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IV.2012.00498

Aufgrund eines Herzleidens keine Tätigkeit mit hoher Stressbelastung mehr zumutbar. Zusprache einer halben Invalidenrente

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, zuletzt seit 1993 als SAP-Consultant bei Y.___ tätig (Urk. 6/ 15 Ziff. 2.1), meldete sich am 18 . Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, vgl. Urk. 6/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-14, Urk. 6/16, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/25), die Unterla gen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) und Auszüge aus dem individu ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11, Urk. 6/39) ein und veranlasste bei der MEDAS Z.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 24.

November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/38). Am 16. Juli 2010 wurde dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/43). Mit Vorbe scheid vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu spra che einer Viertelsrente ab 1. August 2008 in Aussicht, wogegen dieser am 23. August 2010 Einwände (Urk. 6/56) erhob. Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 6/62) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen der Versicherte am 15. Apri l 2011 erneut Einwände (Urk. 6/68) erhob. Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/72 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm nach allenfalls ergän zen den medizinischen Abklärungen ab dem 1. August 2008 eine Invalidenrente zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk.

5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 2. August 2012 (Urk. 8) verzichtete der Versicherte auf die Einreichung einer Replik . Mit Verfügung vom

9. August 2013 (Urk.

9) wurde die Caisse de pension des Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich in der Folge nicht ver nehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom Apri l 20 12 (Urk.

2) damit, dass kein versicherungs relevanter Gesundheitsscha den ausgewiesen sei. So komme einer Neurasthenie nach ICD-10 F48.0 recht sprechungsgemäss nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zu und es sei von der Vermutung auszugehen, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumut ba ren Willensanstrengung überwindbar seien (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei en sowo hl eine psychische Komorbidität als auch das Vorhandensein anderer qua li fizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien zu vernei nen (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei seit August 2007 wegen des Herzleidens und der Myalgien in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen (S. 3 f. Ziff. 5). Die ange stammte stressbelastete Berufstätigkeit als SAP-Berater sei ihm dauerhaft un möglich und eine angepasste Tätigkeit mit normalen Arbeitsbedingungen könne erst nach Durchführung eine Rehabilitation und stufenweise erfolgen (S.

3

ff. Ziff. 5 -6).

Er habe entsprechend dem qualifiziert en und quantitativ hohen Arbeitseinsatz zu letzt ein Jahreseinkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt, wovon auszugehen sei . Bei der Bemessung des Invalideneinkommens als einfacher Informatiker sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und es sei ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, so dass ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente be stehe (S. 7 f. Ziff. 8-9). 3. 3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit Angina pectoris, Status nach korona rer Angiographie und RIVA PCI mit Stenteinlage und RCA Rekanalisa tion mit Stenteinlage am 11. September 2007 (vgl. Urk. 6/12/15-16 = 6/16/8-9) - Myopathie mit Muskelschmerzen und rasche Ermüdbarkeit

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit März 1998 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. August 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Der Beschwerdeführer sei bis Juli 2007 völlig beschwerdefrei und leistungsfähig in seinem Beruf gewesen, als erstmals Thoraxschmerzen aufge treten seien. Nach dem Eingriff seien zunehmende Erschöpfbarkeit, Angstzu stände und medikamentös verursachte Muskelschmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer leide an Angstzuständen, Müdigkeit, Erschöpf barkeit und an Konzentrationsproblemen und habe immer wieder unbestimmte Thoraxschmerzen (Ziff. 3.4). Seit dem 7. Dezember 2007 sei der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 5.2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 6/16/3-7) folgende Di ag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, aus voller Gesundheit und sehr guter körperlicher Leistungs fähigkeit interventionsbedürftige 3-Gefässerkrankung bei Dyslipidämie - Verarbeitungsstörung en

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 27. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer v om 28.

August bis 4. November 2007 zu 100 %, vom 5. November bis 2. Dezember 200 7 zu 50 % und seit dem 3. De zember 2007 erneut zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an verminderter Leistungsfähig keit und Muskelschmerzen unter Statinen . Er habe verminderte psychische Ressour cen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/23/7) nach am 10. Dezember 2008 erfolgter Un tersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnose: - panspondylogenes Syndrom bei DISH - Status nach Herzinfarkt mit 6-facher Stentversorgung 2007

Dr. C.___ führte aus, dass bei Mor bus DISH (hyperostotische

Spond ylosis

defor mans) immer wieder Schmerzschübe in der ganzen Wirbelsäule auftreten könn ten. Therapeutisch wirkten am besten Wärmepackungen, detonisierende Massa gen und Heilgymnastik. Er habe dem Beschwerdeführer eine entsprechende Phy siotherapieverordnung mitgegeben und seither nichts mehr gehört. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 13. März 2009 (Urk. 6/25/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Myalgien als Nebenwirkung einer kombinierten Lipidsenkungstherapie (Statin und Clofibrat) - allgemeine Adynamie und subjektive Leistungsminderung seit November 2007 - koronare Herzkrankheit seit 4. September 2007

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei am 11. März 2009 bei ihm in der Kontrolle gewesen

(Ziff. 1.2). G rundsätzlich gehe er nach erfolgter Umstel lung der Therapie, das heiss e nach der Reduktion b eziehungsweise dem Ab setzen des Lip anthyl von einer günstigen Prognose mit Regredienz der Myalgien aus (Ziff. 1.4). Als SAP-Berater bestehe seit dem 11. März 2009 eine Arbeits unfä higkeit zwischen 25 und 50 % (Ziff. 1.6). Im Rahmen von 50 % bis 75 % sei die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar.

Es hätten belastungsabhängige Myalgien im Vordergrund der Beschwerden ge standen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine Leistungsminderung und eine rasche Ermüdbarkeit empfunden. Geistige und psychische Einschränkungen hätten jedoch keine objektiviert werden können (Ziff. 1.7) . Sollte es durch die Therapiemodifikation zu einer Regredienz der Myalgien kommen, sei eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht auf 100 % zu erwar ten (Ziff. 1.8). 3.5

Die Ärzte der MEDAS erstatteten am 24. November 2009 das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/38). Sie stellten zu sammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21 Ziff. 1.1): - Neurasthenie (ICD-10 F48) - psychische Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 F54)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21

Ziff. 1.2): - koronare 3 -Gefässerkrankung mit/bei Status nach Dilatation und Stent RIVA und RCA September 2007 - Statin -induzierte Myalgien - zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom mit/bei - beginnender Osteochondrose u nd Spondylarthrose C5/6, C6/7 - diffuser idiopathischer skelettaler

Hyperostose (DISH) Grad II-III der BWS

Die begutachtenden Ärzte führten aus, b ei der internistischen Erstuntersuchung hätten beim Beschwerdeführer seine herzbezogenen Missempfindungen und Ängste, die unabhängig von körperlicher oder psychischer Belastung aufgetre ten seien, im Vordergrund gestanden. Daneben bestünden laut seinen Angaben Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen

sowie Erschöpfbarkeit, welche es ihm nicht erlaubten, Sport oder ein körperliches Training durchzuführen. Die körper liche Untersuchung des schlanken, sportlich und körperlich nicht eingeschränkt wirkenden Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Respirationstrakts und der ab dominellen Organe unauffällig gewesen. Cardiovaskulär habe sich ein erhöh ter Blutdruck, am Bewegungsapparat mässig ausgeprägte Muskelverspannungen der oberen Paravertebralmuskulatur und keine Funktionseinschränkungen ge zeigt. Psychisch habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt, latent ängst lich und etwas unzufrieden (S. 22 Mitte).

Objektiv hätten keine relevanten Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken festgestellt werden können. Endphasig sei es bei einzelnen Bewegungsprüfungen zur Schmerzprojektion in der Brustwirbel säule (BWS) ge kommen. Die vorliegende Bildgebung habe leichtgradige de ge nerative Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 und C6/7 und radiologische Zeichen einer DISH der BWS gezeigt. Rheumatologischerseits sei es unklar, ob die Rückenschmerzen darauf zurückzuführ en seien. Unabhän gig davon hätten

Statin-indzierte Myalgien anhand der neurologischen Vorun tersuchung und der Verlaufsbeobachtung vorgelegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als In formatiker oder Software-Consultant habe sich aus den Befunden nicht er geben, wobei eine Zwang shaltung zu vermeiden sei (S. 24 oben).

Die kardiologische Untersuchung habe keine typische Angina pectoris, jedoch stressabhängige vegetative Beschwerden, Muskelschmerzen und Erschöpfbarkeit gezeigt. Die durchgeführten technischen Untersuchungen hätten echokardiogra phisch eine normale regionale und globale Funktion und Hinweise auf eine mög liche hypertensive

Kardiomyopahie in Form einer konzentrischen Hypertro phie der linken Kammer verbunden mit einer leichten diastolischen Dysfunktion gezeigt. In der Ergometrie sei es wegen Beinschmerzen zum Abbruch vor dem Belastungssoll gekommen. Es bestünden keine subjektiven und objektiven Is chä miezeichen . Aus kardiologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben, mit der Einsch ränkung, dass der Proband nicht habe ausbelastet werden können. Das kardiovaskuläre Risiko sei als erhöht eingeschätzt und ein regelmässiges Training sei vermisst worden. Eine kardiologische Rehabilitation wäre retrospektiv betrachtet bei dem verunsi cherten und ängstlichen Beschwerdeführer sinnvoll gewesen und werde aktuell noch für indiziert gehalten. Erwogen werden soll t e auch eine Kontrollangiogra phie oder ein Kontroll- Angio -CT. Eine Einschränkung als Informatiker habe aus kardiologisc her Sicht nicht bestanden (S. 24 Mitte).

Die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine relevante affek tive Störung ergeben. Es seien zwar Deprimiertheit und hypochondrische Ängste geschildert, respektive festgestellt worden, jedoch keine abgrenzbare depressive Episoden, keine Phobien und auch kein e eindeutigen Symptome einer Somati si e rung oder einer somatoformen Störung, insofern, als der Beschwerdeführer offen gewesen sei für eine psychologische Erklärung eines Teils seiner Be schwerden. Im Vordergrund hätten die körperlichen Beschwerden und die Er schöpfbarkeit, dies auch nach geistiger Anstrengung, vom Betroffenen selbst schwer zu über win den, sowie Hinweise auf hyperchondrische

Krankheitsverar beitung, ausge prägte Selbstlimitierung und Dekonditionierung gestanden. Die psychopatholo gi schen Auffälligkeiten seien diagnostisch als Neurasthenie und als psychische und Verhaltensfaktoren im Rahmen der körperlichen Erkrankung klassifiziert

worden . Aus psychiatrischer Sicht habe sich daraus die Indikation für kurz fris ti g durchzuführende medizinische Massnahmen, idealerweise in Form einer psy cho somatischen Rehabilitationsbehandlung zur Vermittlung eine s adäquaten Krank heits modells, zur Entkatastrophisierung, zum Abbau von Vermeidungs verhalten, zur Rekonditionierung und Vermittlung von Entspannungstechniken ergeben . Ge eigneter Ort für eine solche Massnahme könnte ein mehrwöchiger psychoso matischer Rehabilitationsaufenthalt sein mit anschliessender ambulanter Be glei tung zur Reintegration in eine zumutbare Tätigkeit.

Bis dahin sei von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Ar beitsunfähigkeit auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 17 Mitte, S. 2 5 Mitte).

Die interdisziplinäre Beurteilung der beschriebenen Untersuchungsergebnisse könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen, rheu matologischen oder psychiatrischen Störungen feststellen. Es bestünden jedoch unübersehbare R ehabilitationsdefizite sowohl im Hinblick auf die kardiale, vor allem aber auch auf die psychiatrisch/psychosomatische Situation. Für eine so fortige Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb nicht arbeitsfähig, wäre dies aber nach einer zumutbaren kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsmassnahme. Aus Gutachtersicht seien kör per liche Rekonditionierung, ausführliche Psychoedukation, Entspannungs trai ning

sowie Ernährungsberatung essentiell. Es bestünden auch Alternativen zur bei ihm nebenwirkungsreichen Lipidsenker-Therapie (S. 2 5 Mitte).

In den letzten zwei Jahren habe sich eine abnorme psychische und physische Er schöpfbarkeit im Sinne einer Neurasthenie entwickelt, welche die Belastbar kei t auch unter weniger extremen Arbeitsbedingungen stark beeinträchtigt habe (S.

26

Ziff. 3.1).

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden zurückzuführen, e s bestehe aus Gutachtersicht Behandelbarkeit und Behandlungsindikation (S.

2 6

Ziff. 3.2).

Subjektiv halte sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig, objektiv könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine allgemeine Tätigkeit als Informatiker medizi nisch nur schwer begründet werden. Eine Wiederaufnahme seiner früheren Tä tigkeit als SAP-Consultant mit Erreichbarkeit an 7 Tage n pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung werde dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Ar beitsbedingungen sei theoretisch zumutbar, eine Wiedereingliederung sollte stu fen weise erfolgen und es sollte eine kardiologische und psychosomatische Reha bilitationsmassnahme vor ausgehen (S. 27

Ziff. 3.7, S. 31). Eine sofortige Aufna h me einer Arbeitstätigkeit würde aber an den ausgeprägten subjektiven Bee in trächtigungen scheitern (S. 28

Ziff. 5). Wichtig seien regelmässige Arbeits zeiten, keine hohe Stressbelastung, keine häufige Mehrarbeit und keine anhal tend schwe ren körperlichen Arbeiten (S.

28

Ziff. 5.1). Nach kardiologischer und psy chosomatischer Rehabilitation sei ein 8 S tunden Arbeitstag möglich (S.

28

Ziff. 5.2).

In den Berichten des Kardiologen Dr. B.___, des Hausarztes Dr. A.___, des Neurologen Dr. D.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ befänden sich in di agnostischer Hinsicht keine wesentlichen Diskrepanzen zu den eigenen Fest stellungen. Einzelne Befundbeschreibungen wichen von den aktuellen Erhebun gen ab; so beschreibe Dr. C.___ sehr ausgeprägte Funktionseinschränkungen am Achsenorgan, die jetzt nicht mehr festzustellen und anhand der objektivierbaren Schädigungen wenig nachvollziehbar seien. Dr. D.___ habe bei seinen Unter suchungen keine geistig-psychiatrischen Einschränkungen beim Beschwerde führer feststellen können, welche anhand des jetzigen psychiatrischen Befundes aber vorhanden seien und anhand der Anamnese sich in der Krankheitsent wick lung früh manifestiert hätten. Dies sei für die primär behandelnden Ärzte eben falls früh erkennbar gewesen und ausgesprochen worden (S. 30

Ziff. 8). 3.6

RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Ja nuar 2010 (Urk. 6/42/ 7-8) fest, dass dem MEDAS-Gutachten vom 24. November 2009 gefolgt werden könne. In terdisziplinär habe keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit für angepasste Tätig keiten mit normalen Arbeitszeiten und Arbeitsbe lastungen festgestellt werden können. Jedoch seien Rehabilitationsdefizite im Hinblick auf die kardiale, aber vor allem bezogen auf die psychische und psy chosomatische Situation dargelegt worden. Eine Durchführung einer solchen Rehabilitationsmassnahme sei zumut bar. Eine Tätigkeit mit normalen Arbeits zeiten, ohne vermehrte Erreichbarkeit, unter normalen Arbeitsbedingungen sei zumutbar, nach kardiologischer und psy chosomatischer Rehabilitation und entsprechend sukzessivem Arbeitsaufbau. Die angestammte Tätigkeit mit Not wendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeit belastung sei nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom November 2009 (vorstehend E.

3.5) kein aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanter Ge sundheitsschaden vorliege, da als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit lediglich eine Neurasthenie sowie psychische Verhaltensfaktoren im Zu sammenhang mit der Herzerkrankung aufgeführt worden seien . 4.2

Die MEDAS-Gutachter (vorstehend E. 3.5) waren sich einig, dass dem Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant mit regelmässiger er heblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung nicht mehr zumutbar, jedoch eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingung nach durch ge führter kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsma ssnahmen mö g lich sei .

Das MEDAS-Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerde n und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräf tige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. Die MEDAS-Gut ach ter hielten übereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. B.___ (vorstehend E.

3.2) und dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.

3.1) fest, dass eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als SAP-Consultant mit Er reichbarkeit an 7 Tage n pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrar beit und hoher Stressbelastung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingungen befanden sie als zumutbar, wobei einer stufenweisen Wiedereingliederung eine kardiologische und psy cho somatische Rehabilitationsmassnahme vorausgehen sollte.

An der Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gutachter in ihrem um fassenden Gutachten vermag auch nicht die etwas optimistischer ausgefallene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als SAP-Consultant durch den Neurologen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) im März 2009 etwas zu ändern, da er sich im Wesentlichen auf die Myalgien, welche im Zu sammenhang mit der lipidsenkenden Medikation aufgetreten waren, kon zen trier te und eine Beurteilung aus rein neurologischer Sicht vornahm.

Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als dass die im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für sich keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Der Kontext des Gut achtens ergibt jedoch, dass voraus ge setzt wurde, dass die ursprüngliche Tätig keit als nicht mehr zumutbar an ge sehen wurde, zumal die MEDAS-Gutachter dies mehrfach explizit festhielten (Urk.

6/38 S.

27 und S.

31) . Dies zeichnet sich sodann auch deutlich in den übri gen den Akten beiliegenden Arztberichten ab. Auch RAD-Ärztin Dr. E.___

(vorstehend E. 3.6) hielt im Januar 2010 fest, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit mit Notwendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeitbelastung nicht mehr zu mutbar sei, in einer an gepassten Tätigkeit mit normalen Arbeitszeiten und

- be dingungen seit Ablauf der Warteizeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mehr ausge gangen werden könne. Die von den MEDAS-Gutachtern aufgeführten Diagno sen einer Neurasthenie und von psychischen und Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit beziehen sich somit auf eine leidensangepasste Tätigkeit, welche jedoch auch gemäss Einschätzung der Gutachter zu 100 % zumutbar ist. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätig keit als SAP-Consultant keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht . D er medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf diese Einschätzung ist ohne Gewährung einer Übergangszeit zur Durchführung rehabilitativer Mas s nahmen abzustellen, zumal die im MEDAS-Gutachten erwähnten und eine lei densangepasste Tätigkeit betreffenden Diagnosen invalidenversicherungs recht lich nicht zu einer Invalidität zu führen vermögen. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden

wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009 (vgl. nach folgend Erwägung 5.6), abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer machte geltend, zuletzt im Jahr 2007 bei Y.___ ein Einkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt zu haben, wovon bei der Berech nung des Valideneinkommens auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). Der Be schwerde füh rer war jedoch seit Ende August 2007 krankgeschrieben (Urk. 6/15 Ziff. 2.14), weshalb sich dieses im Vergleich zu den Vorjahren massiv höhere Einkommen nicht nachvollziehen lässt und auf den Durchschnittswert der Jahre 2005 bis 2007 abzustellen ist.

Laut IK -Auszug (Urk. 6/39) verdiente der Beschwerdeführer

in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich Fr. 160‘164.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im von 2.2 % im Jahr 2008 und von 1.9 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 lit . J-K) ein Validenein kommen von rund Fr. 166‘798.-- (Fr. 160‘164.-- x 1.022 x 1.019). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell

eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit vermehrter Stress- und Arbeitszeitbelastung mehr zumutbar sind

(vorstehend E. 4. 2-3), weshalb Tätigkeiten im Bereich des Anforderungsni veau s 1 und 2 nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer machte gel tend (vorstehend E. 2.2), das Invalideneinkommen sei im Anforderungsniveau 4 fest zulegen. Für die Verrichtung von lediglich einfachen und repetitiven Tätig keiten ist der Beschwerdeführer jedoch klar überqualifiziert, was aus seinem in der Be schwerdeschrift dargelegten kurzen Lebenslauf (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) und aus der den Akten zu entnehmenden beruflichen Biographie hervorgeht. Ange bracht er scheint daher das Anforderungsniveau 3 zur Anwendung zu bringen.

Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnis sen im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen auf Fr. 6'250.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 70-74, Niveau 3). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr und bei einer durchschnittli chen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit . G-S), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . J-K) rund Fr. 79' 673 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 6'250. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 19). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen

mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.

5.2).

In Anbetracht dessen, dass das Invalideneinkommen anhand des Anforde rungs niveau 3 bestimmt wurde, wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers genügend berücksichtigt und ein weiter gehender Abzug vom Tabellen lohn er üb rigt sich. 5.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 166‘798.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 79‘ 673 .-- resultiert eine Vermögenseinbusse von 8 7 ‘ 125 .-- was ei nem Invaliditätsgrad von rund 52 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Be schwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher seit 1. Januar 2008 in Kraft steht, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Da sich der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2008 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7), ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Februar 2009. 5. 7

Demnach besteht ab 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ange fochtene Verfügung vom 4. April 2012 (Urk.

2) aufzuheben und festzu stellen ist, dass ab dem 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial v ersiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Caisse de pension des Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, zuletzt seit 1993 als SAP-Consultant bei Y.___ tätig (Urk. 6/ 15 Ziff. 2.1), meldete sich am 18 . Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, vgl. Urk. 6/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-14, Urk. 6/16, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/25), die Unterla gen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) und Auszüge aus dem individu ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11, Urk. 6/39) ein und veranlasste bei der MEDAS Z.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 24.

November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/38). Am 16. Juli 2010 wurde dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/43). Mit Vorbe scheid vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu spra che einer Viertelsrente ab 1. August 2008 in Aussicht, wogegen dieser am 23. August 2010 Einwände (Urk. 6/56) erhob. Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 6/62) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen der Versicherte am 15. Apri l 2011 erneut Einwände (Urk. 6/68) erhob. Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/72 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom Apri l 20 12 (Urk.

2) damit, dass kein versicherungs relevanter Gesundheitsscha den ausgewiesen sei. So komme einer Neurasthenie nach ICD-10 F48.0 recht sprechungsgemäss nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zu und es sei von der Vermutung auszugehen, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumut ba ren Willensanstrengung überwindbar seien (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei en sowo hl eine psychische Komorbidität als auch das Vorhandensein anderer qua li fizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien zu vernei nen (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei seit August 2007 wegen des Herzleidens und der Myalgien in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen (S. 3 f. Ziff. 5). Die ange stammte stressbelastete Berufstätigkeit als SAP-Berater sei ihm dauerhaft un möglich und eine angepasste Tätigkeit mit normalen Arbeitsbedingungen könne erst nach Durchführung eine Rehabilitation und stufenweise erfolgen (S.

E. 3 ff. Ziff.

E. 3.1 Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit Angina pectoris, Status nach korona rer Angiographie und RIVA PCI mit Stenteinlage und RCA Rekanalisa tion mit Stenteinlage am 11. September 2007 (vgl. Urk. 6/12/15-16 = 6/16/8-9) - Myopathie mit Muskelschmerzen und rasche Ermüdbarkeit

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit März 1998 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. August 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Der Beschwerdeführer sei bis Juli 2007 völlig beschwerdefrei und leistungsfähig in seinem Beruf gewesen, als erstmals Thoraxschmerzen aufge treten seien. Nach dem Eingriff seien zunehmende Erschöpfbarkeit, Angstzu stände und medikamentös verursachte Muskelschmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer leide an Angstzuständen, Müdigkeit, Erschöpf barkeit und an Konzentrationsproblemen und habe immer wieder unbestimmte Thoraxschmerzen (Ziff. 3.4). Seit dem 7. Dezember 2007 sei der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 5.2).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 6/16/3-7) folgende Di ag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, aus voller Gesundheit und sehr guter körperlicher Leistungs fähigkeit interventionsbedürftige 3-Gefässerkrankung bei Dyslipidämie - Verarbeitungsstörung en

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 27. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer v om 28.

August bis 4. November 2007 zu 100 %, vom 5. November bis 2. Dezember 200

E. 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/23/7) nach am 10. Dezember 2008 erfolgter Un tersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnose: - panspondylogenes Syndrom bei DISH - Status nach Herzinfarkt mit 6-facher Stentversorgung 2007

Dr. C.___ führte aus, dass bei Mor bus DISH (hyperostotische

Spond ylosis

defor mans) immer wieder Schmerzschübe in der ganzen Wirbelsäule auftreten könn ten. Therapeutisch wirkten am besten Wärmepackungen, detonisierende Massa gen und Heilgymnastik. Er habe dem Beschwerdeführer eine entsprechende Phy siotherapieverordnung mitgegeben und seither nichts mehr gehört.

E. 3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 13. März 2009 (Urk. 6/25/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Myalgien als Nebenwirkung einer kombinierten Lipidsenkungstherapie (Statin und Clofibrat) - allgemeine Adynamie und subjektive Leistungsminderung seit November 2007 - koronare Herzkrankheit seit 4. September 2007

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei am 11. März 2009 bei ihm in der Kontrolle gewesen

(Ziff. 1.2). G rundsätzlich gehe er nach erfolgter Umstel lung der Therapie, das heiss e nach der Reduktion b eziehungsweise dem Ab setzen des Lip anthyl von einer günstigen Prognose mit Regredienz der Myalgien aus (Ziff. 1.4). Als SAP-Berater bestehe seit dem 11. März 2009 eine Arbeits unfä higkeit zwischen 25 und 50 % (Ziff. 1.6). Im Rahmen von 50 % bis 75 % sei die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar.

Es hätten belastungsabhängige Myalgien im Vordergrund der Beschwerden ge standen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine Leistungsminderung und eine rasche Ermüdbarkeit empfunden. Geistige und psychische Einschränkungen hätten jedoch keine objektiviert werden können (Ziff. 1.7) . Sollte es durch die Therapiemodifikation zu einer Regredienz der Myalgien kommen, sei eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht auf 100 % zu erwar ten (Ziff. 1.8).

E. 3.5 Die Ärzte der MEDAS erstatteten am 24. November 2009 das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/38). Sie stellten zu sammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21 Ziff. 1.1): - Neurasthenie (ICD-10 F48) - psychische Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 F54)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21

Ziff. 1.2): - koronare 3 -Gefässerkrankung mit/bei Status nach Dilatation und Stent RIVA und RCA September 2007 - Statin -induzierte Myalgien - zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom mit/bei - beginnender Osteochondrose u nd Spondylarthrose C5/6, C6/7 - diffuser idiopathischer skelettaler

Hyperostose (DISH) Grad II-III der BWS

Die begutachtenden Ärzte führten aus, b ei der internistischen Erstuntersuchung hätten beim Beschwerdeführer seine herzbezogenen Missempfindungen und Ängste, die unabhängig von körperlicher oder psychischer Belastung aufgetre ten seien, im Vordergrund gestanden. Daneben bestünden laut seinen Angaben Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen

sowie Erschöpfbarkeit, welche es ihm nicht erlaubten, Sport oder ein körperliches Training durchzuführen. Die körper liche Untersuchung des schlanken, sportlich und körperlich nicht eingeschränkt wirkenden Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Respirationstrakts und der ab dominellen Organe unauffällig gewesen. Cardiovaskulär habe sich ein erhöh ter Blutdruck, am Bewegungsapparat mässig ausgeprägte Muskelverspannungen der oberen Paravertebralmuskulatur und keine Funktionseinschränkungen ge zeigt. Psychisch habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt, latent ängst lich und etwas unzufrieden (S. 22 Mitte).

Objektiv hätten keine relevanten Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken festgestellt werden können. Endphasig sei es bei einzelnen Bewegungsprüfungen zur Schmerzprojektion in der Brustwirbel säule (BWS) ge kommen. Die vorliegende Bildgebung habe leichtgradige de ge nerative Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 und C6/7 und radiologische Zeichen einer DISH der BWS gezeigt. Rheumatologischerseits sei es unklar, ob die Rückenschmerzen darauf zurückzuführ en seien. Unabhän gig davon hätten

Statin-indzierte Myalgien anhand der neurologischen Vorun tersuchung und der Verlaufsbeobachtung vorgelegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als In formatiker oder Software-Consultant habe sich aus den Befunden nicht er geben, wobei eine Zwang shaltung zu vermeiden sei (S. 24 oben).

Die kardiologische Untersuchung habe keine typische Angina pectoris, jedoch stressabhängige vegetative Beschwerden, Muskelschmerzen und Erschöpfbarkeit gezeigt. Die durchgeführten technischen Untersuchungen hätten echokardiogra phisch eine normale regionale und globale Funktion und Hinweise auf eine mög liche hypertensive

Kardiomyopahie in Form einer konzentrischen Hypertro phie der linken Kammer verbunden mit einer leichten diastolischen Dysfunktion gezeigt. In der Ergometrie sei es wegen Beinschmerzen zum Abbruch vor dem Belastungssoll gekommen. Es bestünden keine subjektiven und objektiven Is chä miezeichen . Aus kardiologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben, mit der Einsch ränkung, dass der Proband nicht habe ausbelastet werden können. Das kardiovaskuläre Risiko sei als erhöht eingeschätzt und ein regelmässiges Training sei vermisst worden. Eine kardiologische Rehabilitation wäre retrospektiv betrachtet bei dem verunsi cherten und ängstlichen Beschwerdeführer sinnvoll gewesen und werde aktuell noch für indiziert gehalten. Erwogen werden soll t e auch eine Kontrollangiogra phie oder ein Kontroll- Angio -CT. Eine Einschränkung als Informatiker habe aus kardiologisc her Sicht nicht bestanden (S. 24 Mitte).

Die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine relevante affek tive Störung ergeben. Es seien zwar Deprimiertheit und hypochondrische Ängste geschildert, respektive festgestellt worden, jedoch keine abgrenzbare depressive Episoden, keine Phobien und auch kein e eindeutigen Symptome einer Somati si e rung oder einer somatoformen Störung, insofern, als der Beschwerdeführer offen gewesen sei für eine psychologische Erklärung eines Teils seiner Be schwerden. Im Vordergrund hätten die körperlichen Beschwerden und die Er schöpfbarkeit, dies auch nach geistiger Anstrengung, vom Betroffenen selbst schwer zu über win den, sowie Hinweise auf hyperchondrische

Krankheitsverar beitung, ausge prägte Selbstlimitierung und Dekonditionierung gestanden. Die psychopatholo gi schen Auffälligkeiten seien diagnostisch als Neurasthenie und als psychische und Verhaltensfaktoren im Rahmen der körperlichen Erkrankung klassifiziert

worden . Aus psychiatrischer Sicht habe sich daraus die Indikation für kurz fris ti g durchzuführende medizinische Massnahmen, idealerweise in Form einer psy cho somatischen Rehabilitationsbehandlung zur Vermittlung eine s adäquaten Krank heits modells, zur Entkatastrophisierung, zum Abbau von Vermeidungs verhalten, zur Rekonditionierung und Vermittlung von Entspannungstechniken ergeben . Ge eigneter Ort für eine solche Massnahme könnte ein mehrwöchiger psychoso matischer Rehabilitationsaufenthalt sein mit anschliessender ambulanter Be glei tung zur Reintegration in eine zumutbare Tätigkeit.

Bis dahin sei von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Ar beitsunfähigkeit auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 17 Mitte, S. 2 5 Mitte).

Die interdisziplinäre Beurteilung der beschriebenen Untersuchungsergebnisse könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen, rheu matologischen oder psychiatrischen Störungen feststellen. Es bestünden jedoch unübersehbare R ehabilitationsdefizite sowohl im Hinblick auf die kardiale, vor allem aber auch auf die psychiatrisch/psychosomatische Situation. Für eine so fortige Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb nicht arbeitsfähig, wäre dies aber nach einer zumutbaren kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsmassnahme. Aus Gutachtersicht seien kör per liche Rekonditionierung, ausführliche Psychoedukation, Entspannungs trai ning

sowie Ernährungsberatung essentiell. Es bestünden auch Alternativen zur bei ihm nebenwirkungsreichen Lipidsenker-Therapie (S. 2 5 Mitte).

In den letzten zwei Jahren habe sich eine abnorme psychische und physische Er schöpfbarkeit im Sinne einer Neurasthenie entwickelt, welche die Belastbar kei t auch unter weniger extremen Arbeitsbedingungen stark beeinträchtigt habe (S.

26

Ziff. 3.1).

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden zurückzuführen, e s bestehe aus Gutachtersicht Behandelbarkeit und Behandlungsindikation (S.

2 6

Ziff. 3.2).

Subjektiv halte sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig, objektiv könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine allgemeine Tätigkeit als Informatiker medizi nisch nur schwer begründet werden. Eine Wiederaufnahme seiner früheren Tä tigkeit als SAP-Consultant mit Erreichbarkeit an

E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Ja nuar 2010 (Urk. 6/42/ 7-8) fest, dass dem MEDAS-Gutachten vom 24. November 2009 gefolgt werden könne. In terdisziplinär habe keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit für angepasste Tätig keiten mit normalen Arbeitszeiten und Arbeitsbe lastungen festgestellt werden können. Jedoch seien Rehabilitationsdefizite im Hinblick auf die kardiale, aber vor allem bezogen auf die psychische und psy chosomatische Situation dargelegt worden. Eine Durchführung einer solchen Rehabilitationsmassnahme sei zumut bar. Eine Tätigkeit mit normalen Arbeits zeiten, ohne vermehrte Erreichbarkeit, unter normalen Arbeitsbedingungen sei zumutbar, nach kardiologischer und psy chosomatischer Rehabilitation und entsprechend sukzessivem Arbeitsaufbau. Die angestammte Tätigkeit mit Not wendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeit belastung sei nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom November 2009 (vorstehend E.

3.5) kein aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanter Ge sundheitsschaden vorliege, da als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit lediglich eine Neurasthenie sowie psychische Verhaltensfaktoren im Zu sammenhang mit der Herzerkrankung aufgeführt worden seien . 4.2

Die MEDAS-Gutachter (vorstehend E. 3.5) waren sich einig, dass dem Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant mit regelmässiger er heblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung nicht mehr zumutbar, jedoch eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingung nach durch ge führter kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsma ssnahmen mö g lich sei .

Das MEDAS-Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerde n und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräf tige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. Die MEDAS-Gut ach ter hielten übereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. B.___ (vorstehend E.

3.2) und dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.

3.1) fest, dass eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als SAP-Consultant mit Er reichbarkeit an

E. 5 -6).

Er habe entsprechend dem qualifiziert en und quantitativ hohen Arbeitseinsatz zu letzt ein Jahreseinkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt, wovon auszugehen sei . Bei der Bemessung des Invalideneinkommens als einfacher Informatiker sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und es sei ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, so dass ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente be stehe (S. 7 f. Ziff. 8-9). 3.

E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden

wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

E. 5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009 (vgl. nach folgend Erwägung 5.6), abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer machte geltend, zuletzt im Jahr 2007 bei Y.___ ein Einkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt zu haben, wovon bei der Berech nung des Valideneinkommens auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). Der Be schwerde füh rer war jedoch seit Ende August 2007 krankgeschrieben (Urk. 6/15 Ziff. 2.14), weshalb sich dieses im Vergleich zu den Vorjahren massiv höhere Einkommen nicht nachvollziehen lässt und auf den Durchschnittswert der Jahre 2005 bis 2007 abzustellen ist.

Laut IK -Auszug (Urk. 6/39) verdiente der Beschwerdeführer

in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich Fr. 160‘164.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im von 2.2 % im Jahr 2008 und von 1.9 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 lit . J-K) ein Validenein kommen von rund Fr. 166‘798.-- (Fr. 160‘164.-- x 1.022 x 1.019).

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell

eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.4 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit vermehrter Stress- und Arbeitszeitbelastung mehr zumutbar sind

(vorstehend E. 4. 2-3), weshalb Tätigkeiten im Bereich des Anforderungsni veau s 1 und 2 nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer machte gel tend (vorstehend E. 2.2), das Invalideneinkommen sei im Anforderungsniveau 4 fest zulegen. Für die Verrichtung von lediglich einfachen und repetitiven Tätig keiten ist der Beschwerdeführer jedoch klar überqualifiziert, was aus seinem in der Be schwerdeschrift dargelegten kurzen Lebenslauf (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) und aus der den Akten zu entnehmenden beruflichen Biographie hervorgeht. Ange bracht er scheint daher das Anforderungsniveau 3 zur Anwendung zu bringen.

Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnis sen im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen auf Fr. 6'250.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 70-74, Niveau 3). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr und bei einer durchschnittli chen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit . G-S), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . J-K) rund Fr. 79' 673 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 6'250. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 19).

E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen

mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.

5.2).

In Anbetracht dessen, dass das Invalideneinkommen anhand des Anforde rungs niveau 3 bestimmt wurde, wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers genügend berücksichtigt und ein weiter gehender Abzug vom Tabellen lohn er üb rigt sich.

E. 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 166‘798.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 79‘ 673 .-- resultiert eine Vermögenseinbusse von 8

E. 7 Demnach besteht ab 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ange fochtene Verfügung vom 4. April 2012 (Urk.

2) aufzuheben und festzu stellen ist, dass ab dem 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial v ersiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Caisse de pension des Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00498 ll. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Caisse de pension des Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, zuletzt seit 1993 als SAP-Consultant bei Y.___ tätig (Urk. 6/ 15 Ziff. 2.1), meldete sich am 18 . Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, vgl. Urk. 6/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-14, Urk. 6/16, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/25), die Unterla gen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) und Auszüge aus dem individu ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11, Urk. 6/39) ein und veranlasste bei der MEDAS Z.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 24.

November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/38). Am 16. Juli 2010 wurde dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/43). Mit Vorbe scheid vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zu spra che einer Viertelsrente ab 1. August 2008 in Aussicht, wogegen dieser am 23. August 2010 Einwände (Urk. 6/56) erhob. Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 6/62) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen der Versicherte am 15. Apri l 2011 erneut Einwände (Urk. 6/68) erhob. Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/72 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei ihm nach allenfalls ergän zen den medizinischen Abklärungen ab dem 1. August 2008 eine Invalidenrente zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk.

5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 2. August 2012 (Urk. 8) verzichtete der Versicherte auf die Einreichung einer Replik . Mit Verfügung vom

9. August 2013 (Urk.

9) wurde die Caisse de pension des Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich in der Folge nicht ver nehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom Apri l 20 12 (Urk.

2) damit, dass kein versicherungs relevanter Gesundheitsscha den ausgewiesen sei. So komme einer Neurasthenie nach ICD-10 F48.0 recht sprechungsgemäss nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zu und es sei von der Vermutung auszugehen, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumut ba ren Willensanstrengung überwindbar seien (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei en sowo hl eine psychische Komorbidität als auch das Vorhandensein anderer qua li fizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien zu vernei nen (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.

1) auf den Standpunkt, er sei seit August 2007 wegen des Herzleidens und der Myalgien in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen (S. 3 f. Ziff. 5). Die ange stammte stressbelastete Berufstätigkeit als SAP-Berater sei ihm dauerhaft un möglich und eine angepasste Tätigkeit mit normalen Arbeitsbedingungen könne erst nach Durchführung eine Rehabilitation und stufenweise erfolgen (S.

3

ff. Ziff. 5 -6).

Er habe entsprechend dem qualifiziert en und quantitativ hohen Arbeitseinsatz zu letzt ein Jahreseinkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt, wovon auszugehen sei . Bei der Bemessung des Invalideneinkommens als einfacher Informatiker sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und es sei ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, so dass ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente be stehe (S. 7 f. Ziff. 8-9). 3. 3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit Angina pectoris, Status nach korona rer Angiographie und RIVA PCI mit Stenteinlage und RCA Rekanalisa tion mit Stenteinlage am 11. September 2007 (vgl. Urk. 6/12/15-16 = 6/16/8-9) - Myopathie mit Muskelschmerzen und rasche Ermüdbarkeit

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit März 1998 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. August 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Der Beschwerdeführer sei bis Juli 2007 völlig beschwerdefrei und leistungsfähig in seinem Beruf gewesen, als erstmals Thoraxschmerzen aufge treten seien. Nach dem Eingriff seien zunehmende Erschöpfbarkeit, Angstzu stände und medikamentös verursachte Muskelschmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer leide an Angstzuständen, Müdigkeit, Erschöpf barkeit und an Konzentrationsproblemen und habe immer wieder unbestimmte Thoraxschmerzen (Ziff. 3.4). Seit dem 7. Dezember 2007 sei der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 5.2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 6/16/3-7) folgende Di ag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere, aus voller Gesundheit und sehr guter körperlicher Leistungs fähigkeit interventionsbedürftige 3-Gefässerkrankung bei Dyslipidämie - Verarbeitungsstörung en

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 27. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer v om 28.

August bis 4. November 2007 zu 100 %, vom 5. November bis 2. Dezember 200 7 zu 50 % und seit dem 3. De zember 2007 erneut zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an verminderter Leistungsfähig keit und Muskelschmerzen unter Statinen . Er habe verminderte psychische Ressour cen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/23/7) nach am 10. Dezember 2008 erfolgter Un tersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnose: - panspondylogenes Syndrom bei DISH - Status nach Herzinfarkt mit 6-facher Stentversorgung 2007

Dr. C.___ führte aus, dass bei Mor bus DISH (hyperostotische

Spond ylosis

defor mans) immer wieder Schmerzschübe in der ganzen Wirbelsäule auftreten könn ten. Therapeutisch wirkten am besten Wärmepackungen, detonisierende Massa gen und Heilgymnastik. Er habe dem Beschwerdeführer eine entsprechende Phy siotherapieverordnung mitgegeben und seither nichts mehr gehört. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Be richt vom 13. März 2009 (Urk. 6/25/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Myalgien als Nebenwirkung einer kombinierten Lipidsenkungstherapie (Statin und Clofibrat) - allgemeine Adynamie und subjektive Leistungsminderung seit November 2007 - koronare Herzkrankheit seit 4. September 2007

Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei am 11. März 2009 bei ihm in der Kontrolle gewesen

(Ziff. 1.2). G rundsätzlich gehe er nach erfolgter Umstel lung der Therapie, das heiss e nach der Reduktion b eziehungsweise dem Ab setzen des Lip anthyl von einer günstigen Prognose mit Regredienz der Myalgien aus (Ziff. 1.4). Als SAP-Berater bestehe seit dem 11. März 2009 eine Arbeits unfä higkeit zwischen 25 und 50 % (Ziff. 1.6). Im Rahmen von 50 % bis 75 % sei die bi sherige Tätigkeit noch zumutbar.

Es hätten belastungsabhängige Myalgien im Vordergrund der Beschwerden ge standen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine Leistungsminderung und eine rasche Ermüdbarkeit empfunden. Geistige und psychische Einschränkungen hätten jedoch keine objektiviert werden können (Ziff. 1.7) . Sollte es durch die Therapiemodifikation zu einer Regredienz der Myalgien kommen, sei eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht auf 100 % zu erwar ten (Ziff. 1.8). 3.5

Die Ärzte der MEDAS erstatteten am 24. November 2009 das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/38). Sie stellten zu sammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

21 Ziff. 1.1): - Neurasthenie (ICD-10 F48) - psychische Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 F54)

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21

Ziff. 1.2): - koronare 3 -Gefässerkrankung mit/bei Status nach Dilatation und Stent RIVA und RCA September 2007 - Statin -induzierte Myalgien - zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom mit/bei - beginnender Osteochondrose u nd Spondylarthrose C5/6, C6/7 - diffuser idiopathischer skelettaler

Hyperostose (DISH) Grad II-III der BWS

Die begutachtenden Ärzte führten aus, b ei der internistischen Erstuntersuchung hätten beim Beschwerdeführer seine herzbezogenen Missempfindungen und Ängste, die unabhängig von körperlicher oder psychischer Belastung aufgetre ten seien, im Vordergrund gestanden. Daneben bestünden laut seinen Angaben Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen

sowie Erschöpfbarkeit, welche es ihm nicht erlaubten, Sport oder ein körperliches Training durchzuführen. Die körper liche Untersuchung des schlanken, sportlich und körperlich nicht eingeschränkt wirkenden Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Respirationstrakts und der ab dominellen Organe unauffällig gewesen. Cardiovaskulär habe sich ein erhöh ter Blutdruck, am Bewegungsapparat mässig ausgeprägte Muskelverspannungen der oberen Paravertebralmuskulatur und keine Funktionseinschränkungen ge zeigt. Psychisch habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt, latent ängst lich und etwas unzufrieden (S. 22 Mitte).

Objektiv hätten keine relevanten Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken festgestellt werden können. Endphasig sei es bei einzelnen Bewegungsprüfungen zur Schmerzprojektion in der Brustwirbel säule (BWS) ge kommen. Die vorliegende Bildgebung habe leichtgradige de ge nerative Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 und C6/7 und radiologische Zeichen einer DISH der BWS gezeigt. Rheumatologischerseits sei es unklar, ob die Rückenschmerzen darauf zurückzuführ en seien. Unabhän gig davon hätten

Statin-indzierte Myalgien anhand der neurologischen Vorun tersuchung und der Verlaufsbeobachtung vorgelegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als In formatiker oder Software-Consultant habe sich aus den Befunden nicht er geben, wobei eine Zwang shaltung zu vermeiden sei (S. 24 oben).

Die kardiologische Untersuchung habe keine typische Angina pectoris, jedoch stressabhängige vegetative Beschwerden, Muskelschmerzen und Erschöpfbarkeit gezeigt. Die durchgeführten technischen Untersuchungen hätten echokardiogra phisch eine normale regionale und globale Funktion und Hinweise auf eine mög liche hypertensive

Kardiomyopahie in Form einer konzentrischen Hypertro phie der linken Kammer verbunden mit einer leichten diastolischen Dysfunktion gezeigt. In der Ergometrie sei es wegen Beinschmerzen zum Abbruch vor dem Belastungssoll gekommen. Es bestünden keine subjektiven und objektiven Is chä miezeichen . Aus kardiologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben, mit der Einsch ränkung, dass der Proband nicht habe ausbelastet werden können. Das kardiovaskuläre Risiko sei als erhöht eingeschätzt und ein regelmässiges Training sei vermisst worden. Eine kardiologische Rehabilitation wäre retrospektiv betrachtet bei dem verunsi cherten und ängstlichen Beschwerdeführer sinnvoll gewesen und werde aktuell noch für indiziert gehalten. Erwogen werden soll t e auch eine Kontrollangiogra phie oder ein Kontroll- Angio -CT. Eine Einschränkung als Informatiker habe aus kardiologisc her Sicht nicht bestanden (S. 24 Mitte).

Die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine relevante affek tive Störung ergeben. Es seien zwar Deprimiertheit und hypochondrische Ängste geschildert, respektive festgestellt worden, jedoch keine abgrenzbare depressive Episoden, keine Phobien und auch kein e eindeutigen Symptome einer Somati si e rung oder einer somatoformen Störung, insofern, als der Beschwerdeführer offen gewesen sei für eine psychologische Erklärung eines Teils seiner Be schwerden. Im Vordergrund hätten die körperlichen Beschwerden und die Er schöpfbarkeit, dies auch nach geistiger Anstrengung, vom Betroffenen selbst schwer zu über win den, sowie Hinweise auf hyperchondrische

Krankheitsverar beitung, ausge prägte Selbstlimitierung und Dekonditionierung gestanden. Die psychopatholo gi schen Auffälligkeiten seien diagnostisch als Neurasthenie und als psychische und Verhaltensfaktoren im Rahmen der körperlichen Erkrankung klassifiziert

worden . Aus psychiatrischer Sicht habe sich daraus die Indikation für kurz fris ti g durchzuführende medizinische Massnahmen, idealerweise in Form einer psy cho somatischen Rehabilitationsbehandlung zur Vermittlung eine s adäquaten Krank heits modells, zur Entkatastrophisierung, zum Abbau von Vermeidungs verhalten, zur Rekonditionierung und Vermittlung von Entspannungstechniken ergeben . Ge eigneter Ort für eine solche Massnahme könnte ein mehrwöchiger psychoso matischer Rehabilitationsaufenthalt sein mit anschliessender ambulanter Be glei tung zur Reintegration in eine zumutbare Tätigkeit.

Bis dahin sei von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Ar beitsunfähigkeit auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 17 Mitte, S. 2 5 Mitte).

Die interdisziplinäre Beurteilung der beschriebenen Untersuchungsergebnisse könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen, rheu matologischen oder psychiatrischen Störungen feststellen. Es bestünden jedoch unübersehbare R ehabilitationsdefizite sowohl im Hinblick auf die kardiale, vor allem aber auch auf die psychiatrisch/psychosomatische Situation. Für eine so fortige Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb nicht arbeitsfähig, wäre dies aber nach einer zumutbaren kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsmassnahme. Aus Gutachtersicht seien kör per liche Rekonditionierung, ausführliche Psychoedukation, Entspannungs trai ning

sowie Ernährungsberatung essentiell. Es bestünden auch Alternativen zur bei ihm nebenwirkungsreichen Lipidsenker-Therapie (S. 2 5 Mitte).

In den letzten zwei Jahren habe sich eine abnorme psychische und physische Er schöpfbarkeit im Sinne einer Neurasthenie entwickelt, welche die Belastbar kei t auch unter weniger extremen Arbeitsbedingungen stark beeinträchtigt habe (S.

26

Ziff. 3.1).

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden zurückzuführen, e s bestehe aus Gutachtersicht Behandelbarkeit und Behandlungsindikation (S.

2 6

Ziff. 3.2).

Subjektiv halte sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig, objektiv könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine allgemeine Tätigkeit als Informatiker medizi nisch nur schwer begründet werden. Eine Wiederaufnahme seiner früheren Tä tigkeit als SAP-Consultant mit Erreichbarkeit an 7 Tage n pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung werde dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Ar beitsbedingungen sei theoretisch zumutbar, eine Wiedereingliederung sollte stu fen weise erfolgen und es sollte eine kardiologische und psychosomatische Reha bilitationsmassnahme vor ausgehen (S. 27

Ziff. 3.7, S. 31). Eine sofortige Aufna h me einer Arbeitstätigkeit würde aber an den ausgeprägten subjektiven Bee in trächtigungen scheitern (S. 28

Ziff. 5). Wichtig seien regelmässige Arbeits zeiten, keine hohe Stressbelastung, keine häufige Mehrarbeit und keine anhal tend schwe ren körperlichen Arbeiten (S.

28

Ziff. 5.1). Nach kardiologischer und psy chosomatischer Rehabilitation sei ein 8 S tunden Arbeitstag möglich (S.

28

Ziff. 5.2).

In den Berichten des Kardiologen Dr. B.___, des Hausarztes Dr. A.___, des Neurologen Dr. D.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ befänden sich in di agnostischer Hinsicht keine wesentlichen Diskrepanzen zu den eigenen Fest stellungen. Einzelne Befundbeschreibungen wichen von den aktuellen Erhebun gen ab; so beschreibe Dr. C.___ sehr ausgeprägte Funktionseinschränkungen am Achsenorgan, die jetzt nicht mehr festzustellen und anhand der objektivierbaren Schädigungen wenig nachvollziehbar seien. Dr. D.___ habe bei seinen Unter suchungen keine geistig-psychiatrischen Einschränkungen beim Beschwerde führer feststellen können, welche anhand des jetzigen psychiatrischen Befundes aber vorhanden seien und anhand der Anamnese sich in der Krankheitsent wick lung früh manifestiert hätten. Dies sei für die primär behandelnden Ärzte eben falls früh erkennbar gewesen und ausgesprochen worden (S. 30

Ziff. 8). 3.6

RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Ja nuar 2010 (Urk. 6/42/ 7-8) fest, dass dem MEDAS-Gutachten vom 24. November 2009 gefolgt werden könne. In terdisziplinär habe keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit für angepasste Tätig keiten mit normalen Arbeitszeiten und Arbeitsbe lastungen festgestellt werden können. Jedoch seien Rehabilitationsdefizite im Hinblick auf die kardiale, aber vor allem bezogen auf die psychische und psy chosomatische Situation dargelegt worden. Eine Durchführung einer solchen Rehabilitationsmassnahme sei zumut bar. Eine Tätigkeit mit normalen Arbeits zeiten, ohne vermehrte Erreichbarkeit, unter normalen Arbeitsbedingungen sei zumutbar, nach kardiologischer und psy chosomatischer Rehabilitation und entsprechend sukzessivem Arbeitsaufbau. Die angestammte Tätigkeit mit Not wendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeit belastung sei nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom November 2009 (vorstehend E.

3.5) kein aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanter Ge sundheitsschaden vorliege, da als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit lediglich eine Neurasthenie sowie psychische Verhaltensfaktoren im Zu sammenhang mit der Herzerkrankung aufgeführt worden seien . 4.2

Die MEDAS-Gutachter (vorstehend E. 3.5) waren sich einig, dass dem Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant mit regelmässiger er heblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung nicht mehr zumutbar, jedoch eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingung nach durch ge führter kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsma ssnahmen mö g lich sei .

Das MEDAS-Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerde n und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräf tige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. Die MEDAS-Gut ach ter hielten übereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. B.___ (vorstehend E.

3.2) und dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.

3.1) fest, dass eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als SAP-Consultant mit Er reichbarkeit an 7 Tage n pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrar beit und hoher Stressbelastung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingungen befanden sie als zumutbar, wobei einer stufenweisen Wiedereingliederung eine kardiologische und psy cho somatische Rehabilitationsmassnahme vorausgehen sollte.

An der Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gutachter in ihrem um fassenden Gutachten vermag auch nicht die etwas optimistischer ausgefallene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als SAP-Consultant durch den Neurologen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) im März 2009 etwas zu ändern, da er sich im Wesentlichen auf die Myalgien, welche im Zu sammenhang mit der lipidsenkenden Medikation aufgetreten waren, kon zen trier te und eine Beurteilung aus rein neurologischer Sicht vornahm.

Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als dass die im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für sich keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Der Kontext des Gut achtens ergibt jedoch, dass voraus ge setzt wurde, dass die ursprüngliche Tätig keit als nicht mehr zumutbar an ge sehen wurde, zumal die MEDAS-Gutachter dies mehrfach explizit festhielten (Urk.

6/38 S.

27 und S.

31) . Dies zeichnet sich sodann auch deutlich in den übri gen den Akten beiliegenden Arztberichten ab. Auch RAD-Ärztin Dr. E.___

(vorstehend E. 3.6) hielt im Januar 2010 fest, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit mit Notwendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeitbelastung nicht mehr zu mutbar sei, in einer an gepassten Tätigkeit mit normalen Arbeitszeiten und

- be dingungen seit Ablauf der Warteizeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mehr ausge gangen werden könne. Die von den MEDAS-Gutachtern aufgeführten Diagno sen einer Neurasthenie und von psychischen und Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit beziehen sich somit auf eine leidensangepasste Tätigkeit, welche jedoch auch gemäss Einschätzung der Gutachter zu 100 % zumutbar ist. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätig keit als SAP-Consultant keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht . D er medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf diese Einschätzung ist ohne Gewährung einer Übergangszeit zur Durchführung rehabilitativer Mas s nahmen abzustellen, zumal die im MEDAS-Gutachten erwähnten und eine lei densangepasste Tätigkeit betreffenden Diagnosen invalidenversicherungs recht lich nicht zu einer Invalidität zu führen vermögen. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden

wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009 (vgl. nach folgend Erwägung 5.6), abzustel len (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer machte geltend, zuletzt im Jahr 2007 bei Y.___ ein Einkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt zu haben, wovon bei der Berech nung des Valideneinkommens auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). Der Be schwerde füh rer war jedoch seit Ende August 2007 krankgeschrieben (Urk. 6/15 Ziff. 2.14), weshalb sich dieses im Vergleich zu den Vorjahren massiv höhere Einkommen nicht nachvollziehen lässt und auf den Durchschnittswert der Jahre 2005 bis 2007 abzustellen ist.

Laut IK -Auszug (Urk. 6/39) verdiente der Beschwerdeführer

in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich Fr. 160‘164.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im von 2.2 % im Jahr 2008 und von 1.9 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 lit . J-K) ein Validenein kommen von rund Fr. 166‘798.-- (Fr. 160‘164.-- x 1.022 x 1.019). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell

eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit vermehrter Stress- und Arbeitszeitbelastung mehr zumutbar sind

(vorstehend E. 4. 2-3), weshalb Tätigkeiten im Bereich des Anforderungsni veau s 1 und 2 nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer machte gel tend (vorstehend E. 2.2), das Invalideneinkommen sei im Anforderungsniveau 4 fest zulegen. Für die Verrichtung von lediglich einfachen und repetitiven Tätig keiten ist der Beschwerdeführer jedoch klar überqualifiziert, was aus seinem in der Be schwerdeschrift dargelegten kurzen Lebenslauf (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) und aus der den Akten zu entnehmenden beruflichen Biographie hervorgeht. Ange bracht er scheint daher das Anforderungsniveau 3 zur Anwendung zu bringen.

Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnis sen im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen auf Fr. 6'250.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 70-74, Niveau 3). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr und bei einer durchschnittli chen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit . G-S), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . J-K) rund Fr. 79' 673 .-- für das Jahr 2009 (Fr. 6'250. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 19). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen

mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.

5.2).

In Anbetracht dessen, dass das Invalideneinkommen anhand des Anforde rungs niveau 3 bestimmt wurde, wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers genügend berücksichtigt und ein weiter gehender Abzug vom Tabellen lohn er üb rigt sich. 5.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 166‘798.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 79‘ 673 .-- resultiert eine Vermögenseinbusse von 8 7 ‘ 125 .-- was ei nem Invaliditätsgrad von rund 52 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Be schwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher seit 1. Januar 2008 in Kraft steht, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Da sich der Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2008 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7), ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Februar 2009. 5. 7

Demnach besteht ab 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ange fochtene Verfügung vom 4. April 2012 (Urk.

2) aufzuheben und festzu stellen ist, dass ab dem 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial v ersiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Caisse de pension des Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan