Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1953, war vom 2. Februar 2007 bis zum 3 1. Januar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. September 2007) bei der Temporärarbeits firma
Y.___ , Z.___ , angestellt und arbeitete für diese als Mitarbeiter im Verkauf ( Teamleiter Regalauffüller ) beim A.___ in B.___ ( Urk. 6/13). Am 8. September 2007 geriet er auf dem Heimweg in alkoholi siertem Zustand ins Stolpern, stürzte nach vorne und schlug dabei mit dem Knie auf dem Asphalt auf ( Urk. 6/9/ 99 ). Die Schweizerische Unfall ver sicherungs anstalt (SUVA) erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 6 /9). Wegen den Folgen des Unfalles meld ete sich der Versicherte am 20. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk . 6 /6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 6/9/1-141 , Urk. 6/28/1-29 , Urk. 6/37, Urk. 6/39/1-10 , Urk. 6/51/1-73 ). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 6. Juli 2008 ( Urk. 6/13) sowie die Arztberichte des Spitals C.___ vom 10.
Juli 2008 ( Urk. 6/17) und von Dr. med. D.___ , Arzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ , vom 8. August 2008 (Urk. 6/18/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 6/8/9-25) ein. Am 1 0. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Ab klärungen hätten erge ben, dass aufgrund seines Gesundheits zustandes zurzeit keine beruf lichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 6/31). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. med. E.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, C.___ , vom 2 3. Dezember 2008 ( Urk. 6/45) und vom 1 7. März 2009 ( Urk. 6/57 /6), von Dr. D.___ vom 1 0. März 2009 (Urk. 6/55) sowie vom Ge meindepsychiatrischen Zentrum C.___ (GEZ, Assistenzär ztin Dr. med. F.___ ; Oberärztin Dr. med.
G.___ ) vom 27. April 2009 ( Urk. 6/62) ein. Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___ , vom 2 7. September 2009 erstellen ( Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 3 0. Dezember 2009 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe ( Urk. 6/80) . Dagegen erhob X.___ am 12. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Jürg Le imbacher Einwand (Urk. 6/88). Die IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/114). Die gegen diese Verfügung am 1 6. Juni 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/120/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, über den Renten anspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 6/133). 1.2
Am 6. Juni 2011 ( Urk. 6/145/1) reichte der Versicherte den Arztbericht des m edi zinischen Zentrums I.___ , J.___ , vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 6/145/2-4) zu den Akten. Die IV-Stelle holte das bidisziplinäre (neurologisch und psychi atrisch) Gutachten von Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, M.___ , vom 25 . Juni 2011 ein ( Urk. 6 /147/1-21 ). Mit Schreiben vom 1 3. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 6/157) und mit Vorbe scheid vom gleichen Datum stellte sie die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. September 2011 in Aussicht ( Urk. 6/159). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechts anwalt Leimbacher am 1 1. Oktober 2011 Einwand ( Urk. 6/162). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. April 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 3 0. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte einen weiterge henden Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Leimba cher am 1 5. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2012 aufzu he ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Be schwerdegegnerin .
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und ersuch te um deren Abweisung ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
1.2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwür digung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausrei chend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.
3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und ge ge benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verun mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Freden hagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Ren ten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2. 2.1 2.1.1
Laut dem Bericht des Spitals C.___ ( Dr. med. N.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie) vom 1 0. Juli 2008 ( Urk. 6/17) leidet der Beschwerdeführer unter Adipositas, Gonarthrose links, einer Instabilität am vorderen Kreuzband links, einer Ruptur am hinteren Kreuzband links sowie einer Ruptur am media len Seitenband links. Die Verletzungen am linken Knie seien auf einen Sturz in aethylisiertem Zustand am 7. September 2007 zurückzuführen. Der Beschwer deführer sei in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. November 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne er 15-20 Stunden pro Woche arbeiten. 2.1.2
Im Bericht vom 2 3. Dezember 2008 ( Urk. 6/45/6-7) diagnostizierte das Spital C.___ ( Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH) eine instabile mediale Gonarthrose links sowie eine Varusgonarthrose rechts. Aus ortho pädi scher Sicht sei der Beschwerdeführe r für eine geh- und stehbelastend e Tätig keit eindeutig eingeschränkt belastbar. Für die Arbeit als kaufmännischer Ange stellter sei er zu mindestens 50 % einsatzfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ebenfalls mindestens zu 50 % zumutbar. Unklar sei, ob der Beschwerde führer an psychischen Erkrankungen leide, welche die Arbeitsfähig keit zusätzlich ein schränk en würden . An dieser Beurteilung hielt Dr. E.___ am 1 7. März 2009 ( Urk. 6 /57/6) fest. 2.2
Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. Au gust 2008 ( Urk. 6/18) beste hen beim Beschwerdeführer eine Kniegelenksproblematik links bei Gon arthrose , ein Status nach Meniskus- Hinterhornverletzung , hypertropher Plica
mediopatellaris , hypertrophe m Hoffa, vorderer Kreuzbandinstabilität, hinterer Kreuzbandruptur und medi aler Seitenbandruptur sowie eine Gon arthrose rechts bei Status nach zweimaliger Arthrotomie und Arthroskopie bei Meniskus verlet zungen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem ein Diabetes mellitus Typ II, eine Angsterkrankung mit Panikattacken, eine Adipo sitas, ein Status nach C2-Abusus, dys p eptische Beschwerden sowie ein Schul terimpingement links mit Défilée -Erweiterung. In seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verkäufer/Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer sei t dem 8. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig , wä h rend in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab sofort bestehe . Es seien weiterhin belas tungs
- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Knie vorhanden. 2.3
Das GEZ C.___ hielt im Bericht vom 2 7. April 2009 ( Urk. 6/62) fest, der Be schwerdeführer leide (1) unter eine r mittelgradig depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.11), (2) unter einer Alkoholabhängigkeit, seit September 2007 abstinent (ICD-10: F10.20) , sowie (3) unter rezidivierenden Drehschwindelepisoden unklarer Ursache ( organisches Korrelat aus unserer Sicht bis jetzt nicht vollständig ausgeschlossen ) . Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche auf längere Sicht gesteigert werden könne, wenn unter Therapie eine Reduktion der depressiven Symptomatik und der Angst symptomatik erreicht werden könne. Die Drehschwindelepisoden würden den Beschwerdeführer zwingen, sich hinzulegen, was einen völligen Arbeitsausfall für mehrere Stunden bedeute. Ausserdem sei er sehr unkonzentriert, unruhig und ängstlich. Er ermüde rasch und die Aufmerksamkeit sei deutlich reduziert. Im Kontakt mit anderen sei er leicht kränk- und reizbar. Bei Forderungen oder Kritik reagiere der Beschwerdeführer leicht aufbrausend und ziehe sich schliess lich ganz zurück. 2.4
Dr. H.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 2 7. September 2009 ( Urk. 6/71/13) einen chronischen Alkoholismus, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), ein neurasthenisches Syn drom (ICD-10: F48.0), eine emotional impulsive Pe rsönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.30) sowie Drehschwindelattacken, migräniforme Kopfschmerzen, Diabetes mellitus, Gonarthrose beidseits und Adipositas. Die heutige Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nur sehr grob einzuschätzen. Das neurasthenische Syndrom bedinge eine Arbeits un fähigkeit von ca. 40 % . Die Gründe dafür lägen in der verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstö rungen und reduziertem Arbeitstempo auf dem Boden von gewichtigen Ursa chen und Belastungen, vor allem eine r psychovegetativen Stress sympto matik . Die Alkoholstörung und die depressive Störung hätten kei nen Einf luss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Stellen e ine r Prognose sei schwierig. Bei erfolg reichem Verlauf von beruflichen Massnahmen könnte die Motivation wieder gesteigert werden. Diese habe bei der beruflichen Inaktivität grösseres Gewicht als die Erwartungsangst, welche der Beschwerdeführer subjektiv an gebe (er gehe ja durchaus eigenen Interessen nach). Andererseits bestehe eine erhebliche Rück fallgefahr in den Alkoholabusus , wenn der psychische Stress wieder zuneh men würde. 2.5
Laut dem Bericht des medizinischen Zentrums I.___
vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 6/145/2-4) beste hen beim Beschwerdeführer psychiatrisch (1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2), (3) eine Adipositas per magna (ICD-10: E66, BMI=35), (4) ein Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.26), (5) ein Status nach zwei Suizidversuchen 1972, 1974 (ICD-10: X61, X79) und (6) eine narzisstische
Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) (Diagnose Ambulatorium C.___ ) sowie somatisch (1) ein Diabetes mellitus (ED 10/07), (2) eine Adipositas (BMI 32kg/m 2 ), (3) eine Gonarthrose rechts (ED 1984), (4) eine Gonarthrose links, Status nach diversen Bandruptur en (ED 10/07), (5) eine leichte
Dillatation der Aorta ascendens (ED 10/08) und (6) Kopfschmerz-Schwindelattacken unklarer Genese. Subjektiv sei der Beschwerdeführer sei t dem 7. September 2007 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig , auch für angepasste Tätigkeiten. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des chronischen Verlaufs, den vorhandenen Komorbiditäten und den unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz regel mässig durchgeführter ambulanter Behandlungsmethoden bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung des Beschwerdeführers als negativ zu beur teilen. Eine „ objektivere “ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen, der Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für ange passte Tätigkeit en . 2.6
Dr. K.___ und Dr. L.___
nannten im neurologisch-psychiatrischen Gut achten vom 2 5. Juni 2011 ( Urk. 6/147) als neurologisch e Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei chronischem Alkoholabusus und intermittierende Drehschwindelattacken bei Verdacht auf periphere Vestibulopathie .
O hne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie chronischem Alkoholabusus , vasomotorische Kopfschmerzen und inter mittierende Knie gelenksschmerzen bei beginnender Arthrose und Status nach Kniegelenks verletzung links am 7. September 2007 ( Urk. 6/147/12).
Aus
psychi atrisch er Sicht nannten sie (1) anamnestisch einen Status nach mittelgradig depressiver Episode, zurzeit remittiert (ICD-10: F32.1), Differentialdiagnose: Rezidivierende depressive Episoden, (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24/26) im Sinne von ständigem Substanzgebrauch mit kurz nacheinan der folgenden Episoden von Substanz gebrauch und (3) eine Persönlichkeits störung vom impulsiven, etwas ent hemmten, narzisstischen Typ (ICD-10: F61.0) ( Urk. 6/147/18) . Aus neurologischer Sicht stehe die Notwendigkeit einer voll kommenen Alkoholabstinenz im Vordergrund. Unter Abstinenz wären die kog nitiven Störungen zumindest teilweise reversibel. Auch eine Besserung der Polyneuropathie und der Kopfschmerzen wäre n zu erwarten. Aus rein neurolo gischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien Arbeiten mit Lage- und Höhen exposition wegen der selten auftretenden Drehschwindelattacken wie auch Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit und die Fä higkeit, Inhalte aufzunehmen ( Urk. 6/147/14) . Aus psychiatrischer Sicht müsse festgestellt werden, dass eine Persönlichkeitsstörung verbunden mit affektiven Dekompensationen im Sinne der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Sekundär habe sich auch eine Alkoholsucht entwickelt. Diese sei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei dem Beschwer deführer zumutbar, im Rahmen der Schaden minderungspflicht auf den Alkohol zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe bis heute praktisch jährlich seine Arbeitsstelle gewechselt, sei unstet, könne keine festen näheren Beziehungen eingehen, habe eine hohe Frustrations intoleranz , Kritikunfähigkeit und Impulsi vität. Im Rahmen der Persönlichkeits störung und der rezidivierenden anamnes tisch bekannten depressiven Episoden sei er unter Berücksichtigung auch der zumutbaren Willensanstrengung in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu ca. 20 % beeinträchtigt. Es bleibe auch nach der erreichten Abstinenz eine 80%ige, in der freien Marktwirtschaft für Hilfsarbeiten zu realisierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit zurück. Die Depression müsse aktuell als remittiert beurteilt werden. Die Akten wiesen darauf hin, dass es beim Beschwerdeführer immer wieder zu affektiv en Einbrüchen komme. Diese führten zu einer vermin derten kognitiven Leistungs fähigkeit, was in der gemi ttelten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % mitberücksichtigt worden sei ( Urk. 6/147/19 20) .
Die Konsensbesprechung habe ergeben, dass insgesamt eine 20%ige Beein trächti gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege und für eine höhere Be messung der Arbeits- und Leistungs ( un ) fähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine objektiven Gründe vorlägen, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Selbsteinschätzung von einer weitaus höheren Arbeitsunfähigkeit aus gehe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz zuzumuten (Urk. 6/147/21) . 2.7 2.7.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. O.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde geg nerin vom 1 3. August 2008 ( Urk. 6/77/3) k ann zusammenfassend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer kniebelastenden Tätigkeit als ausgewiesen gelten. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit nur seltener Belastung durch Heben und Tragen von max. 5 - 10 kg) könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Wartezeit könne im Leistungsfall am 8. September 2007 eröffnet werden. 2.7.2
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. P.___ , Facharzt Allge meinmedizin, vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/77/6) ist das psychiatrische Gut achten von Dr. H.___ vollständig und schlüssig. Der zusätzliche psychiatrische Gesundheitsschaden bestehe vorwiegend in einem neurasthe nischen Syndrom und in einer Persönlichkeitsstörung und begründe eine anhaltende Arbeitsun fähigkeit von 40 % , auch in körperlich leidensangepasster Tätigkeit. Dies aber erst ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Im Übrigen könne von der RAD-Stel lungnahme vom 1 3. August 2008 ausgegangen werden. 2.7.3
Am 4. Juli 2011 ( Urk. 6/156/2-3) führte Dr. P.___ aus, das bidisziplinäre Gut ach ten von Dr. K.___ und Dr. L.___ sei ebenfalls vollständig und schlüs sig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen in Form einer Persön lich keitsstörung vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeit. Damit sei in jeder leidensangepassten Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft leistungsmässig aber nur eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Die angestammte kniebelastende Tätigkeit bleibe weiterhin unzumutbar. 2.7.4
Am 2 2. August 2011 ( Urk. 6/156/3) hielt Dr. P.___ fest, Einschränkungen von relevante m Ausmass seien erst seit dem ersten psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom September 2009 ausgewiesen. Erst seit diesem Zeitpunkt sei gut achterlich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder Erwerbstätigkeit nachvoll ziehbar abgeleitet worden und erst ab dem Zeitpunkt des aktuellen
bidiszipli nären Gutachtens sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Es sei keinem Gutachter möglich gewesen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor September 2009 zu bestätigen. 2.7.5
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 2. November bzw. 1. Dezember 2011 ( Urk. 6/169/2) gab Dr. P.___ an, die vom Erstgutachter Dr. H.___ diagnostizierte Neurasthenie könne durchaus im Rahmen des vom Zweitgutachter Dr. L.___ ausgewiesenen Status nach depressiver Episode verstanden werden. Die Persön lichkeitsstörung sei von beiden Gutachtern diagnostiziert worden. Eine solche bestehe zwar in ihren Ansätzen tatsächlich recht häufig seit der Jugend, werde aber in ihrem Ausmass oft erst mit fortgeschrittenem Alter relevant im Hinblick auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. H.___ ausgewiesene 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich primär mit der Persönlichkeitsstörung, in Kombination mit der Dysthymie und dem neurasthenischen Syndrom, welche beide für sich alleine betrachtet keine IV- relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten. Dies habe Dr. H.___ nicht ganz klar formuliert. Es gebe keine Hin weise, dass Dr. L.___ das Gutachten von Dr. H.___ nicht in gebührender Weise berücksichtigt habe. Somit seien aus medizinischer Sicht Befunde und Diagnosen in den beiden psychiatrischen Gutachten eigentlich übereinstimmend und klar, und es könne ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 4. Juli und 2 2. August 2011 festgehalten werden. 3. 3.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und von Dr. L.___ vom 25. Juni 2011 (Urk. 6/147) beantwortet die gestellten Fra gen umfassend, be rücksichtigt die vom Beschwer deführer geklag ten Beein trächtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss fol gerun gen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a E. 1.4 ) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zu verlässigkeit der Ex pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass darin zu Unrecht davon ausgegangen werde, es sei ihm eine Alkohola bstinenz zu mut bar . Dieser Schluss sei insofern widersprüchlich, als im Gutachten festgestellt werde, der Be schwerdeführer nehme den Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation ein und könne daran trotz des Bewusstseins um die schädlichen Auswirkungen auf seine Gesundheit nichts ändern. Richtigerweise müsse die Alkoholabhängigkeit, wel che seit dem 2 0. Altersjahr bestehe, deshalb als Folge einer psychischen Erkran kung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berück sich tigt werden ( Urk. 1) . Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. L.___
nach voll ziehbar zum Ergebnis gelangt ist , dass dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht eine Alkoholabstinenz zumutbar ist. Soweit er ausführt e , der Beschwer deführer könne an seiner Verhaltensweise nichts ändern, bezieht sich das of fen sichtlich auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers. Dieser sieht sich nicht in der Lage, gänzlich auf den Alkoholkonsum zu verzichten, wobei anzu merken ist, dass er - soweit aus den Akten ersichtlich - bis anhin noch nie eine länger dauernde
Sucht therapie durch geführt hat. Ausserdem ist darauf hinzu weisen , dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nur indirekt wegen seines über mäs sigen Alkoholkonsums (er ist im alkoholisierten Zustand
gestürzt und hat sich dabei am Knie verletzt ) verloren und er anlässlich früherer
Unter su chungs ge spräche
dargelegt hat, er trinke sei t dem Sturz im Jah re 2007 gar kei nen Alko hol mehr (vgl. Urk. 6 /39/2, Urk. 6/62/3, Urk. 6/71/6, Urk. 6/145/2). Ins besondere wird dies im Bericht des den Beschwerdeführer seit Dezemb er 2009 behandeln den m edizinischen Zentrums I.___ vom 1 0. Mai 2011 noch so festgehalten (Urk. 6/145/2), während der Beschwerdeführer nur gut einen Monat danach in der Untersu chung vom 21. Juni 2011 bei Dr. L.___ angab, er trinke schon morgens Rosé-Wein, nehme dann über den Tag verteilt mehrere Flaschen , zwi schendurch auch Bier und spät abends noch Whisky und andere hochprozentige Alkoholika zu sich . Am liebsten trinke er Whisky-Cola und er fühle sich am best en, wenn er betrunken sei (Urk. 6/147/15). Folgt man den Anga ben des m e di zinischen Zentrums I.___ , ist es dem Beschwerdeführer zumindest gelun gen, den Alkohol konsum während mehr als drei Jahren zu sis tieren. Jedenfalls ergibt sich aber, dass das Alkoholproblem des Beschwerde führers in den ver gan genen Jahren nicht hinreichend behandelt worden ist , und es ist festzuhal ten, dass es ihm aus objektiver Sicht zumutbar ist , sich – allen falls unter Durch führung eine r entsprechende n Therapie
– des Alkoholkonsums zu
enthal ten . 3.3
Der Beschwerdeführer lässt im W eiteren beanstanden, das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
mittle die Arbeitsfähigkeit einfach ein. Dem Um stand, dass er nicht konstant über die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % verfüge, sondern immer wieder affektive Einbrüche mit e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % erleide, werde dabei zu wenig Rechnung getragen. Der psychiatri sche Gutachter Dr. L.___ be zeichne sodann die derart ermittelte Arbeits fä higkeit auf dem freien Arbeits markt als verwertbar, womit er eine Frage beant worte, für die er gar nicht zuständig sei. Dies sei vielmehr Aufgabe der rechts anwen den den Stelle, somit also der Beschwerdegegnerin, welche jedoch fälschlicher weise keine selb ständige Prüfung dieser Frage vorgenommen, son dern einfach die Ein schätzung von Dr. L.___ übernommen habe ( Urk. 1) .
Dr. L.___
hie lt keineswegs fest , dass der Beschwerdeführer während den depressiven Phasen zu 100 % arbeitsunfähig sei, sondern er führt e lediglich aus, während den affektiven Einbrüchen leide der Beschwerdeführer an einer ver min derten kognitiv en Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/14 7/20 oben). Eine durch schnitt liche Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint unter diesen Umständen als nachvollzieh bar. Dies umso mehr, als die
Persönlichkeitsmerkmale wie Impul si vität, Kritik unfähigkeit , Frustrationsintoleranz und Teamunfähigkeit schon seit längerer Zeit bestehen, der Beschwerdeführer aber trotzdem auf dem freien Ar beitsmarkt tätig sein konnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt e , umfasst der ausgeglichene Arbeit smarkt auch Nischenarbeitsplätze , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen ( vgl. unter vielen: Urteil e des Bun desgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis , 9C_ 95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3).
Weil für die Invaliditätsbemessung nicht die aktuelle Arbeitsmarkt si tua tion , sondern ein hypothetisch ausgeglich ener Arbeitsmarkt massgebend ist, lässt sich sodann auch nicht mit dem Beschwerdeführer feststellen, infolge der 6. IV-Revision , wo eine grössere Anzahl von bisherigen IV-Rentnerinnen und Rentner in solchen Arbeitsplätzen eingegliedert werden soll , sei e in e solche Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nicht vorh anden.
Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist vielmehr ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S.
71 , BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). 3.4
Zusammenfa ssend ist die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ und Dr. K.___ zu Recht davon ausgegangen, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten mit Lage- oder Höhenexposition, erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen) zu 80 % arbeitsfähig ist. 3.5
Gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vom 2 2. August 2011 ( Urk. 6/156/3) hat die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beginn der im Gut achten L.___ / K.___ attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum der Begut achtung, den 2 1. Juni 2011, festgelegt und ist für die Zeit davor von der gemäss Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 6/71/15) bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass weder eine Neurasthenie (Urteil des Bundesgerichts I70/07 vom 1 4. April 2008, E.
5) noch eine depressive Episode (Urteil 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011, E. 6.3.2) in der Regel eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, erscheint dies als eher grosszügig bemessen und ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. H.___ in psy chischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig gewesen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Valideneinkommens zu nächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus invaliditäts fremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine besser entlöhnte Erwerbs tätigkeit ausüben konnte als jene des Regalauffüllers in einem Selbstbedie nungsladen, weshalb sie das Valideneinkommen basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ vom 6. Juli 2008 ( Urk. 6/13/3) festlegte. Nach Überprüfung des entsprechendes Einwandes des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren gelangte die Beschwerde gegnerin
dagegen zum Ergebnis, die häufigen Stellenwechsel stünden in einem Zusam menhang mit der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Beschwerdeführer habe deshalb ein unterdurchschnittliches Einkommen er zielt. Das Valideneinkommen sei somit nicht aufgrund des letzten Erwerbs einkommens, sondern anhand der Tabellenlöhne festzulegen, wobei beim Be schwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Sportartikelverkäufer der Durch schnittslohn im Dienstleistungssektor auf dem Anforderungsniveau 3
( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend sei ( Urk. 2) . 4.1.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, ohne Gesundheits schaden
hätte er über längere Zeit im Bürobereich erwerbstätig sein können. Zumal er sehr gut französisch spreche, über fundierte EDV-Kenntnisse verfüge, seine Leistungen von vielen Arbeitgebern durchwegs positiv beurteilt worden seien und er (in ruhigen Phasen) einen guten Umgang pflegen könne, sei des halb nicht der Durchschnittslohn auf dem Anforderungsniveau 3, sondern jener auf dem Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) heranzuziehen ( Urk. 1 S. 10) . 4. 1.3
Es ist zwar möglich , dass der Beschwerdeführer ohne die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte als Regal auffüller hätte ausüben können. Es lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen , dass sich die Persönlichkeits stö rung bereits bei der Berufswahl negativ ausgewirkt hat , und der Beschwer de fü hrer ohne Gesundheitsschaden zu einem höher qualifi zierten Berufs abschluss gelangt wäre als jene m des Sportartikelverkäufers. Dass der Beschwerdeführer ohne kauf männische Ausbildung im Bürobereich einen hypothetischen Berufs aufstieg hätte erreichen und schliesslich zumindest selbständige und qualifi zierte Arbeiten hätte verrichten können, ist ebenso nicht überwiegend wahr scheinlich. 4. 1.4
Die Beschwerdegegnerin hat damit das Valideneinkommen zu Recht auf der Basis des Durchschnittslohnes eines im Dienstleistungssektor beschäftigten Mannes auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt) berechnet. Im Jahr 2008 betrug der Zentralwert Fr. 5‘714 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 7/8
– 2013 Tabelle B9.2 S. 9 4 ) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 5‘956.85 bzw. Fr. 71‘482. 1 0 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männe r (vgl. Bundesamt für Statistik, [ http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index /themen/03/04/blank/data/02.htm] Tabel le
T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das V alidenein kommen für das Jahr 2009 auf Fr. 72‘971. 35 .
Im Jahr 2010 betrug der Zentralwert sodann Fr. 5‘804.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 7/8 – 2013 Tabelle B9.2 S. 94) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 6‘050.65 bzw. Fr. 7 2 ‘607.80 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabel le
T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) beläuft sich das Validenein kommen für das Jahr 2011 auf Fr. 73‘255.05. 4. 2 4. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäl lige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 2 .2
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.
Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartezeit (September 2008) bis am 26. September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. einfache Büroarbeiten, leichte Kontroll- und Montagetätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig war. E in Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers vermag praxisgemäss keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E.
3.3.4; 8C_176/2012 vom 3. September 20 12 E. 8 und 9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4) . Gleiches gilt für das höhere Risiko, aus krank heitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2 in fine ).
Auch das fortgeschrittene Alter wirkt sich im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundes gerichts, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 ).
Es ist der Beschwerdegegnerin schliesslich darin beizupflichten, dass eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Hilfsarbeitertätigkeiten vorhanden ist . Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem über Ressourcen, welche ihn nicht auf die Ausübung von körperlich schwerer Arbeit angewiesen erscheinen lassen.
Dementsprechend ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Verglichen mit dem hypo thetischen Va lidenein kommen für das Jahr 2008 von Fr. 71‘482. 1 0 resultiert eine Einkommens ein busse von Fr. 11‘503.20 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 16 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.2.3
Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik ,
Tabel le
T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) erhöht sich das unter Ziff. 4.2.2 Abs. 1 berechnete Einkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 61‘228.5 5. Da ab September 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in behinderungs angepasster Tätigkeit auszu gehen ist, reduz iert sich das Einkommen auf Fr. 36‘737.1 5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % erscheint als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht (vgl. Ziff. 4.2.2 Abs. 2). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘063.4 5. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘971. 35 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 39‘907.9 0 bzw. rund 55 % . Der Be schwerdeführer hat damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.2.4
I m Jahr e 2010 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufga ben beschäftigten Männer im privaten Sektor Fr. 4'901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 5‘109.30 bzw. Fr. 61‘311.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabel le
T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) erhöht sich dieses Ein kommen für das Jahr 2011 auf Fr. 61‘858 .1 5. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49‘486.5 0. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen, da die gesundheitlichen Leistungs einschränkungen mit der Festsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bereits genügend berücksichtigt worden sind. Der Vergleich mit dem Vali deneinkommen von Fr. 73‘255.05 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘ 768.55 bzw. einen Invaliditätsgrad von rund 32 % . Somit hat der Be schwerdeführer keinen An spruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 eine halbe Rente zugesprochen und einen weiteren Renten anspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versi cherungs gericht ( GSVGer ) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltli che Prozess führung zu gewähren und in der Person v on Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führe rs, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 5. September 2013 hat Rechtsanwalt Leimbacher einen Auf wand von 7.92
Stunden und Barauslagen von Fr. 51.-- geltend gemacht (Urk. 12 ). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schä digung ist da mit auf Fr. 1‘768.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu le gen. 7.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Jür g Leimbacher als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, wird mit Fr 1‘768.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
E. 1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwür digung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausrei chend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.
3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
E. 1.3 Es ist zwar möglich , dass der Beschwerdeführer ohne die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte als Regal auffüller hätte ausüben können. Es lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen , dass sich die Persönlichkeits stö rung bereits bei der Berufswahl negativ ausgewirkt hat , und der Beschwer de fü hrer ohne Gesundheitsschaden zu einem höher qualifi zierten Berufs abschluss gelangt wäre als jene m des Sportartikelverkäufers. Dass der Beschwerdeführer ohne kauf männische Ausbildung im Bürobereich einen hypothetischen Berufs aufstieg hätte erreichen und schliesslich zumindest selbständige und qualifi zierte Arbeiten hätte verrichten können, ist ebenso nicht überwiegend wahr scheinlich. 4.
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin hat damit das Valideneinkommen zu Recht auf der Basis des Durchschnittslohnes eines im Dienstleistungssektor beschäftigten Mannes auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt) berechnet. Im Jahr 2008 betrug der Zentralwert Fr. 5‘714 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41,
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Ren ten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2. 2.1 2.1.1
Laut dem Bericht des Spitals C.___ ( Dr. med. N.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie) vom 1 0. Juli 2008 ( Urk. 6/17) leidet der Beschwerdeführer unter Adipositas, Gonarthrose links, einer Instabilität am vorderen Kreuzband links, einer Ruptur am hinteren Kreuzband links sowie einer Ruptur am media len Seitenband links. Die Verletzungen am linken Knie seien auf einen Sturz in aethylisiertem Zustand am 7. September 2007 zurückzuführen. Der Beschwer deführer sei in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. November 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne er 15-20 Stunden pro Woche arbeiten. 2.1.2
Im Bericht vom 2 3. Dezember 2008 ( Urk. 6/45/6-7) diagnostizierte das Spital C.___ ( Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH) eine instabile mediale Gonarthrose links sowie eine Varusgonarthrose rechts. Aus ortho pädi scher Sicht sei der Beschwerdeführe r für eine geh- und stehbelastend e Tätig keit eindeutig eingeschränkt belastbar. Für die Arbeit als kaufmännischer Ange stellter sei er zu mindestens 50 % einsatzfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ebenfalls mindestens zu 50 % zumutbar. Unklar sei, ob der Beschwerde führer an psychischen Erkrankungen leide, welche die Arbeitsfähig keit zusätzlich ein schränk en würden . An dieser Beurteilung hielt Dr. E.___ am 1 7. März 2009 ( Urk.
E. 6 /39/2, Urk. 6/62/3, Urk. 6/71/6, Urk. 6/145/2). Ins besondere wird dies im Bericht des den Beschwerdeführer seit Dezemb er 2009 behandeln den m edizinischen Zentrums I.___ vom 1 0. Mai 2011 noch so festgehalten (Urk. 6/145/2), während der Beschwerdeführer nur gut einen Monat danach in der Untersu chung vom 21. Juni 2011 bei Dr. L.___ angab, er trinke schon morgens Rosé-Wein, nehme dann über den Tag verteilt mehrere Flaschen , zwi schendurch auch Bier und spät abends noch Whisky und andere hochprozentige Alkoholika zu sich . Am liebsten trinke er Whisky-Cola und er fühle sich am best en, wenn er betrunken sei (Urk. 6/147/15). Folgt man den Anga ben des m e di zinischen Zentrums I.___ , ist es dem Beschwerdeführer zumindest gelun gen, den Alkohol konsum während mehr als drei Jahren zu sis tieren. Jedenfalls ergibt sich aber, dass das Alkoholproblem des Beschwerde führers in den ver gan genen Jahren nicht hinreichend behandelt worden ist , und es ist festzuhal ten, dass es ihm aus objektiver Sicht zumutbar ist , sich – allen falls unter Durch führung eine r entsprechende n Therapie
– des Alkoholkonsums zu
enthal ten . 3.3
Der Beschwerdeführer lässt im W eiteren beanstanden, das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
mittle die Arbeitsfähigkeit einfach ein. Dem Um stand, dass er nicht konstant über die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % verfüge, sondern immer wieder affektive Einbrüche mit e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % erleide, werde dabei zu wenig Rechnung getragen. Der psychiatri sche Gutachter Dr. L.___ be zeichne sodann die derart ermittelte Arbeits fä higkeit auf dem freien Arbeits markt als verwertbar, womit er eine Frage beant worte, für die er gar nicht zuständig sei. Dies sei vielmehr Aufgabe der rechts anwen den den Stelle, somit also der Beschwerdegegnerin, welche jedoch fälschlicher weise keine selb ständige Prüfung dieser Frage vorgenommen, son dern einfach die Ein schätzung von Dr. L.___ übernommen habe ( Urk. 1) .
Dr. L.___
hie lt keineswegs fest , dass der Beschwerdeführer während den depressiven Phasen zu 100 % arbeitsunfähig sei, sondern er führt e lediglich aus, während den affektiven Einbrüchen leide der Beschwerdeführer an einer ver min derten kognitiv en Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/14 7/20 oben). Eine durch schnitt liche Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint unter diesen Umständen als nachvollzieh bar. Dies umso mehr, als die
Persönlichkeitsmerkmale wie Impul si vität, Kritik unfähigkeit , Frustrationsintoleranz und Teamunfähigkeit schon seit längerer Zeit bestehen, der Beschwerdeführer aber trotzdem auf dem freien Ar beitsmarkt tätig sein konnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt e , umfasst der ausgeglichene Arbeit smarkt auch Nischenarbeitsplätze , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen ( vgl. unter vielen: Urteil e des Bun desgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis , 9C_ 95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3).
Weil für die Invaliditätsbemessung nicht die aktuelle Arbeitsmarkt si tua tion , sondern ein hypothetisch ausgeglich ener Arbeitsmarkt massgebend ist, lässt sich sodann auch nicht mit dem Beschwerdeführer feststellen, infolge der 6. IV-Revision , wo eine grössere Anzahl von bisherigen IV-Rentnerinnen und Rentner in solchen Arbeitsplätzen eingegliedert werden soll , sei e in e solche Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nicht vorh anden.
Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist vielmehr ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S.
71 , BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). 3.4
Zusammenfa ssend ist die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ und Dr. K.___ zu Recht davon ausgegangen, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten mit Lage- oder Höhenexposition, erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen) zu 80 % arbeitsfähig ist. 3.5
Gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vom 2 2. August 2011 ( Urk. 6/156/3) hat die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beginn der im Gut achten L.___ / K.___ attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum der Begut achtung, den 2 1. Juni 2011, festgelegt und ist für die Zeit davor von der gemäss Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 6/71/15) bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass weder eine Neurasthenie (Urteil des Bundesgerichts I70/07 vom 1 4. April 2008, E.
5) noch eine depressive Episode (Urteil 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011, E. 6.3.2) in der Regel eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, erscheint dies als eher grosszügig bemessen und ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. H.___ in psy chischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig gewesen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Valideneinkommens zu nächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus invaliditäts fremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine besser entlöhnte Erwerbs tätigkeit ausüben konnte als jene des Regalauffüllers in einem Selbstbedie nungsladen, weshalb sie das Valideneinkommen basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ vom 6. Juli 2008 ( Urk. 6/13/3) festlegte. Nach Überprüfung des entsprechendes Einwandes des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren gelangte die Beschwerde gegnerin
dagegen zum Ergebnis, die häufigen Stellenwechsel stünden in einem Zusam menhang mit der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Beschwerdeführer habe deshalb ein unterdurchschnittliches Einkommen er zielt. Das Valideneinkommen sei somit nicht aufgrund des letzten Erwerbs einkommens, sondern anhand der Tabellenlöhne festzulegen, wobei beim Be schwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Sportartikelverkäufer der Durch schnittslohn im Dienstleistungssektor auf dem Anforderungsniveau 3
( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend sei ( Urk. 2) . 4.1.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, ohne Gesundheits schaden
hätte er über längere Zeit im Bürobereich erwerbstätig sein können. Zumal er sehr gut französisch spreche, über fundierte EDV-Kenntnisse verfüge, seine Leistungen von vielen Arbeitgebern durchwegs positiv beurteilt worden seien und er (in ruhigen Phasen) einen guten Umgang pflegen könne, sei des halb nicht der Durchschnittslohn auf dem Anforderungsniveau 3, sondern jener auf dem Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) heranzuziehen ( Urk. 1 S. 10) . 4.
E. 7 2 ‘607.80 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabel le
T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) beläuft sich das Validenein kommen für das Jahr 2011 auf Fr. 73‘255.05. 4. 2 4. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäl lige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 2 .2
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.
Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartezeit (September 2008) bis am 26. September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. einfache Büroarbeiten, leichte Kontroll- und Montagetätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig war. E in Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers vermag praxisgemäss keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E.
3.3.4; 8C_176/2012 vom 3. September 20
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führe rs, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 5. September 2013 hat Rechtsanwalt Leimbacher einen Auf wand von 7.92
Stunden und Barauslagen von Fr. 51.-- geltend gemacht (Urk.
E. 7.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Jür g Leimbacher als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 12 ). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schä digung ist da mit auf Fr. 1‘768.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu le gen.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00523 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1953, war vom 2. Februar 2007 bis zum 3 1. Januar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. September 2007) bei der Temporärarbeits firma
Y.___ , Z.___ , angestellt und arbeitete für diese als Mitarbeiter im Verkauf ( Teamleiter Regalauffüller ) beim A.___ in B.___ ( Urk. 6/13). Am 8. September 2007 geriet er auf dem Heimweg in alkoholi siertem Zustand ins Stolpern, stürzte nach vorne und schlug dabei mit dem Knie auf dem Asphalt auf ( Urk. 6/9/ 99 ). Die Schweizerische Unfall ver sicherungs anstalt (SUVA) erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 6 /9). Wegen den Folgen des Unfalles meld ete sich der Versicherte am 20. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk . 6 /6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 6/9/1-141 , Urk. 6/28/1-29 , Urk. 6/37, Urk. 6/39/1-10 , Urk. 6/51/1-73 ). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 6. Juli 2008 ( Urk. 6/13) sowie die Arztberichte des Spitals C.___ vom 10.
Juli 2008 ( Urk. 6/17) und von Dr. med. D.___ , Arzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ , vom 8. August 2008 (Urk. 6/18/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 6/8/9-25) ein. Am 1 0. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Ab klärungen hätten erge ben, dass aufgrund seines Gesundheits zustandes zurzeit keine beruf lichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 6/31). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. med. E.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, C.___ , vom 2 3. Dezember 2008 ( Urk. 6/45) und vom 1 7. März 2009 ( Urk. 6/57 /6), von Dr. D.___ vom 1 0. März 2009 (Urk. 6/55) sowie vom Ge meindepsychiatrischen Zentrum C.___ (GEZ, Assistenzär ztin Dr. med. F.___ ; Oberärztin Dr. med.
G.___ ) vom 27. April 2009 ( Urk. 6/62) ein. Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___ , vom 2 7. September 2009 erstellen ( Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 3 0. Dezember 2009 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe ( Urk. 6/80) . Dagegen erhob X.___ am 12. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Jürg Le imbacher Einwand (Urk. 6/88). Die IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/114). Die gegen diese Verfügung am 1 6. Juni 2010 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/120/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er wägungen, über den Renten anspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 6/133). 1.2
Am 6. Juni 2011 ( Urk. 6/145/1) reichte der Versicherte den Arztbericht des m edi zinischen Zentrums I.___ , J.___ , vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 6/145/2-4) zu den Akten. Die IV-Stelle holte das bidisziplinäre (neurologisch und psychi atrisch) Gutachten von Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, M.___ , vom 25 . Juni 2011 ein ( Urk. 6 /147/1-21 ). Mit Schreiben vom 1 3. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 6/157) und mit Vorbe scheid vom gleichen Datum stellte sie die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. September 2011 in Aussicht ( Urk. 6/159). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechts anwalt Leimbacher am 1 1. Oktober 2011 Einwand ( Urk. 6/162). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. April 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 3 0. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte einen weiterge henden Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Leimba cher am 1 5. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2012 aufzu he ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Be schwerdegegnerin .
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und ersuch te um deren Abweisung ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
1.2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwür digung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausrei chend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.
3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden be steht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und ge ge benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verun mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechts pflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Freden hagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Ren ten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2. 2.1 2.1.1
Laut dem Bericht des Spitals C.___ ( Dr. med. N.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie) vom 1 0. Juli 2008 ( Urk. 6/17) leidet der Beschwerdeführer unter Adipositas, Gonarthrose links, einer Instabilität am vorderen Kreuzband links, einer Ruptur am hinteren Kreuzband links sowie einer Ruptur am media len Seitenband links. Die Verletzungen am linken Knie seien auf einen Sturz in aethylisiertem Zustand am 7. September 2007 zurückzuführen. Der Beschwer deführer sei in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. November 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne er 15-20 Stunden pro Woche arbeiten. 2.1.2
Im Bericht vom 2 3. Dezember 2008 ( Urk. 6/45/6-7) diagnostizierte das Spital C.___ ( Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH) eine instabile mediale Gonarthrose links sowie eine Varusgonarthrose rechts. Aus ortho pädi scher Sicht sei der Beschwerdeführe r für eine geh- und stehbelastend e Tätig keit eindeutig eingeschränkt belastbar. Für die Arbeit als kaufmännischer Ange stellter sei er zu mindestens 50 % einsatzfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ebenfalls mindestens zu 50 % zumutbar. Unklar sei, ob der Beschwerde führer an psychischen Erkrankungen leide, welche die Arbeitsfähig keit zusätzlich ein schränk en würden . An dieser Beurteilung hielt Dr. E.___ am 1 7. März 2009 ( Urk. 6 /57/6) fest. 2.2
Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. Au gust 2008 ( Urk. 6/18) beste hen beim Beschwerdeführer eine Kniegelenksproblematik links bei Gon arthrose , ein Status nach Meniskus- Hinterhornverletzung , hypertropher Plica
mediopatellaris , hypertrophe m Hoffa, vorderer Kreuzbandinstabilität, hinterer Kreuzbandruptur und medi aler Seitenbandruptur sowie eine Gon arthrose rechts bei Status nach zweimaliger Arthrotomie und Arthroskopie bei Meniskus verlet zungen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem ein Diabetes mellitus Typ II, eine Angsterkrankung mit Panikattacken, eine Adipo sitas, ein Status nach C2-Abusus, dys p eptische Beschwerden sowie ein Schul terimpingement links mit Défilée -Erweiterung. In seiner zuletzt ausge übten Tätigkeit als Verkäufer/Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer sei t dem 8. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig , wä h rend in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab sofort bestehe . Es seien weiterhin belas tungs
- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Knie vorhanden. 2.3
Das GEZ C.___ hielt im Bericht vom 2 7. April 2009 ( Urk. 6/62) fest, der Be schwerdeführer leide (1) unter eine r mittelgradig depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.11), (2) unter einer Alkoholabhängigkeit, seit September 2007 abstinent (ICD-10: F10.20) , sowie (3) unter rezidivierenden Drehschwindelepisoden unklarer Ursache ( organisches Korrelat aus unserer Sicht bis jetzt nicht vollständig ausgeschlossen ) . Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche auf längere Sicht gesteigert werden könne, wenn unter Therapie eine Reduktion der depressiven Symptomatik und der Angst symptomatik erreicht werden könne. Die Drehschwindelepisoden würden den Beschwerdeführer zwingen, sich hinzulegen, was einen völligen Arbeitsausfall für mehrere Stunden bedeute. Ausserdem sei er sehr unkonzentriert, unruhig und ängstlich. Er ermüde rasch und die Aufmerksamkeit sei deutlich reduziert. Im Kontakt mit anderen sei er leicht kränk- und reizbar. Bei Forderungen oder Kritik reagiere der Beschwerdeführer leicht aufbrausend und ziehe sich schliess lich ganz zurück. 2.4
Dr. H.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 2 7. September 2009 ( Urk. 6/71/13) einen chronischen Alkoholismus, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), ein neurasthenisches Syn drom (ICD-10: F48.0), eine emotional impulsive Pe rsönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.30) sowie Drehschwindelattacken, migräniforme Kopfschmerzen, Diabetes mellitus, Gonarthrose beidseits und Adipositas. Die heutige Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nur sehr grob einzuschätzen. Das neurasthenische Syndrom bedinge eine Arbeits un fähigkeit von ca. 40 % . Die Gründe dafür lägen in der verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstö rungen und reduziertem Arbeitstempo auf dem Boden von gewichtigen Ursa chen und Belastungen, vor allem eine r psychovegetativen Stress sympto matik . Die Alkoholstörung und die depressive Störung hätten kei nen Einf luss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Stellen e ine r Prognose sei schwierig. Bei erfolg reichem Verlauf von beruflichen Massnahmen könnte die Motivation wieder gesteigert werden. Diese habe bei der beruflichen Inaktivität grösseres Gewicht als die Erwartungsangst, welche der Beschwerdeführer subjektiv an gebe (er gehe ja durchaus eigenen Interessen nach). Andererseits bestehe eine erhebliche Rück fallgefahr in den Alkoholabusus , wenn der psychische Stress wieder zuneh men würde. 2.5
Laut dem Bericht des medizinischen Zentrums I.___
vom 1 0. Mai 2011 ( Urk. 6/145/2-4) beste hen beim Beschwerdeführer psychiatrisch (1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2), (3) eine Adipositas per magna (ICD-10: E66, BMI=35), (4) ein Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.26), (5) ein Status nach zwei Suizidversuchen 1972, 1974 (ICD-10: X61, X79) und (6) eine narzisstische
Per sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) (Diagnose Ambulatorium C.___ ) sowie somatisch (1) ein Diabetes mellitus (ED 10/07), (2) eine Adipositas (BMI 32kg/m 2 ), (3) eine Gonarthrose rechts (ED 1984), (4) eine Gonarthrose links, Status nach diversen Bandruptur en (ED 10/07), (5) eine leichte
Dillatation der Aorta ascendens (ED 10/08) und (6) Kopfschmerz-Schwindelattacken unklarer Genese. Subjektiv sei der Beschwerdeführer sei t dem 7. September 2007 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig , auch für angepasste Tätigkeiten. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des chronischen Verlaufs, den vorhandenen Komorbiditäten und den unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz regel mässig durchgeführter ambulanter Behandlungsmethoden bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung des Beschwerdeführers als negativ zu beur teilen. Eine „ objektivere “ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen, der Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für ange passte Tätigkeit en . 2.6
Dr. K.___ und Dr. L.___
nannten im neurologisch-psychiatrischen Gut achten vom 2 5. Juni 2011 ( Urk. 6/147) als neurologisch e Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei chronischem Alkoholabusus und intermittierende Drehschwindelattacken bei Verdacht auf periphere Vestibulopathie .
O hne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie chronischem Alkoholabusus , vasomotorische Kopfschmerzen und inter mittierende Knie gelenksschmerzen bei beginnender Arthrose und Status nach Kniegelenks verletzung links am 7. September 2007 ( Urk. 6/147/12).
Aus
psychi atrisch er Sicht nannten sie (1) anamnestisch einen Status nach mittelgradig depressiver Episode, zurzeit remittiert (ICD-10: F32.1), Differentialdiagnose: Rezidivierende depressive Episoden, (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24/26) im Sinne von ständigem Substanzgebrauch mit kurz nacheinan der folgenden Episoden von Substanz gebrauch und (3) eine Persönlichkeits störung vom impulsiven, etwas ent hemmten, narzisstischen Typ (ICD-10: F61.0) ( Urk. 6/147/18) . Aus neurologischer Sicht stehe die Notwendigkeit einer voll kommenen Alkoholabstinenz im Vordergrund. Unter Abstinenz wären die kog nitiven Störungen zumindest teilweise reversibel. Auch eine Besserung der Polyneuropathie und der Kopfschmerzen wäre n zu erwarten. Aus rein neurolo gischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien Arbeiten mit Lage- und Höhen exposition wegen der selten auftretenden Drehschwindelattacken wie auch Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit und die Fä higkeit, Inhalte aufzunehmen ( Urk. 6/147/14) . Aus psychiatrischer Sicht müsse festgestellt werden, dass eine Persönlichkeitsstörung verbunden mit affektiven Dekompensationen im Sinne der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Sekundär habe sich auch eine Alkoholsucht entwickelt. Diese sei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei dem Beschwer deführer zumutbar, im Rahmen der Schaden minderungspflicht auf den Alkohol zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe bis heute praktisch jährlich seine Arbeitsstelle gewechselt, sei unstet, könne keine festen näheren Beziehungen eingehen, habe eine hohe Frustrations intoleranz , Kritikunfähigkeit und Impulsi vität. Im Rahmen der Persönlichkeits störung und der rezidivierenden anamnes tisch bekannten depressiven Episoden sei er unter Berücksichtigung auch der zumutbaren Willensanstrengung in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu ca. 20 % beeinträchtigt. Es bleibe auch nach der erreichten Abstinenz eine 80%ige, in der freien Marktwirtschaft für Hilfsarbeiten zu realisierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit zurück. Die Depression müsse aktuell als remittiert beurteilt werden. Die Akten wiesen darauf hin, dass es beim Beschwerdeführer immer wieder zu affektiv en Einbrüchen komme. Diese führten zu einer vermin derten kognitiven Leistungs fähigkeit, was in der gemi ttelten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % mitberücksichtigt worden sei ( Urk. 6/147/19 20) .
Die Konsensbesprechung habe ergeben, dass insgesamt eine 20%ige Beein trächti gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege und für eine höhere Be messung der Arbeits- und Leistungs ( un ) fähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine objektiven Gründe vorlägen, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Selbsteinschätzung von einer weitaus höheren Arbeitsunfähigkeit aus gehe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz zuzumuten (Urk. 6/147/21) . 2.7 2.7.1
Laut der Stellungnahme von pract . med. O.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde geg nerin vom 1 3. August 2008 ( Urk. 6/77/3) k ann zusammenfassend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer kniebelastenden Tätigkeit als ausgewiesen gelten. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit nur seltener Belastung durch Heben und Tragen von max. 5 - 10 kg) könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Wartezeit könne im Leistungsfall am 8. September 2007 eröffnet werden. 2.7.2
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. P.___ , Facharzt Allge meinmedizin, vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 6/77/6) ist das psychiatrische Gut achten von Dr. H.___ vollständig und schlüssig. Der zusätzliche psychiatrische Gesundheitsschaden bestehe vorwiegend in einem neurasthe nischen Syndrom und in einer Persönlichkeitsstörung und begründe eine anhaltende Arbeitsun fähigkeit von 40 % , auch in körperlich leidensangepasster Tätigkeit. Dies aber erst ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Im Übrigen könne von der RAD-Stel lungnahme vom 1 3. August 2008 ausgegangen werden. 2.7.3
Am 4. Juli 2011 ( Urk. 6/156/2-3) führte Dr. P.___ aus, das bidisziplinäre Gut ach ten von Dr. K.___ und Dr. L.___ sei ebenfalls vollständig und schlüs sig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen in Form einer Persön lich keitsstörung vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeit. Damit sei in jeder leidensangepassten Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft leistungsmässig aber nur eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Die angestammte kniebelastende Tätigkeit bleibe weiterhin unzumutbar. 2.7.4
Am 2 2. August 2011 ( Urk. 6/156/3) hielt Dr. P.___ fest, Einschränkungen von relevante m Ausmass seien erst seit dem ersten psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom September 2009 ausgewiesen. Erst seit diesem Zeitpunkt sei gut achterlich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder Erwerbstätigkeit nachvoll ziehbar abgeleitet worden und erst ab dem Zeitpunkt des aktuellen
bidiszipli nären Gutachtens sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Es sei keinem Gutachter möglich gewesen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor September 2009 zu bestätigen. 2.7.5
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 2. November bzw. 1. Dezember 2011 ( Urk. 6/169/2) gab Dr. P.___ an, die vom Erstgutachter Dr. H.___ diagnostizierte Neurasthenie könne durchaus im Rahmen des vom Zweitgutachter Dr. L.___ ausgewiesenen Status nach depressiver Episode verstanden werden. Die Persön lichkeitsstörung sei von beiden Gutachtern diagnostiziert worden. Eine solche bestehe zwar in ihren Ansätzen tatsächlich recht häufig seit der Jugend, werde aber in ihrem Ausmass oft erst mit fortgeschrittenem Alter relevant im Hinblick auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. H.___ ausgewiesene 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich primär mit der Persönlichkeitsstörung, in Kombination mit der Dysthymie und dem neurasthenischen Syndrom, welche beide für sich alleine betrachtet keine IV- relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten. Dies habe Dr. H.___ nicht ganz klar formuliert. Es gebe keine Hin weise, dass Dr. L.___ das Gutachten von Dr. H.___ nicht in gebührender Weise berücksichtigt habe. Somit seien aus medizinischer Sicht Befunde und Diagnosen in den beiden psychiatrischen Gutachten eigentlich übereinstimmend und klar, und es könne ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 4. Juli und 2 2. August 2011 festgehalten werden. 3. 3.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und von Dr. L.___ vom 25. Juni 2011 (Urk. 6/147) beantwortet die gestellten Fra gen umfassend, be rücksichtigt die vom Beschwer deführer geklag ten Beein trächtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss fol gerun gen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a E. 1.4 ) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zu verlässigkeit der Ex pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass darin zu Unrecht davon ausgegangen werde, es sei ihm eine Alkohola bstinenz zu mut bar . Dieser Schluss sei insofern widersprüchlich, als im Gutachten festgestellt werde, der Be schwerdeführer nehme den Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation ein und könne daran trotz des Bewusstseins um die schädlichen Auswirkungen auf seine Gesundheit nichts ändern. Richtigerweise müsse die Alkoholabhängigkeit, wel che seit dem 2 0. Altersjahr bestehe, deshalb als Folge einer psychischen Erkran kung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berück sich tigt werden ( Urk. 1) . Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. L.___
nach voll ziehbar zum Ergebnis gelangt ist , dass dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht eine Alkoholabstinenz zumutbar ist. Soweit er ausführt e , der Beschwer deführer könne an seiner Verhaltensweise nichts ändern, bezieht sich das of fen sichtlich auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers. Dieser sieht sich nicht in der Lage, gänzlich auf den Alkoholkonsum zu verzichten, wobei anzu merken ist, dass er - soweit aus den Akten ersichtlich - bis anhin noch nie eine länger dauernde
Sucht therapie durch geführt hat. Ausserdem ist darauf hinzu weisen , dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nur indirekt wegen seines über mäs sigen Alkoholkonsums (er ist im alkoholisierten Zustand
gestürzt und hat sich dabei am Knie verletzt ) verloren und er anlässlich früherer
Unter su chungs ge spräche
dargelegt hat, er trinke sei t dem Sturz im Jah re 2007 gar kei nen Alko hol mehr (vgl. Urk. 6 /39/2, Urk. 6/62/3, Urk. 6/71/6, Urk. 6/145/2). Ins besondere wird dies im Bericht des den Beschwerdeführer seit Dezemb er 2009 behandeln den m edizinischen Zentrums I.___ vom 1 0. Mai 2011 noch so festgehalten (Urk. 6/145/2), während der Beschwerdeführer nur gut einen Monat danach in der Untersu chung vom 21. Juni 2011 bei Dr. L.___ angab, er trinke schon morgens Rosé-Wein, nehme dann über den Tag verteilt mehrere Flaschen , zwi schendurch auch Bier und spät abends noch Whisky und andere hochprozentige Alkoholika zu sich . Am liebsten trinke er Whisky-Cola und er fühle sich am best en, wenn er betrunken sei (Urk. 6/147/15). Folgt man den Anga ben des m e di zinischen Zentrums I.___ , ist es dem Beschwerdeführer zumindest gelun gen, den Alkohol konsum während mehr als drei Jahren zu sis tieren. Jedenfalls ergibt sich aber, dass das Alkoholproblem des Beschwerde führers in den ver gan genen Jahren nicht hinreichend behandelt worden ist , und es ist festzuhal ten, dass es ihm aus objektiver Sicht zumutbar ist , sich – allen falls unter Durch führung eine r entsprechende n Therapie
– des Alkoholkonsums zu
enthal ten . 3.3
Der Beschwerdeführer lässt im W eiteren beanstanden, das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
mittle die Arbeitsfähigkeit einfach ein. Dem Um stand, dass er nicht konstant über die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % verfüge, sondern immer wieder affektive Einbrüche mit e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % erleide, werde dabei zu wenig Rechnung getragen. Der psychiatri sche Gutachter Dr. L.___ be zeichne sodann die derart ermittelte Arbeits fä higkeit auf dem freien Arbeits markt als verwertbar, womit er eine Frage beant worte, für die er gar nicht zuständig sei. Dies sei vielmehr Aufgabe der rechts anwen den den Stelle, somit also der Beschwerdegegnerin, welche jedoch fälschlicher weise keine selb ständige Prüfung dieser Frage vorgenommen, son dern einfach die Ein schätzung von Dr. L.___ übernommen habe ( Urk. 1) .
Dr. L.___
hie lt keineswegs fest , dass der Beschwerdeführer während den depressiven Phasen zu 100 % arbeitsunfähig sei, sondern er führt e lediglich aus, während den affektiven Einbrüchen leide der Beschwerdeführer an einer ver min derten kognitiv en Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/14 7/20 oben). Eine durch schnitt liche Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint unter diesen Umständen als nachvollzieh bar. Dies umso mehr, als die
Persönlichkeitsmerkmale wie Impul si vität, Kritik unfähigkeit , Frustrationsintoleranz und Teamunfähigkeit schon seit längerer Zeit bestehen, der Beschwerdeführer aber trotzdem auf dem freien Ar beitsmarkt tätig sein konnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt e , umfasst der ausgeglichene Arbeit smarkt auch Nischenarbeitsplätze , bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen ( vgl. unter vielen: Urteil e des Bun desgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis , 9C_ 95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3).
Weil für die Invaliditätsbemessung nicht die aktuelle Arbeitsmarkt si tua tion , sondern ein hypothetisch ausgeglich ener Arbeitsmarkt massgebend ist, lässt sich sodann auch nicht mit dem Beschwerdeführer feststellen, infolge der 6. IV-Revision , wo eine grössere Anzahl von bisherigen IV-Rentnerinnen und Rentner in solchen Arbeitsplätzen eingegliedert werden soll , sei e in e solche Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nicht vorh anden.
Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist vielmehr ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S.
71 , BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). 3.4
Zusammenfa ssend ist die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ und Dr. K.___ zu Recht davon ausgegangen, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten mit Lage- oder Höhenexposition, erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen) zu 80 % arbeitsfähig ist. 3.5
Gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vom 2 2. August 2011 ( Urk. 6/156/3) hat die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beginn der im Gut achten L.___ / K.___ attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum der Begut achtung, den 2 1. Juni 2011, festgelegt und ist für die Zeit davor von der gemäss Gutachten von Dr. H.___ ( Urk. 6/71/15) bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass weder eine Neurasthenie (Urteil des Bundesgerichts I70/07 vom 1 4. April 2008, E.
5) noch eine depressive Episode (Urteil 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011, E. 6.3.2) in der Regel eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, erscheint dies als eher grosszügig bemessen und ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. H.___ in psy chischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig gewesen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Valideneinkommens zu nächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus invaliditäts fremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine besser entlöhnte Erwerbs tätigkeit ausüben konnte als jene des Regalauffüllers in einem Selbstbedie nungsladen, weshalb sie das Valideneinkommen basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ vom 6. Juli 2008 ( Urk. 6/13/3) festlegte. Nach Überprüfung des entsprechendes Einwandes des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren gelangte die Beschwerde gegnerin
dagegen zum Ergebnis, die häufigen Stellenwechsel stünden in einem Zusam menhang mit der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Beschwerdeführer habe deshalb ein unterdurchschnittliches Einkommen er zielt. Das Valideneinkommen sei somit nicht aufgrund des letzten Erwerbs einkommens, sondern anhand der Tabellenlöhne festzulegen, wobei beim Be schwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Sportartikelverkäufer der Durch schnittslohn im Dienstleistungssektor auf dem Anforderungsniveau 3
( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend sei ( Urk. 2) . 4.1.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, ohne Gesundheits schaden
hätte er über längere Zeit im Bürobereich erwerbstätig sein können. Zumal er sehr gut französisch spreche, über fundierte EDV-Kenntnisse verfüge, seine Leistungen von vielen Arbeitgebern durchwegs positiv beurteilt worden seien und er (in ruhigen Phasen) einen guten Umgang pflegen könne, sei des halb nicht der Durchschnittslohn auf dem Anforderungsniveau 3, sondern jener auf dem Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbei ten) heranzuziehen ( Urk. 1 S. 10) . 4. 1.3
Es ist zwar möglich , dass der Beschwerdeführer ohne die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte als Regal auffüller hätte ausüben können. Es lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen , dass sich die Persönlichkeits stö rung bereits bei der Berufswahl negativ ausgewirkt hat , und der Beschwer de fü hrer ohne Gesundheitsschaden zu einem höher qualifi zierten Berufs abschluss gelangt wäre als jene m des Sportartikelverkäufers. Dass der Beschwerdeführer ohne kauf männische Ausbildung im Bürobereich einen hypothetischen Berufs aufstieg hätte erreichen und schliesslich zumindest selbständige und qualifi zierte Arbeiten hätte verrichten können, ist ebenso nicht überwiegend wahr scheinlich. 4. 1.4
Die Beschwerdegegnerin hat damit das Valideneinkommen zu Recht auf der Basis des Durchschnittslohnes eines im Dienstleistungssektor beschäftigten Mannes auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt) berechnet. Im Jahr 2008 betrug der Zentralwert Fr. 5‘714 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 7/8
– 2013 Tabelle B9.2 S. 9 4 ) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 5‘956.85 bzw. Fr. 71‘482. 1 0 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männe r (vgl. Bundesamt für Statistik, [ http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index /themen/03/04/blank/data/02.htm] Tabel le
T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das V alidenein kommen für das Jahr 2009 auf Fr. 72‘971. 35 .
Im Jahr 2010 betrug der Zentralwert sodann Fr. 5‘804.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 7/8 – 2013 Tabelle B9.2 S. 94) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 6‘050.65 bzw. Fr. 7 2 ‘607.80 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabel le
T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) beläuft sich das Validenein kommen für das Jahr 2011 auf Fr. 73‘255.05. 4. 2 4. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäl lige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4. 2 .2
Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va li deneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo nat lich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.
Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartezeit (September 2008) bis am 26. September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. einfache Büroarbeiten, leichte Kontroll- und Montagetätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig war. E in Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers vermag praxisgemäss keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E.
3.3.4; 8C_176/2012 vom 3. September 20 12 E. 8 und 9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4) . Gleiches gilt für das höhere Risiko, aus krank heitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2 in fine ).
Auch das fortgeschrittene Alter wirkt sich im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundes gerichts, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 ).
Es ist der Beschwerdegegnerin schliesslich darin beizupflichten, dass eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Hilfsarbeitertätigkeiten vorhanden ist . Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem über Ressourcen, welche ihn nicht auf die Ausübung von körperlich schwerer Arbeit angewiesen erscheinen lassen.
Dementsprechend ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Verglichen mit dem hypo thetischen Va lidenein kommen für das Jahr 2008 von Fr. 71‘482. 1 0 resultiert eine Einkommens ein busse von Fr. 11‘503.20 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 16 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 4.2.3
Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik ,
Tabel le
T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) erhöht sich das unter Ziff. 4.2.2 Abs. 1 berechnete Einkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 61‘228.5 5. Da ab September 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in behinderungs angepasster Tätigkeit auszu gehen ist, reduz iert sich das Einkommen auf Fr. 36‘737.1 5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % erscheint als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht (vgl. Ziff. 4.2.2 Abs. 2). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘063.4 5. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘971. 35 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 39‘907.9 0 bzw. rund 55 % . Der Be schwerdeführer hat damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.2.4
I m Jahr e 2010 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufga ben beschäftigten Männer im privaten Sektor Fr. 4'901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 5‘109.30 bzw. Fr. 61‘311.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabel le
T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) erhöht sich dieses Ein kommen für das Jahr 2011 auf Fr. 61‘858 .1 5. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49‘486.5 0. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen, da die gesundheitlichen Leistungs einschränkungen mit der Festsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bereits genügend berücksichtigt worden sind. Der Vergleich mit dem Vali deneinkommen von Fr. 73‘255.05 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘ 768.55 bzw. einen Invaliditätsgrad von rund 32 % . Somit hat der Be schwerdeführer keinen An spruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 eine halbe Rente zugesprochen und einen weiteren Renten anspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versi cherungs gericht ( GSVGer ) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltli che Prozess führung zu gewähren und in der Person v on Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde führe rs, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 5. September 2013 hat Rechtsanwalt Leimbacher einen Auf wand von 7.92
Stunden und Barauslagen von Fr. 51.-- geltend gemacht (Urk. 12 ). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schä digung ist da mit auf Fr. 1‘768.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzu le gen. 7.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Jür g Leimbacher als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, wird mit Fr 1‘768.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt