Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, Mutter zweier Kinder, arbeitete zuletzt als Vor werksarbeiterin bei der Y.___ AG, welche das Arbeitsverhältnis am 1 0. Februar per Ende April 1999 kündigte ( Urk. 9/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Urk. 9/4/1-4). Am 2 7. September 1999 meldete sich die Versicherte wegen eines chronischen Panvertebralsyndroms und eines chronischen Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 9/32/12-35), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/4/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/3, Urk. 9/17) ein und veran lasste eine psychiatrische Abklärung ( Urk. 9/32/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/13-14) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 mit Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, Mutter zweier Kinder, arbeitete zuletzt als Vor werksarbeiterin bei der Y.___ AG, welche das Arbeitsverhältnis am 1 0. Februar per Ende April 1999 kündigte ( Urk. 9/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Urk. 9/4/1-4). Am 2 7. September 1999 meldete sich die Versicherte wegen eines chronischen Panvertebralsyndroms und eines chronischen Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 9/32/12-35), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/4/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/3, Urk. 9/17) ein und veran lasste eine psychiatrische Abklärung ( Urk. 9/32/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/13-14) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 mit Wirkung ab
Dispositiv
- September 1999 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzüg lich Zusatzrenten für den Ehegatten und die zwei Kinder zu ( Urk. 9/29). 1.2 Im Rahmen der Rentenrevision gab die Versicherte am 1
- Dezember 2002 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an ( Urk. 9/25). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ( Urk. 9/36) und Arztberichte ( Urk. 9/37-38, Urk. 9/45) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2
- August 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab
- März 2003 zu ( Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 2
- November 2007 ( Urk. 9/63) bestätigte sie nach Einholen eines Verlaufsberichtes ( Urk. 9/61) die Ausrichtung ein er unver änderten Invalidenrente . 1.3 Am
- Januar 2010 vermerkte die Versicherte im Rahmen des Revisionsverfah rens einen verschlechterten Gesundheitszustand ( Urk. 9/65). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ( Urk. 9/67) und Arztberichte ( Urk. 9/68/7-18) ein, liess bei der Klinik Z.___ ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten erstellen ( Urk. 9/74) und teilte am 1
- Juli 2011 nach durchgeführter Eingliederungs beratung den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 9/82-83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/86, Urk. 9/92) und der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch die Ärzte der Klinik Z.___ ( Urk. 9/96) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- März 2012 die Invalidenrente ein ( Urk. 9/100 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom
- März 2012 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
- März 2012 Beschwerde bei der IV-Stelle ( Urk. 9/102-103 = Urk. 1/1), welche dieses Schreiben auf Antrag der Versicherten ( Urk. 9/107 = Urk. 1/2) am 1
- Mai 2012 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk. 3= Urk. 9/109). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2012 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom
- November 2012 wurde die Gemeinschaftliche Vorsorge stiftung des Textilverbandes Schweiz zum Prozess beigeladen, und es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung en der
- IV-Revision eingeräumt ( Urk. 10). Am
- Dezember 2012 reichte die Vorsorgestiftung ihre Stellung nahme ein ( Urk. 12), welche den Parteien am 1
- Dezember 2012 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 14). Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
- 3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 41‘98 2 . und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 29‘017. ermittelte sie einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Auffassung, dass mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes einerseits und der vor der Sach- und Rechtslage in den Jahren 2001 und 2003 angesichts des von Beginn weg nicht invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschadens nicht vertretbaren Entscheidung andererseits für die Verfü gungen aus den Jahren 2001 und 2003 zwei Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG gegeben seien, was als substituierte Begründung zu berück sichtigen sei ( Urk. 8). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass ihr Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe. Sie fühle sich schlechter als vor 13 Jahren und könne tagsüber den Alltag nicht ohne Schmerzen überstehen und nachts nicht ruhig schlafen, da ihr die Wirbelsäule wehtue. Eine Arbeit zu finden, die sie psychisch nicht belaste und die ihr körperlich nicht schade, sei für sie daher unmöglich ( Urk. 1/1, Urk. 9/92). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist beziehungsweise ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewe sen, aufgehoben werden kann.
- 3.1 Die Verfügung vom 1
- Januar 2001 ( Urk. 9/29), mit welcher der Beschwerde führerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, fusste auf folgenden medizini schen Unterlagen: 3.2 Mit Bericht vom 1
- Februar 1999 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein genera lisiertes Schmerzsyndrom und ein Asthma bronchiale. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, wechselbelastende, wechselpositionierende Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , wobei die psychischen Faktoren mit zu be rücksichtigen seien ( Urk. 9/32/25-26). 3.3 Am 2
- August 1999 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ , über die vom 2
- Juli bis 1
- August 1999 erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin und diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Instabilität L4/5, muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie anamnestisch ein Asthma bron chiale. Bis zum 2
- August 1999 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit, und vom 2
- bis zum 2
- August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. An schliessend werde der Versuch einer vollen Reintegration in den Berufsalltag gemacht ( Urk. 9/32/28-29). 3.4 Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerde führerin seit 1
- September 1998 hausärztlich behandelte, nannte aufgrund sei ner Untersuchung vom 1
- Oktober 1999 mit Bericht vom 2
- Oktober 1999 fol gende Diagnosen: - generalisiertes Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenem Schmerzsyn drom - Instabilität L4/5 - muskuläre Dysbalance, Wirbelsäulenfehlhaltung - chronische Bronchitis Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmer zen rheumatologisch und neurologisch abgeklärt worden sei und sich zu statio nären Therapien in der Klinik B.___ und im Spital D.___ auf gehalten habe, was aber nicht erfolgreich gewesen sei. Nebst den genannten Diagnosen bestehe noch eine zunehmend depressive Verstimmung. Zudem ver schlechtere sich die soziale Situation, da der Ehemann ebenfalls arbeitslos sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/32/12-13). 3.5 Am 2
- August 2000 erstattete Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten ( Urk. 9/32/1-5) und nannte folgende Diagnosen ( Urk. 9/32/4): - depressive Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittel schweren Grades in einer psychosozialen Belastungssituation - somatoforme Schmerzstörung bei einer weichen, infantilen, vermindert belastungsfähigen Persönlichkeit Anlässlich der Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vor etwa zwei Jahren plötzlich einen Schwächeanfall gehabt, habe sich erschöpft gefühlt, Schmerzen im Kopf und überall bekommen. Gegen die Schmerzen nehme sie nun Mefenacid und fühle sich darunter besser. Sie sei sehr nervös, gespannt, reizbar, ungeduldig, habe nur negative Gedanken, denke an die Krankheit, schlafe sehr schlecht, praktisch nur mit Tabletten. Sie könne sich nicht mehr konzentrieren, sei vergesslich, und sie könne nicht arbeiten. Manchmal könne sie im Haushalt etwas machen, manchmal wieder gar nicht, und sie müsse liegen. Der Rücken tue ihr weh, neuerdings habe sie auch Schmerzen im Nabelbereich. Während der Behandlung in B.___ sei sie vier Mal beim Psychiater gewesen, weil sie von Selbstmord geredet habe. Sie habe daran gedacht, sich die Venen aufzuschneiden oder Javelwasser zu trinken und sich umzubringen. Vor etwa drei Monaten sei sie in der Klinik F.___ gewesen, habe dort eine Stunde lang gesprochen und darin wenig Sinn gesehen; seither sei sie nicht mehr gegangen ( Urk. 9/32/3). Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orien tiert und geordnet im Gespräch . Von den geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei nichts zu sehen gewesen. Es habe eine bedrückt-dys phorische Stimmung mit einer Dosis Aufregung geherrscht, mit leichtem Zittern und deutlich emotional bedingt ( Urk. 9/32/3). Über die Beschwerden habe sie diffus und sich oft wiederholend berichtet. Nach Problemen gefragt, habe sie die schwierige finanzielle Situation angegeben, weil der Ehemann nicht arbeite und die Taggeldleistungen der Krankenkasse eingestellt würden. Eine Invalidenrente begehre sie eigentlich nicht, sehe sich aber bald aus Existenzgründen gezwun gen, eine solche zu beantragen ( Urk. 9/32/4). In der Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin psychische Störungen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, aber bei wei tem nicht in dem Ausmass, dass man sie als voll invalide erklären könne. Die Versorgungsansprüche seien in ihrer schwierigen psychosozialen Situation ein fühlbar, aber aus therapeutischer Sicht sei eine Reintegration anzustreben; die Beschwerdeführerin beharre jedoch auf ihrer Vorstellung, krank und arbeitsun fähig zu sein ( Urk. 9/32/5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 45 % be grün det ( Urk. 9/32/5).
- 4.1 Die Verfügung vom 2
- August 2003 ( Urk. 9/52) beziehungsweise die Mitteilung vom 2
- November 2007 ( Urk. 9/63), mit welcher die Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht beziehungsweise die Weiterausrichtung dieser Rente bestä tigt wurde, stützten sich auf folgende Arztberichte: 4.2 Dr. med. G.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabili tation FMH, nannte mit Bericht vom 2
- Januar 2003 ( Urk. 9/37/3-4 = Urk. 9/38/3-4 = Urk. 9/45/5-6) folgende Diagnosen ( Urk. 9/37/3): - chronisches, praktisch ubiquitäres Schmerzsyndrom bei Somatisierungs störung - Panvertebralsyndrom mit Chondrose L4/5 und Anterolisthesis von L4 von 7-8 mm - Zervikozephalsyndrom rechtsbetont mit visuellen Symptomen - reaktive Depression Für Putzarbeiten halte er sie als nicht arbeitsfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % erscheine ihm realistisch, wobei Gewichte von maximal 2 kg zu heben und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden und eine Wechselposition mit Stehen und Gehen sowie auch Sitzpausen nötig seien. Dabei erscheine ein Einsatz von zwei Stunden vormittags und einer Stunde nachmittags als maximal denkbar ( Urk. 9/37/4). 4.3 Mit Bericht vom 2
- Januar 2003 ( Urk. 9/37/5-6 = Urk. 9/38/5-6) nannte Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, nebst diesen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.2) eine chronische Bronchitis und Nikotinabusus ( Urk. 9/37/5 lit. A) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
- Dezember 2002 bis auf Weiteres als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei und generell eine Ar beitsfähigkeit von 30 % bestehe, wobei Gewichte von maximal 2 kg gehoben werden dürften und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden seien ( Urk. 9/37/5 lit. B, lit. D.3, Urk. 9/37/6). Im Verlaufsbericht vom 2
- November 2007 vermerk te Dr. H.___ einen stati onären Gesundheitszustand und als neue Diagnose eine Sakrumfraktur am 2
- September 200
- Grundsätzlich habe sich am Gesamtbild keine Änderung ergeben, aufgrund der Sakrumfraktur hätten im Untersuchungszeitpunkt am 2
- November 2007 noch Restbeschwerden bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert ( Urk. 9/61/3).
- 5.1 Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom
- März 2012 gingen folgende Arztberichte ein: 5.2 Am
- Februar 2011 nannte Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei einer degenerati ven Veränderung der Lendenwirbelsäule und einer Somatisierungsstörung und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus ( Urk. 9/68/7). Dr. H.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin stabile Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes bestünden und sich seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde tatsäch lich eingeschränkt sei, könne er aus internistischer Sicht nicht beurteilen; allenfalls müsste ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium durch geführt werden ( Urk. 9/68/8). 5.3 Dr. med. I.___ , Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2
- Mai 2011 ( Urk. 9/74/2-43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 35): - zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - degenerativen Veränderungen mit neuroforaminalen Einengungen linksbetont C3 bis C6 mit möglicher positionsabhängiger Reizung der Nervenwurzel C4 links und C5 links (MRI 05/2011) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit os teoligamentärer Einengung L4/L5 links und mit foraminaler Kom pression L4 links (MRI 05/2011) - ohne Instabilität und kein pathologisches Gleiten, funktionelle Rönt genuntersuchung 05/2011 und 08/2003 - Status nach Sakrumfraktur (S4) 09/2007 mit vollständiger Abheilung - klinisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Niko tinabusus mit Asthma bronchiale und normaler Lungenfunktion sowie einem Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) mit adäquater Therapie fest sowie ausgedehnte chronische Schmerzen, Vitamin D-Mangel und einen Status nach Hepatitis B. In der Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass weder die funktionelle Rönt genuntersuchung der LWS 08/2003 noch die gleiche Untersuchung 05/2011 eine Instabilität der Lendenwirbelsäule zeigten. Die 04/1998 postulierte Insta bilität im Segment L4/L5 von sieben bis acht Millimetern könne daher nicht vorhanden gewesen sein, denn eine derartige Instabilität verschwinde nicht spurlos, sondern verschlimmere sich eher im Laufe der Jahre. Leider seien die Röntgenbilder 04/1998 nicht mehr vorhanden, doch bereits Dr. J.___ habe auf deren schlechte Qualität hingewiesen, sodass es sich um ein Artefakt gehandelt haben dürfte. Da die LWS-Instabilität der Hauptgrund für die Erhöhung der IV-Rente der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe die Erhöhung der Rente 2003 offensichtlich auf falschen Annahmen beruht (S. 36). Es überrasche, dass Dr. G.___ keine neue funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS veranlasst habe, denn die Röntgenbilder von Dr. J.___ seien schon damals fünf Jahre alt gewesen (S. 41). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin Lasten bis 10 kg heben oder tragen könne und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das län gere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, zu ver meiden sei en . Ebenso seien unerwartete, asymmetrische L asteinwirkungen aus zuschliessen; wechselbelastende Tätigkeiten seien eher günstig. In der ange stammten Tätigkeit könne sie die Spulen nur von Boden- bis zur Schulter höhe auf die Maschinen setzen, jedoch nicht darüber. Es sei daher wahrschein lich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht adaptiert sei (S. 38). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten gemäss diesem Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten könne sie laut Hausarzt Dr. H.___ seit dem 1
- Dezember 2002 nicht mehr ausüben. Die medikamentöse Schmerz therapie habe noch ein grosses Optimierungspotential, und ein Rauchstopp werde empfohlen. Die Prognose sei gut, und es sei wahrscheinlich, dass die Be schwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 39). 5.4 Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 1
- Juni 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 2
- Mai 2011 ein psychiatri sche s Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung ( Urk. 9/77). Darin nannte er an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01/11). Aufgrund der festgestellten depressiven Symptomatik und dadurch anhaltend eingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedankenfluss, psychische Be lastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, verlangsamte Psychomotorik, rasche Ermüdbarkeit) sei aus psychiatrischer Sicht in angestammter und in adaptierter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % und damit von einer seit der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 2
- August 2000 unveränderten Ar beitsunfähigkeit auszugehen (S. 7). In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. K.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit fest, wobei aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen intellektuellen Anforderungen, sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, wie zum Beispiel Fliessbandarbeit, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie zum Beispiel Arbeit unter vielen äusseren Reizen, insbesondere Lärm, Kälte oder Wärme, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderun gen an die geistige Flexibilität, wie zum Beispiel Tätigkeiten mit vielen Kunden kontakten, sowie Nachtarbeiten, nicht geeignet seien (S. 9 f.). 5.5 Am 2
- Juni 2011 führte Dr. med. L.___ , M.___ , aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger körperlich schwerer Tätigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt sei und aufgrund der medizinischen Unterlagen ein Status quo des Gesundheitszustan des dargestellt sei. Weiterhin sei von einer seit 1999 beziehungsweise 2000 beste hen den 40 % -igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus zugehen, mit vorübergehender Verschlechterung wegen einer Paraparese mit 70 % -iger Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht ab Dezember 2002 bis zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. H.___ vom
- Februar 2011, wonach eine eindeutige somatische Verbesserung der Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Sakrumfraktur habe keine somatische Verschlechterung der Leistungs fähigkeit zur Folge gehabt. Dr. I.___ folgere, dass die vorübergehende Ver schlechterung 2003 auf falschen Annahmen beruhe und führe aus, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine Selbstlimitierung zeige, was überwiegend wahrscheinlich für eine verbesserte Adaptation spreche ( Urk. 9/83). 5.6 Dr. med. N.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte mit Bericht vom 1
- Dezember 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/89/1): - zervikovertebrales und zervikokraniales Syndrom bei ausgeprägten de generativen Veränderungen mit neuroforaminalen Engen C3-C6 beid seits - lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Verände rungen (Spondylarthrose L4-S1 mit foraminalen Engen, siehe MRI vom 19.5.2011) - myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Hal tungs insuffizienz Die Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft eingeschränkt durch die fehlende Belastbar keit des Muskel-Skelett-Systems. Ein operatives Vorgehen sei bei dem multiplen Befall der Wirbelsäule nicht indiziert. Stehen, Sitzen oder Gehen über eine halbe Stunde seien nicht zumutbar und Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg nicht möglich. Bei Handarthrose und Kraftlosigkeit aufgrund der Nervenreizungen zervikal seien Tätigkeiten mit repetitiven Hand bewegungen ebenfalls nicht möglich. Damit sei auch eine Verweistätigkeit nicht zumut bar (9/89/2). 5.7 Mit Stellungnahme vom 3
- Januar 2012 führte Dr. I.___ aus, dass leider weder Dr. H.___ noch Dr. N.___ darauf eingingen, dass die im April 1998 festgestellte Anterolisthesis von sieben bis acht Millimetern mit Instabilität im Segment L4/L5, welche eine rentenauslösende Indikation gewesen sei, später nie mehr habe nachgewiesen werden können. Die Beurteilung des Gesundheits zustandes habe sich deshalb fundamental verändert. Zusammenfassend bleibe sie bei ihrer Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/96 S. 2). 5.8 Am 2
- März 2012 legte Dr. N.___ dar, dass in den aktuellen Röntgenaufnahmen eine Anterolisthesis tatsächlich nicht darstellbar sei. In diesem Segment bestehe jedoch eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose und Osteochondrose Modic I als mögliche Folge der jahrzehntelangen Funktionsstörung im Segment. In diesem Segment sei keine Beweglichkeit mehr vorhanden. Im MRI von 2011 seien weitere ausgeprägte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Die Einschränkungen der LWS-Beweglichkeit und geklagten Beschwerden in der Region seien nachvollziehbar. Ihre Ausführungen vom 1
- Dezember 2011 hät ten weiterhin Bestand ( Urk. 9/101).
- 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes seit der Verfügung vom 2
- August 2003 ( Urk. 9/52) beziehungsweise seit der Mitteilung vom 2
- November 2007 ( Urk. 9/63) eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 1-1. 2 ). 6.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Viertelsrente) basierte auf dem Gutachten von Dr. E.___ , wonach eine leichte bis mittelschwere Depression und aus psy chiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 45 % bestehe (vgl. vorste hend E. 3.5; Urk. 9/32/5). Die Rentenerhöhung ( ganze Rente ) stützte sich auf d ie Einschätzung der Dr es . H.___ und G.___ , wonach von einem chronischen Schmerzsyndrom , einem Panvertebral- und einem Zervikozephalsyndrom sowie einer reaktiven Depression auszugehen und in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch sei (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, Urk. Urk. 9/37/3-6, Urk. 9/47 S. 1 f.). 6.3 Für den Z eitpunkt der Rentenaufhebung erweisen sich das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 2
- Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3, Urk. 9/74/2-43) mit ergänzender Stellungnahme vom 3
- Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 5.7; Urk. 9/96) von Dr. I.___ und das psychiatrische Gutachten vom 1
- Juni 2011 von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 5.4; Urk. 9/77 ) als mass geblich. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Die Gutachten beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( Urk. 9/74/30-35, Urk. 9/74/46-8, Urk. 9/77/5-6) , berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( Urk. 9/74/28, Urk. 9/77/4-5) , und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 9/74/4-23, Urk. 9/74/41, Urk. 9/77/2-3, Urk. 9/77/8-9) erstattet. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Gut achten genügen damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in psychischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, bei einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen und einer daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit von 40 % , und in somatischer Hinsicht von einem zervikovertebralen bis zervikospondylogenen und einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom beidseits auszugehen. 6.4 In psychischer Hinsicht ergibt sich mit d er Depression leichten bis mittleren Grades ein unveränderter Gesundheitsz ustand (vgl. vorstehend E. 6.2 -6.3 ). I n somatischer Hinsicht lag s owohl im Zeitpunkt der Rentenz usprache wie der Rentenaufhebung e in chronisches, den gesamten Rücken - Lenden bereich, Hals bereich, W irbelsäule und Wirbelkörper - betreffendes Schmerzsyndrom vor. Im Einzelnen nannten Dr. G.___ und Dr. H.___ degenerative Knorpelver änderungen ( Chondrose ) bei L4/5 sowie ein Wirbelgleiten ( Anterolisthesis ) bei L4 (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) . In Übereinstimmung damit nannten d ie Ärzte des Spitals O.___ in ihrem Bericht vom 2
- August 2003 und damit noch vor der Rentenerhöhung ebenfalls degenerative Veränderungen der Len den wirbelsäule, insbesondere der Wirbelkörper (Spondylose) und eine A rth rose der Wirbelbogengelenke (Spondylarthrose) bei L3/4, L4/5 und L5/S1, sowie eine Bandscheibe nprotrusion bei L4/5 mit leichter Einengung des rechten Wur zel kanals ( Urk. 9/68/10). Im Vergleich dazu ging auch Dr. I.___ von verschiedenen, teilweise deutli chen, degenerativen Veränderungen mit Einengungen, einer möglichen Reizung und Kompression der Nervenwurzel aus. Damit ist auch in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen. Ohne Belang ist vorliegend , dass laut Dr. I.___ ein Wirbelgleiten weder im Zeit punkt der Rentenerhöhung noch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachweis bar sei, denn damit ist ke ine Veränderung darge tan . Bei der aus somatischer Sicht neu festgestellten Arbeitsfähigkeit von 10 0 % in angepasster Tätigkeit handelt es sich somit nicht um eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes, sondern um eine revisionsrechtlich unbe achtliche abweichende ärztliche Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum da mit nicht wesentlich, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
- 7.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann (vgl. vorstehend 1. 3 ). 7.2 E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „ Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wie der er wägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beur teilung der invali di täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifel los unrichtig sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011, E. 3.1; Urteil 9C_621/2010 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, E. 2.2.2 mit Hinwei sen) , und die strengeren Kriterien zur Beurtei lung einer somatoformen Schmerzstörung der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 können nicht zur Prüfung einer vorher ergangenen Verfügung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts I 138 /07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2). Auch Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, entspricht nicht einer Gesetzesänderung im eigentlichen Sinne, sondern einer Verankerung der bis anhin erfolgten Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität im Gesetz. Die Norm kann daher nicht als gesetzliche Grundlage für eine Abänderung von Renten, die auf rechtskräftigen Verfügun gen beruhen, betrachtet werden (BGE 135 V 215 E. 7.3) . Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid hingegen dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetä ti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3) , und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde. 7.3 Was die mit Verfügung vom 1
- Januar 2001 ( Urk. 9/29) zugesprochene Vier telsrente angeht, so erscheint diese nach der damals in zeitlicher Hinsicht mass gebenden Rechtslage (BGE 131 V 9 E. 1) weder zweifellos unrichtig noch unvertretbar . D as damalige Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte die Rechtspre chung erst am 1
- März 2004 in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung alleine in der Regel keine lang dau ernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352). In tatsächlicher Hinsicht ging die Beschwer degegnerin b ei Erlass der Verfügung vom 1
- Januar 2 001 davon aus, d ie Beschwer defüh rer in sei infolge der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades und der somatoformen Schmerzstörung, die von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 2
- August 2000 ( Urk. 9/32/1-5, vgl. vorstehend E. 3. 5 ) diagnostiziert worden waren, zu 42.5 % arbeitsunfähig, so dass ein Inva liditätsgrad von 43 % resultiere. Das Gutachten von Dr. E.___ genügt den pra xisgemässen Anforderungen an ein psychiatri sches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.4), und d ie vorliegenden Arztberichte lassen nicht erkennen, inwiefern die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen sein soll. Demnach steht die Verfügung vom 1
- Januar 2001 im Einklang mit den Tatsa chen und der Rechtslage, wie sie im Moment des Erlasses der fraglichen Verfü gung bestanden. Eine Wiedererw ägung ist damit unzulässig. 7.4 Ander e s ergibt sich in Bezug auf die Verfügung vom 2
- August 2003 ( Urk. 9/52) , mit der die Rente der B eschwerdeführerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht wurde. Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende rheumato logische Gutachten von Dr. I.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der I nvalidenre nte auf einer falschen rheumatologischen Diagnose - einer lumbale n Instabilität - basierte und dass die B eschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht nie langfristi g arbeitsunfähig war (9/74/2 -43 S. 39 und 41) . Vorliegend wurde zwar eine fachmedizinische Abklärung durch den Rheumato logen Dr. G.___ durchgeführt ( Urk. 9/37/3-4, vgl. vorstehend E. 4.2), welcher je doch auf den radiologischen Befund von Dr. J.___ aus dem Jahre 1997 abstellte ( Urk. 9/38/4), anstatt im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2003 neue bildgebende Untersuchungen zu veranlassen. Die fachärztliche Untersuchung l iess damit die erforderliche Sorgfalt vermissen und führte mit der Diagnose der lumbalen Instabilität zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Dass ein Wirbelgleiten im Zeitpunkt der Erhöhung auf eine ganze Rente bildgebend tatsächlich nicht feststellbar war, ergibt sich auch aus dem erst im Revisions verfahren zu den Akten genommenen Bericht der Ärzte des Spitals O.___ vom 2
- August 2003 ( Urk. 9/68/10), welcher unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vom
- und vom
- August 2003 das Fehlen einer Anterolisthesis und Instabilitätszeichen festhielt. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damals eine ganze Rente zusprach, ohne den somatischen Gesundheitszustand ausreichend abzu klären, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Damit steht die zweifellose Unrichtigkeit der Ren tenverfügung vom 2
- August 2003 fest und deren Berichtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung. Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die Mitteilung vom 2
- November 2007 , mit welcher die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigt wurde (9/63). Die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen.
- 8.1 Zu prüfen bleibt eine Aufhebung der Viertelsrente gestü tzt auf lit. a der Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) vom 18. März 2011. 8.2 Gemäss dieser Bestimmung wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwer debildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisi onsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Das gemeinsame M erkmal dieser Beschwerdebilder besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der sogenannten „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist aus schlag gebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charak ter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerz störungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) über tra gen (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts) . 8.3 Wie bereits dargelegt, wurde die Viertelsrente aufgrund der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades in einer psy chosozialen Belastungssituation sowie einer somatoformen Schmerzstörung zu gesprochen (vgl. vorstehend E. 3.5). Somit lag nicht ausschliesslich ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor , sondern auch eine eigenständige, aus psychiatrischer Sicht als krankheit swertig beurteilte, Depression . Auch wenn daneben ein von der Schlussbestimmung a erfasstes Beschwerdebild und psychosoziale Faktoren bestehen mögen, ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 8.2) die „Schmerz- Rechtsprechung“ somit nicht anwendbar, und die Möglichkeit der Rentenaufhe bung gestützt auf d ie se B estimmung e ntfällt .
- Zusammenfassend ist eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszu standes im Zeitraum zwischen Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 2
- August 2003 beziehungsweise der Mitteilung vom 2
- November 2007 bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom
- März 2012 nicht ausge wiesen . Während die Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 1
- Januar 2001 angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ nicht als offensicht lich unrichtig qualifiziert werden kann, ist die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 2
- August 2003 mangels einer den praxisgemässen Anfor derungen genügenden fach ärztlichen Untersuchung als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren. Schliesslich ist eine Aufhebung der Viertelsrente gestützt auf die lit. a der Schluss bestimmungen von 2011 nicht angezeigt, da deren Zusprache in erster Linie aufgrund einer psychischen Störung und nicht einzig aufgrund eine s somatoformen Beschwerdebildes erfolgte. Aufgrund des Gesagten ist d ie mit Verfügung vom 1
- Januar 2001 zugespro chene Viertelsrente weiter auszurichten und die Beschwerde insofern gutzu heissen. Die entsprechende Herabsetzung der mit Verfügung vom 2
- August 2003 zugesprochenen ganzen Rente ist hingegen mit der substituierten Begrün dung der Wiederwägung zu bestätigen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens BB/AG/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00536 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
24. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur Vertrag Nr. S.___ (Textilgewerbe ex GVT) Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, Mutter zweier Kinder, arbeitete zuletzt als Vor werksarbeiterin bei der Y.___ AG, welche das Arbeitsverhältnis am 1 0. Februar per Ende April 1999 kündigte ( Urk. 9/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Urk. 9/4/1-4). Am 2 7. September 1999 meldete sich die Versicherte wegen eines chronischen Panvertebralsyndroms und eines chronischen Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 9/32/12-35), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/4/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/3, Urk. 9/17) ein und veran lasste eine psychiatrische Abklärung ( Urk. 9/32/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/13-14) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. September 1999 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzüg lich Zusatzrenten für den Ehegatten und die zwei Kinder zu ( Urk. 9/29). 1.2
Im Rahmen der Rentenrevision gab die Versicherte am 1 6. Dezember 2002 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an ( Urk. 9/25). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ( Urk. 9/36) und Arztberichte ( Urk. 9/37-38, Urk. 9/45) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. August 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. März 2003 zu ( Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 2 9. November 2007 ( Urk. 9/63) bestätigte sie nach Einholen eines Verlaufsberichtes ( Urk. 9/61) die Ausrichtung ein er unver änderten Invalidenrente . 1.3
Am 5. Januar 2010 vermerkte die Versicherte im Rahmen des Revisionsverfah rens einen verschlechterten Gesundheitszustand ( Urk. 9/65). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ( Urk. 9/67) und Arztberichte ( Urk. 9/68/7-18) ein, liess bei der Klinik Z.___ ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten erstellen ( Urk. 9/74) und teilte am 1 8. Juli 2011 nach durchgeführter Eingliederungs beratung den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 9/82-83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/86, Urk. 9/92) und der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch die Ärzte der Klinik Z.___ ( Urk. 9/96) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2012 die Invalidenrente ein ( Urk. 9/100 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 9. März 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 9. März 2012 Beschwerde bei der IV-Stelle ( Urk. 9/102-103 = Urk. 1/1), welche dieses Schreiben auf Antrag der Versicherten ( Urk. 9/107 = Urk. 1/2) am 1 5. Mai 2012 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk. 3= Urk. 9/109). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2012 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde die Gemeinschaftliche Vorsorge stiftung des Textilverbandes Schweiz zum Prozess beigeladen, und es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung en der 6. IV-Revision eingeräumt ( Urk. 10). Am 5. Dezember 2012 reichte die Vorsorgestiftung ihre Stellung nahme ein ( Urk. 12), welche den Parteien am 1 9. Dezember 2012 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 14). Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1. 3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und ausgehend von einem Valideneinkommen von rund
Fr. 41‘98 2 . und einem Invalideneinkommen von rund
Fr. 29‘017. ermittelte sie einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Auffassung, dass mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes einerseits und der vor der Sach- und Rechtslage in den Jahren 2001 und 2003 angesichts des von Beginn weg nicht invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschadens nicht vertretbaren Entscheidung andererseits für die Verfü gungen aus den Jahren 2001 und 2003 zwei Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG gegeben seien, was als substituierte Begründung zu berück sichtigen sei ( Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass ihr Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe. Sie fühle sich schlechter als vor 13 Jahren und könne tagsüber den Alltag nicht ohne Schmerzen überstehen und nachts nicht ruhig schlafen, da ihr die Wirbelsäule wehtue. Eine Arbeit zu finden, die sie psychisch nicht belaste und die ihr körperlich nicht schade, sei für sie daher unmöglich ( Urk. 1/1, Urk. 9/92). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten ist beziehungsweise ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewe sen, aufgehoben werden kann. 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 2. Januar 2001 ( Urk. 9/29), mit welcher der Beschwerde führerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, fusste auf folgenden medizini schen Unterlagen: 3.2
Mit Bericht vom 1 9. Februar 1999 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein genera lisiertes Schmerzsyndrom und ein Asthma bronchiale. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, wechselbelastende, wechselpositionierende Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % , wobei die psychischen Faktoren mit zu be rücksichtigen seien ( Urk. 9/32/25-26). 3.3
Am 2 5. August 1999 berichteten die Ärzte der Klinik B.___ , über die vom 2 9. Juli bis 1 9. August 1999 erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin und diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Instabilität L4/5, muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie anamnestisch ein Asthma bron chiale. Bis zum 2 2. August 1999 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit, und vom 2 3. bis zum 2 9. August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. An schliessend werde der Versuch einer vollen Reintegration in den Berufsalltag gemacht ( Urk. 9/32/28-29). 3.4
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerde führerin seit 1 3. September 1998 hausärztlich behandelte, nannte aufgrund sei ner Untersuchung vom 1 0. Oktober 1999 mit Bericht vom 2 1. Oktober 1999 fol gende Diagnosen: - generalisiertes Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenem Schmerzsyn drom - Instabilität L4/5 - muskuläre Dysbalance, Wirbelsäulenfehlhaltung - chronische Bronchitis
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmer zen rheumatologisch und neurologisch abgeklärt worden sei und sich zu statio nären Therapien in der Klinik B.___ und im Spital D.___ auf gehalten habe, was aber nicht erfolgreich gewesen sei. Nebst den genannten Diagnosen bestehe noch eine zunehmend depressive Verstimmung. Zudem ver schlechtere sich die soziale Situation, da der Ehemann ebenfalls arbeitslos sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/32/12-13). 3.5
Am 2 5. August 2000 erstattete Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten ( Urk. 9/32/1-5) und nannte folgende Diagnosen ( Urk. 9/32/4): - depressive Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittel schweren Grades in einer psychosozialen Belastungssituation - somatoforme Schmerzstörung bei einer weichen, infantilen, vermindert belastungsfähigen Persönlichkeit
Anlässlich der Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vor etwa zwei Jahren plötzlich einen Schwächeanfall gehabt, habe sich erschöpft gefühlt, Schmerzen im Kopf und überall bekommen. Gegen die Schmerzen nehme sie nun Mefenacid und fühle sich darunter besser. Sie sei sehr nervös, gespannt, reizbar, ungeduldig, habe nur negative Gedanken, denke an die Krankheit, schlafe sehr schlecht, praktisch nur mit Tabletten. Sie könne sich nicht mehr konzentrieren, sei vergesslich, und sie könne nicht arbeiten. Manchmal könne sie im Haushalt etwas machen, manchmal wieder gar nicht, und sie müsse liegen. Der Rücken tue ihr weh, neuerdings habe sie auch Schmerzen im Nabelbereich. Während der Behandlung in B.___ sei sie vier Mal beim Psychiater gewesen, weil sie von Selbstmord geredet habe. Sie habe daran gedacht, sich die Venen aufzuschneiden oder Javelwasser zu trinken und sich umzubringen. Vor etwa drei Monaten sei sie in der Klinik F.___ gewesen, habe dort eine Stunde lang gesprochen und darin wenig Sinn gesehen; seither sei sie nicht mehr gegangen ( Urk. 9/32/3).
Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orien tiert und geordnet im Gespräch . Von den geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei nichts zu sehen gewesen. Es habe eine bedrückt-dys phorische Stimmung mit einer Dosis Aufregung geherrscht, mit leichtem Zittern und deutlich emotional bedingt ( Urk. 9/32/3). Über die Beschwerden habe sie diffus und sich oft wiederholend berichtet. Nach Problemen gefragt, habe sie die schwierige finanzielle Situation angegeben, weil der Ehemann nicht arbeite und die Taggeldleistungen der Krankenkasse eingestellt würden. Eine Invalidenrente begehre sie eigentlich nicht, sehe sich aber bald aus Existenzgründen gezwun gen, eine solche zu beantragen ( Urk. 9/32/4).
In der Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin psychische Störungen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, aber bei wei tem nicht in dem Ausmass, dass man sie als voll invalide erklären könne. Die Versorgungsansprüche seien in ihrer schwierigen psychosozialen Situation ein fühlbar, aber aus therapeutischer Sicht sei eine Reintegration anzustreben; die Beschwerdeführerin beharre jedoch auf ihrer Vorstellung, krank und arbeitsun fähig zu sein ( Urk. 9/32/5).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 45 % be grün det ( Urk. 9/32/5). 4. 4.1
Die Verfügung vom 2 6. August 2003 ( Urk. 9/52) beziehungsweise die Mitteilung vom 2 9. November 2007 ( Urk. 9/63), mit welcher die Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht beziehungsweise die Weiterausrichtung dieser Rente bestä tigt wurde, stützten sich auf folgende Arztberichte: 4.2
Dr. med. G.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabili tation FMH, nannte mit Bericht vom 2 7. Januar 2003 ( Urk. 9/37/3-4 = Urk. 9/38/3-4 = Urk. 9/45/5-6) folgende Diagnosen ( Urk. 9/37/3): - chronisches, praktisch ubiquitäres Schmerzsyndrom bei Somatisierungs störung - Panvertebralsyndrom mit Chondrose L4/5 und Anterolisthesis von L4 von 7-8 mm - Zervikozephalsyndrom rechtsbetont mit visuellen Symptomen - reaktive Depression
Für Putzarbeiten halte er sie als nicht arbeitsfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % erscheine ihm realistisch, wobei Gewichte von maximal 2 kg zu heben und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden und eine Wechselposition mit Stehen und Gehen sowie auch Sitzpausen nötig seien. Dabei erscheine ein Einsatz von zwei Stunden vormittags und einer Stunde nachmittags als maximal denkbar ( Urk. 9/37/4). 4.3
Mit Bericht vom 2 9. Januar 2003 ( Urk. 9/37/5-6 = Urk. 9/38/5-6) nannte Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, nebst diesen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.2) eine chronische Bronchitis und Nikotinabusus ( Urk. 9/37/5 lit. A) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 6. Dezember 2002 bis auf Weiteres als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei und generell eine Ar beitsfähigkeit von 30 % bestehe, wobei Gewichte von maximal 2 kg gehoben werden dürften und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden seien ( Urk. 9/37/5 lit. B, lit. D.3, Urk. 9/37/6).
Im Verlaufsbericht vom 2 3. November 2007 vermerk te Dr. H.___ einen stati onären Gesundheitszustand und als neue Diagnose eine Sakrumfraktur am 2 6. September 200 7. Grundsätzlich habe sich am Gesamtbild keine Änderung ergeben, aufgrund der Sakrumfraktur hätten im Untersuchungszeitpunkt am 2 2. November 2007 noch Restbeschwerden bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert ( Urk. 9/61/3). 5.
5.1
Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2012 gingen folgende Arztberichte ein: 5.2
Am 7. Februar 2011 nannte Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei einer degenerati ven Veränderung der Lendenwirbelsäule und einer Somatisierungsstörung und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus ( Urk. 9/68/7). Dr. H.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin stabile Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes bestünden und sich seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde tatsäch lich eingeschränkt sei, könne er aus internistischer Sicht nicht beurteilen; allenfalls müsste ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium durch geführt werden ( Urk. 9/68/8). 5.3
Dr. med. I.___ , Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 9/74/2-43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 35): - zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - degenerativen Veränderungen mit neuroforaminalen Einengungen linksbetont C3 bis C6 mit möglicher positionsabhängiger Reizung der Nervenwurzel C4 links und C5 links (MRI 05/2011) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit os teoligamentärer Einengung L4/L5 links und mit foraminaler Kom pression L4 links (MRI 05/2011) - ohne Instabilität und kein pathologisches Gleiten, funktionelle Rönt genuntersuchung 05/2011 und 08/2003 - Status nach Sakrumfraktur (S4) 09/2007 mit vollständiger Abheilung - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Niko tinabusus mit Asthma bronchiale und normaler Lungenfunktion sowie einem Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) mit adäquater Therapie fest sowie ausgedehnte chronische Schmerzen, Vitamin D-Mangel und einen Status nach Hepatitis B.
In der Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass weder die funktionelle Rönt genuntersuchung der LWS 08/2003 noch die gleiche Untersuchung 05/2011 eine Instabilität der Lendenwirbelsäule zeigten. Die 04/1998 postulierte Insta bilität im Segment L4/L5 von sieben bis acht Millimetern könne daher nicht vorhanden gewesen sein, denn eine derartige Instabilität verschwinde nicht spurlos, sondern verschlimmere sich eher im Laufe der Jahre. Leider seien die Röntgenbilder 04/1998 nicht mehr vorhanden, doch bereits Dr. J.___ habe auf deren schlechte Qualität hingewiesen, sodass es sich um ein Artefakt gehandelt haben dürfte. Da die LWS-Instabilität der Hauptgrund für die Erhöhung der IV-Rente der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe die Erhöhung der Rente 2003 offensichtlich auf falschen Annahmen beruht (S. 36). Es überrasche, dass Dr. G.___ keine neue funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS veranlasst habe, denn die Röntgenbilder von Dr. J.___ seien schon damals fünf Jahre alt gewesen (S. 41).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin Lasten bis 10 kg heben oder tragen könne und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das län gere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, zu ver meiden sei en . Ebenso seien unerwartete, asymmetrische L asteinwirkungen aus zuschliessen; wechselbelastende Tätigkeiten seien eher günstig. In der ange stammten Tätigkeit könne sie die Spulen nur von Boden- bis zur Schulter höhe auf die Maschinen setzen, jedoch nicht darüber. Es sei daher wahrschein lich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht adaptiert sei (S. 38). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten gemäss diesem Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten könne sie laut Hausarzt Dr. H.___ seit dem 1 6. Dezember 2002 nicht mehr ausüben. Die medikamentöse Schmerz therapie habe noch ein grosses Optimierungspotential, und ein Rauchstopp werde empfohlen. Die Prognose sei gut, und es sei wahrscheinlich, dass die Be schwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 39). 5.4
Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 1 5. Juni 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 2 7. Mai 2011 ein psychiatri sche s Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung ( Urk. 9/77). Darin nannte er an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01/11).
Aufgrund der festgestellten depressiven Symptomatik und dadurch anhaltend eingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedankenfluss, psychische Be lastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, verlangsamte Psychomotorik, rasche Ermüdbarkeit) sei aus psychiatrischer Sicht in angestammter und in adaptierter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % und damit von einer seit der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 2 5. August 2000 unveränderten Ar beitsunfähigkeit auszugehen (S. 7).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. K.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit fest, wobei aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen intellektuellen Anforderungen, sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, wie zum Beispiel Fliessbandarbeit, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie zum Beispiel Arbeit unter vielen äusseren Reizen, insbesondere Lärm, Kälte oder Wärme, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderun gen an die geistige Flexibilität, wie zum Beispiel Tätigkeiten mit vielen Kunden kontakten, sowie Nachtarbeiten, nicht geeignet seien (S. 9 f.). 5.5
Am 2 3. Juni 2011 führte Dr. med. L.___ , M.___ , aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger körperlich schwerer Tätigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt sei und aufgrund der medizinischen Unterlagen ein Status quo des Gesundheitszustan des dargestellt sei. Weiterhin sei von einer seit 1999 beziehungsweise 2000 beste hen den 40 % -igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus zugehen, mit vorübergehender Verschlechterung wegen einer Paraparese mit 70 % -iger Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht ab Dezember 2002 bis zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. H.___ vom 7. Februar 2011, wonach eine eindeutige somatische Verbesserung der Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Sakrumfraktur habe keine somatische Verschlechterung der Leistungs fähigkeit zur Folge gehabt. Dr. I.___ folgere, dass die vorübergehende Ver schlechterung 2003 auf falschen Annahmen beruhe und führe aus, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine Selbstlimitierung zeige, was überwiegend wahrscheinlich für eine verbesserte Adaptation spreche ( Urk. 9/83). 5.6
Dr. med. N.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte mit Bericht vom 1 3. Dezember 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/89/1): - zervikovertebrales und zervikokraniales Syndrom bei ausgeprägten de generativen Veränderungen mit neuroforaminalen Engen C3-C6 beid seits - lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Verände rungen (Spondylarthrose L4-S1 mit foraminalen Engen, siehe MRI vom 19.5.2011) - myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Hal tungs insuffizienz
Die Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft eingeschränkt durch die fehlende Belastbar keit des Muskel-Skelett-Systems. Ein operatives Vorgehen sei bei dem multiplen Befall der Wirbelsäule nicht indiziert. Stehen, Sitzen oder Gehen über eine halbe Stunde seien nicht zumutbar und Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg nicht möglich. Bei Handarthrose und Kraftlosigkeit aufgrund der Nervenreizungen zervikal seien Tätigkeiten mit repetitiven Hand bewegungen ebenfalls nicht möglich. Damit sei auch eine Verweistätigkeit nicht zumut bar (9/89/2). 5.7
Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 führte Dr. I.___ aus, dass leider weder Dr. H.___ noch Dr. N.___ darauf eingingen, dass die im April 1998 festgestellte Anterolisthesis von sieben bis acht Millimetern mit Instabilität im Segment L4/L5, welche eine rentenauslösende Indikation gewesen sei, später nie mehr habe nachgewiesen werden können. Die Beurteilung des Gesundheits zustandes habe sich deshalb fundamental verändert. Zusammenfassend bleibe sie bei ihrer Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/96 S. 2). 5.8
Am 2 9. März 2012 legte Dr. N.___ dar, dass in den aktuellen Röntgenaufnahmen eine Anterolisthesis tatsächlich nicht darstellbar sei. In diesem Segment bestehe jedoch eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose und Osteochondrose Modic I als mögliche Folge der jahrzehntelangen Funktionsstörung im Segment. In diesem Segment sei keine Beweglichkeit mehr vorhanden. Im MRI von 2011 seien weitere ausgeprägte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Die Einschränkungen der LWS-Beweglichkeit und geklagten Beschwerden in der Region seien nachvollziehbar. Ihre Ausführungen vom 1 3. Dezember 2011 hät ten weiterhin Bestand ( Urk. 9/101). 6. 6.1
Zu prüfen ist zunächst, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu standes seit der Verfügung vom 2 6. August 2003 ( Urk. 9/52) beziehungsweise seit der Mitteilung vom 2 9. November 2007 ( Urk. 9/63) eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 1-1. 2 ). 6.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache (Viertelsrente) basierte
auf dem Gutachten von Dr. E.___ , wonach eine leichte bis mittelschwere Depression und aus psy chiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 45 % bestehe (vgl. vorste hend E. 3.5; Urk. 9/32/5).
Die Rentenerhöhung ( ganze Rente ) stützte sich auf d ie Einschätzung der Dr es . H.___ und G.___ , wonach von einem chronischen Schmerzsyndrom , einem Panvertebral- und einem Zervikozephalsyndrom sowie einer reaktiven Depression auszugehen und in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch sei (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, Urk. Urk. 9/37/3-6, Urk. 9/47 S. 1 f.). 6.3
Für den Z eitpunkt der Rentenaufhebung
erweisen sich das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 2 5. Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3, Urk. 9/74/2-43) mit
ergänzender Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (vgl. vorstehend E.
5.7; Urk. 9/96)
von Dr. I.___ und
das psychiatrische Gutachten vom 1 5. Juni 2011 von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 5.4; Urk. 9/77 )
als mass geblich. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Die Gutachten beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen ( Urk. 9/74/30-35, Urk. 9/74/46-8, Urk. 9/77/5-6) , berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( Urk. 9/74/28, Urk. 9/77/4-5) , und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 9/74/4-23, Urk. 9/74/41, Urk. 9/77/2-3, Urk. 9/77/8-9) erstattet. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den
Gutachtern
vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Gut achten genügen damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Gestützt darauf ist im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in psychischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, bei einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen und einer daraus resultie renden Arbeitsunfähigkeit von 40 % , und in somatischer Hinsicht von einem zervikovertebralen bis zervikospondylogenen und einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom beidseits auszugehen. 6.4
In psychischer Hinsicht ergibt sich mit d er Depression leichten bis mittleren Grades ein unveränderter Gesundheitsz ustand (vgl. vorstehend E. 6.2 -6.3 ).
I n somatischer Hinsicht lag s owohl im Zeitpunkt der Rentenz usprache wie der Rentenaufhebung e in chronisches, den gesamten Rücken - Lenden bereich, Hals bereich, W irbelsäule und Wirbelkörper - betreffendes Schmerzsyndrom vor.
Im Einzelnen nannten Dr. G.___ und Dr. H.___
degenerative Knorpelver änderungen ( Chondrose ) bei L4/5 sowie ein Wirbelgleiten ( Anterolisthesis ) bei L4 (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) . In Übereinstimmung damit nannten d ie Ärzte des Spitals O.___
in ihrem Bericht vom 2 2. August 2003 und damit noch vor der Rentenerhöhung
ebenfalls degenerative Veränderungen der Len den wirbelsäule, insbesondere der Wirbelkörper (Spondylose) und eine A rth rose der Wirbelbogengelenke (Spondylarthrose) bei L3/4, L4/5 und L5/S1, sowie eine Bandscheibe nprotrusion bei L4/5 mit leichter Einengung des rechten Wur zel kanals ( Urk. 9/68/10).
Im Vergleich dazu ging auch Dr. I.___ von verschiedenen, teilweise deutli chen, degenerativen Veränderungen mit Einengungen, einer möglichen Reizung und Kompression der Nervenwurzel aus. Damit ist auch in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen. Ohne Belang ist vorliegend , dass laut Dr. I.___ ein Wirbelgleiten weder im Zeit punkt der Rentenerhöhung noch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachweis bar sei, denn damit ist ke ine Veränderung darge tan .
Bei der aus somatischer Sicht neu festgestellten Arbeitsfähigkeit von 10 0 %
in angepasster Tätigkeit handelt es sich somit nicht um eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes, sondern um eine revisionsrechtlich unbe achtliche abweichende ärztliche Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum da mit nicht wesentlich, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 7.
7.1
Zu prüfen ist sodann, ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann (vgl. vorstehend 1. 3 ). 7.2
E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „ Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wie der er wägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beur teilung der invali di täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifel los unrichtig sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011, E. 3.1; Urteil 9C_621/2010 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, E. 2.2.2 mit Hinwei sen) , und die strengeren Kriterien zur Beurtei lung einer somatoformen Schmerzstörung der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 können nicht zur Prüfung einer vorher ergangenen Verfügung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts I 138 /07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2). Auch Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, entspricht nicht einer Gesetzesänderung im eigentlichen Sinne, sondern einer Verankerung der bis anhin erfolgten Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität im Gesetz. Die Norm kann daher nicht als gesetzliche Grundlage für eine Abänderung von Renten, die auf rechtskräftigen Verfügun gen beruhen, betrachtet werden (BGE 135 V 215 E. 7.3) .
Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid hingegen dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetä ti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3) , und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde. 7.3
Was die mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 ( Urk. 9/29) zugesprochene Vier telsrente angeht, so erscheint diese nach der damals in zeitlicher Hinsicht mass gebenden Rechtslage (BGE 131 V 9 E. 1) weder zweifellos unrichtig noch unvertretbar .
D as damalige Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte die Rechtspre chung erst am 1 2. März 2004 in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung alleine in der Regel keine lang dau ernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352). In tatsächlicher Hinsicht ging die Beschwer degegnerin b ei Erlass der Verfügung vom 1 2. Januar 2 001 davon aus, d ie Beschwer defüh rer in sei infolge der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades und der somatoformen Schmerzstörung, die von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 2 5. August 2000 ( Urk. 9/32/1-5, vgl. vorstehend E. 3. 5 ) diagnostiziert worden waren, zu 42.5 % arbeitsunfähig, so dass ein Inva liditätsgrad von 43 % resultiere. Das Gutachten von Dr. E.___ genügt den pra xisgemässen Anforderungen an ein psychiatri sches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.4), und d ie vorliegenden Arztberichte lassen nicht erkennen, inwiefern die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen sein soll.
Demnach steht die Verfügung vom 1 2. Januar 2001 im Einklang mit den Tatsa chen und der Rechtslage, wie sie im Moment des Erlasses der fraglichen Verfü gung bestanden. Eine Wiedererw ägung ist damit unzulässig. 7.4
Ander e s ergibt sich in Bezug auf die Verfügung vom 2 6. August 2003 ( Urk. 9/52) , mit der die Rente der B eschwerdeführerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht wurde.
Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende rheumato logische Gutachten von Dr. I.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der I nvalidenre nte auf einer falschen rheumatologischen Diagnose
- einer lumbale n Instabilität - basierte und dass die B eschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht nie langfristi g arbeitsunfähig war
(9/74/2 -43 S. 39 und 41) .
Vorliegend wurde zwar eine fachmedizinische Abklärung durch den Rheumato logen Dr. G.___ durchgeführt ( Urk. 9/37/3-4, vgl. vorstehend E. 4.2), welcher je doch auf den radiologischen Befund von Dr. J.___ aus dem Jahre 1997 abstellte ( Urk. 9/38/4), anstatt im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2003 neue bildgebende Untersuchungen zu veranlassen. Die fachärztliche Untersuchung l iess damit die erforderliche Sorgfalt vermissen und führte mit der Diagnose der lumbalen Instabilität zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Dass ein Wirbelgleiten im Zeitpunkt der Erhöhung auf eine ganze Rente bildgebend tatsächlich nicht feststellbar war, ergibt sich auch aus dem erst im Revisions verfahren zu den Akten genommenen Bericht der Ärzte des Spitals O.___ vom 2 2. August 2003 ( Urk. 9/68/10), welcher unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vom 4. und vom 9. August 2003 das Fehlen einer Anterolisthesis und Instabilitätszeichen festhielt.
Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damals eine ganze Rente zusprach, ohne den somatischen Gesundheitszustand ausreichend abzu klären, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Damit steht die zweifellose Unrichtigkeit der Ren tenverfügung vom 2 6. August 2003 fest und deren Berichtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung.
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die Mitteilung vom 2 9. November 2007 , mit welcher die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigt wurde (9/63).
Die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt eine Aufhebung der Viertelsrente gestü tzt auf lit. a der Schluss bestimmung en der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( IVG ) vom 18. März 2011. 8.2
Gemäss dieser Bestimmung wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwer debildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisi onsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Das gemeinsame M erkmal dieser Beschwerdebilder besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der sogenannten „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist aus schlag gebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charak ter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerz störungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) über tra gen (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesge richts) . 8.3
Wie bereits dargelegt, wurde die Viertelsrente aufgrund der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades in einer psy chosozialen Belastungssituation sowie einer somatoformen Schmerzstörung zu gesprochen (vgl. vorstehend E. 3.5). Somit lag nicht ausschliesslich ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor , sondern auch eine eigenständige, aus psychiatrischer Sicht als krankheit swertig beurteilte, Depression . Auch wenn daneben ein von der Schlussbestimmung a erfasstes Beschwerdebild und psychosoziale Faktoren bestehen mögen, ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 8.2) die „Schmerz- Rechtsprechung“ somit nicht anwendbar, und die Möglichkeit der Rentenaufhe bung gestützt auf d ie se
B estimmung e ntfällt . 9.
Zusammenfassend ist eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszu standes im Zeitraum zwischen Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 2 6. August 2003 beziehungsweise der Mitteilung vom 2 9. November 2007 bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2012 nicht ausge wiesen .
Während die Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ nicht als offensicht lich unrichtig qualifiziert werden kann, ist die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 2 6. August 2003 mangels einer den praxisgemässen Anfor derungen genügenden fach ärztlichen Untersuchung als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.
Schliesslich ist eine Aufhebung der Viertelsrente gestützt auf die lit. a der Schluss bestimmungen von 2011 nicht angezeigt, da deren Zusprache in erster Linie aufgrund einer psychischen Störung und nicht einzig aufgrund eine s somatoformen Beschwerdebildes erfolgte.
Aufgrund des Gesagten ist d ie mit Verfügung vom 1 2. Januar 2001 zugespro chene Viertelsrente weiter auszurichten und die Beschwerde insofern gutzu heissen. Die entsprechende Herabsetzung der mit Verfügung vom 2 6. August 2003 zugesprochenen ganzen Rente ist hingegen mit der substituierten Begrün dung der Wiederwägung zu bestätigen. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens BB/AG/MTversandt