnose (laut U.___ -Unterlage) - zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion - Hypothyreose, substituiert bei Status nach Radioiodtherapie 2002 - Anakusis links bei Status nach Meningitis vor Jahren
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Rheu ma tologen Dr. D.___ vom 2 7. Dezember 2008 bis 1 5. Februar 2009 zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Danach sei eine Krankschreibung von 50 % ge plant gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden. Sie schlös sen sich der Beurteilung von Dr. D.___ an. Eine Teilaufnahme der Arbeit sei ab März 2009 zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe selbst über eine Ver bes serung ihre s Zustandes berichtet. 3.10
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2009 (Urk. 11/65) hielt Dr. med. AA.___ , Facharzt für
R adiologie, BB.___ , in seiner Beurteilung fest, ab ge seh en von einer moderaten Diskusdegeneration und nicht fokaler Pro trusion im Seg ment C3/4 sei kein pathologischer Befund erkennbar, ins besondere gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung der kraniozervikalen Mem bran und Liga mente be ziehungsweise auf eine Instabilität in diesem Bereich. Der Spinalkanal sei zwi schen C2/3 und C4/5 anlagebedingt relativ eng und durch eine Diskus de ge neration und Protrusion
bei C3/4 weiter eingeengt, was bei einem HWS-Dis torsions trauma bekanntlich ein höheres Risiko einer Rücken mark kontusion nach
sich ziehe. Diese sei wiederum einzig im Früh stadium und nach intra ve nöser Kon trastmittelabgabe bildgebend nachweisbar, so dass ein statt gehabtes Ereig nis dieser Art zum jetzigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch be stätigt habe werden könne n . 3. 11
Im interdisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 (Urk. 11/45) nannten die Fachpersonen des E.___ nach allgemeininternistischen , psychiatrische n und or th o pädische n Untersuchung en folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähig keit (S. 21 Ziff. 5.1 f.): 1. Chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom links ohne ra dikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) -
Status nach H WS -Distorsion und Commotio cerebri im Rahmen eines häus lichen Sturzes am 2 1. Dezember 2006 -
g eringe Diskusprotrusion Halswirbelkörper 3/4 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomographie am 2 8. November 2008 und 1 2. Oktober 2009) 2. Chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi ku läre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.
Substituierte Hypothyreose im März 2009 -
Status nach Radioi odtherapie bei Hyperthyreose 2002 -
e uthyreote Stoffwechsellage 4.
Gehörlosigkeit links bei Status nach Meningitis im Säuglingsalter (ICD-
10 H91.9) 5. Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Die E.___ -Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest (S. 21 f. Ziff. 6 .1 ), seit einem häuslichen Sturz am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Distorsion und Com motio cerebri leide die Beschwerdeführerin an anhaltend en
therapie resisten ten , chro nischen
zervikozephalen und zer vikobrachialen Schmer zen links betont . Spä ter seien chronische therapieresistente thora kovertebrale und lumbo verteb rale Schmerzen hinzu ge treten. Parallel zu den somatischen Beschwerden seien noch zu sehends depres sive Symptome mit einem Status nach notfallmäs siger
Hospi talisation per fürsorgerischen Frei heits ent zug vom 3 1. Oktober 2008 in der U.___
wegen akuter Selbstgefährdung nach Suizidversuch hinzugekom men.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer an deren Tätig keit konstatierten die E.___ -Gutachter (S. 22 Ziff. 6.2) , aus ortho pädischer Sicht könnten auf grund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches zer vi kozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre
Symptomatik als auch ein chronisches thorakolumbovertebrales
Schmerzsyn drom , ebenfalls ohne radi kuläre Symptomatik, diagnostiziert werden, ohne dass sich die von der Be schwerde führerin angegebenen, sehr diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollständig begründen liessen. Auf grund der er ho benen Befunde und gestellten Diagnosen könnten ihr körper lich schwere Tätig keiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit im Service, aber auch die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 % .
Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine gegenwärtig remittierte rezi divie ren de depressive Störung als auch eine anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung dia gnos tiziert werden, ohne dass daraus eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ab geleitet werden könne. Trotz der geklagten Beschwerden kön ne der Beschwer de führerin zugemutet werden, weiterhin einer ihren körper lichen Ein schrän kung en angepassten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Zusammenfassend könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätig kei ten bleibend nicht mehr zugemutet werden, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, und somit auch die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte beziehungsweise Reinigungsfachfrau, könnten ihr indes un ein geschränkt und ganztags zugemutet werden.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass bestehe seit Mit te 200 8. Retrospektive könne für die Zeit ab Unfallereignis vom 21. Dezem ber 2006 bis Dezember 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keit angenommen werden, ab Januar 2008 habe eine 50%ige Arbeits fähig keit be stan den. Ab Juli 2008 bestehe eine Arbeitsfähigkeit , wie sie heute noch zu be stä tigen sei (S. 22 f. Ziff. 6.3).
Für die häuslichen Tätigkeiten mit intermittierend mittelschweren Tätig keits an tei len bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (S. 23 Ziff. 6.4). 3.12
Im Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 11/66 ) diagnostizierte Dr. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), eine dependente Persönlichkeit mit persön lich keits strukturellen Defiziten (ICD-10 F60.7) und eine multi somatoforme Symp to matik (Schmerzen, Bauchproblematik [ICD-10 ~F45.1]) sowie die von Dr. D.___ diagnostizierte schmerzhafte Problematik am Bewegungsapparat ( zer viko verte brales , zervikozephales und Schulter-Arm-Syndrom).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest (S. 5 f.) , es liege eine krank heits wer tige multiple somatoforme Störung in Komorbidität mit rezidivierenden depres si ven Episoden und einer dependenten Persönlichkeitsstörung vor. Die somato for me Problematik zeige sich seit der Adoleszenz bis heute in er heb lichen Ge wichts schwankungen bei inne ren oder äusseren Konflikten sowie in der Schmerz symptomatik (Spannungskopfschmerzen, Rücken schmer zen, Bauch schmer zen).
Das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei dadurch einge schränkt. Nach Mini-ICD-10-APP lägen insbesondere folgende Aktivitäts- und Partizipations störungen vor (S. 5): Bei Planung und Strukturierung von Auf ga ben ausser halb eingespielter Bereiche (zum Beispiel im Service) tr ä te n rasch Über forderung und Angst des Nichtgenügens auf. Weiter seien aufgrund der Per sön lich keitsstruktur Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit reduziert, in Kon flikten bleibe ihr meist der innere und äussere Rückzug. Immer wenn die Span nung zu gross geworden sei, sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Ex plosionen gekommen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege im weiteren Sinne sei ein ge schränkt, sie sei teilweise nicht in der Lage, ihren Alltag so zu gestalten, dass die eigene Rekreation einen genügenden Platz habe.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus (S. 5 f.), die Beschwerde führerin bewege sich oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit, was auch die prak tischen Erfahrungen der Beiständin , die ihr oft direkt zur Hand gehen müs se , unterstreichen würden. Mit dem 50%-Pensum sei sie momentan gut aus ge lastet, mehr sei ihr derzeit nicht zumutbar.
Die Prognose sei nicht so sc hlecht. Unter einer multimodalen , anleitenden und länger fristig angesetzten Psychotherapie sei es denkbar, dass die Beschwerde führerin lerne, ihr Leben so zu gestalten, dass ihr Leistungs vermögen wieder grös ser werde.
Schliesslich kritisierte Dr. G.___ das E.___ -Gutachten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht (S. 6-8). 3.13
Der seit November 2008 behandelnde Dr. med. D.___ nannte im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 11/63-64 , vgl. dazu auch Urk. 11/36, Urk. 11 /7/21-23 ) folgende Diagnosen: 1.
Sturz am 2 1. Dezember 2006 - S t atus nach Commotio cerebri - HWS-Distorsion - therapieresistentes chronisches zervikovertebrales Syndrom - zervikozephales Syndrom, zunehmende Spannungskopfschmerzen nach körperlicher Belastung 2.
Unfallfremdes ( thorako
- und) lumbovertebrales Syndrom 3.
Depression - p osttraumatische Entwicklung - Hospitalisation in der U.___ Ende 2008 - Status nach Suizidversuch 4. Substituierte Aypothyreose
Dr. D.___ äusserte sich dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein chro ni sches Rückenschmerz syndrom bestehe, welches sich nach dem Unfall im De zem ber 2006 entwickelt habe. Zudem bestehe eine Depression mit einem Status nach einem Suizidversuch. Funktionseinschränkungen bestünden in Form von re duzierter körperlicher sowie auch psychischer Belastbarkeit (Urk. 11/63).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht weiter fest (Urk. 11/64), dass die Be schwerde führerin derzeit zu 50 % im Service (leichte Arbeit) erwerbstätig sei. Der Be schwerde führerin sei sowohl die bisherige als auch eine be hin derungs ange passte Tätig keit zu 50 % zumut bar, sofern es sich um leichte Arbeit handle. Die festge stellten Einschränkungen be stünden seit 200 6.
3. 14
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) zum Schreiben der Rechtsvertreterin vom 1 5. September 2011 und zum B ericht von Dr. G.___ vom
6. September 2011 (vgl. E. 3. 12 ) führten Dr. med. CC.___ , FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, E.___ , und Dr. med. DD.___ , Ärzt liche Lei tung, E.___ , aus, sie hielten an ihren im Gutachten vom 18. Oktober 2010 gezogen en
Schluss fol ge rungen fest . 3.15
Am 1 4. Juni 2012 (Urk. 7) äusserte sich
Dr. G.___ zu r
Stellungnahme der E.___ - Gutach ter vom 1 4. November 2011 und machte wieder um diverse Mängel gel tend. Insbesondere m onierte er , dass das E.___ -Gutachten aufgrund der fach li chen Mängel sowie der falschen Be hauptungen die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise nicht erfülle. 4.
E. 4 ). Am 2 1. Dezember 2006 er litt sie einen Unfall, als sie im Korridor ihrer Wohnung ausglitt und mit voller Wucht auf ihren Kopf fiel
(Urk. 11 / 23/137 ). Dabei zog sie sich eine Prellmarke pareto-occipital und eine C ommotio cerebri sowie ei ne Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion zu (Urk. 11/23/136). Am 16 . März 2007 (Urk. 11/24/9)
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2007
(Urk. 11/24) . Während und nach ihrer Tä ti g keit bei der Y.___
be zog sie Taggelder der Un fall versicherung (Urk. 11 / 23/4-25 ). Mit Ver fügung vom
29. Juli 2008
(Urk. 11 /23/43) stellte der Un fallversicherer die Taggeldleistungen per 31. August 2008 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache der Ver sicherten (Urk. 11 /23/ 31, Urk. 11/23/38 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
15. September 2009 (Urk. 11/38)
abgewiesen .
Auf
Ver an lassung der Unfallver sicherung absolvierte die Versicherte zudem vom 1 1. Feb r uar 2008 bis zum 3 0. Juni 2008 ein Arbeitstraining bei den A.___ als Servicemit arbeiterin
im B.___ -Restaurant C.___ mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit kon tinuierlich auf ein konstantes 100%-Pensum zu stei gern (Urk. 11/23/ 54, Urk. 11/23/65-68, Urk. 11/23/75 ).
E. 4.1 Vorwegzu schicken ist, dass das E.___ -Gutachten vom
E. 4.2 An dieser Beurteilung vermögen d ie übrigen ärztlichen Ein schätzun gen nichts zu ändern.
E. 4.2.1 Vertieft mit der psychischen Komponente befassten sich Prof. S.___ und Dr. T.___ (E.
3.8
hievor ),
Dr. V.___ und Dr. W.___ (E.
3.9
hievor ) sowie Dr. G.___ (E. 3.12 und E. 3.15 ).
Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten der Beschwerdeführerin seit Kli nik eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die letzte ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin bis auf weiteres. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Be schwer de führerin am 1 7. Dezember 2008 wieder aus der Klinik entlassen wurde und die Nachbehandlung hernach durch das R.___ erfolgte. Es ist daher
nicht nachvollziehbar ,
weshalb sie der Beschwerdeführerin Ende Januar und damit gut eineinhalb Monate nach Klinikaustritt immer noch eine volle Arbeitsfähigkei t bis auf weiteres attestierten. Anzufügen bleibt in die sem Zusammenhang, dass im Austrittsb ericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 11/45/ 25-28) ein Rück gang der depressiven Symptomatik sowie ein teil re mittier t er Zustand festgestellt wurden. Schliess lich bestätigte selbst die Beschwer deführ erin, dass sie die psychiatrische Nach be handlung nach zweimaliger Sitz ung
abgebrochen habe, weil es ihr bes ser ge gangen sei (Urk. 11/45 S.
11 Ziff. 4.1.1.2) , weshalb mit den RAD-Ärzten von ei ner nicht lang an dauernden Arbeitsun fähig keit auszugehen ist.
Dr. V.___ und Dr. W.___
führten in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2009 explizit aus , dass in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeits fähig keit durchgeführt worden sei, weshalb nicht auf ihre Ein schätzung, wonach sie sich der Beurteilung von Dr. D.___ an schlös sen, abgestellt werden kann.
Was d ie Bericht e des seit Frühling 2011 behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 6. September 20 11 (E. 3.12 hievor )
beziehungsweise vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.14 hievor ) anbelangt, so ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Be richten behandelnder Ärzte rechts prechungs ge mäss berück sichtigt wer den darf und soll, dass deren Beur teilung mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht li che Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patien ten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein sub jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un ge würdigt geblie ben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt ( Urteil des Bun desgerichte s 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Weder im Bericht von 6. September 2011 (E. 3.12 hievor ) noch in der Stell ung nahme vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.1 4
hievor ) finden sich solche As pekte.
D e r Bericht von Dr. G.___ vom 6 . September 2011
wurde Dr. CC.___ zur Stellungnahme zugestellt, so dass er sich nachträglich mit des sen Diagnosestellung
auseinan der setzte und insbesondere keine Persönlich keitsstörung bestätigen konnte . Die von Dr. G.___ festgehaltene Persönlich keitsstörung
wurde von den G utachtern somit nicht übersehen, son dern offenkundig nicht so interpretiert. S ie führten in ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (E. 3.14) denn auch aus, dass eine Persönlichkeitsstö rung definitionsgemäss die Arbeits fähigkeit ab Eintritt ins Er wachsenenalter er heblich beeinträchtige, was bei der Beschwerde führerin nicht der Fall gewesen sei.
Objektiv fest stell bare Ge sichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatri schen Begutachtung durch die E.___ -Gutachter unerkannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen, sind demnach nicht er sicht lich.
Ferner ist bezüglich des Bericht s von Dr. G.___ vom 6. September 2011 (E. 3.12
hie vor ) festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, in wiefern in seine Be ur teilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin auch psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingeflossen sind, auf wel che
Dr. CC.___ in seiner Beurteilung hinwies, weshalb die von Dr. G.___ at tes tier te 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig ist .
E. 4.2.2 Mit de r somatischen Komponente setzte sich insbesondere Dr. D.___ aus einan der (E. 3.13 hievor ) .
Wenn er in seinem Bericht vom 1 3. September 2011 unter derzeitig vorhandene L eiden persistierende Beschwerden der HWS mit starker Verspannung der para ver tebralen Muskulatur sowie Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit, Schmer zen der BWS und vor allem der LWS mit Ausstrahlung in die rechte Unte r extremität aufführt, ist mit den Suva-Ver sicherungs medizinern Dr. med. EE.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. FF.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und spez. Allgemeinchirurgie (vgl. dazu Urk. 11/54/48-53) , fest zuhalten , dass es sich dabei wie in den zuvor von Dr. D.___ verfassten Berichten um die Angabe von Symptomen handelt, die nicht als objektivierbare Befunde ein gestuft wer den kön nen, zu mal die Unter suchungs ergebnisse für andere Untersu cher nicht re produzier bar oder mit wissen schaftlichen Methoden apparativ oder bild ge bend dar gestellt wer den können.
Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung durch Dr. D.___ jene der E.___ - Gutachter nicht zu entkräften. Denn sein Bericht erschöpft sich im Wesentlichen in den subjektiven Schmerzangaben, wie sie im Übrigen auch ins E.___ -Gut achten Eingang gefunden haben (Urk. 11/45 S. 16 f.). Doch hat es Dr. D.___
- anders als die Gutachter - unterlassen, diese im Vergleich zu den erhobenen Be funden deutlich im Vordergrund stehenden Schmerzschilderungen zu objek ti vie ren.
E. 4.3 Wenn Dr. G.___ in formeller Hinsicht bemängelt, dass die Untersuchungsdauer im E.___ -Gutachten nicht angegeben worden beziehungsweise zu kurz gewesen sei , ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medi zini schen Gutach tens in erster Linie darauf an kommt , ob die Expertise in halt lich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E.4) . Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Be gut ach tung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte be han delnder Fachleute . 4. 4
Auch die weiteren materiellen Einwände vermögen das E.___ -Gutachten ebenf alls nicht in Zweifel zu ziehen, so dass darauf abzustellen ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum im Erwerbsbereich auswirkt.
Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende 2006 keiner vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist und auch keine regelmässige Erwerbs bio gra phie au f weist (Urk. 11/25) , sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Ta bellen löhne
heran zu zi ehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten au s führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
( LSE )
– und wiederum unter Ein stufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiterin
– zu ermitteln ist, kann rech nerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Be zifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbsein kom men , um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können , erübrigt sich somit. Ein leidensbedingter Abzug ist der Beschwer de führerin nicht zu ge währen, da ihr die bisherigen Tätigkeiten als Kellnerin und Ser vice mitarbeiterin
immer noch zumutbar sind .
Ausgehend von der durch die E.___ -Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit re sultiert damit für den Zeitraum nach dem Unfall bis 31. Dezember 2007 ein In validitätsgrad von 100 %, von Januar 2008 bis Juni 2008 ein solcher von 50 % und ab Juli 2008 ein solcher von 0 %. Da der Unfall am 21. Dezember 2006 er f olgte, war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Dezember 2007 abge laufen. Damit kommt in Bezug auf die Entstehung des Rentenanspruches nicht Art.
29 Abs.
1 IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, wo nach der Anspruch frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entsteht, zum Tragen (BGE 138 V 395 E. 3.3.2). Da sich der massgebliche Sach verhalt vollumfänglich unter der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage verwirklicht hat, sind gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG - in der bis da hin in Kraft gewesenen Fassung - bei verspäteter Anmeldung die Leistungen vielmehr für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die
Zusprache der ganzen Rente (zuzüglich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. De zem ber 2007 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2008 (drei Monate nach Ver besserung) auf eine halbe Rente herabgesetzt beziehungsweise letztere per 30.
Se p tember 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eingestellt. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tra gen. 7.2
Mit Beschluss der (damaligen) Vormundschaftsbehörde GG.___ vom 18. Dezem ber
2008 wurde HH.___ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt (Urk. 11/28-29). Nach dem Tod der Rechtsvertreterin rechtfertigt sich, dieses Ur teil nicht nur der Beschwerdeführerin persönlich, sondern auch ihrer Bei ständin , nunmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks
II.___ ,
zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Beiständin
HH.___ ,
KESB des Bezirks II.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 08 (Urk. 11/12) meldete sie sich unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11/7/21-23 ) bei der In va li den versicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Ur
k. 11/23 ) bei und holte Arztberichte (Urk. 11/26-27 , Urk. 11/31-32 , Urk.
11/36 , Urk. 11/39 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/24 ) sowie einen Aus zug aus dem in divi duellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11 / 25 ) ein. Zudem ver an lasste sie ein in ter disziplinäres
Gutachten bei der E.___
in F.___ , welches am 18. Oktober 2010 (Urk. 11/45) er stattet wurde .
Mit Vorbescheid vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 11/50) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten ab 1. Dezember 2007 bei einem I n validitäts grad von 100 % eine ganze sowie vom
1. April 2008 bis 3 0. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente in Aus sicht .
Dage gen erhob d ie Ver sicherte
mit Ein gabe vom 1 5. September 2011 (Urk. 11/67) und unter Auflage weiterer medi zinischer Berichte (Urk. 11/65-66) verschiedene Einwände , welche den E.___ -Gut achtern
am 6. Oktober 2011
(Urk. 11/68) zur Stellung nahme zugestellt wurde. Am 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) nahmen die E.___ -Gut achter zu den geltend gemachten Kritikpunkten Stellung. Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2008 (Urk. 11/71) wurde der Versicherten Gelegenheit geboten, sich zu der Stellung nah me der E.___ -Gutachter zu äussern (vgl. dazu Stellung nahme vom 23. Januar 2012, Urk. 11/ 74). Mit Verfügung en vom 3. Mai 2012 (Urk. 2 /1-2 ) sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und vom
1. April bis 3 0. Sep tem ber 2008 eine
halbe Rente nebst zweier Kinderrenten zu.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1 /1 ) und be antragte, es sei en die Verfügung en vom 3. Mai 2012 aufzuheben und der psy chi atrische Bericht von Dr. med. G.___ sei abzu warten und bei der Beurteilung zu berück sichtigen .
Ferner sei ihr eine angemessene Rente zuzu sprechen. Nöti gen falls habe das Gericht einen Psychiater zwecks er gänzender Beurteilung zu be stimmen. Am 18. Juni 2012 (Urk. 6) reichte sie den entsprechenden Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) nach.
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 10 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1 5 . Au gust 2012 (Urk.
E. 12 ) zugestellt. 3.
Mit Schreiben vom 1 2. November 2013 (Urk. 13) wurde dem hiesigen Gericht an gezeigt, dass die Rechtsvertreterin der Versicherten, H.___ ,
verstor ben sei . Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. 4.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkom men ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 18 . Oktober 20 10 ( E. 3.11
hie vor ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise entspricht ( E. 1.6
hie vor ). So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schmerz komponente und einer die Arbeitsfähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen all gemein in ternistischen , psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen , berück sich tigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass
das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krank heits über zeu gung , nur noch halbtags arbeiten zu können, durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objektiviert werden k onnte n , so dass ein e psychische Über la gerung angenommen werden muss .
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sam menhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prü fend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass keine Psy cho pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht und die Be schwer de führerin vom Unfallereignis am 2 1. Dezember 2006 bis Dezember 2007 für jeg liche Tätigkeit arbeitsunfähig war, ab Januar 2008 in einer adap tierten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig war und ab Mitte 2008 in einer kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ( und somit auch in ihrer ange stammte n Tä tigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Reinigungs fach frau ) wieder im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist .
Der retrospektive Verlauf der von den E.___ -Gutachtern attestierten Arbeits fähig keit von 100 % von Dezember 2006 bis Dezember 2007
respektive von Januar bis Juni 2008 von 50 %
korrespondiert denn auch mit den Einschätzungen in den B e richten von Dr. I.___
(E. 3.2 hie vor ), Dr. J.___
(E. 3.3 hievor ) ,
von med. prakt.
K.___ und Dr. L.___ (E. 3.4 hie vor ) sowie von Dr. N.___ (E.
3.5) .
Schliesslich hielt auch Dr. O.___ in seiner abschliessenden kre is ärzt lichen U nter suchung vo m 1 8. Juni 2008 (E. 3.6 hievor ) einzig noch unfallkausale Rest be schwerden in Form e iner Zervikalgie sowie Zephalgien , mithin nicht ob jek ti vierbare Befunde , fest .
In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichti gen, dass sich die Be schwerdeführerin im Jahr 2008
- trotz eines sehr guten Ar beits zeugnisses seitens der A.___ als Servicemitarbeiterin im B.___ -Restaurant C.___ - nicht um eine F estanstellung bemüht hat und stattdessen in die Ferien gefahren ist (Urk. 11/23/ 52, Urk. 11/23/54 und Urk. 11/23/60 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00621 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete vom 6. Juni 2006 bis 3 0. Juni 2007 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ in Z.___ ( Urk. 11/12, Urk. 11 /2 4 ). Am 2 1. Dezember 2006 er litt sie einen Unfall, als sie im Korridor ihrer Wohnung ausglitt und mit voller Wucht auf ihren Kopf fiel
(Urk. 11 / 23/137 ). Dabei zog sie sich eine Prellmarke pareto-occipital und eine C ommotio cerebri sowie ei ne Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion zu (Urk. 11/23/136). Am 16 . März 2007 (Urk. 11/24/9)
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 0. Juni 2007
(Urk. 11/24) . Während und nach ihrer Tä ti g keit bei der Y.___
be zog sie Taggelder der Un fall versicherung (Urk. 11 / 23/4-25 ). Mit Ver fügung vom
29. Juli 2008
(Urk. 11 /23/43) stellte der Un fallversicherer die Taggeldleistungen per 31. August 2008 ein. Eine dagegen erhobene Einsprache der Ver sicherten (Urk. 11 /23/ 31, Urk. 11/23/38 ) wurde mit Einspracheentscheid vom
15. September 2009 (Urk. 11/38)
abgewiesen .
Auf
Ver an lassung der Unfallver sicherung absolvierte die Versicherte zudem vom 1 1. Feb r uar 2008 bis zum 3 0. Juni 2008 ein Arbeitstraining bei den A.___ als Servicemit arbeiterin
im B.___ -Restaurant C.___ mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit kon tinuierlich auf ein konstantes 100%-Pensum zu stei gern (Urk. 11/23/ 54, Urk. 11/23/65-68, Urk. 11/23/75 ). 1.2
Am 12 . Dezember 20 08 (Urk. 11/12) meldete sie sich unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11/7/21-23 ) bei der In va li den versicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Ur
k. 11/23 ) bei und holte Arztberichte (Urk. 11/26-27 , Urk. 11/31-32 , Urk.
11/36 , Urk. 11/39 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/24 ) sowie einen Aus zug aus dem in divi duellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11 / 25 ) ein. Zudem ver an lasste sie ein in ter disziplinäres
Gutachten bei der E.___
in F.___ , welches am 18. Oktober 2010 (Urk. 11/45) er stattet wurde .
Mit Vorbescheid vom 2 3. Juni 2011 (Urk. 11/50) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten ab 1. Dezember 2007 bei einem I n validitäts grad von 100 % eine ganze sowie vom
1. April 2008 bis 3 0. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente in Aus sicht .
Dage gen erhob d ie Ver sicherte
mit Ein gabe vom 1 5. September 2011 (Urk. 11/67) und unter Auflage weiterer medi zinischer Berichte (Urk. 11/65-66) verschiedene Einwände , welche den E.___ -Gut achtern
am 6. Oktober 2011
(Urk. 11/68) zur Stellung nahme zugestellt wurde. Am 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) nahmen die E.___ -Gut achter zu den geltend gemachten Kritikpunkten Stellung. Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2008 (Urk. 11/71) wurde der Versicherten Gelegenheit geboten, sich zu der Stellung nah me der E.___ -Gutachter zu äussern (vgl. dazu Stellung nahme vom 23. Januar 2012, Urk. 11/ 74). Mit Verfügung en vom 3. Mai 2012 (Urk. 2 /1-2 ) sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und vom
1. April bis 3 0. Sep tem ber 2008 eine
halbe Rente nebst zweier Kinderrenten zu.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1 /1 ) und be antragte, es sei en die Verfügung en vom 3. Mai 2012 aufzuheben und der psy chi atrische Bericht von Dr. med. G.___ sei abzu warten und bei der Beurteilung zu berück sichtigen .
Ferner sei ihr eine angemessene Rente zuzu sprechen. Nöti gen falls habe das Gericht einen Psychiater zwecks er gänzender Beurteilung zu be stimmen. Am 18. Juni 2012 (Urk. 6) reichte sie den entsprechenden Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 10 . August 2011 (Urk. 10 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1 5 . Au gust 2012 (Urk. 12 ) zugestellt. 3.
Mit Schreiben vom 1 2. November 2013 (Urk. 13) wurde dem hiesigen Gericht an gezeigt, dass die Rechtsvertreterin der Versicherten, H.___ ,
verstor ben sei . Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. 4.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig fest gestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesent lich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un t er scheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rell en Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, wel che in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreich en de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkom men ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hin wei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 3.
Ma i
2012 (Urk. 2/1-2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Un fallereignis am 2 1. De zember 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis am 2 0. Dezember 2007 aus me dizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sie nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2007 einen Anspruch auf eine ganze Rente der In va lidenversicherung habe. Vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2008
sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig keit noch zu 50 % ar beitsunfähig gewesen , weshalb sie ab 1. April 2008 (drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2008) noch einen Anspr uch auf eine halbe Invalidenrente habe. D ie Ausübung einer leidens ange passten , leich ten bis mittelschweren T ätigkeit in einem 100 % -Pen sum sei ihr gemäss medizi ni scher
Beurteilung ab 1. Juli 2008 wieder
zumut bar , weshalb sie ab 3 0. September 2008 (drei Monate ab Ver besse rung per 1. Juli 2008) bei einem mittels Ein kom mens ver gleich s ermittelten Inva liditätsgrad von 6 %
keinen Anspruch auf eine Rente der In validen versi cherung mehr habe.
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die psy chiatrischen Beurteilungen und die medizinischen Darlegungen derart diver gier ten , dass eine weitere psychiatrische Begutachtung durch das Gericht anzu ord nen sei, falls nicht auf die Beurteilung von Dr. G.___ ab ge stellt werde. 2.3
Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zugesprochen. Auch wenn die Beschwer de führerin ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Rentenanspruches nicht substan ti iert hat, ist in Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand Folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab gestuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zuge sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufge ho ben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeit raum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Ge sichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2d mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 31. März 2008 und die Befristung die ser Rente bis 30. September 2008 zu prüfen ist. Vielmehr ist auch auf die Recht mässigkeit der am 3. Mai 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 zugesprochenen ganzen Invalidenrente und das Vorliegen der Revisionsgründe einzugehen. 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1 0. März 2007 (Urk. 11/23/133) äusserte sich
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dahin ge hend, dass bei der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri und eine HWS-Distor sion bestehe und derzeit nicht mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit ge rechnet werden könne. 3.3
Am 1 3. April 2007 (Urk. 11/23/131) nannte Dr. med. J.___ , FMH für Rheuma to logie, ein post traumatisches zervikozephales
spondylogenes
Schmerz syn drom
und ein post traumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit se kundä rer mus kulärer Dysbalance . Mit der Wiederaufnahme der Arbeit könne derzeit nicht ge rechnet werden. 3.4
Im Austrittsbericht
vom 2 4. Juli 2007 (Urk. 11/23/90-95) über die Hos pitali sation vom 3 0. Mai bis 1 1. Juli 2007 nannten med. prakt. K.___ , Ärzt licher Dienst, und Dr. med. L.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bi litation, Ober arzt, Arbeits orientierte Reha bilitation, M.___ ,
fol gende Diagnosen: A.
Unfall vom 2 1. Dezember 2006: Sturz mit leichter traumatischer Hirn ver letzung (MTBI) und HWS-Distorsion QTF II (Computer tomo graphie vom 8. Juni 2007: auf Höhe von C5/6 degenerative Ver änderungen mit Exo stose /Neoarthrose) A1
Zervikozephales Schmerzsyndrom B.
Hypothyreose, substituiert C.
Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren
Als Probleme bei Austritt nannten sie: 1. Nacken- und Hinterkopfschmerzen , im Verlauf regredient 2. Leichte depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungs stö rung , deutlich gebessert im Verlauf 3. Multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Ar beits losigkeit, allein erziehende Mutter von zwei Söhnen [richtig: einer Tochter und ein em Sohn] ) 4. Ein- und Durchschlafstörung, leicht gebessert unter Surmontil 5. In den letzten Wochen des Reha-Aufenthaltes aufgetretene Schmerzen beim längeren Stehen im I liosakralgelenk rechts (unfallfremd, bei leich ten degenerativen Veränderungen konventionell-radiologisch)
Zur
Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten med. prakt. K.___ und Dr. L.___
fest, nebst den neuro-muskulo skelettal be ding ten Ein schränkungen bestehe eine höchstens minime Leistungsminderung in folg e einer psy chischen Störung mit Krankheitswert.
Die Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumut bar; die Anforderungen (mittelschwere Tätigkeit, ganztags stehende/gehende Tätig keit) seien zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei für einen Arbeits versuch zur Anpassung und Angewöhnung für angepasste leichtere Tätig keiten arbeits fähig. Die Zumutbarkeit von andere n berufliche n Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da mit einer weiteren Verbesserung des Zu standes zu rech nen sei. 3.5
Im Bericht vom 3 0. Januar 2008 (Urk. 11/23/ 77-78 ) nannte Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, als Diagnosen einen Sturz auf den Rücken und Hinter kopf am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Kontusion und leichter traumati scher Hir n verletzung beziehungsweise Commotio cerebri, ein Zervikal syn drom , ein leichtes zerviko-zephales linksseitiges Syndrom und anam nestisch leichte neu ro psychologische Funktionsstörungen sowie ein leicht gradiges
Lumbo ver tebral syndrom .
Sie führte weiter aus, d er Neurostatus sei ohne er wähnens werte Auf fällig keiten. Es seien auch keine Hinweise für eine intra kranielle Struktural teration vor handen und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Mye lo pathie; es bestehe keine radikuläre Symptomatik. Für eine leicht gradige
Tätig keit mit Wechselbelastung, bei welcher die Be schwerde führe rin keine schwe ren Lasten heben und nicht stundenlang die selbe Haltung ein nehmen m üsse (zum Beispiel Stehen an Ort mit Kopf in klination ) , erachte sie eine 50%ige Arbeits fähig keit zum jetzigen Zeitpunkt als zumut bar. 3.6
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 1 8. Juni 2008 (Urk. 11/23/55-58) hielt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seiner Beurteilung fest (S. 3 Ziff. 5), dass bei der Be schwerdeführerin Restbeschwerden in Form einer Zervikalgie sowie Zephal gien bei einem Status nach einer Commotio und einer HWS-Dis tor sion am 2 1. Dezember 2006, bei gleichzeitig bestehenden degenerativen Ver änderungen C5/6 sowie ein Verdacht auf eine Depression vorl äg e n .
Er habe den Eindruck bekommen, dass sich die Beschwerdeführerin seit der kreis ärztlichen Untersuchung im November 2007 insgesamt stabilisiert habe. Die HWS-Beweglichkeit habe sich unter einer 60%igen Tätigkeit als Portionie rerin gebessert. Es seien noch Muskelverspannungen der Schulter gürtel musku latur nach weisbar. Neurologische Defizite seien im Rahmen einer neuro logi schen Un tersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ferner scheine die psy chische Kompo nente eine wesentliche Rolle zu spielen. Er habe den Ein druck, dass die noch be stehende Schmerz symptomatik durch diese Kom ponente un günstig be einflusst werde. Be züg lich der psychischen Situation sehe er keine Kausalität zum Un fall ereignis gegeben.
Hinsichtlich der Unfallfolgen sehe er den medizinischen Endzustand erreicht. Für die 60%ige Tätigkeit als Portioniererin sehe er die Beschwerdeführerin wei terhin arbeitsfähig. Diese Arbei t sei sicherlich auch ausbaufähig, wie zum Bei spiel mit Tätigkeit en , bei wel chen ei n Herumgehen erforderlich sei. Ab zirka Ende August 2008 sehe er fol gendes Zumutbarkeitsprofil für Tätig keiten auf dem all gemeinen Arbeits markt als gegeben an: Leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ganztags ohne for cierte maximale HWS-Bewegungen nach links oder Tätig kei ten, bei welchem die HWS in rotierter oder inklinierter (oder kom binierter) Hal tung über 30 Mi nu ten Dauer gehalten werden müsse . Die lum bale Be schwerde symptomatik sehe er als unfallfremd bei Hyperlordose.
3.7
Am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/45/32-33) diagnostizierten Dr. med. P.___ , Assi s tenz ärztin , und
Dr. med. Q.___ , Oberärztin Notfall, R.___ , Not fall station , eine Medi kamentenintoxikation in suizidaler Absicht (Valium und Schmerz mittel) sowie als Nebendiagnosen ein zervikozephales Schmerzsyndrom nach einem Status nach einer H WS -Distorsion, ei ne Hypothyreose (sub stituiert) un d eine Anakusis links bei einem Status nach Meningitis vor Jahren sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (anhaltender Schmerz, Arbeits losig keit, allein erziehende Mutter von zwei Kindern). 3.8
Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2009 (Urk. 11/26 , vgl. dazu auch Urk. 11/45/25-28 ) nannten Prof. S.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. T.___ , Assistenzärztin, U.___ , gestützt auf die Hospi tal isation vom 3 1. Oktober bis 17. Dezember 2008 nach Selbst mord versuch als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) zirka seit 19 98 (Exa zerbation 2006) und ein
zerviko ze phales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer HWS-Distorsion seit 2006 sowie eine Anakusis links bei ei nem Sta tus nach einer Meningitis seit der Kindheit ;
sie attestierten der Be schwerde führerin für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kellnerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Klinik eintritt am 3 1. Oktober 2008 bis auf weiteres.
Die Fachpersonen der U.___ hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin anam nestisch jedoch seit 2006 unter depressiven Episoden und Schmerzen leide, so dass bereits damals eine schwere Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Be lastbarkeit und, mit hoher Wahrscheinlichkeit, zumindest intermittierend, eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die schwere depressive Symptomatik führe zu Einschränkung von Konzentration und Leistungsfähigkeit. Daneben bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik bei einem Status nach einer HWS-Dis tor sion und degenerativen Veränderungen in C5/C 6. Dadurch seien die psy chische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit schwer einge schränkt. Die b isherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch längerfristige intensive psychotherapeutische sowie pharmako logische Behandlung sowie eine Therapie der chronischen Schmerz symptomatik
liessen sich die Einschränkungen vermindern, wobei ak tuell keine Prognose hin sichtlich der späteren Leistungsfähigkeit möglich sei. Diese Angaben gälten seit dem 3 1. Oktober 2008, wobei bereits von vorbe ste henden Einschränkungen aus zu gehen gewesen sei. 3.9
Am 2 5. Mai 2009 (Urk. 11/32) nannten Dr. med. V.___ , Oberärztin, und Dr. med. W.___ , Assistenzärztin, U.___ , folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähig keit: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) seit Jahren 2. Somatische Diagnose (laut U.___ -Unterlage) - zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion - Hypothyreose, substituiert bei Status nach Radioiodtherapie 2002 - Anakusis links bei Status nach Meningitis vor Jahren
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Rheu ma tologen Dr. D.___ vom 2 7. Dezember 2008 bis 1 5. Februar 2009 zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Danach sei eine Krankschreibung von 50 % ge plant gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden. Sie schlös sen sich der Beurteilung von Dr. D.___ an. Eine Teilaufnahme der Arbeit sei ab März 2009 zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe selbst über eine Ver bes serung ihre s Zustandes berichtet. 3.10
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2009 (Urk. 11/65) hielt Dr. med. AA.___ , Facharzt für
R adiologie, BB.___ , in seiner Beurteilung fest, ab ge seh en von einer moderaten Diskusdegeneration und nicht fokaler Pro trusion im Seg ment C3/4 sei kein pathologischer Befund erkennbar, ins besondere gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung der kraniozervikalen Mem bran und Liga mente be ziehungsweise auf eine Instabilität in diesem Bereich. Der Spinalkanal sei zwi schen C2/3 und C4/5 anlagebedingt relativ eng und durch eine Diskus de ge neration und Protrusion
bei C3/4 weiter eingeengt, was bei einem HWS-Dis torsions trauma bekanntlich ein höheres Risiko einer Rücken mark kontusion nach
sich ziehe. Diese sei wiederum einzig im Früh stadium und nach intra ve nöser Kon trastmittelabgabe bildgebend nachweisbar, so dass ein statt gehabtes Ereig nis dieser Art zum jetzigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch be stätigt habe werden könne n . 3. 11
Im interdisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 (Urk. 11/45) nannten die Fachpersonen des E.___ nach allgemeininternistischen , psychiatrische n und or th o pädische n Untersuchung en folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beits fähig keit (S. 21 Ziff. 5.1 f.): 1. Chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom links ohne ra dikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1) -
Status nach H WS -Distorsion und Commotio cerebri im Rahmen eines häus lichen Sturzes am 2 1. Dezember 2006 -
g eringe Diskusprotrusion Halswirbelkörper 3/4 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomographie am 2 8. November 2008 und 1 2. Oktober 2009) 2. Chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radi ku läre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) 2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3.
Substituierte Hypothyreose im März 2009 -
Status nach Radioi odtherapie bei Hyperthyreose 2002 -
e uthyreote Stoffwechsellage 4.
Gehörlosigkeit links bei Status nach Meningitis im Säuglingsalter (ICD-
10 H91.9) 5. Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
Die E.___ -Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest (S. 21 f. Ziff. 6 .1 ), seit einem häuslichen Sturz am 2 1. Dezember 2006 mit HWS-Distorsion und Com motio cerebri leide die Beschwerdeführerin an anhaltend en
therapie resisten ten , chro nischen
zervikozephalen und zer vikobrachialen Schmer zen links betont . Spä ter seien chronische therapieresistente thora kovertebrale und lumbo verteb rale Schmerzen hinzu ge treten. Parallel zu den somatischen Beschwerden seien noch zu sehends depres sive Symptome mit einem Status nach notfallmäs siger
Hospi talisation per fürsorgerischen Frei heits ent zug vom 3 1. Oktober 2008 in der U.___
wegen akuter Selbstgefährdung nach Suizidversuch hinzugekom men.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer an deren Tätig keit konstatierten die E.___ -Gutachter (S. 22 Ziff. 6.2) , aus ortho pädischer Sicht könnten auf grund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches zer vi kozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre
Symptomatik als auch ein chronisches thorakolumbovertebrales
Schmerzsyn drom , ebenfalls ohne radi kuläre Symptomatik, diagnostiziert werden, ohne dass sich die von der Be schwerde führerin angegebenen, sehr diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollständig begründen liessen. Auf grund der er ho benen Befunde und gestellten Diagnosen könnten ihr körper lich schwere Tätig keiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit im Service, aber auch die Tätigkeit als Reinigungsangestellte, bestehe eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 % .
Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine gegenwärtig remittierte rezi divie ren de depressive Störung als auch eine anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung dia gnos tiziert werden, ohne dass daraus eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ab geleitet werden könne. Trotz der geklagten Beschwerden kön ne der Beschwer de führerin zugemutet werden, weiterhin einer ihren körper lichen Ein schrän kung en angepassten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.
Aus allgemeininternistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Zusammenfassend könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätig kei ten bleibend nicht mehr zugemutet werden, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, und somit auch die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte beziehungsweise Reinigungsfachfrau, könnten ihr indes un ein geschränkt und ganztags zugemutet werden.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass bestehe seit Mit te 200 8. Retrospektive könne für die Zeit ab Unfallereignis vom 21. Dezem ber 2006 bis Dezember 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keit angenommen werden, ab Januar 2008 habe eine 50%ige Arbeits fähig keit be stan den. Ab Juli 2008 bestehe eine Arbeitsfähigkeit , wie sie heute noch zu be stä tigen sei (S. 22 f. Ziff. 6.3).
Für die häuslichen Tätigkeiten mit intermittierend mittelschweren Tätig keits an tei len bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (S. 23 Ziff. 6.4). 3.12
Im Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 11/66 ) diagnostizierte Dr. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), eine dependente Persönlichkeit mit persön lich keits strukturellen Defiziten (ICD-10 F60.7) und eine multi somatoforme Symp to matik (Schmerzen, Bauchproblematik [ICD-10 ~F45.1]) sowie die von Dr. D.___ diagnostizierte schmerzhafte Problematik am Bewegungsapparat ( zer viko verte brales , zervikozephales und Schulter-Arm-Syndrom).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest (S. 5 f.) , es liege eine krank heits wer tige multiple somatoforme Störung in Komorbidität mit rezidivierenden depres si ven Episoden und einer dependenten Persönlichkeitsstörung vor. Die somato for me Problematik zeige sich seit der Adoleszenz bis heute in er heb lichen Ge wichts schwankungen bei inne ren oder äusseren Konflikten sowie in der Schmerz symptomatik (Spannungskopfschmerzen, Rücken schmer zen, Bauch schmer zen).
Das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei dadurch einge schränkt. Nach Mini-ICD-10-APP lägen insbesondere folgende Aktivitäts- und Partizipations störungen vor (S. 5): Bei Planung und Strukturierung von Auf ga ben ausser halb eingespielter Bereiche (zum Beispiel im Service) tr ä te n rasch Über forderung und Angst des Nichtgenügens auf. Weiter seien aufgrund der Per sön lich keitsstruktur Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit reduziert, in Kon flikten bleibe ihr meist der innere und äussere Rückzug. Immer wenn die Span nung zu gross geworden sei, sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Ex plosionen gekommen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege im weiteren Sinne sei ein ge schränkt, sie sei teilweise nicht in der Lage, ihren Alltag so zu gestalten, dass die eigene Rekreation einen genügenden Platz habe.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus (S. 5 f.), die Beschwerde führerin bewege sich oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit, was auch die prak tischen Erfahrungen der Beiständin , die ihr oft direkt zur Hand gehen müs se , unterstreichen würden. Mit dem 50%-Pensum sei sie momentan gut aus ge lastet, mehr sei ihr derzeit nicht zumutbar.
Die Prognose sei nicht so sc hlecht. Unter einer multimodalen , anleitenden und länger fristig angesetzten Psychotherapie sei es denkbar, dass die Beschwerde führerin lerne, ihr Leben so zu gestalten, dass ihr Leistungs vermögen wieder grös ser werde.
Schliesslich kritisierte Dr. G.___ das E.___ -Gutachten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht (S. 6-8). 3.13
Der seit November 2008 behandelnde Dr. med. D.___ nannte im Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 11/63-64 , vgl. dazu auch Urk. 11/36, Urk. 11 /7/21-23 ) folgende Diagnosen: 1.
Sturz am 2 1. Dezember 2006 - S t atus nach Commotio cerebri - HWS-Distorsion - therapieresistentes chronisches zervikovertebrales Syndrom - zervikozephales Syndrom, zunehmende Spannungskopfschmerzen nach körperlicher Belastung 2.
Unfallfremdes ( thorako
- und) lumbovertebrales Syndrom 3.
Depression - p osttraumatische Entwicklung - Hospitalisation in der U.___ Ende 2008 - Status nach Suizidversuch 4. Substituierte Aypothyreose
Dr. D.___ äusserte sich dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein chro ni sches Rückenschmerz syndrom bestehe, welches sich nach dem Unfall im De zem ber 2006 entwickelt habe. Zudem bestehe eine Depression mit einem Status nach einem Suizidversuch. Funktionseinschränkungen bestünden in Form von re duzierter körperlicher sowie auch psychischer Belastbarkeit (Urk. 11/63).
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht weiter fest (Urk. 11/64), dass die Be schwerde führerin derzeit zu 50 % im Service (leichte Arbeit) erwerbstätig sei. Der Be schwerde führerin sei sowohl die bisherige als auch eine be hin derungs ange passte Tätig keit zu 50 % zumut bar, sofern es sich um leichte Arbeit handle. Die festge stellten Einschränkungen be stünden seit 200 6.
3. 14
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (Urk. 11/69) zum Schreiben der Rechtsvertreterin vom 1 5. September 2011 und zum B ericht von Dr. G.___ vom
6. September 2011 (vgl. E. 3. 12 ) führten Dr. med. CC.___ , FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, E.___ , und Dr. med. DD.___ , Ärzt liche Lei tung, E.___ , aus, sie hielten an ihren im Gutachten vom 18. Oktober 2010 gezogen en
Schluss fol ge rungen fest . 3.15
Am 1 4. Juni 2012 (Urk. 7) äusserte sich
Dr. G.___ zu r
Stellungnahme der E.___ - Gutach ter vom 1 4. November 2011 und machte wieder um diverse Mängel gel tend. Insbesondere m onierte er , dass das E.___ -Gutachten aufgrund der fach li chen Mängel sowie der falschen Be hauptungen die praxisgemässen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise nicht erfülle. 4. 4.1
Vorwegzu schicken ist, dass das E.___ -Gutachten vom 18 . Oktober 20 10 ( E. 3.11
hie vor ) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise entspricht ( E. 1.6
hie vor ). So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schmerz komponente und einer die Arbeitsfähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen all gemein in ternistischen , psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen , berück sich tigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass
das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krank heits über zeu gung , nur noch halbtags arbeiten zu können, durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objektiviert werden k onnte n , so dass ein e psychische Über la gerung angenommen werden muss .
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sam menhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prü fend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass keine Psy cho pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht und die Be schwer de führerin vom Unfallereignis am 2 1. Dezember 2006 bis Dezember 2007 für jeg liche Tätigkeit arbeitsunfähig war, ab Januar 2008 in einer adap tierten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig war und ab Mitte 2008 in einer kör per lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ( und somit auch in ihrer ange stammte n Tä tigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Reinigungs fach frau ) wieder im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist .
Der retrospektive Verlauf der von den E.___ -Gutachtern attestierten Arbeits fähig keit von 100 % von Dezember 2006 bis Dezember 2007
respektive von Januar bis Juni 2008 von 50 %
korrespondiert denn auch mit den Einschätzungen in den B e richten von Dr. I.___
(E. 3.2 hie vor ), Dr. J.___
(E. 3.3 hievor ) ,
von med. prakt.
K.___ und Dr. L.___ (E. 3.4 hie vor ) sowie von Dr. N.___ (E.
3.5) .
Schliesslich hielt auch Dr. O.___ in seiner abschliessenden kre is ärzt lichen U nter suchung vo m 1 8. Juni 2008 (E. 3.6 hievor ) einzig noch unfallkausale Rest be schwerden in Form e iner Zervikalgie sowie Zephalgien , mithin nicht ob jek ti vierbare Befunde , fest .
In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichti gen, dass sich die Be schwerdeführerin im Jahr 2008
- trotz eines sehr guten Ar beits zeugnisses seitens der A.___ als Servicemitarbeiterin im B.___ -Restaurant C.___ - nicht um eine F estanstellung bemüht hat und stattdessen in die Ferien gefahren ist (Urk. 11/23/ 52, Urk. 11/23/54 und Urk. 11/23/60 ) . 4.2
An dieser Beurteilung vermögen d ie übrigen ärztlichen Ein schätzun gen nichts zu ändern. 4.2.1
Vertieft mit der psychischen Komponente befassten sich Prof. S.___ und Dr. T.___ (E.
3.8
hievor ),
Dr. V.___ und Dr. W.___ (E.
3.9
hievor ) sowie Dr. G.___ (E. 3.12 und E. 3.15 ).
Dr. S.___ und Dr. T.___ attestierten der Beschwerdeführerin seit Kli nik eintritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die letzte ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin bis auf weiteres. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Be schwer de führerin am 1 7. Dezember 2008 wieder aus der Klinik entlassen wurde und die Nachbehandlung hernach durch das R.___ erfolgte. Es ist daher
nicht nachvollziehbar ,
weshalb sie der Beschwerdeführerin Ende Januar und damit gut eineinhalb Monate nach Klinikaustritt immer noch eine volle Arbeitsfähigkei t bis auf weiteres attestierten. Anzufügen bleibt in die sem Zusammenhang, dass im Austrittsb ericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 11/45/ 25-28) ein Rück gang der depressiven Symptomatik sowie ein teil re mittier t er Zustand festgestellt wurden. Schliess lich bestätigte selbst die Beschwer deführ erin, dass sie die psychiatrische Nach be handlung nach zweimaliger Sitz ung
abgebrochen habe, weil es ihr bes ser ge gangen sei (Urk. 11/45 S.
11 Ziff. 4.1.1.2) , weshalb mit den RAD-Ärzten von ei ner nicht lang an dauernden Arbeitsun fähig keit auszugehen ist.
Dr. V.___ und Dr. W.___
führten in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2009 explizit aus , dass in der Zeit der Behandlung keine eingehende Abklärung der Arbeits fähig keit durchgeführt worden sei, weshalb nicht auf ihre Ein schätzung, wonach sie sich der Beurteilung von Dr. D.___ an schlös sen, abgestellt werden kann.
Was d ie Bericht e des seit Frühling 2011 behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 6. September 20 11 (E. 3.12 hievor )
beziehungsweise vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.14 hievor ) anbelangt, so ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Be richten behandelnder Ärzte rechts prechungs ge mäss berück sichtigt wer den darf und soll, dass deren Beur teilung mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht li che Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patien ten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein sub jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un ge würdigt geblie ben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt ( Urteil des Bun desgerichte s 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Weder im Bericht von 6. September 2011 (E. 3.12 hievor ) noch in der Stell ung nahme vom 1 4. Juni 2012 (E. 3.1 4
hievor ) finden sich solche As pekte.
D e r Bericht von Dr. G.___ vom 6 . September 2011
wurde Dr. CC.___ zur Stellungnahme zugestellt, so dass er sich nachträglich mit des sen Diagnosestellung
auseinan der setzte und insbesondere keine Persönlich keitsstörung bestätigen konnte . Die von Dr. G.___ festgehaltene Persönlich keitsstörung
wurde von den G utachtern somit nicht übersehen, son dern offenkundig nicht so interpretiert. S ie führten in ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2011 (E. 3.14) denn auch aus, dass eine Persönlichkeitsstö rung definitionsgemäss die Arbeits fähigkeit ab Eintritt ins Er wachsenenalter er heblich beeinträchtige, was bei der Beschwerde führerin nicht der Fall gewesen sei.
Objektiv fest stell bare Ge sichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatri schen Begutachtung durch die E.___ -Gutachter unerkannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen, sind demnach nicht er sicht lich.
Ferner ist bezüglich des Bericht s von Dr. G.___ vom 6. September 2011 (E. 3.12
hie vor ) festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, in wiefern in seine Be ur teilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin auch psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingeflossen sind, auf wel che
Dr. CC.___ in seiner Beurteilung hinwies, weshalb die von Dr. G.___ at tes tier te 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig ist . 4.2.2
Mit de r somatischen Komponente setzte sich insbesondere Dr. D.___ aus einan der (E. 3.13 hievor ) .
Wenn er in seinem Bericht vom 1 3. September 2011 unter derzeitig vorhandene L eiden persistierende Beschwerden der HWS mit starker Verspannung der para ver tebralen Muskulatur sowie Ein schränkungen der HWS-Beweglichkeit, Schmer zen der BWS und vor allem der LWS mit Ausstrahlung in die rechte Unte r extremität aufführt, ist mit den Suva-Ver sicherungs medizinern Dr. med. EE.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. FF.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und spez. Allgemeinchirurgie (vgl. dazu Urk. 11/54/48-53) , fest zuhalten , dass es sich dabei wie in den zuvor von Dr. D.___ verfassten Berichten um die Angabe von Symptomen handelt, die nicht als objektivierbare Befunde ein gestuft wer den kön nen, zu mal die Unter suchungs ergebnisse für andere Untersu cher nicht re produzier bar oder mit wissen schaftlichen Methoden apparativ oder bild ge bend dar gestellt wer den können.
Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung durch Dr. D.___ jene der E.___ - Gutachter nicht zu entkräften. Denn sein Bericht erschöpft sich im Wesentlichen in den subjektiven Schmerzangaben, wie sie im Übrigen auch ins E.___ -Gut achten Eingang gefunden haben (Urk. 11/45 S. 16 f.). Doch hat es Dr. D.___
- anders als die Gutachter - unterlassen, diese im Vergleich zu den erhobenen Be funden deutlich im Vordergrund stehenden Schmerzschilderungen zu objek ti vie ren. 4.3
Wenn Dr. G.___ in formeller Hinsicht bemängelt, dass die Untersuchungsdauer im E.___ -Gutachten nicht angegeben worden beziehungsweise zu kurz gewesen sei , ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medi zini schen Gutach tens in erster Linie darauf an kommt , ob die Expertise in halt lich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E.4) . Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Be gut ach tung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte be han delnder Fachleute . 4. 4
Auch die weiteren materiellen Einwände vermögen das E.___ -Gutachten ebenf alls nicht in Zweifel zu ziehen, so dass darauf abzustellen ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum im Erwerbsbereich auswirkt.
Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende 2006 keiner vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit mehr nachgegangen ist und auch keine regelmässige Erwerbs bio gra phie au f weist (Urk. 11/25) , sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Ta bellen löhne
heran zu zi ehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten au s führten ( Zentral wert ), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
( LSE )
– und wiederum unter Ein stufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiterin
– zu ermitteln ist, kann rech nerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Be zifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbsein kom men , um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können , erübrigt sich somit. Ein leidensbedingter Abzug ist der Beschwer de führerin nicht zu ge währen, da ihr die bisherigen Tätigkeiten als Kellnerin und Ser vice mitarbeiterin
immer noch zumutbar sind .
Ausgehend von der durch die E.___ -Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit re sultiert damit für den Zeitraum nach dem Unfall bis 31. Dezember 2007 ein In validitätsgrad von 100 %, von Januar 2008 bis Juni 2008 ein solcher von 50 % und ab Juli 2008 ein solcher von 0 %. Da der Unfall am 21. Dezember 2006 er f olgte, war das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Dezember 2007 abge laufen. Damit kommt in Bezug auf die Entstehung des Rentenanspruches nicht Art.
29 Abs.
1 IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, wo nach der Anspruch frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entsteht, zum Tragen (BGE 138 V 395 E. 3.3.2). Da sich der massgebliche Sach verhalt vollumfänglich unter der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Rechtslage verwirklicht hat, sind gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG - in der bis da hin in Kraft gewesenen Fassung - bei verspäteter Anmeldung die Leistungen vielmehr für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die
Zusprache der ganzen Rente (zuzüglich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. De zem ber 2007 ist daher nicht zu beanstanden.
Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2008 (drei Monate nach Ver besserung) auf eine halbe Rente herabgesetzt beziehungsweise letztere per 30.
Se p tember 2008 (drei Monate nach Verbesserung) eingestellt. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu bean standen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tra gen. 7.2
Mit Beschluss der (damaligen) Vormundschaftsbehörde GG.___ vom 18. Dezem ber
2008 wurde HH.___ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt (Urk. 11/28-29). Nach dem Tod der Rechtsvertreterin rechtfertigt sich, dieses Ur teil nicht nur der Beschwerdeführerin persönlich, sondern auch ihrer Bei ständin , nunmehr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks
II.___ ,
zuzustellen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Beiständin
HH.___ ,
KESB des Bezirks II.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich