Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war letztmals vom 1.
Mai 2002 bis 31. Mai 2003 beim Y.___ , als Wein kellnerin
tätig (Urk. 6/37 ), als sie sich am
5. Juni 2003 bei der Invali den ver sicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen ( Berufsberatung, Um schulung,
Rente; Urk. 6/25 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle des Kan tons Waadt zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/43 ) bei und holte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt die Ver sicherte betreffende Unter la gen ( Urk. 6/40/1-40, Urk. 6/42), beim Y.___
einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/37 ) sowie bei behandelnden Ärzten der Versi cherten ver schie dene Be richte (Urk. 6/50-51, Urk.
6/54-55 , Urk. 6/61 ) ein. Mit Verfügung en
vom
10. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66 ) und vom 30. März 2005 ( Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. August 2003 eine ganze Invali denrente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechts kraft er wachsen. 1.2
Im September 2006 ( vgl. Urk. 6/76 ) leitete die IV-Stelle des Kantons Waadt von Amtes wegen ein Renten revisionsverfahren ein, zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/78) bei, holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ( Urk 6/87-88 ) ein und teilte der Versicherten mit Mit teilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) mit, dass sie einen unverändert en An spruch auf eine ganze Rente habe. 1.3
Nach Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich (vgl. Urk. 6/102) lei tete
die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im März 2011 ein Rentenrevi sionsverfahren ein ( Urk. 6/114). Dabei zog sie einen aktu ellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/115) bei und holte bei behan delnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte ( Urk .
6/119, Urk. 6/122/4-8) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/124-126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Mai 2012 ( Urk. 6/128 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten , stellte die der Versicherten bis her aus gerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr nach dem
30. Juni 2012 weiterhin eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein e polydiszi plinäre Begutachtung anzuordnen (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2012 (Urk. 5 ) beantragte die IV Stelle die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
6. De zember 2012 (Urk. 7 ) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Be schwerde (Urk.
1 S.
2 unten) abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführer in e ine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 25. September 2013 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ( Urk. 10/1) ein, wo von der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2013 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk.
2) wurde der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals im Re visionsverfahren vor Erlass der im formlosen Verfahren ergangenen Mitteilung vom
27. März 2007 ( Urk. 6/94) geprüft. Im Revisionsverfahren hat die IV-Stelle des Kantons Waadt einen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdefüh rerin (Urk. 6/87-88 ) eingeholt und gestützt darauf den Rentenanspruch materiell neu ge prüft mit dem Ergebnis eines unveränderten Anspruchs auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 6/93) . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Ent wicklung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Er lass der Mitteilung vom
27. März 2007 (Urk. 6/94 ) bis zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) strit tig. 3. 3.1
Bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) stützte sich die IV-Stelle des Kantons Waadt auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 1 2. März 2007 ( Urk. 6/87-88). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 2. März 2007 einen stationären beziehungsweise einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/87) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit der Kindheit - Persönlichkeit vom psychotischen Typ ( personnalité de type psycho tique ) - Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie
Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einem mittleren bis schweren de pressiven Zustand. Sie leide unter psychotischen Dekompensationen beim Auf treten von nur kleinsten Konflikten. Die andauernde psychische Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin führe bei ihr zu tiefen Ängsten , welche sie bei der Erle digung sämtlicher täglich anfallenden Aufgaben in ihrem Haushalt behinderten ( Urk. 6/88). Seit dem Januar 2003 habe ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden ( Urk. 6/87).
4. 4.1
Des Weitern gilt es den Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) zu prüfen. 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 28. September 2011 ( Urk. 6/119/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 2): - lumboradikuläres Syndrom bei medianer Diskushernie L4/5 mit mögli cher Wurzelreizung L5 im Jahre 2001 - rezidivierende Depressionen seit der Kindheit - Panikattacken - Essstörung - Epilepsie - Status nach Mamma-Plastik in D.___ im Jahre 2006 - Status nach Stapedius -Implantation im linken Ohr - Migräne - Status nach Abtragung eines tubuären Adenoms des Colon
ascendens mit leichter Epitheldysplasie im Jahre 2010 - Dylipidämie - Osteopenie - minimale Stamminsuffizienz der Vena
saphena magna 2 links, retikuläre Varizen beidseits im Jahre 2010 - Vorfussüberlastung beidseits bei deutlich verkürzter Waden- und Ischio crualmuskulatur beidseits im Jahre 2010
Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, rezidivierenden Synkopen, Schweiss ausbrüchen, Migräne (monatlich), Schlafstörungen und Gewichts schwan kungen . Anamnestisch bestünden hochgradige psychische Störungen im Sinne einer Depression . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe seit zehn Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden (S. 3). 4.3
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 29. November 2011 (Urk. 121/1-6), dass er die Beschwerdeführerin gleichentags ambulant untersucht habe und stellte fest, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig keine psychiatrische n Diagnose n gestellt werden könn t e n . Allerdings könne die funk tionelle Belastbarkeit ihrer Persönlichkeits struktur auch ohne das Vorliegen ei ner Persönlichkeitsstörung eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin leide ge genwärtig unter einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Da eine berufliche Belastung ein erneutes depressives Rezidiv hervorrufen könne, sei eine schrittweise berufliche Belastung angezeigt. Vor der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit sei ein Bericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 6). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, welcher in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 ( Urk. 6/122) keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten Diagnosen feststellte, stellte folgende Di agnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - rezidivierende Beschwerden unbestimmter Ursache seit mehreren Jahren - Spannungskopfschmerzen gemischt mit vasomotorischen Kopfschmerzen - diskrete Schädigung des linken Nervus
medianus auf Höhe des Karpal kanals - multiple Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der vier Extremitä ten (eventuell Fibromialgie )
Die Beschwerdeführerin habe während einer sehr langen Zeit unter atypischen Beschwerden gelitten, welche sich unter einer antiepileptischen Medikation in subjektiver Hinsicht in gewisser Weise gebessert hätten. Aus diesem Grunde sei die antiepileptische Therapie fortgesetzt worden, obwohl die Diagnose einer Epi lepsie ( comitialité ) nicht gestellt werden konnte. Seit langer Zeit leide die Be schwer deführerin sodann an zervikalen, dorsalen und lumbalen Wirbelsäu len be schwerden und über Beschwerden in den vier Extremitäten ohne neurolo gi sche Erklärung. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin seit Langem unter ge mischten Spannungskopfschmerzen und vasomotorischen Kopfschmerzen. Im Bereich ihrer beiden Hände sei eine diskrete Schädigung des Nervus
medianus
im Bereich des Karpaltunnels festgestellt worden. Im Vordergrund stünden anxio - depressive Probleme. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem dadurch be einträch tigt. Demgegenüber seien in neurologischer Hinsicht normale Befunde erhoben worden (S. 9). Eine allenfalls bestehende Arbeits unfähigkeit sei psy chischer Natur und müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 8). 4.5
Mit Bericht vom 25. Mai 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/133 = Urk. 10/1, vgl.
Urk. 13) erwähnte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehe gatten eine platonische Beziehung unterhalte, da sie unter einer Phobie und unter einer Furcht vor sexuellen Beziehungen und vor affektiven Handlungen leide . Jegli cher Kontakt mit einem Mann, sogar lediglich ein verbaler Kontakt, werde von der Beschwerdeführerin als Aggression aufgefasst. Auf Grund ihrer Persön lich keit mit abhängigen Zügen bestehe sodann die Gefahr einer psychotischen De kompensation . Seit ihrer Heirat habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert und die Beschwerde führerin habe hinsichtlich ihrer psychischen Pathologie einen Riesenschritt gemacht (S. 1). Trotzdem sei sie weiterhin vollständig und wahrscheinlich bleibend arbeitsunfähig. Sie emp finde nur im geschützten Kreise ihrer Familie Lebensfreude. Neben der Psycho therapie werde sie mittels Antidepressiva, Anxiolytika und Neuroleptika medi kamentös behandelt (S. 2). 5. 5.1
Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 2. März 2007 (Urk. 6/87 -88 ) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittel gradi ger Ausprägung, eine Persönlichkeit vom psychotischen Typ und Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie feststellte und erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin psychotische Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten
auftreten wür den , weshalb seit dem Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den habe. 5.2
Demgegenüber stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/133) fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit ihrer Heirat gebessert, und dass sie in Bezug auf ihre
psychis che Pa thologie einen grossen Fortschritt ( Riesenschritt ) gemacht habe. Im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 2. März 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ am 25. Mai 2012 denn auch weder eine r ezidivierende depressive Störung mittel gradi ger Ausprä gung, noch eine Persönlichkeit von psychotischem Typ , noch er wähnte er die vor gängig diagnostizierten Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie. Als Diagnose stellte Dr. Z.___
am 25. Mai 2012 vielmehr ausschliesslich eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen fest und erwähnte, im Gegensatz zum vorgängigen Be richt vom 1 2. März 2007, worin er noch das Auftreten psychotischer Dekom pensationen beim Auf tre t en von nur kleinsten Konflikten festgestellt hatte, le diglich noch d ie Gefahr des Auftretens einer psychotischen Dekompensation. Trotz diesem von ihm fest gestellten stark gebesserten psychischen Gesundheits zustand , postulierte Dr. Z.___ indes ohne nachvollziehbare Begründung eine unveränderte vollstän dige Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mangels einer nachvollzieh ba ren Begründung kann auf Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ vom 25. Mai 2012 indes nicht abgestellt werden. 5.3
Demgegenüber erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 29. November 2011 ( Urk. 6/121) die erwähnten (vor steh ende E. 1.5 ), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits ver fügt
Dr. B.___ über
eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Be schwer den ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung als Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie . Anderer seits erhob er eine Anamnese, berücksichtigte die me di zini schen Vorakten und die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwerden in angemessen er Weise und begründete
sein e Schluss folge rung, wo nach psy chiatrische n Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ge genwärtig nicht gestellt werden könn t e n , in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhalt licher Hinsicht über zeugende Beurteilung durch Dr. B.___
kann in Be zug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes daher ab gestellt werden.
5.4
In somatischer Hinsicht erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Sep tember 2011 ( Urk. 6/119/1-5 S. 3) , dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ih ren Angaben seit zehn Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von 100 % bestehe. Eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus so matischen Gründen lässt sich seiner Beurteilung indes nicht entnehmen. 5.5
Dr. C.___ erhob in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/122)
normale neurologische Befunde und erwähnte, dass eine allenfalls bestehende Ar beitsunfähigkeit psychischer Natur sei und dass die Arbeitsfähig keit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (S. 8). Auf diese nachvoll ziehbar be gründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___
kann in Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes vorliegend ab gestellt werden . 5.6
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch
Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
12) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr vielmehr die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspen sums zuzumuten war.
6.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ä ndern, weshalb es - entgegen des diesbezüglichen Eventual antrags der
Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizi nischen Ak ten lage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nah men oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Ein holung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizi pierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr.
U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
7.
7.1
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesund heitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine me di zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S.
383). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe me di zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Das Bundesge richt hat mit
Urteil 9C_367/2011 vom 1 0. August 2011 entschieden, dass Ren tenbezügern , die
das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen haben, eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar ist und dass daher Mass nahmen zur Eingliederung vor einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs durchzuführen sind (E. 3). 7.2
Daraus lässt sich vorliegend indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten . Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 1959 ge boren wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochten Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
2) das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Anderseits hat die Be schwerdeführerin, welcher erstmals mit den Verfügungen vom 1 0. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66 ) und vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/73) mit Wir kung ab 1. Au gust 2003 eine ganze Invalidenrente zu gesprochen wurde, zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 noch nicht wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Die Voraussetzungen für ein Ab wei chen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung sind daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin, welcher ein breites Tätig keitsspektrum offen steht, ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_442/2008 vom 2 8. November 2008 E. 4.2)
eine Selbst eingliederung zu zumuten. 8.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invalidi tätsgrad be trägt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente ist daher nicht mehr ausgewiesen. 9.
9.1
In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wort laut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche An passung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Nor malfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann auf zu he ben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in abseh barer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2). 9.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/121) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___
vom 2 9. November 2011 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise ge ändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 3 0. Juni 2012 ein stellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 ), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits ver fügt
Dr. B.___ über
eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Be schwer den ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung als Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie . Anderer seits erhob er eine Anamnese, berücksichtigte die me di zini schen Vorakten und die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwerden in angemessen er Weise und begründete
sein e Schluss folge rung, wo nach psy chiatrische n Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ge genwärtig nicht gestellt werden könn t e n , in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhalt licher Hinsicht über zeugende Beurteilung durch Dr. B.___
kann in Be zug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes daher ab gestellt werden.
E. 5 Juni 2003 bei der Invali den ver sicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen ( Berufsberatung, Um schulung,
Rente; Urk. 6/25 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle des Kan tons Waadt zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/43 ) bei und holte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt die Ver sicherte betreffende Unter la gen ( Urk. 6/40/1-40, Urk. 6/42), beim Y.___
einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/37 ) sowie bei behandelnden Ärzten der Versi cherten ver schie dene Be richte (Urk. 6/50-51, Urk.
6/54-55 , Urk. 6/61 ) ein. Mit Verfügung en
vom
E. 5.1 Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 2. März 2007 (Urk. 6/87 -88 ) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittel gradi ger Ausprägung, eine Persönlichkeit vom psychotischen Typ und Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie feststellte und erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin psychotische Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten
auftreten wür den , weshalb seit dem Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den habe.
E. 5.2 Demgegenüber stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/133) fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit ihrer Heirat gebessert, und dass sie in Bezug auf ihre
psychis che Pa thologie einen grossen Fortschritt ( Riesenschritt ) gemacht habe. Im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 2. März 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ am 25. Mai 2012 denn auch weder eine r ezidivierende depressive Störung mittel gradi ger Ausprä gung, noch eine Persönlichkeit von psychotischem Typ , noch er wähnte er die vor gängig diagnostizierten Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie. Als Diagnose stellte Dr. Z.___
am 25. Mai 2012 vielmehr ausschliesslich eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen fest und erwähnte, im Gegensatz zum vorgängigen Be richt vom 1 2. März 2007, worin er noch das Auftreten psychotischer Dekom pensationen beim Auf tre t en von nur kleinsten Konflikten festgestellt hatte, le diglich noch d ie Gefahr des Auftretens einer psychotischen Dekompensation. Trotz diesem von ihm fest gestellten stark gebesserten psychischen Gesundheits zustand , postulierte Dr. Z.___ indes ohne nachvollziehbare Begründung eine unveränderte vollstän dige Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mangels einer nachvollzieh ba ren Begründung kann auf Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ vom 25. Mai 2012 indes nicht abgestellt werden.
E. 5.3 Demgegenüber erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 29. November 2011 ( Urk. 6/121) die erwähnten (vor steh ende E.
E. 5.4 In somatischer Hinsicht erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Sep tember 2011 ( Urk. 6/119/1-5 S. 3) , dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ih ren Angaben seit zehn Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von 100 % bestehe. Eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus so matischen Gründen lässt sich seiner Beurteilung indes nicht entnehmen.
E. 5.5 Dr. C.___ erhob in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/122)
normale neurologische Befunde und erwähnte, dass eine allenfalls bestehende Ar beitsunfähigkeit psychischer Natur sei und dass die Arbeitsfähig keit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (S. 8). Auf diese nachvoll ziehbar be gründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___
kann in Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes vorliegend ab gestellt werden .
E. 5.6 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch
Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
12) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr vielmehr die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspen sums zuzumuten war.
6.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ä ndern, weshalb es - entgegen des diesbezüglichen Eventual antrags der
Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizi nischen Ak ten lage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nah men oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Ein holung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizi pierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr.
U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
7.
7.1
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesund heitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine me di zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S.
383). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe me di zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Das Bundesge richt hat mit
Urteil 9C_367/2011 vom 1 0. August 2011 entschieden, dass Ren tenbezügern , die
das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen haben, eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar ist und dass daher Mass nahmen zur Eingliederung vor einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs durchzuführen sind (E. 3). 7.2
Daraus lässt sich vorliegend indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten . Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 1959 ge boren wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochten Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
2) das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Anderseits hat die Be schwerdeführerin, welcher erstmals mit den Verfügungen vom 1 0. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66 ) und vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/73) mit Wir kung ab 1. Au gust 2003 eine ganze Invalidenrente zu gesprochen wurde, zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 noch nicht wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Die Voraussetzungen für ein Ab wei chen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung sind daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin, welcher ein breites Tätig keitsspektrum offen steht, ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_442/2008 vom 2 8. November 2008 E. 4.2)
eine Selbst eingliederung zu zumuten. 8.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invalidi tätsgrad be trägt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente ist daher nicht mehr ausgewiesen. 9.
9.1
In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wort laut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche An passung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Nor malfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann auf zu he ben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in abseh barer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2). 9.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/121) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___
vom 2 9. November 2011 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise ge ändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 3 0. Juni 2012 ein stellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00597 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959 , war letztmals vom 1.
Mai 2002 bis 31. Mai 2003 beim Y.___ , als Wein kellnerin
tätig (Urk. 6/37 ), als sie sich am
5. Juni 2003 bei der Invali den ver sicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen ( Berufsberatung, Um schulung,
Rente; Urk. 6/25 Ziff. 7.8) anmeldete. Die IV-Stelle des Kan tons Waadt zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 6/43 ) bei und holte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt die Ver sicherte betreffende Unter la gen ( Urk. 6/40/1-40, Urk. 6/42), beim Y.___
einen Arbeit geberbericht (Urk. 6/37 ) sowie bei behandelnden Ärzten der Versi cherten ver schie dene Be richte (Urk. 6/50-51, Urk.
6/54-55 , Urk. 6/61 ) ein. Mit Verfügung en
vom
10. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66 ) und vom 30. März 2005 ( Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab 1. August 2003 eine ganze Invali denrente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechts kraft er wachsen. 1.2
Im September 2006 ( vgl. Urk. 6/76 ) leitete die IV-Stelle des Kantons Waadt von Amtes wegen ein Renten revisionsverfahren ein, zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/78) bei, holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ( Urk 6/87-88 ) ein und teilte der Versicherten mit Mit teilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) mit, dass sie einen unverändert en An spruch auf eine ganze Rente habe. 1.3
Nach Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich (vgl. Urk. 6/102) lei tete
die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im März 2011 ein Rentenrevi sionsverfahren ein ( Urk. 6/114). Dabei zog sie einen aktu ellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/115) bei und holte bei behan delnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte ( Urk .
6/119, Urk. 6/122/4-8) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/124-126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Mai 2012 ( Urk. 6/128 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten , stellte die der Versicherten bis her aus gerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr nach dem
30. Juni 2012 weiterhin eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein e polydiszi plinäre Begutachtung anzuordnen (Urk.
1 S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom
3. Juli 2012 (Urk. 5 ) beantragte die IV Stelle die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
6. De zember 2012 (Urk. 7 ) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Be schwerde (Urk.
1 S.
2 unten) abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführer in e ine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 25. September 2013 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ( Urk. 10/1) ein, wo von der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2013 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk.
2) wurde der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals im Re visionsverfahren vor Erlass der im formlosen Verfahren ergangenen Mitteilung vom
27. März 2007 ( Urk. 6/94) geprüft. Im Revisionsverfahren hat die IV-Stelle des Kantons Waadt einen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdefüh rerin (Urk. 6/87-88 ) eingeholt und gestützt darauf den Rentenanspruch materiell neu ge prüft mit dem Ergebnis eines unveränderten Anspruchs auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 6/93) . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Frage nach der Ent wicklung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Er lass der Mitteilung vom
27. März 2007 (Urk. 6/94 ) bis zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) strit tig. 3. 3.1
Bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) stützte sich die IV-Stelle des Kantons Waadt auf den Bericht von Dr. med. Z.___ vom 1 2. März 2007 ( Urk. 6/87-88). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 2. März 2007 einen stationären beziehungsweise einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/87) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit der Kindheit - Persönlichkeit vom psychotischen Typ ( personnalité de type psycho tique ) - Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie
Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einem mittleren bis schweren de pressiven Zustand. Sie leide unter psychotischen Dekompensationen beim Auf treten von nur kleinsten Konflikten. Die andauernde psychische Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin führe bei ihr zu tiefen Ängsten , welche sie bei der Erle digung sämtlicher täglich anfallenden Aufgaben in ihrem Haushalt behinderten ( Urk. 6/88). Seit dem Januar 2003 habe ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden ( Urk. 6/87).
4. 4.1
Des Weitern gilt es den Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfü gung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) zu prüfen. 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Be richt vom 28. September 2011 ( Urk. 6/119/1-5) die folgenden Diagnosen (S. 2): - lumboradikuläres Syndrom bei medianer Diskushernie L4/5 mit mögli cher Wurzelreizung L5 im Jahre 2001 - rezidivierende Depressionen seit der Kindheit - Panikattacken - Essstörung - Epilepsie - Status nach Mamma-Plastik in D.___ im Jahre 2006 - Status nach Stapedius -Implantation im linken Ohr - Migräne - Status nach Abtragung eines tubuären Adenoms des Colon
ascendens mit leichter Epitheldysplasie im Jahre 2010 - Dylipidämie - Osteopenie - minimale Stamminsuffizienz der Vena
saphena magna 2 links, retikuläre Varizen beidseits im Jahre 2010 - Vorfussüberlastung beidseits bei deutlich verkürzter Waden- und Ischio crualmuskulatur beidseits im Jahre 2010
Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, rezidivierenden Synkopen, Schweiss ausbrüchen, Migräne (monatlich), Schlafstörungen und Gewichts schwan kungen . Anamnestisch bestünden hochgradige psychische Störungen im Sinne einer Depression . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe seit zehn Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden (S. 3). 4.3
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 29. November 2011 (Urk. 121/1-6), dass er die Beschwerdeführerin gleichentags ambulant untersucht habe und stellte fest, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig keine psychiatrische n Diagnose n gestellt werden könn t e n . Allerdings könne die funk tionelle Belastbarkeit ihrer Persönlichkeits struktur auch ohne das Vorliegen ei ner Persönlichkeitsstörung eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin leide ge genwärtig unter einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Da eine berufliche Belastung ein erneutes depressives Rezidiv hervorrufen könne, sei eine schrittweise berufliche Belastung angezeigt. Vor der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit sei ein Bericht des behandelnden Neurologen einzuholen (S. 6). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, welcher in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 ( Urk. 6/122) keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten Diagnosen feststellte, stellte folgende Di agnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - rezidivierende Beschwerden unbestimmter Ursache seit mehreren Jahren - Spannungskopfschmerzen gemischt mit vasomotorischen Kopfschmerzen - diskrete Schädigung des linken Nervus
medianus auf Höhe des Karpal kanals - multiple Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der vier Extremitä ten (eventuell Fibromialgie )
Die Beschwerdeführerin habe während einer sehr langen Zeit unter atypischen Beschwerden gelitten, welche sich unter einer antiepileptischen Medikation in subjektiver Hinsicht in gewisser Weise gebessert hätten. Aus diesem Grunde sei die antiepileptische Therapie fortgesetzt worden, obwohl die Diagnose einer Epi lepsie ( comitialité ) nicht gestellt werden konnte. Seit langer Zeit leide die Be schwer deführerin sodann an zervikalen, dorsalen und lumbalen Wirbelsäu len be schwerden und über Beschwerden in den vier Extremitäten ohne neurolo gi sche Erklärung. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin seit Langem unter ge mischten Spannungskopfschmerzen und vasomotorischen Kopfschmerzen. Im Bereich ihrer beiden Hände sei eine diskrete Schädigung des Nervus
medianus
im Bereich des Karpaltunnels festgestellt worden. Im Vordergrund stünden anxio - depressive Probleme. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem dadurch be einträch tigt. Demgegenüber seien in neurologischer Hinsicht normale Befunde erhoben worden (S. 9). Eine allenfalls bestehende Arbeits unfähigkeit sei psy chischer Natur und müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (S. 8). 4.5
Mit Bericht vom 25. Mai 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/133 = Urk. 10/1, vgl.
Urk. 13) erwähnte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehe gatten eine platonische Beziehung unterhalte, da sie unter einer Phobie und unter einer Furcht vor sexuellen Beziehungen und vor affektiven Handlungen leide . Jegli cher Kontakt mit einem Mann, sogar lediglich ein verbaler Kontakt, werde von der Beschwerdeführerin als Aggression aufgefasst. Auf Grund ihrer Persön lich keit mit abhängigen Zügen bestehe sodann die Gefahr einer psychotischen De kompensation . Seit ihrer Heirat habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert und die Beschwerde führerin habe hinsichtlich ihrer psychischen Pathologie einen Riesenschritt gemacht (S. 1). Trotzdem sei sie weiterhin vollständig und wahrscheinlich bleibend arbeitsunfähig. Sie emp finde nur im geschützten Kreise ihrer Familie Lebensfreude. Neben der Psycho therapie werde sie mittels Antidepressiva, Anxiolytika und Neuroleptika medi kamentös behandelt (S. 2). 5. 5.1
Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 27. März 2007 ( Urk. 6/94) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 2. März 2007 (Urk. 6/87 -88 ) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittel gradi ger Ausprägung, eine Persönlichkeit vom psychotischen Typ und Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie feststellte und erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin psychotische Dekompensationen beim Auftreten von nur kleinsten Konflikten
auftreten wür den , weshalb seit dem Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den habe. 5.2
Demgegenüber stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/133) fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit ihrer Heirat gebessert, und dass sie in Bezug auf ihre
psychis che Pa thologie einen grossen Fortschritt ( Riesenschritt ) gemacht habe. Im Vergleich zu seinem Bericht vom 1 2. März 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ am 25. Mai 2012 denn auch weder eine r ezidivierende depressive Störung mittel gradi ger Ausprä gung, noch eine Persönlichkeit von psychotischem Typ , noch er wähnte er die vor gängig diagnostizierten Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie. Als Diagnose stellte Dr. Z.___
am 25. Mai 2012 vielmehr ausschliesslich eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen fest und erwähnte, im Gegensatz zum vorgängigen Be richt vom 1 2. März 2007, worin er noch das Auftreten psychotischer Dekom pensationen beim Auf tre t en von nur kleinsten Konflikten festgestellt hatte, le diglich noch d ie Gefahr des Auftretens einer psychotischen Dekompensation. Trotz diesem von ihm fest gestellten stark gebesserten psychischen Gesundheits zustand , postulierte Dr. Z.___ indes ohne nachvollziehbare Begründung eine unveränderte vollstän dige Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mangels einer nachvollzieh ba ren Begründung kann auf Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ vom 25. Mai 2012 indes nicht abgestellt werden. 5.3
Demgegenüber erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 29. November 2011 ( Urk. 6/121) die erwähnten (vor steh ende E. 1.5 ), nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien . Denn einerseits ver fügt
Dr. B.___ über
eine für die Beurteilung der geklagten psychischen Be schwer den ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung als Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie . Anderer seits erhob er eine Anamnese, berücksichtigte die me di zini schen Vorakten und die von der Beschwerdeführer in geklagten Be schwerden in angemessen er Weise und begründete
sein e Schluss folge rung, wo nach psy chiatrische n Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ge genwärtig nicht gestellt werden könn t e n , in nachvollziehbarer Weise. Auf die auch in inhalt licher Hinsicht über zeugende Beurteilung durch Dr. B.___
kann in Be zug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes daher ab gestellt werden.
5.4
In somatischer Hinsicht erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Sep tember 2011 ( Urk. 6/119/1-5 S. 3) , dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ih ren Angaben seit zehn Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von 100 % bestehe. Eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus so matischen Gründen lässt sich seiner Beurteilung indes nicht entnehmen. 5.5
Dr. C.___ erhob in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/122)
normale neurologische Befunde und erwähnte, dass eine allenfalls bestehende Ar beitsunfähigkeit psychischer Natur sei und dass die Arbeitsfähig keit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (S. 8). Auf diese nachvoll ziehbar be gründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___
kann in Bezug auf die somatische Komponente des Beschwerdebildes vorliegend ab gestellt werden . 5.6
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch
Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
12) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr vielmehr die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspen sums zuzumuten war.
6.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ä ndern, weshalb es - entgegen des diesbezüglichen Eventual antrags der
Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizi nischen Ak ten lage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweis mass nah men oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur Ein holung eines ärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen (antizi pierte Be weis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hin weis; RKUV 2006 Nr.
U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
7.
7.1
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesund heitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine me di zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S.
383). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe me di zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Das Bundesge richt hat mit
Urteil 9C_367/2011 vom 1 0. August 2011 entschieden, dass Ren tenbezügern , die
das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen haben, eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar ist und dass daher Mass nahmen zur Eingliederung vor einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs durchzuführen sind (E. 3). 7.2
Daraus lässt sich vorliegend indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab leiten . Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin, welche im Jahre 1959 ge boren wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochten Verfügung vom 2. Mai 2012 ( Urk.
2) das 5 5. Altersjahr noch nicht erreicht. Anderseits hat die Be schwerdeführerin, welcher erstmals mit den Verfügungen vom 1 0. Januar 2005 (Urk. 6/71, Urk. 6/66 ) und vom 3 0. März 2005 ( Urk. 6/73) mit Wir kung ab 1. Au gust 2003 eine ganze Invalidenrente zu gesprochen wurde, zum Zeitpunkt des Er lasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 noch nicht wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Die Voraussetzungen für ein Ab wei chen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wieder gewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung sind daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin, welcher ein breites Tätig keitsspektrum offen steht, ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_442/2008 vom 2 8. November 2008 E. 4.2)
eine Selbst eingliederung zu zumuten. 8.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invalidi tätsgrad be trägt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente ist daher nicht mehr ausgewiesen. 9.
9.1
In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wort laut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche An passung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Nor malfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann auf zu he ben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in abseh barer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2). 9.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 6/121) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___
vom 2 9. November 2011 in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise ge ändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 3 0. Juni 2012 ein stellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz