Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___
meldete sich im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Depression, ein rheumatologisches Leiden, Diabetes, Adipositas und ein Schlaf a pnoe-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ ge stützt auf das Gutachten von
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom
2. Oktober 2003
(Urk. 10/25, vgl. Feststellungsblatt vom
15. Dezember 2003 [Urk. 10/34 ]) mit Verf ügung vom 12 . März 2004 (Urk. 10/47) rückwirkend ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invaliden versi che rung zu (In validitätsgrad: 100 %). 1.2
Eine im Januar 2007 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 10/61) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente (nach Einholung einer Auskunft des behandelnden Dr. med . Z.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin [Bericht vom 20. Februar 2007, Urk. 10/62]), mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) bestätigt wurde (Invaliditäts grad:
100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 5. März 2007 [Urk. 10/63]). 1.3
Im Juni 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 10/73 /1). Nach Einholung einer
weiteren Auskunft vo n Dr. Z.___ (Bericht vom 2
7. Mai 2010, Urk. 10/73 /5)
veranlasste sie eine medi zi ni sche Abklärung bei der A.___ am Spital B.___, welche am 23. August 2011 ihr Gut achten erstattete (Urk. 10/92) .
Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 10/97) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 57 %; vgl. Feststellungs blatt [Urk. 10/94 ]). Nach Kenntnisnahme der dageg en am 16. Januar und 24. Februar 2012 erhobenen Einwände (Urk. 10/101, 10/105) verfügte die IV-Stelle am 29. März 2012 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, beziehungsweise per 30. April 2012; U rk. 2). 2. 2.1
Dagegen liess d er Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Urk. 1) Be schwer de erheben und die vollumf ängl iche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und e ven tuell die Zusprache eine r Dreiviertelsrente beantragen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess er die An wei sung der Beschwerdegegnerin, ihm im Monat Mai 2012 die Rente in un verän derter Höhe auszuzahlen, beantragen . Weiter liess der Beschwerdeführer (eventuell) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent gelt li chen Rechtsver beiständung durch Fürsprecher Herbert Bracher nachsuchen (Urk.
1 S. 2). Die Ver waltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
5. Juni 2012 (Urk.
9) die teilw eise Gutheissung der Beschwerde, weil die Renten leis tung en erst per 1. Juni 2012 – und nicht bereits auf 1. Mai 2012 – auf eine halbe IV-Rente herabzusetz en sei.
Mit Zuschrift vom
27. November 2012 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters C.___ und des beh andelnden Psy chologen Dr. phil. D.___,
E.___, vom 21. November 2012 einreichen (Urk. 14). Die am 8. April 2013 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 15) liess die IV-Stelle unbenutzt verstreichen.
Schliess lich reichte Für sprecher Herbert Bracher am 4. Juni 2013 seine Hono rarnote ein (Urk. 17). 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bu ndesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da-mit, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers gemäss dem po ly dis ziplinären A.___ -Gutachten vom 23. August 2011
seit der letztmaligen Verfü gung vo n 2007 wesentlich verbessert habe . Späteste ns seit der Begutachtung im A.___
(vom 2. und 3. März 2011) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer eine der Behinderung angepasste berufliche Tä tigkeit i n einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Dabei resultiere beim Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich)
– unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen
–
ein Invaliditätsgrad von 57 % (Validenein kom men:
Fr. 55'578 .--; Invalideneinkommen:
Fr. 23'621 .--), bei welchem nur mehr Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung ver wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeur tei lung ihres internen F.___
vom 7. September 2011 (Urk. 10/94/4-5). Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde be grün dete die Beschwerdegeg nerin mit dem Umstand, dass die Rente
- un ter Be rücksichtigung des vom
Beschwerdeführer angegebenen Eingangs des ange foch tenen Entscheids
- per 1. Juni 2012 und nich t bereits per 1. Mai 2012 he r ab zusetzen sei
(Urk. 9) . 2 .3
Demgegenü ber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aus dem A.___ -Gutachten lasse sich - entgegen dem F.___
- nicht der Schluss ziehen, dass eine verbesserte ges undheitliche Situation vorliege . Die A.___ - Gutachter hätten selbst für die letzten Jahre keine wesentliche Besserung der chronischen Depression und damit kein en Genesungsprozess feststellen können. Von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein, vielmehr sei von einem grundsätzlich stationären, sich aber immer wieder wan delnden Zustand
auszugehen (Urk. 1) . Schliesslich verweist der Beschwerdefüh rer auf die Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom E.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14). 3.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist entgegen der Meinung der IV-Stelle (E. 2.2) vorliegend die – unter ande rem auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___
vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25) ba sie rende –
Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/ 47/9-10). Denn die darauff olgende Rentenbestätigung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) be ruhte nicht auf einer genügenden Sachver haltsabklärung inklusive psychia tri scher Beurteilung, sondern einzig auf knap pen Auskünften von Allgemeinarzt Dr. Z.___ (Urk. 10/ 62). Laut dem psychiatri schen Gutachten vo n Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003, auf welches sich die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzu sprache abstützte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003, Urk. 10/34/3), wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit) er hoben (Urk. 10/25/3): - schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise post t raumati s che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - reaktive Depression nach Ehescheidung mit Exazerbation nach Wie derbelebung des Foltertraumas: schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2) - Adipositas per magna, Apnoe-Syndrom, Hyperlipidämie, Diabetes melli tus Typ II - panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts
Da raus resultier t e gemäss dem Gutachter insgesamt eine 10 0%ige Arbeitsun fähig keit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 10/25/4). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe,
auf das - von F.___ -Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, als zuverlässige Beurteilungsgrund lage gewürdigte (Stellung nahme n
vom
7. September 2011
[Urk. 10/94/4-5] und
26. März 2012 [Urk. 10 /1 06]) – A.___ - Gutachten vom 23. August 2011 (Urk. 10/92/1-27). In der auf medizinischen Vorakten
– dar unter die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.
phil.
D.___, E.___, vom 19. März 2003 (Urk. 1 0 /18/2-5) -
sowie eigenen internistischen, psychiatrischen und rheuma to logischen Untersu chungen (vom 2. und 3. März 2011) beruhenden Expertise (der Dres. med. I.___,
fallführende Ärztin, J.___, Fachärztin für Innere Medizin, und K.___, Facharzt für Innere Medizin; samt psychiatrischem Fachgutachten der Dres. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie
[Urk. 10/92/33-48], und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. O.___, Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 [Urk. 10/92/49-59])
wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeits fähig keit gestellt (S. 22
Ziff. 6.1): - (c hronifizierte) p ostt raumatische Belastungsstörung (I CD- 10 F43.1) - (c hronische) leicht- bis mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - l umbover te brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) mit mögl icher inter mittierender irrita tiver Reizsymptomatik L5 links seitig (ICD-10 M 51.1) - radiomorphologisch neuroforaminale Einengung L4/L5 linksbeton t (MRT der LWS vom 21. August 2008) - leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS, keine Hinweise auf kli nisch relevante segmentale Instabilität der LWS - muskuläre Dekonditionierung, Fehlhaltung der Wirbelsäule, musku läre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22 f. Ziff. 6.2). - leichtgrad ige mediale Gonarthrose (ICD-10 M 17.0) - radiomorphologisch medial betonte subchondrale Skl erosierungen, chondrale Abrasio nen vorwiegend am medialen Femurkondylus linkss eitig (MRI des Kniegelenkes vom 16. April 2010) - Meniskusläsion medial linksseitig Grad II (MRT des linken Kniegelen kes vom 16. April 2010) - Ansatztendinose am Pes anserinus beidseits - zervikover tebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 53.1) - aktuell Verspannung der Pars ascendens Musculus tra pezius beidseits, muskuläre Dys balance - normale Beweglichkeit der HWS ohne Hinweise auf segmentale Dys funktion - anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts - aktuell normal erhaltene Beweglichkeit beider Schultergelenke, Rotato renmanschetten klinisch seitengleich intakt - muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, Ansatztendinose d er Musculi pec torales majores beidseits, Protraktion der Schulter na ch vorne wegen muskulärer Dysba lance - Epicondyliti s humeri radialis links (ICD-10 M 77.1) - normale Beweglichkeit beider Ellbogen - bilaterale s ym ptomatische Senkfüsse (ICD-10 M 21.4) - metabolisches Syndrom - m it Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002), Adipositas, Hyperlipidämie - Schlafapnoe-Syndrom - Myopie, Astigmatismus, Presbyopie - Hyperurikämie
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 25 Ziff. 7.2), der Be schwer de führer sei sechs Jahre seines Lebens als Selbständiger werbender in verschie d enen Handelsbereichen tätig gewesen . Im Jahr 2002 sei er letztmalig einer be ruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in einer ihm ange passten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Um trauma - assoziierte Erinner ung en zu vermeiden, sollten enge und dunkle Räume sowie zusätzliche Stresso ren wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking oder ein hoher Anspruch an Team fähig keit vermieden werden. Weiterhin dürfe der Be schwerdeführer keine körperlich schweren Arbeite n mit Tragen von Lasten über 15 kg, mit Notwendigkeit in die Hocke zu gehen und mit repetitiven Bewegun gen des Rumpfes durchfüh ren. I ns gesamt sei die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben.
In ihrer „ Gesamtbeurteilung “ führten die A.___ -Gutachter aus (S. 23 ff.), der Be schwerdeführer sei als Angehöriger einer politischen revolutionären Studenten bewegung in seiner Heimat V.___
verhaftet und gefoltert worden und habe die Ermordung von Freunde n und Kollegen mit ansehen müssen. Aufgrund dieser trau matischen Erlebnisse leide er noch heute unter Alpträumen und Verfol gungs ängsten, die sein gesamtes Leben nachhaltig beeinflussen würden . Im Jahr 2002 habe ein ein maliger Aufenthalt in einer psy chiatrischen Klinik wegen ei ner schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität statt gefunden . Trotz der dringenden Empfehlung zur weiteren ambulanten Therapie sei bisher keine suffi ziente Aufarbeitung und Therapie der chroni fizierten psychischen Traumata erfolgt.
In ihrer „ a ktuelle n medizinische n Beurteilung “
(S. 24) erklärten die A.___ -Gut ach ter, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronischen Depression u nd an den Folgen einer posttrau matischen Belastungsstörung. Da bisher offen bar keine suffizient en Therapieversuche erfolgt seien, habe über die letzten Jahr e laut Aktenlage keine wesen tliche Besserung der psychiatri schen Situation er reicht werden können . Im psy chiatrischen Untergutachten werde eine gewisse diagno s tische Unschä rfe im Schweregrad der psychiatrischen Diagn osen be schrie ben, da es bei Ten denz zur Symptomverdeutlichung bis hin zur Aggra va tion zu Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Symp tomen und seinem tatsächlich en, beobachteten Verha lten gekommen sei.
In ihrer „ Diskussion divergierender Ansichten “
(Urk . 24 f.) erklärten die A.___ -Gut achter unter Verweis au f das psychiatrische A.___ -Teilg utachten, i n Bezug auf
die Austrittsdiagnose des
P.___ vom 5. März 2002 ergäben sich insofern Diskrepanzen, als dort eine schwere depressive Epi sode ohn e psy cho tische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt wo rd en sei . Dabei werde e ine post traumatische Belastungsstö run g o der auch ein „Status nach“
nicht postuliert, doch von Symptomen berichtet, die eine grosse Überschnei dun g mit Sympto men
einer PTSD hätten . In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2.
Oktober 2003 erklärten die A.___ -Gutachter, Dr. Y.___ habe ein schwere s Verfolgungs- und
Foltertrauma beziehungsweise eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10
F43.1),
eine reaktive Depression nach Ehe schliessung mit Exazerbation nach W iedererlebung des Foltertraumas und
eine schwere t herapi e-refraktäre De pres s ion (ICD-10 F33. 2) diagnostiziert . Für die ers tgenannte Diagnose besteh e keine Di skrepanz. Bezüglich der zweiten Diag nose bestehe insofern eine Diskrepanz, als dass zur Zeit vo n einer leicht - bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD -10 F32.0/1) aus zu gehen sei .
Die Tatsa che, dass das Ausmass der depressiven Epi sode heute im Vergleich zu 2003 als weniger stark ausgeprägt eingeschätzt werde, sei keine Diskrepanz, da das Aus mass fluktuieren kö nn e (S. 25 Mitte) .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 26 Ziff. 7.2), dass seit dem 24. Juli 2002 ein „ 100% iger Invaliditätsgrad “ bestehe, welcher im Rahmen einer Rentenrevisio n von 2007 be stätigt worden sei. Aktuell sei
insbe son dere aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgru nd der aktuellen Einschätzung kö nn e
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/92/33-48) wurde an am nestisch fest ge halten, der Beschwerdeführer fühle sich immer angespannt und habe so stark mit den Zähnen geknirscht, d ass er ein künstli ches
Gebiss erhalten habe . Seine psy chischen Probleme bestünden seit 25 Jahren und seien nach Fo lterungen durch Angehörige des V.___ischen Staats aufgetreten. Kolle gen „hätten ihr Leben vor
seinen Augen verloren“. Er fühle sich verantwortlich für deren Schicksal,
manch mal habe er das Gefühl, „sein Kopf platze“. Er sei in der
V.___ „ Chef “ einer kom mu nistischen Stude ntenorganisation gewesen, die En de der 80er Jahre versucht habe, das politische System zugu nsten einer kommunisti schen Staats form mit Waffengewalt zu ändern . Er sei in der V.___ vom Staat mit dem Tod bedroht
und
mehrfach gefoltert worden, welche Er eignisse ihn bis heute verfolg ten . Im mer wieder habe er Albträume, er wü rde abgeholt und
mit ver bundenen Augen zur Folter gefahren. Er habe Angst vor engen oder dunk len Räumen.
In den 90er
Jah ren seien viele seiner Mits treiter in die Schweiz ge kommen; hier habe sich die Organisati on jedoch gespalten. Ein Kollege sei e r mordet und er selbst
durch früh ere Mitstreiter angegrif fen und bedroht worden . Er
fühle sich auch heute noch bedroht und vermeide es möglichst, seine Woh nung zu verlassen. Er leide an einer depressiven Stimmung, sei müde und er schöpft, mache sich Vorwürfe . Auch leide er an Gewichtsverlust und Appetit minderung. Gegenüber anderen Men sch en sei er misstrauisch gewor den und vermeide Kontakt zu Menschen aus ser halb der Familie. 2007 [recte: 1997] habe er sich von seiner Ehef rau sch ei den lassen, da er ihr seinen psychischen Zus tand nicht habe zumuten wollen.
In Bezug auf seine aktuelle Leben s situation erklärte der Beschwerdeführer, er
lebe alleine in einer 2-Zi mmer- Wohnu ng . Aus der ge schie den en Ehe seien drei Töchter (26, 28 un d 33 Jahre), ein Sohn (32) und sechs Enkel zwi schen 3 und 10 Jahren hervorgegangen. Sei t 2002 gehe er keiner Beschäfti gung mehr nach, nach dem er 2002 eine Transportfirma, mehrere Blumenläden und einen Kiosk aufgrund schlecht laufender Geschäfte habe aufgeben müssen . Ins gesamt lebe er sehr zurückgez ogen, soziale Kontakte bestünden nur zur Familie. 4.2
In ihrer Stellungnahme vom
21. November 2012 (Urk. 14) erklärten der Psy chi a ter C.___
und der Psychologe Dr. D.___, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachtens komme kein Beweiswert zu. Das Gutachten sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar . Insbesondere sei die B estandesaufnahme oberflächlich. Dabei ga ben Psychiater
C.___ und Psychologe D.___ folgende („richtige n “) Diag nosen an : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St.
n. Suizi d versuchen 2006 (ICD-10 X70) - Hypakusis li. (70 % Hörverlust li ., Op.) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom m/b - Spondylarthrose L3-5 - bilaterale r Protrusion L4/5 - kombinierte n Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 li. (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - c hronisches Reizknie li. m/b - medialer Meniskusläsion - mediale r Gonarthrose mit Chondromalazie, G elenkerguss und Baker zyste (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - Periarthropath i a humer o-scapularis tendinica re. (Dr. med. R.___ 5.
November 20 0 7) - Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=34) - s chweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP versorgt) (Dr. S.___ 17. Mai 02) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2002, Dr. R.___
5. November 20 02)
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten der Psychiater
C.___ und der Psychologe Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4), d ie psychiatrischen Diagnos en hätten erhebliche
Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch
für angepasste Tätigkeiten, insbe son dere aufgrund der konsta nten Kontrollv erluste, flash-backs von Folter und wegen Gedankenkreisen s, was eine geri chtete Tätigkeit unmög lich mache . Eine regel mässige Tätigkeit enge den Beschwerdeführer ein (Erin nerungen Gefängnis). Als n egatives Leistungsbild wurde genannt : Kein Stress, keine Anforderungen, keine zielgerichteten oder einseitigen Tät igkeiten, kein Publikumsverkehr und kein en Kontakt mit anderen Menschen. Objektiv sei d er Beschwerdeführer
aufgrund der Diagnosen (PTSD und schwere Depression) auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig. 5.
Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstat te te
A.___ -Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung de r ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fach gebieten. Insbesondere erfolgte eine detaillierte psychiatrische Anamnese -
und Befunderhebung. Soweit der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf das A.___ - Gutachten - geltend macht, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verbe sserung der chronischen Depression e ingetreten sei,
stattdessen die de press ive Situation fluktuiere, weshalb nicht von einer dauerhaften V erbesserung des Ge sundheitszust andes ausgegangen werden könne
(Urk. 1 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter erklärten, dass, da bis her offenbar keine suffizienten
Therapieversuche erfolgt seien, über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation habe erreicht werden können (S. 25 Mitte),
je doch erklä rten d ie A.___ -Gutachter an gleicher Stelle unmissverständlich, dass das Ausmass der depressi ven Epi so d e im Vergleich zu 2003 heute weniger stark ausgeprägt sei (S. 25) .
Was die vom Beschwerdeführer neu aufgelegte
Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom 21. November 2012
(Urk. 14) angeht, wurde diese zwar nach Erlass der angefoc htenen Verfügung vom 29. März 2012 (Urk.
2) erstattet, doch ist ihre Beurteilung gleichwohl zu berücksichtigen, so weit sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt. Allerdings weichen die von ihnen beschriebenen Be funde kaum von den bereits aktenkundigen Fest stellungen ab, welche in das von den A.___ -Gutachter n skiz zierte Zumu tbar keits profil eingeflossen sind (klare Restriktionen betreffend Arbeitsräume, Kun den kontakt und Teamfähigkeit). Demnach vermag die Stellungnahme zur Ar beits fähigkeit von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ das A.___ -Gut achten nicht zu entkräften. Sodann darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3 a/cc).
Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___ - Begutach tung (vom 2. und
3. März 2011) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten (Rest-) Arbeits fähigkeit von 50 % hinsichtlich physisch und psychisch ange pass ten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 6.
Beim Einkommensvergleich stellte die Verwaltung auf die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebungen (LSE) ab (Tabellenlohnvergleich), was zu Recht unbe stritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 am Ende) . Entgegen dem Vor bring en
des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff.
3) ist d er von der Beschwerdegeg ne rin zugestandene be hinderungsbedingte Abzug von 15 % auf dem Invalidenein kommen nicht zu beanstanden . Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten und nur körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg ausüben könne und zusätzliche Stressoren, wie häufiger Kundenkontakt, Mul titasking und ein hoher Anspruch auf Teamfähigkeit, vermieden werden sollte n
und da zudem die Notwendigkeit vo n vermehrten Pausen gegeben sei (Urk. 2 S.
2) . So weit der Beschwerdeführer, der einen Abzug von 20 % beansprucht, zu wenig berücksichtigte multiple Einschränkungen, namentlich etwa Diabetes mel litus, und ein fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren geltend macht, ist fest zu stellen, dass unmittelbar lei densbezogene beziehungsweise gesundheitliche Nach teile weitgehend
– vgl. E. 4.1 S. 9 Abschnitt 2 - bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit (von 50 %) – und damit insgesamt eher grosszügig – be rücksichtigt wurden,
und ist darauf hin zuweisen, dass die Merkmale Alter (Jahr gang 1958) und Dienstjahre beim An forderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2 „Verfü g ungs teil 2“ S. 2, Urk. 10/93) nur
eine ge ringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Demnach besteht –
bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'578 .-- respektive Fr. 23'621 .-- - ein Inval iditätsgrad von 57 %, womit der Beschwerdeführer nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Aufgrund des gel tend gemachten Erhalts der angefochtenen Verfügung
(am 2. April 2012, vgl. Urk. 1 S.
2) hat jedoch die Rentenherabsetzung auf den 30. Mai 2012 zu erfol gen
(Rentenreduktion ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; ent sprech end dem Antrag von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin [Urk. 9]) .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf An ordn ung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 0 0 .-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (unveränderte Invalidenrente beziehungsweise höhere Dreiviertelsrente) nur in einem lediglich unbedeutenden Mass obsiegt (Rentenr eduktion einen Monat später) . In Anbe tracht dessen sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die entsprechenden Vorau ssetzun gen gegeben sind, ist dem
Beschwerdeführer an trags gemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) und sind die ihm aufer legten Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem le dig lich unbedeutenden Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerde gegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädi gung zu verpflichten .
Da im Übrigen d ie Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli chen Recht s vertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung der selben Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltl icher Rechtsvertreter zu be stellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichts kass e zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kosten note vom 4 . Juni 2013 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen is t demnach auf Fr. 1'775.1 0
(inkl. Barauslagen und Mehrw ertsteuer [MWSt]) fest zusetzen .
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt, u nd es wird ihm Fürsprecher
Herbert Bracher, Solothurn, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 dahingehend abge än dert, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erst auf den 1. Juni 2012 erfolgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Fürsprecher Herbert Bracher, wird mit Fr. 1' 775 .1 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Bracher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bu ndesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 2 IVG). 1.
E. 2.1 Dagegen liess d er Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Urk. 1) Be schwer de erheben und die vollumf ängl iche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und e ven tuell die Zusprache eine r Dreiviertelsrente beantragen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess er die An wei sung der Beschwerdegegnerin, ihm im Monat Mai 2012 die Rente in un verän derter Höhe auszuzahlen, beantragen . Weiter liess der Beschwerdeführer (eventuell) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent gelt li chen Rechtsver beiständung durch Fürsprecher Herbert Bracher nachsuchen (Urk.
1 S. 2). Die Ver waltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe,
auf das - von F.___ -Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, als zuverlässige Beurteilungsgrund lage gewürdigte (Stellung nahme n
vom
7. September 2011
[Urk. 10/94/4-5] und
26. März 2012 [Urk. 10 /1 06]) – A.___ - Gutachten vom 23. August 2011 (Urk. 10/92/1-27). In der auf medizinischen Vorakten
– dar unter die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.
phil.
D.___, E.___, vom 19. März 2003 (Urk. 1 0 /18/2-5) -
sowie eigenen internistischen, psychiatrischen und rheuma to logischen Untersu chungen (vom 2. und 3. März 2011) beruhenden Expertise (der Dres. med. I.___,
fallführende Ärztin, J.___, Fachärztin für Innere Medizin, und K.___, Facharzt für Innere Medizin; samt psychiatrischem Fachgutachten der Dres. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie
[Urk. 10/92/33-48], und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. O.___, Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 [Urk. 10/92/49-59])
wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeits fähig keit gestellt (S. 22
Ziff. 6.1): - (c hronifizierte) p ostt raumatische Belastungsstörung (I CD-
E. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom
21. November 2012 (Urk. 14) erklärten der Psy chi a ter C.___
und der Psychologe Dr. D.___, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachtens komme kein Beweiswert zu. Das Gutachten sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar . Insbesondere sei die B estandesaufnahme oberflächlich. Dabei ga ben Psychiater
C.___ und Psychologe D.___ folgende („richtige n “) Diag nosen an : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St.
n. Suizi d versuchen 2006 (ICD-10 X70) - Hypakusis li. (70 % Hörverlust li ., Op.) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom m/b - Spondylarthrose L3-5 - bilaterale r Protrusion L4/5 - kombinierte n Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 li. (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - c hronisches Reizknie li. m/b - medialer Meniskusläsion - mediale r Gonarthrose mit Chondromalazie, G elenkerguss und Baker zyste (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - Periarthropath i a humer o-scapularis tendinica re. (Dr. med. R.___ 5.
November 20 0 7) - Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=34) - s chweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP versorgt) (Dr. S.___ 17. Mai 02) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2002, Dr. R.___
5. November 20 02)
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten der Psychiater
C.___ und der Psychologe Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4), d ie psychiatrischen Diagnos en hätten erhebliche
Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch
für angepasste Tätigkeiten, insbe son dere aufgrund der konsta nten Kontrollv erluste, flash-backs von Folter und wegen Gedankenkreisen s, was eine geri chtete Tätigkeit unmög lich mache . Eine regel mässige Tätigkeit enge den Beschwerdeführer ein (Erin nerungen Gefängnis). Als n egatives Leistungsbild wurde genannt : Kein Stress, keine Anforderungen, keine zielgerichteten oder einseitigen Tät igkeiten, kein Publikumsverkehr und kein en Kontakt mit anderen Menschen. Objektiv sei d er Beschwerdeführer
aufgrund der Diagnosen (PTSD und schwere Depression) auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig. 5.
Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstat te te
A.___ -Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung de r ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fach gebieten. Insbesondere erfolgte eine detaillierte psychiatrische Anamnese -
und Befunderhebung. Soweit der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf das A.___ - Gutachten - geltend macht, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verbe sserung der chronischen Depression e ingetreten sei,
stattdessen die de press ive Situation fluktuiere, weshalb nicht von einer dauerhaften V erbesserung des Ge sundheitszust andes ausgegangen werden könne
(Urk. 1 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter erklärten, dass, da bis her offenbar keine suffizienten
Therapieversuche erfolgt seien, über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation habe erreicht werden können (S. 25 Mitte),
je doch erklä rten d ie A.___ -Gutachter an gleicher Stelle unmissverständlich, dass das Ausmass der depressi ven Epi so d e im Vergleich zu 2003 heute weniger stark ausgeprägt sei (S. 25) .
Was die vom Beschwerdeführer neu aufgelegte
Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom 21. November 2012
(Urk. 14) angeht, wurde diese zwar nach Erlass der angefoc htenen Verfügung vom 29. März 2012 (Urk.
2) erstattet, doch ist ihre Beurteilung gleichwohl zu berücksichtigen, so weit sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt. Allerdings weichen die von ihnen beschriebenen Be funde kaum von den bereits aktenkundigen Fest stellungen ab, welche in das von den A.___ -Gutachter n skiz zierte Zumu tbar keits profil eingeflossen sind (klare Restriktionen betreffend Arbeitsräume, Kun den kontakt und Teamfähigkeit). Demnach vermag die Stellungnahme zur Ar beits fähigkeit von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ das A.___ -Gut achten nicht zu entkräften. Sodann darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3 a/cc).
Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___ - Begutach tung (vom 2. und
3. März 2011) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten (Rest-) Arbeits fähigkeit von 50 % hinsichtlich physisch und psychisch ange pass ten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 6.
Beim Einkommensvergleich stellte die Verwaltung auf die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebungen (LSE) ab (Tabellenlohnvergleich), was zu Recht unbe stritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 am Ende) . Entgegen dem Vor bring en
des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff.
3) ist d er von der Beschwerdegeg ne rin zugestandene be hinderungsbedingte Abzug von 15 % auf dem Invalidenein kommen nicht zu beanstanden . Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten und nur körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg ausüben könne und zusätzliche Stressoren, wie häufiger Kundenkontakt, Mul titasking und ein hoher Anspruch auf Teamfähigkeit, vermieden werden sollte n
und da zudem die Notwendigkeit vo n vermehrten Pausen gegeben sei (Urk. 2 S.
2) . So weit der Beschwerdeführer, der einen Abzug von 20 % beansprucht, zu wenig berücksichtigte multiple Einschränkungen, namentlich etwa Diabetes mel litus, und ein fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren geltend macht, ist fest zu stellen, dass unmittelbar lei densbezogene beziehungsweise gesundheitliche Nach teile weitgehend
– vgl. E. 4.1 S. 9 Abschnitt 2 - bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit (von 50 %) – und damit insgesamt eher grosszügig – be rücksichtigt wurden,
und ist darauf hin zuweisen, dass die Merkmale Alter (Jahr gang 1958) und Dienstjahre beim An forderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2 „Verfü g ungs teil 2“ S. 2, Urk. 10/93) nur
eine ge ringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Demnach besteht –
bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'578 .-- respektive Fr. 23'621 .-- - ein Inval iditätsgrad von 57 %, womit der Beschwerdeführer nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Aufgrund des gel tend gemachten Erhalts der angefochtenen Verfügung
(am 2. April 2012, vgl. Urk. 1 S.
2) hat jedoch die Rentenherabsetzung auf den 30. Mai 2012 zu erfol gen
(Rentenreduktion ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; ent sprech end dem Antrag von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin [Urk. 9]) .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf An ordn ung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 0 0 .-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (unveränderte Invalidenrente beziehungsweise höhere Dreiviertelsrente) nur in einem lediglich unbedeutenden Mass obsiegt (Rentenr eduktion einen Monat später) . In Anbe tracht dessen sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die entsprechenden Vorau ssetzun gen gegeben sind, ist dem
Beschwerdeführer an trags gemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) und sind die ihm aufer legten Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem le dig lich unbedeutenden Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerde gegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädi gung zu verpflichten .
Da im Übrigen d ie Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli chen Recht s vertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung der selben Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltl icher Rechtsvertreter zu be stellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichts kass e zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kosten note vom 4 . Juni 2013 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen is t demnach auf Fr. 1'775.1 0
(inkl. Barauslagen und Mehrw ertsteuer [MWSt]) fest zusetzen .
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt, u nd es wird ihm Fürsprecher
Herbert Bracher, Solothurn, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 dahingehend abge än dert, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erst auf den 1. Juni 2012 erfolgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Fürsprecher Herbert Bracher, wird mit Fr. 1' 775 .1 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Bracher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da-mit, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers gemäss dem po ly dis ziplinären A.___ -Gutachten vom 23. August 2011
seit der letztmaligen Verfü gung vo n 2007 wesentlich verbessert habe . Späteste ns seit der Begutachtung im A.___
(vom 2. und 3. März 2011) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer eine der Behinderung angepasste berufliche Tä tigkeit i n einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Dabei resultiere beim Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich)
– unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen
–
ein Invaliditätsgrad von 57 % (Validenein kom men:
Fr. 55'578 .--; Invalideneinkommen:
Fr. 23'621 .--), bei welchem nur mehr Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung ver wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeur tei lung ihres internen F.___
vom 7. September 2011 (Urk. 10/94/4-5). Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde be grün dete die Beschwerdegeg nerin mit dem Umstand, dass die Rente
- un ter Be rücksichtigung des vom
Beschwerdeführer angegebenen Eingangs des ange foch tenen Entscheids
- per 1. Juni 2012 und nich t bereits per 1. Mai 2012 he r ab zusetzen sei
(Urk. 9) . 2 .3
Demgegenü ber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aus dem A.___ -Gutachten lasse sich - entgegen dem F.___
- nicht der Schluss ziehen, dass eine verbesserte ges undheitliche Situation vorliege . Die A.___ - Gutachter hätten selbst für die letzten Jahre keine wesentliche Besserung der chronischen Depression und damit kein en Genesungsprozess feststellen können. Von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein, vielmehr sei von einem grundsätzlich stationären, sich aber immer wieder wan delnden Zustand
auszugehen (Urk. 1) . Schliesslich verweist der Beschwerdefüh rer auf die Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom E.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14). 3.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist entgegen der Meinung der IV-Stelle (E. 2.2) vorliegend die – unter ande rem auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___
vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25) ba sie rende –
Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/ 47/9-10). Denn die darauff olgende Rentenbestätigung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) be ruhte nicht auf einer genügenden Sachver haltsabklärung inklusive psychia tri scher Beurteilung, sondern einzig auf knap pen Auskünften von Allgemeinarzt Dr. Z.___ (Urk. 10/ 62). Laut dem psychiatri schen Gutachten vo n Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003, auf welches sich die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzu sprache abstützte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003, Urk. 10/34/3), wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit) er hoben (Urk. 10/25/3): - schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise post t raumati s che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - reaktive Depression nach Ehescheidung mit Exazerbation nach Wie derbelebung des Foltertraumas: schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2) - Adipositas per magna, Apnoe-Syndrom, Hyperlipidämie, Diabetes melli tus Typ II - panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts
Da raus resultier t e gemäss dem Gutachter insgesamt eine 10 0%ige Arbeitsun fähig keit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 10/25/4). 4.
E. 10 F43.1) - (c hronische) leicht- bis mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - l umbover te brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) mit mögl icher inter mittierender irrita tiver Reizsymptomatik L5 links seitig (ICD-10 M 51.1) - radiomorphologisch neuroforaminale Einengung L4/L5 linksbeton t (MRT der LWS vom 21. August 2008) - leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS, keine Hinweise auf kli nisch relevante segmentale Instabilität der LWS - muskuläre Dekonditionierung, Fehlhaltung der Wirbelsäule, musku läre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22 f. Ziff. 6.2). - leichtgrad ige mediale Gonarthrose (ICD-10 M 17.0) - radiomorphologisch medial betonte subchondrale Skl erosierungen, chondrale Abrasio nen vorwiegend am medialen Femurkondylus linkss eitig (MRI des Kniegelenkes vom 16. April 2010) - Meniskusläsion medial linksseitig Grad II (MRT des linken Kniegelen kes vom 16. April 2010) - Ansatztendinose am Pes anserinus beidseits - zervikover tebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 53.1) - aktuell Verspannung der Pars ascendens Musculus tra pezius beidseits, muskuläre Dys balance - normale Beweglichkeit der HWS ohne Hinweise auf segmentale Dys funktion - anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts - aktuell normal erhaltene Beweglichkeit beider Schultergelenke, Rotato renmanschetten klinisch seitengleich intakt - muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, Ansatztendinose d er Musculi pec torales majores beidseits, Protraktion der Schulter na ch vorne wegen muskulärer Dysba lance - Epicondyliti s humeri radialis links (ICD-10 M 77.1) - normale Beweglichkeit beider Ellbogen - bilaterale s ym ptomatische Senkfüsse (ICD-10 M 21.4) - metabolisches Syndrom - m it Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002), Adipositas, Hyperlipidämie - Schlafapnoe-Syndrom - Myopie, Astigmatismus, Presbyopie - Hyperurikämie
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 25 Ziff. 7.2), der Be schwer de führer sei sechs Jahre seines Lebens als Selbständiger werbender in verschie d enen Handelsbereichen tätig gewesen . Im Jahr 2002 sei er letztmalig einer be ruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in einer ihm ange passten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Um trauma - assoziierte Erinner ung en zu vermeiden, sollten enge und dunkle Räume sowie zusätzliche Stresso ren wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking oder ein hoher Anspruch an Team fähig keit vermieden werden. Weiterhin dürfe der Be schwerdeführer keine körperlich schweren Arbeite n mit Tragen von Lasten über 15 kg, mit Notwendigkeit in die Hocke zu gehen und mit repetitiven Bewegun gen des Rumpfes durchfüh ren. I ns gesamt sei die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben.
In ihrer „ Gesamtbeurteilung “ führten die A.___ -Gutachter aus (S. 23 ff.), der Be schwerdeführer sei als Angehöriger einer politischen revolutionären Studenten bewegung in seiner Heimat V.___
verhaftet und gefoltert worden und habe die Ermordung von Freunde n und Kollegen mit ansehen müssen. Aufgrund dieser trau matischen Erlebnisse leide er noch heute unter Alpträumen und Verfol gungs ängsten, die sein gesamtes Leben nachhaltig beeinflussen würden . Im Jahr 2002 habe ein ein maliger Aufenthalt in einer psy chiatrischen Klinik wegen ei ner schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität statt gefunden . Trotz der dringenden Empfehlung zur weiteren ambulanten Therapie sei bisher keine suffi ziente Aufarbeitung und Therapie der chroni fizierten psychischen Traumata erfolgt.
In ihrer „ a ktuelle n medizinische n Beurteilung “
(S. 24) erklärten die A.___ -Gut ach ter, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronischen Depression u nd an den Folgen einer posttrau matischen Belastungsstörung. Da bisher offen bar keine suffizient en Therapieversuche erfolgt seien, habe über die letzten Jahr e laut Aktenlage keine wesen tliche Besserung der psychiatri schen Situation er reicht werden können . Im psy chiatrischen Untergutachten werde eine gewisse diagno s tische Unschä rfe im Schweregrad der psychiatrischen Diagn osen be schrie ben, da es bei Ten denz zur Symptomverdeutlichung bis hin zur Aggra va tion zu Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Symp tomen und seinem tatsächlich en, beobachteten Verha lten gekommen sei.
In ihrer „ Diskussion divergierender Ansichten “
(Urk . 24 f.) erklärten die A.___ -Gut achter unter Verweis au f das psychiatrische A.___ -Teilg utachten, i n Bezug auf
die Austrittsdiagnose des
P.___ vom 5. März 2002 ergäben sich insofern Diskrepanzen, als dort eine schwere depressive Epi sode ohn e psy cho tische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt wo rd en sei . Dabei werde e ine post traumatische Belastungsstö run g o der auch ein „Status nach“
nicht postuliert, doch von Symptomen berichtet, die eine grosse Überschnei dun g mit Sympto men
einer PTSD hätten . In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2.
Oktober 2003 erklärten die A.___ -Gutachter, Dr. Y.___ habe ein schwere s Verfolgungs- und
Foltertrauma beziehungsweise eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10
F43.1),
eine reaktive Depression nach Ehe schliessung mit Exazerbation nach W iedererlebung des Foltertraumas und
eine schwere t herapi e-refraktäre De pres s ion (ICD-10 F33. 2) diagnostiziert . Für die ers tgenannte Diagnose besteh e keine Di skrepanz. Bezüglich der zweiten Diag nose bestehe insofern eine Diskrepanz, als dass zur Zeit vo n einer leicht - bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD -10 F32.0/1) aus zu gehen sei .
Die Tatsa che, dass das Ausmass der depressiven Epi sode heute im Vergleich zu 2003 als weniger stark ausgeprägt eingeschätzt werde, sei keine Diskrepanz, da das Aus mass fluktuieren kö nn e (S. 25 Mitte) .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 26 Ziff. 7.2), dass seit dem 24. Juli 2002 ein „ 100% iger Invaliditätsgrad “ bestehe, welcher im Rahmen einer Rentenrevisio n von 2007 be stätigt worden sei. Aktuell sei
insbe son dere aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgru nd der aktuellen Einschätzung kö nn e
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/92/33-48) wurde an am nestisch fest ge halten, der Beschwerdeführer fühle sich immer angespannt und habe so stark mit den Zähnen geknirscht, d ass er ein künstli ches
Gebiss erhalten habe . Seine psy chischen Probleme bestünden seit 25 Jahren und seien nach Fo lterungen durch Angehörige des V.___ischen Staats aufgetreten. Kolle gen „hätten ihr Leben vor
seinen Augen verloren“. Er fühle sich verantwortlich für deren Schicksal,
manch mal habe er das Gefühl, „sein Kopf platze“. Er sei in der
V.___ „ Chef “ einer kom mu nistischen Stude ntenorganisation gewesen, die En de der 80er Jahre versucht habe, das politische System zugu nsten einer kommunisti schen Staats form mit Waffengewalt zu ändern . Er sei in der V.___ vom Staat mit dem Tod bedroht
und
mehrfach gefoltert worden, welche Er eignisse ihn bis heute verfolg ten . Im mer wieder habe er Albträume, er wü rde abgeholt und
mit ver bundenen Augen zur Folter gefahren. Er habe Angst vor engen oder dunk len Räumen.
In den 90er
Jah ren seien viele seiner Mits treiter in die Schweiz ge kommen; hier habe sich die Organisati on jedoch gespalten. Ein Kollege sei e r mordet und er selbst
durch früh ere Mitstreiter angegrif fen und bedroht worden . Er
fühle sich auch heute noch bedroht und vermeide es möglichst, seine Woh nung zu verlassen. Er leide an einer depressiven Stimmung, sei müde und er schöpft, mache sich Vorwürfe . Auch leide er an Gewichtsverlust und Appetit minderung. Gegenüber anderen Men sch en sei er misstrauisch gewor den und vermeide Kontakt zu Menschen aus ser halb der Familie. 2007 [recte: 1997] habe er sich von seiner Ehef rau sch ei den lassen, da er ihr seinen psychischen Zus tand nicht habe zumuten wollen.
In Bezug auf seine aktuelle Leben s situation erklärte der Beschwerdeführer, er
lebe alleine in einer 2-Zi mmer- Wohnu ng . Aus der ge schie den en Ehe seien drei Töchter (26, 28 un d 33 Jahre), ein Sohn (32) und sechs Enkel zwi schen 3 und 10 Jahren hervorgegangen. Sei t 2002 gehe er keiner Beschäfti gung mehr nach, nach dem er 2002 eine Transportfirma, mehrere Blumenläden und einen Kiosk aufgrund schlecht laufender Geschäfte habe aufgeben müssen . Ins gesamt lebe er sehr zurückgez ogen, soziale Kontakte bestünden nur zur Familie.
Dispositiv
- 1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Depression, ein rheumatologisches Leiden, Diabetes, Adipositas und ein Schlaf a pnoe-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 10/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , vom
- Oktober 2003 (Urk. 10/25 , vgl. Feststellungsblatt vom
- Dezember 2003 [Urk. 10/34 ] ) mit Verf ügung vom 12 . März 2004 (Urk. 10/47 ) rückwirkend ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invaliden versi che rung zu (In validitätsgrad: 100 % ). 1.2 Eine im Januar 2007 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 10/61) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente ( nach Einholung einer Auskunft des behandelnden Dr. med . Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin [Bericht vom 20. Februar 2007, Urk. 10/62] ) , mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) bestätigt wurde (Invaliditäts grad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 5. März 2007 [Urk. 10/63]). 1.3 Im Juni 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 10/73 /1 ). Nach Einholung einer weiteren Auskunft vo n Dr. Z.___ ( Bericht vom 2
- Mai 2010, Urk. 10/73 /5 ) veranlasste sie eine medi zi ni sche Abklärung bei der A.___ am Spital B.___ , welche am 23. August 2011 ihr Gut achten erstattete (Urk. 10/92) . Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 10/97) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 57 %; vgl. Feststellungs blatt [Urk. 10/94 ]). Nach Kenntnisnahme der dageg en am 16. Januar und 24. Februar 2012 erhobenen Einwände (Urk. 10/101, 10/105) verfügte die IV-Stelle am 29. März 2012 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats , beziehungsweise per 30. April 2012; U rk. 2 ).
- 2.1 Dagegen liess d er Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ( Urk. 1) Be schwer de erheben und die vollumf ängl iche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und e ven tuell die Zusprache eine r Dreiviertelsrente beantragen , unter Kosten- und Ent schädigungsfolge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess er die An wei sung der Beschwerdegegnerin, ihm im Monat Mai 2012 die Rente in un verän derter Höhe auszuzahlen , beantragen . Weiter liess der Beschwerdeführer (eventuell) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent gelt li chen Rechtsver beiständung durch Fürsprecher Herbert Bracher nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Die Ver waltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2012 (Urk. 9) die teilw eise Gutheissung der Beschwerde, weil die Renten leis tung en erst per 1. Juni 2012 – und nicht bereits auf 1. Mai 2012 – auf eine halbe IV-Rente herabzusetz en sei. Mit Zuschrift vom
- November 2012 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters C.___ und des beh andelnden Psy chologen Dr. phil. D.___ , E.___ , vom 21. November 2012 einreichen (Urk. 14). Die am 8. April 2013 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 15) liess die IV-Stelle unbenutzt verstreichen. Schliess lich reichte Für sprecher Herbert Bracher am 4. Juni 2013 seine Hono rarnote ein (Urk. 17). 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bu ndesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG ) sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. 2 .2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da-mit, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers gemäss dem po ly dis ziplinären A.___ -Gutachten vom 23. August 2011 seit der letztmaligen Verfü gung vo n 2007 wesentlich verbessert habe . Späteste ns seit der Begutachtung im A.___ (vom
- und 3. März 2011) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer eine der Behinderung angepasste berufliche Tä tigkeit i n einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Dabei resultiere beim Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich) – unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 57 % (Validenein kom men: Fr. 55'578 .-- ; Invalideneinkommen: Fr. 23'621 .-- ) , bei welchem nur mehr Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung ver wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeur tei lung ihres internen F.___ vom 7. September 2011 (Urk. 10/94/4-5 ). Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde be grün dete die Beschwerdegeg nerin mit dem Umstand, dass die Rente - un ter Be rücksichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen Eingangs des ange foch tenen Entscheids - per 1. Juni 2012 und nich t bereits per 1. Mai 2012 he r ab zusetzen sei (Urk. 9 ) . 2 .3 Demgegenü ber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aus dem A.___ -Gutachten lasse sich - entgegen dem F.___ - nicht der Schluss ziehen, dass eine verbesserte ges undheitliche Situation vorliege . Die A.___ - Gutachter hätten selbst für die letzten Jahre keine wesentliche Besserung der chronischen Depression und damit kein en Genesungsprozess feststellen können. Von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein , vielmehr sei von einem grundsätzlich stationären, sich aber immer wieder wan delnden Zustand auszugehen (Urk. 1) . Schliesslich verweist der Beschwerdefüh rer auf die Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom E.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14).
- Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist entgegen der Meinung der IV-Stelle (E. 2.2) vorliegend die – unter ande rem auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25) ba sie rende – Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/ 47/9-10). Denn die darauff olgende Rentenbestätigung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64 ) be ruhte nicht auf einer genügenden Sachver haltsabklärung inklusive psychia tri scher Beurteilung, sondern einzig auf knap pen Auskünften von Allgemeinarzt Dr. Z.___ (Urk. 10/ 62 ). Laut dem psychiatri schen Gutachten vo n Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003 , auf welches sich die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzu sprache abstützte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003, Urk. 10/34/3) , wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit) er hoben ( Urk. 10/25/3 ): - schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise post t raumati s che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - reaktive Depression nach Ehescheidung mit Exazerbation nach Wie derbelebung des Foltertraumas: schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2) - Adipositas per magna, Apnoe-Syndrom, Hyperlipidämie, Diabetes melli tus Typ II - panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts Da raus resultier t e gemäss dem Gutachter insgesamt eine 10 0%ige Arbeitsun fähig keit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 10/25/4 ).
- 4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, auf das - von F.___ -Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , als zuverlässige Beurteilungsgrund lage gewürdigte (Stellung nahme n vom
- September 2011 [Urk. 10/94/4-5] und
- März 2012 [Urk. 10 /1 06]) – A.___ - Gutachten vom
- August 2011 (Urk. 10/92/1-27 ). In der auf medizinischen Vorakten – dar unter die Stellungnahme von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___ , E.___ , vom 19. März 2003 ( Urk. 1 0 /18/2-5 ) - sowie eigenen internistischen, psychiatrischen und rheuma to logischen Untersu chungen (vom 2. und 3. März 2011 ) beruhenden Expertise (der Dres. med. I.___ , fallführende Ärztin , J.___ , Fachärztin für Innere Medizin, und K.___ , Facharzt für Innere Medizin; samt psychiatrischem Fachgutachten der Dres. med. L.___ , Assistenzärztin, M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie [Urk. 10/92/33-48], und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. O.___ , Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 [Urk. 10/92/49-59] ) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeits fähig keit gestellt ( S. 22 Ziff. 6.1 ): - (c hronifizierte) p ostt raumatische Belastungsstörung (I CD- 10 F43.1) - (c hronische) leicht- bis mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - l umbover te brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) mit mögl icher inter mittierender irrita tiver Reizsymptomatik L5 links seitig (ICD-10 M 51.1) - radiomorphologisch neuroforaminale Einengung L4/L5 linksbeton t (MRT der LWS vom 21. August 2008) - leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS, keine Hinweise auf kli nisch relevante segmentale Instabilität der LWS - muskuläre Dekonditionierung, Fehlhaltung der Wirbelsäule, musku läre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt ( S. 22 f. Ziff. 6.2). - leichtgrad ige mediale Gonarthrose (ICD-10 M 17.0) - radiomorphologisch medial betonte subchondrale Skl erosierungen, chondrale Abrasio nen vorwiegend am medialen Femurkondylus linkss eitig (MRI des Kniegelenkes vom
- April 2010) - Meniskusläsion medial linksseitig Grad II (MRT des linken Kniegelen kes vom 16. April 2010) - Ansatztendinose am Pes anserinus beidseits - zervikover tebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 53.1) - aktuell Verspannung der Pars ascendens Musculus tra pezius beidseits, muskuläre Dys balance - normale Beweglichkeit der HWS ohne Hinweise auf segmentale Dys funktion - anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts - aktuell normal erhaltene Beweglichkeit beider Schultergelenke, Rotato renmanschetten klinisch seitengleich intakt - muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, Ansatztendinose d er Musculi pec torales majores beidseits, Protraktion der Schulter na ch vorne wegen muskulärer Dysba lance - Epicondyliti s humeri radialis links (ICD-10 M 77.1) - normale Beweglichkeit beider Ellbogen - bilaterale s ym ptomatische Senkfüsse (ICD-10 M 21.4) - metabolisches Syndrom - m it Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002), Adipositas, Hyperlipidämie - Schlafapnoe-Syndrom - Myopie, Astigmatismus, Presbyopie - Hyperurikämie Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 25 Ziff. 7.2 ), der Be schwer de führer sei sechs Jahre seines Lebens als Selbständiger werbender in verschie d enen Handelsbereichen tätig gewesen . Im Jahr 2002 sei er letztmalig einer be ruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in einer ihm ange passten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Um trauma - assoziierte Erinner ung en zu vermeiden, sollten enge und dunkle Räume sowie zusätzliche Stresso ren wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking oder ein hoher Anspruch an Team fähig keit vermieden werden. Weiterhin dürfe der Be schwerdeführer keine körperlich schweren Arbeite n mit Tragen von Lasten über 15 kg, mit Notwendigkeit in die Hocke zu gehen und mit repetitiven Bewegun gen des Rumpfes durchfüh ren. I ns gesamt sei die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben. In ihrer „ Gesamtbeurteilung “ führten die A.___ -Gutachter aus (S. 23 ff.) , der Be schwerdeführer sei als Angehöriger einer politischen revolutionären Studenten bewegung in seiner Heimat V.___ verhaftet und gefoltert worden und habe die Ermordung von Freunde n und Kollegen mit ansehen müssen. Aufgrund dieser trau matischen Erlebnisse leide er noch heute unter Alpträumen und Verfol gungs ängsten, die sein gesamtes Leben nachhaltig beeinflussen würden . Im Jahr 2002 habe ein ein maliger Aufenthalt in einer psy chiatrischen Klinik wegen ei ner schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität statt gefunden . Trotz der dringenden Empfehlung zur weiteren ambulanten Therapie sei bisher keine suffi ziente Aufarbeitung und Therapie der chroni fizierten psychischen Traumata erfolgt. In ihrer „ a ktuelle n medizinische n Beurteilung “ ( S. 24) erklärten die A.___ -Gut ach ter, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronischen Depression u nd an den Folgen einer posttrau matischen Belastungsstörung. Da bisher offen bar keine suffizient en Therapieversuche erfolgt seien, habe über die letzten Jahr e laut Aktenlage keine wesen tliche Besserung der psychiatri schen Situation er reicht werden können . Im psy chiatrischen Untergutachten werde eine gewisse diagno s tische Unschä rfe im Schweregrad der psychiatrischen Diagn osen be schrie ben, da es bei Ten denz zur Symptomverdeutlichung bis hin zur Aggra va tion zu Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Symp tomen und seinem tatsächlich en , beobachteten Verha lten gekommen sei. In ihrer „ Diskussion divergierender Ansichten “ (Urk . 24 f. ) erklärten die A.___ -Gut achter unter Verweis au f das psychiatrische A.___ -Teilg utachten, i n Bezug auf die Austrittsdiagnose des P.___ vom 5. März 2002 ergäben sich insofern Diskrepanzen , als dort eine schwere depressive Epi sode ohn e psy cho tische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt wo rd en sei . Dabei werde e ine post traumatische Belastungsstö run g o der auch ein „Status nach“ nicht postuliert, doch von Symptomen berichtet, die eine grosse Überschnei dun g mit Sympto men einer PTSD hätten . In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003 erklärten die A.___ -Gutachter , Dr. Y.___ habe ein schwere s Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine reaktive Depression nach Ehe schliessung mit Exazerbation nach W iedererlebung des Foltertraumas und eine schwere t herapi e-refraktäre De pres s ion (ICD-10 F33. 2) diagnostiziert . Für die ers tgenannte Diagnose besteh e keine Di skrepanz. Bezüglich der zweiten Diag nose bestehe insofern eine Diskrepanz, als dass zur Zeit vo n einer leicht - bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD -10 F32.0/1) aus zu gehen sei . Die Tatsa che, dass das Ausmass der depressiven Epi sode heute im Vergleich zu 2003 als weniger stark ausgeprägt eingeschätzt werde , sei keine Diskrepanz, da das Aus mass fluktuieren kö nn e (S. 25 Mitte) . Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter ( S. 26 Ziff. 7.2) , dass seit dem 24. Juli 2002 ein „ 100% iger Invaliditätsgrad “ bestehe, welcher im Rahmen einer Rentenrevisio n von 2007 be stätigt worden sei. Aktuell sei insbe son dere aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgru nd der aktuellen Einschätzung kö nn e eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/92/33-48) wurde an am nestisch fest ge halten, der Beschwerdeführer fühle sich immer angespannt und habe so stark mit den Zähnen geknirscht, d ass er ein künstli ches Gebiss erhalten habe . Seine psy chischen Probleme bestünden seit 25 Jahren und seien nach Fo lterungen durch Angehörige des V.___ischen Staats aufgetreten. Kolle gen „hätten ihr Leben vor seinen Augen verloren“. Er fühle sich verantwortlich für deren Schicksal, manch mal habe er das Gefühl , „sein Kopf platze“. Er sei in der V.___ „ Chef “ einer kom mu nistischen Stude ntenorganisation gewesen, die En de der 80er Jahre versucht habe, das politische System zugu nsten einer kommunisti schen Staats form mit Waffengewalt zu ändern . Er sei in der V.___ vom Staat mit dem Tod bedroht und mehrfach gefoltert worden, welche Er eignisse ihn bis heute verfolg ten . Im mer wieder habe er Albträume, er wü rde abgeholt und mit ver bundenen Augen zur Folter gefahren. Er habe Angst vor engen oder dunk len Räumen. In den 90er Jah ren seien viele seiner Mits treiter in die Schweiz ge kommen ; hier habe sich die Organisati on jedoch gespalten. Ein Kollege sei e r mordet und er selbst durch früh ere Mitstreiter angegrif fen und bedroht worden . Er fühle sich auch heute noch bedroht und vermeide es möglichst, seine Woh nung zu verlassen. Er leide an einer depressiven Stimmung, sei müde und er schöpft, mache sich Vorwürfe . Auch leide er an Gewichtsverlust und Appetit minderung. Gegenüber anderen Men sch en sei er misstrauisch gewor den und vermeide Kontakt zu Menschen aus ser halb der Familie. 2007 [recte: 1997] habe er sich von seiner Ehef rau sch ei den lassen, da er ihr seinen psychischen Zus tand nicht habe zumuten wollen. In Bezug auf seine aktuelle Leben s situation erklärte der Beschwerdeführer, er lebe alleine in einer 2-Zi mmer- Wohnu ng . Aus der ge schie den en Ehe seien drei Töchter (26, 28 un d 33 Jahre), ein Sohn (32) und sechs Enkel zwi schen 3 und 10 Jahren hervorgegangen. Sei t 2002 gehe er keiner Beschäfti gung mehr nach, nach dem er 2002 eine Transportfirma, mehrere Blumenläden und einen Kiosk aufgrund schlecht laufender Geschäfte habe aufgeben müssen . Ins gesamt lebe er sehr zurückgez ogen, soziale Kontakte bestünden nur zur Familie. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom
- November 2012 (Urk. 14) erklärten der Psy chi a ter C.___ und der Psychologe Dr. D.___ , dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachtens komme kein Beweiswert zu. Das Gutachten sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar . Insbesondere sei die B estandesaufnahme oberflächlich. Dabei ga ben Psychiater C.___ und Psychologe D.___ folgende („richtige n “) Diag nosen an : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - p osttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) - St. n. Suizi d versuchen 2006 ( ICD-10 X70) - Hypakusis li. (70 % Hörverlust li ., Op.) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom m/b - Spondylarthrose L3-5 - bilaterale r Protrusion L4/5 - kombinierte n Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 li. ( Dr. Q.___
- April 20 10) - c hronisches Reizknie li. m/b - medialer Meniskusläsion - mediale r Gonarthrose mit Chondromalazie, G elenkerguss und Baker zyste (Dr. Q.___
- April 20 10) - Periarthropath i a humer o-scapularis tendinica re. (Dr. med. R.___
- November 20 0 7 ) - Adipositas per magna ( ICD-10 E66.0, BMI=34) - s chweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP versorgt) ( Dr. S.___
- Mai 02) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2002 , Dr. R.___
- November 20 02) Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten der Psychiater C.___ und der Psychologe Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4) , d ie psychiatrischen Diagnos en hätten erhebliche Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, insbe son dere aufgrund der konsta nten Kontrollv erluste, flash-backs von Folter und wegen Gedankenkreisen s , was eine geri chtete Tätigkeit unmög lich mache . Eine regel mässige Tätigkeit enge den Beschwerdeführer ein (Erin nerungen Gefängnis). Als n egatives Leistungsbild wurde genannt : Kein Stress, keine Anforderungen, keine zielgerichteten oder einseitigen Tät igkeiten, kein Publikumsverkehr und kein en Kontakt mit anderen Menschen. Objektiv sei d er Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen (PTSD und schwere Depression) auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
- Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstat te te A.___ -Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung de r ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fach gebieten. Insbesondere erfolgte eine detaillierte psychiatrische Anamnese - und Befunderhebung. Soweit der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das A.___ - Gutachten - geltend macht, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verbe sserung der chronischen Depression e ingetreten sei, stattdessen die de press ive Situation fluktuiere , weshalb nicht von einer dauerhaften V erbesserung des Ge sundheitszust andes ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 4) , kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter erklärten, dass, da bis her offenbar keine suffizienten Therapieversuche erfolgt seien, über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation habe erreicht werden können ( S. 25 Mitte ) , je doch erklä rten d ie A.___ -Gutachter an gleicher Stelle unmissverständlich , dass das Ausmass der depressi ven Epi so d e im Vergleich zu 2003 heute weniger stark ausgeprägt sei ( S. 25 ) . Was die vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom 21. November 2012 ( Urk. 14) angeht, wurde diese zwar nach Erlass der angefoc htenen Verfügung vom 29. März 2012 ( Urk. 2) erstattet, doch ist ihre Beurteilung gleichwohl zu berücksichtigen, so weit sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt. Allerdings weichen die von ihnen beschriebenen Be funde kaum von den bereits aktenkundigen Fest stellungen ab, welche in das von den A.___ -Gutachter n skiz zierte Zumu tbar keits profil eingeflossen sind (klare Restriktionen betreffend Arbeitsräume, Kun den kontakt und Teamfähigkeit). Demnach vermag die Stellungnahme zur Ar beits fähigkeit von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ das A.___ -Gut achten nicht zu entkräften. Sodann darf und muss berücksichtigt werden , dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
- April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3 a/cc). Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___ - Begutach tung (vom
- und
- März 2011) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten (Rest- ) Arbeits fähigkeit von 50 % hinsichtlich physisch und psychisch ange pass ten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
- Beim Einkommensvergleich stellte die Verwaltung auf die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebungen ( LSE ) ab (Tabellenlohnvergleich ) , was zu Recht unbe stritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 am Ende) . Entgegen dem Vor bring en des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) ist d er von der Beschwerdegeg ne rin zugestandene be hinderungsbedingte Abzug von 15 % auf dem Invalidenein kommen nicht zu beanstanden . Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten und nur körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg ausüben könne und zusätzliche Stressoren, wie häufiger Kundenkontakt, Mul titasking und ein hoher Anspruch auf Teamfähigkeit , vermieden werden sollte n und da zudem die Notwendigkeit vo n vermehrten Pausen gegeben sei (Urk. 2 S. 2) . So weit der Beschwerdeführer, der einen Abzug von 20 % beansprucht, zu wenig berücksichtigte multiple Einschränkungen , namentlich etwa Diabetes mel litus, und ein fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren geltend macht , ist fest zu stellen, dass unmittelbar lei densbezogene beziehungsweise gesundheitliche Nach teile weitgehend – vgl. E. 4.1 S. 9 Abschnitt 2 - bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit (von 50 %) – und damit insgesamt eher grosszügig – be rücksichtigt wurden , und ist darauf hin zuweisen , dass die Merkmale Alter (Jahr gang 1958 ) und Dienstjahre beim An forderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2 „Verfü g ungs teil 2“ S. 2, Urk. 10/93 ) nur eine ge ringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Demnach besteht – bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'578 .-- respektive Fr. 23'621 .-- - ein Inval iditätsgrad von 57 %, womit der Beschwerdeführer nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente hat. Aufgrund des gel tend gemachten Erhalts der angefochtenen Verfügung (am
- April 2012, vgl. Urk. 1 S. 2) hat jedoch die Rentenherabsetzung auf den 30. Mai 2012 zu erfol gen ( Rentenreduktion ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; ent sprech end dem Antrag von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin [Urk. 9] ) . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf An ordn ung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
- 7 .1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 0 0 .-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (unveränderte Invalidenrente beziehungsweise höhere Dreiviertelsrente) nur in einem lediglich unbedeutenden Mass obsiegt ( Rentenr eduktion einen Monat später) . In Anbe tracht dessen sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die entsprechenden Vorau ssetzun gen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer an trags gemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) und sind die ihm aufer legten Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem le dig lich unbedeutenden Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerde gegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädi gung zu verpflichten . Da im Übrigen d ie Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli chen Recht s vertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung der selben Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltl icher Rechtsvertreter zu be stellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichts kass e zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kosten note vom 4 . Juni 2013 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen is t demnach auf Fr. 1'775.1 0 (inkl. Barauslagen und Mehrw ertsteuer [MWSt]) fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt, u nd es wird ihm Fürsprecher Herbert Bracher, Solothurn , als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann :
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 dahingehend abge än dert, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erst auf den 1. Juni 2012 erfolgt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s , Fürsprecher Herbert Bracher , wird mit Fr. 1' 775 .1 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Bracher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00541 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
9. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher Bielstrasse 9, Postfach 1953, 4502 Solothurn gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___
meldete sich im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Depression, ein rheumatologisches Leiden, Diabetes, Adipositas und ein Schlaf a pnoe-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ ge stützt auf das Gutachten von
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom
2. Oktober 2003
(Urk. 10/25, vgl. Feststellungsblatt vom
15. Dezember 2003 [Urk. 10/34 ]) mit Verf ügung vom 12 . März 2004 (Urk. 10/47) rückwirkend ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invaliden versi che rung zu (In validitätsgrad: 100 %). 1.2
Eine im Januar 2007 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 10/61) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente (nach Einholung einer Auskunft des behandelnden Dr. med . Z.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin [Bericht vom 20. Februar 2007, Urk. 10/62]), mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) bestätigt wurde (Invaliditäts grad:
100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 5. März 2007 [Urk. 10/63]). 1.3
Im Juni 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 10/73 /1). Nach Einholung einer
weiteren Auskunft vo n Dr. Z.___ (Bericht vom 2
7. Mai 2010, Urk. 10/73 /5)
veranlasste sie eine medi zi ni sche Abklärung bei der A.___ am Spital B.___, welche am 23. August 2011 ihr Gut achten erstattete (Urk. 10/92) .
Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 10/97) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 57 %; vgl. Feststellungs blatt [Urk. 10/94 ]). Nach Kenntnisnahme der dageg en am 16. Januar und 24. Februar 2012 erhobenen Einwände (Urk. 10/101, 10/105) verfügte die IV-Stelle am 29. März 2012 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, beziehungsweise per 30. April 2012; U rk. 2). 2. 2.1
Dagegen liess d er Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Urk. 1) Be schwer de erheben und die vollumf ängl iche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und e ven tuell die Zusprache eine r Dreiviertelsrente beantragen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess er die An wei sung der Beschwerdegegnerin, ihm im Monat Mai 2012 die Rente in un verän derter Höhe auszuzahlen, beantragen . Weiter liess der Beschwerdeführer (eventuell) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent gelt li chen Rechtsver beiständung durch Fürsprecher Herbert Bracher nachsuchen (Urk.
1 S. 2). Die Ver waltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
5. Juni 2012 (Urk.
9) die teilw eise Gutheissung der Beschwerde, weil die Renten leis tung en erst per 1. Juni 2012 – und nicht bereits auf 1. Mai 2012 – auf eine halbe IV-Rente herabzusetz en sei.
Mit Zuschrift vom
27. November 2012 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters C.___ und des beh andelnden Psy chologen Dr. phil. D.___,
E.___, vom 21. November 2012 einreichen (Urk. 14). Die am 8. April 2013 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 15) liess die IV-Stelle unbenutzt verstreichen.
Schliess lich reichte Für sprecher Herbert Bracher am 4. Juni 2013 seine Hono rarnote ein (Urk. 17). 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bu ndesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da-mit, dass sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers gemäss dem po ly dis ziplinären A.___ -Gutachten vom 23. August 2011
seit der letztmaligen Verfü gung vo n 2007 wesentlich verbessert habe . Späteste ns seit der Begutachtung im A.___
(vom 2. und 3. März 2011) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerde führer eine der Behinderung angepasste berufliche Tä tigkeit i n einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Dabei resultiere beim Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich)
– unter Berücksicht igung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen
–
ein Invaliditätsgrad von 57 % (Validenein kom men:
Fr. 55'578 .--; Invalideneinkommen:
Fr. 23'621 .--), bei welchem nur mehr Anspr uch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung ver wies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeur tei lung ihres internen F.___
vom 7. September 2011 (Urk. 10/94/4-5). Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde be grün dete die Beschwerdegeg nerin mit dem Umstand, dass die Rente
- un ter Be rücksichtigung des vom
Beschwerdeführer angegebenen Eingangs des ange foch tenen Entscheids
- per 1. Juni 2012 und nich t bereits per 1. Mai 2012 he r ab zusetzen sei
(Urk. 9) . 2 .3
Demgegenü ber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aus dem A.___ -Gutachten lasse sich - entgegen dem F.___
- nicht der Schluss ziehen, dass eine verbesserte ges undheitliche Situation vorliege . Die A.___ - Gutachter hätten selbst für die letzten Jahre keine wesentliche Besserung der chronischen Depression und damit kein en Genesungsprozess feststellen können. Von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein, vielmehr sei von einem grundsätzlich stationären, sich aber immer wieder wan delnden Zustand
auszugehen (Urk. 1) . Schliesslich verweist der Beschwerdefüh rer auf die Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom E.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14). 3.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung ist entgegen der Meinung der IV-Stelle (E. 2.2) vorliegend die – unter ande rem auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___
vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25) ba sie rende –
Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/ 47/9-10). Denn die darauff olgende Rentenbestätigung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) be ruhte nicht auf einer genügenden Sachver haltsabklärung inklusive psychia tri scher Beurteilung, sondern einzig auf knap pen Auskünften von Allgemeinarzt Dr. Z.___ (Urk. 10/ 62). Laut dem psychiatri schen Gutachten vo n Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003, auf welches sich die Be schwerdegegnerin bei der Rentenzu sprache abstützte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003, Urk. 10/34/3), wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit) er hoben (Urk. 10/25/3): - schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise post t raumati s che Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - reaktive Depression nach Ehescheidung mit Exazerbation nach Wie derbelebung des Foltertraumas: schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2) - Adipositas per magna, Apnoe-Syndrom, Hyperlipidämie, Diabetes melli tus Typ II - panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts
Da raus resultier t e gemäss dem Gutachter insgesamt eine 10 0%ige Arbeitsun fähig keit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 10/25/4). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer An nahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe,
auf das - von F.___ -Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, als zuverlässige Beurteilungsgrund lage gewürdigte (Stellung nahme n
vom
7. September 2011
[Urk. 10/94/4-5] und
26. März 2012 [Urk. 10 /1 06]) – A.___ - Gutachten vom 23. August 2011 (Urk. 10/92/1-27). In der auf medizinischen Vorakten
– dar unter die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.
phil.
D.___, E.___, vom 19. März 2003 (Urk. 1 0 /18/2-5) -
sowie eigenen internistischen, psychiatrischen und rheuma to logischen Untersu chungen (vom 2. und 3. März 2011) beruhenden Expertise (der Dres. med. I.___,
fallführende Ärztin, J.___, Fachärztin für Innere Medizin, und K.___, Facharzt für Innere Medizin; samt psychiatrischem Fachgutachten der Dres. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie
[Urk. 10/92/33-48], und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. O.___, Fach arzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 [Urk. 10/92/49-59])
wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeits fähig keit gestellt (S. 22
Ziff. 6.1): - (c hronifizierte) p ostt raumatische Belastungsstörung (I CD- 10 F43.1) - (c hronische) leicht- bis mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - l umbover te brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) mit mögl icher inter mittierender irrita tiver Reizsymptomatik L5 links seitig (ICD-10 M 51.1) - radiomorphologisch neuroforaminale Einengung L4/L5 linksbeton t (MRT der LWS vom 21. August 2008) - leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS, keine Hinweise auf kli nisch relevante segmentale Instabilität der LWS - muskuläre Dekonditionierung, Fehlhaltung der Wirbelsäule, musku läre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22 f. Ziff. 6.2). - leichtgrad ige mediale Gonarthrose (ICD-10 M 17.0) - radiomorphologisch medial betonte subchondrale Skl erosierungen, chondrale Abrasio nen vorwiegend am medialen Femurkondylus linkss eitig (MRI des Kniegelenkes vom 16. April 2010) - Meniskusläsion medial linksseitig Grad II (MRT des linken Kniegelen kes vom 16. April 2010) - Ansatztendinose am Pes anserinus beidseits - zervikover tebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 53.1) - aktuell Verspannung der Pars ascendens Musculus tra pezius beidseits, muskuläre Dys balance - normale Beweglichkeit der HWS ohne Hinweise auf segmentale Dys funktion - anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts - aktuell normal erhaltene Beweglichkeit beider Schultergelenke, Rotato renmanschetten klinisch seitengleich intakt - muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, Ansatztendinose d er Musculi pec torales majores beidseits, Protraktion der Schulter na ch vorne wegen muskulärer Dysba lance - Epicondyliti s humeri radialis links (ICD-10 M 77.1) - normale Beweglichkeit beider Ellbogen - bilaterale s ym ptomatische Senkfüsse (ICD-10 M 21.4) - metabolisches Syndrom - m it Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002), Adipositas, Hyperlipidämie - Schlafapnoe-Syndrom - Myopie, Astigmatismus, Presbyopie - Hyperurikämie
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 25 Ziff. 7.2), der Be schwer de führer sei sechs Jahre seines Lebens als Selbständiger werbender in verschie d enen Handelsbereichen tätig gewesen . Im Jahr 2002 sei er letztmalig einer be ruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in einer ihm ange passten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Um trauma - assoziierte Erinner ung en zu vermeiden, sollten enge und dunkle Räume sowie zusätzliche Stresso ren wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking oder ein hoher Anspruch an Team fähig keit vermieden werden. Weiterhin dürfe der Be schwerdeführer keine körperlich schweren Arbeite n mit Tragen von Lasten über 15 kg, mit Notwendigkeit in die Hocke zu gehen und mit repetitiven Bewegun gen des Rumpfes durchfüh ren. I ns gesamt sei die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben.
In ihrer „ Gesamtbeurteilung “ führten die A.___ -Gutachter aus (S. 23 ff.), der Be schwerdeführer sei als Angehöriger einer politischen revolutionären Studenten bewegung in seiner Heimat V.___
verhaftet und gefoltert worden und habe die Ermordung von Freunde n und Kollegen mit ansehen müssen. Aufgrund dieser trau matischen Erlebnisse leide er noch heute unter Alpträumen und Verfol gungs ängsten, die sein gesamtes Leben nachhaltig beeinflussen würden . Im Jahr 2002 habe ein ein maliger Aufenthalt in einer psy chiatrischen Klinik wegen ei ner schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität statt gefunden . Trotz der dringenden Empfehlung zur weiteren ambulanten Therapie sei bisher keine suffi ziente Aufarbeitung und Therapie der chroni fizierten psychischen Traumata erfolgt.
In ihrer „ a ktuelle n medizinische n Beurteilung “
(S. 24) erklärten die A.___ -Gut ach ter, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronischen Depression u nd an den Folgen einer posttrau matischen Belastungsstörung. Da bisher offen bar keine suffizient en Therapieversuche erfolgt seien, habe über die letzten Jahr e laut Aktenlage keine wesen tliche Besserung der psychiatri schen Situation er reicht werden können . Im psy chiatrischen Untergutachten werde eine gewisse diagno s tische Unschä rfe im Schweregrad der psychiatrischen Diagn osen be schrie ben, da es bei Ten denz zur Symptomverdeutlichung bis hin zur Aggra va tion zu Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Symp tomen und seinem tatsächlich en, beobachteten Verha lten gekommen sei.
In ihrer „ Diskussion divergierender Ansichten “
(Urk . 24 f.) erklärten die A.___ -Gut achter unter Verweis au f das psychiatrische A.___ -Teilg utachten, i n Bezug auf
die Austrittsdiagnose des
P.___ vom 5. März 2002 ergäben sich insofern Diskrepanzen, als dort eine schwere depressive Epi sode ohn e psy cho tische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt wo rd en sei . Dabei werde e ine post traumatische Belastungsstö run g o der auch ein „Status nach“
nicht postuliert, doch von Symptomen berichtet, die eine grosse Überschnei dun g mit Sympto men
einer PTSD hätten . In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2.
Oktober 2003 erklärten die A.___ -Gutachter, Dr. Y.___ habe ein schwere s Verfolgungs- und
Foltertrauma beziehungsweise eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10
F43.1),
eine reaktive Depression nach Ehe schliessung mit Exazerbation nach W iedererlebung des Foltertraumas und
eine schwere t herapi e-refraktäre De pres s ion (ICD-10 F33. 2) diagnostiziert . Für die ers tgenannte Diagnose besteh e keine Di skrepanz. Bezüglich der zweiten Diag nose bestehe insofern eine Diskrepanz, als dass zur Zeit vo n einer leicht - bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD -10 F32.0/1) aus zu gehen sei .
Die Tatsa che, dass das Ausmass der depressiven Epi sode heute im Vergleich zu 2003 als weniger stark ausgeprägt eingeschätzt werde, sei keine Diskrepanz, da das Aus mass fluktuieren kö nn e (S. 25 Mitte) .
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die A.___ -Gutachter (S. 26 Ziff. 7.2), dass seit dem 24. Juli 2002 ein „ 100% iger Invaliditätsgrad “ bestehe, welcher im Rahmen einer Rentenrevisio n von 2007 be stätigt worden sei. Aktuell sei
insbe son dere aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgru nd der aktuellen Einschätzung kö nn e
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/92/33-48) wurde an am nestisch fest ge halten, der Beschwerdeführer fühle sich immer angespannt und habe so stark mit den Zähnen geknirscht, d ass er ein künstli ches
Gebiss erhalten habe . Seine psy chischen Probleme bestünden seit 25 Jahren und seien nach Fo lterungen durch Angehörige des V.___ischen Staats aufgetreten. Kolle gen „hätten ihr Leben vor
seinen Augen verloren“. Er fühle sich verantwortlich für deren Schicksal,
manch mal habe er das Gefühl, „sein Kopf platze“. Er sei in der
V.___ „ Chef “ einer kom mu nistischen Stude ntenorganisation gewesen, die En de der 80er Jahre versucht habe, das politische System zugu nsten einer kommunisti schen Staats form mit Waffengewalt zu ändern . Er sei in der V.___ vom Staat mit dem Tod bedroht
und
mehrfach gefoltert worden, welche Er eignisse ihn bis heute verfolg ten . Im mer wieder habe er Albträume, er wü rde abgeholt und
mit ver bundenen Augen zur Folter gefahren. Er habe Angst vor engen oder dunk len Räumen.
In den 90er
Jah ren seien viele seiner Mits treiter in die Schweiz ge kommen; hier habe sich die Organisati on jedoch gespalten. Ein Kollege sei e r mordet und er selbst
durch früh ere Mitstreiter angegrif fen und bedroht worden . Er
fühle sich auch heute noch bedroht und vermeide es möglichst, seine Woh nung zu verlassen. Er leide an einer depressiven Stimmung, sei müde und er schöpft, mache sich Vorwürfe . Auch leide er an Gewichtsverlust und Appetit minderung. Gegenüber anderen Men sch en sei er misstrauisch gewor den und vermeide Kontakt zu Menschen aus ser halb der Familie. 2007 [recte: 1997] habe er sich von seiner Ehef rau sch ei den lassen, da er ihr seinen psychischen Zus tand nicht habe zumuten wollen.
In Bezug auf seine aktuelle Leben s situation erklärte der Beschwerdeführer, er
lebe alleine in einer 2-Zi mmer- Wohnu ng . Aus der ge schie den en Ehe seien drei Töchter (26, 28 un d 33 Jahre), ein Sohn (32) und sechs Enkel zwi schen 3 und 10 Jahren hervorgegangen. Sei t 2002 gehe er keiner Beschäfti gung mehr nach, nach dem er 2002 eine Transportfirma, mehrere Blumenläden und einen Kiosk aufgrund schlecht laufender Geschäfte habe aufgeben müssen . Ins gesamt lebe er sehr zurückgez ogen, soziale Kontakte bestünden nur zur Familie. 4.2
In ihrer Stellungnahme vom
21. November 2012 (Urk. 14) erklärten der Psy chi a ter C.___
und der Psychologe Dr. D.___, dem psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachtens komme kein Beweiswert zu. Das Gutachten sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar . Insbesondere sei die B estandesaufnahme oberflächlich. Dabei ga ben Psychiater
C.___ und Psychologe D.___ folgende („richtige n “) Diag nosen an : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St.
n. Suizi d versuchen 2006 (ICD-10 X70) - Hypakusis li. (70 % Hörverlust li ., Op.) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom m/b - Spondylarthrose L3-5 - bilaterale r Protrusion L4/5 - kombinierte n Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 li. (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - c hronisches Reizknie li. m/b - medialer Meniskusläsion - mediale r Gonarthrose mit Chondromalazie, G elenkerguss und Baker zyste (Dr. Q.___ 27. April 20 10) - Periarthropath i a humer o-scapularis tendinica re. (Dr. med. R.___ 5.
November 20 0 7) - Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=34) - s chweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP versorgt) (Dr. S.___ 17. Mai 02) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2002, Dr. R.___
5. November 20 02)
Z ur Arbeitsfähigkeit erklärten der Psychiater
C.___ und der Psychologe Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4), d ie psychiatrischen Diagnos en hätten erhebliche
Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch
für angepasste Tätigkeiten, insbe son dere aufgrund der konsta nten Kontrollv erluste, flash-backs von Folter und wegen Gedankenkreisen s, was eine geri chtete Tätigkeit unmög lich mache . Eine regel mässige Tätigkeit enge den Beschwerdeführer ein (Erin nerungen Gefängnis). Als n egatives Leistungsbild wurde genannt : Kein Stress, keine Anforderungen, keine zielgerichteten oder einseitigen Tät igkeiten, kein Publikumsverkehr und kein en Kontakt mit anderen Menschen. Objektiv sei d er Beschwerdeführer
aufgrund der Diagnosen (PTSD und schwere Depression) auch für angepasste Tätigkeiten zu 100
% arbeitsunfähig. 5.
Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstat te te
A.___ -Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung de r ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fach gebieten. Insbesondere erfolgte eine detaillierte psychiatrische Anamnese -
und Befunderhebung. Soweit der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf das A.___ - Gutachten - geltend macht, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verbe sserung der chronischen Depression e ingetreten sei,
stattdessen die de press ive Situation fluktuiere, weshalb nicht von einer dauerhaften V erbesserung des Ge sundheitszust andes ausgegangen werden könne
(Urk. 1 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___ -Gutachter erklärten, dass, da bis her offenbar keine suffizienten
Therapieversuche erfolgt seien, über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation habe erreicht werden können (S. 25 Mitte),
je doch erklä rten d ie A.___ -Gutachter an gleicher Stelle unmissverständlich, dass das Ausmass der depressi ven Epi so d e im Vergleich zu 2003 heute weniger stark ausgeprägt sei (S. 25) .
Was die vom Beschwerdeführer neu aufgelegte
Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom 21. November 2012
(Urk. 14) angeht, wurde diese zwar nach Erlass der angefoc htenen Verfügung vom 29. März 2012 (Urk.
2) erstattet, doch ist ihre Beurteilung gleichwohl zu berücksichtigen, so weit sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt. Allerdings weichen die von ihnen beschriebenen Be funde kaum von den bereits aktenkundigen Fest stellungen ab, welche in das von den A.___ -Gutachter n skiz zierte Zumu tbar keits profil eingeflossen sind (klare Restriktionen betreffend Arbeitsräume, Kun den kontakt und Teamfähigkeit). Demnach vermag die Stellungnahme zur Ar beits fähigkeit von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ das A.___ -Gut achten nicht zu entkräften. Sodann darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3 a/cc).
Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___ - Begutach tung (vom 2. und
3. März 2011) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten (Rest-) Arbeits fähigkeit von 50 % hinsichtlich physisch und psychisch ange pass ten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 6.
Beim Einkommensvergleich stellte die Verwaltung auf die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebungen (LSE) ab (Tabellenlohnvergleich), was zu Recht unbe stritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 am Ende) . Entgegen dem Vor bring en
des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S.
7 Ziff.
3) ist d er von der Beschwerdegeg ne rin zugestandene be hinderungsbedingte Abzug von 15 % auf dem Invalidenein kommen nicht zu beanstanden . Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten und nur körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg ausüben könne und zusätzliche Stressoren, wie häufiger Kundenkontakt, Mul titasking und ein hoher Anspruch auf Teamfähigkeit, vermieden werden sollte n
und da zudem die Notwendigkeit vo n vermehrten Pausen gegeben sei (Urk. 2 S.
2) . So weit der Beschwerdeführer, der einen Abzug von 20 % beansprucht, zu wenig berücksichtigte multiple Einschränkungen, namentlich etwa Diabetes mel litus, und ein fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren geltend macht, ist fest zu stellen, dass unmittelbar lei densbezogene beziehungsweise gesundheitliche Nach teile weitgehend
– vgl. E. 4.1 S. 9 Abschnitt 2 - bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit (von 50 %) – und damit insgesamt eher grosszügig – be rücksichtigt wurden,
und ist darauf hin zuweisen, dass die Merkmale Alter (Jahr gang 1958) und Dienstjahre beim An forderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2 „Verfü g ungs teil 2“ S. 2, Urk. 10/93) nur
eine ge ringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Demnach besteht –
bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'578 .-- respektive Fr. 23'621 .-- - ein Inval iditätsgrad von 57 %, womit der Beschwerdeführer nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Aufgrund des gel tend gemachten Erhalts der angefochtenen Verfügung
(am 2. April 2012, vgl. Urk. 1 S.
2) hat jedoch die Rentenherabsetzung auf den 30. Mai 2012 zu erfol gen
(Rentenreduktion ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; ent sprech end dem Antrag von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin [Urk. 9]) .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf An ordn ung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 7. 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 0 0 .-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (unveränderte Invalidenrente beziehungsweise höhere Dreiviertelsrente) nur in einem lediglich unbedeutenden Mass obsiegt (Rentenr eduktion einen Monat später) . In Anbe tracht dessen sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die entsprechenden Vorau ssetzun gen gegeben sind, ist dem
Beschwerdeführer an trags gemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) und sind die ihm aufer legten Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem le dig lich unbedeutenden Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerde gegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädi gung zu verpflichten .
Da im Übrigen d ie Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli chen Recht s vertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung der selben Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltl icher Rechtsvertreter zu be stellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichts kass e zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kosten note vom 4 . Juni 2013 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen is t demnach auf Fr. 1'775.1 0
(inkl. Barauslagen und Mehrw ertsteuer [MWSt]) fest zusetzen .
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt, u nd es wird ihm Fürsprecher
Herbert Bracher, Solothurn, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 dahingehend abge än dert, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erst auf den 1. Juni 2012 erfolgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Fürsprecher Herbert Bracher, wird mit Fr. 1' 775 .1 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Bracher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt