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IV.2012.00485

Meldepflichtverletzung, Betrug, rückwirkende Einstellung der Invalidenrente, Rückforderung, Verjährung

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 . 1.1

X.___ , geboren 1973, war als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig. Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Grün den krank geschrieben war, wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt (Urk. 19/7/7). Am 30. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 1 9/ 7/ 4) . Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Mai 2001 r ückwirkend ab 2

3. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 1 9/ 7/ 18 ).

Im Mai 2002 wurde eine erste Rentenrevision durchgeführt , in deren Rahmen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde. Gleich verhielt es sich mit der zweiten, im Juli 2003 eingeleiteten Rentenrevision. In beiden Ver fahren gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblie ben beziehungsweise habe sich tendenziell verschlechtert (Urk. 1 9/7/21+25 ). 1.2

Anfang 2006 erhielt die IV-Stelle durch ein anonymes Schreiben davon Kennt nis, dass der Versicherte seit 2003 als selbständigerwerbender

Automobil diag nostiker in einer eigenen Werkstatt arbeite und Occasionswagen repariere und verkaufe (Urk. 19/7/38 ) . Daraufhin leitete sie ern eut ein Revisionsverfahren ein . Wiederum te ilte der Versicherte mit, sein Gesundheits zustand sei unverändert (Urk. 19/7/33 ).

Am 30. März 2007 erstatte te die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft des Kan tons Zürich gegen den Versicher ten Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Urk. 1 9/7/38) . Mit Verfügung vom 8. Febr uar 2008 sistierte sie die Rentenzah lungen für die Dauer der Strafuntersuchung (Urk. 19/7/49) . Eine dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2008 ab (Urk. 19/7/63). 1.3

Am 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle die gesamten Strafakten zur Einsicht zu (Urk. 19/7/88 -95).

In der Folge erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der Invalidenrente (Urk. 19/ 7/106) . Mit Verfügung vom 19. M ärz 2012 setzte sie die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Oktober 2001 auf eine halbe Rente herab und stellte sie schliesslich per 1. November 2003 ganz ein. Zudem hielt sie fest, dass eine Meldepflichtverletzung vorliege, und stellte die Rückforderung von zu Un recht erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 2) . Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. J uni 2012 Renten leistungen i m Umfang von Fr. 330‘143. -- zurück (Urk. 19/2). 2.

Gegen die (Renteneinstellungs-) Verfügung vom 19. März 2012 liess der Versi cherte am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weite ren Abklärung beantragen (Urk. 1 ). Gegen die ( Rückfor derungs ) Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgte die Beschwerdeerhebung am 1 2. Juli 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderung (Urk. 19/1 ). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2012.00740 angelegt. Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten vom 7. Juni und 20. August 20012 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, 19/6). Mit Verfügu ng vom 2. November 2012 wurde der Prozess IV.2012.00740 mit dem vorliegenden

ver einigt. Zugleich wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts verbeiständung abgewiesen (Urk. 20). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurde dem Versicherten im Sinne einer ersten vorläufigen Einschätzung mit geteilt, dass nach Meinung des Gerichts die halbe Invalidenrente allenfalls per 1. Januar 2003 und nicht erst per 30. November 2003 einzustellen sei, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rückforderung führen würde. Es gab ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 22). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 vernehmen und er beantragte, das Gericht habe zunächst zur Frage einer allfälligen (teilweisen) Verjährung der Rückforderung Stellung zu nehmen (Urk. 24). Dem kam das Gericht mit Be schluss vom 29. November 2013 nach (Urk. 25). Auf eine neuerliche Stellung nahme verzichtete der Versicherte (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 November 2003 ganz ein. Zudem hielt sie fest, dass eine Meldepflichtverletzung vorliege, und stellte die Rückforderung von zu Un recht erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 2) . Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. J uni 2012 Renten leistungen i m Umfang von Fr. 330‘143. -- zurück (Urk. 19/2).

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, war als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig. Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Grün den krank geschrieben war, wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt (Urk. 19/7/7). Am 30. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsb ezug an (Urk.

E. 1.2 Anfang 2006 erhielt die IV-Stelle durch ein anonymes Schreiben davon Kennt nis, dass der Versicherte seit 2003 als selbständigerwerbender

Automobil diag nostiker in einer eigenen Werkstatt arbeite und Occasionswagen repariere und verkaufe (Urk. 19/7/38 ) . Daraufhin leitete sie ern eut ein Revisionsverfahren ein . Wiederum te ilte der Versicherte mit, sein Gesundheits zustand sei unverändert (Urk. 19/7/33 ).

Am 30. März 2007 erstatte te die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft des Kan tons Zürich gegen den Versicher ten Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Urk.

E. 1.3 Am 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle die gesamten Strafakten zur Einsicht zu (Urk. 19/7/88 -95).

In der Folge erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der Invalidenrente (Urk. 19/ 7/106) . Mit Verfügung vom 19. M ärz 2012 setzte sie die bisherige ganze Rente rückwirkend per

E. 2 Gegen die (Renteneinstellungs-) Verfügung vom 19. März 2012 liess der Versi cherte am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weite ren Abklärung beantragen (Urk. 1 ). Gegen die ( Rückfor derungs ) Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgte die Beschwerdeerhebung am 1 2. Juli 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderung (Urk. 19/1 ). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2012.00740 angelegt. Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten vom 7. Juni und 20. August 20012 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, 19/6). Mit Verfügu ng vom 2. November 2012 wurde der Prozess IV.2012.00740 mit dem vorliegenden

ver einigt. Zugleich wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts verbeiständung abgewiesen (Urk. 20). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurde dem Versicherten im Sinne einer ersten vorläufigen Einschätzung mit geteilt, dass nach Meinung des Gerichts die halbe Invalidenrente allenfalls per 1. Januar 2003 und nicht erst per 30. November 2003 einzustellen sei, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rückforderung führen würde. Es gab ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 22). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 vernehmen und er beantragte, das Gericht habe zunächst zur Frage einer allfälligen (teilweisen) Verjährung der Rückforderung Stellung zu nehmen (Urk. 24). Dem kam das Gericht mit Be schluss vom 29. November 2013 nach (Urk. 25). Auf eine neuerliche Stellung nahme verzichtete der Versicherte (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1      Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene Rückforderung von Invalidenrenten rechtens ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine Meldep flichtverlet zung vorgeworfen werden kann. In Bezug auf die Rückforderung sind zudem die Verjährungsfristen zu beachten. 1.2      Zu bemerken ist vorab, dass in der Verfügung vom 19. März 2012 lediglich der für eine Rückforderung in Frage kommende Zeitrahmen, nicht aber diese selber festgelegt worden ist. Die Rückforderung an sich erfolgte erst mit Verfügung vom 11. Juni 201
  2. Anders als der ihr vorangehende Vorbescheid (Urk. 19/ 7/ 123) enthielt sie keine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 19/2). Insofern weist die Verfügung vom 11. Juni 2012, die aber klar als solche bezeichnet ist, einen Mangel auf. Dessen Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs.  3 Satz 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versich eru ngs rechts (ATSG) , wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (ausführlich zu den Auswirkungen verschiedener Eröffnungsmän gel : Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss . Bern 1999, S. 440 ff.). Eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlän gerung der Rechtsmittel frist ( vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2; zum Ganzen: Alfred Kölz /Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
  3. Auflage, Zürich 1998, S. 130 ff. N.  362 ff., sowie Ueli Kieser , Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,
  4. Auflage, Basel 2007, S. 217 ff., 289, N.  164).      D em Beschwerdeführer ist aus der fehlerhaften Verfügung kein Nachteil erwach sen . Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung reichte er die Beschwerde in nert Rechtsmittelfrist ein. Damit hat es sein Bewenden. Der Beschw erdeführer liess die Fehlerhaftigkeit der Verfügung denn auch nicht monieren.
  5. 2.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versich erungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten und haben in ein zelnen Sozialversicherungsge setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).      Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Auszahlung der von der Be schwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse ) zum Teil vor dem 1. Januar 2003 und zum Teil erst danach verwirklicht hat, gelangen die materi ellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nur für einen Teil der streitgegenständlichen Forderung zur Anwendung. Die Beurteilung des an deren Teils hat hingegen nach den altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nachfolgend werden deshalb jeweils sowohl die aktuellen als auch die altrecht lichen Normen wiedergegeben (und letztere entsprechend bezeichnet). Wie sich allerdings zeigen wird, haben sich durch die genannten Revisionen keine für den vorliegenden Fall entscheiderheblichen Änderungen ergeben. 2.2      Nach Art. 25 Abs.  1 ATSG bzw. nach dem vor Inkrafttreten des ATSG anwendba ren alt Art. 47 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung ( AHVG ) in Verbindung mit alt Art. 49 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG; in Kraft bis 31. Dezember 2002) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gu tem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.3      Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Vorauss etzungen zulässig (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_1042/2009 vom 1
  6. April 2010 E. 2.2 ). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spe zifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsa chen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sin d -, so erfolgt die Änderung gemäss Art. 85 Abs.  2 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc , sodass keine Rückforderung stattfindet. Für Renten und Hilflosenentschädigungen verweist diese Bestimmung zudem auf Art. 88 bis Abs.  2 IVV. Demnach kann eine Aufhe bung oder Herabsetzung eines Anspruchs auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie un rechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( lit . b). Art. 77 IVV sieht vor, dass der Berech tigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, na mentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbstätig keit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.4      Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-bend (Art. 25 Abs.  2 ATSG bzw. alt Art. 47 Abs.  2 AHVG).
  7. 3.1      Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Mai 2001 er folgte aus psychischen Gründen . Ausgegangen wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, mithin einem Invaliditätsgrad von 100  % ( Urk.  1 9/ 7/ 14+18). Da sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hatte, dass der Beschwerde führer seit Januar 2000 Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, veranlasste der zuständige Staatsanwalt ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.  med. Z.___ ( Urk.  19/ 7/ 79). Der Psychiater hielt im Gutachten vom 29. März 2011 fest, spä testens ab Mitte 2001 habe keine über 50  % liegende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Seit ungefähr 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit höchstens 30  % be tragen und ab 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr bele gen ( Urk.  19/7/82/127 ff.). 3.2      Der Beschwerdeführer zog in der Beschwerde vom 7. Mai 2012 die Beweiskraft dieses psychiatrischen Gutachtens in Zweifel. Stattdessen berief er sich auf das von ih m im Strafverfahren veranlasste Privatgutachten des Psychiaters Dr.  med. A.___ , worin im Ergebnis eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit att estiert wurde ( Urk.  1, 9/1-2 ). 3.3      Mit Urteil vom 14. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschwerdefüh rer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.  1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) , teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.  1 StGB, schuldig ( Urk.  19/7/159/1-45) . In Würdigung der Gutachten beurteilte es jenes von Dr.  Z.___ als ausführlich begründet, gut nachvollziehbar und über zeugend. Das Gutachten von Dr.  A.___ qualifizierte es als unklar, unvollstän dig und eher an eine Stre itschrift erinnernd als an ein Gutachten. In tatbeständ licher Hinsicht erachtete das Strafgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 für den B.___ tätig gewesen war und so ein Einkommen von F r. 7‘ 147 .-- erzielt hatte . Weiter habe er per 1. Dezember 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Hauswartung übernommen. Sein Lohnanteil habe 10 bis 15  % des Salärs ausgemacht, welches zunächst Fr . 950 .-- , ab Juli 2001 Fr. 2‘600 .-- und ab Februar 2005 rund Fr. 3‘000 .-- monatlich betragen habe . Zudem h abe er eine eigene Garage betrieben . Spätestens ab Beginn 2006 habe er diese Tätigkeit massiv ausgebaut. Er habe zah lreiche Autos repariert und jährlich r und 60 Fahrzeuge vorgeführt . Im Übri gen hielt es das G ericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer vo n Juli 2001 bis ca. Mitte November 2002 f ür die Garage C___ gearbeitet und dabei ei nen durchschnittli chen Monatslohn von Fr. 1‘200 .-- erzielt hatte.      Diese Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer der IV-Stelle verschwiegen. Eine Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 30. Oktober 2000 verneinte das Strafgericht. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdefüh rer ledigli ch seine Garage in einem nicht mehr genau bezifferbaren Umfang unterhalten, weshalb sich daraus nichts zu seinen Lasten ableiten lasse. Hinge gen bejahte es eine Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der ersten Revision vom Frühjahr 200
  8. Als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2002 das Revisionsformular ausgefüllt habe, sei er in der Hauswartung und bei der C___ beschäftigt gewesen. Damal s h abe der Hauswart lohn des Ehepaars monatlich Fr. 2‘ 600 .-- und sein Salär bei der C___ monatlich Fr. 1‘200 .-- betragen. Es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle in Kenntnis die ser Tatsachen weitere Abklärungen, insbesondere zur Überprüfung der angebli chen Arbeitsunfähigkeit, in die Wege geleitet hätte. Gleich beurteilte das Straf gericht die Situation in Bezug auf die zweite Rentenrevision vom Juli 2003. H insichtlich der dritten Rentenrevision von Ende 2006 bejahte es ebenfalls eine Meldepflichtverletzung und wies darauf hin , dass sich der Verdienst der Ehe leute X.___ aus der Hauswart tätigkeit mittlerweil e auf Fr. 3‘ 000 .-- erhöht und der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Garage stark ausgeweitet gehabt habe ( Urk.  19/ 7/ 159).
  9. 4.1      Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts ni cht gebunden. H ingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund sätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht je doch unerheblich sind (BGE 1 25 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c ; vgl. aber betreffend den Rückforderu ngsan spruch nachfolgend E. 6.3 ). 4.2      Das bezirksgerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Be schwerdeführer seine dagegen erhobene Beschwerde ans Obergericht zurück ge zogen hat ( Urk.  16). Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Ak tenlage. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Bezirksgericht den eingeklagten Sachverhalt im Grundsatz eingestanden. Es besteht somit kein Anlass , von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Bezirksgerichts abzuweichen. Dies gilt auch in Bezug auf die Würdigung der medizinischen Gutachten. Diesbezüglich kann ergänzt werden, dass Dr.  Z.___ einlässlich darlegt e , dass der Be schwerdeführer zu Beginn des Krankh eitsgeschehens unter einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F 40.01) gelitten ha tt e , die Panikstörung dann aber vollständig remittierte und die Agorapho bie lediglich leicht ausgeprägt bestehen bl ieb . Wiederholt wies Dr.  Z.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer Aggravierungen und Simulationen erkennbar seien. Objektive Einschränkungen für die Ausübung des erlernten Berufs vermochte er zumindest für die letzten Jahre nicht zu erkennen. Dabei nahm er eingehend Bezug auf die vom Be schwerdeführer der IV-Stelle nicht gemeldete n Erwerbstätigkeit en ( Urk.  19/ 7/ 82/101 ff .) . Demgegenüber setzte sich Dr.  A.___ damit nicht näher auseinander . Dessen Beurteilung vermag schon allein deshalb nicht zu überzeu gen. Im Übrigen ist dem Bezi rksgericht beizupflichten, dass das Gutachten von Dr.  A.___ äusserst polemisch abgefasst ist, was Zweifel an der Sachlichkeit be gründet ( Urk.  9/1). 4.3      Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2000 diverse Er werbstätigkeiten aufnahm und in der Folge kontinuierlich ausbaute , o hne der IV-Stelle Meldung zu erstatten . Gestützt auf das Gutachten von Dr.  Z.___ ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2001 eine Arbeitsunfähig keit von höchs tens 50  % , ab 2003 von höchstens 30  % und ab 2006 gar keine Arbeitsunfähig keit mehr vorlag.
  10. 5.1      Die IV-Stelle setzte die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2001 auf eine halbe herab. Dabei knüpfte sie an die Aufnahme der Tätigkeit bei der Garage C___ am 26. Juni 2001 an und brachte die Revisionsbestimmung von Art. 88a Abs.  1 Satz 2 IVV zur Anwendung, wonach die Veränderung zu berücksichti gen ist, wenn sie drei Monate an gedauert hat ( Urk.  19/7/104). Der monatliche Ver dienst bei m B.___ im Jahre 2000 mit rund Fr. 600 .-- war gering; der Umfang der weitere n Tätigkeiten im damaligen Zeitraum lässt sich nicht nachweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf den Stellenantritt bei der C___ abgestellt hat. Ebenfalls ist die Reduktion auf eine halbe Rente kor rekt, zumal dem Beschwerdeführer ab Mitte 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % attestiert wird. Hingegen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 88a Abs.  1 Satz 2 IVV. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit trat mit dem Stellenantritt am 26. Juni 2001 ein. Die erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88 bis Abs.  2 lit . b IVV (vgl. E. 2.3 hievor ) gilt von diesem Zeitpunkt an (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.2). Dementspre chend hätte auch die Herabsetzung der Invalidenrente auf den 1. Juli 2001 hin erfolgen sollen. Für die Rückforderung spielt dies aber, wie sich nachfol gend aus E. 6.3 ergibt, keine Rolle. 5.2      Der Beschwerdeführer weitete in der Folge seine Erwerbstätigkeiten aus, ohne sie de r IV-Stelle zu melden. Dr.  Z.___ fand für die Zeit ab 2003 aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführer s keine Belege, die noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufzeig t en. Retrospektiv schätzte er die Arbeits un fähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) auf höchs tens 30  % ( Urk.  9/17/127 ). Unter der Wendung „für die Zeit ab 2003“ (vgl. Urk.  19/7/82/127) ist die Dauer ab Januar 2003 zu verstehen. Soweit dies vom Beschwerdeführer bestritten wird ( Urk.  24), ist er darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2003 keine 30  % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. Urk.  19/7/86/8-9). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Be schwerdeführer den Revisionsfragebogen im Juli 2003 ausgefüllt hatte , wohin gegen die IV-Stelle vom Gegenteil ausging und deshalb die Rente - in (unzu treffender) Anwendung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs.  1 IVV - per Ende November 2003 aufhob (vgl. Urk.  19/2, Urk.  19/7/104/3). Bei einer Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit von 70  % entfällt der Rentenanspruch. Damit hat ange sichts der fortgesetzten Meldepflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer die Renteneinstellung per 1. Januar 2003 zu erfolgen (Art. 88 bis Abs.  2 lit . b IVV; vgl. auch das analoge Vorgehen in BV.2013.00045).
  11. 6.1 Die von der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderung von Fr. 330‘ 143 .-- um fasst den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2008 ( Urk.  19/ 2). Durch die Renteneinstellung bereits per 1. Januar 2003 (statt per 30. November 2003) er höht sich der Rückforderungsanspruch um Fr. 27‘852 .— (11 x Fr. 2‘532.--; Urk.  19/2) auf Fr. 357‘995.--. Anhaltspunkte fü r Re chnungsfehler liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zieht die Rückforderung in masslicher Hinsicht denn auch nicht in Zweifel. Jedoch macht er geltend, die streitgegenständliche For derung sei zumindest teilweise verjährt ( Urk.  19/1). 6.2      Die IV-Stelle machte die Rückforderung erstmals mit Vorbescheid vom 13. April 2012 geltend ( Urk.  19/7/123). Zu laufen begann die einjährige, relative Verjä h rungsfrist mit Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils am 7. September 2012 ( Urk.  16) und ist damit eingehalten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die IV-Stelle hinreichende Kenntni s vom Rückforderungsanspruch . Selbst wenn man für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist bereits auf die Zustellung der gesamten Strafakten am 29. August 2011 ( Urk.  19/7/88) oder gar des Gutach tens von Dr.  Z.___ am 14. August 2011 ( Urk.  19/7/248) abstellen wollte, bliebe die Frist (noch) gewahrt. 6.3      Was die absolute Verjährungsfrist anbelangt, gilt , soweit der Rückforderungsan spruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche ( Verfol gungs -) Verjährungsfrist . Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 97 Abs.  1 lit . b StGB i.V.m . Art. 146 Abs.  1 StGB).      Das Bezirksgericht hatte nicht eine blosse Meldepflichtverletzung zu prüfen, sondern das Vorliegen eines - an qualifizier te Voraussetzungen gebundenen - Betrugs . Es erachtete ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführer s erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als dieser das erste Revisionsformular am 17. Mai 2002 (unwahrheitsgemäss) ausfüllte ( Urk.  19/7/159/30 +36 ) . Daran ist das hiesige Ge richt, soweit es über den Rückforderungsanspruch zu befinden hat, gebunden (BGE 138 V 80 E. 6.1) . Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt demnach lediglich für die Rentenzahlungen ab 1. Juni 200
  12. Für die früheren Betreffnisse kommt die fünfj ährige Frist zur Anwendung. Damit erweist sich die Rückfor derung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum
  13. Mai 2002, mithin im Betrag von Fr.  39‘952 .-- (8 x Fr.  4‘994), als verjährt, womit eine (durchsetzbare) Restforderung von Fr.  318 ‘ 043.-- ( Fr.  3 57 ‘ 995 . /. Fr.  39‘952). verbleibt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . 7 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  1'000 .-- anzu setzen. Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil . Die Kost en sind daher zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwer deführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, erscheint die Zusprechung einer re duzierte n Prozessentschädigung von Fr.  5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das Gericht erkennt:
  14. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1
  15. Juli 2012 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  16. Juni 2012 dahinge hend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag auf Fr.  318 ‘ 043.-- reduziert wird . Ansonsten w e rd en die Beschwerde n gegen die Verfügungen vom 1
  17. M ärz 2012 und 1
  18. Juni 2012 abgewiesen.
  19. Die Gerichtskosten von Fr.  1'000 .-- werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer ( Fr.  800 .-- ) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin ( Fr.  200 .-- ) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  20. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  21. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Mätzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  22. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  23. Juli bis und mit 1
  24. August sowie vom 1
  25. Dezember bis und mit dem
  26. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00485 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler Anwaltsbüro Mätzler Freiestrasse 19, Postfach 1199, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

X.___ , geboren 1973, war als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig. Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Grün den krank geschrieben war, wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt (Urk. 19/7/7). Am 30. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 1 9/ 7/ 4) . Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Mai 2001 r ückwirkend ab 2

3. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 1 9/ 7/ 18 ).

Im Mai 2002 wurde eine erste Rentenrevision durchgeführt , in deren Rahmen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde. Gleich verhielt es sich mit der zweiten, im Juli 2003 eingeleiteten Rentenrevision. In beiden Ver fahren gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblie ben beziehungsweise habe sich tendenziell verschlechtert (Urk. 1 9/7/21+25 ). 1.2

Anfang 2006 erhielt die IV-Stelle durch ein anonymes Schreiben davon Kennt nis, dass der Versicherte seit 2003 als selbständigerwerbender

Automobil diag nostiker in einer eigenen Werkstatt arbeite und Occasionswagen repariere und verkaufe (Urk. 19/7/38 ) . Daraufhin leitete sie ern eut ein Revisionsverfahren ein . Wiederum te ilte der Versicherte mit, sein Gesundheits zustand sei unverändert (Urk. 19/7/33 ).

Am 30. März 2007 erstatte te die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft des Kan tons Zürich gegen den Versicher ten Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Urk. 1 9/7/38) . Mit Verfügung vom 8. Febr uar 2008 sistierte sie die Rentenzah lungen für die Dauer der Strafuntersuchung (Urk. 19/7/49) . Eine dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2008 ab (Urk. 19/7/63). 1.3

Am 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle die gesamten Strafakten zur Einsicht zu (Urk. 19/7/88 -95).

In der Folge erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der Invalidenrente (Urk. 19/ 7/106) . Mit Verfügung vom 19. M ärz 2012 setzte sie die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Oktober 2001 auf eine halbe Rente herab und stellte sie schliesslich per 1. November 2003 ganz ein. Zudem hielt sie fest, dass eine Meldepflichtverletzung vorliege, und stellte die Rückforderung von zu Un recht erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 2) . Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. J uni 2012 Renten leistungen i m Umfang von Fr. 330‘143. -- zurück (Urk. 19/2). 2.

Gegen die (Renteneinstellungs-) Verfügung vom 19. März 2012 liess der Versi cherte am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weite ren Abklärung beantragen (Urk. 1 ). Gegen die ( Rückfor derungs ) Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgte die Beschwerdeerhebung am 1 2. Juli 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderung (Urk. 19/1 ). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2012.00740 angelegt. Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten vom 7. Juni und 20. August 20012 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, 19/6). Mit Verfügu ng vom 2. November 2012 wurde der Prozess IV.2012.00740 mit dem vorliegenden

ver einigt. Zugleich wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts verbeiständung abgewiesen (Urk. 20). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurde dem Versicherten im Sinne einer ersten vorläufigen Einschätzung mit geteilt, dass nach Meinung des Gerichts die halbe Invalidenrente allenfalls per 1. Januar 2003 und nicht erst per 30. November 2003 einzustellen sei, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rückforderung führen würde. Es gab ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 22). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 vernehmen und er beantragte, das Gericht habe zunächst zur Frage einer allfälligen (teilweisen) Verjährung der Rückforderung Stellung zu nehmen (Urk. 24). Dem kam das Gericht mit Be schluss vom 29. November 2013 nach (Urk. 25). Auf eine neuerliche Stellung nahme verzichtete der Versicherte (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene Rückforderung von Invalidenrenten rechtens ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine Meldep flichtverlet zung vorgeworfen werden kann. In Bezug auf die Rückforderung sind zudem die Verjährungsfristen zu beachten. 1.2

Zu bemerken ist vorab, dass in der Verfügung vom 19. März 2012 lediglich der für eine Rückforderung in Frage kommende Zeitrahmen, nicht aber diese selber festgelegt worden ist. Die Rückforderung an sich erfolgte erst mit Verfügung vom 11. Juni 201 2. Anders als der ihr vorangehende Vorbescheid (Urk. 19/ 7/

123) enthielt sie keine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 19/2). Insofern weist die Verfügung vom 11. Juni 2012, die aber klar als solche bezeichnet ist, einen Mangel auf. Dessen Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3

des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versich eru ngs rechts (ATSG) , wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (ausführlich zu den Auswirkungen verschiedener Eröffnungsmän gel : Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss . Bern 1999, S. 440 ff.). Eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlän gerung der Rechtsmittel frist ( vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2;

zum Ganzen: Alfred Kölz /Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 130 ff. N. 362 ff., sowie Ueli Kieser , Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 217 ff., 289, N. 164).

D em Beschwerdeführer ist aus der fehlerhaften Verfügung kein Nachteil erwach sen . Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung reichte er die Beschwerde in nert Rechtsmittelfrist ein. Damit hat es sein Bewenden. Der Beschw erdeführer liess die Fehlerhaftigkeit der Verfügung denn auch nicht monieren. 2. 2.1

Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versich erungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten und haben in ein zelnen Sozialversicherungsge setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Auszahlung der von der Be schwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse ) zum Teil vor dem 1. Januar 2003 und zum Teil erst danach verwirklicht hat, gelangen die materi ellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nur für einen Teil der streitgegenständlichen Forderung zur Anwendung. Die Beurteilung des an deren Teils hat hingegen nach den altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nachfolgend werden deshalb jeweils sowohl die aktuellen als auch die altrecht lichen Normen wiedergegeben (und letztere entsprechend bezeichnet). Wie sich allerdings zeigen wird, haben sich durch die genannten Revisionen keine für den vorliegenden Fall entscheiderheblichen Änderungen ergeben. 2.2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. nach dem vor Inkrafttreten des ATSG anwendba ren alt Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung ( AHVG ) in Verbindung mit alt Art. 49 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung

(IVG; in Kraft bis 31. Dezember 2002) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gu tem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.3

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Vorauss etzungen zulässig (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_1042/2009 vom 1 2. April 2010 E. 2.2 ). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spe zifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsa chen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sin d -, so erfolgt die Änderung gemäss

Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung

( IVV ) grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc , sodass keine Rückforderung stattfindet. Für Renten und Hilflosenentschädigungen verweist diese Bestimmung zudem auf Art. 88 bis

Abs. 2 IVV. Demnach kann eine Aufhe bung oder Herabsetzung eines Anspruchs auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie un rechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( lit . b). Art. 77 IVV sieht vor, dass der Berech tigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, na mentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbstätig keit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.4

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG bzw. alt Art. 47

Abs. 2 AHVG). 3. 3.1

Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Mai 2001 er folgte aus psychischen Gründen . Ausgegangen wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, mithin einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1 9/ 7/ 14+18). Da sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hatte, dass der Beschwerde führer seit Januar 2000 Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, veranlasste der zuständige Staatsanwalt ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ ( Urk. 19/ 7/ 79). Der Psychiater hielt im Gutachten vom 29. März 2011 fest, spä testens ab Mitte 2001 habe keine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Seit ungefähr 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit höchstens 30 % be tragen und ab 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr bele gen ( Urk. 19/7/82/127 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer zog in der Beschwerde vom 7. Mai 2012 die Beweiskraft dieses psychiatrischen Gutachtens in Zweifel. Stattdessen berief er sich auf das von ih m im Strafverfahren veranlasste Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. A.___ , worin im Ergebnis eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit att estiert wurde

( Urk. 1, 9/1-2 ). 3.3

Mit Urteil vom 14. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschwerdefüh rer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

( StGB ) , teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig ( Urk. 19/7/159/1-45) . In Würdigung der Gutachten beurteilte es jenes von Dr. Z.___ als ausführlich begründet, gut nachvollziehbar und über zeugend. Das Gutachten von Dr. A.___ qualifizierte es als unklar, unvollstän dig und eher an eine Stre itschrift erinnernd als an ein Gutachten. In tatbeständ licher Hinsicht erachtete das Strafgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 für den B.___ tätig gewesen war und so ein Einkommen von F

r. 7‘ 147 .-- erzielt hatte . Weiter habe er per 1. Dezember 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Hauswartung übernommen. Sein Lohnanteil habe 10 bis 15 % des Salärs ausgemacht, welches zunächst Fr . 950 .-- , ab Juli 2001 Fr. 2‘600 .-- und ab Februar 2005 rund Fr. 3‘000 .-- monatlich betragen habe . Zudem h abe er eine eigene Garage betrieben . Spätestens ab Beginn 2006 habe er diese Tätigkeit massiv ausgebaut. Er habe zah lreiche Autos repariert und jährlich r und 60 Fahrzeuge vorgeführt . Im Übri gen hielt es das G ericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer vo n Juli 2001 bis ca. Mitte November 2002 f ür die Garage

C___ gearbeitet und dabei ei nen durchschnittli chen Monatslohn von Fr. 1‘200 .-- erzielt hatte.

Diese Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer der IV-Stelle verschwiegen. Eine Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 30. Oktober 2000 verneinte das Strafgericht. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdefüh rer ledigli ch seine Garage in einem nicht mehr genau bezifferbaren Umfang unterhalten, weshalb sich daraus nichts zu seinen Lasten ableiten lasse. Hinge gen bejahte es eine Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der ersten Revision vom Frühjahr 200 2. Als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2002 das Revisionsformular ausgefüllt habe, sei er in der Hauswartung und bei der C___ beschäftigt gewesen. Damal s h abe der Hauswart lohn des Ehepaars monatlich Fr. 2‘ 600 .-- und sein Salär bei der

C___ monatlich Fr. 1‘200 .-- betragen. Es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle in Kenntnis die ser Tatsachen weitere Abklärungen, insbesondere zur Überprüfung der angebli chen Arbeitsunfähigkeit, in die Wege geleitet hätte. Gleich beurteilte das Straf gericht die Situation in Bezug auf die zweite Rentenrevision vom Juli 2003. H insichtlich der dritten Rentenrevision von Ende 2006 bejahte es ebenfalls eine Meldepflichtverletzung und wies darauf hin , dass sich der Verdienst der Ehe leute

X.___ aus der Hauswart tätigkeit mittlerweil e auf Fr. 3‘ 000 .-- erhöht und der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Garage stark ausgeweitet gehabt habe ( Urk. 19/ 7/ 159). 4. 4.1

Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts ni cht gebunden. H ingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund sätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht je doch unerheblich sind (BGE 1 25 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c ; vgl. aber betreffend den Rückforderu ngsan spruch nachfolgend E. 6.3 ). 4.2

Das bezirksgerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Be schwerdeführer seine dagegen erhobene Beschwerde ans Obergericht zurück ge zogen hat ( Urk. 16). Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Ak tenlage. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Bezirksgericht den eingeklagten Sachverhalt im Grundsatz eingestanden. Es besteht somit kein Anlass , von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Bezirksgerichts abzuweichen. Dies gilt auch in Bezug auf die Würdigung der medizinischen Gutachten. Diesbezüglich kann ergänzt werden, dass Dr. Z.___ einlässlich darlegt e , dass der Be schwerdeführer zu Beginn des Krankh eitsgeschehens unter einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F 40.01) gelitten ha tt e , die Panikstörung dann aber vollständig remittierte und die Agorapho bie lediglich leicht ausgeprägt bestehen bl ieb . Wiederholt wies Dr. Z.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer Aggravierungen und Simulationen erkennbar seien. Objektive Einschränkungen für die Ausübung des erlernten Berufs vermochte er zumindest für die letzten Jahre nicht zu erkennen. Dabei nahm er eingehend Bezug auf die vom Be schwerdeführer der IV-Stelle nicht gemeldete n Erwerbstätigkeit en

( Urk. 19/ 7/ 82/101 ff .) . Demgegenüber setzte sich Dr. A.___ damit nicht näher auseinander . Dessen Beurteilung vermag schon allein deshalb nicht zu überzeu gen. Im Übrigen ist dem Bezi rksgericht beizupflichten, dass das Gutachten von Dr. A.___

äusserst polemisch abgefasst ist, was Zweifel an der Sachlichkeit be gründet ( Urk. 9/1). 4.3

Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2000 diverse Er werbstätigkeiten aufnahm und in der Folge kontinuierlich ausbaute , o hne der IV-Stelle Meldung zu erstatten . Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2001 eine Arbeitsunfähig keit von höchs tens 50 % , ab 2003 von höchstens 30 % und ab 2006 gar keine Arbeitsunfähig keit mehr vorlag. 5. 5.1

Die IV-Stelle setzte die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2001 auf eine halbe herab. Dabei knüpfte sie an die Aufnahme der Tätigkeit bei der Garage C___ am 26. Juni 2001 an und brachte die Revisionsbestimmung von Art. 88a

Abs. 1 Satz 2 IVV zur Anwendung, wonach die Veränderung zu berücksichti gen ist, wenn sie drei Monate an gedauert hat ( Urk. 19/7/104). Der monatliche Ver dienst bei m

B.___ im Jahre 2000 mit rund Fr. 600 .-- war gering; der Umfang der weitere n Tätigkeiten im damaligen Zeitraum lässt sich nicht nachweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf den Stellenantritt bei der C___ abgestellt hat. Ebenfalls ist die Reduktion auf eine halbe Rente kor rekt, zumal dem Beschwerdeführer ab Mitte 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird. Hingegen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit trat mit dem Stellenantritt am 26. Juni 2001 ein. Die erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2

lit . b IVV (vgl. E. 2.3 hievor ) gilt von diesem Zeitpunkt an (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.2). Dementspre chend hätte auch die Herabsetzung der Invalidenrente auf den 1. Juli 2001 hin

erfolgen sollen. Für die Rückforderung spielt dies aber, wie sich nachfol gend aus E. 6.3 ergibt, keine Rolle. 5.2

Der Beschwerdeführer weitete in der Folge seine Erwerbstätigkeiten aus, ohne sie de r IV-Stelle zu melden.

Dr. Z.___ fand für die Zeit ab 2003 aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführer s keine Belege, die noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufzeig t en. Retrospektiv schätzte er die Arbeits un fähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) auf höchs tens 30 %

( Urk. 9/17/127 ).

Unter der Wendung „für die Zeit ab 2003“ (vgl. Urk. 19/7/82/127) ist die Dauer ab Januar 2003 zu verstehen. Soweit dies vom Beschwerdeführer bestritten wird ( Urk. 24), ist er darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2003 keine 30 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. Urk. 19/7/86/8-9). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Be schwerdeführer den Revisionsfragebogen im Juli 2003 ausgefüllt hatte , wohin gegen die IV-Stelle vom Gegenteil ausging und deshalb die Rente - in (unzu treffender) Anwendung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV - per Ende November 2003 aufhob (vgl. Urk. 19/2, Urk. 19/7/104/3). Bei einer Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit von 70 % entfällt der Rentenanspruch. Damit hat ange sichts der fortgesetzten Meldepflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer die Renteneinstellung per 1. Januar 2003 zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV; vgl. auch das analoge Vorgehen in BV.2013.00045). 6. 6.1 Die von der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderung von Fr. 330‘ 143 .--

um fasst den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2008 ( Urk. 19/ 2). Durch die Renteneinstellung bereits per 1. Januar 2003 (statt per 30. November 2003) er höht sich der Rückforderungsanspruch um Fr. 27‘852 .— (11 x Fr. 2‘532.--; Urk. 19/2) auf Fr. 357‘995.--. Anhaltspunkte fü r Re chnungsfehler liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zieht die Rückforderung in masslicher Hinsicht denn auch nicht in Zweifel. Jedoch macht er geltend, die streitgegenständliche For derung sei zumindest teilweise verjährt ( Urk. 19/1). 6.2

Die IV-Stelle machte die Rückforderung erstmals mit Vorbescheid vom 13. April 2012 geltend ( Urk. 19/7/123). Zu laufen begann die einjährige, relative Verjä h rungsfrist mit Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils am 7. September 2012 ( Urk.

16) und ist damit eingehalten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die IV-Stelle hinreichende Kenntni s vom Rückforderungsanspruch .

Selbst wenn man für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist bereits auf die Zustellung der gesamten Strafakten am 29. August 2011 ( Urk. 19/7/88) oder gar des Gutach tens von Dr. Z.___ am 14. August 2011 ( Urk. 19/7/248) abstellen wollte, bliebe die Frist (noch) gewahrt. 6.3

Was die absolute Verjährungsfrist anbelangt, gilt , soweit der Rückforderungsan spruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche ( Verfol gungs -) Verjährungsfrist . Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB i.V.m . Art. 146 Abs. 1 StGB).

Das Bezirksgericht hatte nicht eine blosse Meldepflichtverletzung zu prüfen, sondern das Vorliegen eines

- an qualifizier te Voraussetzungen gebundenen - Betrugs . Es erachtete ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführer s

erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als dieser das erste Revisionsformular am 17. Mai 2002 (unwahrheitsgemäss) ausfüllte ( Urk. 19/7/159/30 +36 ) . Daran ist das hiesige Ge richt, soweit es über den Rückforderungsanspruch zu befinden hat, gebunden (BGE 138

V 80 E. 6.1) . Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt demnach lediglich für die Rentenzahlungen ab 1. Juni 200 2. Für die früheren Betreffnisse kommt die fünfj ährige Frist zur Anwendung. Damit erweist sich die Rückfor derung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum

31. Mai 2002, mithin im Betrag von Fr. 39‘952 .-- (8 x Fr. 4‘994), als verjährt, womit eine (durchsetzbare) Restforderung von Fr. 318 ‘ 043.-- ( Fr. 3 57 ‘ 995 . /. Fr. 39‘952). verbleibt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1'000 .--

anzu setzen. Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil . Die Kost en sind daher zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwer deführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, erscheint die Zusprechung einer re duzierte n Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1 2. Juli 2012 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2012 dahinge hend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 318 ‘ 043.-- reduziert wird . Ansonsten w e rd en die Beschwerde n gegen die Verfügungen vom 1 9. M ärz 2012 und 1 1. Juni 2012 abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer

( Fr. 800 .-- ) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin ( Fr. 200 .-- ) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Mätzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger