Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1956, arbeitete seit Februar 1984 als Baumaschinenführer bei der Z.___
( Urk. 8/11 /1) . Am 3 0. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung en vom 9. Mai 2003 sprach ihm die IV-Stelle
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bis 3 1. Januar 2003
eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/21 und Urk. 8/22 ). 2. In der Folge nahm X.___ seine Tätigkeit als Baumaschine nführer bei der Z.___ mit einem von der IV-Stelle als Hilfsmittel zur Verfügung gestellten luftgefederten Bauma schinensitz wi eder auf ( Urk. 8/32/1 und Urk. 8/14 ). A m 2 9. Januar 2005 rutschte der Versicherte auf einer Eisplatte aus , verletzte sich an der Lendenwirbelsäule und wurde erneut
arbeitsunfähig
(Urk.
8/35/40 ).
D ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk.
8/69/ 7- 8). Am 8. November 2005 meld ete sich X.___
bei der IV Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 2. Nove mber 2005, Urk.
8/31) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___
vom 2 9. November 2005 ( Urk. 8/32 ), den Bericht der A.___ vom 1.
Dezember 2005 ( Urk. 8/33) , die Akten der SUV A ( Urk. 8/35), den Bericht von Dr. B.___ , Chiropraktor , vom 10.
Februar 2006 ( Urk. 8/36 , Urk. 8/39 41 und Urk. 8/46 ) und den Bericht von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1 8. September 2007 (Urk.
8/48 ) ein.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 sprach die SUVA X.___
für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1 6. April 1979 (mediale Menis kusläsion des linken Knies, Implantation einer Knietotalprothese weg en Gon arthrose am 8. März 2007,
vgl. Urk. 8/129/61) ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 32 %
mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Netto- Integritätseinbusse von 10
% eine Integritätsentschädi gung
zu ( Urk. 8/62 und Urk. 8/59/2 ). Die IV Stelle nahm den Bericht von
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vo m 1 5. Juni 2008 ( Urk. 8/67)
und die Berichte der E.___ vom 1 3. März ( Urk. 8/60/7-8 ), 1 2. Juni ( Urk. 8/65/5-6), 2 7. August 2008 (Eingangsdatum, Urk. 8/71/1-2) und 1 9. Januar 2009 ( Urk. 8/77) zu den Akten. Mit Vorbesc heid vom 1 5. Dezember 2009 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer gan zen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Aussicht ( Urk. 8/95), wogegen
X.___ am 2 6. Januar 2010 Einwand erhob ( Urk. 8/102). Daraufhin zog d ie IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, Helsana Versicherungen AG, ( Urk. 8/107) bei und gab bei Dr. med. und
Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatologie FMH , ein Gutachten in Auftrag, das diese a m 3. Mai 2011 ( Urk. 8/129, Urk. 8/130
und Nachtrag vom 2 8. Mai 2011, Urk. 8/142 ) erstattete . Nach neuerlichem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 3 0. November 2011, Urk. 8/147, und Ein wand vom 1 6. Januar 2012 , Urk. 8/154 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2012 einen Rentenanspruch von X.___ mit der Begrün dung , da ss dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinen führer in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Matt müller, am 2 5. Mai 2012 Beschwerde und beantr agte, die Verfügung vom 2 4. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2005 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). In der Beschwerdea ntwort vom 2 6. Juni 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 2. November 2012 stellte der Beschwer deführer den abgeänderten Antr ag, es sei die Verfügung vom 2 4. April 2012 aufzuheben und es sei ihm bis 3 1. Dezember 2008 eine ganze und ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 13 ). Als Beilage legte er das von ihm in Auftrag gegebene rheumatologische Gut achten des G.___
vom 1 5. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 2 1. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Dup lik verzichte ( Urk. 17). Die m it Verfügung vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 21) zum Prozess beigeladene Personalvorsorgestiftung der Y.___
nahm am 5. März 2013 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Par teien und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 26). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 9. April 201 3 darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen
( Urk. 30) , und am 1 0. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, s eine Stellungnahme ein ( Urk. 33
und Urk. 35 ). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 4. bzw. 1 8. Juni 2013 angezeigt ( Urk. 34 und Urk. 36 ). 4. Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 ATSG). 1.3
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1
a IVG ( in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung ) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E.
2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 1 a IVG ).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den drei folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.4
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 2 8 Abs. 2
a IVG
in Verbin dung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen ). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___
aufliegenden Arztberichte wu rden in deren Expertis e vom 3. Mai 2011 zusammengefasst ( Urk. 8/129/3-46 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederg eg eben werden. 2.2 Dr. F.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/129/61) : (1) Status nac h Implantation einer Knietotal prothese links am 8. März 2007 wegen Gonarthrose und - Status nach Valgisationsosteotomie am 2 7. Februar 1996 mit • Metallen tfernung am 2 1. Januar 1997 - a rth r oskopische Beh andlung am 2 9. November 1995
• r ezidivierende Stürze auf das li nke Knie mit medialer Meniskusläsion ( 2 1. Oktober 1999, 2. November 1995, 1. Februar 1986, 1 6. April 1979 ) (2) eine Coxarthrose mit anterolateralem Labrumschaden beidseits mit - Hüft-R esu r facing rechts am 2 9. April 2010 mit • gutem Sit z des Osteosynthesematerials - Hüft-Resu r facing links am 2 2. Oktober 2008 mit • Entfernung des Osteosynthe sematerials links am 2 7. August 2009 (%1) ein l umbovertebrales bis lumbosp ondylogenes Syndrom links mit - d egenerativen Verände rungen und Kontakt zur Nervenwurz el S1 links durch die Facies articularis inferior ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2011) - o hne radikuläre Zeichen - Status nach Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 ohne ossäre Läsion - Status nach operativer Dekompression L4/ 5 links am 3. September 2001 einer mediolateralen Disku s hernie L4/ 5 links (%1) Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthr oskopischer Behandlung am 2 2. Oktober 2010 wegen • SLAP-Läsio n mit Impingement mit subacromi aler Dekompression und Teno to mie der langen Bizepssehn e Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 8/129/61) : (1) eine Adipositas Grad I (Body Mass Index 30,8 kg/m²) (2) eine Psoriasis vulgaris - ohne Nachweis einer Psoriasis-Ar t hritis • Ganzkörper-Skelettszintigraphie April 2002 (3) ein en
Vitamin-D-Mangel (19 nmol/l)
Dr. F.___
erklärte , dass die angestammte Tätigkeit des Bes chwerdeführers als Baumaschinenführer dessen Belastbarkeit übersteige. In einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig und auch nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/129/64-65). 2.3
PD Dr. med . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie FMH, vom G.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 14 S. 13 ) : (1) ein chronisches lumbo vertebrales und lumbo spondylogenes Syndrom linksbetont - Status nach Laminotomie und partieller Ligamentum f lavum-Resektion L4/5 links am 3. September 2001 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links sowie sensiblem Res t syndrom - d egenerative Veränderungen L3-S1, Einengung des Rezessus S1 links ohne sichere Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Reizung - interkurrente Verstärkung durch Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 (2) e ine Gonarthrose rechts - aktuell endschmerzhaft, aber ohne Synovitis - anamnestisch intermittierende Reizzustände (3) eine Coxarthrose mit anter olateralem Labrumschaden beid seits - Status nach Hüft-Resurfacing rechts am 2 9. April 2010 (Osteosynthesematerial vorhanden) - Status nach Hüft-Resurfacing links am 2 3. Oktober 2008 • Osteosynthesematerialentfernung links am 2 7. August 2009 - Restsymptomatik links aktuell (4) e ine Periarhropathia humerus scapularis tendopathica rechts mit - Impingement-Symptomatik (belastungsabhängig) - Status nach Schulterarthroskopie am 2 2. Oktober 2010 mit subacromialer Dekompression, Tenotomie der langen Bizepssehne und Débridement (5) ein intermittierendes zervikovertebrales Syndrom - b ei wahrscheinlich segmentaler D ysfunkt ion - a ktuell leichtgradige endschmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung nach seg men tal er Dysfunktion (6) e ine Periarthropat h ia genu links - aktuell wenig symptomati sches linkes Knie bei Status nach TP am 8. März 2007 bei sekundärer Pangonarthrose, wahrscheinlich Meniskektomie 1979 und 1984 medial, Valgisationsosteotomie 1996 (Osteosynthesematerialentfernung
1997) und mehreren Unfällen (SUVA-versichert) Als Diagnosen ohne Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr . H.___ ( Urk. 14 S. 13) : (1) e ine Adipositas (knapp behandlungsbedürftig) (2) e ine Psoriasis vulgaris (ohne Hinweise auf muskuloskelettale Beteiligung) (3) e in substituierter Vitamin-D-Mangel
Dr . H.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der angestam mten Tätigkeit als Baumaschinenführer
gesamthaft zu 65 % eingeschränkt se i. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeit sfähigkeit von 75 % auszuge hen. Zudem seien aber auch
zeitl ich limitierte Aktivierungen der Arthrosen oder Blockierungen bei Wirbel säulenaffektione n zu berücksichtigen , die zu einer weiteren Leistungsminderung von 0 % bis 10 % führen würden ( Urk. 14 S. 17-19). %1. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angesta mmte Tätigkeit als Baumaschinenführer (nach wie vor) in einem 100%igen Pensum zumutbar sei ( Urk. 2). Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . F.___ vom 3. Mai 2011. 3.2 3.2.1 Dr . F.___ s Expertise vom 3. Mai 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch und rheumatologisc
h) und wurde in Kenntnis
und Auseinan dersetzung mit den Vorakten verfasst. Dr. F.___ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt ( Urk. 8/129 ). Des Weiteren wurde eine sehr detaillierte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 8/130). 3.2.2 Dr . F.___ legte in ihrer rheumatologischen Beurteilung dar, dass in der kli ni schen Untersuchung die Adipositas Grad I, die leicht eingeschränkte Beweg lichkeit der rechten Schulter und des linken Knies sowie die leichte links kon vexe lumbale Skoliose
die wesentlichsten B efunde gewesen seien . Radiku läre Zeichen lägen nicht vor . Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (April 2011) zeige als wesentlichsten Befund einen Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne Kompression. In der Blutuntersuchung finde sich ein deutlicher Vita min-D-Ma ngel. Schmerzmittel brauche der Beschwerdeführer nur bei Bedarf, zuletzt zwei Tage vor der Untersuchung. D ie vorhandenen Befunde würden seine Beschwerden weitgehend erklären ( Urk. 8/129/62). Im Rahmen der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr . F.___
an, dass
d ie Tätigkeit als Bau maschi nenführer - wie sie in den Arbeitgeberberichten der Z.___ be schrieben worden sei
- die Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteige. Er sei durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und de r rechten Schulter limitiert und könne lediglich Las ten bis 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig und nie langfristig arbeitsunfähig gewesen
( Urk. 8/129/63 -65). Diese Einschätzung
Dr. F.___ s ist angesic hts der genannten Befunde sowie ihrer Erläuterungen dazu
ohne Weiteres nachvollziehbar und findet in den Test resultaten der EFL ( Urk. 8/130) ihre Stütze. 3.2.3
Wie aus dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 4. August 2002 hervorgeht, gehör t en zur angestammten Tätigkeit des Beschwer deführers als Baumaschinenführer
nebst der Bedienung der Baumaschinen bzw. dem Bag gerfahren selbst (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag ) auch die Mithilfe auf der Baustelle ( ½ bis ca. 3 Stunden täglich ) sowie die Wartung der Baumaschinen ( bis ca. ½ Stunde pro Tag , Urk. 8/11/3 ) . Dr. F.___ erklärte diesbezüglich , dass dem Beschwerdeführer die Mithilfe auf der Baustelle, eine körperlich schwere Tätigkeit , seit dem 3. Januar 2005 (richtig : 3 0. Janua r 2005) nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/129/65 und Urk. 8/142) . Weiter ist im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011
die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bis zu 15 Mal tägl ich auf den Bagger klettern müsse und die Anforderungen an das Steigen von hohen Tritten
– im Gegensatz zu den Anforderungen ans Sitzen - nicht erfülle. Auch i m Bereich der Wartung der Baumaschinen erfüllte er die Anfor derungen
gemäss EFL-Bericht
nur teilweise, namentlich weil
er i n diesem Tätigkeits gebiet Gewichte von über 15 kg heben musste
( Urk. 8/130 / 6- 7) . Die Aussage von
Dr. F.___ , wonach das Baggerführen an sich
eine adaptierte Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/129/64) , die weitere Aufgabengebiete umfassende Arbeit als Baumaschinenführer die Belastbarkeit des Beschwerdeführer s
jedoch übersteige, ist demnach durchaus einleuchtend. Eine Tätigkeit als reiner Baggerführer ohne jegliche Zusatzaufgaben dürfte es
– wie der Beschwerde führer zutreffend geltend macht e ( Urk. 1 S. 6) - allerdings kaum geb en. Die umstrittene Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ganztags sitzende Tätigkeit als Baggerfahrer zumutbar wäre, muss daher nicht erörtert werden ( Urk. 14 S. 14).
Inwiefern dem Bes chwerdeführer , der vor über 30 Jahren eine Anlehre als Land wirt gemacht hat ( Urk. 8/129/1), die offenbar
zusammen mit seinem älte ren Bruder teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit auf d em Bauernhof (Anpflanzen von Zuckerrüben, Mais, Dinkel und Sonnenblumen sowie die Haltung von 100 Ka ninchen , Urk. 8/130/4 ) noch zu mutbar ist, kann ebenfalls offen bleiben. Denn das damit erzi elbare Einkommen dürfte nach allgemeiner Lebenser fahrung
gering und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens damit nicht massgebend sein (vgl . E. 4.4 .1 nachfolgend ). Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Besenbeiz, die anscheinend in der Regel nur mitt wochabends geöffnet ist und die er gemeinsa m mit seiner Partnerin , deren Tochter und deren Freund führt ( Urk. 8/129 /63 und Urk. 14 S. 8 ). 3.2.4 Dr . H.___ räumte
in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2012 ein , dass seine Untersuchungsresultate nicht wesentlich von denen von Dr. F.___ abwei chen würden . Z um aktuellen Zeitpunkt würden noch ein leichtes Impingement im Bereich der rechten Schulter und ein leichtes femoro-acetabuläres Impinge ment im Bereich der linken Hüfte sowie eine entsprechend eingeschränkte Hüftfunktion links
bestehen. Ausserdem lägen eine leichte Funktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule und eine partiell fixierte Wirbelsäulenfehlform vor. Die leichte Zunahme der Befunde bleibe aus seiner Sicht aber ohne relevanten Aspekt im Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung, was auch durch den Ver lauf der Beschwerden bestätigt werde. Aus diesem Grund dränge sich auch keine Wiederholung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit auf
( Urk. 14 S. 16).
In weitgehender Übereins timmung mit Dr. F.___ war
auch Dr. H.___ der Auffassung, dass dem Beschwerde führer entsprechend dem im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011 erhobenen Belas tungsprofil eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zum Wechseln Stehen/Gehen und Sitzen in etwa gleichen Anteilen möglich sei . Er fügte dann aber noch hinzu , dass der Beschw erdeführer auch in einer solchen adaptierten Tätigkeit zu 25 % bis 35 %
eingeschränkt sei und begründete dies i n erster Linie nicht mit Befunden, sondern mit vermehrter Erholungszeit ( Urk. 14 S. 19). D ass in der von Dr. H.___ umschriebenen
angepassten und bereits wechselbelastenden Tätigkeit noch zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag notwendig sein sollen, ersche int indes nicht nachvoll ziehbar .
Auch wenn Dr . F.___
hinsichtlich der einzelnen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers aus der Broschüre „Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit“ zitierte (und auch ausdrücklich darauf hinwies, Urk. 8/129/64 ) , kann
nicht die Rede davon sein, dass sie die Kombination von Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte ( Urk. 14 S. 18). Ihre Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit beruht vielmehr auf sämtli chen von ihr erhobenen Befunden. Weiter erklärte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , vom J.___ , der di e EFL
durchgeführt hatte , dass sich der Beschwerdeführer bei der Handkoor dination rechts unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere und dadurch ver minderte Werte erhalte, was medizinisch nicht plausibel erscheine. Die Finger und das Handgelenk könne er nämlich ohne Einschränkungen bewegen, wes halb bei einem guten Effort von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei ( Urk. 8/130/1) . D en Grossteil der Tests im Rahmen der EFL erfüllte der Beschwerdeführer denn auch nur deshalb nicht, weil er Probleme mit de r Hand koordination rechts hatte ( Urk. 8/130) . Selbst Dr . H.___ , der den Beschwer deführer in der Folge gutachterlich untersuchte, konnte sich diese Schwierig keiten bei der Handkoordination rechts offensichtlich nicht erklären ( Urk. 14). Sein Vorwurf an Dr. F.___ , sie hätte sich mit den erheblichen Diskrepanzen zwischen ihrer eigenen Beurteilung und den Resultaten der EFL befassen müs sen, vermag unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu überzeugen ( Urk. 14 S.
15 ). Auch
Dr. H.___ s zahlreiche weitere Einwände untergeordneter Natur sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ zu erschüttern . 3.3
Zusammenfassend is t somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seine r angestammte n Tätigkeit als Baumaschinenführer
seit dem 3 0. Januar 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er demgegenüber nicht eingeschränkt . Eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nicht ausgewiesen. %1. 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass zu berücksichtigen sind. In seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer ist der Beschwerd e führer seit dem 3 0. Januar 2005 arbeitsunfähig ( vgl. E. 3.3 ). Da die se Arbeits unfähigkeit vor allem auf das lumbospondylogene Syndrom zurückzuführen ist ( Urk. 8/33/1 -2 ), das bereits der Rentenzusprache zwischen April 2002 und Januar 2003 zugrunde gelegen hatte
(Verfügungen vom 9. Mai 2003, Urk. 8/21, Urk. 8/22 und Urk. 8/18/1 ) , werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG die früher zurückgeleg ten Zeiten angerechnet . (Hypotheti scher) Rentenbeginn ist daher jedenfalls der 1. Januar 2005
(vgl. E. 1.3). 4. 3
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Baumaschinenführer bei der Z.___ und verdiente dabei im J ahr 2005 Fr. 5‘905.-- pro Mo nat . Für das Jahr 2005 resultiert somit ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 76‘765.-- ( Fr. 5‘905.-- x 13 , Urk. 8/32/9 ).
Das Einkommen des Jahres 2004 in der Höhe von Fr. 85‘ 783. -- gemäss IK-Auszug vom 2 2. November 2005 fiel insbesondere desha lb so hoch aus, weil darin noch ein Naturalgeschenk ( Fr. 3‘418.--) und ein Dienstaltersgeschenk ( Fr. 5‘ 835.--) enthalten waren ( Urk. 8/31 und 8/32/8). Darauf hatte der Beschwerdeführer jedoch nur aus nahmsweise Anspruch ( vgl. Urk. 8/32/4-12), weshalb auf das im Jahr 2004 erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann. 4. 4
4.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E.
3b/bb).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt de s Gesundheitsschadens keine ihm zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2004 auszugehen. Der mo natliche Bruttolohn von Männer n des Anforderungsniveaus 4 (einfa che und repetitive Tätigkei ten) in allen Branchen bet rug im privaten Sektor Fr. 4‘588 .-- bei 40 Ar beits stunde n pro Woche (LSE 2004, TA1 S. 53 ). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41, 7
Stun den für alle Branchen ( Die Volkswirtschaft 9 -2013 , S. 94 , Tabelle B9.2 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % im Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Ent wicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 ) ergibt dies einen Jahres verdienst von Fr. 57‘ 912.45 (Fr. 4‘588.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.009). 4.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Zunächst ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann , die dem in E. 3.2.2 erwähnten Belastungsprofil entsprechen . Das Spektrum zumutbarer Tätigkeiten ist demzu folge durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter in verschiedener Hinsicht deut lich eingeschränkt. Weiter verfügt e der im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 bereits 56-jährige Beschwerdeführer über eine beträchtliche Anzahl an Dienstjahren bei der Z.___ ( 1984 bis 2010, Urk. 8/32/1 und Urk. 1 S. 3 ) und leistete z.T. Schwerarbeit . Anderer seits ist zu beachten, dass er Schweizer ist und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum arbeiten kann . Unter Wür digung sämtlicher Umstände erscheint ein Abzug in der Höhe von 20
% ange messen , weshalb
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 46‘329.95 (Fr. 57‘912.45 x 0,8 ) aus zugehen ist. 4.5
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 76‘765.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 46‘329.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘435.05 und damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 40 % (Fr. 30‘435.05 : Fr. 76‘765.-- ). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Stre itwert festzulegen und auf Fr. 9 00. -- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 3‘100 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2012 aufge hoben und festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, arbeitete seit Februar 1984 als Baumaschinenführer bei der Z.___
( Urk. 8/11 /1) . Am 3 0. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung en vom 9. Mai 2003 sprach ihm die IV-Stelle
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bis 3 1. Januar 2003
eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/21 und Urk. 8/22 ).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 ATSG).
E. 1.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1
a IVG ( in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung ) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E.
2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 1 a IVG ).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den drei folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 In der Folge nahm X.___ seine Tätigkeit als Baumaschine nführer bei der Z.___ mit einem von der IV-Stelle als Hilfsmittel zur Verfügung gestellten luftgefederten Bauma schinensitz wi eder auf ( Urk. 8/32/1 und Urk. 8/14 ). A m 2 9. Januar 2005 rutschte der Versicherte auf einer Eisplatte aus , verletzte sich an der Lendenwirbelsäule und wurde erneut
arbeitsunfähig
(Urk.
8/35/40 ).
D ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk.
8/69/
E. 2.1 Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___
aufliegenden Arztberichte wu rden in deren Expertis e vom 3. Mai 2011 zusammengefasst ( Urk. 8/129/3-46 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederg eg eben werden.
E. 2.2 Dr. F.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/129/61) : (1) Status nac h Implantation einer Knietotal prothese links am 8. März 2007 wegen Gonarthrose und - Status nach Valgisationsosteotomie am 2 7. Februar 1996 mit • Metallen tfernung am 2 1. Januar 1997 - a rth r oskopische Beh andlung am 2 9. November 1995
• r ezidivierende Stürze auf das li nke Knie mit medialer Meniskusläsion ( 2 1. Oktober 1999, 2. November 1995, 1. Februar 1986, 1 6. April 1979 ) (2) eine Coxarthrose mit anterolateralem Labrumschaden beidseits mit - Hüft-R esu r facing rechts am 2 9. April 2010 mit • gutem Sit z des Osteosynthesematerials - Hüft-Resu r facing links am 2 2. Oktober 2008 mit • Entfernung des Osteosynthe sematerials links am 2 7. August 2009 (%1) ein l umbovertebrales bis lumbosp ondylogenes Syndrom links mit - d egenerativen Verände rungen und Kontakt zur Nervenwurz el S1 links durch die Facies articularis inferior ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2011) - o hne radikuläre Zeichen - Status nach Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 ohne ossäre Läsion - Status nach operativer Dekompression L4/ 5 links am 3. September 2001 einer mediolateralen Disku s hernie L4/ 5 links (%1) Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthr oskopischer Behandlung am 2 2. Oktober 2010 wegen • SLAP-Läsio n mit Impingement mit subacromi aler Dekompression und Teno to mie der langen Bizepssehn e Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 8/129/61) : (1) eine Adipositas Grad I (Body Mass Index 30,8 kg/m²) (2) eine Psoriasis vulgaris - ohne Nachweis einer Psoriasis-Ar t hritis • Ganzkörper-Skelettszintigraphie April 2002 (3) ein en
Vitamin-D-Mangel (19 nmol/l)
Dr. F.___
erklärte , dass die angestammte Tätigkeit des Bes chwerdeführers als Baumaschinenführer dessen Belastbarkeit übersteige. In einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig und auch nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/129/64-65).
E. 2.3 PD Dr. med . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie FMH, vom G.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 14 S. 13 ) : (1) ein chronisches lumbo vertebrales und lumbo spondylogenes Syndrom linksbetont - Status nach Laminotomie und partieller Ligamentum f lavum-Resektion L4/5 links am 3. September 2001 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links sowie sensiblem Res t syndrom - d egenerative Veränderungen L3-S1, Einengung des Rezessus S1 links ohne sichere Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Reizung - interkurrente Verstärkung durch Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 (2) e ine Gonarthrose rechts - aktuell endschmerzhaft, aber ohne Synovitis - anamnestisch intermittierende Reizzustände (3) eine Coxarthrose mit anter olateralem Labrumschaden beid seits - Status nach Hüft-Resurfacing rechts am 2 9. April 2010 (Osteosynthesematerial vorhanden) - Status nach Hüft-Resurfacing links am 2 3. Oktober 2008 • Osteosynthesematerialentfernung links am 2 7. August 2009 - Restsymptomatik links aktuell (4) e ine Periarhropathia humerus scapularis tendopathica rechts mit - Impingement-Symptomatik (belastungsabhängig) - Status nach Schulterarthroskopie am 2 2. Oktober 2010 mit subacromialer Dekompression, Tenotomie der langen Bizepssehne und Débridement (5) ein intermittierendes zervikovertebrales Syndrom - b ei wahrscheinlich segmentaler D ysfunkt ion - a ktuell leichtgradige endschmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung nach seg men tal er Dysfunktion (6) e ine Periarthropat h ia genu links - aktuell wenig symptomati sches linkes Knie bei Status nach TP am 8. März 2007 bei sekundärer Pangonarthrose, wahrscheinlich Meniskektomie 1979 und 1984 medial, Valgisationsosteotomie 1996 (Osteosynthesematerialentfernung
1997) und mehreren Unfällen (SUVA-versichert) Als Diagnosen ohne Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr . H.___ ( Urk. 14 S. 13) : (1) e ine Adipositas (knapp behandlungsbedürftig) (2) e ine Psoriasis vulgaris (ohne Hinweise auf muskuloskelettale Beteiligung) (3) e in substituierter Vitamin-D-Mangel
Dr . H.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der angestam mten Tätigkeit als Baumaschinenführer
gesamthaft zu 65 % eingeschränkt se i. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeit sfähigkeit von 75 % auszuge hen. Zudem seien aber auch
zeitl ich limitierte Aktivierungen der Arthrosen oder Blockierungen bei Wirbel säulenaffektione n zu berücksichtigen , die zu einer weiteren Leistungsminderung von 0 % bis 10 % führen würden ( Urk. 14 S. 17-19). %1. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angesta mmte Tätigkeit als Baumaschinenführer (nach wie vor) in einem 100%igen Pensum zumutbar sei ( Urk. 2). Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . F.___ vom 3. Mai 2011. 3.2 3.2.1 Dr . F.___ s Expertise vom 3. Mai 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch und rheumatologisc
h) und wurde in Kenntnis
und Auseinan dersetzung mit den Vorakten verfasst. Dr. F.___ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt ( Urk. 8/129 ). Des Weiteren wurde eine sehr detaillierte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 8/130). 3.2.2 Dr . F.___ legte in ihrer rheumatologischen Beurteilung dar, dass in der kli ni schen Untersuchung die Adipositas Grad I, die leicht eingeschränkte Beweg lichkeit der rechten Schulter und des linken Knies sowie die leichte links kon vexe lumbale Skoliose
die wesentlichsten B efunde gewesen seien . Radiku läre Zeichen lägen nicht vor . Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (April 2011) zeige als wesentlichsten Befund einen Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne Kompression. In der Blutuntersuchung finde sich ein deutlicher Vita min-D-Ma ngel. Schmerzmittel brauche der Beschwerdeführer nur bei Bedarf, zuletzt zwei Tage vor der Untersuchung. D ie vorhandenen Befunde würden seine Beschwerden weitgehend erklären ( Urk. 8/129/62). Im Rahmen der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr . F.___
an, dass
d ie Tätigkeit als Bau maschi nenführer - wie sie in den Arbeitgeberberichten der Z.___ be schrieben worden sei
- die Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteige. Er sei durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und de r rechten Schulter limitiert und könne lediglich Las ten bis 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig und nie langfristig arbeitsunfähig gewesen
( Urk. 8/129/63 -65). Diese Einschätzung
Dr. F.___ s ist angesic hts der genannten Befunde sowie ihrer Erläuterungen dazu
ohne Weiteres nachvollziehbar und findet in den Test resultaten der EFL ( Urk. 8/130) ihre Stütze. 3.2.3
Wie aus dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 4. August 2002 hervorgeht, gehör t en zur angestammten Tätigkeit des Beschwer deführers als Baumaschinenführer
nebst der Bedienung der Baumaschinen bzw. dem Bag gerfahren selbst (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag ) auch die Mithilfe auf der Baustelle ( ½ bis ca. 3 Stunden täglich ) sowie die Wartung der Baumaschinen ( bis ca. ½ Stunde pro Tag , Urk. 8/11/3 ) . Dr. F.___ erklärte diesbezüglich , dass dem Beschwerdeführer die Mithilfe auf der Baustelle, eine körperlich schwere Tätigkeit , seit dem 3. Januar 2005 (richtig : 3 0. Janua r 2005) nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/129/65 und Urk. 8/142) . Weiter ist im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011
die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bis zu 15 Mal tägl ich auf den Bagger klettern müsse und die Anforderungen an das Steigen von hohen Tritten
– im Gegensatz zu den Anforderungen ans Sitzen - nicht erfülle. Auch i m Bereich der Wartung der Baumaschinen erfüllte er die Anfor derungen
gemäss EFL-Bericht
nur teilweise, namentlich weil
er i n diesem Tätigkeits gebiet Gewichte von über 15 kg heben musste
( Urk. 8/130 / 6- 7) . Die Aussage von
Dr. F.___ , wonach das Baggerführen an sich
eine adaptierte Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/129/64) , die weitere Aufgabengebiete umfassende Arbeit als Baumaschinenführer die Belastbarkeit des Beschwerdeführer s
jedoch übersteige, ist demnach durchaus einleuchtend. Eine Tätigkeit als reiner Baggerführer ohne jegliche Zusatzaufgaben dürfte es
– wie der Beschwerde führer zutreffend geltend macht e ( Urk. 1 S. 6) - allerdings kaum geb en. Die umstrittene Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ganztags sitzende Tätigkeit als Baggerfahrer zumutbar wäre, muss daher nicht erörtert werden ( Urk. 14 S. 14).
Inwiefern dem Bes chwerdeführer , der vor über 30 Jahren eine Anlehre als Land wirt gemacht hat ( Urk. 8/129/1), die offenbar
zusammen mit seinem älte ren Bruder teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit auf d em Bauernhof (Anpflanzen von Zuckerrüben, Mais, Dinkel und Sonnenblumen sowie die Haltung von 100 Ka ninchen , Urk. 8/130/4 ) noch zu mutbar ist, kann ebenfalls offen bleiben. Denn das damit erzi elbare Einkommen dürfte nach allgemeiner Lebenser fahrung
gering und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens damit nicht massgebend sein (vgl . E. 4.4 .1 nachfolgend ). Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Besenbeiz, die anscheinend in der Regel nur mitt wochabends geöffnet ist und die er gemeinsa m mit seiner Partnerin , deren Tochter und deren Freund führt ( Urk. 8/129 /63 und Urk. 14 S. 8 ). 3.2.4 Dr . H.___ räumte
in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2012 ein , dass seine Untersuchungsresultate nicht wesentlich von denen von Dr. F.___ abwei chen würden . Z um aktuellen Zeitpunkt würden noch ein leichtes Impingement im Bereich der rechten Schulter und ein leichtes femoro-acetabuläres Impinge ment im Bereich der linken Hüfte sowie eine entsprechend eingeschränkte Hüftfunktion links
bestehen. Ausserdem lägen eine leichte Funktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule und eine partiell fixierte Wirbelsäulenfehlform vor. Die leichte Zunahme der Befunde bleibe aus seiner Sicht aber ohne relevanten Aspekt im Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung, was auch durch den Ver lauf der Beschwerden bestätigt werde. Aus diesem Grund dränge sich auch keine Wiederholung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit auf
( Urk. 14 S. 16).
In weitgehender Übereins timmung mit Dr. F.___ war
auch Dr. H.___ der Auffassung, dass dem Beschwerde führer entsprechend dem im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011 erhobenen Belas tungsprofil eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zum Wechseln Stehen/Gehen und Sitzen in etwa gleichen Anteilen möglich sei . Er fügte dann aber noch hinzu , dass der Beschw erdeführer auch in einer solchen adaptierten Tätigkeit zu 25 % bis 35 %
eingeschränkt sei und begründete dies i n erster Linie nicht mit Befunden, sondern mit vermehrter Erholungszeit ( Urk. 14 S. 19). D ass in der von Dr. H.___ umschriebenen
angepassten und bereits wechselbelastenden Tätigkeit noch zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag notwendig sein sollen, ersche int indes nicht nachvoll ziehbar .
Auch wenn Dr . F.___
hinsichtlich der einzelnen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers aus der Broschüre „Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit“ zitierte (und auch ausdrücklich darauf hinwies, Urk. 8/129/64 ) , kann
nicht die Rede davon sein, dass sie die Kombination von Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte ( Urk. 14 S. 18). Ihre Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit beruht vielmehr auf sämtli chen von ihr erhobenen Befunden. Weiter erklärte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , vom J.___ , der di e EFL
durchgeführt hatte , dass sich der Beschwerdeführer bei der Handkoor dination rechts unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere und dadurch ver minderte Werte erhalte, was medizinisch nicht plausibel erscheine. Die Finger und das Handgelenk könne er nämlich ohne Einschränkungen bewegen, wes halb bei einem guten Effort von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei ( Urk. 8/130/1) . D en Grossteil der Tests im Rahmen der EFL erfüllte der Beschwerdeführer denn auch nur deshalb nicht, weil er Probleme mit de r Hand koordination rechts hatte ( Urk. 8/130) . Selbst Dr . H.___ , der den Beschwer deführer in der Folge gutachterlich untersuchte, konnte sich diese Schwierig keiten bei der Handkoordination rechts offensichtlich nicht erklären ( Urk. 14). Sein Vorwurf an Dr. F.___ , sie hätte sich mit den erheblichen Diskrepanzen zwischen ihrer eigenen Beurteilung und den Resultaten der EFL befassen müs sen, vermag unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu überzeugen ( Urk. 14 S.
15 ). Auch
Dr. H.___ s zahlreiche weitere Einwände untergeordneter Natur sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ zu erschüttern . 3.3
Zusammenfassend is t somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seine r angestammte n Tätigkeit als Baumaschinenführer
seit dem 3 0. Januar 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er demgegenüber nicht eingeschränkt . Eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nicht ausgewiesen. %1. 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass zu berücksichtigen sind. In seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer ist der Beschwerd e führer seit dem 3 0. Januar 2005 arbeitsunfähig ( vgl. E. 3.3 ). Da die se Arbeits unfähigkeit vor allem auf das lumbospondylogene Syndrom zurückzuführen ist ( Urk. 8/33/1 -2 ), das bereits der Rentenzusprache zwischen April 2002 und Januar 2003 zugrunde gelegen hatte
(Verfügungen vom 9. Mai 2003, Urk. 8/21, Urk. 8/22 und Urk. 8/18/1 ) , werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG die früher zurückgeleg ten Zeiten angerechnet . (Hypotheti scher) Rentenbeginn ist daher jedenfalls der 1. Januar 2005
(vgl. E. 1.3). 4. 3
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Baumaschinenführer bei der Z.___ und verdiente dabei im J ahr 2005 Fr. 5‘905.-- pro Mo nat . Für das Jahr 2005 resultiert somit ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 76‘765.-- ( Fr. 5‘905.-- x 13 , Urk. 8/32/9 ).
Das Einkommen des Jahres 2004 in der Höhe von Fr. 85‘ 783. -- gemäss IK-Auszug vom 2 2. November 2005 fiel insbesondere desha lb so hoch aus, weil darin noch ein Naturalgeschenk ( Fr. 3‘418.--) und ein Dienstaltersgeschenk ( Fr. 5‘ 835.--) enthalten waren ( Urk. 8/31 und 8/32/8). Darauf hatte der Beschwerdeführer jedoch nur aus nahmsweise Anspruch ( vgl. Urk. 8/32/4-12), weshalb auf das im Jahr 2004 erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann. 4. 4
4.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E.
3b/bb).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt de s Gesundheitsschadens keine ihm zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2004 auszugehen. Der mo natliche Bruttolohn von Männer n des Anforderungsniveaus 4 (einfa che und repetitive Tätigkei ten) in allen Branchen bet rug im privaten Sektor Fr. 4‘588 .-- bei 40 Ar beits stunde n pro Woche (LSE 2004, TA1 S. 53 ). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41, 7
Stun den für alle Branchen ( Die Volkswirtschaft 9 -2013 , S. 94 , Tabelle B9.2 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % im Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Ent wicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 ) ergibt dies einen Jahres verdienst von Fr. 57‘ 912.45 (Fr. 4‘588.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.009). 4.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Zunächst ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann , die dem in E. 3.2.2 erwähnten Belastungsprofil entsprechen . Das Spektrum zumutbarer Tätigkeiten ist demzu folge durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter in verschiedener Hinsicht deut lich eingeschränkt. Weiter verfügt e der im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 bereits 56-jährige Beschwerdeführer über eine beträchtliche Anzahl an Dienstjahren bei der Z.___ ( 1984 bis 2010, Urk. 8/32/1 und Urk. 1 S. 3 ) und leistete z.T. Schwerarbeit . Anderer seits ist zu beachten, dass er Schweizer ist und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum arbeiten kann . Unter Wür digung sämtlicher Umstände erscheint ein Abzug in der Höhe von 20
% ange messen , weshalb
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 46‘329.95 (Fr. 57‘912.45 x 0,8 ) aus zugehen ist. 4.5
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 76‘765.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 46‘329.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘435.05 und damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 40 % (Fr. 30‘435.05 : Fr. 76‘765.-- ). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Stre itwert festzulegen und auf Fr. 9 00. -- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 3‘100 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2012 aufge hoben und festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 8). Am 8. November 2005 meld ete sich X.___
bei der IV Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 2. Nove mber 2005, Urk.
8/31) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___
vom 2 9. November 2005 ( Urk. 8/32 ), den Bericht der A.___ vom 1.
Dezember 2005 ( Urk. 8/33) , die Akten der SUV A ( Urk. 8/35), den Bericht von Dr. B.___ , Chiropraktor , vom
E. 10 % eine Integritätsentschädi gung
zu ( Urk. 8/62 und Urk. 8/59/2 ). Die IV Stelle nahm den Bericht von
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vo m 1 5. Juni 2008 ( Urk. 8/67)
und die Berichte der E.___ vom 1 3. März ( Urk. 8/60/7-8 ), 1 2. Juni ( Urk. 8/65/5-6), 2 7. August 2008 (Eingangsdatum, Urk. 8/71/1-2) und 1 9. Januar 2009 ( Urk. 8/77) zu den Akten. Mit Vorbesc heid vom 1 5. Dezember 2009 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer gan zen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Aussicht ( Urk. 8/95), wogegen
X.___ am 2 6. Januar 2010 Einwand erhob ( Urk. 8/102). Daraufhin zog d ie IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, Helsana Versicherungen AG, ( Urk. 8/107) bei und gab bei Dr. med. und
Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatologie FMH , ein Gutachten in Auftrag, das diese a m 3. Mai 2011 ( Urk. 8/129, Urk. 8/130
und Nachtrag vom 2 8. Mai 2011, Urk. 8/142 ) erstattete . Nach neuerlichem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 3 0. November 2011, Urk. 8/147, und Ein wand vom 1 6. Januar 2012 , Urk. 8/154 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2012 einen Rentenanspruch von X.___ mit der Begrün dung , da ss dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinen führer in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Matt müller, am 2 5. Mai 2012 Beschwerde und beantr agte, die Verfügung vom 2 4. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2005 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). In der Beschwerdea ntwort vom 2 6. Juni 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 2. November 2012 stellte der Beschwer deführer den abgeänderten Antr ag, es sei die Verfügung vom 2 4. April 2012 aufzuheben und es sei ihm bis 3 1. Dezember 2008 eine ganze und ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk.
E. 13 ). Als Beilage legte er das von ihm in Auftrag gegebene rheumatologische Gut achten des G.___
vom 1 5. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 2 1. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Dup lik verzichte ( Urk. 17). Die m it Verfügung vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 21) zum Prozess beigeladene Personalvorsorgestiftung der Y.___
nahm am 5. März 2013 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Par teien und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 26). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 9. April 201 3 darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen
( Urk. 30) , und am 1 0. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, s eine Stellungnahme ein ( Urk. 33
und Urk. 35 ). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 4. bzw. 1 8. Juni 2013 angezeigt ( Urk. 34 und Urk. 36 ). 4. Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00575 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rec htsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro Leimbacher Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der Y.___ c/o Z.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1956, arbeitete seit Februar 1984 als Baumaschinenführer bei der Z.___
( Urk. 8/11 /1) . Am 3 0. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an ( Urk. 8/3). Mit Verfügung en vom 9. Mai 2003 sprach ihm die IV-Stelle
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bis 3 1. Januar 2003
eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/21 und Urk. 8/22 ). 2. In der Folge nahm X.___ seine Tätigkeit als Baumaschine nführer bei der Z.___ mit einem von der IV-Stelle als Hilfsmittel zur Verfügung gestellten luftgefederten Bauma schinensitz wi eder auf ( Urk. 8/32/1 und Urk. 8/14 ). A m 2 9. Januar 2005 rutschte der Versicherte auf einer Eisplatte aus , verletzte sich an der Lendenwirbelsäule und wurde erneut
arbeitsunfähig
(Urk.
8/35/40 ).
D ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk.
8/69/ 7- 8). Am 8. November 2005 meld ete sich X.___
bei der IV Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 2. Nove mber 2005, Urk.
8/31) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___
vom 2 9. November 2005 ( Urk. 8/32 ), den Bericht der A.___ vom 1.
Dezember 2005 ( Urk. 8/33) , die Akten der SUV A ( Urk. 8/35), den Bericht von Dr. B.___ , Chiropraktor , vom 10.
Februar 2006 ( Urk. 8/36 , Urk. 8/39 41 und Urk. 8/46 ) und den Bericht von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1 8. September 2007 (Urk.
8/48 ) ein.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 sprach die SUVA X.___
für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1 6. April 1979 (mediale Menis kusläsion des linken Knies, Implantation einer Knietotalprothese weg en Gon arthrose am 8. März 2007,
vgl. Urk. 8/129/61) ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 32 %
mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Netto- Integritätseinbusse von 10
% eine Integritätsentschädi gung
zu ( Urk. 8/62 und Urk. 8/59/2 ). Die IV Stelle nahm den Bericht von
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vo m 1 5. Juni 2008 ( Urk. 8/67)
und die Berichte der E.___ vom 1 3. März ( Urk. 8/60/7-8 ), 1 2. Juni ( Urk. 8/65/5-6), 2 7. August 2008 (Eingangsdatum, Urk. 8/71/1-2) und 1 9. Januar 2009 ( Urk. 8/77) zu den Akten. Mit Vorbesc heid vom 1 5. Dezember 2009 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer gan zen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Aussicht ( Urk. 8/95), wogegen
X.___ am 2 6. Januar 2010 Einwand erhob ( Urk. 8/102). Daraufhin zog d ie IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, Helsana Versicherungen AG, ( Urk. 8/107) bei und gab bei Dr. med. und
Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatologie FMH , ein Gutachten in Auftrag, das diese a m 3. Mai 2011 ( Urk. 8/129, Urk. 8/130
und Nachtrag vom 2 8. Mai 2011, Urk. 8/142 ) erstattete . Nach neuerlichem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 3 0. November 2011, Urk. 8/147, und Ein wand vom 1 6. Januar 2012 , Urk. 8/154 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2012 einen Rentenanspruch von X.___ mit der Begrün dung , da ss dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinen führer in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Matt müller, am 2 5. Mai 2012 Beschwerde und beantr agte, die Verfügung vom 2 4. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2005 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). In der Beschwerdea ntwort vom 2 6. Juni 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 2. November 2012 stellte der Beschwer deführer den abgeänderten Antr ag, es sei die Verfügung vom 2 4. April 2012 aufzuheben und es sei ihm bis 3 1. Dezember 2008 eine ganze und ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 13 ). Als Beilage legte er das von ihm in Auftrag gegebene rheumatologische Gut achten des G.___
vom 1 5. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 2 1. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Dup lik verzichte ( Urk. 17). Die m it Verfügung vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 21) zum Prozess beigeladene Personalvorsorgestiftung der Y.___
nahm am 5. März 2013 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Par teien und beantragte die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 26). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 9. April 201 3 darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen
( Urk. 30) , und am 1 0. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, s eine Stellungnahme ein ( Urk. 33
und Urk. 35 ). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 4. bzw. 1 8. Juni 2013 angezeigt ( Urk. 34 und Urk. 36 ). 4. Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 ATSG). 1.3
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1
a IVG ( in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung ) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E.
2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 1 a IVG ).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den drei folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.4
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 2 8 Abs. 2
a IVG
in Verbin dung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen ). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___
aufliegenden Arztberichte wu rden in deren Expertis e vom 3. Mai 2011 zusammengefasst ( Urk. 8/129/3-46 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederg eg eben werden. 2.2 Dr. F.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/129/61) : (1) Status nac h Implantation einer Knietotal prothese links am 8. März 2007 wegen Gonarthrose und - Status nach Valgisationsosteotomie am 2 7. Februar 1996 mit • Metallen tfernung am 2 1. Januar 1997 - a rth r oskopische Beh andlung am 2 9. November 1995
• r ezidivierende Stürze auf das li nke Knie mit medialer Meniskusläsion ( 2 1. Oktober 1999, 2. November 1995, 1. Februar 1986, 1 6. April 1979 ) (2) eine Coxarthrose mit anterolateralem Labrumschaden beidseits mit - Hüft-R esu r facing rechts am 2 9. April 2010 mit • gutem Sit z des Osteosynthesematerials - Hüft-Resu r facing links am 2 2. Oktober 2008 mit • Entfernung des Osteosynthe sematerials links am 2 7. August 2009 (%1) ein l umbovertebrales bis lumbosp ondylogenes Syndrom links mit - d egenerativen Verände rungen und Kontakt zur Nervenwurz el S1 links durch die Facies articularis inferior ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2011) - o hne radikuläre Zeichen - Status nach Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 ohne ossäre Läsion - Status nach operativer Dekompression L4/ 5 links am 3. September 2001 einer mediolateralen Disku s hernie L4/ 5 links (%1) Schulterschmerzen rechts bei - Status nach arthr oskopischer Behandlung am 2 2. Oktober 2010 wegen • SLAP-Läsio n mit Impingement mit subacromi aler Dekompression und Teno to mie der langen Bizepssehn e Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 8/129/61) : (1) eine Adipositas Grad I (Body Mass Index 30,8 kg/m²) (2) eine Psoriasis vulgaris - ohne Nachweis einer Psoriasis-Ar t hritis • Ganzkörper-Skelettszintigraphie April 2002 (3) ein en
Vitamin-D-Mangel (19 nmol/l)
Dr. F.___
erklärte , dass die angestammte Tätigkeit des Bes chwerdeführers als Baumaschinenführer dessen Belastbarkeit übersteige. In einer behinderungs angepasste n
Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig und auch nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/129/64-65). 2.3
PD Dr. med . H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation sowie Rheumatologie FMH, vom G.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 14 S. 13 ) : (1) ein chronisches lumbo vertebrales und lumbo spondylogenes Syndrom linksbetont - Status nach Laminotomie und partieller Ligamentum f lavum-Resektion L4/5 links am 3. September 2001 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links sowie sensiblem Res t syndrom - d egenerative Veränderungen L3-S1, Einengung des Rezessus S1 links ohne sichere Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Reizung - interkurrente Verstärkung durch Sturz auf den Rücken am 2 9. Januar 2005 (2) e ine Gonarthrose rechts - aktuell endschmerzhaft, aber ohne Synovitis - anamnestisch intermittierende Reizzustände (3) eine Coxarthrose mit anter olateralem Labrumschaden beid seits - Status nach Hüft-Resurfacing rechts am 2 9. April 2010 (Osteosynthesematerial vorhanden) - Status nach Hüft-Resurfacing links am 2 3. Oktober 2008 • Osteosynthesematerialentfernung links am 2 7. August 2009 - Restsymptomatik links aktuell (4) e ine Periarhropathia humerus scapularis tendopathica rechts mit - Impingement-Symptomatik (belastungsabhängig) - Status nach Schulterarthroskopie am 2 2. Oktober 2010 mit subacromialer Dekompression, Tenotomie der langen Bizepssehne und Débridement (5) ein intermittierendes zervikovertebrales Syndrom - b ei wahrscheinlich segmentaler D ysfunkt ion - a ktuell leichtgradige endschmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung nach seg men tal er Dysfunktion (6) e ine Periarthropat h ia genu links - aktuell wenig symptomati sches linkes Knie bei Status nach TP am 8. März 2007 bei sekundärer Pangonarthrose, wahrscheinlich Meniskektomie 1979 und 1984 medial, Valgisationsosteotomie 1996 (Osteosynthesematerialentfernung
1997) und mehreren Unfällen (SUVA-versichert) Als Diagnosen ohne Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr . H.___ ( Urk. 14 S. 13) : (1) e ine Adipositas (knapp behandlungsbedürftig) (2) e ine Psoriasis vulgaris (ohne Hinweise auf muskuloskelettale Beteiligung) (3) e in substituierter Vitamin-D-Mangel
Dr . H.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der angestam mten Tätigkeit als Baumaschinenführer
gesamthaft zu 65 % eingeschränkt se i. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeit sfähigkeit von 75 % auszuge hen. Zudem seien aber auch
zeitl ich limitierte Aktivierungen der Arthrosen oder Blockierungen bei Wirbel säulenaffektione n zu berücksichtigen , die zu einer weiteren Leistungsminderung von 0 % bis 10 % führen würden ( Urk. 14 S. 17-19). %1. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angesta mmte Tätigkeit als Baumaschinenführer (nach wie vor) in einem 100%igen Pensum zumutbar sei ( Urk. 2). Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . F.___ vom 3. Mai 2011. 3.2 3.2.1 Dr . F.___ s Expertise vom 3. Mai 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch und rheumatologisc
h) und wurde in Kenntnis
und Auseinan dersetzung mit den Vorakten verfasst. Dr. F.___ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt ( Urk. 8/129 ). Des Weiteren wurde eine sehr detaillierte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 8/130). 3.2.2 Dr . F.___ legte in ihrer rheumatologischen Beurteilung dar, dass in der kli ni schen Untersuchung die Adipositas Grad I, die leicht eingeschränkte Beweg lichkeit der rechten Schulter und des linken Knies sowie die leichte links kon vexe lumbale Skoliose
die wesentlichsten B efunde gewesen seien . Radiku läre Zeichen lägen nicht vor . Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (April 2011) zeige als wesentlichsten Befund einen Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne Kompression. In der Blutuntersuchung finde sich ein deutlicher Vita min-D-Ma ngel. Schmerzmittel brauche der Beschwerdeführer nur bei Bedarf, zuletzt zwei Tage vor der Untersuchung. D ie vorhandenen Befunde würden seine Beschwerden weitgehend erklären ( Urk. 8/129/62). Im Rahmen der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr . F.___
an, dass
d ie Tätigkeit als Bau maschi nenführer - wie sie in den Arbeitgeberberichten der Z.___ be schrieben worden sei
- die Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteige. Er sei durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und de r rechten Schulter limitiert und könne lediglich Las ten bis 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig und nie langfristig arbeitsunfähig gewesen
( Urk. 8/129/63 -65). Diese Einschätzung
Dr. F.___ s ist angesic hts der genannten Befunde sowie ihrer Erläuterungen dazu
ohne Weiteres nachvollziehbar und findet in den Test resultaten der EFL ( Urk. 8/130) ihre Stütze. 3.2.3
Wie aus dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 4. August 2002 hervorgeht, gehör t en zur angestammten Tätigkeit des Beschwer deführers als Baumaschinenführer
nebst der Bedienung der Baumaschinen bzw. dem Bag gerfahren selbst (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag ) auch die Mithilfe auf der Baustelle ( ½ bis ca. 3 Stunden täglich ) sowie die Wartung der Baumaschinen ( bis ca. ½ Stunde pro Tag , Urk. 8/11/3 ) . Dr. F.___ erklärte diesbezüglich , dass dem Beschwerdeführer die Mithilfe auf der Baustelle, eine körperlich schwere Tätigkeit , seit dem 3. Januar 2005 (richtig : 3 0. Janua r 2005) nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/129/65 und Urk. 8/142) . Weiter ist im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011
die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bis zu 15 Mal tägl ich auf den Bagger klettern müsse und die Anforderungen an das Steigen von hohen Tritten
– im Gegensatz zu den Anforderungen ans Sitzen - nicht erfülle. Auch i m Bereich der Wartung der Baumaschinen erfüllte er die Anfor derungen
gemäss EFL-Bericht
nur teilweise, namentlich weil
er i n diesem Tätigkeits gebiet Gewichte von über 15 kg heben musste
( Urk. 8/130 / 6- 7) . Die Aussage von
Dr. F.___ , wonach das Baggerführen an sich
eine adaptierte Tätigkeit darstelle ( Urk. 8/129/64) , die weitere Aufgabengebiete umfassende Arbeit als Baumaschinenführer die Belastbarkeit des Beschwerdeführer s
jedoch übersteige, ist demnach durchaus einleuchtend. Eine Tätigkeit als reiner Baggerführer ohne jegliche Zusatzaufgaben dürfte es
– wie der Beschwerde führer zutreffend geltend macht e ( Urk. 1 S. 6) - allerdings kaum geb en. Die umstrittene Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ganztags sitzende Tätigkeit als Baggerfahrer zumutbar wäre, muss daher nicht erörtert werden ( Urk. 14 S. 14).
Inwiefern dem Bes chwerdeführer , der vor über 30 Jahren eine Anlehre als Land wirt gemacht hat ( Urk. 8/129/1), die offenbar
zusammen mit seinem älte ren Bruder teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit auf d em Bauernhof (Anpflanzen von Zuckerrüben, Mais, Dinkel und Sonnenblumen sowie die Haltung von 100 Ka ninchen , Urk. 8/130/4 ) noch zu mutbar ist, kann ebenfalls offen bleiben. Denn das damit erzi elbare Einkommen dürfte nach allgemeiner Lebenser fahrung
gering und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens damit nicht massgebend sein (vgl . E. 4.4 .1 nachfolgend ). Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Besenbeiz, die anscheinend in der Regel nur mitt wochabends geöffnet ist und die er gemeinsa m mit seiner Partnerin , deren Tochter und deren Freund führt ( Urk. 8/129 /63 und Urk. 14 S. 8 ). 3.2.4 Dr . H.___ räumte
in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2012 ein , dass seine Untersuchungsresultate nicht wesentlich von denen von Dr. F.___ abwei chen würden . Z um aktuellen Zeitpunkt würden noch ein leichtes Impingement im Bereich der rechten Schulter und ein leichtes femoro-acetabuläres Impinge ment im Bereich der linken Hüfte sowie eine entsprechend eingeschränkte Hüftfunktion links
bestehen. Ausserdem lägen eine leichte Funktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule und eine partiell fixierte Wirbelsäulenfehlform vor. Die leichte Zunahme der Befunde bleibe aus seiner Sicht aber ohne relevanten Aspekt im Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung, was auch durch den Ver lauf der Beschwerden bestätigt werde. Aus diesem Grund dränge sich auch keine Wiederholung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit auf
( Urk. 14 S. 16).
In weitgehender Übereins timmung mit Dr. F.___ war
auch Dr. H.___ der Auffassung, dass dem Beschwerde führer entsprechend dem im EFL-Bericht vom 2 4. März 2011 erhobenen Belas tungsprofil eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zum Wechseln Stehen/Gehen und Sitzen in etwa gleichen Anteilen möglich sei . Er fügte dann aber noch hinzu , dass der Beschw erdeführer auch in einer solchen adaptierten Tätigkeit zu 25 % bis 35 %
eingeschränkt sei und begründete dies i n erster Linie nicht mit Befunden, sondern mit vermehrter Erholungszeit ( Urk. 14 S. 19). D ass in der von Dr. H.___ umschriebenen
angepassten und bereits wechselbelastenden Tätigkeit noch zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag notwendig sein sollen, ersche int indes nicht nachvoll ziehbar .
Auch wenn Dr . F.___
hinsichtlich der einzelnen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers aus der Broschüre „Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit“ zitierte (und auch ausdrücklich darauf hinwies, Urk. 8/129/64 ) , kann
nicht die Rede davon sein, dass sie die Kombination von Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte ( Urk. 14 S. 18). Ihre Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit beruht vielmehr auf sämtli chen von ihr erhobenen Befunden. Weiter erklärte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH , vom J.___ , der di e EFL
durchgeführt hatte , dass sich der Beschwerdeführer bei der Handkoor dination rechts unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere und dadurch ver minderte Werte erhalte, was medizinisch nicht plausibel erscheine. Die Finger und das Handgelenk könne er nämlich ohne Einschränkungen bewegen, wes halb bei einem guten Effort von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei ( Urk. 8/130/1) . D en Grossteil der Tests im Rahmen der EFL erfüllte der Beschwerdeführer denn auch nur deshalb nicht, weil er Probleme mit de r Hand koordination rechts hatte ( Urk. 8/130) . Selbst Dr . H.___ , der den Beschwer deführer in der Folge gutachterlich untersuchte, konnte sich diese Schwierig keiten bei der Handkoordination rechts offensichtlich nicht erklären ( Urk. 14). Sein Vorwurf an Dr. F.___ , sie hätte sich mit den erheblichen Diskrepanzen zwischen ihrer eigenen Beurteilung und den Resultaten der EFL befassen müs sen, vermag unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu überzeugen ( Urk. 14 S.
15 ). Auch
Dr. H.___ s zahlreiche weitere Einwände untergeordneter Natur sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ zu erschüttern . 3.3
Zusammenfassend is t somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seine r angestammte n Tätigkeit als Baumaschinenführer
seit dem 3 0. Januar 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er demgegenüber nicht eingeschränkt . Eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nicht ausgewiesen. %1. 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass zu berücksichtigen sind. In seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer ist der Beschwerd e führer seit dem 3 0. Januar 2005 arbeitsunfähig ( vgl. E. 3.3 ). Da die se Arbeits unfähigkeit vor allem auf das lumbospondylogene Syndrom zurückzuführen ist ( Urk. 8/33/1 -2 ), das bereits der Rentenzusprache zwischen April 2002 und Januar 2003 zugrunde gelegen hatte
(Verfügungen vom 9. Mai 2003, Urk. 8/21, Urk. 8/22 und Urk. 8/18/1 ) , werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG die früher zurückgeleg ten Zeiten angerechnet . (Hypotheti scher) Rentenbeginn ist daher jedenfalls der 1. Januar 2005
(vgl. E. 1.3). 4. 3
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Baumaschinenführer bei der Z.___ und verdiente dabei im J ahr 2005 Fr. 5‘905.-- pro Mo nat . Für das Jahr 2005 resultiert somit ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 76‘765.-- ( Fr. 5‘905.-- x 13 , Urk. 8/32/9 ).
Das Einkommen des Jahres 2004 in der Höhe von Fr. 85‘ 783. -- gemäss IK-Auszug vom 2 2. November 2005 fiel insbesondere desha lb so hoch aus, weil darin noch ein Naturalgeschenk ( Fr. 3‘418.--) und ein Dienstaltersgeschenk ( Fr. 5‘ 835.--) enthalten waren ( Urk. 8/31 und 8/32/8). Darauf hatte der Beschwerdeführer jedoch nur aus nahmsweise Anspruch ( vgl. Urk. 8/32/4-12), weshalb auf das im Jahr 2004 erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann. 4. 4
4.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E.
3b/bb).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt de s Gesundheitsschadens keine ihm zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2004 auszugehen. Der mo natliche Bruttolohn von Männer n des Anforderungsniveaus 4 (einfa che und repetitive Tätigkei ten) in allen Branchen bet rug im privaten Sektor Fr. 4‘588 .-- bei 40 Ar beits stunde n pro Woche (LSE 2004, TA1 S. 53 ). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41, 7
Stun den für alle Branchen ( Die Volkswirtschaft 9 -2013 , S. 94 , Tabelle B9.2 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % im Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Ent wicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 ) ergibt dies einen Jahres verdienst von Fr. 57‘ 912.45 (Fr. 4‘588.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.009). 4.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Zunächst ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann , die dem in E. 3.2.2 erwähnten Belastungsprofil entsprechen . Das Spektrum zumutbarer Tätigkeiten ist demzu folge durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter in verschiedener Hinsicht deut lich eingeschränkt. Weiter verfügt e der im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 2 4. April 2012 bereits 56-jährige Beschwerdeführer über eine beträchtliche Anzahl an Dienstjahren bei der Z.___ ( 1984 bis 2010, Urk. 8/32/1 und Urk. 1 S. 3 ) und leistete z.T. Schwerarbeit . Anderer seits ist zu beachten, dass er Schweizer ist und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum arbeiten kann . Unter Wür digung sämtlicher Umstände erscheint ein Abzug in der Höhe von 20
% ange messen , weshalb
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 46‘329.95 (Fr. 57‘912.45 x 0,8 ) aus zugehen ist. 4.5
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 76‘765.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 46‘329.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘435.05 und damit ein Invalidi tätsgrad von gerundet 40 % (Fr. 30‘435.05 : Fr. 76‘765.-- ). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Stre itwert festzulegen und auf Fr. 9 00. -- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 3‘100 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wir d in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2012 aufge hoben und festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl