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IV.2012.00603

Würdigung der Arztberichte und Gutachten. Kritik an Gutachten ist nicht überzeugend, daher Abstellen auf das psychiatrische Gutachten. Das Leiden der Beschwerdeführerin begründet keine Invalidität.

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 54, arbeitete seit September 2008 als Salesassisten tin bei der Z.___, als sie sich am 23. Februar 2010 bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/15).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, holte medizinische Berichte (Urk.

7/23-24, Urk.

7/ 33-34, Urk.

7/36, Urk.

7/38, Urk.

7/45-46, Urk.

7/48), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/52), einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/22) sowie einen Arbeit geber bericht (Urk. 7/21) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen (S.

1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 20. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu b estimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B eziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen sowie insbesondere das psychiatrisch e

Gut achten davon aus, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . IV-fremde Gründe wie die Arbeitslosigkeit, famili äre Probleme etc. könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bis auf den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter seien sich sämt liche behandelnden Ärzte wie auch die Eingliederungsspezialisten der Beschwer de gegnerin einig, dass sie noch nicht über Ressourcen für einen Wiedereinstieg in

den freien Arbeitsmarkt verfüge (S.

3 f.). Vor diesem Hintergrund vermöge das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen und es könne nicht auf dieses ab gestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zurzeit keine verwert bare Arbeitsfähigkeit bestehe und seit längerem auch keine bestanden habe (S. 4) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3. 3.1

Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 11. März 2010 (Urk. 7/23/5-

6) und nannte folgende Diagnose : - Verdacht auf Depression bei chronischer Belastungssituation

Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin lediglich vom 21. Dezember 2009 bis 4. Januar 2010 gesehen und sie danach an den Not fallarzt des Psychi atrie z entrums

B.___

verwiesen. Da sie nur die akute Situation behandelt habe, könne sie keine genaue Diagnose abgeben. 3.2

Die Ärzte des Psychiatri ez entrums B.___, berichteten am

25. März 2010 (Urk. 7/24) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-10 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide unter deprimierter Stimmung, In suffizienzgefühlen, Versagensängsten, rascher Erschöpfbarkeit, Freudlosigkeit, In te resselosigkeit, nachvollziehbare n Ängste und Sorgen betreffend die berufliche Zukunft und finanzielle Situation. Es sei von einer günstigen Prognose auszu gehen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vorübergehend, von einem chro nischen Verlauf sei nicht auszugehen (S. 3).

Angesichts des bisherigen Ver laufs sei von einer antidepressiven Medikation abgesehen worden. Die Ein schrän kungen der Beschwerdeführerin lägen im psychischen Bereich und seien durch die oben beschriebene psychopathologische Sympto matik bedingt (S.

3 Ziff. 1.7). Generell sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu mutbar, zur zeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei von ei ner lang sa men Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Lauf der kommenden Wo chen und Monate auszugehen. Im besten Fall werde die Beschwerdeführerin ab Mai/Juni 2010 wieder teilweise arbeitsfähig sein (S. 4). 3.3

Dr. A.___ berichtete am 1. Juli 2010 (Urk. 7/33/6-7), nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit polyarthritische Veränderungen und führte aus, betreffend d ie Hauptdiagnose sei das Psychiatrische Zentrum B.___ zu befragen.

3.4

Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, berichteten am 1 2. Juli 2010 (Urk. 7/34) und nannten folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-19 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2009 bis am 19. Mai 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 27. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen, da sie sich von der Referentin nicht verstanden gefühlt habe (S. 1) . Nach Angaben der Beschwer de führerin sei die depressive Symptomatik bereits einige Monate vor Behand lungs beginn aufgetreten (S. 2 oben). Im Lauf der Behandlung habe sich das psy cho pathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin deutlich gebessert, aber nicht

restlos stabilisiert (S. 3 unten). Vom 11. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 oben). 3.5

Dr. med . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 20.

De zember 2010 (Urk.

7/36/5-8), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10 F32.1) und fü hrte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr in Behand lung. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2010 bis heute aus medizi nischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zustandsverschlechterung und die damit einhergehende Krankschreibung stünden in engem Zusammenhang mit den Er fah rungen an der früheren Arbeitsstelle. Bei bisher insgesamt günsti gem Verlauf könne mit einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stam m ten Tätigkeit in den kommenden Monaten gerechnet werden. Es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin wieder die volle Arbeitsfä higkeit erreiche (S. 1) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktuell leichte Versagensängste in beruflicher Hinsicht, die mit leichten körperlichen Sympto men einhergingen sowie leichte Stimmungsschwankungen und leichte Kon zentrationsstörungen als Einschränkungen (S. 3 unten). Die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitspen sums in der angestammten Tätigkeit in den kommen den Monaten erscheine rea listisch (S. 4 oben). 3.6

Dr. C.___

nahm am 24. Januar 2011 (Urk. 7/38) auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin Bezug und führte aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ungewiss, wann bei der Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit er reicht sein werde. Bei gutem Verlauf sei damit zu rechnen, dass die Beschwer de führerin Mitte 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (S. 1 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes Ende Dezember 2010 sei eine Teil arbeitsfähigkeit von 30-50 % ins Auge gefasst worden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt den Haushalt wieder 100 % bewältigen können. Das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die körperliche Belastbarkeit hätten bei einer Teilanstellung überprüft werden können. Seit Ende Dezember 2010 sei es jedoch zu einer Verschlechterung de r psychischen Befindlichkeit gekommen, die zu Beginn durch eine körperliche Zustandsverschlechterung ausgelöst wor den sei. Die erfolgte vollständige körperliche Genesung sei jedoch nicht mit der erwarteten Besserung der psychischen Befindlichkeit einhergegangen. Zum jet zigen Zeitpunkt sei ungewiss, ob die bis anhin ausbleibende Besserung der psy chischen Befindlichkeit mit den begonnenen intensiven Bemühungen um Ar beitssuche im Zusammenhang stehe und ob sie vorübergehender Natur sei (S.

1 Ziff. 2). 3.7

Die berichtende Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___,

nannte am

8. September 2011 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei von Juni bis Ende August ledig lich

eine überbrückbare Behandlung während des Mutterschaftsurlaubes ihrer behan delnden Psychiaterin erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin bestünden auf grund von Ängsten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz mit einem längeren Anfahrts weg aufzusuchen. Trotz therapeutischer Massnahmen und entspre chender Moti va tionsversuche gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die star ken Insu ffi zienz gefühle und Versagensängste zu überwinden. Die Prognose sei insgesamt schwierig zu stellen (S. 2 Ziff. 1.4). Vom 1. Juni 2011 bis zum nächsten Termin bei der behandelnden Psychiaterin am 20. September 2011 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6) .

3. 8

Dr. C.___ berichtete am 26. September 2011 (Urk. 7/46) und führte aus, nach einer deutlich gebesserten Symptomatik von Juli 2010 bis Dezember 2010 sei es Ende Dezember 2010 zu einer vorübergehenden, zweimonatigen Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gekommen. Rückblickend gesehen, stehe dies vermutlich mit verfrüht begonnenen intensiven Bemühungen um Arbeits suche im Zusammenhang. Nach einer erneuten psychischen Stabilisierung ab März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche gestärkt allmählich wieder auf genommen, was sich für ihr Befinden günstig erwiesen habe. Parallel habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, gerichtlich gegen ihren früheren Ar beit geber vorzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin wider Erwarten beim Gericht in allen Punkten verloren habe, sei es erneut zu einer deutlichen Ver schlechterung gekommen, wobei vor allem psychosomatische Symptome (Ma genkrämpfe, Diarrhoe, Nervosität) im Vordergrund gestanden hätten. In der Zeit von Juni bis September 2011 seien mehrere Institutionen im Rahmen der In tegrationsmassnahmen de r IV in Betracht gezogen worden.

D ie se

seien jedoch aufgrund des Auftretens von agoraphobischen Symptomen alle gescheitert. Der Besuch einer teilstationären Einrichtung könnte die Beschwerdeführerin unter stützen, die Behandlung der Agoraphobie effizienter anzugehen und parallel dazu die berufliche Wiedereingliederung unter stetiger fachlicher Begleitung voran zu treiben. Eine weitere Krankschreibung zu 100 % sei bis zum 25. Oktober 2011 erfolgt.

Mit Bericht vom

31. Oktober 2011 führte Dr . C.___ (Urk . 7/48) aus, zum ge gen wärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Ein Belastungsprofil könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben wer den, da die Beschwerdeführerin nicht stabil belastbar sei, respektive immer wiede r Zeiten aufträten, wo sie gar nicht belastbar sei. 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 2. Januar 2012 (Urk. 7/52) ge stützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde, die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 6. Januar 2012 sowie die Akten. Er nannte fol gende Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), mit längerdauernder depressiver Re aktion und soziophobischen Ängsten

Er führte aus, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis ins Jahr 2009 zurückverfolgen. Im Rahmen der Ex ploration zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich-depressive Stim mung und es würden von ihr soziophobische Äng ste beschrieben. Bei der diag nostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit längerdauernder depressiver Reaktion und soziophobischen Ängsten handle es sich gemäss ICD um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern würden und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastende n Lebensereignissen aufträten (S.

12 Mitte) . Das von der Beschwer de führerin beschriebene Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Stö rung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter und ängst licher Affekt im Rahme n der Anpassungsstörung vorliege (S. 13 oben). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch eine Anpassungs störung

keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Invalidi tät

begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, de r Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S.

13 Ziff. 6.2). Die diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Beschwerde führerin habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Charakter. Bei einer Längsschnittbetrachtung werde deutlich, dass die Psycho pathologie bei der Be schwerdeführerin stark von der jeweiligen psychosozialen Belastungssituation beeinflusst werde und tendenziell von einer zunehmenden psychischen Stabili sie rung unter der psychotherapeutisch-psychopharmakolo gischen Behandlung aus gegangen werden könne. Seit September 2010 gehe die Beschwerdeführerin wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nach, seit Anfang 2011 fahre sie zudem wieder selbständig Auto (S. 13 f. Ziff. 6.4).

3.10

Dr. C.___ berichtete am 1 2. M ärz 2012 (Urk. 7/61 = Urk. 3/1) und führte aus, es seien eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Pa nikstörung (ICD-10 F40.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu stellen.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr i n Behandlung. Mit d er Diagnose des Gutachters stimme sie nicht überein. Die Symptomatik sei insge samt stärker ausgeprägt, wenn auch über den Verlauf schwankend. Die Be schwe r deführerin zeige eine deutliche Furcht vor Reisen allein mit weiter Ent fernung von zu Hause und Menschenmengen. Typische Situation en seien das Fah ren im Zug oder Bus. In Begleitung einer vertrauten Person trete die Furcht nicht auf. Die depressive Symptomatik manifestiere sich durch depressive Stimm ung, Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit, beglei tet vom Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, von Schuldgefüh len, vermindertem Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen (S. 1) . In gu ten

Phasen, in denen die g enannte Symptomatik wenig ausgeprägt sei, die Be las tung jedoch nach wie vor eingeschränkt sei, wäre eine initiale Arbeitsfähig keit im näh eren Umfeld der Wohngegend von maximal 40-50 % denkbar (S. 2 oben). Da es immer wieder zu ausgeprägten Befindlichkeitsverschlechterungen gekommen sei, sei eine Anstellung mit einem initialen Arbeitspensum von 20 % mit der Möglichkeit, dieses schrittweise auf 50 % zu erhöhen, einem initialen Pensum von 40-50 % vorzuziehen (S. 2 Mitte). Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwer deführerin aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen ein maxim ales Arbeitspensum von 10-20 % zumutbar. Des Weiteren käme zum jet zigen Zeit punkt nur eine Tätigkeit in Frage, im Rahmen derer die Beschwer deführerin kei nen Kundenkontakt, sowie einen kurzen Arbeitsweg hätte und nicht mit Men schenansammlun gen konfrontiert wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrations vermögen zurzeit stark eingeschränkt sei und sie bei opti malen Be dingungen maximal zwei Stunden am Stück in der Lage sei, sich zu kon zen trieren.

3.11

Dr. D.___ nahm am 16. April 2012 Stellung zum Bericht von Dr. C.___ (Urk . 7/66/13-15) und führte aus, wie bereits im Gutachten ausführlich darge legt, sei das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgra digen depressiven Episode vereinbar. Ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt im Rahmen der diagnostizierten Anpassungsstörung sei si cher vorliegend. Gemäss ICD-Klassifikation der WHO hätten Betroffene bei einer mittelgradigen depressiven Episode jedoch grosse Schwierigkeiten, alltä gliche Akti vitäten fortzusetzen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich unter der psy cho therapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung erfreulicherweise eine zunehmende psychische Stabilisierung eingestellt. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene psychiatrische Erkrankung habe ausserdem naturge mäss einen temporären Charakter. Die Gedächtnisfunktion sowie die Aufmerk samkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der psy chiatrischen Exploration klinisch intakt gewesen (S. 2 unten) . Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Vernachlässigungen des äusse ren Erscheinungsbildes, psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust per sön licher Interessen. Insgesamt ergäben sich durch die nachträglich einge rei chten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der eigenen grundlegen den Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 3). 3.12

Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzt licher Leiter der Tagesklinik für Psychotherapie F.___, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 3/2) und nannte folgende Diagnose n : - depressive Episode mittelschweren Ausmasses, ICD-10 F32.11 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Januar 2012 bis heute an zwei halben Tagen in der Woche in der Tagesklinik in Behandlung (S. 1 Ziff. 1) . Die depressive Symptomatik und die Angststörung seien zurzeit zu ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen könnte. Sie zeige zurzeit ge häuft plötzlich auftretende psychophysische Zusammenbrüche im Sinne einer schweren Erschöpfung, wie diese bei depressiven Leiden vorkämen . Auch die kognitiven Defizite und das verminderte Durchhaltevermögen liessen eine Ar beitsaufnahme nicht zu. Bei der guten Compliance der Beschwerdeführerin und unter optimaler Therapie sei eine gewisse Besserung der Symptomatik zu er warten, so dass längerfristig über sehr viele Monate das Ziel einer Arbeitsfähig keit von maximal 50 % als erreichbar einzuschätzen sei (S. 1 Ziff. 4) . Optimal wäre ein über viele Monate schrittweises Steigern einer angepassten Tätigkeit bis zu einem maximalen Pensum von etwa 50 %, wobei die Tätigkeit durchaus im angestammten oder in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgen könne. Unab ding bar wäre jedoch, dass eine Arbeit zunächst im geschützten Rahmen statt finde, ohne Leistungsdruck, unter Vermeidung von emotionalen Konfliktsituati onen und panikauslösenden Situationen (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege bei der Be schwer de führerin keine Anpassungsstörung vor, da für diese zwingend eine identifi zier bare psychosoziale Belastung vorliegen müsse. Anamnestisch habe vor über zwei Jahren eine Belastungssituation am Arbeitsplatz vor gelegen . Genauso aber könnte die Beschwerdeführerin damals von ihrer depressiven Grundstim mung he r das Arbeitspensum als Überforderung erlebt haben. Es fehlten im Gutachten Nach weise zur Objektivierung, ob es sich um eine tatsächlich psy chosoziale Be lastung handle, oder ob es sich nur um Erlebtes von einer Ver stimmung her handle. Die Diagnose einer Anpassungsstörung lasse sich so nicht stellen. Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2010 bis heute nicht mehr ge arbeitet. Da mit liege seither keine Belastung mehr im Arbeitsfeld vor. Norma lerweise dauere eine Anpassungsstörung nicht länger als ein halbes Jahr, ausser bei der An pass ungsstörung der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21), die maximal zwei Jahre dauere. Für letztere Diagnose dürfe der Verlauf gemäss ICD-10 nicht länger als zwei Jahre sein. Danach sei die Diagnose einer Anpas sungsstörung absolut unzulässig . Bei einer Anpassungsstörung müsse der Zu sammenhang der psychosozialen Belastung und der Symptomatik nachgewiesen sein, was in der Tagesklinik zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen sei (S. 2 Ziff. 6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten (vgl. vorste hend E. 3.9 und E. 3.11) ab. 4.2

Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr . D.___

vom 12 . Januar 201 2 (Urk. 7 / 52; vgl. vorstehend E. 3.9)

sowie seine Stellungnahme vom

1 6. April 2012 (Urk. 7/66/13-15; vgl. vorsteh end E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichtigen die vo n

der Beschwe r de führer in geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise.

D as Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. So machte Dr . D.___ darauf aufmerksam, dass die psychischen Beschwer den der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit den am früheren Ar beitsplatz auf getretenen Schwierigkeiten zusammenh än gen würden und seither in wechsel nder Intensität fortbestünden (Urk. 7/52 S. 11 f.). Er zeigte zudem auf, dass die Psychopathologie bei der Beschwerdeführerin stark von der jeweiligen psycho sozialen Belastungssituation beeinflusst werde, tendenziell jedoch von einer zu nehmenden psychischen Stabilisierung ausgegangen werden könne (S.

13).

Dr . D.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu r abweichenden Be urteilung durch Dr. C.___ und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgradigen de press i ven Episode vereinbar sei . Er setzte sich des Weiteren differenziert mit der Diagnose einer Anpassungsstörung und den dazugehörigen Kriterien auseinan der (Urk. 7/66/13-15 S. 2 f.).

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it wird aus führlich be grün det. So zeigte Dr. D.___

in nachvollziehbarer Weise auf,

dass sich durch die diagnostizierte Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit begründen lasse (Urk. 7/52 S.

13).

Überdies berichtete Dr . D.___ einlässlich und sorgfältig darüber, dass zwar ein gewisser de pressiv ge drückter und ängstlicher Affekt vorliege, die diagnostizierte psychi sche Erkran kung bei der Beschwerdeführerin jedoch keinen invalidisierenden Charakter habe .

Schliesslich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit September 2010 wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nachgehe und zudem seit Anfang 2011 wieder selbständig Auto fahre (S. 13 f.).

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde Psychiaterin Dr . C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10) kann demgegenüber nicht abgestellt werden.

So legte Dr. C.___ in ihren Be richten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch betreffend Depression lediglich auf di e üblichen depressiven Symp tome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese b ei der Be schwerde füh rerin vorhanden s eien .

Dr. D.___ wies diesbezüglich in sein er Stellun g nah me

explizit darauf hin, dass sich i m Rahmen seiner psychiatrischen Exploration

keinerlei Hinweise auf eine aus geprägte depressive Symptomatik

ergeben hätten, die Gedächtnisfunktion, Aufm erksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Verna chlässigung des äusseren Ersch e inungsbildes noch psychosoziale Rückzugstendenzen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten . Bezüglich der A goraphobie be tonte Dr . C.___

die Furch t der Beschwerdeführerin, alleine zu reisen und insbe sondere alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ reiste die Beschwerdeführerin jedoch alleine mit öffentli chen Verkehrsmitteln an und erwähnte explizit, dies sei für sie nicht pro blema tisch gewesen.

Dr. C.___

gab in ihren Berichten ausserdem keine nach voll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Die angeführten Gründe, weshalb der Be schwerdeführerin auch eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit zurzeit noch nicht zu mutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführer in, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. C.___ d ie behandelnde Psychiaterin der Be schwerdeführer in ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass sie mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Ihre Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend be gründete psychiatrische Gutachten von Dr . D.___

demnach nicht zu ent kräften. 4.4

Auch d er im Folgenden von der Beschwerdeführerin eingeholte n Stellungnahme von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) lässt sich betreffend Diag no se stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Die umfassende Kritik a n der Diag nosestellung i m psychi a t rischen Gutachten kann nicht nachvollzogen werden. So

begründet

Dr. E.___ nicht überzeugend, weshalb die Diagnose einer A n passungsstörung

nicht gestellt werden könne n soll, zumal die Belastungs situa tion am früheren Ar beitsplatz als offensichtliches Initialereignis im Gutachten mehrfach genannt worden ist. Ebenso wenig legt e

Dr. E.___

in nachvoll zieh bar begründeter Weise dar, weshalb seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer depressiven Grundstimmung das Arbeitspensum als über for dernd empfun den, gegenüber der im Gutachten genannten Diagnose einer An passungsstörung

der Vorzug zu geben sei .

Jedenfalls geht aus der von Dr. D.___

im Gut achten sorgfältig erhobenen Anamnese in keiner Weise hervor, dass die Be schwerdeführerin bereits vor dem belastenden Ereignis an ihrem früheren Ar beitsplatz an eine r depressive n Grundstimmung litt .

Zudem lässt sich e nt gegen den Ausführungen von Dr. E.___

den Diagnosekriterien einer An passungsstörung

gemäss ICD-10 F43.2 nicht entnehmen, dass zwing end eine Zusatzdiagnose im Sinne einer kurzen oder längeren depressiven Reaktion nötig wäre. Weshalb die im Gutachten genannte Diagnose somit nach zwei Jah ren unzulässig sei n soll, ist aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar und wird von Dr. E.___ auch nicht

nachvollziebar erklärt . Z u beachten ist au sser dem, dass gemäss den Darlegungen im Gutachten die Diagnose einer Anpass ungs störung

zwar zu stellen ist, dieser jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Krankheitswert im Sinne einer Invalidisierung beizumessen sei. Im Übrigen wird d er Zusammenhang der psychosozialen Belastung und der Sym ptomatik nicht nur von Dr. D.___ im Gutachten anschaulich beschrieben, sondern geht auch aus den Schilderun gen von Dr. C.___ in ihren Berichten deutlich hervor . Nach dem Gesagten ver mag somit der Bericht von Dr. E.___ die Einschät zung des Gutachters Dr. D.___ nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausfüh rlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 4. 5

Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücks ichtigt. Die

Beschwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, in wief ern die Ak ten lage unzutreffend ist. D ie vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich ausserdem als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run g en sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände b rachte sie nicht vor. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass s owohl in Bezug auf die Diagnose wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. D.___ vom 12 . Januar 2012 abzustellen und somit von einer 100%igen Ar beitsfä higke it auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erweis t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/ESversandt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 54, arbeitete seit September 2008 als Salesassisten tin bei der Z.___, als sie sich am 23. Februar 2010 bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/15).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, holte medizinische Berichte (Urk.

7/23-24, Urk.

7/ 33-34, Urk.

7/36, Urk.

7/38, Urk.

7/45-46, Urk.

7/48), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/52), einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/22) sowie einen Arbeit geber bericht (Urk. 7/21) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu b estimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B eziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen (S.

1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 20. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen sowie insbesondere das psychiatrisch e

Gut achten davon aus, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bis auf den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter seien sich sämt liche behandelnden Ärzte wie auch die Eingliederungsspezialisten der Beschwer de gegnerin einig, dass sie noch nicht über Ressourcen für einen Wiedereinstieg in

den freien Arbeitsmarkt verfüge (S.

3 f.). Vor diesem Hintergrund vermöge das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen und es könne nicht auf dieses ab gestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zurzeit keine verwert bare Arbeitsfähigkeit bestehe und seit längerem auch keine bestanden habe (S. 4) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3. 3.1

Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 11. März 2010 (Urk. 7/23/5-

6) und nannte folgende Diagnose : - Verdacht auf Depression bei chronischer Belastungssituation

Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin lediglich vom 21. Dezember 2009 bis 4. Januar 2010 gesehen und sie danach an den Not fallarzt des Psychi atrie z entrums

B.___

verwiesen. Da sie nur die akute Situation behandelt habe, könne sie keine genaue Diagnose abgeben. 3.2

Die Ärzte des Psychiatri ez entrums B.___, berichteten am

25. März 2010 (Urk. 7/24) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-10 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide unter deprimierter Stimmung, In suffizienzgefühlen, Versagensängsten, rascher Erschöpfbarkeit, Freudlosigkeit, In te resselosigkeit, nachvollziehbare n Ängste und Sorgen betreffend die berufliche Zukunft und finanzielle Situation. Es sei von einer günstigen Prognose auszu gehen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vorübergehend, von einem chro nischen Verlauf sei nicht auszugehen (S. 3).

Angesichts des bisherigen Ver laufs sei von einer antidepressiven Medikation abgesehen worden. Die Ein schrän kungen der Beschwerdeführerin lägen im psychischen Bereich und seien durch die oben beschriebene psychopathologische Sympto matik bedingt (S.

3 Ziff. 1.7). Generell sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu mutbar, zur zeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei von ei ner lang sa men Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Lauf der kommenden Wo chen und Monate auszugehen. Im besten Fall werde die Beschwerdeführerin ab Mai/Juni 2010 wieder teilweise arbeitsfähig sein (S. 4). 3.3

Dr. A.___ berichtete am 1. Juli 2010 (Urk. 7/33/6-7), nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit polyarthritische Veränderungen und führte aus, betreffend d ie Hauptdiagnose sei das Psychiatrische Zentrum B.___ zu befragen.

3.4

Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, berichteten am 1 2. Juli 2010 (Urk. 7/34) und nannten folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-19 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2009 bis am 19. Mai 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 27. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen, da sie sich von der Referentin nicht verstanden gefühlt habe (S. 1) . Nach Angaben der Beschwer de führerin sei die depressive Symptomatik bereits einige Monate vor Behand lungs beginn aufgetreten (S. 2 oben). Im Lauf der Behandlung habe sich das psy cho pathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin deutlich gebessert, aber nicht

restlos stabilisiert (S. 3 unten). Vom 11. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 oben). 3.5

Dr. med . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 20.

De zember 2010 (Urk.

7/36/5-8), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10 F32.1) und fü hrte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr in Behand lung. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2010 bis heute aus medizi nischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zustandsverschlechterung und die damit einhergehende Krankschreibung stünden in engem Zusammenhang mit den Er fah rungen an der früheren Arbeitsstelle. Bei bisher insgesamt günsti gem Verlauf könne mit einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stam m ten Tätigkeit in den kommenden Monaten gerechnet werden. Es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin wieder die volle Arbeitsfä higkeit erreiche (S. 1) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktuell leichte Versagensängste in beruflicher Hinsicht, die mit leichten körperlichen Sympto men einhergingen sowie leichte Stimmungsschwankungen und leichte Kon zentrationsstörungen als Einschränkungen (S. 3 unten). Die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitspen sums in der angestammten Tätigkeit in den kommen den Monaten erscheine rea listisch (S. 4 oben). 3.6

Dr. C.___

nahm am 24. Januar 2011 (Urk. 7/38) auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin Bezug und führte aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ungewiss, wann bei der Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit er reicht sein werde. Bei gutem Verlauf sei damit zu rechnen, dass die Beschwer de führerin Mitte 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (S. 1 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes Ende Dezember 2010 sei eine Teil arbeitsfähigkeit von 30-50 % ins Auge gefasst worden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt den Haushalt wieder 100 % bewältigen können. Das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die körperliche Belastbarkeit hätten bei einer Teilanstellung überprüft werden können. Seit Ende Dezember 2010 sei es jedoch zu einer Verschlechterung de r psychischen Befindlichkeit gekommen, die zu Beginn durch eine körperliche Zustandsverschlechterung ausgelöst wor den sei. Die erfolgte vollständige körperliche Genesung sei jedoch nicht mit der erwarteten Besserung der psychischen Befindlichkeit einhergegangen. Zum jet zigen Zeitpunkt sei ungewiss, ob die bis anhin ausbleibende Besserung der psy chischen Befindlichkeit mit den begonnenen intensiven Bemühungen um Ar beitssuche im Zusammenhang stehe und ob sie vorübergehender Natur sei (S.

1 Ziff. 2). 3.7

Die berichtende Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___,

nannte am

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten (vgl. vorste hend E. 3.9 und E. 3.11) ab.

E. 4.2 Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr . D.___

vom 12 . Januar 201 2 (Urk. 7 / 52; vgl. vorstehend E. 3.9)

sowie seine Stellungnahme vom

1 6. April 2012 (Urk. 7/66/13-15; vgl. vorsteh end E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichtigen die vo n

der Beschwe r de führer in geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise.

D as Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. So machte Dr . D.___ darauf aufmerksam, dass die psychischen Beschwer den der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit den am früheren Ar beitsplatz auf getretenen Schwierigkeiten zusammenh än gen würden und seither in wechsel nder Intensität fortbestünden (Urk. 7/52 S. 11 f.). Er zeigte zudem auf, dass die Psychopathologie bei der Beschwerdeführerin stark von der jeweiligen psycho sozialen Belastungssituation beeinflusst werde, tendenziell jedoch von einer zu nehmenden psychischen Stabilisierung ausgegangen werden könne (S.

13).

Dr . D.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu r abweichenden Be urteilung durch Dr. C.___ und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgradigen de press i ven Episode vereinbar sei . Er setzte sich des Weiteren differenziert mit der Diagnose einer Anpassungsstörung und den dazugehörigen Kriterien auseinan der (Urk. 7/66/13-15 S. 2 f.).

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it wird aus führlich be grün det. So zeigte Dr. D.___

in nachvollziehbarer Weise auf,

dass sich durch die diagnostizierte Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit begründen lasse (Urk. 7/52 S.

13).

Überdies berichtete Dr . D.___ einlässlich und sorgfältig darüber, dass zwar ein gewisser de pressiv ge drückter und ängstlicher Affekt vorliege, die diagnostizierte psychi sche Erkran kung bei der Beschwerdeführerin jedoch keinen invalidisierenden Charakter habe .

Schliesslich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit September 2010 wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nachgehe und zudem seit Anfang 2011 wieder selbständig Auto fahre (S. 13 f.).

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde Psychiaterin Dr . C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10) kann demgegenüber nicht abgestellt werden.

So legte Dr. C.___ in ihren Be richten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch betreffend Depression lediglich auf di e üblichen depressiven Symp tome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese b ei der Be schwerde füh rerin vorhanden s eien .

Dr. D.___ wies diesbezüglich in sein er Stellun g nah me

explizit darauf hin, dass sich i m Rahmen seiner psychiatrischen Exploration

keinerlei Hinweise auf eine aus geprägte depressive Symptomatik

ergeben hätten, die Gedächtnisfunktion, Aufm erksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Verna chlässigung des äusseren Ersch e inungsbildes noch psychosoziale Rückzugstendenzen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten . Bezüglich der A goraphobie be tonte Dr . C.___

die Furch t der Beschwerdeführerin, alleine zu reisen und insbe sondere alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ reiste die Beschwerdeführerin jedoch alleine mit öffentli chen Verkehrsmitteln an und erwähnte explizit, dies sei für sie nicht pro blema tisch gewesen.

Dr. C.___

gab in ihren Berichten ausserdem keine nach voll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Die angeführten Gründe, weshalb der Be schwerdeführerin auch eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit zurzeit noch nicht zu mutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführer in, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. C.___ d ie behandelnde Psychiaterin der Be schwerdeführer in ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass sie mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Ihre Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend be gründete psychiatrische Gutachten von Dr . D.___

demnach nicht zu ent kräften.

E. 4.4 Auch d er im Folgenden von der Beschwerdeführerin eingeholte n Stellungnahme von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) lässt sich betreffend Diag no se stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Die umfassende Kritik a n der Diag nosestellung i m psychi a t rischen Gutachten kann nicht nachvollzogen werden. So

begründet

Dr. E.___ nicht überzeugend, weshalb die Diagnose einer A n passungsstörung

nicht gestellt werden könne n soll, zumal die Belastungs situa tion am früheren Ar beitsplatz als offensichtliches Initialereignis im Gutachten mehrfach genannt worden ist. Ebenso wenig legt e

Dr. E.___

in nachvoll zieh bar begründeter Weise dar, weshalb seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer depressiven Grundstimmung das Arbeitspensum als über for dernd empfun den, gegenüber der im Gutachten genannten Diagnose einer An passungsstörung

der Vorzug zu geben sei .

Jedenfalls geht aus der von Dr. D.___

im Gut achten sorgfältig erhobenen Anamnese in keiner Weise hervor, dass die Be schwerdeführerin bereits vor dem belastenden Ereignis an ihrem früheren Ar beitsplatz an eine r depressive n Grundstimmung litt .

Zudem lässt sich e nt gegen den Ausführungen von Dr. E.___

den Diagnosekriterien einer An passungsstörung

gemäss ICD-10 F43.2 nicht entnehmen, dass zwing end eine Zusatzdiagnose im Sinne einer kurzen oder längeren depressiven Reaktion nötig wäre. Weshalb die im Gutachten genannte Diagnose somit nach zwei Jah ren unzulässig sei n soll, ist aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar und wird von Dr. E.___ auch nicht

nachvollziebar erklärt . Z u beachten ist au sser dem, dass gemäss den Darlegungen im Gutachten die Diagnose einer Anpass ungs störung

zwar zu stellen ist, dieser jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Krankheitswert im Sinne einer Invalidisierung beizumessen sei. Im Übrigen wird d er Zusammenhang der psychosozialen Belastung und der Sym ptomatik nicht nur von Dr. D.___ im Gutachten anschaulich beschrieben, sondern geht auch aus den Schilderun gen von Dr. C.___ in ihren Berichten deutlich hervor . Nach dem Gesagten ver mag somit der Bericht von Dr. E.___ die Einschät zung des Gutachters Dr. D.___ nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausfüh rlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 4. 5

Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücks ichtigt. Die

Beschwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, in wief ern die Ak ten lage unzutreffend ist. D ie vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich ausserdem als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run g en sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände b rachte sie nicht vor.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass s owohl in Bezug auf die Diagnose wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. D.___ vom 12 . Januar 2012 abzustellen und somit von einer 100%igen Ar beitsfä higke it auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erweis t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/ESversandt

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Dr. C.___ berichtete am 26. September 2011 (Urk. 7/46) und führte aus, nach einer deutlich gebesserten Symptomatik von Juli 2010 bis Dezember 2010 sei es Ende Dezember 2010 zu einer vorübergehenden, zweimonatigen Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gekommen. Rückblickend gesehen, stehe dies vermutlich mit verfrüht begonnenen intensiven Bemühungen um Arbeits suche im Zusammenhang. Nach einer erneuten psychischen Stabilisierung ab März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche gestärkt allmählich wieder auf genommen, was sich für ihr Befinden günstig erwiesen habe. Parallel habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, gerichtlich gegen ihren früheren Ar beit geber vorzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin wider Erwarten beim Gericht in allen Punkten verloren habe, sei es erneut zu einer deutlichen Ver schlechterung gekommen, wobei vor allem psychosomatische Symptome (Ma genkrämpfe, Diarrhoe, Nervosität) im Vordergrund gestanden hätten. In der Zeit von Juni bis September 2011 seien mehrere Institutionen im Rahmen der In tegrationsmassnahmen de r IV in Betracht gezogen worden.

D ie se

seien jedoch aufgrund des Auftretens von agoraphobischen Symptomen alle gescheitert. Der Besuch einer teilstationären Einrichtung könnte die Beschwerdeführerin unter stützen, die Behandlung der Agoraphobie effizienter anzugehen und parallel dazu die berufliche Wiedereingliederung unter stetiger fachlicher Begleitung voran zu treiben. Eine weitere Krankschreibung zu 100 % sei bis zum 25. Oktober 2011 erfolgt.

Mit Bericht vom

31. Oktober 2011 führte Dr . C.___ (Urk . 7/48) aus, zum ge gen wärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Ein Belastungsprofil könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben wer den, da die Beschwerdeführerin nicht stabil belastbar sei, respektive immer wiede r Zeiten aufträten, wo sie gar nicht belastbar sei. 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 2. Januar 2012 (Urk. 7/52) ge stützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde, die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 6. Januar 2012 sowie die Akten. Er nannte fol gende Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), mit längerdauernder depressiver Re aktion und soziophobischen Ängsten

Er führte aus, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis ins Jahr 2009 zurückverfolgen. Im Rahmen der Ex ploration zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich-depressive Stim mung und es würden von ihr soziophobische Äng ste beschrieben. Bei der diag nostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit längerdauernder depressiver Reaktion und soziophobischen Ängsten handle es sich gemäss ICD um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern würden und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastende n Lebensereignissen aufträten (S.

E. 12 Mitte) . Das von der Beschwer de führerin beschriebene Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Stö rung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter und ängst licher Affekt im Rahme n der Anpassungsstörung vorliege (S. 13 oben). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch eine Anpassungs störung

keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Invalidi tät

begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, de r Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S.

E. 13 Ziff. 6.2). Die diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Beschwerde führerin habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Charakter. Bei einer Längsschnittbetrachtung werde deutlich, dass die Psycho pathologie bei der Be schwerdeführerin stark von der jeweiligen psychosozialen Belastungssituation beeinflusst werde und tendenziell von einer zunehmenden psychischen Stabili sie rung unter der psychotherapeutisch-psychopharmakolo gischen Behandlung aus gegangen werden könne. Seit September 2010 gehe die Beschwerdeführerin wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nach, seit Anfang 2011 fahre sie zudem wieder selbständig Auto (S. 13 f. Ziff. 6.4).

3.10

Dr. C.___ berichtete am 1 2. M ärz 2012 (Urk. 7/61 = Urk. 3/1) und führte aus, es seien eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Pa nikstörung (ICD-10 F40.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu stellen.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr i n Behandlung. Mit d er Diagnose des Gutachters stimme sie nicht überein. Die Symptomatik sei insge samt stärker ausgeprägt, wenn auch über den Verlauf schwankend. Die Be schwe r deführerin zeige eine deutliche Furcht vor Reisen allein mit weiter Ent fernung von zu Hause und Menschenmengen. Typische Situation en seien das Fah ren im Zug oder Bus. In Begleitung einer vertrauten Person trete die Furcht nicht auf. Die depressive Symptomatik manifestiere sich durch depressive Stimm ung, Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit, beglei tet vom Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, von Schuldgefüh len, vermindertem Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen (S. 1) . In gu ten

Phasen, in denen die g enannte Symptomatik wenig ausgeprägt sei, die Be las tung jedoch nach wie vor eingeschränkt sei, wäre eine initiale Arbeitsfähig keit im näh eren Umfeld der Wohngegend von maximal 40-50 % denkbar (S. 2 oben). Da es immer wieder zu ausgeprägten Befindlichkeitsverschlechterungen gekommen sei, sei eine Anstellung mit einem initialen Arbeitspensum von 20 % mit der Möglichkeit, dieses schrittweise auf 50 % zu erhöhen, einem initialen Pensum von 40-50 % vorzuziehen (S. 2 Mitte). Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwer deführerin aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen ein maxim ales Arbeitspensum von 10-20 % zumutbar. Des Weiteren käme zum jet zigen Zeit punkt nur eine Tätigkeit in Frage, im Rahmen derer die Beschwer deführerin kei nen Kundenkontakt, sowie einen kurzen Arbeitsweg hätte und nicht mit Men schenansammlun gen konfrontiert wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrations vermögen zurzeit stark eingeschränkt sei und sie bei opti malen Be dingungen maximal zwei Stunden am Stück in der Lage sei, sich zu kon zen trieren.

3.11

Dr. D.___ nahm am 16. April 2012 Stellung zum Bericht von Dr. C.___ (Urk . 7/66/13-15) und führte aus, wie bereits im Gutachten ausführlich darge legt, sei das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgra digen depressiven Episode vereinbar. Ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt im Rahmen der diagnostizierten Anpassungsstörung sei si cher vorliegend. Gemäss ICD-Klassifikation der WHO hätten Betroffene bei einer mittelgradigen depressiven Episode jedoch grosse Schwierigkeiten, alltä gliche Akti vitäten fortzusetzen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich unter der psy cho therapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung erfreulicherweise eine zunehmende psychische Stabilisierung eingestellt. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene psychiatrische Erkrankung habe ausserdem naturge mäss einen temporären Charakter. Die Gedächtnisfunktion sowie die Aufmerk samkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der psy chiatrischen Exploration klinisch intakt gewesen (S. 2 unten) . Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Vernachlässigungen des äusse ren Erscheinungsbildes, psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust per sön licher Interessen. Insgesamt ergäben sich durch die nachträglich einge rei chten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der eigenen grundlegen den Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 3). 3.12

Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzt licher Leiter der Tagesklinik für Psychotherapie F.___, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 3/2) und nannte folgende Diagnose n : - depressive Episode mittelschweren Ausmasses, ICD-10 F32.11 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Januar 2012 bis heute an zwei halben Tagen in der Woche in der Tagesklinik in Behandlung (S. 1 Ziff. 1) . Die depressive Symptomatik und die Angststörung seien zurzeit zu ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen könnte. Sie zeige zurzeit ge häuft plötzlich auftretende psychophysische Zusammenbrüche im Sinne einer schweren Erschöpfung, wie diese bei depressiven Leiden vorkämen . Auch die kognitiven Defizite und das verminderte Durchhaltevermögen liessen eine Ar beitsaufnahme nicht zu. Bei der guten Compliance der Beschwerdeführerin und unter optimaler Therapie sei eine gewisse Besserung der Symptomatik zu er warten, so dass längerfristig über sehr viele Monate das Ziel einer Arbeitsfähig keit von maximal 50 % als erreichbar einzuschätzen sei (S. 1 Ziff. 4) . Optimal wäre ein über viele Monate schrittweises Steigern einer angepassten Tätigkeit bis zu einem maximalen Pensum von etwa 50 %, wobei die Tätigkeit durchaus im angestammten oder in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgen könne. Unab ding bar wäre jedoch, dass eine Arbeit zunächst im geschützten Rahmen statt finde, ohne Leistungsdruck, unter Vermeidung von emotionalen Konfliktsituati onen und panikauslösenden Situationen (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege bei der Be schwer de führerin keine Anpassungsstörung vor, da für diese zwingend eine identifi zier bare psychosoziale Belastung vorliegen müsse. Anamnestisch habe vor über zwei Jahren eine Belastungssituation am Arbeitsplatz vor gelegen . Genauso aber könnte die Beschwerdeführerin damals von ihrer depressiven Grundstim mung he r das Arbeitspensum als Überforderung erlebt haben. Es fehlten im Gutachten Nach weise zur Objektivierung, ob es sich um eine tatsächlich psy chosoziale Be lastung handle, oder ob es sich nur um Erlebtes von einer Ver stimmung her handle. Die Diagnose einer Anpassungsstörung lasse sich so nicht stellen. Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2010 bis heute nicht mehr ge arbeitet. Da mit liege seither keine Belastung mehr im Arbeitsfeld vor. Norma lerweise dauere eine Anpassungsstörung nicht länger als ein halbes Jahr, ausser bei der An pass ungsstörung der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21), die maximal zwei Jahre dauere. Für letztere Diagnose dürfe der Verlauf gemäss ICD-10 nicht länger als zwei Jahre sein. Danach sei die Diagnose einer Anpas sungsstörung absolut unzulässig . Bei einer Anpassungsstörung müsse der Zu sammenhang der psychosozialen Belastung und der Symptomatik nachgewiesen sein, was in der Tagesklinik zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen sei (S. 2 Ziff. 6). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00603 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 54, arbeitete seit September 2008 als Salesassisten tin bei der Z.___, als sie sich am 23. Februar 2010 bei der Invaliden ver si cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/15).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, holte medizinische Berichte (Urk.

7/23-24, Urk.

7/ 33-34, Urk.

7/36, Urk.

7/38, Urk.

7/45-46, Urk.

7/48), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/52), einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 7/22) sowie einen Arbeit geber bericht (Urk. 7/21) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen (S.

1 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 6) be antragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde füh rerin am 20. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu b estimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B eziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen sowie insbesondere das psychiatrisch e

Gut achten davon aus, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle . IV-fremde Gründe wie die Arbeitslosigkeit, famili äre Probleme etc. könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bis auf den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter seien sich sämt liche behandelnden Ärzte wie auch die Eingliederungsspezialisten der Beschwer de gegnerin einig, dass sie noch nicht über Ressourcen für einen Wiedereinstieg in

den freien Arbeitsmarkt verfüge (S.

3 f.). Vor diesem Hintergrund vermöge das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen und es könne nicht auf dieses ab gestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zurzeit keine verwert bare Arbeitsfähigkeit bestehe und seit längerem auch keine bestanden habe (S. 4) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinische n Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3. 3.1

Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 11. März 2010 (Urk. 7/23/5-

6) und nannte folgende Diagnose : - Verdacht auf Depression bei chronischer Belastungssituation

Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin lediglich vom 21. Dezember 2009 bis 4. Januar 2010 gesehen und sie danach an den Not fallarzt des Psychi atrie z entrums

B.___

verwiesen. Da sie nur die akute Situation behandelt habe, könne sie keine genaue Diagnose abgeben. 3.2

Die Ärzte des Psychiatri ez entrums B.___, berichteten am

25. März 2010 (Urk. 7/24) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-10 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide unter deprimierter Stimmung, In suffizienzgefühlen, Versagensängsten, rascher Erschöpfbarkeit, Freudlosigkeit, In te resselosigkeit, nachvollziehbare n Ängste und Sorgen betreffend die berufliche Zukunft und finanzielle Situation. Es sei von einer günstigen Prognose auszu gehen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vorübergehend, von einem chro nischen Verlauf sei nicht auszugehen (S. 3).

Angesichts des bisherigen Ver laufs sei von einer antidepressiven Medikation abgesehen worden. Die Ein schrän kungen der Beschwerdeführerin lägen im psychischen Bereich und seien durch die oben beschriebene psychopathologische Sympto matik bedingt (S.

3 Ziff. 1.7). Generell sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zu mutbar, zur zeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei von ei ner lang sa men Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Lauf der kommenden Wo chen und Monate auszugehen. Im besten Fall werde die Beschwerdeführerin ab Mai/Juni 2010 wieder teilweise arbeitsfähig sein (S. 4). 3.3

Dr. A.___ berichtete am 1. Juli 2010 (Urk. 7/33/6-7), nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit polyarthritische Veränderungen und führte aus, betreffend d ie Hauptdiagnose sei das Psychiatrische Zentrum B.___ zu befragen.

3.4

Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, berichteten am 1 2. Juli 2010 (Urk. 7/34) und nannten folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Symptomatik gemischt (ICD-19 F43.22) - Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2009 bis am 19. Mai 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 27. Mai 2010 habe die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen, da sie sich von der Referentin nicht verstanden gefühlt habe (S. 1) . Nach Angaben der Beschwer de führerin sei die depressive Symptomatik bereits einige Monate vor Behand lungs beginn aufgetreten (S. 2 oben). Im Lauf der Behandlung habe sich das psy cho pathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin deutlich gebessert, aber nicht

restlos stabilisiert (S. 3 unten). Vom 11. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 sei die Be schwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 oben). 3.5

Dr. med . C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 20.

De zember 2010 (Urk.

7/36/5-8), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10 F32.1) und fü hrte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr in Behand lung. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2010 bis heute aus medizi nischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zustandsverschlechterung und die damit einhergehende Krankschreibung stünden in engem Zusammenhang mit den Er fah rungen an der früheren Arbeitsstelle. Bei bisher insgesamt günsti gem Verlauf könne mit einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stam m ten Tätigkeit in den kommenden Monaten gerechnet werden. Es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin wieder die volle Arbeitsfä higkeit erreiche (S. 1) . Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktuell leichte Versagensängste in beruflicher Hinsicht, die mit leichten körperlichen Sympto men einhergingen sowie leichte Stimmungsschwankungen und leichte Kon zentrationsstörungen als Einschränkungen (S. 3 unten). Die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitspen sums in der angestammten Tätigkeit in den kommen den Monaten erscheine rea listisch (S. 4 oben). 3.6

Dr. C.___

nahm am 24. Januar 2011 (Urk. 7/38) auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin Bezug und führte aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ungewiss, wann bei der Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit er reicht sein werde. Bei gutem Verlauf sei damit zu rechnen, dass die Beschwer de führerin Mitte 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (S. 1 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes Ende Dezember 2010 sei eine Teil arbeitsfähigkeit von 30-50 % ins Auge gefasst worden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt den Haushalt wieder 100 % bewältigen können. Das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die körperliche Belastbarkeit hätten bei einer Teilanstellung überprüft werden können. Seit Ende Dezember 2010 sei es jedoch zu einer Verschlechterung de r psychischen Befindlichkeit gekommen, die zu Beginn durch eine körperliche Zustandsverschlechterung ausgelöst wor den sei. Die erfolgte vollständige körperliche Genesung sei jedoch nicht mit der erwarteten Besserung der psychischen Befindlichkeit einhergegangen. Zum jet zigen Zeitpunkt sei ungewiss, ob die bis anhin ausbleibende Besserung der psy chischen Befindlichkeit mit den begonnenen intensiven Bemühungen um Ar beitssuche im Zusammenhang stehe und ob sie vorübergehender Natur sei (S.

1 Ziff. 2). 3.7

Die berichtende Oberärztin des Psychiatriezentrums B.___,

nannte am

8. September 2011 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei von Juni bis Ende August ledig lich

eine überbrückbare Behandlung während des Mutterschaftsurlaubes ihrer behan delnden Psychiaterin erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin bestünden auf grund von Ängsten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz mit einem längeren Anfahrts weg aufzusuchen. Trotz therapeutischer Massnahmen und entspre chender Moti va tionsversuche gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die star ken Insu ffi zienz gefühle und Versagensängste zu überwinden. Die Prognose sei insgesamt schwierig zu stellen (S. 2 Ziff. 1.4). Vom 1. Juni 2011 bis zum nächsten Termin bei der behandelnden Psychiaterin am 20. September 2011 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6) .

3. 8

Dr. C.___ berichtete am 26. September 2011 (Urk. 7/46) und führte aus, nach einer deutlich gebesserten Symptomatik von Juli 2010 bis Dezember 2010 sei es Ende Dezember 2010 zu einer vorübergehenden, zweimonatigen Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gekommen. Rückblickend gesehen, stehe dies vermutlich mit verfrüht begonnenen intensiven Bemühungen um Arbeits suche im Zusammenhang. Nach einer erneuten psychischen Stabilisierung ab März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche gestärkt allmählich wieder auf genommen, was sich für ihr Befinden günstig erwiesen habe. Parallel habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, gerichtlich gegen ihren früheren Ar beit geber vorzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin wider Erwarten beim Gericht in allen Punkten verloren habe, sei es erneut zu einer deutlichen Ver schlechterung gekommen, wobei vor allem psychosomatische Symptome (Ma genkrämpfe, Diarrhoe, Nervosität) im Vordergrund gestanden hätten. In der Zeit von Juni bis September 2011 seien mehrere Institutionen im Rahmen der In tegrationsmassnahmen de r IV in Betracht gezogen worden.

D ie se

seien jedoch aufgrund des Auftretens von agoraphobischen Symptomen alle gescheitert. Der Besuch einer teilstationären Einrichtung könnte die Beschwerdeführerin unter stützen, die Behandlung der Agoraphobie effizienter anzugehen und parallel dazu die berufliche Wiedereingliederung unter stetiger fachlicher Begleitung voran zu treiben. Eine weitere Krankschreibung zu 100 % sei bis zum 25. Oktober 2011 erfolgt.

Mit Bericht vom

31. Oktober 2011 führte Dr . C.___ (Urk . 7/48) aus, zum ge gen wärtigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeits un fähig. Ein Belastungsprofil könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben wer den, da die Beschwerdeführerin nicht stabil belastbar sei, respektive immer wiede r Zeiten aufträten, wo sie gar nicht belastbar sei. 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 2. Januar 2012 (Urk. 7/52) ge stützt auf die Anamnese, die psychopathologischen Befunde, die Untersuchung der Be schwerdeführerin vom 6. Januar 2012 sowie die Akten. Er nannte fol gende Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), mit längerdauernder depressiver Re aktion und soziophobischen Ängsten

Er führte aus, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden psychiatrischen Problematik lasse sich bis ins Jahr 2009 zurückverfolgen. Im Rahmen der Ex ploration zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich-depressive Stim mung und es würden von ihr soziophobische Äng ste beschrieben. Bei der diag nostizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit längerdauernder depressiver Reaktion und soziophobischen Ängsten handle es sich gemäss ICD um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemei nen soziale Funktionen und Leistungen behindern würden und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastende n Lebensereignissen aufträten (S.

12 Mitte) . Das von der Beschwer de führerin beschriebene Aktivitätsniveau sei mit einer gravierenden depressiven Stö rung nicht vereinbar, wenngleich ein gewisser depressiv gedrückter und ängst licher Affekt im Rahme n der Anpassungsstörung vorliege (S. 13 oben). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch eine Anpassungs störung

keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Invalidi tät

begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, de r Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S.

13 Ziff. 6.2). Die diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Beschwerde führerin habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Charakter. Bei einer Längsschnittbetrachtung werde deutlich, dass die Psycho pathologie bei der Be schwerdeführerin stark von der jeweiligen psychosozialen Belastungssituation beeinflusst werde und tendenziell von einer zunehmenden psychischen Stabili sie rung unter der psychotherapeutisch-psychopharmakolo gischen Behandlung aus gegangen werden könne. Seit September 2010 gehe die Beschwerdeführerin wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nach, seit Anfang 2011 fahre sie zudem wieder selbständig Auto (S. 13 f. Ziff. 6.4).

3.10

Dr. C.___ berichtete am 1 2. M ärz 2012 (Urk. 7/61 = Urk. 3/1) und führte aus, es seien eine depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Pa nikstörung (ICD-10 F40.01) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu stellen.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 bei ihr i n Behandlung. Mit d er Diagnose des Gutachters stimme sie nicht überein. Die Symptomatik sei insge samt stärker ausgeprägt, wenn auch über den Verlauf schwankend. Die Be schwe r deführerin zeige eine deutliche Furcht vor Reisen allein mit weiter Ent fernung von zu Hause und Menschenmengen. Typische Situation en seien das Fah ren im Zug oder Bus. In Begleitung einer vertrauten Person trete die Furcht nicht auf. Die depressive Symptomatik manifestiere sich durch depressive Stimm ung, Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit, beglei tet vom Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, von Schuldgefüh len, vermindertem Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen (S. 1) . In gu ten

Phasen, in denen die g enannte Symptomatik wenig ausgeprägt sei, die Be las tung jedoch nach wie vor eingeschränkt sei, wäre eine initiale Arbeitsfähig keit im näh eren Umfeld der Wohngegend von maximal 40-50 % denkbar (S. 2 oben). Da es immer wieder zu ausgeprägten Befindlichkeitsverschlechterungen gekommen sei, sei eine Anstellung mit einem initialen Arbeitspensum von 20 % mit der Möglichkeit, dieses schrittweise auf 50 % zu erhöhen, einem initialen Pensum von 40-50 % vorzuziehen (S. 2 Mitte). Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwer deführerin aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen ein maxim ales Arbeitspensum von 10-20 % zumutbar. Des Weiteren käme zum jet zigen Zeit punkt nur eine Tätigkeit in Frage, im Rahmen derer die Beschwer deführerin kei nen Kundenkontakt, sowie einen kurzen Arbeitsweg hätte und nicht mit Men schenansammlun gen konfrontiert wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Konzentrations vermögen zurzeit stark eingeschränkt sei und sie bei opti malen Be dingungen maximal zwei Stunden am Stück in der Lage sei, sich zu kon zen trieren.

3.11

Dr. D.___ nahm am 16. April 2012 Stellung zum Bericht von Dr. C.___ (Urk . 7/66/13-15) und führte aus, wie bereits im Gutachten ausführlich darge legt, sei das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgra digen depressiven Episode vereinbar. Ein gewisser depressiv gedrückter und ängstlicher Affekt im Rahmen der diagnostizierten Anpassungsstörung sei si cher vorliegend. Gemäss ICD-Klassifikation der WHO hätten Betroffene bei einer mittelgradigen depressiven Episode jedoch grosse Schwierigkeiten, alltä gliche Akti vitäten fortzusetzen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich unter der psy cho therapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung erfreulicherweise eine zunehmende psychische Stabilisierung eingestellt. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene psychiatrische Erkrankung habe ausserdem naturge mäss einen temporären Charakter. Die Gedächtnisfunktion sowie die Aufmerk samkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der psy chiatrischen Exploration klinisch intakt gewesen (S. 2 unten) . Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise auf Vernachlässigungen des äusse ren Erscheinungsbildes, psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust per sön licher Interessen. Insgesamt ergäben sich durch die nachträglich einge rei chten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abänderung der eigenen grundlegen den Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 3). 3.12

Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzt licher Leiter der Tagesklinik für Psychotherapie F.___, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 3/2) und nannte folgende Diagnose n : - depressive Episode mittelschweren Ausmasses, ICD-10 F32.11 - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Januar 2012 bis heute an zwei halben Tagen in der Woche in der Tagesklinik in Behandlung (S. 1 Ziff. 1) . Die depressive Symptomatik und die Angststörung seien zurzeit zu ausgeprägt, als dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen könnte. Sie zeige zurzeit ge häuft plötzlich auftretende psychophysische Zusammenbrüche im Sinne einer schweren Erschöpfung, wie diese bei depressiven Leiden vorkämen . Auch die kognitiven Defizite und das verminderte Durchhaltevermögen liessen eine Ar beitsaufnahme nicht zu. Bei der guten Compliance der Beschwerdeführerin und unter optimaler Therapie sei eine gewisse Besserung der Symptomatik zu er warten, so dass längerfristig über sehr viele Monate das Ziel einer Arbeitsfähig keit von maximal 50 % als erreichbar einzuschätzen sei (S. 1 Ziff. 4) . Optimal wäre ein über viele Monate schrittweises Steigern einer angepassten Tätigkeit bis zu einem maximalen Pensum von etwa 50 %, wobei die Tätigkeit durchaus im angestammten oder in einem ähnlichen Berufsfeld erfolgen könne. Unab ding bar wäre jedoch, dass eine Arbeit zunächst im geschützten Rahmen statt finde, ohne Leistungsdruck, unter Vermeidung von emotionalen Konfliktsituati onen und panikauslösenden Situationen (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege bei der Be schwer de führerin keine Anpassungsstörung vor, da für diese zwingend eine identifi zier bare psychosoziale Belastung vorliegen müsse. Anamnestisch habe vor über zwei Jahren eine Belastungssituation am Arbeitsplatz vor gelegen . Genauso aber könnte die Beschwerdeführerin damals von ihrer depressiven Grundstim mung he r das Arbeitspensum als Überforderung erlebt haben. Es fehlten im Gutachten Nach weise zur Objektivierung, ob es sich um eine tatsächlich psy chosoziale Be lastung handle, oder ob es sich nur um Erlebtes von einer Ver stimmung her handle. Die Diagnose einer Anpassungsstörung lasse sich so nicht stellen. Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2010 bis heute nicht mehr ge arbeitet. Da mit liege seither keine Belastung mehr im Arbeitsfeld vor. Norma lerweise dauere eine Anpassungsstörung nicht länger als ein halbes Jahr, ausser bei der An pass ungsstörung der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21), die maximal zwei Jahre dauere. Für letztere Diagnose dürfe der Verlauf gemäss ICD-10 nicht länger als zwei Jahre sein. Danach sei die Diagnose einer Anpas sungsstörung absolut unzulässig . Bei einer Anpassungsstörung müsse der Zu sammenhang der psychosozialen Belastung und der Symptomatik nachgewiesen sein, was in der Tagesklinik zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen sei (S. 2 Ziff. 6). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten (vgl. vorste hend E. 3.9 und E. 3.11) ab. 4.2

Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr . D.___

vom 12 . Januar 201 2 (Urk. 7 / 52; vgl. vorstehend E. 3.9)

sowie seine Stellungnahme vom

1 6. April 2012 (Urk. 7/66/13-15; vgl. vorsteh end E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allsei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichtigen die vo n

der Beschwe r de führer in geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise.

D as Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. So machte Dr . D.___ darauf aufmerksam, dass die psychischen Beschwer den der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit den am früheren Ar beitsplatz auf getretenen Schwierigkeiten zusammenh än gen würden und seither in wechsel nder Intensität fortbestünden (Urk. 7/52 S. 11 f.). Er zeigte zudem auf, dass die Psychopathologie bei der Beschwerdeführerin stark von der jeweiligen psycho sozialen Belastungssituation beeinflusst werde, tendenziell jedoch von einer zu nehmenden psychischen Stabilisierung ausgegangen werden könne (S.

13).

Dr . D.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu r abweichenden Be urteilung durch Dr. C.___ und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht mit einer mittelgradigen de press i ven Episode vereinbar sei . Er setzte sich des Weiteren differenziert mit der Diagnose einer Anpassungsstörung und den dazugehörigen Kriterien auseinan der (Urk. 7/66/13-15 S. 2 f.).

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigke it wird aus führlich be grün det. So zeigte Dr. D.___

in nachvollziehbarer Weise auf,

dass sich durch die diagnostizierte Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit begründen lasse (Urk. 7/52 S.

13).

Überdies berichtete Dr . D.___ einlässlich und sorgfältig darüber, dass zwar ein gewisser de pressiv ge drückter und ängstlicher Affekt vorliege, die diagnostizierte psychi sche Erkran kung bei der Beschwerdeführerin jedoch keinen invalidisierenden Charakter habe .

Schliesslich wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit September 2010 wieder diversen Freizeitbeschäftigungen nachgehe und zudem seit Anfang 2011 wieder selbständig Auto fahre (S. 13 f.).

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe r in die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnde Psychiaterin Dr . C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10) kann demgegenüber nicht abgestellt werden.

So legte Dr. C.___ in ihren Be richten zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, verwies jedoch betreffend Depression lediglich auf di e üblichen depressiven Symp tome, ohne anzugeben, in welchem Ausmass diese b ei der Be schwerde füh rerin vorhanden s eien .

Dr. D.___ wies diesbezüglich in sein er Stellun g nah me

explizit darauf hin, dass sich i m Rahmen seiner psychiatrischen Exploration

keinerlei Hinweise auf eine aus geprägte depressive Symptomatik

ergeben hätten, die Gedächtnisfunktion, Aufm erksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Verna chlässigung des äusseren Ersch e inungsbildes noch psychosoziale Rückzugstendenzen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten . Bezüglich der A goraphobie be tonte Dr . C.___

die Furch t der Beschwerdeführerin, alleine zu reisen und insbe sondere alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ reiste die Beschwerdeführerin jedoch alleine mit öffentli chen Verkehrsmitteln an und erwähnte explizit, dies sei für sie nicht pro blema tisch gewesen.

Dr. C.___

gab in ihren Berichten ausserdem keine nach voll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Die angeführten Gründe, weshalb der Be schwerdeführerin auch eine teilzeitliche Arbeitstätigkeit zurzeit noch nicht zu mutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführer in, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit nicht massgebend sind. Da Dr. C.___ d ie behandelnde Psychiaterin der Be schwerdeführer in ist, muss zudem der Erfah rungstatsache R echnung getragen werden, dass sie mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Pa tienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Ihre Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend be gründete psychiatrische Gutachten von Dr . D.___

demnach nicht zu ent kräften. 4.4

Auch d er im Folgenden von der Beschwerdeführerin eingeholte n Stellungnahme von med. pract . E.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) lässt sich betreffend Diag no se stellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was das Gutachten umzustossen vermöchte. Die umfassende Kritik a n der Diag nosestellung i m psychi a t rischen Gutachten kann nicht nachvollzogen werden. So

begründet

Dr. E.___ nicht überzeugend, weshalb die Diagnose einer A n passungsstörung

nicht gestellt werden könne n soll, zumal die Belastungs situa tion am früheren Ar beitsplatz als offensichtliches Initialereignis im Gutachten mehrfach genannt worden ist. Ebenso wenig legt e

Dr. E.___

in nachvoll zieh bar begründeter Weise dar, weshalb seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer depressiven Grundstimmung das Arbeitspensum als über for dernd empfun den, gegenüber der im Gutachten genannten Diagnose einer An passungsstörung

der Vorzug zu geben sei .

Jedenfalls geht aus der von Dr. D.___

im Gut achten sorgfältig erhobenen Anamnese in keiner Weise hervor, dass die Be schwerdeführerin bereits vor dem belastenden Ereignis an ihrem früheren Ar beitsplatz an eine r depressive n Grundstimmung litt .

Zudem lässt sich e nt gegen den Ausführungen von Dr. E.___

den Diagnosekriterien einer An passungsstörung

gemäss ICD-10 F43.2 nicht entnehmen, dass zwing end eine Zusatzdiagnose im Sinne einer kurzen oder längeren depressiven Reaktion nötig wäre. Weshalb die im Gutachten genannte Diagnose somit nach zwei Jah ren unzulässig sei n soll, ist aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar und wird von Dr. E.___ auch nicht

nachvollziebar erklärt . Z u beachten ist au sser dem, dass gemäss den Darlegungen im Gutachten die Diagnose einer Anpass ungs störung

zwar zu stellen ist, dieser jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Krankheitswert im Sinne einer Invalidisierung beizumessen sei. Im Übrigen wird d er Zusammenhang der psychosozialen Belastung und der Sym ptomatik nicht nur von Dr. D.___ im Gutachten anschaulich beschrieben, sondern geht auch aus den Schilderun gen von Dr. C.___ in ihren Berichten deutlich hervor . Nach dem Gesagten ver mag somit der Bericht von Dr. E.___ die Einschät zung des Gutachters Dr. D.___ nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausfüh rlich begründete Beurteilung im psychiatrischen Gutachten umzustossen ver möchten. 4. 5

Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der Be-schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücks ichtigt. Die

Beschwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, in wief ern die Ak ten lage unzutreffend ist. D ie vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich ausserdem als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklä run g en sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände b rachte sie nicht vor. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass s owohl in Bezug auf die Diagnose wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. D.___ vom 12 . Januar 2012 abzustellen und somit von einer 100%igen Ar beitsfä higke it auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 2) erweis t sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/ESversandt