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IV.2012.00549

Rentenaufhebung: Weder infolge Wiedererwägung noch Revision, aber gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht)

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war vom 1. März 1985 bis zum 31. Juli 1994 bei der Y.___ AG, als Facharbeiter und Monteur tätig ( Urk. 6/1). Ab 1. Januar 1995 war er als Lagermitarbeiter bei der Z.___ AG,

angestellt ( Urk. 6/13 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 14. Januar 1998 meldete er sich wegen einem lumbospondylogenen Syndrom bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 6/12 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, holte Arztberichte ( Urk. 6 /3-10; Urk. 6/14; Urk. 6/16; Urk. 6/17/2-7; Urk. 6/18; Urk. 6/21; Urk. 6/23;

Urk. 6/27-28) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/13 ) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten an der Psy chiatrischen Poliklinik am A.___ , der en Gutachten am 14. Oktober 1998 er stattet wurde ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 24. März 1999 ( Urk. 6/41) wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrente zugespro chen. Die 2002 und 2007 veranlasste revisionsweise Überprüfung ergab einen unver än derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 18. April 2002; Urk. 6/52 ; Mitteilung vom 11. Juni 2007; Urk. 6/60 ). Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 wurde ein An spruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung

verneint ( Urk. 6/54). 1.2

2010 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet und ein IK-Auszug ( Urk. 6/68) sowie ein Arztbericht ( Urk. 6/69/6) eingeholt. Sodann veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) am B.___ , dessen Gutachten am 26. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/75). Nach durchgeführtem

Vorbeschei dverfahren ( Urk. 6/78 ; Urk. 6/83; Urk. 6/86) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. April 2012 die bisherige ganze Rente wieder erwägungsweise per 1. Juni 2012 auf ( Urk. 6/89 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. April 2012 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 16.

Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und weiterhin Zusprache einer ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 ( Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegne rin

die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2012 mit geteilt wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. September 2013 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführ er das rechtliche Gehör gewährt. Dazu

äusserte sich dieser mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 ( Urk. 10) , was der Beschwerdegegne rin am 29. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen, die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbe messung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , die Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die Wiedererwägung (Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) betreffen, sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche rungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive in be griffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch be grün dete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 23 f., 105 V 198 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Be hörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu be grün den beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheb lich keit

im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten ( BGE 125 V 368 E. 4a mit Hin wei sen). 1.3

Gemäss

lit . a der Schlussbestimmungen der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 ( lit . a SchlB IVG , in Kraft seit 1. Januar 2012 ) werden Renten, die bei pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich ge ändert hat. Hierfür ist in lit . a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1

SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückge legt ha ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichts punkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wieder eingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). Lit . a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1

der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufh e bung der Rente betroffen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG haben. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, bestimmt lit . a Abs. 3 SchlB , dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zu sammenhängend die Frage, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass die ursprüng liche Zusprache einer ganzen Rente offensichtlich unrichtig gewesen sei. Aus medi zinischer Sicht sei damals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht zu stellen gewesen; das Gutachten des A.___ habe keine hinreichende medizinische Grundlage im Sinne der Rechtsprechung dargestellt. Die aktuelle MEDAS-Abklärung habe vielmehr ergeben, dass kein Gesundheits scha den vorliege, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig re duziere. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien somit erfüllt ( Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 5). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden

könne. Dies insbesondere, da der Chefarzt des B.___ , Dr. med. C.___ , befangen sei. Die damalige Beurteilung des medizini schen Sachverhaltes sei nicht offensichtlich unrichtig, sondern vertretbar ge wesen. Es liege neu einzig eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente seien deshalb nicht erfüllt. Selbst wenn man einen Wiedererwägungsg rund be jahe , müssten zuerst berufliche Massnahmen zur Eingliederung ergriffen werden ( Urk. 1 S. 8 ff.). Eine Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a SchlB IVG komme nicht in Betracht, da die Beschwerdegegnerin sich nicht darauf berufe, zudem zuerst Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Rente vorzu neh men wären und eine solche Rentenaufhebung seinen verfa ssungsmässigen Rech ten widersprä che ( Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Arztbe richte zugrunde. Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Ja nuar 1997 ( Urk. 6/3) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts nach Verhebe trauma

bei Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken und Torsionsskoliose sowie einer lum bosakralen Übergangsanomalie. Die Beschwerden hätten sich unter Therapie deut lich gebessert. Es handle sich um ein chronisches Leiden, welches in ähn licher Form rezidivierend seit Jahren auftrete (Bericht vom 17. Juni 1997; Urk. 6/5).

3.2

Vom 15. Juli bis 5. August 1997 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ auf. Mit Aus trittsbericht vom 14. August 1997 ( Urk. 6/6) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts mit und bei - Wirbelsäulenfehlstatik und muskulärer Dysbalance - lumbosakraler Übergangsanomalie - Diskusprotrusionen L5/6, L6/S1 - Periarthropathia

coxae rechts Die Symptomatik sei bereits mehrfach gründlich klinisch und radiologisch ab ge klärt worden, wobei kein klinisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte der Rheumaklinik am A.___ führten mit Bericht vom 10. Dezember 1997 ( Urk. 6/9) unter Wiederholung der bisherigen Diagnose aus, dass mittels adä qua ter Therapie eine schnelle Besserung erreicht werden könnte. Die Anam nese sowie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wiesen jedoch darauf hin, dass ein erneuter Therapieversuch scheitern müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch die vorliegenden Befunde nicht ge rechtfertigt (S. 2 unten). 3.4

Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 4. Februar 1998 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gut ach ten ( Urk. 6/14) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom rechts bei Rund rücken und Torsionsskoliose mässigen Grades und lumbosakralem

Übergangs wirbel sowie einen konsekutiven Konditionsverlust (S. 6). Die Untersuchung habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem kli nischen und radiologischen Befund ergeben. Eine organische Ursache könne praktisch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine Aggravationstendenz (S. 7). 3.5

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 4. Mai 1998 ( Urk. 6/25) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom bei leichtem Rundrücken und Torsionsskoliose sowie eine histrionische Persön lich keit. Eine baldige Wiedereingliederung sei empfehlenswert. 3.6

Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit Bericht vom 25. Mai 1998 ( Urk. 6/26) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegen könnte. Es sei nicht möglich, eine eindeutige Beur teilung abzugeben, diesbezüglich sei eine MEDAS-Abklärung zu empfehlen (S. 2) . 3.7

M ed. pract . H.___ , Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ , diagnostizierte in seinem nach Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese sowie des Befundes am 14. Oktober 1998 ( Urk. 6/30) erstatteten Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S.

7). Der Beschwerdeführer habe sich ganz in eine leidende und abwar tende Position begeben und lasse sich im Gespräch nicht zu einer aktiven Betei ligung an der Rehabilitation bewegen. Ansätze für eine psychotherapeutische Behandlung seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer halte eisern an der Benutzung seiner Gehstöcke fest, die auch dazu dienten, nach aussen seine Be hinderung zu demonstrieren. Er wirke in der Grundhaltung resigniert, sichere Symptome einer reaktiven Depression lägen jedoch nicht vor. Die Schilderung der

Beschwerden bleibe merkwürdig oberflächlich , aber er dramatisiere oder jamme re nicht. Motorik und Gesichtsausdruck zeigten sein Leiden überdeutlich. Eine spe zielle psychosomatische Problemkonstellation, durch welche die Somati sierung verständlich würde, sei nicht zu explorieren gewesen , denn schon ge danklich sträube sich der Beschwerdeführer heftig dagegen, solche Überlegun gen über haupt zuzulassen (S. 7). Gegenwärtig bestehe beim Beschwerdeführer keine Be reit schaft, an einer geeigneten Behandlung mitzuwirken. Es erscheine aber als zu mutbar, eine solche Anstrengung zu verlangen. Nach einer Trai ningszeit sollte eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für die Dauer von drei bis vier Stunden pro Tag möglich und zumutbar sein (S. 8). 4.

4.1

Im Rahmen des 2010 veranlassten Revisionsverfahrens führte Dr. F.___ (vor stehend E. 3.5) mit Bericht vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 6/69/6) aus, dass sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Diagnos ti ziert werde weiter hin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ein neu auf ge tretener Diabetes mellitus 2 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei weiterhin mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Ein Arbeits einsatz sei höchs tens in einer geschützten Werkstätte in sitzender Tätigkeit stun denweise denk bar. 4.2

Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, ps ychiatrischen, rheumatologischen und bildgebenden Untersuchung am 26. April 2011 ( Urk. 6/75/1-35) erstatteten Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 28): - somatisch nicht erklärbare Schmerzen in der Lenden-/Beckenregion rechts im Sinne einer Symptomausweitung - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Reizblase Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 31). Die Situation sei rein rheumatologisch-orthopädisch insofern eindeutig, als das demonstrative Ver halten des Beschwerdeführers derart grotesk und von Seiten des Bewegungsap parates völlig atypisch und nicht erklärbar sei, so dass kaum Zweifel am Fehlen objektivierbarer Befunde bestünden. Es sei auffallend, dass der Beschwerdefüh rer problemlos untersucht werden könne und bei praktisch sämtlichen Funkti ons prüfungen und palpatorischen Untersuchungen überhaupt nicht mit Schmer zen reagiere. Aufgrund der Aktenlage sowie des heutigen klinischen und radiolo gischen Befundes bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht eine volle Ar beits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies spätestens seit Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes in D.___ 1997 (S. 31). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung mache der Beschwer deführer in der gleichen Befragung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu seinen Schmerzen und den Alltagsaktivitäten teilweise widersprüchliche Angaben. Auch

seien erhebliche Diskrepanzen festzustellen; beispielsweise beklage der Beschwer deführer grosse Schmerzen, beteilige sich aber an vielen Alltagsakti vitäten . Ge gen die Schmerzen habe er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren Medi ka mente eingenommen, dabei seien jedoch keine zusätzlichen in tensiven medi zi ni schen Massnahmen zur Schmerzlinderung und Schmerzmo dulation durchge führ t worden. Die Haltung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei, sowie der Umstand, dass er keine Be reitschaft für die Diskussion einer möglichen weiteren beruflichen Leistung zeige,

spreche eher für eine bewusstseinsnahe Symptomschilderung als für die Diag nose einer psychiatrischen Störung mit eigenständigem Krankheits wert . Eine solche könne nicht festgestellt werden. Zusammenfassend liessen sich keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung, eine affektive Erkran kung, eine Per sön lich keitsstörung oder eine pathologische Schmerzverarbei tungsstörung erkennen.

Auch retrospektiv könne eine anhaltende invalidisie rende psychiatrische Erkran kung gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 31 f.). Die p sychiatrische Gutachter in hielt fest, der Beschwerdeführer sei durch men tale

Aktivitäten und gegensteuernde Massnahmen durchaus in der Lage, sich von de n Schmerzen zu distanzieren; die Überwindung der Schmerzsymp tomatik sei ihm bei ausreichender Willensanstrengung zumutbar (S. 25 oben). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gege benheiten und Befunde aus rheumatologischer, internistischer und psychiatri scher Sicht vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig. Dies gelte spätestens seit dem Rehabilitationsaufenthalt in D.___

1997. Die Zusprache einer ganzen Rente sei angesichts der ärztlichen Zeugnisse in keiner Weise nachvollziehbar. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit habe nicht bestanden. Die alleinige Darstellung einer Schmerzsymp tomatologie und deren Einfluss auf das Tagesaktivitätsniveau reichten alleine nicht aus, um die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung zu stellen (S. 32 unten). Es liege kein ver änderter Gesundheitszustand vor. E ine aufgrund eines Gesund heitsschadens

begründbare Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden . Hinweise dazu seien auch in den bisherigen ärztlichen Berichten zu finden (S. 34). 4.3

RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt dazu am 16. Mai 2011 ( Urk. 6/76/4) fest, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten nicht mehr von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit sollte bereits seit der ursprünglichen Rentenzusprache gelten. Der Gesundheitszustand werde seit 1997 als unverändert beschrieben. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachver haltes. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darun ter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit .

c

ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annah men, die fü r die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in glei cher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung einer An spruchs voraussetzungen wie der Arbeitsunfähigkeitsschätzung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss

- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S.

10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache auf das Gutachten von med. pract . H.___ , wonach der Beschwerdeführer nach einer zumutbaren Behandlung und einer Trainingszeit in der Lage sei, eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für drei bis vier Stunden am Tag auszuüben (vgl. das vom medizinischen Dienst visierte Feststellungs blatt

für den Beschluss vom 25. Januar 1999, Urk. 6/34). Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der damals vorhandenen Akten und unter Durch füh rung einer Untersuchung mit Erhebung der Anamnese und der Be funde. Zwar hielt d er Gutachter fest, dass eine spezielle psychosoziale Problem konstellation

- welche gemäss ICD-Klassifikation regelmässig mit dem Schmerz in Zusammen hang steht (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 7. Auflage 2010, S. 207) - nicht zu explorieren gewesen sei. Er führte dies aber auf den Umstand zurück, dass der Beschwerdeführer sich heftig gegen sol che Überleg ungen sträube (vgl. Urk. 6/30 S. 7), was nicht mit dem Fehlen psy chosozialer Pro bleme gleichgesetzt werden

kann . Med. pract . H.___ hat so mit weder klar unzutreffende Annahmen getroffen, noch fehlte es der von ihm vorgenommen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit an Nachvollziehbarkeit. Dass sich der Gut achter nicht zur Frage einer Rentenbegehrlichkeit äusserte, reicht entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 oben) nicht aus, um eine zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu begründen. Die damalige Sach verhaltsbeurteilung war somit vertretbar, weshalb für die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit kein Raum bleibt .

5 .3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. März 1999 ist so mit nicht möglich. Nachdem sowohl die MEDAS-Ärzte wie auch Dr. I.___ ausdrücklich festhielten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert habe (vgl. Urk. 6/75/34 Ziff. 8.1; Urk. 6/76/4) und es sich gemäss Dr. I.___ bei der MEDAS-Beurteilung um eine andere Beurteilung des gleichen m edizinischen Sachverhalts handelt , ist die ursprüngli che Zusprache einer ganzen Rente auch nicht der revisionsweisen Aufhebung zugänglich, stellt doch rechtsprechungsgemäss die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(BGE 112 V 371 S. 372 un ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6 . 6 .1

Beim Beschwerdeführer wurde 1998 eine somatoforme Schmerzstörung diag nos tiziert . Dabei handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB . Somit ist zu prüfen, ob die bisherige ganze Rente gestützt auf

diese Bestimmung aufzuhe ben ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1. 4). Dem Be schwer deführer wurde zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 8).

Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit . a Abs. 4 SchlB , da der am 6. April 1958 geborene Beschwerde führer weder im Zeitpunkt des In krafttretens der Änderung am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurück gelegt hat noch im Zeit punkt, in dem d ie Überprüfung eingeleitet wurde

seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog.

6 .2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser

Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6 .3

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri ,

Hrsg , Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S.

92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und so zia len Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 6 .4

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Frage der Befangenheit von Dr. C.___ angeht, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 zu verweisen, in dem eine generelle Befangenheit von Dr. C.___ verneint wird. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 6. April 2011, welches den praxisge mässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4 ) zu genügen vermag, erscheint eine willentliche Überwindung der Schmerzen als zumutbar . Dies hat die psychiatrische Gut achterin denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.9). Sie hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer an vielen All tagsaktivitäten beteiligen könne und in der Lage sei, längere Reisen auf sich zu nehmen und dabei selbst Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/75/25) . Er selbst gab an, oft spazieren zu gehen, soziale Kontakte zu haben, täglich mit der Ehefrau ein zukaufen und abends oft Besuch zu empfangen (vgl. Urk. 6/75/10).

Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, liegen nicht vor. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschrän kung des Beschwerdeführers auf Aggravation (vgl. vorstehend E. 5.3) beruh en könnte, insbesondere da im Gutachten der Verdacht einer bewusstseinsnahen Symptom schilderung

geäussert wurde, aber auch, da erhebliche Diskrepanzen zwischen den beklagten Schmerzen und den dennoch möglichen Alltagsaktivi täten be schrie ben

wurden . D as demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers wirkte auf den rheumatologischen Gutachter zudem nicht nur unglaubwürdig , sondern geradezu grotesk . Auch hat der Beschwerdeführer offenbar t rotz der Schmerzen keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men (vgl. vor stehend E. 3.9). 6 .5

Die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist

somit aus objektiver Sicht überwindbar , weshalb die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht mehr erfüllt sind.

Damit ist die bisherige ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB aufzu heben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ( lit . a Abs. 3 SchlB ). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen, die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbe messung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , die Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die Wiedererwägung (Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) betreffen, sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche rungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive in be griffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch be grün dete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 23 f., 105 V 198 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Be hörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu be grün den beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheb lich keit

im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten ( BGE 125 V 368 E. 4a mit Hin wei sen).

E. 1.3 Gemäss

lit . a der Schlussbestimmungen der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 ( lit . a SchlB IVG , in Kraft seit 1. Januar 2012 ) werden Renten, die bei pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich ge ändert hat. Hierfür ist in lit . a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1

SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückge legt ha ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichts punkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wieder eingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). Lit . a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1

der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufh e bung der Rente betroffen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG haben. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, bestimmt lit . a Abs. 3 SchlB , dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

E. 1.4 ) zu genügen vermag, erscheint eine willentliche Überwindung der Schmerzen als zumutbar . Dies hat die psychiatrische Gut achterin denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.9). Sie hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer an vielen All tagsaktivitäten beteiligen könne und in der Lage sei, längere Reisen auf sich zu nehmen und dabei selbst Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/75/25) . Er selbst gab an, oft spazieren zu gehen, soziale Kontakte zu haben, täglich mit der Ehefrau ein zukaufen und abends oft Besuch zu empfangen (vgl. Urk. 6/75/10).

Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, liegen nicht vor. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschrän kung des Beschwerdeführers auf Aggravation (vgl. vorstehend E. 5.3) beruh en könnte, insbesondere da im Gutachten der Verdacht einer bewusstseinsnahen Symptom schilderung

geäussert wurde, aber auch, da erhebliche Diskrepanzen zwischen den beklagten Schmerzen und den dennoch möglichen Alltagsaktivi täten be schrie ben

wurden . D as demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers wirkte auf den rheumatologischen Gutachter zudem nicht nur unglaubwürdig , sondern geradezu grotesk . Auch hat der Beschwerdeführer offenbar t rotz der Schmerzen keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men (vgl. vor stehend E. 3.9). 6 .5

Die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist

somit aus objektiver Sicht überwindbar , weshalb die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht mehr erfüllt sind.

Damit ist die bisherige ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB aufzu heben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ( lit . a Abs. 3 SchlB ). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 6 /3-10; Urk. 6/14; Urk. 6/16; Urk. 6/17/2-7; Urk. 6/18; Urk. 6/21; Urk. 6/23;

Urk. 6/27-28) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/13 ) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten an der Psy chiatrischen Poliklinik am A.___ , der en Gutachten am 14. Oktober 1998 er stattet wurde ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 24. März 1999 ( Urk. 6/41) wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrente zugespro chen. Die 2002 und 2007 veranlasste revisionsweise Überprüfung ergab einen unver än derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 18. April 2002; Urk. 6/52 ; Mitteilung vom 11. Juni 2007; Urk. 6/60 ). Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 wurde ein An spruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung

verneint ( Urk. 6/54).

E. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Arztbe richte zugrunde. Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Ja nuar 1997 ( Urk. 6/3) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts nach Verhebe trauma

bei Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken und Torsionsskoliose sowie einer lum bosakralen Übergangsanomalie. Die Beschwerden hätten sich unter Therapie deut lich gebessert. Es handle sich um ein chronisches Leiden, welches in ähn licher Form rezidivierend seit Jahren auftrete (Bericht vom 17. Juni 1997; Urk. 6/5).

3.2

Vom 15. Juli bis 5. August 1997 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ auf. Mit Aus trittsbericht vom 14. August 1997 ( Urk. 6/6) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts mit und bei - Wirbelsäulenfehlstatik und muskulärer Dysbalance - lumbosakraler Übergangsanomalie - Diskusprotrusionen L5/6, L6/S1 - Periarthropathia

coxae rechts Die Symptomatik sei bereits mehrfach gründlich klinisch und radiologisch ab ge klärt worden, wobei kein klinisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte der Rheumaklinik am A.___ führten mit Bericht vom 10. Dezember 1997 ( Urk. 6/9) unter Wiederholung der bisherigen Diagnose aus, dass mittels adä qua ter Therapie eine schnelle Besserung erreicht werden könnte. Die Anam nese sowie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wiesen jedoch darauf hin, dass ein erneuter Therapieversuch scheitern müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch die vorliegenden Befunde nicht ge rechtfertigt (S. 2 unten). 3.4

Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 4. Februar 1998 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gut ach ten ( Urk. 6/14) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom rechts bei Rund rücken und Torsionsskoliose mässigen Grades und lumbosakralem

Übergangs wirbel sowie einen konsekutiven Konditionsverlust (S. 6). Die Untersuchung habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem kli nischen und radiologischen Befund ergeben. Eine organische Ursache könne praktisch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine Aggravationstendenz (S. 7). 3.5

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 4. Mai 1998 ( Urk. 6/25) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom bei leichtem Rundrücken und Torsionsskoliose sowie eine histrionische Persön lich keit. Eine baldige Wiedereingliederung sei empfehlenswert. 3.6

Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit Bericht vom 25. Mai 1998 ( Urk. 6/26) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegen könnte. Es sei nicht möglich, eine eindeutige Beur teilung abzugeben, diesbezüglich sei eine MEDAS-Abklärung zu empfehlen (S. 2) . 3.7

M ed. pract . H.___ , Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ , diagnostizierte in seinem nach Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese sowie des Befundes am 14. Oktober 1998 ( Urk. 6/30) erstatteten Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S.

7). Der Beschwerdeführer habe sich ganz in eine leidende und abwar tende Position begeben und lasse sich im Gespräch nicht zu einer aktiven Betei ligung an der Rehabilitation bewegen. Ansätze für eine psychotherapeutische Behandlung seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer halte eisern an der Benutzung seiner Gehstöcke fest, die auch dazu dienten, nach aussen seine Be hinderung zu demonstrieren. Er wirke in der Grundhaltung resigniert, sichere Symptome einer reaktiven Depression lägen jedoch nicht vor. Die Schilderung der

Beschwerden bleibe merkwürdig oberflächlich , aber er dramatisiere oder jamme re nicht. Motorik und Gesichtsausdruck zeigten sein Leiden überdeutlich. Eine spe zielle psychosomatische Problemkonstellation, durch welche die Somati sierung verständlich würde, sei nicht zu explorieren gewesen , denn schon ge danklich sträube sich der Beschwerdeführer heftig dagegen, solche Überlegun gen über haupt zuzulassen (S. 7). Gegenwärtig bestehe beim Beschwerdeführer keine Be reit schaft, an einer geeigneten Behandlung mitzuwirken. Es erscheine aber als zu mutbar, eine solche Anstrengung zu verlangen. Nach einer Trai ningszeit sollte eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für die Dauer von drei bis vier Stunden pro Tag möglich und zumutbar sein (S. 8). 4.

4.1

Im Rahmen des 2010 veranlassten Revisionsverfahrens führte Dr. F.___ (vor stehend E. 3.5) mit Bericht vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 6/69/6) aus, dass sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Diagnos ti ziert werde weiter hin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ein neu auf ge tretener Diabetes mellitus 2 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei weiterhin mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Ein Arbeits einsatz sei höchs tens in einer geschützten Werkstätte in sitzender Tätigkeit stun denweise denk bar. 4.2

Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, ps ychiatrischen, rheumatologischen und bildgebenden Untersuchung am 26. April 2011 ( Urk. 6/75/1-35) erstatteten Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 28): - somatisch nicht erklärbare Schmerzen in der Lenden-/Beckenregion rechts im Sinne einer Symptomausweitung - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Reizblase Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 31). Die Situation sei rein rheumatologisch-orthopädisch insofern eindeutig, als das demonstrative Ver halten des Beschwerdeführers derart grotesk und von Seiten des Bewegungsap parates völlig atypisch und nicht erklärbar sei, so dass kaum Zweifel am Fehlen objektivierbarer Befunde bestünden. Es sei auffallend, dass der Beschwerdefüh rer problemlos untersucht werden könne und bei praktisch sämtlichen Funkti ons prüfungen und palpatorischen Untersuchungen überhaupt nicht mit Schmer zen reagiere. Aufgrund der Aktenlage sowie des heutigen klinischen und radiolo gischen Befundes bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht eine volle Ar beits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies spätestens seit Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes in D.___ 1997 (S. 31). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung mache der Beschwer deführer in der gleichen Befragung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu seinen Schmerzen und den Alltagsaktivitäten teilweise widersprüchliche Angaben. Auch

seien erhebliche Diskrepanzen festzustellen; beispielsweise beklage der Beschwer deführer grosse Schmerzen, beteilige sich aber an vielen Alltagsakti vitäten . Ge gen die Schmerzen habe er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren Medi ka mente eingenommen, dabei seien jedoch keine zusätzlichen in tensiven medi zi ni schen Massnahmen zur Schmerzlinderung und Schmerzmo dulation durchge führ t worden. Die Haltung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei, sowie der Umstand, dass er keine Be reitschaft für die Diskussion einer möglichen weiteren beruflichen Leistung zeige,

spreche eher für eine bewusstseinsnahe Symptomschilderung als für die Diag nose einer psychiatrischen Störung mit eigenständigem Krankheits wert . Eine solche könne nicht festgestellt werden. Zusammenfassend liessen sich keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung, eine affektive Erkran kung, eine Per sön lich keitsstörung oder eine pathologische Schmerzverarbei tungsstörung erkennen.

Auch retrospektiv könne eine anhaltende invalidisie rende psychiatrische Erkran kung gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 31 f.). Die p sychiatrische Gutachter in hielt fest, der Beschwerdeführer sei durch men tale

Aktivitäten und gegensteuernde Massnahmen durchaus in der Lage, sich von de n Schmerzen zu distanzieren; die Überwindung der Schmerzsymp tomatik sei ihm bei ausreichender Willensanstrengung zumutbar (S. 25 oben). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gege benheiten und Befunde aus rheumatologischer, internistischer und psychiatri scher Sicht vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig. Dies gelte spätestens seit dem Rehabilitationsaufenthalt in D.___

1997. Die Zusprache einer ganzen Rente sei angesichts der ärztlichen Zeugnisse in keiner Weise nachvollziehbar. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit habe nicht bestanden. Die alleinige Darstellung einer Schmerzsymp tomatologie und deren Einfluss auf das Tagesaktivitätsniveau reichten alleine nicht aus, um die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung zu stellen (S. 32 unten). Es liege kein ver änderter Gesundheitszustand vor. E ine aufgrund eines Gesund heitsschadens

begründbare Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden . Hinweise dazu seien auch in den bisherigen ärztlichen Berichten zu finden (S. 34). 4.3

RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt dazu am 16. Mai 2011 ( Urk. 6/76/4) fest, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten nicht mehr von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit sollte bereits seit der ursprünglichen Rentenzusprache gelten. Der Gesundheitszustand werde seit 1997 als unverändert beschrieben. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachver haltes. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darun ter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit .

c

ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annah men, die fü r die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in glei cher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung einer An spruchs voraussetzungen wie der Arbeitsunfähigkeitsschätzung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss

- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S.

10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache auf das Gutachten von med. pract . H.___ , wonach der Beschwerdeführer nach einer zumutbaren Behandlung und einer Trainingszeit in der Lage sei, eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für drei bis vier Stunden am Tag auszuüben (vgl. das vom medizinischen Dienst visierte Feststellungs blatt

für den Beschluss vom 25. Januar 1999, Urk. 6/34). Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der damals vorhandenen Akten und unter Durch füh rung einer Untersuchung mit Erhebung der Anamnese und der Be funde. Zwar hielt d er Gutachter fest, dass eine spezielle psychosoziale Problem konstellation

- welche gemäss ICD-Klassifikation regelmässig mit dem Schmerz in Zusammen hang steht (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 7. Auflage 2010, S. 207) - nicht zu explorieren gewesen sei. Er führte dies aber auf den Umstand zurück, dass der Beschwerdeführer sich heftig gegen sol che Überleg ungen sträube (vgl. Urk. 6/30 S. 7), was nicht mit dem Fehlen psy chosozialer Pro bleme gleichgesetzt werden

kann . Med. pract . H.___ hat so mit weder klar unzutreffende Annahmen getroffen, noch fehlte es der von ihm vorgenommen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit an Nachvollziehbarkeit. Dass sich der Gut achter nicht zur Frage einer Rentenbegehrlichkeit äusserte, reicht entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 oben) nicht aus, um eine zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu begründen. Die damalige Sach verhaltsbeurteilung war somit vertretbar, weshalb für die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit kein Raum bleibt .

5 .3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. März 1999 ist so mit nicht möglich. Nachdem sowohl die MEDAS-Ärzte wie auch Dr. I.___ ausdrücklich festhielten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert habe (vgl. Urk. 6/75/34 Ziff. 8.1; Urk. 6/76/4) und es sich gemäss Dr. I.___ bei der MEDAS-Beurteilung um eine andere Beurteilung des gleichen m edizinischen Sachverhalts handelt , ist die ursprüngli che Zusprache einer ganzen Rente auch nicht der revisionsweisen Aufhebung zugänglich, stellt doch rechtsprechungsgemäss die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(BGE 112 V 371 S. 372 un ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6 . 6 .1

Beim Beschwerdeführer wurde 1998 eine somatoforme Schmerzstörung diag nos tiziert . Dabei handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB . Somit ist zu prüfen, ob die bisherige ganze Rente gestützt auf

diese Bestimmung aufzuhe ben ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1. 4). Dem Be schwer deführer wurde zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 8).

Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit . a Abs. 4 SchlB , da der am 6. April 1958 geborene Beschwerde führer weder im Zeitpunkt des In krafttretens der Änderung am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurück gelegt hat noch im Zeit punkt, in dem d ie Überprüfung eingeleitet wurde

seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog.

6 .2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser

Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6 .3

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri ,

Hrsg , Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S.

92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und so zia len Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 6 .4

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Frage der Befangenheit von Dr. C.___ angeht, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 zu verweisen, in dem eine generelle Befangenheit von Dr. C.___ verneint wird. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 6. April 2011, welches den praxisge mässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00549 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil

vom

27. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, war vom 1. März 1985 bis zum 31. Juli 1994 bei der Y.___ AG, als Facharbeiter und Monteur tätig ( Urk. 6/1). Ab 1. Januar 1995 war er als Lagermitarbeiter bei der Z.___ AG,

angestellt ( Urk. 6/13 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 14. Januar 1998 meldete er sich wegen einem lumbospondylogenen Syndrom bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 6/12 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, holte Arztberichte ( Urk. 6 /3-10; Urk. 6/14; Urk. 6/16; Urk. 6/17/2-7; Urk. 6/18; Urk. 6/21; Urk. 6/23;

Urk. 6/27-28) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/13 ) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten an der Psy chiatrischen Poliklinik am A.___ , der en Gutachten am 14. Oktober 1998 er stattet wurde ( Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 24. März 1999 ( Urk. 6/41) wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrente zugespro chen. Die 2002 und 2007 veranlasste revisionsweise Überprüfung ergab einen unver än derten Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 18. April 2002; Urk. 6/52 ; Mitteilung vom 11. Juni 2007; Urk. 6/60 ). Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 wurde ein An spruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung

verneint ( Urk. 6/54). 1.2

2010 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet und ein IK-Auszug ( Urk. 6/68) sowie ein Arztbericht ( Urk. 6/69/6) eingeholt. Sodann veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) am B.___ , dessen Gutachten am 26. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/75). Nach durchgeführtem

Vorbeschei dverfahren ( Urk. 6/78 ; Urk. 6/83; Urk. 6/86) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. April 2012 die bisherige ganze Rente wieder erwägungsweise per 1. Juni 2012 auf ( Urk. 6/89 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. April 2012 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 16.

Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und weiterhin Zusprache einer ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 ( Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegne rin

die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2012 mit geteilt wurde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. September 2013 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführ er das rechtliche Gehör gewährt. Dazu

äusserte sich dieser mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 ( Urk. 10) , was der Beschwerdegegne rin am 29. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Grundlagen, die den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbe messung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , die Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die Wiedererwägung (Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) betreffen, sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche rungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b). In der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive in be griffen, vermittelst derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber falsch be grün dete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigt (BGE 116 V 23 f., 105 V 198 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Be hörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu be grün den beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheb lich keit

im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten ( BGE 125 V 368 E. 4a mit Hin wei sen). 1.3

Gemäss

lit . a der Schlussbestimmungen der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 ( lit . a SchlB IVG , in Kraft seit 1. Januar 2012 ) werden Renten, die bei pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich ge ändert hat. Hierfür ist in lit . a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit . a Abs. 1

SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückge legt ha ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichts punkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wieder eingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). Lit . a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1

der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufh e bung der Rente betroffen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG haben. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, bestimmt lit . a Abs. 3 SchlB , dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zu sammenhängend die Frage, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass die ursprüng liche Zusprache einer ganzen Rente offensichtlich unrichtig gewesen sei. Aus medi zinischer Sicht sei damals die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht zu stellen gewesen; das Gutachten des A.___ habe keine hinreichende medizinische Grundlage im Sinne der Rechtsprechung dargestellt. Die aktuelle MEDAS-Abklärung habe vielmehr ergeben, dass kein Gesundheits scha den vorliege, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig re duziere. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien somit erfüllt ( Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 5). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden

könne. Dies insbesondere, da der Chefarzt des B.___ , Dr. med. C.___ , befangen sei. Die damalige Beurteilung des medizini schen Sachverhaltes sei nicht offensichtlich unrichtig, sondern vertretbar ge wesen. Es liege neu einzig eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente seien deshalb nicht erfüllt. Selbst wenn man einen Wiedererwägungsg rund be jahe , müssten zuerst berufliche Massnahmen zur Eingliederung ergriffen werden ( Urk. 1 S. 8 ff.). Eine Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a SchlB IVG komme nicht in Betracht, da die Beschwerdegegnerin sich nicht darauf berufe, zudem zuerst Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Rente vorzu neh men wären und eine solche Rentenaufhebung seinen verfa ssungsmässigen Rech ten widersprä che ( Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen im Wesentlichen folgende Arztbe richte zugrunde. Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Ja nuar 1997 ( Urk. 6/3) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts nach Verhebe trauma

bei Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken und Torsionsskoliose sowie einer lum bosakralen Übergangsanomalie. Die Beschwerden hätten sich unter Therapie deut lich gebessert. Es handle sich um ein chronisches Leiden, welches in ähn licher Form rezidivierend seit Jahren auftrete (Bericht vom 17. Juni 1997; Urk. 6/5).

3.2

Vom 15. Juli bis 5. August 1997 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ auf. Mit Aus trittsbericht vom 14. August 1997 ( Urk. 6/6) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts mit und bei - Wirbelsäulenfehlstatik und muskulärer Dysbalance - lumbosakraler Übergangsanomalie - Diskusprotrusionen L5/6, L6/S1 - Periarthropathia

coxae rechts Die Symptomatik sei bereits mehrfach gründlich klinisch und radiologisch ab ge klärt worden, wobei kein klinisches Korrelat habe gefunden werden können (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte der Rheumaklinik am A.___ führten mit Bericht vom 10. Dezember 1997 ( Urk. 6/9) unter Wiederholung der bisherigen Diagnose aus, dass mittels adä qua ter Therapie eine schnelle Besserung erreicht werden könnte. Die Anam nese sowie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wiesen jedoch darauf hin, dass ein erneuter Therapieversuch scheitern müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch die vorliegenden Befunde nicht ge rechtfertigt (S. 2 unten). 3.4

Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 4. Februar 1998 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gut ach ten ( Urk. 6/14) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom rechts bei Rund rücken und Torsionsskoliose mässigen Grades und lumbosakralem

Übergangs wirbel sowie einen konsekutiven Konditionsverlust (S. 6). Die Untersuchung habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem kli nischen und radiologischen Befund ergeben. Eine organische Ursache könne praktisch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehe mit grosser Wahr scheinlichkeit eine Aggravationstendenz (S. 7). 3.5

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Be richt vom 4. Mai 1998 ( Urk. 6/25) ein chronifiziertes

Lumbovertebralsyndrom bei leichtem Rundrücken und Torsionsskoliose sowie eine histrionische Persön lich keit. Eine baldige Wiedereingliederung sei empfehlenswert. 3.6

Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit Bericht vom 25. Mai 1998 ( Urk. 6/26) aus, dass beim Beschwerdeführer eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegen könnte. Es sei nicht möglich, eine eindeutige Beur teilung abzugeben, diesbezüglich sei eine MEDAS-Abklärung zu empfehlen (S. 2) . 3.7

M ed. pract . H.___ , Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ , diagnostizierte in seinem nach Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese sowie des Befundes am 14. Oktober 1998 ( Urk. 6/30) erstatteten Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S.

7). Der Beschwerdeführer habe sich ganz in eine leidende und abwar tende Position begeben und lasse sich im Gespräch nicht zu einer aktiven Betei ligung an der Rehabilitation bewegen. Ansätze für eine psychotherapeutische Behandlung seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer halte eisern an der Benutzung seiner Gehstöcke fest, die auch dazu dienten, nach aussen seine Be hinderung zu demonstrieren. Er wirke in der Grundhaltung resigniert, sichere Symptome einer reaktiven Depression lägen jedoch nicht vor. Die Schilderung der

Beschwerden bleibe merkwürdig oberflächlich , aber er dramatisiere oder jamme re nicht. Motorik und Gesichtsausdruck zeigten sein Leiden überdeutlich. Eine spe zielle psychosomatische Problemkonstellation, durch welche die Somati sierung verständlich würde, sei nicht zu explorieren gewesen , denn schon ge danklich sträube sich der Beschwerdeführer heftig dagegen, solche Überlegun gen über haupt zuzulassen (S. 7). Gegenwärtig bestehe beim Beschwerdeführer keine Be reit schaft, an einer geeigneten Behandlung mitzuwirken. Es erscheine aber als zu mutbar, eine solche Anstrengung zu verlangen. Nach einer Trai ningszeit sollte eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für die Dauer von drei bis vier Stunden pro Tag möglich und zumutbar sein (S. 8). 4.

4.1

Im Rahmen des 2010 veranlassten Revisionsverfahrens führte Dr. F.___ (vor stehend E. 3.5) mit Bericht vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 6/69/6) aus, dass sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Diagnos ti ziert werde weiter hin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ein neu auf ge tretener Diabetes mellitus 2 wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei weiterhin mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Ein Arbeits einsatz sei höchs tens in einer geschützten Werkstätte in sitzender Tätigkeit stun denweise denk bar. 4.2

Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, ps ychiatrischen, rheumatologischen und bildgebenden Untersuchung am 26. April 2011 ( Urk. 6/75/1-35) erstatteten Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 28): - somatisch nicht erklärbare Schmerzen in der Lenden-/Beckenregion rechts im Sinne einer Symptomausweitung - nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Reizblase Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 31). Die Situation sei rein rheumatologisch-orthopädisch insofern eindeutig, als das demonstrative Ver halten des Beschwerdeführers derart grotesk und von Seiten des Bewegungsap parates völlig atypisch und nicht erklärbar sei, so dass kaum Zweifel am Fehlen objektivierbarer Befunde bestünden. Es sei auffallend, dass der Beschwerdefüh rer problemlos untersucht werden könne und bei praktisch sämtlichen Funkti ons prüfungen und palpatorischen Untersuchungen überhaupt nicht mit Schmer zen reagiere. Aufgrund der Aktenlage sowie des heutigen klinischen und radiolo gischen Befundes bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht eine volle Ar beits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, dies spätestens seit Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes in D.___ 1997 (S. 31). Im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Untersuchung mache der Beschwer deführer in der gleichen Befragung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu seinen Schmerzen und den Alltagsaktivitäten teilweise widersprüchliche Angaben. Auch

seien erhebliche Diskrepanzen festzustellen; beispielsweise beklage der Beschwer deführer grosse Schmerzen, beteilige sich aber an vielen Alltagsakti vitäten . Ge gen die Schmerzen habe er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren Medi ka mente eingenommen, dabei seien jedoch keine zusätzlichen in tensiven medi zi ni schen Massnahmen zur Schmerzlinderung und Schmerzmo dulation durchge führ t worden. Die Haltung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei, sowie der Umstand, dass er keine Be reitschaft für die Diskussion einer möglichen weiteren beruflichen Leistung zeige,

spreche eher für eine bewusstseinsnahe Symptomschilderung als für die Diag nose einer psychiatrischen Störung mit eigenständigem Krankheits wert . Eine solche könne nicht festgestellt werden. Zusammenfassend liessen sich keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung, eine affektive Erkran kung, eine Per sön lich keitsstörung oder eine pathologische Schmerzverarbei tungsstörung erkennen.

Auch retrospektiv könne eine anhaltende invalidisie rende psychiatrische Erkran kung gemäss ICD-10 ausgeschlossen werden (S. 31 f.). Die p sychiatrische Gutachter in hielt fest, der Beschwerdeführer sei durch men tale

Aktivitäten und gegensteuernde Massnahmen durchaus in der Lage, sich von de n Schmerzen zu distanzieren; die Überwindung der Schmerzsymp tomatik sei ihm bei ausreichender Willensanstrengung zumutbar (S. 25 oben). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gege benheiten und Befunde aus rheumatologischer, internistischer und psychiatri scher Sicht vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig. Dies gelte spätestens seit dem Rehabilitationsaufenthalt in D.___

1997. Die Zusprache einer ganzen Rente sei angesichts der ärztlichen Zeugnisse in keiner Weise nachvollziehbar. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit habe nicht bestanden. Die alleinige Darstellung einer Schmerzsymp tomatologie und deren Einfluss auf das Tagesaktivitätsniveau reichten alleine nicht aus, um die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung zu stellen (S. 32 unten). Es liege kein ver änderter Gesundheitszustand vor. E ine aufgrund eines Gesund heitsschadens

begründbare Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden . Hinweise dazu seien auch in den bisherigen ärztlichen Berichten zu finden (S. 34). 4.3

RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt dazu am 16. Mai 2011 ( Urk. 6/76/4) fest, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten nicht mehr von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrele vanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit sollte bereits seit der ursprünglichen Rentenzusprache gelten. Der Gesundheitszustand werde seit 1997 als unverändert beschrieben. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachver haltes. 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darun ter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit .

c

ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annah men, die fü r die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in glei cher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bun desgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen). Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung einer An spruchs voraussetzungen wie der Arbeitsunfähigkeitsschätzung vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel loser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss

- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S.

10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache auf das Gutachten von med. pract . H.___ , wonach der Beschwerdeführer nach einer zumutbaren Behandlung und einer Trainingszeit in der Lage sei, eine sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung für drei bis vier Stunden am Tag auszuüben (vgl. das vom medizinischen Dienst visierte Feststellungs blatt

für den Beschluss vom 25. Januar 1999, Urk. 6/34). Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der damals vorhandenen Akten und unter Durch füh rung einer Untersuchung mit Erhebung der Anamnese und der Be funde. Zwar hielt d er Gutachter fest, dass eine spezielle psychosoziale Problem konstellation

- welche gemäss ICD-Klassifikation regelmässig mit dem Schmerz in Zusammen hang steht (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 7. Auflage 2010, S. 207) - nicht zu explorieren gewesen sei. Er führte dies aber auf den Umstand zurück, dass der Beschwerdeführer sich heftig gegen sol che Überleg ungen sträube (vgl. Urk. 6/30 S. 7), was nicht mit dem Fehlen psy chosozialer Pro bleme gleichgesetzt werden

kann . Med. pract . H.___ hat so mit weder klar unzutreffende Annahmen getroffen, noch fehlte es der von ihm vorgenommen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit an Nachvollziehbarkeit. Dass sich der Gut achter nicht zur Frage einer Rentenbegehrlichkeit äusserte, reicht entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 oben) nicht aus, um eine zwei fellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu begründen. Die damalige Sach verhaltsbeurteilung war somit vertretbar, weshalb für die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit kein Raum bleibt .

5 .3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. März 1999 ist so mit nicht möglich. Nachdem sowohl die MEDAS-Ärzte wie auch Dr. I.___ ausdrücklich festhielten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert habe (vgl. Urk. 6/75/34 Ziff. 8.1; Urk. 6/76/4) und es sich gemäss Dr. I.___ bei der MEDAS-Beurteilung um eine andere Beurteilung des gleichen m edizinischen Sachverhalts handelt , ist die ursprüngli che Zusprache einer ganzen Rente auch nicht der revisionsweisen Aufhebung zugänglich, stellt doch rechtsprechungsgemäss die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(BGE 112 V 371 S. 372 un ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6 . 6 .1

Beim Beschwerdeführer wurde 1998 eine somatoforme Schmerzstörung diag nos tiziert . Dabei handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB . Somit ist zu prüfen, ob die bisherige ganze Rente gestützt auf

diese Bestimmung aufzuhe ben ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und 1. 4). Dem Be schwer deführer wurde zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 8).

Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit . a Abs. 4 SchlB , da der am 6. April 1958 geborene Beschwerde führer weder im Zeitpunkt des In krafttretens der Änderung am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurück gelegt hat noch im Zeit punkt, in dem d ie Überprüfung eingeleitet wurde

seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog.

6 .2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeuti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser

Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6 .3

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri ,

Hrsg , Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S.

92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und so zia len Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 6 .4

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Frage der Befangenheit von Dr. C.___ angeht, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 zu verweisen, in dem eine generelle Befangenheit von Dr. C.___ verneint wird. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 6. April 2011, welches den praxisge mässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.4 ) zu genügen vermag, erscheint eine willentliche Überwindung der Schmerzen als zumutbar . Dies hat die psychiatrische Gut achterin denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.9). Sie hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer an vielen All tagsaktivitäten beteiligen könne und in der Lage sei, längere Reisen auf sich zu nehmen und dabei selbst Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/75/25) . Er selbst gab an, oft spazieren zu gehen, soziale Kontakte zu haben, täglich mit der Ehefrau ein zukaufen und abends oft Besuch zu empfangen (vgl. Urk. 6/75/10).

Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, liegen nicht vor. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschrän kung des Beschwerdeführers auf Aggravation (vgl. vorstehend E. 5.3) beruh en könnte, insbesondere da im Gutachten der Verdacht einer bewusstseinsnahen Symptom schilderung

geäussert wurde, aber auch, da erhebliche Diskrepanzen zwischen den beklagten Schmerzen und den dennoch möglichen Alltagsaktivi täten be schrie ben

wurden . D as demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers wirkte auf den rheumatologischen Gutachter zudem nicht nur unglaubwürdig , sondern geradezu grotesk . Auch hat der Beschwerdeführer offenbar t rotz der Schmerzen keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men (vgl. vor stehend E. 3.9). 6 .5

Die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist

somit aus objektiver Sicht überwindbar , weshalb die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht mehr erfüllt sind.

Damit ist die bisherige ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB aufzu heben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG ( lit . a Abs. 3 SchlB ). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard