Sachverhalt
1.
Der 1950 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von 1989 bis Ende April 2012 in diesem Beruf bei der Y.___ . Am 28. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/5, 8/10) sowie m edizinische (Urk. 8/11, 8/12) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) bei (Urk. 8/8, 8/15, 8/27) und klärte vorab die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 8/14-17, 8/19) . N ach Erlass des Vorbescheides vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 9. März 2012 (Urk. 8/27) mit Verfügung vom 4. April 2012 eine Viertelsrente ab April 2012 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2012 zuzusprechen, eventualiter sei ein neutra les, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen, subeventua liter seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnah men, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf eine Duplik (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechend er medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gut achten des Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe und nur selten in Hockestellungen sowie
selten mit wiederholte n Kniebeugen zumutbar sei. Der Einkommensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2, 8/27/5). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von der Beschwerdegegnerin nie untersucht oder begutachtet worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis seiner neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt . Er sei selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 3. 3.1
Das Z.___ führte eine rheumatologisch -orthopädische B egutachtung (A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) mit zusätzlicher Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf 2 Tage, 20./2 1. Februar 2012) durch. Weiter standen die Akten der Beschwerdegegnerin sowie bisherige bildgebende B efunde zur Verfügung. 3.1 .1
Gestützt auf ihre rheumatologischen Untersuchungsbefunde (Urk. 8/27/8-9) stellte A.___
folgende Diagnosen (Urk. 8/27/1-2) :
" Adhäsive Kapsulitis Schulter rechts (adominante Seite) mit/bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts und AC-Gelenksresektion, Acromio plastik, langer Bizepssehnentenodese am 30. August 2011 wegen Subsca pularis-II-Läsion, anterior instabiler langer Bizepssehne, subacromialem Impingement und schwerer symptomatischer AC-Gelenksarthrose - Aktuell: erhebliche Bewegungseinschränkung, eingeschränkte Schulterbelast barkeit, Schmerzen
Periarthropathia humeroscapularis links (dominante Seite) mit/bei - Status nach Schulterarthroskopie links, Tenodese d er langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 14. Oktober 2010 wegen dege nerativer SLAP-II-Läsion, Buford-Komplex, subacromialem Impingement und AC-Gelenksarthrose - Status nach passagerer leichter adhäsiver Kapsulitis - Klinisch Bizepsseh nen abriss - Aktuell belastungs abhängige Krämpfe M. bizeps, sonst relativ beschwerde arm
Femoropatellararthrose rechts mit/bei - Status nach VKB-Plastik und wiederholten Teilmeniskektomien medial, zuletzt 7. Juni 2011 - Aktuell: reizloses Kniegelenk, intakte Kniegelenksfunktion, belastungsabhän gige Schmerzen
Arterielle Hypertonie “ 3.1.2
Aufgrund der EFL stellten die Gutachter als arbeitsbezogen relevante s Problem eine verminderte Belastungstoleranz der beiden Schultern (insbesondere rechts) und des rechten Knies fest. Die Belastbarkeit lag gemäss den Experten allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit und damit deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags sei zumutbar, wobei die bei der EFL ermittelten Gewichtslimiten nicht überschritten werden sollten. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nicht vorkom men. Hockestellung en
seien bis maximal eine halbe Stunde pro Tag
verteilt, wiederholte Kniebeugen bis maximal drei Stunden pro Tag verteilt möglich (Urk. 8/27/4-5). Auf Ergänzungsfrage der Allianz spezifizierten die Gutachter, dass sie nach Klärung der medizinischen Situation Ende April von einer ganz tags zumutbaren adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit Wechselbelastung gemäss im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil ausgin gen. Sollte ein operatives Vorgehen notwendig sein, würde sich der berufliche Einstieg um die Nachbehandlungszeit verschieben (Urk. 3/10). 3.1 .3
Das Gutachten des Z.___ legt nachvollziehbar dar, bei welchen Tätigkeiten der Bes chwerdeführer eingeschränkt ist. Es entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Kriteri en an ein Gutachten (vgl. E. 1.4), weshalb ihm voller Beweis wert zuzuerkennen ist. 3.2
Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, gemäss den eingereich ten medizinischen Berichten und unter Berücksichtigung sämtlicher medizini scher Leiden (Schulter links und rechts, Herz, Knie links und rechts) sowie der noch anstehenden Operationen sei erstellt, dass er selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 100 % erwerbsunfähig sei. Da ihn die Beschwerde gegnerin nie untersucht bzw. ein Gutachten in Auftrag gegeben und offensicht lich keine Kenntnis der neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt habe, habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (Urk. 1 S. 8 f.) . Im Weiteren könne ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden. Zudem habe er gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11. S. 4 und S. 5 f.) . 3.2 .1
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Arztzeugnisse de r behandelnden Ä rzte der B.___, insbesondere C.___, Leitender Arzt Traumatologie, vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/8/17-18), 20. Juli 2011 (Urk. 8/8/15-16), 16. August 2011 (Urk. 8/8/10-11), 24. November 2011 (Urk. 3/7-8) sowie 16. Mai 2012 (Urk. 12) bzw. der behandelnden Ärzte der D.___, vom 15. und 23. März 2012 (Urk. 3/11.1, 3/11.2) sind nicht geeignet, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, zeugen die Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ von einer erfolgreichen Operation und es lässt sich weder aus ihnen noch aus der übrigen Aktenlage ableiten, dass die im März 2012 neu aufgetretenen Herzbeschwerden dauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte n . Zwischen den von C.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 angegebenen Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten über Brusthöhe und Arbeiten von mehr als fünf Kilogramm pro Schulter sowie längeres Gehen, Treppensteigen und auf unebenem Gelände, vgl. Urk. 12 S. 2) u nd dem vom Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/27/5, 3/10) bestehen keine releva nten Unterschiede. Weiter hielt C.___
bereits im Bericht vom 23./24. November 2011 (Urk. 8/12) fest, dass in einer angepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Heben schwerer Lasten über Brusthöhe eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/12/8-9). Die übrigen B erichte
der behandelnden Ärzte des B.___, welchen ebenfalls keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen ist, liegen zeitlich weiter zurück und sind schon aus diesem Grund nicht mehr aussagekräftig. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten und den Verlaufsbericht des C.___ vom 1 6. Mai 2012 (Urk.
12) ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend im Sitzen auszuübende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. 3. 2.2
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkei ten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheits schadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil I 831/05 a.a.O.). Das Eidgenössische Versicherungsge richt hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsar beiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Ste hen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % einge schränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähig keit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüg lich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4 mit wei teren Hinweisen).
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat, ist ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher fehlen der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Verfügungzeitpunkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 61.5 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso mehr, weil die dem Beschwerdeführer offen stehen den zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Der Beschwer deführer ist ausgebildeter Maschinenmechaniker und verfügt in diesem Bereich über eine langjährige Berufse r fahrung, was ihm aufgrund eines nur geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwandes den Einstieg in diverse Hilf stätig keiten vereinfacht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vollpensums erwerbsfähig ist. 3.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer dazu hätte ent schliessen können, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin führte zwei Abklärungsgespräche (Urk. 8/17/1 und 4) zur beruflichen Neuorientierung durch. Nachdem für den Beschwerdeführer aber anlässlich des Gesprächs vom 11. Januar 2012 weiterhin weder eine Umschu lung noch eine Stellensuche Thema war, sondern er die Optionen erwog, entwe der die Zeit von Ende Krankentaggeldzahlungen bis zur Pensionierung mit Stempeln bzw. einer Teilzeitstelle zu überbrücken oder sich mit einer Über gangsrente frühpensionieren zu lassen, schloss diese die Berufsberatung ab (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 8/17/5-6). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf interessiert war, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin meldete, sind keine ersicht lich. Angesichts dieser Aktenlage ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vor wurf mangelnder Bemühungen um berufliche Eingliederung unbegründet. 3.3
Aufgrund der vom behandelnden Arzt im Verlaufsbericht vom 1 2. Mai 2012 bestätigten Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegan gen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht zuzumuten ist, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätig keit zu verwerten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen), zumal der Umstand allein, dass das Gutachten des Z.___ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht zwingend weitere Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin erfor dert (vgl. Dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, dass und welche Erhebungen der Ärzte des Z.___ falsch wären. 4.
Die Beschwerdeführerin legte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 auf Fr. 93‘848. -- fest, was unbe stritten blieb und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/10/3).
Das Invalideneinkommen von Fr. 55‘048 . -- errechnete sie anhand des vom Bundesamt für Statistik erhobenen Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Stand 2010), den sie der im Jahre 2010 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden anpasste und um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 41 % (Urk. 2 S. 2 f.).
Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensver gleich auf das Jahr 2011 (Ablauf des Wartejahres) und nicht 2010 beziehen müsste, ist das unbestritten gebliebene Vorgehen der IV-Stelle jedenfalls im Resultat nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen weitgehend parallel.
Da auch der Rentenbeginn zu keiner Korrektur Anlass gibt, verfügte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1950 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von 1989 bis Ende April 2012 in diesem Beruf bei der Y.___ . Am 28. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/5, 8/10) sowie m edizinische (Urk. 8/11, 8/12) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) bei (Urk. 8/8, 8/15, 8/27) und klärte vorab die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 8/14-17, 8/19) . N ach Erlass des Vorbescheides vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 9. März 2012 (Urk. 8/27) mit Verfügung vom 4. April 2012 eine Viertelsrente ab April 2012 zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechend er medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2012 zuzusprechen, eventualiter sei ein neutra les, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen, subeventua liter seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnah men, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf eine Duplik (Urk. 15).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
E. 2.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkei ten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheits schadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil I 831/05 a.a.O.). Das Eidgenössische Versicherungsge richt hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsar beiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Ste hen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % einge schränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähig keit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüg lich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4 mit wei teren Hinweisen).
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat, ist ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher fehlen der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Verfügungzeitpunkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 61.5 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso mehr, weil die dem Beschwerdeführer offen stehen den zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Der Beschwer deführer ist ausgebildeter Maschinenmechaniker und verfügt in diesem Bereich über eine langjährige Berufse r fahrung, was ihm aufgrund eines nur geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwandes den Einstieg in diverse Hilf stätig keiten vereinfacht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vollpensums erwerbsfähig ist.
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von der Beschwerdegegnerin nie untersucht oder begutachtet worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis seiner neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt . Er sei selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 .3
Das Gutachten des Z.___ legt nachvollziehbar dar, bei welchen Tätigkeiten der Bes chwerdeführer eingeschränkt ist. Es entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Kriteri en an ein Gutachten (vgl. E. 1.4), weshalb ihm voller Beweis wert zuzuerkennen ist.
E. 3.1.2 Aufgrund der EFL stellten die Gutachter als arbeitsbezogen relevante s Problem eine verminderte Belastungstoleranz der beiden Schultern (insbesondere rechts) und des rechten Knies fest. Die Belastbarkeit lag gemäss den Experten allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit und damit deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags sei zumutbar, wobei die bei der EFL ermittelten Gewichtslimiten nicht überschritten werden sollten. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nicht vorkom men. Hockestellung en
seien bis maximal eine halbe Stunde pro Tag
verteilt, wiederholte Kniebeugen bis maximal drei Stunden pro Tag verteilt möglich (Urk. 8/27/4-5). Auf Ergänzungsfrage der Allianz spezifizierten die Gutachter, dass sie nach Klärung der medizinischen Situation Ende April von einer ganz tags zumutbaren adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit Wechselbelastung gemäss im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil ausgin gen. Sollte ein operatives Vorgehen notwendig sein, würde sich der berufliche Einstieg um die Nachbehandlungszeit verschieben (Urk. 3/10).
E. 3.2 .1
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Arztzeugnisse de r behandelnden Ä rzte der B.___, insbesondere C.___, Leitender Arzt Traumatologie, vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/8/17-18), 20. Juli 2011 (Urk. 8/8/15-16), 16. August 2011 (Urk. 8/8/10-11), 24. November 2011 (Urk. 3/7-8) sowie 16. Mai 2012 (Urk. 12) bzw. der behandelnden Ärzte der D.___, vom 15. und 23. März 2012 (Urk. 3/11.1, 3/11.2) sind nicht geeignet, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, zeugen die Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ von einer erfolgreichen Operation und es lässt sich weder aus ihnen noch aus der übrigen Aktenlage ableiten, dass die im März 2012 neu aufgetretenen Herzbeschwerden dauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte n . Zwischen den von C.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 angegebenen Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten über Brusthöhe und Arbeiten von mehr als fünf Kilogramm pro Schulter sowie längeres Gehen, Treppensteigen und auf unebenem Gelände, vgl. Urk. 12 S. 2) u nd dem vom Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/27/5, 3/10) bestehen keine releva nten Unterschiede. Weiter hielt C.___
bereits im Bericht vom 23./24. November 2011 (Urk. 8/12) fest, dass in einer angepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Heben schwerer Lasten über Brusthöhe eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/12/8-9). Die übrigen B erichte
der behandelnden Ärzte des B.___, welchen ebenfalls keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen ist, liegen zeitlich weiter zurück und sind schon aus diesem Grund nicht mehr aussagekräftig. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten und den Verlaufsbericht des C.___ vom 1 6. Mai 2012 (Urk.
12) ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend im Sitzen auszuübende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. 3.
E. 3.2.3 Dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer dazu hätte ent schliessen können, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin führte zwei Abklärungsgespräche (Urk. 8/17/1 und 4) zur beruflichen Neuorientierung durch. Nachdem für den Beschwerdeführer aber anlässlich des Gesprächs vom 11. Januar 2012 weiterhin weder eine Umschu lung noch eine Stellensuche Thema war, sondern er die Optionen erwog, entwe der die Zeit von Ende Krankentaggeldzahlungen bis zur Pensionierung mit Stempeln bzw. einer Teilzeitstelle zu überbrücken oder sich mit einer Über gangsrente frühpensionieren zu lassen, schloss diese die Berufsberatung ab (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 8/17/5-6). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf interessiert war, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin meldete, sind keine ersicht lich. Angesichts dieser Aktenlage ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vor wurf mangelnder Bemühungen um berufliche Eingliederung unbegründet.
E. 3.3 Aufgrund der vom behandelnden Arzt im Verlaufsbericht vom 1 2. Mai 2012 bestätigten Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegan gen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht zuzumuten ist, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätig keit zu verwerten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen), zumal der Umstand allein, dass das Gutachten des Z.___ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht zwingend weitere Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin erfor dert (vgl. Dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, dass und welche Erhebungen der Ärzte des Z.___ falsch wären. 4.
Die Beschwerdeführerin legte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 auf Fr. 93‘848. -- fest, was unbe stritten blieb und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/10/3).
Das Invalideneinkommen von Fr. 55‘048 . -- errechnete sie anhand des vom Bundesamt für Statistik erhobenen Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Stand 2010), den sie der im Jahre 2010 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden anpasste und um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 41 % (Urk. 2 S. 2 f.).
Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensver gleich auf das Jahr 2011 (Ablauf des Wartejahres) und nicht 2010 beziehen müsste, ist das unbestritten gebliebene Vorgehen der IV-Stelle jedenfalls im Resultat nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen weitgehend parallel.
Da auch der Rentenbeginn zu keiner Korrektur Anlass gibt, verfügte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00510 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
3. September 2013 in Sachen X. ___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1950 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von 1989 bis Ende April 2012 in diesem Beruf bei der Y.___ . Am 28. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/5, 8/10) sowie m edizinische (Urk. 8/11, 8/12) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) bei (Urk. 8/8, 8/15, 8/27) und klärte vorab die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 8/14-17, 8/19) . N ach Erlass des Vorbescheides vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 9. März 2012 (Urk. 8/27) mit Verfügung vom 4. April 2012 eine Viertelsrente ab April 2012 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2012 zuzusprechen, eventualiter sei ein neutra les, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen, subeventua liter seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnah men, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf eine Duplik (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechend er medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gut achten des Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe und nur selten in Hockestellungen sowie
selten mit wiederholte n Kniebeugen zumutbar sei. Der Einkommensver gleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2, 8/27/5). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von der Beschwerdegegnerin nie untersucht oder begutachtet worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis seiner neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt . Er sei selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 3. 3.1
Das Z.___ führte eine rheumatologisch -orthopädische B egutachtung (A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) mit zusätzlicher Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf 2 Tage, 20./2 1. Februar 2012) durch. Weiter standen die Akten der Beschwerdegegnerin sowie bisherige bildgebende B efunde zur Verfügung. 3.1 .1
Gestützt auf ihre rheumatologischen Untersuchungsbefunde (Urk. 8/27/8-9) stellte A.___
folgende Diagnosen (Urk. 8/27/1-2) :
" Adhäsive Kapsulitis Schulter rechts (adominante Seite) mit/bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts und AC-Gelenksresektion, Acromio plastik, langer Bizepssehnentenodese am 30. August 2011 wegen Subsca pularis-II-Läsion, anterior instabiler langer Bizepssehne, subacromialem Impingement und schwerer symptomatischer AC-Gelenksarthrose - Aktuell: erhebliche Bewegungseinschränkung, eingeschränkte Schulterbelast barkeit, Schmerzen
Periarthropathia humeroscapularis links (dominante Seite) mit/bei - Status nach Schulterarthroskopie links, Tenodese d er langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 14. Oktober 2010 wegen dege nerativer SLAP-II-Läsion, Buford-Komplex, subacromialem Impingement und AC-Gelenksarthrose - Status nach passagerer leichter adhäsiver Kapsulitis - Klinisch Bizepsseh nen abriss - Aktuell belastungs abhängige Krämpfe M. bizeps, sonst relativ beschwerde arm
Femoropatellararthrose rechts mit/bei - Status nach VKB-Plastik und wiederholten Teilmeniskektomien medial, zuletzt 7. Juni 2011 - Aktuell: reizloses Kniegelenk, intakte Kniegelenksfunktion, belastungsabhän gige Schmerzen
Arterielle Hypertonie “ 3.1.2
Aufgrund der EFL stellten die Gutachter als arbeitsbezogen relevante s Problem eine verminderte Belastungstoleranz der beiden Schultern (insbesondere rechts) und des rechten Knies fest. Die Belastbarkeit lag gemäss den Experten allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit und damit deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags sei zumutbar, wobei die bei der EFL ermittelten Gewichtslimiten nicht überschritten werden sollten. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nicht vorkom men. Hockestellung en
seien bis maximal eine halbe Stunde pro Tag
verteilt, wiederholte Kniebeugen bis maximal drei Stunden pro Tag verteilt möglich (Urk. 8/27/4-5). Auf Ergänzungsfrage der Allianz spezifizierten die Gutachter, dass sie nach Klärung der medizinischen Situation Ende April von einer ganz tags zumutbaren adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit Wechselbelastung gemäss im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil ausgin gen. Sollte ein operatives Vorgehen notwendig sein, würde sich der berufliche Einstieg um die Nachbehandlungszeit verschieben (Urk. 3/10). 3.1 .3
Das Gutachten des Z.___ legt nachvollziehbar dar, bei welchen Tätigkeiten der Bes chwerdeführer eingeschränkt ist. Es entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Kriteri en an ein Gutachten (vgl. E. 1.4), weshalb ihm voller Beweis wert zuzuerkennen ist. 3.2
Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, gemäss den eingereich ten medizinischen Berichten und unter Berücksichtigung sämtlicher medizini scher Leiden (Schulter links und rechts, Herz, Knie links und rechts) sowie der noch anstehenden Operationen sei erstellt, dass er selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 100 % erwerbsunfähig sei. Da ihn die Beschwerde gegnerin nie untersucht bzw. ein Gutachten in Auftrag gegeben und offensicht lich keine Kenntnis der neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt habe, habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (Urk. 1 S. 8 f.) . Im Weiteren könne ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden. Zudem habe er gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11. S. 4 und S. 5 f.) . 3.2 .1
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Arztzeugnisse de r behandelnden Ä rzte der B.___, insbesondere C.___, Leitender Arzt Traumatologie, vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/8/17-18), 20. Juli 2011 (Urk. 8/8/15-16), 16. August 2011 (Urk. 8/8/10-11), 24. November 2011 (Urk. 3/7-8) sowie 16. Mai 2012 (Urk. 12) bzw. der behandelnden Ärzte der D.___, vom 15. und 23. März 2012 (Urk. 3/11.1, 3/11.2) sind nicht geeignet, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, zeugen die Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ von einer erfolgreichen Operation und es lässt sich weder aus ihnen noch aus der übrigen Aktenlage ableiten, dass die im März 2012 neu aufgetretenen Herzbeschwerden dauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte n . Zwischen den von C.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 angegebenen Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten über Brusthöhe und Arbeiten von mehr als fünf Kilogramm pro Schulter sowie längeres Gehen, Treppensteigen und auf unebenem Gelände, vgl. Urk. 12 S. 2) u nd dem vom Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/27/5, 3/10) bestehen keine releva nten Unterschiede. Weiter hielt C.___
bereits im Bericht vom 23./24. November 2011 (Urk. 8/12) fest, dass in einer angepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Heben schwerer Lasten über Brusthöhe eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/12/8-9). Die übrigen B erichte
der behandelnden Ärzte des B.___, welchen ebenfalls keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen ist, liegen zeitlich weiter zurück und sind schon aus diesem Grund nicht mehr aussagekräftig. Gestützt auf das Z.___ -Gutachten und den Verlaufsbericht des C.___ vom 1 6. Mai 2012 (Urk.
12) ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend im Sitzen auszuübende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. 3. 2.2
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkei ten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheits schadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil I 831/05 a.a.O.). Das Eidgenössische Versicherungsge richt hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsar beiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Ste hen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % einge schränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähig keit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüg lich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4 mit wei teren Hinweisen).
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat, ist ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher fehlen der Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Verfügungzeitpunkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 61.5 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso mehr, weil die dem Beschwerdeführer offen stehen den zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Der Beschwer deführer ist ausgebildeter Maschinenmechaniker und verfügt in diesem Bereich über eine langjährige Berufse r fahrung, was ihm aufgrund eines nur geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwandes den Einstieg in diverse Hilf stätig keiten vereinfacht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vollpensums erwerbsfähig ist. 3.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer dazu hätte ent schliessen können, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin führte zwei Abklärungsgespräche (Urk. 8/17/1 und 4) zur beruflichen Neuorientierung durch. Nachdem für den Beschwerdeführer aber anlässlich des Gesprächs vom 11. Januar 2012 weiterhin weder eine Umschu lung noch eine Stellensuche Thema war, sondern er die Optionen erwog, entwe der die Zeit von Ende Krankentaggeldzahlungen bis zur Pensionierung mit Stempeln bzw. einer Teilzeitstelle zu überbrücken oder sich mit einer Über gangsrente frühpensionieren zu lassen, schloss diese die Berufsberatung ab (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 8/17/5-6). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf interessiert war, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin meldete, sind keine ersicht lich. Angesichts dieser Aktenlage ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vor wurf mangelnder Bemühungen um berufliche Eingliederung unbegründet. 3.3
Aufgrund der vom behandelnden Arzt im Verlaufsbericht vom 1 2. Mai 2012 bestätigten Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegan gen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs pflicht zuzumuten ist, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätig keit zu verwerten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen), zumal der Umstand allein, dass das Gutachten des Z.___ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht zwingend weitere Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin erfor dert (vgl. Dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, dass und welche Erhebungen der Ärzte des Z.___ falsch wären. 4.
Die Beschwerdeführerin legte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 auf Fr. 93‘848. -- fest, was unbe stritten blieb und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/10/3).
Das Invalideneinkommen von Fr. 55‘048 . -- errechnete sie anhand des vom Bundesamt für Statistik erhobenen Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Stand 2010), den sie der im Jahre 2010 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden anpasste und um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 41 % (Urk. 2 S. 2 f.).
Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entschei dend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensver gleich auf das Jahr 2011 (Ablauf des Wartejahres) und nicht 2010 beziehen müsste, ist das unbestritten gebliebene Vorgehen der IV-Stelle jedenfalls im Resultat nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen weitgehend parallel.
Da auch der Rentenbeginn zu keiner Korrektur Anlass gibt, verfügte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um di e Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und u nabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt