Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, erlitt 1979 eine Verletzung des linken Knies mit einer Luxation der Patella, die operativ behandelt werden musste (Urk. 6/77 S. 41). Ab dem
1. Oktober 2001 war er bei der Y.___ AG in einem 100%igen Pensum als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 6/6 S. 1). Nachdem der Versi cherte infolge Schmerzen am linken Knie und lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein arbeitsunfähig geworden war, kündigte ih m der Arbeitgeber am 26. Mai 2003 das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2003 (Urk. 6/6 S. 7) .
Am 4. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 6/2-3), beruflichen (Urk. 6/4-6 und Urk. 6/11), erwerblichen (Urk. 6/7) und medizinischen (Urk. 6/8-10, Urk. 6/13-15, Urk. 6/18-20 und Urk. 6/23-24) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am
5. Dezemb er 2005 durch die Z.___ rheumatolo gisch begutachten, welche ihm in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestierte mit dem Hinweis, dass mit einer Steigerung derselben auf 70 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten zu rechnen sei (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6) . Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem 71%igen Invaliditätsgrad zugesprochen.
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.). 1.2
Anlässlich eine s im Jahr 2011 eingeleiteten Revision sverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 6/69-73) Verhältnisse des Ve rsicherten erneut ab, liess ihn am 26. September 2011 durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, begutachten (Gutachten vom 8. Oktober 2011, Urk. 6/77) und liess am 5. und 6. Oktober 2011 vom C.___
eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Urk. 6/78). Diese Abklärungen ergaben, dass der Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/77 S. 43 Abs. 2 und Ziff. 9.3) .
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk.
2) die Invalidenrente des Versicherten mit der Begründung ein, sein Invaliditätsgrad betrage, bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs, nur noch 26 % (Urk. 2 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2012 (Urk.
2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona (Urk. 3), am 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventu aliter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeab weisung (Urk. 5).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1
Streitgegenstand bildet die am 23. März 2012 (Urk.
2) verfügte Aufhebung der Invalidenrente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen seit der Rentenzusprache vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnis sen angenommen werden kann, welche eine Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 2.2
Während die IV-Stelle aufgrund der Beurteilung von Dr. B.___
von einem
gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszu stand ausging, wendet d er Beschwerdeführer ein, die Situation sei unverändert geblieben und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor . Dr. B.___ übersehe insbesondere, dass es sich bei der im Jahr 20 10 durchgeführten Operation um eine solche zur Entfernung eines Tumors im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
gehandelt habe, womit lediglich eine in zwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe ver bessert werden können, während sich am Zustand, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert habe, nichts geändert habe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 3-4). 3. 3.1
Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 24. Mai 2006 erfolgte Rentenz usprache beruhte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten der Z.___ vom 27. Dezember 2005, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/44 S. 15 Ziff. 4): 1.
Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral -
Status nach Arthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Débridement des lateralen Femurokondylus und Lavage des linken Knie am 27. März 2003 -
Status nach Arthroskopie des linken Knie mit Gelenkstoilette, medialer und lateraler Meniskus-Teilresektion und Notch -Plastik am 29. Oktober 2004 -
Chondrocalcinose des linken Knie -
Status nach Patella- Rezentrierung links bei Patella-Luxation 1979 2.
c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
Status nach radikulärer Reizung rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
breitbasige rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 und mediale Diskus - protrusion L4/5 (CT LWS im März 2005) 3.
l eichtgradiges
Thor a kovertebral -Syndrom -
Wirbelsäulenf ehlfor m und - f ehlhaltung 4.
i ntermittierende Arthralgien der Fingergelenke II-IV rechts, unklarer Zuord nung.
Im Vordergrund stünden Knieschmerzen links und lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im Jahr 2001 hätten die Belastungs schmerzen im linken Knie mit einer Schwellung angefangen. Die radiologischen Abklärungen hätten eine ausgedehnte Chondrocalcinose des linken Knies und deutliche Veränderungen des Knorpels und des Menis kus ergeben, worauf am 27. März 2003 und am 29. Oktober 2004 Arthroskopien vorgenommen worden seien. Nachdem aus orthopädischer Sicht die gelenkerhaltenden Operationen ausgeschöpft gewesen seien, sei im März 2005 die Indikation zur Kniearthro plastik links gestellt worden, wobei sich der Versicherte nicht für einen solchen Eingriff habe entscheiden können (Urk. 6/44 S. 15-16 Ziff. 5) .
Parallel zu den genannten Beschwerden hätten sich chronische Rückenschmer zen tieflumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel dorsal, zum Teil bis in die Ferse, entwickelt, die weder durch medikamentöse Behandlung noch durch wiederholte ambulante Physiotherapien hätten anhaltend beeinflusst werden können. Weiter bestünden seit einem Jahr permanente Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und des thorakalen Rückens rechts (Urk. 6/44 S. 16-17).
In den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen fänden sich im Bereich der LWS keine degenerativen Veränderungen, während im Bereich des linken Kniegelenkes eine erhebliche Chondrocalcinose und Zeichen einer leichten Arthrose femorotibial und femoropatellär ersichtlich seien . Insgesamt handle es sich um eine Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral bei Chondro calcinose . Die persistierenden Belastungsschmerzen des linken Knies seien durch die kernspintomographisch und arthroskopisch gefundenen, erheblichen struk turellen Veränderungen erklärt. Weiter liege ein chronisches Lumbovertebral syndrom vor, welches nur teilweise durch die Wirbelsäulenf ehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne. Die Schmer z - a usstrahlung und die d ermatom übergreifende Sensibilitätsstörung sei en als pseudoradikulär bedingt zu interpretieren, und es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer lumboradikulären Problematik. Der therapierefraktäre Verlauf und der Umgang des Versicherten mit den lumbospondylogenen Beschwerden, die Selbstlimitierung in der im Juni 2004 erfolgten EFL und die positiven Waddell -Zeichen wiesen auf eine chronifizierte Schmerzverarbeitung hin. Ferner bestünde ein leichtgradiges
Thorakovertebralsyndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung . Die intermittierenden Arthralgien der Fingergelenke der rechten Hand könnten nicht eingeordnet werden, wobei ein Zusammenhang mit der Chondrocalcinose möglich sei. Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis, fehlten (Urk. 6/44 S. 17-18).
Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchs volle Tätigkeit als Lagermitarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar, was bereits im orthopädischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2004 von Dr . med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, von der Klinik E.___ (Urk. 6/20) festgehalten worden sei.
Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zu 50 % zu mutbar. Aufgrund der somatischen Befunde sei im Verlauf, nach Durchführung einer aktiven ambulanten Physiotherapie und anschliessend einer medizinischen Trainingstherapie, einer psychotherapeutischen Betreuung und einer allfälligen interdisziplinären Rehabilitation, nach 3 bis 6 Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu rechnen. Dabei seien kniende und hock ende Posi tion en sowie eine längerdauernde rücken flektierte Tätigkeit zu vermeiden (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6-7). 3.2
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tumor exstirpation (Urk. 6/77 S. 55).
Bereits seit 2003 sei beim Versicherten eine Raumforderung am Conus
medullaris bekannt gewesen, die in den letzten 6 Jahren grössenprogredient gewesen sei und aufgrund welcher zwei Schmerzsyndrome im Bereich der LWS beschrieben worden seien. Seit 2005 habe zudem ein rechtsseitiger Schmerz im Bereich der Ferse, der Unter- und der Oberschenkelrückseite bestanden. Diese Schmerzen hätten beim Laufen zugenommen und es habe keine Linderung durch Anteflexion bestanden. Weiter hätten ein taubes Gefühl im Bereich der rechten Ferse und der Unterschenkelrückseite und seit Oktober 2009 eine progrediente Lumbalgie auf der Höhe des Lendenwirbelkörpers 1/2 bestanden. Die Schmerzintensität sei mit 8 von 10 Punkten angegeben worden, wobei der Schmerz nicht ausstrahle. Eine Inkontinenz oder Drangsymptomatik sei verneint worden. Nebenbefundlich habe der Versicherte ein Taubheitsgefühl des kleinen und des Ringfingers an der rechten Hand erwähnt, wobei diese Symptomatik häufig am Morgen direkt nach dem Aufstehen bestehe (Urk. 6/77 S. 54).
Die Operation sei komplikationsfrei durchgeführt worden und sowohl Mobilisa tion als auch Kostaufbau hätten sich problemlos gestaltet. Gegenüber dem Ein trittsstatus habe sich der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert und es bestünden keine sensomotorische n Defizite (Urk. 6/77 S. 55).
Im späteren Bericht vom 9. März 2011 berichtete die
Neurochirurgische Klinik des A.___ darüber, dass der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 15. Juni 2010 unverändert über bekannte, chronische Rückenschmerzen sowie über Schmerzen in beiden Knien, insbesondere linksseitig, geklagt habe. Er sei durch die Schäden im linken Knie eingeengt, weshalb dort eventuell eine weitere Operation notwendig sei (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.4). Was die durchgeführte Re sektion des Tumors angeh e, habe das am 7. Juni 2010 durchgeführte MRI einen sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Resektion des Tumors und ohne jeg lichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidivtumor gezeigt (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.6). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherte in der ange stammten Tätigkeit seit dem 15. Juni 2010 zu 50 % arbeitsfähig sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden hingegen keine An gaben gemacht (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. F.___, Fachärztin für p hysikalische Medizin und Rehabilitation, bei wel cher sich der Versicherte seit dem Jahr 2002 in Behandlung befindet, stellte im Arztbericht vom 10. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 1.1) : 1.
chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes vorwiegend sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei rechts betonten Protrusionen L4/5 und L 5/S1 2.
Status nach Ependyn om im Bereich des Conus
medullaris, Hemilami nekt o mie und Tumorexstirpation am 2 2. Februar 2010 3.
c hronisches Reizknie bei Gonarthrose links -
Status nach zwei maligen Kniearthroskopien -
Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes 4.
Coxarthrose beidseits. Es bestünden nach wie vor belastsungsabhängige Lumbalgien mit zum Teil spondylogenen und zum Teil auch radikulären Ausstrahlungen bei deutlichen degenerativen Veränderungen der distalen LWS mit Protrusionen L4/5 und L5/S1. Seit der T umorexstirpation lumbal hätten s ich die Schmerzausstrahlun gen zwar etwas gebessert, die Lumbalgien seien aber nach wie vor vorhanden, und der Versicherte sei in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Infolge der Kniebeschwerden mit Gonarthrose und Reizknie links sei er auch in seiner Mo bilität behindert (Urk. 6/73 S. 5). Zur bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass dem Versi cherten lange stehende und sitzende Arbeit en, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen nicht zumutbar seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich hingegen nicht (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 3.4
Das C.___ führte zur am 5. und 6. Oktober 2011 durchgeführten E FL
aus (Urk. 6/78 S. 2), das Leistungsverhalten und die Konsistenz des Versicherten bei den Tests seien mässig gewesen. Die funktionelle Leistungsgrenze habe je doch bei den Hebe- und Tragetests beobachtet werden können. Die beobachtete Leistungsfähigkeit bei diesen Tests entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Lagerist – was unter d i e Kategorie der schweren Arbeit falle – erfülle der Versicherte nur teil weise, weshalb ihm diese Tätigkeit unzumutbar sei.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Gewichten bis maximal 15 kg sei dem Versicherten zuzumuten. Tätigkeiten im Knien seien ihm selten (d.h. insgesamt bis etwa 30 Minut en) zuzumuten. Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Leiter steigen “ seien ihm während insgesamt etwa drei Stunden zuzumuten. Eine Tätigkeit, die solche Einschränkungen berücksichtige, sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 6/ 78 S. 3 am Anfang). 3.5
Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/77 S. 40 Ziff. 7.1-2): A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
leichte lateral betonte Gonarthrose links bei -
Chondrocalcinose mit aktiviertem osteochondralen Defekt am latera len Femurkondylus und mässigem Kniegelenkergu ss (MRI vom September 2011) bei -
Status nach Unfall im April 1979 mit Patellaluxation links mit operativer Behandlung -
zweimaliger arthroskopischer Behandlung (am 28. März 2003 und 29. Oktober 2004) mit Teilmeniskektomie, K norpelabrasio am late ralen Femurocondylus mit -
jetzt normaler Beweglichkeit beider Knie und -
deutlicher Besserung der Umfangsdifferenz an den Beinen gegen über Dezember 2005 2.
mässige Coxarthrosen beidseits (Röntgen vom September 2011) 3.
lumbospondylogene Beschwerden rechts bei -
Status nach operativer Entfernung eines Ependynoms im Bereich des Conus
medullaris am 2 2. Februar 2010 mit -
vollständiger Entfernung des Ependynoms und unauffälligem Lo kalbefund der LWS (MRI vom Juni 2010) -
ohne radikuläre Zeichen; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Adipositas Grad I (BMI 32.0 kg/m 2) 2.
Chondrocalcinose mit -
Hand rechts: Verkalkung im Diskus triangularis (Röntgen vom September 2011) und -
Knie rechts: erhebliche Verkalkung der Restmenis kus und des Gelenk knorpels (MRI vom September 2011 und Röntgen vom Dezember 2005).
Die Umgangsdifferenzen an den Beinen hätten sich gegenüber der Untersu chung vom Dezember 2005 im Rahmen des Gutachtens der Z.___
deutlich gebessert. Zehn Zentimeter oberhalb des Patellarands sei damals eine Umfangsminderung links von zwei Zentimeter festgestellt worden, die nun auf dieser Höhe nur noch einen Zentimeter betrage. Während der maximale Wadenumfang damals rechts ein halber Zentimeter grösser als links gewesen sei, sei nun der linke Wadenumfang sogar anderthalb Zentimeter grösser als der rechte. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beins habe daher in den letzten Jahren nicht stattgefunden (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8 Abs. 2). Nach der operativen Entfernung des Ependynoms im Februar 2010 sei der Lo kalbefund des LWS gemäss MRI vom Juni 2010 unauffällig. Wesentliche dege nerative Veränderungen bestünden nicht und radikuläre Zeichen seien nicht nachweisbar. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer lumbospondylogene Schmerzen an; Schmerzmittel oder andere Medikamente brauche er jedoch nicht.
In der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Versicherte durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke und der LWS seit dem 27. Januar 2003 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 42 und S. 43 Ziff. 9.2 am Ende).
Unter Berücksichtigung der Resultate der E FL vom Oktober 2011 könne der Versi cherte Lasten bis 15 kg hantieren, entsprechend einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau. Bei der Arbeit könne er nie kriechen. Kniende Tätigkeiten seien ihm selten zumutbar (insgesamt bis zu 30 Minuten pr o Ar beitstag). Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Benutzen einer Leiter “
könne er insgesamt bis zu drei Stunden pro Arbeitstag ausführen.
In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2010 sei er in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits fähig gewesen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz der erfolgreichen lumbalen Operation im Februar 2010 sei er ab dem 1. September 2010 in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 43). 4. 4.1
Massgeblich für die urspr üngliche
Rentenzusprache waren einerseits die Knie schmerzen links und andererseits die lumbalen Rückenschmerzen mit Aus strahlung in das rechte Bein, zum Teil bis in die Ferse (Urk. 6/44 S. 1 5 Ziff. 5 am Anfang und S. 16 Abs. 2 am Anfang
i.V.m . Urk. 6/45 S. 2 Abs. 4). Während die Belastungsschmerzen des linken Knies durch die kernspintomographisch und arthroskopisch festgestellten erheblichen strukturellen Veränderungen er klärt werden konnten, liess sich das chronische Lumbovertebral -Syndrom nur teilweise durch die Wirbelsäulen- Fehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklären (Urk. 6/44 S. 17 am Ende und S. 18 am Anfang).
Im Zusammenhang mit der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.) zeigte sich, dass die Schmerz en im Bereich der LWS, der Unter- sowie der Oberschenkelrückseite und der Ferse mindestens teilweise durch die ab 2003 grössenprogredient e Raumforderung am Conus
medullaris verursacht waren. Durch die komplikationsfrei durchgeführte Operation konnte
deshalb der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert werden, wo mit auch keine sensomotorische n Defizite mehr bestanden (Urk. 6/77 S. 55). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Ope ration in Bezug auf den im Jahr 200 4 festgestellten Gesundheitsschaden nichts geändert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ist
festzuhalten, dass die im Jahr 2010 er folgreich durchgeführte Tumorexstirpation zu eine r Verbesserung der für die
Rentenzusprache massgeblich gewesenen Schmerzen im lumbale n Bereich und im rechten Bein beigetragen hat. 4.2 4.2.1
Aufgrund der am
26. September 2011 von Dr. B.___
durchgeführten Begut achtung ging die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das linke Knie als auch hin sichtlich der
LWS von einem im Vergleich zur im Jahr 200 4 vorhandenen Situ ation verbesserten Zustand aus . 4.2.2
Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung, setzt sich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinan der, würdigt die bisherigen Akten und legt die S chlussfolgerungen in begrün deter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).
Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte Dr. B.___ zudem die durch das C.___ am 5. und 6. Oktober 2011 durchge führte E FL des Versicherten (Urk. 6/77 S. 26 und S. 43 i.V.m . Urk. 6/78). 4.2.3
Während im Gutachten der Z.___ lateral betont e und vor allem bei Belastung bestehende Knieschmerzen links und eine auf 30 Minuten be schränkte Gehdauer festgestel lt w orden waren, zeigte sich anlässlich der Un tersuchung durch Dr. B.___ eine normale Beweglichkeit beider Knie und es wurde festgehalten, dass der Versicherte kein Schmerzmittel brauche. Zudem zeigte eine ausgedehnte Blutuntersuchung einen normalen Befund. Der Um stand, dass sich die Umfangsdifferenzen an den Beinen gegenüber der Untersu chung der Z.___ deutlich gebessert haben, weist darauf hin, dass in den letzten Jahren kein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beines statt gefunden hat . Dass der Versicherte das linke Bein vermehrt einsetzt, zeigt, dass sich der Zustand des linken Knies verbessert hat (Urk. 6/77 S. 41 und S. 46 Ziff. 11).
Auch die von der Z.___ beschriebenen chronischen Rückenschmer zen, die damals durch die festgestellten mässigen degenerativen Veränderungen der LWS nur teilweise erklärt werden konnten, sind nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit der Tumoroperation zurückgegangen, so dass er auch aus diesem Grund keine Medikamente mehr benötigt. Andere objektive Befunde, die auf massgebliche Rückenschmerzen schliessen liessen, bestehen nicht (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8). Auch hier liegt demnach eine Besserung des Ge sundheitszustands vor . 4.2. 4
Aufgrund dieser Ausführungen überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___, wonach seit der ursprünglichen Rentenzusprache
eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist und er nun in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 4. 3
Auch der Berichte der behandelnden Ärzte und Institu tionen stehen zu r Beurtei lung von Dr. B.___
nicht im Widerspruch .
Die Neurochirurgische Klinik des A.___ berichtete nach der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Operation von einem sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Re sektion des Tumors und ohne jeglichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidiv - tumor (Urk. 6/69 Ziff. 3.6-7). Sie attestierte dem Versicherten zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___, die lange stehende und sitzende Arbeit, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen als für den Versicherten unzumutbar erachtet e, sich zur Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch auch nicht äusserte (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 4. 4
Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten entsprechend der von Dr. B.___ vorgenommenen Beurteilung in einer leidensangepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5. 5.1
D ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleich s (Urk. 6/79) heran gezogenen Zahlen
sind aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstande n und we rd en vo m Beschwerdefü hrer zu Recht nicht bestritten. D er Versicherte macht jedoch geltend, es sei anstell e des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10% ein solcher in der maximalen H öhe von 25 %
zu gewähren . 5.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Ein schränkungen nur noch halbtags verricht en kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Annahme eines leidensbe dingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle entgegen der Auf fassung des Versicherten als angemessen erscheint.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - wie erwähnt nicht gerechtfertigten - 25 %igen Leidensabzugs lediglich eine 3 8 %ige Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer Rente berechti gen würde (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74‘709. 95 und dem um 25 % reduzier ten Inv alideneinkommen in der Höhe von Fr. 46‘250.30 [Fr. 61‘667.10 x 75 % ]). 5.3
Entsprechend der von der IV-Stelle vorgenommenen Invaliditäts bemess ung (Urk. 6/79) ist deshalb von einem Invaliditätsgrad von 26 % auszugehen . 6.
Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liegt, erweist
sich di e Rentenaufhebung als richtig, w eshalb
die angefochtene Verfügung (Urk. 2) korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist . 7.
D er heute 54 -jährige Versicherte bezog von Januar 2004
bis April 2012 und somit während mehr als 8 Jahren eine ganze Invalidenrente. Wegen des Alters, der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz wird er gegebenenfalls nicht in der Lage sein, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern, um die noch vorhandene Ar beitsfähigkeit zu verwerten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aufhebung langjähriger Renten diesen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3), sind von der IV-Stelle Eingliederungsmassna hmen in Betracht zu ziehen, wobei der Ver weis auf die Möglichkeit, sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu melden (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 6), als ungenügende Massnahme zu betrachten ist. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Oktober 2001 war er bei der Y.___ AG in einem 100%igen Pensum als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 6/6 S. 1). Nachdem der Versi cherte infolge Schmerzen am linken Knie und lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein arbeitsunfähig geworden war, kündigte ih m der Arbeitgeber am 26. Mai 2003 das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2003 (Urk. 6/6 S. 7) .
Am 4. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 6/2-3), beruflichen (Urk. 6/4-6 und Urk. 6/11), erwerblichen (Urk. 6/7) und medizinischen (Urk. 6/8-10, Urk. 6/13-15, Urk. 6/18-20 und Urk. 6/23-24) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1
Streitgegenstand bildet die am 23. März 2012 (Urk.
2) verfügte Aufhebung der Invalidenrente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen seit der Rentenzusprache vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnis sen angenommen werden kann, welche eine Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 2.2
Während die IV-Stelle aufgrund der Beurteilung von Dr. B.___
von einem
gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszu stand ausging, wendet d er Beschwerdeführer ein, die Situation sei unverändert geblieben und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor . Dr. B.___ übersehe insbesondere, dass es sich bei der im Jahr 20
E. 5 Dezemb er 2005 durch die Z.___ rheumatolo gisch begutachten, welche ihm in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestierte mit dem Hinweis, dass mit einer Steigerung derselben auf 70 % innerhalb von 3 bis
E. 5.1 D ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleich s (Urk. 6/79) heran gezogenen Zahlen
sind aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstande n und we rd en vo m Beschwerdefü hrer zu Recht nicht bestritten. D er Versicherte macht jedoch geltend, es sei anstell e des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10% ein solcher in der maximalen H öhe von 25 %
zu gewähren .
E. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Ein schränkungen nur noch halbtags verricht en kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Annahme eines leidensbe dingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle entgegen der Auf fassung des Versicherten als angemessen erscheint.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - wie erwähnt nicht gerechtfertigten - 25 %igen Leidensabzugs lediglich eine 3 8 %ige Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer Rente berechti gen würde (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74‘709. 95 und dem um 25 % reduzier ten Inv alideneinkommen in der Höhe von Fr. 46‘250.30 [Fr. 61‘667.10 x 75 % ]).
E. 5.3 Entsprechend der von der IV-Stelle vorgenommenen Invaliditäts bemess ung (Urk. 6/79) ist deshalb von einem Invaliditätsgrad von 26 % auszugehen . 6.
Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liegt, erweist
sich di e Rentenaufhebung als richtig, w eshalb
die angefochtene Verfügung (Urk. 2) korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist . 7.
D er heute 54 -jährige Versicherte bezog von Januar 2004
bis April 2012 und somit während mehr als 8 Jahren eine ganze Invalidenrente. Wegen des Alters, der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz wird er gegebenenfalls nicht in der Lage sein, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern, um die noch vorhandene Ar beitsfähigkeit zu verwerten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aufhebung langjähriger Renten diesen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3), sind von der IV-Stelle Eingliederungsmassna hmen in Betracht zu ziehen, wobei der Ver weis auf die Möglichkeit, sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu melden (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 6), als ungenügende Massnahme zu betrachten ist. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
E. 6 Monaten zu rechnen sei (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6) . Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem 71%igen Invaliditätsgrad zugesprochen.
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.).
E. 10 durchgeführten Operation um eine solche zur Entfernung eines Tumors im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
gehandelt habe, womit lediglich eine in zwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe ver bessert werden können, während sich am Zustand, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert habe, nichts geändert habe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 3-4). 3. 3.1
Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 24. Mai 2006 erfolgte Rentenz usprache beruhte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten der Z.___ vom 27. Dezember 2005, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/44 S. 15 Ziff. 4): 1.
Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral -
Status nach Arthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Débridement des lateralen Femurokondylus und Lavage des linken Knie am 27. März 2003 -
Status nach Arthroskopie des linken Knie mit Gelenkstoilette, medialer und lateraler Meniskus-Teilresektion und Notch -Plastik am 29. Oktober 2004 -
Chondrocalcinose des linken Knie -
Status nach Patella- Rezentrierung links bei Patella-Luxation 1979 2.
c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
Status nach radikulärer Reizung rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
breitbasige rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 und mediale Diskus - protrusion L4/5 (CT LWS im März 2005) 3.
l eichtgradiges
Thor a kovertebral -Syndrom -
Wirbelsäulenf ehlfor m und - f ehlhaltung 4.
i ntermittierende Arthralgien der Fingergelenke II-IV rechts, unklarer Zuord nung.
Im Vordergrund stünden Knieschmerzen links und lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im Jahr 2001 hätten die Belastungs schmerzen im linken Knie mit einer Schwellung angefangen. Die radiologischen Abklärungen hätten eine ausgedehnte Chondrocalcinose des linken Knies und deutliche Veränderungen des Knorpels und des Menis kus ergeben, worauf am 27. März 2003 und am 29. Oktober 2004 Arthroskopien vorgenommen worden seien. Nachdem aus orthopädischer Sicht die gelenkerhaltenden Operationen ausgeschöpft gewesen seien, sei im März 2005 die Indikation zur Kniearthro plastik links gestellt worden, wobei sich der Versicherte nicht für einen solchen Eingriff habe entscheiden können (Urk. 6/44 S. 15-16 Ziff. 5) .
Parallel zu den genannten Beschwerden hätten sich chronische Rückenschmer zen tieflumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel dorsal, zum Teil bis in die Ferse, entwickelt, die weder durch medikamentöse Behandlung noch durch wiederholte ambulante Physiotherapien hätten anhaltend beeinflusst werden können. Weiter bestünden seit einem Jahr permanente Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und des thorakalen Rückens rechts (Urk. 6/44 S. 16-17).
In den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen fänden sich im Bereich der LWS keine degenerativen Veränderungen, während im Bereich des linken Kniegelenkes eine erhebliche Chondrocalcinose und Zeichen einer leichten Arthrose femorotibial und femoropatellär ersichtlich seien . Insgesamt handle es sich um eine Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral bei Chondro calcinose . Die persistierenden Belastungsschmerzen des linken Knies seien durch die kernspintomographisch und arthroskopisch gefundenen, erheblichen struk turellen Veränderungen erklärt. Weiter liege ein chronisches Lumbovertebral syndrom vor, welches nur teilweise durch die Wirbelsäulenf ehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne. Die Schmer z - a usstrahlung und die d ermatom übergreifende Sensibilitätsstörung sei en als pseudoradikulär bedingt zu interpretieren, und es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer lumboradikulären Problematik. Der therapierefraktäre Verlauf und der Umgang des Versicherten mit den lumbospondylogenen Beschwerden, die Selbstlimitierung in der im Juni 2004 erfolgten EFL und die positiven Waddell -Zeichen wiesen auf eine chronifizierte Schmerzverarbeitung hin. Ferner bestünde ein leichtgradiges
Thorakovertebralsyndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung . Die intermittierenden Arthralgien der Fingergelenke der rechten Hand könnten nicht eingeordnet werden, wobei ein Zusammenhang mit der Chondrocalcinose möglich sei. Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis, fehlten (Urk. 6/44 S. 17-18).
Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchs volle Tätigkeit als Lagermitarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar, was bereits im orthopädischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2004 von Dr . med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, von der Klinik E.___ (Urk. 6/20) festgehalten worden sei.
Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zu 50 % zu mutbar. Aufgrund der somatischen Befunde sei im Verlauf, nach Durchführung einer aktiven ambulanten Physiotherapie und anschliessend einer medizinischen Trainingstherapie, einer psychotherapeutischen Betreuung und einer allfälligen interdisziplinären Rehabilitation, nach 3 bis 6 Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu rechnen. Dabei seien kniende und hock ende Posi tion en sowie eine längerdauernde rücken flektierte Tätigkeit zu vermeiden (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6-7). 3.2
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tumor exstirpation (Urk. 6/77 S. 55).
Bereits seit 2003 sei beim Versicherten eine Raumforderung am Conus
medullaris bekannt gewesen, die in den letzten 6 Jahren grössenprogredient gewesen sei und aufgrund welcher zwei Schmerzsyndrome im Bereich der LWS beschrieben worden seien. Seit 2005 habe zudem ein rechtsseitiger Schmerz im Bereich der Ferse, der Unter- und der Oberschenkelrückseite bestanden. Diese Schmerzen hätten beim Laufen zugenommen und es habe keine Linderung durch Anteflexion bestanden. Weiter hätten ein taubes Gefühl im Bereich der rechten Ferse und der Unterschenkelrückseite und seit Oktober 2009 eine progrediente Lumbalgie auf der Höhe des Lendenwirbelkörpers 1/2 bestanden. Die Schmerzintensität sei mit 8 von 10 Punkten angegeben worden, wobei der Schmerz nicht ausstrahle. Eine Inkontinenz oder Drangsymptomatik sei verneint worden. Nebenbefundlich habe der Versicherte ein Taubheitsgefühl des kleinen und des Ringfingers an der rechten Hand erwähnt, wobei diese Symptomatik häufig am Morgen direkt nach dem Aufstehen bestehe (Urk. 6/77 S. 54).
Die Operation sei komplikationsfrei durchgeführt worden und sowohl Mobilisa tion als auch Kostaufbau hätten sich problemlos gestaltet. Gegenüber dem Ein trittsstatus habe sich der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert und es bestünden keine sensomotorische n Defizite (Urk. 6/77 S. 55).
Im späteren Bericht vom 9. März 2011 berichtete die
Neurochirurgische Klinik des A.___ darüber, dass der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 15. Juni 2010 unverändert über bekannte, chronische Rückenschmerzen sowie über Schmerzen in beiden Knien, insbesondere linksseitig, geklagt habe. Er sei durch die Schäden im linken Knie eingeengt, weshalb dort eventuell eine weitere Operation notwendig sei (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.4). Was die durchgeführte Re sektion des Tumors angeh e, habe das am 7. Juni 2010 durchgeführte MRI einen sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Resektion des Tumors und ohne jeg lichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidivtumor gezeigt (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.6). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherte in der ange stammten Tätigkeit seit dem 15. Juni 2010 zu 50 % arbeitsfähig sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden hingegen keine An gaben gemacht (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. F.___, Fachärztin für p hysikalische Medizin und Rehabilitation, bei wel cher sich der Versicherte seit dem Jahr 2002 in Behandlung befindet, stellte im Arztbericht vom 10. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 1.1) : 1.
chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes vorwiegend sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei rechts betonten Protrusionen L4/5 und L 5/S1 2.
Status nach Ependyn om im Bereich des Conus
medullaris, Hemilami nekt o mie und Tumorexstirpation am 2 2. Februar 2010 3.
c hronisches Reizknie bei Gonarthrose links -
Status nach zwei maligen Kniearthroskopien -
Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes 4.
Coxarthrose beidseits. Es bestünden nach wie vor belastsungsabhängige Lumbalgien mit zum Teil spondylogenen und zum Teil auch radikulären Ausstrahlungen bei deutlichen degenerativen Veränderungen der distalen LWS mit Protrusionen L4/5 und L5/S1. Seit der T umorexstirpation lumbal hätten s ich die Schmerzausstrahlun gen zwar etwas gebessert, die Lumbalgien seien aber nach wie vor vorhanden, und der Versicherte sei in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Infolge der Kniebeschwerden mit Gonarthrose und Reizknie links sei er auch in seiner Mo bilität behindert (Urk. 6/73 S. 5). Zur bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass dem Versi cherten lange stehende und sitzende Arbeit en, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen nicht zumutbar seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich hingegen nicht (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 3.4
Das C.___ führte zur am 5. und 6. Oktober 2011 durchgeführten E FL
aus (Urk. 6/78 S. 2), das Leistungsverhalten und die Konsistenz des Versicherten bei den Tests seien mässig gewesen. Die funktionelle Leistungsgrenze habe je doch bei den Hebe- und Tragetests beobachtet werden können. Die beobachtete Leistungsfähigkeit bei diesen Tests entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Lagerist – was unter d i e Kategorie der schweren Arbeit falle – erfülle der Versicherte nur teil weise, weshalb ihm diese Tätigkeit unzumutbar sei.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Gewichten bis maximal 15 kg sei dem Versicherten zuzumuten. Tätigkeiten im Knien seien ihm selten (d.h. insgesamt bis etwa 30 Minut en) zuzumuten. Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Leiter steigen “ seien ihm während insgesamt etwa drei Stunden zuzumuten. Eine Tätigkeit, die solche Einschränkungen berücksichtige, sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 6/ 78 S. 3 am Anfang). 3.5
Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/77 S. 40 Ziff. 7.1-2): A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
leichte lateral betonte Gonarthrose links bei -
Chondrocalcinose mit aktiviertem osteochondralen Defekt am latera len Femurkondylus und mässigem Kniegelenkergu ss (MRI vom September 2011) bei -
Status nach Unfall im April 1979 mit Patellaluxation links mit operativer Behandlung -
zweimaliger arthroskopischer Behandlung (am 28. März 2003 und 29. Oktober 2004) mit Teilmeniskektomie, K norpelabrasio am late ralen Femurocondylus mit -
jetzt normaler Beweglichkeit beider Knie und -
deutlicher Besserung der Umfangsdifferenz an den Beinen gegen über Dezember 2005 2.
mässige Coxarthrosen beidseits (Röntgen vom September 2011) 3.
lumbospondylogene Beschwerden rechts bei -
Status nach operativer Entfernung eines Ependynoms im Bereich des Conus
medullaris am 2 2. Februar 2010 mit -
vollständiger Entfernung des Ependynoms und unauffälligem Lo kalbefund der LWS (MRI vom Juni 2010) -
ohne radikuläre Zeichen; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Adipositas Grad I (BMI 32.0 kg/m 2) 2.
Chondrocalcinose mit -
Hand rechts: Verkalkung im Diskus triangularis (Röntgen vom September 2011) und -
Knie rechts: erhebliche Verkalkung der Restmenis kus und des Gelenk knorpels (MRI vom September 2011 und Röntgen vom Dezember 2005).
Die Umgangsdifferenzen an den Beinen hätten sich gegenüber der Untersu chung vom Dezember 2005 im Rahmen des Gutachtens der Z.___
deutlich gebessert. Zehn Zentimeter oberhalb des Patellarands sei damals eine Umfangsminderung links von zwei Zentimeter festgestellt worden, die nun auf dieser Höhe nur noch einen Zentimeter betrage. Während der maximale Wadenumfang damals rechts ein halber Zentimeter grösser als links gewesen sei, sei nun der linke Wadenumfang sogar anderthalb Zentimeter grösser als der rechte. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beins habe daher in den letzten Jahren nicht stattgefunden (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8 Abs. 2). Nach der operativen Entfernung des Ependynoms im Februar 2010 sei der Lo kalbefund des LWS gemäss MRI vom Juni 2010 unauffällig. Wesentliche dege nerative Veränderungen bestünden nicht und radikuläre Zeichen seien nicht nachweisbar. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer lumbospondylogene Schmerzen an; Schmerzmittel oder andere Medikamente brauche er jedoch nicht.
In der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Versicherte durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke und der LWS seit dem 27. Januar 2003 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 42 und S. 43 Ziff. 9.2 am Ende).
Unter Berücksichtigung der Resultate der E FL vom Oktober 2011 könne der Versi cherte Lasten bis 15 kg hantieren, entsprechend einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau. Bei der Arbeit könne er nie kriechen. Kniende Tätigkeiten seien ihm selten zumutbar (insgesamt bis zu 30 Minuten pr o Ar beitstag). Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Benutzen einer Leiter “
könne er insgesamt bis zu drei Stunden pro Arbeitstag ausführen.
In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2010 sei er in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits fähig gewesen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz der erfolgreichen lumbalen Operation im Februar 2010 sei er ab dem 1. September 2010 in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 43). 4. 4.1
Massgeblich für die urspr üngliche
Rentenzusprache waren einerseits die Knie schmerzen links und andererseits die lumbalen Rückenschmerzen mit Aus strahlung in das rechte Bein, zum Teil bis in die Ferse (Urk. 6/44 S. 1 5 Ziff. 5 am Anfang und S. 16 Abs. 2 am Anfang
i.V.m . Urk. 6/45 S. 2 Abs. 4). Während die Belastungsschmerzen des linken Knies durch die kernspintomographisch und arthroskopisch festgestellten erheblichen strukturellen Veränderungen er klärt werden konnten, liess sich das chronische Lumbovertebral -Syndrom nur teilweise durch die Wirbelsäulen- Fehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklären (Urk. 6/44 S. 17 am Ende und S. 18 am Anfang).
Im Zusammenhang mit der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.) zeigte sich, dass die Schmerz en im Bereich der LWS, der Unter- sowie der Oberschenkelrückseite und der Ferse mindestens teilweise durch die ab 2003 grössenprogredient e Raumforderung am Conus
medullaris verursacht waren. Durch die komplikationsfrei durchgeführte Operation konnte
deshalb der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert werden, wo mit auch keine sensomotorische n Defizite mehr bestanden (Urk. 6/77 S. 55). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Ope ration in Bezug auf den im Jahr 200 4 festgestellten Gesundheitsschaden nichts geändert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ist
festzuhalten, dass die im Jahr 2010 er folgreich durchgeführte Tumorexstirpation zu eine r Verbesserung der für die
Rentenzusprache massgeblich gewesenen Schmerzen im lumbale n Bereich und im rechten Bein beigetragen hat. 4.2 4.2.1
Aufgrund der am
26. September 2011 von Dr. B.___
durchgeführten Begut achtung ging die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das linke Knie als auch hin sichtlich der
LWS von einem im Vergleich zur im Jahr 200 4 vorhandenen Situ ation verbesserten Zustand aus . 4.2.2
Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung, setzt sich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinan der, würdigt die bisherigen Akten und legt die S chlussfolgerungen in begrün deter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).
Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte Dr. B.___ zudem die durch das C.___ am 5. und 6. Oktober 2011 durchge führte E FL des Versicherten (Urk. 6/77 S. 26 und S. 43 i.V.m . Urk. 6/78). 4.2.3
Während im Gutachten der Z.___ lateral betont e und vor allem bei Belastung bestehende Knieschmerzen links und eine auf 30 Minuten be schränkte Gehdauer festgestel lt w orden waren, zeigte sich anlässlich der Un tersuchung durch Dr. B.___ eine normale Beweglichkeit beider Knie und es wurde festgehalten, dass der Versicherte kein Schmerzmittel brauche. Zudem zeigte eine ausgedehnte Blutuntersuchung einen normalen Befund. Der Um stand, dass sich die Umfangsdifferenzen an den Beinen gegenüber der Untersu chung der Z.___ deutlich gebessert haben, weist darauf hin, dass in den letzten Jahren kein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beines statt gefunden hat . Dass der Versicherte das linke Bein vermehrt einsetzt, zeigt, dass sich der Zustand des linken Knies verbessert hat (Urk. 6/77 S. 41 und S. 46 Ziff.
E. 11 ).
Auch die von der Z.___ beschriebenen chronischen Rückenschmer zen, die damals durch die festgestellten mässigen degenerativen Veränderungen der LWS nur teilweise erklärt werden konnten, sind nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit der Tumoroperation zurückgegangen, so dass er auch aus diesem Grund keine Medikamente mehr benötigt. Andere objektive Befunde, die auf massgebliche Rückenschmerzen schliessen liessen, bestehen nicht (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8). Auch hier liegt demnach eine Besserung des Ge sundheitszustands vor . 4.2. 4
Aufgrund dieser Ausführungen überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___, wonach seit der ursprünglichen Rentenzusprache
eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist und er nun in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 4. 3
Auch der Berichte der behandelnden Ärzte und Institu tionen stehen zu r Beurtei lung von Dr. B.___
nicht im Widerspruch .
Die Neurochirurgische Klinik des A.___ berichtete nach der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Operation von einem sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Re sektion des Tumors und ohne jeglichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidiv - tumor (Urk. 6/69 Ziff. 3.6-7). Sie attestierte dem Versicherten zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___, die lange stehende und sitzende Arbeit, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen als für den Versicherten unzumutbar erachtet e, sich zur Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch auch nicht äusserte (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 4. 4
Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten entsprechend der von Dr. B.___ vorgenommenen Beurteilung in einer leidensangepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00476 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, erlitt 1979 eine Verletzung des linken Knies mit einer Luxation der Patella, die operativ behandelt werden musste (Urk. 6/77 S. 41). Ab dem
1. Oktober 2001 war er bei der Y.___ AG in einem 100%igen Pensum als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 6/6 S. 1). Nachdem der Versi cherte infolge Schmerzen am linken Knie und lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein arbeitsunfähig geworden war, kündigte ih m der Arbeitgeber am 26. Mai 2003 das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2003 (Urk. 6/6 S. 7) .
Am 4. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 6/2-3), beruflichen (Urk. 6/4-6 und Urk. 6/11), erwerblichen (Urk. 6/7) und medizinischen (Urk. 6/8-10, Urk. 6/13-15, Urk. 6/18-20 und Urk. 6/23-24) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am
5. Dezemb er 2005 durch die Z.___ rheumatolo gisch begutachten, welche ihm in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit attestierte mit dem Hinweis, dass mit einer Steigerung derselben auf 70 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten zu rechnen sei (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6) . Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem 71%igen Invaliditätsgrad zugesprochen.
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.). 1.2
Anlässlich eine s im Jahr 2011 eingeleiteten Revision sverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 6/69-73) Verhältnisse des Ve rsicherten erneut ab, liess ihn am 26. September 2011 durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, begutachten (Gutachten vom 8. Oktober 2011, Urk. 6/77) und liess am 5. und 6. Oktober 2011 vom C.___
eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Urk. 6/78). Diese Abklärungen ergaben, dass der Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/77 S. 43 Abs. 2 und Ziff. 9.3) .
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk.
2) die Invalidenrente des Versicherten mit der Begründung ein, sein Invaliditätsgrad betrage, bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs, nur noch 26 % (Urk. 2 S. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2012 (Urk.
2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona (Urk. 3), am 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventu aliter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeab weisung (Urk. 5).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar . 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1
Streitgegenstand bildet die am 23. März 2012 (Urk.
2) verfügte Aufhebung der Invalidenrente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen seit der Rentenzusprache vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnis sen angenommen werden kann, welche eine Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt. 2.2
Während die IV-Stelle aufgrund der Beurteilung von Dr. B.___
von einem
gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszu stand ausging, wendet d er Beschwerdeführer ein, die Situation sei unverändert geblieben und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor . Dr. B.___ übersehe insbesondere, dass es sich bei der im Jahr 20 10 durchgeführten Operation um eine solche zur Entfernung eines Tumors im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
gehandelt habe, womit lediglich eine in zwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe ver bessert werden können, während sich am Zustand, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert habe, nichts geändert habe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 3-4). 3. 3.1
Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 24. Mai 2006 erfolgte Rentenz usprache beruhte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten der Z.___ vom 27. Dezember 2005, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/44 S. 15 Ziff. 4): 1.
Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral -
Status nach Arthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Débridement des lateralen Femurokondylus und Lavage des linken Knie am 27. März 2003 -
Status nach Arthroskopie des linken Knie mit Gelenkstoilette, medialer und lateraler Meniskus-Teilresektion und Notch -Plastik am 29. Oktober 2004 -
Chondrocalcinose des linken Knie -
Status nach Patella- Rezentrierung links bei Patella-Luxation 1979 2.
c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
Status nach radikulärer Reizung rechts, am ehesten S1 im März 2005 -
breitbasige rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 und mediale Diskus - protrusion L4/5 (CT LWS im März 2005) 3.
l eichtgradiges
Thor a kovertebral -Syndrom -
Wirbelsäulenf ehlfor m und - f ehlhaltung 4.
i ntermittierende Arthralgien der Fingergelenke II-IV rechts, unklarer Zuord nung.
Im Vordergrund stünden Knieschmerzen links und lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im Jahr 2001 hätten die Belastungs schmerzen im linken Knie mit einer Schwellung angefangen. Die radiologischen Abklärungen hätten eine ausgedehnte Chondrocalcinose des linken Knies und deutliche Veränderungen des Knorpels und des Menis kus ergeben, worauf am 27. März 2003 und am 29. Oktober 2004 Arthroskopien vorgenommen worden seien. Nachdem aus orthopädischer Sicht die gelenkerhaltenden Operationen ausgeschöpft gewesen seien, sei im März 2005 die Indikation zur Kniearthro plastik links gestellt worden, wobei sich der Versicherte nicht für einen solchen Eingriff habe entscheiden können (Urk. 6/44 S. 15-16 Ziff. 5) .
Parallel zu den genannten Beschwerden hätten sich chronische Rückenschmer zen tieflumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel dorsal, zum Teil bis in die Ferse, entwickelt, die weder durch medikamentöse Behandlung noch durch wiederholte ambulante Physiotherapien hätten anhaltend beeinflusst werden können. Weiter bestünden seit einem Jahr permanente Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und des thorakalen Rückens rechts (Urk. 6/44 S. 16-17).
In den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen fänden sich im Bereich der LWS keine degenerativen Veränderungen, während im Bereich des linken Kniegelenkes eine erhebliche Chondrocalcinose und Zeichen einer leichten Arthrose femorotibial und femoropatellär ersichtlich seien . Insgesamt handle es sich um eine Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral bei Chondro calcinose . Die persistierenden Belastungsschmerzen des linken Knies seien durch die kernspintomographisch und arthroskopisch gefundenen, erheblichen struk turellen Veränderungen erklärt. Weiter liege ein chronisches Lumbovertebral syndrom vor, welches nur teilweise durch die Wirbelsäulenf ehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne. Die Schmer z - a usstrahlung und die d ermatom übergreifende Sensibilitätsstörung sei en als pseudoradikulär bedingt zu interpretieren, und es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer lumboradikulären Problematik. Der therapierefraktäre Verlauf und der Umgang des Versicherten mit den lumbospondylogenen Beschwerden, die Selbstlimitierung in der im Juni 2004 erfolgten EFL und die positiven Waddell -Zeichen wiesen auf eine chronifizierte Schmerzverarbeitung hin. Ferner bestünde ein leichtgradiges
Thorakovertebralsyndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung . Die intermittierenden Arthralgien der Fingergelenke der rechten Hand könnten nicht eingeordnet werden, wobei ein Zusammenhang mit der Chondrocalcinose möglich sei. Hinweise für eine ent zündlich-rheumatische Erkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis, fehlten (Urk. 6/44 S. 17-18).
Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchs volle Tätigkeit als Lagermitarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar, was bereits im orthopädischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2004 von Dr . med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, von der Klinik E.___ (Urk. 6/20) festgehalten worden sei.
Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zu 50 % zu mutbar. Aufgrund der somatischen Befunde sei im Verlauf, nach Durchführung einer aktiven ambulanten Physiotherapie und anschliessend einer medizinischen Trainingstherapie, einer psychotherapeutischen Betreuung und einer allfälligen interdisziplinären Rehabilitation, nach 3 bis 6 Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu rechnen. Dabei seien kniende und hock ende Posi tion en sowie eine längerdauernde rücken flektierte Tätigkeit zu vermeiden (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6-7). 3.2
Am 2 2. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tumor exstirpation (Urk. 6/77 S. 55).
Bereits seit 2003 sei beim Versicherten eine Raumforderung am Conus
medullaris bekannt gewesen, die in den letzten 6 Jahren grössenprogredient gewesen sei und aufgrund welcher zwei Schmerzsyndrome im Bereich der LWS beschrieben worden seien. Seit 2005 habe zudem ein rechtsseitiger Schmerz im Bereich der Ferse, der Unter- und der Oberschenkelrückseite bestanden. Diese Schmerzen hätten beim Laufen zugenommen und es habe keine Linderung durch Anteflexion bestanden. Weiter hätten ein taubes Gefühl im Bereich der rechten Ferse und der Unterschenkelrückseite und seit Oktober 2009 eine progrediente Lumbalgie auf der Höhe des Lendenwirbelkörpers 1/2 bestanden. Die Schmerzintensität sei mit 8 von 10 Punkten angegeben worden, wobei der Schmerz nicht ausstrahle. Eine Inkontinenz oder Drangsymptomatik sei verneint worden. Nebenbefundlich habe der Versicherte ein Taubheitsgefühl des kleinen und des Ringfingers an der rechten Hand erwähnt, wobei diese Symptomatik häufig am Morgen direkt nach dem Aufstehen bestehe (Urk. 6/77 S. 54).
Die Operation sei komplikationsfrei durchgeführt worden und sowohl Mobilisa tion als auch Kostaufbau hätten sich problemlos gestaltet. Gegenüber dem Ein trittsstatus habe sich der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert und es bestünden keine sensomotorische n Defizite (Urk. 6/77 S. 55).
Im späteren Bericht vom 9. März 2011 berichtete die
Neurochirurgische Klinik des A.___ darüber, dass der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 15. Juni 2010 unverändert über bekannte, chronische Rückenschmerzen sowie über Schmerzen in beiden Knien, insbesondere linksseitig, geklagt habe. Er sei durch die Schäden im linken Knie eingeengt, weshalb dort eventuell eine weitere Operation notwendig sei (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.4). Was die durchgeführte Re sektion des Tumors angeh e, habe das am 7. Juni 2010 durchgeführte MRI einen sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Resektion des Tumors und ohne jeg lichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidivtumor gezeigt (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.6). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherte in der ange stammten Tätigkeit seit dem 15. Juni 2010 zu 50 % arbeitsfähig sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden hingegen keine An gaben gemacht (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. F.___, Fachärztin für p hysikalische Medizin und Rehabilitation, bei wel cher sich der Versicherte seit dem Jahr 2002 in Behandlung befindet, stellte im Arztbericht vom 10. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 1.1) : 1.
chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes vorwiegend sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei rechts betonten Protrusionen L4/5 und L 5/S1 2.
Status nach Ependyn om im Bereich des Conus
medullaris, Hemilami nekt o mie und Tumorexstirpation am 2 2. Februar 2010 3.
c hronisches Reizknie bei Gonarthrose links -
Status nach zwei maligen Kniearthroskopien -
Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes 4.
Coxarthrose beidseits. Es bestünden nach wie vor belastsungsabhängige Lumbalgien mit zum Teil spondylogenen und zum Teil auch radikulären Ausstrahlungen bei deutlichen degenerativen Veränderungen der distalen LWS mit Protrusionen L4/5 und L5/S1. Seit der T umorexstirpation lumbal hätten s ich die Schmerzausstrahlun gen zwar etwas gebessert, die Lumbalgien seien aber nach wie vor vorhanden, und der Versicherte sei in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Infolge der Kniebeschwerden mit Gonarthrose und Reizknie links sei er auch in seiner Mo bilität behindert (Urk. 6/73 S. 5). Zur bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass dem Versi cherten lange stehende und sitzende Arbeit en, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen nicht zumutbar seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich hingegen nicht (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 3.4
Das C.___ führte zur am 5. und 6. Oktober 2011 durchgeführten E FL
aus (Urk. 6/78 S. 2), das Leistungsverhalten und die Konsistenz des Versicherten bei den Tests seien mässig gewesen. Die funktionelle Leistungsgrenze habe je doch bei den Hebe- und Tragetests beobachtet werden können. Die beobachtete Leistungsfähigkeit bei diesen Tests entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Lagerist – was unter d i e Kategorie der schweren Arbeit falle – erfülle der Versicherte nur teil weise, weshalb ihm diese Tätigkeit unzumutbar sei.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Gewichten bis maximal 15 kg sei dem Versicherten zuzumuten. Tätigkeiten im Knien seien ihm selten (d.h. insgesamt bis etwa 30 Minut en) zuzumuten. Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Leiter steigen “ seien ihm während insgesamt etwa drei Stunden zuzumuten. Eine Tätigkeit, die solche Einschränkungen berücksichtige, sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 6/ 78 S. 3 am Anfang). 3.5
Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/77 S. 40 Ziff. 7.1-2): A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
leichte lateral betonte Gonarthrose links bei -
Chondrocalcinose mit aktiviertem osteochondralen Defekt am latera len Femurkondylus und mässigem Kniegelenkergu ss (MRI vom September 2011) bei -
Status nach Unfall im April 1979 mit Patellaluxation links mit operativer Behandlung -
zweimaliger arthroskopischer Behandlung (am 28. März 2003 und 29. Oktober 2004) mit Teilmeniskektomie, K norpelabrasio am late ralen Femurocondylus mit -
jetzt normaler Beweglichkeit beider Knie und -
deutlicher Besserung der Umfangsdifferenz an den Beinen gegen über Dezember 2005 2.
mässige Coxarthrosen beidseits (Röntgen vom September 2011) 3.
lumbospondylogene Beschwerden rechts bei -
Status nach operativer Entfernung eines Ependynoms im Bereich des Conus
medullaris am 2 2. Februar 2010 mit -
vollständiger Entfernung des Ependynoms und unauffälligem Lo kalbefund der LWS (MRI vom Juni 2010) -
ohne radikuläre Zeichen; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Adipositas Grad I (BMI 32.0 kg/m 2) 2.
Chondrocalcinose mit -
Hand rechts: Verkalkung im Diskus triangularis (Röntgen vom September 2011) und -
Knie rechts: erhebliche Verkalkung der Restmenis kus und des Gelenk knorpels (MRI vom September 2011 und Röntgen vom Dezember 2005).
Die Umgangsdifferenzen an den Beinen hätten sich gegenüber der Untersu chung vom Dezember 2005 im Rahmen des Gutachtens der Z.___
deutlich gebessert. Zehn Zentimeter oberhalb des Patellarands sei damals eine Umfangsminderung links von zwei Zentimeter festgestellt worden, die nun auf dieser Höhe nur noch einen Zentimeter betrage. Während der maximale Wadenumfang damals rechts ein halber Zentimeter grösser als links gewesen sei, sei nun der linke Wadenumfang sogar anderthalb Zentimeter grösser als der rechte. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beins habe daher in den letzten Jahren nicht stattgefunden (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8 Abs. 2). Nach der operativen Entfernung des Ependynoms im Februar 2010 sei der Lo kalbefund des LWS gemäss MRI vom Juni 2010 unauffällig. Wesentliche dege nerative Veränderungen bestünden nicht und radikuläre Zeichen seien nicht nachweisbar. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer lumbospondylogene Schmerzen an; Schmerzmittel oder andere Medikamente brauche er jedoch nicht.
In der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Versicherte durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke und der LWS seit dem 27. Januar 2003 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 42 und S. 43 Ziff. 9.2 am Ende).
Unter Berücksichtigung der Resultate der E FL vom Oktober 2011 könne der Versi cherte Lasten bis 15 kg hantieren, entsprechend einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau. Bei der Arbeit könne er nie kriechen. Kniende Tätigkeiten seien ihm selten zumutbar (insgesamt bis zu 30 Minuten pr o Ar beitstag). Tätigkeiten wie „ Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Benutzen einer Leiter “
könne er insgesamt bis zu drei Stunden pro Arbeitstag ausführen.
In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2010 sei er in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits fähig gewesen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz der erfolgreichen lumbalen Operation im Februar 2010 sei er ab dem 1. September 2010 in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 43). 4. 4.1
Massgeblich für die urspr üngliche
Rentenzusprache waren einerseits die Knie schmerzen links und andererseits die lumbalen Rückenschmerzen mit Aus strahlung in das rechte Bein, zum Teil bis in die Ferse (Urk. 6/44 S. 1 5 Ziff. 5 am Anfang und S. 16 Abs. 2 am Anfang
i.V.m . Urk. 6/45 S. 2 Abs. 4). Während die Belastungsschmerzen des linken Knies durch die kernspintomographisch und arthroskopisch festgestellten erheblichen strukturellen Veränderungen er klärt werden konnten, liess sich das chronische Lumbovertebral -Syndrom nur teilweise durch die Wirbelsäulen- Fehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklären (Urk. 6/44 S. 17 am Ende und S. 18 am Anfang).
Im Zusammenhang mit der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Tu morexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.) zeigte sich, dass die Schmerz en im Bereich der LWS, der Unter- sowie der Oberschenkelrückseite und der Ferse mindestens teilweise durch die ab 2003 grössenprogredient e Raumforderung am Conus
medullaris verursacht waren. Durch die komplikationsfrei durchgeführte Operation konnte
deshalb der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert werden, wo mit auch keine sensomotorische n Defizite mehr bestanden (Urk. 6/77 S. 55). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Ope ration in Bezug auf den im Jahr 200 4 festgestellten Gesundheitsschaden nichts geändert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ist
festzuhalten, dass die im Jahr 2010 er folgreich durchgeführte Tumorexstirpation zu eine r Verbesserung der für die
Rentenzusprache massgeblich gewesenen Schmerzen im lumbale n Bereich und im rechten Bein beigetragen hat. 4.2 4.2.1
Aufgrund der am
26. September 2011 von Dr. B.___
durchgeführten Begut achtung ging die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das linke Knie als auch hin sichtlich der
LWS von einem im Vergleich zur im Jahr 200 4 vorhandenen Situ ation verbesserten Zustand aus . 4.2.2
Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung, setzt sich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinan der, würdigt die bisherigen Akten und legt die S chlussfolgerungen in begrün deter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).
Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte Dr. B.___ zudem die durch das C.___ am 5. und 6. Oktober 2011 durchge führte E FL des Versicherten (Urk. 6/77 S. 26 und S. 43 i.V.m . Urk. 6/78). 4.2.3
Während im Gutachten der Z.___ lateral betont e und vor allem bei Belastung bestehende Knieschmerzen links und eine auf 30 Minuten be schränkte Gehdauer festgestel lt w orden waren, zeigte sich anlässlich der Un tersuchung durch Dr. B.___ eine normale Beweglichkeit beider Knie und es wurde festgehalten, dass der Versicherte kein Schmerzmittel brauche. Zudem zeigte eine ausgedehnte Blutuntersuchung einen normalen Befund. Der Um stand, dass sich die Umfangsdifferenzen an den Beinen gegenüber der Untersu chung der Z.___ deutlich gebessert haben, weist darauf hin, dass in den letzten Jahren kein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beines statt gefunden hat . Dass der Versicherte das linke Bein vermehrt einsetzt, zeigt, dass sich der Zustand des linken Knies verbessert hat (Urk. 6/77 S. 41 und S. 46 Ziff. 11).
Auch die von der Z.___ beschriebenen chronischen Rückenschmer zen, die damals durch die festgestellten mässigen degenerativen Veränderungen der LWS nur teilweise erklärt werden konnten, sind nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit der Tumoroperation zurückgegangen, so dass er auch aus diesem Grund keine Medikamente mehr benötigt. Andere objektive Befunde, die auf massgebliche Rückenschmerzen schliessen liessen, bestehen nicht (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8). Auch hier liegt demnach eine Besserung des Ge sundheitszustands vor . 4.2. 4
Aufgrund dieser Ausführungen überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___, wonach seit der ursprünglichen Rentenzusprache
eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist und er nun in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 4. 3
Auch der Berichte der behandelnden Ärzte und Institu tionen stehen zu r Beurtei lung von Dr. B.___
nicht im Widerspruch .
Die Neurochirurgische Klinik des A.___ berichtete nach der am 2 2. Februar 2010 erfolgten Operation von einem sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Re sektion des Tumors und ohne jeglichen Hinweis für ein en Rest- oder Rezidiv - tumor (Urk. 6/69 Ziff. 3.6-7). Sie attestierte dem Versicherten zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2). Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___, die lange stehende und sitzende Arbeit, langes Gehen auf u nebenem Boden und das Steigen von Treppen als für den Versicherten unzumutbar erachtet e, sich zur Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch auch nicht äusserte (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7). 4. 4
Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten entsprechend der von Dr. B.___ vorgenommenen Beurteilung in einer leidensangepassten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5. 5.1
D ie von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleich s (Urk. 6/79) heran gezogenen Zahlen
sind aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstande n und we rd en vo m Beschwerdefü hrer zu Recht nicht bestritten. D er Versicherte macht jedoch geltend, es sei anstell e des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10% ein solcher in der maximalen H öhe von 25 %
zu gewähren . 5.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Ein schränkungen nur noch halbtags verricht en kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Annahme eines leidensbe dingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle entgegen der Auf fassung des Versicherten als angemessen erscheint.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - wie erwähnt nicht gerechtfertigten - 25 %igen Leidensabzugs lediglich eine 3 8 %ige Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer Rente berechti gen würde (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74‘709. 95 und dem um 25 % reduzier ten Inv alideneinkommen in der Höhe von Fr. 46‘250.30 [Fr. 61‘667.10 x 75 % ]). 5.3
Entsprechend der von der IV-Stelle vorgenommenen Invaliditäts bemess ung (Urk. 6/79) ist deshalb von einem Invaliditätsgrad von 26 % auszugehen . 6.
Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liegt, erweist
sich di e Rentenaufhebung als richtig, w eshalb
die angefochtene Verfügung (Urk. 2) korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist . 7.
D er heute 54 -jährige Versicherte bezog von Januar 2004
bis April 2012 und somit während mehr als 8 Jahren eine ganze Invalidenrente. Wegen des Alters, der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabsti nenz wird er gegebenenfalls nicht in der Lage sein, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern, um die noch vorhandene Ar beitsfähigkeit zu verwerten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aufhebung langjähriger Renten diesen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3), sind von der IV-Stelle Eingliederungsmassna hmen in Betracht zu ziehen, wobei der Ver weis auf die Möglichkeit, sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) zu melden (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 6), als ungenügende Massnahme zu betrachten ist. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt