Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete
seit 1. März 1998
bei der Y.___ in A.___
als Wert schriften sachbearbeiter
(Urk. 7 / 2 Ziff. 6.3.1). Per 31. August 2004 wurde ihm aus reorganisatorischen Gründen gekündigt (Urk. 7/9). Danach bezog er von März
bis April 2005 Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/15). Am 25 . Novem ber 200 4
(Urk. 7/2) meldete
er sich erstmals
unter Hinweis auf lum bo sakrale
Schmerzen links mit radikulärer sowie einer de pressiven Symp to matik seit Sommer 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/2). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/20)
und beruflichen Verhält nisse (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/15) ab und wies m it Verfügung vom 16 . Januar 2006 (Urk. 7 /23) das Leistungsbegehren unter anderem mit der Be gründung ab, dass der Versicherte per Mai 2005 wieder eine Vollzeitstelle im Bank bereich habe an treten können und somit eingegliedert sei . 1.2
Am 2 . März 2011
(Urk. 7/30) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine
Kinder lähmung beziehungsweise ein Postpoliosyndrom links und ein e
Handge lenk sprothese
links
sowie unter Auflage von verschiedenen Berichten (Urk. 8/29) er neut zum Rentenbezug an . Die IV-Stelle holte weitere medizini sche
Berichte (Urk. 7/38, Urk . 7/41
Urk. 7/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Urk. 7/39) so wie Auskünfte der Arbeitslosen versicherung ein (Urk. 7/37) . Am 25.
Januar 2012 (Urk. 7/55) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeits ver mitt lung zur Zeit nicht möglich sei und abgeschlossen werde mit der Be grün dung, dass eine Unter stützung in diesem Bereich nicht habe realisiert werden können, weil von ins gesamt sieben vereinbarten Terminen nur drei Termine hätten wahr genom men werden können (vgl. dazu auch Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/53 -54, Urk. 7/56). Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 7 . Mai
2012 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom
7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob d e r Versicherte am 6 . Juni 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2012 vollumfänglich auf zuheben . 2.
Es sei sein Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle gutzuheissen und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ihm ab März 2011 eine an ge messene monatliche IV-Rente zu bezahlen. 3.
Es sei gerichtlich ein medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesund heits schaden und seine Arbeitsunfähigkeit in % im angestammten Beruf als Banker einzuholen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dessen Ar beits unfähigkeit in % im angestammten Beruf mittels eines Gutach tens abzuklären. 4.
Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3 . August 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem
Beschwerdeführer am 14 . August 2012 (Urk. 8)
zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren de r psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weis e geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losi g keit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 7 . Mai 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 . März 2011
(Urk. 7 / 30) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Ein tre tensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7 . Ma i 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht verschlechtert habe und weiter hin kein invalidisierender, dauernder Gesundheitsschaden vorliege. 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Rentenverfügung vom 1 6. Januar 2006 wesentlich ver schlechtert (Urk. 1) . Zudem könne nicht ohne weiteres auf die damalige n IV-A k ten abge stellt werden, zumal sein Gesundheitszustand damals nie fundiert abgeklärt und einzig festgestellt worden sei, dass er wieder eine Voll zeit stelle habe antreten kön nen . Mithin schliesse der Antritt einer neuen Voll zeit stel le einen Ge sund heits schaden nicht aus.
3. 3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte vor (Verfü gung vom 16. Januar 2006, Urk. 7/23) : 3.1.1
Im Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/5 /1-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, mit Auswirkung auf die A rbeits fähigkeit eine de pressive Grundstörung seit 2003 und ein lumbo sakrales Syn drom mit radiku l ärer
Symptomatik links seit August 200 3 sowie Schlaf störungen. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Handgelenks prothese seit 198
9. Dr. B.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % seit 4. September 200 3. Eventuell sei die bis herige Tätigkeit auch halbtags zumutbar.
Dr. B.___ erläuterte, dass beim Beschwerdeführer die lumbosakralen Schmerzen links mit radikulärem Syndrom sowie eine Handgelenk s arthrose links im Vor der grund stünden. Manuelle Tätig keiten sowie Belastung der linken Hand seien nicht mög lich. Kon zentrations -, Auffassungs- und An pas sungs fähig keit sowie Be lastbarkeit seien durch die depressive Grund stim mung einge schränkt. 3.1.2
Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte am 4. Februar 2005 (Urk. 7/8/5-6) Rücken- und Beinschmerzen ungeklärter Ätiologie, eine Unter schenkelatrophie links, einen Verdacht auf Vorderhornerkrankung am ehesten im Rahmen einer Poliomyelitis im Kindesalter, und differential diagnostisch ein Postpoli o syndrom und eine andere Vorder horn er krankung sowie ein zu sät zliche s S1-Syndrom .
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. C.___, die Vermutung eines möglichen Status nach einer Poliomyelitis werde durch die neurographischen Befunde gestützt. Aller dings sollte differentialdiagnostisch auch eine fokale Vorder horn er kran kung respektive eine fokale Amyotrophie im Auge behalten werden. Unge wöhn lich sei lediglich, dass der Beschwerdeführer jetzt als Zeichen einer akut neuro genen Schädigung Spontanaktivität im musculus
gastro cnemius aufweise. Das wäre letztlich jedoch auch mit einem Postpoliosyndrom, wie es gelegentlich vor kommen könne, als unspezifische Reaktivierung erklärbar (nicht erreger be dingt). Ein S1-Syndrom scheine bei den vorliegenden pathologischen Be funden wenig wahrscheinlich. Dies insbesondere auch, weil im ebenfalls S1-inner vier ten mus culus
biceps
femoris keine entsprechende Spontanaktivität zu fin den sei. Die Schmerzen, welche der Beschwerdeführer angebe, sch ie nen nicht radi kulärer Natur zu sein. Möglicherweise komme es jetzt bei gewissen Schwächen der Unt erschenkelmuskulatur links zu reaktiven Schmerzen im Be wegungs ap parat. Für eine Polyneuropathie hätten sich in der Peroneus
- und Suralis neuro graphie keine Hinweise finden lassen . 3.1.3
Am 2 4. März 2005 (Urk. 7/8 /1-4, vgl. dazu auch Urk. 7/5/5-7, Urk. 7/29/15)
diag nostizierte
PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Privatklinik E.___, mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Post poliosyndrom bei einem Status nach Affektion im Jugendalter (F.___) mit sekundärem Bur n ing out der Mus kulatur mit Atrophie in Be handlung des linken Beines und Is chialgie links seit Jahren schrittweise pro gredient. Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mässige Discopathie L4/5.
Aus wirbel säulenorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer grund sätz lich für eine leichte Tätigk eit mit Wechselbelastung mindestens z u 50 % einsetzbar. Of fen bar be stehe zudem noch ein psychologisches Problem, welches haus ärzt li cher seits abge klärt und behandelt worden sei, und welches möglicherweise die Ar beits fähig keit zusätzlich beeinträchtige. Diesbezüglich dürften Rückfragen beim Hausarzt Dr. B.___ sachgerecht sein. Konzentrations- und Auffassungs ver mö gen, Anpas sungs fähigkeit und Belastbarkeit seien unein ge schränkt. Sowohl d ie bis herige als auch die behinderungsangepa s ste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer noch ha lb tags zumutbar; die be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihm eventuell auch noch in einem höheren Pensum zumutbar. 3.1.4
Dr. med. G.___ nannte im Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/10) fo l gende Di ag no sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit :
- Status nach Vorderarmoperation 1988, maximale Hebekraft angeblich 5 kg - Lumbosakrale Schmerzen, durch Hausarzt orthopädisch und neurologisch ab ge klärt (Diagnose: Postpoliosyndrom; Differentialdiagnose: Vorder horn er krankung) seit November 2003 - Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge füh len (ICD-10 F43.23) bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z65), ökonomischen Verhältnissen (Z
59) und der sozialen Umgebung (Z60).
Dr. G.___ erläuterte, der Beschwerdeführer habe über lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und über Angst, Depression, Gereiztheit und Schlaf losigkeit geklagt. Dies seien alles Symptome, die sich angesichts der psy cho so zialen Situation (Schwierigkeit in die Arbeitswelt zurückzufinden) zu nehmend verschlechtert hätten. D ie psychischen Probleme seien im Verlauf der durch die an fängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Überlastung am Arbeits platz hervor ge rufene Arbeitslosigkeit durch den Arbeitsplatzverlust entstanden.
D er Be schwerdeführer
wirke ausserordentlich un ruhig und kön ne während des Gesprächs keine fünf Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, sondern ändere dau ernd seine Position. Dies scheine einerseits durch seine lumbo sakralen Be schwer den bedingt zu sein, sei aber andererseits sicher auch ein Zeichen seiner inneren Unruhe. Auffällig seien seine Angst vor einer pro gredienten Erkran kung, seine Resignation bezüglich seiner Berufs aus sichten als 50-Jähriger und seine Unfähigkeit, die somatischen und die sozialen Probleme gesondert zu be trach ten. Er habe die Tendenz, gesundheitliche, arbeits markt recht liche und pe kuniäre Aspekte einerseits sowie medizinische, therapeutische und restliche As pekte an dererseits zu vermengen, wodurch sein Problem nicht nur für ihn per sönlich, son dern auch im therapeutischen Setting zu einem nur mehr schwer angehbaren komplexen Gebilde werde. Er tue sich zudem schwer mit der Vor stellung, von einer vollen Arbeits unfähigkeit auf eine kombinierte Teil arbeits un fähig keit / Teil arbeits losig keit umzusteigen, weil dies einerseits mit einer vo rübergehenden materiellen Ein bus se verbunden sein würde, und weil es ihm andererseits aus sichts los er scheine, eine Teilzeitstelle zu suchen, wo es nicht einmal Vollzeit stellen gebe. Ferner sei er durch die Tatsache, dass eine progre diente Erkran kung nicht mit Sicher heit aus ge schlos sen werden könne, so ver unsichert, dass er sich schwer tue mit der Vor stellung, dass die Beurteilung sei ner aktuellen Ar beitsfähigkeit sich auf seine der zeitige Verfassung und nicht auf eine eventuelle spätere Er krankung be ziehungsweise Arbeitsunfähigkeit beziehe.
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männischer Angestellter attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Wertschriftenverkehr eine Arbeits un fähig keit von 100 % von Dezember 2003 bis Februar 2005 und ab März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht halte sie die derzeitige 50%ige Arbeits fähigkeit für steigerungsfähig, wobei die lumbosakralen Schmerzen limi tierend sein dürften, sowohl bezüglich des Stillsitzens beziehungsweise Herum gehens als auch hinsichtlich der psychischen Beunruhigung durch den somati schen Befund.
Unter „ Prognose " führte Dr. G.___
schliesslich aus, dass der Be schwerdeführer selbst vornehmlich an einer Feststellung seiner Arbeits un fähig keit und der miss lichen arbeitsmarktlichen Situation interessiert ge schienen habe und nicht daran, etwas zu seiner Gesundung zu tun oder nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten zu suchen. Allein die Tatsache, dass das Um steigen von Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosigkeit finanzielle Einbussen mit sich bringe, wirke sich auf seinen The rapiewillen nachteilig aus. Anlässlich der zwölf Therapiesitzungen sei es zunächst darum gegangen, die er wähnte Vermi schung gesundheitlicher, arbeits marktlicher, finanzieller sowie therapeuti scher und rechtlicher Aspekte ausei nan der zu dividieren. Im weiteren Verlauf sei es einerseits darum gegangen, den Be schwerdeführer psycho logisch durch die verschiedenen somatischen Abklä rungen zu begleiten und mit ihm die Un tersuchungsbefunde zu besprechen, an dererseits darum, ihn für eine n teil weisen Umstieg von der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitslosigkeit zu ge win nen. Nach dreimonatiger Bemühung sei dies ge lungen und der Be schwerde führer habe sich im März 2005 als zu 50 % arbeitslos gemeldet. Im Mai 2005 habe er eine Stelle bei einer Bank mit einem 100%-Pensum gefunden. Es sei frag li ch, ob dies der lumbosakralen Beschwer den und der nervösen Un ruhe wegen gehen werde. Die rehabilitativen Schritte, die der Beschwerde führer ge macht habe, seien erfreu lich. Es sei aber zu be für ch ten, dass er bei diesem Ent scheid die gesundheitli chen Aspekte der psycho so zialen Situation und der arbeits marktlichen Lage fi nanziellen Aspekten unter geordnet habe. 3.1.5
Am 1 9. September 2005 (Urk. 7/20/4) berichtete Dr. med. H.___, FMH für Radio logie, Medizinisches Radiodiagnostisches Institut, MRI, an der Privatklinik E.___, aufgrund der Arthro -Computertomographie des rechten Schulter ge lenks vom 1 6. September 2005 habe eine Peri arthro pathia
humeroscapularis (PHS)
calcarea festgestellt werden können. Hinweise für eine
Rotatoren man schet ten läsion oder eine Läsion des Labrums glenoidale, d er langen Bizepssehne oder des mus culus
s ubscapularis hätten sich keine finden lassen. 3.1.6
Am 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/17, vgl. dazu auch Urk. 7/20/3) nannte Dr. B.___ zu sätzlich zu den am 7. Mai 2005 ge nannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS calcarea rechts, ein
Impingement, eine chronische Bursitis seit Sommer 200 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach Handgelenksoperation links seit 1988
Dr. B.___ berichtete, aufgrund der Postpoliomyelitis habe der Beschwerdeführer per manente Schmerzen im Gesäss und Bein links und sei im Gehen einge schränkt. Neuerdings seien zudem auch noch Schulterschmerzen hinzu ge kom men. 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011
gingen die folgenden me dizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Prof. Dr. med. I.___, Leiter Poliklinik, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Neuro logische Klinik, K.___, nannten im Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 7/38/10-11, vgl. dazu auch Urk. 7/38/6-9, Urk. 7/46/9) als Haupt diagnosen einen Verdacht auf ein Post poliosyndrom mit langsam pro gredienter Athro phie des linken Unter schenkels mit Areflexie sowie eine mögli che Polio myelitis in der Kindheit.
Dr. I.___ und Dr. J.___ berichteten, anamnestisch und klinisch fänden sich ei ne progrediente Unterschenkelat h r ophie links verbunden mit Muskel schmer zen nach wahrscheinlicher Poliomyelitis in der Kindheit. Im somatischen Neuro status
bestehe kein Anhalt für sonstige fokal-neurologische Ausfälle, ins be son dere nicht am rechten Bein, an den Armen und an den Hirnnerven und auch keine Zeichen des 1. Motoneurons . Sie interpretierten die Symptomatik am ehes ten im Rahmen des Postpoliosyndromes . Anhaltspunkte für eine ge nerali sierte Motoneuronerkrankung oder eine radikuläre Läsion bestünden keine. 3.2.2
Am 1 5. April 2011 (Urk. 7/41/6) berichtete
Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2009 letztmals auf einer Bank gearbeitet und sei dann wegen Um stru kturierung entlassen worden. Er mache zwei gesundheitliche Gründe gel tend, welche ihn bei der Arbeitsaufnahme hinderten: Zum einen sei der Be schwer de führer 1990 nach einem Unfall am linken Handgelenk operiert worden (Dr. med. L.___, Handchirurgie K.___). Diesbezüglich bestehe eine Ein schränkung der Handgelenksbeweglichkeit. Zum anderen liege ein Post polio syndrom des linken Fusses mit abgeschwächter Kraft des linken Beines vor . Nament lich sei der Beschwerdeführer beim Stehen behindert, ins be sondere ent stünden Schmer zen beim Gehen an Ort. Das Handgelenk links sowie die ver minderte Kraft des linken Beines wirkten sich nachteilig bei der Stellen suche aus. Für beide Leiden lägen ihm keine Berichte vor. 3.2.3
Dr. med. M.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/45, vgl. da zu auch Urk. 7/29/7, Urk. 7/46/4, Urk. 7/46/5-7, Urk. 7/46/8) einen Verdacht auf Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit At h rophie und Schmerz syn drom,
ein Lumbo vertebralsyndrom mit Diskus hernie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteo chon drose C5/6 und Hand gelenks schmer zen links bei Status nach Opera tion im K.___ vor Jahren (die Unterlagen hät ten nicht mehr be schafft wer den können) sowie eine reaktive Depression.
Dr. M.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich des lin ken Unterschenkels und im Bereich des linken Handgelenks beziehungsweise ober halb bei einem Status nach einer Operation daselbst vor Jahren (Bericht vom K.___ werde besorgt). Er könne die linke Hand für die Tastatur nicht be nü t zen, da sofort Schmerzen aufträ ten (eingeschränkte Büroarbeit). Auch die Lauf strecke sei auf zirka 100 bis 150 m beschränkt, längeres Stehen sei er heb lich erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite im Moment als Freelancer auf Ab ruf im Limousinenservice, müsse manchmal auf Kunden in Hotellobbies oder im Flug hafen warten. Ferner arbeite er auch als Übersetzer auf Abruf.
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. M.___, es bestehe ein chronischer Schmerz zu stand im Bereich des linken Handgelenks. Ferner bestehe eine lumbale Dis kus hernie mit Beeinträchtigung der Stehfähigkeit, des Laufens und der Ge brauchs fähigkeit der linken Hand. Bekanntlich habe die Abklärung in der neu ro logischen Klinik, Zentrum für neuromuskuläre Erkrankungen, im De zem ber 2009 einen Zustand nach Postpoliosy nd rom ergeben . In der Computer tomo gra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 8. Oktober 2009 habe eine
rechts late rale
Dis kus hernie L4/5 mit Obliteration des rech t e n Foramens und mit einem kleinen An teil im Bereich des linken Foramens
sowie eine leichte mediane Pro trusion in L5/S1 nachgewiesen werden können. Die Tätigkeiten, welche der Be schwerde führer ausübe, seien im Rahmen der Willensanstrengungen zu ver ste hen. Da rüber hinaus s e he er im Moment keine weitere n
Einsatz möglich keiten . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit seit Erlass der Verfügung am 1 6. Januar 2006 (Urk. 7/23) aufgrund eines veränderten Gesund heits zu stan de s in mas sgeblicher Weise verschlechtert hat .
Ein Vergleich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011 einge gan gen Berichte (E. 3.2.1-3), mit den medizinischen Berichten, welche der Ver fü gun g vom 1 6. Januar 2006 zugrunde lagen, ergibt, dass der Beschwerdeführer über die selben somatischen
Beschwerden klagte . So decken sich die festgehalten Be schwerden
– mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - wie Rücken schmer zen, Schmerzen im Bereich des linken Unter schenkels sowie des linken Hand gelenks mit den angegeben Be schwerden, die bereits in den im Recht liegenden Vor akten dokumentiert wurden .
Entsprechend stellte Dr. M.___
mit seiner Diag nose eines Verdachtes auf einen Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit A tr ophie und Schmerz syndrom, eines Lumbo verte bral syndromes mit Dis kusher nie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteochondrose C5/6 und Handgelenks schmerzen links bei einem Status nach einer Operation im K.___ vor Jahren auch im Wesentlichen ähnliche Diagnose n wie sie bereits von Dr. B.___ (E. 3.1.1 hie vor), Dr. C.___
(E. 3.1.2 hievor) und Dr. D.___ (E. 3.1.3 hievor) sowie Dr. G.___ (E.
3.1. 4
hievor) genannt wo rden waren .
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so l ässt ein Vergleich der Berichte von Dr. B.___
vom 7. Dezember 2004 (E. 3.1.1) und Dr. G.___
vom 7. Mai 2005 (E. 3.1.4) mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) mit der darin genannten psychiatrischen Diag nose
ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Ge sund heits zu stan des schliessen,
nannte doch einzig der behandelnde Neurologe Dr. M.___
in einem ihm fremden Fachgebiet im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) eine reaktive De pression als psy chiatrische Diagnose . Anzufügen bleibt, dass ohnehin über wiegend Umstände geschildert wurden (Urk. 7/46/5-7 S. 3, vgl. dazu auch Urk. 3.1.4 hievor), welche in den psycho sozialen Umständen (Arbeits platz ver lust sowie finanzieller Engpass) ihre hinreichende Erklärung finden und damit versi cherungsrechtlich nicht relevan t sind (vgl. dazu E. 1.2
hievor; BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer einzig auf grund somatischer Be schwer den zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet hat te und selbst der be han delnde Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2011 (E. 3.2.2) keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (mehr) nannte und auch keine Anhaltspunkte hierfür erwähnte .
Dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2006 keine langandauernde n quanti tativen Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hatte, ergibt sich denn auch aus seiner Erwerbsbiographie. So nahm er per Anfang Mai 2005 wieder eine
Erwerbs tätigkeit als Sachbearbeiter bei d er N.___ auf (Urk. 7/13) und stellte in der Folge unter Be weis, dass ihm die bisherige Tätig keit nach wie vor auch nach erfolgter und weit zurückliegender Hand ge lenks operation, an lässlich welcher i h m eine Prothese eingesetzt w o rde n war sowie un ter Berück sichtigung der Bein- un d Rücken problematik
zumut bar ist. Daran ver mag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der Gesund heitszustand ni e fun diert abge klärt worden sei, ist doch die Verfügung vom 1 6. Januar 2006 in Rechtskraft er wachsen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Januar 2006 nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat. 4.2
An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen des Be schwerde führers nichts zu ändern.
So befand er die Situation vorweg unter Hinweis auf sein neues Betätigungsfeld (Übersetzer und Limousinenchauffeur statt Banken angestellter) als verändert. Inwiefern sich indes die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit konkret verschlechtert haben soll,
wurde nicht dargetan (Urk. 1 S.
4 unten). Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht bei dieser Akten lage keine Veranlassung. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene rentena bweisende Ver fügung vom 7. Mai 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weis e geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losi g keit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff. 6.3.1). Per 31. August 2004 wurde ihm aus reorganisatorischen Gründen gekündigt (Urk. 7/9). Danach bezog er von März
bis April 2005 Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/15). Am 25 . Novem ber 200
E. 2.1 Mit Verfügung vom 7 . Mai 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 . März 2011
(Urk. 7 / 30) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Ein tre tensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7 . Ma i 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht verschlechtert habe und weiter hin kein invalidisierender, dauernder Gesundheitsschaden vorliege.
E. 2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Rentenverfügung vom 1 6. Januar 2006 wesentlich ver schlechtert (Urk. 1) . Zudem könne nicht ohne weiteres auf die damalige n IV-A k ten abge stellt werden, zumal sein Gesundheitszustand damals nie fundiert abgeklärt und einzig festgestellt worden sei, dass er wieder eine Voll zeit stelle habe antreten kön nen . Mithin schliesse der Antritt einer neuen Voll zeit stel le einen Ge sund heits schaden nicht aus.
3. 3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte vor (Verfü gung vom 16. Januar 2006, Urk. 7/23) : 3.1.1
Im Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/5 /1-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, mit Auswirkung auf die A rbeits fähigkeit eine de pressive Grundstörung seit 2003 und ein lumbo sakrales Syn drom mit radiku l ärer
Symptomatik links seit August 200 3 sowie Schlaf störungen. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Handgelenks prothese seit 198
9. Dr. B.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % seit 4. September 200 3. Eventuell sei die bis herige Tätigkeit auch halbtags zumutbar.
Dr. B.___ erläuterte, dass beim Beschwerdeführer die lumbosakralen Schmerzen links mit radikulärem Syndrom sowie eine Handgelenk s arthrose links im Vor der grund stünden. Manuelle Tätig keiten sowie Belastung der linken Hand seien nicht mög lich. Kon zentrations -, Auffassungs- und An pas sungs fähig keit sowie Be lastbarkeit seien durch die depressive Grund stim mung einge schränkt. 3.1.2
Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte am 4. Februar 2005 (Urk. 7/8/5-6) Rücken- und Beinschmerzen ungeklärter Ätiologie, eine Unter schenkelatrophie links, einen Verdacht auf Vorderhornerkrankung am ehesten im Rahmen einer Poliomyelitis im Kindesalter, und differential diagnostisch ein Postpoli o syndrom und eine andere Vorder horn er krankung sowie ein zu sät zliche s S1-Syndrom .
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. C.___, die Vermutung eines möglichen Status nach einer Poliomyelitis werde durch die neurographischen Befunde gestützt. Aller dings sollte differentialdiagnostisch auch eine fokale Vorder horn er kran kung respektive eine fokale Amyotrophie im Auge behalten werden. Unge wöhn lich sei lediglich, dass der Beschwerdeführer jetzt als Zeichen einer akut neuro genen Schädigung Spontanaktivität im musculus
gastro cnemius aufweise. Das wäre letztlich jedoch auch mit einem Postpoliosyndrom, wie es gelegentlich vor kommen könne, als unspezifische Reaktivierung erklärbar (nicht erreger be dingt). Ein S1-Syndrom scheine bei den vorliegenden pathologischen Be funden wenig wahrscheinlich. Dies insbesondere auch, weil im ebenfalls S1-inner vier ten mus culus
biceps
femoris keine entsprechende Spontanaktivität zu fin den sei. Die Schmerzen, welche der Beschwerdeführer angebe, sch ie nen nicht radi kulärer Natur zu sein. Möglicherweise komme es jetzt bei gewissen Schwächen der Unt erschenkelmuskulatur links zu reaktiven Schmerzen im Be wegungs ap parat. Für eine Polyneuropathie hätten sich in der Peroneus
- und Suralis neuro graphie keine Hinweise finden lassen . 3.1.3
Am 2 4. März 2005 (Urk. 7/8 /1-4, vgl. dazu auch Urk. 7/5/5-7, Urk. 7/29/15)
diag nostizierte
PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Privatklinik E.___, mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Post poliosyndrom bei einem Status nach Affektion im Jugendalter (F.___) mit sekundärem Bur n ing out der Mus kulatur mit Atrophie in Be handlung des linken Beines und Is chialgie links seit Jahren schrittweise pro gredient. Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mässige Discopathie L4/5.
Aus wirbel säulenorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer grund sätz lich für eine leichte Tätigk eit mit Wechselbelastung mindestens z u 50 % einsetzbar. Of fen bar be stehe zudem noch ein psychologisches Problem, welches haus ärzt li cher seits abge klärt und behandelt worden sei, und welches möglicherweise die Ar beits fähig keit zusätzlich beeinträchtige. Diesbezüglich dürften Rückfragen beim Hausarzt Dr. B.___ sachgerecht sein. Konzentrations- und Auffassungs ver mö gen, Anpas sungs fähigkeit und Belastbarkeit seien unein ge schränkt. Sowohl d ie bis herige als auch die behinderungsangepa s ste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer noch ha lb tags zumutbar; die be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihm eventuell auch noch in einem höheren Pensum zumutbar. 3.1.4
Dr. med. G.___ nannte im Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/10) fo l gende Di ag no sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit :
- Status nach Vorderarmoperation 1988, maximale Hebekraft angeblich 5 kg - Lumbosakrale Schmerzen, durch Hausarzt orthopädisch und neurologisch ab ge klärt (Diagnose: Postpoliosyndrom; Differentialdiagnose: Vorder horn er krankung) seit November 2003 - Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge füh len (ICD-10 F43.23) bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z65), ökonomischen Verhältnissen (Z
59) und der sozialen Umgebung (Z60).
Dr. G.___ erläuterte, der Beschwerdeführer habe über lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und über Angst, Depression, Gereiztheit und Schlaf losigkeit geklagt. Dies seien alles Symptome, die sich angesichts der psy cho so zialen Situation (Schwierigkeit in die Arbeitswelt zurückzufinden) zu nehmend verschlechtert hätten. D ie psychischen Probleme seien im Verlauf der durch die an fängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Überlastung am Arbeits platz hervor ge rufene Arbeitslosigkeit durch den Arbeitsplatzverlust entstanden.
D er Be schwerdeführer
wirke ausserordentlich un ruhig und kön ne während des Gesprächs keine fünf Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, sondern ändere dau ernd seine Position. Dies scheine einerseits durch seine lumbo sakralen Be schwer den bedingt zu sein, sei aber andererseits sicher auch ein Zeichen seiner inneren Unruhe. Auffällig seien seine Angst vor einer pro gredienten Erkran kung, seine Resignation bezüglich seiner Berufs aus sichten als 50-Jähriger und seine Unfähigkeit, die somatischen und die sozialen Probleme gesondert zu be trach ten. Er habe die Tendenz, gesundheitliche, arbeits markt recht liche und pe kuniäre Aspekte einerseits sowie medizinische, therapeutische und restliche As pekte an dererseits zu vermengen, wodurch sein Problem nicht nur für ihn per sönlich, son dern auch im therapeutischen Setting zu einem nur mehr schwer angehbaren komplexen Gebilde werde. Er tue sich zudem schwer mit der Vor stellung, von einer vollen Arbeits unfähigkeit auf eine kombinierte Teil arbeits un fähig keit / Teil arbeits losig keit umzusteigen, weil dies einerseits mit einer vo rübergehenden materiellen Ein bus se verbunden sein würde, und weil es ihm andererseits aus sichts los er scheine, eine Teilzeitstelle zu suchen, wo es nicht einmal Vollzeit stellen gebe. Ferner sei er durch die Tatsache, dass eine progre diente Erkran kung nicht mit Sicher heit aus ge schlos sen werden könne, so ver unsichert, dass er sich schwer tue mit der Vor stellung, dass die Beurteilung sei ner aktuellen Ar beitsfähigkeit sich auf seine der zeitige Verfassung und nicht auf eine eventuelle spätere Er krankung be ziehungsweise Arbeitsunfähigkeit beziehe.
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männischer Angestellter attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Wertschriftenverkehr eine Arbeits un fähig keit von 100 % von Dezember 2003 bis Februar 2005 und ab März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht halte sie die derzeitige 50%ige Arbeits fähigkeit für steigerungsfähig, wobei die lumbosakralen Schmerzen limi tierend sein dürften, sowohl bezüglich des Stillsitzens beziehungsweise Herum gehens als auch hinsichtlich der psychischen Beunruhigung durch den somati schen Befund.
Unter „ Prognose " führte Dr. G.___
schliesslich aus, dass der Be schwerdeführer selbst vornehmlich an einer Feststellung seiner Arbeits un fähig keit und der miss lichen arbeitsmarktlichen Situation interessiert ge schienen habe und nicht daran, etwas zu seiner Gesundung zu tun oder nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten zu suchen. Allein die Tatsache, dass das Um steigen von Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosigkeit finanzielle Einbussen mit sich bringe, wirke sich auf seinen The rapiewillen nachteilig aus. Anlässlich der zwölf Therapiesitzungen sei es zunächst darum gegangen, die er wähnte Vermi schung gesundheitlicher, arbeits marktlicher, finanzieller sowie therapeuti scher und rechtlicher Aspekte ausei nan der zu dividieren. Im weiteren Verlauf sei es einerseits darum gegangen, den Be schwerdeführer psycho logisch durch die verschiedenen somatischen Abklä rungen zu begleiten und mit ihm die Un tersuchungsbefunde zu besprechen, an dererseits darum, ihn für eine n teil weisen Umstieg von der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitslosigkeit zu ge win nen. Nach dreimonatiger Bemühung sei dies ge lungen und der Be schwerde führer habe sich im März 2005 als zu 50 % arbeitslos gemeldet. Im Mai 2005 habe er eine Stelle bei einer Bank mit einem 100%-Pensum gefunden. Es sei frag li ch, ob dies der lumbosakralen Beschwer den und der nervösen Un ruhe wegen gehen werde. Die rehabilitativen Schritte, die der Beschwerde führer ge macht habe, seien erfreu lich. Es sei aber zu be für ch ten, dass er bei diesem Ent scheid die gesundheitli chen Aspekte der psycho so zialen Situation und der arbeits marktlichen Lage fi nanziellen Aspekten unter geordnet habe. 3.1.5
Am 1 9. September 2005 (Urk. 7/20/4) berichtete Dr. med. H.___, FMH für Radio logie, Medizinisches Radiodiagnostisches Institut, MRI, an der Privatklinik E.___, aufgrund der Arthro -Computertomographie des rechten Schulter ge lenks vom 1 6. September 2005 habe eine Peri arthro pathia
humeroscapularis (PHS)
calcarea festgestellt werden können. Hinweise für eine
Rotatoren man schet ten läsion oder eine Läsion des Labrums glenoidale, d er langen Bizepssehne oder des mus culus
s ubscapularis hätten sich keine finden lassen. 3.1.6
Am 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/17, vgl. dazu auch Urk. 7/20/3) nannte Dr. B.___ zu sätzlich zu den am 7. Mai 2005 ge nannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS calcarea rechts, ein
Impingement, eine chronische Bursitis seit Sommer 200 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach Handgelenksoperation links seit 1988
Dr. B.___ berichtete, aufgrund der Postpoliomyelitis habe der Beschwerdeführer per manente Schmerzen im Gesäss und Bein links und sei im Gehen einge schränkt. Neuerdings seien zudem auch noch Schulterschmerzen hinzu ge kom men. 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011
gingen die folgenden me dizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Prof. Dr. med. I.___, Leiter Poliklinik, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Neuro logische Klinik, K.___, nannten im Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 7/38/10-11, vgl. dazu auch Urk. 7/38/6-9, Urk. 7/46/9) als Haupt diagnosen einen Verdacht auf ein Post poliosyndrom mit langsam pro gredienter Athro phie des linken Unter schenkels mit Areflexie sowie eine mögli che Polio myelitis in der Kindheit.
Dr. I.___ und Dr. J.___ berichteten, anamnestisch und klinisch fänden sich ei ne progrediente Unterschenkelat h r ophie links verbunden mit Muskel schmer zen nach wahrscheinlicher Poliomyelitis in der Kindheit. Im somatischen Neuro status
bestehe kein Anhalt für sonstige fokal-neurologische Ausfälle, ins be son dere nicht am rechten Bein, an den Armen und an den Hirnnerven und auch keine Zeichen des 1. Motoneurons . Sie interpretierten die Symptomatik am ehes ten im Rahmen des Postpoliosyndromes . Anhaltspunkte für eine ge nerali sierte Motoneuronerkrankung oder eine radikuläre Läsion bestünden keine. 3.2.2
Am 1 5. April 2011 (Urk. 7/41/6) berichtete
Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2009 letztmals auf einer Bank gearbeitet und sei dann wegen Um stru kturierung entlassen worden. Er mache zwei gesundheitliche Gründe gel tend, welche ihn bei der Arbeitsaufnahme hinderten: Zum einen sei der Be schwer de führer 1990 nach einem Unfall am linken Handgelenk operiert worden (Dr. med. L.___, Handchirurgie K.___). Diesbezüglich bestehe eine Ein schränkung der Handgelenksbeweglichkeit. Zum anderen liege ein Post polio syndrom des linken Fusses mit abgeschwächter Kraft des linken Beines vor . Nament lich sei der Beschwerdeführer beim Stehen behindert, ins be sondere ent stünden Schmer zen beim Gehen an Ort. Das Handgelenk links sowie die ver minderte Kraft des linken Beines wirkten sich nachteilig bei der Stellen suche aus. Für beide Leiden lägen ihm keine Berichte vor. 3.2.3
Dr. med. M.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/45, vgl. da zu auch Urk. 7/29/7, Urk. 7/46/4, Urk. 7/46/5-7, Urk. 7/46/8) einen Verdacht auf Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit At h rophie und Schmerz syn drom,
ein Lumbo vertebralsyndrom mit Diskus hernie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteo chon drose C5/6 und Hand gelenks schmer zen links bei Status nach Opera tion im K.___ vor Jahren (die Unterlagen hät ten nicht mehr be schafft wer den können) sowie eine reaktive Depression.
Dr. M.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich des lin ken Unterschenkels und im Bereich des linken Handgelenks beziehungsweise ober halb bei einem Status nach einer Operation daselbst vor Jahren (Bericht vom K.___ werde besorgt). Er könne die linke Hand für die Tastatur nicht be nü t zen, da sofort Schmerzen aufträ ten (eingeschränkte Büroarbeit). Auch die Lauf strecke sei auf zirka 100 bis 150 m beschränkt, längeres Stehen sei er heb lich erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite im Moment als Freelancer auf Ab ruf im Limousinenservice, müsse manchmal auf Kunden in Hotellobbies oder im Flug hafen warten. Ferner arbeite er auch als Übersetzer auf Abruf.
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. M.___, es bestehe ein chronischer Schmerz zu stand im Bereich des linken Handgelenks. Ferner bestehe eine lumbale Dis kus hernie mit Beeinträchtigung der Stehfähigkeit, des Laufens und der Ge brauchs fähigkeit der linken Hand. Bekanntlich habe die Abklärung in der neu ro logischen Klinik, Zentrum für neuromuskuläre Erkrankungen, im De zem ber 2009 einen Zustand nach Postpoliosy nd rom ergeben . In der Computer tomo gra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 8. Oktober 2009 habe eine
rechts late rale
Dis kus hernie L4/5 mit Obliteration des rech t e n Foramens und mit einem kleinen An teil im Bereich des linken Foramens
sowie eine leichte mediane Pro trusion in L5/S1 nachgewiesen werden können. Die Tätigkeiten, welche der Be schwerde führer ausübe, seien im Rahmen der Willensanstrengungen zu ver ste hen. Da rüber hinaus s e he er im Moment keine weitere n
Einsatz möglich keiten . 4.
E. 4 (Urk. 7/2) meldete
er sich erstmals
unter Hinweis auf lum bo sakrale
Schmerzen links mit radikulärer sowie einer de pressiven Symp to matik seit Sommer 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/2). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/20)
und beruflichen Verhält nisse (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/15) ab und wies m it Verfügung vom 16 . Januar 2006 (Urk.
E. 4.1 In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit seit Erlass der Verfügung am 1 6. Januar 2006 (Urk. 7/23) aufgrund eines veränderten Gesund heits zu stan de s in mas sgeblicher Weise verschlechtert hat .
Ein Vergleich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011 einge gan gen Berichte (E. 3.2.1-3), mit den medizinischen Berichten, welche der Ver fü gun g vom 1 6. Januar 2006 zugrunde lagen, ergibt, dass der Beschwerdeführer über die selben somatischen
Beschwerden klagte . So decken sich die festgehalten Be schwerden
– mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - wie Rücken schmer zen, Schmerzen im Bereich des linken Unter schenkels sowie des linken Hand gelenks mit den angegeben Be schwerden, die bereits in den im Recht liegenden Vor akten dokumentiert wurden .
Entsprechend stellte Dr. M.___
mit seiner Diag nose eines Verdachtes auf einen Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit A tr ophie und Schmerz syndrom, eines Lumbo verte bral syndromes mit Dis kusher nie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteochondrose C5/6 und Handgelenks schmerzen links bei einem Status nach einer Operation im K.___ vor Jahren auch im Wesentlichen ähnliche Diagnose n wie sie bereits von Dr. B.___ (E. 3.1.1 hie vor), Dr. C.___
(E. 3.1.2 hievor) und Dr. D.___ (E. 3.1.3 hievor) sowie Dr. G.___ (E.
3.1. 4
hievor) genannt wo rden waren .
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so l ässt ein Vergleich der Berichte von Dr. B.___
vom 7. Dezember 2004 (E. 3.1.1) und Dr. G.___
vom 7. Mai 2005 (E. 3.1.4) mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) mit der darin genannten psychiatrischen Diag nose
ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Ge sund heits zu stan des schliessen,
nannte doch einzig der behandelnde Neurologe Dr. M.___
in einem ihm fremden Fachgebiet im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) eine reaktive De pression als psy chiatrische Diagnose . Anzufügen bleibt, dass ohnehin über wiegend Umstände geschildert wurden (Urk. 7/46/5-7 S. 3, vgl. dazu auch Urk. 3.1.4 hievor), welche in den psycho sozialen Umständen (Arbeits platz ver lust sowie finanzieller Engpass) ihre hinreichende Erklärung finden und damit versi cherungsrechtlich nicht relevan t sind (vgl. dazu E. 1.2
hievor; BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer einzig auf grund somatischer Be schwer den zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet hat te und selbst der be han delnde Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2011 (E. 3.2.2) keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (mehr) nannte und auch keine Anhaltspunkte hierfür erwähnte .
Dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2006 keine langandauernde n quanti tativen Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hatte, ergibt sich denn auch aus seiner Erwerbsbiographie. So nahm er per Anfang Mai 2005 wieder eine
Erwerbs tätigkeit als Sachbearbeiter bei d er N.___ auf (Urk. 7/13) und stellte in der Folge unter Be weis, dass ihm die bisherige Tätig keit nach wie vor auch nach erfolgter und weit zurückliegender Hand ge lenks operation, an lässlich welcher i h m eine Prothese eingesetzt w o rde n war sowie un ter Berück sichtigung der Bein- un d Rücken problematik
zumut bar ist. Daran ver mag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der Gesund heitszustand ni e fun diert abge klärt worden sei, ist doch die Verfügung vom 1 6. Januar 2006 in Rechtskraft er wachsen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Januar 2006 nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat.
E. 4.2 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen des Be schwerde führers nichts zu ändern.
So befand er die Situation vorweg unter Hinweis auf sein neues Betätigungsfeld (Übersetzer und Limousinenchauffeur statt Banken angestellter) als verändert. Inwiefern sich indes die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit konkret verschlechtert haben soll,
wurde nicht dargetan (Urk. 1 S.
4 unten). Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht bei dieser Akten lage keine Veranlassung.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene rentena bweisende Ver fügung vom 7. Mai 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt
E. 7 . Mai
2012 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom
7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob d e r Versicherte am 6 . Juni 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2012 vollumfänglich auf zuheben . 2.
Es sei sein Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle gutzuheissen und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ihm ab März 2011 eine an ge messene monatliche IV-Rente zu bezahlen. 3.
Es sei gerichtlich ein medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesund heits schaden und seine Arbeitsunfähigkeit in % im angestammten Beruf als Banker einzuholen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dessen Ar beits unfähigkeit in % im angestammten Beruf mittels eines Gutach tens abzuklären. 4.
Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3 . August 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem
Beschwerdeführer am 14 . August 2012 (Urk. 8)
zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00613 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
29. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete
seit 1. März 1998
bei der Y.___ in A.___
als Wert schriften sachbearbeiter
(Urk. 7 / 2 Ziff. 6.3.1). Per 31. August 2004 wurde ihm aus reorganisatorischen Gründen gekündigt (Urk. 7/9). Danach bezog er von März
bis April 2005 Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 7/15). Am 25 . Novem ber 200 4
(Urk. 7/2) meldete
er sich erstmals
unter Hinweis auf lum bo sakrale
Schmerzen links mit radikulärer sowie einer de pressiven Symp to matik seit Sommer 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/2). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinischen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/20)
und beruflichen Verhält nisse (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/15) ab und wies m it Verfügung vom 16 . Januar 2006 (Urk. 7 /23) das Leistungsbegehren unter anderem mit der Be gründung ab, dass der Versicherte per Mai 2005 wieder eine Vollzeitstelle im Bank bereich habe an treten können und somit eingegliedert sei . 1.2
Am 2 . März 2011
(Urk. 7/30) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine
Kinder lähmung beziehungsweise ein Postpoliosyndrom links und ein e
Handge lenk sprothese
links
sowie unter Auflage von verschiedenen Berichten (Urk. 8/29) er neut zum Rentenbezug an . Die IV-Stelle holte weitere medizini sche
Berichte (Urk. 7/38, Urk . 7/41
Urk. 7/45), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Urk. 7/39) so wie Auskünfte der Arbeitslosen versicherung ein (Urk. 7/37) . Am 25.
Januar 2012 (Urk. 7/55) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeits ver mitt lung zur Zeit nicht möglich sei und abgeschlossen werde mit der Be grün dung, dass eine Unter stützung in diesem Bereich nicht habe realisiert werden können, weil von ins gesamt sieben vereinbarten Terminen nur drei Termine hätten wahr genom men werden können (vgl. dazu auch Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/53 -54, Urk. 7/56). Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 7 . Mai
2012 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch . 2.
Gegen die Verfügung vom
7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob d e r Versicherte am 6 . Juni 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei d ie Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2012 vollumfänglich auf zuheben . 2.
Es sei sein Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle gutzuheissen und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ihm ab März 2011 eine an ge messene monatliche IV-Rente zu bezahlen. 3.
Es sei gerichtlich ein medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesund heits schaden und seine Arbeitsunfähigkeit in % im angestammten Beruf als Banker einzuholen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dessen Ar beits unfähigkeit in % im angestammten Beruf mittels eines Gutach tens abzuklären. 4.
Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegne rin .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3 . August 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem
Beschwerdeführer am 14 . August 2012 (Urk. 8)
zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren de r psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weis e geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versi cher ten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losi g keit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 7 . Mai 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 . März 2011
(Urk. 7 / 30) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Ein tre tensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7 . Ma i 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand auf grund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht verschlechtert habe und weiter hin kein invalidisierender, dauernder Gesundheitsschaden vorliege. 2.3
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Rentenverfügung vom 1 6. Januar 2006 wesentlich ver schlechtert (Urk. 1) . Zudem könne nicht ohne weiteres auf die damalige n IV-A k ten abge stellt werden, zumal sein Gesundheitszustand damals nie fundiert abgeklärt und einzig festgestellt worden sei, dass er wieder eine Voll zeit stelle habe antreten kön nen . Mithin schliesse der Antritt einer neuen Voll zeit stel le einen Ge sund heits schaden nicht aus.
3. 3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte vor (Verfü gung vom 16. Januar 2006, Urk. 7/23) : 3.1.1
Im Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/5 /1-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, mit Auswirkung auf die A rbeits fähigkeit eine de pressive Grundstörung seit 2003 und ein lumbo sakrales Syn drom mit radiku l ärer
Symptomatik links seit August 200 3 sowie Schlaf störungen. Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Handgelenks prothese seit 198
9. Dr. B.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % seit 4. September 200 3. Eventuell sei die bis herige Tätigkeit auch halbtags zumutbar.
Dr. B.___ erläuterte, dass beim Beschwerdeführer die lumbosakralen Schmerzen links mit radikulärem Syndrom sowie eine Handgelenk s arthrose links im Vor der grund stünden. Manuelle Tätig keiten sowie Belastung der linken Hand seien nicht mög lich. Kon zentrations -, Auffassungs- und An pas sungs fähig keit sowie Be lastbarkeit seien durch die depressive Grund stim mung einge schränkt. 3.1.2
Dr. med. C.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte am 4. Februar 2005 (Urk. 7/8/5-6) Rücken- und Beinschmerzen ungeklärter Ätiologie, eine Unter schenkelatrophie links, einen Verdacht auf Vorderhornerkrankung am ehesten im Rahmen einer Poliomyelitis im Kindesalter, und differential diagnostisch ein Postpoli o syndrom und eine andere Vorder horn er krankung sowie ein zu sät zliche s S1-Syndrom .
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. C.___, die Vermutung eines möglichen Status nach einer Poliomyelitis werde durch die neurographischen Befunde gestützt. Aller dings sollte differentialdiagnostisch auch eine fokale Vorder horn er kran kung respektive eine fokale Amyotrophie im Auge behalten werden. Unge wöhn lich sei lediglich, dass der Beschwerdeführer jetzt als Zeichen einer akut neuro genen Schädigung Spontanaktivität im musculus
gastro cnemius aufweise. Das wäre letztlich jedoch auch mit einem Postpoliosyndrom, wie es gelegentlich vor kommen könne, als unspezifische Reaktivierung erklärbar (nicht erreger be dingt). Ein S1-Syndrom scheine bei den vorliegenden pathologischen Be funden wenig wahrscheinlich. Dies insbesondere auch, weil im ebenfalls S1-inner vier ten mus culus
biceps
femoris keine entsprechende Spontanaktivität zu fin den sei. Die Schmerzen, welche der Beschwerdeführer angebe, sch ie nen nicht radi kulärer Natur zu sein. Möglicherweise komme es jetzt bei gewissen Schwächen der Unt erschenkelmuskulatur links zu reaktiven Schmerzen im Be wegungs ap parat. Für eine Polyneuropathie hätten sich in der Peroneus
- und Suralis neuro graphie keine Hinweise finden lassen . 3.1.3
Am 2 4. März 2005 (Urk. 7/8 /1-4, vgl. dazu auch Urk. 7/5/5-7, Urk. 7/29/15)
diag nostizierte
PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Privatklinik E.___, mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein Post poliosyndrom bei einem Status nach Affektion im Jugendalter (F.___) mit sekundärem Bur n ing out der Mus kulatur mit Atrophie in Be handlung des linken Beines und Is chialgie links seit Jahren schrittweise pro gredient. Als Diagnose ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mässige Discopathie L4/5.
Aus wirbel säulenorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer grund sätz lich für eine leichte Tätigk eit mit Wechselbelastung mindestens z u 50 % einsetzbar. Of fen bar be stehe zudem noch ein psychologisches Problem, welches haus ärzt li cher seits abge klärt und behandelt worden sei, und welches möglicherweise die Ar beits fähig keit zusätzlich beeinträchtige. Diesbezüglich dürften Rückfragen beim Hausarzt Dr. B.___ sachgerecht sein. Konzentrations- und Auffassungs ver mö gen, Anpas sungs fähigkeit und Belastbarkeit seien unein ge schränkt. Sowohl d ie bis herige als auch die behinderungsangepa s ste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer noch ha lb tags zumutbar; die be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihm eventuell auch noch in einem höheren Pensum zumutbar. 3.1.4
Dr. med. G.___ nannte im Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/10) fo l gende Di ag no sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit :
- Status nach Vorderarmoperation 1988, maximale Hebekraft angeblich 5 kg - Lumbosakrale Schmerzen, durch Hausarzt orthopädisch und neurologisch ab ge klärt (Diagnose: Postpoliosyndrom; Differentialdiagnose: Vorder horn er krankung) seit November 2003 - Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge füh len (ICD-10 F43.23) bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z65), ökonomischen Verhältnissen (Z
59) und der sozialen Umgebung (Z60).
Dr. G.___ erläuterte, der Beschwerdeführer habe über lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und über Angst, Depression, Gereiztheit und Schlaf losigkeit geklagt. Dies seien alles Symptome, die sich angesichts der psy cho so zialen Situation (Schwierigkeit in die Arbeitswelt zurückzufinden) zu nehmend verschlechtert hätten. D ie psychischen Probleme seien im Verlauf der durch die an fängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Überlastung am Arbeits platz hervor ge rufene Arbeitslosigkeit durch den Arbeitsplatzverlust entstanden.
D er Be schwerdeführer
wirke ausserordentlich un ruhig und kön ne während des Gesprächs keine fünf Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, sondern ändere dau ernd seine Position. Dies scheine einerseits durch seine lumbo sakralen Be schwer den bedingt zu sein, sei aber andererseits sicher auch ein Zeichen seiner inneren Unruhe. Auffällig seien seine Angst vor einer pro gredienten Erkran kung, seine Resignation bezüglich seiner Berufs aus sichten als 50-Jähriger und seine Unfähigkeit, die somatischen und die sozialen Probleme gesondert zu be trach ten. Er habe die Tendenz, gesundheitliche, arbeits markt recht liche und pe kuniäre Aspekte einerseits sowie medizinische, therapeutische und restliche As pekte an dererseits zu vermengen, wodurch sein Problem nicht nur für ihn per sönlich, son dern auch im therapeutischen Setting zu einem nur mehr schwer angehbaren komplexen Gebilde werde. Er tue sich zudem schwer mit der Vor stellung, von einer vollen Arbeits unfähigkeit auf eine kombinierte Teil arbeits un fähig keit / Teil arbeits losig keit umzusteigen, weil dies einerseits mit einer vo rübergehenden materiellen Ein bus se verbunden sein würde, und weil es ihm andererseits aus sichts los er scheine, eine Teilzeitstelle zu suchen, wo es nicht einmal Vollzeit stellen gebe. Ferner sei er durch die Tatsache, dass eine progre diente Erkran kung nicht mit Sicher heit aus ge schlos sen werden könne, so ver unsichert, dass er sich schwer tue mit der Vor stellung, dass die Beurteilung sei ner aktuellen Ar beitsfähigkeit sich auf seine der zeitige Verfassung und nicht auf eine eventuelle spätere Er krankung be ziehungsweise Arbeitsunfähigkeit beziehe.
F ür die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kauf männischer Angestellter attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Wertschriftenverkehr eine Arbeits un fähig keit von 100 % von Dezember 2003 bis Februar 2005 und ab März 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht halte sie die derzeitige 50%ige Arbeits fähigkeit für steigerungsfähig, wobei die lumbosakralen Schmerzen limi tierend sein dürften, sowohl bezüglich des Stillsitzens beziehungsweise Herum gehens als auch hinsichtlich der psychischen Beunruhigung durch den somati schen Befund.
Unter „ Prognose " führte Dr. G.___
schliesslich aus, dass der Be schwerdeführer selbst vornehmlich an einer Feststellung seiner Arbeits un fähig keit und der miss lichen arbeitsmarktlichen Situation interessiert ge schienen habe und nicht daran, etwas zu seiner Gesundung zu tun oder nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten zu suchen. Allein die Tatsache, dass das Um steigen von Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitslosigkeit finanzielle Einbussen mit sich bringe, wirke sich auf seinen The rapiewillen nachteilig aus. Anlässlich der zwölf Therapiesitzungen sei es zunächst darum gegangen, die er wähnte Vermi schung gesundheitlicher, arbeits marktlicher, finanzieller sowie therapeuti scher und rechtlicher Aspekte ausei nan der zu dividieren. Im weiteren Verlauf sei es einerseits darum gegangen, den Be schwerdeführer psycho logisch durch die verschiedenen somatischen Abklä rungen zu begleiten und mit ihm die Un tersuchungsbefunde zu besprechen, an dererseits darum, ihn für eine n teil weisen Umstieg von der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitslosigkeit zu ge win nen. Nach dreimonatiger Bemühung sei dies ge lungen und der Be schwerde führer habe sich im März 2005 als zu 50 % arbeitslos gemeldet. Im Mai 2005 habe er eine Stelle bei einer Bank mit einem 100%-Pensum gefunden. Es sei frag li ch, ob dies der lumbosakralen Beschwer den und der nervösen Un ruhe wegen gehen werde. Die rehabilitativen Schritte, die der Beschwerde führer ge macht habe, seien erfreu lich. Es sei aber zu be für ch ten, dass er bei diesem Ent scheid die gesundheitli chen Aspekte der psycho so zialen Situation und der arbeits marktlichen Lage fi nanziellen Aspekten unter geordnet habe. 3.1.5
Am 1 9. September 2005 (Urk. 7/20/4) berichtete Dr. med. H.___, FMH für Radio logie, Medizinisches Radiodiagnostisches Institut, MRI, an der Privatklinik E.___, aufgrund der Arthro -Computertomographie des rechten Schulter ge lenks vom 1 6. September 2005 habe eine Peri arthro pathia
humeroscapularis (PHS)
calcarea festgestellt werden können. Hinweise für eine
Rotatoren man schet ten läsion oder eine Läsion des Labrums glenoidale, d er langen Bizepssehne oder des mus culus
s ubscapularis hätten sich keine finden lassen. 3.1.6
Am 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/17, vgl. dazu auch Urk. 7/20/3) nannte Dr. B.___ zu sätzlich zu den am 7. Mai 2005 ge nannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS calcarea rechts, ein
Impingement, eine chronische Bursitis seit Sommer 200 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach Handgelenksoperation links seit 1988
Dr. B.___ berichtete, aufgrund der Postpoliomyelitis habe der Beschwerdeführer per manente Schmerzen im Gesäss und Bein links und sei im Gehen einge schränkt. Neuerdings seien zudem auch noch Schulterschmerzen hinzu ge kom men. 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011
gingen die folgenden me dizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Prof. Dr. med. I.___, Leiter Poliklinik, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Neuro logische Klinik, K.___, nannten im Bericht vom 1 5. Dezember 2009 (Urk. 7/38/10-11, vgl. dazu auch Urk. 7/38/6-9, Urk. 7/46/9) als Haupt diagnosen einen Verdacht auf ein Post poliosyndrom mit langsam pro gredienter Athro phie des linken Unter schenkels mit Areflexie sowie eine mögli che Polio myelitis in der Kindheit.
Dr. I.___ und Dr. J.___ berichteten, anamnestisch und klinisch fänden sich ei ne progrediente Unterschenkelat h r ophie links verbunden mit Muskel schmer zen nach wahrscheinlicher Poliomyelitis in der Kindheit. Im somatischen Neuro status
bestehe kein Anhalt für sonstige fokal-neurologische Ausfälle, ins be son dere nicht am rechten Bein, an den Armen und an den Hirnnerven und auch keine Zeichen des 1. Motoneurons . Sie interpretierten die Symptomatik am ehes ten im Rahmen des Postpoliosyndromes . Anhaltspunkte für eine ge nerali sierte Motoneuronerkrankung oder eine radikuläre Läsion bestünden keine. 3.2.2
Am 1 5. April 2011 (Urk. 7/41/6) berichtete
Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2009 letztmals auf einer Bank gearbeitet und sei dann wegen Um stru kturierung entlassen worden. Er mache zwei gesundheitliche Gründe gel tend, welche ihn bei der Arbeitsaufnahme hinderten: Zum einen sei der Be schwer de führer 1990 nach einem Unfall am linken Handgelenk operiert worden (Dr. med. L.___, Handchirurgie K.___). Diesbezüglich bestehe eine Ein schränkung der Handgelenksbeweglichkeit. Zum anderen liege ein Post polio syndrom des linken Fusses mit abgeschwächter Kraft des linken Beines vor . Nament lich sei der Beschwerdeführer beim Stehen behindert, ins be sondere ent stünden Schmer zen beim Gehen an Ort. Das Handgelenk links sowie die ver minderte Kraft des linken Beines wirkten sich nachteilig bei der Stellen suche aus. Für beide Leiden lägen ihm keine Berichte vor. 3.2.3
Dr. med. M.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/45, vgl. da zu auch Urk. 7/29/7, Urk. 7/46/4, Urk. 7/46/5-7, Urk. 7/46/8) einen Verdacht auf Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit At h rophie und Schmerz syn drom,
ein Lumbo vertebralsyndrom mit Diskus hernie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteo chon drose C5/6 und Hand gelenks schmer zen links bei Status nach Opera tion im K.___ vor Jahren (die Unterlagen hät ten nicht mehr be schafft wer den können) sowie eine reaktive Depression.
Dr. M.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Bereich des lin ken Unterschenkels und im Bereich des linken Handgelenks beziehungsweise ober halb bei einem Status nach einer Operation daselbst vor Jahren (Bericht vom K.___ werde besorgt). Er könne die linke Hand für die Tastatur nicht be nü t zen, da sofort Schmerzen aufträ ten (eingeschränkte Büroarbeit). Auch die Lauf strecke sei auf zirka 100 bis 150 m beschränkt, längeres Stehen sei er heb lich erschwert. Der Beschwerdeführer arbeite im Moment als Freelancer auf Ab ruf im Limousinenservice, müsse manchmal auf Kunden in Hotellobbies oder im Flug hafen warten. Ferner arbeite er auch als Übersetzer auf Abruf.
In seiner Beurteilung erläuterte Dr. M.___, es bestehe ein chronischer Schmerz zu stand im Bereich des linken Handgelenks. Ferner bestehe eine lumbale Dis kus hernie mit Beeinträchtigung der Stehfähigkeit, des Laufens und der Ge brauchs fähigkeit der linken Hand. Bekanntlich habe die Abklärung in der neu ro logischen Klinik, Zentrum für neuromuskuläre Erkrankungen, im De zem ber 2009 einen Zustand nach Postpoliosy nd rom ergeben . In der Computer tomo gra phie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 8. Oktober 2009 habe eine
rechts late rale
Dis kus hernie L4/5 mit Obliteration des rech t e n Foramens und mit einem kleinen An teil im Bereich des linken Foramens
sowie eine leichte mediane Pro trusion in L5/S1 nachgewiesen werden können. Die Tätigkeiten, welche der Be schwerde führer ausübe, seien im Rahmen der Willensanstrengungen zu ver ste hen. Da rüber hinaus s e he er im Moment keine weitere n
Einsatz möglich keiten . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit seit Erlass der Verfügung am 1 6. Januar 2006 (Urk. 7/23) aufgrund eines veränderten Gesund heits zu stan de s in mas sgeblicher Weise verschlechtert hat .
Ein Vergleich der im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. März 2011 einge gan gen Berichte (E. 3.2.1-3), mit den medizinischen Berichten, welche der Ver fü gun g vom 1 6. Januar 2006 zugrunde lagen, ergibt, dass der Beschwerdeführer über die selben somatischen
Beschwerden klagte . So decken sich die festgehalten Be schwerden
– mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - wie Rücken schmer zen, Schmerzen im Bereich des linken Unter schenkels sowie des linken Hand gelenks mit den angegeben Be schwerden, die bereits in den im Recht liegenden Vor akten dokumentiert wurden .
Entsprechend stellte Dr. M.___
mit seiner Diag nose eines Verdachtes auf einen Status nach Poliomyelitis des linken Beines mit A tr ophie und Schmerz syndrom, eines Lumbo verte bral syndromes mit Dis kusher nie L4/5, ein Zervikal syndrom mit Osteochondrose C5/6 und Handgelenks schmerzen links bei einem Status nach einer Operation im K.___ vor Jahren auch im Wesentlichen ähnliche Diagnose n wie sie bereits von Dr. B.___ (E. 3.1.1 hie vor), Dr. C.___
(E. 3.1.2 hievor) und Dr. D.___ (E. 3.1.3 hievor) sowie Dr. G.___ (E.
3.1. 4
hievor) genannt wo rden waren .
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so l ässt ein Vergleich der Berichte von Dr. B.___
vom 7. Dezember 2004 (E. 3.1.1) und Dr. G.___
vom 7. Mai 2005 (E. 3.1.4) mit dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) mit der darin genannten psychiatrischen Diag nose
ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Ge sund heits zu stan des schliessen,
nannte doch einzig der behandelnde Neurologe Dr. M.___
in einem ihm fremden Fachgebiet im Bericht vom 1 1. Juli 2011 (E. 3.2.3) eine reaktive De pression als psy chiatrische Diagnose . Anzufügen bleibt, dass ohnehin über wiegend Umstände geschildert wurden (Urk. 7/46/5-7 S. 3, vgl. dazu auch Urk. 3.1.4 hievor), welche in den psycho sozialen Umständen (Arbeits platz ver lust sowie finanzieller Engpass) ihre hinreichende Erklärung finden und damit versi cherungsrechtlich nicht relevan t sind (vgl. dazu E. 1.2
hievor; BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer einzig auf grund somatischer Be schwer den zum Bezug von IV-Leistungen an gemeldet hat te und selbst der be han delnde Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2011 (E. 3.2.2) keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (mehr) nannte und auch keine Anhaltspunkte hierfür erwähnte .
Dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2006 keine langandauernde n quanti tativen Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hatte, ergibt sich denn auch aus seiner Erwerbsbiographie. So nahm er per Anfang Mai 2005 wieder eine
Erwerbs tätigkeit als Sachbearbeiter bei d er N.___ auf (Urk. 7/13) und stellte in der Folge unter Be weis, dass ihm die bisherige Tätig keit nach wie vor auch nach erfolgter und weit zurückliegender Hand ge lenks operation, an lässlich welcher i h m eine Prothese eingesetzt w o rde n war sowie un ter Berück sichtigung der Bein- un d Rücken problematik
zumut bar ist. Daran ver mag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der Gesund heitszustand ni e fun diert abge klärt worden sei, ist doch die Verfügung vom 1 6. Januar 2006 in Rechtskraft er wachsen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 6. Januar 2006 nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat. 4.2
An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen des Be schwerde führers nichts zu ändern.
So befand er die Situation vorweg unter Hinweis auf sein neues Betätigungsfeld (Übersetzer und Limousinenchauffeur statt Banken angestellter) als verändert. Inwiefern sich indes die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit konkret verschlechtert haben soll,
wurde nicht dargetan (Urk. 1 S.
4 unten). Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht bei dieser Akten lage keine Veranlassung. 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene rentena bweisende Ver fügung vom 7. Mai 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/ESversandt