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IV.2012.00594

Neuanmeldung. Aufgrund der verschiedenen eingereichten fachärztlichen Berichte ergaben sich Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der BF sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hatte. Ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die BG. Rückweisung und Vornahme eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, war von November 2002 bis Dezember 2007 bei der Stadt Y.___ als Pf legehelferin angestellt (Urk. 10 /15). Am 27. November 2007 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine In validenrente angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfügung vom 13. Oktober 2009

bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ei nen Rentenanspruch (Urk. 10/ 56). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 (IV.2009.01113) wies das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde bei einem festge s tellten In va liditätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/79) .

Mit Eingabe vom 2 1. März 2011 stellte die Versicherte der IV-Stelle verschie dene neue Arztberichte zu und beantragte die Einleitung eines Revision sver fahrens (Urk. 10/76). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 10/81) und medizinische (Urk. 10/83, Urk. 10/85, Urk. 10/86, Urk. 10/87 und Urk. 10/89) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 2 8. November 201 1 (Urk. 10/92) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen und deshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, und stellte die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, Einwand erheben und weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 10/95-97, Urk. 10/100, Urk. 10/ 108, Urk. 10/110- 113). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Hablü t zel, am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Eventualiter sei eine durch das Gericht angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie durchzuführen. Subeventualiter sei eine Abklärung zur funktionellen Leistungsfähigkeit (durch Z.___ in U.___) durchzuführen (Urk. 1. S. 2) . Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Arztberichte und Unterlagen ein (Urk. 3/4-8) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwa lt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertrete r (Urk. 1 S. 3) . Am 1 0. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Replicando (Urk.

14) und duplicando (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung ist am 2. Mai 2012 – und somit nach Inkrafttreten der beiden Revision en 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2. 2.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 2

(bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund der medizinischen Unte rlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Be schwerdeführerin nehme noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate. Eine aktive Trainingstherapie sei über zehn Monate ausgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Zudem handle es sich bei der gestellten Diagnose der chronischen Schmerzstörung um eine Schmerz problematik ohne organisches Korrelat und ohne vom Schmerzerleben abge koppelte, eigenständige, losgelöste, erhe bliche psychische Komorbidität . Eine soziale Isolation im Verlaufe sei nich t erkennbar, es bestehe enger Kontakt zur Familie, weiter seien schwerwiegende psychosoziale Belastungsfaktoren vor handen, die Therapie sei inadäquat. Den Akten seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin sei ein gehendst und umfassendst abgeklärt und untersucht worden, w eitere medizini sche Abklärungen würden keine neuen Tatsachen ans Licht bringen . Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 3.2

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass anhand diverser medizinischer Berichte nachgewiesen sei, dass die anhaltende, lumbale Schmerzsymptomatik bei ausgewiesenen degenerativen Veränderungen trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistiere. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin seien bei der Beschwerdeführerin nachweisbare or ganische Befunde objektivierbar: Das MRI vom 3 0. Januar 2012 zeige eine nachgewie sene Herniation C5/6 sowie eine MR-tomographisc h nachgewiesene Meniskus läsion. Gestützt auf diese MRI-Untersuchung halte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 ausdrücklich fest, dass eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei nachgewiesener Herniation C5/6 neu dazugek ommen sei. Aufgrund welcher Abklärungen die Beschwerdegegnerin weiter zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer sozialen Isolation lebe und enger Kontakt zur Familie bestehe, sei nic ht ersichtlich und widerspre che gänzlich der Einschätzung des Konsiliararztes der B.___, welcher im Juni 2009 unter anderem eine massive soz iale Isolation festgestellt hab e,

wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ergeben hätten . Es sei auch nicht nachvollziehbar,

wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, dass auf grund der eingehendsten und umfassendsten Abklärung und Untersuchung der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei, da die von der IV-Stelle vorgenommene Untersuchung und Abklärung lediglich auf dem Aktenstudium der eingeholten Arztberichte der behandelnden Ärzte beruhe, diese aber gerade einhellig zum Schluss k äm en, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit höchstens teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 8-10). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegne rin ist auf das am 2 1. März 2011 eingereichte Revisions gesuch (richtig: auf die Neuanmeldung; Urk. 10/76) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im mass gebli chen Zeitraum zwischen der ersten, im Ergebnis gerichtlich bestätig ten Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56), in wel cher ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente verneint wurde, und der Verfü gung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente b esteht. 4 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden

Verfügung vom 13. Oktober 2009 war gemäss Feststel lungsblatt zum Beschluss (Urk. 10/ 42 und 10/55)

das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2008; Urk. 10/35) . Danach wies die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusio nen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf (Urk. 10 /35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 10 /35 S. 23).

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachtet hatt e, führte in seiner Beurteilung aus, i n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien körperliche Limiten vorhanden .

D ie Beschwerdeführerin könne keine Ge wichte über 15 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd vornüberge beugt o der in Zwangshaltungen arbeiten . Trotz diese r Einschränkungen sei ihr jedoch ein ganztägiges Pensum - auch in der bisherigen Tätigkeit als P flegehelferin -

zu mutbar (Urk. 10 /35 S. 16 ff.).

Weitergehende, somatis ch bedingte Einschränkun g en

hatten sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten (Urk. 1 0/63 und 10/73/4-7) nicht ergeben, so dass das Gericht aus somatischer Sicht auf die Diagnosen von Dr. C.___ ab ge stellt hatte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich a ngepasste Tätigkeiten ausg e g angen war .

Im psychiatrischen Gutachten hatte Dr. D.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) diagnostiziert und auf eine psychisch bedingte,

insgesamt 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen, wobei er die durch die depressive Störung be dingte Funktionseinbusse mit 20 % beziffert und a ufgrund der somatoformen Schmerzstörung bei teilweisem Vorliegen der Förster'schen Krite rien eine weitere Einschränkung von 10 % attestiert

hatte (Urk. 13/35 S. 18 ff.).

Das Gericht hatte in der Folge auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen ab gestellt, hingegen sowohl die attestierte leichte depressive Störung als auch die somato form e Schmerzstörung aus inva lidenversiche rungs recht li cher Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit geblieben erachtet und war insgesamt in somatischer und psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3). 4.3 4 .3 .1

Im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 stellt e sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:

Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Oktober 2010, welcher die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst ha tte, auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 einzutreten (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstge färbte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik . Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit hätt en (Urk. 10/75/1-4).

Im Bericht der B.___ vom 6. Januar 2011 beschrieben PD Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin Ortho pädie, eine Valgusfehlstellung der Knie beidseits .

A ktuell sei das rechte Knie mit a nterior knee pain bei Femoropatellararthrose und MR-tomographisch medialer Meniskusläsion symptomatisch.

A ls Nebendiagnose n nannten sie

c hronische Lumboischialgien beidseits, eine LWS-Degeneration mit Os t eochondrosen L5/S1, L4/5, eine Bandscheibenprotrusion, L5/S1 mehr als L4/5 ohne Neurokompres sion sowie ein en Status nach dreimaliger Varizen-OP (Urk. 10/83/8-9 = 10/86 /8-9).

Gestützt auf ihre Untersuchung vom

3. Januar 2011 im Rahmen der Rheuma sprechstunde der I.___ diagnostizierten Dres. med. J.___ und K.___ i n ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2011 (Urk. 10/83/10-12 = 10/86/10-12) ein l umbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (MRI LWS 02/09: deutliche Regredienz einer vormaligen medialen Diskushernie L4/5) mit/bei einem Status nach epiduraler Infiltration L4/5 2007, einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dekonditionierung, einem cervikospondylogenen Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen beidseits bei minimer Supraspi natusten di no pathie rechts sowie einer progredienten Leukopenie unklarer Ursache (08.10.2010: 2,78 x 10 3 uml).

Die vorstehend aufgeführten Diagnosen ergänzte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22.

Juli 2011 (Urk. 10/86/6-7) und attestierte ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts sowie beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links. Dr. A.___ hielt wei ter fest, dass sich die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verbessert habe, sondern im Gegenteil nun zunehmende, belas tungsabhängige Knieschmerz en rechtsbetont aufgetreten seien. Die Versicherte beschreibe, dass auch einfachste Hausarbeiten nicht nur im Bereich der Knie sondern auch in LWS und HWS sofort zu einer Schmerzexaz erbation führen würden. Dr. A.___ gab an, dass zumindest subjektiv eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht worden sei und sich die Versicherte für keinen Einsatzbe reich mehr sehe, sichere Angaben jedoch

durch eine Arbeitstestung zu evaluie ren seien.

Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdefüh rerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelt e, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Ep isode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 1 0/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des p sychischen Gesund heitszustandes gekommen sei

(Urk. 10/89/3). 4.3. 2

Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge die eingereichten medizinischen Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med .

N.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin kam am 2 4. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergebe und die Schadenminderungspfl icht nicht erfüllt worden sei. Die Versicherte nehme nun noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate .

E ine aktive Trainingstherapie sei über 10 Monate ausgesetzt worden .

Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Der Versicherten seien wei terhin sämtliche Hilfstätigkeiten zu 70 % zumutbar. Zudem sei zu berück sichtigen, dass die vorliegende Diagnose versicherungsmedizinisch zu den ätio logisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehöre. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 10/90/5).

Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid vom 28. November 2011 und ging bei unverändertem Gesundheitszustand von der 2011 gerichtlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus (Urk. 10/92). 4.3.3

Im Rahmen des Einwandverfahrens gingen bei der IV -Stelle weitere Unterlagen ein, welche diese dem RAD zur Prüfung unterbreitete, nämlich das Arztzeugnis von Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10/95), der Bericht der P.___ vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 10/111 = Urk. 3/7), die ä rztliche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/108) und von Dr. L.___ (E.___) vom 9. Februar 2012 sowie der Bericht von Dr. L.___

vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/110 und Urk. 10/113 = Urk. 3/4) .

Dr. N.___ hielt am 1 1. April 2012 fest, dass es sich nach wie vor um eine Schmerzproblematik ohne organisches Korrelat handle, aus dem Bericht des E.___, Dr. L.___, vom 1 9. Februar 2012 keine neuen medizinischen Tatsa chen/Diag nosen/Befunde hervorgingen und weitere medizinische Abklärungen keine neuen Tatsachen ans Licht bringen würden, da die Versicherte dem Krankheitsbild entsprechend eingehendst und umfassends t abgeklärt und unter sucht worden sei (Urk. 10/116).

Aufgrund dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und ver neinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1

Bei der ersten Verneinung eine s Renten anspruchs im Oktober 2009 war die IV-Stelle zunächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer Einschränkung von cirka  30 % aus psychiatrischer Sicht aus gegangen . Damals hatte die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf ge wiesen (Urk. 10/35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht waren eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden (Urk. 10/35 S. 23). Das Gericht hatte sich den gestellten Diagnosen an geschlossen, war hingegen zum Schluss gelangt, dass aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3). 5.2

Aufgrund der im Einwand

- und im Beschwerde verfahren eingereichten Berichte, insbesondere gestützt auf das MRI der HWS und der oberen BWS vom 3 0. Januar 2012 und der darauf basierenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2012 bestehen nun aber deutliche Hinweise da rauf, dass sich die somatische Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2012 i m Gegensatz zur ersten Verfügung im Oktober 2009 entgegen der Einschätzung de r Beschwerdegegnerin deutlich verändert und verschlechtert hat :

Hausarzt Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin attestierte im Arzt zeugnis vom 22. Dezember 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 10/95).

PD Dr. med. Q.___ vom P.___ nahm nach Durchführung eines MRI der HWS und der oberen BWS in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2012 zu Handen von Dr. A.___ zur Klärung der Frage nach einer Neurokompression C7/Th1 und nach Myelopathien folgende Beur teilung vor: Keine myelopathischen Veränderungen, Osteochondrosen der C5/C6 und C6/C7 mit Uncovertebralarthrosen, anterioren und posterioren Spondylo sen, auf dem Niveau C5/C6 eine Duralsack-Querschnittseinengung auf 9 mm, auf dem Niveau C6/C7 auf 10 mm, foraminale Uncovertebralarthrose links und kleine Hernierung links C5/C6 mit leichter Tangierung der Nervenwurzel C6 links, auf dem Niveau C6/C7 allerdings ausgeprägtere neuroforaminale Einen gung rechts mit Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts, ossär bedingt leichte Einengung der Neuroforamen C3/C4 beidseits mit leichter Tangierung der Ner venwurzel C4 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der Halswirbel säule sowie linkskonvexe Torsion (Urk. 10/111 = Urk. 3/7).

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 3/6), welcher hauptsächlich auf den Abklä rungsergebnissen des MRI vom 3 0. Januar 2012 basiert und aufgrund der zeitli chen Nähe (19 Tage) zur angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist, das bereits bekannte l umbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits . We iter beschrieb er ein c ervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts (MRI), beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior Knee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, rechtsseitig eine MR-tomographisch nachg ewiesene mediale Meniskusläsion, eine Depressio n sowie einen Status nach Sinus- tarsi - Syndrom mit etwas Flüssigkeit angrenzend auch des Flexor hallucis longu und tibialis post.

Zum Verlauf hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Thera pien und Hospitalisation im I.___ im Jahr 2009 seit Ende 2007 arbeits un fähig sei. Die anhaltende lumbale Schmerzsymptomatik bei oben nachge wie se nen degenera tiven Veränderungen persistiere trotz intensiven therapeutischen Massnahmen. Neu hinzugekommen sei nun eine radikuläre Schmerzsympto matik im Bereich C6 links bei mittels des MRI vom 3 0 . Januar 2012 nachgewie sener Herniation C5/6 links. Die ambulanten therapeutischen Massnahmen habe man bis anhin voll ausgeschöpft mit regelmässige n Physiotherapien mit passi ven u nd aktiven Massnahmen sowie einer Analgesie.

Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf in der Pflege beurteilte Dr. A.___ mit 100 % und gab an, dass eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur durch eine Arbeits testung genauer objektiviert werden könne. Angesichts der cervikalen sowie lumbalen Problematik und unter der Berücksichtigung der psychischen Kompo nente werde nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit erreichbar sein (Urk. 3/6 S. 2). Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 2 9. Februar 2012 attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 10/108). 5.3 5.3.1

Aufgrund der vorstehend genannten

fachärztlichen Berichte ist davon auszuge hen, dass sich die somatische Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert und verschlechtert hat, dass die bereits bekannte

lumbale Schme rzsympto matik bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistierte und neu nun eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei mit MRI vom 3 0. Januar 2012

nachg ewiesener Herniation C5/6 links hinzugekommen ist. Im Vergleich zur somatischen Situation im Jahr 2009 wurden im Rahmen der Abklärungen der I.___

vom 3. Januar 2011 und der B.___

vom 6. Januar 2011 neu auch beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendino pathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior k nee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, und eine rechtsseitig MR-tomographisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion festge stellt.

Gestützt auf diese spezialärztlich erhobenen Befunde

kann nicht von einem unver änderten somatischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegangen wer den . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehen gestützt darauf vielmehr Hinweise, dass sich die somatische Situation verschlechtert hat und/oder möglicherweise organische Ursachen bestehen, welche für die Schmerzsymptomatik zumindest mit verantwortlich sind. Die Arztzeugnisse sind jedoch angesichts der unterschiedlichen gesundheitlichen Aspekte zu wenig aussagekräftig. Insbesondere fehlt eine Gesamtbeurteilung, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach Vornahme von umfassenden Abklärungen auch das allfällige Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen be rücksichtigt. 5.3.2

Auch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung unterscheiden sich

die aktuel len Arztzeugnisse in den Diagnosestellungen erheblich von den im Okto ber 2009 massgeblichen Berichten .

Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 0. Oktober 2010 (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstgefärbte mittelgradige depressive Epi sode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 10/75/1-4).

Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdefüh rerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelte, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes gekommen sei (Urk. 10/89/3).

D ie eingereichten fachärztlichen Berichte stellten bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu r psychischen Situation im Oktober 2009 nicht nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung fest,

sondern neu eine seit 1. Dezember

2009 anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Mit Arztzeugnis vom 9. Februar 2012 attestierte Dr. L.___ (E.___) eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/110) und beschrieb in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/113 = Urk. 3/4), dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf bei der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes mit Niedergeschlagenheit, Antriebs losigkeit, Schlafstörungen, Beklemmungsgefühle n und affektiven Ent gleisungen gekommen sei, die Versicherte fühle sich im Stich gelassen, lebe sozial isoliert, weine sehr häufig und werde von Selbstmordgedanken geplagt. Sie habe in den letzten Monaten 11 kg abgenommen.

Aufgrund der fachärztlichen Berichte der behandelnden Psychiater, welche bei der Beschwerdeführerin über die Dauer von zweieinhalb Jahren eine stetige Verschlechterung der psychischen Situation attestier t und auch eine länger da uernde soziale Isolation beschr i e ben hatten, kann nicht ohne weiteres von einem unver änderten psychischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegan gen werden. Die Arztzeugnisse sind jedoch ebenfalls

nicht umfassend genug und äussern sich insbesondere nicht explizit zur Überwindbarkeitsthematik, weshalb sie für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erw erbsfähig keit nicht genügen . 5.4

Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermag hingegen a uch die Be urteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich ge stützt auf die Akten erfolgte, den Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Die Sache ist da her zur Vornahme von fach ärztlichen (psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärun gen an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 . 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Koste n sind ermes sensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungs gemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsge mäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht; GSVGer). Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2013 machte Rechtsanwalt Hablützel bei einem Aufwand von 13, 5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (inklusive 8 % Mehr wertsteuer und Barauslagen von Fr. 121.50) eine Entschädigung von Fr. 4‘505.20 geltend (Urk. 10/20). Der geltend gemachte Aufwand von 13,5 Stunden erscheint der Sache angemessen und ist zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Bar auslagen

und Mehrwertsteuer) im Umfang von insgesamt Fr. 3‘047.20 von der Beschwerdegegnerin an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hablützel, eine Proze ssent schä digung von Fr. 3‘047 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 (Urk. 10/92) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen und deshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, und stellte die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, Einwand erheben und weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 10/95-97, Urk. 10/100, Urk. 10/ 108, Urk. 10/110- 113). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Hablü t zel, am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Eventualiter sei eine durch das Gericht angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie durchzuführen. Subeventualiter sei eine Abklärung zur funktionellen Leistungsfähigkeit (durch Z.___ in U.___) durchzuführen (Urk. 1. S. 2) . Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Arztberichte und Unterlagen ein (Urk. 3/4-8) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwa lt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertrete r (Urk. 1 S. 3) . Am 1 0. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Replicando (Urk.

14) und duplicando (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung ist am 2. Mai 2012 – und somit nach Inkrafttreten der beiden Revision en 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 2

(bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund der medizinischen Unte rlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Be schwerdeführerin nehme noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate. Eine aktive Trainingstherapie sei über zehn Monate ausgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Zudem handle es sich bei der gestellten Diagnose der chronischen Schmerzstörung um eine Schmerz problematik ohne organisches Korrelat und ohne vom Schmerzerleben abge koppelte, eigenständige, losgelöste, erhe bliche psychische Komorbidität . Eine soziale Isolation im Verlaufe sei nich t erkennbar, es bestehe enger Kontakt zur Familie, weiter seien schwerwiegende psychosoziale Belastungsfaktoren vor handen, die Therapie sei inadäquat. Den Akten seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin sei ein gehendst und umfassendst abgeklärt und untersucht worden, w eitere medizini sche Abklärungen würden keine neuen Tatsachen ans Licht bringen . Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 3.2

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass anhand diverser medizinischer Berichte nachgewiesen sei, dass die anhaltende, lumbale Schmerzsymptomatik bei ausgewiesenen degenerativen Veränderungen trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistiere. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin seien bei der Beschwerdeführerin nachweisbare or ganische Befunde objektivierbar: Das MRI vom 3 0. Januar 2012 zeige eine nachgewie sene Herniation C5/6 sowie eine MR-tomographisc h nachgewiesene Meniskus läsion. Gestützt auf diese MRI-Untersuchung halte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 ausdrücklich fest, dass eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei nachgewiesener Herniation C5/6 neu dazugek ommen sei. Aufgrund welcher Abklärungen die Beschwerdegegnerin weiter zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer sozialen Isolation lebe und enger Kontakt zur Familie bestehe, sei nic ht ersichtlich und widerspre che gänzlich der Einschätzung des Konsiliararztes der B.___, welcher im Juni 2009 unter anderem eine massive soz iale Isolation festgestellt hab e,

wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ergeben hätten . Es sei auch nicht nachvollziehbar,

wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, dass auf grund der eingehendsten und umfassendsten Abklärung und Untersuchung der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei, da die von der IV-Stelle vorgenommene Untersuchung und Abklärung lediglich auf dem Aktenstudium der eingeholten Arztberichte der behandelnden Ärzte beruhe, diese aber gerade einhellig zum Schluss k äm en, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit höchstens teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 8-10). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegne rin ist auf das am 2 1. März 2011 eingereichte Revisions gesuch (richtig: auf die Neuanmeldung; Urk. 10/76) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im mass gebli chen Zeitraum zwischen der ersten, im Ergebnis gerichtlich bestätig ten Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56), in wel cher ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente verneint wurde, und der Verfü gung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente b esteht. 4 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden

Verfügung vom 13. Oktober 2009 war gemäss Feststel lungsblatt zum Beschluss (Urk. 10/ 42 und 10/55)

das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2008; Urk. 10/35) . Danach wies die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusio nen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf (Urk. 10 /35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 10 /35 S. 23).

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachtet hatt e, führte in seiner Beurteilung aus, i n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien körperliche Limiten vorhanden .

D ie Beschwerdeführerin könne keine Ge wichte über 15 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd vornüberge beugt o der in Zwangshaltungen arbeiten . Trotz diese r Einschränkungen sei ihr jedoch ein ganztägiges Pensum - auch in der bisherigen Tätigkeit als P flegehelferin -

zu mutbar (Urk. 10 /35 S. 16 ff.).

Weitergehende, somatis ch bedingte Einschränkun g en

hatten sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten (Urk. 1 0/63 und 10/73/4-7) nicht ergeben, so dass das Gericht aus somatischer Sicht auf die Diagnosen von Dr. C.___ ab ge stellt hatte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich a ngepasste Tätigkeiten ausg e g angen war .

Im psychiatrischen Gutachten hatte Dr. D.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) diagnostiziert und auf eine psychisch bedingte,

insgesamt 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen, wobei er die durch die depressive Störung be dingte Funktionseinbusse mit 20 % beziffert und a ufgrund der somatoformen Schmerzstörung bei teilweisem Vorliegen der Förster'schen Krite rien eine weitere Einschränkung von 10 % attestiert

hatte (Urk. 13/35 S. 18 ff.).

Das Gericht hatte in der Folge auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen ab gestellt, hingegen sowohl die attestierte leichte depressive Störung als auch die somato form e Schmerzstörung aus inva lidenversiche rungs recht li cher Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit geblieben erachtet und war insgesamt in somatischer und psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3).

E. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.3 2

Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge die eingereichten medizinischen Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med .

N.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin kam am 2 4. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergebe und die Schadenminderungspfl icht nicht erfüllt worden sei. Die Versicherte nehme nun noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate .

E ine aktive Trainingstherapie sei über 10 Monate ausgesetzt worden .

Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Der Versicherten seien wei terhin sämtliche Hilfstätigkeiten zu 70 % zumutbar. Zudem sei zu berück sichtigen, dass die vorliegende Diagnose versicherungsmedizinisch zu den ätio logisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehöre. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 10/90/5).

Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid vom 28. November 2011 und ging bei unverändertem Gesundheitszustand von der 2011 gerichtlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus (Urk. 10/92).

E. 4.3.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens gingen bei der IV -Stelle weitere Unterlagen ein, welche diese dem RAD zur Prüfung unterbreitete, nämlich das Arztzeugnis von Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10/95), der Bericht der P.___ vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 10/111 = Urk. 3/7), die ä rztliche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/108) und von Dr. L.___ (E.___) vom 9. Februar 2012 sowie der Bericht von Dr. L.___

vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/110 und Urk. 10/113 = Urk. 3/4) .

Dr. N.___ hielt am 1 1. April 2012 fest, dass es sich nach wie vor um eine Schmerzproblematik ohne organisches Korrelat handle, aus dem Bericht des E.___, Dr. L.___, vom 1 9. Februar 2012 keine neuen medizinischen Tatsa chen/Diag nosen/Befunde hervorgingen und weitere medizinische Abklärungen keine neuen Tatsachen ans Licht bringen würden, da die Versicherte dem Krankheitsbild entsprechend eingehendst und umfassends t abgeklärt und unter sucht worden sei (Urk. 10/116).

Aufgrund dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und ver neinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1

Bei der ersten Verneinung eine s Renten anspruchs im Oktober 2009 war die IV-Stelle zunächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer Einschränkung von cirka  30 % aus psychiatrischer Sicht aus gegangen . Damals hatte die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf ge wiesen (Urk. 10/35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht waren eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden (Urk. 10/35 S. 23). Das Gericht hatte sich den gestellten Diagnosen an geschlossen, war hingegen zum Schluss gelangt, dass aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3). 5.2

Aufgrund der im Einwand

- und im Beschwerde verfahren eingereichten Berichte, insbesondere gestützt auf das MRI der HWS und der oberen BWS vom 3 0. Januar 2012 und der darauf basierenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2012 bestehen nun aber deutliche Hinweise da rauf, dass sich die somatische Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2012 i m Gegensatz zur ersten Verfügung im Oktober 2009 entgegen der Einschätzung de r Beschwerdegegnerin deutlich verändert und verschlechtert hat :

Hausarzt Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin attestierte im Arzt zeugnis vom 22. Dezember 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 10/95).

PD Dr. med. Q.___ vom P.___ nahm nach Durchführung eines MRI der HWS und der oberen BWS in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2012 zu Handen von Dr. A.___ zur Klärung der Frage nach einer Neurokompression C7/Th1 und nach Myelopathien folgende Beur teilung vor: Keine myelopathischen Veränderungen, Osteochondrosen der C5/C6 und C6/C7 mit Uncovertebralarthrosen, anterioren und posterioren Spondylo sen, auf dem Niveau C5/C6 eine Duralsack-Querschnittseinengung auf 9 mm, auf dem Niveau C6/C7 auf 10 mm, foraminale Uncovertebralarthrose links und kleine Hernierung links C5/C6 mit leichter Tangierung der Nervenwurzel C6 links, auf dem Niveau C6/C7 allerdings ausgeprägtere neuroforaminale Einen gung rechts mit Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts, ossär bedingt leichte Einengung der Neuroforamen C3/C4 beidseits mit leichter Tangierung der Ner venwurzel C4 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der Halswirbel säule sowie linkskonvexe Torsion (Urk. 10/111 = Urk. 3/7).

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 3/6), welcher hauptsächlich auf den Abklä rungsergebnissen des MRI vom 3 0. Januar 2012 basiert und aufgrund der zeitli chen Nähe (19 Tage) zur angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist, das bereits bekannte l umbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits . We iter beschrieb er ein c ervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts (MRI), beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior Knee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, rechtsseitig eine MR-tomographisch nachg ewiesene mediale Meniskusläsion, eine Depressio n sowie einen Status nach Sinus- tarsi - Syndrom mit etwas Flüssigkeit angrenzend auch des Flexor hallucis longu und tibialis post.

Zum Verlauf hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Thera pien und Hospitalisation im I.___ im Jahr 2009 seit Ende 2007 arbeits un fähig sei. Die anhaltende lumbale Schmerzsymptomatik bei oben nachge wie se nen degenera tiven Veränderungen persistiere trotz intensiven therapeutischen Massnahmen. Neu hinzugekommen sei nun eine radikuläre Schmerzsympto matik im Bereich C6 links bei mittels des MRI vom 3 0 . Januar 2012 nachgewie sener Herniation C5/6 links. Die ambulanten therapeutischen Massnahmen habe man bis anhin voll ausgeschöpft mit regelmässige n Physiotherapien mit passi ven u nd aktiven Massnahmen sowie einer Analgesie.

Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf in der Pflege beurteilte Dr. A.___ mit 100 % und gab an, dass eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur durch eine Arbeits testung genauer objektiviert werden könne. Angesichts der cervikalen sowie lumbalen Problematik und unter der Berücksichtigung der psychischen Kompo nente werde nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit erreichbar sein (Urk. 3/6 S. 2). Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 2 9. Februar 2012 attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 10/108). 5.3 5.3.1

Aufgrund der vorstehend genannten

fachärztlichen Berichte ist davon auszuge hen, dass sich die somatische Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert und verschlechtert hat, dass die bereits bekannte

lumbale Schme rzsympto matik bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistierte und neu nun eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei mit MRI vom 3 0. Januar 2012

nachg ewiesener Herniation C5/6 links hinzugekommen ist. Im Vergleich zur somatischen Situation im Jahr 2009 wurden im Rahmen der Abklärungen der I.___

vom 3. Januar 2011 und der B.___

vom 6. Januar 2011 neu auch beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendino pathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior k nee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, und eine rechtsseitig MR-tomographisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion festge stellt.

Gestützt auf diese spezialärztlich erhobenen Befunde

kann nicht von einem unver änderten somatischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegangen wer den . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehen gestützt darauf vielmehr Hinweise, dass sich die somatische Situation verschlechtert hat und/oder möglicherweise organische Ursachen bestehen, welche für die Schmerzsymptomatik zumindest mit verantwortlich sind. Die Arztzeugnisse sind jedoch angesichts der unterschiedlichen gesundheitlichen Aspekte zu wenig aussagekräftig. Insbesondere fehlt eine Gesamtbeurteilung, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach Vornahme von umfassenden Abklärungen auch das allfällige Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen be rücksichtigt. 5.3.2

Auch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung unterscheiden sich

die aktuel len Arztzeugnisse in den Diagnosestellungen erheblich von den im Okto ber 2009 massgeblichen Berichten .

Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 0. Oktober 2010 (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstgefärbte mittelgradige depressive Epi sode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 10/75/1-4).

Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdefüh rerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelte, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes gekommen sei (Urk. 10/89/3).

D ie eingereichten fachärztlichen Berichte stellten bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu r psychischen Situation im Oktober 2009 nicht nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung fest,

sondern neu eine seit 1. Dezember

2009 anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Mit Arztzeugnis vom 9. Februar 2012 attestierte Dr. L.___ (E.___) eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/110) und beschrieb in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/113 = Urk. 3/4), dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf bei der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes mit Niedergeschlagenheit, Antriebs losigkeit, Schlafstörungen, Beklemmungsgefühle n und affektiven Ent gleisungen gekommen sei, die Versicherte fühle sich im Stich gelassen, lebe sozial isoliert, weine sehr häufig und werde von Selbstmordgedanken geplagt. Sie habe in den letzten Monaten 11 kg abgenommen.

Aufgrund der fachärztlichen Berichte der behandelnden Psychiater, welche bei der Beschwerdeführerin über die Dauer von zweieinhalb Jahren eine stetige Verschlechterung der psychischen Situation attestier t und auch eine länger da uernde soziale Isolation beschr i e ben hatten, kann nicht ohne weiteres von einem unver änderten psychischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegan gen werden. Die Arztzeugnisse sind jedoch ebenfalls

nicht umfassend genug und äussern sich insbesondere nicht explizit zur Überwindbarkeitsthematik, weshalb sie für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erw erbsfähig keit nicht genügen . 5.4

Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermag hingegen a uch die Be urteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich ge stützt auf die Akten erfolgte, den Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Die Sache ist da her zur Vornahme von fach ärztlichen (psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärun gen an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 . 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Koste n sind ermes sensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungs gemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsge mäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht; GSVGer). Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2013 machte Rechtsanwalt Hablützel bei einem Aufwand von 13, 5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (inklusive 8 % Mehr wertsteuer und Barauslagen von Fr. 121.50) eine Entschädigung von Fr. 4‘505.20 geltend (Urk. 10/20). Der geltend gemachte Aufwand von 13,5 Stunden erscheint der Sache angemessen und ist zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Bar auslagen

und Mehrwertsteuer) im Umfang von insgesamt Fr. 3‘047.20 von der Beschwerdegegnerin an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hablützel, eine Proze ssent schä digung von Fr. 3‘047 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00594 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, war von November 2002 bis Dezember 2007 bei der Stadt Y.___ als Pf legehelferin angestellt (Urk. 10 /15). Am 27. November 2007 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine In validenrente angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfügung vom 13. Oktober 2009

bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ei nen Rentenanspruch (Urk. 10/ 56). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 (IV.2009.01113) wies das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde bei einem festge s tellten In va liditätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/79) .

Mit Eingabe vom 2 1. März 2011 stellte die Versicherte der IV-Stelle verschie dene neue Arztberichte zu und beantragte die Einleitung eines Revision sver fahrens (Urk. 10/76). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 10/81) und medizinische (Urk. 10/83, Urk. 10/85, Urk. 10/86, Urk. 10/87 und Urk. 10/89) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 2 8. November 201 1 (Urk. 10/92) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen und deshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, und stellte die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, Einwand erheben und weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 10/95-97, Urk. 10/100, Urk. 10/ 108, Urk. 10/110- 113). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Hablü t zel, am 4. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerde gegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Eventualiter sei eine durch das Gericht angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie durchzuführen. Subeventualiter sei eine Abklärung zur funktionellen Leistungsfähigkeit (durch Z.___ in U.___) durchzuführen (Urk. 1. S. 2) . Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Arztberichte und Unterlagen ein (Urk. 3/4-8) und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwa lt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertrete r (Urk. 1 S. 3) . Am 1 0. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hablützel als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Replicando (Urk.

14) und duplicando (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung ist am 2. Mai 2012 – und somit nach Inkrafttreten der beiden Revision en 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2. 2.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn d ie Voraussetzungen gemäss Abs. 2

(bis 3 1. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .

3.1

Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund der medizinischen Unte rlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Be schwerdeführerin nehme noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate. Eine aktive Trainingstherapie sei über zehn Monate ausgesetzt worden und die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Zudem handle es sich bei der gestellten Diagnose der chronischen Schmerzstörung um eine Schmerz problematik ohne organisches Korrelat und ohne vom Schmerzerleben abge koppelte, eigenständige, losgelöste, erhe bliche psychische Komorbidität . Eine soziale Isolation im Verlaufe sei nich t erkennbar, es bestehe enger Kontakt zur Familie, weiter seien schwerwiegende psychosoziale Belastungsfaktoren vor handen, die Therapie sei inadäquat. Den Akten seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dau erhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin sei ein gehendst und umfassendst abgeklärt und untersucht worden, w eitere medizini sche Abklärungen würden keine neuen Tatsachen ans Licht bringen . Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 3.2

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass anhand diverser medizinischer Berichte nachgewiesen sei, dass die anhaltende, lumbale Schmerzsymptomatik bei ausgewiesenen degenerativen Veränderungen trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistiere. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin seien bei der Beschwerdeführerin nachweisbare or ganische Befunde objektivierbar: Das MRI vom 3 0. Januar 2012 zeige eine nachgewie sene Herniation C5/6 sowie eine MR-tomographisc h nachgewiesene Meniskus läsion. Gestützt auf diese MRI-Untersuchung halte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 ausdrücklich fest, dass eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei nachgewiesener Herniation C5/6 neu dazugek ommen sei. Aufgrund welcher Abklärungen die Beschwerdegegnerin weiter zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer sozialen Isolation lebe und enger Kontakt zur Familie bestehe, sei nic ht ersichtlich und widerspre che gänzlich der Einschätzung des Konsiliararztes der B.___, welcher im Juni 2009 unter anderem eine massive soz iale Isolation festgestellt hab e,

wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ergeben hätten . Es sei auch nicht nachvollziehbar,

wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, dass auf grund der eingehendsten und umfassendsten Abklärung und Untersuchung der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen sei, da die von der IV-Stelle vorgenommene Untersuchung und Abklärung lediglich auf dem Aktenstudium der eingeholten Arztberichte der behandelnden Ärzte beruhe, diese aber gerade einhellig zum Schluss k äm en, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit höchstens teilweise arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 8-10). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegne rin ist auf das am 2 1. März 2011 eingereichte Revisions gesuch (richtig: auf die Neuanmeldung; Urk. 10/76) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im mass gebli chen Zeitraum zwischen der ersten, im Ergebnis gerichtlich bestätig ten Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56), in wel cher ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente verneint wurde, und der Verfü gung vom 2. Mai 2012 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente b esteht. 4 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesun dheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden

Verfügung vom 13. Oktober 2009 war gemäss Feststel lungsblatt zum Beschluss (Urk. 10/ 42 und 10/55)

das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2008; Urk. 10/35) . Danach wies die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusio nen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf (Urk. 10 /35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diag nostiziert (Urk. 10 /35 S. 23).

Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachtet hatt e, führte in seiner Beurteilung aus, i n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien körperliche Limiten vorhanden .

D ie Beschwerdeführerin könne keine Ge wichte über 15 kg heben, stossen oder ziehen und nicht dauernd vornüberge beugt o der in Zwangshaltungen arbeiten . Trotz diese r Einschränkungen sei ihr jedoch ein ganztägiges Pensum - auch in der bisherigen Tätigkeit als P flegehelferin -

zu mutbar (Urk. 10 /35 S. 16 ff.).

Weitergehende, somatis ch bedingte Einschränkun g en

hatten sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichten (Urk. 1 0/63 und 10/73/4-7) nicht ergeben, so dass das Gericht aus somatischer Sicht auf die Diagnosen von Dr. C.___ ab ge stellt hatte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich a ngepasste Tätigkeiten ausg e g angen war .

Im psychiatrischen Gutachten hatte Dr. D.___ eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4) diagnostiziert und auf eine psychisch bedingte,

insgesamt 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen, wobei er die durch die depressive Störung be dingte Funktionseinbusse mit 20 % beziffert und a ufgrund der somatoformen Schmerzstörung bei teilweisem Vorliegen der Förster'schen Krite rien eine weitere Einschränkung von 10 % attestiert

hatte (Urk. 13/35 S. 18 ff.).

Das Gericht hatte in der Folge auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen ab gestellt, hingegen sowohl die attestierte leichte depressive Störung als auch die somato form e Schmerzstörung aus inva lidenversiche rungs recht li cher Sicht als ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit geblieben erachtet und war insgesamt in somatischer und psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gegangen

(Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3). 4.3 4 .3 .1

Im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2012 stellt e sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:

Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Oktober 2010, welcher die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst ha tte, auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 einzutreten (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstge färbte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik . Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfl uss auf die Arbeitsfähigkeit hätt en (Urk. 10/75/1-4).

Im Bericht der B.___ vom 6. Januar 2011 beschrieben PD Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin Ortho pädie, eine Valgusfehlstellung der Knie beidseits .

A ktuell sei das rechte Knie mit a nterior knee pain bei Femoropatellararthrose und MR-tomographisch medialer Meniskusläsion symptomatisch.

A ls Nebendiagnose n nannten sie

c hronische Lumboischialgien beidseits, eine LWS-Degeneration mit Os t eochondrosen L5/S1, L4/5, eine Bandscheibenprotrusion, L5/S1 mehr als L4/5 ohne Neurokompres sion sowie ein en Status nach dreimaliger Varizen-OP (Urk. 10/83/8-9 = 10/86 /8-9).

Gestützt auf ihre Untersuchung vom

3. Januar 2011 im Rahmen der Rheuma sprechstunde der I.___ diagnostizierten Dres. med. J.___ und K.___ i n ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2011 (Urk. 10/83/10-12 = 10/86/10-12) ein l umbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (MRI LWS 02/09: deutliche Regredienz einer vormaligen medialen Diskushernie L4/5) mit/bei einem Status nach epiduraler Infiltration L4/5 2007, einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dekonditionierung, einem cervikospondylogenen Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen beidseits bei minimer Supraspi natusten di no pathie rechts sowie einer progredienten Leukopenie unklarer Ursache (08.10.2010: 2,78 x 10 3 uml).

Die vorstehend aufgeführten Diagnosen ergänzte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22.

Juli 2011 (Urk. 10/86/6-7) und attestierte ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts sowie beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links. Dr. A.___ hielt wei ter fest, dass sich die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verbessert habe, sondern im Gegenteil nun zunehmende, belas tungsabhängige Knieschmerz en rechtsbetont aufgetreten seien. Die Versicherte beschreibe, dass auch einfachste Hausarbeiten nicht nur im Bereich der Knie sondern auch in LWS und HWS sofort zu einer Schmerzexaz erbation führen würden. Dr. A.___ gab an, dass zumindest subjektiv eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht worden sei und sich die Versicherte für keinen Einsatzbe reich mehr sehe, sichere Angaben jedoch

durch eine Arbeitstestung zu evaluie ren seien.

Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdefüh rerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelt e, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Ep isode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 1 0/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des p sychischen Gesund heitszustandes gekommen sei

(Urk. 10/89/3). 4.3. 2

Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge die eingereichten medizinischen Berichte ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med .

N.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin kam am 2 4. Oktober 2011 zum Schluss, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes ergebe und die Schadenminderungspfl icht nicht erfüllt worden sei. Die Versicherte nehme nun noch mehr Benzodiazepine ein, dazu neu Opiate .

E ine aktive Trainingstherapie sei über 10 Monate ausgesetzt worden .

Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dekonditioniert. Der Versicherten seien wei terhin sämtliche Hilfstätigkeiten zu 70 % zumutbar. Zudem sei zu berück sichtigen, dass die vorliegende Diagnose versicherungsmedizinisch zu den ätio logisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage gehöre. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 10/90/5).

Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den ablehnenden Vorbescheid vom 28. November 2011 und ging bei unverändertem Gesundheitszustand von der 2011 gerichtlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus (Urk. 10/92). 4.3.3

Im Rahmen des Einwandverfahrens gingen bei der IV -Stelle weitere Unterlagen ein, welche diese dem RAD zur Prüfung unterbreitete, nämlich das Arztzeugnis von Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10/95), der Bericht der P.___ vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 10/111 = Urk. 3/7), die ä rztliche n Zeugnis se von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/108) und von Dr. L.___ (E.___) vom 9. Februar 2012 sowie der Bericht von Dr. L.___

vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/110 und Urk. 10/113 = Urk. 3/4) .

Dr. N.___ hielt am 1 1. April 2012 fest, dass es sich nach wie vor um eine Schmerzproblematik ohne organisches Korrelat handle, aus dem Bericht des E.___, Dr. L.___, vom 1 9. Februar 2012 keine neuen medizinischen Tatsa chen/Diag nosen/Befunde hervorgingen und weitere medizinische Abklärungen keine neuen Tatsachen ans Licht bringen würden, da die Versicherte dem Krankheitsbild entsprechend eingehendst und umfassends t abgeklärt und unter sucht worden sei (Urk. 10/116).

Aufgrund dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und ver neinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1

Bei der ersten Verneinung eine s Renten anspruchs im Oktober 2009 war die IV-Stelle zunächst von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer Einschränkung von cirka  30 % aus psychiatrischer Sicht aus gegangen . Damals hatte die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht ein Ganz körperschmerzsyndrom ohne organische Ursache (ICD-10 M79) sowie radio morphologische Abnutzungen der Bandscheiben L3 bis S1 mit Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression und einer Osteochondrose L5/S1 auf ge wiesen (Urk. 10/35 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht waren eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden (Urk. 10/35 S. 23). Das Gericht hatte sich den gestellten Diagnosen an geschlossen, war hingegen zum Schluss gelangt, dass aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urteil vom 28. Februar 2011, E. 3.2 und E. 3.3). 5.2

Aufgrund der im Einwand

- und im Beschwerde verfahren eingereichten Berichte, insbesondere gestützt auf das MRI der HWS und der oberen BWS vom 3 0. Januar 2012 und der darauf basierenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2012 bestehen nun aber deutliche Hinweise da rauf, dass sich die somatische Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2012 i m Gegensatz zur ersten Verfügung im Oktober 2009 entgegen der Einschätzung de r Beschwerdegegnerin deutlich verändert und verschlechtert hat :

Hausarzt Dr. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin attestierte im Arzt zeugnis vom 22. Dezember 2011 bis zum 2 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 10/95).

PD Dr. med. Q.___ vom P.___ nahm nach Durchführung eines MRI der HWS und der oberen BWS in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2012 zu Handen von Dr. A.___ zur Klärung der Frage nach einer Neurokompression C7/Th1 und nach Myelopathien folgende Beur teilung vor: Keine myelopathischen Veränderungen, Osteochondrosen der C5/C6 und C6/C7 mit Uncovertebralarthrosen, anterioren und posterioren Spondylo sen, auf dem Niveau C5/C6 eine Duralsack-Querschnittseinengung auf 9 mm, auf dem Niveau C6/C7 auf 10 mm, foraminale Uncovertebralarthrose links und kleine Hernierung links C5/C6 mit leichter Tangierung der Nervenwurzel C6 links, auf dem Niveau C6/C7 allerdings ausgeprägtere neuroforaminale Einen gung rechts mit Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts, ossär bedingt leichte Einengung der Neuroforamen C3/C4 beidseits mit leichter Tangierung der Ner venwurzel C4 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der Halswirbel säule sowie linkskonvexe Torsion (Urk. 10/111 = Urk. 3/7).

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 3/6), welcher hauptsächlich auf den Abklä rungsergebnissen des MRI vom 3 0. Januar 2012 basiert und aufgrund der zeitli chen Nähe (19 Tage) zur angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist, das bereits bekannte l umbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits . We iter beschrieb er ein c ervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän derungen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links und C7 rechts (MRI), beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendinopathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior Knee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, rechtsseitig eine MR-tomographisch nachg ewiesene mediale Meniskusläsion, eine Depressio n sowie einen Status nach Sinus- tarsi - Syndrom mit etwas Flüssigkeit angrenzend auch des Flexor hallucis longu und tibialis post.

Zum Verlauf hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Thera pien und Hospitalisation im I.___ im Jahr 2009 seit Ende 2007 arbeits un fähig sei. Die anhaltende lumbale Schmerzsymptomatik bei oben nachge wie se nen degenera tiven Veränderungen persistiere trotz intensiven therapeutischen Massnahmen. Neu hinzugekommen sei nun eine radikuläre Schmerzsympto matik im Bereich C6 links bei mittels des MRI vom 3 0 . Januar 2012 nachgewie sener Herniation C5/6 links. Die ambulanten therapeutischen Massnahmen habe man bis anhin voll ausgeschöpft mit regelmässige n Physiotherapien mit passi ven u nd aktiven Massnahmen sowie einer Analgesie.

Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf in der Pflege beurteilte Dr. A.___ mit 100 % und gab an, dass eine Aussage über eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur durch eine Arbeits testung genauer objektiviert werden könne. Angesichts der cervikalen sowie lumbalen Problematik und unter der Berücksichtigung der psychischen Kompo nente werde nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit erreichbar sein (Urk. 3/6 S. 2). Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 2 9. Februar 2012 attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 10/108). 5.3 5.3.1

Aufgrund der vorstehend genannten

fachärztlichen Berichte ist davon auszuge hen, dass sich die somatische Situation der Beschwerdeführerin insofern verän dert und verschlechtert hat, dass die bereits bekannte

lumbale Schme rzsympto matik bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, trotz intensiven therapeutischen Massnahmen persistierte und neu nun eine radikuläre Schmerzsymptomatik im Bereich C6 links bei mit MRI vom 3 0. Januar 2012

nachg ewiesener Herniation C5/6 links hinzugekommen ist. Im Vergleich zur somatischen Situation im Jahr 2009 wurden im Rahmen der Abklärungen der I.___

vom 3. Januar 2011 und der B.___

vom 6. Januar 2011 neu auch beidseitige Schulterschmerzen bei Supraspinatussehnentendino pathie rechts mehr als links, beidseitige Valgusfehlstellung en der Kniegelenke bei a nterior k nee pain bei Femeropatellararthrose rechtsbetont, und eine rechtsseitig MR-tomographisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion festge stellt.

Gestützt auf diese spezialärztlich erhobenen Befunde

kann nicht von einem unver änderten somatischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegangen wer den . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehen gestützt darauf vielmehr Hinweise, dass sich die somatische Situation verschlechtert hat und/oder möglicherweise organische Ursachen bestehen, welche für die Schmerzsymptomatik zumindest mit verantwortlich sind. Die Arztzeugnisse sind jedoch angesichts der unterschiedlichen gesundheitlichen Aspekte zu wenig aussagekräftig. Insbesondere fehlt eine Gesamtbeurteilung, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach Vornahme von umfassenden Abklärungen auch das allfällige Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen be rücksichtigt. 5.3.2

Auch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung unterscheiden sich

die aktuel len Arztzeugnisse in den Diagnosestellungen erheblich von den im Okto ber 2009 massgeblichen Berichten .

Im Bericht der E.___, Praxis für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 0. Oktober 2010 (Urk. 10/75), attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine erstmals am 1. Dezember 2009 diagnostizierte, angstgefärbte mittelgradige depressive Epi sode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) mit/bei einer somatischen Diagnostik. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die psychischen Erkrankungen einen erheblichen Krankheitswert und auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en (Urk. 10/75/1-4).

Im zweiten Bericht der E.___ vom 9. Oktober 2011 bestätigte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdefüh rerin in ihrer M.___ Muttersprache behandelte, die seit Dezember 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und beschrieb zudem eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Dr. L.___ hielt weiter fest, dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes gekommen sei (Urk. 10/89/3).

D ie eingereichten fachärztlichen Berichte stellten bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu r psychischen Situation im Oktober 2009 nicht nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung fest,

sondern neu eine seit 1. Dezember

2009 anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine sonstige phobische Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.11, ICD-10 F41.8 und ICD-10 F45.8; Urk. 10/89/2). Mit Arztzeugnis vom 9. Februar 2012 attestierte Dr. L.___ (E.___) eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/110) und beschrieb in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2012 (Urk. 10/113 = Urk. 3/4), dass es im zurückliegenden Behand lungsverlauf bei der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes mit Niedergeschlagenheit, Antriebs losigkeit, Schlafstörungen, Beklemmungsgefühle n und affektiven Ent gleisungen gekommen sei, die Versicherte fühle sich im Stich gelassen, lebe sozial isoliert, weine sehr häufig und werde von Selbstmordgedanken geplagt. Sie habe in den letzten Monaten 11 kg abgenommen.

Aufgrund der fachärztlichen Berichte der behandelnden Psychiater, welche bei der Beschwerdeführerin über die Dauer von zweieinhalb Jahren eine stetige Verschlechterung der psychischen Situation attestier t und auch eine länger da uernde soziale Isolation beschr i e ben hatten, kann nicht ohne weiteres von einem unver änderten psychischen Zustand der Beschwer deführerin ausgegan gen werden. Die Arztzeugnisse sind jedoch ebenfalls

nicht umfassend genug und äussern sich insbesondere nicht explizit zur Überwindbarkeitsthematik, weshalb sie für die abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erw erbsfähig keit nicht genügen . 5.4

Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermag hingegen a uch die Be urteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich ge stützt auf die Akten erfolgte, den Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Die Sache ist da her zur Vornahme von fach ärztlichen (psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärun gen an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 . 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Koste n sind ermes sensweise auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungs gemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsge mäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialve rsicherungsgericht; GSVGer). Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2013 machte Rechtsanwalt Hablützel bei einem Aufwand von 13, 5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (inklusive 8 % Mehr wertsteuer und Barauslagen von Fr. 121.50) eine Entschädigung von Fr. 4‘505.20 geltend (Urk. 10/20). Der geltend gemachte Aufwand von 13,5 Stunden erscheint der Sache angemessen und ist zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Bar auslagen

und Mehrwertsteuer) im Umfang von insgesamt Fr. 3‘047.20 von der Beschwerdegegnerin an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hablützel, eine Proze ssent schä digung von Fr. 3‘047 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello