Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, war von 1994 bis Anfang Juli 2001 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___
tätig, wobei das Arbeitsverhältnis aufgrund von st r ukturellen Änderungen durch di e Arbeitge berin auf Ende Dezember 2001 beendet wurde (Urk. 6/13 Ziff. 1-5) . A m 3 0. Juli 2002
meldete sich der Versicherte aufgrund von Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 9 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber dem Versicherten sowohl einen An spruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invaliden rente (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/33) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. August 2003 ab (Urk. 6/48) . Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 6/50/3-11).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2004 im Verfahren IV.2003.00320
(Urk. 6/55) die Sache zu weiteren Abklärungen an die
IV-Stelle zurück ge wies en hatte (Dispositiv Ziff. 1), veranlasste
diese bei der Medizin ischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS A.___) ein polydisziplinäres
Gut achten, welches am 1 8. März 2005 erstattet wurde (Urk. 6/69) . In der Folge ver anlasst die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am
5. August 2005 er s tattet wurde (Urk. 6/72) . Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2006 (Urk. 6/ 99) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab August 2002 eine Vier telsrente zu. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. März 2006 Einwände (Urk. 6/100), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/ 122) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab August 2002 zusprach. 1.2
Im Rahmen der im Mai 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 6/125) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/127, Urk. 6/129) und aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/126, Urk. 6/130) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. November 2010 (Urk. 6/ 137) die Reduktion der bisherigen Dreivier telsrente auf eine halbe Rente in Aussicht, wogegen dieser am 1 5. Dezember 2010 Einwände (Urk. 6/140) erhob. Sodann veranlasste die IV-Stelle beim C.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 2 0. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/144, Urk. 6/146-147) . Mit Vorbescheid vom 7. November 2011 (Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/122) sowie die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen er hob der Versicherte erneut am 7. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/154) .
Mit Verfügung vom 2 1. März 2012 (Urk. 6/158-159 = Urk. 2) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise auf und setzte die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf eine halbe Rente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2012 erhob der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 2 8. Juni 2012 (Urk.
7) mitgeteilt wurde . Am 2 9. November 2012 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen weiteren med izinischen Bericht (Urk.
9) ein, welcher der IV-Stelle am 3 0. November 2012 (Urk.
10) zur Kenntnis zuge stellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) die verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente
auf eine halbe Rente damit, dass der Entscheid vom 1 8. Mai 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben sei, da sie den Sachverhalt damals nicht korrekt gewürdigt und damit falsch festgestellt habe, womit der Entscheid zweifellos unrichtig sei
(Verfügungsteil 2 S. 2).
Ferner sei auf das bidisziplinäre
C.___ -Gutachten vom Mai 2011 abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Um fang von 70 % zumutbar sei. Ausgehend von Tabellenlö hnen und unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 52 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe, was im Ergebnis einer revisionsweisen Herabsetzung gleichkomme (Verfügungsteil 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheides vom 1 8. Mai 2007 sei nicht gerechtfertigt, da dieser nicht z weifellos unrichtig gewesen sei. Aus der psychiatrischen Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, so habe er bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. B.___ unter psychischen Beschwerden gelitten und auch im Gutachten der MEDAS A.___ vom März 2005 sei eine schwere Depression und eine daraus fol gende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 9 f f.
Ziff. 4). Auch sei seither keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes eingetreten und auf das C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 11 ff. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d ie mit Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) ver fügte Reduktion der Invalidenrente rechtens ist. 3. 3.1
Die mit Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgte Zusprache einer
Drei viertelsrente
ab August 2002 stützte sich auf das rheumatologische Teilg utach ten der MEDAS A.___ (Urk. 6/69/17-23) vom Dezember 2004 und auf die psy chiatrische Einschätzung seitens Dr. B.___ (Urk. 6/ 72) vom August 2005 (vgl. Urk. 6/110, Urk. 6/113) ab . 3.2
Dr. med. D.___, MEDAS A.___, stellte in seinem rheumatologischen Teil gutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 6/69/ 17- 23) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 5): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zervi kospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (jedoch neurologische Ab klärungen mit Ausschluss) - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links
Aus rheumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität attestie rt werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Versorgen von -
wenn auch leichten - Materialien in Regalen mit Notwenigkeit zur Arbeit au f Lei tern und dem Einsatz beider Arme in den erwähnten Zwangspositionen, erscheint derzeit zumindest in einem 50%igen Pensum zumutbar (S. 6 Mitte) . In körperlich leichten Ver weistätigkeiten, die den gemachten Limitierung en
bezüglich der rechten Schul ter gerecht werden, bestehe eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der multiplen Inkonsistenzen und bei Fehlen eines organischen Korrelates im Sinne neuromeningealer
Kompressionserscheinungen bestehe in diesen Tätigkeiten durch die lumbale Rückensymptomatik keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Einen validen neurologischen Ausschluss einer CTS-Symptomatik vorausset zend (gemäss Akten bereits erfolgt), dürften als primäre Reinteg rationshinder nisse Faktoren einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung im Vorder grund stehen, die jedoch bei deutlichen Belastungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheuma t ologischen Fachgebiets zu begründen sei en (S. 6 f. unten). 3. 3
Dr. B.___
erstattete am 5. August 2005 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/72) .
Er diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie auf die psychosoziale Gesamtsituation.
Dr. B.___ führte aus, dass vorbe stehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungsfaktoren vom Beschwerdeführer vernei nt würden. Sekundär leide er unter fehlenden Zu kunftsperspektiven sowie finanziellen Problemen. Diese Belastungsfaktoren wirkten sich wahrscheinlich psychogen verstärkend auf die Schmerzempfindung aus. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht. Zumindest liessen sich keine klaren, vorbestehenden, erklärenden innerpsychischen Kon flikte bzw. Belastungsfaktoren eruieren, die den Beginn sowie das Ausmass der Schmerzsymptomatik erklären würden (S. 6 Ziff. 4).
Die mittelgradige depressive Episode wirke sich verstärkend auf die Schmerzsymptomatik aus. Obwohl bereits im Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 empfohlen worden, sei nach Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich keine antidepressive Behandlung etabliert worden. Aufgrund der depressiven Symptomatik alleine würde bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer den körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestehen. Nach erfolgter medikamentöser und eventuell auch stützend psychotherapeutischen antidepressiver Behandlung sollte die Situation erneut beurteilt werden. Prognostisch sei zumindest bezüglich der Depression die Wie dererreichung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepasste n Tätigkeit zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 5). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Die Einschränkung durch die Schmerzsymptomatik müsse von somatischer Seite her beurteilt werden (S. 7 Ziff. 7 unten). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 1 6. August 2005 schloss Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingeholten Gutachten auf das Vorliegen einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beurteilung durch den Rheuma tologen. Die Art und Schwere der psychiatrischen Symptomatik sei nicht geeig net, einen bleibenden, invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 6/73/5).
Nach Einsicht in die daraufhin erfolgte Einsprache und nochmaligem Studium der Akten hielt indes in der Folge RAD-Arzt F.___ am 1 5. November 2006 davon abweichend fest, dass aus psychischer Sicht von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dass sich der Beschwerdeführer in keine psychiatrische Behandlung begeben habe, könne kein Argument dafür sein, dass, wenn er dies rechtzeitig getan hätte, prognostisch hinterher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (Urk. 6/110/2). Die daraufhin zugesprochene Dreiviertelsrente basiert daher auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/111 und Urk. 6/113). 4.
4.1
Im Rahmen des im Frühjahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin
die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2010 (Urk. 6 /127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zer vikospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehl haltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links - schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) 2001
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. März 2009 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3 1. Mai 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aus rheumatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine vermin derte Belastbarkeit der oberen Extremität attestiert werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasteten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen (Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60
% (Ziff. 1.6). Die zuletzt ausgeübte Tätigkei t als Lagermitar beiter erscheine derzeit in einem zumindest 50%igen Pensum zumutbar. In kör perlich leichten Verweistätigkeiten, die den Limitierungen der rechten Schulter gerecht würden, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Primäre reintegrations hindernde Faktoren seien eine manifeste Depression kombiniert mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, die jedoch bei deutlichen Belas tungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheumatologischen Fachge bietes zu begründen seien (Ziff. 1.7). 4.2
Dr. med. H. ___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 6/129) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4
Ziff. 1.1) . Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. Juli 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Er habe den Be schwerdeführer seit etwa Oktober 2006 nicht mehr gesehen und dieser habe sich erneut etwa anfangs Juni 2010 wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Rentenrevision bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in einen Autounfall verwickelt gewesen, welcher ihn eine Zeitlang beschäftigt habe. Zudem seien alle Therapien für seinen Unterarm und die Handschmerzen ohne Erfolg geblie ben. Er habe bis anhin nicht gearbeitet, sei meistens mit der Familie zusammen und kümmere sich um seinen Sohn. Es bestehe ein klinisch gespanntes dys thym-disphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf Krankheitserleben (Schmerzen) mit nur diskreter depressiver Auspr ägung ohne Verminderung des innerpsychischen Antriebs oder Erniedrigung des ps y chischen Energieniveaus bei un auffälliger Psychomotorik. Es liege eine höchs tens leichte Einschränkung der affektiv-emotionalen Modulationsfähigkeit bei klinisch durchwegs erhaltenem psychisch-emotionalem Kontrollvermögen vor . Unter Einbezug der somatischen Krankheitsgeschichte und der aktuellen soma toform en Beschwerden könne syndromal
von einem dysphorisch -depressiven Syndrom leichten Grades mit mittelschwerer depressiver Somatisierung ausge gangen werden (Ziff. 1.4).
Es werde gegenwärtig eine Gesprächstherapie durchgeführt und es seien Antide pressiva eingesetzt worden, jedoch sei wegen der negativen Compliance bis an hin keine eindeutige Wirkung oder Beurteilung möglich (Ziff. 1.5).
Dr. H.___ führte aus, dass er zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und auch in angepasster Tätigkeit keine Angaben machen könne, da er den Beschwerde führer erst seit etwa einem Monat (nach ca. 4 Jahren) gesehen habe (Ziff. 1. 6). Den somatischen Befund sowie die Beurteilung der Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sollten beim Hausarzt eingeholt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatrische Erkrankung geprägt (Ziff. 1.11). 4. 3
Am 2 0. Mai 2011 erstatteten die begutachtenden Ärzte des C.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 6/144). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 8.1): - leichte bis mässige Osteochondrose C5/6 und C6/7 und paramedian links seitige Diskushernie C3/4 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 links sowie intraforaminal rechtsbetonte Diskushernie C5/6 und mögliche Nervenwurzelreizung C6 foraminal rechts - rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2000 mit anhal tender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung, beste hend seit mindestens Januar 2008, ICD-10 F33.0, F33.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, F45.4
Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8.2): - Status nach Acromioplastik 2000 und 2001 sowie 2002 mit Rotatoren manschettenrevision rechts und Schmerzpersistenz - Pseudolum b oischialgie rechts bei diskreter Diskusprotrusion L3/4 u nd L4/5 mit diskreter Spondylarthro se L3/4 links ohne neurale Kompression - Adipositas - vordere Kreuzbandinsuffizienz links - Nikotinabusus
- Tramal -Allergie
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätig keit als Lagerist sei bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aufgrund der emotionalen Belastbar keit die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Der vorangegangene Zeitraum könne au f grund ungenauer anamnestischer un d mangelnder psychiatrischer Ar z t be funde sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diagnose vo n der frühe ren differiere, retrospektiv nicht beurteilt werden (S. 28 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und regel mässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2008 zu 70 % (Arbeit sunfähigkeit 30 %) zugemutet wer den. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 28
Ziff. 9 . 2).
Der vorangehende Zeitraum könne bei ungenauen anamnestischen Angaben und mangelnden psychiatrischen Arztbefunden, sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diag nose von der früheren differiere, retrospektiv nicht be urteilt werden (S. 28 Ziff. 9.2).
Das Gutachten der MEDAS
A.___ aus dem Jahr 2005 sei unsorgfältig gewesen und es sei allgemein ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts festgehalten worden, ohne eine MRI-Abklärung durchzuführen. Somit sei un klar, ob die jetzt gestellten Diagnosen nicht bereits scho n im Jahr 2005 bestan den hätt en. Immerhin entspreche die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumato logischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit ungefähr der jetzigen gutachterlichen Einschätzung, aber in adaptierter Tätigkeit werde unspezifisch eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht festgehalten.
Die von Dr. G.___ beschriebene Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht unterstützt werden. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 sei beschrieben worden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne seines Erachtens nicht bestehe und eine psychogene Überlagerung der Schmerzen anzunehmen sei.
Au f grund der Symptomausweitung der Beschwerden könne im Verlauf inzwi schen eher eine anhaltende somatoforme S chmerzstörung angenommen werden. Je nach Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung anzunehmen. Bei einer mittel gradigen depressiven Störung verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt über windbar. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Störung bestehe keine Beein trächtigung der Schmerzverarbeitung und der Schmerzbewältigung. Damit ver füge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend über windbar. D ifferentialdiagnostisch komme auch weiterhin eine psychogene Überlagerung d er Beschwerden in Betracht .
Seit mindestens Januar 2008 könne eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Störung erhoben wer den, wobei sich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der Be schwerden fänden (S. 21 Ziff. 3.5.4, S. 29 Ziff. 9.3).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine regelmässige psychiatrische und psychothera peutische Behandlung erforderlich und ausserdem könnte eine Intensivierung der antidepressiven Medikation empfohl en werden. Unter regelmässiger p sychi atrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit ausreichend dosierter anti depressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten, sodass ge samthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit aufgrund der soma tischen Diagnosen zwar weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, aber adaptiert von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 30 Ziff. 9.4).
Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Kran k heitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren Arbeitslosigkeit, mangelnde Zu kunftsperspektiven bei Migrationshintergrund und mangelnde Integration auf geführt werden könnten
(S. 30 Ziff. 9.7). 4.4
RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemein Medizin, führte a m 3 1. Mai 2011 (Urk. 6/148/4 -5) aus, dem C.___ -Gutachten könne gefolgt werden. Schon im psychiatrischen Gutachte n von Dr. B.___ vom August 2005 sei aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zwar eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, eine dauerhafte und höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen jedoch verneint worden. Letztlich sei die Rentenzusprache, wie sie zu Stande gekom men sei, heute nicht mehr umfassend nachvollziehbar und plausibel. Es sei ein unbehandelter psychischer Zustand beurteil t worden, und dem Beschwerdefüh rer sei auch im Jahr 2007 keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Trotzdem sei nun eine weitere psychische Verbesserung ausgewiesen und bestä tigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle sie von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Mit der Wiederaufnahme einer regelmässi gen psychiatrischen und störungsspezifischen psychopharmakotherapeutischen Behandlung sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 70 % auf 80 % zu erwarten. 4. 5
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in sei nem Bericht vom 1 7. November 2012 (Urk.
9) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach mehreren operativen Eingriffen des rechten Schultergelen kes (nicht mehr operabel) - schweres Impingement -Syndrom der linken Schulter bei Arthrose und Tendinitis der Supraspinatussehne (mehrfach konservativ behandelt und nicht mehr operabel) - schweres lumbovertebrales Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Spondy lose, Spondylarthrose und Diskusprotrusion - schweres Cervikobrachial -S yndrom bei Diskushernie mit Rei zzustand - schweres depressives Syndrom - Einnahme von verschiedenen starken Medikamente n wie Dormicum, Still nox, Valium, Sirdalud, Surmontil, Lodine
retard und Crestor
Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig und seines Erachtens weder in seinem angestammten Beruf als Lagerist noch in einem anderen Beruf einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei gleich null, da ihm weder heute noch zukünftig eine körperliche oder geis tige Arbeit zugemutet werden könne (S. 2). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (März 2012) seit der mit Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente in revisi onsrelevanter Weise verändert hat. Die erstmalige
Rentenzusprache erfolgte basierend auf dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) sowie auf dem rheumatologische n Teilgutachten der MEDAS A.___ vom Deze mber 2004 (vorstehend E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten des C.___
vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) ab . Darin wurde aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) ein insofern veränderter Sach verhalt beschrieben, als nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10F32.1), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10
F33.0, F33.1) gesprochen wurde, dies in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ (vorstehend E. 4. 2), der von einer gegenwärtig leichten de pressiven Episode sprach.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Psychiater nicht mehr aufsuchte und sich erst im Juni 2010 wieder bei diesem meldete, worauf dieser aufgrund seiner Untersuchung ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf das Krankheitserleben mit nur dis kreter depressiver Ausprägung festhielt und das kognitiv-intellektuelle Funkti onspotenzial als sicher nur marginal eingeschränkt beschrieb, dies auf dem Bo den eines heute leicht bis höchstens noch mittelschwer depressiv verminderten innerpsychischen Antriebs, nicht aber aufgrund schwerer endogen depressiver Alterationen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatri sche Erkrankung geprägt sei, sowie die Beurteilung durch die C.___ -Gutachter weisen vielmehr auf eine Änderung im Sachverhalt im Sinne einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes und damit – entgegen der Ansicht der Parteien - auf einen Revisionsgrund hin. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes wurde auch durch die RAD-Ärztin I.___ festgehalten.
A us orthopädischer Sicht wurden im C.___ Gutachten vom Mai 2011 gegen über dem Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004
andere Diagnosen gestellt und damit ein veränderter Sachverhalt beschrieben. Im Unterschied zum Gutachten der MEDAS
A.___
sind
tatsächlich genauere Abklärungen vorge nommen worden . O b der jetzige Gesundhe itszustand bereits damals vorgelegen hat und man ihn mit bildgebenden Abklärungen hätte feststellen können, lässt sich nicht mehr sagen. Insgesamt ist jedoch zumindest von psychischer Seite her von einem seit der letzten Rentenzusprache veränderten Sachverhalt auszu gehen, weshalb ein Rev isionsgrund bejaht werden kann. 5.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr vorgenommene Rentenherab setzung damit, dass gemäss C.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) in angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthopädische C.___ -Gutachten vom Mai 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Bew eiswert einer Expertise (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gut achter be rück sich tigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vor akten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Be urteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolge rungen er scheinen als begründet. Die psychiatrischen Diagnosen deck en sich mit den vom behandelnden Psychiater Dr. H.___ gestellten (vorstehend E. 4.2), welcher sich noch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusser n konnte .
Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juni 2010 ist demnach von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen.
Im Gegensatz zu de n
C.___ -Gutachter n befand Dr. H.___, ohne dies weiter zu begründen, die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung
jedoch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2) . Schon im Gutachten der MEDAS A.___
vom Dezember 2004 wurde der Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation beschrieben (vgl. E. 3.2) und auch Dr. B.___ erwähnte Hinweise auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung, obwohl er diese damals eher als eine psychogene Über lagerung der Schmerzen qualifizierte
(vgl. E. 3.3) . Dass sich die somatoforme Schmerzstörung im Verlauf verfestigt hat, ist plausibel . D ie C.___ -Gutachter bejahten ihrerseits eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, abhängig von der Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträch tigung der Schmerzverarbeitun g und bewältigung anzunehmen
(vgl. E. 4.3) .
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentli chen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus.
In Anbetracht dessen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung bewirkt, erscheint die von den C.___ -Gutachtern resul tierende Annahme einer teilweisen Unüberwindbarkeit und einer Einschränkung im Umfang von 30 % als äusserst wohlwollend.
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des den Bes chwerdeführer seit dem Jahr 2001 behandelnden Orthopäden
Dr. J.___ (vorstehend E. 4. 5) und die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1), welche
lediglich wort wörtlich die Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des rheumatolo gischen Teilgutachtens aus dem Jahr 2004 wi e dergab, nichts zu ändern. So befand Dr. J.___ den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/19) aufgrund der Schulterbeschwerden in undiffe renzierter Weise in jeglicher Tätigkei t für vollkommen arbeitsunfähig (S. 4), was nicht nachvollziehbar ist . 5.3
Aufgrund des Gesagten kann gestützt auf das C.___ -Gutachten und auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ davon ausgegan gen werden, dass sich spätestens seit Juni 2010 der psychische Zustand des Be schwerdeführers insofern verbessert hat, als dass er in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6 .
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechts kräf tige Verfügung en oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materi eller richterlicher Be ur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos un richtig erweis en und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist ver pflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweis mit tel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beur teilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hin weisen).
Die Frage, ob der Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise aufzuheben sei, kann angesichts dessen, dass ein Revision sgrund zu bejahen ist
(vorstehend E. 5),
offen gelassen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die ur sprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente tatsächlich auf der aus dem Kontext gerissenen, von Dr. B.___ attestierten momentane n 50%ige n Arbeitsunfähig keit beruhte (vgl. Urk. 6/113). So hielt dieser doch ausdrücklich fest, dass er damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3), was an der Richtigkeit der damaligen Zusprache der Dreiviertelsrente zumindest gewichtige Zweifel aufkommen lässt. 7.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich, aus wel chem neu ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiert, ist betragsmässig unbestrit ten geblieben (Urk.
1) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/ 151), weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.
Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan KI/CS/MTversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2012 erhob der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 2 8. Juni 2012 (Urk.
7) mitgeteilt wurde . Am 2 9. November 2012 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen weiteren med izinischen Bericht (Urk.
9) ein, welcher der IV-Stelle am 3 0. November 2012 (Urk.
10) zur Kenntnis zuge stellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) die verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente
auf eine halbe Rente damit, dass der Entscheid vom 1 8. Mai 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben sei, da sie den Sachverhalt damals nicht korrekt gewürdigt und damit falsch festgestellt habe, womit der Entscheid zweifellos unrichtig sei
(Verfügungsteil 2 S. 2).
Ferner sei auf das bidisziplinäre
C.___ -Gutachten vom Mai 2011 abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Um fang von 70 % zumutbar sei. Ausgehend von Tabellenlö hnen und unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 52 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe, was im Ergebnis einer revisionsweisen Herabsetzung gleichkomme (Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheides vom 1 8. Mai 2007 sei nicht gerechtfertigt, da dieser nicht z weifellos unrichtig gewesen sei. Aus der psychiatrischen Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, so habe er bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. B.___ unter psychischen Beschwerden gelitten und auch im Gutachten der MEDAS A.___ vom März 2005 sei eine schwere Depression und eine daraus fol gende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob d ie mit Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) ver fügte Reduktion der Invalidenrente rechtens ist. 3. 3.1
Die mit Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgte Zusprache einer
Drei viertelsrente
ab August 2002 stützte sich auf das rheumatologische Teilg utach ten der MEDAS A.___ (Urk. 6/69/17-23) vom Dezember 2004 und auf die psy chiatrische Einschätzung seitens Dr. B.___ (Urk. 6/ 72) vom August 2005 (vgl. Urk. 6/110, Urk. 6/113) ab . 3.2
Dr. med. D.___, MEDAS A.___, stellte in seinem rheumatologischen Teil gutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 6/69/ 17- 23) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 5): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zervi kospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (jedoch neurologische Ab klärungen mit Ausschluss) - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links
Aus rheumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität attestie rt werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Versorgen von -
wenn auch leichten - Materialien in Regalen mit Notwenigkeit zur Arbeit au f Lei tern und dem Einsatz beider Arme in den erwähnten Zwangspositionen, erscheint derzeit zumindest in einem 50%igen Pensum zumutbar (S. 6 Mitte) . In körperlich leichten Ver weistätigkeiten, die den gemachten Limitierung en
bezüglich der rechten Schul ter gerecht werden, bestehe eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der multiplen Inkonsistenzen und bei Fehlen eines organischen Korrelates im Sinne neuromeningealer
Kompressionserscheinungen bestehe in diesen Tätigkeiten durch die lumbale Rückensymptomatik keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Einen validen neurologischen Ausschluss einer CTS-Symptomatik vorausset zend (gemäss Akten bereits erfolgt), dürften als primäre Reinteg rationshinder nisse Faktoren einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung im Vorder grund stehen, die jedoch bei deutlichen Belastungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheuma t ologischen Fachgebiets zu begründen sei en (S. 6 f. unten). 3. 3
Dr. B.___
erstattete am 5. August 2005 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/72) .
Er diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie auf die psychosoziale Gesamtsituation.
Dr. B.___ führte aus, dass vorbe stehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungsfaktoren vom Beschwerdeführer vernei nt würden. Sekundär leide er unter fehlenden Zu kunftsperspektiven sowie finanziellen Problemen. Diese Belastungsfaktoren wirkten sich wahrscheinlich psychogen verstärkend auf die Schmerzempfindung aus. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht. Zumindest liessen sich keine klaren, vorbestehenden, erklärenden innerpsychischen Kon flikte bzw. Belastungsfaktoren eruieren, die den Beginn sowie das Ausmass der Schmerzsymptomatik erklären würden (S. 6 Ziff. 4).
Die mittelgradige depressive Episode wirke sich verstärkend auf die Schmerzsymptomatik aus. Obwohl bereits im Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 empfohlen worden, sei nach Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich keine antidepressive Behandlung etabliert worden. Aufgrund der depressiven Symptomatik alleine würde bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer den körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestehen. Nach erfolgter medikamentöser und eventuell auch stützend psychotherapeutischen antidepressiver Behandlung sollte die Situation erneut beurteilt werden. Prognostisch sei zumindest bezüglich der Depression die Wie dererreichung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepasste n Tätigkeit zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 5). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Die Einschränkung durch die Schmerzsymptomatik müsse von somatischer Seite her beurteilt werden (S. 7 Ziff. 7 unten). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 1 6. August 2005 schloss Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingeholten Gutachten auf das Vorliegen einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beurteilung durch den Rheuma tologen. Die Art und Schwere der psychiatrischen Symptomatik sei nicht geeig net, einen bleibenden, invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 6/73/5).
Nach Einsicht in die daraufhin erfolgte Einsprache und nochmaligem Studium der Akten hielt indes in der Folge RAD-Arzt F.___ am 1 5. November 2006 davon abweichend fest, dass aus psychischer Sicht von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dass sich der Beschwerdeführer in keine psychiatrische Behandlung begeben habe, könne kein Argument dafür sein, dass, wenn er dies rechtzeitig getan hätte, prognostisch hinterher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (Urk. 6/110/2). Die daraufhin zugesprochene Dreiviertelsrente basiert daher auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/111 und Urk. 6/113). 4.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Im Rahmen des im Frühjahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin
die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2010 (Urk. 6 /127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zer vikospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehl haltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links - schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) 2001
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. März 2009 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3 1. Mai 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aus rheumatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine vermin derte Belastbarkeit der oberen Extremität attestiert werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasteten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen (Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60
% (Ziff. 1.6). Die zuletzt ausgeübte Tätigkei t als Lagermitar beiter erscheine derzeit in einem zumindest 50%igen Pensum zumutbar. In kör perlich leichten Verweistätigkeiten, die den Limitierungen der rechten Schulter gerecht würden, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Primäre reintegrations hindernde Faktoren seien eine manifeste Depression kombiniert mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, die jedoch bei deutlichen Belas tungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheumatologischen Fachge bietes zu begründen seien (Ziff. 1.7).
E. 4.2 Dr. med. H. ___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 6/129) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4
Ziff. 1.1) . Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. Juli 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Er habe den Be schwerdeführer seit etwa Oktober 2006 nicht mehr gesehen und dieser habe sich erneut etwa anfangs Juni 2010 wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Rentenrevision bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in einen Autounfall verwickelt gewesen, welcher ihn eine Zeitlang beschäftigt habe. Zudem seien alle Therapien für seinen Unterarm und die Handschmerzen ohne Erfolg geblie ben. Er habe bis anhin nicht gearbeitet, sei meistens mit der Familie zusammen und kümmere sich um seinen Sohn. Es bestehe ein klinisch gespanntes dys thym-disphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf Krankheitserleben (Schmerzen) mit nur diskreter depressiver Auspr ägung ohne Verminderung des innerpsychischen Antriebs oder Erniedrigung des ps y chischen Energieniveaus bei un auffälliger Psychomotorik. Es liege eine höchs tens leichte Einschränkung der affektiv-emotionalen Modulationsfähigkeit bei klinisch durchwegs erhaltenem psychisch-emotionalem Kontrollvermögen vor . Unter Einbezug der somatischen Krankheitsgeschichte und der aktuellen soma toform en Beschwerden könne syndromal
von einem dysphorisch -depressiven Syndrom leichten Grades mit mittelschwerer depressiver Somatisierung ausge gangen werden (Ziff. 1.4).
Es werde gegenwärtig eine Gesprächstherapie durchgeführt und es seien Antide pressiva eingesetzt worden, jedoch sei wegen der negativen Compliance bis an hin keine eindeutige Wirkung oder Beurteilung möglich (Ziff. 1.5).
Dr. H.___ führte aus, dass er zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und auch in angepasster Tätigkeit keine Angaben machen könne, da er den Beschwerde führer erst seit etwa einem Monat (nach ca. 4 Jahren) gesehen habe (Ziff. 1. 6). Den somatischen Befund sowie die Beurteilung der Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sollten beim Hausarzt eingeholt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatrische Erkrankung geprägt (Ziff. 1.11). 4. 3
Am 2 0. Mai 2011 erstatteten die begutachtenden Ärzte des C.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 6/144). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 8.1): - leichte bis mässige Osteochondrose C5/6 und C6/7 und paramedian links seitige Diskushernie C3/4 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 links sowie intraforaminal rechtsbetonte Diskushernie C5/6 und mögliche Nervenwurzelreizung C6 foraminal rechts - rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2000 mit anhal tender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung, beste hend seit mindestens Januar 2008, ICD-10 F33.0, F33.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, F45.4
Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8.2): - Status nach Acromioplastik 2000 und 2001 sowie 2002 mit Rotatoren manschettenrevision rechts und Schmerzpersistenz - Pseudolum b oischialgie rechts bei diskreter Diskusprotrusion L3/4 u nd L4/5 mit diskreter Spondylarthro se L3/4 links ohne neurale Kompression - Adipositas - vordere Kreuzbandinsuffizienz links - Nikotinabusus
- Tramal -Allergie
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätig keit als Lagerist sei bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aufgrund der emotionalen Belastbar keit die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Der vorangegangene Zeitraum könne au f grund ungenauer anamnestischer un d mangelnder psychiatrischer Ar z t be funde sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diagnose vo n der frühe ren differiere, retrospektiv nicht beurteilt werden (S. 28 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und regel mässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2008 zu 70 % (Arbeit sunfähigkeit 30 %) zugemutet wer den. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 28
Ziff.
E. 4.3 ) ab . Darin wurde aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) ein insofern veränderter Sach verhalt beschrieben, als nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10F32.1), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10
F33.0, F33.1) gesprochen wurde, dies in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ (vorstehend E. 4. 2), der von einer gegenwärtig leichten de pressiven Episode sprach.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Psychiater nicht mehr aufsuchte und sich erst im Juni 2010 wieder bei diesem meldete, worauf dieser aufgrund seiner Untersuchung ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf das Krankheitserleben mit nur dis kreter depressiver Ausprägung festhielt und das kognitiv-intellektuelle Funkti onspotenzial als sicher nur marginal eingeschränkt beschrieb, dies auf dem Bo den eines heute leicht bis höchstens noch mittelschwer depressiv verminderten innerpsychischen Antriebs, nicht aber aufgrund schwerer endogen depressiver Alterationen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatri sche Erkrankung geprägt sei, sowie die Beurteilung durch die C.___ -Gutachter weisen vielmehr auf eine Änderung im Sachverhalt im Sinne einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes und damit – entgegen der Ansicht der Parteien - auf einen Revisionsgrund hin. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes wurde auch durch die RAD-Ärztin I.___ festgehalten.
A us orthopädischer Sicht wurden im C.___ Gutachten vom Mai 2011 gegen über dem Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004
andere Diagnosen gestellt und damit ein veränderter Sachverhalt beschrieben. Im Unterschied zum Gutachten der MEDAS
A.___
sind
tatsächlich genauere Abklärungen vorge nommen worden . O b der jetzige Gesundhe itszustand bereits damals vorgelegen hat und man ihn mit bildgebenden Abklärungen hätte feststellen können, lässt sich nicht mehr sagen. Insgesamt ist jedoch zumindest von psychischer Seite her von einem seit der letzten Rentenzusprache veränderten Sachverhalt auszu gehen, weshalb ein Rev isionsgrund bejaht werden kann. 5.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr vorgenommene Rentenherab setzung damit, dass gemäss C.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) in angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthopädische C.___ -Gutachten vom Mai 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Bew eiswert einer Expertise (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gut achter be rück sich tigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vor akten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Be urteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolge rungen er scheinen als begründet. Die psychiatrischen Diagnosen deck en sich mit den vom behandelnden Psychiater Dr. H.___ gestellten (vorstehend E. 4.2), welcher sich noch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusser n konnte .
Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juni 2010 ist demnach von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen.
Im Gegensatz zu de n
C.___ -Gutachter n befand Dr. H.___, ohne dies weiter zu begründen, die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung
jedoch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2) . Schon im Gutachten der MEDAS A.___
vom Dezember 2004 wurde der Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation beschrieben (vgl. E. 3.2) und auch Dr. B.___ erwähnte Hinweise auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung, obwohl er diese damals eher als eine psychogene Über lagerung der Schmerzen qualifizierte
(vgl. E. 3.3) . Dass sich die somatoforme Schmerzstörung im Verlauf verfestigt hat, ist plausibel . D ie C.___ -Gutachter bejahten ihrerseits eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, abhängig von der Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträch tigung der Schmerzverarbeitun g und bewältigung anzunehmen
(vgl. E. 4.3) .
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentli chen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus.
In Anbetracht dessen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung bewirkt, erscheint die von den C.___ -Gutachtern resul tierende Annahme einer teilweisen Unüberwindbarkeit und einer Einschränkung im Umfang von 30 % als äusserst wohlwollend.
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des den Bes chwerdeführer seit dem Jahr 2001 behandelnden Orthopäden
Dr. J.___ (vorstehend E. 4. 5) und die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1), welche
lediglich wort wörtlich die Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des rheumatolo gischen Teilgutachtens aus dem Jahr 2004 wi e dergab, nichts zu ändern. So befand Dr. J.___ den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/19) aufgrund der Schulterbeschwerden in undiffe renzierter Weise in jeglicher Tätigkei t für vollkommen arbeitsunfähig (S. 4), was nicht nachvollziehbar ist . 5.3
Aufgrund des Gesagten kann gestützt auf das C.___ -Gutachten und auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ davon ausgegan gen werden, dass sich spätestens seit Juni 2010 der psychische Zustand des Be schwerdeführers insofern verbessert hat, als dass er in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6 .
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechts kräf tige Verfügung en oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materi eller richterlicher Be ur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos un richtig erweis en und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist ver pflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweis mit tel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beur teilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hin weisen).
Die Frage, ob der Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise aufzuheben sei, kann angesichts dessen, dass ein Revision sgrund zu bejahen ist
(vorstehend E. 5),
offen gelassen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die ur sprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente tatsächlich auf der aus dem Kontext gerissenen, von Dr. B.___ attestierten momentane n 50%ige n Arbeitsunfähig keit beruhte (vgl. Urk. 6/113). So hielt dieser doch ausdrücklich fest, dass er damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3), was an der Richtigkeit der damaligen Zusprache der Dreiviertelsrente zumindest gewichtige Zweifel aufkommen lässt. 7.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich, aus wel chem neu ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiert, ist betragsmässig unbestrit ten geblieben (Urk.
1) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/ 151), weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.
Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan KI/CS/MTversandt
E. 4.4 RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemein Medizin, führte a m 3 1. Mai 2011 (Urk. 6/148/4 -5) aus, dem C.___ -Gutachten könne gefolgt werden. Schon im psychiatrischen Gutachte n von Dr. B.___ vom August 2005 sei aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zwar eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, eine dauerhafte und höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen jedoch verneint worden. Letztlich sei die Rentenzusprache, wie sie zu Stande gekom men sei, heute nicht mehr umfassend nachvollziehbar und plausibel. Es sei ein unbehandelter psychischer Zustand beurteil t worden, und dem Beschwerdefüh rer sei auch im Jahr 2007 keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Trotzdem sei nun eine weitere psychische Verbesserung ausgewiesen und bestä tigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle sie von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Mit der Wiederaufnahme einer regelmässi gen psychiatrischen und störungsspezifischen psychopharmakotherapeutischen Behandlung sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 70 % auf 80 % zu erwarten. 4. 5
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in sei nem Bericht vom 1 7. November 2012 (Urk.
9) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach mehreren operativen Eingriffen des rechten Schultergelen kes (nicht mehr operabel) - schweres Impingement -Syndrom der linken Schulter bei Arthrose und Tendinitis der Supraspinatussehne (mehrfach konservativ behandelt und nicht mehr operabel) - schweres lumbovertebrales Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Spondy lose, Spondylarthrose und Diskusprotrusion - schweres Cervikobrachial -S yndrom bei Diskushernie mit Rei zzustand - schweres depressives Syndrom - Einnahme von verschiedenen starken Medikamente n wie Dormicum, Still nox, Valium, Sirdalud, Surmontil, Lodine
retard und Crestor
Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig und seines Erachtens weder in seinem angestammten Beruf als Lagerist noch in einem anderen Beruf einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei gleich null, da ihm weder heute noch zukünftig eine körperliche oder geis tige Arbeit zugemutet werden könne (S. 2). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (März 2012) seit der mit Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente in revisi onsrelevanter Weise verändert hat. Die erstmalige
Rentenzusprache erfolgte basierend auf dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) sowie auf dem rheumatologische n Teilgutachten der MEDAS A.___ vom Deze mber 2004 (vorstehend E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten des C.___
vom Mai 2011 (vorstehend E.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 . 2).
Der vorangehende Zeitraum könne bei ungenauen anamnestischen Angaben und mangelnden psychiatrischen Arztbefunden, sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diag nose von der früheren differiere, retrospektiv nicht be urteilt werden (S. 28 Ziff. 9.2).
Das Gutachten der MEDAS
A.___ aus dem Jahr 2005 sei unsorgfältig gewesen und es sei allgemein ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts festgehalten worden, ohne eine MRI-Abklärung durchzuführen. Somit sei un klar, ob die jetzt gestellten Diagnosen nicht bereits scho n im Jahr 2005 bestan den hätt en. Immerhin entspreche die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumato logischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit ungefähr der jetzigen gutachterlichen Einschätzung, aber in adaptierter Tätigkeit werde unspezifisch eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht festgehalten.
Die von Dr. G.___ beschriebene Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht unterstützt werden. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 sei beschrieben worden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne seines Erachtens nicht bestehe und eine psychogene Überlagerung der Schmerzen anzunehmen sei.
Au f grund der Symptomausweitung der Beschwerden könne im Verlauf inzwi schen eher eine anhaltende somatoforme S chmerzstörung angenommen werden. Je nach Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung anzunehmen. Bei einer mittel gradigen depressiven Störung verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt über windbar. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Störung bestehe keine Beein trächtigung der Schmerzverarbeitung und der Schmerzbewältigung. Damit ver füge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend über windbar. D ifferentialdiagnostisch komme auch weiterhin eine psychogene Überlagerung d er Beschwerden in Betracht .
Seit mindestens Januar 2008 könne eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Störung erhoben wer den, wobei sich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der Be schwerden fänden (S. 21 Ziff. 3.5.4, S. 29 Ziff. 9.3).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine regelmässige psychiatrische und psychothera peutische Behandlung erforderlich und ausserdem könnte eine Intensivierung der antidepressiven Medikation empfohl en werden. Unter regelmässiger p sychi atrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit ausreichend dosierter anti depressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten, sodass ge samthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit aufgrund der soma tischen Diagnosen zwar weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, aber adaptiert von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 30 Ziff. 9.4).
Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Kran k heitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren Arbeitslosigkeit, mangelnde Zu kunftsperspektiven bei Migrationshintergrund und mangelnde Integration auf geführt werden könnten
(S. 30 Ziff. 9.7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00483
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 8. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, war von 1994 bis Anfang Juli 2001 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___
tätig, wobei das Arbeitsverhältnis aufgrund von st r ukturellen Änderungen durch di e Arbeitge berin auf Ende Dezember 2001 beendet wurde (Urk. 6/13 Ziff. 1-5) . A m 3 0. Juli 2002
meldete sich der Versicherte aufgrund von Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 9 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber dem Versicherten sowohl einen An spruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invaliden rente (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/33) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. August 2003 ab (Urk. 6/48) . Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 6/50/3-11).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2004 im Verfahren IV.2003.00320
(Urk. 6/55) die Sache zu weiteren Abklärungen an die
IV-Stelle zurück ge wies en hatte (Dispositiv Ziff. 1), veranlasste
diese bei der Medizin ischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS A.___) ein polydisziplinäres
Gut achten, welches am 1 8. März 2005 erstattet wurde (Urk. 6/69) . In der Folge ver anlasst die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am
5. August 2005 er s tattet wurde (Urk. 6/72) . Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2006 (Urk. 6/ 99) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab August 2002 eine Vier telsrente zu. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. März 2006 Einwände (Urk. 6/100), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/ 122) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab August 2002 zusprach. 1.2
Im Rahmen der im Mai 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 6/125) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/127, Urk. 6/129) und aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/126, Urk. 6/130) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. November 2010 (Urk. 6/ 137) die Reduktion der bisherigen Dreivier telsrente auf eine halbe Rente in Aussicht, wogegen dieser am 1 5. Dezember 2010 Einwände (Urk. 6/140) erhob. Sodann veranlasste die IV-Stelle beim C.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 2 0. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/144, Urk. 6/146-147) . Mit Vorbescheid vom 7. November 2011 (Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/122) sowie die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen er hob der Versicherte erneut am 7. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/154) .
Mit Verfügung vom 2 1. März 2012 (Urk. 6/158-159 = Urk. 2) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise auf und setzte die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf eine halbe Rente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2012 erhob der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 2 8. Juni 2012 (Urk.
7) mitgeteilt wurde . Am 2 9. November 2012 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen weiteren med izinischen Bericht (Urk.
9) ein, welcher der IV-Stelle am 3 0. November 2012 (Urk.
10) zur Kenntnis zuge stellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) die verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente
auf eine halbe Rente damit, dass der Entscheid vom 1 8. Mai 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben sei, da sie den Sachverhalt damals nicht korrekt gewürdigt und damit falsch festgestellt habe, womit der Entscheid zweifellos unrichtig sei
(Verfügungsteil 2 S. 2).
Ferner sei auf das bidisziplinäre
C.___ -Gutachten vom Mai 2011 abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Um fang von 70 % zumutbar sei. Ausgehend von Tabellenlö hnen und unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 52 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe, was im Ergebnis einer revisionsweisen Herabsetzung gleichkomme (Verfügungsteil 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheides vom 1 8. Mai 2007 sei nicht gerechtfertigt, da dieser nicht z weifellos unrichtig gewesen sei. Aus der psychiatrischen Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, so habe er bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. B.___ unter psychischen Beschwerden gelitten und auch im Gutachten der MEDAS A.___ vom März 2005 sei eine schwere Depression und eine daraus fol gende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 9 f f.
Ziff. 4). Auch sei seither keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes eingetreten und auf das C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 11 ff. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d ie mit Verfügung vom März 2012 (Urk.
2) ver fügte Reduktion der Invalidenrente rechtens ist. 3. 3.1
Die mit Entscheid vom 1 8. Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgte Zusprache einer
Drei viertelsrente
ab August 2002 stützte sich auf das rheumatologische Teilg utach ten der MEDAS A.___ (Urk. 6/69/17-23) vom Dezember 2004 und auf die psy chiatrische Einschätzung seitens Dr. B.___ (Urk. 6/ 72) vom August 2005 (vgl. Urk. 6/110, Urk. 6/113) ab . 3.2
Dr. med. D.___, MEDAS A.___, stellte in seinem rheumatologischen Teil gutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 6/69/ 17- 23) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 5): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zervi kospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (jedoch neurologische Ab klärungen mit Ausschluss) - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links
Aus rheumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität attestie rt werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Versorgen von -
wenn auch leichten - Materialien in Regalen mit Notwenigkeit zur Arbeit au f Lei tern und dem Einsatz beider Arme in den erwähnten Zwangspositionen, erscheint derzeit zumindest in einem 50%igen Pensum zumutbar (S. 6 Mitte) . In körperlich leichten Ver weistätigkeiten, die den gemachten Limitierung en
bezüglich der rechten Schul ter gerecht werden, bestehe eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der multiplen Inkonsistenzen und bei Fehlen eines organischen Korrelates im Sinne neuromeningealer
Kompressionserscheinungen bestehe in diesen Tätigkeiten durch die lumbale Rückensymptomatik keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Einen validen neurologischen Ausschluss einer CTS-Symptomatik vorausset zend (gemäss Akten bereits erfolgt), dürften als primäre Reinteg rationshinder nisse Faktoren einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung im Vorder grund stehen, die jedoch bei deutlichen Belastungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheuma t ologischen Fachgebiets zu begründen sei en (S. 6 f. unten). 3. 3
Dr. B.___
erstattete am 5. August 2005 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/72) .
Er diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie auf die psychosoziale Gesamtsituation.
Dr. B.___ führte aus, dass vorbe stehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungsfaktoren vom Beschwerdeführer vernei nt würden. Sekundär leide er unter fehlenden Zu kunftsperspektiven sowie finanziellen Problemen. Diese Belastungsfaktoren wirkten sich wahrscheinlich psychogen verstärkend auf die Schmerzempfindung aus. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht. Zumindest liessen sich keine klaren, vorbestehenden, erklärenden innerpsychischen Kon flikte bzw. Belastungsfaktoren eruieren, die den Beginn sowie das Ausmass der Schmerzsymptomatik erklären würden (S. 6 Ziff. 4).
Die mittelgradige depressive Episode wirke sich verstärkend auf die Schmerzsymptomatik aus. Obwohl bereits im Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 empfohlen worden, sei nach Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich keine antidepressive Behandlung etabliert worden. Aufgrund der depressiven Symptomatik alleine würde bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer den körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestehen. Nach erfolgter medikamentöser und eventuell auch stützend psychotherapeutischen antidepressiver Behandlung sollte die Situation erneut beurteilt werden. Prognostisch sei zumindest bezüglich der Depression die Wie dererreichung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepasste n Tätigkeit zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 5). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Die Einschränkung durch die Schmerzsymptomatik müsse von somatischer Seite her beurteilt werden (S. 7 Ziff. 7 unten). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 1 6. August 2005 schloss Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingeholten Gutachten auf das Vorliegen einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beurteilung durch den Rheuma tologen. Die Art und Schwere der psychiatrischen Symptomatik sei nicht geeig net, einen bleibenden, invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 6/73/5).
Nach Einsicht in die daraufhin erfolgte Einsprache und nochmaligem Studium der Akten hielt indes in der Folge RAD-Arzt F.___ am 1 5. November 2006 davon abweichend fest, dass aus psychischer Sicht von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dass sich der Beschwerdeführer in keine psychiatrische Behandlung begeben habe, könne kein Argument dafür sein, dass, wenn er dies rechtzeitig getan hätte, prognostisch hinterher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (Urk. 6/110/2). Die daraufhin zugesprochene Dreiviertelsrente basiert daher auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/111 und Urk. 6/113). 4.
4.1
Im Rahmen des im Frühjahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin
die folgenden ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2010 (Urk. 6 /127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zer vikospondylogener Symptomatik) - klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom - Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement -Symp tomatik 2000, 2001 und 2002 mit m ehrfacher Defilee-Erweite rung, derzeit PHS ancylosans - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkons tellation - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit - Wirbelsäulenfehl haltung/Haltungsinsuffizienz - Adipositas - oligosymptomatische
Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links - schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) 2001
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. März 2009 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3 1. Mai 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aus rheumatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine vermin derte Belastbarkeit der oberen Extremität attestiert werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasteten mit Einsatz fernab der Kör permitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen (Ziff. 1.4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60
% (Ziff. 1.6). Die zuletzt ausgeübte Tätigkei t als Lagermitar beiter erscheine derzeit in einem zumindest 50%igen Pensum zumutbar. In kör perlich leichten Verweistätigkeiten, die den Limitierungen der rechten Schulter gerecht würden, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Primäre reintegrations hindernde Faktoren seien eine manifeste Depression kombiniert mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, die jedoch bei deutlichen Belas tungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheumatologischen Fachge bietes zu begründen seien (Ziff. 1.7). 4.2
Dr. med. H. ___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2010 (Urk. 6/129) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4
Ziff. 1.1) . Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. Juli 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Er habe den Be schwerdeführer seit etwa Oktober 2006 nicht mehr gesehen und dieser habe sich erneut etwa anfangs Juni 2010 wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Rentenrevision bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in einen Autounfall verwickelt gewesen, welcher ihn eine Zeitlang beschäftigt habe. Zudem seien alle Therapien für seinen Unterarm und die Handschmerzen ohne Erfolg geblie ben. Er habe bis anhin nicht gearbeitet, sei meistens mit der Familie zusammen und kümmere sich um seinen Sohn. Es bestehe ein klinisch gespanntes dys thym-disphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf Krankheitserleben (Schmerzen) mit nur diskreter depressiver Auspr ägung ohne Verminderung des innerpsychischen Antriebs oder Erniedrigung des ps y chischen Energieniveaus bei un auffälliger Psychomotorik. Es liege eine höchs tens leichte Einschränkung der affektiv-emotionalen Modulationsfähigkeit bei klinisch durchwegs erhaltenem psychisch-emotionalem Kontrollvermögen vor . Unter Einbezug der somatischen Krankheitsgeschichte und der aktuellen soma toform en Beschwerden könne syndromal
von einem dysphorisch -depressiven Syndrom leichten Grades mit mittelschwerer depressiver Somatisierung ausge gangen werden (Ziff. 1.4).
Es werde gegenwärtig eine Gesprächstherapie durchgeführt und es seien Antide pressiva eingesetzt worden, jedoch sei wegen der negativen Compliance bis an hin keine eindeutige Wirkung oder Beurteilung möglich (Ziff. 1.5).
Dr. H.___ führte aus, dass er zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und auch in angepasster Tätigkeit keine Angaben machen könne, da er den Beschwerde führer erst seit etwa einem Monat (nach ca. 4 Jahren) gesehen habe (Ziff. 1. 6). Den somatischen Befund sowie die Beurteilung der Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit sollten beim Hausarzt eingeholt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatrische Erkrankung geprägt (Ziff. 1.11). 4. 3
Am 2 0. Mai 2011 erstatteten die begutachtenden Ärzte des C.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 6/144). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 8.1): - leichte bis mässige Osteochondrose C5/6 und C6/7 und paramedian links seitige Diskushernie C3/4 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 links sowie intraforaminal rechtsbetonte Diskushernie C5/6 und mögliche Nervenwurzelreizung C6 foraminal rechts - rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2000 mit anhal tender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung, beste hend seit mindestens Januar 2008, ICD-10 F33.0, F33.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, F45.4
Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8.2): - Status nach Acromioplastik 2000 und 2001 sowie 2002 mit Rotatoren manschettenrevision rechts und Schmerzpersistenz - Pseudolum b oischialgie rechts bei diskreter Diskusprotrusion L3/4 u nd L4/5 mit diskreter Spondylarthro se L3/4 links ohne neurale Kompression - Adipositas - vordere Kreuzbandinsuffizienz links - Nikotinabusus
- Tramal -Allergie
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätig keit als Lagerist sei bei voller Stundenpräsenz sei t Januar 2008 von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aufgrund der emotionalen Belastbar keit die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Der vorangegangene Zeitraum könne au f grund ungenauer anamnestischer un d mangelnder psychiatrischer Ar z t be funde sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diagnose vo n der frühe ren differiere, retrospektiv nicht beurteilt werden (S. 28 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und regel mässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erfor derliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2008 zu 70 % (Arbeit sunfähigkeit 30 %) zugemutet wer den. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 28
Ziff. 9 . 2).
Der vorangehende Zeitraum könne bei ungenauen anamnestischen Angaben und mangelnden psychiatrischen Arztbefunden, sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diag nose von der früheren differiere, retrospektiv nicht be urteilt werden (S. 28 Ziff. 9.2).
Das Gutachten der MEDAS
A.___ aus dem Jahr 2005 sei unsorgfältig gewesen und es sei allgemein ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts festgehalten worden, ohne eine MRI-Abklärung durchzuführen. Somit sei un klar, ob die jetzt gestellten Diagnosen nicht bereits scho n im Jahr 2005 bestan den hätt en. Immerhin entspreche die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumato logischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit ungefähr der jetzigen gutachterlichen Einschätzung, aber in adaptierter Tätigkeit werde unspezifisch eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht festgehalten.
Die von Dr. G.___ beschriebene Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht unterstützt werden. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 sei beschrieben worden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne seines Erachtens nicht bestehe und eine psychogene Überlagerung der Schmerzen anzunehmen sei.
Au f grund der Symptomausweitung der Beschwerden könne im Verlauf inzwi schen eher eine anhaltende somatoforme S chmerzstörung angenommen werden. Je nach Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung anzunehmen. Bei einer mittel gradigen depressiven Störung verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt über windbar. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Störung bestehe keine Beein trächtigung der Schmerzverarbeitung und der Schmerzbewältigung. Damit ver füge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend über windbar. D ifferentialdiagnostisch komme auch weiterhin eine psychogene Überlagerung d er Beschwerden in Betracht .
Seit mindestens Januar 2008 könne eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Störung erhoben wer den, wobei sich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der Be schwerden fänden (S. 21 Ziff. 3.5.4, S. 29 Ziff. 9.3).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine regelmässige psychiatrische und psychothera peutische Behandlung erforderlich und ausserdem könnte eine Intensivierung der antidepressiven Medikation empfohl en werden. Unter regelmässiger p sychi atrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit ausreichend dosierter anti depressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten, sodass ge samthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit aufgrund der soma tischen Diagnosen zwar weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, aber adaptiert von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 30 Ziff. 9.4).
Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Kran k heitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren Arbeitslosigkeit, mangelnde Zu kunftsperspektiven bei Migrationshintergrund und mangelnde Integration auf geführt werden könnten
(S. 30 Ziff. 9.7). 4.4
RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemein Medizin, führte a m 3 1. Mai 2011 (Urk. 6/148/4 -5) aus, dem C.___ -Gutachten könne gefolgt werden. Schon im psychiatrischen Gutachte n von Dr. B.___ vom August 2005 sei aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zwar eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, eine dauerhafte und höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen jedoch verneint worden. Letztlich sei die Rentenzusprache, wie sie zu Stande gekom men sei, heute nicht mehr umfassend nachvollziehbar und plausibel. Es sei ein unbehandelter psychischer Zustand beurteil t worden, und dem Beschwerdefüh rer sei auch im Jahr 2007 keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Trotzdem sei nun eine weitere psychische Verbesserung ausgewiesen und bestä tigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle sie von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Mit der Wiederaufnahme einer regelmässi gen psychiatrischen und störungsspezifischen psychopharmakotherapeutischen Behandlung sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 70 % auf 80 % zu erwarten. 4. 5
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in sei nem Bericht vom 1 7. November 2012 (Urk.
9) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach mehreren operativen Eingriffen des rechten Schultergelen kes (nicht mehr operabel) - schweres Impingement -Syndrom der linken Schulter bei Arthrose und Tendinitis der Supraspinatussehne (mehrfach konservativ behandelt und nicht mehr operabel) - schweres lumbovertebrales Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Spondy lose, Spondylarthrose und Diskusprotrusion - schweres Cervikobrachial -S yndrom bei Diskushernie mit Rei zzustand - schweres depressives Syndrom - Einnahme von verschiedenen starken Medikamente n wie Dormicum, Still nox, Valium, Sirdalud, Surmontil, Lodine
retard und Crestor
Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig und seines Erachtens weder in seinem angestammten Beruf als Lagerist noch in einem anderen Beruf einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei gleich null, da ihm weder heute noch zukünftig eine körperliche oder geis tige Arbeit zugemutet werden könne (S. 2). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (März 2012) seit der mit Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/ 122) erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente in revisi onsrelevanter Weise verändert hat. Die erstmalige
Rentenzusprache erfolgte basierend auf dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) sowie auf dem rheumatologische n Teilgutachten der MEDAS A.___ vom Deze mber 2004 (vorstehend E. 3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten des C.___
vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) ab . Darin wurde aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) ein insofern veränderter Sach verhalt beschrieben, als nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10F32.1), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10
F33.0, F33.1) gesprochen wurde, dies in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ (vorstehend E. 4. 2), der von einer gegenwärtig leichten de pressiven Episode sprach.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Psychiater nicht mehr aufsuchte und sich erst im Juni 2010 wieder bei diesem meldete, worauf dieser aufgrund seiner Untersuchung ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf das Krankheitserleben mit nur dis kreter depressiver Ausprägung festhielt und das kognitiv-intellektuelle Funkti onspotenzial als sicher nur marginal eingeschränkt beschrieb, dies auf dem Bo den eines heute leicht bis höchstens noch mittelschwer depressiv verminderten innerpsychischen Antriebs, nicht aber aufgrund schwerer endogen depressiver Alterationen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatri sche Erkrankung geprägt sei, sowie die Beurteilung durch die C.___ -Gutachter weisen vielmehr auf eine Änderung im Sachverhalt im Sinne einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes und damit – entgegen der Ansicht der Parteien - auf einen Revisionsgrund hin. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes wurde auch durch die RAD-Ärztin I.___ festgehalten.
A us orthopädischer Sicht wurden im C.___ Gutachten vom Mai 2011 gegen über dem Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004
andere Diagnosen gestellt und damit ein veränderter Sachverhalt beschrieben. Im Unterschied zum Gutachten der MEDAS
A.___
sind
tatsächlich genauere Abklärungen vorge nommen worden . O b der jetzige Gesundhe itszustand bereits damals vorgelegen hat und man ihn mit bildgebenden Abklärungen hätte feststellen können, lässt sich nicht mehr sagen. Insgesamt ist jedoch zumindest von psychischer Seite her von einem seit der letzten Rentenzusprache veränderten Sachverhalt auszu gehen, weshalb ein Rev isionsgrund bejaht werden kann. 5.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr vorgenommene Rentenherab setzung damit, dass gemäss C.___ -Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) in angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthopädische C.___ -Gutachten vom Mai 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Bew eiswert einer Expertise (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gut achter be rück sich tigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vor akten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Be urteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolge rungen er scheinen als begründet. Die psychiatrischen Diagnosen deck en sich mit den vom behandelnden Psychiater Dr. H.___ gestellten (vorstehend E. 4.2), welcher sich noch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers äusser n konnte .
Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juni 2010 ist demnach von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen.
Im Gegensatz zu de n
C.___ -Gutachter n befand Dr. H.___, ohne dies weiter zu begründen, die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung
jedoch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2) . Schon im Gutachten der MEDAS A.___
vom Dezember 2004 wurde der Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation beschrieben (vgl. E. 3.2) und auch Dr. B.___ erwähnte Hinweise auf eine anhaltende somato forme Schmerzstörung, obwohl er diese damals eher als eine psychogene Über lagerung der Schmerzen qualifizierte
(vgl. E. 3.3) . Dass sich die somatoforme Schmerzstörung im Verlauf verfestigt hat, ist plausibel . D ie C.___ -Gutachter bejahten ihrerseits eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, abhängig von der Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträch tigung der Schmerzverarbeitun g und bewältigung anzunehmen
(vgl. E. 4.3) .
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentli chen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus.
In Anbetracht dessen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung bewirkt, erscheint die von den C.___ -Gutachtern resul tierende Annahme einer teilweisen Unüberwindbarkeit und einer Einschränkung im Umfang von 30 % als äusserst wohlwollend.
Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des den Bes chwerdeführer seit dem Jahr 2001 behandelnden Orthopäden
Dr. J.___ (vorstehend E. 4. 5) und die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1), welche
lediglich wort wörtlich die Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des rheumatolo gischen Teilgutachtens aus dem Jahr 2004 wi e dergab, nichts zu ändern. So befand Dr. J.___ den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/19) aufgrund der Schulterbeschwerden in undiffe renzierter Weise in jeglicher Tätigkei t für vollkommen arbeitsunfähig (S. 4), was nicht nachvollziehbar ist . 5.3
Aufgrund des Gesagten kann gestützt auf das C.___ -Gutachten und auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ davon ausgegan gen werden, dass sich spätestens seit Juni 2010 der psychische Zustand des Be schwerdeführers insofern verbessert hat, als dass er in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6 .
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechts kräf tige Verfügung en oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materi eller richterlicher Be ur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos un richtig erweis en und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist ver pflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweis mit tel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beur teilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hin weisen).
Die Frage, ob der Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise aufzuheben sei, kann angesichts dessen, dass ein Revision sgrund zu bejahen ist
(vorstehend E. 5),
offen gelassen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die ur sprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente tatsächlich auf der aus dem Kontext gerissenen, von Dr. B.___ attestierten momentane n 50%ige n Arbeitsunfähig keit beruhte (vgl. Urk. 6/113). So hielt dieser doch ausdrücklich fest, dass er damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3), was an der Richtigkeit der damaligen Zusprache der Dreiviertelsrente zumindest gewichtige Zweifel aufkommen lässt. 7.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich, aus wel chem neu ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiert, ist betragsmässig unbestrit ten geblieben (Urk.
1) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/ 151), weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.
Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan KI/CS/MTversandt