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IV.2012.00550

Qualifikationsänderung (nur noch teilzeitliche Erwerbstätigkeit) einer Mutter im Rahmen einer Rentenrevision rechtens; wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich; Gutrück

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Februar 1990

im 100%-Pensum

bei der Z.___, ab 1. September 1990 als Rayonleiterin

und ab 1. September 1993 als stellvertretende Abteilungsleiterin (Urk. 10/7, Urk. 10/ 57). Unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerza usstrahlung in das rechte Bein meldete sie sich am 9. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 10/1). Nach ersten Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (Urk. 10/9), und nachdem die Versicherte am 1 8. Oktober 1999 ihr erstes Kind geboren hatte (Urk. 10/23 S. 1), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 0. Februar 2001 (Urk. 10/37) ein und veranlasste eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/38), welche am 2 8. Juni 2001 vor Ort erfolgte (Urk. 10/42-43).

Davon ausgehend, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin zu 100

% erwerbstätig wäre, sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung

vom 1 2. April 2002 ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Februar 1990

im 100%-Pensum

bei der Z.___, ab 1. September 1990 als Rayonleiterin

und ab 1. September 1993 als stellvertretende Abteilungsleiterin (Urk. 10/7, Urk. 10/ 57). Unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerza usstrahlung in das rechte Bein meldete sie sich am 9. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 10/1). Nach ersten Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (Urk. 10/9), und nachdem die Versicherte am 1 8. Oktober 1999 ihr erstes Kind geboren hatte (Urk. 10/23 S. 1), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 0. Februar 2001 (Urk. 10/37) ein und veranlasste eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/38), welche am 2 8. Juni 2001 vor Ort erfolgte (Urk. 10/42-43).

Davon ausgehend, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin zu 100

% erwerbstätig wäre, sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung

vom 1 2. April 2002 ab

Dispositiv
  1. Juli 1999 eine halbe Rente zu ( Urk.  10/63). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.      Am 2
  2. Januar 2003 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Rentenrevisionen zu ( Urk.  10/64). Die Versicherte teilte ihr mit, dass ihr Ge sundheitszustand unverändert sei und sie am 1
  3. August 2003 zum zweiten Mal Mutter geworden worden sei, wobei dies nichts am Umstand ändere, dass sie als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre ( Urk.  10/64 S. 1, Urk.  10/66). Mit Mittei lung vom 1
  4. August 2003 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, so dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk.  10/67; vgl. auch Urk.  10/68). Im Rahmen weiterer Revisionen wurde die halbe Rente mit Verfügung vom 1
  5. März 2005 ( Urk.  10/75) sowie Mitteilung vom
  6. April 2008 bestätigt ( Urk.  10/86). 1.2      Im März 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk.  10/87) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk.  10/91, Urk.  10/95-96 ; vgl. auch Urk.  10/87 S . 1) . Zudem liess sie die Ver sicherte am 1
  7. Oktober 2011 durch Dr.  med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatolog ie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen und veranlasste eine weitere Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich, welche am
  8. Januar 2012 vor Ort durchgeführt wurde ( Urk.  10/100). Gestützt auf ihre Abklärungen qualifizierte die IV-Stelle die Ver sicherte neu als zu 80  % im Erwerbsbereich und zu 20  % im Haushalt tätig und setzte die laufende halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  10/104-5, Urk.  10/108-111 ) mit Verfügung vom 1
  9. April 2012 auf eine Viertelsrente herab ( Urk.  2).
  10. Dagegen erhob die Versicherte, v ertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta und dieser substituiert durch lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 1
  11. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer mindestens halben In validenrente ab
  12. Juni 201
  13. Zudem stellte sie den Antrag , es sei die Beschwer degegnerin zu v erpflichten, weitere V erlaufsberichte einzuholen, eventualiter sei sie in der Folge polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten zu lassen mit anschliessender Neufestsetzung der Rente ( Urk.  1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2
  14. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9 ). Mit der Replik vom 2
  15. August 2012 ( Urk.  12) und einer weiteren Eingabe vom 3
  16. August 2012 ( Urk.  14) liess die Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Berichte zu den Akten reichen ( Urk.  13/2, Urk.  15/1-2) . Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk.  17 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      1.3.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2      Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art.  16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.  7 Abs.  2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art.  28a Abs.  2 IVG in Verbindung mit Art.  8 Abs.  3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten ( Art.  27 IVV). 1.3.3      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.  16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.  28a Abs.  2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art.  28a Abs.  3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).      Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
  18. 3. 4      Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art.  17 Abs.  1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art.  28a Abs.  3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art.  28 Abs.  3 ter IVG) in Verbindung mit Art.  16 und 7 Abs.  2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nic hterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.   4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde ( Art.  27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr.   42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S.   157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
  19. 4 1.4.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  20. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4.2      Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21.  August 2006 E. 4.1). 1.4.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
  21. 2.1      Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich noch im Rahmen eines Pensums von 80  % erwerbstätig wäre und zu 20  % im Haushalt tätig wäre . Eine erneute Prüfung der Qualifikation sei nötig geworden, da die Qualifikation nach der erstmaligen Rentenzusprechung nicht mehr überprüft worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zum zweiten Mal Mutter geworden sei. Sie habe anlässlich der Haushaltabklärung angege ben, dass es ihr schwer falle, ein genaues Erwerbsp ensum anzugeben, wobei das Pensum je nach Tätigkeit und Länge des Arbeitswegs varii e ren würde. Die s deute darauf hin, dass sie als Gesunde lediglich teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund ihrer konkreten Vorste llungen bezüglich der für eine Erwerbs arbeit inklusive Arbeitsweg möglichen Zeiten sowie des Umstands, dass sie als Teilinvalide keine Stellenbemühungen unternommen habe, sei das angenom mene hypothetische Erwerbspensum von 60-100  % realistisch, was anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ komme gegenüber den nachträglich im Einwand gemachten Aussagen höherer Beweiswert zu , weshalb es sich rechtfertig e, als hypothetisches Erwerbspensum den Durchschnitt von 60  % und 100  % , also 80  % , anzunehmen. Aus den Akten ergäben sich sodann keine neuen Befunde, welche für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden , weshalb gestützt auf die medizinischen Akten weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Mittels eines Einkommensvergleichs er gebe sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 51  % , während die Einsc hränkung im Haushaltsbereich 11, 48  % betrage, was unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu einem Gesamtinvaliditäts grad von 43  % führe. Gestützt darauf sei die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen ( Urk.  2; vgl. auch Urk.  9, Urk.  17). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente zu haben . In erster Linie macht sie geltend, sie wäre als Gesunde weiterhin zu 100  % erwerbstätig gewesen. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert ( Urk.  1, Urk.  12) .
  22. Die letzte revisionsweise Bestätigung der laufenden halben Rente mit Mitteilung vom
  23. April 2008 ( Urk.  10/86 ) beruhte auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ( Urk.  10/82-84), Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs . D ie IV-Stelle behielt die bisherige sozialversicherungsrechtliche Qualifi kation der Beschwerdeführerin als V ollerwerbstätige bei, da Hinweise auf eine Ände rung der bereits mehrfach geprüften Qualifikation (vgl. Urk.  10/43, Urk.  10/50 S. 4, Urk.  10/66) fehlten ( Urk.  10/85 ).      Damit dient der Zeitpunkt der letzten Rentenrevision im April 2008 als massgeb licher Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1
  24. April 2012 eine den Rentenanspruch beeinflus sende Änderung eingetreten ist (vgl. E. 1.5 ).
  25. 4.1      Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die von der IV-Stelle der angefoch tenen Verfügung zugrunde gelegte sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als zu 80  % im Erwerbsbereich und zu 20  % im Haushalt tätige Person.      Sie macht geltend, n ach der erstmaligen Zusprechung der halben Rente sei die Rente e in erstes Mal materiell mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und einer entsprechenden Beweiswürdigung revidiert und mit Verfügung vom
  26. September 2003 bestätigt worden, da keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts festgestellt worden seien. Dabei sei die IV-Stelle, gleich wie anlässlich der erstmaligen Rentenzusprech ung, als sie erst ein Kind gehabt habe, davon ausgegangen, dass sie als Gesunde trotz ihrer beiden Kinder zu 100  % erwerbst ätig gewesen wäre . Mithin habe sie auch die Frage nach der sozialversi cherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin geprüft. Die glei che Prüfung sei dem Erlass der V erfügung vom 1
  27. März 2005 sowie der Mitteilung vom
  28. April 2008 vorangegangen, womit die Rente mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung ebenfalls bestätigt worden sei. Mit diesen Verfügungen respektive Mitteilungen sei rechtskräftig über ihre Qualifikation als Voller werbstätige nach der Geburt ihres zweiten Kin des am 1
  29. Juli 2003 befunden wo rden. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verwaltungsakte wäre mangels zweifelloser Unrichtigkeit der vorgenommenen Qualifikation auf jeden Fall unzulässig. Seit der letzten Revision im Jahr 2008 sei es zu keiner Sachver haltsänderung gekommen, welche zu einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente berechtige. Insbesondere sei der Einfluss der Geburt ihres zweiten Kindes auf ihre Qualifikation entgegen der Ansicht der Abklärungsperson, welche den Haushaltabklärungsbericht vom 1
  30. Januar 2012 verfasst habe, bereits anläss lich der ersten Rentenrevision abschliessend geprüft worden. Unabhängig davon bestünden keine objektiven Indizien dafür, dass sie heute im Gesundheitsfall nicht weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Von Be deutung sei , dass ihre beiden Kinder bei Einleitung der letzten Rentenrevision bereits acht- und zwölfjährig gewesen seien und der Betreuungs- und Pflege aufwand im Vergleich zu früheren Jahren deutlich kleiner geworden sei . Zudem seien die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie – die körperlich schwere selb ständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes reiche nicht aus für den Lebensunter halt – zu berücksichtigen. Als weiteres Indiz sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen , dass sie vor Eintritt der Invalidität mehr als acht Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 100  % gearbeitet habe und zuletzt eine im Vergleich zum erlernten Beruf einer Coiffeuse lukrative Anstellung als R ayonleiterin bei Z.___ gehabt habe. Es sei geschlechterdiskriminierend, unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahr ung zu vermuten, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes ihr Arbeitspensum reduziert hätte.      Das einzige Indiz, welches für eine Qualifikationsänderung spreche, seien ihre von der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht festgehaltenen Anga ben zum hypothetisch ausgeübten Erwerbspensum. Diese „Aussagen der ersten Stunde“ seien aber unreflektiert und ohne ausreichende Information und Bera tung durch die Abklärungsperson im Sinne von Art.  27 Abs.  2 ATSG erfolgt. D ie Abklärungsperson habe sie mit suggestiven Fangfragen geradezu zu eine m Qualifikationswechsel gedrängt . Bei der Abklärung der Statusfrage sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig sei, die hypothetischen Verhältnisse realis tisch einschätzen zu können. Die Abklärung habe deshalb mit einer sorgfälti gen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Frage stellung zu erfolgen. Durch ihr Vorgehen, welches nicht nach diesen Regeln erfolgt sei, habe die Abklärungsperson unter Beweis gestellt, dass ihr die nötige Fachkompetenz als Sachverständige abgehe , zumal keine Informationen zu ihrer Fachkompetenz und Erfahrung vorhanden seien . Die Angabe im Abklärungsbe richt , sie habe bestätigt, als Gesunde mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 60  % und 100  % zu arbeiten, entspreche nicht dem von ihr anlässlich der Abklärung Gesagten. Belegt werde dies dadurch, dass d ie Abklärungspers on in ihrer internen Stellungnahme zum Einwand vom 3
  31. März 2012 in Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht erstmals angegeben habe, sie habe an lässlich der Befragung gesagt, dass es ihr schwer falle zu beziffern, in welchem Ausmass sie bei Gesundheit erwerbstätig wäre. Tatsächlich habe sie der Abklä rungsperson gegenüber erklärt, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbei ten. Dass die Abklärungsperson in der Geburt ihres zweiten Kindes einen Grund für weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation gesehen habe, deute da rauf hin, dass sie daraus bereits im Voraus auf eine Reduktion des Erwerbspen sums im Gesundheitsfall geschlossen habe und das gewünschte Ergebnis durch Suggestivfragen und entsprechende Interpretation ihrer Antworten zu erreichen gesucht habe, was nicht angehe. Ihre von der Abklärungsperson als Argument für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angeführten konkreten Vorstellungen be treffend die erwerbsfreie Zeit und die mögliche erwerbsbedingte Abwesenheit von zu Hause von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sprächen ebenfalls nicht zwingend für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Da sie nach Kenntnis des Abklärungsberichts umgehend gegen den unwahren Inhalt des Abklärungsberichts opponiert habe, könne nicht auf ihre angeblichen „Aussagen der ersten Stunde “ abgestellt wer den, wie das Bundesgericht bereit s in ähnlichen Konstellationen entschieden habe. Die Voraussetzungen für eine Abklärung an Ort und Stelle seien nicht ge geben gewesen und die Abklärung könne auch nicht im Nachhinein gerechtfer tigt werden. Sodann sei zu rügen, dass die Abklärungsperson befangen sei, habe sie doch eine ungerechtfertigte Abklärung vor Ort veranlasst ( Urk.  1 S. 9-26) . 4.2      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war eine Abklärung der Verhält nisse vor Ort und damit einhergehend eine Prüfung der sozialversicherungs rechtlichen Qualifikation vor Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt . Die letzte ausführliche Abklärung vom 2
  32. Juni 2001 ( Urk.  10/43) lag nämlich über zehn Jahre zurück, und eine Änderung des Erwerbspensums bei einer Er werbstätigkeit und der gleichzeitige n Betreuung zweier kleiner Kinder ist auch bei gesunden Personen nicht selten. Aus dem Gesagten ergibt sic h , dass der Umstand allein, dass die Abklärungsperson eine Abklärung vor Ort für nötig befand, nicht den Anschein zu erwecken vermag, sie sei befangen gewesen in dem sie bereits vorweg von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen sei . Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suggestivität der Befragung und mangelnde Information und Beratung durch die Abklärungsperson ergeben sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte. 4.3      D ie Beschwerdeführerin brachte erstmals in der Beschwerdeschrift vor, sie habe der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom
  33. Januar 2012 angegeben, bei guter Gesundheit hätte sie auch aktuell noch vollzeitlich gear beitet ( Urk.  1 S. 25) . Diese Behauptung ist durch die Akten in keiner Weise belegt. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh rerin die Unterschlagung einer dermassen wichtigen Aussage durch die Abklä rungsperson bereits im Einwand vom 2
  34. März 2012 zusammen mit den weite ren Kritikpunkten gegen den Abklärungsbericht vorgetragen hätte. Da sie dies damals nicht getan hat ( Urk.  10/109) , ist ihre diesbezügliche Haltung inkonsis tent, wobei entsprechend der gerichtlichen Praxis dem früheren Verhalten grösse res Gewicht beizumessen ist als der späteren Darstellung , die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k ann (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist deshalb davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführer in der Abklärungsperson am
  35. Januar 2012 , wie im Abklärungsbericht vermerkt , lediglich angab, sie würde bei guter Gesundheit ganz bestimmt eine Erwerbstä tigkeit mit einem erheblichen Pensum ausüben, sehr wahrscheinlich aber kein Vollzeitpensum. E s falle ihr aber schwer, das genaue Pensum zu beziffern ( Urk.  10/100 S. 3 , Urk.  10/111 S. 2 ) . 4.4      Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2
  36. Juni 2001 sowie im Schreiben vom 1
  37. August 2003 hatte die Beschwerdeführerin noch an gegeben , sie würde als Gesunde trotz ihre r kleinen, betreuungsbedürftigen Kinder vollzeitlich arbeiten ( Urk.  10/43 S. 2, Urk.  10/66). Die geänderten Aussagen der Beschwerdeführerin vom
  38. Januar 2012 weisen auf eine Änderung der Lebensplanung hin . Die Be antwortung der Frage, ob eine versicherte Person bei guter Gesundheit nebst der Haushalttätigkeit voll oder teilzeitlich erwerbstätig wäre, hängt nämlich nicht nur von äusseren Umständen, sondern auch von der Willensbildung der versi cherten Person, welche sich mit der Zeit ebenfalls ändern kann, ab. Dass diese Willens änderung auch von veränderten äusseren Umständen abhängig war, zeigen die weiteren (unbestrittenen) Angaben der Beschwerdeführerin. Die Be schwerdeführerin erklärte der Abklärungsperson am
  39. Januar 2012 nämlich, es sei ihr insbeson dere wichtig, ihre jüngere, damals rund 7jährige Tochter bei der Lösung der Hausaufgaben selbst zu unterstützen und dafür nicht die Hilfe Drit ter in Anspruch zu nehmen ( Urk.  10/100 S. 3 und 7 ). Daraus kann geschlossen werden, dass der nach der letzten Rentenrevision erfolgte Schuleintritt der jün geren Tochter und deren Hilfsbedürftigkeit bei m Bewältigen der Hausaufgaben die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall bewog en hätte n , sich mehr Zeit für die Hausaufgabenbetreuung zu nehmen , da sie diese Aufgabe, im Gegensatz zur allgemeinen Betreuung (vgl. Urk.  10/43, Urk.  10/1000 S. 3), explizit nicht in die Hände Dritter geben wollte . Die Betreuung eines Kindes bei der Hausaufga benerledigung ist aus objektiver Sicht hinreichender Grund, das Arbeitspensum zu reduzieren ( Urk.  10/100 S. 3; vgl. auch Urk.  10/98 S. 3). 4.5      Aus dem Haushaltabklärungsbericht ergeben sich sodann – entgegen den späte ren Vorbringen in der Beschwerde ( Urk.  1 S. 17 und 20 ) - keinerlei Hinweise dafür, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt ist und die Be schwerdeführerin deshalb als Gesunde gezwungen gewesen wäre, mehr als 80  % zu arbeiten. Aus dem Bericht geht hervor, dass ihr Ehemann wie bereits anläss lich der letzten Haushaltabklärung vom 2
  40. Juni 2001 ( Urk.  10/43 ) als selbstän digerwerbender Automechaniker arbeitet und von morgens 6.00 Uhr bis abends 19.00-20.00 Uhr wegen der Arbeit abwesend ist ( Urk.  10/100 S. 3 f.), was auf eine gute Auftragslage hinweist. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegan gen werden, dass der Ehemann nicht mehr selbständigerwerbend wäre, würde seine Tätigkeit heute weiterhin lediglich einen monatlichen Verdienst von rund Fr.  2‘100.-- wie anlässlich der letzten Haushaltabklärung im Jahr 2001 abwer fen ( Urk.  10/43 S. 2). Ebenfalls gegen eine angespannte finanzielle Lage spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in in der Autowerkstatt des Ehemannes stundenweise bei der Erledigung admi ni strativer Besorgungen aushilft, die Familie aber im Übrigen in all den Jahren seit der Rentenzusprechung nicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angewiesen war. Weiter lebt die Familie in einem gut ausgerüsteten Einfamilienhaus ( Urk.  10/98 S. 3, Urk.  10/100 S. 4). Die finanzielle Situation der Familie erfordert mithin keine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. 4.6      Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 1
  41. Januar 2012 fest , aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei es überwiegend wahrscheinlich , dass sie heute bei guter Gesundheit zu rund 60-100  % ausserhäuslich tätig sein würde. Als hypothetisches Erwerbspensum sei der Durchschnitt von 60  % und 100  % , also 80  % , anzunehmen ( Urk.  10/100 S. 3) . Die IV-Stelle durfte das hypotheti sche Erwerbspensum aufgrund der diesbezüglichen Unsicherheit der Beschwer deführerin unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung festsetzen (vorstehend E.
  42. 3. 4). D as angenommene Beschäftigungspensum von 80  % ist sowohl den finanziellen Verhältnissen der Familie als auch den Erziehungsaufgaben der Beschwerdeführerin angepasst . Es trägt auch weiteren m assgeblichen Faktoren wie dem erklärten Willen der Beschwerdeführerin, in einem erheblichen Pensum zu arbeiten, dem zu erwartenden Zeitaufwand für Arbeitsweg und Mittagspause Rechnung . Angesichts der Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin er scheint ein Erwerbspensum von 80  % jedenfalls nicht als zu tief. Nicht gefolgt wer den kann der Beschwerdeführerin , soweit sie geltend macht, die Qualifikati on s änderung sei geschlechterdiskriminierend. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich nämlich, dass die neue Qualifikation als Teilerwerbstä tige einzig gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren hypothe tischen Aufga ben im Gesundheitsfall und nicht aufgru nd ihres Geschlechts erfolgte. Die revi sionsweise (Neu-) Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80  % erwerbs tätig und zu 20  % im Aufgabenbereich ( Kinderbetreuung und Haushalt ) tätig ist auf grund der dargelegten wesentlichen Änderung des Sach verhalts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
  43. 5.1      Die Beschwerdeführerin macht so dann unter Hinweis auf einen neu diag no sti zierten Morbus Bechterew sowie eine be vorstehende Operation der Hüfte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Der verschlechterte Befund sei im Bericht von Dr.  B.___ vom 1
  44. Oktober 2011 , auf welche n die IV-Stelle zur Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung abgestellt habe, nicht berücksichtigt worden. Die IV-Stelle habe es trotz der im Haushaltabklä rungsbericht vom 1
  45. Januar 2012 enthaltenen Hinweise auf eine gesundheit liche Verschlechterung unterlassen, aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen und bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen ( Urk.  1 S.   33 ff., Urk.  12 S. 3 f.) . 5.2      Die letzte revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom
  46. April 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr.  med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 2
  47. März 200
  48. Darin diagnostizierte der Hausarzt ein chronisches rezidivierendes lum bospondyloge nes und lu mbovertebrales Syndrom rechtsbetont bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts 1992 wegen lumboradikulärem Syndrom sowie mit beginnender Osteochondrose L5/S1 , welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als w eiter e Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte er ein seit zwei Jahren bestehende s z ervikospondylogene s Syndrom rechtsbetont mit einer vorwiegend myofaszialen Komponente, zervikozephalen Ausstrahlungen sowie einer zervikothorakalen Übergangsstörung, sowie eine endogene bronchiale Hyperreagibilität. Dr.  C.___ hielt in seinem Bericht weiter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In der bishe rigen Tätigkeit sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 50  % arbeitsfähig ( Urk.  10/83). 5.3 5.3.1      Dr.  med. D.___ , leitender Arzt der Klinik für Neurochirurgie im E.___ , hielt in seinem Bericht vom 2
  49. Juli 2011 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1, einen Status nach Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts am
  50. Juni 2009 sowie einen Status nach Diskektomie L5/S1 rechts 1989 fest . In anamnes tischer Hinsicht legte er dar , im Frühjahr 2009 seien rechtsseitige Lumboischial gien bei Rezessusstenose und Segmentdegeneration L4/5 aufgetreten, worauf am
  51. Juni 2009 die mikrochirurgische Dekompression und Mikrodiskektomie L4/5 rechtsseitig erfolgt sei. Nach zunächst gutem postoperativem Verlauf seien im Sommer 2010 erneut Rückenschmerzen und rechtsbetonte Lumboischialgien aufgetreten. Nach kernspintomographischem Nachweis einer linksseitigen klei nen Diskushernie L4/5 seien CT-gesteuerte PRT’s durchgeführt worden, welche nur eine kurzzeitig e Besserung gebracht hätten ( Urk.  10/ 96 S. 5 f.; vgl. auch Urk.  10/95 S. 7). 5.3.2      Dr.  B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 2
  52. September 2011 orthopädisch/rheumatologisch . In seinem Bericht vom 1
  53. Oktober 2011 hielt er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1989, und L4/L5 2009 sowie eine schmerzhafte Bew egungseinschränkung der Halswirbelsäule fest. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, seit der letzten Revision im Jahr 2008 seien deutliche degenerative Veränderungen im Lendenwirbel säulensegment L4/L5 hinzugekommen, welche am
  54. Juni 2009 operativ behan delt worden seien. Hierdurch würden die Aktivitäten des täglichen Lebens und die Berufsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht weiter als bisher einge schränkt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50  % arbeitsfähig . Ohne Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bleibe eine beginnende Coxarthrose rechts ( Urk.  10/98). 5.3.3      Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1
  55. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson angab, ihr Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert, wobei die Ärzte des E.___ vor wenigen Wochen erstmals die Diag nose eines Morbus Bechterew gestellt hätten ( Urk.  10/100 S. 1). 5.3.4      Im zu Handen d es Sozialversicherungsgerichts verfassten Bericht vom 2
  56. August 2012 diagnostizierte Dr.  med. F.___ , Oberarzt der Rheumapoli klinik des E.___ , ein Hüftimpingement rechts vom Can-Typ gemäss MRI vom 3
  57. April 2012 mit progredienter Symptomatik im Verlauf der letzten zwei Jahre und rezidivierenden Blockaden, sowie eine s eronegative Spondyloarthropathie vom Typ Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans ) mit ISG-Beteiligung und einer floriden ISG-Arthritis rechts gemäss MRI vom
  58. November 2011, einer Synovialitis der Facettengelenke L3-S1, multiplen Ent hesiopathien im Bereich der Brustwirbelsäule und wahrscheinlich verschiedenen entzündlichen Veränderungen costovertebral sowie Polyarthralgien der kleinen Gelenke, vorwiegend an den Händen. Als letzte Diagnose erwähnte Dr.  F.___ das ch ronische lumbospondylogene bis radikuläre Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Laminektomie L5/S1 1992 sowie Status nach Dekompression L4/5 links mit Rezessotomie und Mi k r od isektomie am
  59. Juni 200
  60. Weiter legte Dr.  F.___ in seinem Bericht dar, dass er die Beschwerdeführerin seit Ende 2011 behandle, nachdem sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres zu nehmend verschlechtert habe. Dabei hätten das rechtsseitige Hüftimpingement und der Morbus Bechterew neu diagnostiziert werden können. Diese Diagnosen erklärten das Beschwerdebild nun plausibel. Zusätzlich liege eine endogene bronchiale Hyperreagibilität vor, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin aufgrund des Asthmas weiter beeinträchtige. Wegen der in den letz ten 12 Monaten eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Arbeitsfähigkeit schlechter einzustufen als in den vorangehenden Jahren. Er, Dr.  F.___ , gehe von einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit von maximal 25  % auch für leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeiten aus ( Urk.  13/2). 5.3.5      Gemäss Einladung vom 2
  61. August 2012 war bei der Beschwerdeführerin am 3
  62. Oktober 2012 ein weiterer o perativer Eingriff im E.___ geplant ( Urk.  15/1). 5.4 5.4.1      Die angefochtene Verfügung vom 1
  63. April 2012 erging gestützt auf die Ergeb nisse der Untersuchung durch Dr.  B.___ vom 2
  64. September 2011 ( Urk.  10/102 S. 2 f., Urk.  10/111). Trotz der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltabklärung vom
  65. Januar 2012 ( Urk.  10/100 S. 1) und im Einwand vom 2
  66. März 2012 glaubhaft gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszu stan des ( Urk.  10/109 S. 2) unterliess es die IV-Stelle, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr.  B.___ am 2
  67. September 2011 aktuelle Ver laufs berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen. Aufgrund des im Gerichts verfahren eingereichten Berichts von Dr.  F.___ vom 2
  68. August 2012 steht fest, dass bereits Ende 2011 neu die Diagnose eines Morbus Bechterew gestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine c hronische entzündlich-rheumatische Erkrankung des Achsens kel e tts ( vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25
  69. Auflage, Berlin 2002, S. 1569) , welche allfällige bisher nicht objekti v ierbare Beschwerden erklären könnte und den Eintritt eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr.  B.___ vom 1
  70. Oktober 2011 kann nicht abgestellt werden, weil darin die neusten , von Dr.  F.___ noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhobenen Befunde keine Berücksichtigung fanden. Auf die von Dr.  F.___ bescheinigte verbleibende Arbeitsfähigkeit von ledig lich noch 25  % kann allerdings ebenfalls nicht abgestellt werden . S einem Bericht vom 2
  71. August 2012 lässt sich nämlich nicht entnehmen , inwiefern in seiner Beurteilung gesundheitliche Entwicklungen berücksichtigt wurden, wel che erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten und mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Es besteht mithin weite rer Abklärungsbedarf. 5.4.2      Die IV-Stelle , an welche die Sache zurückzuweisen ist , wird eine neue fachärzt liche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der von Dr.  F.___ erhobenen neuen Befunde ein zu hole n haben . Sollte sich dabei zeigen, dass die Beurteilung der zumutbaren Restar beitsfähigkeit durch Dr.  B.___ gemäss Bericht vom 1
  72. Oktober 2011, auf welcher der Haushaltabklärungsbericht vom 1
  73. Januar 2001 basierte ( vgl. Urk.  10/100 S. 1 f.) , in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht auf rechterhalten werden kann, wird die IV-Stelle auch eine Neubeurteilung der be einträchtig t en Leistung sfähigkeit im Haushalt zu veranlassen haben. Hernach wird die IV-Stelle neu (revisionsweise) über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ausser der Nichtberücksichtigung der Untersuchungsbefunde von Dr.  F.___ keine weiteren Gründe gegen die Beweiskraft der Beurteilung von Dr.  B.___ vom 1
  74. Oktober 2011 sprechen. Insbesondere ist Dr.  B.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medgom.admin.ch ) als auch im FMH-Ärzteindex ( www.doctorfmh.ch ) einge tragen und es fehlen Hinweise, dass er nicht über die von RAD-Ärzten geforderten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt . Die Kritik, vor der Untersuchung durch den RAD sei ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wor den, Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Dr.  B.___ geltend zu machen ( Urk.  1 S. 32), zielt bereits deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin gegen diesen Arzt gar keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend macht, son dern dem Arzt im entsprechenden Formular der IV-Stelle ein ausgezeichnetes Kundenfeedback gab ( Urk.  10/118). Zudem teilte die IV-Stelle der Beschwerde führerin in ihrer Einladung zur ärztlichen Untersuchung vom 1
  75. August 2011 den Namen des sie untersuchenden Dr.  B.___ mit, so dass es ihr möglich ge wesen wäre, rechtzeitig Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen ( Urk.  10/97 S. 1). Es spricht deshalb nichts dagegen, die Würdigung der neu beizuziehenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine allenfalls notwen dige weiter e Untersuchung erneut Dr.  B.___ aufzutragen.
  76. 6.1      Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.  800.-- zu Lasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). 6.2      Nach §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art.  61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist ihr eine Prozessentschädi gung von Fr.  3'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  77. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  78. April 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.
  79. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  80. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  3 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  81. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  82. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  83. Juli bis und mit 1
  84. August sowie vom 1
  85. Dezember bis und mit dem
  86. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00550 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X._ _ _ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch lic . iur . Y.___ Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Februar 1990

im 100%-Pensum

bei der Z.___, ab 1. September 1990 als Rayonleiterin

und ab 1. September 1993 als stellvertretende Abteilungsleiterin (Urk. 10/7, Urk. 10/ 57). Unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerza usstrahlung in das rechte Bein meldete sie sich am 9. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 10/1). Nach ersten Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (Urk. 10/9), und nachdem die Versicherte am 1 8. Oktober 1999 ihr erstes Kind geboren hatte (Urk. 10/23 S. 1), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1 0. Februar 2001 (Urk. 10/37) ein und veranlasste eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/38), welche am 2 8. Juni 2001 vor Ort erfolgte (Urk. 10/42-43).

Davon ausgehend, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin zu 100

% erwerbstätig wäre, sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung

vom 1 2. April 2002 ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 10/63). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

Am 2 0. Januar 2003 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Rentenrevisionen zu (Urk. 10/64). Die Versicherte teilte ihr mit, dass ihr Ge sundheitszustand unverändert sei und sie am 1 4. August 2003 zum zweiten Mal Mutter geworden worden sei, wobei dies nichts am Umstand ändere, dass sie als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre (Urk. 10/64 S. 1, Urk. 10/66). Mit Mittei lung vom 1 9. August 2003 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, so dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 10/67; vgl. auch Urk. 10/68). Im Rahmen weiterer Revisionen wurde die halbe Rente mit Verfügung vom 1 7. März 2005 (Urk. 10/75) sowie Mitteilung vom 1. April 2008 bestätigt (Urk. 10/86). 1.2

Im März 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 10/87) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 10/91, Urk. 10/95-96; vgl. auch Urk. 10/87 S . 1) .

Zudem liess sie die Ver sicherte am 1 0. Oktober 2011 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatolog ie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen und veranlasste eine weitere Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich, welche am 4. Januar 2012 vor Ort durchgeführt wurde (Urk. 10/100). Gestützt auf ihre Abklärungen qualifizierte die IV-Stelle die Ver sicherte neu als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und setzte die laufende halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/104-5, Urk. 10/108-111) mit Verfügung vom 1 1. April 2012 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, v ertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta und dieser substituiert durch lic . iur . Y.___, mit Eingabe vom 1 5. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer mindestens halben In validenrente ab 1. Juni 201 2. Zudem

stellte sie den Antrag, es sei die Beschwer degegnerin zu v erpflichten, weitere V erlaufsberichte einzuholen, eventualiter sei sie in der Folge polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten zu lassen mit anschliessender Neufestsetzung der Rente (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit der Replik vom 2 8. August 2012 (Urk.

12) und einer weiteren Eingabe vom 3 1. August 2012 (Urk.

14) liess die Beschwerdeführerin

aktuelle medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 13/2, Urk. 15/1-2) . Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.3.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 3. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nic hterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.

4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr.

42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S.

157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1. 4 1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4.2

Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditäts schätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechts stellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1). 1.4.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich noch im Rahmen eines Pensums von 80 % erwerbstätig wäre und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Eine erneute Prüfung der Qualifikation sei nötig geworden, da die Qualifikation nach der erstmaligen Rentenzusprechung nicht mehr überprüft worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zum zweiten Mal Mutter geworden sei. Sie habe anlässlich der Haushaltabklärung angege ben, dass es ihr schwer falle, ein genaues Erwerbsp ensum anzugeben, wobei das Pensum je nach Tätigkeit und Länge des Arbeitswegs varii e ren würde. Die s deute darauf hin, dass sie als Gesunde lediglich teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund ihrer konkreten Vorste llungen bezüglich der für eine Erwerbs arbeit inklusive Arbeitsweg möglichen Zeiten

sowie des Umstands, dass sie als Teilinvalide keine Stellenbemühungen unternommen habe, sei das angenom mene hypothetische Erwerbspensum von 60-100 % realistisch, was anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei.

Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ komme gegenüber den nachträglich im Einwand gemachten Aussagen höherer Beweiswert zu, weshalb es sich rechtfertig e, als hypothetisches Erwerbspensum den Durchschnitt von 60 % und 100 %, also 80 %, anzunehmen. Aus den Akten ergäben sich sodann keine neuen Befunde, welche für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden, weshalb gestützt auf die medizinischen Akten weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Mittels eines Einkommensvergleichs er gebe sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 51 %, während die Einsc hränkung im Haushaltsbereich 11, 48 % betrage, was unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu einem Gesamtinvaliditäts grad von 43 % führe. Gestützt darauf sei die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen

(Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 17). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente zu haben . In erster Linie macht sie geltend, sie wäre als Gesunde weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 1, Urk. 12) . 3.

Die letzte revisionsweise Bestätigung der laufenden halben Rente mit Mitteilung vom 1. April 2008 (Urk. 10/86) beruhte auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/82-84), Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs . D ie IV-Stelle

behielt die bisherige sozialversicherungsrechtliche Qualifi kation

der Beschwerdeführerin als V ollerwerbstätige bei, da Hinweise auf eine Ände rung der bereits mehrfach geprüften Qualifikation (vgl. Urk. 10/43, Urk. 10/50 S. 4, Urk. 10/66) fehlten (Urk. 10/85).

Damit dient der Zeitpunkt der letzten Rentenrevision im April 2008 als massgeb licher Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 1. April 2012 eine den Rentenanspruch beeinflus sende Änderung eingetreten ist (vgl. E. 1.5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die von der IV-Stelle der angefoch tenen Verfügung zugrunde gelegte sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätige Person.

Sie macht geltend, n ach der erstmaligen Zusprechung der halben Rente sei die Rente e in erstes Mal materiell mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und einer entsprechenden Beweiswürdigung revidiert und mit Verfügung vom 3. September 2003 bestätigt worden, da keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts festgestellt worden seien. Dabei sei die IV-Stelle, gleich wie anlässlich der erstmaligen Rentenzusprech ung, als sie erst ein Kind gehabt habe, davon ausgegangen, dass sie als Gesunde trotz ihrer beiden Kinder zu 100 % erwerbst ätig gewesen wäre .

Mithin habe sie auch die Frage nach der sozialversi cherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin geprüft. Die glei che Prüfung sei dem Erlass der V erfügung vom 1 7. März 2005 sowie der Mitteilung vom 1. April 2008 vorangegangen, womit die Rente mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung ebenfalls bestätigt worden sei. Mit diesen Verfügungen respektive Mitteilungen sei rechtskräftig über ihre Qualifikation als Voller werbstätige nach der Geburt ihres zweiten Kin des am 1 4. Juli 2003 befunden wo rden.

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verwaltungsakte wäre mangels zweifelloser Unrichtigkeit der vorgenommenen Qualifikation auf jeden Fall unzulässig. Seit der letzten Revision im Jahr 2008 sei es zu keiner Sachver haltsänderung gekommen, welche zu einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente berechtige. Insbesondere sei der Einfluss der Geburt ihres zweiten Kindes auf ihre Qualifikation entgegen der Ansicht der Abklärungsperson, welche den Haushaltabklärungsbericht vom 1 0. Januar 2012 verfasst habe, bereits anläss lich der ersten Rentenrevision abschliessend geprüft worden. Unabhängig davon bestünden keine objektiven Indizien dafür, dass sie heute im Gesundheitsfall nicht weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Von Be deutung sei, dass ihre beiden Kinder bei Einleitung der letzten Rentenrevision bereits acht- und zwölfjährig gewesen seien und der Betreuungs- und Pflege aufwand im Vergleich zu früheren Jahren deutlich kleiner geworden sei . Zudem seien die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie

– die körperlich schwere selb ständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes reiche nicht aus für den Lebensunter halt –

zu berücksichtigen. Als weiteres Indiz sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie vor Eintritt der Invalidität mehr als acht Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % gearbeitet habe und zuletzt eine im Vergleich zum erlernten Beruf einer Coiffeuse lukrative Anstellung als R ayonleiterin bei Z.___ gehabt habe.

Es sei geschlechterdiskriminierend, unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahr ung zu vermuten, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes ihr Arbeitspensum reduziert hätte.

Das einzige Indiz, welches für eine Qualifikationsänderung spreche, seien ihre von der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht festgehaltenen Anga ben zum hypothetisch ausgeübten Erwerbspensum. Diese „Aussagen der ersten Stunde“ seien aber unreflektiert und ohne ausreichende Information und Bera tung durch die Abklärungsperson im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG erfolgt. D ie Abklärungsperson habe sie mit suggestiven Fangfragen

geradezu zu eine m Qualifikationswechsel gedrängt . Bei der Abklärung der Statusfrage sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig sei, die hypothetischen Verhältnisse realis tisch einschätzen zu können.

Die Abklärung habe deshalb mit einer sorgfälti gen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Frage stellung zu erfolgen. Durch ihr Vorgehen, welches nicht nach diesen Regeln erfolgt sei, habe die Abklärungsperson unter Beweis gestellt, dass ihr die nötige Fachkompetenz als Sachverständige abgehe, zumal keine Informationen zu ihrer Fachkompetenz und Erfahrung vorhanden seien . Die Angabe im Abklärungsbe richt, sie habe bestätigt, als Gesunde mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 60 % und 100 %

zu arbeiten, entspreche nicht dem von ihr anlässlich der Abklärung Gesagten. Belegt werde dies dadurch, dass d ie Abklärungspers on in ihrer internen Stellungnahme zum Einwand vom 3 0. März 2012 in Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht erstmals angegeben habe, sie habe an lässlich der Befragung gesagt, dass es ihr schwer falle zu beziffern, in welchem Ausmass sie bei Gesundheit erwerbstätig wäre.

Tatsächlich habe sie der Abklä rungsperson gegenüber erklärt, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbei ten.

Dass die Abklärungsperson in der Geburt ihres zweiten Kindes einen Grund für weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation gesehen habe, deute da rauf hin, dass sie daraus bereits im Voraus auf eine Reduktion des Erwerbspen sums im Gesundheitsfall geschlossen habe und das gewünschte Ergebnis durch Suggestivfragen und entsprechende Interpretation ihrer Antworten zu erreichen gesucht habe, was nicht angehe. Ihre von der Abklärungsperson als Argument für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angeführten konkreten Vorstellungen be treffend die erwerbsfreie Zeit und die mögliche erwerbsbedingte Abwesenheit von zu Hause von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sprächen ebenfalls nicht zwingend für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Da sie nach Kenntnis des Abklärungsberichts umgehend gegen den unwahren Inhalt des Abklärungsberichts opponiert habe, könne nicht auf ihre angeblichen „Aussagen der ersten Stunde “ abgestellt wer den, wie das Bundesgericht bereit s in ähnlichen Konstellationen entschieden habe.

Die Voraussetzungen für eine Abklärung an Ort und Stelle seien nicht ge geben gewesen und die Abklärung könne auch nicht im Nachhinein gerechtfer tigt werden. Sodann sei zu rügen, dass die Abklärungsperson befangen sei, habe sie doch eine ungerechtfertigte Abklärung vor Ort veranlasst (Urk. 1 S. 9-26) . 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war eine Abklärung der Verhält nisse vor Ort und damit einhergehend eine Prüfung der sozialversicherungs rechtlichen Qualifikation vor Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt . Die letzte ausführliche Abklärung vom 2 9. Juni 2001 (Urk. 10/43) lag nämlich über zehn Jahre zurück, und eine Änderung des Erwerbspensums bei einer Er werbstätigkeit und der gleichzeitige n Betreuung zweier kleiner Kinder ist auch bei gesunden Personen nicht selten.

Aus dem Gesagten ergibt sic h, dass der Umstand allein, dass die Abklärungsperson eine Abklärung vor Ort für nötig befand, nicht den Anschein zu erwecken vermag, sie sei befangen gewesen in dem sie bereits vorweg von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen sei . Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suggestivität der Befragung und mangelnde Information und Beratung durch die Abklärungsperson ergeben sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte. 4.3

D ie Beschwerdeführerin brachte erstmals in der Beschwerdeschrift vor, sie habe der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2012 angegeben, bei guter Gesundheit hätte sie auch aktuell noch vollzeitlich gear beitet (Urk. 1 S. 25) . Diese Behauptung ist durch die Akten in keiner Weise belegt. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh rerin die Unterschlagung einer dermassen wichtigen Aussage durch die Abklä rungsperson bereits im Einwand vom 2 0. März 2012 zusammen mit den weite ren Kritikpunkten gegen den Abklärungsbericht vorgetragen hätte. Da sie dies

damals nicht getan hat (Urk. 10/109), ist ihre diesbezügliche Haltung inkonsis tent, wobei entsprechend der gerichtlichen Praxis dem früheren Verhalten grösse res Gewicht beizumessen ist als der späteren Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k ann (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist deshalb davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführer in der Abklärungsperson am 4. Januar 2012,

wie im Abklärungsbericht vermerkt,

lediglich angab, sie würde bei guter Gesundheit ganz bestimmt eine Erwerbstä tigkeit mit einem erheblichen Pensum ausüben, sehr wahrscheinlich aber kein Vollzeitpensum.

E s falle ihr aber schwer, das genaue Pensum zu beziffern (Urk. 10/100 S. 3, Urk. 10/111 S. 2) . 4.4

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 9. Juni 2001 sowie im Schreiben vom 1 4. August 2003

hatte die Beschwerdeführerin noch an gegeben, sie würde als Gesunde trotz ihre r kleinen, betreuungsbedürftigen Kinder vollzeitlich arbeiten (Urk. 10/43 S. 2, Urk. 10/66). Die geänderten Aussagen der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2012 weisen auf eine Änderung der Lebensplanung hin . Die Be antwortung der Frage, ob eine versicherte Person bei guter Gesundheit nebst der Haushalttätigkeit voll oder teilzeitlich erwerbstätig wäre, hängt nämlich nicht nur von äusseren Umständen, sondern auch von der Willensbildung der versi cherten Person, welche sich mit der Zeit ebenfalls ändern kann, ab. Dass diese Willens änderung auch von veränderten äusseren Umständen abhängig war, zeigen die weiteren (unbestrittenen) Angaben der Beschwerdeführerin. Die Be schwerdeführerin erklärte der Abklärungsperson am 4. Januar 2012 nämlich, es sei ihr insbeson dere wichtig, ihre jüngere, damals rund 7jährige Tochter bei der Lösung der Hausaufgaben selbst zu unterstützen und dafür nicht die Hilfe Drit ter in Anspruch zu nehmen (Urk. 10/100 S. 3 und 7).

Daraus kann geschlossen werden, dass der nach der letzten Rentenrevision erfolgte Schuleintritt der jün geren Tochter und deren Hilfsbedürftigkeit bei m

Bewältigen der Hausaufgaben die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall bewog en hätte n, sich mehr Zeit für die Hausaufgabenbetreuung zu nehmen, da sie diese Aufgabe, im Gegensatz zur allgemeinen Betreuung (vgl. Urk. 10/43, Urk. 10/1000 S. 3), explizit nicht in die Hände Dritter geben wollte . Die Betreuung eines Kindes bei der Hausaufga benerledigung

ist aus objektiver Sicht hinreichender Grund, das Arbeitspensum zu reduzieren (Urk. 10/100 S. 3; vgl. auch Urk. 10/98 S. 3). 4.5

Aus dem Haushaltabklärungsbericht ergeben sich sodann

– entgegen den späte ren Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 17 und 20) - keinerlei Hinweise dafür, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt ist und die Be schwerdeführerin deshalb als Gesunde gezwungen gewesen wäre, mehr als 80 % zu arbeiten. Aus dem Bericht geht hervor, dass ihr Ehemann wie bereits anläss lich der letzten Haushaltabklärung vom 2 9. Juni 2001 (Urk. 10/43) als selbstän digerwerbender Automechaniker arbeitet und von morgens 6.00 Uhr bis abends 19.00-20.00 Uhr wegen der Arbeit abwesend ist (Urk. 10/100 S. 3 f.), was auf eine gute Auftragslage hinweist. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegan gen werden, dass der Ehemann nicht mehr selbständigerwerbend wäre, würde seine Tätigkeit heute weiterhin lediglich einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 2‘100.-- wie anlässlich der letzten Haushaltabklärung im Jahr 2001 abwer fen (Urk. 10/43 S. 2).

Ebenfalls gegen eine angespannte finanzielle Lage spricht die Tatsache, dass die

Beschwerdeführer in in der Autowerkstatt des Ehemannes stundenweise bei der Erledigung admi ni strativer Besorgungen aushilft, die Familie aber im Übrigen in all den Jahren seit der Rentenzusprechung nicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angewiesen war.

Weiter lebt die Familie in einem gut ausgerüsteten Einfamilienhaus (Urk. 10/98 S. 3, Urk. 10/100 S. 4). Die finanzielle Situation der Familie erfordert mithin keine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.

4.6

Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 1 0. Januar 2012 fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie heute bei guter Gesundheit zu rund 60-100 % ausserhäuslich tätig sein würde. Als hypothetisches Erwerbspensum sei der Durchschnitt von 60 %

und 100 %, also 80 %, anzunehmen (Urk. 10/100 S. 3) .

Die IV-Stelle durfte das hypotheti sche Erwerbspensum aufgrund der diesbezüglichen Unsicherheit der Beschwer deführerin unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung festsetzen (vorstehend E.

1. 3. 4). D as angenommene Beschäftigungspensum von 80 % ist sowohl den finanziellen Verhältnissen der Familie als auch den Erziehungsaufgaben der Beschwerdeführerin angepasst . Es

trägt auch weiteren m assgeblichen Faktoren wie dem erklärten Willen der Beschwerdeführerin, in einem erheblichen Pensum zu arbeiten, dem zu erwartenden Zeitaufwand für Arbeitsweg und Mittagspause Rechnung . Angesichts der Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin er scheint ein Erwerbspensum von 80 % jedenfalls nicht als zu tief. Nicht gefolgt wer den kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Qualifikati on s änderung sei geschlechterdiskriminierend. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich nämlich, dass die neue Qualifikation als Teilerwerbstä tige einzig gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren hypothe tischen Aufga ben im Gesundheitsfall und nicht aufgru nd ihres Geschlechts erfolgte. Die revi sionsweise

(Neu-) Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Kinderbetreuung und Haushalt) tätig ist auf grund der dargelegten wesentlichen Änderung des Sach verhalts im Ergebnis

nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin macht so dann unter Hinweis auf einen neu diag no sti zierten Morbus Bechterew sowie eine be vorstehende Operation der Hüfte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Der verschlechterte Befund sei im Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Oktober 2011, auf welche n die IV-Stelle zur Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung abgestellt habe, nicht berücksichtigt worden. Die IV-Stelle habe es trotz der im Haushaltabklä rungsbericht vom 1 0. Januar 2012 enthaltenen Hinweise auf eine gesundheit liche Verschlechterung unterlassen, aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen und bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S.

33 ff., Urk. 12 S. 3 f.) . 5.2

Die letzte revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 1. April 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 2 2. März 200 8. Darin diagnostizierte der Hausarzt ein chronisches rezidivierendes lum bospondyloge nes und lu mbovertebrales Syndrom rechtsbetont bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts 1992 wegen lumboradikulärem Syndrom sowie mit

beginnender Osteochondrose L5/S1, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als w eiter e Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte

er ein seit zwei Jahren bestehende s

z ervikospondylogene s Syndrom rechtsbetont mit einer vorwiegend myofaszialen Komponente, zervikozephalen Ausstrahlungen sowie einer zervikothorakalen Übergangsstörung, sowie eine endogene bronchiale Hyperreagibilität. Dr. C.___ hielt in seinem Bericht weiter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In der bishe rigen Tätigkeit sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/83). 5.3 5.3.1

Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik für Neurochirurgie im E.___, hielt in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2011 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1, einen Status nach Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts am 2. Juni 2009 sowie einen Status nach Diskektomie L5/S1 rechts 1989 fest . In anamnes tischer Hinsicht legte er dar, im Frühjahr 2009 seien rechtsseitige Lumboischial gien bei Rezessusstenose und Segmentdegeneration L4/5 aufgetreten, worauf am 2. Juni 2009 die mikrochirurgische Dekompression und Mikrodiskektomie L4/5 rechtsseitig erfolgt sei. Nach zunächst gutem postoperativem Verlauf seien im Sommer 2010 erneut Rückenschmerzen und rechtsbetonte Lumboischialgien aufgetreten. Nach kernspintomographischem Nachweis einer linksseitigen klei nen Diskushernie L4/5 seien CT-gesteuerte PRT’s durchgeführt worden, welche nur eine kurzzeitig e Besserung gebracht hätten (Urk. 10/ 96 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 10/95 S. 7). 5.3.2

Dr. B.___

vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 6. September 2011 orthopädisch/rheumatologisch . In seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 hielt

er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1989, und L4/L5 2009 sowie eine schmerzhafte Bew egungseinschränkung der Halswirbelsäule fest.

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, seit der letzten Revision im Jahr 2008 seien deutliche degenerative Veränderungen im Lendenwirbel säulensegment L4/L5 hinzugekommen, welche am 2. Juni 2009 operativ behan delt worden seien. Hierdurch würden die Aktivitäten des täglichen Lebens und die Berufsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht weiter als bisher einge schränkt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig . Ohne Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bleibe eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 10/98). 5.3.3

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 0. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson angab, ihr Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert, wobei die Ärzte des E.___ vor wenigen Wochen erstmals die Diag nose eines Morbus Bechterew gestellt hätten (Urk. 10/100 S. 1). 5.3.4

Im zu Handen d es Sozialversicherungsgerichts verfassten Bericht vom 2 8. August 2012 diagnostizierte Dr. med. F.___, Oberarzt der Rheumapoli klinik des E.___, ein Hüftimpingement rechts vom Can-Typ gemäss MRI vom 3 0. April 2012 mit progredienter Symptomatik im Verlauf der letzten zwei Jahre und rezidivierenden Blockaden, sowie eine s eronegative

Spondyloarthropathie vom Typ Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) mit ISG-Beteiligung und einer floriden ISG-Arthritis rechts gemäss MRI vom 2. November 2011, einer Synovialitis der Facettengelenke L3-S1, multiplen Ent hesiopathien im Bereich der Brustwirbelsäule und wahrscheinlich verschiedenen entzündlichen Veränderungen costovertebral sowie Polyarthralgien der kleinen Gelenke, vorwiegend an den Händen. Als letzte Diagnose erwähnte

Dr. F.___ das ch ronische lumbospondylogene bis radikuläre Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Laminektomie L5/S1 1992 sowie Status nach Dekompression L4/5 links mit Rezessotomie und Mi k r od isektomie am 2. Juni 200 9. Weiter legte Dr. F.___ in seinem Bericht dar, dass er die Beschwerdeführerin seit Ende 2011 behandle, nachdem sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres zu nehmend verschlechtert habe. Dabei hätten das rechtsseitige Hüftimpingement und der Morbus Bechterew neu diagnostiziert werden können. Diese Diagnosen erklärten das Beschwerdebild nun plausibel. Zusätzlich liege eine endogene bronchiale Hyperreagibilität vor, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin aufgrund des Asthmas weiter beeinträchtige. Wegen der in den letz ten 12 Monaten eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Arbeitsfähigkeit schlechter einzustufen als in den vorangehenden Jahren. Er, Dr. F.___, gehe von einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auch für leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeiten aus (Urk. 13/2). 5.3.5

Gemäss Einladung vom 2 1. August 2012 war bei der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2012 ein weiterer o perativer Eingriff im E.___ geplant (Urk. 15/1). 5.4 5.4.1

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. April 2012 erging gestützt auf die Ergeb nisse der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 2 6. September 2011 (Urk. 10/102 S. 2 f., Urk. 10/111). Trotz der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltabklärung vom 4. Januar 2012 (Urk. 10/100 S. 1) und im Einwand vom 2 0. März 2012 glaubhaft gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszu stan des (Urk. 10/109 S. 2) unterliess es die IV-Stelle, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ am 2 6. September 2011 aktuelle Ver laufs berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen. Aufgrund des im Gerichts verfahren eingereichten Berichts von Dr. F.___ vom 2 8. August 2012 steht fest, dass bereits Ende 2011 neu die Diagnose eines Morbus Bechterew gestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine c hronische entzündlich-rheumatische Erkrankung des Achsens kel e tts (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin 2002, S. 1569), welche allfällige bisher nicht objekti v ierbare

Beschwerden erklären könnte und den Eintritt eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Oktober 2011

kann nicht abgestellt werden, weil darin die neusten, von Dr. F.___

noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhobenen Befunde keine Berücksichtigung fanden.

Auf die von Dr. F.___ bescheinigte

verbleibende

Arbeitsfähigkeit von ledig lich noch 25 %

kann allerdings ebenfalls nicht abgestellt werden . S einem Bericht vom 2 8. August 2012 lässt sich nämlich nicht entnehmen, inwiefern in seiner Beurteilung gesundheitliche Entwicklungen berücksichtigt wurden, wel che erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten und mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Es besteht mithin weite rer Abklärungsbedarf. 5.4.2

Die IV-Stelle, an welche die

Sache zurückzuweisen ist, wird eine neue fachärzt liche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der von Dr. F.___ erhobenen neuen Befunde ein zu hole n haben . Sollte sich dabei zeigen, dass die Beurteilung der zumutbaren Restar beitsfähigkeit durch

Dr. B.___

gemäss Bericht vom 1 1. Oktober 2011, auf welcher der Haushaltabklärungsbericht vom 1 0. Januar 2001 basierte (vgl. Urk. 10/100 S. 1 f.), in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht auf rechterhalten werden kann, wird die IV-Stelle auch eine Neubeurteilung der be einträchtig t en Leistung sfähigkeit im Haushalt zu veranlassen haben. Hernach wird die IV-Stelle neu (revisionsweise) über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ausser der Nichtberücksichtigung der Untersuchungsbefunde von Dr. F.___

keine weiteren Gründe gegen die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 0. Oktober 2011 sprechen. Insbesondere ist Dr. B.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medgom.admin.ch

) als auch im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch

) einge tragen und es fehlen Hinweise, dass er nicht über die von RAD-Ärzten geforderten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt . Die Kritik, vor der Untersuchung durch den RAD sei ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wor den, Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Dr. B.___ geltend zu machen (Urk. 1 S. 32), zielt bereits deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin gegen diesen Arzt gar keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend macht, son dern dem Arzt im entsprechenden Formular der IV-Stelle ein ausgezeichnetes Kundenfeedback gab (Urk. 10/118). Zudem teilte die IV-Stelle der Beschwerde führerin in ihrer Einladung zur ärztlichen Untersuchung vom 1 9. August 2011 den Namen des sie untersuchenden Dr. B.___ mit, so dass es ihr möglich ge wesen wäre, rechtzeitig Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen (Urk. 10/97 S. 1). Es spricht deshalb nichts dagegen, die Würdigung der neu beizuziehenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine allenfalls notwen dige weiter e Untersuchung erneut Dr. B.___ aufzutragen. 6.

6.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist ihr eine Prozessentschädi gung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. April 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/MTversandt