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IV.2012.00424

Massgeblichkeit des Gutachtens, aufgrund dessen eine befristete Rente zugesprochen wurde. Den vorhandenen Berichten der behandlenden Ärzte und Institutionen kann nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert bzw. in der Folge wieder verschlechtert hat. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

X.___, geboren

1950, arbeitete vom 1 8. September 1992 bis 28. Februar 2007 als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/17). Die Kündigung erfolgte am 28. November 2006 durch den Arbeitgeber unter Angabe eines gestörten Vertrauensverhältnisses (Urk. 6/18 S. 2 i.V.m . Urk. 6/17 und Urk. 6/18 S. 1).

Am 2. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/1 und Urk. 6/29), persönlichen (Urk. 6/3 und

Urk. 6/4), medizinischen (Urk. 6/15-16, Urk. 6/20, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) und beruflichen (Urk. 6/17-18) Verhältnisse des Vers icherten ab und liess ihn am 1. September 2010 durch Dr. med . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, psychiatrisch untersuchen (Psychiatrisch -psychotherapeutisches Gutachten vom 2 1. Februar 2011, Urk. 6/37).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügun g vom 8. März 2012 (Urk.

2) vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrads zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1), e s sei ihm ab September 2008 weiterhin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 (Urk.

5) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Beschwerdeabweisung.

Mit Replik vom 1 3. Juni 2012 (Urk.

12) stellte der Versicherte für den Fall, dass keine unbefristete Rente zugesprochen werden könne, eventualiter den Antrag, es seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Zudem reichte er einen Arztbe richt von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, ein (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 (Urk.

14) wurde dem Versicherten die unent geltliche Prozessführung gewährt, und am 2 5. Juli 2012 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E . 1b mit Hinweisen) Art. 88a

der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjeni gen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle stützte die mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk.

2) erfolgte Zuspra che der befristeten ganzen Invalidenrente fü r den Zeitraum vom 1. ? November 2007 bis zum 3 1. August 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) und die Beurteilungen der medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Mai (Urk. 6/38 S. 4) und 5. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5 am Anfang). 2.2

Dagegen wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Auffassung des Gutachters ab September 2008 nicht verbessert, weshalb ihm auch ab jenem Zeitpunkt

die

ganze Invalidenrente weiter auszurichten sei. D em Ar ztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2012 sei zudem zu entnehmen, dass er von Januar bis Ende Okto ber 2011 mit Mühe versucht habe zu arbeiten, aber leider ohne Erfolg. Deshalb bestehe seit Oktober 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12-13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende August 2008 erfolgte Rentenauf hebung rechtens war oder ob d er Beschwerdefü hrer für einen länge ren Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenr ente hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, wies in seiner B eurteilung für die Krankentaggeldversicherung vom Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 14-17) auf einen im Grossen und Ganzen regelrechten somatischen Befund hin. Der neurologi sche Befund sei mit Ausnahme eines feinschlägigen Tremors und einer diskreten Sensibilitätsstörung an den Beinen durchwegs normal, weshalb somatisch keine Arbeitsunfähig keit vorliege (Urk. 6/24 S. 16 Ziff. 2) . 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner B eurteilung vom 1 2 . Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 6-8) eine agitierte mittel schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und, differenzialdiagnostisch, eine Anpassungsstörung mit Depression nach Kündi gung der Arbeitsstelle (ICD-10: F43.20; Urk. 6/24 S. 7 am Ende).

Aufgrund des agitierten depressiven Zustand s bildes sei der Versicherte nicht in der Lage, in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zu ar beiten. Die Arbeitsfähigkeit werde verunmöglicht durch die depressiven Symp tome wie Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Ängste, ver bunden mit Agitiertheit und Unruhe.

Unter einer fachärztlichen Behandlung sollte nach Erreichen einer Remission der depressiven Symptomatik in einigen Monaten eine Teilzeit tätigkeit zumut bar sein. Da sich der Versicherte durch seine korrekte und fleissige Arbeitsein stellung definiere und grundsätzlich motiviert sei, wieder zu arbeiten, sei eine entsprechend frühe Wiedereingliederung erstrebenswert. Zudem soll t e eine fachärztliche psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden, und eine Erhöhung der antidepressiven Medikation könne den Heilungsprozess beschleu nigen. Die Prognose hänge massgeblich davon ab, ob der V ersicherte nach Ver besserung des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitstätigkeit finden könne, da er sich über die Arbeit definiere. Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit würde sich sehr negativ auf den weiteren Verlauf auswirken und das Abgleiten in eine Chronizität begünstigen (Urk. 6/24 S. 8). 3. 3

Das D.___,

wo der Versicherte vom 31. März bis 28.

Mai 2008 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung war, diag nostizierte im Bericht vom 2 9. August 2008 (Urk. 6/24 S. 9 ff.) eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Während der Behandlung seien eine leichte Reduktion der Depression, eine Reduktion des sozialen Rückzugs sowie der Spannungskopfschmerzen und eine Steigerung des Aktivitätsniveaus er reicht worden. Der Versicherte sei am 2 8. Mai 2008 mittelgradig gebessert, aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung entlassen worden. Prognostisch ungünstig seien die fortschreitende Chronifizierung und die fehlende Selbstwirksamkeitserwartung. Dem Versicher ten sei empfohlen worden, den sozialen Rückzug zu reduzieren, sich regelmäs sig sportlich zu betätigen und sich in eine psychotherapeutische Nachbehand lung zu begeben (Urk. 6/24 S. 12) . 3. 4

Dr. A.___, bei dem sich der Versicherte seit dem 2 1. Dezember 2006 in Behand lung befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1 -5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Gastritis und lumbospondylogene Schmerzen, be stehend seit 2006 (Urk. 6/24 S. 2 Ziff. 1.1).

Der Versicherte gebe an, seit der am 2 8. November 2006 erfolgten Kündigung an depressive r Stimmung, innere r Unruhe, Gefühl en der Minderwertigkeit, Hilf s

- und Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle n, Müdigkeit, verminderte r

Kon zentrations

- und Entscheidungsfähigkeit, sinnlose m Gedankenkreisen, Schlaf störungen und Appetitverminderung zu leiden. Es erfolgten eine medikamentöse Therapie und Gespräche. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe seit dem 21. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/24 S. 3 Ziff. 1.4-6) . Die Art und das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung impli zierten eine 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb

höchstens mit einer Einsatzfähigkeit von 20 bis 40 % gerechnet werden könne (Urk. 6/24 S. 4 Ziff. 1.9) . 3.5

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem p sychiatrisch-psychotherapeutischen Gut achten vom 2 1. Februar 2011 eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bestehend seit Juni 2008, bei Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) infolge der im November 2006 erfolgten Kündigung des Arbeitsplatzes (Urk. 6/37 S. 9 Ziff. 4) .

Aufgrund der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben des Versicherten und der Akten sei davon auszugehen, dass die in folge der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2006 aufgetretene An passungsstörung (ICD-10: F43.2) für die Zeit vom 2 8. November 2006 bis einige Monate nach der von Dr. C.___ am 6 . Juni 2007 erfolgten Untersuchung (Urk. 6/24 S. 6 ff.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von ausser häuslicher Tätigkeit begründet habe. Retrospektiv sei aufgrund einer fehlenden fachärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass bis zur tagesklinischen Behandlung vom 3 1. März bis 2 8. Mai 2008 i m D.___ (Urk. 6/24 S. 9-13) keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auf grund der teilstationäre n

Hospitalisation gelte die Einschätzung von Dr. C.___ bis zum Ende der tagesklinischen Behandlung im D.___ am 2 8. Mai 2008 .

Für die Zeit ab Juni 2008 sei hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10: F34.1 zu stellen. Eine Dysthymia und die damit erklärbaren gering ausgeprägten und vor allem weitgehend im rein Subjektiven verbleibenden Defizite begründeten keine relevante längerfris tige Arbeitsunfähigkeit. Es seien zudem keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzu mutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (z.B. durch krankheits bedingt fehlende Ressourcen oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbei t ung innerpsychischer Konflikte; Urk. 6/37 S. 13). 3. 6

Im Arztbericht vom 1 4. April 2012 (Urk.

13) attestierte Dr. A.___ eine starke Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Diese sei einge treten, nachdem er von Januar bis Ende Oktober 2011 mit Mühe –

jedoch ohne Erfolg

– versucht habe zu arbeiten . Der Versicherte leide weiterhin und stärker an depressiver Stimmung, er sei erschöpft und immer müde, traurig, nervös, habe Angst, sei besorgt und leide an innerer Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es erfolge eine Behandlung mit Antidepressiva, und alle 1 bis 2 Wochen erfolgten Gespräche mit dem Versicherten in seiner Muttersprache. Der allgemeine und der psychische Zustand implizierten seit Oktober 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Je nach Verlauf werde die Anmeldung des Versicherten in einem psychiatrischen Zentrum oder in ei nem Spital erfolgen. 4. 4.1

Die Begutachtung von Dr. Z.___ (Urk. 6/37) beruht auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art,

berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehen d erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. Dr. Z.___ legte aufgrund der durchgeführten Tests, insbesondere aufgrund des MADRS-Tests, der eine objektive Beurteilung der subjektiv beri chteten Symp tome erlaubt (vgl. Urk. 6/37 S. 8), und in Würdigung der Akten überzeugend dar, dass spätestens seit dem Abschluss der Behandlung in der

D.___ Ende Mai 2008 die Diagnose einer depressiven Episode, auch einer solchen nur leichten Grades, nicht mehr gerechtfertigt ist. Daran ändert nichts, dass die D.___ dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Behandlung trotz der attestierten Besserung des Gesundheitszustandes weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Denn einerseits kann diese Beurteilung, selbst wenn sie beim Abschluss der Behandlung zugetroffen haben sollte, nicht für längere Zeit Gültigkeit beanspruchen, ohne dass eine weitere Behandlung oder Kontrolle stattgefunden hat, und anderseits leuchtet die Schlussfolgerung von Dr . Z.___, es liege nur eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Dysthymie vor, gerade angesichts der Tatsache, dass nach der Behandlung in der

D.___ keine psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, ohne Weiteres ein.

Das Gleiche gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5). Dr. A.___ ist praktischer Arzt und nicht Facharzt für Psychi atrie und als behandelnder Hausarzt zudem seinem Patienten verpflichtet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gut achten von Dr. Z.___ lag beim Beschwerdeführer keines der für die Diagnose einer depressiven Episode erforderlichen Symptome in zureichender Schwere beziehungsweise ausreichend lang vor. Die Ausführungen von Dr. A.___ mit den geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die kaum begründet ist, kommen gegen die gutachterliche Be urteilung nicht an. 4. 2

Der Versicherte macht unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab November 2011 erneut verschlechtert. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Zusammenhang mit der angege benen Verschlechterung de s Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers keine ge naue Diagnose stellte und nicht spezifizierte, welche Medikamente der Versi cherte einnimmt. Die erwähnten Symptome entsprechen im Wesentli chen den bereits im Bericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5) Genannten. Da indes trotz der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszu standes, die seit Oktober 2011, also seit gut einem halben Jahr an dauere, keine spezifische fachärztliche Behandlung erfolgte, sondern die haus ärztliche Betreu ung und die Abgabe von Antidepressiva als ausreichend erach tet wurde, ist - auch in Beachtung der Ausführungen im Gutachten von Dr. Z.___ zur erfor derlichen Schwere und Dauer der depressiven Symtome

- eine die Arbeitsfähig keit massgeblich beeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Sollte sich, wie Dr. A.___ im Brief vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) anführte, bei einer weiteren Verschlechterung eine psychiatrische Behandlung oder gar eine Hospitalisierung als angezeigt erweisen, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden. 4. 3

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten entsprechend der vo n Dr . Z.___ vorgenommenen Beurteilung per Ende Mai 2008 verbessert hat, und ab dann keine Invalidität mehr vor gelegen hat, weshalb die Befristung der zugespr ochenen ganze Rente bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.6) richtig war. Die angefochtene Verfügung ist somit korrekt, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und in diesem Verfahren auf Fr. 600.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

14) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 .

X.___, geboren

1950, arbeitete vom 1 8. September 1992 bis 28. Februar 2007 als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/17). Die Kündigung erfolgte am 28. November 2006 durch den Arbeitgeber unter Angabe eines gestörten Vertrauensverhältnisses (Urk. 6/18 S. 2 i.V.m . Urk. 6/17 und Urk. 6/18 S. 1).

Am 2. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/1 und Urk. 6/29), persönlichen (Urk. 6/3 und

Urk. 6/4), medizinischen (Urk. 6/15-16, Urk. 6/20, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) und beruflichen (Urk. 6/17-18) Verhältnisse des Vers icherten ab und liess ihn am 1. September 2010 durch Dr. med . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, psychiatrisch untersuchen (Psychiatrisch -psychotherapeutisches Gutachten vom 2 1. Februar 2011, Urk. 6/37).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügun g vom 8. März 2012 (Urk.

2) vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrads zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E . 1b mit Hinweisen) Art. 88a

der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjeni gen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1), e s sei ihm ab September 2008 weiterhin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 (Urk.

5) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Beschwerdeabweisung.

Mit Replik vom 1 3. Juni 2012 (Urk.

12) stellte der Versicherte für den Fall, dass keine unbefristete Rente zugesprochen werden könne, eventualiter den Antrag, es seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Zudem reichte er einen Arztbe richt von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, ein (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 (Urk.

14) wurde dem Versicherten die unent geltliche Prozessführung gewährt, und am 2 5. Juli 2012 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle stützte die mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk.

2) erfolgte Zuspra che der befristeten ganzen Invalidenrente fü r den Zeitraum vom 1. ? November 2007 bis zum 3 1. August 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) und die Beurteilungen der medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Mai (Urk. 6/38 S. 4) und 5. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5 am Anfang).

E. 2.2 Dagegen wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Auffassung des Gutachters ab September 2008 nicht verbessert, weshalb ihm auch ab jenem Zeitpunkt

die

ganze Invalidenrente weiter auszurichten sei. D em Ar ztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2012 sei zudem zu entnehmen, dass er von Januar bis Ende Okto ber 2011 mit Mühe versucht habe zu arbeiten, aber leider ohne Erfolg. Deshalb bestehe seit Oktober 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12-13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende August 2008 erfolgte Rentenauf hebung rechtens war oder ob d er Beschwerdefü hrer für einen länge ren Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenr ente hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, wies in seiner B eurteilung für die Krankentaggeldversicherung vom Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 14-17) auf einen im Grossen und Ganzen regelrechten somatischen Befund hin. Der neurologi sche Befund sei mit Ausnahme eines feinschlägigen Tremors und einer diskreten Sensibilitätsstörung an den Beinen durchwegs normal, weshalb somatisch keine Arbeitsunfähig keit vorliege (Urk. 6/24 S. 16 Ziff. 2) . 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner B eurteilung vom 1 2 . Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 6-8) eine agitierte mittel schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und, differenzialdiagnostisch, eine Anpassungsstörung mit Depression nach Kündi gung der Arbeitsstelle (ICD-10: F43.20; Urk. 6/24 S. 7 am Ende).

Aufgrund des agitierten depressiven Zustand s bildes sei der Versicherte nicht in der Lage, in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zu ar beiten. Die Arbeitsfähigkeit werde verunmöglicht durch die depressiven Symp tome wie Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Ängste, ver bunden mit Agitiertheit und Unruhe.

Unter einer fachärztlichen Behandlung sollte nach Erreichen einer Remission der depressiven Symptomatik in einigen Monaten eine Teilzeit tätigkeit zumut bar sein. Da sich der Versicherte durch seine korrekte und fleissige Arbeitsein stellung definiere und grundsätzlich motiviert sei, wieder zu arbeiten, sei eine entsprechend frühe Wiedereingliederung erstrebenswert. Zudem soll t e eine fachärztliche psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden, und eine Erhöhung der antidepressiven Medikation könne den Heilungsprozess beschleu nigen. Die Prognose hänge massgeblich davon ab, ob der V ersicherte nach Ver besserung des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitstätigkeit finden könne, da er sich über die Arbeit definiere. Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit würde sich sehr negativ auf den weiteren Verlauf auswirken und das Abgleiten in eine Chronizität begünstigen (Urk. 6/24 S. 8). 3. 3

Das D.___,

wo der Versicherte vom 31. März bis 28.

Mai 2008 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung war, diag nostizierte im Bericht vom 2 9. August 2008 (Urk. 6/24 S. 9 ff.) eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Während der Behandlung seien eine leichte Reduktion der Depression, eine Reduktion des sozialen Rückzugs sowie der Spannungskopfschmerzen und eine Steigerung des Aktivitätsniveaus er reicht worden. Der Versicherte sei am 2 8. Mai 2008 mittelgradig gebessert, aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung entlassen worden. Prognostisch ungünstig seien die fortschreitende Chronifizierung und die fehlende Selbstwirksamkeitserwartung. Dem Versicher ten sei empfohlen worden, den sozialen Rückzug zu reduzieren, sich regelmäs sig sportlich zu betätigen und sich in eine psychotherapeutische Nachbehand lung zu begeben (Urk. 6/24 S. 12) . 3. 4

Dr. A.___, bei dem sich der Versicherte seit dem 2 1. Dezember 2006 in Behand lung befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1 -5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Gastritis und lumbospondylogene Schmerzen, be stehend seit 2006 (Urk. 6/24 S. 2 Ziff. 1.1).

Der Versicherte gebe an, seit der am 2 8. November 2006 erfolgten Kündigung an depressive r Stimmung, innere r Unruhe, Gefühl en der Minderwertigkeit, Hilf s

- und Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle n, Müdigkeit, verminderte r

Kon zentrations

- und Entscheidungsfähigkeit, sinnlose m Gedankenkreisen, Schlaf störungen und Appetitverminderung zu leiden. Es erfolgten eine medikamentöse Therapie und Gespräche. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe seit dem 21. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/24 S. 3 Ziff. 1.4-6) . Die Art und das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung impli zierten eine 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb

höchstens mit einer Einsatzfähigkeit von 20 bis 40 % gerechnet werden könne (Urk. 6/24 S. 4 Ziff. 1.9) . 3.5

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem p sychiatrisch-psychotherapeutischen Gut achten vom 2 1. Februar 2011 eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bestehend seit Juni 2008, bei Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) infolge der im November 2006 erfolgten Kündigung des Arbeitsplatzes (Urk. 6/37 S. 9 Ziff. 4) .

Aufgrund der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben des Versicherten und der Akten sei davon auszugehen, dass die in folge der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2006 aufgetretene An passungsstörung (ICD-10: F43.2) für die Zeit vom 2 8. November 2006 bis einige Monate nach der von Dr. C.___ am 6 . Juni 2007 erfolgten Untersuchung (Urk. 6/24 S. 6 ff.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von ausser häuslicher Tätigkeit begründet habe. Retrospektiv sei aufgrund einer fehlenden fachärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass bis zur tagesklinischen Behandlung vom 3 1. März bis 2 8. Mai 2008 i m D.___ (Urk. 6/24 S. 9-13) keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auf grund der teilstationäre n

Hospitalisation gelte die Einschätzung von Dr. C.___ bis zum Ende der tagesklinischen Behandlung im D.___ am 2 8. Mai 2008 .

Für die Zeit ab Juni 2008 sei hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10: F34.1 zu stellen. Eine Dysthymia und die damit erklärbaren gering ausgeprägten und vor allem weitgehend im rein Subjektiven verbleibenden Defizite begründeten keine relevante längerfris tige Arbeitsunfähigkeit. Es seien zudem keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzu mutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (z.B. durch krankheits bedingt fehlende Ressourcen oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbei t ung innerpsychischer Konflikte; Urk. 6/37 S. 13). 3. 6

Im Arztbericht vom 1 4. April 2012 (Urk.

13) attestierte Dr. A.___ eine starke Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Diese sei einge treten, nachdem er von Januar bis Ende Oktober 2011 mit Mühe –

jedoch ohne Erfolg

– versucht habe zu arbeiten . Der Versicherte leide weiterhin und stärker an depressiver Stimmung, er sei erschöpft und immer müde, traurig, nervös, habe Angst, sei besorgt und leide an innerer Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es erfolge eine Behandlung mit Antidepressiva, und alle 1 bis 2 Wochen erfolgten Gespräche mit dem Versicherten in seiner Muttersprache. Der allgemeine und der psychische Zustand implizierten seit Oktober 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Je nach Verlauf werde die Anmeldung des Versicherten in einem psychiatrischen Zentrum oder in ei nem Spital erfolgen. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Begutachtung von Dr. Z.___ (Urk. 6/37) beruht auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art,

berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehen d erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. Dr. Z.___ legte aufgrund der durchgeführten Tests, insbesondere aufgrund des MADRS-Tests, der eine objektive Beurteilung der subjektiv beri chteten Symp tome erlaubt (vgl. Urk. 6/37 S. 8), und in Würdigung der Akten überzeugend dar, dass spätestens seit dem Abschluss der Behandlung in der

D.___ Ende Mai 2008 die Diagnose einer depressiven Episode, auch einer solchen nur leichten Grades, nicht mehr gerechtfertigt ist. Daran ändert nichts, dass die D.___ dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Behandlung trotz der attestierten Besserung des Gesundheitszustandes weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Denn einerseits kann diese Beurteilung, selbst wenn sie beim Abschluss der Behandlung zugetroffen haben sollte, nicht für längere Zeit Gültigkeit beanspruchen, ohne dass eine weitere Behandlung oder Kontrolle stattgefunden hat, und anderseits leuchtet die Schlussfolgerung von Dr . Z.___, es liege nur eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Dysthymie vor, gerade angesichts der Tatsache, dass nach der Behandlung in der

D.___ keine psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, ohne Weiteres ein.

Das Gleiche gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5). Dr. A.___ ist praktischer Arzt und nicht Facharzt für Psychi atrie und als behandelnder Hausarzt zudem seinem Patienten verpflichtet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gut achten von Dr. Z.___ lag beim Beschwerdeführer keines der für die Diagnose einer depressiven Episode erforderlichen Symptome in zureichender Schwere beziehungsweise ausreichend lang vor. Die Ausführungen von Dr. A.___ mit den geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die kaum begründet ist, kommen gegen die gutachterliche Be urteilung nicht an. 4. 2

Der Versicherte macht unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab November 2011 erneut verschlechtert. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Zusammenhang mit der angege benen Verschlechterung de s Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers keine ge naue Diagnose stellte und nicht spezifizierte, welche Medikamente der Versi cherte einnimmt. Die erwähnten Symptome entsprechen im Wesentli chen den bereits im Bericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5) Genannten. Da indes trotz der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszu standes, die seit Oktober 2011, also seit gut einem halben Jahr an dauere, keine spezifische fachärztliche Behandlung erfolgte, sondern die haus ärztliche Betreu ung und die Abgabe von Antidepressiva als ausreichend erach tet wurde, ist - auch in Beachtung der Ausführungen im Gutachten von Dr. Z.___ zur erfor derlichen Schwere und Dauer der depressiven Symtome

- eine die Arbeitsfähig keit massgeblich beeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Sollte sich, wie Dr. A.___ im Brief vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) anführte, bei einer weiteren Verschlechterung eine psychiatrische Behandlung oder gar eine Hospitalisierung als angezeigt erweisen, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden. 4. 3

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten entsprechend der vo n Dr . Z.___ vorgenommenen Beurteilung per Ende Mai 2008 verbessert hat, und ab dann keine Invalidität mehr vor gelegen hat, weshalb die Befristung der zugespr ochenen ganze Rente bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.6) richtig war. Die angefochtene Verfügung ist somit korrekt, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und in diesem Verfahren auf Fr. 600.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

14) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00424 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___, geboren

1950, arbeitete vom 1 8. September 1992 bis 28. Februar 2007 als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/17). Die Kündigung erfolgte am 28. November 2006 durch den Arbeitgeber unter Angabe eines gestörten Vertrauensverhältnisses (Urk. 6/18 S. 2 i.V.m . Urk. 6/17 und Urk. 6/18 S. 1).

Am 2. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/1 und Urk. 6/29), persönlichen (Urk. 6/3 und

Urk. 6/4), medizinischen (Urk. 6/15-16, Urk. 6/20, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) und beruflichen (Urk. 6/17-18) Verhältnisse des Vers icherten ab und liess ihn am 1. September 2010 durch Dr. med . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, psychiatrisch untersuchen (Psychiatrisch -psychotherapeutisches Gutachten vom 2 1. Februar 2011, Urk. 6/37).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügun g vom 8. März 2012 (Urk.

2) vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrads zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1), e s sei ihm ab September 2008 weiterhin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2012 (Urk.

5) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Beschwerdeabweisung.

Mit Replik vom 1 3. Juni 2012 (Urk.

12) stellte der Versicherte für den Fall, dass keine unbefristete Rente zugesprochen werden könne, eventualiter den Antrag, es seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Zudem reichte er einen Arztbe richt von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, ein (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 (Urk.

14) wurde dem Versicherten die unent geltliche Prozessführung gewährt, und am 2 5. Juli 2012 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E . 1b mit Hinweisen) Art. 88a

der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjeni gen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle stützte die mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk.

2) erfolgte Zuspra che der befristeten ganzen Invalidenrente fü r den Zeitraum vom 1. ? November 2007 bis zum 3 1. August 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 6/37) und die Beurteilungen der medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Mai (Urk. 6/38 S. 4) und 5. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5 am Anfang). 2.2

Dagegen wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Auffassung des Gutachters ab September 2008 nicht verbessert, weshalb ihm auch ab jenem Zeitpunkt

die

ganze Invalidenrente weiter auszurichten sei. D em Ar ztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2012 sei zudem zu entnehmen, dass er von Januar bis Ende Okto ber 2011 mit Mühe versucht habe zu arbeiten, aber leider ohne Erfolg. Deshalb bestehe seit Oktober 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12-13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende August 2008 erfolgte Rentenauf hebung rechtens war oder ob d er Beschwerdefü hrer für einen länge ren Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenr ente hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, wies in seiner B eurteilung für die Krankentaggeldversicherung vom Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 14-17) auf einen im Grossen und Ganzen regelrechten somatischen Befund hin. Der neurologi sche Befund sei mit Ausnahme eines feinschlägigen Tremors und einer diskreten Sensibilitätsstörung an den Beinen durchwegs normal, weshalb somatisch keine Arbeitsunfähig keit vorliege (Urk. 6/24 S. 16 Ziff. 2) . 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner B eurteilung vom 1 2 . Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 6-8) eine agitierte mittel schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und, differenzialdiagnostisch, eine Anpassungsstörung mit Depression nach Kündi gung der Arbeitsstelle (ICD-10: F43.20; Urk. 6/24 S. 7 am Ende).

Aufgrund des agitierten depressiven Zustand s bildes sei der Versicherte nicht in der Lage, in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zu ar beiten. Die Arbeitsfähigkeit werde verunmöglicht durch die depressiven Symp tome wie Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Ängste, ver bunden mit Agitiertheit und Unruhe.

Unter einer fachärztlichen Behandlung sollte nach Erreichen einer Remission der depressiven Symptomatik in einigen Monaten eine Teilzeit tätigkeit zumut bar sein. Da sich der Versicherte durch seine korrekte und fleissige Arbeitsein stellung definiere und grundsätzlich motiviert sei, wieder zu arbeiten, sei eine entsprechend frühe Wiedereingliederung erstrebenswert. Zudem soll t e eine fachärztliche psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden, und eine Erhöhung der antidepressiven Medikation könne den Heilungsprozess beschleu nigen. Die Prognose hänge massgeblich davon ab, ob der V ersicherte nach Ver besserung des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitstätigkeit finden könne, da er sich über die Arbeit definiere. Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit würde sich sehr negativ auf den weiteren Verlauf auswirken und das Abgleiten in eine Chronizität begünstigen (Urk. 6/24 S. 8). 3. 3

Das D.___,

wo der Versicherte vom 31. März bis 28.

Mai 2008 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung war, diag nostizierte im Bericht vom 2 9. August 2008 (Urk. 6/24 S. 9 ff.) eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Während der Behandlung seien eine leichte Reduktion der Depression, eine Reduktion des sozialen Rückzugs sowie der Spannungskopfschmerzen und eine Steigerung des Aktivitätsniveaus er reicht worden. Der Versicherte sei am 2 8. Mai 2008 mittelgradig gebessert, aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbe handlung entlassen worden. Prognostisch ungünstig seien die fortschreitende Chronifizierung und die fehlende Selbstwirksamkeitserwartung. Dem Versicher ten sei empfohlen worden, den sozialen Rückzug zu reduzieren, sich regelmäs sig sportlich zu betätigen und sich in eine psychotherapeutische Nachbehand lung zu begeben (Urk. 6/24 S. 12) . 3. 4

Dr. A.___, bei dem sich der Versicherte seit dem 2 1. Dezember 2006 in Behand lung befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1 -5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Gastritis und lumbospondylogene Schmerzen, be stehend seit 2006 (Urk. 6/24 S. 2 Ziff. 1.1).

Der Versicherte gebe an, seit der am 2 8. November 2006 erfolgten Kündigung an depressive r Stimmung, innere r Unruhe, Gefühl en der Minderwertigkeit, Hilf s

- und Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühle n, Müdigkeit, verminderte r

Kon zentrations

- und Entscheidungsfähigkeit, sinnlose m Gedankenkreisen, Schlaf störungen und Appetitverminderung zu leiden. Es erfolgten eine medikamentöse Therapie und Gespräche. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe seit dem 21. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/24 S. 3 Ziff. 1.4-6) . Die Art und das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung impli zierten eine 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb

höchstens mit einer Einsatzfähigkeit von 20 bis 40 % gerechnet werden könne (Urk. 6/24 S. 4 Ziff. 1.9) . 3.5

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem p sychiatrisch-psychotherapeutischen Gut achten vom 2 1. Februar 2011 eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bestehend seit Juni 2008, bei Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) infolge der im November 2006 erfolgten Kündigung des Arbeitsplatzes (Urk. 6/37 S. 9 Ziff. 4) .

Aufgrund der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben des Versicherten und der Akten sei davon auszugehen, dass die in folge der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2006 aufgetretene An passungsstörung (ICD-10: F43.2) für die Zeit vom 2 8. November 2006 bis einige Monate nach der von Dr. C.___ am 6 . Juni 2007 erfolgten Untersuchung (Urk. 6/24 S. 6 ff.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von ausser häuslicher Tätigkeit begründet habe. Retrospektiv sei aufgrund einer fehlenden fachärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass bis zur tagesklinischen Behandlung vom 3 1. März bis 2 8. Mai 2008 i m D.___ (Urk. 6/24 S. 9-13) keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auf grund der teilstationäre n

Hospitalisation gelte die Einschätzung von Dr. C.___ bis zum Ende der tagesklinischen Behandlung im D.___ am 2 8. Mai 2008 .

Für die Zeit ab Juni 2008 sei hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10: F34.1 zu stellen. Eine Dysthymia und die damit erklärbaren gering ausgeprägten und vor allem weitgehend im rein Subjektiven verbleibenden Defizite begründeten keine relevante längerfris tige Arbeitsunfähigkeit. Es seien zudem keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzu mutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (z.B. durch krankheits bedingt fehlende Ressourcen oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbei t ung innerpsychischer Konflikte; Urk. 6/37 S. 13). 3. 6

Im Arztbericht vom 1 4. April 2012 (Urk.

13) attestierte Dr. A.___ eine starke Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Diese sei einge treten, nachdem er von Januar bis Ende Oktober 2011 mit Mühe –

jedoch ohne Erfolg

– versucht habe zu arbeiten . Der Versicherte leide weiterhin und stärker an depressiver Stimmung, er sei erschöpft und immer müde, traurig, nervös, habe Angst, sei besorgt und leide an innerer Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es erfolge eine Behandlung mit Antidepressiva, und alle 1 bis 2 Wochen erfolgten Gespräche mit dem Versicherten in seiner Muttersprache. Der allgemeine und der psychische Zustand implizierten seit Oktober 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Je nach Verlauf werde die Anmeldung des Versicherten in einem psychiatrischen Zentrum oder in ei nem Spital erfolgen. 4. 4.1

Die Begutachtung von Dr. Z.___ (Urk. 6/37) beruht auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art,

berücksichtigt die geklagten Beschwer den und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehen d erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. Dr. Z.___ legte aufgrund der durchgeführten Tests, insbesondere aufgrund des MADRS-Tests, der eine objektive Beurteilung der subjektiv beri chteten Symp tome erlaubt (vgl. Urk. 6/37 S. 8), und in Würdigung der Akten überzeugend dar, dass spätestens seit dem Abschluss der Behandlung in der

D.___ Ende Mai 2008 die Diagnose einer depressiven Episode, auch einer solchen nur leichten Grades, nicht mehr gerechtfertigt ist. Daran ändert nichts, dass die D.___ dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Behandlung trotz der attestierten Besserung des Gesundheitszustandes weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Denn einerseits kann diese Beurteilung, selbst wenn sie beim Abschluss der Behandlung zugetroffen haben sollte, nicht für längere Zeit Gültigkeit beanspruchen, ohne dass eine weitere Behandlung oder Kontrolle stattgefunden hat, und anderseits leuchtet die Schlussfolgerung von Dr . Z.___, es liege nur eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Dysthymie vor, gerade angesichts der Tatsache, dass nach der Behandlung in der

D.___ keine psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, ohne Weiteres ein.

Das Gleiche gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5). Dr. A.___ ist praktischer Arzt und nicht Facharzt für Psychi atrie und als behandelnder Hausarzt zudem seinem Patienten verpflichtet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gut achten von Dr. Z.___ lag beim Beschwerdeführer keines der für die Diagnose einer depressiven Episode erforderlichen Symptome in zureichender Schwere beziehungsweise ausreichend lang vor. Die Ausführungen von Dr. A.___ mit den geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die kaum begründet ist, kommen gegen die gutachterliche Be urteilung nicht an. 4. 2

Der Versicherte macht unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab November 2011 erneut verschlechtert. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Zusammenhang mit der angege benen Verschlechterung de s Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers keine ge naue Diagnose stellte und nicht spezifizierte, welche Medikamente der Versi cherte einnimmt. Die erwähnten Symptome entsprechen im Wesentli chen den bereits im Bericht vom 2 6. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5) Genannten. Da indes trotz der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszu standes, die seit Oktober 2011, also seit gut einem halben Jahr an dauere, keine spezifische fachärztliche Behandlung erfolgte, sondern die haus ärztliche Betreu ung und die Abgabe von Antidepressiva als ausreichend erach tet wurde, ist - auch in Beachtung der Ausführungen im Gutachten von Dr. Z.___ zur erfor derlichen Schwere und Dauer der depressiven Symtome

- eine die Arbeitsfähig keit massgeblich beeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Sollte sich, wie Dr. A.___ im Brief vom 1 4. April 2012 (Urk. 13) anführte, bei einer weiteren Verschlechterung eine psychiatrische Behandlung oder gar eine Hospitalisierung als angezeigt erweisen, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden. 4. 3

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versi cherten entsprechend der vo n Dr . Z.___ vorgenommenen Beurteilung per Ende Mai 2008 verbessert hat, und ab dann keine Invalidität mehr vor gelegen hat, weshalb die Befristung der zugespr ochenen ganze Rente bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.6) richtig war. Die angefochtene Verfügung ist somit korrekt, und die Beschwerde ist ab zuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und in diesem Verfahren auf Fr. 600.-- an zusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

14) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt