Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1988, bezog ab 1993 aufgrund einer Hörverminde rung beidseits nach chronischer Otitis media
wiederholt Leistungen der Invali denversicherung, zu Beginn in Form von Sprachunterricht und später im Rahmen einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 10/8 ff.) . In der Folge erhielt er Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 10/30 ff.) und es wurden die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Isolierspengler und für die Berufsschule für Hörgeschädigte übernommen (Urk. 10/38 ff.) .
Kurz nach Beginn der Lehre musste de m Versicherten
wegen multiple r
Darmnek rosen ein Grossteil des Dünndarms reseziert werden (Urk. 10/48 S. 11 -14) . Da er sich in der Folge nicht mehr vollständig erhol t e, musste die begon nene Lehre abgebrochen werden (Urk. 10/47) .
Am 16. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente
(Urk. 10 / 53 S. 6 Ziff. 7 .8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 10/57-59 Urk. 10/62 und Urk. 10/64), erwerblichen (Urk. 10/60) und
me dizinischen (Urk. 10/ 6 1, Urk. 10/63 und Urk. 10/ 65-66) Verhä ltnisse des Versi cherten ab und liess ihn am 10. Juni 2008 durch das A.___, B.___ in ternistisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2008, Urk. 10/78) . In der Folge gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2009 Kostengutsprache für ein ausbildungsvorbereitendes Arbeitstraining und für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA (Urk. 10/91 S. 1). Da der Versicherte infolge körperlicher und insbesondere psy chischer Probleme während der Massnahme vermehrt abwesend war (Urk. 10/102 S. 3 Ziff. 7), wurde die b erufliche Massnahme A nfang 2010 abgebrochen (Urk. 10/102 S. 10 am Anfang). Vom
4. bis 29. Januar und vom
3. bis 19. Februar 2010 erfolgte n stati o näre Aufenthalt e in der C.___ (C.___; Urk. 10/104 und Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3) und vom 29. Mä rz bis 28. Juni 2010 erfolgte in der beruflichen Abklärungsstelle
D.___ eine berufliche Abklärung (Urk. 10/110 ff.), wobei sich der Versicherte vom 30. März bis 22. April 2 0 10 wiederum teilweise in der C.___ aufhielt (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3) .
Mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 10/124) wurden die beruf lichen Massnahmen abgeschlos sen
und der separate Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt .
Am 17. Mai 2011 liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch das A.___ internis tisch, psyc hiatrisch und otorhinolaryngolog isch begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011, Urk. 10/152, nachfolgend „ A.___ -Gutachten“ genannt) . Nach erfolgtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 10/155 ff.) verneinte die I V-Stelle mit Verfügung vom
15. März 2012 (Urk. 2) einen Lei st ungsanspruch, da keine Inva lidität vorliege. 2.
Gegen die Verfügung vom 15 . März 201 2 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertre ten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst (Urk. 4 und 6-8), am 30 . April 2012 Beschwerde erheben und beantrage n, es sei en ihm Lei st ungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtli cher Hin sicht liess er die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung b eantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Eingabe vom 25 . Mai 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwer de abweisung und mit Verfügung vom 1 . Juni 2012
(Urk. 11) wurde n dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 9 . Juni 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und am 2 7. August 201 2 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Ein rei chung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, er sei entsprechend der Beurteilung durch das
A.___ in einer leidensange passten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Ungeeignet seien Tätigkeiten, die ein uneingeschränktes Hörvermögen voraussetz t en sowie verletzungsgefährdete Beschäftigungen und solche mit Störlärm . Limitierend seien invaliditätsfremde Gründe, wie ein hoher Substanzgebrauch diverser Suchtmittel sowie fehlende Motivation. Da ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege, sei ein dauerhafter Substanzentzug zumutbar (Urk. 2 S. 1 am Ende). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das A .___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Arztberichte der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) und 11. April 2012 (Urk. 3/3), der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___ vom 8.
(Urk. 10/167) und 13. September 2011
(Urk. 10/172) sowie von F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit vorliege und diese nur in einem geschützten Rahmen verwertbar sei
(Urk. 1 S. 3- 6 Ziff .
1-1 1 und Urk. 12). F alls die Beschwerde nicht ohne W eiteres gutge heissen werden könne, sei der Fall nicht ohne ergänzende Erklärung zu erledi gen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Ausserdem sei bei der Berechnung des Validenein kommens zu berücksichtigen, dass die Lehrabbrüche in den Jahren 2005 und 2009 medizinisch begründet gew esen seien (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 12). 2.3
Obwohl das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ohne nähere Spezifi zierung auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautet, ergibt sich aus dem Verfügungstext, in dem ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei der An spruch auf eine Invalidenrente geprüft worden, dass einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Das Gleiche gilt für die Beschwerdeschrift (Urk. 1). Trotz des Antrags auf Zuspre chung von Leistungen der Invalidenversicherung lässt sich den übrigen Ausführungen entnehmen, dass ausser dem Rentenanspruch zurzeit keine wei teren invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Diskussion stehen.
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversiche rung zusteht. 3. 3.1
Die C.___, wo der Versicherte vom 4. bis 29. Januar, vom 3. bis 19. Februar und vom 30. März bis 2 2. April 2010 hospitalisiert war, stellte im Bericht vom 26. August 2010
folgende Diagnosen (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt leichte Episode, gegenwär tig remittiert (ICD-10: F33.4), bestehend seit ca. 2005 2.
Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), beste hend seit ca. 2008 3.
u nklare Thromboseneigung mit Status nach hämorrhagischem Dünndar minfarkt bei Thrombos e der oberen Mesenterialvene
2005 4.
Gehörstörung links mehr als recht s nach Otitis media Operation 1992; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
l atenter Eisenmangel 2.
Spitzfüsse beidseits 3.
Stat us nach Dünndarminvagination 2009 4.
Status n ach erosiver
Antrumgastritis
2009 5.
bekannte E rythrozytose unklarer Genese 2005.
Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei durch die Störung von Konzentration und Aufmerk samkeit sowie die mangelhafte Fähigkeit zur Tagesstrukturierung eine kontinu ierliche Arbeitstätigkeit schwer ausgeführt werden könne (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7) .
Unter entsprechender psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Be handlung, Familientherapie und eine r umfangreiche n
somatische n Abklärung
könne eine Steiger ung der Arbeitsmotivation und – k ontinuität erreicht werden, womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz er zielt
werden könne. Zur Klärung und Beurteilung der konkret auftretenden motivati onalen und prozessbezogenen Schwierigkeiten sei eine geschützte Lehre unter professionellem, engmaschigem Job-Coaching sinnvoll (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7-9). 3.2
Während der vom 29. März bis 28. Juni 2010 im D.___ erfolgten Abklärung zeigte sich, dass die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten vollständig im Freizeitbereich lagen und er wenig Interess e an beruflichen Tätigkeiten hatt e
(Urk. 10/121 S. 3 am Anfang) . D ie mangelnde Präsenz und häufige Stimmungs- und Motivationsschwankungen hätten jegliche Aussicht auf Erfolg der be rufli chen Massnahme verhindert . Der Versicherte solle deshalb zunächst, z.B. über ein Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste, begleitet durch eine regelmässig stattfindende Psycho- und Suchttherapie, Präsenz und Stabilität erreichen. Wenn er nicht ernsthaft und intensiv am eigenen Verhalten arbeite, sei ein weiterer Misserfolg vorprogrammiert (Urk. 10/121 S. 8 am Anfang) . 3.3
Das A.___ stellte im Gutachten vom 27. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/152 S. 22 Ziff. 5) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
bekannte absolute Erythrozytose unklarer Genese (EC-Plasma-Volu men-Untersuchung 2006) -
Knochenmarkpunktion ohne Hinweis für myeloproliferative
Neo - pla sie (Oktober 2005) -
keine Hinweise für Thalassaemie -
leichte, grössenkonstante Splenomegalie seit 2005 -
Lebersteatose -
Status nach Dünndarmresektion wegen Nekrose im Rahmen splanch nischer Throm bosen unklarer Ätiologie 2005 bei Status nach multiplen Thrombosen der Vena
iliaca
externa und Vena
femoralis
communis rechts -
erneute Lungenembolie im Februar 2011 nach Absetzen des Marco umars (Hämatologie E.___) -
Dauerantikoagulation mit Marcoumar (ICD-10: Z92.1) 2.
pantonale kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.8) -
bei Zustand nach radikaler Mastoido-Epitympanektomie links am 3. April 1992 -
bei chronischer Otitis media links mit Cholesteatom (ICD-10: H71) -
Mittelohrrevision links bei Rezidivcholesteatom 1997 3.
Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.5); B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) 2.
schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F10.1/12.1/14.1) 3.
Morbus Crohn (ICD-10: K50.1) -
erstmals diagnostiziert im März 2011 in der Gastroenterologie des E.___ -
seither Behandlung mit Remicade und Prednison 4 .
Zustand nach Adenotomie und Parazentese rechts am 18. Februar 1992.
Aus somatischer Sicht bestehe beim Versicherten eine gut dokumentierte Situa tion bezüglich bekannter, absoluter Erythrozytose und der Neigung zur Bildung von Thrombosen. Der Versicherte benötige unbedingt eine lebenslängliche Dau erantikoagulation . Durch das Grundleiden an sich sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine gewisse Einschränkung bestehe jedoch durch die Einnahme der Dauera ntikoagulation; aufgrund der hohen Blutungsneigung könne der Versicherte keine gefährdenden Tätigkeiten ausführen, bei welchen Verlet zungsgefahr bestehe. Der Morbus Crohn manifestiere sich vor allem durch anale Blutungen, welche durch die orale Antikoagulation mitbedingt seien. Unter der Behandlung mit Remicade und Prednison habe sich auf der Symptomebene of fenbar eine Remission eingestellt und der Versicherte weise kein erheblich pa thologisches Stuhlverhalten mehr auf. Die Arbeitsfähigkeit sei beim behandelten Grundleiden somit nicht eingeschränkt (Urk. 10/152 S. 23 Ziff. 6.2).
Aus otorhinolaringologischer Sicht könn t e n beim Versicherten die bekannte pantonale, kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach verschiedenen Voroperationen und die Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts bestätigt werden. Betreffend Arbeitsfähigkeit resultierten keine quantitativen Einschrän kungen, qualitativ seien jedoch Arbeiten mit gezieltem Richtungshören und Tä tigkeiten mit gehörsgefährdendem Lärm oder Störlärm ungeeignet. Die Gleich gewichtsfunk t ionen seien hingegen unauffällig (Urk. 10/152 S. 23-24 Ziff. 6.2) .
Aus psychiatrischer Sicht könne auf der affektiven Ebene eine gegenwärtig remit tierte, rezidivierende depressive Störung festgestellt werden. Daneben sei der Versicherte vor allem im Langzeitverlauf durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain limitiert. Er konsumiere seit Jahren erhebli che Mengen dieser drei Stoffe, was die in den Berufsberatungen jeweils doku mentierte Unzuverlässigkeit und extrem schwankende Leistungsfähigkeit er kläre. Eine eigentliche Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer sekundären Sucht bestehe jedoch nicht, wie auch Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach Alkohol- und Dro genkonsum. Die fehlende Motiva tion, sich beruflich zu integrieren, sei auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit somit nicht ein geschränkt .
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht für bezüglich Gehör und Verletzungspotential adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Limitierend sei in den letzten Ja hren vor allem der hohe K onsum verschiedener Substanzen gewesen, welche r vor allem die Zuverlässig keit des Versicherten erheblich beeinträchtige. Es bestehe kein sekundäres Suchtleiden und dem Versicherten sei der Substanzentzug dauerhaft zumutbar (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.2).
Aufg rund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von ei ner insbesondere seit dem letzten Gutachten des A.___ vom Jahr 2008 (Urk. 10/78) im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die wiederholten, auch psychiatrischen Hospitalisationen seien auf den Substanz konsum zurückzuführen (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.3). 3. 4
G.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, von der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___, stellte im Bericht vom 13. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/172 S. 1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
schwerer Morbus
Crohn (erstmals diagnostiziert im März 2011) -
Status nach zweimaliger Dünndarmresektion nach intestinalem hä morrhagischem Infarkt 2005 -
Therapie mit Remicade und Prednison seit dem 23. März 2011 -
wiederholte Gastrointestinalblutungen 2011 unter Marcoumar und Aspirin 2 .
thromboembolische Erkrankung -
rezidivierende venöse und arterielle Thrombose unklarer Ursache -
Status nach Thrombose von Vena
iliaca ext. und Vena
femoralis
communis rechts mit Lungenembolien am 26. Februar 2011 -
Status nach ausgedehnten venösen und arteriellen Thrombosen (Vena
mesenterica
superior, Vena
portae und Vena
lienalis, Ver schluss Aorta iliaca
externa links und Aorta femoralis links) 2005 -
Status nach Lungenembolie 2009 -
Thrombophilie -Abklärung wiederholt unauffällig -
Dauertherapie mit ASS und Marcoumar 3.
p rimäre Polyglobulie -
JAK 2-V617F Mutation negativ, E rythropoietin normal (2006 und 2010) -
Hepatosplenomegalie 4 .
r eaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Marcoumar und ASS, 2008; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
V erdacht auf Folliculitis
scleroticans
nuchae (Acne
keloidalis
nuchae) -
differenzialdiagnostisch Folliculitis et Perifolliculitis
capitis
abscen des et suffodiens Hoffmann 2.
Gehörstörung links mehr als rechts bei Status nach rezidivierender Otitis media .
Beim Versicherten bestünden mehrere schwerwiegende Probleme, unter ande rem ein schwerer Morbus Crohn mit rezidivierenden anämisiserenden Blutun gen, unter Blutverdünnung bei einer primären Polyglobulie mit Status nach zweimal ausgedehnten Thrombosen venös und arteriell sowie mehrfachen aus gedehnten Darmresektionen, sodass nun ein Kurzdarmsyndrom vorliege. Zudem bestehe eine reaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch und es seien Hospi talisationen in der C.___ erfolgt.
Mit einer Maximaltherapie, nämlich einem anti-TNF-Medikament namens Remi cade, habe eine einigermassen stabile Situation des Morbus Crohn herge stellt werden können . Allerdings brauche es wahrscheinlich nur minimale Läsi onen, damit es unter doppelter Blutverdünnung bei Status nach thromboembo lischen Ereignissen wieder zu Gastrointestinalblutungen komme (Urk. 10/167 S. 1) .
Der Versicherte sei stark verunsichert und fühle sich nicht in der Lage, eine regu läre 100%ige Anstellung anzutreten, obwohl sowohl er als auch seine Fa milie froh wären, wenn er eine Tagesstruktur hätte . Dem Versicherten soll t e ge holfen werden, eine geeignete Anstellung zu finden, wobei eine solche nur in einem geschützten Rahmen und lediglich in einem 50%igen Pensum möglich sei. Obwohl er überall von Fachleuten psychiatrisch, gestroenterologisch, inter nistisch und dermatologisch betreut werde, sei die Situation als instabil einzu stufen. Erneute Probleme und damit verbundene unvorhersehbare Hospitalisati onen könnten zu mehrtägigen Arbeitsausfällen führen (Urk. 10/167 S. 2 i.V.m . Urk. 10/172 S. 1 am Ende). 3.5
F.___, bei welcher sich der Versicherte seit dem 5. Juli 2011 in Behandlung befindet, empfahl im Arztzeugnis vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) eine feste Beschäftigung, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass eine solche in einem 100%igen Pensum nicht zumutbar sei, weil er unter unberechenbaren Blutstüh len bei Morbus Crohn leide, blutverdünnende, häufig kontrollbedürftige Medi kamente einnehme und deshalb häufig ins Spital oder in die Arztpraxis gehen müsse.
Deshalb sei eine leichte, flexible Beschäftigung,
wie zum Beispiel Heimarbeit, mit einem Pensum von 40 bis 50 %
zumutbar, wünschenswert und durchzu halten. 3.6
Im Bericht vom 11. April 2012 an die Rechtsvertreterin des Versicherten
hielt die C.___ fest, es bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25), eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25) und eine Störung durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F12.1). Gemäss den Unterlagen habe der Versicherte wenigstens gelegentlich auch Ecstasy und Kokain konsumiert, wobei nicht beurteilt werden könne, in wie weit bezüglich dieser beiden Substanzen ebenfalls eine Störung vorliege. Zusammenfassend sei die Diagnose einer Poly toxikomanie (ICD-10: F19) zu stellen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1) .
In wie weit die Sucht Folge einer psychischen Störung sei, könne nicht beurteilt werden. Ein dauerhafter Substanzentzug sei prinzipiell zumutbar, wobei die Frage offen bleiben müsse, ob dies realistisch sei (Urk. 3/3 S. 1-2 Ziff. 2-3) .
Ob nach einem Entzug aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit vor liege, hänge davon ab, in wie weit die depressive Störung nach der Behandlung der Suchterkrankung imponiere und eine Intelligenzminderung vorliege. Vo rausgesetzt den Fall, dass eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 (IQ unter 70) vorliege, und unter Annahme einer chronischen depressiven Störung be stehe eine Arbeitsfähigkeit von d eutlich unter 50 %
(Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4). 4. 4.1
Das A.___ -Gutachten (Urk. 10/152) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/152 S. 23 ff .
Ziff. 6). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten für die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. 4.2
Gegen die internistische Begutachtung des A.___ wendet der Versicherte im Wesent lichen ein, er sei gemäss den Beurteilungen von G.___ und F.___ infolge des vorhandenen Morbus Crohn
höchstens
i n einem geschützten Rah men zu 50 % a rbeitsfähig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gastroenterologe
G.___ den Morbus Crohn als unter Remicade einigermassen stabilisiert beurteilte und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers, mithin auf dessen subjektive Einschätzung zurückführte, ohne objektiv zu begründen, dass und weshalb aus medizinischer Sicht nur eine 50%ige Tätigkeit und nur eine solche im geschützten Rahmen zumutbar sein sollte.
Das Gleiche gilt für die Ausführungen von F.___ . Auch sie vermochte nicht genügend zu begr ünden, warum aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung und der Arztbesuche lediglich eine 5 0 % ige Arbeitsfähigkeit vorlie gen soll .
Es
ist vielmehr entsprechend dem A.___ -Gutachten und im Einklang mit den vor handenen Verlaufsberichten festzuhalten, dass nach einer ersten Phase, in wel cher es infolge des Morbus Crohn zu re z idivierenden und anämisierenden Blu tungen kam, dank der erfolgreichen Behandlung mit Remicade eine stabile Si tuation erreicht werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass allfällige rezidi vierende Stuhlabgänge nicht zwingend einen geschützten Rahmen, sondern le diglich einen ungehinderten Zugang zur Toilette erfordern (vgl. Urk. 2 S. 2 Abs. 2). Die Notwendigkeit einer intensiven ärztlichen Betreuung vermag somit keine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen.
Dass der bei der Erstellung des A.___ -Gutachtens für die internistische und allge meinmedizinische Fallführung verantwortliche (Urk. 10/152 S. 26)
H.___, Facharzt für Innere Medizin, im Gegensatz zum behandelnden Gastro enterologen über keinen Facharzttitel für Gastroenterologie verfügt, vermag entgegen der Beurteilung des Versicherten (Urk. 1 S. 6 Ziff.
10) die Beurteilung des A.___
auch nicht in Zweifel zu ziehen. Denn auch ein Facharzt für Innere Medizin ist durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und inwiefern sich die diag nostizierte Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt. 4.3
Auch gegen die psychiatrische Begutachtung des A .___ wendet der Ve rsicherte ein, er sei gemäss den Beurteilungen der C.___ höchstens in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 11).
Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) eine remittierte depressive Störung diag nostiziert und wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass mittels Ps y chotherapie, Psychopharmakotherapie und Familientherapie eine 100%i g e Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/129 S. 1 am Ende; Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7 Abs. 2 und Ziff.
1.8-9). Insofern er scheint die im selben Bericht enthaltene Angabe, wonach lediglich bei einer geschützten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erzielbar sei (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7 am Ende), als widersprüchlich und unverständlich. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass mit dem Wort „geschützt e “ entsprechend der erfolgten Fragestellung eigentlich eine „behinderungsangepasste “ Tätigkeit gemeint ge wesen ist.
Zum im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte n Arztbericht der C.___ vom 11. April 2012 (Urk. 3/3) ist zunächst festzuhalten, dass dieser
die Anforderun gen der Rechtsprechung an die Beweiskraft eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfüllt, da sich I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nicht auf allseitige, eige ne
Untersuchungen des Versicherten, sondern lediglich auf bereits vorhandene Unterlagen
stützt (Urk. 3/3 S. 2 am Ende). I.___ stellt Fragen auf, ohne diese jedoch zu beantworten und die von ihm
postulierte, auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit beruht
auf d en
lediglich hypothetisch gestellten Diagnosen einer Intelli genzminderung und einer aktiven chronischen d epressiven Störung (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4), für deren Vorliegen weder im A .___ -Gutachten noch in den sonstigen Arztberichten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.
Auch im Zusammenhang mit der gestellten Diagnose einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19) wies I.___ ausdrücklich darauf hin, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Sucht Folge einer psychischen Störung sei (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2 am Anfang). Diesbezüglich ist jedoch gemäss de r psychiatrischen Beur teilung im A .___ -Gutachten davon auszugehen, dass zwar ein schädlicher Ge brauch von Alkohol, C annabis und Kokain vorliegt, dass indes keine Hinweise auf eine damit zusammenhängende Erkrankung bestehen (Urk. 10/152 S. 18 Ziff. 4.1.4 am Ende). D as für die Annahme eine r invalidisierenden Wirkung der Alkohol- und Drogensucht erforderliche Kriterium des Kausalzusammenhangs mit einer Erkrankung (vgl. obige E. 1 .3) ist somit nicht erfüllt. 4.4
Das Gutachten des A .___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern ins besondere auch auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der A .___ -Gutachter kann da her abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten entsprechend der vo m A .___ vorgenommenen Beurteilung eine Tätigkeit, in der auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht genommen wird, die keine Verletzungsgefahr in sich birgt und bei der er freien Zugang zur Toilette hat, uneingeschränkt möglich und zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Die IV-Stelle hat es unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weil sie sich auf den Standpunkt stellte, es liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). Indes ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer mit der Schwerhörigkeit und der thromboembolischen Erkran kung, die eine Dauerkoagulation erfordert und im Rahmen des Morbus Crohn zu starken Blutungen führen kann, doch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die einen Einfluss auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zu zustimmen, dass er die Ausbildung zum Isolierspengler aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. 5.2
Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Er werbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3
Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt und beja hendenfalls, ob das Valideneinkommen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 zu be messen ist. Denn selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der Anspruch auf eine Invaliden rente geben könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 77‘000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversiche rungen vom 17. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer in diesem Jahr 24 Jahre alt war, ist das Valideneinkommen auf 80 % des Betrags, mithin auf Fr. 61‘600.-- festzusetzen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5‘133.-- ent spricht. Dieses Einkommen liegt über dem für 24jährige Isolierspengler mit ab geschlossener Lehrabschlussprüfung gemäss Anhang 10 zum Gesamtarbeitsver trag im Schweizerischen Isoliergewerbe im Jahr 2012 vorgesehenen Mindest lohn von Fr. 59‘150.--, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Ta bellenlohn abgestellt werden kann.
Verglichen mit dem Bruttolohn für Männer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1 S. 26, Kategorie 4, einfache und repetitive Arbeiten; umgerechnet auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnindexerhöhung bei Männern von 101,7 Punkten gegenüber 100 Punkten im Jahr 2010) von Fr. 5‘196.-- im Monat oder Fr. 62‘352.-- im Jahr, ergibt sich selbst beim maximal zulässigen (BGE 126 V 75), hier aber nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von nur 24 %. Dami t hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als richtig, und die Be schwerde ist abzuweisen . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd in diesem Verfahren auf Fr. 7 00.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1988, bezog ab 1993 aufgrund einer Hörverminde rung beidseits nach chronischer Otitis media
wiederholt Leistungen der Invali denversicherung, zu Beginn in Form von Sprachunterricht und später im Rahmen einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 10/8 ff.) . In der Folge erhielt er Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 10/30 ff.) und es wurden die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Isolierspengler und für die Berufsschule für Hörgeschädigte übernommen (Urk. 10/38 ff.) .
Kurz nach Beginn der Lehre musste de m Versicherten
wegen multiple r
Darmnek rosen ein Grossteil des Dünndarms reseziert werden (Urk. 10/48 S. 11 -14) . Da er sich in der Folge nicht mehr vollständig erhol t e, musste die begon nene Lehre abgebrochen werden (Urk. 10/47) .
Am 16. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente
(Urk. 10 / 53 S.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, er sei entsprechend der Beurteilung durch das
A.___ in einer leidensange passten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Ungeeignet seien Tätigkeiten, die ein uneingeschränktes Hörvermögen voraussetz t en sowie verletzungsgefährdete Beschäftigungen und solche mit Störlärm . Limitierend seien invaliditätsfremde Gründe, wie ein hoher Substanzgebrauch diverser Suchtmittel sowie fehlende Motivation. Da ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege, sei ein dauerhafter Substanzentzug zumutbar (Urk. 2 S. 1 am Ende). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das A .___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Arztberichte der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) und 11. April 2012 (Urk. 3/3), der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___ vom 8.
(Urk. 10/167) und 13. September 2011
(Urk. 10/172) sowie von F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit vorliege und diese nur in einem geschützten Rahmen verwertbar sei
(Urk. 1 S. 3- 6 Ziff .
1-1 1 und Urk. 12). F alls die Beschwerde nicht ohne W eiteres gutge heissen werden könne, sei der Fall nicht ohne ergänzende Erklärung zu erledi gen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Ausserdem sei bei der Berechnung des Validenein kommens zu berücksichtigen, dass die Lehrabbrüche in den Jahren 2005 und 2009 medizinisch begründet gew esen seien (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 12). 2.3
Obwohl das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ohne nähere Spezifi zierung auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautet, ergibt sich aus dem Verfügungstext, in dem ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei der An spruch auf eine Invalidenrente geprüft worden, dass einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Das Gleiche gilt für die Beschwerdeschrift (Urk. 1). Trotz des Antrags auf Zuspre chung von Leistungen der Invalidenversicherung lässt sich den übrigen Ausführungen entnehmen, dass ausser dem Rentenanspruch zurzeit keine wei teren invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Diskussion stehen.
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversiche rung zusteht. 3. 3.1
Die C.___, wo der Versicherte vom 4. bis 29. Januar, vom 3. bis 19. Februar und vom 30. März bis 2 2. April 2010 hospitalisiert war, stellte im Bericht vom 26. August 2010
folgende Diagnosen (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt leichte Episode, gegenwär tig remittiert (ICD-10: F33.4), bestehend seit ca. 2005 2.
Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), beste hend seit ca. 2008 3.
u nklare Thromboseneigung mit Status nach hämorrhagischem Dünndar minfarkt bei Thrombos e der oberen Mesenterialvene
2005 4.
Gehörstörung links mehr als recht s nach Otitis media Operation 1992; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
l atenter Eisenmangel 2.
Spitzfüsse beidseits 3.
Stat us nach Dünndarminvagination 2009 4.
Status n ach erosiver
Antrumgastritis
2009 5.
bekannte E rythrozytose unklarer Genese 2005.
Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei durch die Störung von Konzentration und Aufmerk samkeit sowie die mangelhafte Fähigkeit zur Tagesstrukturierung eine kontinu ierliche Arbeitstätigkeit schwer ausgeführt werden könne (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7) .
Unter entsprechender psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Be handlung, Familientherapie und eine r umfangreiche n
somatische n Abklärung
könne eine Steiger ung der Arbeitsmotivation und – k ontinuität erreicht werden, womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz er zielt
werden könne. Zur Klärung und Beurteilung der konkret auftretenden motivati onalen und prozessbezogenen Schwierigkeiten sei eine geschützte Lehre unter professionellem, engmaschigem Job-Coaching sinnvoll (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7-9). 3.2
Während der vom 29. März bis 28. Juni 2010 im D.___ erfolgten Abklärung zeigte sich, dass die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten vollständig im Freizeitbereich lagen und er wenig Interess e an beruflichen Tätigkeiten hatt e
(Urk. 10/121 S. 3 am Anfang) . D ie mangelnde Präsenz und häufige Stimmungs- und Motivationsschwankungen hätten jegliche Aussicht auf Erfolg der be rufli chen Massnahme verhindert . Der Versicherte solle deshalb zunächst, z.B. über ein Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste, begleitet durch eine regelmässig stattfindende Psycho- und Suchttherapie, Präsenz und Stabilität erreichen. Wenn er nicht ernsthaft und intensiv am eigenen Verhalten arbeite, sei ein weiterer Misserfolg vorprogrammiert (Urk. 10/121 S. 8 am Anfang) . 3.3
Das A.___ stellte im Gutachten vom 27. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/152 S. 22 Ziff. 5) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
bekannte absolute Erythrozytose unklarer Genese (EC-Plasma-Volu men-Untersuchung 2006) -
Knochenmarkpunktion ohne Hinweis für myeloproliferative
Neo - pla sie (Oktober 2005) -
keine Hinweise für Thalassaemie -
leichte, grössenkonstante Splenomegalie seit 2005 -
Lebersteatose -
Status nach Dünndarmresektion wegen Nekrose im Rahmen splanch nischer Throm bosen unklarer Ätiologie 2005 bei Status nach multiplen Thrombosen der Vena
iliaca
externa und Vena
femoralis
communis rechts -
erneute Lungenembolie im Februar 2011 nach Absetzen des Marco umars (Hämatologie E.___) -
Dauerantikoagulation mit Marcoumar (ICD-10: Z92.1) 2.
pantonale kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.8) -
bei Zustand nach radikaler Mastoido-Epitympanektomie links am 3. April 1992 -
bei chronischer Otitis media links mit Cholesteatom (ICD-10: H71) -
Mittelohrrevision links bei Rezidivcholesteatom 1997 3.
Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.5); B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) 2.
schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F10.1/12.1/14.1) 3.
Morbus Crohn (ICD-10: K50.1) -
erstmals diagnostiziert im März 2011 in der Gastroenterologie des E.___ -
seither Behandlung mit Remicade und Prednison 4 .
Zustand nach Adenotomie und Parazentese rechts am 18. Februar 1992.
Aus somatischer Sicht bestehe beim Versicherten eine gut dokumentierte Situa tion bezüglich bekannter, absoluter Erythrozytose und der Neigung zur Bildung von Thrombosen. Der Versicherte benötige unbedingt eine lebenslängliche Dau erantikoagulation . Durch das Grundleiden an sich sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine gewisse Einschränkung bestehe jedoch durch die Einnahme der Dauera ntikoagulation; aufgrund der hohen Blutungsneigung könne der Versicherte keine gefährdenden Tätigkeiten ausführen, bei welchen Verlet zungsgefahr bestehe. Der Morbus Crohn manifestiere sich vor allem durch anale Blutungen, welche durch die orale Antikoagulation mitbedingt seien. Unter der Behandlung mit Remicade und Prednison habe sich auf der Symptomebene of fenbar eine Remission eingestellt und der Versicherte weise kein erheblich pa thologisches Stuhlverhalten mehr auf. Die Arbeitsfähigkeit sei beim behandelten Grundleiden somit nicht eingeschränkt (Urk. 10/152 S. 23 Ziff. 6.2).
Aus otorhinolaringologischer Sicht könn t e n beim Versicherten die bekannte pantonale, kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach verschiedenen Voroperationen und die Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts bestätigt werden. Betreffend Arbeitsfähigkeit resultierten keine quantitativen Einschrän kungen, qualitativ seien jedoch Arbeiten mit gezieltem Richtungshören und Tä tigkeiten mit gehörsgefährdendem Lärm oder Störlärm ungeeignet. Die Gleich gewichtsfunk t ionen seien hingegen unauffällig (Urk. 10/152 S. 23-24 Ziff. 6.2) .
Aus psychiatrischer Sicht könne auf der affektiven Ebene eine gegenwärtig remit tierte, rezidivierende depressive Störung festgestellt werden. Daneben sei der Versicherte vor allem im Langzeitverlauf durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain limitiert. Er konsumiere seit Jahren erhebli che Mengen dieser drei Stoffe, was die in den Berufsberatungen jeweils doku mentierte Unzuverlässigkeit und extrem schwankende Leistungsfähigkeit er kläre. Eine eigentliche Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer sekundären Sucht bestehe jedoch nicht, wie auch Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach Alkohol- und Dro genkonsum. Die fehlende Motiva tion, sich beruflich zu integrieren, sei auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit somit nicht ein geschränkt .
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht für bezüglich Gehör und Verletzungspotential adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Limitierend sei in den letzten Ja hren vor allem der hohe K onsum verschiedener Substanzen gewesen, welche r vor allem die Zuverlässig keit des Versicherten erheblich beeinträchtige. Es bestehe kein sekundäres Suchtleiden und dem Versicherten sei der Substanzentzug dauerhaft zumutbar (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.2).
Aufg rund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von ei ner insbesondere seit dem letzten Gutachten des A.___ vom Jahr 2008 (Urk. 10/78) im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die wiederholten, auch psychiatrischen Hospitalisationen seien auf den Substanz konsum zurückzuführen (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.3). 3. 4
G.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, von der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___, stellte im Bericht vom 13. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/172 S. 1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
schwerer Morbus
Crohn (erstmals diagnostiziert im März 2011) -
Status nach zweimaliger Dünndarmresektion nach intestinalem hä morrhagischem Infarkt 2005 -
Therapie mit Remicade und Prednison seit dem 23. März 2011 -
wiederholte Gastrointestinalblutungen 2011 unter Marcoumar und Aspirin 2 .
thromboembolische Erkrankung -
rezidivierende venöse und arterielle Thrombose unklarer Ursache -
Status nach Thrombose von Vena
iliaca ext. und Vena
femoralis
communis rechts mit Lungenembolien am 26. Februar 2011 -
Status nach ausgedehnten venösen und arteriellen Thrombosen (Vena
mesenterica
superior, Vena
portae und Vena
lienalis, Ver schluss Aorta iliaca
externa links und Aorta femoralis links) 2005 -
Status nach Lungenembolie 2009 -
Thrombophilie -Abklärung wiederholt unauffällig -
Dauertherapie mit ASS und Marcoumar 3.
p rimäre Polyglobulie -
JAK 2-V617F Mutation negativ, E rythropoietin normal (2006 und 2010) -
Hepatosplenomegalie 4 .
r eaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Marcoumar und ASS, 2008; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
V erdacht auf Folliculitis
scleroticans
nuchae (Acne
keloidalis
nuchae) -
differenzialdiagnostisch Folliculitis et Perifolliculitis
capitis
abscen des et suffodiens Hoffmann 2.
Gehörstörung links mehr als rechts bei Status nach rezidivierender Otitis media .
Beim Versicherten bestünden mehrere schwerwiegende Probleme, unter ande rem ein schwerer Morbus Crohn mit rezidivierenden anämisiserenden Blutun gen, unter Blutverdünnung bei einer primären Polyglobulie mit Status nach zweimal ausgedehnten Thrombosen venös und arteriell sowie mehrfachen aus gedehnten Darmresektionen, sodass nun ein Kurzdarmsyndrom vorliege. Zudem bestehe eine reaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch und es seien Hospi talisationen in der C.___ erfolgt.
Mit einer Maximaltherapie, nämlich einem anti-TNF-Medikament namens Remi cade, habe eine einigermassen stabile Situation des Morbus Crohn herge stellt werden können . Allerdings brauche es wahrscheinlich nur minimale Läsi onen, damit es unter doppelter Blutverdünnung bei Status nach thromboembo lischen Ereignissen wieder zu Gastrointestinalblutungen komme (Urk. 10/167 S. 1) .
Der Versicherte sei stark verunsichert und fühle sich nicht in der Lage, eine regu läre 100%ige Anstellung anzutreten, obwohl sowohl er als auch seine Fa milie froh wären, wenn er eine Tagesstruktur hätte . Dem Versicherten soll t e ge holfen werden, eine geeignete Anstellung zu finden, wobei eine solche nur in einem geschützten Rahmen und lediglich in einem 50%igen Pensum möglich sei. Obwohl er überall von Fachleuten psychiatrisch, gestroenterologisch, inter nistisch und dermatologisch betreut werde, sei die Situation als instabil einzu stufen. Erneute Probleme und damit verbundene unvorhersehbare Hospitalisati onen könnten zu mehrtägigen Arbeitsausfällen führen (Urk. 10/167 S. 2 i.V.m . Urk. 10/172 S. 1 am Ende). 3.5
F.___, bei welcher sich der Versicherte seit dem 5. Juli 2011 in Behandlung befindet, empfahl im Arztzeugnis vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) eine feste Beschäftigung, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass eine solche in einem 100%igen Pensum nicht zumutbar sei, weil er unter unberechenbaren Blutstüh len bei Morbus Crohn leide, blutverdünnende, häufig kontrollbedürftige Medi kamente einnehme und deshalb häufig ins Spital oder in die Arztpraxis gehen müsse.
Deshalb sei eine leichte, flexible Beschäftigung,
wie zum Beispiel Heimarbeit, mit einem Pensum von 40 bis 50 %
zumutbar, wünschenswert und durchzu halten. 3.6
Im Bericht vom 11. April 2012 an die Rechtsvertreterin des Versicherten
hielt die C.___ fest, es bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25), eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25) und eine Störung durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F12.1). Gemäss den Unterlagen habe der Versicherte wenigstens gelegentlich auch Ecstasy und Kokain konsumiert, wobei nicht beurteilt werden könne, in wie weit bezüglich dieser beiden Substanzen ebenfalls eine Störung vorliege. Zusammenfassend sei die Diagnose einer Poly toxikomanie (ICD-10: F19) zu stellen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1) .
In wie weit die Sucht Folge einer psychischen Störung sei, könne nicht beurteilt werden. Ein dauerhafter Substanzentzug sei prinzipiell zumutbar, wobei die Frage offen bleiben müsse, ob dies realistisch sei (Urk. 3/3 S. 1-2 Ziff. 2-3) .
Ob nach einem Entzug aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit vor liege, hänge davon ab, in wie weit die depressive Störung nach der Behandlung der Suchterkrankung imponiere und eine Intelligenzminderung vorliege. Vo rausgesetzt den Fall, dass eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 (IQ unter 70) vorliege, und unter Annahme einer chronischen depressiven Störung be stehe eine Arbeitsfähigkeit von d eutlich unter 50 %
(Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4). 4. 4.1
Das A.___ -Gutachten (Urk. 10/152) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/152 S. 23 ff .
Ziff. 6). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten für die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. 4.2
Gegen die internistische Begutachtung des A.___ wendet der Versicherte im Wesent lichen ein, er sei gemäss den Beurteilungen von G.___ und F.___ infolge des vorhandenen Morbus Crohn
höchstens
i n einem geschützten Rah men zu 50 % a rbeitsfähig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gastroenterologe
G.___ den Morbus Crohn als unter Remicade einigermassen stabilisiert beurteilte und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers, mithin auf dessen subjektive Einschätzung zurückführte, ohne objektiv zu begründen, dass und weshalb aus medizinischer Sicht nur eine 50%ige Tätigkeit und nur eine solche im geschützten Rahmen zumutbar sein sollte.
Das Gleiche gilt für die Ausführungen von F.___ . Auch sie vermochte nicht genügend zu begr ünden, warum aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung und der Arztbesuche lediglich eine 5 0 % ige Arbeitsfähigkeit vorlie gen soll .
Es
ist vielmehr entsprechend dem A.___ -Gutachten und im Einklang mit den vor handenen Verlaufsberichten festzuhalten, dass nach einer ersten Phase, in wel cher es infolge des Morbus Crohn zu re z idivierenden und anämisierenden Blu tungen kam, dank der erfolgreichen Behandlung mit Remicade eine stabile Si tuation erreicht werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass allfällige rezidi vierende Stuhlabgänge nicht zwingend einen geschützten Rahmen, sondern le diglich einen ungehinderten Zugang zur Toilette erfordern (vgl. Urk. 2 S. 2 Abs. 2). Die Notwendigkeit einer intensiven ärztlichen Betreuung vermag somit keine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen.
Dass der bei der Erstellung des A.___ -Gutachtens für die internistische und allge meinmedizinische Fallführung verantwortliche (Urk. 10/152 S. 26)
H.___, Facharzt für Innere Medizin, im Gegensatz zum behandelnden Gastro enterologen über keinen Facharzttitel für Gastroenterologie verfügt, vermag entgegen der Beurteilung des Versicherten (Urk. 1 S. 6 Ziff.
10) die Beurteilung des A.___
auch nicht in Zweifel zu ziehen. Denn auch ein Facharzt für Innere Medizin ist durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und inwiefern sich die diag nostizierte Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt. 4.3
Auch gegen die psychiatrische Begutachtung des A .___ wendet der Ve rsicherte ein, er sei gemäss den Beurteilungen der C.___ höchstens in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 11).
Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) eine remittierte depressive Störung diag nostiziert und wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass mittels Ps y chotherapie, Psychopharmakotherapie und Familientherapie eine 100%i g e Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/129 S. 1 am Ende; Urk. 10/129 S. 5 Ziff.
E. 1.7 am Ende), als widersprüchlich und unverständlich. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass mit dem Wort „geschützt e “ entsprechend der erfolgten Fragestellung eigentlich eine „behinderungsangepasste “ Tätigkeit gemeint ge wesen ist.
Zum im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte n Arztbericht der C.___ vom 11. April 2012 (Urk. 3/3) ist zunächst festzuhalten, dass dieser
die Anforderun gen der Rechtsprechung an die Beweiskraft eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfüllt, da sich I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nicht auf allseitige, eige ne
Untersuchungen des Versicherten, sondern lediglich auf bereits vorhandene Unterlagen
stützt (Urk. 3/3 S. 2 am Ende). I.___ stellt Fragen auf, ohne diese jedoch zu beantworten und die von ihm
postulierte, auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit beruht
auf d en
lediglich hypothetisch gestellten Diagnosen einer Intelli genzminderung und einer aktiven chronischen d epressiven Störung (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4), für deren Vorliegen weder im A .___ -Gutachten noch in den sonstigen Arztberichten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.
Auch im Zusammenhang mit der gestellten Diagnose einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19) wies I.___ ausdrücklich darauf hin, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Sucht Folge einer psychischen Störung sei (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2 am Anfang). Diesbezüglich ist jedoch gemäss de r psychiatrischen Beur teilung im A .___ -Gutachten davon auszugehen, dass zwar ein schädlicher Ge brauch von Alkohol, C annabis und Kokain vorliegt, dass indes keine Hinweise auf eine damit zusammenhängende Erkrankung bestehen (Urk. 10/152 S. 18 Ziff. 4.1.4 am Ende). D as für die Annahme eine r invalidisierenden Wirkung der Alkohol- und Drogensucht erforderliche Kriterium des Kausalzusammenhangs mit einer Erkrankung (vgl. obige E. 1 .3) ist somit nicht erfüllt. 4.4
Das Gutachten des A .___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern ins besondere auch auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der A .___ -Gutachter kann da her abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten entsprechend der vo m A .___ vorgenommenen Beurteilung eine Tätigkeit, in der auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht genommen wird, die keine Verletzungsgefahr in sich birgt und bei der er freien Zugang zur Toilette hat, uneingeschränkt möglich und zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Die IV-Stelle hat es unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weil sie sich auf den Standpunkt stellte, es liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). Indes ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer mit der Schwerhörigkeit und der thromboembolischen Erkran kung, die eine Dauerkoagulation erfordert und im Rahmen des Morbus Crohn zu starken Blutungen führen kann, doch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die einen Einfluss auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zu zustimmen, dass er die Ausbildung zum Isolierspengler aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. 5.2
Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Er werbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3
Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt und beja hendenfalls, ob das Valideneinkommen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 zu be messen ist. Denn selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der Anspruch auf eine Invaliden rente geben könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 77‘000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversiche rungen vom 17. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer in diesem Jahr 24 Jahre alt war, ist das Valideneinkommen auf 80 % des Betrags, mithin auf Fr. 61‘600.-- festzusetzen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5‘133.-- ent spricht. Dieses Einkommen liegt über dem für 24jährige Isolierspengler mit ab geschlossener Lehrabschlussprüfung gemäss Anhang 10 zum Gesamtarbeitsver trag im Schweizerischen Isoliergewerbe im Jahr 2012 vorgesehenen Mindest lohn von Fr. 59‘150.--, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Ta bellenlohn abgestellt werden kann.
Verglichen mit dem Bruttolohn für Männer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1 S. 26, Kategorie 4, einfache und repetitive Arbeiten; umgerechnet auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnindexerhöhung bei Männern von 101,7 Punkten gegenüber 100 Punkten im Jahr 2010) von Fr. 5‘196.-- im Monat oder Fr. 62‘352.-- im Jahr, ergibt sich selbst beim maximal zulässigen (BGE 126 V 75), hier aber nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von nur 24 %. Dami t hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als richtig, und die Be schwerde ist abzuweisen . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd in diesem Verfahren auf Fr. 7 00.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 6 1, Urk. 10/63 und Urk. 10/ 65-66) Verhä ltnisse des Versi cherten ab und liess ihn am 10. Juni 2008 durch das A.___, B.___ in ternistisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2008, Urk. 10/78) . In der Folge gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2009 Kostengutsprache für ein ausbildungsvorbereitendes Arbeitstraining und für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA (Urk. 10/91 S. 1). Da der Versicherte infolge körperlicher und insbesondere psy chischer Probleme während der Massnahme vermehrt abwesend war (Urk. 10/102 S. 3 Ziff. 7), wurde die b erufliche Massnahme A nfang 2010 abgebrochen (Urk. 10/102 S. 10 am Anfang). Vom
4. bis 29. Januar und vom
3. bis 19. Februar 2010 erfolgte n stati o näre Aufenthalt e in der C.___ (C.___; Urk. 10/104 und Urk. 10/129 S. 2 Ziff.
E. 10 wiederum teilweise in der C.___ aufhielt (Urk. 10/129 S. 2 Ziff.
E. 15 . März 201 2 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertre ten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst (Urk. 4 und 6-8), am 30 . April 2012 Beschwerde erheben und beantrage n, es sei en ihm Lei st ungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtli cher Hin sicht liess er die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung b eantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Eingabe vom 25 . Mai 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwer de abweisung und mit Verfügung vom 1 . Juni 2012
(Urk. 11) wurde n dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 9 . Juni 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und am 2 7. August 201 2 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Ein rei chung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00457 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Y.___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich diese substituiert durch Z.___ Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1988, bezog ab 1993 aufgrund einer Hörverminde rung beidseits nach chronischer Otitis media
wiederholt Leistungen der Invali denversicherung, zu Beginn in Form von Sprachunterricht und später im Rahmen einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 10/8 ff.) . In der Folge erhielt er Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 10/30 ff.) und es wurden die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Isolierspengler und für die Berufsschule für Hörgeschädigte übernommen (Urk. 10/38 ff.) .
Kurz nach Beginn der Lehre musste de m Versicherten
wegen multiple r
Darmnek rosen ein Grossteil des Dünndarms reseziert werden (Urk. 10/48 S. 11 -14) . Da er sich in der Folge nicht mehr vollständig erhol t e, musste die begon nene Lehre abgebrochen werden (Urk. 10/47) .
Am 16. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente
(Urk. 10 / 53 S. 6 Ziff. 7 .8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 10/57-59 Urk. 10/62 und Urk. 10/64), erwerblichen (Urk. 10/60) und
me dizinischen (Urk. 10/ 6 1, Urk. 10/63 und Urk. 10/ 65-66) Verhä ltnisse des Versi cherten ab und liess ihn am 10. Juni 2008 durch das A.___, B.___ in ternistisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2008, Urk. 10/78) . In der Folge gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2009 Kostengutsprache für ein ausbildungsvorbereitendes Arbeitstraining und für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA (Urk. 10/91 S. 1). Da der Versicherte infolge körperlicher und insbesondere psy chischer Probleme während der Massnahme vermehrt abwesend war (Urk. 10/102 S. 3 Ziff. 7), wurde die b erufliche Massnahme A nfang 2010 abgebrochen (Urk. 10/102 S. 10 am Anfang). Vom
4. bis 29. Januar und vom
3. bis 19. Februar 2010 erfolgte n stati o näre Aufenthalt e in der C.___ (C.___; Urk. 10/104 und Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3) und vom 29. Mä rz bis 28. Juni 2010 erfolgte in der beruflichen Abklärungsstelle
D.___ eine berufliche Abklärung (Urk. 10/110 ff.), wobei sich der Versicherte vom 30. März bis 22. April 2 0 10 wiederum teilweise in der C.___ aufhielt (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3) .
Mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 10/124) wurden die beruf lichen Massnahmen abgeschlos sen
und der separate Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt .
Am 17. Mai 2011 liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch das A.___ internis tisch, psyc hiatrisch und otorhinolaryngolog isch begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011, Urk. 10/152, nachfolgend „ A.___ -Gutachten“ genannt) . Nach erfolgtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 10/155 ff.) verneinte die I V-Stelle mit Verfügung vom
15. März 2012 (Urk. 2) einen Lei st ungsanspruch, da keine Inva lidität vorliege. 2.
Gegen die Verfügung vom 15 . März 201 2 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertre ten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst (Urk. 4 und 6-8), am 30 . April 2012 Beschwerde erheben und beantrage n, es sei en ihm Lei st ungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtli cher Hin sicht liess er die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung b eantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Eingabe vom 25 . Mai 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwer de abweisung und mit Verfügung vom 1 . Juni 2012
(Urk. 11) wurde n dem Be schwer de führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 9 . Juni 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und am 2 7. August 201 2 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Ein rei chung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, er sei entsprechend der Beurteilung durch das
A.___ in einer leidensange passten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Ungeeignet seien Tätigkeiten, die ein uneingeschränktes Hörvermögen voraussetz t en sowie verletzungsgefährdete Beschäftigungen und solche mit Störlärm . Limitierend seien invaliditätsfremde Gründe, wie ein hoher Substanzgebrauch diverser Suchtmittel sowie fehlende Motivation. Da ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege, sei ein dauerhafter Substanzentzug zumutbar (Urk. 2 S. 1 am Ende). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das A .___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Arztberichte der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) und 11. April 2012 (Urk. 3/3), der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___ vom 8.
(Urk. 10/167) und 13. September 2011
(Urk. 10/172) sowie von F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit vorliege und diese nur in einem geschützten Rahmen verwertbar sei
(Urk. 1 S. 3- 6 Ziff .
1-1 1 und Urk. 12). F alls die Beschwerde nicht ohne W eiteres gutge heissen werden könne, sei der Fall nicht ohne ergänzende Erklärung zu erledi gen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Ausserdem sei bei der Berechnung des Validenein kommens zu berücksichtigen, dass die Lehrabbrüche in den Jahren 2005 und 2009 medizinisch begründet gew esen seien (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 12). 2.3
Obwohl das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ohne nähere Spezifi zierung auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautet, ergibt sich aus dem Verfügungstext, in dem ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei der An spruch auf eine Invalidenrente geprüft worden, dass einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Das Gleiche gilt für die Beschwerdeschrift (Urk. 1). Trotz des Antrags auf Zuspre chung von Leistungen der Invalidenversicherung lässt sich den übrigen Ausführungen entnehmen, dass ausser dem Rentenanspruch zurzeit keine wei teren invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Diskussion stehen.
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversiche rung zusteht. 3. 3.1
Die C.___, wo der Versicherte vom 4. bis 29. Januar, vom 3. bis 19. Februar und vom 30. März bis 2 2. April 2010 hospitalisiert war, stellte im Bericht vom 26. August 2010
folgende Diagnosen (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt leichte Episode, gegenwär tig remittiert (ICD-10: F33.4), bestehend seit ca. 2005 2.
Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), beste hend seit ca. 2008 3.
u nklare Thromboseneigung mit Status nach hämorrhagischem Dünndar minfarkt bei Thrombos e der oberen Mesenterialvene
2005 4.
Gehörstörung links mehr als recht s nach Otitis media Operation 1992; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
l atenter Eisenmangel 2.
Spitzfüsse beidseits 3.
Stat us nach Dünndarminvagination 2009 4.
Status n ach erosiver
Antrumgastritis
2009 5.
bekannte E rythrozytose unklarer Genese 2005.
Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei durch die Störung von Konzentration und Aufmerk samkeit sowie die mangelhafte Fähigkeit zur Tagesstrukturierung eine kontinu ierliche Arbeitstätigkeit schwer ausgeführt werden könne (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7) .
Unter entsprechender psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Be handlung, Familientherapie und eine r umfangreiche n
somatische n Abklärung
könne eine Steiger ung der Arbeitsmotivation und – k ontinuität erreicht werden, womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz er zielt
werden könne. Zur Klärung und Beurteilung der konkret auftretenden motivati onalen und prozessbezogenen Schwierigkeiten sei eine geschützte Lehre unter professionellem, engmaschigem Job-Coaching sinnvoll (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7-9). 3.2
Während der vom 29. März bis 28. Juni 2010 im D.___ erfolgten Abklärung zeigte sich, dass die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten vollständig im Freizeitbereich lagen und er wenig Interess e an beruflichen Tätigkeiten hatt e
(Urk. 10/121 S. 3 am Anfang) . D ie mangelnde Präsenz und häufige Stimmungs- und Motivationsschwankungen hätten jegliche Aussicht auf Erfolg der be rufli chen Massnahme verhindert . Der Versicherte solle deshalb zunächst, z.B. über ein Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste, begleitet durch eine regelmässig stattfindende Psycho- und Suchttherapie, Präsenz und Stabilität erreichen. Wenn er nicht ernsthaft und intensiv am eigenen Verhalten arbeite, sei ein weiterer Misserfolg vorprogrammiert (Urk. 10/121 S. 8 am Anfang) . 3.3
Das A.___ stellte im Gutachten vom 27. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/152 S. 22 Ziff. 5) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
bekannte absolute Erythrozytose unklarer Genese (EC-Plasma-Volu men-Untersuchung 2006) -
Knochenmarkpunktion ohne Hinweis für myeloproliferative
Neo - pla sie (Oktober 2005) -
keine Hinweise für Thalassaemie -
leichte, grössenkonstante Splenomegalie seit 2005 -
Lebersteatose -
Status nach Dünndarmresektion wegen Nekrose im Rahmen splanch nischer Throm bosen unklarer Ätiologie 2005 bei Status nach multiplen Thrombosen der Vena
iliaca
externa und Vena
femoralis
communis rechts -
erneute Lungenembolie im Februar 2011 nach Absetzen des Marco umars (Hämatologie E.___) -
Dauerantikoagulation mit Marcoumar (ICD-10: Z92.1) 2.
pantonale kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.8) -
bei Zustand nach radikaler Mastoido-Epitympanektomie links am 3. April 1992 -
bei chronischer Otitis media links mit Cholesteatom (ICD-10: H71) -
Mittelohrrevision links bei Rezidivcholesteatom 1997 3.
Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.5); B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) 2.
schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F10.1/12.1/14.1) 3.
Morbus Crohn (ICD-10: K50.1) -
erstmals diagnostiziert im März 2011 in der Gastroenterologie des E.___ -
seither Behandlung mit Remicade und Prednison 4 .
Zustand nach Adenotomie und Parazentese rechts am 18. Februar 1992.
Aus somatischer Sicht bestehe beim Versicherten eine gut dokumentierte Situa tion bezüglich bekannter, absoluter Erythrozytose und der Neigung zur Bildung von Thrombosen. Der Versicherte benötige unbedingt eine lebenslängliche Dau erantikoagulation . Durch das Grundleiden an sich sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine gewisse Einschränkung bestehe jedoch durch die Einnahme der Dauera ntikoagulation; aufgrund der hohen Blutungsneigung könne der Versicherte keine gefährdenden Tätigkeiten ausführen, bei welchen Verlet zungsgefahr bestehe. Der Morbus Crohn manifestiere sich vor allem durch anale Blutungen, welche durch die orale Antikoagulation mitbedingt seien. Unter der Behandlung mit Remicade und Prednison habe sich auf der Symptomebene of fenbar eine Remission eingestellt und der Versicherte weise kein erheblich pa thologisches Stuhlverhalten mehr auf. Die Arbeitsfähigkeit sei beim behandelten Grundleiden somit nicht eingeschränkt (Urk. 10/152 S. 23 Ziff. 6.2).
Aus otorhinolaringologischer Sicht könn t e n beim Versicherten die bekannte pantonale, kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach verschiedenen Voroperationen und die Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts bestätigt werden. Betreffend Arbeitsfähigkeit resultierten keine quantitativen Einschrän kungen, qualitativ seien jedoch Arbeiten mit gezieltem Richtungshören und Tä tigkeiten mit gehörsgefährdendem Lärm oder Störlärm ungeeignet. Die Gleich gewichtsfunk t ionen seien hingegen unauffällig (Urk. 10/152 S. 23-24 Ziff. 6.2) .
Aus psychiatrischer Sicht könne auf der affektiven Ebene eine gegenwärtig remit tierte, rezidivierende depressive Störung festgestellt werden. Daneben sei der Versicherte vor allem im Langzeitverlauf durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain limitiert. Er konsumiere seit Jahren erhebli che Mengen dieser drei Stoffe, was die in den Berufsberatungen jeweils doku mentierte Unzuverlässigkeit und extrem schwankende Leistungsfähigkeit er kläre. Eine eigentliche Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer sekundären Sucht bestehe jedoch nicht, wie auch Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach Alkohol- und Dro genkonsum. Die fehlende Motiva tion, sich beruflich zu integrieren, sei auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit somit nicht ein geschränkt .
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht für bezüglich Gehör und Verletzungspotential adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Limitierend sei in den letzten Ja hren vor allem der hohe K onsum verschiedener Substanzen gewesen, welche r vor allem die Zuverlässig keit des Versicherten erheblich beeinträchtige. Es bestehe kein sekundäres Suchtleiden und dem Versicherten sei der Substanzentzug dauerhaft zumutbar (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.2).
Aufg rund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von ei ner insbesondere seit dem letzten Gutachten des A.___ vom Jahr 2008 (Urk. 10/78) im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die wiederholten, auch psychiatrischen Hospitalisationen seien auf den Substanz konsum zurückzuführen (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.3). 3. 4
G.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, von der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___, stellte im Bericht vom 13. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/172 S. 1) : A.
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
schwerer Morbus
Crohn (erstmals diagnostiziert im März 2011) -
Status nach zweimaliger Dünndarmresektion nach intestinalem hä morrhagischem Infarkt 2005 -
Therapie mit Remicade und Prednison seit dem 23. März 2011 -
wiederholte Gastrointestinalblutungen 2011 unter Marcoumar und Aspirin 2 .
thromboembolische Erkrankung -
rezidivierende venöse und arterielle Thrombose unklarer Ursache -
Status nach Thrombose von Vena
iliaca ext. und Vena
femoralis
communis rechts mit Lungenembolien am 26. Februar 2011 -
Status nach ausgedehnten venösen und arteriellen Thrombosen (Vena
mesenterica
superior, Vena
portae und Vena
lienalis, Ver schluss Aorta iliaca
externa links und Aorta femoralis links) 2005 -
Status nach Lungenembolie 2009 -
Thrombophilie -Abklärung wiederholt unauffällig -
Dauertherapie mit ASS und Marcoumar 3.
p rimäre Polyglobulie -
JAK 2-V617F Mutation negativ, E rythropoietin normal (2006 und 2010) -
Hepatosplenomegalie 4 .
r eaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Marcoumar und ASS, 2008; B.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
V erdacht auf Folliculitis
scleroticans
nuchae (Acne
keloidalis
nuchae) -
differenzialdiagnostisch Folliculitis et Perifolliculitis
capitis
abscen des et suffodiens Hoffmann 2.
Gehörstörung links mehr als rechts bei Status nach rezidivierender Otitis media .
Beim Versicherten bestünden mehrere schwerwiegende Probleme, unter ande rem ein schwerer Morbus Crohn mit rezidivierenden anämisiserenden Blutun gen, unter Blutverdünnung bei einer primären Polyglobulie mit Status nach zweimal ausgedehnten Thrombosen venös und arteriell sowie mehrfachen aus gedehnten Darmresektionen, sodass nun ein Kurzdarmsyndrom vorliege. Zudem bestehe eine reaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch und es seien Hospi talisationen in der C.___ erfolgt.
Mit einer Maximaltherapie, nämlich einem anti-TNF-Medikament namens Remi cade, habe eine einigermassen stabile Situation des Morbus Crohn herge stellt werden können . Allerdings brauche es wahrscheinlich nur minimale Läsi onen, damit es unter doppelter Blutverdünnung bei Status nach thromboembo lischen Ereignissen wieder zu Gastrointestinalblutungen komme (Urk. 10/167 S. 1) .
Der Versicherte sei stark verunsichert und fühle sich nicht in der Lage, eine regu läre 100%ige Anstellung anzutreten, obwohl sowohl er als auch seine Fa milie froh wären, wenn er eine Tagesstruktur hätte . Dem Versicherten soll t e ge holfen werden, eine geeignete Anstellung zu finden, wobei eine solche nur in einem geschützten Rahmen und lediglich in einem 50%igen Pensum möglich sei. Obwohl er überall von Fachleuten psychiatrisch, gestroenterologisch, inter nistisch und dermatologisch betreut werde, sei die Situation als instabil einzu stufen. Erneute Probleme und damit verbundene unvorhersehbare Hospitalisati onen könnten zu mehrtägigen Arbeitsausfällen führen (Urk. 10/167 S. 2 i.V.m . Urk. 10/172 S. 1 am Ende). 3.5
F.___, bei welcher sich der Versicherte seit dem 5. Juli 2011 in Behandlung befindet, empfahl im Arztzeugnis vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) eine feste Beschäftigung, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass eine solche in einem 100%igen Pensum nicht zumutbar sei, weil er unter unberechenbaren Blutstüh len bei Morbus Crohn leide, blutverdünnende, häufig kontrollbedürftige Medi kamente einnehme und deshalb häufig ins Spital oder in die Arztpraxis gehen müsse.
Deshalb sei eine leichte, flexible Beschäftigung,
wie zum Beispiel Heimarbeit, mit einem Pensum von 40 bis 50 %
zumutbar, wünschenswert und durchzu halten. 3.6
Im Bericht vom 11. April 2012 an die Rechtsvertreterin des Versicherten
hielt die C.___ fest, es bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25), eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25) und eine Störung durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F12.1). Gemäss den Unterlagen habe der Versicherte wenigstens gelegentlich auch Ecstasy und Kokain konsumiert, wobei nicht beurteilt werden könne, in wie weit bezüglich dieser beiden Substanzen ebenfalls eine Störung vorliege. Zusammenfassend sei die Diagnose einer Poly toxikomanie (ICD-10: F19) zu stellen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1) .
In wie weit die Sucht Folge einer psychischen Störung sei, könne nicht beurteilt werden. Ein dauerhafter Substanzentzug sei prinzipiell zumutbar, wobei die Frage offen bleiben müsse, ob dies realistisch sei (Urk. 3/3 S. 1-2 Ziff. 2-3) .
Ob nach einem Entzug aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit vor liege, hänge davon ab, in wie weit die depressive Störung nach der Behandlung der Suchterkrankung imponiere und eine Intelligenzminderung vorliege. Vo rausgesetzt den Fall, dass eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 (IQ unter 70) vorliege, und unter Annahme einer chronischen depressiven Störung be stehe eine Arbeitsfähigkeit von d eutlich unter 50 %
(Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4). 4. 4.1
Das A.___ -Gutachten (Urk. 10/152) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/152 S. 23 ff .
Ziff. 6). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten für die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. 4.2
Gegen die internistische Begutachtung des A.___ wendet der Versicherte im Wesent lichen ein, er sei gemäss den Beurteilungen von G.___ und F.___ infolge des vorhandenen Morbus Crohn
höchstens
i n einem geschützten Rah men zu 50 % a rbeitsfähig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gastroenterologe
G.___ den Morbus Crohn als unter Remicade einigermassen stabilisiert beurteilte und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers, mithin auf dessen subjektive Einschätzung zurückführte, ohne objektiv zu begründen, dass und weshalb aus medizinischer Sicht nur eine 50%ige Tätigkeit und nur eine solche im geschützten Rahmen zumutbar sein sollte.
Das Gleiche gilt für die Ausführungen von F.___ . Auch sie vermochte nicht genügend zu begr ünden, warum aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung und der Arztbesuche lediglich eine 5 0 % ige Arbeitsfähigkeit vorlie gen soll .
Es
ist vielmehr entsprechend dem A.___ -Gutachten und im Einklang mit den vor handenen Verlaufsberichten festzuhalten, dass nach einer ersten Phase, in wel cher es infolge des Morbus Crohn zu re z idivierenden und anämisierenden Blu tungen kam, dank der erfolgreichen Behandlung mit Remicade eine stabile Si tuation erreicht werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass allfällige rezidi vierende Stuhlabgänge nicht zwingend einen geschützten Rahmen, sondern le diglich einen ungehinderten Zugang zur Toilette erfordern (vgl. Urk. 2 S. 2 Abs. 2). Die Notwendigkeit einer intensiven ärztlichen Betreuung vermag somit keine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen.
Dass der bei der Erstellung des A.___ -Gutachtens für die internistische und allge meinmedizinische Fallführung verantwortliche (Urk. 10/152 S. 26)
H.___, Facharzt für Innere Medizin, im Gegensatz zum behandelnden Gastro enterologen über keinen Facharzttitel für Gastroenterologie verfügt, vermag entgegen der Beurteilung des Versicherten (Urk. 1 S. 6 Ziff.
10) die Beurteilung des A.___
auch nicht in Zweifel zu ziehen. Denn auch ein Facharzt für Innere Medizin ist durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und inwiefern sich die diag nostizierte Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt. 4.3
Auch gegen die psychiatrische Begutachtung des A .___ wendet der Ve rsicherte ein, er sei gemäss den Beurteilungen der C.___ höchstens in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 11).
Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) eine remittierte depressive Störung diag nostiziert und wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass mittels Ps y chotherapie, Psychopharmakotherapie und Familientherapie eine 100%i g e Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/129 S. 1 am Ende; Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7 Abs. 2 und Ziff.
1.8-9). Insofern er scheint die im selben Bericht enthaltene Angabe, wonach lediglich bei einer geschützten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erzielbar sei (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7 am Ende), als widersprüchlich und unverständlich. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass mit dem Wort „geschützt e “ entsprechend der erfolgten Fragestellung eigentlich eine „behinderungsangepasste “ Tätigkeit gemeint ge wesen ist.
Zum im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte n Arztbericht der C.___ vom 11. April 2012 (Urk. 3/3) ist zunächst festzuhalten, dass dieser
die Anforderun gen der Rechtsprechung an die Beweiskraft eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfüllt, da sich I.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nicht auf allseitige, eige ne
Untersuchungen des Versicherten, sondern lediglich auf bereits vorhandene Unterlagen
stützt (Urk. 3/3 S. 2 am Ende). I.___ stellt Fragen auf, ohne diese jedoch zu beantworten und die von ihm
postulierte, auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit beruht
auf d en
lediglich hypothetisch gestellten Diagnosen einer Intelli genzminderung und einer aktiven chronischen d epressiven Störung (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4), für deren Vorliegen weder im A .___ -Gutachten noch in den sonstigen Arztberichten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.
Auch im Zusammenhang mit der gestellten Diagnose einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19) wies I.___ ausdrücklich darauf hin, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Sucht Folge einer psychischen Störung sei (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2 am Anfang). Diesbezüglich ist jedoch gemäss de r psychiatrischen Beur teilung im A .___ -Gutachten davon auszugehen, dass zwar ein schädlicher Ge brauch von Alkohol, C annabis und Kokain vorliegt, dass indes keine Hinweise auf eine damit zusammenhängende Erkrankung bestehen (Urk. 10/152 S. 18 Ziff. 4.1.4 am Ende). D as für die Annahme eine r invalidisierenden Wirkung der Alkohol- und Drogensucht erforderliche Kriterium des Kausalzusammenhangs mit einer Erkrankung (vgl. obige E. 1 .3) ist somit nicht erfüllt. 4.4
Das Gutachten des A .___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern ins besondere auch auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der A .___ -Gutachter kann da her abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten entsprechend der vo m A .___ vorgenommenen Beurteilung eine Tätigkeit, in der auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht genommen wird, die keine Verletzungsgefahr in sich birgt und bei der er freien Zugang zur Toilette hat, uneingeschränkt möglich und zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Die IV-Stelle hat es unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weil sie sich auf den Standpunkt stellte, es liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). Indes ist zu beachten, dass der Be schwerdeführer mit der Schwerhörigkeit und der thromboembolischen Erkran kung, die eine Dauerkoagulation erfordert und im Rahmen des Morbus Crohn zu starken Blutungen führen kann, doch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die einen Einfluss auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zu zustimmen, dass er die Ausbildung zum Isolierspengler aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. 5.2
Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Er werbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.3
Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt und beja hendenfalls, ob das Valideneinkommen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 zu be messen ist. Denn selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der Anspruch auf eine Invaliden rente geben könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 77‘000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversiche rungen vom 17. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer in diesem Jahr 24 Jahre alt war, ist das Valideneinkommen auf 80 % des Betrags, mithin auf Fr. 61‘600.-- festzusetzen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5‘133.-- ent spricht. Dieses Einkommen liegt über dem für 24jährige Isolierspengler mit ab geschlossener Lehrabschlussprüfung gemäss Anhang 10 zum Gesamtarbeitsver trag im Schweizerischen Isoliergewerbe im Jahr 2012 vorgesehenen Mindest lohn von Fr. 59‘150.--, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Ta bellenlohn abgestellt werden kann.
Verglichen mit dem Bruttolohn für Männer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1 S. 26, Kategorie 4, einfache und repetitive Arbeiten; umgerechnet auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnindexerhöhung bei Männern von 101,7 Punkten gegenüber 100 Punkten im Jahr 2010) von Fr. 5‘196.-- im Monat oder Fr. 62‘352.-- im Jahr, ergibt sich selbst beim maximal zulässigen (BGE 126 V 75), hier aber nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von nur 24 %. Dami t hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als richtig, und die Be schwerde ist abzuweisen . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd in diesem Verfahren auf Fr. 7 00.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt