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IV.2012.00470

Alter als Grund für das Fehlen der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2013-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1948, gelernte Coiffeuse, seit 1997 selbständig er werbs tätig, meldete sich im Dezember 2009 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische

Berichte ein (Arztberichte von Dr. med. Y.___, Or thopädische Chirurgie FMH, von Dr. med. Z.___, Fach arzt Innere Medizin FMH, und von der A.___ Klinik;

Urk. 8 /7/ 6; Urk. 8 /10; Urk. 8 /25), zog die Ak ten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8 /11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 /6) bei und führte e ine Abklärung für Selb ständig er werbende durch (Bericht vom 2 2. Februar 2011, Urk. 8 /19) . Mit Vor bescheid vom 20. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 (Januar 2009 plus drei Monate) An spruch auf eine ganze (befristete) Rente. Aufgrund der verspäteten Anmeldung fin de keine Aus zahlung statt (Urk. 8 /23). Dagegen erhob die Versicherte am 16.

Juni 2011 Ein wand (Urk. 8 /26). Ein en weitere n Einwand liess sie vorsorglich am

20. Juni 2011 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG erheben (Urk. 8 /27). Nachdem die Versicherte in der Folge Rechtsanwalt Kre s o

Glava s als

Rechtsvertreter bei ge zogen hatte, brachte dieser mit Eingabe vom 19. August 2011 ebenfalls Einw ä nd e vor (Urk. 8 /40). Die IV-Stelle legte daraufhin das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellung nah men von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 23. August 2011; von Dr. med . C.___ vom 13. Septem ber 2011, von Dr. med. D.___, Facharzt für or tho pädische Chirurgie und Trau ma to logie, vom 1. November 2011 und 21. Dez em ber 2011, von Dr. med. E.___,

Facharzt für Allg. Medizin und zerti fizierter medizinischer Gutachter, vom 23. Dezember 2011 und vom 20. Februar 2012; Urk. 8/60/2-7) und holte auf dessen Anraten weitere Arztberichte bei der A.___ Klinik ein (Urk. 8 /48; Urk. 8 /49/6-7; Urk. 8 /51/5-10). Am 10. April 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom

25. April 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften eine ganze Rente zu ge währen (1); eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt in medi zi ni scher und erwerblicher Hinsicht erneut abzuklären (2); unter Koste n

- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3). Die Beschwerdegeg nerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Am 11. Juni 2012 reichte die Versicherte unaufgefordert eine Replik (Urk.

10) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 an gezeigt wur de (Urk. 11). Ferner liess die Beschwerdeführerin am 17. Janu ar 2013 (Urk.

12) und 7. März 2013 (Urk. 15) weitere Arztberichte einreichen, woraus u.a. eine Nachoperation am linken Knie am 25. Februar 2013 hervor geht. 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinwei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). 1.4

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel t end machung des Leistungsanspruches nach Art.

29 Abs.

1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1

Die F.___ hielt nach einer MR-Untersuchung in ihrem Be richt vom 9. November 2007 folgende Befunde und Diagnosen fest : Zunehmende Schmer zen im li Kniegelenk mit Druckdolenz des medialen Meniskus, wenig Er guss. St. n. OP nach Patellaluxation li 1966, 1993 Arthrotomie li bei ausge prä g ter Femoropatellararthrose . Der b ildgebende Befund des MRI am linken Knie ergab eine laterale Fehlstellung der Patella mit nicht mehr vorhandenem Knorpel an der Kontaktfläche Patella/lateraler Femurkondylus; Die Patellaform sei dystplas tisch, das Gleitlager zwischen den Femurkondylen ebenso. Es zeige sich ein Me nis kusriss medial bei ausgewalztem Meniskus und schräg horizontal zur Unter fläche verlaufendem basisnahen Einriss sowie zusätzlich möglichem Vertikalriss an der Spitze im mittleren Meniskusabschnitt. Der lateral e Meniskus präsentiere sich mit interner Signalstörung ohne durchgehenden Riss. Es bestehe eine mäs sig gradige Knorpelschädigung am medialen Femorotibialkompartiment . Weiter seien intraossäre Ganglien/Zysten im Ansatzbereich des vorderen Kreuzbands

tibial vorhanden (Urk. 8 /11/ 13).

2.2

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 zu Händen des

Krankentaggeldversicherers eine Arthrose linkes Knie und einen medialen Meni s kusriss. Das Leiden habe sich erstmals 1993 manifestiert. Dama ls habe eine aus geprägte Femoro patellararthrose be standen mit rezidivierenden Kniegelenk er güssen links. Es seien eine Arthroto mie mit Abrasion durchgeführt worden, eine Bridie -Bohrung, eine Denervierung der Patellaspitze sow ie ein lateral release . In Bezug auf die Frage der Arbeitsfä higkeit ist dem Bericht zu entnehmen, zwisch en

dem 21. Oktober und dem 17. Dezember 2007 habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Vom 18. De zember 2007 bis 25. Februar 2008 habe die Arbeits fähigkeit 50 % betragen (Urk. 8 /11/ 11) . 2.3

In seinem Bericht vom 7. Juli 2008 hielt Dr. Y.___ zu Händen des Krankentag geldversicherers als Diagnose eine schwere subluxierende Femoropatellar ar thro se links fest, bei:

femoropatellarer Dysplasie; Chondromalazie Grad II von medi a lem und lateralen Tibiaplateau links. Seit dem 6. Mai 2008 bestehe e ine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bis heute seien ver schiedenste Therapiemassnahmen durch ge führt worden ohne genügenden Nut zen. Aufgrund der Therapieresistenz so wie

einer weitergehenden Abklärung mit MRI und Arthroskopie werde nun im Sep tem be r 2008 eine Knietotalprothesen-O peration erfolgen (Urk. 8 /11/ 4; vgl. auch Urk. 8/11/9). 2.4

Nach erfolgter Operation am 4. September 2008 berichtete Dr. Y.___ am

1. April 2009,

dass v om 3. September 2008 bis 31. Januar 2009 die Arbeits un fähigkeit 100 % betragen habe, ab dem 1. Februar 2009 75 %, ab Anfang April evtl. 50 % . Es sei nicht zu Komplikationen ge kommen, sondern zu einem protrahier ten Verlauf mit deutlich längerer Schmerzsymptomatik, so dass die Beschwer de füh rer in heute weiterhin nicht f rei belastbar sei (Urk. 8 /11/ 6). 2.5

In seinem Bericht vom 11. Juli 2009 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Reizknie links bei schwerer subluxierender Femoropatellararthrose . Vom 15. Juni

bis 9. Juli 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 10.

Juli 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 % . Es sei anzunehmen dass das ur sprüngliche Arbeitspensum als Coiffeuse von 50 % mittelfristig erreicht wer den könne (Urk. 8 /11/ 2) . 2.6

Im Arztbericht vom 5. Januar 2010 führte Dr .

Y.___ als Diagnose auf: St. n. Knie pro thesenoperation links am 4.9.2008, bei: therapieresistenter schwerer Femoro patellararthrose; St. n. Patellastabilisation 1966, postoperativer Arthro fibrose nach Knieprothese. Die Beschwerdeführerin sei im September 2008 und August 2009 im Spital G.___

hospitalisiert gewesen. Bei der Beschwerdeführerin habe eine therapieresistente Femoropatellar

- und eine mässige Femorotibial -Arthrose bestanden, für sie keine haltbare Situation. Am 27. Februar 2008 (richtig wohl:

4. September 2008) sei eine Knieprothesenoperation durchgeführt worden, ins ge samt mit mässigem Verlauf bei ungenügender Beweglichkeit und Schmerzpersi stenz . Es seien ver schiedenste Massnahmen ergriffen worden, zwischenzeitlich mit viel Physio therapie, zweimaliger geschlossener Kniemobilisation. Am 21. Au gust 2009 sei dann eine nochmalige offene Knierevision mit Patellaersatz er folgt. Es bleibe ein schmerzhaftes Knie, wo es sekundär erneut zu einer Beweg ungseinschrän kung gekommen sei. In Bezug auf das linke Knie bestehe auch eine einge schränkte Geh- und Stehbelastbarkeit. Die Prognose sei eine Per si stenz des Be schwerdebilds mit eingeschränkter Beweglichkeit und einem ventro - medialen Knieschmerz (Urk. 8 /7/6-7) . 2. 7

Dr. Z.___ hielt in seinem Arztbericht vom 26. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Knietotalprothese links 04.09.2008 wegen schwerer subluxierender Femoropatellararthrose mit femoro patellarer Dys plasie, mit/bei: arthroskopischer

Teilmeniskektomie medial, Me niskustoilette lateral linkes Knie 27.02.2008; Status nach Patellastabilisati onsoperation 1966; Status nach arthroskopischer

Abrasio 1993; ausgedehnter medialer Meniskus läsion, kleinere r Läsion lateraler Meniskus bei Chondrokalzi nose; geschlossene r

Arthrolyse 06.12.2008, Kniemobilisation links in Spinalan ästhesie 15.06.2009; Knierevision links, Mobilisation mit Adhäsiolyse, Tubero sitas-Kranialisierung, Patellaprothese links 21.08.2009. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden daneben aufgeführt: 1960 Tonsil lektomie, anamne s tisch als 12-jährige Hepatitis; 1966 Patellaluxation -Operation links; 1980 Ad nexitis nach laparoskopischer Sterilisation; 2004 Szintigra phie: kleine St ruma

multinodosa; 2006 Revision linkes Schultergelenk, Anfri schen und Trans fixa tion Labrum superior, subacromiale

Defilée -Erweiterung, Exstirpation Kalkein la ge rungen bei Tendinosis

calcarea; 19.01.2010 Kürretage wegen Polyp.

Dr. Z.___ führt weiter aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell immer noch unter starken Knieschmerzen in Ruhe und beim Gehen, das Treppensteigen sei kaum mehr möglich. Die Arbeit als Coiffeuse könne sie nur während rund zwei Stunden am Tag ausüben; auch hier träten nach der Arbeit dann starke Knieschmerzen auf. Die Arbeiten im Haushalt (Einkaufen, Betten, Wäsche machen, Putzen) könne sie nur zusammen mit ihrem Ehemann machen (Urk. 8 /10) . 2.8

Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, gelangte in seinem Be richt vom 25. März 2010 zu folgender Beurteilung:

Die Beschwerdefüh rerin präsentiere ein erneut deutlich eingesteiftes linkes Kniegelenk ohne we sentliche Umgebungsreaktion oder lokal auslösbare Schmerzen; Lockerungs hinweise fän den sich r adiologisch keine (Urk. 8 /25/ 1-2). 2.9

Am 8. April 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. H.___) über eine glei chentags durchgeführte Operation Kniepunktion links, welche aufgrund der zu nehmenden Problematik bei St. n. Kniearthroplastik II durchg eführt worden war (Urk. 8 /25/ 3). 2.10

Gemä ss Bericht der A.___ K linik

(Dr. H.___) vom 11. Juni 2010 habe eine Allergieabklärung eine isolierte Oberflächensensibilisierung auf Nickel ergeben. Sämtliche Infektwerte inklusive Schlussresultat Bakteriologie seien negativ ge wesen. Die Beschwerdeführerin habe über eine nochmalige Verschlechterung der Situation in den letzten Monaten berichtet. Nicht nur die Funktionsein schrän kung

sei für sie störend, auch die belastungsbedingten Beschwerden im Alltag würden immer mehr an B edeutung zunehmen (Urk. 8 /25/ 4 -5). 2.11

Am 16. Juli 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. med. I.___ / Dr. med. J.___, Fachärzte Orthopädie) über eine gleichentags durchgeführte Operation, im Rahmen welcher ein Knietota l prothesenwechsel links vo rgenommen w orden sei (Urk. 8 /25/6-7). 2.12

Im Austrittsbericht vom 9. August 20 10 nannte die A.___ Klinik

(Dr. K.___, Oberarzt Orthopädie) als Diagnose eine Arthrofibrose Knie links, bei: St.

n. LCS- Kniearthroplastik September 2008; sekundärem Patellarückflächen ersatz August 2009; Patella baja mit Impingement am Inlay; laterale r

Flexi on s instabi lität, persistierende n Schmerzen; Flexion massiv eingeschränkt bis auf ca. 40°. Unter den Nebendiagnosen sind aufgeführt: Pathologische Glucosein tole ran z; Dyslipidämie; unklare Schwel lung Endglied

palmar Zeigefinger rechts DD; Ganglion, Mukoidzyste; Alle r gie auf Nickel und Natrium tetrachlorpallat (Urk. 8 /25/8-10). 2.13

In den Berichten vom 20. August 2010, 1. Oktober 2010 und 15. Dezember 2010 gab die A.___ Klinik

(Dr. I.___) dieselben Diagnosen wie im Aus tritts be richt vom 9. August 2010 an, bezifferte das Flexionsdefizit inde s nun auf 50° (Urk. 8 /25/11-12; Urk. 8 /25/14-17) . Im Arztbericht vom 29. März 2011 be nannt e die A.___ Klinik

(Dr. I.___) als zusätzliche Diagnose persistierende mediale Schmerzen be i aktiver Flexion (Urk. 8 /25/ 18). Am 6. Juni 2011 gab die A.___ Klinik

(Dr. L.___) sodann als weitere Diagnosen an : Sonografisch Ver dacht auf irritierendes Synthesematerial (die zwei proximalen Tibiaschrau ben); Allergien: Nickel, Überempfindlichkeit gegen Palladium (Urk. 8 /25/20-21) . 2.1 4

Mit Operationsbericht vom 16. August 2011 (Urk. 8 /45 /1-2) berichtete die A.___ Klinik

(Dr. M.___) über eine gleichentags erfolgte Entfernung des Osteosynthesematerial s am Tibiakopf links (drei Schrauben) . Nach einer Nach kontrolle vom 18. Oktober 20 11 führte die A.___ Klinik

(Dr. M.___) in ih rem Bericht aus, bezüglich der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich heute ein gutes Resultat. Die Beschwerdeführerin habe bereits drei Tage nach der Opera tion keine Schmerzen mehr verspürt. Im Vordergrund stünden aktuell gluteale Schmerzen links bei seit langem bekannter LWS-Symptomatik. Diesbe züglich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr nachkontrolliert wor den. Am linken Knie seien nur intermittierend peripatelläre Schmerzen medial vorhanden (Urk. 8 /49/ 6). 2.15

Im Arztbericht vom 9. November 2011 führte Dr. N.___, Oberärztin Neu rologie an der A.___ Klinik, folgende Diagnosen auf: Leichtgradiges vor wie gend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m it/bei: klinisch unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund, normale r Kennmuskulatur L4-S1 links

gemäss EMG; St.

n. OSME Tibiakopf links 08/11 mit/bei: persistierenden Knie schmerzen wegen Schrauben, St.

n. Arthrofibrose Knie links bei St.

n. LCS Knie arthroplastik 09/2008, sekundärem Patellarückflächenersatz 08/2009. D ie Be schwer deführerin klage anamnestisch über linksbetonte Rücken- und Ge säss schmerzen, die seit einigen Monaten auftreten würden. Klinisch fänden sich keine sicheren neurologischen Defizite, bis auf eine leichte Quadrizepshypotro phie, ins besondere keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die elektrophysiolo gische Untersuchung habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine akute oder chroni sche Denervation der Kennmuskulatur L4/L5 und S1 links er geben, so dass die leichte Quadrizepsschwäche am ehesten durch den Status nach mehre ren Knie eingriffen zu erklären sei (Urk. 8 /51/ 8-10) . 2.16

In ihrem Arztbericht vom 29. November 2011 hielt Dr. N.___ dieselben Diag nosen fest wie in jenem vom 9. November 2011. Danebst erwähnte die Neu rologin, bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms bestehe eine unsi chere Prognose, es würden im Verlauf eine Kernspintomographie der LWS und gege be nenfalls diagnostische und therapeutische Infiltrationen durchgeführt werden (Urk. 8 /51/5-7).

3.

Vorliegend ist gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___

(Urk. 8 /11/11; E. 2.2) ein e me dizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 31. Oktober 2007 doku men tiert. In der Zeitspanne bis zum 30. Oktober 2008 (Ablauf des Wartejahres) be trug diese durchschnittlich 70 %

(Urk. 8 /60/7) . Weite re Phasen eine r Arbeits un fähigkeit zwischen 50 % und 100 % wurden von Dr. Y.___ bis Ende 200 9 be schrieben (Urk. 8 /7/7).

Anschliessend fehlt es

– trotz wiederholter Nachfrage - an Angaben seitens der behan delnden Ärzte zu r Frage der Arbeitsfähigkeit. Solche lassen sich insbesondere auch nicht für den Zeitraum ab 1. Juni 2010, also den Zeitpunkt des früh e st möglichen Rentenbeginns, finden. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Renten verfügung den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dien s tes ge folgt. Dr. D.___ hatte im Rahmen seiner Beurteilung vom 21. De zem ber 2011 ausgeführt, retrospektiv sei medizinisch-theoretisch mit überwie gender Wahr scheinlichkeit für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsun fähig keit von 100 % auszugehen, dies durchgehend und bis auf weiteres ab der ersten

Knie operation im September 2008. Hinsichtlich einer angepassten Tätig keit sei ebenfalls ab September 2008 jeweils von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit von drei Monaten, entsprechend der jeweiligen postoperati ven Re konvaleszenz nach den Operationen, und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die übrigen Zeiten auszugehen. Demnach hätten in einer angepassten Tätig keit seit Ende 2009 folgende Ar b eitsunfähigkeiten bestanden: Vom 1. Dezember 2009 bis 15. Juli 2010 50 %, vom 16. Juli bis 16. Oktober 2010 100 %, vom 17.

Oktober 2010 bis 15. August 2011 50 % und vom 16. August bis 16. Novem ber 2011 100 % . Seit dem 17. November 2011 belaufe sich die Arbeitsfähigkeit nun wieder auf 50 % (Urk. 8 /60/5). Vorliegend ist grundsätzlich ohne W eiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Knielei dens ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse, welche sie ausschliesslich im Stehen ausübte,

nicht mehr zu verrichten vermag . Streitig erscheint hingegen, wie es sich mit einer angepass ten Tätigkeit verhält. Zumal die Beurteilung des RAD retrospektiv abgebe n wurd e und insbesondere auch nicht auf einer per sön lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist fraglich, inwie weit dies bezüglich von einer zu verlässigen Entscheid ungs grundlage ausge gang en werden kann. Unklar ist im Übrigen auch, ob mit Blick auf die weiteren do ku mentierten Leiden (Schmerzen im Rücken- und Gesässbereich) die Arbeits fähig keit wirklich umfassend abge klärt wurde. Diese Fragen brauchen indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wi e nachfolgende Ausführungen (E .

4) zeigen. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt gar nicht mehr vermittelbar sei, dass es ihr mithin nicht mehr mög lich sei, eine allfällig bestehende medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit zu verwerten. 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutba rerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen A rbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheite n und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Ein zelnen dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortge schrit tene Alter wird, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor, in d er Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiter en persönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versi cher ten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise

nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr der en Ver wertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Resterwerbsfäh igkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruc h auf eine ganze Invaliden rente begründet (Urteil des Bun desgerichts I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.1.1

mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf d ie Möglichkeit, das verblie be ne

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu v erwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhan g auch Persönlichkeits struk tur, vorhande ne Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbild ung, beruflicher Werde gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem ang estammten Bereich sein (Urteil des Bundesge richts

9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_918/200 8 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Bundesgericht das Feststehen der me dizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012, E. 3.3) .

Wie gemäss obigen Erwägungen (E .

3) bereits darauf hingewiesen wurde, basiert die angefoch tene Verfügung auf der Beurteilung des RAD vom 21. Dezember 2011. Es wurde ebenso erwähnt, dass umstritten ist, ob diese Einschätzung hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit den Anforderungen an eine zuverlässige medizinische Beurteilungsgrundlage genügt. In der vorliegen den Angelegenheit spielt dies jedoch keine Rolle. Bei der RAD-Stellungnahme handelt es sich de facto ohnehin um die einzige vorhandene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nach dem Datum des früh e stmöglichen Rentenbeginns, also dem 1. Juni 2010 . Im konkreten Fall ist demnach für die Rentenberechtigung ab

1. Juni 2010 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 21. Dezember 2011 als

entscheidend zu betrachten . 4. 4

Die am 3. Mai 1948 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die richterli che Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch den RAD am 21. Dezember 2011 bereits mehr als 63 ½ Jahre alt. Sie ist gelernte Coiffeuse, und hat, nachdem sie zunächst lange Jahre in unselbständiger An stellung tätig war, ab dem Jahr 1997 selbständig einen Coiffeursalon betrieben, w obei sie diesen Ende Januar 2011 endgültig aufgab (Urk. 8 /19). In Würdigung aller Um stände ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein IV-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv betrachtet nicht mehr offen stand. Die Beschwerdeführerin ist gemäss

nachvollzie h barer Beurteilung des RAD auf ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Auf einem anderen Beruf verfügt sie demgegenüber

– soweit ersichtlich – über keine Erfahrung, so dass ein Wechs el in eine andere Tätigkeit ein hohes Mass an An passungsfähigkeit voraussetzt. Nicht minder fällt ins Gewicht, dass

die Be schwer d eführerin im massgebenden Beurteilungszeitpunkt des Feststehens der medizi ni schen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit weniger als fünf Monate vor dem ordentlichen AHV-Alter stand . Folglich war die Aussicht jedenfalls gering, für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit von einem durchschnittlichen Arbeit geber eingestellt zu werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

– stützt man sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes – auf eine Teilzei tarbeit ange wiesen wäre, welche ihrer eingeschränkten Steh- u nd Gehfähigkeit Rechnung trüge.

Mit anderen Worten wäre e ine allfällig be stehende Restarbeitsfähigkeit realistischerweise

kaum mehr nachgefragt worden, weshalb deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar war. 5.

Im Ergebnis ist vom Vorliegen einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den unbestrittenen und nach L age der Akten z utreffenden

Feststellungen durch die Beschwerdegegnerin zu 85 % im Erwerbsbe reich tätig war bzw. w ä r e, besteht zufolge Vollinvalidität Anspruch auf eine ganze Rente. Rentenbeginn ist der 1. Juni 2010 . 6.

6.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 . -- bis 1000 . -- fest gelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzu setzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Ein sicht i n die Hono rarnote von Rechts anwalt Kre s o

Glava s

vom 7. März 2013 (Urk. 1 5) ist der Be schwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘872.50 (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 0. April 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze In va li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'872.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kre s o

Glava s - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BG Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1948, gelernte Coiffeuse, seit 1997 selbständig er werbs tätig, meldete sich im Dezember 2009 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische

Berichte ein (Arztberichte von Dr. med. Y.___, Or thopädische Chirurgie FMH, von Dr. med. Z.___, Fach arzt Innere Medizin FMH, und von der A.___ Klinik;

Urk. 8 /7/ 6; Urk. 8 /10; Urk. 8 /25), zog die Ak ten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8 /11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 /6) bei und führte e ine Abklärung für Selb ständig er werbende durch (Bericht vom 2 2. Februar 2011, Urk. 8 /19) . Mit Vor bescheid vom 20. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 (Januar 2009 plus drei Monate) An spruch auf eine ganze (befristete) Rente. Aufgrund der verspäteten Anmeldung fin de keine Aus zahlung statt (Urk. 8 /23). Dagegen erhob die Versicherte am 16.

Juni 2011 Ein wand (Urk. 8 /26). Ein en weitere n Einwand liess sie vorsorglich am

20. Juni 2011 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG erheben (Urk. 8 /27). Nachdem die Versicherte in der Folge Rechtsanwalt Kre s o

Glava s als

Rechtsvertreter bei ge zogen hatte, brachte dieser mit Eingabe vom 19. August 2011 ebenfalls Einw ä nd e vor (Urk. 8 /40). Die IV-Stelle legte daraufhin das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellung nah men von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 23. August 2011; von Dr. med . C.___ vom 13. Septem ber 2011, von Dr. med. D.___, Facharzt für or tho pädische Chirurgie und Trau ma to logie, vom 1. November 2011 und 21. Dez em ber 2011, von Dr. med. E.___,

Facharzt für Allg. Medizin und zerti fizierter medizinischer Gutachter, vom 23. Dezember 2011 und vom 20. Februar 2012; Urk. 8/60/2-7) und holte auf dessen Anraten weitere Arztberichte bei der A.___ Klinik ein (Urk. 8 /48; Urk. 8 /49/6-7; Urk. 8 /51/5-10). Am 10. April 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinwei sen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG).

E. 1.4 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel t end machung des Leistungsanspruches nach Art.

29 Abs.

1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 1.

E. 2 Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom

25. April 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften eine ganze Rente zu ge währen (1); eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt in medi zi ni scher und erwerblicher Hinsicht erneut abzuklären (2); unter Koste n

- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3). Die Beschwerdegeg nerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Am 11. Juni 2012 reichte die Versicherte unaufgefordert eine Replik (Urk.

10) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 an gezeigt wur de (Urk. 11). Ferner liess die Beschwerdeführerin am 17. Janu ar 2013 (Urk.

12) und 7. März 2013 (Urk. 15) weitere Arztberichte einreichen, woraus u.a. eine Nachoperation am linken Knie am 25. Februar 2013 hervor geht.

E. 2.1 4

Mit Operationsbericht vom 16. August 2011 (Urk. 8 /45 /1-2) berichtete die A.___ Klinik

(Dr. M.___) über eine gleichentags erfolgte Entfernung des Osteosynthesematerial s am Tibiakopf links (drei Schrauben) . Nach einer Nach kontrolle vom 18. Oktober 20

E. 2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 zu Händen des

Krankentaggeldversicherers eine Arthrose linkes Knie und einen medialen Meni s kusriss. Das Leiden habe sich erstmals 1993 manifestiert. Dama ls habe eine aus geprägte Femoro patellararthrose be standen mit rezidivierenden Kniegelenk er güssen links. Es seien eine Arthroto mie mit Abrasion durchgeführt worden, eine Bridie -Bohrung, eine Denervierung der Patellaspitze sow ie ein lateral release . In Bezug auf die Frage der Arbeitsfä higkeit ist dem Bericht zu entnehmen, zwisch en

dem 21. Oktober und dem 17. Dezember 2007 habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Vom 18. De zember 2007 bis 25. Februar 2008 habe die Arbeits fähigkeit 50 % betragen (Urk.

E. 2.3 In seinem Bericht vom 7. Juli 2008 hielt Dr. Y.___ zu Händen des Krankentag geldversicherers als Diagnose eine schwere subluxierende Femoropatellar ar thro se links fest, bei:

femoropatellarer Dysplasie; Chondromalazie Grad II von medi a lem und lateralen Tibiaplateau links. Seit dem 6. Mai 2008 bestehe e ine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bis heute seien ver schiedenste Therapiemassnahmen durch ge führt worden ohne genügenden Nut zen. Aufgrund der Therapieresistenz so wie

einer weitergehenden Abklärung mit MRI und Arthroskopie werde nun im Sep tem be r 2008 eine Knietotalprothesen-O peration erfolgen (Urk.

E. 2.4 Nach erfolgter Operation am 4. September 2008 berichtete Dr. Y.___ am

1. April 2009,

dass v om 3. September 2008 bis 31. Januar 2009 die Arbeits un fähigkeit 100 % betragen habe, ab dem 1. Februar 2009 75 %, ab Anfang April evtl. 50 % . Es sei nicht zu Komplikationen ge kommen, sondern zu einem protrahier ten Verlauf mit deutlich längerer Schmerzsymptomatik, so dass die Beschwer de füh rer in heute weiterhin nicht f rei belastbar sei (Urk.

E. 2.5 In seinem Bericht vom 11. Juli 2009 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Reizknie links bei schwerer subluxierender Femoropatellararthrose . Vom 15. Juni

bis 9. Juli 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 10.

Juli 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 % . Es sei anzunehmen dass das ur sprüngliche Arbeitspensum als Coiffeuse von 50 % mittelfristig erreicht wer den könne (Urk.

E. 2.6 Im Arztbericht vom 5. Januar 2010 führte Dr .

Y.___ als Diagnose auf: St. n. Knie pro thesenoperation links am 4.9.2008, bei: therapieresistenter schwerer Femoro patellararthrose; St. n. Patellastabilisation 1966, postoperativer Arthro fibrose nach Knieprothese. Die Beschwerdeführerin sei im September 2008 und August 2009 im Spital G.___

hospitalisiert gewesen. Bei der Beschwerdeführerin habe eine therapieresistente Femoropatellar

- und eine mässige Femorotibial -Arthrose bestanden, für sie keine haltbare Situation. Am 27. Februar 2008 (richtig wohl:

4. September 2008) sei eine Knieprothesenoperation durchgeführt worden, ins ge samt mit mässigem Verlauf bei ungenügender Beweglichkeit und Schmerzpersi stenz . Es seien ver schiedenste Massnahmen ergriffen worden, zwischenzeitlich mit viel Physio therapie, zweimaliger geschlossener Kniemobilisation. Am 21. Au gust 2009 sei dann eine nochmalige offene Knierevision mit Patellaersatz er folgt. Es bleibe ein schmerzhaftes Knie, wo es sekundär erneut zu einer Beweg ungseinschrän kung gekommen sei. In Bezug auf das linke Knie bestehe auch eine einge schränkte Geh- und Stehbelastbarkeit. Die Prognose sei eine Per si stenz des Be schwerdebilds mit eingeschränkter Beweglichkeit und einem ventro - medialen Knieschmerz (Urk.

E. 2.8 Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, gelangte in seinem Be richt vom 25. März 2010 zu folgender Beurteilung:

Die Beschwerdefüh rerin präsentiere ein erneut deutlich eingesteiftes linkes Kniegelenk ohne we sentliche Umgebungsreaktion oder lokal auslösbare Schmerzen; Lockerungs hinweise fän den sich r adiologisch keine (Urk.

E. 2.9 Am 8. April 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. H.___) über eine glei chentags durchgeführte Operation Kniepunktion links, welche aufgrund der zu nehmenden Problematik bei St. n. Kniearthroplastik II durchg eführt worden war (Urk.

E. 2.10 Gemä ss Bericht der A.___ K linik

(Dr. H.___) vom 11. Juni 2010 habe eine Allergieabklärung eine isolierte Oberflächensensibilisierung auf Nickel ergeben. Sämtliche Infektwerte inklusive Schlussresultat Bakteriologie seien negativ ge wesen. Die Beschwerdeführerin habe über eine nochmalige Verschlechterung der Situation in den letzten Monaten berichtet. Nicht nur die Funktionsein schrän kung

sei für sie störend, auch die belastungsbedingten Beschwerden im Alltag würden immer mehr an B edeutung zunehmen (Urk.

E. 2.11 Am 16. Juli 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. med. I.___ / Dr. med. J.___, Fachärzte Orthopädie) über eine gleichentags durchgeführte Operation, im Rahmen welcher ein Knietota l prothesenwechsel links vo rgenommen w orden sei (Urk.

E. 2.12 Im Austrittsbericht vom 9. August 20

E. 2.13 In den Berichten vom 20. August 2010, 1. Oktober 2010 und 15. Dezember 2010 gab die A.___ Klinik

(Dr. I.___) dieselben Diagnosen wie im Aus tritts be richt vom 9. August 2010 an, bezifferte das Flexionsdefizit inde s nun auf 50° (Urk. 8 /25/11-12; Urk. 8 /25/14-17) . Im Arztbericht vom 29. März 2011 be nannt e die A.___ Klinik

(Dr. I.___) als zusätzliche Diagnose persistierende mediale Schmerzen be i aktiver Flexion (Urk. 8 /25/ 18). Am 6. Juni 2011 gab die A.___ Klinik

(Dr. L.___) sodann als weitere Diagnosen an : Sonografisch Ver dacht auf irritierendes Synthesematerial (die zwei proximalen Tibiaschrau ben); Allergien: Nickel, Überempfindlichkeit gegen Palladium (Urk. 8 /25/20-21) .

E. 2.15 Im Arztbericht vom 9. November 2011 führte Dr. N.___, Oberärztin Neu rologie an der A.___ Klinik, folgende Diagnosen auf: Leichtgradiges vor wie gend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m it/bei: klinisch unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund, normale r Kennmuskulatur L4-S1 links

gemäss EMG; St.

n. OSME Tibiakopf links 08/11 mit/bei: persistierenden Knie schmerzen wegen Schrauben, St.

n. Arthrofibrose Knie links bei St.

n. LCS Knie arthroplastik 09/2008, sekundärem Patellarückflächenersatz 08/2009. D ie Be schwer deführerin klage anamnestisch über linksbetonte Rücken- und Ge säss schmerzen, die seit einigen Monaten auftreten würden. Klinisch fänden sich keine sicheren neurologischen Defizite, bis auf eine leichte Quadrizepshypotro phie, ins besondere keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die elektrophysiolo gische Untersuchung habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine akute oder chroni sche Denervation der Kennmuskulatur L4/L5 und S1 links er geben, so dass die leichte Quadrizepsschwäche am ehesten durch den Status nach mehre ren Knie eingriffen zu erklären sei (Urk. 8 /51/ 8-10) .

E. 2.16 In ihrem Arztbericht vom 29. November 2011 hielt Dr. N.___ dieselben Diag nosen fest wie in jenem vom 9. November 2011. Danebst erwähnte die Neu rologin, bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms bestehe eine unsi chere Prognose, es würden im Verlauf eine Kernspintomographie der LWS und gege be nenfalls diagnostische und therapeutische Infiltrationen durchgeführt werden (Urk. 8 /51/5-7).

3.

Vorliegend ist gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___

(Urk. 8 /11/11; E. 2.2) ein e me dizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 31. Oktober 2007 doku men tiert. In der Zeitspanne bis zum 30. Oktober 2008 (Ablauf des Wartejahres) be trug diese durchschnittlich 70 %

(Urk. 8 /60/7) . Weite re Phasen eine r Arbeits un fähigkeit zwischen 50 % und 100 % wurden von Dr. Y.___ bis Ende 200 9 be schrieben (Urk. 8 /7/7).

Anschliessend fehlt es

– trotz wiederholter Nachfrage - an Angaben seitens der behan delnden Ärzte zu r Frage der Arbeitsfähigkeit. Solche lassen sich insbesondere auch nicht für den Zeitraum ab 1. Juni 2010, also den Zeitpunkt des früh e st möglichen Rentenbeginns, finden. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Renten verfügung den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dien s tes ge folgt. Dr. D.___ hatte im Rahmen seiner Beurteilung vom 21. De zem ber 2011 ausgeführt, retrospektiv sei medizinisch-theoretisch mit überwie gender Wahr scheinlichkeit für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsun fähig keit von 100 % auszugehen, dies durchgehend und bis auf weiteres ab der ersten

Knie operation im September 2008. Hinsichtlich einer angepassten Tätig keit sei ebenfalls ab September 2008 jeweils von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit von drei Monaten, entsprechend der jeweiligen postoperati ven Re konvaleszenz nach den Operationen, und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die übrigen Zeiten auszugehen. Demnach hätten in einer angepassten Tätig keit seit Ende 2009 folgende Ar b eitsunfähigkeiten bestanden: Vom 1. Dezember 2009 bis 15. Juli 2010 50 %, vom 16. Juli bis 16. Oktober 2010 100 %, vom 17.

Oktober 2010 bis 15. August 2011 50 % und vom 16. August bis 16. Novem ber 2011 100 % . Seit dem 17. November 2011 belaufe sich die Arbeitsfähigkeit nun wieder auf 50 % (Urk. 8 /60/5). Vorliegend ist grundsätzlich ohne W eiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Knielei dens ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse, welche sie ausschliesslich im Stehen ausübte,

nicht mehr zu verrichten vermag . Streitig erscheint hingegen, wie es sich mit einer angepass ten Tätigkeit verhält. Zumal die Beurteilung des RAD retrospektiv abgebe n wurd e und insbesondere auch nicht auf einer per sön lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist fraglich, inwie weit dies bezüglich von einer zu verlässigen Entscheid ungs grundlage ausge gang en werden kann. Unklar ist im Übrigen auch, ob mit Blick auf die weiteren do ku mentierten Leiden (Schmerzen im Rücken- und Gesässbereich) die Arbeits fähig keit wirklich umfassend abge klärt wurde. Diese Fragen brauchen indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wi e nachfolgende Ausführungen (E .

4) zeigen. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt gar nicht mehr vermittelbar sei, dass es ihr mithin nicht mehr mög lich sei, eine allfällig bestehende medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit zu verwerten. 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutba rerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen A rbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheite n und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Ein zelnen dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortge schrit tene Alter wird, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor, in d er Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiter en persönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versi cher ten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise

nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr der en Ver wertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Resterwerbsfäh igkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruc h auf eine ganze Invaliden rente begründet (Urteil des Bun desgerichts I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.1.1

mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf d ie Möglichkeit, das verblie be ne

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu v erwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhan g auch Persönlichkeits struk tur, vorhande ne Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbild ung, beruflicher Werde gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem ang estammten Bereich sein (Urteil des Bundesge richts

9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_918/200 8 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Bundesgericht das Feststehen der me dizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012, E. 3.3) .

Wie gemäss obigen Erwägungen (E .

3) bereits darauf hingewiesen wurde, basiert die angefoch tene Verfügung auf der Beurteilung des RAD vom 21. Dezember 2011. Es wurde ebenso erwähnt, dass umstritten ist, ob diese Einschätzung hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit den Anforderungen an eine zuverlässige medizinische Beurteilungsgrundlage genügt. In der vorliegen den Angelegenheit spielt dies jedoch keine Rolle. Bei der RAD-Stellungnahme handelt es sich de facto ohnehin um die einzige vorhandene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nach dem Datum des früh e stmöglichen Rentenbeginns, also dem 1. Juni 2010 . Im konkreten Fall ist demnach für die Rentenberechtigung ab

1. Juni 2010 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 21. Dezember 2011 als

entscheidend zu betrachten . 4. 4

Die am 3. Mai 1948 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die richterli che Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch den RAD am 21. Dezember 2011 bereits mehr als 63 ½ Jahre alt. Sie ist gelernte Coiffeuse, und hat, nachdem sie zunächst lange Jahre in unselbständiger An stellung tätig war, ab dem Jahr 1997 selbständig einen Coiffeursalon betrieben, w obei sie diesen Ende Januar 2011 endgültig aufgab (Urk. 8 /19). In Würdigung aller Um stände ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein IV-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv betrachtet nicht mehr offen stand. Die Beschwerdeführerin ist gemäss

nachvollzie h barer Beurteilung des RAD auf ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Auf einem anderen Beruf verfügt sie demgegenüber

– soweit ersichtlich – über keine Erfahrung, so dass ein Wechs el in eine andere Tätigkeit ein hohes Mass an An passungsfähigkeit voraussetzt. Nicht minder fällt ins Gewicht, dass

die Be schwer d eführerin im massgebenden Beurteilungszeitpunkt des Feststehens der medizi ni schen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit weniger als fünf Monate vor dem ordentlichen AHV-Alter stand . Folglich war die Aussicht jedenfalls gering, für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit von einem durchschnittlichen Arbeit geber eingestellt zu werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

– stützt man sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes – auf eine Teilzei tarbeit ange wiesen wäre, welche ihrer eingeschränkten Steh- u nd Gehfähigkeit Rechnung trüge.

Mit anderen Worten wäre e ine allfällig be stehende Restarbeitsfähigkeit realistischerweise

kaum mehr nachgefragt worden, weshalb deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar war. 5.

Im Ergebnis ist vom Vorliegen einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den unbestrittenen und nach L age der Akten z utreffenden

Feststellungen durch die Beschwerdegegnerin zu 85 % im Erwerbsbe reich tätig war bzw. w ä r e, besteht zufolge Vollinvalidität Anspruch auf eine ganze Rente. Rentenbeginn ist der 1. Juni 2010 . 6.

E. 3 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 6.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 . -- bis 1000 . -- fest gelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzu setzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Ein sicht i n die Hono rarnote von Rechts anwalt Kre s o

Glava s

vom 7. März 2013 (Urk. 1 5) ist der Be schwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘872.50 (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 0. April 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze In va li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'872.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kre s o

Glava s - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BG Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt

E. 8 /25/6-7).

E. 10 nannte die A.___ Klinik

(Dr. K.___, Oberarzt Orthopädie) als Diagnose eine Arthrofibrose Knie links, bei: St.

n. LCS- Kniearthroplastik September 2008; sekundärem Patellarückflächen ersatz August 2009; Patella baja mit Impingement am Inlay; laterale r

Flexi on s instabi lität, persistierende n Schmerzen; Flexion massiv eingeschränkt bis auf ca. 40°. Unter den Nebendiagnosen sind aufgeführt: Pathologische Glucosein tole ran z; Dyslipidämie; unklare Schwel lung Endglied

palmar Zeigefinger rechts DD; Ganglion, Mukoidzyste; Alle r gie auf Nickel und Natrium tetrachlorpallat (Urk. 8 /25/8-10).

E. 11 führte die A.___ Klinik

(Dr. M.___) in ih rem Bericht aus, bezüglich der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich heute ein gutes Resultat. Die Beschwerdeführerin habe bereits drei Tage nach der Opera tion keine Schmerzen mehr verspürt. Im Vordergrund stünden aktuell gluteale Schmerzen links bei seit langem bekannter LWS-Symptomatik. Diesbe züglich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr nachkontrolliert wor den. Am linken Knie seien nur intermittierend peripatelläre Schmerzen medial vorhanden (Urk. 8 /49/ 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00470

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

5. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kre s o

Glava s Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1948, gelernte Coiffeuse, seit 1997 selbständig er werbs tätig, meldete sich im Dezember 2009 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an (Urk. 8/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische

Berichte ein (Arztberichte von Dr. med. Y.___, Or thopädische Chirurgie FMH, von Dr. med. Z.___, Fach arzt Innere Medizin FMH, und von der A.___ Klinik;

Urk. 8 /7/ 6; Urk. 8 /10; Urk. 8 /25), zog die Ak ten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8 /11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 /6) bei und führte e ine Abklärung für Selb ständig er werbende durch (Bericht vom 2 2. Februar 2011, Urk. 8 /19) . Mit Vor bescheid vom 20. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 (Januar 2009 plus drei Monate) An spruch auf eine ganze (befristete) Rente. Aufgrund der verspäteten Anmeldung fin de keine Aus zahlung statt (Urk. 8 /23). Dagegen erhob die Versicherte am 16.

Juni 2011 Ein wand (Urk. 8 /26). Ein en weitere n Einwand liess sie vorsorglich am

20. Juni 2011 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG erheben (Urk. 8 /27). Nachdem die Versicherte in der Folge Rechtsanwalt Kre s o

Glava s als

Rechtsvertreter bei ge zogen hatte, brachte dieser mit Eingabe vom 19. August 2011 ebenfalls Einw ä nd e vor (Urk. 8 /40). Die IV-Stelle legte daraufhin das Dos sier ihrem Regionalen Ärz t lichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Stellung nah men von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 23. August 2011; von Dr. med . C.___ vom 13. Septem ber 2011, von Dr. med. D.___, Facharzt für or tho pädische Chirurgie und Trau ma to logie, vom 1. November 2011 und 21. Dez em ber 2011, von Dr. med. E.___,

Facharzt für Allg. Medizin und zerti fizierter medizinischer Gutachter, vom 23. Dezember 2011 und vom 20. Februar 2012; Urk. 8/60/2-7) und holte auf dessen Anraten weitere Arztberichte bei der A.___ Klinik ein (Urk. 8 /48; Urk. 8 /49/6-7; Urk. 8 /51/5-10). Am 10. April 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom

25. April 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften eine ganze Rente zu ge währen (1); eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt in medi zi ni scher und erwerblicher Hinsicht erneut abzuklären (2); unter Koste n

- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3). Die Beschwerdegeg nerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Am 11. Juni 2012 reichte die Versicherte unaufgefordert eine Replik (Urk.

10) ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 an gezeigt wur de (Urk. 11). Ferner liess die Beschwerdeführerin am 17. Janu ar 2013 (Urk.

12) und 7. März 2013 (Urk. 15) weitere Arztberichte einreichen, woraus u.a. eine Nachoperation am linken Knie am 25. Februar 2013 hervor geht. 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinwei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28

Abs. 1 IVG). 1.4

Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel t end machung des Leistungsanspruches nach Art.

29 Abs.

1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinw eisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruchs ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi nischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die an dere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Ex per tise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stel l ung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1

Die F.___ hielt nach einer MR-Untersuchung in ihrem Be richt vom 9. November 2007 folgende Befunde und Diagnosen fest : Zunehmende Schmer zen im li Kniegelenk mit Druckdolenz des medialen Meniskus, wenig Er guss. St. n. OP nach Patellaluxation li 1966, 1993 Arthrotomie li bei ausge prä g ter Femoropatellararthrose . Der b ildgebende Befund des MRI am linken Knie ergab eine laterale Fehlstellung der Patella mit nicht mehr vorhandenem Knorpel an der Kontaktfläche Patella/lateraler Femurkondylus; Die Patellaform sei dystplas tisch, das Gleitlager zwischen den Femurkondylen ebenso. Es zeige sich ein Me nis kusriss medial bei ausgewalztem Meniskus und schräg horizontal zur Unter fläche verlaufendem basisnahen Einriss sowie zusätzlich möglichem Vertikalriss an der Spitze im mittleren Meniskusabschnitt. Der lateral e Meniskus präsentiere sich mit interner Signalstörung ohne durchgehenden Riss. Es bestehe eine mäs sig gradige Knorpelschädigung am medialen Femorotibialkompartiment . Weiter seien intraossäre Ganglien/Zysten im Ansatzbereich des vorderen Kreuzbands

tibial vorhanden (Urk. 8 /11/ 13).

2.2

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 zu Händen des

Krankentaggeldversicherers eine Arthrose linkes Knie und einen medialen Meni s kusriss. Das Leiden habe sich erstmals 1993 manifestiert. Dama ls habe eine aus geprägte Femoro patellararthrose be standen mit rezidivierenden Kniegelenk er güssen links. Es seien eine Arthroto mie mit Abrasion durchgeführt worden, eine Bridie -Bohrung, eine Denervierung der Patellaspitze sow ie ein lateral release . In Bezug auf die Frage der Arbeitsfä higkeit ist dem Bericht zu entnehmen, zwisch en

dem 21. Oktober und dem 17. Dezember 2007 habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Vom 18. De zember 2007 bis 25. Februar 2008 habe die Arbeits fähigkeit 50 % betragen (Urk. 8 /11/ 11) . 2.3

In seinem Bericht vom 7. Juli 2008 hielt Dr. Y.___ zu Händen des Krankentag geldversicherers als Diagnose eine schwere subluxierende Femoropatellar ar thro se links fest, bei:

femoropatellarer Dysplasie; Chondromalazie Grad II von medi a lem und lateralen Tibiaplateau links. Seit dem 6. Mai 2008 bestehe e ine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Bis heute seien ver schiedenste Therapiemassnahmen durch ge führt worden ohne genügenden Nut zen. Aufgrund der Therapieresistenz so wie

einer weitergehenden Abklärung mit MRI und Arthroskopie werde nun im Sep tem be r 2008 eine Knietotalprothesen-O peration erfolgen (Urk. 8 /11/ 4; vgl. auch Urk. 8/11/9). 2.4

Nach erfolgter Operation am 4. September 2008 berichtete Dr. Y.___ am

1. April 2009,

dass v om 3. September 2008 bis 31. Januar 2009 die Arbeits un fähigkeit 100 % betragen habe, ab dem 1. Februar 2009 75 %, ab Anfang April evtl. 50 % . Es sei nicht zu Komplikationen ge kommen, sondern zu einem protrahier ten Verlauf mit deutlich längerer Schmerzsymptomatik, so dass die Beschwer de füh rer in heute weiterhin nicht f rei belastbar sei (Urk. 8 /11/ 6). 2.5

In seinem Bericht vom 11. Juli 2009 diagnostizierte Dr. Y.___ ein chronisches Reizknie links bei schwerer subluxierender Femoropatellararthrose . Vom 15. Juni

bis 9. Juli 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 10.

Juli 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 % . Es sei anzunehmen dass das ur sprüngliche Arbeitspensum als Coiffeuse von 50 % mittelfristig erreicht wer den könne (Urk. 8 /11/ 2) . 2.6

Im Arztbericht vom 5. Januar 2010 führte Dr .

Y.___ als Diagnose auf: St. n. Knie pro thesenoperation links am 4.9.2008, bei: therapieresistenter schwerer Femoro patellararthrose; St. n. Patellastabilisation 1966, postoperativer Arthro fibrose nach Knieprothese. Die Beschwerdeführerin sei im September 2008 und August 2009 im Spital G.___

hospitalisiert gewesen. Bei der Beschwerdeführerin habe eine therapieresistente Femoropatellar

- und eine mässige Femorotibial -Arthrose bestanden, für sie keine haltbare Situation. Am 27. Februar 2008 (richtig wohl:

4. September 2008) sei eine Knieprothesenoperation durchgeführt worden, ins ge samt mit mässigem Verlauf bei ungenügender Beweglichkeit und Schmerzpersi stenz . Es seien ver schiedenste Massnahmen ergriffen worden, zwischenzeitlich mit viel Physio therapie, zweimaliger geschlossener Kniemobilisation. Am 21. Au gust 2009 sei dann eine nochmalige offene Knierevision mit Patellaersatz er folgt. Es bleibe ein schmerzhaftes Knie, wo es sekundär erneut zu einer Beweg ungseinschrän kung gekommen sei. In Bezug auf das linke Knie bestehe auch eine einge schränkte Geh- und Stehbelastbarkeit. Die Prognose sei eine Per si stenz des Be schwerdebilds mit eingeschränkter Beweglichkeit und einem ventro - medialen Knieschmerz (Urk. 8 /7/6-7) . 2. 7

Dr. Z.___ hielt in seinem Arztbericht vom 26. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Knietotalprothese links 04.09.2008 wegen schwerer subluxierender Femoropatellararthrose mit femoro patellarer Dys plasie, mit/bei: arthroskopischer

Teilmeniskektomie medial, Me niskustoilette lateral linkes Knie 27.02.2008; Status nach Patellastabilisati onsoperation 1966; Status nach arthroskopischer

Abrasio 1993; ausgedehnter medialer Meniskus läsion, kleinere r Läsion lateraler Meniskus bei Chondrokalzi nose; geschlossene r

Arthrolyse 06.12.2008, Kniemobilisation links in Spinalan ästhesie 15.06.2009; Knierevision links, Mobilisation mit Adhäsiolyse, Tubero sitas-Kranialisierung, Patellaprothese links 21.08.2009. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden daneben aufgeführt: 1960 Tonsil lektomie, anamne s tisch als 12-jährige Hepatitis; 1966 Patellaluxation -Operation links; 1980 Ad nexitis nach laparoskopischer Sterilisation; 2004 Szintigra phie: kleine St ruma

multinodosa; 2006 Revision linkes Schultergelenk, Anfri schen und Trans fixa tion Labrum superior, subacromiale

Defilée -Erweiterung, Exstirpation Kalkein la ge rungen bei Tendinosis

calcarea; 19.01.2010 Kürretage wegen Polyp.

Dr. Z.___ führt weiter aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell immer noch unter starken Knieschmerzen in Ruhe und beim Gehen, das Treppensteigen sei kaum mehr möglich. Die Arbeit als Coiffeuse könne sie nur während rund zwei Stunden am Tag ausüben; auch hier träten nach der Arbeit dann starke Knieschmerzen auf. Die Arbeiten im Haushalt (Einkaufen, Betten, Wäsche machen, Putzen) könne sie nur zusammen mit ihrem Ehemann machen (Urk. 8 /10) . 2.8

Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, gelangte in seinem Be richt vom 25. März 2010 zu folgender Beurteilung:

Die Beschwerdefüh rerin präsentiere ein erneut deutlich eingesteiftes linkes Kniegelenk ohne we sentliche Umgebungsreaktion oder lokal auslösbare Schmerzen; Lockerungs hinweise fän den sich r adiologisch keine (Urk. 8 /25/ 1-2). 2.9

Am 8. April 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. H.___) über eine glei chentags durchgeführte Operation Kniepunktion links, welche aufgrund der zu nehmenden Problematik bei St. n. Kniearthroplastik II durchg eführt worden war (Urk. 8 /25/ 3). 2.10

Gemä ss Bericht der A.___ K linik

(Dr. H.___) vom 11. Juni 2010 habe eine Allergieabklärung eine isolierte Oberflächensensibilisierung auf Nickel ergeben. Sämtliche Infektwerte inklusive Schlussresultat Bakteriologie seien negativ ge wesen. Die Beschwerdeführerin habe über eine nochmalige Verschlechterung der Situation in den letzten Monaten berichtet. Nicht nur die Funktionsein schrän kung

sei für sie störend, auch die belastungsbedingten Beschwerden im Alltag würden immer mehr an B edeutung zunehmen (Urk. 8 /25/ 4 -5). 2.11

Am 16. Juli 2010 berichtete die A.___ Klinik (Dr. med. I.___ / Dr. med. J.___, Fachärzte Orthopädie) über eine gleichentags durchgeführte Operation, im Rahmen welcher ein Knietota l prothesenwechsel links vo rgenommen w orden sei (Urk. 8 /25/6-7). 2.12

Im Austrittsbericht vom 9. August 20 10 nannte die A.___ Klinik

(Dr. K.___, Oberarzt Orthopädie) als Diagnose eine Arthrofibrose Knie links, bei: St.

n. LCS- Kniearthroplastik September 2008; sekundärem Patellarückflächen ersatz August 2009; Patella baja mit Impingement am Inlay; laterale r

Flexi on s instabi lität, persistierende n Schmerzen; Flexion massiv eingeschränkt bis auf ca. 40°. Unter den Nebendiagnosen sind aufgeführt: Pathologische Glucosein tole ran z; Dyslipidämie; unklare Schwel lung Endglied

palmar Zeigefinger rechts DD; Ganglion, Mukoidzyste; Alle r gie auf Nickel und Natrium tetrachlorpallat (Urk. 8 /25/8-10). 2.13

In den Berichten vom 20. August 2010, 1. Oktober 2010 und 15. Dezember 2010 gab die A.___ Klinik

(Dr. I.___) dieselben Diagnosen wie im Aus tritts be richt vom 9. August 2010 an, bezifferte das Flexionsdefizit inde s nun auf 50° (Urk. 8 /25/11-12; Urk. 8 /25/14-17) . Im Arztbericht vom 29. März 2011 be nannt e die A.___ Klinik

(Dr. I.___) als zusätzliche Diagnose persistierende mediale Schmerzen be i aktiver Flexion (Urk. 8 /25/ 18). Am 6. Juni 2011 gab die A.___ Klinik

(Dr. L.___) sodann als weitere Diagnosen an : Sonografisch Ver dacht auf irritierendes Synthesematerial (die zwei proximalen Tibiaschrau ben); Allergien: Nickel, Überempfindlichkeit gegen Palladium (Urk. 8 /25/20-21) . 2.1 4

Mit Operationsbericht vom 16. August 2011 (Urk. 8 /45 /1-2) berichtete die A.___ Klinik

(Dr. M.___) über eine gleichentags erfolgte Entfernung des Osteosynthesematerial s am Tibiakopf links (drei Schrauben) . Nach einer Nach kontrolle vom 18. Oktober 20 11 führte die A.___ Klinik

(Dr. M.___) in ih rem Bericht aus, bezüglich der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich heute ein gutes Resultat. Die Beschwerdeführerin habe bereits drei Tage nach der Opera tion keine Schmerzen mehr verspürt. Im Vordergrund stünden aktuell gluteale Schmerzen links bei seit langem bekannter LWS-Symptomatik. Diesbe züglich sei die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr nachkontrolliert wor den. Am linken Knie seien nur intermittierend peripatelläre Schmerzen medial vorhanden (Urk. 8 /49/ 6). 2.15

Im Arztbericht vom 9. November 2011 führte Dr. N.___, Oberärztin Neu rologie an der A.___ Klinik, folgende Diagnosen auf: Leichtgradiges vor wie gend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m it/bei: klinisch unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund, normale r Kennmuskulatur L4-S1 links

gemäss EMG; St.

n. OSME Tibiakopf links 08/11 mit/bei: persistierenden Knie schmerzen wegen Schrauben, St.

n. Arthrofibrose Knie links bei St.

n. LCS Knie arthroplastik 09/2008, sekundärem Patellarückflächenersatz 08/2009. D ie Be schwer deführerin klage anamnestisch über linksbetonte Rücken- und Ge säss schmerzen, die seit einigen Monaten auftreten würden. Klinisch fänden sich keine sicheren neurologischen Defizite, bis auf eine leichte Quadrizepshypotro phie, ins besondere keine Hinweise für eine Radikulopathie . Die elektrophysiolo gische Untersuchung habe ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine akute oder chroni sche Denervation der Kennmuskulatur L4/L5 und S1 links er geben, so dass die leichte Quadrizepsschwäche am ehesten durch den Status nach mehre ren Knie eingriffen zu erklären sei (Urk. 8 /51/ 8-10) . 2.16

In ihrem Arztbericht vom 29. November 2011 hielt Dr. N.___ dieselben Diag nosen fest wie in jenem vom 9. November 2011. Danebst erwähnte die Neu rologin, bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms bestehe eine unsi chere Prognose, es würden im Verlauf eine Kernspintomographie der LWS und gege be nenfalls diagnostische und therapeutische Infiltrationen durchgeführt werden (Urk. 8 /51/5-7).

3.

Vorliegend ist gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___

(Urk. 8 /11/11; E. 2.2) ein e me dizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 31. Oktober 2007 doku men tiert. In der Zeitspanne bis zum 30. Oktober 2008 (Ablauf des Wartejahres) be trug diese durchschnittlich 70 %

(Urk. 8 /60/7) . Weite re Phasen eine r Arbeits un fähigkeit zwischen 50 % und 100 % wurden von Dr. Y.___ bis Ende 200 9 be schrieben (Urk. 8 /7/7).

Anschliessend fehlt es

– trotz wiederholter Nachfrage - an Angaben seitens der behan delnden Ärzte zu r Frage der Arbeitsfähigkeit. Solche lassen sich insbesondere auch nicht für den Zeitraum ab 1. Juni 2010, also den Zeitpunkt des früh e st möglichen Rentenbeginns, finden. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Renten verfügung den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dien s tes ge folgt. Dr. D.___ hatte im Rahmen seiner Beurteilung vom 21. De zem ber 2011 ausgeführt, retrospektiv sei medizinisch-theoretisch mit überwie gender Wahr scheinlichkeit für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsun fähig keit von 100 % auszugehen, dies durchgehend und bis auf weiteres ab der ersten

Knie operation im September 2008. Hinsichtlich einer angepassten Tätig keit sei ebenfalls ab September 2008 jeweils von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit von drei Monaten, entsprechend der jeweiligen postoperati ven Re konvaleszenz nach den Operationen, und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die übrigen Zeiten auszugehen. Demnach hätten in einer angepassten Tätig keit seit Ende 2009 folgende Ar b eitsunfähigkeiten bestanden: Vom 1. Dezember 2009 bis 15. Juli 2010 50 %, vom 16. Juli bis 16. Oktober 2010 100 %, vom 17.

Oktober 2010 bis 15. August 2011 50 % und vom 16. August bis 16. Novem ber 2011 100 % . Seit dem 17. November 2011 belaufe sich die Arbeitsfähigkeit nun wieder auf 50 % (Urk. 8 /60/5). Vorliegend ist grundsätzlich ohne W eiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Knielei dens ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse, welche sie ausschliesslich im Stehen ausübte,

nicht mehr zu verrichten vermag . Streitig erscheint hingegen, wie es sich mit einer angepass ten Tätigkeit verhält. Zumal die Beurteilung des RAD retrospektiv abgebe n wurd e und insbesondere auch nicht auf einer per sön lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist fraglich, inwie weit dies bezüglich von einer zu verlässigen Entscheid ungs grundlage ausge gang en werden kann. Unklar ist im Übrigen auch, ob mit Blick auf die weiteren do ku mentierten Leiden (Schmerzen im Rücken- und Gesässbereich) die Arbeits fähig keit wirklich umfassend abge klärt wurde. Diese Fragen brauchen indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wi e nachfolgende Ausführungen (E .

4) zeigen. 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt gar nicht mehr vermittelbar sei, dass es ihr mithin nicht mehr mög lich sei, eine allfällig bestehende medizinisch-theoretische Restarbeitsfähig keit zu verwerten. 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutba rerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen A rbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheite n und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Ein zelnen dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 E. 5.1). Das fortge schrit tene Alter wird, obgleich an sich ein inva liditätsfremder Faktor, in d er Recht sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiter en persönli chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versi cher ten Person verbliebene Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise

nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr der en Ver wertung auch gestützt auf die Selbstein gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver wertbaren Resterwerbsfäh igkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruc h auf eine ganze Invaliden rente begründet (Urteil des Bun desgerichts I 831/05 vom 21. August 20 06 E. 4.1.1

mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf d ie Möglichkeit, das verblie be ne

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu v erwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhan g auch Persönlichkeits struk tur, vorhande ne Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbild ung, beruflicher Werde gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem ang estammten Bereich sein (Urteil des Bundesge richts

9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_918/200 8 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Bundesgericht das Feststehen der me dizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012, E. 3.3) .

Wie gemäss obigen Erwägungen (E .

3) bereits darauf hingewiesen wurde, basiert die angefoch tene Verfügung auf der Beurteilung des RAD vom 21. Dezember 2011. Es wurde ebenso erwähnt, dass umstritten ist, ob diese Einschätzung hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit den Anforderungen an eine zuverlässige medizinische Beurteilungsgrundlage genügt. In der vorliegen den Angelegenheit spielt dies jedoch keine Rolle. Bei der RAD-Stellungnahme handelt es sich de facto ohnehin um die einzige vorhandene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nach dem Datum des früh e stmöglichen Rentenbeginns, also dem 1. Juni 2010 . Im konkreten Fall ist demnach für die Rentenberechtigung ab

1. Juni 2010 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 21. Dezember 2011 als

entscheidend zu betrachten . 4. 4

Die am 3. Mai 1948 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die richterli che Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch den RAD am 21. Dezember 2011 bereits mehr als 63 ½ Jahre alt. Sie ist gelernte Coiffeuse, und hat, nachdem sie zunächst lange Jahre in unselbständiger An stellung tätig war, ab dem Jahr 1997 selbständig einen Coiffeursalon betrieben, w obei sie diesen Ende Januar 2011 endgültig aufgab (Urk. 8 /19). In Würdigung aller Um stände ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein IV-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv betrachtet nicht mehr offen stand. Die Beschwerdeführerin ist gemäss

nachvollzie h barer Beurteilung des RAD auf ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Auf einem anderen Beruf verfügt sie demgegenüber

– soweit ersichtlich – über keine Erfahrung, so dass ein Wechs el in eine andere Tätigkeit ein hohes Mass an An passungsfähigkeit voraussetzt. Nicht minder fällt ins Gewicht, dass

die Be schwer d eführerin im massgebenden Beurteilungszeitpunkt des Feststehens der medizi ni schen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit weniger als fünf Monate vor dem ordentlichen AHV-Alter stand . Folglich war die Aussicht jedenfalls gering, für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit von einem durchschnittlichen Arbeit geber eingestellt zu werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

– stützt man sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes – auf eine Teilzei tarbeit ange wiesen wäre, welche ihrer eingeschränkten Steh- u nd Gehfähigkeit Rechnung trüge.

Mit anderen Worten wäre e ine allfällig be stehende Restarbeitsfähigkeit realistischerweise

kaum mehr nachgefragt worden, weshalb deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar war. 5.

Im Ergebnis ist vom Vorliegen einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszuge hen. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den unbestrittenen und nach L age der Akten z utreffenden

Feststellungen durch die Beschwerdegegnerin zu 85 % im Erwerbsbe reich tätig war bzw. w ä r e, besteht zufolge Vollinvalidität Anspruch auf eine ganze Rente. Rentenbeginn ist der 1. Juni 2010 . 6.

6.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 . -- bis 1000 . -- fest gelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Pro zesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzu setzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Ein sicht i n die Hono rarnote von Rechts anwalt Kre s o

Glava s

vom 7. März 2013 (Urk. 1 5) ist der Be schwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘872.50 (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, vom 1 0. April 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze In va li denrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'872.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kre s o

Glava s - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BG Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/ESversandt