Sachverhalt
1. 1.1
Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 9. Juli 1992 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsver mittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nachdem sie medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen getroffen hatte, schrieb die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch um berufliche Massnahmen
– unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angemessen einge gliedert sei – mit Verfügung vom 29. Juli 1993 (Urk. 10/7 = Urk. 10/8 ) als erle digt ab . Am 10. März 1994 verfügte sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % -
die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 10/1 5 ) . 1.2
Am 21. Februar 1996 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV ( Urk. 10/17). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch au f berufliche Massnahmen i m Sommer 1996 verneint hatte (vgl. Vorbescheid vom 1. Juli 1996 [Urk. 10/25] und Verfügung vom 22. August 1996 [Urk. 10/33] ) , wies sie – nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/50) - mit Verfügung vom
29. September 1997 (Urk. 10/ 51 ) sowohl das diesbezügliche Wiedererwägungs -
(Urk. 10/38 S. 1 ) als auch das Rentengesuch ab . 1.3
Am 24. März 2000 stellte X.___ abermals ein Leistungsbegehren (Berufsbe ratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/56). Im Rahmen ihrer daraufhin getätigten Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten am 6. Juli 2001 von den Ärzten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (vgl. Expertise vom 28. August 2001, Urk. 10/69). Am 25. Juli 2002 teilte sie ihm mit, dass sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgeschrieben werde, da er gemäss eigenen Angaben keine beruflichen Massnahmen beziehungsweise keine Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 10/74). In Bestätigung ihres Vorbe scheides vom 22. August 2002 (Urk. 10/81) sprach sie ihm in der Folge mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87 = Urk. 10/9 S. 3 f. ; vgl. auch Verfügung vom 5. Februar 2003 [Urk. 10/95] ) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie, nachdem sie den Versicherten im Rahmen des im Jahr 2005 von Amtes we gen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/96) nochmals von den Ärzten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 10/101), in der Folge mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103). 1.4
Gestützt auf die am 19. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü rich erhaltene Mitteilung, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren (we gen Betrugs [vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/126]) laufe (vgl. Urk. 10/113), leitete die IV-Stelle am 20. Mai 2009 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/114, Urk. 10/115), in dessen Rahmen sie auch - die von X.___ seit der Rentenzusprechung ausgeübten Erwerbstätigkeiten beziehungs weise die dabei erzielten Einkommen dokumentierende - Akten der Staatsan waltschaft Zürich (vgl. Urk. 10/116-137) beizog. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/142) drohte die IV-Stelle dem Versicherten - unter Einräumung einer Frist bis 7. Juli 2009 - für den Fall, dass dieser sich weiterhin weigere, die Zusatzfragen auf dem Beiblatt (Urk. 10/143) zum Fragebogen betreffend Revi sion der IV-Rente (Urk. 10/115) zu beantworten, an, über seinen weiteren Ren tenanspruch gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu entscheiden, wobei eine Rentenaufhebung nicht auszuschliessen sei. Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seine Antworten zu den Zusatzfragen (Urk. 10/143) daraufhin hatte zu kommen lassen, verfügte diese am 10. Juli 2009 die
sofortige Sistierung der In validenrente und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10/144) die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen am 14. September 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00883 erhobene Beschwerde (Urk. 10/153 S. 3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 10/ 165 ) ab. 1.5
Am 2. Dezember 2009 liess die IV-Stelle X.___
– nun von den Ärzten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation – er neut begutachten (vgl. Expertise vom 13. Dezember 2009, Urk. 10/164).
Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle um Hilfsmittel (Hörge räte; vgl. Urk. 10/175 und Urk. 10/183 sowie Urk. 10/192 ) . Am 16. Februar 2010 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil einerseits der Sozi alen Dienste der Stadt Zürich und andererseits des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2010, Urk. 10/176 und Urk. 10/188).
Mit Urteil vom 27. September 2010 (Urk. 10/198) bestätige das Obergericht des Kantons Zürich – auf vom Versicherten erhobene Berufung hin – dessen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; redu zierte indes hinsichtlich der (ebenfalls bestätigten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen den Tarif von Fr. 30.-- auf Fr. 10.-- pro Tag. In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ a m 4. November 2010 mit, dass sie zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs eine medizin ische Abklärung für erforderlich halte und das A.___
mit der Begutachtung betrauen werde (Urk. 10/200). Am 25. November 2010 erteilte s i e Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 10/204). Am 9. Dezember 2010 gab das A.___ dem Versicherten die Daten der (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Untersuchungen sowie die Namen der involvierten Ärzte be kannt (Urk. 10/205). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle m it Schreiben vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/207) mit, dass sich die Einholung eines Gutachtens beim A.___
aufgrund der bereits vorliegenden Expertise des Z.___ erübrige. Sofern dennoch daran festgehalten werde, ersuche er um Er streckung der Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen und zur Ein bringung von Gegenvorschlägen bis 17. Januar 2011, da die von ihm beim A.___ eingeforderten Informationen noch ausstehend seien . Vorsorglich werde das A.___ bereits wegen seiner fehlenden Unabhängigkeit abgelehnt . Nachdem der Versicherte dem A.___ telefonisch mitgeteilt hatte, dass er die einzelnen Begutachtungstermine nicht wahrnehmen werde (Urk. 10/208) , machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Urk. 10/209) erneut geltend, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei. Zwischenzeitlich habe d er Geschäftsführer des A.___ wohl telefonisch gewisse rudimentäre Angaben gemacht, die ihm konkret gestellten Fragen indes im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Die gesamten Umstände liessen auf eine Befangenheit beziehungsweise Voreinge nommenheit der Gutachter schliessen.
In der Folge gab die IV-Stelle dem Versicherten am 14. März 2011 bekannt, dass die Ärzte des B.___ mit der erforderli chen medizinische n Abklärung beauftragt würden (Urk. 10/210); gleichzeitig widerrief sie den dem A.___ erteilten Begutachtungsauftrag (Urk. 10/211). Am 7. Dezember 2011 gab das B.___ dem Versicherten die Untersuchungstermine und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt (Urk. 10/224). Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Urk. 10/225) legte X.___ dar, dass er sämtlich e vorgesehenen Gutachter ablehne, da diese befangen seien. Sofern an der – an sich gar nicht erforderlichen – Begutachtung festgehalten werde, sei diese durch von ihm vorgeschlagene Ärzte vorzunehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 (Urk. 2) teilte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit , dass sie an der Begutachtung durch das B.___ festhalte. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit nachstehenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 sei aufzuhe ben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Eventualiter sie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur kon sensualen Festlegung der Gutachterstelle; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 ; Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Expertise und gleichzeitige Benennung der Gutachter stelle [ B.___ ] ) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2
In BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/210 vom 28. Juni 2011) hat das Bundesge richt zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Mül ler/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Exper tisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehör en auch das A.___ und das B.___ ) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichts punkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaf fung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Ver wendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventions konform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invali denversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängig keit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven (E. 3.1-3.4), welche zwischenzeitlich zumindest teilweise umgesetzt wurde n . Al lein die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung begründet jedoch keine Befangenheit des betreffenden Instituts (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3) . Auf administrativer Ebene sollen laut Bundesgericht eine Vergabe von MEDAS-Gut achten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E.
3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E.
3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E.
3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E.
3.4). Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass sinn gemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch ein zuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern und entspre chende Ergänzungsfragen zu stellen . Mithin hätten die IV-Stellen der versi cherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutach tung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur St ellungnahme zu un terbreiten (E. 3.4.2.9).
1.3
Gemäss Rz 2080 ff. des Kreisschreiben s über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt
mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidiszipli när ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezo gene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch Suisse MED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Exper tisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwen dungen hinzu ( Wiedergabe im zur Publikation vorgesehene n Urteil des Bundes gerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.2 ) . 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das B.___ im Wesentlichen damit, dass die vorgesehene medizinische Abklärung zur Beurtei lung des Leistungsanspruchs notwendig sei und es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliege, sich der Begutachtung zu unterzie hen. Die Tatsache, dass es sich beim B.___ um eine MEDAS-Stelle handle, lasse per se noch nicht auf dessen B efangen heit schliessen , und auch die vom Be schwerdeführer bezüglich der einzelnen Experten geäusserte Kritik
erweise sich als nicht stichhaltig (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– namentlich unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Dezember 2009 (Urk. 10/164) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe gar kein Anlass, eine ( weitere ) Expertise einholen (Urk. 1 S. 19).
Das B.___
falle als Begutachtungsstelle schon deshalb ausser Be tracht, weil es aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der IV-Stelle befangen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Zudem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die ein zelnen Ärzte, die an der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirken sollten, v oreingenommen seien . Falls die IV-Stelle eine Begutachtung durch den von ihm vorgeschlagenen Arzt statt durch das B.___ weiterhin ab lehne, sei jedenfalls das rechtsprechungsgemäss zur Konsensbildung betreffend Gutachterwahl vorgesehene Gespräch durchzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Begutachtung zu den den
Experten gestellten Fragen zu äussern (Urk. 1 S. 18 ). 3. 3.1
Hinsichtlich der ( zu hörenden [ vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ] )
Rüge, d ie Begut achtung durch das B.___ sei nicht notwendig, weil sich der Leistungsanspruch schon gestützt auf die bereits am 13. Dezember 2009 von der IV-Stelle einge holte
– beweiskräftige - Expertise des Z.___
(Urk. 10/164) zuverlässig beurteilen lasse (Urk. 1 S. 19) , ist festzuhalten, dass diese r Expertise (ausschliesslich) die Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine In nere Medizin, zugrunde liegt. B ei der beim B.___ in Auftrag gegebenen handelt es sich dagegen um eine
– eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine internistische Untersuchung umfassende - polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Urk. 10/224) . Dr. C.___
wies
in seinem Gutachte n darauf hin, dass er , da er die Auswirkungen des (unter anderem) diagnostizierten Diabetes mellitus auf die Leistungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 10/164 S. 27 ) , ergänzende Un tersuchungen durch einen Internisten und allenfalls einen Verkehrsmediziner für erforderlich halte (Urk. 10/164 S. 32) . In den medizinischen Akten gibt es sodann Anhaltspunkte dafür, dass nebst den somatischen Beschwerden auch eine relevante psychische Störung bestehen könnte (vgl. etwa Urk. 10/14 6 S. 1, Urk. 10/164 S. 26 ) ; eine fachärztliche Untersuchung hat diesbezüglich bis anhin jedoch nie stattgefunden.
D a d er Beschwerd e führer , dem ab 1. Juli 2002 auf grund eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (vgl. Gutachten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 [Urk. 10/69] und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. August 2002 [Urk. 10/78 S. 2]) eine Rente ausgerichtet worden war ,
überdies wiederholt an gab , seine Beschwerden nähmen kontinuierlich zu (vgl. etwa Urk. 10/101 S. 3, S. 7 und S. 9 , Urk. 10/143 S. 3, Urk. 10/164 S. 28) , ist nicht auszuschliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch Dr. C.___ am 2. Dezember 2009 (vgl. Urk. 10/164 S. 1) in invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Weise verändert hat . Insofern ist nicht zu beanstan den, dass die IV-Stelle, die aufgrund des Untersuchungsrundsatzes verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet hat. 3.2
Allerdings hat die IV-Stelle , nachdem der Beschwerdeführer gegen die ursprüng lich vorgesehene Einholung einer polydisziplinären Expertise beim A.___ opponiert hatte (Urk. 10/200, Urk. 10/ 201 ), den Auftrag für die Begut achtung dem B.___ erteilt (Urk. 10/2 10 ) und mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 ( Urk.
2) am – selbst ausgewählten – B.___ als zuständige Gutachter stelle festgehalten . Zudem hat sie es nach Lage der Akten unterlassen , dem Beschwerdeführer vorgängig die Gutachterfragen (Urk. 10/2 14/3 ) bekannt zu gegeben, und die Namen der Sachverständigen wurden ihm erst mit dem Auf gebot zur medizinischen Abklärung vom 7 . Dezember 201 1 (Urk. 10/2 24 ) durch das B.___ selbst zur Kenntnis gebracht. Insofern entsprach die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht dem rechtsprechungsgemäss bei einer Gutach tens anordnung durchzuführenden Verfahren .
3.3
Die Beschwerde ist demnach – in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfü gung (Urk. 2) – in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie dem Beschwerdeführer
die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert zehn Tagen Zusatzfragen zu stellen, mit teile . Nicht mehr zu hören sind dabei nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.1 ) Einwände gegen die polydisziplinäre Begutachtung als solche. Anschliessend wird die IV-Stelle
–
in Nachachtung des Zufall s prinzips ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
- den Auftrag bei der SuisseMED@P deponieren ( zur Frage der beschwerdeweisen Anfechtbarkeit von gemäss KSVI getroffenen An ordnungen vgl. Urteil der I. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 22. April 2013 im Prozess Nr. IV.2012.01042).
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ausstandsgründen ( Urk. 1 S. 14 ff.; vgl. E. 2.2). 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als ob solet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/IDversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 ; Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Expertise und gleichzeitige Benennung der Gutachter stelle [ B.___ ] ) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.
E. 1.2 In BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/210 vom 28. Juni 2011) hat das Bundesge richt zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Mül ler/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Exper tisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehör en auch das A.___ und das B.___ ) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichts punkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaf fung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Ver wendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventions konform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invali denversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängig keit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven (E. 3.1-3.4), welche zwischenzeitlich zumindest teilweise umgesetzt wurde n . Al lein die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung begründet jedoch keine Befangenheit des betreffenden Instituts (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3) . Auf administrativer Ebene sollen laut Bundesgericht eine Vergabe von MEDAS-Gut achten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E.
3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E.
3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E.
3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E.
3.4). Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass sinn gemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch ein zuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern und entspre chende Ergänzungsfragen zu stellen . Mithin hätten die IV-Stellen der versi cherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutach tung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur St ellungnahme zu un terbreiten (E. 3.4.2.9).
E. 1.3 Gemäss Rz 2080 ff. des Kreisschreiben s über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt
mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidiszipli när ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezo gene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch Suisse MED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Exper tisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwen dungen hinzu ( Wiedergabe im zur Publikation vorgesehene n Urteil des Bundes gerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.2 ) . 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das B.___ im Wesentlichen damit, dass die vorgesehene medizinische Abklärung zur Beurtei lung des Leistungsanspruchs notwendig sei und es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliege, sich der Begutachtung zu unterzie hen. Die Tatsache, dass es sich beim B.___ um eine MEDAS-Stelle handle, lasse per se noch nicht auf dessen B efangen heit schliessen , und auch die vom Be schwerdeführer bezüglich der einzelnen Experten geäusserte Kritik
erweise sich als nicht stichhaltig (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– namentlich unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Dezember 2009 (Urk. 10/164) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe gar kein Anlass, eine ( weitere ) Expertise einholen (Urk. 1 S. 19).
Das B.___
falle als Begutachtungsstelle schon deshalb ausser Be tracht, weil es aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der IV-Stelle befangen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Zudem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die ein zelnen Ärzte, die an der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirken sollten, v oreingenommen seien . Falls die IV-Stelle eine Begutachtung durch den von ihm vorgeschlagenen Arzt statt durch das B.___ weiterhin ab lehne, sei jedenfalls das rechtsprechungsgemäss zur Konsensbildung betreffend Gutachterwahl vorgesehene Gespräch durchzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Begutachtung zu den den
Experten gestellten Fragen zu äussern (Urk. 1 S. 18 ). 3. 3.1
Hinsichtlich der ( zu hörenden [ vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ] )
Rüge, d ie Begut achtung durch das B.___ sei nicht notwendig, weil sich der Leistungsanspruch schon gestützt auf die bereits am 13. Dezember 2009 von der IV-Stelle einge holte
– beweiskräftige - Expertise des Z.___
(Urk. 10/164) zuverlässig beurteilen lasse (Urk. 1 S. 19) , ist festzuhalten, dass diese r Expertise (ausschliesslich) die Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine In nere Medizin, zugrunde liegt. B ei der beim B.___ in Auftrag gegebenen handelt es sich dagegen um eine
– eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine internistische Untersuchung umfassende - polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Urk. 10/224) . Dr. C.___
wies
in seinem Gutachte n darauf hin, dass er , da er die Auswirkungen des (unter anderem) diagnostizierten Diabetes mellitus auf die Leistungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 10/164 S. 27 ) , ergänzende Un tersuchungen durch einen Internisten und allenfalls einen Verkehrsmediziner für erforderlich halte (Urk. 10/164 S. 32) . In den medizinischen Akten gibt es sodann Anhaltspunkte dafür, dass nebst den somatischen Beschwerden auch eine relevante psychische Störung bestehen könnte (vgl. etwa Urk. 10/14
E. 1.4 Gestützt auf die am 19. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü rich erhaltene Mitteilung, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren (we gen Betrugs [vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/126]) laufe (vgl. Urk. 10/113), leitete die IV-Stelle am 20. Mai 2009 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/114, Urk. 10/115), in dessen Rahmen sie auch - die von X.___ seit der Rentenzusprechung ausgeübten Erwerbstätigkeiten beziehungs weise die dabei erzielten Einkommen dokumentierende - Akten der Staatsan waltschaft Zürich (vgl. Urk. 10/116-137) beizog. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/142) drohte die IV-Stelle dem Versicherten - unter Einräumung einer Frist bis 7. Juli 2009 - für den Fall, dass dieser sich weiterhin weigere, die Zusatzfragen auf dem Beiblatt (Urk. 10/143) zum Fragebogen betreffend Revi sion der IV-Rente (Urk. 10/115) zu beantworten, an, über seinen weiteren Ren tenanspruch gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu entscheiden, wobei eine Rentenaufhebung nicht auszuschliessen sei. Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seine Antworten zu den Zusatzfragen (Urk. 10/143) daraufhin hatte zu kommen lassen, verfügte diese am 10. Juli 2009 die
sofortige Sistierung der In validenrente und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10/144) die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen am 14. September 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00883 erhobene Beschwerde (Urk. 10/153 S. 3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 10/ 165 ) ab.
E. 1.5 Am 2. Dezember 2009 liess die IV-Stelle X.___
– nun von den Ärzten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation – er neut begutachten (vgl. Expertise vom 13. Dezember 2009, Urk. 10/164).
Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle um Hilfsmittel (Hörge räte; vgl. Urk. 10/175 und Urk. 10/183 sowie Urk. 10/192 ) . Am 16. Februar 2010 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil einerseits der Sozi alen Dienste der Stadt Zürich und andererseits des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2010, Urk. 10/176 und Urk. 10/188).
Mit Urteil vom 27. September 2010 (Urk. 10/198) bestätige das Obergericht des Kantons Zürich – auf vom Versicherten erhobene Berufung hin – dessen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; redu zierte indes hinsichtlich der (ebenfalls bestätigten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen den Tarif von Fr. 30.-- auf Fr. 10.-- pro Tag. In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ a m 4. November 2010 mit, dass sie zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs eine medizin ische Abklärung für erforderlich halte und das A.___
mit der Begutachtung betrauen werde (Urk. 10/200). Am 25. November 2010 erteilte s i e Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 10/204). Am 9. Dezember 2010 gab das A.___ dem Versicherten die Daten der (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Untersuchungen sowie die Namen der involvierten Ärzte be kannt (Urk. 10/205). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle m it Schreiben vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/207) mit, dass sich die Einholung eines Gutachtens beim A.___
aufgrund der bereits vorliegenden Expertise des Z.___ erübrige. Sofern dennoch daran festgehalten werde, ersuche er um Er streckung der Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen und zur Ein bringung von Gegenvorschlägen bis 17. Januar 2011, da die von ihm beim A.___ eingeforderten Informationen noch ausstehend seien . Vorsorglich werde das A.___ bereits wegen seiner fehlenden Unabhängigkeit abgelehnt . Nachdem der Versicherte dem A.___ telefonisch mitgeteilt hatte, dass er die einzelnen Begutachtungstermine nicht wahrnehmen werde (Urk. 10/208) , machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Urk. 10/209) erneut geltend, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei. Zwischenzeitlich habe d er Geschäftsführer des A.___ wohl telefonisch gewisse rudimentäre Angaben gemacht, die ihm konkret gestellten Fragen indes im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Die gesamten Umstände liessen auf eine Befangenheit beziehungsweise Voreinge nommenheit der Gutachter schliessen.
In der Folge gab die IV-Stelle dem Versicherten am 14. März 2011 bekannt, dass die Ärzte des B.___ mit der erforderli chen medizinische n Abklärung beauftragt würden (Urk. 10/210); gleichzeitig widerrief sie den dem A.___ erteilten Begutachtungsauftrag (Urk. 10/211). Am 7. Dezember 2011 gab das B.___ dem Versicherten die Untersuchungstermine und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt (Urk. 10/224). Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Urk. 10/225) legte X.___ dar, dass er sämtlich e vorgesehenen Gutachter ablehne, da diese befangen seien. Sofern an der – an sich gar nicht erforderlichen – Begutachtung festgehalten werde, sei diese durch von ihm vorgeschlagene Ärzte vorzunehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 (Urk. 2) teilte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit , dass sie an der Begutachtung durch das B.___ festhalte. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit nachstehenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 sei aufzuhe ben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Eventualiter sie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur kon sensualen Festlegung der Gutachterstelle; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 ) .
E. 6 S. 1, Urk. 10/164 S. 26 ) ; eine fachärztliche Untersuchung hat diesbezüglich bis anhin jedoch nie stattgefunden.
D a d er Beschwerd e führer , dem ab 1. Juli 2002 auf grund eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (vgl. Gutachten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 [Urk. 10/69] und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. August 2002 [Urk. 10/78 S. 2]) eine Rente ausgerichtet worden war ,
überdies wiederholt an gab , seine Beschwerden nähmen kontinuierlich zu (vgl. etwa Urk. 10/101 S. 3, S. 7 und S. 9 , Urk. 10/143 S. 3, Urk. 10/164 S. 28) , ist nicht auszuschliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch Dr. C.___ am 2. Dezember 2009 (vgl. Urk. 10/164 S. 1) in invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Weise verändert hat . Insofern ist nicht zu beanstan den, dass die IV-Stelle, die aufgrund des Untersuchungsrundsatzes verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet hat. 3.2
Allerdings hat die IV-Stelle , nachdem der Beschwerdeführer gegen die ursprüng lich vorgesehene Einholung einer polydisziplinären Expertise beim A.___ opponiert hatte (Urk. 10/200, Urk. 10/ 201 ), den Auftrag für die Begut achtung dem B.___ erteilt (Urk. 10/2
E. 10 ) und mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 ( Urk.
2) am – selbst ausgewählten – B.___ als zuständige Gutachter stelle festgehalten . Zudem hat sie es nach Lage der Akten unterlassen , dem Beschwerdeführer vorgängig die Gutachterfragen (Urk. 10/2 14/3 ) bekannt zu gegeben, und die Namen der Sachverständigen wurden ihm erst mit dem Auf gebot zur medizinischen Abklärung vom 7 . Dezember 201 1 (Urk. 10/2 24 ) durch das B.___ selbst zur Kenntnis gebracht. Insofern entsprach die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht dem rechtsprechungsgemäss bei einer Gutach tens anordnung durchzuführenden Verfahren .
3.3
Die Beschwerde ist demnach – in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfü gung (Urk. 2) – in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie dem Beschwerdeführer
die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert zehn Tagen Zusatzfragen zu stellen, mit teile . Nicht mehr zu hören sind dabei nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.1 ) Einwände gegen die polydisziplinäre Begutachtung als solche. Anschliessend wird die IV-Stelle
–
in Nachachtung des Zufall s prinzips ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
- den Auftrag bei der SuisseMED@P deponieren ( zur Frage der beschwerdeweisen Anfechtbarkeit von gemäss KSVI getroffenen An ordnungen vgl. Urteil der I. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 22. April 2013 im Prozess Nr. IV.2012.01042).
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ausstandsgründen ( Urk. 1 S. 14 ff.; vgl. E. 2.2). 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als ob solet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00562 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 9. Juli 1992 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsver mittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nachdem sie medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen getroffen hatte, schrieb die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch um berufliche Massnahmen
– unter Hinweis darauf, dass der Versicherte angemessen einge gliedert sei – mit Verfügung vom 29. Juli 1993 (Urk. 10/7 = Urk. 10/8 ) als erle digt ab . Am 10. März 1994 verfügte sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % -
die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 10/1 5 ) . 1.2
Am 21. Februar 1996 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen der IV ( Urk. 10/17). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch au f berufliche Massnahmen i m Sommer 1996 verneint hatte (vgl. Vorbescheid vom 1. Juli 1996 [Urk. 10/25] und Verfügung vom 22. August 1996 [Urk. 10/33] ) , wies sie – nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/50) - mit Verfügung vom
29. September 1997 (Urk. 10/ 51 ) sowohl das diesbezügliche Wiedererwägungs -
(Urk. 10/38 S. 1 ) als auch das Rentengesuch ab . 1.3
Am 24. März 2000 stellte X.___ abermals ein Leistungsbegehren (Berufsbe ratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/56). Im Rahmen ihrer daraufhin getätigten Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten am 6. Juli 2001 von den Ärzten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (vgl. Expertise vom 28. August 2001, Urk. 10/69). Am 25. Juli 2002 teilte sie ihm mit, dass sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgeschrieben werde, da er gemäss eigenen Angaben keine beruflichen Massnahmen beziehungsweise keine Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 10/74). In Bestätigung ihres Vorbe scheides vom 22. August 2002 (Urk. 10/81) sprach sie ihm in der Folge mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 10/87 = Urk. 10/9 S. 3 f. ; vgl. auch Verfügung vom 5. Februar 2003 [Urk. 10/95] ) mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie, nachdem sie den Versicherten im Rahmen des im Jahr 2005 von Amtes we gen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/96) nochmals von den Ärzten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 10/101), in der Folge mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/103). 1.4
Gestützt auf die am 19. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü rich erhaltene Mitteilung, dass gegen den Versicherten ein Strafverfahren (we gen Betrugs [vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/126]) laufe (vgl. Urk. 10/113), leitete die IV-Stelle am 20. Mai 2009 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/114, Urk. 10/115), in dessen Rahmen sie auch - die von X.___ seit der Rentenzusprechung ausgeübten Erwerbstätigkeiten beziehungs weise die dabei erzielten Einkommen dokumentierende - Akten der Staatsan waltschaft Zürich (vgl. Urk. 10/116-137) beizog. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 10/142) drohte die IV-Stelle dem Versicherten - unter Einräumung einer Frist bis 7. Juli 2009 - für den Fall, dass dieser sich weiterhin weigere, die Zusatzfragen auf dem Beiblatt (Urk. 10/143) zum Fragebogen betreffend Revi sion der IV-Rente (Urk. 10/115) zu beantworten, an, über seinen weiteren Ren tenanspruch gestützt auf die ihr vorliegenden Akten zu entscheiden, wobei eine Rentenaufhebung nicht auszuschliessen sei. Nachdem der Versicherte der IV-Stelle seine Antworten zu den Zusatzfragen (Urk. 10/143) daraufhin hatte zu kommen lassen, verfügte diese am 10. Juli 2009 die
sofortige Sistierung der In validenrente und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10/144) die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen am 14. September 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00883 erhobene Beschwerde (Urk. 10/153 S. 3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 10/ 165 ) ab. 1.5
Am 2. Dezember 2009 liess die IV-Stelle X.___
– nun von den Ärzten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation – er neut begutachten (vgl. Expertise vom 13. Dezember 2009, Urk. 10/164).
Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle um Hilfsmittel (Hörge räte; vgl. Urk. 10/175 und Urk. 10/183 sowie Urk. 10/192 ) . Am 16. Februar 2010 wurde er des gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil einerseits der Sozi alen Dienste der Stadt Zürich und andererseits des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2010, Urk. 10/176 und Urk. 10/188).
Mit Urteil vom 27. September 2010 (Urk. 10/198) bestätige das Obergericht des Kantons Zürich – auf vom Versicherten erhobene Berufung hin – dessen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; redu zierte indes hinsichtlich der (ebenfalls bestätigten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen den Tarif von Fr. 30.-- auf Fr. 10.-- pro Tag. In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ a m 4. November 2010 mit, dass sie zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs eine medizin ische Abklärung für erforderlich halte und das A.___
mit der Begutachtung betrauen werde (Urk. 10/200). Am 25. November 2010 erteilte s i e Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 10/204). Am 9. Dezember 2010 gab das A.___ dem Versicherten die Daten der (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Untersuchungen sowie die Namen der involvierten Ärzte be kannt (Urk. 10/205). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle m it Schreiben vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/207) mit, dass sich die Einholung eines Gutachtens beim A.___
aufgrund der bereits vorliegenden Expertise des Z.___ erübrige. Sofern dennoch daran festgehalten werde, ersuche er um Er streckung der Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen und zur Ein bringung von Gegenvorschlägen bis 17. Januar 2011, da die von ihm beim A.___ eingeforderten Informationen noch ausstehend seien . Vorsorglich werde das A.___ bereits wegen seiner fehlenden Unabhängigkeit abgelehnt . Nachdem der Versicherte dem A.___ telefonisch mitgeteilt hatte, dass er die einzelnen Begutachtungstermine nicht wahrnehmen werde (Urk. 10/208) , machte er mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Urk. 10/209) erneut geltend, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei. Zwischenzeitlich habe d er Geschäftsführer des A.___ wohl telefonisch gewisse rudimentäre Angaben gemacht, die ihm konkret gestellten Fragen indes im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Die gesamten Umstände liessen auf eine Befangenheit beziehungsweise Voreinge nommenheit der Gutachter schliessen.
In der Folge gab die IV-Stelle dem Versicherten am 14. März 2011 bekannt, dass die Ärzte des B.___ mit der erforderli chen medizinische n Abklärung beauftragt würden (Urk. 10/210); gleichzeitig widerrief sie den dem A.___ erteilten Begutachtungsauftrag (Urk. 10/211). Am 7. Dezember 2011 gab das B.___ dem Versicherten die Untersuchungstermine und die Namen der einzelnen Gutachter bekannt (Urk. 10/224). Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 (Urk. 10/225) legte X.___ dar, dass er sämtlich e vorgesehenen Gutachter ablehne, da diese befangen seien. Sofern an der – an sich gar nicht erforderlichen – Begutachtung festgehalten werde, sei diese durch von ihm vorgeschlagene Ärzte vorzunehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 (Urk. 2) teilte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit , dass sie an der Begutachtung durch das B.___ festhalte. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit nachstehenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 sei aufzuhe ben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Eventualiter sie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur kon sensualen Festlegung der Gutachterstelle; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die un entgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.“
Die IV-Stelle schloss am 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 ; Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Expertise und gleichzeitige Benennung der Gutachter stelle [ B.___ ] ) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2
In BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/210 vom 28. Juni 2011) hat das Bundesge richt zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Mül ler/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Exper tisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehör en auch das A.___ und das B.___ ) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichts punkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaf fung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Ver wendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventions konform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invali denversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängig keit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven (E. 3.1-3.4), welche zwischenzeitlich zumindest teilweise umgesetzt wurde n . Al lein die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung begründet jedoch keine Befangenheit des betreffenden Instituts (vgl. für viele etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3) . Auf administrativer Ebene sollen laut Bundesgericht eine Vergabe von MEDAS-Gut achten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E.
3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E.
3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E.
3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E.
3.4). Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass sinn gemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch ein zuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern und entspre chende Ergänzungsfragen zu stellen . Mithin hätten die IV-Stellen der versi cherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutach tung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur St ellungnahme zu un terbreiten (E. 3.4.2.9).
1.3
Gemäss Rz 2080 ff. des Kreisschreiben s über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt
mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidiszipli när ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezo gene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch Suisse MED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Exper tisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwen dungen hinzu ( Wiedergabe im zur Publikation vorgesehene n Urteil des Bundes gerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.2 ) . 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das B.___ im Wesentlichen damit, dass die vorgesehene medizinische Abklärung zur Beurtei lung des Leistungsanspruchs notwendig sei und es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliege, sich der Begutachtung zu unterzie hen. Die Tatsache, dass es sich beim B.___ um eine MEDAS-Stelle handle, lasse per se noch nicht auf dessen B efangen heit schliessen , und auch die vom Be schwerdeführer bezüglich der einzelnen Experten geäusserte Kritik
erweise sich als nicht stichhaltig (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– namentlich unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Dezember 2009 (Urk. 10/164) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe gar kein Anlass, eine ( weitere ) Expertise einholen (Urk. 1 S. 19).
Das B.___
falle als Begutachtungsstelle schon deshalb ausser Be tracht, weil es aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der IV-Stelle befangen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Zudem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die ein zelnen Ärzte, die an der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung mitwirken sollten, v oreingenommen seien . Falls die IV-Stelle eine Begutachtung durch den von ihm vorgeschlagenen Arzt statt durch das B.___ weiterhin ab lehne, sei jedenfalls das rechtsprechungsgemäss zur Konsensbildung betreffend Gutachterwahl vorgesehene Gespräch durchzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Begutachtung zu den den
Experten gestellten Fragen zu äussern (Urk. 1 S. 18 ). 3. 3.1
Hinsichtlich der ( zu hörenden [ vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ] )
Rüge, d ie Begut achtung durch das B.___ sei nicht notwendig, weil sich der Leistungsanspruch schon gestützt auf die bereits am 13. Dezember 2009 von der IV-Stelle einge holte
– beweiskräftige - Expertise des Z.___
(Urk. 10/164) zuverlässig beurteilen lasse (Urk. 1 S. 19) , ist festzuhalten, dass diese r Expertise (ausschliesslich) die Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine In nere Medizin, zugrunde liegt. B ei der beim B.___ in Auftrag gegebenen handelt es sich dagegen um eine
– eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine internistische Untersuchung umfassende - polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Urk. 10/224) . Dr. C.___
wies
in seinem Gutachte n darauf hin, dass er , da er die Auswirkungen des (unter anderem) diagnostizierten Diabetes mellitus auf die Leistungsfähigkeit nicht beurteilen könne (Urk. 10/164 S. 27 ) , ergänzende Un tersuchungen durch einen Internisten und allenfalls einen Verkehrsmediziner für erforderlich halte (Urk. 10/164 S. 32) . In den medizinischen Akten gibt es sodann Anhaltspunkte dafür, dass nebst den somatischen Beschwerden auch eine relevante psychische Störung bestehen könnte (vgl. etwa Urk. 10/14 6 S. 1, Urk. 10/164 S. 26 ) ; eine fachärztliche Untersuchung hat diesbezüglich bis anhin jedoch nie stattgefunden.
D a d er Beschwerd e führer , dem ab 1. Juli 2002 auf grund eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (vgl. Gutachten des Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2001 [Urk. 10/69] und Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. August 2002 [Urk. 10/78 S. 2]) eine Rente ausgerichtet worden war ,
überdies wiederholt an gab , seine Beschwerden nähmen kontinuierlich zu (vgl. etwa Urk. 10/101 S. 3, S. 7 und S. 9 , Urk. 10/143 S. 3, Urk. 10/164 S. 28) , ist nicht auszuschliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch Dr. C.___ am 2. Dezember 2009 (vgl. Urk. 10/164 S. 1) in invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Weise verändert hat . Insofern ist nicht zu beanstan den, dass die IV-Stelle, die aufgrund des Untersuchungsrundsatzes verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet hat. 3.2
Allerdings hat die IV-Stelle , nachdem der Beschwerdeführer gegen die ursprüng lich vorgesehene Einholung einer polydisziplinären Expertise beim A.___ opponiert hatte (Urk. 10/200, Urk. 10/ 201 ), den Auftrag für die Begut achtung dem B.___ erteilt (Urk. 10/2 10 ) und mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 ( Urk.
2) am – selbst ausgewählten – B.___ als zuständige Gutachter stelle festgehalten . Zudem hat sie es nach Lage der Akten unterlassen , dem Beschwerdeführer vorgängig die Gutachterfragen (Urk. 10/2 14/3 ) bekannt zu gegeben, und die Namen der Sachverständigen wurden ihm erst mit dem Auf gebot zur medizinischen Abklärung vom 7 . Dezember 201 1 (Urk. 10/2 24 ) durch das B.___ selbst zur Kenntnis gebracht. Insofern entsprach die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht dem rechtsprechungsgemäss bei einer Gutach tens anordnung durchzuführenden Verfahren .
3.3
Die Beschwerde ist demnach – in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfü gung (Urk. 2) – in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie dem Beschwerdeführer
die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert zehn Tagen Zusatzfragen zu stellen, mit teile . Nicht mehr zu hören sind dabei nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.1 ) Einwände gegen die polydisziplinäre Begutachtung als solche. Anschliessend wird die IV-Stelle
–
in Nachachtung des Zufall s prinzips ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
- den Auftrag bei der SuisseMED@P deponieren ( zur Frage der beschwerdeweisen Anfechtbarkeit von gemäss KSVI getroffenen An ordnungen vgl. Urteil der I. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 22. April 2013 im Prozess Nr. IV.2012.01042).
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ausstandsgründen ( Urk. 1 S. 14 ff.; vgl. E. 2.2). 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leis tungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als ob solet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/IDversandt