Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1950, war in Y.___
in seinem erlernten Beruf als diplo mierter Kulturingenieur ETH tätig, als er am 6. Mai 2009 bei einem Überfall multiple Messerstichverletzungen vor allem am linken Arm und an der rechten Hand erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/10/7). Nach einer notfallmässigen medizinischen Erstversorgung in Y.___ erfolgte die weitere Behandlung der Schnittverletzun gen in der Zeit ab August 2009 i n der Orthopädie der Z.___, Han d/Mikrochirurgie (Urk. 7/10/7-11).
Am 28. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte wegen der Schnittverletzun gen bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/22) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 7/63/11-23; Urk. 2) für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 und Januar bis März 2011 eine ganze Rente und für die Zeit von April bis August 2011 eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm durchgehend eine unbefristete ganze Rente zuzuspre chen; eventualit er sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Be schwerde legte er Berichte des A.___, Neurologie, vom
13. April 2012 (Urk. 3/3) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. C.___, Neuropsycholo gin, vom 19. April 201 2 bei (Urk. 3/4). In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Dezember 2013 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11-12), die der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung (Urk. 2) vor allem mit den von ihr ermittelten Arbeits un fähigkeiten des Versicherten und den daraus im Rahmen von Einkommensvergleiche n resultierenden Invaliditäts graden :
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2009, eine 5 0%ige Ar beits fähigkeit ab 1. August 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit (Invali ditätsgrad 24 %),
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Anfang Januar bis Ende März 2011, eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ab 1. April 2011 (Invaliditätsgrad 62 %), eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ab Mai 2011 (Invaliditätsgrad 24 %) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 201 1. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst vor, gemäss den medizinischen Akten (Berichte der Z.___ vom 1. April 2010, des D.___ s vom 2 8. Juni 2010
und der Dres . B.___ und C.___
vom 1 9. April 2012) sei sein Gesundheitszu stand vor allem bezüglich seines Gedächtnis ses nicht genügend abgeklärt worden .
Im Übrigen könne er a ufgrund seiner Einschränkung der Gedächtnisleistung kein Einkommen von mehr als
Fr. 48‘506.40 erzielen, woraus mit Blick auf ein jährliches Validenein kommen von Fr. 161‘688.- durchgehend eine ganze Rente resultiere. 3 . 3 .1
Bezüglich der im Vordergrund stehenden Messerstichverletzungen erfolgte n
i n der Orthopädie der Z.___, Hand/Mikrochirurgie (Z.___), am 2 4. November 2009, 2 0. April 2010 und am 1 3. Januar 2011 drei operative Eingriffe, wobei die postoperativen Verläufe jeweils grundsätzlich korrekt respektive mit entsprechenden Verbesserungen des Gesundheitszustan des sowie mit entsprechenden Therapien verbunden waren (Berichte der Z.___ vom 2 9. und 3 0. Dezember 2009 [Urk. 7/10 /4-10], 1. April 2010 [Urk. 7/11/5-6], 2 6. Juli 2010 [Urk. 7/12 /6-9], 14., 2 0. und 2 1. Dezember 2010 [Urk. 7/15/5-8, Urk. 7/25], 9. u nd 2 9. März 2011 [Urk. 7/24, Urk. 7/27], 1 2. Mai 2011 [Urk. 7/28/1-8], 2 4. Mai 2011 [Urk. 7/31], 1. Juli 2011 [Urk. 7/33], 6. Oktober 2011 [Urk. 7/36] und vom 2 0. Dezember 2011 [Urk. 7/37]). Nach diesen drei Operationen diagnostizierten die Ärzte (vgl. als Beispiele Berichte der Z.___ vom 2 9. März und 2 0. Dezember 2011; Urk. 7/27, Urk. 7/31) einen Status nach multiplen Schnittverletzungen beider Arme (6. Mai 2009), eine streckseitige Tendolyse / Ka psulolyse der Zone 3-7 der Digitus
(Dig) II-V, eine Arthroplastik im MP- Gele nk IV sowie eine Korrekturosteo tomie der Grundphalanx V links (2 4. November 2009), einen Status nach einer T endolyse der Flexoren der Dig II bis IV (Zone 2-4), eine r
palmare n
Kapsulotomie der PIP-Gelenke IV, einer Osteosynth esematerialentfernung am Dig V, einer Tendokap s ulolyse der Strecker des Dig V (Zon e 4-8) links (2 0. April 2010) sowie einen Status nach einem intri nsischen Sehnentransfer der Dig IV und V und einer dorsalen MP V- Kapsulotomie links (1 3. Januar 2011).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2009 (Urk. 7/10/4) an, gegenwärtig sei der Versicherte zu 100 % arbeits un fähig. Bis jetzt sei erst ein er von mehreren operativen Eingrif fen vorgenommen worden; in diesem Sinne sei der Endzustand noch nicht er reicht. In ihren Bericht en vom 2 0. u nd 2 1. Dezember 2010 (Urk. 7/15/5-6, Urk. 7/25) führten sie dazu aus, in der angestammten Tätigkeit als Kulturingenieur sei der Versicherte in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis circa 3 1. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach sei eine einhändige Tätigkeit ohne zeitliche Abstriche (ausserhalb der Therapien) möglich gewesen, was theoretisch eine an gepasste Bürotätigkeit mit leistungsmässigen Abstrichen ermöglichen würde. Diese Angaben verdeutlichten sie im Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 7/24) m it Blick auf den Vorbescheid vom 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/19) . Sie führten darin aus, es sei keine s wegs so, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung hätte erbringen können. Ihrerseits sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Versicherte bei einer einhändigen Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Präsenz realisieren k önne, wobei dies aber nur mit leistungsmässigen Abstrichen erfolgen könne. Aufgrund der am 1 3. Januar 2011 durchgeführten dritten Operation sei der Versicherte defi nitiv wieder für drei bis vier Monate postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 1. Juli 2011 gaben die Ärzte der Z.___ zur Arbeitsfä higkeit an (Urk. 7/33), zwei Jahre nach den multiplen Schnittverletzungen der linken Hand sei aus ihrer Sicht ein weitgehend stabiler Zustand erreicht worden. So sei zwischenzeitlich die Funktionalität der Hand deutlich verbessert, indem diese bei initialer Präsentation vollständig unbrauchbar gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt aber sicher als eine gut einsetzbare Hilfshand anzusehen sei. Über diese Funktion gehe die s allerdings nicht hinaus; so könne der Versicherte be stimmt nicht in einer bilateral hand-/handgelenksbelastenden Tätigkeit einge setzt werden, auch Feinmanipula tionen mit der linken Hand seien mangels Feinmotorik und Sensibilität absolut undenkbar. In seiner bisher praktizierten beruflichen Tätigkeit allerdings, wo er vor allem beratend und als Vorgesetzter tätig gewesen sei, dürfte die Behin derung nur wenig zu Buche schlag en. Die notwendigen administrativen Tätigkeiten (Büroarbeiten) seien zumutbar, wenn auch durch die subtotale Behinderung links und leichtgradig auch rechts (Status nach einer Daumenverletzung rechts) unter zeitlichen und Intensitätsabstriche n. Nachdem der Versicherte eine Tätigkeit im gleichen Rahmen plane, stehe dem aus ihrer Sicht gegenwärtig nichts entgegen. 3.2
Ab Juni 2010 erfolgten i m D.___ Abklärungen des Gesundheitszustandes des Versicherten aus epileptologischer Sicht, wobei auch ein Magnetic
resonance
imaging (MRI) des Neoro kranium s eingeholt wurde (Urk. 7/28/23) .
Im zuhanden des D.___ s erstellten Bericht der E.___, MR-Institut, v om 2 6. Juni 2010 betreffend das MRI des Neurokraniums vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 7/ 28/23) führten die Ärzte aus, es würden multiple, chro nisch ischämische Läsionen im Marklager beider Grosshirnhemisphären und im Kleinhirn links sowie ein subakuter, ischämischer Infarkt im Kleinhirn rechts vorliegen. Ein e
intrakranielle Raumforderung oder Blutung sei nicht nachweis bar.
Die Ärzte des D.___ s diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/2 8 /24-27) einen Verdacht auf Epilepsie noch unklarer Klassifika tion, vermutlich symptomatisch, mit wahrscheinlichen nächtlichen schlafge bundenen generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, nach eigenanamnesti schen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009) so wie ein en MRI-morphologisch subak uten Infarkt im Kleinhirn rechts (MRI vom 2 1. Juni 2010). S ie empfahlen unter anderem eine allgemeinneurolo gische Abklärung der im MRI festgestellten zerebrovaskulären Läsionen.
In den Bericht en
des D.___ s vom 2 1. März, 2 7. April
und 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/28/14-22, Urk. 7/32/1-6) d iagnostizieren die Ärzte übereinstimmend ei nen Verdacht auf eine symptomatische (derzeit kryptogene) Epilepsie mit kom plex-fokalen und s ekundär generalisierten tonischen/tonisch-klonischen Anfäl len
sowie – als Diagnosen mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Beri cht vom 2 2. Juni 2011, Urk. 7/32 /1) - einen MRI-morphologisch zuletzt subakuten Kleinhirn infarkt rechts sowie multiple chronisch ischämische Läsio n en im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären und im Kleinhirn links (MRI vom 2 1. Juni 2010), perio dische Beinbewegungen im Schlaf und nach eigen anamnestischen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009); ferner erwähnten sie
– als überlieferte Diagnosen
– eine bicu spide Aortenklappe und Aortenekt asie, eine leichte Aorteninsuff izienz, eine Hy pertonie und eine Hyperlipidämie . Im Weiteren empfahlen die Ärzte eine zere brovaskuläre Abklärung und eine dauerhafte medikamentöse antikonvulsive Prophylaxe (Berichte vom 2 1. März und 2 7. April 2011) . Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an (Bericht vom 2 2. Juni 2011), es bestehe bei der derzeit nicht er reichten dauerhaften Anfallsfreiheit eine qualitative, nicht aber eine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie im engeren Sinne. Der Versicherte sei demgemäss nicht geeignet für Tätigkeiten, die das Führen von fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen erfordern würden, Tätigkeiten an ungeschützten, verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen (Leitern, Gerüste) sowie Tätigkeiten, welche die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene mit sich bringen würden. Eine eingehenden Analyse der Arbeitsplatzbedingungen des Versicherten in der angestammten be ziehungsweise der zukünftig angestrebten Tätigkeit sei nicht durchgeführt wor den. Im Weiteren beziehe sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf die Erkrankung Epilepsie im engeren Sinne, also auf mögliche Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit aufgrund der epileptische n Anfälle (Urk. 7/32/4) . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge unter an derem vom Behandlungserfolg der (bei der letzten Konsultation abgesproche nen) medikamentösen Therapie ab (Urk. 7/32/6). 3.3 3.3.1
In dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht des A.___, Abteilung für klinische Neurophysiologie, vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) diagnostizierten die Ärzte eine fokale, vermutlich symptomatische Epilepsie mit strikt ortsgebundenen, nächtli chen/ frühmorgend - lichen, wahrscheinlich von links frontal ausgehenden parti ell-komplexen, versiv -tonischen, später sekundär generalisierenden tonisch-klonischen Anfällen am ehesten im Rahmen der (nachfolgend diagnostizierten) chronischen Mikroangiopathie, eine chronische Mikroangiopathie im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären sowie ein en
subakuten Kleinhirninfarkt rechtshe misp h ärisch bei einem Zufallsbefund bei der Abklärung mittels MRI (2010), kli nisch ohne Korrelate, und bei zerebrovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hy p ertonie, Hyperlipidämie), ausgedehnte Messerstichverletzungen a n Thorax, Rü cken, Kopf und vor allem am linken Arm (6. Mai 200 9) mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Verdacht auf periodic
limb
move ments in sleep sowie eine leichte Aorteninsuffizie nz bei bicuspidaler Aorten klapp e. Weiter führ t en sie aus, aufgrund der Anamnese, der Beobachtung en der Ehefrau des Versicherten, der Untersu chungen des D.___ s und der eige nen heutigen Kontakte
scheine es ihnen als gesichert, dass beim Versicherten sei t dem Jahr 2002 eine fokale Epilepsie vorliege. Diesbezüglich könne auch auf die Berichte des
D.___ s verwiesen werden.
E ine medikamentöse Epilep sietherapie
sei das Wichtigste. Eine gut eingestellte Epilepsie mit Anfallsfreiheit stelle in vielen Berufen keine Einschränkung dar. Eine posttraumatische Belas tungsstörung nach einem so brutalen Raubüberf all sei denkbar; eine solche müsste durch eine psychiatr ische Fachperson diagnostiziert werden. 3.3.2
Im Bericht der Dr es . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk . 3/4), welcher sich auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 1 8. April 2012 stützt, führten die Ärztin und die Neuropsychologin aus, die aktuellen Befunde, die lokalisatorisch vornehmlich einer Dysfunktion bilateraler temporo -frontaler Areal e entsprä chen, sei en multifaktoriell zu beurteilen: Ana mnestisch bestünden Hinweis e auf eine frühkindlich erworbene zerebrale Dysfunktion bei einer Früh geburt (mit einer nichtregulären, pathologischen Linkshändigkeit und e iner symptomatischen Epilepsie) . Die vaskulären Läsionen und das erlittene Trauma hätten sich aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt. Aufgrund des jetzigen Zustandbildes und der Progredienz der kognitiven Funk tionsschwächen im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung am F.___ im Juni 2010 müsse zusätzlich eine beginnende neuro degenerative Krankheit angenommen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine circa 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer berufsverwandten Tätigkeit – nach dem Vorschlag des Beschwerdeführers zum Beispiel im Unterricht oder als Autor von Fachliteratur – würden sie bei erhaltenen Alt gedächtnis - und Sprachfunktionen als möglich erachten. Der Versicherte sei aus epileptologi scher wie auch aus neuropsychologischer Sicht nicht fahrtauglich. 4. 4.1
Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitrau m – abgesehen von jenen Zeit en, für welche eine ganze Rente zugesprochen wurde – keine abschliessende Beur teilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu .
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Akten
sind teilweise vage abgefasst, was unter anderem damit zusammenhängt, dass keine hinrei chend konkreten Angaben zur angestammten Tätigkeit des Versicherten vorlie gen . Vor allem aber zeigen die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwer deführer verschiedenartige Befunde und Diagnosen erhoben w urden, deren ge samthafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt blieb . So wurde i m Schlussbericht de s
D.___ vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/32/1-6) betont darauf hingewiesen, dass sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf mögliche Einschränkungen aufgrund d er epileptische n Anfälle beziehen, ver bunden mit dem Hinweis, dass bei verschiedenen Diagnosen
deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit unklar seien. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht des A.___ vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) sind weitge hend allgemein respektive prognostisch gehalten. Die Ärzte der Z.___ empfahlen in ihrem Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 7/11/6) eine Ab klärung des Gedächtnisses des Versicherten. Der vom Versicherten eingereichte Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk. 3/4) beruht zwar auf einer neuropsychologischen Abklärung; auch bezieht
er sich zumin dest teilweise auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum und ist daher ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk.
6) zu berücksichtigen. In des ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass dieser Bericht die Anforderungen an eine beweistauglich e medizinische Grundlage
nicht erfüllt. So fehlen da rin klare Diagnosen. Auch wurde die Beurteilung, dass sich die vaskuläre n Läsionen und das erlittene Trauma aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt hätten und zusätzlich eine begin nende neurodegenerative Krankheit angenommen werden müsse, nicht rechts genüglich
erhärtet . D iese knappen Hinweise stellen keine im Bericht angespro chene multifaktorielle Beurteilung der Befunde dar, zumal
die übrigen medizi nischen Akten weitgehend un berücksichtigt blieben . Nicht näher begründet sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Weitere Abklärungen sind daher not wendig. 4.2
Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zur Abklä rung des Gesundheitszustandes des Versicherten ein kombiniertes neurologi sches/neuropsychologisches/psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein zuholen haben, welche s
- auf der Grundlage eines von der IV-Stelle vorgän g ig zu erstellenden hinreichend konkreten Profils der angestammte n Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines im Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2010 (Urk. 3/4) erwähnten Bericht s betreffend eine neuropsychologi sche Untersuchung des F.___
vom Juni 2010 (soweit ein entsprechender Bericht vorhanden ist) und der Ergebnisse eines in der Zeit vom 1 8. Juni bis 1 7. Dezember 2012 bei G.___, durchgeführten Arbeit s trainings (Urk. 7/ 68, Urk. 7/71) – Auskunft zu geben hat zur Arbeitsfä higkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensan gepassten Tätigkeit im massgebenden Zeitraum. Hernach ist über den Renten anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht ein e ganze Rente zugesprochen wurde, neu zu befinden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem
Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
6. März 2012, soweit damit ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. Mai 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen er gänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1950, war in Y.___
in seinem erlernten Beruf als diplo mierter Kulturingenieur ETH tätig, als er am 6. Mai 2009 bei einem Überfall multiple Messerstichverletzungen vor allem am linken Arm und an der rechten Hand erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/10/7). Nach einer notfallmässigen medizinischen Erstversorgung in Y.___ erfolgte die weitere Behandlung der Schnittverletzun gen in der Zeit ab August 2009 i n der Orthopädie der Z.___, Han d/Mikrochirurgie (Urk. 7/10/7-11).
Am 28. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte wegen der Schnittverletzun gen bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/22) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 7/63/11-23; Urk. 2) für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 und Januar bis März 2011 eine ganze Rente und für die Zeit von April bis August 2011 eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 bei (Urk. 3/4). In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Dezember 2013 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11-12), die der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung (Urk. 2) vor allem mit den von ihr ermittelten Arbeits un fähigkeiten des Versicherten und den daraus im Rahmen von Einkommensvergleiche n resultierenden Invaliditäts graden :
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2009, eine 5 0%ige Ar beits fähigkeit ab 1. August 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit (Invali ditätsgrad 24 %),
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Anfang Januar bis Ende März 2011, eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ab 1. April 2011 (Invaliditätsgrad 62 %), eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ab Mai 2011 (Invaliditätsgrad 24 %) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 201 1.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst vor, gemäss den medizinischen Akten (Berichte der Z.___ vom 1. April 2010, des D.___ s vom 2 8. Juni 2010
und der Dres . B.___ und C.___
vom 1 9. April 2012) sei sein Gesundheitszu stand vor allem bezüglich seines Gedächtnis ses nicht genügend abgeklärt worden .
Im Übrigen könne er a ufgrund seiner Einschränkung der Gedächtnisleistung kein Einkommen von mehr als
Fr. 48‘506.40 erzielen, woraus mit Blick auf ein jährliches Validenein kommen von Fr. 161‘688.- durchgehend eine ganze Rente resultiere. 3 . 3 .1
Bezüglich der im Vordergrund stehenden Messerstichverletzungen erfolgte n
i n der Orthopädie der Z.___, Hand/Mikrochirurgie (Z.___), am 2 4. November 2009, 2 0. April 2010 und am 1 3. Januar 2011 drei operative Eingriffe, wobei die postoperativen Verläufe jeweils grundsätzlich korrekt respektive mit entsprechenden Verbesserungen des Gesundheitszustan des sowie mit entsprechenden Therapien verbunden waren (Berichte der Z.___ vom 2 9. und 3 0. Dezember 2009 [Urk. 7/10 /4-10], 1. April 2010 [Urk. 7/11/5-6], 2 6. Juli 2010 [Urk. 7/12 /6-9], 14., 2 0. und 2 1. Dezember 2010 [Urk. 7/15/5-8, Urk. 7/25], 9. u nd 2 9. März 2011 [Urk. 7/24, Urk. 7/27], 1 2. Mai 2011 [Urk. 7/28/1-8], 2 4. Mai 2011 [Urk. 7/31], 1. Juli 2011 [Urk. 7/33], 6. Oktober 2011 [Urk. 7/36] und vom 2 0. Dezember 2011 [Urk. 7/37]). Nach diesen drei Operationen diagnostizierten die Ärzte (vgl. als Beispiele Berichte der Z.___ vom 2 9. März und 2 0. Dezember 2011; Urk. 7/27, Urk. 7/31) einen Status nach multiplen Schnittverletzungen beider Arme (6. Mai 2009), eine streckseitige Tendolyse / Ka psulolyse der Zone 3-7 der Digitus
(Dig) II-V, eine Arthroplastik im MP- Gele nk IV sowie eine Korrekturosteo tomie der Grundphalanx V links (2 4. November 2009), einen Status nach einer T endolyse der Flexoren der Dig II bis IV (Zone 2-4), eine r
palmare n
Kapsulotomie der PIP-Gelenke IV, einer Osteosynth esematerialentfernung am Dig V, einer Tendokap s ulolyse der Strecker des Dig V (Zon e 4-8) links (2 0. April 2010) sowie einen Status nach einem intri nsischen Sehnentransfer der Dig IV und V und einer dorsalen MP V- Kapsulotomie links (1 3. Januar 2011).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2009 (Urk. 7/10/4) an, gegenwärtig sei der Versicherte zu 100 % arbeits un fähig. Bis jetzt sei erst ein er von mehreren operativen Eingrif fen vorgenommen worden; in diesem Sinne sei der Endzustand noch nicht er reicht. In ihren Bericht en vom 2 0. u nd 2 1. Dezember 2010 (Urk. 7/15/5-6, Urk. 7/25) führten sie dazu aus, in der angestammten Tätigkeit als Kulturingenieur sei der Versicherte in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis circa 3 1. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach sei eine einhändige Tätigkeit ohne zeitliche Abstriche (ausserhalb der Therapien) möglich gewesen, was theoretisch eine an gepasste Bürotätigkeit mit leistungsmässigen Abstrichen ermöglichen würde. Diese Angaben verdeutlichten sie im Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 7/24) m it Blick auf den Vorbescheid vom 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/19) . Sie führten darin aus, es sei keine s wegs so, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung hätte erbringen können. Ihrerseits sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Versicherte bei einer einhändigen Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Präsenz realisieren k önne, wobei dies aber nur mit leistungsmässigen Abstrichen erfolgen könne. Aufgrund der am 1 3. Januar 2011 durchgeführten dritten Operation sei der Versicherte defi nitiv wieder für drei bis vier Monate postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 1. Juli 2011 gaben die Ärzte der Z.___ zur Arbeitsfä higkeit an (Urk. 7/33), zwei Jahre nach den multiplen Schnittverletzungen der linken Hand sei aus ihrer Sicht ein weitgehend stabiler Zustand erreicht worden. So sei zwischenzeitlich die Funktionalität der Hand deutlich verbessert, indem diese bei initialer Präsentation vollständig unbrauchbar gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt aber sicher als eine gut einsetzbare Hilfshand anzusehen sei. Über diese Funktion gehe die s allerdings nicht hinaus; so könne der Versicherte be stimmt nicht in einer bilateral hand-/handgelenksbelastenden Tätigkeit einge setzt werden, auch Feinmanipula tionen mit der linken Hand seien mangels Feinmotorik und Sensibilität absolut undenkbar. In seiner bisher praktizierten beruflichen Tätigkeit allerdings, wo er vor allem beratend und als Vorgesetzter tätig gewesen sei, dürfte die Behin derung nur wenig zu Buche schlag en. Die notwendigen administrativen Tätigkeiten (Büroarbeiten) seien zumutbar, wenn auch durch die subtotale Behinderung links und leichtgradig auch rechts (Status nach einer Daumenverletzung rechts) unter zeitlichen und Intensitätsabstriche n. Nachdem der Versicherte eine Tätigkeit im gleichen Rahmen plane, stehe dem aus ihrer Sicht gegenwärtig nichts entgegen. 3.2
Ab Juni 2010 erfolgten i m D.___ Abklärungen des Gesundheitszustandes des Versicherten aus epileptologischer Sicht, wobei auch ein Magnetic
resonance
imaging (MRI) des Neoro kranium s eingeholt wurde (Urk. 7/28/23) .
Im zuhanden des D.___ s erstellten Bericht der E.___, MR-Institut, v om 2 6. Juni 2010 betreffend das MRI des Neurokraniums vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 7/ 28/23) führten die Ärzte aus, es würden multiple, chro nisch ischämische Läsionen im Marklager beider Grosshirnhemisphären und im Kleinhirn links sowie ein subakuter, ischämischer Infarkt im Kleinhirn rechts vorliegen. Ein e
intrakranielle Raumforderung oder Blutung sei nicht nachweis bar.
Die Ärzte des D.___ s diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/2
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitrau m – abgesehen von jenen Zeit en, für welche eine ganze Rente zugesprochen wurde – keine abschliessende Beur teilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu .
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Akten
sind teilweise vage abgefasst, was unter anderem damit zusammenhängt, dass keine hinrei chend konkreten Angaben zur angestammten Tätigkeit des Versicherten vorlie gen . Vor allem aber zeigen die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwer deführer verschiedenartige Befunde und Diagnosen erhoben w urden, deren ge samthafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt blieb . So wurde i m Schlussbericht de s
D.___ vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/32/1-6) betont darauf hingewiesen, dass sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf mögliche Einschränkungen aufgrund d er epileptische n Anfälle beziehen, ver bunden mit dem Hinweis, dass bei verschiedenen Diagnosen
deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit unklar seien. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht des A.___ vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) sind weitge hend allgemein respektive prognostisch gehalten. Die Ärzte der Z.___ empfahlen in ihrem Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 7/11/6) eine Ab klärung des Gedächtnisses des Versicherten. Der vom Versicherten eingereichte Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk. 3/4) beruht zwar auf einer neuropsychologischen Abklärung; auch bezieht
er sich zumin dest teilweise auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum und ist daher ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk.
6) zu berücksichtigen. In des ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass dieser Bericht die Anforderungen an eine beweistauglich e medizinische Grundlage
nicht erfüllt. So fehlen da rin klare Diagnosen. Auch wurde die Beurteilung, dass sich die vaskuläre n Läsionen und das erlittene Trauma aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt hätten und zusätzlich eine begin nende neurodegenerative Krankheit angenommen werden müsse, nicht rechts genüglich
erhärtet . D iese knappen Hinweise stellen keine im Bericht angespro chene multifaktorielle Beurteilung der Befunde dar, zumal
die übrigen medizi nischen Akten weitgehend un berücksichtigt blieben . Nicht näher begründet sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Weitere Abklärungen sind daher not wendig.
E. 4.2 Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zur Abklä rung des Gesundheitszustandes des Versicherten ein kombiniertes neurologi sches/neuropsychologisches/psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein zuholen haben, welche s
- auf der Grundlage eines von der IV-Stelle vorgän g ig zu erstellenden hinreichend konkreten Profils der angestammte n Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines im Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2010 (Urk. 3/4) erwähnten Bericht s betreffend eine neuropsychologi sche Untersuchung des F.___
vom Juni 2010 (soweit ein entsprechender Bericht vorhanden ist) und der Ergebnisse eines in der Zeit vom 1 8. Juni bis 1 7. Dezember 2012 bei G.___, durchgeführten Arbeit s trainings (Urk. 7/ 68, Urk. 7/71) – Auskunft zu geben hat zur Arbeitsfä higkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensan gepassten Tätigkeit im massgebenden Zeitraum. Hernach ist über den Renten anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht ein e ganze Rente zugesprochen wurde, neu zu befinden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem
Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
6. März 2012, soweit damit ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. Mai 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen er gänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 /24-27) einen Verdacht auf Epilepsie noch unklarer Klassifika tion, vermutlich symptomatisch, mit wahrscheinlichen nächtlichen schlafge bundenen generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, nach eigenanamnesti schen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009) so wie ein en MRI-morphologisch subak uten Infarkt im Kleinhirn rechts (MRI vom 2 1. Juni 2010). S ie empfahlen unter anderem eine allgemeinneurolo gische Abklärung der im MRI festgestellten zerebrovaskulären Läsionen.
In den Bericht en
des D.___ s vom 2 1. März, 2 7. April
und 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/28/14-22, Urk. 7/32/1-6) d iagnostizieren die Ärzte übereinstimmend ei nen Verdacht auf eine symptomatische (derzeit kryptogene) Epilepsie mit kom plex-fokalen und s ekundär generalisierten tonischen/tonisch-klonischen Anfäl len
sowie – als Diagnosen mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Beri cht vom 2 2. Juni 2011, Urk. 7/32 /1) - einen MRI-morphologisch zuletzt subakuten Kleinhirn infarkt rechts sowie multiple chronisch ischämische Läsio n en im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären und im Kleinhirn links (MRI vom 2 1. Juni 2010), perio dische Beinbewegungen im Schlaf und nach eigen anamnestischen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009); ferner erwähnten sie
– als überlieferte Diagnosen
– eine bicu spide Aortenklappe und Aortenekt asie, eine leichte Aorteninsuff izienz, eine Hy pertonie und eine Hyperlipidämie . Im Weiteren empfahlen die Ärzte eine zere brovaskuläre Abklärung und eine dauerhafte medikamentöse antikonvulsive Prophylaxe (Berichte vom 2 1. März und 2 7. April 2011) . Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an (Bericht vom 2 2. Juni 2011), es bestehe bei der derzeit nicht er reichten dauerhaften Anfallsfreiheit eine qualitative, nicht aber eine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie im engeren Sinne. Der Versicherte sei demgemäss nicht geeignet für Tätigkeiten, die das Führen von fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen erfordern würden, Tätigkeiten an ungeschützten, verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen (Leitern, Gerüste) sowie Tätigkeiten, welche die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene mit sich bringen würden. Eine eingehenden Analyse der Arbeitsplatzbedingungen des Versicherten in der angestammten be ziehungsweise der zukünftig angestrebten Tätigkeit sei nicht durchgeführt wor den. Im Weiteren beziehe sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf die Erkrankung Epilepsie im engeren Sinne, also auf mögliche Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit aufgrund der epileptische n Anfälle (Urk. 7/32/4) . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge unter an derem vom Behandlungserfolg der (bei der letzten Konsultation abgesproche nen) medikamentösen Therapie ab (Urk. 7/32/6). 3.3 3.3.1
In dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht des A.___, Abteilung für klinische Neurophysiologie, vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) diagnostizierten die Ärzte eine fokale, vermutlich symptomatische Epilepsie mit strikt ortsgebundenen, nächtli chen/ frühmorgend - lichen, wahrscheinlich von links frontal ausgehenden parti ell-komplexen, versiv -tonischen, später sekundär generalisierenden tonisch-klonischen Anfällen am ehesten im Rahmen der (nachfolgend diagnostizierten) chronischen Mikroangiopathie, eine chronische Mikroangiopathie im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären sowie ein en
subakuten Kleinhirninfarkt rechtshe misp h ärisch bei einem Zufallsbefund bei der Abklärung mittels MRI (2010), kli nisch ohne Korrelate, und bei zerebrovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hy p ertonie, Hyperlipidämie), ausgedehnte Messerstichverletzungen a n Thorax, Rü cken, Kopf und vor allem am linken Arm (6. Mai 200
E. 9 ) mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Verdacht auf periodic
limb
move ments in sleep sowie eine leichte Aorteninsuffizie nz bei bicuspidaler Aorten klapp e. Weiter führ t en sie aus, aufgrund der Anamnese, der Beobachtung en der Ehefrau des Versicherten, der Untersu chungen des D.___ s und der eige nen heutigen Kontakte
scheine es ihnen als gesichert, dass beim Versicherten sei t dem Jahr 2002 eine fokale Epilepsie vorliege. Diesbezüglich könne auch auf die Berichte des
D.___ s verwiesen werden.
E ine medikamentöse Epilep sietherapie
sei das Wichtigste. Eine gut eingestellte Epilepsie mit Anfallsfreiheit stelle in vielen Berufen keine Einschränkung dar. Eine posttraumatische Belas tungsstörung nach einem so brutalen Raubüberf all sei denkbar; eine solche müsste durch eine psychiatr ische Fachperson diagnostiziert werden. 3.3.2
Im Bericht der Dr es . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk . 3/4), welcher sich auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 1 8. April 2012 stützt, führten die Ärztin und die Neuropsychologin aus, die aktuellen Befunde, die lokalisatorisch vornehmlich einer Dysfunktion bilateraler temporo -frontaler Areal e entsprä chen, sei en multifaktoriell zu beurteilen: Ana mnestisch bestünden Hinweis e auf eine frühkindlich erworbene zerebrale Dysfunktion bei einer Früh geburt (mit einer nichtregulären, pathologischen Linkshändigkeit und e iner symptomatischen Epilepsie) . Die vaskulären Läsionen und das erlittene Trauma hätten sich aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt. Aufgrund des jetzigen Zustandbildes und der Progredienz der kognitiven Funk tionsschwächen im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung am F.___ im Juni 2010 müsse zusätzlich eine beginnende neuro degenerative Krankheit angenommen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine circa 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer berufsverwandten Tätigkeit – nach dem Vorschlag des Beschwerdeführers zum Beispiel im Unterricht oder als Autor von Fachliteratur – würden sie bei erhaltenen Alt gedächtnis - und Sprachfunktionen als möglich erachten. Der Versicherte sei aus epileptologi scher wie auch aus neuropsychologischer Sicht nicht fahrtauglich. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00502 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1950, war in Y.___
in seinem erlernten Beruf als diplo mierter Kulturingenieur ETH tätig, als er am 6. Mai 2009 bei einem Überfall multiple Messerstichverletzungen vor allem am linken Arm und an der rechten Hand erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/10/7). Nach einer notfallmässigen medizinischen Erstversorgung in Y.___ erfolgte die weitere Behandlung der Schnittverletzun gen in der Zeit ab August 2009 i n der Orthopädie der Z.___, Han d/Mikrochirurgie (Urk. 7/10/7-11).
Am 28. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte wegen der Schnittverletzun gen bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/22) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 7/63/11-23; Urk. 2) für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 und Januar bis März 2011 eine ganze Rente und für die Zeit von April bis August 2011 eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm durchgehend eine unbefristete ganze Rente zuzuspre chen; eventualit er sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Be schwerde legte er Berichte des A.___, Neurologie, vom
13. April 2012 (Urk. 3/3) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. C.___, Neuropsycholo gin, vom 19. April 201 2 bei (Urk. 3/4). In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Dezember 2013 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11-12), die der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung (Urk. 2) vor allem mit den von ihr ermittelten Arbeits un fähigkeiten des Versicherten und den daraus im Rahmen von Einkommensvergleiche n resultierenden Invaliditäts graden :
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2009, eine 5 0%ige Ar beits fähigkeit ab 1. August 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit (Invali ditätsgrad 24 %),
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Anfang Januar bis Ende März 2011, eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ab 1. April 2011 (Invaliditätsgrad 62 %), eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ab Mai 2011 (Invaliditätsgrad 24 %) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 201 1. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst vor, gemäss den medizinischen Akten (Berichte der Z.___ vom 1. April 2010, des D.___ s vom 2 8. Juni 2010
und der Dres . B.___ und C.___
vom 1 9. April 2012) sei sein Gesundheitszu stand vor allem bezüglich seines Gedächtnis ses nicht genügend abgeklärt worden .
Im Übrigen könne er a ufgrund seiner Einschränkung der Gedächtnisleistung kein Einkommen von mehr als
Fr. 48‘506.40 erzielen, woraus mit Blick auf ein jährliches Validenein kommen von Fr. 161‘688.- durchgehend eine ganze Rente resultiere. 3 . 3 .1
Bezüglich der im Vordergrund stehenden Messerstichverletzungen erfolgte n
i n der Orthopädie der Z.___, Hand/Mikrochirurgie (Z.___), am 2 4. November 2009, 2 0. April 2010 und am 1 3. Januar 2011 drei operative Eingriffe, wobei die postoperativen Verläufe jeweils grundsätzlich korrekt respektive mit entsprechenden Verbesserungen des Gesundheitszustan des sowie mit entsprechenden Therapien verbunden waren (Berichte der Z.___ vom 2 9. und 3 0. Dezember 2009 [Urk. 7/10 /4-10], 1. April 2010 [Urk. 7/11/5-6], 2 6. Juli 2010 [Urk. 7/12 /6-9], 14., 2 0. und 2 1. Dezember 2010 [Urk. 7/15/5-8, Urk. 7/25], 9. u nd 2 9. März 2011 [Urk. 7/24, Urk. 7/27], 1 2. Mai 2011 [Urk. 7/28/1-8], 2 4. Mai 2011 [Urk. 7/31], 1. Juli 2011 [Urk. 7/33], 6. Oktober 2011 [Urk. 7/36] und vom 2 0. Dezember 2011 [Urk. 7/37]). Nach diesen drei Operationen diagnostizierten die Ärzte (vgl. als Beispiele Berichte der Z.___ vom 2 9. März und 2 0. Dezember 2011; Urk. 7/27, Urk. 7/31) einen Status nach multiplen Schnittverletzungen beider Arme (6. Mai 2009), eine streckseitige Tendolyse / Ka psulolyse der Zone 3-7 der Digitus
(Dig) II-V, eine Arthroplastik im MP- Gele nk IV sowie eine Korrekturosteo tomie der Grundphalanx V links (2 4. November 2009), einen Status nach einer T endolyse der Flexoren der Dig II bis IV (Zone 2-4), eine r
palmare n
Kapsulotomie der PIP-Gelenke IV, einer Osteosynth esematerialentfernung am Dig V, einer Tendokap s ulolyse der Strecker des Dig V (Zon e 4-8) links (2 0. April 2010) sowie einen Status nach einem intri nsischen Sehnentransfer der Dig IV und V und einer dorsalen MP V- Kapsulotomie links (1 3. Januar 2011).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2009 (Urk. 7/10/4) an, gegenwärtig sei der Versicherte zu 100 % arbeits un fähig. Bis jetzt sei erst ein er von mehreren operativen Eingrif fen vorgenommen worden; in diesem Sinne sei der Endzustand noch nicht er reicht. In ihren Bericht en vom 2 0. u nd 2 1. Dezember 2010 (Urk. 7/15/5-6, Urk. 7/25) führten sie dazu aus, in der angestammten Tätigkeit als Kulturingenieur sei der Versicherte in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis circa 3 1. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach sei eine einhändige Tätigkeit ohne zeitliche Abstriche (ausserhalb der Therapien) möglich gewesen, was theoretisch eine an gepasste Bürotätigkeit mit leistungsmässigen Abstrichen ermöglichen würde. Diese Angaben verdeutlichten sie im Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 7/24) m it Blick auf den Vorbescheid vom 1 1. Februar 2011 (Urk. 7/19) . Sie führten darin aus, es sei keine s wegs so, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung hätte erbringen können. Ihrerseits sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Versicherte bei einer einhändigen Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Präsenz realisieren k önne, wobei dies aber nur mit leistungsmässigen Abstrichen erfolgen könne. Aufgrund der am 1 3. Januar 2011 durchgeführten dritten Operation sei der Versicherte defi nitiv wieder für drei bis vier Monate postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 1. Juli 2011 gaben die Ärzte der Z.___ zur Arbeitsfä higkeit an (Urk. 7/33), zwei Jahre nach den multiplen Schnittverletzungen der linken Hand sei aus ihrer Sicht ein weitgehend stabiler Zustand erreicht worden. So sei zwischenzeitlich die Funktionalität der Hand deutlich verbessert, indem diese bei initialer Präsentation vollständig unbrauchbar gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt aber sicher als eine gut einsetzbare Hilfshand anzusehen sei. Über diese Funktion gehe die s allerdings nicht hinaus; so könne der Versicherte be stimmt nicht in einer bilateral hand-/handgelenksbelastenden Tätigkeit einge setzt werden, auch Feinmanipula tionen mit der linken Hand seien mangels Feinmotorik und Sensibilität absolut undenkbar. In seiner bisher praktizierten beruflichen Tätigkeit allerdings, wo er vor allem beratend und als Vorgesetzter tätig gewesen sei, dürfte die Behin derung nur wenig zu Buche schlag en. Die notwendigen administrativen Tätigkeiten (Büroarbeiten) seien zumutbar, wenn auch durch die subtotale Behinderung links und leichtgradig auch rechts (Status nach einer Daumenverletzung rechts) unter zeitlichen und Intensitätsabstriche n. Nachdem der Versicherte eine Tätigkeit im gleichen Rahmen plane, stehe dem aus ihrer Sicht gegenwärtig nichts entgegen. 3.2
Ab Juni 2010 erfolgten i m D.___ Abklärungen des Gesundheitszustandes des Versicherten aus epileptologischer Sicht, wobei auch ein Magnetic
resonance
imaging (MRI) des Neoro kranium s eingeholt wurde (Urk. 7/28/23) .
Im zuhanden des D.___ s erstellten Bericht der E.___, MR-Institut, v om 2 6. Juni 2010 betreffend das MRI des Neurokraniums vom 2 1. Juni 2010 (Urk. 7/ 28/23) führten die Ärzte aus, es würden multiple, chro nisch ischämische Läsionen im Marklager beider Grosshirnhemisphären und im Kleinhirn links sowie ein subakuter, ischämischer Infarkt im Kleinhirn rechts vorliegen. Ein e
intrakranielle Raumforderung oder Blutung sei nicht nachweis bar.
Die Ärzte des D.___ s diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 7/2 8 /24-27) einen Verdacht auf Epilepsie noch unklarer Klassifika tion, vermutlich symptomatisch, mit wahrscheinlichen nächtlichen schlafge bundenen generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, nach eigenanamnesti schen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009) so wie ein en MRI-morphologisch subak uten Infarkt im Kleinhirn rechts (MRI vom 2 1. Juni 2010). S ie empfahlen unter anderem eine allgemeinneurolo gische Abklärung der im MRI festgestellten zerebrovaskulären Läsionen.
In den Bericht en
des D.___ s vom 2 1. März, 2 7. April
und 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/28/14-22, Urk. 7/32/1-6) d iagnostizieren die Ärzte übereinstimmend ei nen Verdacht auf eine symptomatische (derzeit kryptogene) Epilepsie mit kom plex-fokalen und s ekundär generalisierten tonischen/tonisch-klonischen Anfäl len
sowie – als Diagnosen mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Beri cht vom 2 2. Juni 2011, Urk. 7/32 /1) - einen MRI-morphologisch zuletzt subakuten Kleinhirn infarkt rechts sowie multiple chronisch ischämische Läsio n en im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären und im Kleinhirn links (MRI vom 2 1. Juni 2010), perio dische Beinbewegungen im Schlaf und nach eigen anamnestischen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009); ferner erwähnten sie
– als überlieferte Diagnosen
– eine bicu spide Aortenklappe und Aortenekt asie, eine leichte Aorteninsuff izienz, eine Hy pertonie und eine Hyperlipidämie . Im Weiteren empfahlen die Ärzte eine zere brovaskuläre Abklärung und eine dauerhafte medikamentöse antikonvulsive Prophylaxe (Berichte vom 2 1. März und 2 7. April 2011) . Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an (Bericht vom 2 2. Juni 2011), es bestehe bei der derzeit nicht er reichten dauerhaften Anfallsfreiheit eine qualitative, nicht aber eine quantita tive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie im engeren Sinne. Der Versicherte sei demgemäss nicht geeignet für Tätigkeiten, die das Führen von fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen erfordern würden, Tätigkeiten an ungeschützten, verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen (Leitern, Gerüste) sowie Tätigkeiten, welche die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene mit sich bringen würden. Eine eingehenden Analyse der Arbeitsplatzbedingungen des Versicherten in der angestammten be ziehungsweise der zukünftig angestrebten Tätigkeit sei nicht durchgeführt wor den. Im Weiteren beziehe sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf die Erkrankung Epilepsie im engeren Sinne, also auf mögliche Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit aufgrund der epileptische n Anfälle (Urk. 7/32/4) . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge unter an derem vom Behandlungserfolg der (bei der letzten Konsultation abgesproche nen) medikamentösen Therapie ab (Urk. 7/32/6). 3.3 3.3.1
In dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht des A.___, Abteilung für klinische Neurophysiologie, vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) diagnostizierten die Ärzte eine fokale, vermutlich symptomatische Epilepsie mit strikt ortsgebundenen, nächtli chen/ frühmorgend - lichen, wahrscheinlich von links frontal ausgehenden parti ell-komplexen, versiv -tonischen, später sekundär generalisierenden tonisch-klonischen Anfällen am ehesten im Rahmen der (nachfolgend diagnostizierten) chronischen Mikroangiopathie, eine chronische Mikroangiopathie im Marklager beider Grosshirnhemisp h ären sowie ein en
subakuten Kleinhirninfarkt rechtshe misp h ärisch bei einem Zufallsbefund bei der Abklärung mittels MRI (2010), kli nisch ohne Korrelate, und bei zerebrovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hy p ertonie, Hyperlipidämie), ausgedehnte Messerstichverletzungen a n Thorax, Rü cken, Kopf und vor allem am linken Arm (6. Mai 200 9) mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Verdacht auf periodic
limb
move ments in sleep sowie eine leichte Aorteninsuffizie nz bei bicuspidaler Aorten klapp e. Weiter führ t en sie aus, aufgrund der Anamnese, der Beobachtung en der Ehefrau des Versicherten, der Untersu chungen des D.___ s und der eige nen heutigen Kontakte
scheine es ihnen als gesichert, dass beim Versicherten sei t dem Jahr 2002 eine fokale Epilepsie vorliege. Diesbezüglich könne auch auf die Berichte des
D.___ s verwiesen werden.
E ine medikamentöse Epilep sietherapie
sei das Wichtigste. Eine gut eingestellte Epilepsie mit Anfallsfreiheit stelle in vielen Berufen keine Einschränkung dar. Eine posttraumatische Belas tungsstörung nach einem so brutalen Raubüberf all sei denkbar; eine solche müsste durch eine psychiatr ische Fachperson diagnostiziert werden. 3.3.2
Im Bericht der Dr es . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk . 3/4), welcher sich auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 1 8. April 2012 stützt, führten die Ärztin und die Neuropsychologin aus, die aktuellen Befunde, die lokalisatorisch vornehmlich einer Dysfunktion bilateraler temporo -frontaler Areal e entsprä chen, sei en multifaktoriell zu beurteilen: Ana mnestisch bestünden Hinweis e auf eine frühkindlich erworbene zerebrale Dysfunktion bei einer Früh geburt (mit einer nichtregulären, pathologischen Linkshändigkeit und e iner symptomatischen Epilepsie) . Die vaskulären Läsionen und das erlittene Trauma hätten sich aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt. Aufgrund des jetzigen Zustandbildes und der Progredienz der kognitiven Funk tionsschwächen im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung am F.___ im Juni 2010 müsse zusätzlich eine beginnende neuro degenerative Krankheit angenommen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine circa 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer berufsverwandten Tätigkeit – nach dem Vorschlag des Beschwerdeführers zum Beispiel im Unterricht oder als Autor von Fachliteratur – würden sie bei erhaltenen Alt gedächtnis - und Sprachfunktionen als möglich erachten. Der Versicherte sei aus epileptologi scher wie auch aus neuropsychologischer Sicht nicht fahrtauglich. 4. 4.1
Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitrau m – abgesehen von jenen Zeit en, für welche eine ganze Rente zugesprochen wurde – keine abschliessende Beur teilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu .
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Akten
sind teilweise vage abgefasst, was unter anderem damit zusammenhängt, dass keine hinrei chend konkreten Angaben zur angestammten Tätigkeit des Versicherten vorlie gen . Vor allem aber zeigen die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwer deführer verschiedenartige Befunde und Diagnosen erhoben w urden, deren ge samthafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt blieb . So wurde i m Schlussbericht de s
D.___ vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 7/32/1-6) betont darauf hingewiesen, dass sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf mögliche Einschränkungen aufgrund d er epileptische n Anfälle beziehen, ver bunden mit dem Hinweis, dass bei verschiedenen Diagnosen
deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit unklar seien. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht des A.___ vom 1 3. April 2012 (Urk. 3/3) sind weitge hend allgemein respektive prognostisch gehalten. Die Ärzte der Z.___ empfahlen in ihrem Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 7/11/6) eine Ab klärung des Gedächtnisses des Versicherten. Der vom Versicherten eingereichte Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2012 (Urk. 3/4) beruht zwar auf einer neuropsychologischen Abklärung; auch bezieht
er sich zumin dest teilweise auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum und ist daher ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk.
6) zu berücksichtigen. In des ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass dieser Bericht die Anforderungen an eine beweistauglich e medizinische Grundlage
nicht erfüllt. So fehlen da rin klare Diagnosen. Auch wurde die Beurteilung, dass sich die vaskuläre n Läsionen und das erlittene Trauma aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt hätten und zusätzlich eine begin nende neurodegenerative Krankheit angenommen werden müsse, nicht rechts genüglich
erhärtet . D iese knappen Hinweise stellen keine im Bericht angespro chene multifaktorielle Beurteilung der Befunde dar, zumal
die übrigen medizi nischen Akten weitgehend un berücksichtigt blieben . Nicht näher begründet sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Weitere Abklärungen sind daher not wendig. 4.2
Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zur Abklä rung des Gesundheitszustandes des Versicherten ein kombiniertes neurologi sches/neuropsychologisches/psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein zuholen haben, welche s
- auf der Grundlage eines von der IV-Stelle vorgän g ig zu erstellenden hinreichend konkreten Profils der angestammte n Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines im Bericht der Dres . B.___ und C.___ vom 1 9. April 2010 (Urk. 3/4) erwähnten Bericht s betreffend eine neuropsychologi sche Untersuchung des F.___
vom Juni 2010 (soweit ein entsprechender Bericht vorhanden ist) und der Ergebnisse eines in der Zeit vom 1 8. Juni bis 1 7. Dezember 2012 bei G.___, durchgeführten Arbeit s trainings (Urk. 7/ 68, Urk. 7/71) – Auskunft zu geben hat zur Arbeitsfä higkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensan gepassten Tätigkeit im massgebenden Zeitraum. Hernach ist über den Renten anspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht ein e ganze Rente zugesprochen wurde, neu zu befinden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem
Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
6. März 2012, soweit damit ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. Mai 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen er gänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel