Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 19 52, arbeitete von Juli bis Oktober 2002 als Mon teur bei der Firma Y.___ (Urk. 6/1/23, Urk. 6/2 Ziff. 1.1-1.3, Urk. 6/8/1
Ziff. 1, 5 und 20). Nach Knieunfällen am 2 2. und 24. Juli 2002 (Urk. 6/1/23) er brach te die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum Fallab schluss
am
26. November 2002 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kosten) und stellte diese danach ein, da es sich bei den noch vorhandenen Be schwerden nicht um Unfallfolgen handle (Urk. 6/1/20-21). Am 16. Mai 2005 mel dete sich der Versicherte wegen Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel ge fühlen, Müdigkeit, depressiver Ver stimmung, intensiven Ängsten, innerer Unruhe,
Schlaflosigkeit, Konzentrati onsschwierigkeiten und Bluthochdruck bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/9, Urk. 6/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5) ein und zog A kten der Suva (Urk. 6/6) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) und Ein holung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/27) wies sie das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ab. 1.2
Am 26. September (Urk. 6/31, Urk. 6/34) beziehungsweise am 19. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/ 35). Die IV-Stelle ho lte einen IK-Auszug (Urk. 6/36) und
einen Arztbericht (Urk. 6/38) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/43) mit Verfügung vom 4. Mai 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/44 = Urk. 2). Am 11. Mai 2012 beantragte der Versicherte die Kostengutsprache für orthopädische Se rien schuhe (Urk. 6/45). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und erneute Ab klärung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2012 beantrag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Innert Frist (Urk.
7) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 9) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/2-7). Mit Eingabe vom 6. September 2012, welche dem Beschwer de führer am 1 0 . September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14), hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 12), und reichte die Mitteilung vom 4. September 2012 ein, mit welcher sie Kosten gut sprache für orthopädische Serienschuhe erteilte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerde ver fah ren
zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele van te Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom
11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen ei ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus . So sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem nur leicht ver änderten Ressourcenprofil auszugehen (Urk. 2, Urk. 5) .
Mit Verfügung vom 4. September 2012 sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für orthopä dische Serienschuhe erteilt worden (Urk. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit a n fangs 2012 verschlechtert und er sei nicht voll arbeitsfähig . Diagnosti ziert sei en eine Polyneuropathie und ein Diabetes, er habe kein Gefühl in den Füssen und Wunden, ohne es zu merken. Zudem sei er seit Juni 2012 wegen ei nes Darm verschlusses hospitalisiert und könne wegen Komplikationen zurzeit nicht operiert werden (Urk. 1). Er sei in psychiatrischer Behandlung und könne kaum laufen oder stehen. Sein Hausarzt habe ihn ab 1. August 2012 für eine ange passte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben . E r könne sich nicht vorstellen, welche Arbeit er ausü ben könnte, da er keine Büroausbildung habe und sein höheres Alter und seine unstabile Gesundheit hinzukämen (Urk. 9). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (18. Sep tem ber 2007) und der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2012) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) fusste im Wesentlichen auf folgende m me dizinischen Sachverhalt : 3.2
Dr. med. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit Herbst 2002 haus ärzt lich behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 6/9/1-2) eine seit 2002 bestehende reaktive angstbetonte Depression, einen periodi schen Al koholabusus, eine Hyperurikämie und eine leichtere mediale menis koprive
Gonarthrose rechts (lit . A) und gab eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
seit dem 1. Januar 2005 als Hilfsarbeiter an (lit . B). In der medizinischen Beur teilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. Z.___ verschiedene Einschrän kungen der phy sischen Funktionen sowie eine eingeschränkte Anpassungsfä higkeit und Be last barkeit (Urk. 6/9/3-4) . 3.3
Dr. med. A.___, B.___, ging den Angaben von
Dr. Z.___ folgend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % hin sichtlich kniebelastender Tätigkeiten, wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur, aus. Hingegen werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für knie adaptierte Tätigkeiten (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sit zend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) nicht begrün det, u nd ein psychischer G esundheitsschaden sei mangels objektive r psychiat rische r Befunde nicht ausgewiesen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für an gepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 6/14/2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 6/25) folgende, seit einigen Jahren be stehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (F33.11, F33.2) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F60.6) - generalisierte Angststörung (F41.1) - periodischer Alkoholabusus (gegenwärtig abstinent)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Chauffeur oder Arbei ter seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B). Der Be schwerdeführer könnte eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu 30 % ausüben, und die jetzige Arbeit als Hauswart, welche der Beschwerdeführer zu 20 % aus übe, sei eigentlich eine angepasste Tätigkeit (Urk. 6/ 25/4). 3.5
Mit Gutachten vom 27. August 2007 führte Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, aus, dass eine Störung gemäss ICD - 10 mit Aus wir kunge n auf die Arbeitsfähigkeit zurz eit nicht vorliege. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Tabakabhängig keits syn drom
(F17.24), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), mit einer Anpassungsstörung (F43.2 0) bei Verlust des Arbeitsplatzes 2003 und selbst unsicheren, dependenten und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (Z73.1), einem Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.24), eine ar terielle Hypertonie und eine Hyperurikämie . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wegen der Schmerzen in den Knien und der
Hüfte sowie der ableitbaren Diagnose einer Arthrose empfehle er eine ergän zende,
angemessene Abklärung bei einer entsprechenden Fachperson (Urk. 6/27 S.
12 f.) . 3.6
In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte
B.___ -Arzt
Dr. A.___ aus, dass in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen sei . In somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen nötig, da seine frühere Stellungnahme somatische Einschränkungen berücksichtige. Daher sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/29/2). 3.7
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ging da von aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten knieadaptierten, leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen zu 100 % und in einer kniebelastenden Tätigkeit wie der angestammten Tätigkeit als Monteur zu 75 % arbeitsfähig sei und dass ein psychischer Gesundheitsschaden mangels objektive r psychiatrische r Befunde nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2
Mit Bericht vom 23. Dezember 2009 berichteten die Ärzte der E.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Okto ber bis zum 10. November 2009 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 6/30/1) : - Pankreaslinksresektion mit Splenektomie am 29. September 2009, F.___ - bei progredientem subkapsulärem Milzhämatom - Status nach synkopalem (orthostatischem) Sturz mit Nasenkontusion - Aneurysma der A rteria
lienalis, Coiling / Embolisation am 25.09.09 - Diabetes mellitus - bei Status nach Pan k reasteilresektion - insulinpflichtig - Pseudozyste im Pankreasschwanz - daher antibiotische Behandlung mit Metronidazol und Ciproxin seit 21.09.09
Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 14. Oktober bis zum 24. November 2009 be schei nigt worden, und eine Arbeitsaufnahme sei im Zeitpunkt des Austrittes noc h nicht absehbar gewesen (Urk. 6/30/1). 4.3
Dr. med. G.___, F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2011 am bulant behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 16. November 2011 (Urk. 6/38/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, eine Steatohepatitis, einen Status nach Splenektomie, eine Cholezystektomie und eine Pankreaslinksresektion. Ohne Einfluss auf die Ar beits fähigkeit diagnostizierte er eine hypertensive Herzkrankheit und einen Shor t Barret -Ösophagus (Ziff. 1.1).
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer müsse wegen des Diabetes am Arbeits platz frei essen und trinken können, um Blutzuckerschwankungen aus zugleichen, und er müsse am Arbeitsplatz Blutzuckermessungen durchführen und dokumentieren können. Aufgrund der Polyneuropathie bestehe eine Sturz- und Unfallgefahr, weshalb Einschränkungen bei Tätigkeiten in der Höhe und auf Leitern bestünden. Die genannten Diagnosen stellten keinen Grund für eine Krankschreibung dar. Bezüglich Diabetes und der Leberproblematik bestehe eine Malcompliance des Beschwerdeführers (Ziff. 1.7 und 1.11). 4. 4
Am 1 2. Juni 2012 berichteten die Ärzte des F.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1. bis zum 1 8. Juni 2012 und führten aus, dass der Be schwerdeführer mit einer Ileussymptomatik über den Notfall eingetreten sei. Die diagnostizierte Dünndarmpassagestörung und akute Nieren in suffizienz sei en kon servativ therapiert worden (Urk. 10/7) .
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 5. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer be richtet, seitens des Bauches i n gute m Allgemeinbefinden zu sein. Er habe keine
Schmerzen abdominal und keine Übelkeit oder Erbrechen seit der Ent lassung au s dem Spital. Bis zum 7. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Re habilitation in der E.___ gewesen, was ihm gut getan habe. Aktuell leide er aber an musku loskelettalen Schmerzen, die ihm das Laufen nahezu verun möglichten . Die Ärzte führten aus, dass sie mit dem Verlauf nach konservativer Ileustherapie sehr zu frieden seien. Betreffend muskuloskelettale Beschwerden sei der Beschwerde führer den entsprechenden Spezialisten vorzustellen
(Urk. 10/3) . 4.5
Am 6. Juli 2012 berichtete der Physiotherapeut der E.___
über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni bis zum 7. Juli 201 2.
Er hielt einen komplikationslosen Verlauf fest, und die Therapieziele - si cheres Aufwärtssteigen von 16 Treppenstufen, Rekonditionierung, Verbesserung der Si cher heit - seien erreicht worden; der Beschwerdeführer sei im ebenen Ge lände sicher mobil, und steige 60 Treppenstufen problemlos (Urk. 10/5) . 4.6
Im B ericht vom 1 9. Juli 2012 diagnostizierte der Arzt der H.___, Orthopädie, wie bereits im Bericht vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 3 = Urk. 6/48/6-7), eine Hyperkeratose über dem lateralen PIP Digitus IV (interdigital) rechts, einen Status nach plantarem Ulcus Metatarsale II, II I links und medio-plantarem Ulcus der rechten Grosszehe sowie eine Polyneuropathie (Urk. 10/6 S. 1). Insgesamt liege ein erfreulicher Verlauf vor, und der Beschwerdeführer sei aktuell ulcus frei . Eine kritische Zone bestehe derzeit noch im interdigitalen Bereich IV/V rechts, wo sich ein Klavus bilde; dafür sei in vier Wochen eine Kontrolle in der Wund sprechstunde vorgesehen. Anstelle der Verbandschuhversorgung benötige der Be schwerdeführer orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/6 S. 2).
Ein Arbeits un fähigkeitszeugnis könne in der aktuellen Situation nicht ausgestellt werden, und diesbezüglich werde auf den Hausarzt verwiesen (Urk. 10/6 Blatt 3). 4.7
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Be schwer deführer seit dem 2 6. Januar 2012 behandelte, attestierte dem Beschwer de führer am 27. Juli 2012 wegen eines schweren Diabetes mellitus mit Polyneu ro pathie an beiden Füssen eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Ar beiten seit dem 2 3. Januar bis zum 3 1. Juli 201 2. Ab 1. August 2012 sei der Be schwerdeführer für eine leichte angepasste Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/2) . 5.
5.1
Im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenab weisung
sind neu die Diagnosen eines Diabetes mellitus und ein er Polyneuro pathie hinzugekommen. Laut Dr. G.___, F.___, verunmöglichen oder beeinträch tigen diese jedoch nicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, sondern es sind lediglich gewisse zusätzliche Forderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz zu stellen. So sind aufgrund des Diabetes Blutdruckmessungen, Essen und Trin ken
während der Arbeit zu ermöglichen, und aufgrund der Polyneuropathie be steht eine Sturzgefahr und daher e ine Einschränkung hinsichtlich Arbeiten in der Höhe und auf Leitern (Urk. 6/38/1-5, vgl. vorstehend E. 4.3) . Eine wesentli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die Arbeitsfähigkeit zu sätzlich einschränken und damit eine für den Rentenanspruch relevante Än derung des Invaliditätsgrades bewirken würde, ist damit nicht ausgewiesen. 5.2
Betreffend Wundproblematik an den Füssen äusserten sich die Ärzte der H.___ nicht, sondern hielten lediglich fest, dass der Beschwerdefüh r er or thopädische Serienschuhe benötige (Urk. 10/6, vgl. vorstehend E. 4.6) . Solche hat der Beschwerdeführer
- wie aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk.
13) hervorgeht - zwischenzeitlich erhalten. 5.3
Der Darmverschluss, welche r zur notfallmässigen Hospitalisation am 1. Juni 2012
führte, ereignete sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und be wirkte kein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3, Urk. 10/7, vgl. vor stehend E. 4.4) . 5.4
Aus dem Austrittsbericht der E.___ ergibt sich sodann, dass
die Rehabilitation dem Beschwerdeführer gut getan hat, sodass er heute 60 Tre p p en stufen problemlos gehen kann (Urk. 10/5, vgl. vorstehend E. 4.5) . 5.5
Was die vom Beschwerdeführer zunächst noch geltend gemachte psychische Pro blematik angeht (Urk. 9), so wurde diese nicht näher substantiiert, und sie war im Verfahren, welches zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung führte, bereits eingehend abgeklärt worden. Auch in psychischer Hinsicht ist somit da von auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat. 5.6
Eine Würdigung der genannten Arztberichte ergibt, dass diese in den wesentli chen Punkten übereinstimmen und insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und damit den praxisgemässen Anforderungen genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustell en ist .
Demgegenüber erweist sich die im Wider spruch dazu stehende, vom Hausarzt Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/2, vgl. vorstehend E. 4.7) mangels näherer Begründung als nicht nachvollziehbar . 5.7
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer weiterhin (vgl. Urk. 6/28, vorstehend E. 3.7) eine angepasste,
kni e adaptierte, leichte, wechselbelastende,
überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste
sowie ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen vollumfänglich zu mut bar ist. Neu ist lediglich, dass bei der Arbeit die Vornahme von Blutzucker messungen und ein regelmässiges Essen und Trinken zu ermöglichen ist, welche die Arbeitsfähigkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht weiter einschränken . Da mit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk.
5) von einer nur geringen Erweite rung des Ressourcenprofils und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Dies stimmt im Übrigen mit der vom Be schwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen Ve r mittlungsfähigkeit
von 100 %
überein (Urk. 6/39). Angesichts dessen fehlt es so mit an einer erheblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditäts grad
auswirkende n Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenabweisenden Verfü gung. 6.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (1 8. September
2007) nicht in einer anspruchserheblichen Weise ver schlechtert hat . Damit steht ihm keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens KI/AG/ESversandt
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom
11.
Mai 2009 E.
E. 1.7 und 1.11). 4. 4
Am 1 2. Juni 2012 berichteten die Ärzte des F.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1. bis zum 1 8. Juni 2012 und führten aus, dass der Be schwerdeführer mit einer Ileussymptomatik über den Notfall eingetreten sei. Die diagnostizierte Dünndarmpassagestörung und akute Nieren in suffizienz sei en kon servativ therapiert worden (Urk. 10/7) .
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 5. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer be richtet, seitens des Bauches i n gute m Allgemeinbefinden zu sein. Er habe keine
Schmerzen abdominal und keine Übelkeit oder Erbrechen seit der Ent lassung au s dem Spital. Bis zum 7. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Re habilitation in der E.___ gewesen, was ihm gut getan habe. Aktuell leide er aber an musku loskelettalen Schmerzen, die ihm das Laufen nahezu verun möglichten . Die Ärzte führten aus, dass sie mit dem Verlauf nach konservativer Ileustherapie sehr zu frieden seien. Betreffend muskuloskelettale Beschwerden sei der Beschwerde führer den entsprechenden Spezialisten vorzustellen
(Urk. 10/3) .
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen ei ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus . So sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem nur leicht ver änderten Ressourcenprofil auszugehen (Urk. 2, Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit a n fangs 2012 verschlechtert und er sei nicht voll arbeitsfähig . Diagnosti ziert sei en eine Polyneuropathie und ein Diabetes, er habe kein Gefühl in den Füssen und Wunden, ohne es zu merken. Zudem sei er seit Juni 2012 wegen ei nes Darm verschlusses hospitalisiert und könne wegen Komplikationen zurzeit nicht operiert werden (Urk. 1). Er sei in psychiatrischer Behandlung und könne kaum laufen oder stehen. Sein Hausarzt habe ihn ab 1. August 2012 für eine ange passte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben . E r könne sich nicht vorstellen, welche Arbeit er ausü ben könnte, da er keine Büroausbildung habe und sein höheres Alter und seine unstabile Gesundheit hinzukämen (Urk. 9).
E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (18. Sep tem ber 2007) und der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2012) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) fusste im Wesentlichen auf folgende m me dizinischen Sachverhalt : 3.2
Dr. med. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit Herbst 2002 haus ärzt lich behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 6/9/1-2) eine seit 2002 bestehende reaktive angstbetonte Depression, einen periodi schen Al koholabusus, eine Hyperurikämie und eine leichtere mediale menis koprive
Gonarthrose rechts (lit . A) und gab eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
seit dem 1. Januar 2005 als Hilfsarbeiter an (lit . B). In der medizinischen Beur teilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. Z.___ verschiedene Einschrän kungen der phy sischen Funktionen sowie eine eingeschränkte Anpassungsfä higkeit und Be last barkeit (Urk. 6/9/3-4) . 3.3
Dr. med. A.___, B.___, ging den Angaben von
Dr. Z.___ folgend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % hin sichtlich kniebelastender Tätigkeiten, wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur, aus. Hingegen werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für knie adaptierte Tätigkeiten (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sit zend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) nicht begrün det, u nd ein psychischer G esundheitsschaden sei mangels objektive r psychiat rische r Befunde nicht ausgewiesen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für an gepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 6/14/2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 6/25) folgende, seit einigen Jahren be stehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (F33.11, F33.2) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F60.6) - generalisierte Angststörung (F41.1) - periodischer Alkoholabusus (gegenwärtig abstinent)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Chauffeur oder Arbei ter seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B). Der Be schwerdeführer könnte eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu 30 % ausüben, und die jetzige Arbeit als Hauswart, welche der Beschwerdeführer zu 20 % aus übe, sei eigentlich eine angepasste Tätigkeit (Urk. 6/ 25/4). 3.5
Mit Gutachten vom 27. August 2007 führte Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, aus, dass eine Störung gemäss ICD -
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:
E. 4.2 Mit Bericht vom 23. Dezember 2009 berichteten die Ärzte der E.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Okto ber bis zum 10. November 2009 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 6/30/1) : - Pankreaslinksresektion mit Splenektomie am 29. September 2009, F.___ - bei progredientem subkapsulärem Milzhämatom - Status nach synkopalem (orthostatischem) Sturz mit Nasenkontusion - Aneurysma der A rteria
lienalis, Coiling / Embolisation am 25.09.09 - Diabetes mellitus - bei Status nach Pan k reasteilresektion - insulinpflichtig - Pseudozyste im Pankreasschwanz - daher antibiotische Behandlung mit Metronidazol und Ciproxin seit 21.09.09
Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 14. Oktober bis zum 24. November 2009 be schei nigt worden, und eine Arbeitsaufnahme sei im Zeitpunkt des Austrittes noc h nicht absehbar gewesen (Urk. 6/30/1).
E. 4.3 Dr. med. G.___, F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2011 am bulant behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 16. November 2011 (Urk. 6/38/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, eine Steatohepatitis, einen Status nach Splenektomie, eine Cholezystektomie und eine Pankreaslinksresektion. Ohne Einfluss auf die Ar beits fähigkeit diagnostizierte er eine hypertensive Herzkrankheit und einen Shor t Barret -Ösophagus (Ziff. 1.1).
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer müsse wegen des Diabetes am Arbeits platz frei essen und trinken können, um Blutzuckerschwankungen aus zugleichen, und er müsse am Arbeitsplatz Blutzuckermessungen durchführen und dokumentieren können. Aufgrund der Polyneuropathie bestehe eine Sturz- und Unfallgefahr, weshalb Einschränkungen bei Tätigkeiten in der Höhe und auf Leitern bestünden. Die genannten Diagnosen stellten keinen Grund für eine Krankschreibung dar. Bezüglich Diabetes und der Leberproblematik bestehe eine Malcompliance des Beschwerdeführers (Ziff.
E. 4.5 Am 6. Juli 2012 berichtete der Physiotherapeut der E.___
über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni bis zum 7. Juli 201 2.
Er hielt einen komplikationslosen Verlauf fest, und die Therapieziele - si cheres Aufwärtssteigen von 16 Treppenstufen, Rekonditionierung, Verbesserung der Si cher heit - seien erreicht worden; der Beschwerdeführer sei im ebenen Ge lände sicher mobil, und steige 60 Treppenstufen problemlos (Urk. 10/5) .
E. 4.6 Im B ericht vom 1 9. Juli 2012 diagnostizierte der Arzt der H.___, Orthopädie, wie bereits im Bericht vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 3 = Urk. 6/48/6-7), eine Hyperkeratose über dem lateralen PIP Digitus IV (interdigital) rechts, einen Status nach plantarem Ulcus Metatarsale II, II I links und medio-plantarem Ulcus der rechten Grosszehe sowie eine Polyneuropathie (Urk. 10/6 S. 1). Insgesamt liege ein erfreulicher Verlauf vor, und der Beschwerdeführer sei aktuell ulcus frei . Eine kritische Zone bestehe derzeit noch im interdigitalen Bereich IV/V rechts, wo sich ein Klavus bilde; dafür sei in vier Wochen eine Kontrolle in der Wund sprechstunde vorgesehen. Anstelle der Verbandschuhversorgung benötige der Be schwerdeführer orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/6 S. 2).
Ein Arbeits un fähigkeitszeugnis könne in der aktuellen Situation nicht ausgestellt werden, und diesbezüglich werde auf den Hausarzt verwiesen (Urk. 10/6 Blatt 3).
E. 4.7 Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Be schwer deführer seit dem 2 6. Januar 2012 behandelte, attestierte dem Beschwer de führer am 27. Juli 2012 wegen eines schweren Diabetes mellitus mit Polyneu ro pathie an beiden Füssen eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Ar beiten seit dem 2 3. Januar bis zum 3 1. Juli 201 2. Ab 1. August 2012 sei der Be schwerdeführer für eine leichte angepasste Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/2) . 5.
E. 5 ) .
Mit Verfügung vom 4. September 2012 sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für orthopä dische Serienschuhe erteilt worden (Urk. 12).
E. 5.1 Im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenab weisung
sind neu die Diagnosen eines Diabetes mellitus und ein er Polyneuro pathie hinzugekommen. Laut Dr. G.___, F.___, verunmöglichen oder beeinträch tigen diese jedoch nicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, sondern es sind lediglich gewisse zusätzliche Forderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz zu stellen. So sind aufgrund des Diabetes Blutdruckmessungen, Essen und Trin ken
während der Arbeit zu ermöglichen, und aufgrund der Polyneuropathie be steht eine Sturzgefahr und daher e ine Einschränkung hinsichtlich Arbeiten in der Höhe und auf Leitern (Urk. 6/38/1-5, vgl. vorstehend E. 4.3) . Eine wesentli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die Arbeitsfähigkeit zu sätzlich einschränken und damit eine für den Rentenanspruch relevante Än derung des Invaliditätsgrades bewirken würde, ist damit nicht ausgewiesen.
E. 5.2 Betreffend Wundproblematik an den Füssen äusserten sich die Ärzte der H.___ nicht, sondern hielten lediglich fest, dass der Beschwerdefüh r er or thopädische Serienschuhe benötige (Urk. 10/6, vgl. vorstehend E. 4.6) . Solche hat der Beschwerdeführer
- wie aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk.
13) hervorgeht - zwischenzeitlich erhalten.
E. 5.3 Der Darmverschluss, welche r zur notfallmässigen Hospitalisation am 1. Juni 2012
führte, ereignete sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und be wirkte kein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3, Urk. 10/7, vgl. vor stehend E. 4.4) .
E. 5.4 Aus dem Austrittsbericht der E.___ ergibt sich sodann, dass
die Rehabilitation dem Beschwerdeführer gut getan hat, sodass er heute 60 Tre p p en stufen problemlos gehen kann (Urk. 10/5, vgl. vorstehend E. 4.5) .
E. 5.5 Was die vom Beschwerdeführer zunächst noch geltend gemachte psychische Pro blematik angeht (Urk. 9), so wurde diese nicht näher substantiiert, und sie war im Verfahren, welches zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung führte, bereits eingehend abgeklärt worden. Auch in psychischer Hinsicht ist somit da von auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat.
E. 5.6 Eine Würdigung der genannten Arztberichte ergibt, dass diese in den wesentli chen Punkten übereinstimmen und insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und damit den praxisgemässen Anforderungen genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustell en ist .
Demgegenüber erweist sich die im Wider spruch dazu stehende, vom Hausarzt Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/2, vgl. vorstehend E. 4.7) mangels näherer Begründung als nicht nachvollziehbar .
E. 5.7 Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer weiterhin (vgl. Urk. 6/28, vorstehend E. 3.7) eine angepasste,
kni e adaptierte, leichte, wechselbelastende,
überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste
sowie ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen vollumfänglich zu mut bar ist. Neu ist lediglich, dass bei der Arbeit die Vornahme von Blutzucker messungen und ein regelmässiges Essen und Trinken zu ermöglichen ist, welche die Arbeitsfähigkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht weiter einschränken . Da mit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk.
5) von einer nur geringen Erweite rung des Ressourcenprofils und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Dies stimmt im Übrigen mit der vom Be schwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen Ve r mittlungsfähigkeit
von 100 %
überein (Urk. 6/39). Angesichts dessen fehlt es so mit an einer erheblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditäts grad
auswirkende n Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenabweisenden Verfü gung. 6.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (1 8. September
2007) nicht in einer anspruchserheblichen Weise ver schlechtert hat . Damit steht ihm keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens KI/AG/ESversandt
E. 10 mit Aus wir kunge n auf die Arbeitsfähigkeit zurz eit nicht vorliege. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Tabakabhängig keits syn drom
(F17.24), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), mit einer Anpassungsstörung (F43.2 0) bei Verlust des Arbeitsplatzes 2003 und selbst unsicheren, dependenten und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (Z73.1), einem Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.24), eine ar terielle Hypertonie und eine Hyperurikämie . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wegen der Schmerzen in den Knien und der
Hüfte sowie der ableitbaren Diagnose einer Arthrose empfehle er eine ergän zende,
angemessene Abklärung bei einer entsprechenden Fachperson (Urk. 6/27 S.
E. 12 f.) . 3.6
In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte
B.___ -Arzt
Dr. A.___ aus, dass in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen sei . In somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen nötig, da seine frühere Stellungnahme somatische Einschränkungen berücksichtige. Daher sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/29/2). 3.7
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ging da von aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten knieadaptierten, leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen zu 100 % und in einer kniebelastenden Tätigkeit wie der angestammten Tätigkeit als Monteur zu 75 % arbeitsfähig sei und dass ein psychischer Gesundheitsschaden mangels objektive r psychiatrische r Befunde nicht ausgewiesen sei. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00601 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 19 52, arbeitete von Juli bis Oktober 2002 als Mon teur bei der Firma Y.___ (Urk. 6/1/23, Urk. 6/2 Ziff. 1.1-1.3, Urk. 6/8/1
Ziff. 1, 5 und 20). Nach Knieunfällen am 2 2. und 24. Juli 2002 (Urk. 6/1/23) er brach te die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum Fallab schluss
am
26. November 2002 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kosten) und stellte diese danach ein, da es sich bei den noch vorhandenen Be schwerden nicht um Unfallfolgen handle (Urk. 6/1/20-21). Am 16. Mai 2005 mel dete sich der Versicherte wegen Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel ge fühlen, Müdigkeit, depressiver Ver stimmung, intensiven Ängsten, innerer Unruhe,
Schlaflosigkeit, Konzentrati onsschwierigkeiten und Bluthochdruck bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/9, Urk. 6/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5) ein und zog A kten der Suva (Urk. 6/6) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) und Ein holung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/27) wies sie das Leistungs be gehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ab. 1.2
Am 26. September (Urk. 6/31, Urk. 6/34) beziehungsweise am 19. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/ 35). Die IV-Stelle ho lte einen IK-Auszug (Urk. 6/36) und
einen Arztbericht (Urk. 6/38) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/43) mit Verfügung vom 4. Mai 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/44 = Urk. 2). Am 11. Mai 2012 beantragte der Versicherte die Kostengutsprache für orthopädische Se rien schuhe (Urk. 6/45). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und erneute Ab klärung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2012 beantrag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Innert Frist (Urk.
7) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 9) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/2-7). Mit Eingabe vom 6. September 2012, welche dem Beschwer de führer am 1 0 . September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14), hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 12), und reichte die Mitteilung vom 4. September 2012 ein, mit welcher sie Kosten gut sprache für orthopädische Serienschuhe erteilte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerde ver fah ren
zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele van te Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom
11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen ei ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus . So sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem nur leicht ver änderten Ressourcenprofil auszugehen (Urk. 2, Urk. 5) .
Mit Verfügung vom 4. September 2012 sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für orthopä dische Serienschuhe erteilt worden (Urk. 12). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit a n fangs 2012 verschlechtert und er sei nicht voll arbeitsfähig . Diagnosti ziert sei en eine Polyneuropathie und ein Diabetes, er habe kein Gefühl in den Füssen und Wunden, ohne es zu merken. Zudem sei er seit Juni 2012 wegen ei nes Darm verschlusses hospitalisiert und könne wegen Komplikationen zurzeit nicht operiert werden (Urk. 1). Er sei in psychiatrischer Behandlung und könne kaum laufen oder stehen. Sein Hausarzt habe ihn ab 1. August 2012 für eine ange passte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben . E r könne sich nicht vorstellen, welche Arbeit er ausü ben könnte, da er keine Büroausbildung habe und sein höheres Alter und seine unstabile Gesundheit hinzukämen (Urk. 9). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (18. Sep tem ber 2007) und der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2012) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) fusste im Wesentlichen auf folgende m me dizinischen Sachverhalt : 3.2
Dr. med. Z.___, welcher den Beschwerdeführer seit Herbst 2002 haus ärzt lich behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 6/9/1-2) eine seit 2002 bestehende reaktive angstbetonte Depression, einen periodi schen Al koholabusus, eine Hyperurikämie und eine leichtere mediale menis koprive
Gonarthrose rechts (lit . A) und gab eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
seit dem 1. Januar 2005 als Hilfsarbeiter an (lit . B). In der medizinischen Beur teilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. Z.___ verschiedene Einschrän kungen der phy sischen Funktionen sowie eine eingeschränkte Anpassungsfä higkeit und Be last barkeit (Urk. 6/9/3-4) . 3.3
Dr. med. A.___, B.___, ging den Angaben von
Dr. Z.___ folgend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % hin sichtlich kniebelastender Tätigkeiten, wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur, aus. Hingegen werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für knie adaptierte Tätigkeiten (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sit zend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) nicht begrün det, u nd ein psychischer G esundheitsschaden sei mangels objektive r psychiat rische r Befunde nicht ausgewiesen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für an gepasste Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 6/14/2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 6/25) folgende, seit einigen Jahren be stehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (F33.11, F33.2) auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F60.6) - generalisierte Angststörung (F41.1) - periodischer Alkoholabusus (gegenwärtig abstinent)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Chauffeur oder Arbei ter seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B). Der Be schwerdeführer könnte eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu 30 % ausüben, und die jetzige Arbeit als Hauswart, welche der Beschwerdeführer zu 20 % aus übe, sei eigentlich eine angepasste Tätigkeit (Urk. 6/ 25/4). 3.5
Mit Gutachten vom 27. August 2007 führte Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, aus, dass eine Störung gemäss ICD - 10 mit Aus wir kunge n auf die Arbeitsfähigkeit zurz eit nicht vorliege. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Tabakabhängig keits syn drom
(F17.24), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), mit einer Anpassungsstörung (F43.2 0) bei Verlust des Arbeitsplatzes 2003 und selbst unsicheren, dependenten und passiv-aggressiven Persönlich keitszügen (Z73.1), einem Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.24), eine ar terielle Hypertonie und eine Hyperurikämie . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wegen der Schmerzen in den Knien und der
Hüfte sowie der ableitbaren Diagnose einer Arthrose empfehle er eine ergän zende,
angemessene Abklärung bei einer entsprechenden Fachperson (Urk. 6/27 S.
12 f.) . 3.6
In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte
B.___ -Arzt
Dr. A.___ aus, dass in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen sei . In somatischer Hinsicht seien keine weiteren Abklärungen nötig, da seine frühere Stellungnahme somatische Einschränkungen berücksichtige. Daher sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/29/2). 3.7
Die rentenabweisende Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 6/28) ging da von aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten knieadaptierten, leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen zu 100 % und in einer kniebelastenden Tätigkeit wie der angestammten Tätigkeit als Monteur zu 75 % arbeitsfähig sei und dass ein psychischer Gesundheitsschaden mangels objektive r psychiatrische r Befunde nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2
Mit Bericht vom 23. Dezember 2009 berichteten die Ärzte der E.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Okto ber bis zum 10. November 2009 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 6/30/1) : - Pankreaslinksresektion mit Splenektomie am 29. September 2009, F.___ - bei progredientem subkapsulärem Milzhämatom - Status nach synkopalem (orthostatischem) Sturz mit Nasenkontusion - Aneurysma der A rteria
lienalis, Coiling / Embolisation am 25.09.09 - Diabetes mellitus - bei Status nach Pan k reasteilresektion - insulinpflichtig - Pseudozyste im Pankreasschwanz - daher antibiotische Behandlung mit Metronidazol und Ciproxin seit 21.09.09
Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 14. Oktober bis zum 24. November 2009 be schei nigt worden, und eine Arbeitsaufnahme sei im Zeitpunkt des Austrittes noc h nicht absehbar gewesen (Urk. 6/30/1). 4.3
Dr. med. G.___, F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2011 am bulant behandelte (Ziff. 1.2), nannte mit Bericht vom 16. November 2011 (Urk. 6/38/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, eine Steatohepatitis, einen Status nach Splenektomie, eine Cholezystektomie und eine Pankreaslinksresektion. Ohne Einfluss auf die Ar beits fähigkeit diagnostizierte er eine hypertensive Herzkrankheit und einen Shor t Barret -Ösophagus (Ziff. 1.1).
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer müsse wegen des Diabetes am Arbeits platz frei essen und trinken können, um Blutzuckerschwankungen aus zugleichen, und er müsse am Arbeitsplatz Blutzuckermessungen durchführen und dokumentieren können. Aufgrund der Polyneuropathie bestehe eine Sturz- und Unfallgefahr, weshalb Einschränkungen bei Tätigkeiten in der Höhe und auf Leitern bestünden. Die genannten Diagnosen stellten keinen Grund für eine Krankschreibung dar. Bezüglich Diabetes und der Leberproblematik bestehe eine Malcompliance des Beschwerdeführers (Ziff. 1.7 und 1.11). 4. 4
Am 1 2. Juni 2012 berichteten die Ärzte des F.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1. bis zum 1 8. Juni 2012 und führten aus, dass der Be schwerdeführer mit einer Ileussymptomatik über den Notfall eingetreten sei. Die diagnostizierte Dünndarmpassagestörung und akute Nieren in suffizienz sei en kon servativ therapiert worden (Urk. 10/7) .
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 5. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer be richtet, seitens des Bauches i n gute m Allgemeinbefinden zu sein. Er habe keine
Schmerzen abdominal und keine Übelkeit oder Erbrechen seit der Ent lassung au s dem Spital. Bis zum 7. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Re habilitation in der E.___ gewesen, was ihm gut getan habe. Aktuell leide er aber an musku loskelettalen Schmerzen, die ihm das Laufen nahezu verun möglichten . Die Ärzte führten aus, dass sie mit dem Verlauf nach konservativer Ileustherapie sehr zu frieden seien. Betreffend muskuloskelettale Beschwerden sei der Beschwerde führer den entsprechenden Spezialisten vorzustellen
(Urk. 10/3) . 4.5
Am 6. Juli 2012 berichtete der Physiotherapeut der E.___
über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni bis zum 7. Juli 201 2.
Er hielt einen komplikationslosen Verlauf fest, und die Therapieziele - si cheres Aufwärtssteigen von 16 Treppenstufen, Rekonditionierung, Verbesserung der Si cher heit - seien erreicht worden; der Beschwerdeführer sei im ebenen Ge lände sicher mobil, und steige 60 Treppenstufen problemlos (Urk. 10/5) . 4.6
Im B ericht vom 1 9. Juli 2012 diagnostizierte der Arzt der H.___, Orthopädie, wie bereits im Bericht vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 3 = Urk. 6/48/6-7), eine Hyperkeratose über dem lateralen PIP Digitus IV (interdigital) rechts, einen Status nach plantarem Ulcus Metatarsale II, II I links und medio-plantarem Ulcus der rechten Grosszehe sowie eine Polyneuropathie (Urk. 10/6 S. 1). Insgesamt liege ein erfreulicher Verlauf vor, und der Beschwerdeführer sei aktuell ulcus frei . Eine kritische Zone bestehe derzeit noch im interdigitalen Bereich IV/V rechts, wo sich ein Klavus bilde; dafür sei in vier Wochen eine Kontrolle in der Wund sprechstunde vorgesehen. Anstelle der Verbandschuhversorgung benötige der Be schwerdeführer orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/6 S. 2).
Ein Arbeits un fähigkeitszeugnis könne in der aktuellen Situation nicht ausgestellt werden, und diesbezüglich werde auf den Hausarzt verwiesen (Urk. 10/6 Blatt 3). 4.7
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Be schwer deführer seit dem 2 6. Januar 2012 behandelte, attestierte dem Beschwer de führer am 27. Juli 2012 wegen eines schweren Diabetes mellitus mit Polyneu ro pathie an beiden Füssen eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Ar beiten seit dem 2 3. Januar bis zum 3 1. Juli 201 2. Ab 1. August 2012 sei der Be schwerdeführer für eine leichte angepasste Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/2) . 5.
5.1
Im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r erstmaligen Rentenab weisung
sind neu die Diagnosen eines Diabetes mellitus und ein er Polyneuro pathie hinzugekommen. Laut Dr. G.___, F.___, verunmöglichen oder beeinträch tigen diese jedoch nicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, sondern es sind lediglich gewisse zusätzliche Forderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz zu stellen. So sind aufgrund des Diabetes Blutdruckmessungen, Essen und Trin ken
während der Arbeit zu ermöglichen, und aufgrund der Polyneuropathie be steht eine Sturzgefahr und daher e ine Einschränkung hinsichtlich Arbeiten in der Höhe und auf Leitern (Urk. 6/38/1-5, vgl. vorstehend E. 4.3) . Eine wesentli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die Arbeitsfähigkeit zu sätzlich einschränken und damit eine für den Rentenanspruch relevante Än derung des Invaliditätsgrades bewirken würde, ist damit nicht ausgewiesen. 5.2
Betreffend Wundproblematik an den Füssen äusserten sich die Ärzte der H.___ nicht, sondern hielten lediglich fest, dass der Beschwerdefüh r er or thopädische Serienschuhe benötige (Urk. 10/6, vgl. vorstehend E. 4.6) . Solche hat der Beschwerdeführer
- wie aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2012 (Urk.
13) hervorgeht - zwischenzeitlich erhalten. 5.3
Der Darmverschluss, welche r zur notfallmässigen Hospitalisation am 1. Juni 2012
führte, ereignete sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und be wirkte kein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3, Urk. 10/7, vgl. vor stehend E. 4.4) . 5.4
Aus dem Austrittsbericht der E.___ ergibt sich sodann, dass
die Rehabilitation dem Beschwerdeführer gut getan hat, sodass er heute 60 Tre p p en stufen problemlos gehen kann (Urk. 10/5, vgl. vorstehend E. 4.5) . 5.5
Was die vom Beschwerdeführer zunächst noch geltend gemachte psychische Pro blematik angeht (Urk. 9), so wurde diese nicht näher substantiiert, und sie war im Verfahren, welches zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung führte, bereits eingehend abgeklärt worden. Auch in psychischer Hinsicht ist somit da von auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat. 5.6
Eine Würdigung der genannten Arztberichte ergibt, dass diese in den wesentli chen Punkten übereinstimmen und insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind und damit den praxisgemässen Anforderungen genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustell en ist .
Demgegenüber erweist sich die im Wider spruch dazu stehende, vom Hausarzt Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/2, vgl. vorstehend E. 4.7) mangels näherer Begründung als nicht nachvollziehbar . 5.7
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer weiterhin (vgl. Urk. 6/28, vorstehend E. 3.7) eine angepasste,
kni e adaptierte, leichte, wechselbelastende,
überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste
sowie ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen vollumfänglich zu mut bar ist. Neu ist lediglich, dass bei der Arbeit die Vornahme von Blutzucker messungen und ein regelmässiges Essen und Trinken zu ermöglichen ist, welche die Arbeitsfähigkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht weiter einschränken . Da mit ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk.
5) von einer nur geringen Erweite rung des Ressourcenprofils und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Dies stimmt im Übrigen mit der vom Be schwerdeführer selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebenen Ve r mittlungsfähigkeit
von 100 %
überein (Urk. 6/39). Angesichts dessen fehlt es so mit an einer erheblichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditäts grad
auswirkende n Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenabweisenden Verfü gung. 6.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (1 8. September
2007) nicht in einer anspruchserheblichen Weise ver schlechtert hat . Damit steht ihm keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens KI/AG/ESversandt