Sachverhalt
1. 1.1
X.___, g eboren 1960, reiste im Jahr 1990 aus politischen Gründen aus Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete ab dem 2 9. Oktober 1990 bei den Z.___ als Office-Mitarbeiter in der Mensa der A.___ . Da er nur noch zu speziellen Zeiten arbeiten wollte, um sich besser dem Fussballspiel widmen zu können, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeits ver hält nis wegen ungenügender Arbeitshaltung per 3 0. November 1993 auf (Urk. 7/5) und der Versicherte bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenver siche rung. Am 2. Oktob er 1994 erlitt er beim Fussball s pielen ein Innenrotations trauma am rechten Kniegelenk. Die „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft er brachte die obligatorischen Versicherungslei stungen für diesen Unfall (Urk. 7/3). Wegen der durch den Unfall erlittenen Schädigungen (vordere Kreuzbandruptur rechts, Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie Status nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts) meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufsbe ra tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der „ Zürich “ Versicherungs-Gesell schaft (Urk. 7 / 3/1-39) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 1. Juli 1996 (Urk. 7/5) sowie die Arztberich te von B.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, vom 26. Juni 1996 (Urk. 7/4/1-3, unter Beilage von Berichten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 30. November 1994, 6. Juni 1995 und 22. Mai 1995, Urk. 7/4/4-8) und vom Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 2 9. Juli 1996 (Urk. 7/6) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Wiederein gliederungsmöglichkei ten vor (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 1996, Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 2 4. Ok tober 1996 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er wegen den Folgen seines Sportunfalls vom 2. Oktober 1994 bis zum 3 1. Dezember 1995 ohne wesentli chen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1996 sei ihm dagegen eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb stehe ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 3 0. März 1996 eine ga nze Invalidenrente zu (Urk. 7/12). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid durch das Fürsorge amt der Stadt Zürich am 29 . November 1996 Einwand erheben (Urk. 7/17). Die IV-Stelle beauftragte die E.___ mit der Vornahme einer stationä ren beruflichen A bklärung des Versicherten (vgl. Abschlussbericht vom 9. September 1997, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 hielt sie daran fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 3 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze I nvalidenrente zustehe (Urk. 7/44). Nach dem X.___ gegen diese Verfü gung am 2 6. November 1998 (Urk. 7/48/3-9) hatte Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben lassen, überprüfte die IV-Stelle anhand des von der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens von F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 3 0. Januar 1997 (Urk. 7/20) den Rentenanspruch von Neuem und gelangte zum Ergebnis, dass der Vers icherte bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe. Dement sprechend sprach sie ihm mit Verfügungen vom 1 6. März 1999 auch für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 1. Dezember 1997 eine g an ze Invalidenrente zu (Urk. 7/51). Da die IV Stelle damit den in der Be schwerde gestellten Anträgen des Versicherten vollum fänglich nachgekommen war, zog dieser seine Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde mit Verfü gung vom 2 4. Februar 1999 als e rledigt abge schrieben (Urk. 7/50). 1.2
Am 1 4. Mai 2002 teilte das Sozialdepartement der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, es habe sich in den vergangenen Jahren seit Oktober 1997 gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ tendenziell verschlechtert habe. Er sei von seiner Hausärztin B.___ deshalb wiederholt zeitweise als zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Eine erneute Knie ope ration lehne der Versicherte ab, da ihm das Risiko eines weiteren Misserfolgs zu hoch erscheine. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung seines Zustands auf. Es sei davon auszugehen, dass er seit längerer Zeit massiv in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb über den Rentenanspruc h neu zu befinden sei (Urk. 7/66). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 6. September 2002 (Urk. 7/74/1-4) und der G.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 7/75/2, unter Beilage von Berichten vom 12. Juli 2002 und 1 6. August 2002, Urk. 7/75/4-7) ein. Sodann liess sie bei F.___ das Gutachten vo m 2 3. Juni 2003 erstellen (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicher ten, da der Invaliditäts grad nur 32 % betrage (Urk. 7/85). Die gegen diese Ver fü gung am 2 9. März 2004 (Urk. 7/86) durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1.
November 2004 (7/92) ab. Das hiesige Gericht wies die gegen den Einspracheentscheid am 2. Dezember 2004 (Urk. 7/94/3-8) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2005 ab, da sich der Gesundheitszustand von X.___ in der Zeit vom 1 6. März 1999 bis zum 1. November 2004 nicht in anspruchsrele vanter Weise verschlechtert habe (Urk. 7/98). 1.3
Am 1 4. Oktober 2008 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) und vom 2 4. Juli 2009 (Urk. 7/126), von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 2 6. August 2009 (Urk. 7/128) sowie der G.___ vom 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) ein. Sodann liess sie das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) des I.___ vom 2 2. Januar 2010 erstellen (Urk. 7/134/1-40). Am 6. März 2010 nahm J.___, Fachärztin für Chirurgie, vom K.___ der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/138/2). Mit Vorbescheid vom 1 4. September 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine weitere Ver schlechterung seines Gesundheitszustands stattgefunden habe, weshalb sein neues Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/140).
Dagegen er hob der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, am 5. Oktober 2010 (Urk. 7/143) bzw. am 1 1. November 2010 (Urk. 7/147) Einwand. Am 2 1. Dezember 2010 (Urk. 7/150) reichte
X.___ den Bericht der G.___ vom 1 9. November 2010 (Urk. 7/149) und a m 8. März 2011 (Urk. 7/156) weitere Berichte derselben Klinik vom 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/155/1-2) und vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 7/155/3-4) zu den Akten . Die IV-Stelle liess daraufhin das Gutachten der L.___, M.___, vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/16
1) ers tellen. Am 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) nahm K.___ -Arzt N.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologi e, und am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) K.___ -Arzt O.___, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, Stellung. Der Versicherte liess zum Gutachten der L.___ am 20. März 2012 Ausführungen machen (Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2. April 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob
X.___ durch Rechtsanwältin Sintze l am 1 5. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2012 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine seiner Er werbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts vertre terin zu bestellen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2012 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 5. September 2012 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 7/92) und der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1. November 2004 lagen folgende Berichte vor: 2.1
Laut dem Arztbericht von B.___ vom 2 6. Juni 1996 (Urk. 7/4) leidet der Beschwerdeführer unter einer vorderen Kreuzbandruptur rechts, einer Korb henkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie einem Status nach Laser-Teil resektion des medialen Meniskus rechts. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer sei t dem 1 3. März 1996 zu 100 % arbeits unfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit gelegen tlichem Stehen und Gehen be trage die Arbeitsfähigkeit dagegen 50 % bis 100 % . 2.2
F.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 0. Januar 1 997 (Urk. 7/20) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsion des rechten Knies mit Restbeschwerden, leicht schmerzhafter Teilankylose, ein Status nach drei ma liger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Resektion des VKB, ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Verdacht auf reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation (ehemaliger Asylsuchender, arbeitslos, grosse Familie). Anlässlich eines Fussballmatchs vor zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Distorsion des rechten Knies gekommen, welche eine stärkere Schwellung zur Folge gehabt habe. Es hätten in der Folge Läsionen am medialen Meniskus und vorderen Kreuzband festgestellt werden können. Leider sei der Verlauf bei andauernder Schwellung und Schmerzen nicht befriedigend gewesen. So sei nach sechs Monaten eine zweite Arthroskopie erfolgt, wobei noch eine mediale Korbhenkelläsion behandelt worden sei. Leider habe der Be schwer deführer daraufhin die Durchführung einer stationären Rehabilitations kur verweigert. Die Situation sei nach wie vor unbefriedigend, aber bevor die Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff diskutiert werden könne, müsse eine intensive und kontrollierte Rehabilitation, verbunden mit einer Stock entwöhnung, durchgeführt werden. Als Office-Mitarbeiter sei der Be schwer deführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Es handle sich jedoch therapeutisch nicht um einen Endzustand. 2 . 3
Am 2 3. Juni 2003 (Urk. 7/82) erstattete F.___ ein weiteres Gutachten. Darin hielt er fest, bei unveränderter Diagnose klage der Beschwerdeführer über fort dauernde Probleme mit dem rechten Knie, vor allem belastungsabhängige Schmerzen auf der Medialseite. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Be schwerdeführer könne nicht mehr knien und nicht treppab gehen. Das Knie sei jedoch nur selten geschwollen. Keine Probleme bereiteten das linke Knie und der linke Arm. Einmal pro Monat gehe er zu seiner Hausärztin. Diese ver schreibe ihm unter anderem Ponstan, welches er regelmässig einnehme. Dane ben leide er auch häufig unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit, sei nervös und könne nicht gut schlafen. Er werde seit dem Jahre 2000 vom Sozialamt unterstützt. Seine Frau arbeite jetzt zu 100 % in einem Restaurant, während er sich um den Haushalt und die Betreuung der vier Kinder (15, 13, 11 und 9 Jahre alt) kümmere. Er könne sich nicht vorstellen, wieder auf seinem früheren Beruf zu arbeiten. Das rechte Knie sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch, ruhig und kaum verdickt. Im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe eine residuelle Muskelatrophie. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei sichtbar eingeschränkt (v.a. Streckausfall). Forcierte Flexion und Extension ver ursachten diffuse Schmerzen im ganzen Gelenk. Das Gelenk sei in Streckung stabil, in Flexion bestehe eine mässige anteromediale und anterolaterale Insta bilität mit positivem Pivot-shift. Bei aktiven und passiven Bewegungen liessen sich im Kniegelenk medial, lateral und dorsal Schmerzen auslösen. Es bestehe kein freier Gelenkserguss, jedoch ein rundum leicht verdickter Kapsel bandap parat. Insgesamt handle es sich um eine spezielle gesundheitliche Pro blematik, welche vor allem das rechte Knie betreffe. Die 2002 am linken Hand gelenk erlittene Verletzung wirke sich dagegen derzeit nicht störend aus. Der Heilungs verlauf am Knie müsse als ausgesprochen unbefriedigend be zeichnet werden, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwer deführer über län gere Zeiträume einer konsequenten Betreuung und Führung entglitten zu sein scheine. Heute habe man es mit einer radiologisch bereits deutlich mani festen, klinisch auch mit einer gewissen Instabilität und erheb lichen Bewegungsein schränkung einhergehenden Gonarthrose zu tun. Der Be schwer de führer habe die Hoffnung auf eine Besserung des Zustands seines rechten Kniegelenks aufgege ben, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten ziem lich ein ge schränkt seien. Von weiteren Operationen könnten zwar prinzipiell Besse rungen erwartet werden, der Beschwerdeführer lehne dies aber strikte ab, und offensichtlich sei auch kein Chirurg bereit, unter diesen Umständen das Risiko einzugehen, zumal sicher keine Beschwerdefreiheit garantiert werden könne. In letzter Zeit habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als seine Frau jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmere. Dafür und in jeder anderen leichteren, wechselnden und Ruhepausen erlaubenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis gegen 100 % . 3. 3.1
Im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) diagnostizierte B.___ eine Verletzung des rechten Knies beim Fuss ball spielen (bestehend seit 2. Oktober 1994) sowie eine rezidivierende Lumbalgie (bestehend seit 2 9. Mai 2008). Der Beschwerde führer leide unter Schmerzen beim Gehen, Liegen, Stehen und Sitzen. Die Prognose sei ungünstig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer seit 1994 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . An dieser Einschätzung hielt B.___ in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2009 (Urk. 7/126) fest, wobei sie darauf verwies, dass die eingeschränkte Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls seit 1994 gelte. 3.2
Der Psychiater H.___ führte am 2 6. August 2009 (Urk. 7/128) aus, der Be schwerdeführer sei bei ihm schon lange nicht mehr in Behandlung, weshalb er keine n Bericht verfassen könne. 3.3 3.3.1
Die Ärzte der G.___, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, gaben am 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) an, die einzige Konsultation in der wirbel säulenchirurgischen Abteilung sei am 5. August 2008 erfolgt. Der Beschwerde führer habe sich dabei zur Fortführung der konservativen Massnahmen ent schieden. Weitere Konsultationen hätten nicht stattgefunden. 3.3.2
Am 1 9. November 2010 (Urk. 7/149) führten die Ärzte der G.___, Abteilung Obere Extremitäten, aus, der Beschwerdeführer leide unter unklaren Schulterschmerzen links bei Status nach Verkehrsunfall 2005 mit Verdacht auf Partialruptur Supraspinatussehne, Verdacht auf SLAP-Läsion und Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links. Deutlich stehe eine AC-Gelenks prob lematik bei Status nach AC-Gelenks-Sprengung im Vordergrund. Es sei über längere Frist eine AC-Gelenks -Stabilisierung zu diskutieren. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer beidseitigen Kniegelenksproblematik mit Verdacht auf Meniskuspathologie linksseitig in der Abteilung Untere Extremi täten in Be hand lung. Eine operative Intervention an der Schulter wäre erst nach Behand lung der Knieproblematik in Angriff zu nehmen, da eine Stockent lastung sich nega tiv auf das betroffene Schultergelenk auswirken könne. 3.3.3
Laut dem Bericht der Abteilung Untere Extremitäten der G.___ vom 1 7. Januar 2011 (Urk. 7/152/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer begin nenden Varus-Gonarthrose beidse its, links mehr als rechts bei o steochondraler Läsion am medialen Femurkondylus und Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau Knie links. Es sei die Indikation zu r therapeutischen Infiltration beider Kniegelenke gestellt w orden. Nach diesem Eingriff sei nun eine Physio therapie durchzuführen. 3.3.4
Am 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/155/1) berichteten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten der G.___
über die durchgeführte AC-Gelenks infilt ration. Der Beschwerde führer beschreibe keinerlei Infiltrationseffekt, so dass die Situation für ihn unverändert sei. Auch hinsichtlich des Kniegelenks seien subjektiv nur wenig e Fortschritte zu verzeichnen. Es müsse noch einmal ent schie den werden, ob eine operative Versorgung des linken Schultergelenks nicht vorgezogen werden sollte. 3.3.5
Am 2 3. März 20 11 (Urk. 7/157/15-16) stellten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten fest, eine zweimalige AC-Gelenksinfiltration und eine suba cro miale Infiltration hätten keinerlei Infiltrationseffekt gehabt .
H ingegen sei bei rechtsseitiger AC-Gelenksarthrose ein deutlicher Infiltrationseffekt zu verzeich nen gewesen. Auch die 3-Phasen Skelett-Szintigraphie habe eine Mehranrei cherung im Bereich des rechten AC-Gelenkes gegeben, jedoch nicht im linken. Da bei einer etwaigen operativen Versorgung des linken AC-Gelenks nicht mit eine r Verbesserung der Symptomatik zu rechnen sei, müsse davon abgesehen werden. Die Behandlung müsse damit abgeschlossen werden. Eine Funktions einschränkung im Bereich der linken Schulter sei dem Beschwerde führer schmerzbedingt nicht abzusprechen. 3.4
Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des I.___ (P.___, Spezialarzt Orthopädie FMH; Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/134) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit birecessaler Stenos e L4/5 sowie einer
Spondylarthrose L5 /S1 mit Discusprotrusion und bire cessaler Stenose links mehr als rechts (Urk. 7/134/6), einer chronischen depres siven Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 2000 (ICD-10: F34.1 und F43.21) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) (Urk. 7/134/16) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach med ialer und lateraler Teilmeniske ktomie mit vorderer Kreuzbandinsuffi zienz rechts 1994 und 1995 sowie ein Status nach medialer Teilmeniskektomie links 199 3. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Mensa der Universität seit 2000 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) festgelegt worden, da bei Dysthymie und Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauer belastbarkeit leicht beeinträchtigt sei en . Tätigkeiten ohne erhöhte emotio nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kunden kontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und rekli nierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit 2000 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zumutbar (Urk. 7/134/22) .
Die Gutachter des I.___
hielten sodann fest,
i n der orthopädischen Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer deutlich aggravierend gezeigt und sei deshalb kaum zu untersuchen gewesen. Er sei theatralisch an zwei Gehstöcken gelaufen und der Zehen- und Fersengang sei nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung habe er mühelos a uf den Beinen stehen können, da s Messen der Kör pergrösse ohne Stöcke sei dann aber wieder fast nicht möglich gewesen. Die lumbalen Schmerzen könnten teilweise auf die im MRI dargestellt e Spondylar throse L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Allerdings sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären, sondern müsse zu einem grossen Teil als Aggravation interpretiert werden. Die subjektiv massiven Kniegelenks schmerzen beidseits und die „schmerzbedingt“ nicht zu untersuchenden Knie gelenke rechts und links kontrastierten massiv mit den unauffälligen MRI-Befunden, wobei erwähnt werden müsse, dass die Aussagekraft der MRIs durch den bei der radiologischen Untersuchung ebenfalls deutlich unkooperativen Beschwerde führer eingeschränkt sei. Ein massiver pathologischer Befund könne mit grosser Wahrscheinlichkeit aber ausgeschlossen werden, so dass die subjek tiv invalidisierenden Kniegelenksschmerzen ebenfalls als Aggravation zu beur teilen seien. Im psychischen Zustand liessen sich seit etwa ab dem Jahr 2000 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion aufgrund der körper li chen Beschwerden und vor allem aufgrund der sozialen Problematik (anfangs Asylantenstatus, dann langjährige Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozi alamt) erheben, die inzwischen in eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) übergegangen seien. Daneben liessen sich keine depressiven Epi so den erheben, welche die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Es fänden sich Hinweise für eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen. Neben mangelnder Kooperation liessen sich auch ungenaue und widersprüchliche Angaben erhe ben. Aufgrund der vorhandenen psychischen Einschränkungen erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der Schmerz verarbeitung und der Schmerzbewältigung seien dagegen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, sofern diese nicht orga nisch begründbar seien, und sie seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. 3.5
Gemäss der Stellungnahme von K.___ -Ärztin J.___ vom 6. März 2010 (Urk. 7/13 8 /2) ist das Gutachten des I.___ umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Zusammenfassend könne man analog dem Gutachten von einer ver minderten psychischen Belastbarkeit und retrospektiv gemäss Konsens be spre chung seit 2000 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. 3.6
Laut dem Gutachten der L.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161/30) besteh en beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n :
„ 1.
Chronische Gonalgien bds. - Status nach mehreren Kniegelenktraumata bds. - Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1993 - Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 1994 und 1995 sowie vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts - leichte medialbetonte Gonarthrose links, mehr als rechts
2.
Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalancen und leichtgradige Wirbelsäulenfehlform - diskrete degenerative LWS-Veränderungen
3.
Status nach Verkehrsunfall 2005 mit - Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links - Schultergelenksprengung links - Verdacht auf SLAP-Läsion - Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach schraubenosteosynthetisch versorgter Os naviculare-Frak tur linkes Handgelenk.“
Beim 51-jährigen Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund mehrerer Unfallereignisse im Bereich beider Kniegelenke in den Jahren 1993 und 1994 mit mehrfachen konsekutiven orthopädisch-chirurgischen Interventionen unter anderem mit Teilmeniskektomien eine chronische bewegungs- und belastungs abhängige Knieschmerzsymptomatik beidseits entwickelt bei radiologisch nach gewiesener beginnender Gonarthrose links und weiteren leichtgradigen radio logischen Hinweisen auf degenerative Verän derungen im Bereich beider Knie gelenke. Inspektorisch und palpatorisch zeigten sich beide Kniegelenke objektivierbar unauffällig, es bestehe jedoch subjektiv eine ausgeprägte Schmerz symptomatik im Bereich des medialen Kniegelenkspalts beidseits sowie ein schmerzbedingtes Streckdefizit von 10° beidseits. Klinisch gebe es beidseits ebenfalls keine Hinweise auf eine Kniegelenkinstabilität. Ferner bestehe seit Anfang 2008 eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hintergrund dezenter degenerativer LWS-Veränderungen sowie einer leichtgradigen Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalancen. Nach einem Verkehrsunfall 2005 habe sich zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schulter- und Handgelenkes entwickelt. Objektivierbar sei en im Bereich des linken Schultergelenkes ein deutlicher Claviculahochstand links sowie eine diskrete Verkalkungsfigur im Bereich des kaudalen Pfannen randes links als radiologischer Hinweis bei Verdacht auf eine alte Slap-Läsion des linken Schultergelenkes. Die globale Schul tergelenkbeweglichkeit zeige sich beidseits frei, bei Elevation über 90° links jedoch schmerzhaft, gegebenenfalls vereinbar mit einer älteren Supraspinatussehnen-Partialruptur. Im Bereich des linken Handgelenkes bestünden reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach Schraubenosteosynthese im Bereich des Os naviculare links. Hier zei ge sich insbesondere die Palmar flexion objektivierbar eingeschränkt. Es bestehe eine leichtgradige Muskelatrophie im Bereich des linken Schulter gelenkes sowie der linken oberen Extremität. Im Bereich beider unterer Extremitäten fänden sich keine Hinweise auf Muskelatrophien. Der Neurostatus zeige sich soweit beur teilbar bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Sensi bilität und Reflexstatus unauffällig.
Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in der Kantine der A.___, welche vom Beschwerdeführer als schwer geschildert werde, sei aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sowie der aktuell durch geführten Röntgendiagnostik zu 50 - 70 % zumutbar. Im Rahmen einer behin derungsangepassten, leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zumutbar, dies in Übereinstimmung mit der interdisziplinären Begut ach tung des I.___ von Dezember 200 9. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs seit 2004 sei im Allgemeinen schwierig. Die gesundheitlichen Ein schränkungen im Bereich der linken oberen Extremität bestünden erst seit dem Unfallereignis aus dem Jahr 200 5. Diese Änderung sei aber nicht relevant für die bisherige Tätig keit. Im Übrigen hätten sich seit dem Jahr 2004 keine weiteren wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 7/1 61 / 31 32) . 3.7
Laut der Stellungnahme von K.___ -Arzt N.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) erfüllt das Gutacht en der L.___ die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei damit von einer 60%igen (gemittelt) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und von einer 90%igen in einer angepassten, wechselbelastenden leichten Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extre mität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke auszuge hen. Der Gesundheits zustand habe sich seit 2004 nicht wesentlich verändert. 3.8
K.___ -Arzt O.___ beurteilte am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) die psy chiatrische Situation. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sich gegenüber der Beur teilung vom 6. März 2010 hinsichtlich der Einschätzung durch das
I.___ keine neuen psychiatrischen Sachverhalte aus den seither angefertigten Arzt be richte n
ergeben hätten, weshalb daran festgehalten werden könne. Die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers sei in erster Linie rechtlich zu würdi gen, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei allerdings anzumerken, dass im psychia t ri schen Teilgutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe die deut sche Sprache ausreichend beherrscht. 4. 4.1
Das rheumatologische Gutachten der L.___ (R.___, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten der L.___, dass der erhobene Befund unvollständig sei. Es seien nur die Knie-, Schulter- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezogen worden, und diese auch nur unvollständig. Die Handgelenkprobleme würden nur am Rande erwähnt und neurologische Aspekte (Diskushernien, Lumbalgien, HWS-Trauma, Kopfschmerzproblematik etc.) seien nicht abgeklärt worden, obwohl sich diesbezügliche Abklärungen und Untersuchungen aufgrund der Art der be stehenden Leiden aufgedrängt hätten (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer i n der Anmel dung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 7/104/7) angegeben hat, er leide an Problemen an beiden Knien nach diversen Operationen sowie an Rückenschmerzen. Angaben über weitere ge sund heitliche Probleme hat er nicht gemacht. Auch seine Hausärztin B.___, deren Einschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers die umfassendste ist (Urk. 1 S. 7), diagnostiziert e in ihrem Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112) lediglich eine Verletzung am rechten Knie beim Fussballspiel sowie eine rezidivierende Lumbalgie. Hingegen berichtet e
B.___ nicht über Prob leme an den Schultern und Handgelenken und es finden sich keine Angaben über Diskush ernien, ein HWS-Trauma oder eine Kopfschmerzproblematik. Die Einschätzung von B.___ ist denn auch keinesfalls die umfassendste, sondern lediglich diejenige, welche dem Beschwerdeführer das höchste Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit be scheinigt. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist ausserdem grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Gegensatz zu B.___ setzt sich d as Gutachten der L.___ intensiv mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinan der und es sind sämtliche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen w orden, welche sich aufgrund d er Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage aufgedrängt haben.
Was die vom Beschwerdeführer festgestellten Abweichungen zwischen der Be urteilung der L.___ und der G.___ angeht (Urk. 1 S. 3 4), so ist festzu halten, dass die G.___ (S.___, Assistenzarzt Orthopädie) im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/152/ 4
5) zwar tatsächlich von deutlichen arthrotischen Veränderungen spricht, indessen aber lediglich eine beginnende Gonarthrose
links diagnostiziert, e ntsprechend dem Bericht vom 19. November 201 0 (T.___, Assistenzarzt Orthopädie
Urk. 7/152/2-3). Im Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (U.___, Assis tenzarzt Orthopädie, Urk.
7/152/6 - 7) ist sodann von einer Gonarthrose beidseits rechts mehr als links und
im Bericht vom 1 7. Januar 2011 (Dr. Nufer, Urk. 7/152/1) wiederum von einer beginnenden Varus-Gonarthrose, link s mehr als rechts
die Rede . Einerseits stellt e die G.___ damit selber innerhalb kurzer
Zeit drei unter schiedliche Diagnosen,
a ndererseits unterscheidet sich die von der L.___ gestellte Diagnose einer leichten medial betonten Gon arthrose links m ehr als rechts davon nicht erheblich, insbesondere mit Blick darauf, dass auch die G.___ mehrheitlich lediglich von einer begin nenden Gonarthrose links mehr als rechts ausgegangen ist. Ebenso wenig ver mag der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand hinsichtlich der von den Ärzten der G.___ vorerst bloss als Verdachtsdiagnose ge nannten Partialruptur der Supraspinatussehne (Bericht vom 1 9. November 2010, Urk. 7/149/1-2) die Einschätzung der L.___ in Zweifel zu ziehen. Auch wenn in der Folge mittels Arthro-MRI vom 2. Dezember 2010 eine parti el le Unterflächenläsion der Supraspinatussehne erhoben worden war (Urk. 7/157/8), hat der orthopädische Gutachter der dadurch verbliebenen Funktions einschrän kung (vgl. E. 3.3.5) im Rahmen des Anforderungsprofils hinreichend Rechnung getragen (E. 3.6). Gleiches hat hinsichtlich der Frage der Schulterbe weglichkeit zu gelten. Im Übrigen ist diesbezüglich keine erhebliche Differenz in den Beur teilungen vorhanden, wird doch im Gutachten der L.___ festgehalten, dass die Abduktion/Elevation des linken Schultergelen kes über 90° schmerzhaft und insofern die Schulter beweglichkeit im Ergebnis ein geschränkt ist (Urk. 7/161/29).
Da - wie aufgezeigt - keine erheblich anders lautende medizinische Akten lage vorhanden war, erübrigt e sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorakten, sondern es genüg t e, dass sie sehr ausführlich un d detailliert aufgelis tet wu rden, mithin also umfassend von de n Gutachtern der L.___ zur Kenntnis genommen worden sind. Insbesondere fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Ärzte der G.___
sich zur primär interessierenden Frage, nämlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gar nicht äusser te n, mithin gab es diesbezüglich keine abweichende Meinung, mit welcher sich die Ärzte der L.___ hät ten auseinander setzen können. 4.3
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2008 wieder bei der Be schwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist vorliegend der Ver lauf in den Jahren 2004 bis 2006 von un tergeordneter Relevanz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich erst drei Jahre nach dem Unfallereignis aus dem Jahr 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat .
I n seiner in diesem Zusammenhang ein ge reichten Auflistung über den Verlauf nach 2004 wird kein Unfall im Jahr 2005 erwähnt, sondern lediglich ein solcher vom 1 2. September 2006, welcher eine Verletzung am linken Knie zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/101/1). Aus dem Bericht des V.___ über die ambulante Behandlung vom 17. August 2005 (Urk. 7/16 8 /1) ergibt sich sodann, dass es sich um kein gravierendes Unfaller eignis
- insbesondere blieben sämtliche bildgebenden Abklärungen ohne Befund - gehandelt hat und dem Beschwerdeführer deswegen lediglich für die Zeit vom 1 7. bis zum 1 8. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Unbe gründet ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführer s, er habe bei diesem Ereignis ein HWS-Trauma erlitten (Urk.
1 S. 4). Dies ist weder dem vor genannten Bericht no ch dem hierzu zum Beweis eingereichten Opferhilfe formular vom 1 9. August 2005 (Urk. 3/3) noch dem Regressformular vom 3. April 2012 (Urk. 3/4) zu entnehmen. Aus dem Bericht des V.___ (Urk. 7/168) ergibt sich, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, welcher grundsätzlich geeignet ist, ein HWS-Trauma zu verursachen (typi scherweise ein Auffahrunfall, bei welchem der
die Kollision verursachende Fahrzeug lenker mit einer erheblichen Geschwindigkeit von hinten in das Fahr zeug des Geschädigten hineinfährt), sondern der Beschwerdeführer sei auf einem Töff mit eine r Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h fahrend von einem ausparkenden Auto von rechts an gefahren worden, so dass er auf die linke Seite gestürzt sei . Ein Auftreten einer neurologischen Symptomatik wie Amnesie, Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen und somit der HWS-typischen Beschwerden wurde dementsprechend von den Ärzten des V.___ ausdrücklich verneint. Das
weitere Unfallereignis aus dem Jahre 2006 hat offensichtlich auch keine nachhaltigen Spuren hinterlassen, stellt e der Be schwerdeführer ein solches Vorkommnis in der Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 1 S. 5) doch noch gänzlich in Abrede und erwähnt es als hauptsächliches Beispiel für seine Behauptung, dass aufgrund des fehlenden Dolmetschers zwi schen ihm und Q.___ erhebliche Missv erständnisse entstanden seien .
M it hin will er Q.___ unterstellen, er habe im Gutachten ein Unfallereignis erwähnt, welches es gar nicht gegeben habe. In der Rep lik vom 4. September 2012 (Urk. 10 S. 4) lässt er wiederum aus führen, dass doch in der Tat auch dieser Unfall stattgefunden habe . Insgesamt gab es damit keinen Grund, weitere medizinische Akten aus der Vergangenheit beizuziehen . Die Aktenlage erscheint ohne w eiteres als genügend, um zu beurteilen, ob zwischen dem
1. November 2004 und
dem
2. April 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheits zu stands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ebenso wenig drängten sich zu sätzliche neurologische Abklärungen auf.
Die Rückenprobleme werden im Gutachten der L.___ ebenfalls abge handelt und sind in der Diagnose im Rahmen des chronischen lumbospondylo genen Syndroms berücksichtigt. 4.4
In Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob
Q.___
fachlich ge nügend qualifiziert sei, da er „nur“ über einen Ausbildungsabschluss in W.___ und nicht über einen s chweizerischen FMH-Titel verfüge . Inwiefern ein entsprechender Abschluss in W.___ den Anforderungen nicht genügen und gegenüber einer s chweizerischen Ausbildung minderwertig sein sollte, legt er aber nicht dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (Urk. 6 S. 2), ist der Fachabschluss von Q.___ in der Schweiz vielmehr ausdrücklich an er kannt, und er verfügt sei t 2008 über die Berufsausübungs bewilligung im Kan ton St.
Gallen (vgl. www.medregom.admin.ch
) . Die Rüge des Beschwerde führers bezüglich der mangelnden fachlichen Qualifikation von Q.___ ist damit nicht stichhaltig.
Bezüglich der Rüge, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist festzuhalten, dass es Sache des Gutachters ist, zu beurteilen, ob eine genügende Kommuni kation ohne Beizug eines Dolmetschers möglich ist. Wie bere its erwähnt, hat Q.___ die Sache mit dem Unfall im Schwimmbad, welche als Beispiel für ein Missvers tändnis angeführt worden ist, offenbar richtig verstanden. Dass ein weiterer Unfall aus dem Jahr 2005 nicht im Gutachten erwähnt wird, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer darüber Q.___ nichts gesagt hat. Ein auf mangelnde Übersetzung zurückzuführendes Miss ver ständnis muss dafü r nicht die zwingende Ursache sein. Q.___ hat jedenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Ver stän digungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache gezeigt habe (Urk. 7/134/26).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Q.___ sei veral tet und genüge deshalb als Grundlage nicht, ist festzuhalten, dass weder ein Anzeichen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanti i ert geltend gemacht worden ist, dass sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Q.___ erheblich verschlec htert habe . Keine Verschlechterung ist insbeson dere auch dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 bei
einer gewissen Frau AA.___
in BB.___ psychiatrisch (u.a. auch pharmakologisch) behandeln lässt, was von diesem im Übrigen zum ersten Mal in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/165 S. 2) geltend gemacht wurde. Es erscheint im Weiteren unklar, ob es sich bei Frau AA.___
überhaup t um eine Psychiaterin handelt und sie als geeignet erscheint, eine fachlich qualifizierte Meinung abzugeben. Der Beschwerdeführer hat von AA.___
zwei unterschiedliche Schreibweisen ihres Namens verwendet, mit Ausnahme, dass sie in BB.___ ansässig ist, keine weiteren Daten genannt (Vorname, Adresse, Facharzttitel)
und auch k einen Bericht von ihr eingereicht, welcher Anlass dazu geben könnte, die bereits vorgenommen en, umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen . Der Umstand, dass der Be schwerdeführer Psychopharmaka einnimmt, vermag im Übrigen für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Endlich hat Q.___ in genügender Weise dar gelegt, wie er zu seiner Diag nose gelangt ist . Es erscheint nicht erforderlich, im Rahmen eines Gutachtens nicht gestellte Diagnosen explizit auszuschliessen und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche naheliegenden Diagnosen von Q.___ nicht gestellt worden sind und er hätte begründet ausschliessen müssen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer Mensa mag es zutreffen, dass Q.___ die Anforderungen dieser Tätigkeit abweichend
ein ge schätzt hat. Immerhin ist aber festzuhalten, dass d as Ausgeben von Esse n über Mittag in einer Mensa zwar mit einer gewissen Hektik verbunden ist, es sich aber doch um eine sehr einfache Tätigkeit mit äusserst repetitiven Abläufen handelt, welche keine grosse Flexibilität erfordert . Ein Widerspruch ist deswe gen in der Beurteilung von Q.___ nicht zu erkennen . 4.5
Die Beschwerdegegnerin ist
- unter anderem auch gestützt auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von K.___ -Arzt O.___ vom 5.
Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6, E. 3.8) - demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Q.___ die Anforderungen vollum fänglich erfüllt und darauf abgestellt werden kann. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 2004 nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch in den erwerb li chen Verhältnissen ist keine Änderung eingetreten . I nsbesondere rechtfertigt sich beim Invalideneinkommen kein höherer Abzug als 10 %, da den Ein schränkungen des Beschwerdeführer s mit der Festsetzung einer reduzierten Arb eitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wird. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 6. August 2013 hat Rechtsanwältin Sintzel einen Auf wand von 9,08
Stunden und Barauslagen von Fr. 40.90 geltend gemacht (Urk. 17). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schädigung ist damit auf Fr. 2‘005.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu le gen. 6 .3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht [GSVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘005.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 7/92) und der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1. November 2004 lagen folgende Berichte vor: 2.1
Laut dem Arztbericht von B.___ vom 2 6. Juni 1996 (Urk. 7/4) leidet der Beschwerdeführer unter einer vorderen Kreuzbandruptur rechts, einer Korb henkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie einem Status nach Laser-Teil resektion des medialen Meniskus rechts. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer sei t dem 1 3. März 1996 zu 100 % arbeits unfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit gelegen tlichem Stehen und Gehen be trage die Arbeitsfähigkeit dagegen 50 % bis 100 % . 2.2
F.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 0. Januar 1 997 (Urk. 7/20) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsion des rechten Knies mit Restbeschwerden, leicht schmerzhafter Teilankylose, ein Status nach drei ma liger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Resektion des VKB, ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Verdacht auf reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation (ehemaliger Asylsuchender, arbeitslos, grosse Familie). Anlässlich eines Fussballmatchs vor zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Distorsion des rechten Knies gekommen, welche eine stärkere Schwellung zur Folge gehabt habe. Es hätten in der Folge Läsionen am medialen Meniskus und vorderen Kreuzband festgestellt werden können. Leider sei der Verlauf bei andauernder Schwellung und Schmerzen nicht befriedigend gewesen. So sei nach sechs Monaten eine zweite Arthroskopie erfolgt, wobei noch eine mediale Korbhenkelläsion behandelt worden sei. Leider habe der Be schwer deführer daraufhin die Durchführung einer stationären Rehabilitations kur verweigert. Die Situation sei nach wie vor unbefriedigend, aber bevor die Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff diskutiert werden könne, müsse eine intensive und kontrollierte Rehabilitation, verbunden mit einer Stock entwöhnung, durchgeführt werden. Als Office-Mitarbeiter sei der Be schwer deführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Es handle sich jedoch therapeutisch nicht um einen Endzustand. 2 . 3
Am 2 3. Juni 2003 (Urk. 7/82) erstattete F.___ ein weiteres Gutachten. Darin hielt er fest, bei unveränderter Diagnose klage der Beschwerdeführer über fort dauernde Probleme mit dem rechten Knie, vor allem belastungsabhängige Schmerzen auf der Medialseite. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Be schwerdeführer könne nicht mehr knien und nicht treppab gehen. Das Knie sei jedoch nur selten geschwollen. Keine Probleme bereiteten das linke Knie und der linke Arm. Einmal pro Monat gehe er zu seiner Hausärztin. Diese ver schreibe ihm unter anderem Ponstan, welches er regelmässig einnehme. Dane ben leide er auch häufig unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit, sei nervös und könne nicht gut schlafen. Er werde seit dem Jahre 2000 vom Sozialamt unterstützt. Seine Frau arbeite jetzt zu 100 % in einem Restaurant, während er sich um den Haushalt und die Betreuung der vier Kinder (15, 13, 11 und 9 Jahre alt) kümmere. Er könne sich nicht vorstellen, wieder auf seinem früheren Beruf zu arbeiten. Das rechte Knie sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch, ruhig und kaum verdickt. Im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe eine residuelle Muskelatrophie. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei sichtbar eingeschränkt (v.a. Streckausfall). Forcierte Flexion und Extension ver ursachten diffuse Schmerzen im ganzen Gelenk. Das Gelenk sei in Streckung stabil, in Flexion bestehe eine mässige anteromediale und anterolaterale Insta bilität mit positivem Pivot-shift. Bei aktiven und passiven Bewegungen liessen sich im Kniegelenk medial, lateral und dorsal Schmerzen auslösen. Es bestehe kein freier Gelenkserguss, jedoch ein rundum leicht verdickter Kapsel bandap parat. Insgesamt handle es sich um eine spezielle gesundheitliche Pro blematik, welche vor allem das rechte Knie betreffe. Die 2002 am linken Hand gelenk erlittene Verletzung wirke sich dagegen derzeit nicht störend aus. Der Heilungs verlauf am Knie müsse als ausgesprochen unbefriedigend be zeichnet werden, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwer deführer über län gere Zeiträume einer konsequenten Betreuung und Führung entglitten zu sein scheine. Heute habe man es mit einer radiologisch bereits deutlich mani festen, klinisch auch mit einer gewissen Instabilität und erheb lichen Bewegungsein schränkung einhergehenden Gonarthrose zu tun. Der Be schwer de führer habe die Hoffnung auf eine Besserung des Zustands seines rechten Kniegelenks aufgege ben, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten ziem lich ein ge schränkt seien. Von weiteren Operationen könnten zwar prinzipiell Besse rungen erwartet werden, der Beschwerdeführer lehne dies aber strikte ab, und offensichtlich sei auch kein Chirurg bereit, unter diesen Umständen das Risiko einzugehen, zumal sicher keine Beschwerdefreiheit garantiert werden könne. In letzter Zeit habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als seine Frau jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmere. Dafür und in jeder anderen leichteren, wechselnden und Ruhepausen erlaubenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis gegen 100 % . 3.
E. 1.4 ) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten der L.___, dass der erhobene Befund unvollständig sei. Es seien nur die Knie-, Schulter- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezogen worden, und diese auch nur unvollständig. Die Handgelenkprobleme würden nur am Rande erwähnt und neurologische Aspekte (Diskushernien, Lumbalgien, HWS-Trauma, Kopfschmerzproblematik etc.) seien nicht abgeklärt worden, obwohl sich diesbezügliche Abklärungen und Untersuchungen aufgrund der Art der be stehenden Leiden aufgedrängt hätten (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer i n der Anmel dung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 7/104/7) angegeben hat, er leide an Problemen an beiden Knien nach diversen Operationen sowie an Rückenschmerzen. Angaben über weitere ge sund heitliche Probleme hat er nicht gemacht. Auch seine Hausärztin B.___, deren Einschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers die umfassendste ist (Urk. 1 S. 7), diagnostiziert e in ihrem Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112) lediglich eine Verletzung am rechten Knie beim Fussballspiel sowie eine rezidivierende Lumbalgie. Hingegen berichtet e
B.___ nicht über Prob leme an den Schultern und Handgelenken und es finden sich keine Angaben über Diskush ernien, ein HWS-Trauma oder eine Kopfschmerzproblematik. Die Einschätzung von B.___ ist denn auch keinesfalls die umfassendste, sondern lediglich diejenige, welche dem Beschwerdeführer das höchste Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit be scheinigt. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist ausserdem grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Gegensatz zu B.___ setzt sich d as Gutachten der L.___ intensiv mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinan der und es sind sämtliche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen w orden, welche sich aufgrund d er Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage aufgedrängt haben.
Was die vom Beschwerdeführer festgestellten Abweichungen zwischen der Be urteilung der L.___ und der G.___ angeht (Urk. 1 S. 3 4), so ist festzu halten, dass die G.___ (S.___, Assistenzarzt Orthopädie) im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/152/ 4
5) zwar tatsächlich von deutlichen arthrotischen Veränderungen spricht, indessen aber lediglich eine beginnende Gonarthrose
links diagnostiziert, e ntsprechend dem Bericht vom 19. November 201 0 (T.___, Assistenzarzt Orthopädie
Urk. 7/152/2-3). Im Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (U.___, Assis tenzarzt Orthopädie, Urk.
7/152/6 - 7) ist sodann von einer Gonarthrose beidseits rechts mehr als links und
im Bericht vom 1 7. Januar 2011 (Dr. Nufer, Urk. 7/152/1) wiederum von einer beginnenden Varus-Gonarthrose, link s mehr als rechts
die Rede . Einerseits stellt e die G.___ damit selber innerhalb kurzer
Zeit drei unter schiedliche Diagnosen,
a ndererseits unterscheidet sich die von der L.___ gestellte Diagnose einer leichten medial betonten Gon arthrose links m ehr als rechts davon nicht erheblich, insbesondere mit Blick darauf, dass auch die G.___ mehrheitlich lediglich von einer begin nenden Gonarthrose links mehr als rechts ausgegangen ist. Ebenso wenig ver mag der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand hinsichtlich der von den Ärzten der G.___ vorerst bloss als Verdachtsdiagnose ge nannten Partialruptur der Supraspinatussehne (Bericht vom 1 9. November 2010, Urk. 7/149/1-2) die Einschätzung der L.___ in Zweifel zu ziehen. Auch wenn in der Folge mittels Arthro-MRI vom 2. Dezember 2010 eine parti el le Unterflächenläsion der Supraspinatussehne erhoben worden war (Urk. 7/157/8), hat der orthopädische Gutachter der dadurch verbliebenen Funktions einschrän kung (vgl. E. 3.3.5) im Rahmen des Anforderungsprofils hinreichend Rechnung getragen (E. 3.6). Gleiches hat hinsichtlich der Frage der Schulterbe weglichkeit zu gelten. Im Übrigen ist diesbezüglich keine erhebliche Differenz in den Beur teilungen vorhanden, wird doch im Gutachten der L.___ festgehalten, dass die Abduktion/Elevation des linken Schultergelen kes über 90° schmerzhaft und insofern die Schulter beweglichkeit im Ergebnis ein geschränkt ist (Urk. 7/161/29).
Da - wie aufgezeigt - keine erheblich anders lautende medizinische Akten lage vorhanden war, erübrigt e sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorakten, sondern es genüg t e, dass sie sehr ausführlich un d detailliert aufgelis tet wu rden, mithin also umfassend von de n Gutachtern der L.___ zur Kenntnis genommen worden sind. Insbesondere fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Ärzte der G.___
sich zur primär interessierenden Frage, nämlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gar nicht äusser te n, mithin gab es diesbezüglich keine abweichende Meinung, mit welcher sich die Ärzte der L.___ hät ten auseinander setzen können. 4.3
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2008 wieder bei der Be schwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist vorliegend der Ver lauf in den Jahren 2004 bis 2006 von un tergeordneter Relevanz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich erst drei Jahre nach dem Unfallereignis aus dem Jahr 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat .
I n seiner in diesem Zusammenhang ein ge reichten Auflistung über den Verlauf nach 2004 wird kein Unfall im Jahr 2005 erwähnt, sondern lediglich ein solcher vom 1 2. September 2006, welcher eine Verletzung am linken Knie zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/101/1). Aus dem Bericht des V.___ über die ambulante Behandlung vom 17. August 2005 (Urk. 7/16 8 /1) ergibt sich sodann, dass es sich um kein gravierendes Unfaller eignis
- insbesondere blieben sämtliche bildgebenden Abklärungen ohne Befund - gehandelt hat und dem Beschwerdeführer deswegen lediglich für die Zeit vom 1 7. bis zum 1 8. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Unbe gründet ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführer s, er habe bei diesem Ereignis ein HWS-Trauma erlitten (Urk.
1 S. 4). Dies ist weder dem vor genannten Bericht no ch dem hierzu zum Beweis eingereichten Opferhilfe formular vom 1 9. August 2005 (Urk. 3/3) noch dem Regressformular vom 3. April 2012 (Urk. 3/4) zu entnehmen. Aus dem Bericht des V.___ (Urk. 7/168) ergibt sich, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, welcher grundsätzlich geeignet ist, ein HWS-Trauma zu verursachen (typi scherweise ein Auffahrunfall, bei welchem der
die Kollision verursachende Fahrzeug lenker mit einer erheblichen Geschwindigkeit von hinten in das Fahr zeug des Geschädigten hineinfährt), sondern der Beschwerdeführer sei auf einem Töff mit eine r Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h fahrend von einem ausparkenden Auto von rechts an gefahren worden, so dass er auf die linke Seite gestürzt sei . Ein Auftreten einer neurologischen Symptomatik wie Amnesie, Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen und somit der HWS-typischen Beschwerden wurde dementsprechend von den Ärzten des V.___ ausdrücklich verneint. Das
weitere Unfallereignis aus dem Jahre 2006 hat offensichtlich auch keine nachhaltigen Spuren hinterlassen, stellt e der Be schwerdeführer ein solches Vorkommnis in der Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 1 S. 5) doch noch gänzlich in Abrede und erwähnt es als hauptsächliches Beispiel für seine Behauptung, dass aufgrund des fehlenden Dolmetschers zwi schen ihm und Q.___ erhebliche Missv erständnisse entstanden seien .
M it hin will er Q.___ unterstellen, er habe im Gutachten ein Unfallereignis erwähnt, welches es gar nicht gegeben habe. In der Rep lik vom 4. September 2012 (Urk. 10 S. 4) lässt er wiederum aus führen, dass doch in der Tat auch dieser Unfall stattgefunden habe . Insgesamt gab es damit keinen Grund, weitere medizinische Akten aus der Vergangenheit beizuziehen . Die Aktenlage erscheint ohne w eiteres als genügend, um zu beurteilen, ob zwischen dem
1. November 2004 und
dem
2. April 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheits zu stands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ebenso wenig drängten sich zu sätzliche neurologische Abklärungen auf.
Die Rückenprobleme werden im Gutachten der L.___ ebenfalls abge handelt und sind in der Diagnose im Rahmen des chronischen lumbospondylo genen Syndroms berücksichtigt. 4.4
In Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob
Q.___
fachlich ge nügend qualifiziert sei, da er „nur“ über einen Ausbildungsabschluss in W.___ und nicht über einen s chweizerischen FMH-Titel verfüge . Inwiefern ein entsprechender Abschluss in W.___ den Anforderungen nicht genügen und gegenüber einer s chweizerischen Ausbildung minderwertig sein sollte, legt er aber nicht dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (Urk. 6 S. 2), ist der Fachabschluss von Q.___ in der Schweiz vielmehr ausdrücklich an er kannt, und er verfügt sei t 2008 über die Berufsausübungs bewilligung im Kan ton St.
Gallen (vgl. www.medregom.admin.ch
) . Die Rüge des Beschwerde führers bezüglich der mangelnden fachlichen Qualifikation von Q.___ ist damit nicht stichhaltig.
Bezüglich der Rüge, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist festzuhalten, dass es Sache des Gutachters ist, zu beurteilen, ob eine genügende Kommuni kation ohne Beizug eines Dolmetschers möglich ist. Wie bere its erwähnt, hat Q.___ die Sache mit dem Unfall im Schwimmbad, welche als Beispiel für ein Missvers tändnis angeführt worden ist, offenbar richtig verstanden. Dass ein weiterer Unfall aus dem Jahr 2005 nicht im Gutachten erwähnt wird, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer darüber Q.___ nichts gesagt hat. Ein auf mangelnde Übersetzung zurückzuführendes Miss ver ständnis muss dafü r nicht die zwingende Ursache sein. Q.___ hat jedenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Ver stän digungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache gezeigt habe (Urk. 7/134/26).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Q.___ sei veral tet und genüge deshalb als Grundlage nicht, ist festzuhalten, dass weder ein Anzeichen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanti i ert geltend gemacht worden ist, dass sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Q.___ erheblich verschlec htert habe . Keine Verschlechterung ist insbeson dere auch dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 bei
einer gewissen Frau AA.___
in BB.___ psychiatrisch (u.a. auch pharmakologisch) behandeln lässt, was von diesem im Übrigen zum ersten Mal in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/165 S. 2) geltend gemacht wurde. Es erscheint im Weiteren unklar, ob es sich bei Frau AA.___
überhaup t um eine Psychiaterin handelt und sie als geeignet erscheint, eine fachlich qualifizierte Meinung abzugeben. Der Beschwerdeführer hat von AA.___
zwei unterschiedliche Schreibweisen ihres Namens verwendet, mit Ausnahme, dass sie in BB.___ ansässig ist, keine weiteren Daten genannt (Vorname, Adresse, Facharzttitel)
und auch k einen Bericht von ihr eingereicht, welcher Anlass dazu geben könnte, die bereits vorgenommen en, umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen . Der Umstand, dass der Be schwerdeführer Psychopharmaka einnimmt, vermag im Übrigen für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Endlich hat Q.___ in genügender Weise dar gelegt, wie er zu seiner Diag nose gelangt ist . Es erscheint nicht erforderlich, im Rahmen eines Gutachtens nicht gestellte Diagnosen explizit auszuschliessen und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche naheliegenden Diagnosen von Q.___ nicht gestellt worden sind und er hätte begründet ausschliessen müssen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer Mensa mag es zutreffen, dass Q.___ die Anforderungen dieser Tätigkeit abweichend
ein ge schätzt hat. Immerhin ist aber festzuhalten, dass d as Ausgeben von Esse n über Mittag in einer Mensa zwar mit einer gewissen Hektik verbunden ist, es sich aber doch um eine sehr einfache Tätigkeit mit äusserst repetitiven Abläufen handelt, welche keine grosse Flexibilität erfordert . Ein Widerspruch ist deswe gen in der Beurteilung von Q.___ nicht zu erkennen . 4.5
Die Beschwerdegegnerin ist
- unter anderem auch gestützt auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von K.___ -Arzt O.___ vom 5.
Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6, E. 3.8) - demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Q.___ die Anforderungen vollum fänglich erfüllt und darauf abgestellt werden kann. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 2004 nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch in den erwerb li chen Verhältnissen ist keine Änderung eingetreten . I nsbesondere rechtfertigt sich beim Invalideneinkommen kein höherer Abzug als 10 %, da den Ein schränkungen des Beschwerdeführer s mit der Festsetzung einer reduzierten Arb eitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wird. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 6. August 2013 hat Rechtsanwältin Sintzel einen Auf wand von 9,08
Stunden und Barauslagen von Fr. 40.90 geltend gemacht (Urk. 17). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schädigung ist damit auf Fr. 2‘005.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu le gen. 6 .3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht [GSVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 3 0. November 1993 auf (Urk. 7/5) und der Versicherte bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenver siche rung. Am 2. Oktob er 1994 erlitt er beim Fussball s pielen ein Innenrotations trauma am rechten Kniegelenk. Die „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft er brachte die obligatorischen Versicherungslei stungen für diesen Unfall (Urk. 7/3). Wegen der durch den Unfall erlittenen Schädigungen (vordere Kreuzbandruptur rechts, Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie Status nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts) meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufsbe ra tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der „ Zürich “ Versicherungs-Gesell schaft (Urk.
E. 3.1 Im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) diagnostizierte B.___ eine Verletzung des rechten Knies beim Fuss ball spielen (bestehend seit 2. Oktober 1994) sowie eine rezidivierende Lumbalgie (bestehend seit 2 9. Mai 2008). Der Beschwerde führer leide unter Schmerzen beim Gehen, Liegen, Stehen und Sitzen. Die Prognose sei ungünstig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer seit 1994 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . An dieser Einschätzung hielt B.___ in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2009 (Urk. 7/126) fest, wobei sie darauf verwies, dass die eingeschränkte Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls seit 1994 gelte.
E. 3.2 Der Psychiater H.___ führte am 2 6. August 2009 (Urk. 7/128) aus, der Be schwerdeführer sei bei ihm schon lange nicht mehr in Behandlung, weshalb er keine n Bericht verfassen könne.
E. 3.3.1 Die Ärzte der G.___, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, gaben am 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) an, die einzige Konsultation in der wirbel säulenchirurgischen Abteilung sei am 5. August 2008 erfolgt. Der Beschwerde führer habe sich dabei zur Fortführung der konservativen Massnahmen ent schieden. Weitere Konsultationen hätten nicht stattgefunden.
E. 3.3.2 Am 1 9. November 2010 (Urk. 7/149) führten die Ärzte der G.___, Abteilung Obere Extremitäten, aus, der Beschwerdeführer leide unter unklaren Schulterschmerzen links bei Status nach Verkehrsunfall 2005 mit Verdacht auf Partialruptur Supraspinatussehne, Verdacht auf SLAP-Läsion und Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links. Deutlich stehe eine AC-Gelenks prob lematik bei Status nach AC-Gelenks-Sprengung im Vordergrund. Es sei über längere Frist eine AC-Gelenks -Stabilisierung zu diskutieren. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer beidseitigen Kniegelenksproblematik mit Verdacht auf Meniskuspathologie linksseitig in der Abteilung Untere Extremi täten in Be hand lung. Eine operative Intervention an der Schulter wäre erst nach Behand lung der Knieproblematik in Angriff zu nehmen, da eine Stockent lastung sich nega tiv auf das betroffene Schultergelenk auswirken könne.
E. 3.3.3 Laut dem Bericht der Abteilung Untere Extremitäten der G.___ vom 1 7. Januar 2011 (Urk. 7/152/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer begin nenden Varus-Gonarthrose beidse its, links mehr als rechts bei o steochondraler Läsion am medialen Femurkondylus und Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau Knie links. Es sei die Indikation zu r therapeutischen Infiltration beider Kniegelenke gestellt w orden. Nach diesem Eingriff sei nun eine Physio therapie durchzuführen.
E. 3.3.4 Am 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/155/1) berichteten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten der G.___
über die durchgeführte AC-Gelenks infilt ration. Der Beschwerde führer beschreibe keinerlei Infiltrationseffekt, so dass die Situation für ihn unverändert sei. Auch hinsichtlich des Kniegelenks seien subjektiv nur wenig e Fortschritte zu verzeichnen. Es müsse noch einmal ent schie den werden, ob eine operative Versorgung des linken Schultergelenks nicht vorgezogen werden sollte.
E. 3.3.5 Am 2 3. März 20
E. 3.4 Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des I.___ (P.___, Spezialarzt Orthopädie FMH; Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/134) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit birecessaler Stenos e L4/5 sowie einer
Spondylarthrose L5 /S1 mit Discusprotrusion und bire cessaler Stenose links mehr als rechts (Urk. 7/134/6), einer chronischen depres siven Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 2000 (ICD-10: F34.1 und F43.21) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) (Urk. 7/134/16) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach med ialer und lateraler Teilmeniske ktomie mit vorderer Kreuzbandinsuffi zienz rechts 1994 und 1995 sowie ein Status nach medialer Teilmeniskektomie links 199 3. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Mensa der Universität seit 2000 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) festgelegt worden, da bei Dysthymie und Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauer belastbarkeit leicht beeinträchtigt sei en . Tätigkeiten ohne erhöhte emotio nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kunden kontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und rekli nierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit 2000 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zumutbar (Urk. 7/134/22) .
Die Gutachter des I.___
hielten sodann fest,
i n der orthopädischen Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer deutlich aggravierend gezeigt und sei deshalb kaum zu untersuchen gewesen. Er sei theatralisch an zwei Gehstöcken gelaufen und der Zehen- und Fersengang sei nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung habe er mühelos a uf den Beinen stehen können, da s Messen der Kör pergrösse ohne Stöcke sei dann aber wieder fast nicht möglich gewesen. Die lumbalen Schmerzen könnten teilweise auf die im MRI dargestellt e Spondylar throse L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Allerdings sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären, sondern müsse zu einem grossen Teil als Aggravation interpretiert werden. Die subjektiv massiven Kniegelenks schmerzen beidseits und die „schmerzbedingt“ nicht zu untersuchenden Knie gelenke rechts und links kontrastierten massiv mit den unauffälligen MRI-Befunden, wobei erwähnt werden müsse, dass die Aussagekraft der MRIs durch den bei der radiologischen Untersuchung ebenfalls deutlich unkooperativen Beschwerde führer eingeschränkt sei. Ein massiver pathologischer Befund könne mit grosser Wahrscheinlichkeit aber ausgeschlossen werden, so dass die subjek tiv invalidisierenden Kniegelenksschmerzen ebenfalls als Aggravation zu beur teilen seien. Im psychischen Zustand liessen sich seit etwa ab dem Jahr 2000 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion aufgrund der körper li chen Beschwerden und vor allem aufgrund der sozialen Problematik (anfangs Asylantenstatus, dann langjährige Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozi alamt) erheben, die inzwischen in eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) übergegangen seien. Daneben liessen sich keine depressiven Epi so den erheben, welche die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Es fänden sich Hinweise für eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen. Neben mangelnder Kooperation liessen sich auch ungenaue und widersprüchliche Angaben erhe ben. Aufgrund der vorhandenen psychischen Einschränkungen erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der Schmerz verarbeitung und der Schmerzbewältigung seien dagegen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, sofern diese nicht orga nisch begründbar seien, und sie seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar.
E. 3.5 Gemäss der Stellungnahme von K.___ -Ärztin J.___ vom 6. März 2010 (Urk. 7/13 8 /2) ist das Gutachten des I.___ umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Zusammenfassend könne man analog dem Gutachten von einer ver minderten psychischen Belastbarkeit und retrospektiv gemäss Konsens be spre chung seit 2000 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen.
E. 3.6 Laut dem Gutachten der L.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161/30) besteh en beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n :
„ 1.
Chronische Gonalgien bds. - Status nach mehreren Kniegelenktraumata bds. - Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1993 - Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 1994 und 1995 sowie vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts - leichte medialbetonte Gonarthrose links, mehr als rechts
2.
Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalancen und leichtgradige Wirbelsäulenfehlform - diskrete degenerative LWS-Veränderungen
3.
Status nach Verkehrsunfall 2005 mit - Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links - Schultergelenksprengung links - Verdacht auf SLAP-Läsion - Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach schraubenosteosynthetisch versorgter Os naviculare-Frak tur linkes Handgelenk.“
Beim 51-jährigen Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund mehrerer Unfallereignisse im Bereich beider Kniegelenke in den Jahren 1993 und 1994 mit mehrfachen konsekutiven orthopädisch-chirurgischen Interventionen unter anderem mit Teilmeniskektomien eine chronische bewegungs- und belastungs abhängige Knieschmerzsymptomatik beidseits entwickelt bei radiologisch nach gewiesener beginnender Gonarthrose links und weiteren leichtgradigen radio logischen Hinweisen auf degenerative Verän derungen im Bereich beider Knie gelenke. Inspektorisch und palpatorisch zeigten sich beide Kniegelenke objektivierbar unauffällig, es bestehe jedoch subjektiv eine ausgeprägte Schmerz symptomatik im Bereich des medialen Kniegelenkspalts beidseits sowie ein schmerzbedingtes Streckdefizit von 10° beidseits. Klinisch gebe es beidseits ebenfalls keine Hinweise auf eine Kniegelenkinstabilität. Ferner bestehe seit Anfang 2008 eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hintergrund dezenter degenerativer LWS-Veränderungen sowie einer leichtgradigen Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalancen. Nach einem Verkehrsunfall 2005 habe sich zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schulter- und Handgelenkes entwickelt. Objektivierbar sei en im Bereich des linken Schultergelenkes ein deutlicher Claviculahochstand links sowie eine diskrete Verkalkungsfigur im Bereich des kaudalen Pfannen randes links als radiologischer Hinweis bei Verdacht auf eine alte Slap-Läsion des linken Schultergelenkes. Die globale Schul tergelenkbeweglichkeit zeige sich beidseits frei, bei Elevation über 90° links jedoch schmerzhaft, gegebenenfalls vereinbar mit einer älteren Supraspinatussehnen-Partialruptur. Im Bereich des linken Handgelenkes bestünden reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach Schraubenosteosynthese im Bereich des Os naviculare links. Hier zei ge sich insbesondere die Palmar flexion objektivierbar eingeschränkt. Es bestehe eine leichtgradige Muskelatrophie im Bereich des linken Schulter gelenkes sowie der linken oberen Extremität. Im Bereich beider unterer Extremitäten fänden sich keine Hinweise auf Muskelatrophien. Der Neurostatus zeige sich soweit beur teilbar bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Sensi bilität und Reflexstatus unauffällig.
Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in der Kantine der A.___, welche vom Beschwerdeführer als schwer geschildert werde, sei aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sowie der aktuell durch geführten Röntgendiagnostik zu 50 - 70 % zumutbar. Im Rahmen einer behin derungsangepassten, leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zumutbar, dies in Übereinstimmung mit der interdisziplinären Begut ach tung des I.___ von Dezember 200 9. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs seit 2004 sei im Allgemeinen schwierig. Die gesundheitlichen Ein schränkungen im Bereich der linken oberen Extremität bestünden erst seit dem Unfallereignis aus dem Jahr 200 5. Diese Änderung sei aber nicht relevant für die bisherige Tätig keit. Im Übrigen hätten sich seit dem Jahr 2004 keine weiteren wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 7/1 61 / 31 32) .
E. 3.7 Laut der Stellungnahme von K.___ -Arzt N.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) erfüllt das Gutacht en der L.___ die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei damit von einer 60%igen (gemittelt) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und von einer 90%igen in einer angepassten, wechselbelastenden leichten Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extre mität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke auszuge hen. Der Gesundheits zustand habe sich seit 2004 nicht wesentlich verändert.
E. 3.8 K.___ -Arzt O.___ beurteilte am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) die psy chiatrische Situation. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sich gegenüber der Beur teilung vom 6. März 2010 hinsichtlich der Einschätzung durch das
I.___ keine neuen psychiatrischen Sachverhalte aus den seither angefertigten Arzt be richte n
ergeben hätten, weshalb daran festgehalten werden könne. Die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers sei in erster Linie rechtlich zu würdi gen, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei allerdings anzumerken, dass im psychia t ri schen Teilgutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe die deut sche Sprache ausreichend beherrscht. 4. 4.1
Das rheumatologische Gutachten der L.___ (R.___, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E.
E. 7 / 3/1-39) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 1. Juli 1996 (Urk. 7/5) sowie die Arztberich te von B.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, vom 26. Juni 1996 (Urk. 7/4/1-3, unter Beilage von Berichten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 30. November 1994, 6. Juni 1995 und 22. Mai 1995, Urk. 7/4/4-8) und vom Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 2 9. Juli 1996 (Urk. 7/6) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Wiederein gliederungsmöglichkei ten vor (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 1996, Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 2 4. Ok tober 1996 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er wegen den Folgen seines Sportunfalls vom 2. Oktober 1994 bis zum 3 1. Dezember 1995 ohne wesentli chen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1996 sei ihm dagegen eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb stehe ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 3 0. März 1996 eine ga nze Invalidenrente zu (Urk. 7/12). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid durch das Fürsorge amt der Stadt Zürich am 29 . November 1996 Einwand erheben (Urk. 7/17). Die IV-Stelle beauftragte die E.___ mit der Vornahme einer stationä ren beruflichen A bklärung des Versicherten (vgl. Abschlussbericht vom 9. September 1997, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 hielt sie daran fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 3 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze I nvalidenrente zustehe (Urk. 7/44). Nach dem X.___ gegen diese Verfü gung am 2 6. November 1998 (Urk. 7/48/3-9) hatte Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben lassen, überprüfte die IV-Stelle anhand des von der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens von F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 3 0. Januar 1997 (Urk. 7/20) den Rentenanspruch von Neuem und gelangte zum Ergebnis, dass der Vers icherte bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe. Dement sprechend sprach sie ihm mit Verfügungen vom 1 6. März 1999 auch für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 1. Dezember 1997 eine g an ze Invalidenrente zu (Urk. 7/51). Da die IV Stelle damit den in der Be schwerde gestellten Anträgen des Versicherten vollum fänglich nachgekommen war, zog dieser seine Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde mit Verfü gung vom 2 4. Februar 1999 als e rledigt abge schrieben (Urk. 7/50).
E. 11 (Urk. 7/157/15-16) stellten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten fest, eine zweimalige AC-Gelenksinfiltration und eine suba cro miale Infiltration hätten keinerlei Infiltrationseffekt gehabt .
H ingegen sei bei rechtsseitiger AC-Gelenksarthrose ein deutlicher Infiltrationseffekt zu verzeich nen gewesen. Auch die 3-Phasen Skelett-Szintigraphie habe eine Mehranrei cherung im Bereich des rechten AC-Gelenkes gegeben, jedoch nicht im linken. Da bei einer etwaigen operativen Versorgung des linken AC-Gelenks nicht mit eine r Verbesserung der Symptomatik zu rechnen sei, müsse davon abgesehen werden. Die Behandlung müsse damit abgeschlossen werden. Eine Funktions einschränkung im Bereich der linken Schulter sei dem Beschwerde führer schmerzbedingt nicht abzusprechen.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00520 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
17. September 2013 in Sachen X._ _ _ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, g eboren 1960, reiste im Jahr 1990 aus politischen Gründen aus Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete ab dem 2 9. Oktober 1990 bei den Z.___ als Office-Mitarbeiter in der Mensa der A.___ . Da er nur noch zu speziellen Zeiten arbeiten wollte, um sich besser dem Fussballspiel widmen zu können, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeits ver hält nis wegen ungenügender Arbeitshaltung per 3 0. November 1993 auf (Urk. 7/5) und der Versicherte bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenver siche rung. Am 2. Oktob er 1994 erlitt er beim Fussball s pielen ein Innenrotations trauma am rechten Kniegelenk. Die „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft er brachte die obligatorischen Versicherungslei stungen für diesen Unfall (Urk. 7/3). Wegen der durch den Unfall erlittenen Schädigungen (vordere Kreuzbandruptur rechts, Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie Status nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts) meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufsbe ra tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der „ Zürich “ Versicherungs-Gesell schaft (Urk. 7 / 3/1-39) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 1. Juli 1996 (Urk. 7/5) sowie die Arztberich te von B.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, vom 26. Juni 1996 (Urk. 7/4/1-3, unter Beilage von Berichten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 30. November 1994, 6. Juni 1995 und 22. Mai 1995, Urk. 7/4/4-8) und vom Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 2 9. Juli 1996 (Urk. 7/6) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Wiederein gliederungsmöglichkei ten vor (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 1996, Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 2 4. Ok tober 1996 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er wegen den Folgen seines Sportunfalls vom 2. Oktober 1994 bis zum 3 1. Dezember 1995 ohne wesentli chen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich ein geschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1996 sei ihm dagegen eine behin derungsangepasste sitzende Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb stehe ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 3 0. März 1996 eine ga nze Invalidenrente zu (Urk. 7/12). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid durch das Fürsorge amt der Stadt Zürich am 29 . November 1996 Einwand erheben (Urk. 7/17). Die IV-Stelle beauftragte die E.___ mit der Vornahme einer stationä ren beruflichen A bklärung des Versicherten (vgl. Abschlussbericht vom 9. September 1997, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 hielt sie daran fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 3 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze I nvalidenrente zustehe (Urk. 7/44). Nach dem X.___ gegen diese Verfü gung am 2 6. November 1998 (Urk. 7/48/3-9) hatte Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben lassen, überprüfte die IV-Stelle anhand des von der „ Zürich “ Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens von F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 3 0. Januar 1997 (Urk. 7/20) den Rentenanspruch von Neuem und gelangte zum Ergebnis, dass der Vers icherte bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invali den rente habe. Dement sprechend sprach sie ihm mit Verfügungen vom 1 6. März 1999 auch für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 3 1. Dezember 1997 eine g an ze Invalidenrente zu (Urk. 7/51). Da die IV Stelle damit den in der Be schwerde gestellten Anträgen des Versicherten vollum fänglich nachgekommen war, zog dieser seine Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde mit Verfü gung vom 2 4. Februar 1999 als e rledigt abge schrieben (Urk. 7/50). 1.2
Am 1 4. Mai 2002 teilte das Sozialdepartement der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, es habe sich in den vergangenen Jahren seit Oktober 1997 gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ tendenziell verschlechtert habe. Er sei von seiner Hausärztin B.___ deshalb wiederholt zeitweise als zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Eine erneute Knie ope ration lehne der Versicherte ab, da ihm das Risiko eines weiteren Misserfolgs zu hoch erscheine. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung seines Zustands auf. Es sei davon auszugehen, dass er seit längerer Zeit massiv in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb über den Rentenanspruc h neu zu befinden sei (Urk. 7/66). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 6. September 2002 (Urk. 7/74/1-4) und der G.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 7/75/2, unter Beilage von Berichten vom 12. Juli 2002 und 1 6. August 2002, Urk. 7/75/4-7) ein. Sodann liess sie bei F.___ das Gutachten vo m 2 3. Juni 2003 erstellen (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicher ten, da der Invaliditäts grad nur 32 % betrage (Urk. 7/85). Die gegen diese Ver fü gung am 2 9. März 2004 (Urk. 7/86) durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1.
November 2004 (7/92) ab. Das hiesige Gericht wies die gegen den Einspracheentscheid am 2. Dezember 2004 (Urk. 7/94/3-8) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2005 ab, da sich der Gesundheitszustand von X.___ in der Zeit vom 1 6. März 1999 bis zum 1. November 2004 nicht in anspruchsrele vanter Weise verschlechtert habe (Urk. 7/98). 1.3
Am 1 4. Oktober 2008 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) und vom 2 4. Juli 2009 (Urk. 7/126), von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 2 6. August 2009 (Urk. 7/128) sowie der G.___ vom 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) ein. Sodann liess sie das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) des I.___ vom 2 2. Januar 2010 erstellen (Urk. 7/134/1-40). Am 6. März 2010 nahm J.___, Fachärztin für Chirurgie, vom K.___ der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/138/2). Mit Vorbescheid vom 1 4. September 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine weitere Ver schlechterung seines Gesundheitszustands stattgefunden habe, weshalb sein neues Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/140).
Dagegen er hob der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, am 5. Oktober 2010 (Urk. 7/143) bzw. am 1 1. November 2010 (Urk. 7/147) Einwand. Am 2 1. Dezember 2010 (Urk. 7/150) reichte
X.___ den Bericht der G.___ vom 1 9. November 2010 (Urk. 7/149) und a m 8. März 2011 (Urk. 7/156) weitere Berichte derselben Klinik vom 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/155/1-2) und vom 2 8. Februar 2011 (Urk. 7/155/3-4) zu den Akten . Die IV-Stelle liess daraufhin das Gutachten der L.___, M.___, vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/16
1) ers tellen. Am 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) nahm K.___ -Arzt N.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologi e, und am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) K.___ -Arzt O.___, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, Stellung. Der Versicherte liess zum Gutachten der L.___ am 20. März 2012 Ausführungen machen (Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2. April 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob
X.___ durch Rechtsanwältin Sintze l am 1 5. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2012 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine seiner Er werbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechts vertre terin zu bestellen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2012 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 5. September 2012 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 7/92) und der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevanter Weise verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Einsprache entscheids vom 1. November 2004 lagen folgende Berichte vor: 2.1
Laut dem Arztbericht von B.___ vom 2 6. Juni 1996 (Urk. 7/4) leidet der Beschwerdeführer unter einer vorderen Kreuzbandruptur rechts, einer Korb henkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie einem Status nach Laser-Teil resektion des medialen Meniskus rechts. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer sei t dem 1 3. März 1996 zu 100 % arbeits unfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit gelegen tlichem Stehen und Gehen be trage die Arbeitsfähigkeit dagegen 50 % bis 100 % . 2.2
F.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 0. Januar 1 997 (Urk. 7/20) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsion des rechten Knies mit Restbeschwerden, leicht schmerzhafter Teilankylose, ein Status nach drei ma liger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Resektion des VKB, ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Verdacht auf reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation (ehemaliger Asylsuchender, arbeitslos, grosse Familie). Anlässlich eines Fussballmatchs vor zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Distorsion des rechten Knies gekommen, welche eine stärkere Schwellung zur Folge gehabt habe. Es hätten in der Folge Läsionen am medialen Meniskus und vorderen Kreuzband festgestellt werden können. Leider sei der Verlauf bei andauernder Schwellung und Schmerzen nicht befriedigend gewesen. So sei nach sechs Monaten eine zweite Arthroskopie erfolgt, wobei noch eine mediale Korbhenkelläsion behandelt worden sei. Leider habe der Be schwer deführer daraufhin die Durchführung einer stationären Rehabilitations kur verweigert. Die Situation sei nach wie vor unbefriedigend, aber bevor die Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff diskutiert werden könne, müsse eine intensive und kontrollierte Rehabilitation, verbunden mit einer Stock entwöhnung, durchgeführt werden. Als Office-Mitarbeiter sei der Be schwer deführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Es handle sich jedoch therapeutisch nicht um einen Endzustand. 2 . 3
Am 2 3. Juni 2003 (Urk. 7/82) erstattete F.___ ein weiteres Gutachten. Darin hielt er fest, bei unveränderter Diagnose klage der Beschwerdeführer über fort dauernde Probleme mit dem rechten Knie, vor allem belastungsabhängige Schmerzen auf der Medialseite. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Be schwerdeführer könne nicht mehr knien und nicht treppab gehen. Das Knie sei jedoch nur selten geschwollen. Keine Probleme bereiteten das linke Knie und der linke Arm. Einmal pro Monat gehe er zu seiner Hausärztin. Diese ver schreibe ihm unter anderem Ponstan, welches er regelmässig einnehme. Dane ben leide er auch häufig unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit, sei nervös und könne nicht gut schlafen. Er werde seit dem Jahre 2000 vom Sozialamt unterstützt. Seine Frau arbeite jetzt zu 100 % in einem Restaurant, während er sich um den Haushalt und die Betreuung der vier Kinder (15, 13, 11 und 9 Jahre alt) kümmere. Er könne sich nicht vorstellen, wieder auf seinem früheren Beruf zu arbeiten. Das rechte Knie sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch, ruhig und kaum verdickt. Im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe eine residuelle Muskelatrophie. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei sichtbar eingeschränkt (v.a. Streckausfall). Forcierte Flexion und Extension ver ursachten diffuse Schmerzen im ganzen Gelenk. Das Gelenk sei in Streckung stabil, in Flexion bestehe eine mässige anteromediale und anterolaterale Insta bilität mit positivem Pivot-shift. Bei aktiven und passiven Bewegungen liessen sich im Kniegelenk medial, lateral und dorsal Schmerzen auslösen. Es bestehe kein freier Gelenkserguss, jedoch ein rundum leicht verdickter Kapsel bandap parat. Insgesamt handle es sich um eine spezielle gesundheitliche Pro blematik, welche vor allem das rechte Knie betreffe. Die 2002 am linken Hand gelenk erlittene Verletzung wirke sich dagegen derzeit nicht störend aus. Der Heilungs verlauf am Knie müsse als ausgesprochen unbefriedigend be zeichnet werden, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwer deführer über län gere Zeiträume einer konsequenten Betreuung und Führung entglitten zu sein scheine. Heute habe man es mit einer radiologisch bereits deutlich mani festen, klinisch auch mit einer gewissen Instabilität und erheb lichen Bewegungsein schränkung einhergehenden Gonarthrose zu tun. Der Be schwer de führer habe die Hoffnung auf eine Besserung des Zustands seines rechten Kniegelenks aufgege ben, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten ziem lich ein ge schränkt seien. Von weiteren Operationen könnten zwar prinzipiell Besse rungen erwartet werden, der Beschwerdeführer lehne dies aber strikte ab, und offensichtlich sei auch kein Chirurg bereit, unter diesen Umständen das Risiko einzugehen, zumal sicher keine Beschwerdefreiheit garantiert werden könne. In letzter Zeit habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als seine Frau jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmere. Dafür und in jeder anderen leichteren, wechselnden und Ruhepausen erlaubenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis gegen 100 % . 3. 3.1
Im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) diagnostizierte B.___ eine Verletzung des rechten Knies beim Fuss ball spielen (bestehend seit 2. Oktober 1994) sowie eine rezidivierende Lumbalgie (bestehend seit 2 9. Mai 2008). Der Beschwerde führer leide unter Schmerzen beim Gehen, Liegen, Stehen und Sitzen. Die Prognose sei ungünstig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer seit 1994 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . An dieser Einschätzung hielt B.___ in ihrem Bericht vom 2 4. Juli 2009 (Urk. 7/126) fest, wobei sie darauf verwies, dass die eingeschränkte Arbeits fä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls seit 1994 gelte. 3.2
Der Psychiater H.___ führte am 2 6. August 2009 (Urk. 7/128) aus, der Be schwerdeführer sei bei ihm schon lange nicht mehr in Behandlung, weshalb er keine n Bericht verfassen könne. 3.3 3.3.1
Die Ärzte der G.___, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, gaben am 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) an, die einzige Konsultation in der wirbel säulenchirurgischen Abteilung sei am 5. August 2008 erfolgt. Der Beschwerde führer habe sich dabei zur Fortführung der konservativen Massnahmen ent schieden. Weitere Konsultationen hätten nicht stattgefunden. 3.3.2
Am 1 9. November 2010 (Urk. 7/149) führten die Ärzte der G.___, Abteilung Obere Extremitäten, aus, der Beschwerdeführer leide unter unklaren Schulterschmerzen links bei Status nach Verkehrsunfall 2005 mit Verdacht auf Partialruptur Supraspinatussehne, Verdacht auf SLAP-Läsion und Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links. Deutlich stehe eine AC-Gelenks prob lematik bei Status nach AC-Gelenks-Sprengung im Vordergrund. Es sei über längere Frist eine AC-Gelenks -Stabilisierung zu diskutieren. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer beidseitigen Kniegelenksproblematik mit Verdacht auf Meniskuspathologie linksseitig in der Abteilung Untere Extremi täten in Be hand lung. Eine operative Intervention an der Schulter wäre erst nach Behand lung der Knieproblematik in Angriff zu nehmen, da eine Stockent lastung sich nega tiv auf das betroffene Schultergelenk auswirken könne. 3.3.3
Laut dem Bericht der Abteilung Untere Extremitäten der G.___ vom 1 7. Januar 2011 (Urk. 7/152/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer begin nenden Varus-Gonarthrose beidse its, links mehr als rechts bei o steochondraler Läsion am medialen Femurkondylus und Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau Knie links. Es sei die Indikation zu r therapeutischen Infiltration beider Kniegelenke gestellt w orden. Nach diesem Eingriff sei nun eine Physio therapie durchzuführen. 3.3.4
Am 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/155/1) berichteten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten der G.___
über die durchgeführte AC-Gelenks infilt ration. Der Beschwerde führer beschreibe keinerlei Infiltrationseffekt, so dass die Situation für ihn unverändert sei. Auch hinsichtlich des Kniegelenks seien subjektiv nur wenig e Fortschritte zu verzeichnen. Es müsse noch einmal ent schie den werden, ob eine operative Versorgung des linken Schultergelenks nicht vorgezogen werden sollte. 3.3.5
Am 2 3. März 20 11 (Urk. 7/157/15-16) stellten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten fest, eine zweimalige AC-Gelenksinfiltration und eine suba cro miale Infiltration hätten keinerlei Infiltrationseffekt gehabt .
H ingegen sei bei rechtsseitiger AC-Gelenksarthrose ein deutlicher Infiltrationseffekt zu verzeich nen gewesen. Auch die 3-Phasen Skelett-Szintigraphie habe eine Mehranrei cherung im Bereich des rechten AC-Gelenkes gegeben, jedoch nicht im linken. Da bei einer etwaigen operativen Versorgung des linken AC-Gelenks nicht mit eine r Verbesserung der Symptomatik zu rechnen sei, müsse davon abgesehen werden. Die Behandlung müsse damit abgeschlossen werden. Eine Funktions einschränkung im Bereich der linken Schulter sei dem Beschwerde führer schmerzbedingt nicht abzusprechen. 3.4
Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des I.___ (P.___, Spezialarzt Orthopädie FMH; Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/134) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit birecessaler Stenos e L4/5 sowie einer
Spondylarthrose L5 /S1 mit Discusprotrusion und bire cessaler Stenose links mehr als rechts (Urk. 7/134/6), einer chronischen depres siven Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 2000 (ICD-10: F34.1 und F43.21) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) (Urk. 7/134/16) . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach med ialer und lateraler Teilmeniske ktomie mit vorderer Kreuzbandinsuffi zienz rechts 1994 und 1995 sowie ein Status nach medialer Teilmeniskektomie links 199 3. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurtei lung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Mensa der Universität seit 2000 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) festgelegt worden, da bei Dysthymie und Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauer belastbarkeit leicht beeinträchtigt sei en . Tätigkeiten ohne erhöhte emotio nale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexi bilität, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kunden kontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und rekli nierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien gesamthaft bei voller Stunden präsenz seit 2000 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zumutbar (Urk. 7/134/22) .
Die Gutachter des I.___
hielten sodann fest,
i n der orthopädischen Unter suchung habe sich der Beschwerdeführer deutlich aggravierend gezeigt und sei deshalb kaum zu untersuchen gewesen. Er sei theatralisch an zwei Gehstöcken gelaufen und der Zehen- und Fersengang sei nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung habe er mühelos a uf den Beinen stehen können, da s Messen der Kör pergrösse ohne Stöcke sei dann aber wieder fast nicht möglich gewesen. Die lumbalen Schmerzen könnten teilweise auf die im MRI dargestellt e Spondylar throse L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Allerdings sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären, sondern müsse zu einem grossen Teil als Aggravation interpretiert werden. Die subjektiv massiven Kniegelenks schmerzen beidseits und die „schmerzbedingt“ nicht zu untersuchenden Knie gelenke rechts und links kontrastierten massiv mit den unauffälligen MRI-Befunden, wobei erwähnt werden müsse, dass die Aussagekraft der MRIs durch den bei der radiologischen Untersuchung ebenfalls deutlich unkooperativen Beschwerde führer eingeschränkt sei. Ein massiver pathologischer Befund könne mit grosser Wahrscheinlichkeit aber ausgeschlossen werden, so dass die subjek tiv invalidisierenden Kniegelenksschmerzen ebenfalls als Aggravation zu beur teilen seien. Im psychischen Zustand liessen sich seit etwa ab dem Jahr 2000 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion aufgrund der körper li chen Beschwerden und vor allem aufgrund der sozialen Problematik (anfangs Asylantenstatus, dann langjährige Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozi alamt) erheben, die inzwischen in eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) übergegangen seien. Daneben liessen sich keine depressiven Epi so den erheben, welche die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Es fänden sich Hinweise für eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen. Neben mangelnder Kooperation liessen sich auch ungenaue und widersprüchliche Angaben erhe ben. Aufgrund der vorhandenen psychischen Einschränkungen erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der Schmerz verarbeitung und der Schmerzbewältigung seien dagegen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, sofern diese nicht orga nisch begründbar seien, und sie seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. 3.5
Gemäss der Stellungnahme von K.___ -Ärztin J.___ vom 6. März 2010 (Urk. 7/13 8 /2) ist das Gutachten des I.___ umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Zusammenfassend könne man analog dem Gutachten von einer ver minderten psychischen Belastbarkeit und retrospektiv gemäss Konsens be spre chung seit 2000 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. 3.6
Laut dem Gutachten der L.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161/30) besteh en beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n :
„ 1.
Chronische Gonalgien bds. - Status nach mehreren Kniegelenktraumata bds. - Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1993 - Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 1994 und 1995 sowie vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts - leichte medialbetonte Gonarthrose links, mehr als rechts
2.
Chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalancen und leichtgradige Wirbelsäulenfehlform - diskrete degenerative LWS-Veränderungen
3.
Status nach Verkehrsunfall 2005 mit - Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links - Schultergelenksprengung links - Verdacht auf SLAP-Läsion - Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach schraubenosteosynthetisch versorgter Os naviculare-Frak tur linkes Handgelenk.“
Beim 51-jährigen Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund mehrerer Unfallereignisse im Bereich beider Kniegelenke in den Jahren 1993 und 1994 mit mehrfachen konsekutiven orthopädisch-chirurgischen Interventionen unter anderem mit Teilmeniskektomien eine chronische bewegungs- und belastungs abhängige Knieschmerzsymptomatik beidseits entwickelt bei radiologisch nach gewiesener beginnender Gonarthrose links und weiteren leichtgradigen radio logischen Hinweisen auf degenerative Verän derungen im Bereich beider Knie gelenke. Inspektorisch und palpatorisch zeigten sich beide Kniegelenke objektivierbar unauffällig, es bestehe jedoch subjektiv eine ausgeprägte Schmerz symptomatik im Bereich des medialen Kniegelenkspalts beidseits sowie ein schmerzbedingtes Streckdefizit von 10° beidseits. Klinisch gebe es beidseits ebenfalls keine Hinweise auf eine Kniegelenkinstabilität. Ferner bestehe seit Anfang 2008 eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hintergrund dezenter degenerativer LWS-Veränderungen sowie einer leichtgradigen Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalancen. Nach einem Verkehrsunfall 2005 habe sich zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schulter- und Handgelenkes entwickelt. Objektivierbar sei en im Bereich des linken Schultergelenkes ein deutlicher Claviculahochstand links sowie eine diskrete Verkalkungsfigur im Bereich des kaudalen Pfannen randes links als radiologischer Hinweis bei Verdacht auf eine alte Slap-Läsion des linken Schultergelenkes. Die globale Schul tergelenkbeweglichkeit zeige sich beidseits frei, bei Elevation über 90° links jedoch schmerzhaft, gegebenenfalls vereinbar mit einer älteren Supraspinatussehnen-Partialruptur. Im Bereich des linken Handgelenkes bestünden reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach Schraubenosteosynthese im Bereich des Os naviculare links. Hier zei ge sich insbesondere die Palmar flexion objektivierbar eingeschränkt. Es bestehe eine leichtgradige Muskelatrophie im Bereich des linken Schulter gelenkes sowie der linken oberen Extremität. Im Bereich beider unterer Extremitäten fänden sich keine Hinweise auf Muskelatrophien. Der Neurostatus zeige sich soweit beur teilbar bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Sensi bilität und Reflexstatus unauffällig.
Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in der Kantine der A.___, welche vom Beschwerdeführer als schwer geschildert werde, sei aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sowie der aktuell durch geführten Röntgendiagnostik zu 50 - 70 % zumutbar. Im Rahmen einer behin derungsangepassten, leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zumutbar, dies in Übereinstimmung mit der interdisziplinären Begut ach tung des I.___ von Dezember 200 9. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs seit 2004 sei im Allgemeinen schwierig. Die gesundheitlichen Ein schränkungen im Bereich der linken oberen Extremität bestünden erst seit dem Unfallereignis aus dem Jahr 200 5. Diese Änderung sei aber nicht relevant für die bisherige Tätig keit. Im Übrigen hätten sich seit dem Jahr 2004 keine weiteren wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 7/1 61 / 31 32) . 3.7
Laut der Stellungnahme von K.___ -Arzt N.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) erfüllt das Gutacht en der L.___ die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei damit von einer 60%igen (gemittelt) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und von einer 90%igen in einer angepassten, wechselbelastenden leichten Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extre mität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke auszuge hen. Der Gesundheits zustand habe sich seit 2004 nicht wesentlich verändert. 3.8
K.___ -Arzt O.___ beurteilte am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) die psy chiatrische Situation. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sich gegenüber der Beur teilung vom 6. März 2010 hinsichtlich der Einschätzung durch das
I.___ keine neuen psychiatrischen Sachverhalte aus den seither angefertigten Arzt be richte n
ergeben hätten, weshalb daran festgehalten werden könne. Die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers sei in erster Linie rechtlich zu würdi gen, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei allerdings anzumerken, dass im psychia t ri schen Teilgutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe die deut sche Sprache ausreichend beherrscht. 4. 4.1
Das rheumatologische Gutachten der L.___ (R.___, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.2
Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten der L.___, dass der erhobene Befund unvollständig sei. Es seien nur die Knie-, Schulter- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezogen worden, und diese auch nur unvollständig. Die Handgelenkprobleme würden nur am Rande erwähnt und neurologische Aspekte (Diskushernien, Lumbalgien, HWS-Trauma, Kopfschmerzproblematik etc.) seien nicht abgeklärt worden, obwohl sich diesbezügliche Abklärungen und Untersuchungen aufgrund der Art der be stehenden Leiden aufgedrängt hätten (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer i n der Anmel dung vom 1 4. Oktober 2008 (Urk. 7/104/7) angegeben hat, er leide an Problemen an beiden Knien nach diversen Operationen sowie an Rückenschmerzen. Angaben über weitere ge sund heitliche Probleme hat er nicht gemacht. Auch seine Hausärztin B.___, deren Einschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers die umfassendste ist (Urk. 1 S. 7), diagnostiziert e in ihrem Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112) lediglich eine Verletzung am rechten Knie beim Fussballspiel sowie eine rezidivierende Lumbalgie. Hingegen berichtet e
B.___ nicht über Prob leme an den Schultern und Handgelenken und es finden sich keine Angaben über Diskush ernien, ein HWS-Trauma oder eine Kopfschmerzproblematik. Die Einschätzung von B.___ ist denn auch keinesfalls die umfassendste, sondern lediglich diejenige, welche dem Beschwerdeführer das höchste Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit be scheinigt. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist ausserdem grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Gegensatz zu B.___ setzt sich d as Gutachten der L.___ intensiv mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinan der und es sind sämtliche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen w orden, welche sich aufgrund d er Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage aufgedrängt haben.
Was die vom Beschwerdeführer festgestellten Abweichungen zwischen der Be urteilung der L.___ und der G.___ angeht (Urk. 1 S. 3 4), so ist festzu halten, dass die G.___ (S.___, Assistenzarzt Orthopädie) im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/152/ 4
5) zwar tatsächlich von deutlichen arthrotischen Veränderungen spricht, indessen aber lediglich eine beginnende Gonarthrose
links diagnostiziert, e ntsprechend dem Bericht vom 19. November 201 0 (T.___, Assistenzarzt Orthopädie
Urk. 7/152/2-3). Im Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (U.___, Assis tenzarzt Orthopädie, Urk.
7/152/6 - 7) ist sodann von einer Gonarthrose beidseits rechts mehr als links und
im Bericht vom 1 7. Januar 2011 (Dr. Nufer, Urk. 7/152/1) wiederum von einer beginnenden Varus-Gonarthrose, link s mehr als rechts
die Rede . Einerseits stellt e die G.___ damit selber innerhalb kurzer
Zeit drei unter schiedliche Diagnosen,
a ndererseits unterscheidet sich die von der L.___ gestellte Diagnose einer leichten medial betonten Gon arthrose links m ehr als rechts davon nicht erheblich, insbesondere mit Blick darauf, dass auch die G.___ mehrheitlich lediglich von einer begin nenden Gonarthrose links mehr als rechts ausgegangen ist. Ebenso wenig ver mag der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand hinsichtlich der von den Ärzten der G.___ vorerst bloss als Verdachtsdiagnose ge nannten Partialruptur der Supraspinatussehne (Bericht vom 1 9. November 2010, Urk. 7/149/1-2) die Einschätzung der L.___ in Zweifel zu ziehen. Auch wenn in der Folge mittels Arthro-MRI vom 2. Dezember 2010 eine parti el le Unterflächenläsion der Supraspinatussehne erhoben worden war (Urk. 7/157/8), hat der orthopädische Gutachter der dadurch verbliebenen Funktions einschrän kung (vgl. E. 3.3.5) im Rahmen des Anforderungsprofils hinreichend Rechnung getragen (E. 3.6). Gleiches hat hinsichtlich der Frage der Schulterbe weglichkeit zu gelten. Im Übrigen ist diesbezüglich keine erhebliche Differenz in den Beur teilungen vorhanden, wird doch im Gutachten der L.___ festgehalten, dass die Abduktion/Elevation des linken Schultergelen kes über 90° schmerzhaft und insofern die Schulter beweglichkeit im Ergebnis ein geschränkt ist (Urk. 7/161/29).
Da - wie aufgezeigt - keine erheblich anders lautende medizinische Akten lage vorhanden war, erübrigt e sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorakten, sondern es genüg t e, dass sie sehr ausführlich un d detailliert aufgelis tet wu rden, mithin also umfassend von de n Gutachtern der L.___ zur Kenntnis genommen worden sind. Insbesondere fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Ärzte der G.___
sich zur primär interessierenden Frage, nämlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gar nicht äusser te n, mithin gab es diesbezüglich keine abweichende Meinung, mit welcher sich die Ärzte der L.___ hät ten auseinander setzen können. 4.3
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2008 wieder bei der Be schwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist vorliegend der Ver lauf in den Jahren 2004 bis 2006 von un tergeordneter Relevanz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich erst drei Jahre nach dem Unfallereignis aus dem Jahr 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat .
I n seiner in diesem Zusammenhang ein ge reichten Auflistung über den Verlauf nach 2004 wird kein Unfall im Jahr 2005 erwähnt, sondern lediglich ein solcher vom 1 2. September 2006, welcher eine Verletzung am linken Knie zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/101/1). Aus dem Bericht des V.___ über die ambulante Behandlung vom 17. August 2005 (Urk. 7/16 8 /1) ergibt sich sodann, dass es sich um kein gravierendes Unfaller eignis
- insbesondere blieben sämtliche bildgebenden Abklärungen ohne Befund - gehandelt hat und dem Beschwerdeführer deswegen lediglich für die Zeit vom 1 7. bis zum 1 8. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Unbe gründet ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführer s, er habe bei diesem Ereignis ein HWS-Trauma erlitten (Urk.
1 S. 4). Dies ist weder dem vor genannten Bericht no ch dem hierzu zum Beweis eingereichten Opferhilfe formular vom 1 9. August 2005 (Urk. 3/3) noch dem Regressformular vom 3. April 2012 (Urk. 3/4) zu entnehmen. Aus dem Bericht des V.___ (Urk. 7/168) ergibt sich, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, welcher grundsätzlich geeignet ist, ein HWS-Trauma zu verursachen (typi scherweise ein Auffahrunfall, bei welchem der
die Kollision verursachende Fahrzeug lenker mit einer erheblichen Geschwindigkeit von hinten in das Fahr zeug des Geschädigten hineinfährt), sondern der Beschwerdeführer sei auf einem Töff mit eine r Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h fahrend von einem ausparkenden Auto von rechts an gefahren worden, so dass er auf die linke Seite gestürzt sei . Ein Auftreten einer neurologischen Symptomatik wie Amnesie, Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen und somit der HWS-typischen Beschwerden wurde dementsprechend von den Ärzten des V.___ ausdrücklich verneint. Das
weitere Unfallereignis aus dem Jahre 2006 hat offensichtlich auch keine nachhaltigen Spuren hinterlassen, stellt e der Be schwerdeführer ein solches Vorkommnis in der Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 1 S. 5) doch noch gänzlich in Abrede und erwähnt es als hauptsächliches Beispiel für seine Behauptung, dass aufgrund des fehlenden Dolmetschers zwi schen ihm und Q.___ erhebliche Missv erständnisse entstanden seien .
M it hin will er Q.___ unterstellen, er habe im Gutachten ein Unfallereignis erwähnt, welches es gar nicht gegeben habe. In der Rep lik vom 4. September 2012 (Urk. 10 S. 4) lässt er wiederum aus führen, dass doch in der Tat auch dieser Unfall stattgefunden habe . Insgesamt gab es damit keinen Grund, weitere medizinische Akten aus der Vergangenheit beizuziehen . Die Aktenlage erscheint ohne w eiteres als genügend, um zu beurteilen, ob zwischen dem
1. November 2004 und
dem
2. April 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheits zu stands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ebenso wenig drängten sich zu sätzliche neurologische Abklärungen auf.
Die Rückenprobleme werden im Gutachten der L.___ ebenfalls abge handelt und sind in der Diagnose im Rahmen des chronischen lumbospondylo genen Syndroms berücksichtigt. 4.4
In Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt d er Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob
Q.___
fachlich ge nügend qualifiziert sei, da er „nur“ über einen Ausbildungsabschluss in W.___ und nicht über einen s chweizerischen FMH-Titel verfüge . Inwiefern ein entsprechender Abschluss in W.___ den Anforderungen nicht genügen und gegenüber einer s chweizerischen Ausbildung minderwertig sein sollte, legt er aber nicht dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (Urk. 6 S. 2), ist der Fachabschluss von Q.___ in der Schweiz vielmehr ausdrücklich an er kannt, und er verfügt sei t 2008 über die Berufsausübungs bewilligung im Kan ton St.
Gallen (vgl. www.medregom.admin.ch
) . Die Rüge des Beschwerde führers bezüglich der mangelnden fachlichen Qualifikation von Q.___ ist damit nicht stichhaltig.
Bezüglich der Rüge, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist festzuhalten, dass es Sache des Gutachters ist, zu beurteilen, ob eine genügende Kommuni kation ohne Beizug eines Dolmetschers möglich ist. Wie bere its erwähnt, hat Q.___ die Sache mit dem Unfall im Schwimmbad, welche als Beispiel für ein Missvers tändnis angeführt worden ist, offenbar richtig verstanden. Dass ein weiterer Unfall aus dem Jahr 2005 nicht im Gutachten erwähnt wird, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer darüber Q.___ nichts gesagt hat. Ein auf mangelnde Übersetzung zurückzuführendes Miss ver ständnis muss dafü r nicht die zwingende Ursache sein. Q.___ hat jedenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Ver stän digungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache gezeigt habe (Urk. 7/134/26).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Q.___ sei veral tet und genüge deshalb als Grundlage nicht, ist festzuhalten, dass weder ein Anzeichen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanti i ert geltend gemacht worden ist, dass sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Q.___ erheblich verschlec htert habe . Keine Verschlechterung ist insbeson dere auch dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 bei
einer gewissen Frau AA.___
in BB.___ psychiatrisch (u.a. auch pharmakologisch) behandeln lässt, was von diesem im Übrigen zum ersten Mal in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/165 S. 2) geltend gemacht wurde. Es erscheint im Weiteren unklar, ob es sich bei Frau AA.___
überhaup t um eine Psychiaterin handelt und sie als geeignet erscheint, eine fachlich qualifizierte Meinung abzugeben. Der Beschwerdeführer hat von AA.___
zwei unterschiedliche Schreibweisen ihres Namens verwendet, mit Ausnahme, dass sie in BB.___ ansässig ist, keine weiteren Daten genannt (Vorname, Adresse, Facharzttitel)
und auch k einen Bericht von ihr eingereicht, welcher Anlass dazu geben könnte, die bereits vorgenommen en, umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen . Der Umstand, dass der Be schwerdeführer Psychopharmaka einnimmt, vermag im Übrigen für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Endlich hat Q.___ in genügender Weise dar gelegt, wie er zu seiner Diag nose gelangt ist . Es erscheint nicht erforderlich, im Rahmen eines Gutachtens nicht gestellte Diagnosen explizit auszuschliessen und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche naheliegenden Diagnosen von Q.___ nicht gestellt worden sind und er hätte begründet ausschliessen müssen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer Mensa mag es zutreffen, dass Q.___ die Anforderungen dieser Tätigkeit abweichend
ein ge schätzt hat. Immerhin ist aber festzuhalten, dass d as Ausgeben von Esse n über Mittag in einer Mensa zwar mit einer gewissen Hektik verbunden ist, es sich aber doch um eine sehr einfache Tätigkeit mit äusserst repetitiven Abläufen handelt, welche keine grosse Flexibilität erfordert . Ein Widerspruch ist deswe gen in der Beurteilung von Q.___ nicht zu erkennen . 4.5
Die Beschwerdegegnerin ist
- unter anderem auch gestützt auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von K.___ -Arzt O.___ vom 5.
Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6, E. 3.8) - demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Q.___ die Anforderungen vollum fänglich erfüllt und darauf abgestellt werden kann. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 2004 nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch in den erwerb li chen Verhältnissen ist keine Änderung eingetreten . I nsbesondere rechtfertigt sich beim Invalideneinkommen kein höherer Abzug als 10 %, da den Ein schränkungen des Beschwerdeführer s mit der Festsetzung einer reduzierten Arb eitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wird. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Hono rarnote vom 2 6. August 2013 hat Rechtsanwältin Sintzel einen Auf wand von 9,08
Stunden und Barauslagen von Fr. 40.90 geltend gemacht (Urk. 17). Dies er scheint als den Umständen des Falles ange messen. Die Ent schädigung ist damit auf Fr. 2‘005.45 (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzu le gen. 6 .3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht [GSVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘005.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/MTversandt