Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958 in Y.___ , besuchte dort die obligatori schen Schulen. 1979 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/3 Ziff. 4 und Ziff. 6). Seit 1980 arbeitete sie als Betr iebsmitarbeiterin für die Z.___
AG (vgl. Urk. 7/12). Am 25. November 2003 meldete sie sich mit dem Hinweis auf bestehende Fussprobleme, auf eine Schulterverletzung und auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische (Urk. 7/8-11, Urk. 7/14, Urk. 7/17 , Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/34 ) und beruflich-erwerbliche Abklärun gen (Urk. 7/7, Urk. 7/12 ) durch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (Urk. 7/39), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007 (Urk. 7/54), verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/56) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück wies (vgl. Urk. 7/69). Diese tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbe sondere holte sie das Gutachten des A.___ vom 26. März 2011 und die ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 ein (Urk. 7/85; Urk. 7/87). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/94) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vo m 3. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/107). 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 erhob die Versicherte am
6. Juni 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochten e Verfügung sei aufzuhe ben , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und hernach sei über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden. Eventualiter sei die ange fochtene Verfügung au fzuheben und es sei über den 1. Januar 2005 hinaus eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
28. August 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6 . November 2013 nahm das Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Aussicht (Urk. 15), wozu die Parteien am 2. und 3. Dezember 20 13 Stellung nahmen (Urk. 18-19). Zur Frage des Verzichts auf ein G erichtsgutachten (vgl. Urk. 21 ) nahmen die Par teien mit Eingaben vom 17. und 18. September 2015 Stellung (Urk. 23 und 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Im Urteil vom 29. Mai 2009 hatte das hiesige Gericht erkannt, das interdiszipli näre Gutachten des B.___ vom 7. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/34) sei aufgrund von neu erhobenen Befunden überholt, weswegen weitere medizinische Abklärungen unumgänglich seien (Urk. 7/69/2-3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 26. März 2011 beim A.___ ein. Auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegeg nerin für ihren Entscheid ab. Die Beschwerdeführerin erachtet
das A.___ - Gut achten aus verschiedenen Gründen als nicht verwertbar respektive nicht beweisbildend. Sie macht
formelle u nd inhaltlich e Aspekte geltend und bean tragt die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens. Von dieser zunächst in Aussicht genomm enen Beweismassnahme (vgl. Urk. 15 ) kann indessen - wie die folgende Beweiswürdigung ze igen wird (vgl. nachstehende E. 3-4) - abgesehen und der Sachentscheid gefällt werden. 3 . 3 .1
Zunächst einzugehen ist auf die formellen Aspekte der Begutach t ung durch das A.___ . Di e Beschwerdeführerin bemängelt , weder bei der neurologischen Unter suchung durch Prof. C.___ noch bei der ortho pädisch en Untersuchung durch Dr. D.___
sei ein Dolmetscher anwesend gewesen . Beide Ärzte seien der Y.___ Sprache nicht mächtig und s ie (die Beschwerdeführerin) spreche und verstehe - abgesehen von einigen Sätzen für den alltäglichen Gebrauch - kein Deutsch . Beim Aufgebot zur Begutachtung sei der Beizug eines Dolmet schers beantragt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 f. und S. 9 Ziff. 24).
Über die Begutachtung durch das A.___ wurde die Beschwerdeführerin sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Begutachtungsstelle zu verschie denen Zeitpunkten orientiert (vgl. Urk. 7/74, Urk. 7/76-77, Urk. 7/80). Dass sie nach Erhalt eines dieser Schreiben ausdrücklich den Beizug eines Dolmetschers beantragt hat, ist jedoch nicht aktenkundig und die Beschwerdeführerin offeriert zu i hrer Behauptung keinen Beweis (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Soweit sich aus den Ausführungen der genannten Experten (Prof. C.___ und Dr. D.___ ) ergibt, war bei den fraglichen Untersuchungen effektiv kein Dolmetscher zugegen. Sowohl Prof.
C.___
als auch Dr. D.___ verständigten sic h mit der Beschwerdeführer in auf Hochd eut sch respektive auf Mundart. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich in gebrochenem Schweizerdeutsch verständigen können, wob ei er an sie gerichtete Fragen jeweils wiederholt
habe (Urk. 7/85/44). Prof. C.___ merkte an, die Beschwerde führerin sei bei der Untersuchung freundlich und auskunftsbereit gewesen und sie habe Fragen aufmerksam beantwortet (Urk. 7/85/53).
Damit steht fest, dass die beiden Experten , entgegen dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin , die für die Beurteilung nötigen Auskünfte von ihr erhalten hatten und hierfür die Verständigungsmöglichkeiten der Beschwerde führerin in deutscher Sprache respektive in Mundart ausreichend waren. Dass die Gutachter vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben , das heisst wissent lich anstelle von tatsächlich erteilten Auskünften erfundene Angaben im Gut achten anführten , entbehrt konkret jeder Annahme und wurde auch von der Beschwerdeführerin selber nicht geltend gemacht.
Von der beantragten Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge ( Urk. 1 S. 7 Ziff.
15) ist sodann abzusehen. Da er nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen persönlich nicht zugegen war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f. und S. 10 Ziff. 27 ), vermag er zur Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Gutachtern aus eigener Wahrnehmung nichts auszusagen. 3 .2
Die Besch werdeführerin kritisiert auch die Dauer der neurologischen und der orthopädischen Untersuchung. Die Untersuchung durch Prof. C.___ habe nur etwa 15 Minuten gedauert. Eine neuropsychologische Testung oder eine einge hend e Befragung seien nicht erfolgt. Detaillierte Feststellungen des Gutachters seien in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen. Überhaupt sei eine neu rologische Abklärung lege artis
gar nicht möglich gewesen. Prof. C.___ habe vielmehr eine vollständige Abklärung nur suggeriert (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6, 9 - 14). Auch d ie Untersuchung durch Dr. D.___ habe nur 20 Minuten gedau ert. Aufgrund der komplexen orthopädischen Fragestellungen sei dies eindeutig zu wenig
gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24).
Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden P athologie ange messen sein, in erster Linie aber hängt der Aussagegehalt der Expertise davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bun desgerichts Urteile 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker durchaus auch nach einem kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall waren effektiv weder die neurologische noch die orthopädi sche Untersuchung der Beschwerdeführerin mit besonders komplexen Frage stellungen verbunden ( Urk. 7/85/43 ff. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) und der Vorzu stand war bereits detailliert dokumentiert (Urk. 7/85/1 ff. Ziff. 1.2-1.5) . Aus den im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich diese ausreichend zu den Beschwerden und deren Behandlung und zur aktuellen Lebenssituation geäussert hat ( Urk. 7/85/38 ff. Ziff. 3.4). Ferner wur de n eine umfassende allgemeine sowie je eine spezialärztliche Anamnese erho ben ( Urk. 7/85/34 ff. Ziff. 3.1-3, 7/85/43 ff. Ziff. 5.1-2).
Das Fehlen einer detaillierten neuropsychologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden, nachdem die getesteten neuropsychologischen Funktionen unauffällig ausgefallen waren ( Urk. 7/85/54). Trotz der jeweils kurzen Dauer der neurologischen und der orthopädischen Untersuchung ist eine inhaltliche Unvollständigkeit nicht festzustellen. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber ein, Prof. C.___ habe sie bei der Untersuchung zu verschiedenen Übungen angeleitet, teilweise habe er diese auch selber vorgemacht. Es ergeben sich somit keine Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachter lichen Feststellungen (beispielsweise betreffend Aufmerksamkeit beim Gespräch, betreffend Ablenkbarkeit durch äussere Reize oder betreffend fehlende Hinweise für Störungen der Sprache, des Rechnens, des Schreibens und des räumlichen Vorstellung svermögens; Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 f.) durch entsprechend erhobene Befunde abgestützt sind. Wegen der Untersuchungsdauer ist das A.___ - Gutach ten aus den genannten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1
Inhaltlich kritisiert die Beschwerdeführerin, die Experten hätten widersprüch liche Angaben gemacht .
Dr. D.___ habe erwähnt, das An- und Auskleiden sei sehr langsam und u nter lautem Stöhnen erfolgt, bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen sehr langsam und begleitet von Stöhnen ausgeführt und bereits leichte Berührungen der Haut beim Abtasten der Myogelosen habe sie ebenfalls mit einem Stöhnen quittiert. Zum anderen habe der Gutachter festgehalten, bei der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin entspannt und ein echter Leidensdruck sei nicht ersichtlich gewesen. Die vom Gutachter behaupteten positiven Waddellzeichen seien somit wegen der sich widersprechenden Angaben unhaltbar. Auch zu den Feststellun gen des weiteren Gutachters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, der von einem insgesamt unauffälligen Bewegungsmuster berichtet habe, bestehe ein Widerspr u ch. Selbst der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe nichts von einem Stöhnen oder von übertriebener Gestik oder Mimik berichtet. Auch zu den Angaben von Prof. C.___ bestehe ein Widerspruch. Dieser habe hervorgeho ben, das An- und Auskleiden sei zügig und geschickt erfolgt und während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Die Widersprüche zeigten , wie subjektiv die Eindrücke von den Gut achtern wiedergegeben würden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 25-28).
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachterlichen Ausführ ungen tref fen so zu (vgl. Urk. 7/85/42, Urk. 7/85/44 f., Urk. 7/85/51, Urk. 7/85/57). Zu beachten ist indessen, dass die verschiedenen Gutachter die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Tagen untersuchten. Dr. E.___ untersuchte die Beschwer deführerin am 21. Januar 2011 (Urk. 7/85/40 Ziff. 4.1) , Dr. D.___ und Dr. F.___ untersuchten sie am 24. Januar 2011 (Urk. 7/85/43 Ziff. 5.1, Urk. 7/85/55 Ziff. 5.3) und d ie Untersuchung bei Prof. C.___ fand am 2. Februar 2011 statt (Urk. 7/85/ 51 Ziff. 5.2). Eine unterschiedliche Befindlichkeit der Beschwerdeführerin an den verschiedenen Tagen kann nicht ausgeschlossen werden , was das unterschiedliche Verhalten auch zu erklären vermag. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Untersuchungen anders reagierte. So ist es durchaus möglich, dass die orthopädischen Untersuchungen ( Urk. 7/85/43 ff. Ziff. 5.1) eher geeig net waren , physische Missempfindungen auszulösen als beispielsweise die neu rologische oder die internistische (vgl. Urk. 7/85/40 ff. Ziff. 4.1 , Urk. 7/85/51 ff. Ziff. 5.2 ). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür , die Gutachter hätten vom tatsächlichen Verhalten der Beschwerdeführerin abweichende Angaben in der Expertise gemacht. Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachterli chen Feststellungen lassen sich zusammengefasst keine Rückschlüsse auf quali fizierte Mängel der Expertise ableiten. 4.2
Für die Beschwer deführerin im Widerspruch steh en
zudem die Feststellu ng von Prof. C.___ , er habe kein Korrelat zu den geklagten Rückenschmer zen finden können, und die Beurteilung
von
Dr. G.___ von der Klinik H.___ , der auf erhebliche Befunde im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen und in diesem Zusammenhang eine Diskopathie , das heisst eine Vorbereitung zu einer Wirbel versteifung , vorgeschlagen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 16).
Aktenkundig ist ein einziger Bericht des erwähnten Dr. G.___ . Darin führte die ser aus, bei aufgebrauchter Bandscheibe L5/S1 sei zur weiteren Diagnose eine Diskopathie angezeigt. Je nach Befund der Diskopathie sei danach eine Spon dylodese zu diskutieren. Der Beschwerdeführerin sei dieses Vorgehen vorge schlagen worden, sie habe aber keine Rückenoperation gewünscht (Urk. 7/50/39).
Zu beachten ist, dass der Bericht und somit die Beurteilung von Dr. G.___ aus dem Jahr 2003 stammt und sich aus orthopädischer Sicht zur Rückenproble - ma tik äusserte. Die Beurteilung von Prof. C.___ stammt hingegen aus dem Jahr 2011 und befasst sich mit den neurologischen Aspekten. Ein direkter Vergleich der beiden Beurteilungen ist somit weder in zeitlicher noch in fachlicher Hin sicht möglich. Zu den Ausführungen von Prof. C.___ im Besonderen gilt es sodann festzuhalten, dass sich seiner Beurteilung, die Untersuchung habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben (Urk. 7/85/54), mit den erhobenen Befunden ( Urk. 7/85/51-54) deckt, weswegen seine Schlussfolgerung, für die von der Beschwerdeführerin vorge tragenen Beschwerden habe sich kein klinisches Korrelat finden lassen ( Urk. 7/85/54), aus neurologischer Sicht nachvollziehbar ist und zu überzeugen vermag. 4.3
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die beidseitige Sklerosierung des Ilio - sakralge lenks sei weder in die neurologische noch in die orthopädische Beurteilung miteinbezogen worden und es fehl t e n bezüglich der Wirbelsäulen problematik durchwegs Funktionsaufnahmen. So lasse sich die Frage nach einer degenerativen Instabilität nicht b eurteilen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17 f.).
Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch Dr. D.___ wurden umfassend Röntgenbilder angefertigt ( Urk. 7/85/46 f.). Die
Sklerosierung
im iliosakralen Gelenk beidseits wurde dabei dokumentiert (Urk. 7/85/46) und sie fand somit bei der Beurteilung auch Berücksichtigung.
In Bezug auf die neurologische Beurteilung gilt es wiederum festzuhalten, dass Prof. C.___ keine Anhaltspunkte für behindernde Läsionen feststellen konnte, wobei sich seine Untersuchungen auf die aus neurologischer Sicht wesentlichen Aspekte konzentrierte, das heisst auf die Funktion der Hirnnerven ( Sinnesfunk tionen ), auf die Motorik und die Koordination, auf die Sensibilität, auf die Muskelref l e xe und Pyramidalzeichen , auf das Vegetativum sowie auf v erschie de ne neuropsychologisch relevante
Aspekte ( Urk. 7/85/ 51-54). Röntgenbefunde waren für die neurologische Beurteilung von untergeordneter Bedeutung.
Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich vor dies em Hintergrund als unbegründet, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit
Funktion s aufnahmen der Wirbelsäule tatsächlich ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ver bunden wäre . Worauf die Beschwerdeführerin ihre Aussage stützt, Funktions aufnahmen der Wirbelsäule seien indiziert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18), bleibt offen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin vermögen dies als medizinische Laien nicht zu beurteilen. Ebenso verhält es sich mit der Äusse rung in der Beschwerdeschrift, auch bezüglich der Schulter, der Wirbelsäulen problematik und der Fussproblematik wäre eine MRT-Abklärung angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21) . Auch hier fehlen Anhaltspunkte , dass diese zusätzliche Abklärungsmassnahme aus ärztlicher Sicht tatsächlich angezeigt und mit einem Erkenntnisgewinn
verbunden gewesen wäre. Auf die Einwä nd e braucht massgeblich daher nic ht näher eingegangen zu werden.
Dies betrifft auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Notwen digkeit einer evidenzbasierten Medizin als Grundlage für ein schlüssiges Gut achten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22). Es handelt sich hier um Zitat e aus der medizini schen Literatur ohne ersichtlichen Bezug auf die hier in Frage stehende Begut achtung. 4.4
Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin ferner, Prof. C.___ habe ein ausrei chendes klinisches Korrelat für die rechtsseitigen Schulterschmerzen verneint, womit er den Feststellungen von Dr. D.___ widerspreche, der bezüglich der rechten Schulter von einem progredienten Befund mit Bewegungseinschrän kung gesprochen habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). Die Feststellung von Prof. C.___
( Urk. 7/85/54) bezieht sich auf ein mögliches neurologisches Korrelat für die Schulterbeschwerden, was er verneinte. Dr. D.___ hingegen erwähnte, bei seiner Untersuchung sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt gewesen, was auf eine mittelgradige Impingement -Symptomatik als Folge eines erlittenen Schadens des Muskels der Rotatorenmanschette hindeute ( Urk. 7/85/49). Inwiefern zwischen diesen Beurteilungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen ein Widerspruch besteht, ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch der Einwand, Prof. C.___ habe bezüglich der Fussbeschwer den den neurologischen Befund nicht erhoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20). Prof. C.___ konnte bezüglich der Extremitäten gerade keine nennens werten Befunde erheben, weder bezüglich Motorik und Koordination noch bezüglich getesteter Reflexe ( Urk. 7/85/52). Weitergehende Abklärungen waren bei dieser Ausgangslage nachvollziehbarerweise nicht angezeigt.
Nicht näher prüfbar ist schliesslich die generelle Rüge, Prof. C.___ habe sich mit den sich stellenden neurologischen Fragen im Zusammenhang mit dem multifa ktoriell begründeten Schm erzsystem
nicht lege artis auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). 4.5
Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann die Auffassung, Dr. D.___ habe sich bei seiner Beurteilung zu wenig mit den belastungsabhängigen Schulter schmerzen auseina ndergesetzt, obschon diesbezüglich seit der Begutachtung durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Jahr 2004 (vgl. Urk. 7/14) sowohl organisch als auch von der Funktion her von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse . Unfallversicherungs rechtlich hätten diese Beschwerden zu einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % geführt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 31- 37).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ging in ihrer Verfügung vom 13. April 2006 (vgl. Urk. 7/50/141-144) aufgrund der unfallbedingten Schulterverletzung ausschliesslich in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit aus und errechnete eine Erwerbseinbusse von 11 %. Auch
Dr. D.___
erwähnte im A.___ -Gutachten vom 26. März 2011 aufgrund der Schulterproblematik eine verminderte Funktion . Er stellte eine mittelgradige Impingement -Symptomatik fest und kam zum Schluss , der Beschwerdeführerin seien deswegen Überko pfarbeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/85/49). Dr. I.___ hatte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2004 ebenfalls festgehalten, zu vermeiden seien stärker armbetonte Tätigkeiten , ansonsten mit einem Wiederaufflammen des Impingementsyndroms
zu rechnen sei (Urk. 7/14 S. 10). Von einer erheblichen Verschlechterung der Situation an der Schulter im Laufe der Zeit ist bei der genannten Sachlage nicht auszugehen. Für Dr. D.___ bestand kein Anlass zu weitergehenden bildgebenden Abklärungen. Im Übrigen standen ihm die Vorakten zur Verfügung und er nahm in seiner Beurteilung darauf Bezug, namentlich auf die Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 7/85/49). 4.6
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden im A.___ -Gutachten auch bezüg lich der Fussbeschwerden nicht alle Einschränkungen berücksichtigt . Namentlich sei im Gegensatz zu anderen Ärzten keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit attestiert
worden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 38-39).
Dr. D.___ berücksichtigte bezüglich Fussproblematik die erhobenen Befunde, die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Urk. 7/85/43 ff.) und hielt fest, operationsbedingt
liege eine Veränderung der Fussstellung und eine damit verbunden e deutliche Veränderung der Statik vor (Urk. 7/85/49).
In der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 wurde sodann ausdrücklich vermerkt, se it der ersten Fussoperation im H erbs t 2001 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Füsse mit eingeschränkter G eh- und Steh - fähigkeit ( Urk. 7/87/1). Dieser sei mittels Spezialschuhen beziehungsweise Einla gen zu begegnen (Urk. 7/85/49). Die vorgeschriebenen Spezialschuhe respektive Einlagen trage die Beschwerdeführerin indessen nicht (Urk. 7/85/44).
Einen nachvollziehbaren Grund für letzteres nannte die Beschwerdeführerin nicht , und d er Umstand, dass die A.___ -Gutachter zu einer von anderen Ärzte n abweichenden Auffassung gelangten, stellt die A.___ - Beurteilung noch nicht in Frage. Die Schlussfolgerungen im A.___ -Gutachten sind vielmehr nachvollzieh bar und objektiv begründet. 4.7
Die Beschwerdeführerin kritisierte die A.___ -Beurteilung sodann auch betreffend Wirbelsäule und Becken (Urk. 1 S. 13 Ziff. 40-41). Zur Begründung verwies sie auf zuvor gemachte Ausführungen in der Beschwerdeschrift , ohne jedoch diese konkret zu benennen. Die vorangehenden Ausführungen betreffen die Bereich e Schulter und Füsse. Aus welchen Gründen die Situation im Bereich der Wirbel säule und des Beckens aus Sicht der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt ist, lässt sich somit nicht beurteilen. Im Übrigen wurde den degenerativen Ver änderungen an der Wirbelsäule, ebenso wie den S chulter - und den Fussbeschwerden ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/85/58
Ziff. 6.1 ) und dies bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 7/85/64 f.). 4.8
Unrichtig respektive unvollständig ist in den Augen der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachten ausgefallen, i nsbesondere in Bezug auf die Gewichtung der verminderte n Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 1 S. 14 Ziff. 1-2). Diesem Standpunkt ist zu widersprechen. Die Zumutbarkeits- respektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachte n ist ausführlich begründet, indem explizit Bezug auf die beurteilten Fachgebiete und die auf diese entfallende n Leiden genommen wurde (Urk. 7/85/63 ff. Ziff. 7.3 ff.). Davor findet sich eine ausführliche Zusammenfassung der Anamnese und der erhobe nen Befunde (Urk. 7/85/58 ff. 7.1-2). Es ist somit im Sinne des A.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Verpackung von Biskuits nicht mehr zumutbar ist, hingegen weiterhin voll schichtig eine körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gilt für die Zeit seit
Mai 2005 . Die Realisierung dieses Leistungsprofils setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Schuheinlagen respektive Spezialschuhe tat sächlich einsetzt (Urk. 7/85/65 f. Ziff. 7.4 ff. und Urk. 7/87/1 f. ; vgl. auch Urk. 7/92/5 ), was ihr ohne Weiteres zumutbar ist. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung liegt die Invaliditätsbemessung der Beschwerde - geg nerin
(Einkommensvergleich und leidensbedingter Abzug vom Invaliden - einkommen ) vom 5. Juli 2011 zu Grunde ( Urk. 7/91) . Die Beschwer deführerin bemängelt diese. Sie macht geltend , die Beschwerdegegnerin hätte bei der Verweistätigkeit nicht auf den durchschnittlichen Bruttolohn von Frauen in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten im privaten Sekto r abstellen dürfen . Es gehe nicht an, auf den Durchschnittslohn von klassischen Hilfstätigkeiten am Fliessband abzustellen, obschon die versicherte Person diese nicht mehr ausüben könne. Diese Tabellenhilfstätigkeiten zeichne te n sich gerade durch manuelle Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, längerem Stehen und dem Heben und Tragen von schweren Lasten aus. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % vermöge diese Unmöglichkeit nicht auszugleichen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2 f.). 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird für die Invaliditäts - bemes sung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Im Übrigen sind die Betätigungsmöglich keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend .
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar . So geht die Gerichtspraxis beispielsweise davon aus, dass gar für funktionell einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realisti sche Betätigungsmöglichkeiten vorhanden sind , oder dass selbst ein auf 25 % besch ränktes Pensum verwertbar ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits marktes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Per son im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung ist somit nicht zu beanstanden. Mit dem behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellen lohn
von 10 %
(vgl. dazu BGE 126 V 75) trug die Beschwerdegegnerin den Auswirkungen der vorhandenen Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung. Die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Zahlen (vgl. Urk. 7/91) blieben zu R echt unbeanstandet. Für den relevanten Zeitraum ab
August 2005 besteht demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Damit bleibt es unter Abweisung der Beschwerde bei der mit der angefochtenen Verfügung für die Zeit davor
befristet zugesprochenen ganzen Rente ( ab N ovember 2003 bis Ende Juli 2005) . 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958 in Y.___ , besuchte dort die obligatori schen Schulen. 1979 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/3 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Im Urteil vom 29. Mai 2009 hatte das hiesige Gericht erkannt, das interdiszipli näre Gutachten des B.___ vom 7. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/34) sei aufgrund von neu erhobenen Befunden überholt, weswegen weitere medizinische Abklärungen unumgänglich seien (Urk. 7/69/2-3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 26. März 2011 beim A.___ ein. Auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegeg nerin für ihren Entscheid ab. Die Beschwerdeführerin erachtet
das A.___ - Gut achten aus verschiedenen Gründen als nicht verwertbar respektive nicht beweisbildend. Sie macht
formelle u nd inhaltlich e Aspekte geltend und bean tragt die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens. Von dieser zunächst in Aussicht genomm enen Beweismassnahme (vgl. Urk. 15 ) kann indessen - wie die folgende Beweiswürdigung ze igen wird (vgl. nachstehende E. 3-4) - abgesehen und der Sachentscheid gefällt werden. 3 . 3 .1
Zunächst einzugehen ist auf die formellen Aspekte der Begutach t ung durch das A.___ . Di e Beschwerdeführerin bemängelt , weder bei der neurologischen Unter suchung durch Prof. C.___ noch bei der ortho pädisch en Untersuchung durch Dr. D.___
sei ein Dolmetscher anwesend gewesen . Beide Ärzte seien der Y.___ Sprache nicht mächtig und s ie (die Beschwerdeführerin) spreche und verstehe - abgesehen von einigen Sätzen für den alltäglichen Gebrauch - kein Deutsch . Beim Aufgebot zur Begutachtung sei der Beizug eines Dolmet schers beantragt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 f. und S.
E. 4 und Ziff. 6). Seit 1980 arbeitete sie als Betr iebsmitarbeiterin für die Z.___
AG (vgl. Urk. 7/12). Am 25. November 2003 meldete sie sich mit dem Hinweis auf bestehende Fussprobleme, auf eine Schulterverletzung und auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische (Urk. 7/8-11, Urk. 7/14, Urk. 7/17 , Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/34 ) und beruflich-erwerbliche Abklärun gen (Urk. 7/7, Urk. 7/12 ) durch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (Urk. 7/39), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007 (Urk. 7/54), verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/56) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück wies (vgl. Urk. 7/69). Diese tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbe sondere holte sie das Gutachten des A.___ vom 26. März 2011 und die ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 ein (Urk. 7/85; Urk. 7/87). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/94) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vo m 3. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/107). 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 erhob die Versicherte am
E. 4.1 , Urk. 7/85/51 ff. Ziff. 5.2 ). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür , die Gutachter hätten vom tatsächlichen Verhalten der Beschwerdeführerin abweichende Angaben in der Expertise gemacht. Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachterli chen Feststellungen lassen sich zusammengefasst keine Rückschlüsse auf quali fizierte Mängel der Expertise ableiten.
E. 4.2 Für die Beschwer deführerin im Widerspruch steh en
zudem die Feststellu ng von Prof. C.___ , er habe kein Korrelat zu den geklagten Rückenschmer zen finden können, und die Beurteilung
von
Dr. G.___ von der Klinik H.___ , der auf erhebliche Befunde im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen und in diesem Zusammenhang eine Diskopathie , das heisst eine Vorbereitung zu einer Wirbel versteifung , vorgeschlagen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 16).
Aktenkundig ist ein einziger Bericht des erwähnten Dr. G.___ . Darin führte die ser aus, bei aufgebrauchter Bandscheibe L5/S1 sei zur weiteren Diagnose eine Diskopathie angezeigt. Je nach Befund der Diskopathie sei danach eine Spon dylodese zu diskutieren. Der Beschwerdeführerin sei dieses Vorgehen vorge schlagen worden, sie habe aber keine Rückenoperation gewünscht (Urk. 7/50/39).
Zu beachten ist, dass der Bericht und somit die Beurteilung von Dr. G.___ aus dem Jahr 2003 stammt und sich aus orthopädischer Sicht zur Rückenproble - ma tik äusserte. Die Beurteilung von Prof. C.___ stammt hingegen aus dem Jahr 2011 und befasst sich mit den neurologischen Aspekten. Ein direkter Vergleich der beiden Beurteilungen ist somit weder in zeitlicher noch in fachlicher Hin sicht möglich. Zu den Ausführungen von Prof. C.___ im Besonderen gilt es sodann festzuhalten, dass sich seiner Beurteilung, die Untersuchung habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben (Urk. 7/85/54), mit den erhobenen Befunden ( Urk. 7/85/51-54) deckt, weswegen seine Schlussfolgerung, für die von der Beschwerdeführerin vorge tragenen Beschwerden habe sich kein klinisches Korrelat finden lassen ( Urk. 7/85/54), aus neurologischer Sicht nachvollziehbar ist und zu überzeugen vermag.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die beidseitige Sklerosierung des Ilio - sakralge lenks sei weder in die neurologische noch in die orthopädische Beurteilung miteinbezogen worden und es fehl t e n bezüglich der Wirbelsäulen problematik durchwegs Funktionsaufnahmen. So lasse sich die Frage nach einer degenerativen Instabilität nicht b eurteilen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17 f.).
Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch Dr. D.___ wurden umfassend Röntgenbilder angefertigt ( Urk. 7/85/46 f.). Die
Sklerosierung
im iliosakralen Gelenk beidseits wurde dabei dokumentiert (Urk. 7/85/46) und sie fand somit bei der Beurteilung auch Berücksichtigung.
In Bezug auf die neurologische Beurteilung gilt es wiederum festzuhalten, dass Prof. C.___ keine Anhaltspunkte für behindernde Läsionen feststellen konnte, wobei sich seine Untersuchungen auf die aus neurologischer Sicht wesentlichen Aspekte konzentrierte, das heisst auf die Funktion der Hirnnerven ( Sinnesfunk tionen ), auf die Motorik und die Koordination, auf die Sensibilität, auf die Muskelref l e xe und Pyramidalzeichen , auf das Vegetativum sowie auf v erschie de ne neuropsychologisch relevante
Aspekte ( Urk. 7/85/ 51-54). Röntgenbefunde waren für die neurologische Beurteilung von untergeordneter Bedeutung.
Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich vor dies em Hintergrund als unbegründet, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit
Funktion s aufnahmen der Wirbelsäule tatsächlich ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ver bunden wäre . Worauf die Beschwerdeführerin ihre Aussage stützt, Funktions aufnahmen der Wirbelsäule seien indiziert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18), bleibt offen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin vermögen dies als medizinische Laien nicht zu beurteilen. Ebenso verhält es sich mit der Äusse rung in der Beschwerdeschrift, auch bezüglich der Schulter, der Wirbelsäulen problematik und der Fussproblematik wäre eine MRT-Abklärung angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21) . Auch hier fehlen Anhaltspunkte , dass diese zusätzliche Abklärungsmassnahme aus ärztlicher Sicht tatsächlich angezeigt und mit einem Erkenntnisgewinn
verbunden gewesen wäre. Auf die Einwä nd e braucht massgeblich daher nic ht näher eingegangen zu werden.
Dies betrifft auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Notwen digkeit einer evidenzbasierten Medizin als Grundlage für ein schlüssiges Gut achten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22). Es handelt sich hier um Zitat e aus der medizini schen Literatur ohne ersichtlichen Bezug auf die hier in Frage stehende Begut achtung.
E. 4.4 Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin ferner, Prof. C.___ habe ein ausrei chendes klinisches Korrelat für die rechtsseitigen Schulterschmerzen verneint, womit er den Feststellungen von Dr. D.___ widerspreche, der bezüglich der rechten Schulter von einem progredienten Befund mit Bewegungseinschrän kung gesprochen habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). Die Feststellung von Prof. C.___
( Urk. 7/85/54) bezieht sich auf ein mögliches neurologisches Korrelat für die Schulterbeschwerden, was er verneinte. Dr. D.___ hingegen erwähnte, bei seiner Untersuchung sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt gewesen, was auf eine mittelgradige Impingement -Symptomatik als Folge eines erlittenen Schadens des Muskels der Rotatorenmanschette hindeute ( Urk. 7/85/49). Inwiefern zwischen diesen Beurteilungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen ein Widerspruch besteht, ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch der Einwand, Prof. C.___ habe bezüglich der Fussbeschwer den den neurologischen Befund nicht erhoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20). Prof. C.___ konnte bezüglich der Extremitäten gerade keine nennens werten Befunde erheben, weder bezüglich Motorik und Koordination noch bezüglich getesteter Reflexe ( Urk. 7/85/52). Weitergehende Abklärungen waren bei dieser Ausgangslage nachvollziehbarerweise nicht angezeigt.
Nicht näher prüfbar ist schliesslich die generelle Rüge, Prof. C.___ habe sich mit den sich stellenden neurologischen Fragen im Zusammenhang mit dem multifa ktoriell begründeten Schm erzsystem
nicht lege artis auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23).
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann die Auffassung, Dr. D.___ habe sich bei seiner Beurteilung zu wenig mit den belastungsabhängigen Schulter schmerzen auseina ndergesetzt, obschon diesbezüglich seit der Begutachtung durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Jahr 2004 (vgl. Urk. 7/14) sowohl organisch als auch von der Funktion her von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse . Unfallversicherungs rechtlich hätten diese Beschwerden zu einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % geführt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 31- 37).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ging in ihrer Verfügung vom 13. April 2006 (vgl. Urk. 7/50/141-144) aufgrund der unfallbedingten Schulterverletzung ausschliesslich in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit aus und errechnete eine Erwerbseinbusse von 11 %. Auch
Dr. D.___
erwähnte im A.___ -Gutachten vom 26. März 2011 aufgrund der Schulterproblematik eine verminderte Funktion . Er stellte eine mittelgradige Impingement -Symptomatik fest und kam zum Schluss , der Beschwerdeführerin seien deswegen Überko pfarbeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/85/49). Dr. I.___ hatte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2004 ebenfalls festgehalten, zu vermeiden seien stärker armbetonte Tätigkeiten , ansonsten mit einem Wiederaufflammen des Impingementsyndroms
zu rechnen sei (Urk. 7/14 S. 10). Von einer erheblichen Verschlechterung der Situation an der Schulter im Laufe der Zeit ist bei der genannten Sachlage nicht auszugehen. Für Dr. D.___ bestand kein Anlass zu weitergehenden bildgebenden Abklärungen. Im Übrigen standen ihm die Vorakten zur Verfügung und er nahm in seiner Beurteilung darauf Bezug, namentlich auf die Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 7/85/49).
E. 4.6 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden im A.___ -Gutachten auch bezüg lich der Fussbeschwerden nicht alle Einschränkungen berücksichtigt . Namentlich sei im Gegensatz zu anderen Ärzten keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit attestiert
worden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 38-39).
Dr. D.___ berücksichtigte bezüglich Fussproblematik die erhobenen Befunde, die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Urk. 7/85/43 ff.) und hielt fest, operationsbedingt
liege eine Veränderung der Fussstellung und eine damit verbunden e deutliche Veränderung der Statik vor (Urk. 7/85/49).
In der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 wurde sodann ausdrücklich vermerkt, se it der ersten Fussoperation im H erbs t 2001 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Füsse mit eingeschränkter G eh- und Steh - fähigkeit ( Urk. 7/87/1). Dieser sei mittels Spezialschuhen beziehungsweise Einla gen zu begegnen (Urk. 7/85/49). Die vorgeschriebenen Spezialschuhe respektive Einlagen trage die Beschwerdeführerin indessen nicht (Urk. 7/85/44).
Einen nachvollziehbaren Grund für letzteres nannte die Beschwerdeführerin nicht , und d er Umstand, dass die A.___ -Gutachter zu einer von anderen Ärzte n abweichenden Auffassung gelangten, stellt die A.___ - Beurteilung noch nicht in Frage. Die Schlussfolgerungen im A.___ -Gutachten sind vielmehr nachvollzieh bar und objektiv begründet.
E. 4.7 Die Beschwerdeführerin kritisierte die A.___ -Beurteilung sodann auch betreffend Wirbelsäule und Becken (Urk. 1 S. 13 Ziff. 40-41). Zur Begründung verwies sie auf zuvor gemachte Ausführungen in der Beschwerdeschrift , ohne jedoch diese konkret zu benennen. Die vorangehenden Ausführungen betreffen die Bereich e Schulter und Füsse. Aus welchen Gründen die Situation im Bereich der Wirbel säule und des Beckens aus Sicht der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt ist, lässt sich somit nicht beurteilen. Im Übrigen wurde den degenerativen Ver änderungen an der Wirbelsäule, ebenso wie den S chulter - und den Fussbeschwerden ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/85/58
Ziff.
E. 4.8 Unrichtig respektive unvollständig ist in den Augen der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachten ausgefallen, i nsbesondere in Bezug auf die Gewichtung der verminderte n Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 1 S. 14 Ziff. 1-2). Diesem Standpunkt ist zu widersprechen. Die Zumutbarkeits- respektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachte n ist ausführlich begründet, indem explizit Bezug auf die beurteilten Fachgebiete und die auf diese entfallende n Leiden genommen wurde (Urk. 7/85/63 ff. Ziff. 7.3 ff.). Davor findet sich eine ausführliche Zusammenfassung der Anamnese und der erhobe nen Befunde (Urk. 7/85/58 ff. 7.1-2). Es ist somit im Sinne des A.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Verpackung von Biskuits nicht mehr zumutbar ist, hingegen weiterhin voll schichtig eine körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gilt für die Zeit seit
Mai 2005 . Die Realisierung dieses Leistungsprofils setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Schuheinlagen respektive Spezialschuhe tat sächlich einsetzt (Urk. 7/85/65 f. Ziff. 7.4 ff. und Urk. 7/87/1 f. ; vgl. auch Urk. 7/92/5 ), was ihr ohne Weiteres zumutbar ist. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung liegt die Invaliditätsbemessung der Beschwerde - geg nerin
(Einkommensvergleich und leidensbedingter Abzug vom Invaliden - einkommen ) vom 5. Juli 2011 zu Grunde ( Urk. 7/91) . Die Beschwer deführerin bemängelt diese. Sie macht geltend , die Beschwerdegegnerin hätte bei der Verweistätigkeit nicht auf den durchschnittlichen Bruttolohn von Frauen in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten im privaten Sekto r abstellen dürfen . Es gehe nicht an, auf den Durchschnittslohn von klassischen Hilfstätigkeiten am Fliessband abzustellen, obschon die versicherte Person diese nicht mehr ausüben könne. Diese Tabellenhilfstätigkeiten zeichne te n sich gerade durch manuelle Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, längerem Stehen und dem Heben und Tragen von schweren Lasten aus. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % vermöge diese Unmöglichkeit nicht auszugleichen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2 f.). 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird für die Invaliditäts - bemes sung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Im Übrigen sind die Betätigungsmöglich keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend .
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar . So geht die Gerichtspraxis beispielsweise davon aus, dass gar für funktionell einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realisti sche Betätigungsmöglichkeiten vorhanden sind , oder dass selbst ein auf 25 % besch ränktes Pensum verwertbar ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits marktes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Per son im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung ist somit nicht zu beanstanden. Mit dem behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellen lohn
von 10 %
(vgl. dazu BGE 126 V 75) trug die Beschwerdegegnerin den Auswirkungen der vorhandenen Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung. Die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Zahlen (vgl. Urk. 7/91) blieben zu R echt unbeanstandet. Für den relevanten Zeitraum ab
August 2005 besteht demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Damit bleibt es unter Abweisung der Beschwerde bei der mit der angefochtenen Verfügung für die Zeit davor
befristet zugesprochenen ganzen Rente ( ab N ovember 2003 bis Ende Juli 2005) . 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 6 Juni 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochten e Verfügung sei aufzuhe ben , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und hernach sei über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden. Eventualiter sei die ange fochtene Verfügung au fzuheben und es sei über den 1. Januar 2005 hinaus eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
28. August 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6 . November 2013 nahm das Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Aussicht (Urk. 15), wozu die Parteien am 2. und 3. Dezember 20 13 Stellung nahmen (Urk. 18-19). Zur Frage des Verzichts auf ein G erichtsgutachten (vgl. Urk. 21 ) nahmen die Par teien mit Eingaben vom 17. und 18. September 2015 Stellung (Urk. 23 und 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 ) und dies bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 7/85/64 f.).
E. 9 - 14). Auch d ie Untersuchung durch Dr. D.___ habe nur 20 Minuten gedau ert. Aufgrund der komplexen orthopädischen Fragestellungen sei dies eindeutig zu wenig
gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24).
Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden P athologie ange messen sein, in erster Linie aber hängt der Aussagegehalt der Expertise davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bun desgerichts Urteile 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker durchaus auch nach einem kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall waren effektiv weder die neurologische noch die orthopädi sche Untersuchung der Beschwerdeführerin mit besonders komplexen Frage stellungen verbunden ( Urk. 7/85/43 ff. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) und der Vorzu stand war bereits detailliert dokumentiert (Urk. 7/85/1 ff. Ziff. 1.2-1.5) . Aus den im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich diese ausreichend zu den Beschwerden und deren Behandlung und zur aktuellen Lebenssituation geäussert hat ( Urk. 7/85/38 ff. Ziff. 3.4). Ferner wur de n eine umfassende allgemeine sowie je eine spezialärztliche Anamnese erho ben ( Urk. 7/85/34 ff. Ziff. 3.1-3, 7/85/43 ff. Ziff. 5.1-2).
Das Fehlen einer detaillierten neuropsychologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden, nachdem die getesteten neuropsychologischen Funktionen unauffällig ausgefallen waren ( Urk. 7/85/54). Trotz der jeweils kurzen Dauer der neurologischen und der orthopädischen Untersuchung ist eine inhaltliche Unvollständigkeit nicht festzustellen. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber ein, Prof. C.___ habe sie bei der Untersuchung zu verschiedenen Übungen angeleitet, teilweise habe er diese auch selber vorgemacht. Es ergeben sich somit keine Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachter lichen Feststellungen (beispielsweise betreffend Aufmerksamkeit beim Gespräch, betreffend Ablenkbarkeit durch äussere Reize oder betreffend fehlende Hinweise für Störungen der Sprache, des Rechnens, des Schreibens und des räumlichen Vorstellung svermögens; Urk. 1 S. 6 Ziff.
E. 11 f.) durch entsprechend erhobene Befunde abgestützt sind. Wegen der Untersuchungsdauer ist das A.___ - Gutach ten aus den genannten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00600 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Klemmt Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958 in Y.___ , besuchte dort die obligatori schen Schulen. 1979 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/3 Ziff. 4 und Ziff. 6). Seit 1980 arbeitete sie als Betr iebsmitarbeiterin für die Z.___
AG (vgl. Urk. 7/12). Am 25. November 2003 meldete sie sich mit dem Hinweis auf bestehende Fussprobleme, auf eine Schulterverletzung und auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische (Urk. 7/8-11, Urk. 7/14, Urk. 7/17 , Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/34 ) und beruflich-erwerbliche Abklärun gen (Urk. 7/7, Urk. 7/12 ) durch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (Urk. 7/39), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007 (Urk. 7/54), verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/56) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück wies (vgl. Urk. 7/69). Diese tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbe sondere holte sie das Gutachten des A.___ vom 26. März 2011 und die ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 ein (Urk. 7/85; Urk. 7/87). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/94) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vo m 3. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/107). 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 erhob die Versicherte am
6. Juni 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochten e Verfügung sei aufzuhe ben , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und hernach sei über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden. Eventualiter sei die ange fochtene Verfügung au fzuheben und es sei über den 1. Januar 2005 hinaus eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
28. August 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6 . November 2013 nahm das Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Aussicht (Urk. 15), wozu die Parteien am 2. und 3. Dezember 20 13 Stellung nahmen (Urk. 18-19). Zur Frage des Verzichts auf ein G erichtsgutachten (vgl. Urk. 21 ) nahmen die Par teien mit Eingaben vom 17. und 18. September 2015 Stellung (Urk. 23 und 24 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Im Urteil vom 29. Mai 2009 hatte das hiesige Gericht erkannt, das interdiszipli näre Gutachten des B.___ vom 7. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/34) sei aufgrund von neu erhobenen Befunden überholt, weswegen weitere medizinische Abklärungen unumgänglich seien (Urk. 7/69/2-3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 26. März 2011 beim A.___ ein. Auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegeg nerin für ihren Entscheid ab. Die Beschwerdeführerin erachtet
das A.___ - Gut achten aus verschiedenen Gründen als nicht verwertbar respektive nicht beweisbildend. Sie macht
formelle u nd inhaltlich e Aspekte geltend und bean tragt die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens. Von dieser zunächst in Aussicht genomm enen Beweismassnahme (vgl. Urk. 15 ) kann indessen - wie die folgende Beweiswürdigung ze igen wird (vgl. nachstehende E. 3-4) - abgesehen und der Sachentscheid gefällt werden. 3 . 3 .1
Zunächst einzugehen ist auf die formellen Aspekte der Begutach t ung durch das A.___ . Di e Beschwerdeführerin bemängelt , weder bei der neurologischen Unter suchung durch Prof. C.___ noch bei der ortho pädisch en Untersuchung durch Dr. D.___
sei ein Dolmetscher anwesend gewesen . Beide Ärzte seien der Y.___ Sprache nicht mächtig und s ie (die Beschwerdeführerin) spreche und verstehe - abgesehen von einigen Sätzen für den alltäglichen Gebrauch - kein Deutsch . Beim Aufgebot zur Begutachtung sei der Beizug eines Dolmet schers beantragt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 f. und S. 9 Ziff. 24).
Über die Begutachtung durch das A.___ wurde die Beschwerdeführerin sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Begutachtungsstelle zu verschie denen Zeitpunkten orientiert (vgl. Urk. 7/74, Urk. 7/76-77, Urk. 7/80). Dass sie nach Erhalt eines dieser Schreiben ausdrücklich den Beizug eines Dolmetschers beantragt hat, ist jedoch nicht aktenkundig und die Beschwerdeführerin offeriert zu i hrer Behauptung keinen Beweis (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Soweit sich aus den Ausführungen der genannten Experten (Prof. C.___ und Dr. D.___ ) ergibt, war bei den fraglichen Untersuchungen effektiv kein Dolmetscher zugegen. Sowohl Prof.
C.___
als auch Dr. D.___ verständigten sic h mit der Beschwerdeführer in auf Hochd eut sch respektive auf Mundart. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich in gebrochenem Schweizerdeutsch verständigen können, wob ei er an sie gerichtete Fragen jeweils wiederholt
habe (Urk. 7/85/44). Prof. C.___ merkte an, die Beschwerde führerin sei bei der Untersuchung freundlich und auskunftsbereit gewesen und sie habe Fragen aufmerksam beantwortet (Urk. 7/85/53).
Damit steht fest, dass die beiden Experten , entgegen dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin , die für die Beurteilung nötigen Auskünfte von ihr erhalten hatten und hierfür die Verständigungsmöglichkeiten der Beschwerde führerin in deutscher Sprache respektive in Mundart ausreichend waren. Dass die Gutachter vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben , das heisst wissent lich anstelle von tatsächlich erteilten Auskünften erfundene Angaben im Gut achten anführten , entbehrt konkret jeder Annahme und wurde auch von der Beschwerdeführerin selber nicht geltend gemacht.
Von der beantragten Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge ( Urk. 1 S. 7 Ziff.
15) ist sodann abzusehen. Da er nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen persönlich nicht zugegen war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f. und S. 10 Ziff. 27 ), vermag er zur Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Gutachtern aus eigener Wahrnehmung nichts auszusagen. 3 .2
Die Besch werdeführerin kritisiert auch die Dauer der neurologischen und der orthopädischen Untersuchung. Die Untersuchung durch Prof. C.___ habe nur etwa 15 Minuten gedauert. Eine neuropsychologische Testung oder eine einge hend e Befragung seien nicht erfolgt. Detaillierte Feststellungen des Gutachters seien in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen. Überhaupt sei eine neu rologische Abklärung lege artis
gar nicht möglich gewesen. Prof. C.___ habe vielmehr eine vollständige Abklärung nur suggeriert (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6, 9 - 14). Auch d ie Untersuchung durch Dr. D.___ habe nur 20 Minuten gedau ert. Aufgrund der komplexen orthopädischen Fragestellungen sei dies eindeutig zu wenig
gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24).
Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden P athologie ange messen sein, in erster Linie aber hängt der Aussagegehalt der Expertise davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bun desgerichts Urteile 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker durchaus auch nach einem kurzen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall waren effektiv weder die neurologische noch die orthopädi sche Untersuchung der Beschwerdeführerin mit besonders komplexen Frage stellungen verbunden ( Urk. 7/85/43 ff. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) und der Vorzu stand war bereits detailliert dokumentiert (Urk. 7/85/1 ff. Ziff. 1.2-1.5) . Aus den im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich diese ausreichend zu den Beschwerden und deren Behandlung und zur aktuellen Lebenssituation geäussert hat ( Urk. 7/85/38 ff. Ziff. 3.4). Ferner wur de n eine umfassende allgemeine sowie je eine spezialärztliche Anamnese erho ben ( Urk. 7/85/34 ff. Ziff. 3.1-3, 7/85/43 ff. Ziff. 5.1-2).
Das Fehlen einer detaillierten neuropsychologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden, nachdem die getesteten neuropsychologischen Funktionen unauffällig ausgefallen waren ( Urk. 7/85/54). Trotz der jeweils kurzen Dauer der neurologischen und der orthopädischen Untersuchung ist eine inhaltliche Unvollständigkeit nicht festzustellen. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber ein, Prof. C.___ habe sie bei der Untersuchung zu verschiedenen Übungen angeleitet, teilweise habe er diese auch selber vorgemacht. Es ergeben sich somit keine Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachter lichen Feststellungen (beispielsweise betreffend Aufmerksamkeit beim Gespräch, betreffend Ablenkbarkeit durch äussere Reize oder betreffend fehlende Hinweise für Störungen der Sprache, des Rechnens, des Schreibens und des räumlichen Vorstellung svermögens; Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 f.) durch entsprechend erhobene Befunde abgestützt sind. Wegen der Untersuchungsdauer ist das A.___ - Gutach ten aus den genannten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1
Inhaltlich kritisiert die Beschwerdeführerin, die Experten hätten widersprüch liche Angaben gemacht .
Dr. D.___ habe erwähnt, das An- und Auskleiden sei sehr langsam und u nter lautem Stöhnen erfolgt, bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen sehr langsam und begleitet von Stöhnen ausgeführt und bereits leichte Berührungen der Haut beim Abtasten der Myogelosen habe sie ebenfalls mit einem Stöhnen quittiert. Zum anderen habe der Gutachter festgehalten, bei der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin entspannt und ein echter Leidensdruck sei nicht ersichtlich gewesen. Die vom Gutachter behaupteten positiven Waddellzeichen seien somit wegen der sich widersprechenden Angaben unhaltbar. Auch zu den Feststellun gen des weiteren Gutachters Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, der von einem insgesamt unauffälligen Bewegungsmuster berichtet habe, bestehe ein Widerspr u ch. Selbst der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe nichts von einem Stöhnen oder von übertriebener Gestik oder Mimik berichtet. Auch zu den Angaben von Prof. C.___ bestehe ein Widerspruch. Dieser habe hervorgeho ben, das An- und Auskleiden sei zügig und geschickt erfolgt und während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Die Widersprüche zeigten , wie subjektiv die Eindrücke von den Gut achtern wiedergegeben würden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 25-28).
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachterlichen Ausführ ungen tref fen so zu (vgl. Urk. 7/85/42, Urk. 7/85/44 f., Urk. 7/85/51, Urk. 7/85/57). Zu beachten ist indessen, dass die verschiedenen Gutachter die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Tagen untersuchten. Dr. E.___ untersuchte die Beschwer deführerin am 21. Januar 2011 (Urk. 7/85/40 Ziff. 4.1) , Dr. D.___ und Dr. F.___ untersuchten sie am 24. Januar 2011 (Urk. 7/85/43 Ziff. 5.1, Urk. 7/85/55 Ziff. 5.3) und d ie Untersuchung bei Prof. C.___ fand am 2. Februar 2011 statt (Urk. 7/85/ 51 Ziff. 5.2). Eine unterschiedliche Befindlichkeit der Beschwerdeführerin an den verschiedenen Tagen kann nicht ausgeschlossen werden , was das unterschiedliche Verhalten auch zu erklären vermag. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Untersuchungen anders reagierte. So ist es durchaus möglich, dass die orthopädischen Untersuchungen ( Urk. 7/85/43 ff. Ziff. 5.1) eher geeig net waren , physische Missempfindungen auszulösen als beispielsweise die neu rologische oder die internistische (vgl. Urk. 7/85/40 ff. Ziff. 4.1 , Urk. 7/85/51 ff. Ziff. 5.2 ). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür , die Gutachter hätten vom tatsächlichen Verhalten der Beschwerdeführerin abweichende Angaben in der Expertise gemacht. Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten gutachterli chen Feststellungen lassen sich zusammengefasst keine Rückschlüsse auf quali fizierte Mängel der Expertise ableiten. 4.2
Für die Beschwer deführerin im Widerspruch steh en
zudem die Feststellu ng von Prof. C.___ , er habe kein Korrelat zu den geklagten Rückenschmer zen finden können, und die Beurteilung
von
Dr. G.___ von der Klinik H.___ , der auf erhebliche Befunde im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen und in diesem Zusammenhang eine Diskopathie , das heisst eine Vorbereitung zu einer Wirbel versteifung , vorgeschlagen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 16).
Aktenkundig ist ein einziger Bericht des erwähnten Dr. G.___ . Darin führte die ser aus, bei aufgebrauchter Bandscheibe L5/S1 sei zur weiteren Diagnose eine Diskopathie angezeigt. Je nach Befund der Diskopathie sei danach eine Spon dylodese zu diskutieren. Der Beschwerdeführerin sei dieses Vorgehen vorge schlagen worden, sie habe aber keine Rückenoperation gewünscht (Urk. 7/50/39).
Zu beachten ist, dass der Bericht und somit die Beurteilung von Dr. G.___ aus dem Jahr 2003 stammt und sich aus orthopädischer Sicht zur Rückenproble - ma tik äusserte. Die Beurteilung von Prof. C.___ stammt hingegen aus dem Jahr 2011 und befasst sich mit den neurologischen Aspekten. Ein direkter Vergleich der beiden Beurteilungen ist somit weder in zeitlicher noch in fachlicher Hin sicht möglich. Zu den Ausführungen von Prof. C.___ im Besonderen gilt es sodann festzuhalten, dass sich seiner Beurteilung, die Untersuchung habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben (Urk. 7/85/54), mit den erhobenen Befunden ( Urk. 7/85/51-54) deckt, weswegen seine Schlussfolgerung, für die von der Beschwerdeführerin vorge tragenen Beschwerden habe sich kein klinisches Korrelat finden lassen ( Urk. 7/85/54), aus neurologischer Sicht nachvollziehbar ist und zu überzeugen vermag. 4.3
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die beidseitige Sklerosierung des Ilio - sakralge lenks sei weder in die neurologische noch in die orthopädische Beurteilung miteinbezogen worden und es fehl t e n bezüglich der Wirbelsäulen problematik durchwegs Funktionsaufnahmen. So lasse sich die Frage nach einer degenerativen Instabilität nicht b eurteilen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17 f.).
Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch Dr. D.___ wurden umfassend Röntgenbilder angefertigt ( Urk. 7/85/46 f.). Die
Sklerosierung
im iliosakralen Gelenk beidseits wurde dabei dokumentiert (Urk. 7/85/46) und sie fand somit bei der Beurteilung auch Berücksichtigung.
In Bezug auf die neurologische Beurteilung gilt es wiederum festzuhalten, dass Prof. C.___ keine Anhaltspunkte für behindernde Läsionen feststellen konnte, wobei sich seine Untersuchungen auf die aus neurologischer Sicht wesentlichen Aspekte konzentrierte, das heisst auf die Funktion der Hirnnerven ( Sinnesfunk tionen ), auf die Motorik und die Koordination, auf die Sensibilität, auf die Muskelref l e xe und Pyramidalzeichen , auf das Vegetativum sowie auf v erschie de ne neuropsychologisch relevante
Aspekte ( Urk. 7/85/ 51-54). Röntgenbefunde waren für die neurologische Beurteilung von untergeordneter Bedeutung.
Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich vor dies em Hintergrund als unbegründet, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit
Funktion s aufnahmen der Wirbelsäule tatsächlich ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ver bunden wäre . Worauf die Beschwerdeführerin ihre Aussage stützt, Funktions aufnahmen der Wirbelsäule seien indiziert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18), bleibt offen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin vermögen dies als medizinische Laien nicht zu beurteilen. Ebenso verhält es sich mit der Äusse rung in der Beschwerdeschrift, auch bezüglich der Schulter, der Wirbelsäulen problematik und der Fussproblematik wäre eine MRT-Abklärung angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21) . Auch hier fehlen Anhaltspunkte , dass diese zusätzliche Abklärungsmassnahme aus ärztlicher Sicht tatsächlich angezeigt und mit einem Erkenntnisgewinn
verbunden gewesen wäre. Auf die Einwä nd e braucht massgeblich daher nic ht näher eingegangen zu werden.
Dies betrifft auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Notwen digkeit einer evidenzbasierten Medizin als Grundlage für ein schlüssiges Gut achten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22). Es handelt sich hier um Zitat e aus der medizini schen Literatur ohne ersichtlichen Bezug auf die hier in Frage stehende Begut achtung. 4.4
Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin ferner, Prof. C.___ habe ein ausrei chendes klinisches Korrelat für die rechtsseitigen Schulterschmerzen verneint, womit er den Feststellungen von Dr. D.___ widerspreche, der bezüglich der rechten Schulter von einem progredienten Befund mit Bewegungseinschrän kung gesprochen habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). Die Feststellung von Prof. C.___
( Urk. 7/85/54) bezieht sich auf ein mögliches neurologisches Korrelat für die Schulterbeschwerden, was er verneinte. Dr. D.___ hingegen erwähnte, bei seiner Untersuchung sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt gewesen, was auf eine mittelgradige Impingement -Symptomatik als Folge eines erlittenen Schadens des Muskels der Rotatorenmanschette hindeute ( Urk. 7/85/49). Inwiefern zwischen diesen Beurteilungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen ein Widerspruch besteht, ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch der Einwand, Prof. C.___ habe bezüglich der Fussbeschwer den den neurologischen Befund nicht erhoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20). Prof. C.___ konnte bezüglich der Extremitäten gerade keine nennens werten Befunde erheben, weder bezüglich Motorik und Koordination noch bezüglich getesteter Reflexe ( Urk. 7/85/52). Weitergehende Abklärungen waren bei dieser Ausgangslage nachvollziehbarerweise nicht angezeigt.
Nicht näher prüfbar ist schliesslich die generelle Rüge, Prof. C.___ habe sich mit den sich stellenden neurologischen Fragen im Zusammenhang mit dem multifa ktoriell begründeten Schm erzsystem
nicht lege artis auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). 4.5
Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann die Auffassung, Dr. D.___ habe sich bei seiner Beurteilung zu wenig mit den belastungsabhängigen Schulter schmerzen auseina ndergesetzt, obschon diesbezüglich seit der Begutachtung durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Jahr 2004 (vgl. Urk. 7/14) sowohl organisch als auch von der Funktion her von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse . Unfallversicherungs rechtlich hätten diese Beschwerden zu einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % geführt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 31- 37).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ging in ihrer Verfügung vom 13. April 2006 (vgl. Urk. 7/50/141-144) aufgrund der unfallbedingten Schulterverletzung ausschliesslich in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit aus und errechnete eine Erwerbseinbusse von 11 %. Auch
Dr. D.___
erwähnte im A.___ -Gutachten vom 26. März 2011 aufgrund der Schulterproblematik eine verminderte Funktion . Er stellte eine mittelgradige Impingement -Symptomatik fest und kam zum Schluss , der Beschwerdeführerin seien deswegen Überko pfarbeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 7/85/49). Dr. I.___ hatte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2004 ebenfalls festgehalten, zu vermeiden seien stärker armbetonte Tätigkeiten , ansonsten mit einem Wiederaufflammen des Impingementsyndroms
zu rechnen sei (Urk. 7/14 S. 10). Von einer erheblichen Verschlechterung der Situation an der Schulter im Laufe der Zeit ist bei der genannten Sachlage nicht auszugehen. Für Dr. D.___ bestand kein Anlass zu weitergehenden bildgebenden Abklärungen. Im Übrigen standen ihm die Vorakten zur Verfügung und er nahm in seiner Beurteilung darauf Bezug, namentlich auf die Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 7/85/49). 4.6
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden im A.___ -Gutachten auch bezüg lich der Fussbeschwerden nicht alle Einschränkungen berücksichtigt . Namentlich sei im Gegensatz zu anderen Ärzten keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit attestiert
worden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 38-39).
Dr. D.___ berücksichtigte bezüglich Fussproblematik die erhobenen Befunde, die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Urk. 7/85/43 ff.) und hielt fest, operationsbedingt
liege eine Veränderung der Fussstellung und eine damit verbunden e deutliche Veränderung der Statik vor (Urk. 7/85/49).
In der ergänzenden Stellungnahme des A.___ vom 13. April 2011 wurde sodann ausdrücklich vermerkt, se it der ersten Fussoperation im H erbs t 2001 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Füsse mit eingeschränkter G eh- und Steh - fähigkeit ( Urk. 7/87/1). Dieser sei mittels Spezialschuhen beziehungsweise Einla gen zu begegnen (Urk. 7/85/49). Die vorgeschriebenen Spezialschuhe respektive Einlagen trage die Beschwerdeführerin indessen nicht (Urk. 7/85/44).
Einen nachvollziehbaren Grund für letzteres nannte die Beschwerdeführerin nicht , und d er Umstand, dass die A.___ -Gutachter zu einer von anderen Ärzte n abweichenden Auffassung gelangten, stellt die A.___ - Beurteilung noch nicht in Frage. Die Schlussfolgerungen im A.___ -Gutachten sind vielmehr nachvollzieh bar und objektiv begründet. 4.7
Die Beschwerdeführerin kritisierte die A.___ -Beurteilung sodann auch betreffend Wirbelsäule und Becken (Urk. 1 S. 13 Ziff. 40-41). Zur Begründung verwies sie auf zuvor gemachte Ausführungen in der Beschwerdeschrift , ohne jedoch diese konkret zu benennen. Die vorangehenden Ausführungen betreffen die Bereich e Schulter und Füsse. Aus welchen Gründen die Situation im Bereich der Wirbel säule und des Beckens aus Sicht der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt ist, lässt sich somit nicht beurteilen. Im Übrigen wurde den degenerativen Ver änderungen an der Wirbelsäule, ebenso wie den S chulter - und den Fussbeschwerden ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/85/58
Ziff. 6.1 ) und dies bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 7/85/64 f.). 4.8
Unrichtig respektive unvollständig ist in den Augen der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachten ausgefallen, i nsbesondere in Bezug auf die Gewichtung der verminderte n Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 1 S. 14 Ziff. 1-2). Diesem Standpunkt ist zu widersprechen. Die Zumutbarkeits- respektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im A.___ -Gutachte n ist ausführlich begründet, indem explizit Bezug auf die beurteilten Fachgebiete und die auf diese entfallende n Leiden genommen wurde (Urk. 7/85/63 ff. Ziff. 7.3 ff.). Davor findet sich eine ausführliche Zusammenfassung der Anamnese und der erhobe nen Befunde (Urk. 7/85/58 ff. 7.1-2). Es ist somit im Sinne des A.___ -Gutachtens davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Verpackung von Biskuits nicht mehr zumutbar ist, hingegen weiterhin voll schichtig eine körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gilt für die Zeit seit
Mai 2005 . Die Realisierung dieses Leistungsprofils setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Schuheinlagen respektive Spezialschuhe tat sächlich einsetzt (Urk. 7/85/65 f. Ziff. 7.4 ff. und Urk. 7/87/1 f. ; vgl. auch Urk. 7/92/5 ), was ihr ohne Weiteres zumutbar ist. 5. 5.1
Der angefochtenen Verfügung liegt die Invaliditätsbemessung der Beschwerde - geg nerin
(Einkommensvergleich und leidensbedingter Abzug vom Invaliden - einkommen ) vom 5. Juli 2011 zu Grunde ( Urk. 7/91) . Die Beschwer deführerin bemängelt diese. Sie macht geltend , die Beschwerdegegnerin hätte bei der Verweistätigkeit nicht auf den durchschnittlichen Bruttolohn von Frauen in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten im privaten Sekto r abstellen dürfen . Es gehe nicht an, auf den Durchschnittslohn von klassischen Hilfstätigkeiten am Fliessband abzustellen, obschon die versicherte Person diese nicht mehr ausüben könne. Diese Tabellenhilfstätigkeiten zeichne te n sich gerade durch manuelle Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, längerem Stehen und dem Heben und Tragen von schweren Lasten aus. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % vermöge diese Unmöglichkeit nicht auszugleichen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2 f.). 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird für die Invaliditäts - bemes sung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Im Übrigen sind die Betätigungsmöglich keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend .
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse , so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar . So geht die Gerichtspraxis beispielsweise davon aus, dass gar für funktionell einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realisti sche Betätigungsmöglichkeiten vorhanden sind , oder dass selbst ein auf 25 % besch ränktes Pensum verwertbar ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits marktes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Per son im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung ist somit nicht zu beanstanden. Mit dem behinderungsbedingte n Abzug vom Tabellen lohn
von 10 %
(vgl. dazu BGE 126 V 75) trug die Beschwerdegegnerin den Auswirkungen der vorhandenen Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung. Die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Zahlen (vgl. Urk. 7/91) blieben zu R echt unbeanstandet. Für den relevanten Zeitraum ab
August 2005 besteht demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Damit bleibt es unter Abweisung der Beschwerde bei der mit der angefochtenen Verfügung für die Zeit davor
befristet zugesprochenen ganzen Rente ( ab N ovember 2003 bis Ende Juli 2005) . 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt