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IV.2012.00462

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer langjährigen Rente aufgrund psychischer Beschwerden gestützt auf nicht-psychiatrische Beurteilungen nicht bestätigt

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, vom 1. März 1983 bis 3 1. Mai 2003 als Weberin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 11/11), meldete sich am 1 4. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug wegen Depressionen, Kopfschmerzen und Migräne an ( Urk. 11/2). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. Z.___ vom 1 3. August 2003 ( Urk. 11/8) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 1 9. August und 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1960, vom 1. März 1983 bis 3 1. Mai 2003 als Weberin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 11/11), meldete sich am 1 4. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug wegen Depressionen, Kopfschmerzen und Migräne an ( Urk. 11/2). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. Z.___ vom 1 3. August 2003 ( Urk. 11/8) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 1 9. August und 3

Dispositiv
  1. September 2003 ( Urk.  11/10) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom
  2. Dezember 2003 rückwirkend ab
  3. August 2003 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu ( Urk.  11/16).      Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2004 teilte sie der Versicherten nach Einholung von Verlaufsberichten derselben Ärzte ( Urk.  11/25-26) am 2
  4. Dezember 2004 mit, dass sie bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente habe ( Urk.  11/28). 1.2      Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisions verfahren ein ( Urk.  11/38) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 2
  5. Mai 2010, Urk.  11/49). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  11/54, 11/57, 11/60) hob die IV-Stelle die Rentenver fügung vom
  6. Dezember 2003 und die Mitteilung vom 2
  7. Dezember 2004 mit Verfügung vom 2
  8. März 2012 wiedererwägungsweise auf und teilte der Versi cherten mit, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des fol genden Monats aufgehoben ( Urk.  2 ).
  9. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am
  10. Mai 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Weiteraus richtung der Invalidenrente. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2
  11. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10). Mit Verfügung vom
  12. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  12). Mit Eingabe vom 1
  13. September 2013 liess die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik verzichten ( Urk.  14). Auf telefonische Aufforde rung des Gerichts reichte die Rechtsvertreterin der Beschwedeführerin am
  14. November 2013 ihre Kostennote ein ( Urk.  16). Mit Verfügung vom
  15. November 2013 wurde der Sicherheitsfond BVG unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Prozess beigeladen ( Urk.  17). Mit Eingabe vom 1
  16. November 2013 schloss sich d e r Beigeladene dem Antrag der Beschwerde gegnerin auf Abweisung ohne Weiterungen an ( Urk.  19).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen , herabzusetzen oder aufzuheben.      Der Revisionsordnung gemäss Art.  17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art.  53 Abs.  2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art.  17 Abs.  1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.   1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.2      Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art.  6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 2
  18. Februar 2005 E.   3.1; 9C_215/2007 vom
  19. Juli 2007 E. 3.2). 1.3      Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom
  20. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (vgl. Art.  43 Abs.  1 ATSG und Art.  61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2008 vom 1
  21. November 2008 E. 2.2; 9C_19/2008 vom 2
  22. April 2008 E. 2.1).      Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrecht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom
  23. November 2008 E.   6.2.1 mit Hinweis). 1.4      Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-recht liche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art.  85 Abs.  2 und Art.  88 bis Abs.  1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 110 V 291 E.   3; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom
  24. Juli 2007 E. 6.1).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die ergän zenden medizinischen Abklärungen, mithin das psychiatrische Gutachten von pract. med. B.___ , ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin aus psychiat rischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den könne.      Die Renteneinstellung pro futuro begründete sie aber nicht mit einer revisions rechtlich wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes; vielmehr er ach tete sie die ursprüngliche Rentenverfügung vom
  26. Dezember 2003 und die Mit teilung vom
  27. Dezember 2004 als zweifellos unrichtige Verwaltungsakte. Die Beschwerdeführerin sei in der Annahme eines psychischen Gesundheits schadens berentet worden, was eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus setze. Weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Revisionsver fahren 2004 sei dies jedoch geschehen. Auch seien weder Dr.  Z.___ noch Dr.  A.___ psychiatrische Fachärzte. Entsprechend sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt worden, weshalb sowohl die Ren tenverfügung als auch die bestätigende Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig und damit der Wiedererwägung zugänglich seien ( Urk.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen den Standpunkt ver treten, dass die damals einschlägigen Arztberichte und beweiskräftigen Berichte von Dr .  Z.___ und Dr.  A.___ durch die Stellungnahme des zuständigen Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des damaligen medizini schen Dienstes der Beschwerdegegnerin (heute: Regionaler ärztlicher Dienst, RAD), Dr.  med. C.___ , vom 2
  28. Oktober 2003 (vgl. Urk.  11/12/3) bestätigt worden seien. Ausserdem habe Dr .  Z.___ trotz Verzichts auf eine ICD-Codierung sehr wohl eine durch die Befunde gestützte und nachvollziehbare Diagnose ge stellt. Von einer unvollständigen Abklärung und nicht rechtskonformen Fest stellung des Sachverhalts könne daher keine Rede sein ( Urk.  1). 2.3      Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Beurtei lung durch med. pract. B.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt ( Urk.  1 S. 4, Stel lungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom
  29. Februar 2011, Urk.  11/52/4 f.) und damit eine revisionsweise Rentenaufhebung oder –herab setzung nicht zur Diskussion steht.      Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen und der Aktenlage, ob die Zu sprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und die revisionsweise Bestätigung im Jahr 2004 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war en , wobei im Streite steht, ob die Rentenzusprache auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhte.
  30. 3.1      Basis der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom
  31. Dezember 2003 bildeten in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen von Dr.  Z.___ und von Dr.  med. A.___ sowie eine kurze Stellungnahme von Dr.  C.___ vom 2
  32. Oktober 2003.      Dr.  Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1
  33. August 2003 die Diagnose einer lang anhaltenden schweren depressiven Episode bei ernstzunehmenden Drohun gen, Erpressungen ihres getrennt lebenden Ehemannes, familiären soziokultu rellen Belastungen und familiärer Belastung mit psychischen Erkrankungen sowie immer wieder häufige störende Kopfschmerzanfälle, vorwiegend Migräne ohne Aura. Die depressive Entwicklung bezeichnete er als seit zwei Jahren schleichend aufgetreten mit langsam deutlicher Zunahme. Die Kopfschmerzen hätten in den letzten Jahren ebenfalls deutlich zugenommen. Die Beschwerde führerin sei vom 1
  34. März bis 2
  35. April 2002 un d seit 3
  36. August 2002 bis auf W eiteres zu 100  % arbeitsunfähig.      Familienanamnestisch schilderte Dr.  Z.___ stark belastende Eheprobleme mit unter anderem innerfamiliärer Gewalt und Drohungen, an welchen die Be schwerdeführerin psychisch langsam zugrunde gegangen sei und dreimal einen Suizidversuch unternommen habe. Im Jahr 2000 habe sie den Mut zur Tren nung gefunden. Weiterhin bedrohe der Exmann sie aber mit dem Tod.      Im Laufe der depressiven Entwicklung habe die Beschwerdeführerin folgende Beschwerden entwickelt: Freudlosigkeit, ausgeprägte chronische Schlafstörun gen, Antriebsarmut, Unsicherheit, reduziertes Selbstwertgefühl und reduzierte Belastbarkeit sowie Vitalkraft, Müdigkeit, sozialer Rückzug, Angstgefühle, zu nehmende Kopfschmerzanfälle, Gefühle der Sinnlosigkeit, Pessimismus, hoher Blutdruck, Suizidgedanken. Seit zwei Jahren nehme sie Antidepressivum (aktu ell Deroxat 40 mg) und häufig Schlaftabletten, Schmerz- und Beruhigungsmit tel. Als aktuelle Befunde erwähnte er zusätzlich eine ausgeprägt gedrückte Grundstimmung, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, jedoch sehr unsicher, zurückgezogen, wortkarg, ängstlich. Sie zeige keine Lebhaftigkeit mehr, sei antriebsarm und freudlos. Ihr Denken sei stark eingeengt und gehemmt, nicht ideenreich. Körperlich habe er keine nennens wer ten Befunde gefunden, welche in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von Be deutung wären. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig zu 100  % arbeitsunfä hig; die Arbeitsfähigkeit könne frühestens in einem Jahr neu beurteilt werden ( Urk.  11/8/3-5).      Dr.  A.___ attestierte in seinem Bericht vom 1
  37. August 2003 eine seit Feb ruar 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis aus Weiteres. Seine Diagnosen lauteten auf eine depressive Grundstimmung, eine Hypothyreose, eine Hypertonie und Adipositas. Der Gesundheitszustand sei stationär. Auch Dr .  A.___ schilderte die Entwicklung einer depressiven Grundstimmung im Lichte der schwierigen privaten Verhältnisse mit Antriebs- und Luststörung, fehlender Zukunftsperspektive, massivst angstgeprägt. Die Prognose sei eher ungünstig, vor allem auch, weil sich die familiäre Situation nicht verändere. Die Beschwerdeführerin fühle sich weiterhin stark bedroht von ihrem Exmann, die Polizei sei machtlos. Somit stehe sie auch in Zukunft unter Dauerstress und es werde sich psychisch nicht gross etwas verändern. Rein kö rperlich gesehen wäre sie ohne W eiteres in der Lage, mittlere bis schwere Arbeiten zu erledigen ( Urk.  11/10/5-6).      Der psychiatrische Facharzt Dr.  C.___ des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin beschränkte seine Stellungnahme vom 2
  38. Oktober 2003 auf den Vermerk, dass er aufgrund des Arztberichtes von Dr.  Z.___ die Revision in einem Jahr ansetzen würde ( Urk.  11/12/3). 3.2      In den anlässlich der amtlichen Revision 2004 eingeholten Berichten sprachen sich Dr.  A.___ ( Urk.  11/25) und Dr.  Z.___ ( Urk.  11/26) für einen unverän derten Zustand aus. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2
  39. Dezember 2004 gestützt darauf die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente mit ( Urk.  11/28).
  40. 4.1      Die Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und deren Bestätigung ein Jahr später erfolgten gemäss Aktenlage grundsätzlich aufgrund des von Dr .  Z.___ und Dr.  A.___ diagnostizierten psychischen Gesundheitsscha dens (vgl. insbesondere Urk.  11/12/1 und 3).      Dr.  Z.___ , der sich als Arzt für Neurologie bezeichnet (vgl. Urk.  11/8/7), wird im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit ohne fachärztliche Qualifikation aufgeführt. Dr.  A.___ ist Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin (www.medregom.admin.ch). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Beurteilungen von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ durch den Umstand, dass beide über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfü gen, in ihrer Beweiskraft hinsichtlich eines psychischen Gesundheitszustandes geschmälert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 E. 3.4). Jedoch verlieren sie weder dadurch noch durch die fehlende ICD-Codierung per se ihren Beweiswert. 4.2      Gemäss Randziffern 1006 und 1054 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der 2003, mithin im Jahr der ursprünglichen Berentung gültigen Fassung war die IV-Stelle gehalten, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen Arztbericht bei der behan delnden Ärztin/dem behandelnden Arzt einzuholen. Die Einholung einer Beur teilung eines Spezialarztes war gemäss Randziffer 1055 nur für Fälle vorgese hen, bei welchen der Bericht des behandelnden Arztes kein hinreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gab. Unter Randziffer 1011 findet sich zwar der Hinweis, dass die Diag nose „Depression“ erfahrungsgemäss von nichtpsychiatrischen Fachpersonen zu häufig gestellt werde. Oft handle es sich um Verstimmungszustände, ohne dass eine eigentliche Depression vorliege. Dennoch setzte die Verwaltungspraxis im Jahr 2003 weder die Einholung eines psychiatrischen fachärztlichen Berichtes noch eine Codierung nach dem ICD-10 für die Anerkennung eines Leistungs anspruchs infolge eines depressiven Gesundheitsschadens voraus.      Das Erfordernis einer ICD-Codierung-10 findet erst in Randziffer 1010 KSIH in der ab
  41. Januar 2004 gültigen Fassung Eingang und in Randziffer 1015 wird dort die von einer nichtpsychiatrischen Fachperson gestellte Diagnose einer „Depression“ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ungenügend erklärt. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom
  42. Dezember 2003 aber war diese Verwaltungspraxis noch nicht in Kraft. Auch ergingen die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Leitentscheide BGE 130 V 396 und BGE 130 V 353 erst im Jahr 2004 und spiegeln damit nicht den massgeblichen Rechtszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenentscheides im Jahr 2003. 4.3      Dass die Verwaltung ihren ursprünglichen Rentenentscheid auf einen Bericht des Hausarztes und die Beurteilung eines weiteren behandelnden Arztes ohne psychiatrischen Facharzttitel stützte, entsprach vielmehr einer bis dahin durch aus verbreiteten Praxis. Eine voraussetzungslose Neuüberprüfung unter dem Titel „Wiedererwägung“ würde zur Aufhe bung einer Vielzahl langjährig bezo gener Renten führen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge.      Entscheidend kommt im hier zu beurteilenden Fall hinzu , dass es sich bei dem für die Beurteilung zuständigen Arzt des Medizinischen Dienstes der Beschwer degegnerin, Dr.  C.___ , um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, handelte (vgl. Urk.  11/12/3), und damit sehr wohl eine psychiat rische Fachperson an der Sachverhaltsfeststellung beteiligt war. Auch wenn Dr.  C.___ sich in seiner kurzen Stellungnahme nicht ausdrücklich mit der Beurteilung von Dr.  Z.___ auseinandersetzte, lässt sein Hinweis doch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er dessen Bericht und Einschätzung als nachvollziehbar und begründet erachtete. 4.4      Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztli chen Berichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) erweist sich der Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  43. August 2003 beweisrechtlich denn auch als durchaus verwertbar. So setzte sich Dr.  Z.___ eingehend mit dem Anamneseverlauf und der Beschwerdeentwicklung unter Mitberücksichtigung der belastenden Famili enverhältnisse auseinander und grenzte die diagnostizierte langanhaltende schwere depressive Episode von den körperlichen Symptomen ab. Die von ihm erhobenen Befunde ordnete er zwar nicht einer ICD-10-Codierung zu, doch erfüllen sie den Kriterienkatalog einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 weitgehend. Auch deckt sich die Einschätzung von Dr.  Z.___ hinsichtlich der Relevanz der depressiven Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie auch in Bezug auf die erhobenen Befunde und den Einfluss der andauernden schwierigen persönlichen Umstände auf den psychi schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ganz wesentlich mit derjeni gen von Dr.  A.___ vom 1
  44. August 2003 ( Urk.  11/10/6). 4.5      Auch wenn die medizinischen Grundlagen für die ursprüngliche Rentenverfü gung aus heutiger Sicht eher dürftig erscheinen, durfte sich die Verwaltung aus damaliger Sicht auf die übereinstimmenden und durch den internen psychiatri schen Facharzt Dr.  C.___ implizit bestätigten Beurteilungen von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ stützen. Weder der Inhalt der Berichte noch der Umstand der fehlenden Facharzttitel oder der fehlenden ICD-Codierung gaben aufgrund der damaligen Rechts- und Verwaltungspraxis – auch angesichts der Stellung nahme von Dr.  C.___ - zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Sachverhaltsabklärung ist zu verneinen.      Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen. Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.      Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 3
  45. April 2012 hinaus An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben. 4.6      Abschliessend sind die Parteien darauf hinzuweisen , dass sich die Beschwerde führerin gemäss Aktenlage trotz langjährigen Rentenbezugs aufgrund einer depressiven Erkrankung zwar einer medikamentösen antidepressiven Therapie, bis anhin jedoch noch keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung unter zogen hat, was sicherlich inadäquat ist. Eine entsprechende Auflage zur Scha den minderung an die Beschwerdeführerin ist daher denkbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7a und b Abs. 1 IVG und Art. 86 bis Abs. 1 und 3 IVV), jedoch nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens.
  46. 5.1      Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art.  61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art.  34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.      Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der einge reich ten Kosten note vom
  47. November 2013 ( Urk.  16) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.-- aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 170.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘501.20 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
  48. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  49. März 2012 mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführer in über den 3
  50. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze In v aliden rente hat, aufgehoben.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'501.20 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk.  19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  19 - Sicherheitsfonds O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00462 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sicherheitsfonds O.___ c/o T .___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, vom 1. März 1983 bis 3 1. Mai 2003 als Weberin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 11/11), meldete sich am 1 4. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug wegen Depressionen, Kopfschmerzen und Migräne an ( Urk. 11/2). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. Z.___ vom 1 3. August 2003 ( Urk. 11/8) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 1 9. August und 3 1. September 2003 ( Urk. 11/10) sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 11/16).

Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2004 teilte sie der Versicherten nach Einholung von Verlaufsberichten derselben Ärzte ( Urk. 11/25-26) am 2 2. Dezember 2004 mit, dass sie bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente habe ( Urk. 11/28). 1.2

Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisions verfahren ein ( Urk. 11/38) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 2 2. Mai 2010, Urk. 11/49). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 11/54, 11/57, 11/60) hob die IV-Stelle die Rentenver fügung vom 3. Dezember 2003 und die Mitteilung vom 2 2. Dezember 2004 mit Verfügung vom 2 2. März 2012 wiedererwägungsweise auf und teilte der Versi cherten mit, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des fol genden Monats aufgehoben ( Urk. 2 ). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Mai 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Weiteraus richtung der Invalidenrente. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 0. September 2013 liess die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik verzichten ( Urk. 14). Auf telefonische Aufforde rung des Gerichts reichte die Rechtsvertreterin der Beschwedeführerin am 6. November 2013 ihre Kostennote ein ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2013 wurde der Sicherheitsfond BVG unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Prozess beigeladen ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 1 9. November 2013 schloss sich d e r Beigeladene dem Antrag der Beschwerde gegnerin auf Abweisung ohne Weiterungen an ( Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen , herabzusetzen oder aufzuheben.

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.2

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 2 3. Februar 2005 E.

3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 1.3

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sach verhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2008 vom 1 1. November 2008 E. 2.2; 9C_19/2008 vom 2 9. April 2008 E. 2.1).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrecht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E.

6.2.1 mit Hinweis). 1.4

Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-recht liche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 bis

Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 110 V 291 E.

3; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die ergän zenden medizinischen Abklärungen, mithin das psychiatrische Gutachten von pract. med. B.___ , ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin aus psychiat rischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den könne.

Die Renteneinstellung pro futuro begründete sie aber nicht mit einer revisions rechtlich wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes; vielmehr er ach tete sie die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Dezember 2003 und die Mit teilung vom 3. Dezember 2004 als zweifellos unrichtige Verwaltungsakte. Die Beschwerdeführerin sei in der Annahme eines psychischen Gesundheits schadens berentet worden, was eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus setze. Weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Revisionsver fahren 2004 sei dies jedoch geschehen. Auch seien weder Dr. Z.___ noch Dr. A.___ psychiatrische Fachärzte. Entsprechend sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt worden, weshalb sowohl die Ren tenverfügung als auch die bestätigende Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig und damit der Wiedererwägung zugänglich seien ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen den Standpunkt ver treten, dass die damals einschlägigen Arztberichte und beweiskräftigen Berichte von Dr . Z.___ und Dr. A.___ durch die Stellungnahme des zuständigen Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des damaligen medizini schen Dienstes der Beschwerdegegnerin (heute: Regionaler ärztlicher Dienst, RAD), Dr. med. C.___ , vom 2 3. Oktober 2003 (vgl. Urk. 11/12/3) bestätigt worden seien. Ausserdem habe Dr . Z.___ trotz Verzichts auf eine ICD-Codierung sehr wohl eine durch die Befunde gestützte und nachvollziehbare Diagnose ge stellt. Von einer unvollständigen Abklärung und nicht rechtskonformen Fest stellung des Sachverhalts könne daher keine Rede sein ( Urk. 1). 2.3

Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Beurtei lung durch med. pract. B.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt ( Urk. 1 S. 4, Stel lungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2011, Urk. 11/52/4 f.) und damit eine revisionsweise Rentenaufhebung oder –herab setzung nicht zur Diskussion steht.

Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen und der Aktenlage, ob die Zu sprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und die revisionsweise Bestätigung im Jahr 2004 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war en , wobei im Streite steht, ob die Rentenzusprache auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhte. 3. 3.1

Basis der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 bildeten in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen von Dr. Z.___ und von Dr. med. A.___ sowie eine kurze Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 3. Oktober 2003.

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. August 2003 die Diagnose einer lang anhaltenden schweren depressiven Episode bei ernstzunehmenden Drohun gen, Erpressungen ihres getrennt lebenden Ehemannes, familiären soziokultu rellen Belastungen und familiärer Belastung mit psychischen Erkrankungen sowie immer wieder häufige störende Kopfschmerzanfälle, vorwiegend Migräne ohne Aura. Die depressive Entwicklung bezeichnete er als seit zwei Jahren schleichend aufgetreten mit langsam deutlicher Zunahme. Die Kopfschmerzen hätten in den letzten Jahren ebenfalls deutlich zugenommen. Die Beschwerde führerin sei vom 1 3. März bis 2 8. April 2002 un d seit 3 1. August 2002 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Familienanamnestisch schilderte Dr. Z.___ stark belastende Eheprobleme mit unter anderem innerfamiliärer Gewalt und Drohungen, an welchen die Be schwerdeführerin psychisch langsam zugrunde gegangen sei und dreimal einen Suizidversuch unternommen habe. Im Jahr 2000 habe sie den Mut zur Tren nung gefunden. Weiterhin bedrohe der Exmann sie aber mit dem Tod.

Im Laufe der depressiven Entwicklung habe die Beschwerdeführerin folgende Beschwerden entwickelt: Freudlosigkeit, ausgeprägte chronische Schlafstörun gen, Antriebsarmut, Unsicherheit, reduziertes Selbstwertgefühl und reduzierte Belastbarkeit sowie Vitalkraft, Müdigkeit, sozialer Rückzug, Angstgefühle, zu nehmende Kopfschmerzanfälle, Gefühle der Sinnlosigkeit, Pessimismus, hoher Blutdruck, Suizidgedanken. Seit zwei Jahren nehme sie Antidepressivum (aktu ell Deroxat 40 mg) und häufig Schlaftabletten, Schmerz- und Beruhigungsmit tel. Als aktuelle Befunde erwähnte er zusätzlich eine ausgeprägt gedrückte Grundstimmung, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, jedoch sehr unsicher, zurückgezogen, wortkarg, ängstlich. Sie zeige keine Lebhaftigkeit mehr, sei antriebsarm und freudlos. Ihr Denken sei stark eingeengt und gehemmt, nicht ideenreich. Körperlich habe er keine nennens wer ten Befunde gefunden, welche in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von Be deutung wären. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig zu 100 % arbeitsunfä hig; die Arbeitsfähigkeit könne frühestens in einem Jahr neu beurteilt werden ( Urk. 11/8/3-5).

Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 1 9. August 2003 eine seit Feb ruar 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis aus Weiteres. Seine Diagnosen lauteten auf eine depressive Grundstimmung, eine Hypothyreose, eine Hypertonie und Adipositas. Der Gesundheitszustand sei stationär. Auch Dr . A.___ schilderte die Entwicklung einer depressiven Grundstimmung im Lichte der schwierigen privaten Verhältnisse mit Antriebs- und Luststörung, fehlender Zukunftsperspektive, massivst angstgeprägt. Die Prognose sei eher ungünstig, vor allem auch, weil sich die familiäre Situation nicht verändere. Die Beschwerdeführerin fühle sich weiterhin stark bedroht von ihrem Exmann, die Polizei sei machtlos. Somit stehe sie auch in Zukunft unter Dauerstress und es werde sich psychisch nicht gross etwas verändern. Rein kö rperlich gesehen wäre sie ohne W eiteres in der Lage, mittlere bis schwere Arbeiten zu erledigen ( Urk. 11/10/5-6).

Der psychiatrische Facharzt Dr. C.___ des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin beschränkte seine Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2003 auf den Vermerk, dass er aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ die Revision in einem Jahr ansetzen würde ( Urk. 11/12/3). 3.2

In den anlässlich der amtlichen Revision 2004 eingeholten Berichten sprachen sich Dr. A.___ ( Urk. 11/25) und Dr. Z.___ ( Urk. 11/26) für einen unverän derten Zustand aus. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember 2004 gestützt darauf die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente mit ( Urk. 11/28). 4. 4.1

Die Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und deren Bestätigung ein Jahr später erfolgten gemäss Aktenlage grundsätzlich aufgrund des von Dr . Z.___ und Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Gesundheitsscha dens (vgl. insbesondere Urk. 11/12/1 und 3).

Dr. Z.___ , der sich als Arzt für Neurologie bezeichnet (vgl. Urk. 11/8/7), wird im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit ohne fachärztliche Qualifikation aufgeführt. Dr. A.___ ist Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin (www.medregom.admin.ch). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ durch den Umstand, dass beide über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfü gen, in ihrer Beweiskraft hinsichtlich eines psychischen Gesundheitszustandes geschmälert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 E. 3.4). Jedoch verlieren sie weder dadurch noch durch die fehlende ICD-Codierung per se ihren Beweiswert. 4.2

Gemäss Randziffern 1006 und 1054 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der 2003, mithin im Jahr der ursprünglichen Berentung gültigen Fassung war die IV-Stelle gehalten, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen Arztbericht bei der behan delnden Ärztin/dem behandelnden Arzt einzuholen. Die Einholung einer Beur teilung eines Spezialarztes war gemäss Randziffer 1055 nur für Fälle vorgese hen, bei welchen der Bericht des behandelnden Arztes kein hinreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gab. Unter Randziffer 1011 findet sich zwar der Hinweis, dass die Diag nose „Depression“ erfahrungsgemäss von nichtpsychiatrischen Fachpersonen zu häufig gestellt werde. Oft handle es sich um Verstimmungszustände, ohne dass eine eigentliche Depression vorliege. Dennoch setzte die Verwaltungspraxis im Jahr 2003 weder die Einholung eines psychiatrischen fachärztlichen Berichtes noch eine Codierung nach dem ICD-10 für die Anerkennung eines Leistungs anspruchs infolge eines depressiven Gesundheitsschadens voraus.

Das Erfordernis einer ICD-Codierung-10 findet erst in Randziffer 1010 KSIH in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung Eingang und in Randziffer 1015 wird dort die von einer nichtpsychiatrischen Fachperson gestellte Diagnose einer „Depression“ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ungenügend erklärt. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 aber war diese Verwaltungspraxis noch nicht in Kraft. Auch ergingen die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Leitentscheide BGE 130 V 396 und BGE 130 V 353 erst im Jahr 2004 und spiegeln damit nicht den massgeblichen Rechtszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenentscheides im Jahr 2003. 4.3

Dass die Verwaltung ihren ursprünglichen Rentenentscheid auf einen Bericht des Hausarztes und die Beurteilung eines weiteren behandelnden Arztes ohne psychiatrischen Facharzttitel stützte, entsprach vielmehr einer bis dahin durch aus verbreiteten Praxis. Eine voraussetzungslose Neuüberprüfung unter dem Titel „Wiedererwägung“ würde zur Aufhe bung einer Vielzahl langjährig bezo gener Renten führen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge.

Entscheidend kommt im hier zu beurteilenden Fall hinzu , dass es sich bei dem für die Beurteilung zuständigen Arzt des Medizinischen Dienstes der Beschwer degegnerin, Dr. C.___ , um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, handelte (vgl. Urk. 11/12/3), und damit sehr wohl eine psychiat rische Fachperson an der Sachverhaltsfeststellung beteiligt war. Auch wenn Dr. C.___ sich in seiner kurzen Stellungnahme nicht ausdrücklich mit der Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandersetzte, lässt sein Hinweis doch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er dessen Bericht und Einschätzung als nachvollziehbar und begründet erachtete. 4.4

Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztli chen Berichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) erweist sich der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. August 2003 beweisrechtlich denn auch als durchaus verwertbar. So setzte sich Dr. Z.___ eingehend mit dem Anamneseverlauf und der Beschwerdeentwicklung unter Mitberücksichtigung der belastenden Famili enverhältnisse auseinander und grenzte die diagnostizierte langanhaltende schwere depressive Episode von den körperlichen Symptomen ab. Die von ihm erhobenen Befunde ordnete er zwar nicht einer ICD-10-Codierung zu, doch erfüllen sie den Kriterienkatalog einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 weitgehend. Auch deckt sich die Einschätzung von Dr. Z.___ hinsichtlich der Relevanz der depressiven Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie auch in Bezug auf die erhobenen Befunde und den Einfluss der andauernden schwierigen persönlichen Umstände auf den psychi schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ganz wesentlich mit derjeni gen von Dr. A.___ vom 1 9. August 2003 ( Urk. 11/10/6). 4.5

Auch wenn die medizinischen Grundlagen für die ursprüngliche Rentenverfü gung aus heutiger Sicht eher dürftig erscheinen, durfte sich die Verwaltung aus damaliger Sicht auf die übereinstimmenden und durch den internen psychiatri schen Facharzt Dr. C.___ implizit bestätigten Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ stützen. Weder der Inhalt der Berichte noch der Umstand der fehlenden Facharzttitel oder der fehlenden ICD-Codierung gaben aufgrund der damaligen Rechts- und Verwaltungspraxis – auch angesichts der Stellung nahme von Dr. C.___

- zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Sachverhaltsabklärung ist zu verneinen.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen. Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 3 0. April 2012 hinaus An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben. 4.6

Abschliessend

sind die Parteien darauf hinzuweisen , dass sich die Beschwerde führerin gemäss Aktenlage trotz langjährigen Rentenbezugs aufgrund einer depressiven Erkrankung zwar einer medikamentösen antidepressiven Therapie, bis anhin jedoch noch keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung unter zogen hat, was sicherlich inadäquat ist. Eine entsprechende Auflage zur Scha den minderung an die Beschwerdeführerin ist daher denkbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7a und b Abs. 1 IVG und Art. 86 bis Abs. 1 und 3 IVV), jedoch nicht Gegenstand des vorlie genden Verfahrens. 5. 5.1

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der einge reich ten Kosten note vom 6. November 2013 ( Urk.

16) für das vorliegende Verfah ren einen Zeit aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.-- aus. Diese Aufwendun gen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 170.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘501.20 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. März 2012 mit der Feststellung, dass die Be schwerdeführer in über den 3 0. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze In v aliden rente hat, aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'501.20 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sicherheitsfonds O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer