Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 zu einem Pensum von 60 % als Reinigerin bei der Firma Y.___ in Z.___ . Diese Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt, da sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen wollte (Urk. 8/8). Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2 005 bezog die Versicherte bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Ver mittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8 /11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der A.___ einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttol ohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 8 /13). Wegen Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 22. September 2005 bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 8 /5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeit geberberichte der Y.___ vom 3. Oktober 2005 ( Urk. 8/8) und der A.___ vom 2 0. Oktober 2005 (Urk. 8/13) sowie d en Arztbericht
von Dr. med. B.___ , Rheumatologie FMH, vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/14/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/14/5-23) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Unia Arbeitslosen kasse nach den von dieser erbrachten Leistungen (Fragebogen vom 1 7. Oktober 2005, Urk. 8/11). Sodann liess die IV-Stelle das Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 2 5. April 2006 erstellen (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 8. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leis tungsbegehren werde abgewiesen ( Urk. 8/20). Aufgrund eines entsprechenden Einwandes der Versicherten vom 1 2. September 200 6 ( Urk. 8/25) holte die IV Stelle den Arztbericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ein ( Urk. 8/29). Nach Durchführung eines weiteren Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle
der Versicherten mit Ver fügung vom 1 6. August 2007
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/40 , Urk. 8/64/17-18 ).
1.2
Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den weiteren Arbeitgeberbericht der A.___ vom 28. April 2008 ein, aus welchem sich ergab, dass die Ve rsicherte ab 1. Juli 2007 von ihrem Ehemann ein zusätzliches P ensum als Hauswartin übernommen hatte und somit einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 2‘283.-- pro Monat (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 29‘679.--) erzielte ( Urk. 8/44 /12+15 ). Ausserdem holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2008 ein (Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands werde die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 3 0. September 2007 aufgehoben. Da für die Zeit vom 1. Se ptember 2007 bis zum 3 1. März 2 008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen ausserdem zurückzuerstatten (Urk. 8/49). Nachdem die Versicherte dagegen am 2 3. August 2008 ( Urk. 8/52) Einw and erhoben hatte, holte die IV Stel le den Arztbericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ein. Mit Ver fügung vom 1 0. November 2008 hob sie die Rente rückwirkend per 30. September 2007 auf und stell t e fest, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 3 1. März 2008 die Meldepflicht verletzt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen damit zurückzuerstatten habe (Urk. 8/58). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsan walt Jürg Maron am 10. Dezember 2008 ( Urk. 8/61) erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese , nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge ( Urk. 8/71). 1.3
Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 8/81), der Rheuma kli nik des C.___ vom 2 1. Mai 2010 ( Urk. 8/ 82 /6) sowie vo n
Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84) ein und zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei ( Urk. 8/85). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gut achten des F.___ vom 15. August 2011 erstelle n ( Urk. 8/94 /1-25 ). Mit Vorbescheid vom 2. November 2011 teilte die IV Stelle der Versicherten erneut mit, die Invalidenrente werde rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben und infolge einer Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 zurückgefordert ( Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsanwalt Maron am 5. Dezember 2011 ( Urk. 8/103) bzw. 3 0. Januar 2012 ( Urk. 8/106) Einwand, wobei er unter anderem den Antrag stellte, er sei der Versicherten für das Vor bescheidverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 8/103). Am 2 6 . März 2012 nahm das F.___
ergänzend zum Gutachten vom 1 5. August 2011 Stellung ( Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte im Weiteren fest, dass für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 3 1. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, weshalb die während dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen (mittels Erlass einer separaten Verfügung) zurückzuerstatten seien ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Juni 2012 durch Rechts anwalt Maron Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 7. Mai 2012 sei aufzuheben, und der Beschwerde führe rin sei die bisherige Invalidenrente unverändert aus zu richten, unter Nach zahlung der sistierten Rentenbeträge. 2. Eventualiter, für den Fall einer Rentenreduktion: Es sei mangels Melde pflichtverletzung keine rückwirkende Rentenkürzung vor zu nehmen. 3. Es sei fest zu stellen, dass die Beschwerdegegnerin durch das Nicht entschei den über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, und sie sei dafür angemessen zur Rechenschaft zu ziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 um Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 8. September 2012 verzichtete Rechtsanwalt Maron auf Ausführungen zur Replik ( Urk. 1 3 ), was der IV-Stelle am 2 0. September 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schie dlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili täts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissozia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funk tionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). 1.6
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebenden Auf enthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält nisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV).
1.7
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/14/1) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom unklarer Genese vor allem der rechten Körperhälfte seit 200 2. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Sta tus nach Hashimoto-Thyreoditis. In der angestammten Tätigkeit als Haus wartin habe die Arbeits un fähigkeit vom 3 0. Juli 2003 bis zum 1 9. August 2003 und vom 1 8. Juni 2005 bis zum 2 0. Oktober 2005 100 % betragen und seit dem 2 1. Oktober 2005 liege sie bei 80 % . Ab Januar 2006 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar ( Urk. 8/14/4). 2.1.2
Im Bericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. B.___ ein chroni sches c ervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Discusprotrusion C4/5, C5/6 und C6/7 sowie eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsunfähigkeit als Haus wartin habe bis zum 3 0. August 2007 80 % betragen und liege seit dem 1. September 2007 bei 60 % . In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 bei 50 % . Im Vordergrund stünden nach wie vor therapie resistente panvertebrale Schmerzen mit wechselseitigen Ausstrah lungen und Hauptschmerzen im zervikalen Bereich. 2.1.3
Im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/1-3) diagnostizierte Dr. B.___ eine generalisierte Fibromyalgie (bestehend seit 2002) und eine depressive Grund stimmung. Es bestehe ein seit Jahren unveränderter chronischer therapie re sistenter Schmerzzustand mit diffusen Schmerzen am ganzen Körper. Alle bisherigen bildgebenden Abklärungen hätten keinen pathologischen Befund erge ben. Ebenso hätten die Schmerzen in keinerlei Weise durch Medikamente oder Therapie n positiv beeinflusst werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Rahmen von 40-50 % zumutbar. Eine leichtere Arbeit sei aus rheumatologischer Sicht zu ca. 70 % zumutbar. Die psychische Einschrän kung sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ zu beurteilen. 2.2
Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 2 5. April 2006 ( Urk. 8/18) ein generalisiertes Schmerz syndrom mit/bei Akzentuierung auf die rechte Körperhälfte, zervikozephalem Schmerz syndrom rechts mit/bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und musku lärer Dysbalance und Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform/-haltung (Schulter hochstand links, S-förmige Skoliose), multiplen Muskelverspannungen mit Triggerpunkten im Schultergürtel-/Nackenmuskulaturbereich, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein Status nach Thyreoiditis Hashimoto (ED 2003), zur Zeit euthyreot. Die Beschwerdeführerin leide seit Ende 2002 an pro gredienten Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte. Die Abklärungen hätten keine Hinweise für eine rheumatische entzündliche Aetiologie ergeben. Trotz verschiedenster Therapieversuche n sei es zu einer zu nehmenden Schmerz ausweitung gekommen. Heute klage die Beschwerde führerin über Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte, welche schubartig auftreten und während zwei bis drei Tagen andauern würden. In diesen Schubsituationen sei sie jeweils beinahe immobilisiert und könne nur noch liegen. Die Schmerzen seien Tag und Nacht konstant vorhanden. Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt sowie mit einer Belastungsreduk tion mit einer Gewichtshebelimite von maximal 10 kg sowie Entlastung bei schweren Arbeiten wie Staubsaugen, Schneeschaufeln sowie Arbeiten über Kopf zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 8/18/7-10) . 2.3 2.3.1
Laut dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29) leidet die Beschwer deführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t ca. 2004 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.3.2
Im Bericht vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) hielten die Ärzte des D.___ fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die Arbeitsfähigkeit liege aus ausschliesslich psychiatrischer Sicht zurzeit bei 50 % . Um eine Chro nifizierung zu vermeiden, sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihr aktu elles Arbeitspensum halten oder sogar schrittweise ausbauen könne. Die körper lichen Ressourcen könnten nicht beurteilt werden. 2.4
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 8/81) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.11), einer Eisenmangelanämie, einer arteriellen Hypertonie sowie migränosen Kopf schmer zen. In der Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t dem 2 9. Januar 2010 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Sie werde einge schränkt durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Schmerzen, Migräne, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen, Ärger, Ungeduld, Vergesslichkeit, niedrige Frustrationstoleranz und Verlust der Impulskontrolle. 2.5 2.5.1
Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/22) folgende Diagnose:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) - DD anamnestisch bei Depression - allgemeine
Haltungsinsuffizienz mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel - klinisch-neurologisch unauffällige Befunde - frühere bildgebende Abklärung von LWS, BWS und HWS sowie Szintigra phie ohne Hinweise für entzündliche Systemerkrankungen 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf intermittierende Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.1) - DD im Rahmen von Diagnose 1 3. Übergewicht mit BMI von 26 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5. Helicobacter pylori Gastritis 04/2011 (ICD-10 K29.1) - Antrumgastritis 6. Axiale Hiatushernie (ICD-10 K21.9)
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Die Untersuchungen hätten teilweise wegen massiver Beschwerden und ausgeprägter aktiver Gegeninnervation nicht durchgeführt werden können. Es hätten auch Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Untersuchungszeichen nach Waddell seien klar positiv gewesen, weshalb nach den aktuellen Richtlinien aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie habe diagnostiziert werden können. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hauswartin sowie für jegliche weitere leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden wer den. Arbeiten wie anhaltendes Staubsaugen, repetitive Überkopfarbeiten und beispielsweise Schneeschaufeln sowie andere körperlich regelmässig mittel schwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten aufgrund der mus kulären Dekonditionierung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Sie sollte die Möglichkeit haben, über den ganzen Tag verteilt vermehrte Pausen zu machen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten nicht in e rster Linie psy chische Symptome, sondern deutlich am Körpererleben orientierte Symptome mit Schmerzen bestanden. Diese somatoformen Schmerzen stünden im Vorder grund und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung gestellt werden. Ausserdem sei eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizier en . Aus psychiatrischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus allgemein- internistischer Sicht könn ten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von allermindestens 70 % bestehe (ganztägiges Pensum mit reduzierter Leis tungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psy chiatrischer und aus rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Für körper lich regelmässig mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Arbeitsfähig keit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit März 2004 ange nommen werden, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht dürfte seit 2006 bestehen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt höhergradig eingeschränkt gewe sen sei, als dies aktuell festgestellt werde. Mittels Durchführung adäquater Massnahmen (effektive Medikamenteneinnahme, körperliche Rekonditionierung) könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Fähigkeiten erreicht werden ( Urk. 8/94/22-25).
2.5.2
Am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/114) nahmen die Ärzte des F.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2012 ( Urk. 8/113) ergänzend zum Gut achten Stellung. Sie hielten fest, es könne bestätigt werden, dass seit März 2004 eine unveränderte Situation bestanden habe, jedoch nur aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei zu ergänzen, dass im Jahr 2006 noch eine mittel gradige Depression durch das D.___ beschrieben worden sei . Die Beschwerde führerin sei dort von August 2006 bis Mai 2007 behandelt worden. Im Mai 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Es habe damals nur noch eine leichte depressive Episode bestanden. Offenbar sei die Therapie erfolgreich und eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig gewesen. Die psychiatrische Einschätzung der lediglich 20%igen Einschränkung sei fo lglich nicht ab 2006, sondern ab Mai 2007 zu bestätigen. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der auf der Ba sis eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente zu sprechen den Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2007 ( Urk. 8/64/17-18) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29 , E. 2.3.1 ) und der Einschät zung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2007 ( Urk. 8/30/3) beruhte. Soweit da nach eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann diese damit berücksichtigt werden, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin im Juli 2007, also zwischen dem massgeblichen Bericht des D.___ und dem Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemannes erhöht (vgl. Urk. 8/44/12) und diesen Umstand der Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht mit geteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2 8. August 2007 (Urk. 8/64/26) über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit informiert .
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2010 ( Urk. 8/71/9 E. 4 ) festgehalten, ist jedoch nicht erstellt, dass das fragliche Schreiben tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin einge troffen ist, und hat die Beschwerde führerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin wurde im Urteil vom 1 6. Februar 2010 keineswegs festgestellt, dass keine Meldepflichtverletzung vorlieg e , da die Frage der Rentenaufhebung von der Entwicklung des Gesund heitszustandes abhänge. D as Gericht führte hierzu lediglich aus, es könne offe n gelassen werden, ob die von der Beschwerde - führerin behauptete Mithilfe der Kinder ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen sei, wenn ihr das Mehrpen sum medizinisch zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Mithilfe der Kinder
behauptet, widerspricht sie
im Übrigen ihren eigenen Aus führungen im der Beschwerdegegnerin nicht zuge gangenen Schr eiben vom 2 2. August 2007 (Urk. 8/64/26), wonach sie selbst zusätzlich das Arbeitspensum ihres Ehemannes übernommen habe und den Angaben gegenüber dem D.___ , sie habe die bisherige Reinigungs- und Hauswartarbeit von 20 % auf 40 % aufge stockt (Urk. 8/56/5). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/1-25) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.3
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachte r des F.___
hätten und ohne Begründung und Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten eine Fibromy algie diagnostiziert ( Urk. 1 S. 7) , ist unbegründet .
Einerseits wird im Gutachten des F.___
einlässlich dargelegt , weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Fibro myalgie diagnostiziert worden ist (Urk. 8/94/21), andererseits
hat der behan delnde Rheumatologe Dr. B.___ diese Diagnose in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/2) ebenfalls gestellt. Die somatoforme Schmerzstörung wurde sodann in den Vorakten von den behandelnden Psychiatern ( D.___ und Dr. E.___ , vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/81) d iagnostiziert .
M ithin handelt es sich um eine Diagnose, welche schon vor der Begutachtung durch das F.___ aus psy chiatrischer Sicht gestellt und v om psychiatrischen Gutach te n , bestätigt wor den ist. I nwiefer n diese Diagnose
von den Ärzten des F.___
„ in die Psychiatrie verbannt“ worden ist und was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will , ist nicht ersichtlich. 3.4
Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin , welcher ursprünglich Berech nung führte, bestand primär in ein er mittelgradigen Depression ( Urk. 8/30/3). Wie sich aus den Bericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ergibt, konnte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 abgeschlossen werden .
Am 2 6. August 2008 meldete sich die Beschwerdeführe rin erneut m it unklarem Behandlungsauftrag, wobei die Ärzte des D.___ dann zumal lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostizierten und aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Massnahmen als notwendig erachteten (E.
2.3.2) . Es ist in diesem Zusammen hang bereits im Urteil vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 8/71/8) festgehalten worden , dass es als auffällig erscheint, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach negativen Entscheiden der Beschwerdegegne rin das D.___ aufgesucht hat. Ebenso vermag es nicht zu über zeugen, dass das D.___ trotz eines wesentlich verbesserten psychischen Gesund heitszustandes und verneinter Behandlungs bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsu nfähigkeit von 50 % attestierte (E. 2.3.2) . Die Einschätzung des
F.___ , wonach bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode, bei ansonsten in somatischer Hinsicht unverändertem Gesund heitszustand (E. 2.5.1, E. 2.5.2) gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (Ganztagespensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöh tem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeit en
besteht, erscheint dagegen nachvollziehbar. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die von den F.___ -Gut achtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mai 2007 abgestellt hat.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend , es sei zu prüfen, inwiefern die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 31 IVG zu r Anwendung gelange ( Urk. 1 S. 8). 4.1.1
In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grund lage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirk li chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertem poralrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hin weisen). 4.1.2
Das Bundesgericht hat bei einem analog gelagerten Sachverhalt (Erhöhung der Erwe rbstätigkeit Mitte
des Jahres 2007 , was unter Berücksichtigung der Drei monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV noch im Jahr 2007 zu be rücksichtigen war; Erlass der rentenaufhebenden Verfügung nach dem 1. Januar 2008) festgehalten, dass der dargelegte materiell-intertemporal rechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend seien , die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden ) Sach verhalts Geltung hätten , zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 20 07 gültig gewesenen Rechts führe . Der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt habe sich vollständig unter dem früher geltenden Recht erfüllt, denn nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung (am
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
E. 1.6 Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebenden Auf enthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält nisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV).
E. 1.7 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/14/1) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom unklarer Genese vor allem der rechten Körperhälfte seit 200 2. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Sta tus nach Hashimoto-Thyreoditis. In der angestammten Tätigkeit als Haus wartin habe die Arbeits un fähigkeit vom 3 0. Juli 2003 bis zum 1 9. August 2003 und vom 1 8. Juni 2005 bis zum 2 0. Oktober 2005 100 % betragen und seit dem 2 1. Oktober 2005 liege sie bei 80 % . Ab Januar 2006 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar ( Urk. 8/14/4). 2.1.2
Im Bericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. B.___ ein chroni sches c ervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Discusprotrusion C4/5, C5/6 und C6/7 sowie eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsunfähigkeit als Haus wartin habe bis zum 3 0. August 2007 80 % betragen und liege seit dem 1. September 2007 bei 60 % . In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 bei 50 % . Im Vordergrund stünden nach wie vor therapie resistente panvertebrale Schmerzen mit wechselseitigen Ausstrah lungen und Hauptschmerzen im zervikalen Bereich. 2.1.3
Im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/1-3) diagnostizierte Dr. B.___ eine generalisierte Fibromyalgie (bestehend seit 2002) und eine depressive Grund stimmung. Es bestehe ein seit Jahren unveränderter chronischer therapie re sistenter Schmerzzustand mit diffusen Schmerzen am ganzen Körper. Alle bisherigen bildgebenden Abklärungen hätten keinen pathologischen Befund erge ben. Ebenso hätten die Schmerzen in keinerlei Weise durch Medikamente oder Therapie n positiv beeinflusst werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Rahmen von 40-50 % zumutbar. Eine leichtere Arbeit sei aus rheumatologischer Sicht zu ca. 70 % zumutbar. Die psychische Einschrän kung sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ zu beurteilen. 2.2
Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 2 5. April 2006 ( Urk. 8/18) ein generalisiertes Schmerz syndrom mit/bei Akzentuierung auf die rechte Körperhälfte, zervikozephalem Schmerz syndrom rechts mit/bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und musku lärer Dysbalance und Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform/-haltung (Schulter hochstand links, S-förmige Skoliose), multiplen Muskelverspannungen mit Triggerpunkten im Schultergürtel-/Nackenmuskulaturbereich, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein Status nach Thyreoiditis Hashimoto (ED 2003), zur Zeit euthyreot. Die Beschwerdeführerin leide seit Ende 2002 an pro gredienten Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte. Die Abklärungen hätten keine Hinweise für eine rheumatische entzündliche Aetiologie ergeben. Trotz verschiedenster Therapieversuche n sei es zu einer zu nehmenden Schmerz ausweitung gekommen. Heute klage die Beschwerde führerin über Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte, welche schubartig auftreten und während zwei bis drei Tagen andauern würden. In diesen Schubsituationen sei sie jeweils beinahe immobilisiert und könne nur noch liegen. Die Schmerzen seien Tag und Nacht konstant vorhanden. Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt sowie mit einer Belastungsreduk tion mit einer Gewichtshebelimite von maximal 10 kg sowie Entlastung bei schweren Arbeiten wie Staubsaugen, Schneeschaufeln sowie Arbeiten über Kopf zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 8/18/7-10) . 2.3 2.3.1
Laut dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29) leidet die Beschwer deführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t ca. 2004 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.3.2
Im Bericht vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) hielten die Ärzte des D.___ fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die Arbeitsfähigkeit liege aus ausschliesslich psychiatrischer Sicht zurzeit bei 50 % . Um eine Chro nifizierung zu vermeiden, sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihr aktu elles Arbeitspensum halten oder sogar schrittweise ausbauen könne. Die körper lichen Ressourcen könnten nicht beurteilt werden. 2.4
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 8/81) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.11), einer Eisenmangelanämie, einer arteriellen Hypertonie sowie migränosen Kopf schmer zen. In der Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t dem 2 9. Januar 2010 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Sie werde einge schränkt durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Schmerzen, Migräne, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen, Ärger, Ungeduld, Vergesslichkeit, niedrige Frustrationstoleranz und Verlust der Impulskontrolle. 2.5 2.5.1
Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/22) folgende Diagnose:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) - DD anamnestisch bei Depression - allgemeine
Haltungsinsuffizienz mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel - klinisch-neurologisch unauffällige Befunde - frühere bildgebende Abklärung von LWS, BWS und HWS sowie Szintigra phie ohne Hinweise für entzündliche Systemerkrankungen 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf intermittierende Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.1) - DD im Rahmen von Diagnose 1 3. Übergewicht mit BMI von 26 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5. Helicobacter pylori Gastritis 04/2011 (ICD-10 K29.1) - Antrumgastritis 6. Axiale Hiatushernie (ICD-10 K21.9)
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Die Untersuchungen hätten teilweise wegen massiver Beschwerden und ausgeprägter aktiver Gegeninnervation nicht durchgeführt werden können. Es hätten auch Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Untersuchungszeichen nach Waddell seien klar positiv gewesen, weshalb nach den aktuellen Richtlinien aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie habe diagnostiziert werden können. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hauswartin sowie für jegliche weitere leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden wer den. Arbeiten wie anhaltendes Staubsaugen, repetitive Überkopfarbeiten und beispielsweise Schneeschaufeln sowie andere körperlich regelmässig mittel schwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten aufgrund der mus kulären Dekonditionierung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Sie sollte die Möglichkeit haben, über den ganzen Tag verteilt vermehrte Pausen zu machen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten nicht in e rster Linie psy chische Symptome, sondern deutlich am Körpererleben orientierte Symptome mit Schmerzen bestanden. Diese somatoformen Schmerzen stünden im Vorder grund und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung gestellt werden. Ausserdem sei eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizier en . Aus psychiatrischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus allgemein- internistischer Sicht könn ten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von allermindestens 70 % bestehe (ganztägiges Pensum mit reduzierter Leis tungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psy chiatrischer und aus rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Für körper lich regelmässig mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Arbeitsfähig keit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit März 2004 ange nommen werden, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht dürfte seit 2006 bestehen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt höhergradig eingeschränkt gewe sen sei, als dies aktuell festgestellt werde. Mittels Durchführung adäquater Massnahmen (effektive Medikamenteneinnahme, körperliche Rekonditionierung) könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Fähigkeiten erreicht werden ( Urk. 8/94/22-25).
2.5.2
Am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/114) nahmen die Ärzte des F.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2012 ( Urk. 8/113) ergänzend zum Gut achten Stellung. Sie hielten fest, es könne bestätigt werden, dass seit März 2004 eine unveränderte Situation bestanden habe, jedoch nur aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei zu ergänzen, dass im Jahr 2006 noch eine mittel gradige Depression durch das D.___ beschrieben worden sei . Die Beschwerde führerin sei dort von August 2006 bis Mai 2007 behandelt worden. Im Mai 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Es habe damals nur noch eine leichte depressive Episode bestanden. Offenbar sei die Therapie erfolgreich und eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig gewesen. Die psychiatrische Einschätzung der lediglich 20%igen Einschränkung sei fo lglich nicht ab 2006, sondern ab Mai 2007 zu bestätigen. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der auf der Ba sis eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente zu sprechen den Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2007 ( Urk. 8/64/17-18) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29 , E. 2.3.1 ) und der Einschät zung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2007 ( Urk. 8/30/3) beruhte. Soweit da nach eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann diese damit berücksichtigt werden, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin im Juli 2007, also zwischen dem massgeblichen Bericht des D.___ und dem Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemannes erhöht (vgl. Urk. 8/44/12) und diesen Umstand der Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht mit geteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2 8. August 2007 (Urk. 8/64/26) über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit informiert .
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2010 ( Urk. 8/71/9 E. 4 ) festgehalten, ist jedoch nicht erstellt, dass das fragliche Schreiben tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin einge troffen ist, und hat die Beschwerde führerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin wurde im Urteil vom 1 6. Februar 2010 keineswegs festgestellt, dass keine Meldepflichtverletzung vorlieg e , da die Frage der Rentenaufhebung von der Entwicklung des Gesund heitszustandes abhänge. D as Gericht führte hierzu lediglich aus, es könne offe n gelassen werden, ob die von der Beschwerde - führerin behauptete Mithilfe der Kinder ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen sei, wenn ihr das Mehrpen sum medizinisch zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Mithilfe der Kinder
behauptet, widerspricht sie
im Übrigen ihren eigenen Aus führungen im der Beschwerdegegnerin nicht zuge gangenen Schr eiben vom 2 2. August 2007 (Urk. 8/64/26), wonach sie selbst zusätzlich das Arbeitspensum ihres Ehemannes übernommen habe und den Angaben gegenüber dem D.___ , sie habe die bisherige Reinigungs- und Hauswartarbeit von 20 % auf 40 % aufge stockt (Urk. 8/56/5). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/1-25) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.3
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachte r des F.___
hätten und ohne Begründung und Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten eine Fibromy algie diagnostiziert ( Urk. 1 S. 7) , ist unbegründet .
Einerseits wird im Gutachten des F.___
einlässlich dargelegt , weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Fibro myalgie diagnostiziert worden ist (Urk. 8/94/21), andererseits
hat der behan delnde Rheumatologe Dr. B.___ diese Diagnose in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/2) ebenfalls gestellt. Die somatoforme Schmerzstörung wurde sodann in den Vorakten von den behandelnden Psychiatern ( D.___ und Dr. E.___ , vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/81) d iagnostiziert .
M ithin handelt es sich um eine Diagnose, welche schon vor der Begutachtung durch das F.___ aus psy chiatrischer Sicht gestellt und v om psychiatrischen Gutach te n , bestätigt wor den ist. I nwiefer n diese Diagnose
von den Ärzten des F.___
„ in die Psychiatrie verbannt“ worden ist und was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will , ist nicht ersichtlich. 3.4
Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin , welcher ursprünglich Berech nung führte, bestand primär in ein er mittelgradigen Depression ( Urk. 8/30/3). Wie sich aus den Bericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ergibt, konnte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 abgeschlossen werden .
Am 2 6. August 2008 meldete sich die Beschwerdeführe rin erneut m it unklarem Behandlungsauftrag, wobei die Ärzte des D.___ dann zumal lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostizierten und aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Massnahmen als notwendig erachteten (E.
2.3.2) . Es ist in diesem Zusammen hang bereits im Urteil vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 8/71/8) festgehalten worden , dass es als auffällig erscheint, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach negativen Entscheiden der Beschwerdegegne rin das D.___ aufgesucht hat. Ebenso vermag es nicht zu über zeugen, dass das D.___ trotz eines wesentlich verbesserten psychischen Gesund heitszustandes und verneinter Behandlungs bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsu nfähigkeit von 50 % attestierte (E. 2.3.2) . Die Einschätzung des
F.___ , wonach bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode, bei ansonsten in somatischer Hinsicht unverändertem Gesund heitszustand (E. 2.5.1, E. 2.5.2) gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (Ganztagespensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöh tem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeit en
besteht, erscheint dagegen nachvollziehbar. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die von den F.___ -Gut achtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mai 2007 abgestellt hat.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend , es sei zu prüfen, inwiefern die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 31 IVG zu r Anwendung gelange ( Urk. 1 S. 8). 4.1.1
In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grund lage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirk li chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertem poralrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hin weisen). 4.1.2
Das Bundesgericht hat bei einem analog gelagerten Sachverhalt (Erhöhung der Erwe rbstätigkeit Mitte
des Jahres 2007 , was unter Berücksichtigung der Drei monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV noch im Jahr 2007 zu be rücksichtigen war; Erlass der rentenaufhebenden Verfügung nach dem 1. Januar 2008) festgehalten, dass der dargelegte materiell-intertemporal rechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend seien , die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden ) Sach verhalts Geltung hätten , zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 20 07 gültig gewesenen Rechts führe . Der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt habe sich vollständig unter dem früher geltenden Recht erfüllt, denn nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung (am
E. 005 bezog die Versicherte bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Ver mittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8 /11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der A.___ einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttol ohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 8 /13). Wegen Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 22. September 2005 bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk.
E. 008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen ausserdem zurückzuerstatten (Urk. 8/49). Nachdem die Versicherte dagegen am 2 3. August 2008 ( Urk. 8/52) Einw and erhoben hatte, holte die IV Stel le den Arztbericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ein. Mit Ver fügung vom 1 0. November 2008 hob sie die Rente rückwirkend per 30. September 2007 auf und stell t e fest, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 3 1. März 2008 die Meldepflicht verletzt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen damit zurückzuerstatten habe (Urk. 8/58). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsan walt Jürg Maron am 10. Dezember 2008 ( Urk. 8/61) erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese , nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge ( Urk. 8/71).
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Januar 2008) habe der damals bereits erwerbstätige und bei unveränderten vertraglichen Konditionen arbei tende Versicherte weder „neu ein Erwerbseinkommen erzielen“ noch „ein beste hendes Erwerbseinkommen erhöhen“ können, wie die neue Rechtsnorm dies verlange. Daran ändere auch nichts, dass grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen sei, wie er sich bis zum Erlass der rentenaufhebenden Revisions verfügung entwickelt habe. Entscheidend sei, dass sich der unter dem Blickwin kel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht ver wirklicht habe. Keine Bedeutung sei demgegenüber dem (bloss zufälligen) Umstand beizumessen, dass die Rentenaufhebungs verfügung erst unter der Herrschaft der
- IV-Revision erlassen worden sei (Urteil 9C_833/2009 vom
- Februar 2010, E. 3.3). 4.1.3 Nach dem Gesagten gelangt Art. 31 IVG in der seit dem
- Januar 2008 gelten den Fassung vorliegend nicht zur Anwendung. 4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens zu 100 % ihrer Tä tigkeit als Hauswartin nachgehen würde. In dieser Tätigkeit ist sie mindest zu 70 % arbeitsfähig (E. 2.5.1) und kann ein diesem Pensum entsprechendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 30 % , womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 4.3 Wie bereits erwähnt (E. 3.1) hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht ver letzt , indem sie der Beschwerdegegnerin keine Mitteilung über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit gemacht hat. Dies hat in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Aufhebung der Rente zur Folge (E. 1.5) . Über die Rück forderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, sondern auf eine separate Verfügung verwiesen.
- Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen Verletzung der Meldepflicht zur Recht rück wirkend per 3
- September 2007 aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom
- Mai 2012 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6 . Die Beschwerdeführerin lässt sodann beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Re chtsverweigerung begangen habe , indem sie nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheid ver fahren entschieden habe. 6 .1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin am
- Dezember 2011 ( Urk. 8/103) Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hat erhe ben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat stellen lassen. Die Grundlagen zum Entscheid lieferte sie aber mit jenem Begehren nicht, sondern sie ersuchte die Beschwerdegegnerin vielmehr selber darum, ihr ein Formular für den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zuzu stellen. Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Dezember 2011 darauf, dass ein entsprechendes Formular im Internet heruntergeladen werden könne (Urk. 8/104). Am 3
- Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Nachbegründung das ausgefüllte Berechnungsblatt mit Beilagen ein (Urk. 8/106, Urk. 8/108/1-71). Am 1
- April 2012 ( Urk. 8/115) sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die ergänzenden Angaben des F.___ vom 2
- März 2012 ( Urk. 8/114) zur Stellung nahme zu. Die Beschwerdef ührerin reagierte darauf nicht. I nsbesondere machte sie nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe vor Abgabe einer weiteren Stellungnahme ihrerseits über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung zu befinden. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2012 ( Urk. 8/118). Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung befand , lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass s ie keine Bereitschaft gezeigt hät t e , über dieses Gesuch zu befinden. Ebenso wenig lässt sich eine Rechtsver weigerung bereits darin erblicken, dass die Beschwerde gegnerin über das Ge such nicht bis zum Ende des Fristablaufes für die Beschwerde gegen die vorlie gend angefochtene Verfügung entschieden hat. 6 .2 Sodann verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin weitere in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte hätte unterneh men m üss e n . Selbstredend kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie über das Gesuch befindet, bevor ihr die entscheidwesentlichen Unter lagen vorliegen. Diese hat die Beschwerdeführerin jedenfalls erst einge reicht, nachdem ihr Rechtsvertreter den Einwand gegen den Vorbescheid voll ständig begründet und das F.___ -Gutachten dementsprechend studiert hat te . Das Studium des zusätzlichen, nur einen Umfang von einer halben Seite umfassen den Schreibens des F.___ vom 2
- März 2012 erzeugte keine erheblichen Zusatz kosten. Schliesslich musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Angabe des Steuerwerts hinsichtlich ihrer Liegenschaft nicht genügte ( Urk. 8/108/17), sondern der Versicherungswert anzugeben war ( Urk. 8/108/3). Dass die Beschwerdegegnerin noch nicht über das Gesuch ent scheiden konnte (vgl. Urk. 9), hat sie sich demzufolge selber zuzuschreiben. 6 .3 Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerde gegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, ist damit abzuweisen. 7 . 7 .1
- 1.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 7 .1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E . 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaft li chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die An nahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwal tungs kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums vom 1
- September 2009 ). 7 .1.3 Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessu alen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbe zug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 E. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 E. 2 mit Hinweisen). 7 .2 7 .2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer 17 Jahre alten , jüngsten Tochter in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 3/10). Auf grund des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich wird für ein Ehepaar in Haushalts ge mein schaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'700.-- und für ein Kind im Alter über 10 bis zu 18 Jahren ein solcher von Fr. 600.-- fest gesetzt. Zusätz lich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare praxisgemäss ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt. Da die Kos ten der Tochter bei den Ausgaben zu berücksichtigen sind, sind im Gegenzug auch die entsprechenden Einnahmen (Kinderrenten, Kinderzulagen) anzurech nen. 7 .2.2 In Berücksichtigung des eingereichten Formulars zur Abklärung der prozessu a len Bedürftigkeit (Urk. 3/10) sowie der eingereichten Belege ( Urk. 3/8-9, Urk. 3/11-13) ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen: monatliche Einnahmen: IV-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2) Fr. 2 ‘
- 00 PK-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2 ) Fr. 982.65 Erwerbseinkommen Beschwerdeführerin (inkl. Kinder- zulagen, inkl. 1
- Monatslohn) ( Urk. 3/11 , Urk. 3/8 S. 4 ) Fr. 1‘712.50 Total Fr. 5‘554.15 7 .2.3 Bei den geltend gemachten Ausgaben ( Urk. 3/10 S. 3) sind bei den Versiche rungsprämien nur die ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen, wobei bei der Krankenkassenprämien lediglich die Grundversicherung zum Notbedarf gehört. Nicht anzurechnen sind sodann auch Beiträge, welche dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin geleistet werden. Mangels Notwendigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind sodann auch die Kosten für das Auto nicht einzube ziehen. monatliche Ausgaben: Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft Grundbetrag Tochter Hypothekarzins ( Urk. 3/8 Schuldenverzeichnis) Fr. Fr. Fr. 1'700.-- 6 00.-- 581.65 Nebenkosten Eigentumswohnung ( Urk. 3/8 Budge t ver- t eilung A.___ ) Fr. 437 . 95 Radio, TV, Internet (pauschal) Krankenkasse Grundversicherung ( Urk. 3/12, Urk. 3/8 Beleg SWICA für Tochter) Fr. Fr. 150 .-- 835.40 Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung ( Urk. 3/13) Steuern (geschätzt) Fr. Fr. 32.50 300.-- Total Fr. 4‘637.50 7 .2.4 Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 5‘554.15 und der Ausgaben von Fr. 4'637.50 re sultiert ein Überschuss über dem prozessuale n Existenzminimum von Fr. 916.65 . Davon sind folgende monatliche Freibeträge abzuziehen: Ehepaar Kind (unter 18 Jahren) Fr. Fr. 500.-- 1 00.-- Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 6 00.-- verbleibt ein Überschuss der Ein künfte der Beschwerdeführerin über d em erweiterte n Existenzminimum von monatlich Fr. 316.65 . Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerde führerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine Eigentums wohnung verfügen ( Urk. 3/8) und es grundsätzlich möglich erscheint, dass die hypothekarische Be lastung erhöht werden kann , w omit auch aus diesem Grund keine Bedürftigkeit vorliegt. 8 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und der Beschwerde führe rin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2012 wird abgewiesen.
- Die Rechtsverweigerung sbeschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00606 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
15. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 zu einem Pensum von 60 % als Reinigerin bei der Firma Y.___ in Z.___ . Diese Stelle wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt, da sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen wollte (Urk. 8/8). Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2 005 bezog die Versicherte bei einer von ihr angegebenen und von der Arbeitslosenkasse anerkannten Ver mittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8 /11). Ab 1. Mai 2005 ging sie mit der A.___ einen Arbeitsvertrag als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatlichen Bruttol ohn von Fr. 1'150.-- ein (Urk. 8 /13). Wegen Rückenschmerzen meldete sich X.___ am 22. September 2005 bei der Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 8 /5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeit geberberichte der Y.___ vom 3. Oktober 2005 ( Urk. 8/8) und der A.___ vom 2 0. Oktober 2005 (Urk. 8/13) sowie d en Arztbericht
von Dr. med. B.___ , Rheumatologie FMH, vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/14/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/14/5-23) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Unia Arbeitslosen kasse nach den von dieser erbrachten Leistungen (Fragebogen vom 1 7. Oktober 2005, Urk. 8/11). Sodann liess die IV-Stelle das Gutachten der Rheumaklinik des C.___ vom 2 5. April 2006 erstellen (Urk. 8/18). Mit Vorbe scheid vom 8. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leis tungsbegehren werde abgewiesen ( Urk. 8/20). Aufgrund eines entsprechenden Einwandes der Versicherten vom 1 2. September 200 6 ( Urk. 8/25) holte die IV Stelle den Arztbericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ein ( Urk. 8/29). Nach Durchführung eines weiteren Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle
der Versicherten mit Ver fügung vom 1 6. August 2007
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/40 , Urk. 8/64/17-18 ).
1.2
Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den weiteren Arbeitgeberbericht der A.___ vom 28. April 2008 ein, aus welchem sich ergab, dass die Ve rsicherte ab 1. Juli 2007 von ihrem Ehemann ein zusätzliches P ensum als Hauswartin übernommen hatte und somit einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 2‘283.-- pro Monat (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 29‘679.--) erzielte ( Urk. 8/44 /12+15 ). Ausserdem holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2008 ein (Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands werde die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 3 0. September 2007 aufgehoben. Da für die Zeit vom 1. Se ptember 2007 bis zum 3 1. März 2 008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen ausserdem zurückzuerstatten (Urk. 8/49). Nachdem die Versicherte dagegen am 2 3. August 2008 ( Urk. 8/52) Einw and erhoben hatte, holte die IV Stel le den Arztbericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ein. Mit Ver fügung vom 1 0. November 2008 hob sie die Rente rückwirkend per 30. September 2007 auf und stell t e fest, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 3 1. März 2008 die Meldepflicht verletzt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen damit zurückzuerstatten habe (Urk. 8/58). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsan walt Jürg Maron am 10. Dezember 2008 ( Urk. 8/61) erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese , nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge ( Urk. 8/71). 1.3
Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 8/81), der Rheuma kli nik des C.___ vom 2 1. Mai 2010 ( Urk. 8/ 82 /6) sowie vo n
Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84) ein und zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei ( Urk. 8/85). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gut achten des F.___ vom 15. August 2011 erstelle n ( Urk. 8/94 /1-25 ). Mit Vorbescheid vom 2. November 2011 teilte die IV Stelle der Versicherten erneut mit, die Invalidenrente werde rückwirkend per 30. September 2007 aufgehoben und infolge einer Meldepflichtverletzung die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 zurückgefordert ( Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsanwalt Maron am 5. Dezember 2011 ( Urk. 8/103) bzw. 3 0. Januar 2012 ( Urk. 8/106) Einwand, wobei er unter anderem den Antrag stellte, er sei der Versicherten für das Vor bescheidverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 8/103). Am 2 6 . März 2012 nahm das F.___
ergänzend zum Gutachten vom 1 5. August 2011 Stellung ( Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ rückwirkend per 30. September 2007 auf und stellte im Weiteren fest, dass für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 3 1. März 2008 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, weshalb die während dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen (mittels Erlass einer separaten Verfügung) zurückzuerstatten seien ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Juni 2012 durch Rechts anwalt Maron Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 7. Mai 2012 sei aufzuheben, und der Beschwerde führe rin sei die bisherige Invalidenrente unverändert aus zu richten, unter Nach zahlung der sistierten Rentenbeträge. 2. Eventualiter, für den Fall einer Rentenreduktion: Es sei mangels Melde pflichtverletzung keine rückwirkende Rentenkürzung vor zu nehmen. 3. Es sei fest zu stellen, dass die Beschwerdegegnerin durch das Nicht entschei den über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unent geltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, und sie sei dafür angemessen zur Rechenschaft zu ziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 um Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 8. September 2012 verzichtete Rechtsanwalt Maron auf Ausführungen zur Replik ( Urk. 1 3 ), was der IV-Stelle am 2 0. September 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schie dlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili täts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissozia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funk tionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstrit ten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstö rungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). 1.6
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung massgebenden Auf enthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhält nisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV).
1.7
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be handelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch ver letzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2005 ( Urk. 8/14/1) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom unklarer Genese vor allem der rechten Körperhälfte seit 200 2. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Sta tus nach Hashimoto-Thyreoditis. In der angestammten Tätigkeit als Haus wartin habe die Arbeits un fähigkeit vom 3 0. Juli 2003 bis zum 1 9. August 2003 und vom 1 8. Juni 2005 bis zum 2 0. Oktober 2005 100 % betragen und seit dem 2 1. Oktober 2005 liege sie bei 80 % . Ab Januar 2006 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hauswartin zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar ( Urk. 8/14/4). 2.1.2
Im Bericht vom 3. Juli 2008 ( Urk. 8/46) diagnostizierte Dr. B.___ ein chroni sches c ervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Discusprotrusion C4/5, C5/6 und C6/7 sowie eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsunfähigkeit als Haus wartin habe bis zum 3 0. August 2007 80 % betragen und liege seit dem 1. September 2007 bei 60 % . In behinderungsangepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 bei 50 % . Im Vordergrund stünden nach wie vor therapie resistente panvertebrale Schmerzen mit wechselseitigen Ausstrah lungen und Hauptschmerzen im zervikalen Bereich. 2.1.3
Im Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/1-3) diagnostizierte Dr. B.___ eine generalisierte Fibromyalgie (bestehend seit 2002) und eine depressive Grund stimmung. Es bestehe ein seit Jahren unveränderter chronischer therapie re sistenter Schmerzzustand mit diffusen Schmerzen am ganzen Körper. Alle bisherigen bildgebenden Abklärungen hätten keinen pathologischen Befund erge ben. Ebenso hätten die Schmerzen in keinerlei Weise durch Medikamente oder Therapie n positiv beeinflusst werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei nicht mit einer Besserung zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Rahmen von 40-50 % zumutbar. Eine leichtere Arbeit sei aus rheumatologischer Sicht zu ca. 70 % zumutbar. Die psychische Einschrän kung sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ zu beurteilen. 2.2
Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Gutachten vom 2 5. April 2006 ( Urk. 8/18) ein generalisiertes Schmerz syndrom mit/bei Akzentuierung auf die rechte Körperhälfte, zervikozephalem Schmerz syndrom rechts mit/bei ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und musku lärer Dysbalance und Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform/-haltung (Schulter hochstand links, S-förmige Skoliose), multiplen Muskelverspannungen mit Triggerpunkten im Schultergürtel-/Nackenmuskulaturbereich, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein Status nach Thyreoiditis Hashimoto (ED 2003), zur Zeit euthyreot. Die Beschwerdeführerin leide seit Ende 2002 an pro gredienten Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte. Die Abklärungen hätten keine Hinweise für eine rheumatische entzündliche Aetiologie ergeben. Trotz verschiedenster Therapieversuche n sei es zu einer zu nehmenden Schmerz ausweitung gekommen. Heute klage die Beschwerde führerin über Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte, welche schubartig auftreten und während zwei bis drei Tagen andauern würden. In diesen Schubsituationen sei sie jeweils beinahe immobilisiert und könne nur noch liegen. Die Schmerzen seien Tag und Nacht konstant vorhanden. Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt sowie mit einer Belastungsreduk tion mit einer Gewichtshebelimite von maximal 10 kg sowie Entlastung bei schweren Arbeiten wie Staubsaugen, Schneeschaufeln sowie Arbeiten über Kopf zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 8/18/7-10) . 2.3 2.3.1
Laut dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29) leidet die Beschwer deführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t ca. 2004 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. 2.3.2
Im Bericht vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) hielten die Ärzte des D.___ fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die Arbeitsfähigkeit liege aus ausschliesslich psychiatrischer Sicht zurzeit bei 50 % . Um eine Chro nifizierung zu vermeiden, sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihr aktu elles Arbeitspensum halten oder sogar schrittweise ausbauen könne. Die körper lichen Ressourcen könnten nicht beurteilt werden. 2.4
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 8/81) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.11), einer Eisenmangelanämie, einer arteriellen Hypertonie sowie migränosen Kopf schmer zen. In der Tätigkeit als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin sei t dem 2 9. Januar 2010 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Sie werde einge schränkt durch starke Müdigkeit, Erschöpfung, Schmerzen, Migräne, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen, Ärger, Ungeduld, Vergesslichkeit, niedrige Frustrationstoleranz und Verlust der Impulskontrolle. 2.5 2.5.1
Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/22) folgende Diagnose:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) - DD anamnestisch bei Depression - allgemeine
Haltungsinsuffizienz mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel - klinisch-neurologisch unauffällige Befunde - frühere bildgebende Abklärung von LWS, BWS und HWS sowie Szintigra phie ohne Hinweise für entzündliche Systemerkrankungen 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf intermittierende Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.1) - DD im Rahmen von Diagnose 1 3. Übergewicht mit BMI von 26 kg/m 2 (ICD-10 E66.9) 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5. Helicobacter pylori Gastritis 04/2011 (ICD-10 K29.1) - Antrumgastritis 6. Axiale Hiatushernie (ICD-10 K21.9)
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Die Untersuchungen hätten teilweise wegen massiver Beschwerden und ausgeprägter aktiver Gegeninnervation nicht durchgeführt werden können. Es hätten auch Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Untersuchungszeichen nach Waddell seien klar positiv gewesen, weshalb nach den aktuellen Richtlinien aus rheumatologischer Sicht eine Fibromyalgie habe diagnostiziert werden können. Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hauswartin sowie für jegliche weitere leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden wer den. Arbeiten wie anhaltendes Staubsaugen, repetitive Überkopfarbeiten und beispielsweise Schneeschaufeln sowie andere körperlich regelmässig mittel schwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten aufgrund der mus kulären Dekonditionierung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Sie sollte die Möglichkeit haben, über den ganzen Tag verteilt vermehrte Pausen zu machen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten nicht in e rster Linie psy chische Symptome, sondern deutlich am Körpererleben orientierte Symptome mit Schmerzen bestanden. Diese somatoformen Schmerzen stünden im Vorder grund und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung gestellt werden. Ausserdem sei eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizier en . Aus psychiatrischer Sicht bestehe insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus allgemein- internistischer Sicht könn ten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, angepasste berufliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von allermindestens 70 % bestehe (ganztägiges Pensum mit reduzierter Leis tungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psy chiatrischer und aus rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Für körper lich regelmässig mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Arbeitsfähig keit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit März 2004 ange nommen werden, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht dürfte seit 2006 bestehen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt höhergradig eingeschränkt gewe sen sei, als dies aktuell festgestellt werde. Mittels Durchführung adäquater Massnahmen (effektive Medikamenteneinnahme, körperliche Rekonditionierung) könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Fähigkeiten erreicht werden ( Urk. 8/94/22-25).
2.5.2
Am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/114) nahmen die Ärzte des F.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2012 ( Urk. 8/113) ergänzend zum Gut achten Stellung. Sie hielten fest, es könne bestätigt werden, dass seit März 2004 eine unveränderte Situation bestanden habe, jedoch nur aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht sei zu ergänzen, dass im Jahr 2006 noch eine mittel gradige Depression durch das D.___ beschrieben worden sei . Die Beschwerde führerin sei dort von August 2006 bis Mai 2007 behandelt worden. Im Mai 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden. Es habe damals nur noch eine leichte depressive Episode bestanden. Offenbar sei die Therapie erfolgreich und eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig gewesen. Die psychiatrische Einschätzung der lediglich 20%igen Einschränkung sei fo lglich nicht ab 2006, sondern ab Mai 2007 zu bestätigen. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der auf der Ba sis eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente zu sprechen den Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2007 ( Urk. 8/64/17-18) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 7. Mai 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf dem Bericht des D.___ vom 2 9. Januar 2007 ( Urk. 8/29 , E. 2.3.1 ) und der Einschät zung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 1 9. März 2007 ( Urk. 8/30/3) beruhte. Soweit da nach eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann diese damit berücksichtigt werden, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin im Juli 2007, also zwischen dem massgeblichen Bericht des D.___ und dem Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum durch die Übernahme des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemannes erhöht (vgl. Urk. 8/44/12) und diesen Umstand der Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht mit geteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 2 8. August 2007 (Urk. 8/64/26) über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit informiert .
W ie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2010 ( Urk. 8/71/9 E. 4 ) festgehalten, ist jedoch nicht erstellt, dass das fragliche Schreiben tatsächlich bei der Beschwerdegegnerin einge troffen ist, und hat die Beschwerde führerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. E ntgegen der Ansicht der Beschwerde führerin wurde im Urteil vom 1 6. Februar 2010 keineswegs festgestellt, dass keine Meldepflichtverletzung vorlieg e , da die Frage der Rentenaufhebung von der Entwicklung des Gesund heitszustandes abhänge. D as Gericht führte hierzu lediglich aus, es könne offe n gelassen werden, ob die von der Beschwerde - führerin behauptete Mithilfe der Kinder ausschliesslich krankheitsbedingt gewesen sei, wenn ihr das Mehrpen sum medizinisch zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Mithilfe der Kinder
behauptet, widerspricht sie
im Übrigen ihren eigenen Aus führungen im der Beschwerdegegnerin nicht zuge gangenen Schr eiben vom 2 2. August 2007 (Urk. 8/64/26), wonach sie selbst zusätzlich das Arbeitspensum ihres Ehemannes übernommen habe und den Angaben gegenüber dem D.___ , sie habe die bisherige Reinigungs- und Hauswartarbeit von 20 % auf 40 % aufge stockt (Urk. 8/56/5). 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. August 2011 ( Urk. 8/94/1-25) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.3
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachte r des F.___
hätten und ohne Begründung und Auseinandersetzung mit früheren Arztberichten eine Fibromy algie diagnostiziert ( Urk. 1 S. 7) , ist unbegründet .
Einerseits wird im Gutachten des F.___
einlässlich dargelegt , weshalb aus rheumatologischer Sicht eine Fibro myalgie diagnostiziert worden ist (Urk. 8/94/21), andererseits
hat der behan delnde Rheumatologe Dr. B.___ diese Diagnose in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 ( Urk. 8/84/2) ebenfalls gestellt. Die somatoforme Schmerzstörung wurde sodann in den Vorakten von den behandelnden Psychiatern ( D.___ und Dr. E.___ , vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/81) d iagnostiziert .
M ithin handelt es sich um eine Diagnose, welche schon vor der Begutachtung durch das F.___ aus psy chiatrischer Sicht gestellt und v om psychiatrischen Gutach te n , bestätigt wor den ist. I nwiefer n diese Diagnose
von den Ärzten des F.___
„ in die Psychiatrie verbannt“ worden ist und was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will , ist nicht ersichtlich. 3.4
Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin , welcher ursprünglich Berech nung führte, bestand primär in ein er mittelgradigen Depression ( Urk. 8/30/3). Wie sich aus den Bericht des D.___ vom 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/56) ergibt, konnte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 abgeschlossen werden .
Am 2 6. August 2008 meldete sich die Beschwerdeführe rin erneut m it unklarem Behandlungsauftrag, wobei die Ärzte des D.___ dann zumal lediglich noch eine leichte depressive Episode diagnostizierten und aus psychiatrischer Sicht keine weiteren Massnahmen als notwendig erachteten (E.
2.3.2) . Es ist in diesem Zusammen hang bereits im Urteil vom 1 6. Februar 2010 ( Urk. 8/71/8) festgehalten worden , dass es als auffällig erscheint, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach negativen Entscheiden der Beschwerdegegne rin das D.___ aufgesucht hat. Ebenso vermag es nicht zu über zeugen, dass das D.___ trotz eines wesentlich verbesserten psychischen Gesund heitszustandes und verneinter Behandlungs bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsu nfähigkeit von 50 % attestierte (E. 2.3.2) . Die Einschätzung des
F.___ , wonach bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode, bei ansonsten in somatischer Hinsicht unverändertem Gesund heitszustand (E. 2.5.1, E. 2.5.2) gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % (Ganztagespensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöh tem Pausenbedarf) für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere berufliche Tätigkeit en
besteht, erscheint dagegen nachvollziehbar. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die von den F.___ -Gut achtern festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mai 2007 abgestellt hat.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend , es sei zu prüfen, inwiefern die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 31 IVG zu r Anwendung gelange ( Urk. 1 S. 8). 4.1.1
In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grund lage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirk li chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertem poralrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hin weisen). 4.1.2
Das Bundesgericht hat bei einem analog gelagerten Sachverhalt (Erhöhung der Erwe rbstätigkeit Mitte
des Jahres 2007 , was unter Berücksichtigung der Drei monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV noch im Jahr 2007 zu be rücksichtigen war; Erlass der rentenaufhebenden Verfügung nach dem 1. Januar 2008) festgehalten, dass der dargelegte materiell-intertemporal rechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend seien , die bei der Ver wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden ) Sach verhalts Geltung hätten , zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 20 07 gültig gewesenen Rechts führe . Der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt habe sich vollständig unter dem früher geltenden Recht erfüllt, denn nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung (am 1. Januar 2008) habe der damals bereits erwerbstätige und bei unveränderten vertraglichen Konditionen arbei tende Versicherte weder „neu ein Erwerbseinkommen erzielen“ noch „ein beste hendes Erwerbseinkommen erhöhen“ können, wie die neue Rechtsnorm dies verlange. Daran ändere auch nichts, dass grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen sei, wie er sich bis zum Erlass der rentenaufhebenden Revisions verfügung entwickelt habe. Entscheidend sei, dass sich der unter dem Blickwin kel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht ver wirklicht habe. Keine Bedeutung sei demgegenüber dem (bloss zufälligen) Umstand beizumessen, dass die Rentenaufhebungs verfügung erst unter der Herrschaft der 5. IV-Revision erlassen worden sei (Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010, E. 3.3). 4.1.3
Nach dem Gesagten gelangt Art. 31 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gelten den Fassung vorliegend nicht zur Anwendung. 4.2
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens zu 100 % ihrer Tä tigkeit als Hauswartin nachgehen würde.
In dieser Tätigkeit ist sie mindest zu 70 % arbeitsfähig (E. 2.5.1) und kann ein diesem Pensum entsprechendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 30 % , womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. 4.3
Wie bereits erwähnt (E. 3.1) hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht ver letzt , indem sie der Beschwerdegegnerin keine Mitteilung über den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit gemacht hat. Dies hat in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV die rückwirkende Aufhebung der Rente zur Folge (E. 1.5) . Über die Rück forderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, sondern auf eine separate Verfügung verwiesen. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen Verletzung der Meldepflicht zur Recht rück wirkend per 3 0. September 2007 aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Beschwerdeführerin lässt sodann beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Re chtsverweigerung begangen habe , indem sie nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheid ver fahren entschieden habe. 6 .1
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde führerin am 5. Dezember 2011 ( Urk. 8/103) Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hat erhe ben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat stellen lassen. Die Grundlagen zum Entscheid lieferte sie aber mit jenem Begehren nicht, sondern sie ersuchte die Beschwerdegegnerin vielmehr selber darum, ihr ein Formular für den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zuzu stellen. Die Beschwerdegegnerin verwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 darauf, dass ein entsprechendes Formular im Internet heruntergeladen werden könne (Urk. 8/104). Am 3 0. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Nachbegründung das ausgefüllte Berechnungsblatt mit Beilagen ein (Urk. 8/106, Urk. 8/108/1-71). Am 1 0. April 2012 ( Urk. 8/115) sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die ergänzenden Angaben des F.___ vom 2 6. März 2012 ( Urk. 8/114) zur Stellung nahme zu. Die Beschwerdef ührerin reagierte darauf nicht. I nsbesondere machte sie nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe vor Abgabe einer weiteren Stellungnahme ihrerseits über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung zu befinden. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk. 8/118). Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung befand , lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass s ie keine Bereitschaft gezeigt hät t e , über dieses Gesuch zu befinden. Ebenso wenig lässt sich eine Rechtsver weigerung bereits darin erblicken, dass die Beschwerde gegnerin über das Ge such nicht bis zum Ende des Fristablaufes für die Beschwerde gegen die vorlie gend angefochtene Verfügung entschieden hat. 6 .2
Sodann verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin weitere in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte hätte unterneh men m üss e n . Selbstredend kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie über das Gesuch befindet, bevor ihr die entscheidwesentlichen Unter lagen vorliegen. Diese hat die Beschwerdeführerin jedenfalls erst einge reicht, nachdem ihr Rechtsvertreter den Einwand gegen den Vorbescheid voll ständig begründet und das F.___ -Gutachten dementsprechend studiert hat te . Das Studium des zusätzlichen, nur einen Umfang von einer halben Seite umfassen den Schreibens des F.___ vom 2 5. März 2012 erzeugte keine erheblichen Zusatz kosten. Schliesslich musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Angabe des Steuerwerts hinsichtlich ihrer Liegenschaft nicht genügte ( Urk. 8/108/17), sondern der Versicherungswert anzugeben war ( Urk. 8/108/3). Dass die Beschwerdegegnerin noch nicht über das Gesuch ent scheiden konnte (vgl. Urk. 9), hat sie sich demzufolge selber zuzuschreiben. 6 .3
Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerde gegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung begangen hat, ist damit abzuweisen. 7 . 7 .1 7. 1.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 7 .1.2
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E . 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaft li chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die An nahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwal tungs kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009 ). 7 .1.3
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessu alen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbe zug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 E. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 E. 2 mit Hinweisen). 7 .2 7 .2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer 17 Jahre alten , jüngsten Tochter in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 3/10). Auf grund des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich wird für ein Ehepaar in Haushalts ge mein schaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'700.-- und für ein Kind im Alter über 10 bis zu 18 Jahren ein solcher von Fr. 600.-- fest gesetzt. Zusätz lich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare praxisgemäss ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt. Da die Kos ten der Tochter bei den Ausgaben zu berücksichtigen sind, sind im Gegenzug auch die entsprechenden Einnahmen (Kinderrenten, Kinderzulagen) anzurech nen. 7 .2.2
In Berücksichtigung des eingereichten Formulars zur Abklärung der prozessu a len Bedürftigkeit (Urk. 3/10) sowie der eingereichten Belege ( Urk. 3/8-9, Urk. 3/11-13) ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen: monatliche Einnahmen: IV-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2) Fr. 2 ‘ 859. 00 PK-Rente Ehegatte inkl. Kinderrente (Urk. 3/10 S. 2 ) Fr.
982.65 Erwerbseinkommen Beschwerdeführerin (inkl. Kinder- zulagen, inkl. 1 3. Monatslohn) ( Urk. 3/11 , Urk. 3/8 S. 4 ) Fr. 1‘712.50 Total Fr. 5‘554.15 7 .2.3 Bei den geltend gemachten Ausgaben ( Urk. 3/10 S. 3) sind bei den Versiche rungsprämien nur die ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen, wobei bei der Krankenkassenprämien lediglich die Grundversicherung zum Notbedarf gehört. Nicht anzurechnen sind sodann auch Beiträge, welche dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin geleistet werden. Mangels Notwendigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind sodann auch die Kosten für das Auto nicht einzube ziehen. monatliche Ausgaben: Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft Grundbetrag Tochter Hypothekarzins ( Urk. 3/8 Schuldenverzeichnis) Fr. Fr. Fr. 1'700.-- 6 00.-- 581.65 Nebenkosten Eigentumswohnung ( Urk. 3/8 Budge t ver- t eilung A.___ ) Fr. 437 . 95 Radio, TV, Internet (pauschal) Krankenkasse Grundversicherung ( Urk. 3/12, Urk. 3/8
Beleg SWICA für Tochter) Fr. Fr. 150 .-- 835.40 Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung ( Urk. 3/13) Steuern (geschätzt) Fr. Fr. 32.50 300.-- Total Fr. 4‘637.50 7 .2.4 Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 5‘554.15 und der Ausgaben von Fr. 4'637.50 re sultiert ein Überschuss über dem prozessuale n Existenzminimum von Fr. 916.65 . Davon sind folgende monatliche Freibeträge abzuziehen: Ehepaar Kind (unter 18 Jahren) Fr. Fr. 500.-- 1 00.-- Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 6 00.-- verbleibt ein Überschuss der Ein künfte der Beschwerdeführerin über d em erweiterte n Existenzminimum von monatlich Fr.
316.65 . Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerde führerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über eine Eigentums wohnung verfügen ( Urk. 3/8) und es grundsätzlich möglich erscheint, dass die hypothekarische Be lastung erhöht werden kann ,
w omit auch aus diesem Grund keine Bedürftigkeit vorliegt. 8 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und der Beschwerde führe rin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 wird abgewiesen. 2.
Die Rechtsverweigerung sbeschwerde wird abgewiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger