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IV.2012.00557

Herzprobleme, in angepasster leichter Tätigkeit noch arbeitsfähig, auf Gutachten kann abgestellt werden (BGE 9C_811/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, zuletzt seit Mai 1999 als Hilfsgärtner bei der Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 11/ 12 ), meldete sich aufgrund von

Herzpro blemen am 10. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 11/13,

Urk. 11/17-18, Urk. 11 /23 , Urk. 11/33 ) ,

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/12) und einen Auszug aus dem in di viduellen Kont o (IK-Auszug ; Urk. 11/9) ein . Mit Verfügung vom 26. August 2009 ( Urk. 11/40) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermitt l ung derzeit nicht möglich sei. Mit Vorbescheid vom 21. September 2009 ( Urk. 11/46 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben In validenrente ab dem 1 . Juni 2009 in Aussicht, worauf der Versicherte am 30.

Sep tember 2009 Einwände ( Urk. 11/50) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ( Urk. 11/49, Urk. 11/53) einreichte. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ( Urk. 11/54, Urk. 11/57-58, Urk. 11/60, Urk. 11/65) ein und veranlasste beim A.___ ein interdiszipli näres Gutachten, welches am 13. Juli 2011 erstattet wurde ( Urk. 11/67). Mit Vorbe scheid vom 13. Oktober 2011 ( Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten eine vom 1. Mai 2009 bis am 31. Juli 2011 be fristete halb e Invaliden rente in Aus sicht, worauf dieser am 9. Januar 2012 Einwände ( Urk. 11/84 = Urk. 11/88) er hob und medizinische Berichte ( Urk. 11/84, Urk. 11/86-87) ein reichte.

Mit Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk. 11/ 92 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle d em Versicherten eine vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 befristete halbe Inva liden rente zu. 2.

D er Versicherte erhob am 18. Mai 2012 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 10. April 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie - al len falls nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009. Am 7. und am 9. Juni 2012 ( Urk. 6, Urk. 8) reichte er weitere medizinischen Berichte ( Urk. 7/1, Urk. 9/1) ein, welche der IV-Stelle am 26. Juni 2012 ( Urk.

12) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Be schwerdeantwort vom 20. Juni 2012 ( Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 13) zu den nachgereichten me dizinischen Berichten hielt die IV-Stelle an der be an trag ten Abweisung der Beschwerde fest, was dem Versicherten am 11. Juli 2012 ( Urk. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heits wert vor handen

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mi t vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.

1 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Zusprache einer halben Inva li denrente in ihrer Verfügung vom April 2012 ( Urk.

2) damit, dass dem Be schwer de führer die angestammte Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mehr zumut bar sei . Eine seinem Gesundhe itszustand angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei ihm aber seit Mai 2009 wieder zu 50 % und seit Mai 2011 zu 75 % zumut bar. Unter Be rücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % resultiere ab Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 ( Urk.

1) auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da i nsbesondere sei n

kardiologischer Zustand ungenügend abgeklärt worden sei

(S. 4 lit .

e ) . Tatsächlich sei es seit Oktober 2010 zu keiner weiteren Verbesserung ge kommen und es könne bis zur Objektivierung des Zustandes betreffend die Be lastungsfähigkeit mittels Spiroergometrie keine abschliessende Beurteilung der kardiologischen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden .

D ie Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage unverän dert 50 % (S. 5 lit . f , S. 7 Ziff. 7).

Zusätzlich sei ihm aus psychiatrischer Sicht bis Juni 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit bestätigt worden (S. 5 Ziff. 5 , S. 7 Ziff. 6 ) .

E r habe auch

nach dem Frühjahr 2011 weiterhin in psychiatrischer Behandlung ge stan den und der Fortbestand einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei ausgewiesen (S. 6 lit . e, S 7 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % an ge messen (S . 8 f. Ziff. 8). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie , B.___ ,

stellten in ihrem Bericht vom 13. November 2008

( Urk. 11/17/1-2) folgende seit Juni 2008 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A.): - dilatative

Kardiomyopathie unklarer Ätiologie - CRT -ICD-Implantation am 21. Oktober 2008 - Koro /Rechtsherzkatheter (26. Juni 2008): Koronarsklerose ohne signifi kante Stenosen - leicht erhöhte Füllungsdrücke, leichte PAHT ( mPAP = 25mmHg), Car diac Index 2.6 l/min/m 2 - Echo 11. September 2009: Exzentrische LV-Hypertrophie, EF 28 % , mittelschwere Dyssynchronie - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (sistiert Mai 2008), ne gative Familienanamnese, Dyslipidämie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2008 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2008 stattge fun den habe ( lit . D). S eit dem 26. Juni 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit als Gartenbauer ( lit B ). Der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers sei derzeit stabil. Naturgemäss sei eine starke Besserung der Arbeitsfähigkeit mit medikamentösen Massnahmen nicht zu er war ten ( lit . C ). Ein en Prognoseverla uf zu beschreiben sei schwierig. A ktu ell sei der Verlauf seitens der kardialen Situation stabil. Aufgrund der gesamten Situa tion sei in den nächsten Jahren jedoch mit einer eingeschränkten und sich ver schlechternd en Situation zu rechnen ( lit . D ).

In ihrem Bericht vom 6. Februar 2009 ( Urk. 11/18) führten die Ärzte des B.___ aus, auf grund der am 23. Januar 2009 erhobenen Befunde bestehe aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit in reduziertem Um fang, wie z.B. eine sitzende Tätigkeit, könne frühestens nach etwa sechs Mona ten wieder aufgenommen werden, einen guten Verlauf vorausgesetzt.

Die Ärzte des B.___

hielten

in ihrem Bericht vom

15. Mai 2009 ( Urk. 11/23 ) nach am 23. Januar 2009 durchgeführter Spiroergometrie und am 16. April 2009 durch ge führtem Echo (dilatierter linker Ventrikel mit diffus eingeschränkten Kontrakti onen, biplane EF = 38 % )

fest , s eit der letzten Verlaufskontrolle am 23.

Januar 2009 sei der Zustand stabil und die Leistungsfähig keit gleich

ge blie ben ( lit . D. 3) . Berufliche Massnahme n

seien angezeigt. Eine Tätigkeit mit mässi ger körperlicher Belastung wäre sicher mit einem Pensum von 75 % zumutbar ( lit . C. 3 ).

Seit der CRT-D Implantat ion sei es zu einem positiven Remodeling gekommen, was bedeute, dass der Ventrikel etwas kleiner geworden und die Auswurffunk tion zugenommen habe. Auch in der Spiroergometrie habe sich im Januar 2009 nur eine leichtgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt, der Beschwer defüh rer habe immerhin 146 Watt, entsprechend 82 % des Solls geleistet. Im weiteren Verlauf könne es durchaus zu einer weiteren Verbesserung der kardia len Situa tion kommen, doch auch jetzt sollte der Beschwerdeführer zumindest für mässig gradige Belastungen arbeitsfähig sein. Als Gartenbauer könne er da gegen wegen der damit verbunden körperlichen Belastung aber kaum m ehr ar beiten ( lit . D. 7).

Am 17. Juli 2009 ( Urk. 11/60/11-13) führten die Ärzte aus, der Beschwerdefüh rer

habe sich in gutem Allgemeinzustand zur Routinekontrolle in der Herzin suffi zienz sprechstunde vorgestellt. Trotz im Verlauf deutlich verbesserter links ven trikulärer Funktion (LVEF 38 % im April 2009) beklage er weiterhin eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Zudem würden Schmerzen im Be reich der CRT-D-Implantationsstelle beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwerde führer kardial kompensiert ohne Zeichen der Volumenretention. Dies spiegle sich auch laborchemisch wieder. In der CRT-D-Abfrage zeige sich wie gewünscht zu 100 % ein biventrikuläres

Pacing , Episoden von Kam mertach y k ardien oder Kammer flimmern seien nicht registriert worden.

Somit bestehe sicherlich eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und subjektiv empfundener Beschwerdesymptomatik. Derzeit sei von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit in einer wenig belastenden Tätigkeit auszugehen (S. 2 f.).

In ihrem Bericht vom 28. November 2011 ( Urk. 11/84 /7

= Urk. 11/87 = Urk. 3/1/1) führten die Ärzte des B.___ aus, die letzte Objektivierung des Zu stan des mittels Spiroergometrie sei im Januar 2009 durchgeführt worden. Im März 2011 sei zwar eine Spiroergometrie durchgeführt worden, jedoch habe diese bei Hyper ventilation verfrüht abgebrochen werden müssen und es könne diesbezüglich keine abschliessende Aussage gemacht werden. Es müsse eine erneute Belas tungs untersuchung stattfinden, um eine objektive Einschätzung abgeben zu können . Bis zur Durchführung der Spiroergometrie liege in einer angepassten Tätig keit die Arbeitsunfähigkeit unverändert bei 50 % .

Nach zwischenzeitlich zur Objektivierung der körperlichen Leistungsfähigkeit am

4. Mai 2 012 durchgeführter Spiroergomet rie berichteten die Ärzte des B.___ am 1. Juni 2012 ( Urk. 7/1) von einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Untersuchung sei allerdings durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert ge wesen, weswegen eine Verlaufsuntersuchung nach Besserung der Symptomatik geplant sei. Bis dahin bestehe weiterhin einer unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit . 3.2

Die Ärzte des

C.___ nannten in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2009 ( Urk. 11/54) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1).

D er Be schwerde führer werde seit dem 25. August 2009 bei ihnen behandelt ( Ziff. 1.1). B ei Ein tritt habe er ein mittelschweres depressives Zu standsbild gezeigt, welches es ihm unmöglich gemacht habe, zu arbeiten. Das depressive Zustandsbild habe sich unter der Therapie zwar etwas zurückgebil det, doch sei eine vollständige Rück bildung aufgrund der psychosozialen Be lastungssituation nicht möglich gewe sen (S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mithilfe im Gartenbau bestehe seit dem 25. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Die letzte Unter suchung des Beschwerdeführers habe am 6. Oktober 2009 stattgefunden ( Ziff. 3.2).

Er zeige sich im Kontakt freundlich und traurig. Die Verständigung sei

aufgrund sprachlicher Schwierig keiten erschwert ( Ziff. 3.5). Er sei aktuell zu sehr eingeschränkt durch die de pressive Erkrankung, so dass eine berufliche Umstell ung im Moment nicht zu prüfen sei ( Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei durch mehrere Faktoren beein flusst. Einer sei die Behinderung des Sohnes, welche zu tät lichen Angriffen ge genüber den Eltern geführt habe. Im Verlauf sei es dann zum Auszug des Soh nes in ein Wohnheim gekommen, was bei den Eltern ma ssi ve Schuldgefühle hinterlasse. Ebenso sei der Beschwerdeführer durch die körper lichen Einschrän kungen infolge seine r somatische n Grunderkrankung belastet. Auch sei die Ehefrau erkrankt, so dass er diese teilweise betreuen müsse ( Ziff. 5.3).

I n ihrem Bericht vom

31. April 2010 ( Urk. 11/57 ) nannten die Ärzte des C.___

als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Bei Beginn der hiesigen Behandlung am 25. August 2009 sei erstma lig die beschrieben e depressive Störung, damals in

mittelgradiger Ausprägung , aufget reten. Eigenanamnestisch bestünden schon sei t zwei bis drei Jahren Ko n zentrations

- und Merkstörungen ( Ziff. 2). Unter einer medikamentösen Therapie sei es zu einer Aufhellung der Stimmung, einer leich ten Verbesserung der Kon zentration, bei jedoch weiterhin bestehend er mittel gra diger Einschränkung und Unruhe sowie zu einem Rückgang, jedoch nicht zu einer umfassenden Besserung der Schlafstörungen gekommen. Weiterhin fühle sich der Be schwerdeführer schnell ermüdbar und sei nach zwei Stunden körper licher Aktivität völlig erschöpft. Zu Suizidgedanken sei es in den vergangenen Monaten nicht mehr gekommen. Die Besserung sei neben der antidepressiven Me dikamentation und Gesprächsthera pie auch durch eine kürzliche Verbesse rung der Ve rfassung des behinderten Sohnes , der weiterhin in einem Wohnheim lebe, erklärbar. Als belastend werde die aktuelle finanzielle Situation nach Wegfall des Betreuungsgeldes des Sohnes wahrgenommen und er beklage seine körperliche Beeinträchtigungen ( Ziff. 3). Es fi nde weiterhin eine medikamentöse, sowie alle vier Woche eine Gesprächs therapie statt. Es könne mit einer weiteren Besserung des depressiven Zustands bildes gerechnet werden, unter anderem in Abhängig keit

vom Vorliegen exter ner Belastungsfaktoren. Eine niederschwellige Arbeitstätig keit könnte sich zu sätzlich positiv auswirken.

Bislang sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Indikation eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attest iert worden, welche vorerst bis

4. Juni 2010 gelte. Für die folgende Zeit sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass grund sätzlich die Wiederaufnahme einer nicht körperlich belastenden Tätigkeit mit ni edrigem Pensum denkbar sei, während die bisher ausgeübte Tätigkeit im Gar ten bau wohl nicht in Frage komme. Ob aus somatischer Sicht weiterhin eine Ar beits unfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 4). Die letzte Unter suchung habe am 27. April 2010 stattgefunden ( Ziff. 8).

In ihrem Bericht vom

23. Juli 2010 ( Urk. 11/58)

führten die Ärzte des C.___

aus, es liege weiterhin eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) vor und es sei keine deutliche Veränderung des Zustandsbildes einge tre ten . Seit dem letzten Bericht im April 2010 habe der Beschwerdeführer lediglich eine Konsultation wahrge nommen. Im Vordergrund stünden derzeit die körper li chen Beeinträchtigungen ( Ziff. 2-3) . Bis zum 4. Juni 2010 sei noch eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit at testiert worden, seither nicht mehr. Zwecks Krankschrei bung sei der Beschwer deführer an seinen Hausarzt verwiesen worden. Aus psychia trischer Indikation werde der Grad der Arbeitsunfähigkeit derzeit auf 40 % bis 60 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei denkbar ( Ziff. 4). Die letzte Kontrolle sei am 11. Juni 2010 erfolgt ( Ziff. 8).

I m Bericht des C.___ vom 2 2. November 2011 ( Urk. 11/84/6 = Urk. 11/86 = Urk. 3/2/1)

wurde festgehalten , der Beschwerdeführer leide an einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese Diagnose sei am 2 2. November 2011 nochmals mittels Hamilton Depression Scale (HAMD) überprüft worden soweit es die sprachlichen Barrieren zuliessen . Der Beschwerdeführer habe einen Score von 19 erreicht, was

ei ner mittelgradigen Symptomatik entspreche. Gleichzeitig berichte er über grosse Sorgen um seine Gesundheit. Er müsse immer wieder seinen Blutdruck über prü fen, da er Angst habe, dieser könnte zu hoch sein. Er habe Angst , er könnte sei n

Herz überfordern. Daher müsste differenzia ldiagnostisch eine Anpassungs stö run g

mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23) oder eine zusätz lich e Angststörung (ICD-10 F41) abgeklärt werden. Die Diagnostik er weise sich jedoch bei den erheblichen Sprachproblemen als schwierig.

Aufgrund d er genannten Symptomatik bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Durch eine Psychotherapie könnten sowohl die depressiven wie auch die Angstsymptome behandelt werden, was grundsätzlich zu einer Wieder er lang ung der vollen Arbeitsfähigkeit führen könnte. Beim Beschwerdeführer be stün den diesbezüglich jedoch Einschränkungen aufgrund der sprachlichen Schwi erigkeiten.

Im Bericht des C.___

vom 3. Juni 2012 ( Urk. 9/1) wurde die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittegradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)

gestellt ,

welche sich auf die Hamilton De pression Scale (HAMD) stütze. Der Beschwerdeführer habe hierbei einen Wert von 22 erreicht, was den Cutoff für eine schwere Symptomatik darstelle. Zudem zeige der Be schwerdeführ er eine Herzphob ie mit panikähnlicher Angst (ICD-10 F40.2). Es werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer eine stundenweise leichte Tätig keit, beginnend mit einem Pensum von 10 % ausübe. Danach könne das Pen sum langsam gesteigert werden, wobei darauf geachtet werden sollte, dass der Beschwerdeführer nicht überfordert werde. 3. 3

Hausarzt D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2010 ( Urk. 11/60/1-4) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - unklare, diffuse dilatative

Kardiomyopathie seit Mai 2008 mit / bei - LVH, schwer eingeschränkter LVEF 25 % , gebessert auf 45 % - Implantation sekundär eines CRT-Schrittmachers Oktober 2008 - persistierend Myokard-Kontraktionsstörung September 2009 - anhaltende muskulo-skelettale Schulter- und Thoraxschmerzen links - differenzialdiagnostisch Costochondritis links, spondylo

- bzw. psycho gen bei ausgesprochen schlechter allgemeiner und lokaler Verträglichkeit des Herzschrittmachers trotz spezialisierter externer Physiotherapie - schmerzhaftes / persistierendes

Impingement der Schulter links, seit Juli 2 009 - infolge / bei: - persistierender Angsterkrankung mit - ausgeprägter Somatisierung - stark begrenzten intellektuell-geistigen Ressourcen - anhaltend eingeschränkter kardialer sowie muskulo-skelettaler Leis tungsfähigkeit und rascher Ermüdbarkeit - muskulären Dysbalancen und Insuffizienz, Rückenschmerzen

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, Adipositas - symptomatische Reflux krankheit - Niereninsuffizienz - Hyperlipidämie - Status nach Nikotinabusus (gestoppt im Mai 2008 = super!) - Kopfweh-, Schwindel- und Drehschwindel- Anamnese seit 2002 - gutmü tiger und arbeitswilliger Hilfs arbeiter - n ur nützt ihm dies auf grund der w eitherum sehr begrenzten Ressourcen leider nichts

D.___ führte aus, eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdefüh rers sei misslungen und die Hoffnung der Ärzteschaft bzw. der Versicherer sei nicht erfüllbar ( Ziff. 1.1) .

Der Beschwerdeführer sei mit Unterbruch seit dem Jahr 2005 bei ihm in Be hand lung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2010 stattgefunden habe ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbau-Hilfsarbeiter seit dem 26. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er verfüge über begrenzte intellektuelle Kapazitäten und könne unter anderem kaum Lesen und Schreiben. Geistig und körperlich sei in den nächsten Jahren nicht mit einem positiven Exploit zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Die Möglichkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen sei kleiner als 10 % ( Ziff. 3).

In seinem Bericht vom 11. März 2011 ( Urk. 11/65/1) führte D.___ aus, d er Beschwerdeführer sei unverschuldet und krankheitsbedingt seit dem 9. Mai 2008 derart invalid, dass er sei ne Rest-Arbeitsfähigkeit gar nicht umsetzen könne. Die Beschwerdegegnerin habe ihm aber völlig zu Unrecht bisher nur ei nen Inva lidi tätsgrad von 52 % zuerkannt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde auch von der medizinischen Klinik des E.___ wie auch von der kardiolo gi schen Abteilung des B.___ bestätigt. D.___ führte aus, er habe den arbeits willigen und gutmütigen Beschwerdeführer als Hausarzt seit 1995 betreut. Der Beschwerdeführer sei vor 26 J ahren als hochwillkommener Hilf s ar beiter in die Schweiz gekommen und habe bis zu Beginn der völlig unerwarte ten Invalidität dauernd gearbeitet. D.___ betonte, dass er schockiert wäre, wenn die An kündigung der möglichen Wegweisung (vgl. Urk. 11/6 5/2) nicht in aller Form zurück gezogen würde. 3. 4

Am 13. Juli 2011 erstatteten die Ärzte des A.___ das von der Beschwerdegegne rin veranlasste interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/64 7 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1): - dilatative

Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit/bei: - Erstdiagnose im Mai 2008 bei schwer eingeschränkter links ventrikulärer Pumpfunktion (EF von 25 % ) und diastolischer Dys funktion - Status nach Implantation eines biventrikulären CRT-ICD-Schrittma chers am 21. Oktober 2008 - Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen (Koronarangiographie vom 26. Juni 2008) - Anstrengungsdyspnoe NYHA II - aktuell mässig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF von 45 % ), Echokardiographie vom 23. Juni 2011 - kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Niko tinkonsum (sistiert im Mai 2008), Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 32.3 kg/m 2 ), arterielle Hypertonie, Dyslipidämie - Missempfindungen i m Bereich der oberen Thoraxaper tur links mit/bei: - subkutanem Narbenzug mit konsekutiven Bewegungsbeschwerden in dieser Region - ohne Hinweise für eine Schultergelenkspathologie

Sie stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

32 Ziff. 6.2): - anamnestisch Refluxkrankheit mit/bei: - mittelschwerer erosiver

Ösophagitis Savary Miller Grad II (Gastrosko pie vom 4. Dezember 2009) - unter Protonenpumpenhemmer -Dauertherapie - Status nach einer depressiven Episode, zuerst mittelgradig, ab etwa April 2010

leichtgradig (ICD-10 F32.0/1)

Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrun d der be klagten Beschwerden stünden ständige Schmerzen im ganzen Brustkorb und der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seine linke Schulter nicht mehr über die Horizontale bewegen und leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Belastungsdyspnoe. Im Sitzen habe er hingegen wenig Beschwerden, auch beim Geradeauslaufen. Trotzdem versuche er , soviel wie möglich , tagsüber mehrere Stunden lang zu spazieren. Typische pektanginöse Beschwerden habe er keine, son dern es handle sich um stichartige punktförmige Schmerzen am Brustkorb. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich gebessert, seitdem ihm sein Bruder eine spezielle Matratze gekauft habe. Gelegentlich habe er auch Krämpfe im rech ten Bein. Er habe auch häufig Schwindelbeschwerden, vor allem wenn er sich bücke und schnell wieder aufrichte. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund seiner Krankheit zunehmend depressiv geworden zu sein und deshalb vorübergehend im C.___ in ambulanter psychiatrischer Be hand lung gewesen zu sein (S. 35 Ziff. 7.3). Dort habe er vorübergehend auch Me dikamente erhalten. Er gehe schon seit über einem Jahr nicht mehr dort hin.

Er sei immer noch sehr traurig, vor allem aufgrund der Behinderung seines Sohnes und der Tatsache, dass er nicht mehr arbeiten könne und auch kein Geld mehr habe. Das wenige Geld, welches er vom Sozialamt bekomme , reiche kaum zum Essen. Da seine Ehefrau ebenfalls krank sei, sei die finanzielle Situation pre kär geworden. Er würde gerne wieder leichte Arbeit aufnehmen, habe aber auf grund seiner Krankheit, seines Alt ers und seiner fehlenden Schulausbildung wenig Aussichten auf eine geeignete Stelle (S. 36 oben).

Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 54-jährigen, adipösen und kar diopulmonal kompensier t en Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben.

Bei bekannter dilatativer

Kardiomyopathie hätten sich keine klinischen Hin weise für eine lin k s- oder Rech t sherzinsuffizienz oder für eine Volumenre tention er geben. D as EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus mit einem Links schenkel block . In der Thorax-Röntgenuntersuchung finde sich eine nor male Herz grösse mit einem in situ liegenden biventrikulären Herzschrittmacher.

Anlässlich der im B.___ durchgeführten kardiologischen Untersuchung vom 23.

Juni 2011 sei echokardiographisch ein stabiler Befund mit leicht reduzierter systolischer LV-Funktion (EF 46 % ) und unter biventrikulärem

Pacing adäqua ten Dyssynchronie -Parametern dokumentiert. Auch die diastolische Dysfunktion sei stabil geblieben . In Zusammenschau dieser Befunde lasse sich eine Progres sion der Herzinsuffizienz nicht objektivieren. Somit könne von einer sehr er folg reichen Resy n chronisationsbehandlung ausgegangen werden. Die pneumo lo gische Abklärung im April 2011 habe weiterhin keinen pathologischen Befund ergeben (S. 36 Mitte).

Auch die anlässlich der Untersuchung durchgeführte Spirometrie ergebe normale st atische und dynamische Lungenvolumina. Die kardiovaskulären Risikofakto ren des Beschwerdeführers seien derzeit medikamentös gut kontrol liert. In der letz ten Ergometrie habe der Beschwerdeführer 82 % des Sollwertes erreicht. Demzu folge könne von einer nur leicht eingeschränkten kardiopulmo nalen Leistungs fähigkeit ausgegange n werden. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei der Be schwerdeführer für eine schwere körperliche Arbeit, wie die zu letzt ausgeübte im Gartenbau , nicht mehr einsetz bar. Hingegen sei er für kör perlich leichte Tätig keiten ab sofort wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die 25 % ige Einschränkung begrün de sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermindertem Ren dement ( S. 36 unten).

Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführ er an einer ziehenden Miss empfindung im Bereiche der oberen Thoraxapertur und ventralen Schulter gürtelregion bei Abduktion und Elevation über 60 bis 70° linksseitig, bedingt durch einen Narbenzug subkutan bei dort implantiertem Schrittmacher. Man könne dies nicht behandeln, den Schrittmacher könne man nicht entfernen, da der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, sodass eine Einschränkung bezüg lich der Schulterfunktion links bedingt durch diesen Narbenzug sozusagen ak zep tiert werden müsse, wobei Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne Beschwerden durch geführt werden könnten (S. 37 oben) .

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration fänden sich als depressive Sympto matik noch gewisse Schlafstörungen, die allerdings nur noch etwa drei Nächte pro Woche aufträten, weiterhin eine schnellere Ermüdbarkeit untertags und sub jektiv Konzentrationsstörungen, die im Untersuchungsgespräch nicht deut lich ge worden seien . Die Stimmung des Beschwerdeführers sei etwas gedrückt, dabei sei der Beschwerdeführer jedoch affektiv schwingungsfähig. Er könne Freude empfinden, der Appetit sei normal, die soziale n Kontakte seien weiterhin vor handen und Suizidgedanken würden verneint, sodass insgesamt bezüglich der depressiven Erkrankung eine Remission bestehe. Die ambulante psychiatrische Behandlung sei auch vor zwei Monaten abgeschlossen und die medikamentöse Therapie vor einem Monat gestoppt worden, wobei es laut Beschwerdeführer seit her nicht zu einer Stimmungsverschlechterung gekommen sei und sich auch keine anderen depressiven Symptome erneut ausgebildet hätten. So bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte).

U nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aufgrund seiner noch leicht- bis mässiggradig ausgeprägten Herzinsuffi zienz für die körperliche Schwerarbeit eines Gartenbauers nicht mehr einsetz bar. Wegen seines Schrittmachers seien ihm Überkopfarbeiten bzw. das repeti tive Heben von Gewichten über 10 kg mit der linken Hand respektive Tätigkei ten mit abduziertem linken Arm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auch das Be steigen von Leitern und Gerüsten und Arbeitsplätze an elektromagnetischen Feldern seien aufgrund des Schrittmachers ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht einge schränkt.

Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit, welche die oben er wähnten Schonkriterien berücksichtige, bestehe aus interdisziplinärer Sicht ein e 75%ige Restarbeitsfähigkeit. D ie 25%ige Einschränkung begründe sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermind ertem Rendement (S. 38 Ziff. 7. 4).

Zu Beginn seiner Herzerkrankung, welche erstmals im Mai 2008 manifest ge worden sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner stark eingeschränkten Herz funktion für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dank der Resynchronisationstherapie durch Implantation eines biventrikulären Pace makers im Oktober 2008 sei es im Verlau f zu einem Remodeling des Herze ns mit objektiver Verbesserung der kardialen Funktion gekommen. So habe dem Beschwerdeführer ab Mitte 2009 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten zugemutet werden können. S eit her sei es zu einer weiteren Ver besserung der Herzfunktion gekommen, welche durch eine Erhöhung der links ventrikulären Auswurfsfraktion (von 38 % auf 46 % ) dokumentiert sei. Aktuell fänden sich auch keine objektiven Hinweise für eine schwere Herzin suffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Somit sei die angegebene Dyspnoe vielmehr Ausdruck der allgemeinen Dekonditionierung des Beschwerdeführers bzw. Folge seiner Adipositas als Zeichen einer kardiopulmonalen Einschrän kung. Demzufolge könne ihm ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine 75 % ige Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, wobei nach wie vor die oben er wähnten qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr (S. 38 Ziff. 7.5). 4. 4.1

Unbestritten (vorstehend E. 2.1-2) und aufgrund der medizinischen Aktenlage aus gewie sen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich an strengen de Tätigkeit als Hilfsg ärtner aufgr und seiner Beschwerden seit Mai 2008 nicht mehr zu mutbar ist (vorstehend. E. 3.1-4). Strittig und z u prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 50 % seit Mai 2009 und von 75 % seit Mai 2011 auf das von ihr veranlasste A.___ -Gutachten vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.4) . 4.2

Das A.___ -Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung en

sind in nachvoll zieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräf t ige Expertise (vorstehend E. 1.5 ), weshalb darauf abgestellt werden kann.

An dieser Beurteilung vermögen die in den Berichten des C.___ geäusserten, vom Gutachten des

A.___ abweichenden Einschätzungen nichts zu ändern. Die Gutachter des A.___ haben zu Recht festgehalten, dass nicht nach vollziehbar sei, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Ver laufs berichten des C.___ vom April und Juli 2010 aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode lediglich auf 40 % - 60 % ein ge schätzt worden sei (Urk. 11/67 S. 31). Die in den Berichten des C.___ vom 22. November 2011 (Urk. 11/86) und vom 3. Juni 2012 (Urk.

9/1) diagnostizierte mittelgradige beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode und damit festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 11/86) beziehungsweise von

anfänglich 90 % (Urk. 9/1) wurden nicht nachvollziehbar begründet. Jedoch fällt auf, dass der berichtende Arzt und die berichtende Psychologin offenbar in Un kenntnis der somatischen Situation des Beschwerdeführers zu dessen psychia tri s cher Diagnose und Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen und dementsprechend auch

ausdrücklich Unsicherheit bezüglich der korrekten Diagnose äusserten (vgl. Urk.

11/86). Zudem mussten sie einräumen, dass sich die Diagnostik aufgrund der

erheblichen Sprachprobleme für sie zusätzlich als schwierig erwies (vgl. Urk.

11/86). Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die Berichterstatter des C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von ihnen seinerzeit festgestellte psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers (vgl.

Urk.

11/54 Ziff.

3.3.,

3.7.,

5.3) mit berücksichtigten, obwohl diese für sich keinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen ver mag (vgl. BGE 136 V 279 E.

3.3 S.

284 und SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen). Diese Umstände mindern den Beweiswert de r genannten Berichte entscheidend.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

125

V

351

E.

3b/cc S.

353;

124 I 170 E.

4.

S.

175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8.

August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richts expertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fass ungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

Unter diesem Blickwinkel ist auch die von der Beurteilung der A.___ -Gutachter abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ , Klinik für Kardiologie, bei grundsätzlich gleich qualifiziertem Herzleiden zu betrach ten. Im Vergleich zu den A.___ -Gutachtern stellten die behandelnden Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 28. November 2011 (Urk. 11/87) beziehungsweise vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/1) keine objektive Verschlechterung des Gesundheits zu standes fest. Anlässlich einer weiteren Spiroergometrie zeigte sich zwar eine deut lich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Allerdings wurde festgehalten, dass die Un tersuchung durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert worden sei ( Urk.

7/1). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ärzte des B.___ bereits im Juli 2009 von einer Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiv empfundenen Beschwerdesymptomatik gesprochen hatten (Urk. 11/60/12 unten) und sich auch mittels einer im März 2011 durchgeführten Spiro er gometrie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliess end hatte klären lassen, da der Test infolge Hyperventilation verfrüht hatte abge bro chen werden müssen (Urk. 11/87). 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, soweit die behandelnden Mediziner im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die

Arbeitsunfähigkeit zogen, dem polydisziplinären A.___ -Gutachten volle Beweis kraft zukommt. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Be weis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöch ten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d) zu verzichten. Soweit nach Er lass der angefochtenen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge tre ten sein sollte, bildete dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, son dern wäre im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens zu prüfen.

Demnach erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit von 50 % spätestens ab Mitte 2009 und von 75 % ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am A.___ im Mai 2011 als zutreffend. 5. 5.1

Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen au fgrund des Einkommens vergleich s zu ermitteln. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall mithin auf das Jahr 2009, abzu stel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Arbei tgeberbericht der Y.___

vom 27. Oktober 2008 hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ohne den Gesund heitsschaden

als Hilfsgärtner Fr. 53‘300 .-- verdient ( Urk. 11/12 Ziff. 2.11).

Unte r Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54 '419.-- (Fr. 53‘300.-- x 1.021 ) und im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (Die Volks wirtschaft 6-2012 und 1/2-2013, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund

Fr. 55‘403. -- ( Fr. 53‘300.-- x 1.021 x 1.008 x 1.010). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tie fer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöch entlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaft szweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Be r ücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Mai 2009 möglichen Ar beitspensums von 50 % run d Fr. 30‘619 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 4' 806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 0.5 ).

Ab 1. Mai 2011 ist wie oben (vorstehend E. 4.3) dargelegt, von einer Steigerung des Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit von 50 % auf 75 % auszugehen.

Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 , Total, Niveau 4).

Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durch schnitt li chen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Mai 2011 möglichen Arbeitspensums von 75 % rund Fr. 46‘443.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.75 ).

Demnach hätte der Beschwerdeführer ab hypothetischem Rentenbeginn am

1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 30'619 .-- und ab 1. Mai 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘443 .-- erwirtschaften können. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Be schwer deführers sowie des Umstands, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, recht fertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Ob , wie von ihm geltend ge macht wurde (vorstehend E. 2.2) ,

sogar ein Abzug von 20 % angebracht wäre, kann offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.7

Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab 1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 24'495.-- ( Fr. 30'619. x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'419.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘924.-- was einem Invaliditätsgra d von rund 55 % entspricht.

Ab 1. Mai 2011 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eine s lohn min dern den Faktors von 2 0 % ein Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 37'154.--

( Fr. 46‘443 .-- x 0.8 ). Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 55‘403.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 18‘249.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 % entspricht.

Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2011 .

Bei diesem Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, zuletzt seit Mai 1999 als Hilfsgärtner bei der Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 11/ 12 ), meldete sich aufgrund von

Herzpro blemen am 10. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 11/13,

Urk. 11/17-18, Urk. 11 /23 , Urk. 11/33 ) ,

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/12) und einen Auszug aus dem in di viduellen Kont o (IK-Auszug ; Urk. 11/9) ein . Mit Verfügung vom 26. August 2009 ( Urk. 11/40) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermitt l ung derzeit nicht möglich sei. Mit Vorbescheid vom 21. September 2009 ( Urk. 11/46 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben In validenrente ab dem 1 . Juni 2009 in Aussicht, worauf der Versicherte am 30.

Sep tember 2009 Einwände ( Urk. 11/50) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ( Urk. 11/49, Urk. 11/53) einreichte. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ( Urk. 11/54, Urk. 11/57-58, Urk. 11/60, Urk. 11/65) ein und veranlasste beim A.___ ein interdiszipli näres Gutachten, welches am 13. Juli 2011 erstattet wurde ( Urk. 11/67). Mit Vorbe scheid vom 13. Oktober 2011 ( Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten eine vom 1. Mai 2009 bis am 31. Juli 2011 be fristete halb e Invaliden rente in Aus sicht, worauf dieser am 9. Januar 2012 Einwände ( Urk. 11/84 = Urk. 11/88) er hob und medizinische Berichte ( Urk. 11/84, Urk. 11/86-87) ein reichte.

Mit Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk. 11/ 92 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle d em Versicherten eine vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 befristete halbe Inva liden rente zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heits wert vor handen

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mi t vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 D er Versicherte erhob am 18. Mai 2012 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 10. April 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie - al len falls nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009. Am 7. und am 9. Juni 2012 ( Urk. 6, Urk. 8) reichte er weitere medizinischen Berichte ( Urk. 7/1, Urk. 9/1) ein, welche der IV-Stelle am 26. Juni 2012 ( Urk.

12) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Be schwerdeantwort vom 20. Juni 2012 ( Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 13) zu den nachgereichten me dizinischen Berichten hielt die IV-Stelle an der be an trag ten Abweisung der Beschwerde fest, was dem Versicherten am 11. Juli 2012 ( Urk. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Zusprache einer halben Inva li denrente in ihrer Verfügung vom April 2012 ( Urk.

2) damit, dass dem Be schwer de führer die angestammte Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mehr zumut bar sei . Eine seinem Gesundhe itszustand angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei ihm aber seit Mai 2009 wieder zu 50 % und seit Mai 2011 zu 75 % zumut bar. Unter Be rücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % resultiere ab Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 ( Urk.

1) auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da i nsbesondere sei n

kardiologischer Zustand ungenügend abgeklärt worden sei

(S. 4 lit .

e ) . Tatsächlich sei es seit Oktober 2010 zu keiner weiteren Verbesserung ge kommen und es könne bis zur Objektivierung des Zustandes betreffend die Be lastungsfähigkeit mittels Spiroergometrie keine abschliessende Beurteilung der kardiologischen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden .

D ie Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage unverän dert 50 % (S. 5 lit . f , S. 7 Ziff. 7).

Zusätzlich sei ihm aus psychiatrischer Sicht bis Juni 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit bestätigt worden (S. 5 Ziff. 5 , S. 7 Ziff.

E. 6 ) .

E r habe auch

nach dem Frühjahr 2011 weiterhin in psychiatrischer Behandlung ge stan den und der Fortbestand einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei ausgewiesen (S. 6 lit . e, S 7 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % an ge messen (S .

E. 8 f. Ziff. 8). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie , B.___ ,

stellten in ihrem Bericht vom

E. 13 November 2008

( Urk. 11/17/1-2) folgende seit Juni 2008 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A.): - dilatative

Kardiomyopathie unklarer Ätiologie - CRT -ICD-Implantation am 21. Oktober 2008 - Koro /Rechtsherzkatheter (26. Juni 2008): Koronarsklerose ohne signifi kante Stenosen - leicht erhöhte Füllungsdrücke, leichte PAHT ( mPAP = 25mmHg), Car diac Index 2.6 l/min/m 2 - Echo 11. September 2009: Exzentrische LV-Hypertrophie, EF 28 % , mittelschwere Dyssynchronie - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (sistiert Mai 2008), ne gative Familienanamnese, Dyslipidämie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2008 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2008 stattge fun den habe ( lit . D). S eit dem 26. Juni 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit als Gartenbauer ( lit B ). Der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers sei derzeit stabil. Naturgemäss sei eine starke Besserung der Arbeitsfähigkeit mit medikamentösen Massnahmen nicht zu er war ten ( lit . C ). Ein en Prognoseverla uf zu beschreiben sei schwierig. A ktu ell sei der Verlauf seitens der kardialen Situation stabil. Aufgrund der gesamten Situa tion sei in den nächsten Jahren jedoch mit einer eingeschränkten und sich ver schlechternd en Situation zu rechnen ( lit . D ).

In ihrem Bericht vom 6. Februar 2009 ( Urk. 11/18) führten die Ärzte des B.___ aus, auf grund der am 23. Januar 2009 erhobenen Befunde bestehe aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit in reduziertem Um fang, wie z.B. eine sitzende Tätigkeit, könne frühestens nach etwa sechs Mona ten wieder aufgenommen werden, einen guten Verlauf vorausgesetzt.

Die Ärzte des B.___

hielten

in ihrem Bericht vom

E. 15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen). Diese Umstände mindern den Beweiswert de r genannten Berichte entscheidend.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

125

V

351

E.

3b/cc S.

353;

124 I 170 E.

4.

S.

175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8.

August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richts expertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fass ungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

Unter diesem Blickwinkel ist auch die von der Beurteilung der A.___ -Gutachter abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ , Klinik für Kardiologie, bei grundsätzlich gleich qualifiziertem Herzleiden zu betrach ten. Im Vergleich zu den A.___ -Gutachtern stellten die behandelnden Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 28. November 2011 (Urk. 11/87) beziehungsweise vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/1) keine objektive Verschlechterung des Gesundheits zu standes fest. Anlässlich einer weiteren Spiroergometrie zeigte sich zwar eine deut lich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Allerdings wurde festgehalten, dass die Un tersuchung durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert worden sei ( Urk.

7/1). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ärzte des B.___ bereits im Juli 2009 von einer Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiv empfundenen Beschwerdesymptomatik gesprochen hatten (Urk. 11/60/12 unten) und sich auch mittels einer im März 2011 durchgeführten Spiro er gometrie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliess end hatte klären lassen, da der Test infolge Hyperventilation verfrüht hatte abge bro chen werden müssen (Urk. 11/87). 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, soweit die behandelnden Mediziner im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die

Arbeitsunfähigkeit zogen, dem polydisziplinären A.___ -Gutachten volle Beweis kraft zukommt. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Be weis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöch ten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d) zu verzichten. Soweit nach Er lass der angefochtenen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge tre ten sein sollte, bildete dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, son dern wäre im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens zu prüfen.

Demnach erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit von 50 % spätestens ab Mitte 2009 und von 75 % ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am A.___ im Mai 2011 als zutreffend. 5. 5.1

Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen au fgrund des Einkommens vergleich s zu ermitteln. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall mithin auf das Jahr 2009, abzu stel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Arbei tgeberbericht der Y.___

vom 27. Oktober 2008 hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ohne den Gesund heitsschaden

als Hilfsgärtner Fr. 53‘300 .-- verdient ( Urk. 11/12 Ziff. 2.11).

Unte r Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54 '419.-- (Fr. 53‘300.-- x 1.021 ) und im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (Die Volks wirtschaft 6-2012 und 1/2-2013, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund

Fr. 55‘403. -- ( Fr. 53‘300.-- x 1.021 x 1.008 x 1.010). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tie fer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöch entlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaft szweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Be r ücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Mai 2009 möglichen Ar beitspensums von 50 % run d Fr. 30‘619 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 4' 806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 0.5 ).

Ab 1. Mai 2011 ist wie oben (vorstehend E. 4.3) dargelegt, von einer Steigerung des Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit von 50 % auf 75 % auszugehen.

Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 , Total, Niveau 4).

Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durch schnitt li chen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Mai 2011 möglichen Arbeitspensums von 75 % rund Fr. 46‘443.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.75 ).

Demnach hätte der Beschwerdeführer ab hypothetischem Rentenbeginn am

1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 30'619 .-- und ab 1. Mai 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘443 .-- erwirtschaften können. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Be schwer deführers sowie des Umstands, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, recht fertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Ob , wie von ihm geltend ge macht wurde (vorstehend E. 2.2) ,

sogar ein Abzug von 20 % angebracht wäre, kann offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.7

Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab 1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 24'495.-- ( Fr. 30'619. x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'419.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘924.-- was einem Invaliditätsgra d von rund 55 % entspricht.

Ab 1. Mai 2011 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eine s lohn min dern den Faktors von 2 0 % ein Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 37'154.--

( Fr. 46‘443 .-- x 0.8 ). Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 55‘403.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 18‘249.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 % entspricht.

Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2011 .

Bei diesem Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00557 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, zuletzt seit Mai 1999 als Hilfsgärtner bei der Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 11/ 12 ), meldete sich aufgrund von

Herzpro blemen am 10. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 11/13,

Urk. 11/17-18, Urk. 11 /23 , Urk. 11/33 ) ,

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/12) und einen Auszug aus dem in di viduellen Kont o (IK-Auszug ; Urk. 11/9) ein . Mit Verfügung vom 26. August 2009 ( Urk. 11/40) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermitt l ung derzeit nicht möglich sei. Mit Vorbescheid vom 21. September 2009 ( Urk. 11/46 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben In validenrente ab dem 1 . Juni 2009 in Aussicht, worauf der Versicherte am 30.

Sep tember 2009 Einwände ( Urk. 11/50) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ( Urk. 11/49, Urk. 11/53) einreichte. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ( Urk. 11/54, Urk. 11/57-58, Urk. 11/60, Urk. 11/65) ein und veranlasste beim A.___ ein interdiszipli näres Gutachten, welches am 13. Juli 2011 erstattet wurde ( Urk. 11/67). Mit Vorbe scheid vom 13. Oktober 2011 ( Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten eine vom 1. Mai 2009 bis am 31. Juli 2011 be fristete halb e Invaliden rente in Aus sicht, worauf dieser am 9. Januar 2012 Einwände ( Urk. 11/84 = Urk. 11/88) er hob und medizinische Berichte ( Urk. 11/84, Urk. 11/86-87) ein reichte.

Mit Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk. 11/ 92 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle d em Versicherten eine vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 befristete halbe Inva liden rente zu. 2.

D er Versicherte erhob am 18. Mai 2012 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 10. April 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie - al len falls nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009. Am 7. und am 9. Juni 2012 ( Urk. 6, Urk. 8) reichte er weitere medizinischen Berichte ( Urk. 7/1, Urk. 9/1) ein, welche der IV-Stelle am 26. Juni 2012 ( Urk.

12) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Be schwerdeantwort vom 20. Juni 2012 ( Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 13) zu den nachgereichten me dizinischen Berichten hielt die IV-Stelle an der be an trag ten Abweisung der Beschwerde fest, was dem Versicherten am 11. Juli 2012 ( Urk. 14 ) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho sozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heits wert vor handen

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak toren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mi t vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Er klä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.

1 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Zusprache einer halben Inva li denrente in ihrer Verfügung vom April 2012 ( Urk.

2) damit, dass dem Be schwer de führer die angestammte Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mehr zumut bar sei . Eine seinem Gesundhe itszustand angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei ihm aber seit Mai 2009 wieder zu 50 % und seit Mai 2011 zu 75 % zumut bar. Unter Be rücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % resultiere ab Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 ( Urk.

1) auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da i nsbesondere sei n

kardiologischer Zustand ungenügend abgeklärt worden sei

(S. 4 lit .

e ) . Tatsächlich sei es seit Oktober 2010 zu keiner weiteren Verbesserung ge kommen und es könne bis zur Objektivierung des Zustandes betreffend die Be lastungsfähigkeit mittels Spiroergometrie keine abschliessende Beurteilung der kardiologischen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden .

D ie Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage unverän dert 50 % (S. 5 lit . f , S. 7 Ziff. 7).

Zusätzlich sei ihm aus psychiatrischer Sicht bis Juni 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit bestätigt worden (S. 5 Ziff. 5 , S. 7 Ziff. 6 ) .

E r habe auch

nach dem Frühjahr 2011 weiterhin in psychiatrischer Behandlung ge stan den und der Fortbestand einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei ausgewiesen (S. 6 lit . e, S 7 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % an ge messen (S . 8 f. Ziff. 8). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie , B.___ ,

stellten in ihrem Bericht vom 13. November 2008

( Urk. 11/17/1-2) folgende seit Juni 2008 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A.): - dilatative

Kardiomyopathie unklarer Ätiologie - CRT -ICD-Implantation am 21. Oktober 2008 - Koro /Rechtsherzkatheter (26. Juni 2008): Koronarsklerose ohne signifi kante Stenosen - leicht erhöhte Füllungsdrücke, leichte PAHT ( mPAP = 25mmHg), Car diac Index 2.6 l/min/m 2 - Echo 11. September 2009: Exzentrische LV-Hypertrophie, EF 28 % , mittelschwere Dyssynchronie - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (sistiert Mai 2008), ne gative Familienanamnese, Dyslipidämie

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2008 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2008 stattge fun den habe ( lit . D). S eit dem 26. Juni 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten T ätigkeit als Gartenbauer ( lit B ). Der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers sei derzeit stabil. Naturgemäss sei eine starke Besserung der Arbeitsfähigkeit mit medikamentösen Massnahmen nicht zu er war ten ( lit . C ). Ein en Prognoseverla uf zu beschreiben sei schwierig. A ktu ell sei der Verlauf seitens der kardialen Situation stabil. Aufgrund der gesamten Situa tion sei in den nächsten Jahren jedoch mit einer eingeschränkten und sich ver schlechternd en Situation zu rechnen ( lit . D ).

In ihrem Bericht vom 6. Februar 2009 ( Urk. 11/18) führten die Ärzte des B.___ aus, auf grund der am 23. Januar 2009 erhobenen Befunde bestehe aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit in reduziertem Um fang, wie z.B. eine sitzende Tätigkeit, könne frühestens nach etwa sechs Mona ten wieder aufgenommen werden, einen guten Verlauf vorausgesetzt.

Die Ärzte des B.___

hielten

in ihrem Bericht vom

15. Mai 2009 ( Urk. 11/23 ) nach am 23. Januar 2009 durchgeführter Spiroergometrie und am 16. April 2009 durch ge führtem Echo (dilatierter linker Ventrikel mit diffus eingeschränkten Kontrakti onen, biplane EF = 38 % )

fest , s eit der letzten Verlaufskontrolle am 23.

Januar 2009 sei der Zustand stabil und die Leistungsfähig keit gleich

ge blie ben ( lit . D. 3) . Berufliche Massnahme n

seien angezeigt. Eine Tätigkeit mit mässi ger körperlicher Belastung wäre sicher mit einem Pensum von 75 % zumutbar ( lit . C. 3 ).

Seit der CRT-D Implantat ion sei es zu einem positiven Remodeling gekommen, was bedeute, dass der Ventrikel etwas kleiner geworden und die Auswurffunk tion zugenommen habe. Auch in der Spiroergometrie habe sich im Januar 2009 nur eine leichtgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt, der Beschwer defüh rer habe immerhin 146 Watt, entsprechend 82 % des Solls geleistet. Im weiteren Verlauf könne es durchaus zu einer weiteren Verbesserung der kardia len Situa tion kommen, doch auch jetzt sollte der Beschwerdeführer zumindest für mässig gradige Belastungen arbeitsfähig sein. Als Gartenbauer könne er da gegen wegen der damit verbunden körperlichen Belastung aber kaum m ehr ar beiten ( lit . D. 7).

Am 17. Juli 2009 ( Urk. 11/60/11-13) führten die Ärzte aus, der Beschwerdefüh rer

habe sich in gutem Allgemeinzustand zur Routinekontrolle in der Herzin suffi zienz sprechstunde vorgestellt. Trotz im Verlauf deutlich verbesserter links ven trikulärer Funktion (LVEF 38 % im April 2009) beklage er weiterhin eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Zudem würden Schmerzen im Be reich der CRT-D-Implantationsstelle beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwerde führer kardial kompensiert ohne Zeichen der Volumenretention. Dies spiegle sich auch laborchemisch wieder. In der CRT-D-Abfrage zeige sich wie gewünscht zu 100 % ein biventrikuläres

Pacing , Episoden von Kam mertach y k ardien oder Kammer flimmern seien nicht registriert worden.

Somit bestehe sicherlich eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und subjektiv empfundener Beschwerdesymptomatik. Derzeit sei von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit in einer wenig belastenden Tätigkeit auszugehen (S. 2 f.).

In ihrem Bericht vom 28. November 2011 ( Urk. 11/84 /7

= Urk. 11/87 = Urk. 3/1/1) führten die Ärzte des B.___ aus, die letzte Objektivierung des Zu stan des mittels Spiroergometrie sei im Januar 2009 durchgeführt worden. Im März 2011 sei zwar eine Spiroergometrie durchgeführt worden, jedoch habe diese bei Hyper ventilation verfrüht abgebrochen werden müssen und es könne diesbezüglich keine abschliessende Aussage gemacht werden. Es müsse eine erneute Belas tungs untersuchung stattfinden, um eine objektive Einschätzung abgeben zu können . Bis zur Durchführung der Spiroergometrie liege in einer angepassten Tätig keit die Arbeitsunfähigkeit unverändert bei 50 % .

Nach zwischenzeitlich zur Objektivierung der körperlichen Leistungsfähigkeit am

4. Mai 2 012 durchgeführter Spiroergomet rie berichteten die Ärzte des B.___ am 1. Juni 2012 ( Urk. 7/1) von einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Untersuchung sei allerdings durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert ge wesen, weswegen eine Verlaufsuntersuchung nach Besserung der Symptomatik geplant sei. Bis dahin bestehe weiterhin einer unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit . 3.2

Die Ärzte des

C.___ nannten in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2009 ( Urk. 11/54) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1).

D er Be schwerde führer werde seit dem 25. August 2009 bei ihnen behandelt ( Ziff. 1.1). B ei Ein tritt habe er ein mittelschweres depressives Zu standsbild gezeigt, welches es ihm unmöglich gemacht habe, zu arbeiten. Das depressive Zustandsbild habe sich unter der Therapie zwar etwas zurückgebil det, doch sei eine vollständige Rück bildung aufgrund der psychosozialen Be lastungssituation nicht möglich gewe sen (S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mithilfe im Gartenbau bestehe seit dem 25. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Die letzte Unter suchung des Beschwerdeführers habe am 6. Oktober 2009 stattgefunden ( Ziff. 3.2).

Er zeige sich im Kontakt freundlich und traurig. Die Verständigung sei

aufgrund sprachlicher Schwierig keiten erschwert ( Ziff. 3.5). Er sei aktuell zu sehr eingeschränkt durch die de pressive Erkrankung, so dass eine berufliche Umstell ung im Moment nicht zu prüfen sei ( Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei durch mehrere Faktoren beein flusst. Einer sei die Behinderung des Sohnes, welche zu tät lichen Angriffen ge genüber den Eltern geführt habe. Im Verlauf sei es dann zum Auszug des Soh nes in ein Wohnheim gekommen, was bei den Eltern ma ssi ve Schuldgefühle hinterlasse. Ebenso sei der Beschwerdeführer durch die körper lichen Einschrän kungen infolge seine r somatische n Grunderkrankung belastet. Auch sei die Ehefrau erkrankt, so dass er diese teilweise betreuen müsse ( Ziff. 5.3).

I n ihrem Bericht vom

31. April 2010 ( Urk. 11/57 ) nannten die Ärzte des C.___

als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Bei Beginn der hiesigen Behandlung am 25. August 2009 sei erstma lig die beschrieben e depressive Störung, damals in

mittelgradiger Ausprägung , aufget reten. Eigenanamnestisch bestünden schon sei t zwei bis drei Jahren Ko n zentrations

- und Merkstörungen ( Ziff. 2). Unter einer medikamentösen Therapie sei es zu einer Aufhellung der Stimmung, einer leich ten Verbesserung der Kon zentration, bei jedoch weiterhin bestehend er mittel gra diger Einschränkung und Unruhe sowie zu einem Rückgang, jedoch nicht zu einer umfassenden Besserung der Schlafstörungen gekommen. Weiterhin fühle sich der Be schwerdeführer schnell ermüdbar und sei nach zwei Stunden körper licher Aktivität völlig erschöpft. Zu Suizidgedanken sei es in den vergangenen Monaten nicht mehr gekommen. Die Besserung sei neben der antidepressiven Me dikamentation und Gesprächsthera pie auch durch eine kürzliche Verbesse rung der Ve rfassung des behinderten Sohnes , der weiterhin in einem Wohnheim lebe, erklärbar. Als belastend werde die aktuelle finanzielle Situation nach Wegfall des Betreuungsgeldes des Sohnes wahrgenommen und er beklage seine körperliche Beeinträchtigungen ( Ziff. 3). Es fi nde weiterhin eine medikamentöse, sowie alle vier Woche eine Gesprächs therapie statt. Es könne mit einer weiteren Besserung des depressiven Zustands bildes gerechnet werden, unter anderem in Abhängig keit

vom Vorliegen exter ner Belastungsfaktoren. Eine niederschwellige Arbeitstätig keit könnte sich zu sätzlich positiv auswirken.

Bislang sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Indikation eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attest iert worden, welche vorerst bis

4. Juni 2010 gelte. Für die folgende Zeit sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass grund sätzlich die Wiederaufnahme einer nicht körperlich belastenden Tätigkeit mit ni edrigem Pensum denkbar sei, während die bisher ausgeübte Tätigkeit im Gar ten bau wohl nicht in Frage komme. Ob aus somatischer Sicht weiterhin eine Ar beits unfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 4). Die letzte Unter suchung habe am 27. April 2010 stattgefunden ( Ziff. 8).

In ihrem Bericht vom

23. Juli 2010 ( Urk. 11/58)

führten die Ärzte des C.___

aus, es liege weiterhin eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) vor und es sei keine deutliche Veränderung des Zustandsbildes einge tre ten . Seit dem letzten Bericht im April 2010 habe der Beschwerdeführer lediglich eine Konsultation wahrge nommen. Im Vordergrund stünden derzeit die körper li chen Beeinträchtigungen ( Ziff. 2-3) . Bis zum 4. Juni 2010 sei noch eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit at testiert worden, seither nicht mehr. Zwecks Krankschrei bung sei der Beschwer deführer an seinen Hausarzt verwiesen worden. Aus psychia trischer Indikation werde der Grad der Arbeitsunfähigkeit derzeit auf 40 % bis 60 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei denkbar ( Ziff. 4). Die letzte Kontrolle sei am 11. Juni 2010 erfolgt ( Ziff. 8).

I m Bericht des C.___ vom 2 2. November 2011 ( Urk. 11/84/6 = Urk. 11/86 = Urk. 3/2/1)

wurde festgehalten , der Beschwerdeführer leide an einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese Diagnose sei am 2 2. November 2011 nochmals mittels Hamilton Depression Scale (HAMD) überprüft worden soweit es die sprachlichen Barrieren zuliessen . Der Beschwerdeführer habe einen Score von 19 erreicht, was

ei ner mittelgradigen Symptomatik entspreche. Gleichzeitig berichte er über grosse Sorgen um seine Gesundheit. Er müsse immer wieder seinen Blutdruck über prü fen, da er Angst habe, dieser könnte zu hoch sein. Er habe Angst , er könnte sei n

Herz überfordern. Daher müsste differenzia ldiagnostisch eine Anpassungs stö run g

mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23) oder eine zusätz lich e Angststörung (ICD-10 F41) abgeklärt werden. Die Diagnostik er weise sich jedoch bei den erheblichen Sprachproblemen als schwierig.

Aufgrund d er genannten Symptomatik bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Durch eine Psychotherapie könnten sowohl die depressiven wie auch die Angstsymptome behandelt werden, was grundsätzlich zu einer Wieder er lang ung der vollen Arbeitsfähigkeit führen könnte. Beim Beschwerdeführer be stün den diesbezüglich jedoch Einschränkungen aufgrund der sprachlichen Schwi erigkeiten.

Im Bericht des C.___

vom 3. Juni 2012 ( Urk. 9/1) wurde die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittegradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2)

gestellt ,

welche sich auf die Hamilton De pression Scale (HAMD) stütze. Der Beschwerdeführer habe hierbei einen Wert von 22 erreicht, was den Cutoff für eine schwere Symptomatik darstelle. Zudem zeige der Be schwerdeführ er eine Herzphob ie mit panikähnlicher Angst (ICD-10 F40.2). Es werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer eine stundenweise leichte Tätig keit, beginnend mit einem Pensum von 10 % ausübe. Danach könne das Pen sum langsam gesteigert werden, wobei darauf geachtet werden sollte, dass der Beschwerdeführer nicht überfordert werde. 3. 3

Hausarzt D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2010 ( Urk. 11/60/1-4) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - unklare, diffuse dilatative

Kardiomyopathie seit Mai 2008 mit / bei - LVH, schwer eingeschränkter LVEF 25 % , gebessert auf 45 % - Implantation sekundär eines CRT-Schrittmachers Oktober 2008 - persistierend Myokard-Kontraktionsstörung September 2009 - anhaltende muskulo-skelettale Schulter- und Thoraxschmerzen links - differenzialdiagnostisch Costochondritis links, spondylo

- bzw. psycho gen bei ausgesprochen schlechter allgemeiner und lokaler Verträglichkeit des Herzschrittmachers trotz spezialisierter externer Physiotherapie - schmerzhaftes / persistierendes

Impingement der Schulter links, seit Juli 2 009 - infolge / bei: - persistierender Angsterkrankung mit - ausgeprägter Somatisierung - stark begrenzten intellektuell-geistigen Ressourcen - anhaltend eingeschränkter kardialer sowie muskulo-skelettaler Leis tungsfähigkeit und rascher Ermüdbarkeit - muskulären Dysbalancen und Insuffizienz, Rückenschmerzen

Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, Adipositas - symptomatische Reflux krankheit - Niereninsuffizienz - Hyperlipidämie - Status nach Nikotinabusus (gestoppt im Mai 2008 = super!) - Kopfweh-, Schwindel- und Drehschwindel- Anamnese seit 2002 - gutmü tiger und arbeitswilliger Hilfs arbeiter - n ur nützt ihm dies auf grund der w eitherum sehr begrenzten Ressourcen leider nichts

D.___ führte aus, eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdefüh rers sei misslungen und die Hoffnung der Ärzteschaft bzw. der Versicherer sei nicht erfüllbar ( Ziff. 1.1) .

Der Beschwerdeführer sei mit Unterbruch seit dem Jahr 2005 bei ihm in Be hand lung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2010 stattgefunden habe ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbau-Hilfsarbeiter seit dem 26. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er verfüge über begrenzte intellektuelle Kapazitäten und könne unter anderem kaum Lesen und Schreiben. Geistig und körperlich sei in den nächsten Jahren nicht mit einem positiven Exploit zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). Die Möglichkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen sei kleiner als 10 % ( Ziff. 3).

In seinem Bericht vom 11. März 2011 ( Urk. 11/65/1) führte D.___ aus, d er Beschwerdeführer sei unverschuldet und krankheitsbedingt seit dem 9. Mai 2008 derart invalid, dass er sei ne Rest-Arbeitsfähigkeit gar nicht umsetzen könne. Die Beschwerdegegnerin habe ihm aber völlig zu Unrecht bisher nur ei nen Inva lidi tätsgrad von 52 % zuerkannt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde auch von der medizinischen Klinik des E.___ wie auch von der kardiolo gi schen Abteilung des B.___ bestätigt. D.___ führte aus, er habe den arbeits willigen und gutmütigen Beschwerdeführer als Hausarzt seit 1995 betreut. Der Beschwerdeführer sei vor 26 J ahren als hochwillkommener Hilf s ar beiter in die Schweiz gekommen und habe bis zu Beginn der völlig unerwarte ten Invalidität dauernd gearbeitet. D.___ betonte, dass er schockiert wäre, wenn die An kündigung der möglichen Wegweisung (vgl. Urk. 11/6 5/2) nicht in aller Form zurück gezogen würde. 3. 4

Am 13. Juli 2011 erstatteten die Ärzte des A.___ das von der Beschwerdegegne rin veranlasste interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/64 7 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1): - dilatative

Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit/bei: - Erstdiagnose im Mai 2008 bei schwer eingeschränkter links ventrikulärer Pumpfunktion (EF von 25 % ) und diastolischer Dys funktion - Status nach Implantation eines biventrikulären CRT-ICD-Schrittma chers am 21. Oktober 2008 - Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen (Koronarangiographie vom 26. Juni 2008) - Anstrengungsdyspnoe NYHA II - aktuell mässig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF von 45 % ), Echokardiographie vom 23. Juni 2011 - kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Niko tinkonsum (sistiert im Mai 2008), Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 32.3 kg/m 2 ), arterielle Hypertonie, Dyslipidämie - Missempfindungen i m Bereich der oberen Thoraxaper tur links mit/bei: - subkutanem Narbenzug mit konsekutiven Bewegungsbeschwerden in dieser Region - ohne Hinweise für eine Schultergelenkspathologie

Sie stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.

32 Ziff. 6.2): - anamnestisch Refluxkrankheit mit/bei: - mittelschwerer erosiver

Ösophagitis Savary Miller Grad II (Gastrosko pie vom 4. Dezember 2009) - unter Protonenpumpenhemmer -Dauertherapie - Status nach einer depressiven Episode, zuerst mittelgradig, ab etwa April 2010

leichtgradig (ICD-10 F32.0/1)

Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrun d der be klagten Beschwerden stünden ständige Schmerzen im ganzen Brustkorb und der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seine linke Schulter nicht mehr über die Horizontale bewegen und leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Belastungsdyspnoe. Im Sitzen habe er hingegen wenig Beschwerden, auch beim Geradeauslaufen. Trotzdem versuche er , soviel wie möglich , tagsüber mehrere Stunden lang zu spazieren. Typische pektanginöse Beschwerden habe er keine, son dern es handle sich um stichartige punktförmige Schmerzen am Brustkorb. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich gebessert, seitdem ihm sein Bruder eine spezielle Matratze gekauft habe. Gelegentlich habe er auch Krämpfe im rech ten Bein. Er habe auch häufig Schwindelbeschwerden, vor allem wenn er sich bücke und schnell wieder aufrichte. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund seiner Krankheit zunehmend depressiv geworden zu sein und deshalb vorübergehend im C.___ in ambulanter psychiatrischer Be hand lung gewesen zu sein (S. 35 Ziff. 7.3). Dort habe er vorübergehend auch Me dikamente erhalten. Er gehe schon seit über einem Jahr nicht mehr dort hin.

Er sei immer noch sehr traurig, vor allem aufgrund der Behinderung seines Sohnes und der Tatsache, dass er nicht mehr arbeiten könne und auch kein Geld mehr habe. Das wenige Geld, welches er vom Sozialamt bekomme , reiche kaum zum Essen. Da seine Ehefrau ebenfalls krank sei, sei die finanzielle Situation pre kär geworden. Er würde gerne wieder leichte Arbeit aufnehmen, habe aber auf grund seiner Krankheit, seines Alt ers und seiner fehlenden Schulausbildung wenig Aussichten auf eine geeignete Stelle (S. 36 oben).

Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 54-jährigen, adipösen und kar diopulmonal kompensier t en Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben.

Bei bekannter dilatativer

Kardiomyopathie hätten sich keine klinischen Hin weise für eine lin k s- oder Rech t sherzinsuffizienz oder für eine Volumenre tention er geben. D as EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus mit einem Links schenkel block . In der Thorax-Röntgenuntersuchung finde sich eine nor male Herz grösse mit einem in situ liegenden biventrikulären Herzschrittmacher.

Anlässlich der im B.___ durchgeführten kardiologischen Untersuchung vom 23.

Juni 2011 sei echokardiographisch ein stabiler Befund mit leicht reduzierter systolischer LV-Funktion (EF 46 % ) und unter biventrikulärem

Pacing adäqua ten Dyssynchronie -Parametern dokumentiert. Auch die diastolische Dysfunktion sei stabil geblieben . In Zusammenschau dieser Befunde lasse sich eine Progres sion der Herzinsuffizienz nicht objektivieren. Somit könne von einer sehr er folg reichen Resy n chronisationsbehandlung ausgegangen werden. Die pneumo lo gische Abklärung im April 2011 habe weiterhin keinen pathologischen Befund ergeben (S. 36 Mitte).

Auch die anlässlich der Untersuchung durchgeführte Spirometrie ergebe normale st atische und dynamische Lungenvolumina. Die kardiovaskulären Risikofakto ren des Beschwerdeführers seien derzeit medikamentös gut kontrol liert. In der letz ten Ergometrie habe der Beschwerdeführer 82 % des Sollwertes erreicht. Demzu folge könne von einer nur leicht eingeschränkten kardiopulmo nalen Leistungs fähigkeit ausgegange n werden. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei der Be schwerdeführer für eine schwere körperliche Arbeit, wie die zu letzt ausgeübte im Gartenbau , nicht mehr einsetz bar. Hingegen sei er für kör perlich leichte Tätig keiten ab sofort wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die 25 % ige Einschränkung begrün de sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermindertem Ren dement ( S. 36 unten).

Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführ er an einer ziehenden Miss empfindung im Bereiche der oberen Thoraxapertur und ventralen Schulter gürtelregion bei Abduktion und Elevation über 60 bis 70° linksseitig, bedingt durch einen Narbenzug subkutan bei dort implantiertem Schrittmacher. Man könne dies nicht behandeln, den Schrittmacher könne man nicht entfernen, da der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, sodass eine Einschränkung bezüg lich der Schulterfunktion links bedingt durch diesen Narbenzug sozusagen ak zep tiert werden müsse, wobei Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne Beschwerden durch geführt werden könnten (S. 37 oben) .

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration fänden sich als depressive Sympto matik noch gewisse Schlafstörungen, die allerdings nur noch etwa drei Nächte pro Woche aufträten, weiterhin eine schnellere Ermüdbarkeit untertags und sub jektiv Konzentrationsstörungen, die im Untersuchungsgespräch nicht deut lich ge worden seien . Die Stimmung des Beschwerdeführers sei etwas gedrückt, dabei sei der Beschwerdeführer jedoch affektiv schwingungsfähig. Er könne Freude empfinden, der Appetit sei normal, die soziale n Kontakte seien weiterhin vor handen und Suizidgedanken würden verneint, sodass insgesamt bezüglich der depressiven Erkrankung eine Remission bestehe. Die ambulante psychiatrische Behandlung sei auch vor zwei Monaten abgeschlossen und die medikamentöse Therapie vor einem Monat gestoppt worden, wobei es laut Beschwerdeführer seit her nicht zu einer Stimmungsverschlechterung gekommen sei und sich auch keine anderen depressiven Symptome erneut ausgebildet hätten. So bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte).

U nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aufgrund seiner noch leicht- bis mässiggradig ausgeprägten Herzinsuffi zienz für die körperliche Schwerarbeit eines Gartenbauers nicht mehr einsetz bar. Wegen seines Schrittmachers seien ihm Überkopfarbeiten bzw. das repeti tive Heben von Gewichten über 10 kg mit der linken Hand respektive Tätigkei ten mit abduziertem linken Arm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auch das Be steigen von Leitern und Gerüsten und Arbeitsplätze an elektromagnetischen Feldern seien aufgrund des Schrittmachers ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht einge schränkt.

Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit, welche die oben er wähnten Schonkriterien berücksichtige, bestehe aus interdisziplinärer Sicht ein e 75%ige Restarbeitsfähigkeit. D ie 25%ige Einschränkung begründe sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermind ertem Rendement (S. 38 Ziff. 7. 4).

Zu Beginn seiner Herzerkrankung, welche erstmals im Mai 2008 manifest ge worden sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner stark eingeschränkten Herz funktion für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dank der Resynchronisationstherapie durch Implantation eines biventrikulären Pace makers im Oktober 2008 sei es im Verlau f zu einem Remodeling des Herze ns mit objektiver Verbesserung der kardialen Funktion gekommen. So habe dem Beschwerdeführer ab Mitte 2009 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten zugemutet werden können. S eit her sei es zu einer weiteren Ver besserung der Herzfunktion gekommen, welche durch eine Erhöhung der links ventrikulären Auswurfsfraktion (von 38 % auf 46 % ) dokumentiert sei. Aktuell fänden sich auch keine objektiven Hinweise für eine schwere Herzin suffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Somit sei die angegebene Dyspnoe vielmehr Ausdruck der allgemeinen Dekonditionierung des Beschwerdeführers bzw. Folge seiner Adipositas als Zeichen einer kardiopulmonalen Einschrän kung. Demzufolge könne ihm ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine 75 % ige Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, wobei nach wie vor die oben er wähnten qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr (S. 38 Ziff. 7.5). 4. 4.1

Unbestritten (vorstehend E. 2.1-2) und aufgrund der medizinischen Aktenlage aus gewie sen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich an strengen de Tätigkeit als Hilfsg ärtner aufgr und seiner Beschwerden seit Mai 2008 nicht mehr zu mutbar ist (vorstehend. E. 3.1-4). Strittig und z u prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 50 % seit Mai 2009 und von 75 % seit Mai 2011 auf das von ihr veranlasste A.___ -Gutachten vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.4) . 4.2

Das A.___ -Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung en

sind in nachvoll zieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweis kräf t ige Expertise (vorstehend E. 1.5 ), weshalb darauf abgestellt werden kann.

An dieser Beurteilung vermögen die in den Berichten des C.___ geäusserten, vom Gutachten des

A.___ abweichenden Einschätzungen nichts zu ändern. Die Gutachter des A.___ haben zu Recht festgehalten, dass nicht nach vollziehbar sei, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Ver laufs berichten des C.___ vom April und Juli 2010 aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode lediglich auf 40 % - 60 % ein ge schätzt worden sei (Urk. 11/67 S. 31). Die in den Berichten des C.___ vom 22. November 2011 (Urk. 11/86) und vom 3. Juni 2012 (Urk.

9/1) diagnostizierte mittelgradige beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode und damit festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 11/86) beziehungsweise von

anfänglich 90 % (Urk. 9/1) wurden nicht nachvollziehbar begründet. Jedoch fällt auf, dass der berichtende Arzt und die berichtende Psychologin offenbar in Un kenntnis der somatischen Situation des Beschwerdeführers zu dessen psychia tri s cher Diagnose und Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen und dementsprechend auch

ausdrücklich Unsicherheit bezüglich der korrekten Diagnose äusserten (vgl. Urk.

11/86). Zudem mussten sie einräumen, dass sich die Diagnostik aufgrund der

erheblichen Sprachprobleme für sie zusätzlich als schwierig erwies (vgl. Urk.

11/86). Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die Berichterstatter des C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von ihnen seinerzeit festgestellte psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers (vgl.

Urk.

11/54 Ziff.

3.3.,

3.7.,

5.3) mit berücksichtigten, obwohl diese für sich keinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen ver mag (vgl. BGE 136 V 279 E.

3.3 S.

284 und SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen). Diese Umstände mindern den Beweiswert de r genannten Berichte entscheidend.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

125

V

351

E.

3b/cc S.

353;

124 I 170 E.

4.

S.

175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8.

August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richts expertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fass ungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

Unter diesem Blickwinkel ist auch die von der Beurteilung der A.___ -Gutachter abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ , Klinik für Kardiologie, bei grundsätzlich gleich qualifiziertem Herzleiden zu betrach ten. Im Vergleich zu den A.___ -Gutachtern stellten die behandelnden Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 28. November 2011 (Urk. 11/87) beziehungsweise vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/1) keine objektive Verschlechterung des Gesundheits zu standes fest. Anlässlich einer weiteren Spiroergometrie zeigte sich zwar eine deut lich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Allerdings wurde festgehalten, dass die Un tersuchung durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert worden sei ( Urk.

7/1). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ärzte des B.___ bereits im Juli 2009 von einer Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiv empfundenen Beschwerdesymptomatik gesprochen hatten (Urk. 11/60/12 unten) und sich auch mittels einer im März 2011 durchgeführten Spiro er gometrie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliess end hatte klären lassen, da der Test infolge Hyperventilation verfrüht hatte abge bro chen werden müssen (Urk. 11/87). 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, soweit die behandelnden Mediziner im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die

Arbeitsunfähigkeit zogen, dem polydisziplinären A.___ -Gutachten volle Beweis kraft zukommt. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Be weis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöch ten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d) zu verzichten. Soweit nach Er lass der angefochtenen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge tre ten sein sollte, bildete dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, son dern wäre im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens zu prüfen.

Demnach erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit von 50 % spätestens ab Mitte 2009 und von 75 % ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am A.___ im Mai 2011 als zutreffend. 5. 5.1

Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen au fgrund des Einkommens vergleich s zu ermitteln. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall mithin auf das Jahr 2009, abzu stel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Arbei tgeberbericht der Y.___

vom 27. Oktober 2008 hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ohne den Gesund heitsschaden

als Hilfsgärtner Fr. 53‘300 .-- verdient ( Urk. 11/12 Ziff. 2.11).

Unte r Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54 '419.-- (Fr. 53‘300.-- x 1.021 ) und im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (Die Volks wirtschaft 6-2012 und 1/2-2013, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund

Fr. 55‘403. -- ( Fr. 53‘300.-- x 1.021 x 1.008 x 1.010). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobe i jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tie fer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöch entlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaft szweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Be r ücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volks wirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Mai 2009 möglichen Ar beitspensums von 50 % run d Fr. 30‘619 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 4' 806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 0.5 ).

Ab 1. Mai 2011 ist wie oben (vorstehend E. 4.3) dargelegt, von einer Steigerung des Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit von 50 % auf 75 % auszugehen.

Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 , Total, Niveau 4).

Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durch schnitt li chen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Mai 2011 möglichen Arbeitspensums von 75 % rund Fr. 46‘443.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.75 ).

Demnach hätte der Beschwerdeführer ab hypothetischem Rentenbeginn am

1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 30'619 .-- und ab 1. Mai 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘443 .-- erwirtschaften können. 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Be schwer deführers sowie des Umstands, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, recht fertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Ob , wie von ihm geltend ge macht wurde (vorstehend E. 2.2) ,

sogar ein Abzug von 20 % angebracht wäre, kann offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen . 5.7

Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab 1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 24'495.-- ( Fr. 30'619. x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'419.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘924.-- was einem Invaliditätsgra d von rund 55 % entspricht.

Ab 1. Mai 2011 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eine s lohn min dern den Faktors von 2 0 % ein Invaliden einkommen in der Höhe von Fr. 37'154.--

( Fr. 46‘443 .-- x 0.8 ). Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 55‘403.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 18‘249.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 % entspricht.

Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2011 .

Bei diesem Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt