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IV.2012.00580

Entsprechend dem Ergebnis der erfolgten Begutachtung ist von einem gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Da in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt, erweist sich die verfügte Rentenaufhebung als korrekt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956

(Urk. 7 / 3), arbeitete zuletzt ab Februar 2000 als Pflegehelferin in einem 100%igen Pensum für d ie Y.___ in Z.___ (Urk. 7 / 13 / 1). Infolge einer seit Februar 2003 bestehenden Diskushernie L3/4 (Urk. 7/34 / 2 Ziff. 1)

konnte sie ab dem 19. November 2003 ihre Arbeitstä tigkeit nicht me hr ausüben, weshalb das Arbeits verhältnis durch d ie Arbeitge ber in per Ende März 2004 aufgelöst wurde (Urk. 7/13/ 1).

Am 1 . Dezember 200 3 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 / 8). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7 / 9 und Urk. 7/18), er werblichen (Urk. 7 / 10 und

Urk. 7/12), beruflichen (Urk. 7/13 und Urk. 7/25-29) und medizinischen (Urk. 7/14 - 15 und Urk. 7/21- 24) Verhältnisse der Versicher ten ab und sprach ihr m it Verfügung vom 13 . Januar 200 5 (Urk. 7 / 36) ab

1. November 2004 aufgrund eines 57%igen Invaliditätsgrads eine halbe Invali denrente zu . Anlässlich von i n

den Jahr en 20 05 (Urk. 7/43 ff.) und 2006 (Urk. 7/55 ff.) erfolgten Revisions verfahren wurde die Rente m it Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) bzw. Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/66) bestätigt. 1.2

Infolge eines am 2 2. September 2009 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/67) liess die IV-Stelle die Versicherte am 11. Mai 2011 durch das A.___ internistisch, rheu matologisch und neurologisch begutach ten (Gutachten vom 11. Mai 2011

[ Urk. 7/89 ] samt Ergänzung vom 7. Juli 2011 [ Urk. 7/91]) . Nach erfolgtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/96 ff.)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2012

die Invalidenrente der Versicherten mit der Begründung auf, ihr Invalidi tätsgrad betrage nur noch 26 % (Urk. 2 / 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

30. April 2012

(Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 4), am 30 . Mai 201 2 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Inva liden rente auszu richten (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 22 . J uni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2012 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 23. August 2012 von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10), einreichen, welche r mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuge stellt wurde.

Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12) .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen wer den kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. 2.2

Im Rahmen de s i m Jahr

2005 (Urk. 7/43 ff.) durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle zwar Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/44 und Urk. 7/48), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/45) und Arztbe richte (Urk. 7/46-47) ein . Sie hielt jedoch ohne Vornahme einer konkreten Prü fung fest, dass sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht ge ändert habe (Urk. 7/49) . Anlässlich der im Jahr 2006 infolge eines von der Versicherten gestellten Rentenerhöhungsgesuchs erfolgten Abklärungen holte die IV-Stelle erneut Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/59 und Urk. 7/61) und Arztberichte (Urk. 7/62) ein, beschränkte sich jedoch darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zu verneinen (Urk. 7/63) . 2.3

Aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer rechtskonformen erneuten Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfäl ligen Durchführung eines Einkommensvergleichs bilden somit die im Rahmen der 2005 und 2006 durchgeführten Revisionsve rfahren ergangene Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) und

die am 23. Oktober 2007 erlassene Verfü gung (Urk. 7/66), mit welchen die de r Versicherten im Jahr 2005 zugesprochene halb e Invalidenrente bestätigt wurde, keinen zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung.

Somit kann nur die erste, am

13. Januar 2005 ergangene Verfü gung (Urk. 7/36), als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung dienen. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheits zustand de r Beschwerdeführer in

seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2012 ver ändert hat. 3. 3.1

Massgeblich für die mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/36) ab dem 1. November 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente war eine seit Februar 2003 bestehende foraminal gelegene Diksushernie L3/4 recht s mit akuter und chronischer neurogener Schädigung und

radikulärem Reiz- und sensomotori schem Ausfallsyndrom L4 rechts,

die im Mai 2004 eine

Spondylodese L3/4 erforderlich gemacht hatte (Urk. 7/34 / 2 Ziff. 1).

Bei der Zusprache der halben Rente ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

aus und ermittelte

einen 57%igen Invaliditätsgrad (Urk. 7/33 /1). 3.2

Das A.___ stellte im von der IV-Stelle aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs eingeholten Gutachten vom 11. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/89/17): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

chronifiziertes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom -

zum Teil statisch myalgisch

bedingt -

bei muskulärer Dysbalance und insuffizienter Bauch- und Rückenmuskulatur -

zum Teil degenerativ -

mit kernspintomographisch nachweisbaren Discopathien

und fo raminalen Einengungen, insbesondere L2/3 links -

aktuell ohne radikuläre neurologische Reiz- und Defizit - sympto matik -

Zustand nach Operation am 24. Mai 2004 -

Implantation eines Fixateur interne L3/4 beidseits -

offene Segmentaufrichtung mit Lordose- und Skoliosekorrek tur L3/4 -

Interlaminatomie L3/4 -

Bandscheibenresektion durchgehend nach links L3/4 2.

Supraspinatussyndrom rechts 3.

Jaccoud -Syndrom rechts, bei Zustand nach Oligoarthritis MCP rechts / Tenosynovitis der zugehörigen Sehnen -

klinisch aktuell ohne Nachweis von Teno - / Synovitiden -

radiologisch ohne destruktive Veränderungen; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

Epicondylopathie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 2.

Gonalgie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 3.

Pseudoischialgie bei ISG-Blockierung rechts 4.

Tendovaginitis stenosans am 2. Fingerstrahl rechts 5.

rezidivierendes Thorakalsyndrom ohne Funktionseinschränkung 6.

Hepathopathie, am ehesten nutritiv-toxisch 7.

Hypertonie 8.

Nikotinabusus .

Der Versicherten sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhaltung, ohne längere Zwangshaltungen, ohne längeres Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zuzumuten . Die Arbeit als Pflegehelferin sei mit dem Umlagern und Heben von Patienten verbunden, weshalb die Versicherte in diesem Beruf nicht mehr einsetzbar sei. Bezüglich der Fingergelenke rechtsseitig seien länger durchzuführende feinmo torische Arbeiten sowie Tätigkeiten, die längeres Halten und Tragen rechtsseitig erfordern, nicht geeignet (Urk. 7/89/19).

Neurologischerseits ergäben sich darüber hinaus keine weiteren Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit.

Internistischerseits ergäben sich keine Erkrankungen, die zu einer Funktions- oder Belastungseinschränkung führ ten . Die Hypertonie sei gut eingestellt, die Hepatopathie könne von der Versicherten durch Alkoholabstinenz selbständig gebessert werden. Risikofaktoren, insbesondere das Rauchen, sollten minimiert werden.

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Pflegehelferin, während optimal angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar seien (Urk. 7/89/20).

Es sei aufgrund der vorhandenen Arztberichte, insbesondere des neurologischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14), davon auszugehen, dass es zwischen Januar 2006 und April 2010 zu einer weitgehenden Erholung der 2004 noch vorhandenen sensiblen residuellen Läsion L4 gekommen sei, wobei im April 2010 durch eine erneute Diskushernie L2/3 eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/91 / 1). Im Übrigen sei e ine genauere retrospektive Beurteilung des Ver laufs anhand der Akten und der anamnestischen Angaben sowie der erfolgten Untersuchung nicht möglich, weshalb die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Gutachten szeitpunkt und somit ab Mai 2011 zu gelten habe (Urk. 7/91/2). 3.3

In seinem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer Lumboischialgie und eines rezidivierenden radikulären Reizsyndroms L5 rechts. Seit der letzten neurologischen Untersuchung vom 21. April 2010 habe tendenziell eine Rückbildung der Schmerzausstrahlung in das linke Bein statt gefunden, dafür bestünden seit etwa Frühjahr 2011 zunehmend Schmerzen lumbogluteal rechts mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite des rechten Oberschenkels und des dorsolateralen Unterschenkels bis in den rechten Fussrü cken. Eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sei insbesondere beim Treppensteigen bemerkbar. Hingegen bestehe weder eine eindeutige Kraftmin derung der Beinmuskulatur noch eine Blasen- oder Darmfunktionsstörung (Urk. 3/4 / 1). Klinisch-neurologisch sei aktuell kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar, die anamnestisch berichtete Schmerzausstrahlung und die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörun gen am rechten Bein würden aber für eine rezidivierend auftretende radikuläre Irritation im Bereich der Nervenwurzel L5 rechts sprechen. Die kernspintomo graphisch dargestellte subfusionelle Segmentdegeneration in Höhe LWK4/5 mit Neuroforamenstenose sei als Ursache dafür plausibel. Elektromyographisch fän den sich in der Kennmuskulatur von L4 und L5 rechts keine akuten Denervati onszeichen und die Tibialis -SEP-Untersuchung zeige ein unverändertes Ergebnis im Vergleich zur letzten Voruntersuchung von April 2010. 3.4

In seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/6) führte Dr. med. E.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, aus, eine am 23. November 2011 vorgenommene Infiltration L4/5 rechts habe lediglich für ein bis zwei Tage

Wirkung gezeigt, da nach sei der Vorzustand rasch wieder eingetreten . Unter d en gegebenen Voraussetzungen könne gefol gert werden, dass die im Kernspint omogramm ausgewiesene Stenose die struk turelle Ursache für die Befunde sei. Eine konservative Behandlung sei mit Blick auf die bisher durchgeführten Massn ahmen nicht erfolgsversprechend . Falls eine Veränderung gewünscht sei, müsste wahrscheinlich eine Anschluss-Spon dylodese L4/5 erwogen werden,

wobei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Operat eur in Frage käme . 3.5

In seinem Arztbericht vom 25. April 2012 (Urk. 3/7) stellte Dr. B.___

die Diagnose eines therapieresistenten, invalidisierenden lumboradikulären Syndroms L5 rechts bei Status nach Spondylodese L3/4 im Jahr 2004 mit Schrauben in situ. Gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2011 habe im Verlauf eine suprafusionelle

oligosymptomatische Diskushernie L2/3 links mit Osteochondrose und im Vordergrund eine infrafusionelle Segment ie rung mit Osteochondrose L4/5 und engem Spinalkanal rechts betont bestanden, was die Beschwerdesymptomatik er kläre .

Bei den erwähnten Beschwerden mit korrelierendem MRI-Befund sei die Durch führung einer Osteosynthesematerial entfernung und einer mindestens intrafusi onellen Verlängerungs- Spondylodese mit Hemi -PLIF L4/5 rechts und gleichzei tiger Dekompression zu empfehlen (Urk. 3/7 / 1). 4. 4.1

Das A.___ -Gutachten vom 11. Mai 2011 (Urk. 7/89) und dessen Ergä nzung vom 7. Jul i 2011 (Urk. 7/91) bildeten die wesentlichen Grundlagen für die an gefochtene Verfügung . Aufgrund der Einschätzung des A.___, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Jahr 200 4

ge bessert habe und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, wurde die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom

30. April 2012 (Urk.

2) auf gehoben. 4.2

Die Begutachtung des A.___ (Urk. 7/89) beruht auf den erforderlichen fach - ärztli chen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und neurolo gischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/89 / 15 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 41 Seiten - um fassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen An forderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.

3a, 122 V 160 E.

1c). 4.3 4.3.1

Die Versicherte wendet

ein, es könne der Beurteilung des A.___, wonach

sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr entsprechend

ihrer subjektiven Empfindungen, der von ihr geklagten Beschwerden sowie der Be urteilung en von Dr. E.___ vom 23. März (Urk. 3/3), 2 2. November (Urk. 3/5) und 6. Dezember 2011 (Urk. 3/ 6), von Dr. D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) und von Dr. B.___

vom 25 . April (Urk. 3/7), 23. M ai (Urk. 3/8) und 23. August 2012 (Urk. 10) davon auszugehen, dass sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 / 4 Ziff. 8 und Urk. 1/5-6 Ziff. 11-16). Zudem sei zu berücksichtigen, dass im August 2012 die Vornahme eines Revisionsein griffs an der Wirbelsäule geplant sei (Urk. 1/6 Ziff. 16). 4.3.2

Weder die Aussagen der Versicherten noch die im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte von Dr. E.___,

Dr. D.___ und Dr. B.___

vermögen die Ergebnisse der Begutachtung durch das A.___ in Frage zu stellen.

Zunächst ist festzuhalten, dass de r Umstand allein, dass die Gutachter des A.___ bei ihrer Beurteilung von de n subjektiven Empfindung en der Versicher ten abwichen, die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage zu stellen ver mag. Denn die Beurteilung hat primär aufgrund der objektiven Befunde und nicht aufgrund der subjektiven Angaben der Versicherten zu erfolgen. Die Gut achter der A.___ gingen aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und der vorhandenen Arztberichte

– insbesondere desjenigen von Dr. C.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14) – davon aus, dass sich eine Verbesserung des radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L4 rechts ein gestellt ha b e und im weiteren Verlauf keine objektivierbaren ra dikulären Reizsyndrome mehr aufgetreten seien, weshalb auch keine neurologische Abklärung mehr dokumentiert gewesen sei (Urk. 7/89/20) .

Die Aussagen der A.___ -Gutachter werden durch die von der Versicherte n im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht in Frage gestellt. So bestä tigte Dr. D.___, dass klinisch-neurologisch kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar sei

und sich aus neurologischer Sicht keine dringliche Indikation für eine Dekompressionsoperation ergebe (Urk. 3/4 S. 2 am Anfang). Zudem wurde ausser von Dr. B.___ von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. B.___ attestierte der Ver sicherten erst in seinem nach dem Erla ss der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) verfassten Arztbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 50- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch ausdrücklich zu spezifizieren, inwiefern sich diese Angabe auf die angestammte bzw.

auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Die von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen, wonach eine eindeutig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, monotones Stehen und Sitzen und das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden seien, stimmen zudem im Wesentlichen mit den vom A.___ genannten überein, wo mit die durch den behandelnden Arzt abgegebene und von derjenigen des A.___ abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lediglich als eine ab weichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts anzusehen ist. In diesem Zu sammenhang zu beachten ist zudem, dass Dr. B.___ als behandelnder Hausarzt seiner Patientin verpflichtet ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Berichte von Dr. B.___ vom 2 3. Mai (Urk. 3/8) und 2 3. August 2012 (Urk. 10) ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzu weisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 3 0. April 2012 (Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. 4. 4

Das A.___ -Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Mai 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen ist. 4. 5

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 7/94) erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerde führer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht ren tenbegrü ndenden, 26 %igen Invalidität auszugehen ist. 5.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versi cherten spätestens ab

Mai 2011 verbessert und ab dann keine invaliden versi cherungs rechtlich relevante Invalidität mehr vorgelegen hat, weshalb die mit Verfüg ung vom 30. April 2012 angeordnete Rentenaufhebung richtig war und die Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen wer den kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. 2.2

Im Rahmen de s i m Jahr

2005 (Urk. 7/43 ff.) durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle zwar Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/44 und Urk. 7/48), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/45) und Arztbe richte (Urk. 7/46-47) ein . Sie hielt jedoch ohne Vornahme einer konkreten Prü fung fest, dass sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht ge ändert habe (Urk. 7/49) . Anlässlich der im Jahr 2006 infolge eines von der Versicherten gestellten Rentenerhöhungsgesuchs erfolgten Abklärungen holte die IV-Stelle erneut Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/59 und Urk. 7/61) und Arztberichte (Urk. 7/62) ein, beschränkte sich jedoch darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zu verneinen (Urk. 7/63) . 2.3

Aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer rechtskonformen erneuten Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfäl ligen Durchführung eines Einkommensvergleichs bilden somit die im Rahmen der 2005 und 2006 durchgeführten Revisionsve rfahren ergangene Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) und

die am 23. Oktober 2007 erlassene Verfü gung (Urk. 7/66), mit welchen die de r Versicherten im Jahr 2005 zugesprochene halb e Invalidenrente bestätigt wurde, keinen zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung.

Somit kann nur die erste, am

13. Januar 2005 ergangene Verfü gung (Urk. 7/36), als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung dienen. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheits zustand de r Beschwerdeführer in

seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2012 ver ändert hat. 3.

E. 3 ), arbeitete zuletzt ab Februar 2000 als Pflegehelferin in einem 100%igen Pensum für d ie Y.___ in Z.___ (Urk.

E. 3.1 Massgeblich für die mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/36) ab dem 1. November 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente war eine seit Februar 2003 bestehende foraminal gelegene Diksushernie L3/4 recht s mit akuter und chronischer neurogener Schädigung und

radikulärem Reiz- und sensomotori schem Ausfallsyndrom L4 rechts,

die im Mai 2004 eine

Spondylodese L3/4 erforderlich gemacht hatte (Urk. 7/34 / 2 Ziff. 1).

Bei der Zusprache der halben Rente ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

aus und ermittelte

einen 57%igen Invaliditätsgrad (Urk. 7/33 /1).

E. 3.2 Das A.___ stellte im von der IV-Stelle aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs eingeholten Gutachten vom 11. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/89/17): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

chronifiziertes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom -

zum Teil statisch myalgisch

bedingt -

bei muskulärer Dysbalance und insuffizienter Bauch- und Rückenmuskulatur -

zum Teil degenerativ -

mit kernspintomographisch nachweisbaren Discopathien

und fo raminalen Einengungen, insbesondere L2/3 links -

aktuell ohne radikuläre neurologische Reiz- und Defizit - sympto matik -

Zustand nach Operation am 24. Mai 2004 -

Implantation eines Fixateur interne L3/4 beidseits -

offene Segmentaufrichtung mit Lordose- und Skoliosekorrek tur L3/4 -

Interlaminatomie L3/4 -

Bandscheibenresektion durchgehend nach links L3/4 2.

Supraspinatussyndrom rechts 3.

Jaccoud -Syndrom rechts, bei Zustand nach Oligoarthritis MCP rechts / Tenosynovitis der zugehörigen Sehnen -

klinisch aktuell ohne Nachweis von Teno - / Synovitiden -

radiologisch ohne destruktive Veränderungen; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

Epicondylopathie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 2.

Gonalgie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 3.

Pseudoischialgie bei ISG-Blockierung rechts 4.

Tendovaginitis stenosans am 2. Fingerstrahl rechts 5.

rezidivierendes Thorakalsyndrom ohne Funktionseinschränkung 6.

Hepathopathie, am ehesten nutritiv-toxisch 7.

Hypertonie 8.

Nikotinabusus .

Der Versicherten sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhaltung, ohne längere Zwangshaltungen, ohne längeres Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zuzumuten . Die Arbeit als Pflegehelferin sei mit dem Umlagern und Heben von Patienten verbunden, weshalb die Versicherte in diesem Beruf nicht mehr einsetzbar sei. Bezüglich der Fingergelenke rechtsseitig seien länger durchzuführende feinmo torische Arbeiten sowie Tätigkeiten, die längeres Halten und Tragen rechtsseitig erfordern, nicht geeignet (Urk. 7/89/19).

Neurologischerseits ergäben sich darüber hinaus keine weiteren Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit.

Internistischerseits ergäben sich keine Erkrankungen, die zu einer Funktions- oder Belastungseinschränkung führ ten . Die Hypertonie sei gut eingestellt, die Hepatopathie könne von der Versicherten durch Alkoholabstinenz selbständig gebessert werden. Risikofaktoren, insbesondere das Rauchen, sollten minimiert werden.

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Pflegehelferin, während optimal angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar seien (Urk. 7/89/20).

Es sei aufgrund der vorhandenen Arztberichte, insbesondere des neurologischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14), davon auszugehen, dass es zwischen Januar 2006 und April 2010 zu einer weitgehenden Erholung der 2004 noch vorhandenen sensiblen residuellen Läsion L4 gekommen sei, wobei im April 2010 durch eine erneute Diskushernie L2/3 eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/91 / 1). Im Übrigen sei e ine genauere retrospektive Beurteilung des Ver laufs anhand der Akten und der anamnestischen Angaben sowie der erfolgten Untersuchung nicht möglich, weshalb die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Gutachten szeitpunkt und somit ab Mai 2011 zu gelten habe (Urk. 7/91/2).

E. 3.3 In seinem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer Lumboischialgie und eines rezidivierenden radikulären Reizsyndroms L5 rechts. Seit der letzten neurologischen Untersuchung vom 21. April 2010 habe tendenziell eine Rückbildung der Schmerzausstrahlung in das linke Bein statt gefunden, dafür bestünden seit etwa Frühjahr 2011 zunehmend Schmerzen lumbogluteal rechts mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite des rechten Oberschenkels und des dorsolateralen Unterschenkels bis in den rechten Fussrü cken. Eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sei insbesondere beim Treppensteigen bemerkbar. Hingegen bestehe weder eine eindeutige Kraftmin derung der Beinmuskulatur noch eine Blasen- oder Darmfunktionsstörung (Urk. 3/4 / 1). Klinisch-neurologisch sei aktuell kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar, die anamnestisch berichtete Schmerzausstrahlung und die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörun gen am rechten Bein würden aber für eine rezidivierend auftretende radikuläre Irritation im Bereich der Nervenwurzel L5 rechts sprechen. Die kernspintomo graphisch dargestellte subfusionelle Segmentdegeneration in Höhe LWK4/5 mit Neuroforamenstenose sei als Ursache dafür plausibel. Elektromyographisch fän den sich in der Kennmuskulatur von L4 und L5 rechts keine akuten Denervati onszeichen und die Tibialis -SEP-Untersuchung zeige ein unverändertes Ergebnis im Vergleich zur letzten Voruntersuchung von April 2010.

E. 3.4 In seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/6) führte Dr. med. E.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, aus, eine am 23. November 2011 vorgenommene Infiltration L4/5 rechts habe lediglich für ein bis zwei Tage

Wirkung gezeigt, da nach sei der Vorzustand rasch wieder eingetreten . Unter d en gegebenen Voraussetzungen könne gefol gert werden, dass die im Kernspint omogramm ausgewiesene Stenose die struk turelle Ursache für die Befunde sei. Eine konservative Behandlung sei mit Blick auf die bisher durchgeführten Massn ahmen nicht erfolgsversprechend . Falls eine Veränderung gewünscht sei, müsste wahrscheinlich eine Anschluss-Spon dylodese L4/5 erwogen werden,

wobei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Operat eur in Frage käme .

E. 3.5 In seinem Arztbericht vom 25. April 2012 (Urk. 3/7) stellte Dr. B.___

die Diagnose eines therapieresistenten, invalidisierenden lumboradikulären Syndroms L5 rechts bei Status nach Spondylodese L3/4 im Jahr 2004 mit Schrauben in situ. Gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2011 habe im Verlauf eine suprafusionelle

oligosymptomatische Diskushernie L2/3 links mit Osteochondrose und im Vordergrund eine infrafusionelle Segment ie rung mit Osteochondrose L4/5 und engem Spinalkanal rechts betont bestanden, was die Beschwerdesymptomatik er kläre .

Bei den erwähnten Beschwerden mit korrelierendem MRI-Befund sei die Durch führung einer Osteosynthesematerial entfernung und einer mindestens intrafusi onellen Verlängerungs- Spondylodese mit Hemi -PLIF L4/5 rechts und gleichzei tiger Dekompression zu empfehlen (Urk. 3/7 / 1). 4. 4.1

Das A.___ -Gutachten vom 11. Mai 2011 (Urk. 7/89) und dessen Ergä nzung vom 7. Jul i 2011 (Urk. 7/91) bildeten die wesentlichen Grundlagen für die an gefochtene Verfügung . Aufgrund der Einschätzung des A.___, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Jahr 200 4

ge bessert habe und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, wurde die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom

30. April 2012 (Urk.

2) auf gehoben. 4.2

Die Begutachtung des A.___ (Urk. 7/89) beruht auf den erforderlichen fach - ärztli chen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und neurolo gischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/89 / 15 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 41 Seiten - um fassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen An forderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.

3a, 122 V 160 E.

1c). 4.3 4.3.1

Die Versicherte wendet

ein, es könne der Beurteilung des A.___, wonach

sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr entsprechend

ihrer subjektiven Empfindungen, der von ihr geklagten Beschwerden sowie der Be urteilung en von Dr. E.___ vom 23. März (Urk. 3/3), 2 2. November (Urk. 3/5) und 6. Dezember 2011 (Urk. 3/ 6), von Dr. D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) und von Dr. B.___

vom 25 . April (Urk. 3/7), 23. M ai (Urk. 3/8) und 23. August 2012 (Urk. 10) davon auszugehen, dass sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 / 4 Ziff. 8 und Urk. 1/5-6 Ziff. 11-16). Zudem sei zu berücksichtigen, dass im August 2012 die Vornahme eines Revisionsein griffs an der Wirbelsäule geplant sei (Urk. 1/6 Ziff. 16). 4.3.2

Weder die Aussagen der Versicherten noch die im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte von Dr. E.___,

Dr. D.___ und Dr. B.___

vermögen die Ergebnisse der Begutachtung durch das A.___ in Frage zu stellen.

Zunächst ist festzuhalten, dass de r Umstand allein, dass die Gutachter des A.___ bei ihrer Beurteilung von de n subjektiven Empfindung en der Versicher ten abwichen, die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage zu stellen ver mag. Denn die Beurteilung hat primär aufgrund der objektiven Befunde und nicht aufgrund der subjektiven Angaben der Versicherten zu erfolgen. Die Gut achter der A.___ gingen aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und der vorhandenen Arztberichte

– insbesondere desjenigen von Dr. C.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14) – davon aus, dass sich eine Verbesserung des radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L4 rechts ein gestellt ha b e und im weiteren Verlauf keine objektivierbaren ra dikulären Reizsyndrome mehr aufgetreten seien, weshalb auch keine neurologische Abklärung mehr dokumentiert gewesen sei (Urk. 7/89/20) .

Die Aussagen der A.___ -Gutachter werden durch die von der Versicherte n im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht in Frage gestellt. So bestä tigte Dr. D.___, dass klinisch-neurologisch kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar sei

und sich aus neurologischer Sicht keine dringliche Indikation für eine Dekompressionsoperation ergebe (Urk. 3/4 S. 2 am Anfang). Zudem wurde ausser von Dr. B.___ von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. B.___ attestierte der Ver sicherten erst in seinem nach dem Erla ss der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) verfassten Arztbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 50- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch ausdrücklich zu spezifizieren, inwiefern sich diese Angabe auf die angestammte bzw.

auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Die von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen, wonach eine eindeutig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, monotones Stehen und Sitzen und das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden seien, stimmen zudem im Wesentlichen mit den vom A.___ genannten überein, wo mit die durch den behandelnden Arzt abgegebene und von derjenigen des A.___ abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lediglich als eine ab weichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts anzusehen ist. In diesem Zu sammenhang zu beachten ist zudem, dass Dr. B.___ als behandelnder Hausarzt seiner Patientin verpflichtet ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Berichte von Dr. B.___ vom 2 3. Mai (Urk. 3/8) und 2 3. August 2012 (Urk. 10) ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzu weisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 3 0. April 2012 (Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. 4. 4

Das A.___ -Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Mai 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen ist. 4. 5

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 7/94) erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerde führer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht ren tenbegrü ndenden, 26 %igen Invalidität auszugehen ist. 5.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versi cherten spätestens ab

Mai 2011 verbessert und ab dann keine invaliden versi cherungs rechtlich relevante Invalidität mehr vorgelegen hat, weshalb die mit Verfüg ung vom 30. April 2012 angeordnete Rentenaufhebung richtig war und die Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

E. 8 ). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7 /

E. 9 und Urk. 7/18), er werblichen (Urk. 7 /

E. 10 und

Urk. 7/12), beruflichen (Urk. 7/13 und Urk. 7/25-29) und medizinischen (Urk. 7/14 -

E. 15 und Urk. 7/21- 24) Verhältnisse der Versicher ten ab und sprach ihr m it Verfügung vom 13 . Januar 200 5 (Urk. 7 / 36) ab

1. November 2004 aufgrund eines 57%igen Invaliditätsgrads eine halbe Invali denrente zu . Anlässlich von i n

den Jahr en

E. 20 05 (Urk. 7/43 ff.) und 2006 (Urk. 7/55 ff.) erfolgten Revisions verfahren wurde die Rente m it Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) bzw. Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/66) bestätigt.

E. 22 . J uni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2012 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 23. August 2012 von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10), einreichen, welche r mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuge stellt wurde.

Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12) .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00580 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956

(Urk. 7 / 3), arbeitete zuletzt ab Februar 2000 als Pflegehelferin in einem 100%igen Pensum für d ie Y.___ in Z.___ (Urk. 7 / 13 / 1). Infolge einer seit Februar 2003 bestehenden Diskushernie L3/4 (Urk. 7/34 / 2 Ziff. 1)

konnte sie ab dem 19. November 2003 ihre Arbeitstä tigkeit nicht me hr ausüben, weshalb das Arbeits verhältnis durch d ie Arbeitge ber in per Ende März 2004 aufgelöst wurde (Urk. 7/13/ 1).

Am 1 . Dezember 200 3 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7 / 8). Die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7 / 9 und Urk. 7/18), er werblichen (Urk. 7 / 10 und

Urk. 7/12), beruflichen (Urk. 7/13 und Urk. 7/25-29) und medizinischen (Urk. 7/14 - 15 und Urk. 7/21- 24) Verhältnisse der Versicher ten ab und sprach ihr m it Verfügung vom 13 . Januar 200 5 (Urk. 7 / 36) ab

1. November 2004 aufgrund eines 57%igen Invaliditätsgrads eine halbe Invali denrente zu . Anlässlich von i n

den Jahr en 20 05 (Urk. 7/43 ff.) und 2006 (Urk. 7/55 ff.) erfolgten Revisions verfahren wurde die Rente m it Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) bzw. Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/66) bestätigt. 1.2

Infolge eines am 2 2. September 2009 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/67) liess die IV-Stelle die Versicherte am 11. Mai 2011 durch das A.___ internistisch, rheu matologisch und neurologisch begutach ten (Gutachten vom 11. Mai 2011

[ Urk. 7/89 ] samt Ergänzung vom 7. Juli 2011 [ Urk. 7/91]) . Nach erfolgtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/96 ff.)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2012

die Invalidenrente der Versicherten mit der Begründung auf, ihr Invalidi tätsgrad betrage nur noch 26 % (Urk. 2 / 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

30. April 2012

(Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 4), am 30 . Mai 201 2 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Inva liden rente auszu richten (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 22 . J uni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2012 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 23. August 2012 von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10), einreichen, welche r mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuge stellt wurde.

Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12) .

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen wer den kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. 2.2

Im Rahmen de s i m Jahr

2005 (Urk. 7/43 ff.) durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle zwar Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/44 und Urk. 7/48), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/45) und Arztbe richte (Urk. 7/46-47) ein . Sie hielt jedoch ohne Vornahme einer konkreten Prü fung fest, dass sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht ge ändert habe (Urk. 7/49) . Anlässlich der im Jahr 2006 infolge eines von der Versicherten gestellten Rentenerhöhungsgesuchs erfolgten Abklärungen holte die IV-Stelle erneut Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/59 und Urk. 7/61) und Arztberichte (Urk. 7/62) ein, beschränkte sich jedoch darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s zu verneinen (Urk. 7/63) . 2.3

Aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer rechtskonformen erneuten Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfäl ligen Durchführung eines Einkommensvergleichs bilden somit die im Rahmen der 2005 und 2006 durchgeführten Revisionsve rfahren ergangene Mitteilung vom 2 2. März 2006 (Urk. 7/50) und

die am 23. Oktober 2007 erlassene Verfü gung (Urk. 7/66), mit welchen die de r Versicherten im Jahr 2005 zugesprochene halb e Invalidenrente bestätigt wurde, keinen zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung.

Somit kann nur die erste, am

13. Januar 2005 ergangene Verfü gung (Urk. 7/36), als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände rung dienen. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheits zustand de r Beschwerdeführer in

seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2012 ver ändert hat. 3. 3.1

Massgeblich für die mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/36) ab dem 1. November 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente war eine seit Februar 2003 bestehende foraminal gelegene Diksushernie L3/4 recht s mit akuter und chronischer neurogener Schädigung und

radikulärem Reiz- und sensomotori schem Ausfallsyndrom L4 rechts,

die im Mai 2004 eine

Spondylodese L3/4 erforderlich gemacht hatte (Urk. 7/34 / 2 Ziff. 1).

Bei der Zusprache der halben Rente ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

aus und ermittelte

einen 57%igen Invaliditätsgrad (Urk. 7/33 /1). 3.2

Das A.___ stellte im von der IV-Stelle aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs eingeholten Gutachten vom 11. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/89/17): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

chronifiziertes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom -

zum Teil statisch myalgisch

bedingt -

bei muskulärer Dysbalance und insuffizienter Bauch- und Rückenmuskulatur -

zum Teil degenerativ -

mit kernspintomographisch nachweisbaren Discopathien

und fo raminalen Einengungen, insbesondere L2/3 links -

aktuell ohne radikuläre neurologische Reiz- und Defizit - sympto matik -

Zustand nach Operation am 24. Mai 2004 -

Implantation eines Fixateur interne L3/4 beidseits -

offene Segmentaufrichtung mit Lordose- und Skoliosekorrek tur L3/4 -

Interlaminatomie L3/4 -

Bandscheibenresektion durchgehend nach links L3/4 2.

Supraspinatussyndrom rechts 3.

Jaccoud -Syndrom rechts, bei Zustand nach Oligoarthritis MCP rechts / Tenosynovitis der zugehörigen Sehnen -

klinisch aktuell ohne Nachweis von Teno - / Synovitiden -

radiologisch ohne destruktive Veränderungen; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) : 1.

Epicondylopathie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 2.

Gonalgie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen 3.

Pseudoischialgie bei ISG-Blockierung rechts 4.

Tendovaginitis stenosans am 2. Fingerstrahl rechts 5.

rezidivierendes Thorakalsyndrom ohne Funktionseinschränkung 6.

Hepathopathie, am ehesten nutritiv-toxisch 7.

Hypertonie 8.

Nikotinabusus .

Der Versicherten sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhaltung, ohne längere Zwangshaltungen, ohne längeres Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zuzumuten . Die Arbeit als Pflegehelferin sei mit dem Umlagern und Heben von Patienten verbunden, weshalb die Versicherte in diesem Beruf nicht mehr einsetzbar sei. Bezüglich der Fingergelenke rechtsseitig seien länger durchzuführende feinmo torische Arbeiten sowie Tätigkeiten, die längeres Halten und Tragen rechtsseitig erfordern, nicht geeignet (Urk. 7/89/19).

Neurologischerseits ergäben sich darüber hinaus keine weiteren Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit.

Internistischerseits ergäben sich keine Erkrankungen, die zu einer Funktions- oder Belastungseinschränkung führ ten . Die Hypertonie sei gut eingestellt, die Hepatopathie könne von der Versicherten durch Alkoholabstinenz selbständig gebessert werden. Risikofaktoren, insbesondere das Rauchen, sollten minimiert werden.

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Pflegehelferin, während optimal angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar seien (Urk. 7/89/20).

Es sei aufgrund der vorhandenen Arztberichte, insbesondere des neurologischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14), davon auszugehen, dass es zwischen Januar 2006 und April 2010 zu einer weitgehenden Erholung der 2004 noch vorhandenen sensiblen residuellen Läsion L4 gekommen sei, wobei im April 2010 durch eine erneute Diskushernie L2/3 eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/91 / 1). Im Übrigen sei e ine genauere retrospektive Beurteilung des Ver laufs anhand der Akten und der anamnestischen Angaben sowie der erfolgten Untersuchung nicht möglich, weshalb die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Gutachten szeitpunkt und somit ab Mai 2011 zu gelten habe (Urk. 7/91/2). 3.3

In seinem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer Lumboischialgie und eines rezidivierenden radikulären Reizsyndroms L5 rechts. Seit der letzten neurologischen Untersuchung vom 21. April 2010 habe tendenziell eine Rückbildung der Schmerzausstrahlung in das linke Bein statt gefunden, dafür bestünden seit etwa Frühjahr 2011 zunehmend Schmerzen lumbogluteal rechts mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite des rechten Oberschenkels und des dorsolateralen Unterschenkels bis in den rechten Fussrü cken. Eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sei insbesondere beim Treppensteigen bemerkbar. Hingegen bestehe weder eine eindeutige Kraftmin derung der Beinmuskulatur noch eine Blasen- oder Darmfunktionsstörung (Urk. 3/4 / 1). Klinisch-neurologisch sei aktuell kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar, die anamnestisch berichtete Schmerzausstrahlung und die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörun gen am rechten Bein würden aber für eine rezidivierend auftretende radikuläre Irritation im Bereich der Nervenwurzel L5 rechts sprechen. Die kernspintomo graphisch dargestellte subfusionelle Segmentdegeneration in Höhe LWK4/5 mit Neuroforamenstenose sei als Ursache dafür plausibel. Elektromyographisch fän den sich in der Kennmuskulatur von L4 und L5 rechts keine akuten Denervati onszeichen und die Tibialis -SEP-Untersuchung zeige ein unverändertes Ergebnis im Vergleich zur letzten Voruntersuchung von April 2010. 3.4

In seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/6) führte Dr. med. E.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, aus, eine am 23. November 2011 vorgenommene Infiltration L4/5 rechts habe lediglich für ein bis zwei Tage

Wirkung gezeigt, da nach sei der Vorzustand rasch wieder eingetreten . Unter d en gegebenen Voraussetzungen könne gefol gert werden, dass die im Kernspint omogramm ausgewiesene Stenose die struk turelle Ursache für die Befunde sei. Eine konservative Behandlung sei mit Blick auf die bisher durchgeführten Massn ahmen nicht erfolgsversprechend . Falls eine Veränderung gewünscht sei, müsste wahrscheinlich eine Anschluss-Spon dylodese L4/5 erwogen werden,

wobei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Operat eur in Frage käme . 3.5

In seinem Arztbericht vom 25. April 2012 (Urk. 3/7) stellte Dr. B.___

die Diagnose eines therapieresistenten, invalidisierenden lumboradikulären Syndroms L5 rechts bei Status nach Spondylodese L3/4 im Jahr 2004 mit Schrauben in situ. Gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2011 habe im Verlauf eine suprafusionelle

oligosymptomatische Diskushernie L2/3 links mit Osteochondrose und im Vordergrund eine infrafusionelle Segment ie rung mit Osteochondrose L4/5 und engem Spinalkanal rechts betont bestanden, was die Beschwerdesymptomatik er kläre .

Bei den erwähnten Beschwerden mit korrelierendem MRI-Befund sei die Durch führung einer Osteosynthesematerial entfernung und einer mindestens intrafusi onellen Verlängerungs- Spondylodese mit Hemi -PLIF L4/5 rechts und gleichzei tiger Dekompression zu empfehlen (Urk. 3/7 / 1). 4. 4.1

Das A.___ -Gutachten vom 11. Mai 2011 (Urk. 7/89) und dessen Ergä nzung vom 7. Jul i 2011 (Urk. 7/91) bildeten die wesentlichen Grundlagen für die an gefochtene Verfügung . Aufgrund der Einschätzung des A.___, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Jahr 200 4

ge bessert habe und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, wurde die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom

30. April 2012 (Urk.

2) auf gehoben. 4.2

Die Begutachtung des A.___ (Urk. 7/89) beruht auf den erforderlichen fach - ärztli chen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und neurolo gischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/89 / 15 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 41 Seiten - um fassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen An forderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.

3a, 122 V 160 E.

1c). 4.3 4.3.1

Die Versicherte wendet

ein, es könne der Beurteilung des A.___, wonach

sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr entsprechend

ihrer subjektiven Empfindungen, der von ihr geklagten Beschwerden sowie der Be urteilung en von Dr. E.___ vom 23. März (Urk. 3/3), 2 2. November (Urk. 3/5) und 6. Dezember 2011 (Urk. 3/ 6), von Dr. D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) und von Dr. B.___

vom 25 . April (Urk. 3/7), 23. M ai (Urk. 3/8) und 23. August 2012 (Urk. 10) davon auszugehen, dass sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 / 4 Ziff. 8 und Urk. 1/5-6 Ziff. 11-16). Zudem sei zu berücksichtigen, dass im August 2012 die Vornahme eines Revisionsein griffs an der Wirbelsäule geplant sei (Urk. 1/6 Ziff. 16). 4.3.2

Weder die Aussagen der Versicherten noch die im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte von Dr. E.___,

Dr. D.___ und Dr. B.___

vermögen die Ergebnisse der Begutachtung durch das A.___ in Frage zu stellen.

Zunächst ist festzuhalten, dass de r Umstand allein, dass die Gutachter des A.___ bei ihrer Beurteilung von de n subjektiven Empfindung en der Versicher ten abwichen, die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage zu stellen ver mag. Denn die Beurteilung hat primär aufgrund der objektiven Befunde und nicht aufgrund der subjektiven Angaben der Versicherten zu erfolgen. Die Gut achter der A.___ gingen aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und der vorhandenen Arztberichte

– insbesondere desjenigen von Dr. C.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14) – davon aus, dass sich eine Verbesserung des radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L4 rechts ein gestellt ha b e und im weiteren Verlauf keine objektivierbaren ra dikulären Reizsyndrome mehr aufgetreten seien, weshalb auch keine neurologische Abklärung mehr dokumentiert gewesen sei (Urk. 7/89/20) .

Die Aussagen der A.___ -Gutachter werden durch die von der Versicherte n im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht in Frage gestellt. So bestä tigte Dr. D.___, dass klinisch-neurologisch kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar sei

und sich aus neurologischer Sicht keine dringliche Indikation für eine Dekompressionsoperation ergebe (Urk. 3/4 S. 2 am Anfang). Zudem wurde ausser von Dr. B.___ von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. B.___ attestierte der Ver sicherten erst in seinem nach dem Erla ss der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) verfassten Arztbericht vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 50- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch ausdrücklich zu spezifizieren, inwiefern sich diese Angabe auf die angestammte bzw.

auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Die von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen, wonach eine eindeutig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, monotones Stehen und Sitzen und das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden seien, stimmen zudem im Wesentlichen mit den vom A.___ genannten überein, wo mit die durch den behandelnden Arzt abgegebene und von derjenigen des A.___ abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lediglich als eine ab weichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts anzusehen ist. In diesem Zu sammenhang zu beachten ist zudem, dass Dr. B.___ als behandelnder Hausarzt seiner Patientin verpflichtet ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.3

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Berichte von Dr. B.___ vom 2 3. Mai (Urk. 3/8) und 2 3. August 2012 (Urk. 10) ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzu weisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 3 0. April 2012 (Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. 4. 4

Das A.___ -Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Mai 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen ist. 4. 5

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 7/94) erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerde führer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht ren tenbegrü ndenden, 26 %igen Invalidität auszugehen ist. 5.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versi cherten spätestens ab

Mai 2011 verbessert und ab dann keine invaliden versi cherungs rechtlich relevante Invalidität mehr vorgelegen hat, weshalb die mit Verfüg ung vom 30. April 2012 angeordnete Rentenaufhebung richtig war und die Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini