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IV.2012.00499

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rente verneint, da keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung gegeben ist.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 1. März 1982 bis 2 9. Februar 2004 als ungelernter Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ in Z.___

(Urk. 9/4, Urk. 9/7). Wegen Rückenbeschwerden hatte er sein Arbeits pensum ab dem 7. April 2003 zunächst um 50 % und danach ab dem 7. Oktober 2003 um 75 %

reduziert (Urk. 9/4/5) .

Am 1 0. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte

unter anderem um Zu spre chung einer Rente (Urk. 9/4). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8 und Urk. 9/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/11, Urk. 9/12, Urk. 9/17

und Urk. 9/20) vor. Mit Verfügung vom 9. September 2004 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenan spruch (Urk. 9/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 1. Oktober 2004 (Urk. 9/ 26) wies die IV- Stelle mit Einsprach eentscheid vom 3 0. November 2004 ab (Urk. 9/ 31) . Auf Be schwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 (IV. 2005.00060) auf und wies die Sache zur Vornahme einer rheumatologischen und psych iatrischen Exploration und nachfolgendem neuem Entscheid zurück. 1.2

Daraufhin gab die IV-Stelle ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in A uftrag (Urk. 9/38), welches am 1 2. Dezember 2006 erging. Auf einen ersten ablehnenden

Vorbescheid vom 5. März 2007 (Urk. 9/50) liess der Ver s icherte Einwand erheben (Urk. 9/53). Da raufhin erliess die IV-Stelle am 1 8. Juni 2007 einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/57), welcher dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente

ab 1. März 2004 in Aussicht stellte. Mit Verfügung en vom 9. August und 1 3. Sep tem ber 2007 entschied die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 9/64 f.).

1.3

Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine Rev ision von Amtes wegen ein (Urk. 9/68). Sie holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin,

vom 9. September 2010 ein (Urk. 9/71). Daraufhin gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n beim Institut C.___ in Auftrag (Urk. 9/72), welches am 1 6. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 9/74). Im Vorbescheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer Verbesse rung seines Ge sundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Invaliden rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % in Aussicht. Nach einem Ein wand des Ver sicherten erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2012 einen neuen Vor be scheid (Urk. 9/91), in welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung en vom 9. August und 1 3. September 2007

aufgrund zweifelloser Unrich tigkeit in Aussicht stellte. Nach einem Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/96) entschied die IV-Stelle in der Verfügung vom 5. April 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 0. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte, die Verfügung vom 5. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm wei ter hin eine Viertelsrente zuzusprechen. Ausserdem liess er die unentgeltliche Pro zessführung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Gabriela Gwerder beantragen (Urk.

1 S.

2 und 8). Die IV-Stelle schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

8) auf Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 wurde dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltli che Rechtsvertreterin für dieses Verfahren be stellt (Urk. 13) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision en 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materi ell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine über gangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeit punkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. April 2012 (Urk.

2) ergangen,

wobei zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungs weise aufgehobenen Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 zwei fellos unrichtig waren, was sich nach den damals gültig gewesenen Be stim mungen beurteilt.

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stim mung en - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2 .2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen.

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder au f heben, wenn die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifel los unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be sti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Be reich mat erieller Anspruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist . Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie si ch im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, schei det die Annahme zwei felloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nün f tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denk bar. Eine voraussetzungslose N eu beurteilung der invaliditäts mässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gu st 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 .

3.1

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom 9. August und 13. September 2007 nicht gebessert hat und damit eine re visionsweise Rentenaufhebung nicht zur Diskussion steht. Dies erweist sich nach der Aktenlage als richtig.

Anfechtungs- und Streitgegenstand ist denn auch nur die wiedererwägungsweise Aufhebung der seit dem 1. März 2004 gewährten Viertelsrente . 3.2

Aufgrund des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Ma i 2005 gab die IV-Stelle ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag (Urk. 9/43 ff.) .

Die Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte n als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Anpassungsstörung (Maladaption) ICD-10 F.43.28

(Urk. 9/45/18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronifizierte unspezifische Rücken- und Nackenschmerzen und ein Nikotinabu s us festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs arbeiter an einer Stanzmasch ine in der Verpackungsindustrie betrage, so fern

diese einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne stereotype Zwangs bewegungen entspreche, 80 % der Norm, wobei die psychischen Ge gebenheiten limitierend wirkten (Urk. 9/45/19). Dies gelte auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne stereotype Zwangsbewegungen. Dr. D.___ schloss im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 8. Oktober 2006 (Urk. 9/43/8 ff.) das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus,

da die hiefür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Auch eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die gesundheitliche Störung beschränke sich auf die Rücken- und Kopfschmerzen. Wegen des maladaptiven Umgangs mit den Schmer zen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen der ge ringen Schulbildung nur einfache Tätigkeiten ausüben könne, sei aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % anzunehmen (Urk. 9/43/12).

Aufgrund die ses Gutachtens und der umfassenden medizinischen Akten lage sprach die IV- Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung en vom 9. August und 1 3. Septem ber 2007 (Urk. 9/64 ff.) eine Viertelsrente zu. 3.3

Die bei der ursprünglichen Rentenzusprache

attestierte Arbeits un fä higkeit vermag

im Lichte des Gutachtens des Instituts C.___ vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9/74) und der Recht sprechung bezüglich der „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlagen“ heute nicht unbe dingt zu überzeugen. Die spätere gutachterliche Einschätzung allein bildet in des keinen hinreichenden Grund für eine Abände rung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit; gemäss höchstrichterlicher Recht spre chung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach der Aktenlage und der Verwaltungs- und Rechtspraxis zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 9. August und 1 3. September 2007 (Urk. 9/64 ff.) dargeboten haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 2 4. Juni 2011 E.

4.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_144/2011 vom 1 0. Mai 2011 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.3). Im Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 3 1. Mai 2005 (IV.2005.00060) wurde darauf hingewiesen, „dass eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu stan des des Beschwerdeführers im Rahmen einer rheumatologi schen und psy chi atrischen Exploration vorzunehmen sei.“ Weiter wurde im Entscheid aufge geben, dass die Gutachter analog zur Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen in BGE 130 V 352 ff. insbesondere zu be urteilen hätten, ob das chronische oder psychosomatische Leiden eine derartige Schwere aufwei se, dass de m

Beschwerdeführer die Verwertung der verbleiben den Arbeitskraft bei objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zu rückzuführen sei en

– sozialpraktisch nicht mehr bzw. nur beschränkt zumutbar sei“ (Urteil S. 9). Im Gutachten der MEDAS w urde

demgemäss

festgehalten, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung insbesondere die Recht sprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörungen zu berücksichtigen hät ten (Urk. 9/44). In der Folge kam der psychiatrische Gutachte r zum Schluss, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aber wegen der Anpassungsstörung - obwohl ihr kein Krankheitswert beigemessen wurde - zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/43/12). Seine Beurteilung wurde sowohl vom RAD als auch von der IV-Stelle als überzeugend erachtet (Urk. 9/ 48/2,

Urk. 9/64 ff.)

3.4

Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk.

2) beruht die der Rentenzusprache zugrunde liegende Invaliditätsbemessung auf einer nachvollziehbaren und fach ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfäh igkeit .

Das Gutachten

der MEDAS erweist sich im Lichte der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a) beweisrechtlich als verwertbar.

Wenn die IV-Stelle daher das Gutachten der MEDAS i m Ein klang mit der Ein schätzung ihres medizinischen Dienstes als beweiskräftig qua lifiziert e und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Viertelsrente

zusprach, war dies im Rah men des ihr zustehenden Ermessens vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausschei det.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen . Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, aufzuheben. 4 . 4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat sodann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversich erungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 3 0. Januar 2014 machte sie einen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Barauslage von Fr. 102.60 geltend (Urk. 17). Dieser Aufwand ist der Sache an ge messen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘514.80 (6.5 x Fr. 200.-- = Fr. 1‘300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 102.60 = Fr. 1‘402.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird di e Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2012 aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 514.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2006 erging. Auf einen ersten ablehnenden

Vorbescheid vom 5. März 2007 (Urk. 9/50) liess der Ver s icherte Einwand erheben (Urk. 9/53). Da raufhin erliess die IV-Stelle am 1 8. Juni 2007 einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/57), welcher dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente

ab 1. März 2004 in Aussicht stellte. Mit Verfügung en vom 9. August und 1 3. Sep tem ber 2007 entschied die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 9/64 f.).

E. 1.1 Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 1. März 1982 bis 2 9. Februar 2004 als ungelernter Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ in Z.___

(Urk. 9/4, Urk. 9/7). Wegen Rückenbeschwerden hatte er sein Arbeits pensum ab dem 7. April 2003 zunächst um 50 % und danach ab dem 7. Oktober 2003 um 75 %

reduziert (Urk. 9/4/5) .

Am 1 0. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte

unter anderem um Zu spre chung einer Rente (Urk. 9/4). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8 und Urk. 9/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/11, Urk. 9/12, Urk. 9/17

und Urk. 9/20) vor. Mit Verfügung vom 9. September 2004 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenan spruch (Urk. 9/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 1. Oktober 2004 (Urk. 9/ 26) wies die IV- Stelle mit Einsprach eentscheid vom 3 0. November 2004 ab (Urk. 9/ 31) . Auf Be schwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 (IV. 2005.00060) auf und wies die Sache zur Vornahme einer rheumatologischen und psych iatrischen Exploration und nachfolgendem neuem Entscheid zurück.

E. 1.2 Daraufhin gab die IV-Stelle ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in A uftrag (Urk. 9/38), welches am

E. 1.3 Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine Rev ision von Amtes wegen ein (Urk. 9/68). Sie holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin,

vom 9. September 2010 ein (Urk. 9/71). Daraufhin gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n beim Institut C.___ in Auftrag (Urk. 9/72), welches am 1 6. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 9/74). Im Vorbescheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer Verbesse rung seines Ge sundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Invaliden rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % in Aussicht. Nach einem Ein wand des Ver sicherten erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2012 einen neuen Vor be scheid (Urk. 9/91), in welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung en vom 9. August und 1 3. September 2007

aufgrund zweifelloser Unrich tigkeit in Aussicht stellte. Nach einem Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/96) entschied die IV-Stelle in der Verfügung vom 5. April 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

E. 2 und 8). Die IV-Stelle schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

8) auf Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 wurde dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltli che Rechtsvertreterin für dieses Verfahren be stellt (Urk. 13) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision en

E. 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materi ell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine über gangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeit punkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. April 2012 (Urk.

2) ergangen,

wobei zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungs weise aufgehobenen Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 zwei fellos unrichtig waren, was sich nach den damals gültig gewesenen Be stim mungen beurteilt.

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stim mung en - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 514.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00499 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter in Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 1. März 1982 bis 2 9. Februar 2004 als ungelernter Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ in Z.___

(Urk. 9/4, Urk. 9/7). Wegen Rückenbeschwerden hatte er sein Arbeits pensum ab dem 7. April 2003 zunächst um 50 % und danach ab dem 7. Oktober 2003 um 75 %

reduziert (Urk. 9/4/5) .

Am 1 0. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte

unter anderem um Zu spre chung einer Rente (Urk. 9/4). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8 und Urk. 9/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/11, Urk. 9/12, Urk. 9/17

und Urk. 9/20) vor. Mit Verfügung vom 9. September 2004 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenan spruch (Urk. 9/ 22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 1. Oktober 2004 (Urk. 9/ 26) wies die IV- Stelle mit Einsprach eentscheid vom 3 0. November 2004 ab (Urk. 9/ 31) . Auf Be schwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 (IV. 2005.00060) auf und wies die Sache zur Vornahme einer rheumatologischen und psych iatrischen Exploration und nachfolgendem neuem Entscheid zurück. 1.2

Daraufhin gab die IV-Stelle ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in A uftrag (Urk. 9/38), welches am 1 2. Dezember 2006 erging. Auf einen ersten ablehnenden

Vorbescheid vom 5. März 2007 (Urk. 9/50) liess der Ver s icherte Einwand erheben (Urk. 9/53). Da raufhin erliess die IV-Stelle am 1 8. Juni 2007 einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/57), welcher dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente

ab 1. März 2004 in Aussicht stellte. Mit Verfügung en vom 9. August und 1 3. Sep tem ber 2007 entschied die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 9/64 f.).

1.3

Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine Rev ision von Amtes wegen ein (Urk. 9/68). Sie holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin,

vom 9. September 2010 ein (Urk. 9/71). Daraufhin gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n beim Institut C.___ in Auftrag (Urk. 9/72), welches am 1 6. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 9/74). Im Vorbescheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer Verbesse rung seines Ge sundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Invaliden rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % in Aussicht. Nach einem Ein wand des Ver sicherten erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2012 einen neuen Vor be scheid (Urk. 9/91), in welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung en vom 9. August und 1 3. September 2007

aufgrund zweifelloser Unrich tigkeit in Aussicht stellte. Nach einem Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/96) entschied die IV-Stelle in der Verfügung vom 5. April 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 0. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte, die Verfügung vom 5. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm wei ter hin eine Viertelsrente zuzusprechen. Ausserdem liess er die unentgeltliche Pro zessführung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Gabriela Gwerder beantragen (Urk.

1 S.

2 und 8). Die IV-Stelle schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

8) auf Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 wurde dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltli che Rechtsvertreterin für dieses Verfahren be stellt (Urk. 13) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision en 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materi ell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine über gangsrechtliche Grund satz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeit punkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. April 2012 (Urk.

2) ergangen,

wobei zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungs weise aufgehobenen Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 zwei fellos unrichtig waren, was sich nach den damals gültig gewesenen Be stim mungen beurteilt.

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stim mung en - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2 .2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen.

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder au f heben, wenn die Voraus setzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifel los unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be sti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Be reich mat erieller Anspruchsvoraus setzun gen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist . Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie si ch im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, schei det die Annahme zwei felloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nün f tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denk bar. Eine voraussetzungslose N eu beurteilung der invaliditäts mässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gu st 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 .

3.1

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom 9. August und 13. September 2007 nicht gebessert hat und damit eine re visionsweise Rentenaufhebung nicht zur Diskussion steht. Dies erweist sich nach der Aktenlage als richtig.

Anfechtungs- und Streitgegenstand ist denn auch nur die wiedererwägungsweise Aufhebung der seit dem 1. März 2004 gewährten Viertelsrente . 3.2

Aufgrund des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts vom 3 1. Ma i 2005 gab die IV-Stelle ein rheumatologisch - psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag (Urk. 9/43 ff.) .

Die Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte n als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Anpassungsstörung (Maladaption) ICD-10 F.43.28

(Urk. 9/45/18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronifizierte unspezifische Rücken- und Nackenschmerzen und ein Nikotinabu s us festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs arbeiter an einer Stanzmasch ine in der Verpackungsindustrie betrage, so fern

diese einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne stereotype Zwangs bewegungen entspreche, 80 % der Norm, wobei die psychischen Ge gebenheiten limitierend wirkten (Urk. 9/45/19). Dies gelte auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne stereotype Zwangsbewegungen. Dr. D.___ schloss im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 8. Oktober 2006 (Urk. 9/43/8 ff.) das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus,

da die hiefür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Auch eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die gesundheitliche Störung beschränke sich auf die Rücken- und Kopfschmerzen. Wegen des maladaptiven Umgangs mit den Schmer zen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen der ge ringen Schulbildung nur einfache Tätigkeiten ausüben könne, sei aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % anzunehmen (Urk. 9/43/12).

Aufgrund die ses Gutachtens und der umfassenden medizinischen Akten lage sprach die IV- Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung en vom 9. August und 1 3. Septem ber 2007 (Urk. 9/64 ff.) eine Viertelsrente zu. 3.3

Die bei der ursprünglichen Rentenzusprache

attestierte Arbeits un fä higkeit vermag

im Lichte des Gutachtens des Instituts C.___ vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9/74) und der Recht sprechung bezüglich der „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlagen“ heute nicht unbe dingt zu überzeugen. Die spätere gutachterliche Einschätzung allein bildet in des keinen hinreichenden Grund für eine Abände rung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit; gemäss höchstrichterlicher Recht spre chung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach der Aktenlage und der Verwaltungs- und Rechtspraxis zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 9. August und 1 3. September 2007 (Urk. 9/64 ff.) dargeboten haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 2 4. Juni 2011 E.

4.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_144/2011 vom 1 0. Mai 2011 E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 2 8. Juli 2011 E. 2.3). Im Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 3 1. Mai 2005 (IV.2005.00060) wurde darauf hingewiesen, „dass eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu stan des des Beschwerdeführers im Rahmen einer rheumatologi schen und psy chi atrischen Exploration vorzunehmen sei.“ Weiter wurde im Entscheid aufge geben, dass die Gutachter analog zur Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen in BGE 130 V 352 ff. insbesondere zu be urteilen hätten, ob das chronische oder psychosomatische Leiden eine derartige Schwere aufwei se, dass de m

Beschwerdeführer die Verwertung der verbleiben den Arbeitskraft bei objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zu rückzuführen sei en

– sozialpraktisch nicht mehr bzw. nur beschränkt zumutbar sei“ (Urteil S. 9). Im Gutachten der MEDAS w urde

demgemäss

festgehalten, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung insbesondere die Recht sprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörungen zu berücksichtigen hät ten (Urk. 9/44). In der Folge kam der psychiatrische Gutachte r zum Schluss, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aber wegen der Anpassungsstörung - obwohl ihr kein Krankheitswert beigemessen wurde - zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/43/12). Seine Beurteilung wurde sowohl vom RAD als auch von der IV-Stelle als überzeugend erachtet (Urk. 9/ 48/2,

Urk. 9/64 ff.)

3.4

Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk.

2) beruht die der Rentenzusprache zugrunde liegende Invaliditätsbemessung auf einer nachvollziehbaren und fach ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfäh igkeit .

Das Gutachten

der MEDAS erweist sich im Lichte der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a) beweisrechtlich als verwertbar.

Wenn die IV-Stelle daher das Gutachten der MEDAS i m Ein klang mit der Ein schätzung ihres medizinischen Dienstes als beweiskräftig qua lifiziert e und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Viertelsrente

zusprach, war dies im Rah men des ihr zustehenden Ermessens vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausschei det.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen . Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, aufzuheben. 4 . 4 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin hat sodann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversich erungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 3 0. Januar 2014 machte sie einen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Barauslage von Fr. 102.60 geltend (Urk. 17). Dieser Aufwand ist der Sache an ge messen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘514.80 (6.5 x Fr. 200.-- = Fr. 1‘300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 102.60 = Fr. 1‘402.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird di e Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2012 aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 514.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHertli-Wanner