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IV.2012.00619

Erstanmeldung; somatoforme Schmerzstörung; Abstellen auf RAD-Beurteilung; Prüfung der Überwindbarkeitskriterien; Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, meldete sich im November 2010 zum Leistungsbe zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/17) bei und holte Arztberichte (Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/36-37) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/19 /1-7). Am 12. Oktober 2011 wurde die Ver sicherte vom Y.___ psychiatrisch untersucht (Bericht vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 31. Mai 2012 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Jun i 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzusprechen und es seien berufliche sowie medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 14. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abwei s ung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 7. November 2012 hielt die Be schwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9) . Die Beschwerde geg ne rin verzichtete am 29. November 2012 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.

6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet werden könne (Urk. 2 S. 1). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort im Wesentlichen aus, es lägen vorliegend keine Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung behindern würden, weshalb die Leiden der Be schwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als überwindbar g ä lten (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf Berichte der behandelnden Psychologin sowie

der Ärzte der

Z.___ sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie von ei ner 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen (S. 3 Ziff. 5). Hingegen könne aus verschiedenen Gründen nicht auf die Berichte von A.___, Facharzt für Neurologie, und auf jenen des Y.___ -Arztes abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 7 ff.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 5 Ziff. 13). Sodann seien be rufliche Massnahmen sowie Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 14). Mit Replik vom 7. November 2012 (Urk. 9) hielt die Beschwer deführerin daran fest und führte insbesondere weiter an, mangels ausreichender Ressourcen zur Bewältigung der Schmerzsituation müsse vorliegend eine Ar beits unfähigkeit infolge eines verselbständigten psychischen Gesundheitsscha dens an genommen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre eine 50%ige Arbeits unfähigkeit nach stufenweiser Eingliederung realisierbar (S. 2 f. Ziff. 6). Im Wei te ren verlangte sie die Abklärung ihres Gesundheitszustandes mittels „externem“ Gutachten (S. 3 Ziff. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, der Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung und insbesondere die Höhe der zumutbaren Ar beits fähigkeit . 3.

3.1

Aus den Berichten aus dem Jahr 2010 gehen zusammenfassend folgende Diag nosen hervor (Bericht vom 29. Januar 2010 von B.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Urk. 6/17/10-11; Bericht vom 21. Juni 2010 von C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, Urk. 6/17/9+12; Bericht vom 13. September 2010 von D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/17/7; Austrittsbericht der Z.___ vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/18/5-6) : - chronisch es myofasciales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.0) - chronifizierte Migräne - Ulcus bulbus

duodeni - Helicobacter assoziierte Gastritis Den Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig vor allem über Schmerzen i n

Nacken, Kopf, Rücken, ausstrahlend in den rechten Arm klage. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem

25. No vember 2009 aufgrund des subjektiv empfundenen Schmerzsyn droms und

der Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule eine 10%ige Ar beits unfähigkeit, wobei er festhielt, die Schmerzangaben seien k aum objek ti vier bar (Urk. 6/17/7 Ziff. 6 f.). Die Ärzte der Z.___ atte stier ten ihr für die Zeit der Hospitalisierung (30. November bis 18. Dezember 2010) bis zum 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/18/6). Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, A.___, Fach arzt FMH für Neurologie, führte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/17/5-6) aus, das myofasciale Schmerzsyndrom rechtfertige keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der

chronifizierte n Mi grä ne bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10-20 %, wobei je nach me d ikamentöser Behandlung mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (S. 2 oben). 3. 2

Mit Bericht vom 5. Mai 2011 nannte D.___ nebst der somatofor me n Schmerzstörung und der chronifizierten Migräne sodann eine mittel schwere

Depression. Für die somatischen Beschwerden seien psychogene Ursa chen verant wortlich. Mittels Skelett s zintigraphie vom März 2011 seien keine nennens wer ten P athologien festgestellt worden. Es bestehe nach

wie

vor kein organisches Schmerz korrelat. Eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bis zwei Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/21; vgl. auch un datierter, wahrscheinlich von Februar 2011 stammender Bericht, Urk. 6/18/1-4). 3.3

3.3.1

Y.___ -Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2011 gestützt auf die vorliegenden Arztbe richte fest, es lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche eine Ar beitsun fähig keit aus somatischer Sicht begründen könnten, und empfahl eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 6/40/3). 3.3.2

Am 12. Oktober 2011 untersuchte

Y.___ -Arzt F.___, Fach arzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin (Be richt vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Er diagnostizierte eine somatoforme Störung am ehesten in Form einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F45.4) mit

Ver dacht auf Analgetika induzierte Kopfschmerzen (S. 5 Ziff. 9). Trotz subjektiv a nhaltendem erheblichem Beeinträchtigungsgefühl und der subjektiven Einschät z ung einer anhaltenden völligen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht aktuell - unter Vorbehalt der noch einzu holen den Berichte bei D.___, G.___ und H.___

- lediglich von einer schmerzbedingten Minderung der Ar beitsfähigkeit um 15 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden (S. 6; vgl. schliesslich die Stellung nah me vom 13. Februar 2012, Urk. 6/40/6 oben). 3.4

G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab gegen über der Beschwerdegegnerin an, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im März 2009 wegen der Behandlung eines Eisenmangels gesehen. Der weitere Ver lauf sei ihm nicht bekannt (Stellungnahme vom 23. November 2011, Urk. 6/36). 3.5

Am 31. Januar 2012 erstatteten H.___, Fachpsychologin für Psy chotherapie FSP, und D.___ einen Bericht (Urk. 6/37), worin sie folgende Diagnosen stellten (S. 1 f.): - mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Adipositas - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische Migräne - p osttraum atische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

Sowohl die mittelgradige Depression als auch die chronischen Schmerzen seien im Rahmen der PTBS zu sehen. Die PTBS bilde die Grundvoraussetzung der üb ri gen Leiden (S. 2 Ziff. 1.2). Für den objektiven Befund w erde auf den Bericht von D.___ vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.2) verwiesen (S. 3 Ziff. 1.4.3) . Der Ursprung der körperlichen Schmerzen lasse sich organisch nicht erklären. Für ein Verständnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei der Ein bezug ihrer Biographie jedoch unerlässlich: Sie habe im frühen Kindesalter die Mutter und das Daheim verloren. Moralisch habe sie automatisch die Ver ant wortung für ihre jüngeren Geschwister übernommen. Dies alles gehe nur, indem Angst, Wut und Verzweiflung weggeschoben würden. Das über Jahre ver dräng te

Trauma mit den dicht darauf gefolgten Retraumatisierunge n infolge Heimplat zie rung und die dazugehörigen aufgestauten Emotionen seien im Jahr 2010 heraus gebrochen. Geblieben seien die Schmerzen, Angst und die Depres sion (S. 6 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 50 % (S. 6 Ziff. 2.1).

Mit Bericht vom 14. März 2012 präzisierte H.___, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Restaurationsbetrieb sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit auszugehen (Urk. 6/48). 4. 4.1

Aufgrund der in Erwägung 3 dargelegten medizinischen Aktenlage ist unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzerkrankung ohne fassbares or ganisches Korrelat leidet. So wurden im Wesentlichen eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sowie ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Y.___ -Arzt F.___ attestierte der Beschwerdeführerin des halb eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.3 .2). Zusätzlich diagnostizierten H.___ und D.___ eine mit telgradige Depression sowie eine PTBS und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Auf die Beurteilungen des Y.___ kann abgestellt werden, zumal sie die Anfor de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vg

l. vorstehend E. 1.5) voll um fänglich erfüllen. F.___ setzte sich mit allen Aspekten der ge sund heit lichen Beeinträ chtigungen auseinander und berü cksichtigte die Dar stellung der Beschwerdefü hrerin. Er liess weitere Berichte anfordern und be rücksichtigte sämtliche vorhandenen ärztlichen Untersuchungsberichte in seiner Beurteilung (vgl. Urk. 6/31/ 1 Ziff. 1, Urk. 6/40 /2-3+ 6) . Schliesslich sind die Darlegungen be gründet und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Beurteilung en von D.___ und H.___ vermögen die Y.___ -Beurteilung nicht in Frage zu stellen . S o fällt auf, dass sie sich sowohl be treffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orien tiert en

und es an einem objektiven Befund, welcher die Herleitung der ge stellten Diagnosen erklären würde, fehlt (vgl. insbesondere Urk. 6/37/3 Ziff. 1.4. 3 unter Verweis auf Urk. 6/21). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin bereits seit ihrer Kindheit unter einer PTBS und einer mittel gradigen Depression leiden soll t e (vgl. Urk. 6/37/2 Ziff. 1.2), jedoch über meh rere Jahre in der Lage war, uneingeschränkt als Hausfrau und Mutter und schliess lich ab März 2007 zu 100 % als Angestellte im eigenen Restaurations betrieb tätig zu sein (vgl. Urk. 6/8/5-6 Ziff. 5.4, Urk. 6/19/2 Ziff. 2.9) . Mithin sind keine traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere auszumachen, die

bei der Beschwerdeführerin eine andauernde posttraumatische Belastungs stö rung hätten auslösen können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei H.___ um eine Psychologin

und nicht um eine psychiatrische Fachärztin han delt und D.___ eben falls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert ihrer Stellungnahmen zum psychischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Schliesslich ist bei Berichten von Haus ärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandeln den Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent spring ende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, das s

H.___

die Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vertrat, was auf eine beson dere Vertrauensstellung schliessen lässt (vgl. Urk. 6/45). 4.4

Aus dem Bericht der Ärzte der Z.___ vermag die Be schwer deführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zu mal sich die von den dortigen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit hauptsäch lich auf die Dauer der Hospitalisierung bezog (vgl. E. 3.1). Die von A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit liegt im selben Bereich wie jene des Y.___ . Inwie fern es A.___ an der fachlichen Qualifikation fehlen sollte, ist nicht er sicht lich. Sodann liegen mit den Y.___ -Berichten auch die notwendigen Abklä rungen in psyc hiatrischer Hinsicht vor (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Ein schränkung aus versicherungsrechtlicher Sicht überhaupt berücksichtigt wer den kann. Bei solchen Krankheitsbildern sind die rechtlichen Kriterien zur Beur teilung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogene tisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage heranzuziehen.

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 4. 6

Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn depressive Symptome vorliegen, ist - entsprechend BGE 130 V 352 E. 3.3.1 - in Würdigung der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der so matoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komor bi dität handelt. So bestand die depressive Problematik auch nicht vor Entstehung der Schmerzproblematik, sondern hat sich vielmehr im Zusammen hang mit dieser herausgebildet. Zu bemerken bleibt, dass selbst eine mittelgra dige depressive Episode zu keiner abweichenden Beurteilung führen würde, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste

psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 2 9. Januar 2008 E. 4.2).

Bei der Beschwerdeführerin sind keine somatischen Beschwerden vorhanden, wel che zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden. Chronische körperliche Begleiterkrankun gen liegen demnach nicht vor. Demgegenüber ist v on einem chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter ode r progredienter Symptomatik auszuge hen, da bei der Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2009 (Urk. 6/17/7 Ziff. 6) eine Schmerzsymptomatik vorlag und sich in der Folge eine somatoforme Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zurückgebildet hat. Das Krite rium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nä ren Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorlie gend nicht gegeben. Einerseits verfolgte die Beschwerdeführerin die physiothe ra peutische Behandlung nicht konsequent (vgl. Urk. 6/31/2 oben) und anderer seits ergab sich aus der Überprüfung der medikamentösen Behandlungssituation und - compliance, dass die Werte der verordneten psychopharmakologischen Me di kamente weit

unterhalb des therapeutischen Bereichs lagen (vgl. Urk. 6/31/6 un ten, Urk. 6/28). Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines pri mären Krankheitsgewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (vgl. Urk. 6/31/2-3 Ziff. 3 f.) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be ach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krank heitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Insbesondere ist die Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auch deshalb anzunehmen, da ge mäss Einschätzung der beteiligten Psychologin der Beschwerdeführerin eine grund sätzliche Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar und für den Ge sundheitszustand „günstiger“ ist. So erachtete es H.___ trotz der ge stellten Diagnosen für die Beschwerdeführerin als dringend notwendig, sich be ruflich zu reintegrieren . Es sei für die weitere Chronifizierung der Beschwer den ris kant, wenn sie nicht mehr arbeite (vgl. Urk. 6/37/4+6 Ziff. 1.4.4 und Ziff. 2.3).

Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die auf grund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Minderung der Ar beits fä higkeit von 15 % im versicherungsrechtlichen Rahmen unberücksichtigt bleibe n muss. 4.7

Zusammenfassend ist in Bezug auf die Diagnosen und Befunde auf die Beurtei lung des Y.___ abzustellen. Wie dargelegt, vermag die somatoforme

Schmerz stö rung die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken. Wenn die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit im ihr möglichem Umfang nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dem ihr objektiv zumutba ren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Demnach ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig - insbesondere auch in ihrer bisherigen Tätigkeit - weshalb eine Invaliditätsbemessung sowie Wei terungen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen entf a ll en . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, meldete sich im November 2010 zum Leistungsbe zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/17) bei und holte Arztberichte (Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/36-37) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/19 /1-7). Am 12. Oktober 2011 wurde die Ver sicherte vom Y.___ psychiatrisch untersucht (Bericht vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 31. Mai 2012 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6/55 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet werden könne (Urk. 2 S. 1). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort im Wesentlichen aus, es lägen vorliegend keine Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung behindern würden, weshalb die Leiden der Be schwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als überwindbar g ä lten (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf Berichte der behandelnden Psychologin sowie

der Ärzte der

Z.___ sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie von ei ner 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen (S. 3 Ziff. 5). Hingegen könne aus verschiedenen Gründen nicht auf die Berichte von A.___, Facharzt für Neurologie, und auf jenen des Y.___ -Arztes abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 7 ff.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 5 Ziff. 13). Sodann seien be rufliche Massnahmen sowie Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 14). Mit Replik vom 7. November 2012 (Urk. 9) hielt die Beschwer deführerin daran fest und führte insbesondere weiter an, mangels ausreichender Ressourcen zur Bewältigung der Schmerzsituation müsse vorliegend eine Ar beits unfähigkeit infolge eines verselbständigten psychischen Gesundheitsscha dens an genommen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre eine 50%ige Arbeits unfähigkeit nach stufenweiser Eingliederung realisierbar (S. 2 f. Ziff. 6). Im Wei te ren verlangte sie die Abklärung ihres Gesundheitszustandes mittels „externem“ Gutachten (S. 3 Ziff. 7).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, der Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung und insbesondere die Höhe der zumutbaren Ar beits fähigkeit . 3.

3.1

Aus den Berichten aus dem Jahr 2010 gehen zusammenfassend folgende Diag nosen hervor (Bericht vom 29. Januar 2010 von B.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Urk. 6/17/10-11; Bericht vom 21. Juni 2010 von C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, Urk. 6/17/9+12; Bericht vom 13. September 2010 von D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/17/7; Austrittsbericht der Z.___ vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/18/5-6) : - chronisch es myofasciales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.0) - chronifizierte Migräne - Ulcus bulbus

duodeni - Helicobacter assoziierte Gastritis Den Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig vor allem über Schmerzen i n

Nacken, Kopf, Rücken, ausstrahlend in den rechten Arm klage. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem

25. No vember 2009 aufgrund des subjektiv empfundenen Schmerzsyn droms und

der Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule eine 10%ige Ar beits unfähigkeit, wobei er festhielt, die Schmerzangaben seien k aum objek ti vier bar (Urk. 6/17/7 Ziff. 6 f.). Die Ärzte der Z.___ atte stier ten ihr für die Zeit der Hospitalisierung (30. November bis 18. Dezember 2010) bis zum 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/18/6). Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, A.___, Fach arzt FMH für Neurologie, führte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/17/5-6) aus, das myofasciale Schmerzsyndrom rechtfertige keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der

chronifizierte n Mi grä ne bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10-20 %, wobei je nach me d ikamentöser Behandlung mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (S. 2 oben). 3. 2

Mit Bericht vom 5. Mai 2011 nannte D.___ nebst der somatofor me n Schmerzstörung und der chronifizierten Migräne sodann eine mittel schwere

Depression. Für die somatischen Beschwerden seien psychogene Ursa chen verant wortlich. Mittels Skelett s zintigraphie vom März 2011 seien keine nennens wer ten P athologien festgestellt worden. Es bestehe nach

wie

vor kein organisches Schmerz korrelat. Eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bis zwei Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/21; vgl. auch un datierter, wahrscheinlich von Februar 2011 stammender Bericht, Urk. 6/18/1-4). 3.3

3.3.1

Y.___ -Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2011 gestützt auf die vorliegenden Arztbe richte fest, es lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche eine Ar beitsun fähig keit aus somatischer Sicht begründen könnten, und empfahl eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 6/40/3). 3.3.2

Am 12. Oktober 2011 untersuchte

Y.___ -Arzt F.___, Fach arzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin (Be richt vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Er diagnostizierte eine somatoforme Störung am ehesten in Form einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F45.4) mit

Ver dacht auf Analgetika induzierte Kopfschmerzen (S. 5 Ziff. 9). Trotz subjektiv a nhaltendem erheblichem Beeinträchtigungsgefühl und der subjektiven Einschät z ung einer anhaltenden völligen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht aktuell - unter Vorbehalt der noch einzu holen den Berichte bei D.___, G.___ und H.___

- lediglich von einer schmerzbedingten Minderung der Ar beitsfähigkeit um 15 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden (S. 6; vgl. schliesslich die Stellung nah me vom 13. Februar 2012, Urk. 6/40/6 oben). 3.4

G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab gegen über der Beschwerdegegnerin an, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im März 2009 wegen der Behandlung eines Eisenmangels gesehen. Der weitere Ver lauf sei ihm nicht bekannt (Stellungnahme vom 23. November 2011, Urk. 6/36). 3.5

Am 31. Januar 2012 erstatteten H.___, Fachpsychologin für Psy chotherapie FSP, und D.___ einen Bericht (Urk. 6/37), worin sie folgende Diagnosen stellten (S. 1 f.): - mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Adipositas - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische Migräne - p osttraum atische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

Sowohl die mittelgradige Depression als auch die chronischen Schmerzen seien im Rahmen der PTBS zu sehen. Die PTBS bilde die Grundvoraussetzung der üb ri gen Leiden (S. 2 Ziff. 1.2). Für den objektiven Befund w erde auf den Bericht von D.___ vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.2) verwiesen (S. 3 Ziff. 1.4.3) . Der Ursprung der körperlichen Schmerzen lasse sich organisch nicht erklären. Für ein Verständnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei der Ein bezug ihrer Biographie jedoch unerlässlich: Sie habe im frühen Kindesalter die Mutter und das Daheim verloren. Moralisch habe sie automatisch die Ver ant wortung für ihre jüngeren Geschwister übernommen. Dies alles gehe nur, indem Angst, Wut und Verzweiflung weggeschoben würden. Das über Jahre ver dräng te

Trauma mit den dicht darauf gefolgten Retraumatisierunge n infolge Heimplat zie rung und die dazugehörigen aufgestauten Emotionen seien im Jahr 2010 heraus gebrochen. Geblieben seien die Schmerzen, Angst und die Depres sion (S. 6 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 50 % (S. 6 Ziff. 2.1).

Mit Bericht vom 14. März 2012 präzisierte H.___, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Restaurationsbetrieb sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit auszugehen (Urk. 6/48). 4. 4.1

Aufgrund der in Erwägung 3 dargelegten medizinischen Aktenlage ist unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzerkrankung ohne fassbares or ganisches Korrelat leidet. So wurden im Wesentlichen eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sowie ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Y.___ -Arzt F.___ attestierte der Beschwerdeführerin des halb eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.3 .2). Zusätzlich diagnostizierten H.___ und D.___ eine mit telgradige Depression sowie eine PTBS und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Auf die Beurteilungen des Y.___ kann abgestellt werden, zumal sie die Anfor de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vg

l. vorstehend E. 1.5) voll um fänglich erfüllen. F.___ setzte sich mit allen Aspekten der ge sund heit lichen Beeinträ chtigungen auseinander und berü cksichtigte die Dar stellung der Beschwerdefü hrerin. Er liess weitere Berichte anfordern und be rücksichtigte sämtliche vorhandenen ärztlichen Untersuchungsberichte in seiner Beurteilung (vgl. Urk. 6/31/ 1 Ziff. 1, Urk. 6/40 /2-3+ 6) . Schliesslich sind die Darlegungen be gründet und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Beurteilung en von D.___ und H.___ vermögen die Y.___ -Beurteilung nicht in Frage zu stellen . S o fällt auf, dass sie sich sowohl be treffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orien tiert en

und es an einem objektiven Befund, welcher die Herleitung der ge stellten Diagnosen erklären würde, fehlt (vgl. insbesondere Urk. 6/37/3 Ziff. 1.4. 3 unter Verweis auf Urk. 6/21). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin bereits seit ihrer Kindheit unter einer PTBS und einer mittel gradigen Depression leiden soll t e (vgl. Urk. 6/37/2 Ziff. 1.2), jedoch über meh rere Jahre in der Lage war, uneingeschränkt als Hausfrau und Mutter und schliess lich ab März 2007 zu 100 % als Angestellte im eigenen Restaurations betrieb tätig zu sein (vgl. Urk. 6/8/5-6 Ziff. 5.4, Urk. 6/19/2 Ziff. 2.9) . Mithin sind keine traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere auszumachen, die

bei der Beschwerdeführerin eine andauernde posttraumatische Belastungs stö rung hätten auslösen können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei H.___ um eine Psychologin

und nicht um eine psychiatrische Fachärztin han delt und D.___ eben falls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert ihrer Stellungnahmen zum psychischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Schliesslich ist bei Berichten von Haus ärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandeln den Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent spring ende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, das s

H.___

die Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vertrat, was auf eine beson dere Vertrauensstellung schliessen lässt (vgl. Urk. 6/45). 4.4

Aus dem Bericht der Ärzte der Z.___ vermag die Be schwer deführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zu mal sich die von den dortigen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit hauptsäch lich auf die Dauer der Hospitalisierung bezog (vgl. E. 3.1). Die von A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit liegt im selben Bereich wie jene des Y.___ . Inwie fern es A.___ an der fachlichen Qualifikation fehlen sollte, ist nicht er sicht lich. Sodann liegen mit den Y.___ -Berichten auch die notwendigen Abklä rungen in psyc hiatrischer Hinsicht vor (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Ein schränkung aus versicherungsrechtlicher Sicht überhaupt berücksichtigt wer den kann. Bei solchen Krankheitsbildern sind die rechtlichen Kriterien zur Beur teilung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogene tisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage heranzuziehen.

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 4.

E. 6 Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn depressive Symptome vorliegen, ist - entsprechend BGE 130 V 352 E. 3.3.1 - in Würdigung der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der so matoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komor bi dität handelt. So bestand die depressive Problematik auch nicht vor Entstehung der Schmerzproblematik, sondern hat sich vielmehr im Zusammen hang mit dieser herausgebildet. Zu bemerken bleibt, dass selbst eine mittelgra dige depressive Episode zu keiner abweichenden Beurteilung führen würde, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste

psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 2 9. Januar 2008 E. 4.2).

Bei der Beschwerdeführerin sind keine somatischen Beschwerden vorhanden, wel che zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden. Chronische körperliche Begleiterkrankun gen liegen demnach nicht vor. Demgegenüber ist v on einem chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter ode r progredienter Symptomatik auszuge hen, da bei der Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2009 (Urk. 6/17/7 Ziff. 6) eine Schmerzsymptomatik vorlag und sich in der Folge eine somatoforme Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zurückgebildet hat. Das Krite rium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nä ren Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorlie gend nicht gegeben. Einerseits verfolgte die Beschwerdeführerin die physiothe ra peutische Behandlung nicht konsequent (vgl. Urk. 6/31/2 oben) und anderer seits ergab sich aus der Überprüfung der medikamentösen Behandlungssituation und - compliance, dass die Werte der verordneten psychopharmakologischen Me di kamente weit

unterhalb des therapeutischen Bereichs lagen (vgl. Urk. 6/31/6 un ten, Urk. 6/28). Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines pri mären Krankheitsgewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (vgl. Urk. 6/31/2-3 Ziff. 3 f.) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be ach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krank heitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Insbesondere ist die Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auch deshalb anzunehmen, da ge mäss Einschätzung der beteiligten Psychologin der Beschwerdeführerin eine grund sätzliche Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar und für den Ge sundheitszustand „günstiger“ ist. So erachtete es H.___ trotz der ge stellten Diagnosen für die Beschwerdeführerin als dringend notwendig, sich be ruflich zu reintegrieren . Es sei für die weitere Chronifizierung der Beschwer den ris kant, wenn sie nicht mehr arbeite (vgl. Urk. 6/37/4+6 Ziff. 1.4.4 und Ziff. 2.3).

Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die auf grund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Minderung der Ar beits fä higkeit von 15 % im versicherungsrechtlichen Rahmen unberücksichtigt bleibe n muss. 4.7

Zusammenfassend ist in Bezug auf die Diagnosen und Befunde auf die Beurtei lung des Y.___ abzustellen. Wie dargelegt, vermag die somatoforme

Schmerz stö rung die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken. Wenn die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit im ihr möglichem Umfang nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dem ihr objektiv zumutba ren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Demnach ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig - insbesondere auch in ihrer bisherigen Tätigkeit - weshalb eine Invaliditätsbemessung sowie Wei terungen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen entf a ll en . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00619 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, meldete sich im November 2010 zum Leistungsbe zug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/17) bei und holte Arztberichte (Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/36-37) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/19 /1-7). Am 12. Oktober 2011 wurde die Ver sicherte vom Y.___ psychiatrisch untersucht (Bericht vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 31. Mai 2012 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Jun i 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzusprechen und es seien berufliche sowie medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 14. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abwei s ung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 7. November 2012 hielt die Be schwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9) . Die Beschwerde geg ne rin verzichtete am 29. November 2012 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.

6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet werden könne (Urk. 2 S. 1). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort im Wesentlichen aus, es lägen vorliegend keine Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung behindern würden, weshalb die Leiden der Be schwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als überwindbar g ä lten (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf Berichte der behandelnden Psychologin sowie

der Ärzte der

Z.___ sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie von ei ner 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen (S. 3 Ziff. 5). Hingegen könne aus verschiedenen Gründen nicht auf die Berichte von A.___, Facharzt für Neurologie, und auf jenen des Y.___ -Arztes abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 7 ff.). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 5 Ziff. 13). Sodann seien be rufliche Massnahmen sowie Unterstützung bei der Stellensuche zu gewähren (S. 5 f. Ziff. 14). Mit Replik vom 7. November 2012 (Urk. 9) hielt die Beschwer deführerin daran fest und führte insbesondere weiter an, mangels ausreichender Ressourcen zur Bewältigung der Schmerzsituation müsse vorliegend eine Ar beits unfähigkeit infolge eines verselbständigten psychischen Gesundheitsscha dens an genommen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre eine 50%ige Arbeits unfähigkeit nach stufenweiser Eingliederung realisierbar (S. 2 f. Ziff. 6). Im Wei te ren verlangte sie die Abklärung ihres Gesundheitszustandes mittels „externem“ Gutachten (S. 3 Ziff. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, der Anspruch der Be schwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung und insbesondere die Höhe der zumutbaren Ar beits fähigkeit . 3.

3.1

Aus den Berichten aus dem Jahr 2010 gehen zusammenfassend folgende Diag nosen hervor (Bericht vom 29. Januar 2010 von B.___, Fach arzt FMH für Neurologie, Urk. 6/17/10-11; Bericht vom 21. Juni 2010 von C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, Urk. 6/17/9+12; Bericht vom 13. September 2010 von D.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/17/7; Austrittsbericht der Z.___ vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/18/5-6) : - chronisch es myofasciales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.0) - chronifizierte Migräne - Ulcus bulbus

duodeni - Helicobacter assoziierte Gastritis Den Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig vor allem über Schmerzen i n

Nacken, Kopf, Rücken, ausstrahlend in den rechten Arm klage. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem

25. No vember 2009 aufgrund des subjektiv empfundenen Schmerzsyn droms und

der Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule eine 10%ige Ar beits unfähigkeit, wobei er festhielt, die Schmerzangaben seien k aum objek ti vier bar (Urk. 6/17/7 Ziff. 6 f.). Die Ärzte der Z.___ atte stier ten ihr für die Zeit der Hospitalisierung (30. November bis 18. Dezember 2010) bis zum 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/18/6). Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, A.___, Fach arzt FMH für Neurologie, führte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/17/5-6) aus, das myofasciale Schmerzsyndrom rechtfertige keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der

chronifizierte n Mi grä ne bestehe höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10-20 %, wobei je nach me d ikamentöser Behandlung mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (S. 2 oben). 3. 2

Mit Bericht vom 5. Mai 2011 nannte D.___ nebst der somatofor me n Schmerzstörung und der chronifizierten Migräne sodann eine mittel schwere

Depression. Für die somatischen Beschwerden seien psychogene Ursa chen verant wortlich. Mittels Skelett s zintigraphie vom März 2011 seien keine nennens wer ten P athologien festgestellt worden. Es bestehe nach

wie

vor kein organisches Schmerz korrelat. Eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bis zwei Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/21; vgl. auch un datierter, wahrscheinlich von Februar 2011 stammender Bericht, Urk. 6/18/1-4). 3.3

3.3.1

Y.___ -Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2011 gestützt auf die vorliegenden Arztbe richte fest, es lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche eine Ar beitsun fähig keit aus somatischer Sicht begründen könnten, und empfahl eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 6/40/3). 3.3.2

Am 12. Oktober 2011 untersuchte

Y.___ -Arzt F.___, Fach arzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin (Be richt vom 20. Oktober 2011, Urk. 6/31). Er diagnostizierte eine somatoforme Störung am ehesten in Form einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F45.4) mit

Ver dacht auf Analgetika induzierte Kopfschmerzen (S. 5 Ziff. 9). Trotz subjektiv a nhaltendem erheblichem Beeinträchtigungsgefühl und der subjektiven Einschät z ung einer anhaltenden völligen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht aktuell - unter Vorbehalt der noch einzu holen den Berichte bei D.___, G.___ und H.___

- lediglich von einer schmerzbedingten Minderung der Ar beitsfähigkeit um 15 % in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden (S. 6; vgl. schliesslich die Stellung nah me vom 13. Februar 2012, Urk. 6/40/6 oben). 3.4

G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab gegen über der Beschwerdegegnerin an, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im März 2009 wegen der Behandlung eines Eisenmangels gesehen. Der weitere Ver lauf sei ihm nicht bekannt (Stellungnahme vom 23. November 2011, Urk. 6/36). 3.5

Am 31. Januar 2012 erstatteten H.___, Fachpsychologin für Psy chotherapie FSP, und D.___ einen Bericht (Urk. 6/37), worin sie folgende Diagnosen stellten (S. 1 f.): - mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Adipositas - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische Migräne - p osttraum atische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

Sowohl die mittelgradige Depression als auch die chronischen Schmerzen seien im Rahmen der PTBS zu sehen. Die PTBS bilde die Grundvoraussetzung der üb ri gen Leiden (S. 2 Ziff. 1.2). Für den objektiven Befund w erde auf den Bericht von D.___ vom 5. Mai 2011 (vgl. E. 3.2) verwiesen (S. 3 Ziff. 1.4.3) . Der Ursprung der körperlichen Schmerzen lasse sich organisch nicht erklären. Für ein Verständnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei der Ein bezug ihrer Biographie jedoch unerlässlich: Sie habe im frühen Kindesalter die Mutter und das Daheim verloren. Moralisch habe sie automatisch die Ver ant wortung für ihre jüngeren Geschwister übernommen. Dies alles gehe nur, indem Angst, Wut und Verzweiflung weggeschoben würden. Das über Jahre ver dräng te

Trauma mit den dicht darauf gefolgten Retraumatisierunge n infolge Heimplat zie rung und die dazugehörigen aufgestauten Emotionen seien im Jahr 2010 heraus gebrochen. Geblieben seien die Schmerzen, Angst und die Depres sion (S. 6 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 50 % (S. 6 Ziff. 2.1).

Mit Bericht vom 14. März 2012 präzisierte H.___, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Restaurationsbetrieb sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit auszugehen (Urk. 6/48). 4. 4.1

Aufgrund der in Erwägung 3 dargelegten medizinischen Aktenlage ist unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzerkrankung ohne fassbares or ganisches Korrelat leidet. So wurden im Wesentlichen eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung sowie ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Y.___ -Arzt F.___ attestierte der Beschwerdeführerin des halb eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 3.3 .2). Zusätzlich diagnostizierten H.___ und D.___ eine mit telgradige Depression sowie eine PTBS und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2

Auf die Beurteilungen des Y.___ kann abgestellt werden, zumal sie die Anfor de rungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vg

l. vorstehend E. 1.5) voll um fänglich erfüllen. F.___ setzte sich mit allen Aspekten der ge sund heit lichen Beeinträ chtigungen auseinander und berü cksichtigte die Dar stellung der Beschwerdefü hrerin. Er liess weitere Berichte anfordern und be rücksichtigte sämtliche vorhandenen ärztlichen Untersuchungsberichte in seiner Beurteilung (vgl. Urk. 6/31/ 1 Ziff. 1, Urk. 6/40 /2-3+ 6) . Schliesslich sind die Darlegungen be gründet und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Beurteilung en von D.___ und H.___ vermögen die Y.___ -Beurteilung nicht in Frage zu stellen . S o fällt auf, dass sie sich sowohl be treffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orien tiert en

und es an einem objektiven Befund, welcher die Herleitung der ge stellten Diagnosen erklären würde, fehlt (vgl. insbesondere Urk. 6/37/3 Ziff. 1.4. 3 unter Verweis auf Urk. 6/21). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwer deführerin bereits seit ihrer Kindheit unter einer PTBS und einer mittel gradigen Depression leiden soll t e (vgl. Urk. 6/37/2 Ziff. 1.2), jedoch über meh rere Jahre in der Lage war, uneingeschränkt als Hausfrau und Mutter und schliess lich ab März 2007 zu 100 % als Angestellte im eigenen Restaurations betrieb tätig zu sein (vgl. Urk. 6/8/5-6 Ziff. 5.4, Urk. 6/19/2 Ziff. 2.9) . Mithin sind keine traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere auszumachen, die

bei der Beschwerdeführerin eine andauernde posttraumatische Belastungs stö rung hätten auslösen können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei H.___ um eine Psychologin

und nicht um eine psychiatrische Fachärztin han delt und D.___ eben falls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert ihrer Stellungnahmen zum psychischen Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundes gericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Schliesslich ist bei Berichten von Haus ärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandeln den Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent spring ende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, das s

H.___

die Be schwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vertrat, was auf eine beson dere Vertrauensstellung schliessen lässt (vgl. Urk. 6/45). 4.4

Aus dem Bericht der Ärzte der Z.___ vermag die Be schwer deführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zu mal sich die von den dortigen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit hauptsäch lich auf die Dauer der Hospitalisierung bezog (vgl. E. 3.1). Die von A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit liegt im selben Bereich wie jene des Y.___ . Inwie fern es A.___ an der fachlichen Qualifikation fehlen sollte, ist nicht er sicht lich. Sodann liegen mit den Y.___ -Berichten auch die notwendigen Abklä rungen in psyc hiatrischer Hinsicht vor (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). 4.5

Zu prüfen bleibt, ob die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Ein schränkung aus versicherungsrechtlicher Sicht überhaupt berücksichtigt wer den kann. Bei solchen Krankheitsbildern sind die rechtlichen Kriterien zur Beur teilung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogene tisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage heranzuziehen.

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 4. 6

Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn depressive Symptome vorliegen, ist - entsprechend BGE 130 V 352 E. 3.3.1 - in Würdigung der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich um Begleiterscheinungen der so matoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komor bi dität handelt. So bestand die depressive Problematik auch nicht vor Entstehung der Schmerzproblematik, sondern hat sich vielmehr im Zusammen hang mit dieser herausgebildet. Zu bemerken bleibt, dass selbst eine mittelgra dige depressive Episode zu keiner abweichenden Beurteilung führen würde, da eine solche rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste

psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 2 9. Januar 2008 E. 4.2).

Bei der Beschwerdeführerin sind keine somatischen Beschwerden vorhanden, wel che zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würden. Chronische körperliche Begleiterkrankun gen liegen demnach nicht vor. Demgegenüber ist v on einem chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter ode r progredienter Symptomatik auszuge hen, da bei der Beschwerdeführerin bereits seit Ende 2009 (Urk. 6/17/7 Ziff. 6) eine Schmerzsymptomatik vorlag und sich in der Folge eine somatoforme Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zurückgebildet hat. Das Krite rium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nä ren Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorlie gend nicht gegeben. Einerseits verfolgte die Beschwerdeführerin die physiothe ra peutische Behandlung nicht konsequent (vgl. Urk. 6/31/2 oben) und anderer seits ergab sich aus der Überprüfung der medikamentösen Behandlungssituation und - compliance, dass die Werte der verordneten psychopharmakologischen Me di kamente weit

unterhalb des therapeutischen Bereichs lagen (vgl. Urk. 6/31/6 un ten, Urk. 6/28). Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines pri mären Krankheitsgewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (vgl. Urk. 6/31/2-3 Ziff. 3 f.) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be ach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krank heitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Insbesondere ist die Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auch deshalb anzunehmen, da ge mäss Einschätzung der beteiligten Psychologin der Beschwerdeführerin eine grund sätzliche Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar und für den Ge sundheitszustand „günstiger“ ist. So erachtete es H.___ trotz der ge stellten Diagnosen für die Beschwerdeführerin als dringend notwendig, sich be ruflich zu reintegrieren . Es sei für die weitere Chronifizierung der Beschwer den ris kant, wenn sie nicht mehr arbeite (vgl. Urk. 6/37/4+6 Ziff. 1.4.4 und Ziff. 2.3).

Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die auf grund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Minderung der Ar beits fä higkeit von 15 % im versicherungsrechtlichen Rahmen unberücksichtigt bleibe n muss. 4.7

Zusammenfassend ist in Bezug auf die Diagnosen und Befunde auf die Beurtei lung des Y.___ abzustellen. Wie dargelegt, vermag die somatoforme

Schmerz stö rung die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken. Wenn die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit im ihr möglichem Umfang nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dem ihr objektiv zumutba ren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Demnach ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig - insbesondere auch in ihrer bisherigen Tätigkeit - weshalb eine Invaliditätsbemessung sowie Wei terungen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen entf a ll en . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt