Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985, gelernte kaufmännische Angestellte mit Fähig keitszeugnis ( Urk. 10/7/5, Urk. 10/29/17) , arbeitete zuletzt vom
1. Januar 2010 bis 30.
Juni 2011 bei der Y.___ als TV Media Assistentin ( Urk. 10/2 , Urk. 10/19 ).
Am 2 6 . J uli 2011 meldete die Krankentag geldver siche rung der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___ , die Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ,
die Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass diese
zur Zeit wegen psychischen Problemen in teilstationärer Behandlung sei, zur Früh er fassung an (Urk.
10/2 , Urk. 10/4 ). Nach durchge führter Evaluation (vgl. Urk. 10 /5) erfolgte auf Auf forde rung der IV-Stelle vom 10 . August 2011 (Urk. 10 /6) am 19 .
September 2011 die An me ldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/7 ). Die IV-Stelle täti gt e Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 10/9 , Urk. 10/19, Urk. 10/24 , Urk. 10/29 ) sowie medi zinischer ( Urk. 10/10-11 ) Hinsicht und führte eine Berufsberatung durch ( Urk. 10/32) . Am 2 3. April 2012 erteilte s ie X.___
Kostengut sprache für ein Belastbarkeits training bei der Z.___ vom 4. Juni bis 2. September 2012 ( Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für diesen Zeitraum ein T ag geld der Invalidenversicherung von Fr. 136.80 pro Tag zu (Urk.
2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , ihr In validentaggeld sei für den Zeitraum von 4. Juni bis 2. September 2012 nach Massgabe eines Monatslohns von Fr. 5‘400.-- fest zule gen ( Urk. 1). Gestützt auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 4. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 Ab weisung der Beschwerde
( Urk. 7, unter Beilage von Urk. 8 [Stellung nahme vom 4. Juli 2012 ], Urk. 9 [ Auskunft der ehemaligen Arbeit ge berin der Besch werde führerin vom 2. Juli 2012]
und
Urk. 10/1-35 [IV- Akten]). Mit Replik vom 28. Juli 2012 beantragte die Be schwerdeführerin, das Taggeld sei nach Mass gabe eine s Monatslohn s von Fr. 5‘200.-- zu berechnen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 2 0. August 2012 Verzicht auf Duplik ( Urk. 17 und Urk. 18 ), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22 . August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2 .
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 4. Juni bis 2. Septem ber 2012 ausgerichteten Taggeld s. 3 .
3 .1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2 ). 3 .2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens bil det das durchschnittliche Einkommen, von dem Be i träge nach dem AHVG erho ben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). 3 .3
Hat die ver sicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte ( Art. 21 Abs. 3 IVV).
Falls die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist gemäss Rz . 3045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung ( KSTI ) eine Anpassung des Erwerbsein kommens an den neusten Stand vorzunehmen , wenn eine Änderung der Aus gleichskasse bekannt ist (Anpassung von Amtes wegen) oder wenn die versi cherte Person eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Anpas sung auf Gesuch der versicherten Person). 3 . 4
Verwal tungsweisungen, wie das KSTI, r ichten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdenden Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanw endung zu gewähr leisten, Rechn ung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 2 3. Oktober 2008, E. 4.1 , mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/19/1). Ihr letzter effektiver Arbeits tag bei ihrer damaligen Arbeitgeberin war allerdings der 4. Januar 2011 (Urk. 10/19/1). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Dr. med. A.___ , Allgemein medi zin FMH: 4. bis 1 0. Januar 2011 [ Urk. 10/19/10]; B.___ , C.___ : 1 1. bis 1 4. Januar 2011 [ Urk. 10/19/11], Dr. med. D.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH : 14. Januar bis 18. Februar 2011 [ Urk. 10/19/9] und 2 5. März bis 3 1. (richtig: 30.) Juni 2011 [ Urk. 10/19/7]) . W egen verschiedener psychische r Gesund heitsstörungen befand sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 27. September 2011 in teil stationärer Behandlung in der Tagesklinik des
E.___
und im Anschluss daran bis zum
24. Oktober 2011 in stationärer Behandlung in der B.___ (Bericht des C.___ vom 8. Novem ber 2011, Urk. 10/10) . Bei ihrer ehe maligen Arbeitgeberin bezog die Beschwer de führerin einen Monatslohn von Fr.
4‘800.--, was einem Jahreslohn von Fr. 62‘400.-- ( Fr. 4‘800.-- x 13)
ents prochen h at (Urk. 10/19/2-3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte nach einem Einstiegslohn von Fr. 4‘800.-- im ersten Dienstjahr einen Monats lohn von Fr. 5‘100.-- und im zweiten Dienstjahr einen solchen von Fr. 5‘400.-- erzielt ( Urk. 1). Diese s
Vor bringen finde t in den Akten keine Stütze.
Die ehe malige Arbeitgeberin der Beschwerde führerin hält
vielmehr fest, dass der Lohn der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2012
monatlich Fr. 4‘800.-- betragen hätte ( Ziff. 2.11 des Fragebogens für Arbeitgebende , ausgefüllt am 3 0. Januar 20 12, Urk. 10/19/3). Dort wird nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre. Zudem ist d em E-Mail des Chief Financial Accountant der ehe maligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 (Urk. 9) zu entnehmen, dass deren Lohn nicht erhöht wurde , weil die Löhne der Arbeitnehmer aufgrund einer Vor gabe des Konzerns momentan „ein gefroren“ seien („ Salary-Freeze “) . Aufgrund dieser Angaben ist erstellt , dass der Lohn der Beschwerdeführerin nicht erhöht worden wäre. Die Beschwerdegegne rin ist bei der Berechnung des Invalidentaggelds somit zu Recht von einem Monatslohn von Fr. 4‘800.-- ausgegangen.
Bei einem Monatslohn von Fr. 4‘8 00.-- resultiert ein Taggeldanspruch von gerun det Fr. 136. 80 (Fr. 4‘8 00.-- x 13 : 365 = Fr. 1 70 . 95; Fr. 170.95 x 0.8 = Fr.
136.76 ) .
Demnach erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer de führt. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unter le genen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1985, gelernte kaufmännische Angestellte mit Fähig keitszeugnis ( Urk. 10/7/5, Urk. 10/29/17) , arbeitete zuletzt vom
1. Januar 2010 bis 30.
Juni 2011 bei der Y.___ als TV Media Assistentin ( Urk. 10/2 , Urk. 10/19 ).
Am 2
E. 6 . J uli 2011 meldete die Krankentag geldver siche rung der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___ , die Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ,
die Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass diese
zur Zeit wegen psychischen Problemen in teilstationärer Behandlung sei, zur Früh er fassung an (Urk.
10/2 , Urk. 10/4 ). Nach durchge führter Evaluation (vgl. Urk.
E. 10 . August 2011 (Urk. 10 /6) am 19 .
September 2011 die An me ldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/7 ). Die IV-Stelle täti gt e Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 10/9 , Urk. 10/19, Urk. 10/24 , Urk. 10/29 ) sowie medi zinischer ( Urk. 10/10-11 ) Hinsicht und führte eine Berufsberatung durch ( Urk. 10/32) . Am 2 3. April 2012 erteilte s ie X.___
Kostengut sprache für ein Belastbarkeits training bei der Z.___ vom 4. Juni bis 2. September 2012 ( Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für diesen Zeitraum ein T ag geld der Invalidenversicherung von Fr. 136.80 pro Tag zu (Urk.
2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , ihr In validentaggeld sei für den Zeitraum von 4. Juni bis 2. September 2012 nach Massgabe eines Monatslohns von Fr. 5‘400.-- fest zule gen ( Urk. 1). Gestützt auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 4. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 Ab weisung der Beschwerde
( Urk. 7, unter Beilage von Urk. 8 [Stellung nahme vom 4. Juli 2012 ], Urk. 9 [ Auskunft der ehemaligen Arbeit ge berin der Besch werde führerin vom 2. Juli 2012]
und
Urk. 10/1-35 [IV- Akten]). Mit Replik vom 28. Juli 2012 beantragte die Be schwerdeführerin, das Taggeld sei nach Mass gabe eine s Monatslohn s von Fr. 5‘200.-- zu berechnen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 2 0. August 2012 Verzicht auf Duplik ( Urk. 17 und Urk. 18 ), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22 . August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2 .
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 4. Juni bis 2. Septem ber 2012 ausgerichteten Taggeld s. 3 .
3 .1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2 ). 3 .2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens bil det das durchschnittliche Einkommen, von dem Be i träge nach dem AHVG erho ben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). 3 .3
Hat die ver sicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte ( Art. 21 Abs. 3 IVV).
Falls die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist gemäss Rz . 3045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung ( KSTI ) eine Anpassung des Erwerbsein kommens an den neusten Stand vorzunehmen , wenn eine Änderung der Aus gleichskasse bekannt ist (Anpassung von Amtes wegen) oder wenn die versi cherte Person eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Anpas sung auf Gesuch der versicherten Person). 3 . 4
Verwal tungsweisungen, wie das KSTI, r ichten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdenden Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanw endung zu gewähr leisten, Rechn ung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 2 3. Oktober 2008, E. 4.1 , mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/19/1). Ihr letzter effektiver Arbeits tag bei ihrer damaligen Arbeitgeberin war allerdings der 4. Januar 2011 (Urk. 10/19/1). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Dr. med. A.___ , Allgemein medi zin FMH: 4. bis 1 0. Januar 2011 [ Urk. 10/19/10]; B.___ , C.___ : 1 1. bis 1 4. Januar 2011 [ Urk. 10/19/11], Dr. med. D.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH : 14. Januar bis 18. Februar 2011 [ Urk. 10/19/9] und 2 5. März bis 3 1. (richtig: 30.) Juni 2011 [ Urk. 10/19/7]) . W egen verschiedener psychische r Gesund heitsstörungen befand sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 27. September 2011 in teil stationärer Behandlung in der Tagesklinik des
E.___
und im Anschluss daran bis zum
24. Oktober 2011 in stationärer Behandlung in der B.___ (Bericht des C.___ vom 8. Novem ber 2011, Urk. 10/10) . Bei ihrer ehe maligen Arbeitgeberin bezog die Beschwer de führerin einen Monatslohn von Fr.
4‘800.--, was einem Jahreslohn von Fr. 62‘400.-- ( Fr. 4‘800.-- x 13)
ents prochen h at (Urk. 10/19/2-3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte nach einem Einstiegslohn von Fr. 4‘800.-- im ersten Dienstjahr einen Monats lohn von Fr. 5‘100.-- und im zweiten Dienstjahr einen solchen von Fr. 5‘400.-- erzielt ( Urk. 1). Diese s
Vor bringen finde t in den Akten keine Stütze.
Die ehe malige Arbeitgeberin der Beschwerde führerin hält
vielmehr fest, dass der Lohn der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2012
monatlich Fr. 4‘800.-- betragen hätte ( Ziff. 2.11 des Fragebogens für Arbeitgebende , ausgefüllt am 3 0. Januar 20 12, Urk. 10/19/3). Dort wird nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre. Zudem ist d em E-Mail des Chief Financial Accountant der ehe maligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 (Urk. 9) zu entnehmen, dass deren Lohn nicht erhöht wurde , weil die Löhne der Arbeitnehmer aufgrund einer Vor gabe des Konzerns momentan „ein gefroren“ seien („ Salary-Freeze “) . Aufgrund dieser Angaben ist erstellt , dass der Lohn der Beschwerdeführerin nicht erhöht worden wäre. Die Beschwerdegegne rin ist bei der Berechnung des Invalidentaggelds somit zu Recht von einem Monatslohn von Fr. 4‘800.-- ausgegangen.
Bei einem Monatslohn von Fr. 4‘8 00.-- resultiert ein Taggeldanspruch von gerun det Fr. 136. 80 (Fr. 4‘8 00.-- x
E. 13 : 365 = Fr. 1 70 . 95; Fr. 170.95 x 0.8 = Fr.
136.76 ) .
Demnach erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer de führt. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unter le genen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00535
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
4. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985, gelernte kaufmännische Angestellte mit Fähig keitszeugnis ( Urk. 10/7/5, Urk. 10/29/17) , arbeitete zuletzt vom
1. Januar 2010 bis 30.
Juni 2011 bei der Y.___ als TV Media Assistentin ( Urk. 10/2 , Urk. 10/19 ).
Am 2 6 . J uli 2011 meldete die Krankentag geldver siche rung der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___ , die Zürich Versi che rungs -Gesellschaft AG ,
die Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass diese
zur Zeit wegen psychischen Problemen in teilstationärer Behandlung sei, zur Früh er fassung an (Urk.
10/2 , Urk. 10/4 ). Nach durchge führter Evaluation (vgl. Urk. 10 /5) erfolgte auf Auf forde rung der IV-Stelle vom 10 . August 2011 (Urk. 10 /6) am 19 .
September 2011 die An me ldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/7 ). Die IV-Stelle täti gt e Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 10/9 , Urk. 10/19, Urk. 10/24 , Urk. 10/29 ) sowie medi zinischer ( Urk. 10/10-11 ) Hinsicht und führte eine Berufsberatung durch ( Urk. 10/32) . Am 2 3. April 2012 erteilte s ie X.___
Kostengut sprache für ein Belastbarkeits training bei der Z.___ vom 4. Juni bis 2. September 2012 ( Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für diesen Zeitraum ein T ag geld der Invalidenversicherung von Fr. 136.80 pro Tag zu (Urk.
2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , ihr In validentaggeld sei für den Zeitraum von 4. Juni bis 2. September 2012 nach Massgabe eines Monatslohns von Fr. 5‘400.-- fest zule gen ( Urk. 1). Gestützt auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 4. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 Ab weisung der Beschwerde
( Urk. 7, unter Beilage von Urk. 8 [Stellung nahme vom 4. Juli 2012 ], Urk. 9 [ Auskunft der ehemaligen Arbeit ge berin der Besch werde führerin vom 2. Juli 2012]
und
Urk. 10/1-35 [IV- Akten]). Mit Replik vom 28. Juli 2012 beantragte die Be schwerdeführerin, das Taggeld sei nach Mass gabe eine s Monatslohn s von Fr. 5‘200.-- zu berechnen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 2 0. August 2012 Verzicht auf Duplik ( Urk. 17 und Urk. 18 ), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22 . August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2 .
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 4. Juni bis 2. Septem ber 2012 ausgerichteten Taggeld s. 3 .
3 .1
Versicherte haben gemäss Art. 22 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhin dert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu min destens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) sind ( Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern ( Abs. 2 ). 3 .2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens bil det das durchschnittliche Einkommen, von dem Be i träge nach dem AHVG erho ben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). 3 .3
Hat die ver sicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte ( Art. 21 Abs. 3 IVV).
Falls die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist gemäss Rz . 3045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung ( KSTI ) eine Anpassung des Erwerbsein kommens an den neusten Stand vorzunehmen , wenn eine Änderung der Aus gleichskasse bekannt ist (Anpassung von Amtes wegen) oder wenn die versi cherte Person eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Anpas sung auf Gesuch der versicherten Person). 3 . 4
Verwal tungsweisungen, wie das KSTI, r ichten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdenden Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanw endung zu gewähr leisten, Rechn ung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 2 3. Oktober 2008, E. 4.1 , mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/19/1). Ihr letzter effektiver Arbeits tag bei ihrer damaligen Arbeitgeberin war allerdings der 4. Januar 2011 (Urk. 10/19/1). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Dr. med. A.___ , Allgemein medi zin FMH: 4. bis 1 0. Januar 2011 [ Urk. 10/19/10]; B.___ , C.___ : 1 1. bis 1 4. Januar 2011 [ Urk. 10/19/11], Dr. med. D.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH : 14. Januar bis 18. Februar 2011 [ Urk. 10/19/9] und 2 5. März bis 3 1. (richtig: 30.) Juni 2011 [ Urk. 10/19/7]) . W egen verschiedener psychische r Gesund heitsstörungen befand sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 27. September 2011 in teil stationärer Behandlung in der Tagesklinik des
E.___
und im Anschluss daran bis zum
24. Oktober 2011 in stationärer Behandlung in der B.___ (Bericht des C.___ vom 8. Novem ber 2011, Urk. 10/10) . Bei ihrer ehe maligen Arbeitgeberin bezog die Beschwer de führerin einen Monatslohn von Fr.
4‘800.--, was einem Jahreslohn von Fr. 62‘400.-- ( Fr. 4‘800.-- x 13)
ents prochen h at (Urk. 10/19/2-3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte nach einem Einstiegslohn von Fr. 4‘800.-- im ersten Dienstjahr einen Monats lohn von Fr. 5‘100.-- und im zweiten Dienstjahr einen solchen von Fr. 5‘400.-- erzielt ( Urk. 1). Diese s
Vor bringen finde t in den Akten keine Stütze.
Die ehe malige Arbeitgeberin der Beschwerde führerin hält
vielmehr fest, dass der Lohn der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2012
monatlich Fr. 4‘800.-- betragen hätte ( Ziff. 2.11 des Fragebogens für Arbeitgebende , ausgefüllt am 3 0. Januar 20 12, Urk. 10/19/3). Dort wird nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre. Zudem ist d em E-Mail des Chief Financial Accountant der ehe maligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 (Urk. 9) zu entnehmen, dass deren Lohn nicht erhöht wurde , weil die Löhne der Arbeitnehmer aufgrund einer Vor gabe des Konzerns momentan „ein gefroren“ seien („ Salary-Freeze “) . Aufgrund dieser Angaben ist erstellt , dass der Lohn der Beschwerdeführerin nicht erhöht worden wäre. Die Beschwerdegegne rin ist bei der Berechnung des Invalidentaggelds somit zu Recht von einem Monatslohn von Fr. 4‘800.-- ausgegangen.
Bei einem Monatslohn von Fr. 4‘8 00.-- resultiert ein Taggeldanspruch von gerun det Fr. 136. 80 (Fr. 4‘8 00.-- x 13 : 365 = Fr. 1 70 . 95; Fr. 170.95 x 0.8 = Fr.
136.76 ) .
Demnach erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer de führt. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unter le genen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher