Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Maler mit Fähigkeits aus weis ( Urk. 8/4/5, Urk. 8/3/2) . Nach dem Abschluss seiner Lehre war er unter anderem als Maler, Verkäufer, Chauffeur, Badangestellter und Hauswart tätig ( Urk. 8/ 37/1-2 ). Am 21. Dezember 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression , welche seit 2003 psychotherapeutisch behandelt werde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.
8/9-11 , Urk. 8/37 , Urk. 8/41 ) und medizinischer ( Urk. 8/12, Urk. 8/16 , Urk. 8/29 ) Hinsicht . Am 8. April 2010 auf erlegte sie dem Versicherten mit Hin weis auf die Schadenminderungspflicht eine fachärztlich kontrollierte Alkohol abstinenz (Urk.
8/17) und teilte ihm am 20. April 2010 überdies mit, dass zur Zeit keine be ruflichen Eingliederungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 8/19).
Nachdem der Versicherte während sechs Monaten eine Alkoholabstinenz einge halten hatte (vgl. Urk. 8/29), gab die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das p sychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2011 ( Urk. 8/33) in Auftrag . Am 8.
August 2011 erging die Mit te i lung der IV-Stelle , wonach eine Arbeitsver mittlung mit Job Coaching zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 8/40).
Sodann h o lt e sie die Stellungnahme des Gutach ters Dr. Y.___ zur Kontrollkarte für Arbeitsun fähigkeit der Krankentaggeld versicherung Visana ( Urk. 8/38) vom 19.
Septem ber 2011 ( Urk. 8/44) ein. Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht ( Urk. 8/50). Dagegen erhob der Versicherte am 17.
Dezember 2011 Einwand ( Urk. 8/51).
Nach Prü fung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15.
Februar 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Renten begehrens ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 18. April 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 sei ihm eine ganze, even tuali ter eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ( Urk. 14) liess der Beschwerdeführer eine Stellung nahme von lic . phil. Z.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, Psycho therapie, vom 5. Juli 2012 ( Urk.
15) ein reichen . Am 28. August 2012 erklärte die Beschwerdegegne rin , sie verzichte auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva li den rente. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersu chten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___ , führte in seinem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2010 aus, er behandle den Beschwer deführer seit 8. September 2007 und stellte die Diagnosen mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) , erstmals manifest im Jahr 2007, seit her mit Unter brüchen , und Alkohlabhängigkeit (ICD-10: F10.21) , Pegeltrinken, seit dem statio nären Aufenthalt in B.___ im Juli 2008 kontrolliertes Trinken ( Urk. 8/12/1). Vom 15.
Dezember 2009 bis 3 1. Januar 2010 sei der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (Kategorie B) zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer im „geschützten Rahmen“ zu 50 % arbeitsfähig sein sollte (Urk.
8/12/2). 3.3
Nach einem Alkoholentzug im C.___ vom 6. bis 2 6. No vember 2007 , welcher komplikationslos verlaufen sei (Urk.
8/16/1 7-19 ) , war der Beschwerdeführer vom 2 6. November 2007 bis 8.
Feb ruar 2008 in der D.___ , Fachklinik für Alkohol- , Medikamenten- und Tabaka b hängige , hospitali siert ( Urk. 8/16/9). Die Psycho therapeutin FSP/SPV E.___ und Dr. med. F.___ , Oberarzt, von der D.___
stellten –
mit den psy chiatrischen Diagnosen des C.___ über ein stimmend ( Urk. 8/16/17) – in ihrem Austrittsbericht (Resümee) die Diag nosen (1) Alkohol abhängig keitssyndrom vom Typ des Pegel trinkens , in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), (2) mittel gradige depressive Episode, mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie (3) ana mnestisch bekannte Gastropathie und (4) differential diagnostisch (DD): soma tische Störung ( Urk. 8/16/9 ) . 3.4
Der Beschwerdeführer wurde vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 in der G.___ stationär behandelt. Nach einem kurzen Aufenthalt im H.___
wurde er auf der Depressions- und Angststation des G.___ aufgenommen (Urk.
8/29/6-7). Dem Austrittsbericht vom 2 0. August 2010 sind die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) zu entnehmen ( Urk. 8/29/6) .
3. 5 3. 5 .1
Gestützt auf das ausführliche Explorationsgespräch vom 2 0. April 2011, die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die vom Beschwerde führer mitgebrachten Unterlagen , insbesondere den Kurzaustrittsbericht des
G.___ , H.___ , vom 2 3. Juli 2010 und den Aus tritts bericht
des G.___ , Depressions- und Angststation, vom 2 0. August 2010 sowie den von ihm angeforderten Bericht von lic . phil. Z.___ zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin vom 10.
November 2010 ( Urk. 8/33/1) stellte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit: Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-ver meidenden, narziss tischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein Alkoholab hängig keitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD 10: F10.20) ( Urk. 8/33/15) . 3. 5 . 2
Bezüglich des Grads der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als Chauffeur oder Angestellter im Gebäudeunterhalt hielt Dr. Y.___ fest, auf grund der depressiven Symptomatik verbunden mit den Einschränkungen bedingt durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse aus fach ärztlich psychiatrischer Sicht von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Diese betrage medizinisch-theoretisch 50 % . Für ange passte Tätig keiten ohne Zeit- und Leistungsdruck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Aktu ell erledige der Beschwerdeführer die Hau s arbeit in ca. diesem Umfang ( Urk. 8/33/18). Entgegen der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ vo m März 2010 bestehe keine Notwendigkeit einer vollständig ange passten Tätigkeit im geschützten und b etreuten Rahmen ( Urk. 8/33/19). 3. 6
Gemäss der Stellungnahme des behandeln den Psychotherapeuten lic . phil. Z.___ ist der Beschwerdeführer mit seiner introvertierten, zurückgezogen-pas siven Art wenig kritik- und kontaktfähig, psychisch nur sehr begrenzt be lastbar, selbstunsicher und emotional höchst instabil. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Die diversen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers in den letzten Jahren – u. a. J.___ , K.___
– auch im geschützten Rahmen und mit re duzierten Pensen , seien aus gesundheitlichen Gründen allesamt gescheitert. Die vom Beschwerdeführer seit einigen Monaten übernommenen Arbeiten im Familien haushalt würden sich nach Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einem Umfang von höchstens 30 % bewegen. Arbeiten in einem Call Center als Bürohilfe und/oder Hauswart seien realitätsfremd. Entweder habe der Beschwerdeführer in diesen Tätigkeiten bereits negative Erfahrungen gesammelt oder der Druck wäre für ihn momentan eine zu grosse Belastung ( Urk. 3 S. 2) . Am 5. Juni 2012 erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ , dass sie grund sätz lich di e diagnostische Einschätzung des Gutachters
Dr. Y.___ teilen wür den. Beim Beschwerdeführer zeige sich (indes) momentan nicht das Bild einer leich ten bis mittel gradigen depressiven Erkrankung, sondern das Bild einer mittel gradigen bis zeitweisen schwer en depressiven Erkrankung (ICD-10: F32.2). Die Länge und Dauerhaftigkeit der depressiven Symptomatik rechtfertige auch die Dia gnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittel gradig de pressive Episode (ICD-10: F33.1). Bezüglich der Persönlichkeits störung des Be schwerde führers, sei der passiv-aggressive Anteil (ICD-10: F60.81) nach wie vor als wesentlich zu betrachten ( Urk. 15 S. 2). 4. 4.1
Dr. Y.___ erstattete seine Expertise vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/33) in Kenntnis der Vorakten und der vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf ge legten und von ihm beigezogenen Unterlagen ( Urk. 8/33/1, Urk. 8/33/3-8) sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/33/11-12) und in Auseinan der setzung mit d em Verhalten des Beschwerdeführers (insbes. Urk.
8/33/13-14) . Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gutachter Dr. Y.___
seine Persön lichkeit nicht vollständig erfasst habe ( Urk. 14 S. 4), wo bei er sich ins besondere auf den Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 bezieht. Er weist darauf hin, dass sich im Rahmen der von den Ärzten des G.___ diagnosti zierten kombinierten Persönlichkeitsstörung nar zisstische, passiv-aggressive und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsanteile ausgesprochen deutlich mani festiert hätten ( Urk. 14 S. 3). In seiner Beurteilung geht der Gutachter Dr. Y.___
auch auf den Austrittsbericht des G.___ vom 2 0. August 2010 ein ( Urk. 8 /33/17). Dif ferenzen zwischen der Einschätzung von Dr.
Y.___ und der Beur teilung des G.___ vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) zu begründen, sondern erklären sich vielmehr mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachungs auftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2013 vom 2 3. April 2013, E. 3). 4. 3
Bezüglich der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ a m 5. Juni 2012, dass sie grund sätzlich die diagnostische Einschätzung von Dr. Y.___ teilen würden. Beim Beschwerdeführer zeige sich momentan aber das Bild einer mittelgradigen bis zeitweise schweren depressi ven Er krankung (ICD-10: F32.2). D ie Aussage der behandelnden Psycho thera peuten vom 5 .
Juni 2012, wo nach momentan – also im Juni 2012 – gar eine mittelgradige bis zeitweise schwere depressive Er kran kung bestehe, vermag die Ein schätzung von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011, welche Grundlage für die ange fochtene Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 ( Urk.
2) bildete (insbes. Urk. 8/48/4-5),
nicht in Zweifel zu ziehen , denn
nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
A uf der Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Visana hatte Hausarzt Dr. I.___ zwar am 6. Juni 2011 und 1 1. Juli 2011 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getragen ( Urk. 8/ 38/1) . Für Dr. I.___ gilt diese Einschätzung indes bereits ab 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 8/38/1, vgl. auch den B ericht dieses Arztes vom 2 5. März 2010, Urk. 8/16/ 2). Ferner nennt er keine neuen Befunde. In Kenntnis dieser Einträge von Dr. I.___ erklärte der Gutachter Dr. Y.___ am 1 9. September 2011, dass er an seiner Beurteilung vom 2 0. Juni 2011 festhalte ( Urk. 8/44).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem beson deren Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 , E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 2 0. März 2006 , E. 5.4). Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ver mögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2 0. Juni 2010 ( Urk. 8/33) somit nicht zu schmälern. 4. 4
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht der geschützten Werkstatt K.___ eingeholt habe. Gemäss dem Bericht der be han delnden Ärzte habe der dortige Arbeitsversuch mit behinderungsangepassten Anforderungen zunächst als Chauffeur und hernach in der Werkstatt bereits schon nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. De r Umstand, dass der Besc hwerdeführer nicht einmal fähig gewesen sei , über längere Zeit in einer ge schützten Werkstatt arbeitstätig zu sein, sei weder vom Gutachter noch vom L.___ in di e Beurteilung einbezogen worden . Auf die Einschätzung des Gutach ters Dr. Y.___ kön ne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer nicht voll stän digen Grundlage beruhe . Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 ( Urk. 14 S. 4) . Anders als dort handelte es sich beim Einsatz des Beschwerde führers in der Werkstatt
K.___ indes nicht um eine leistungs orientierte berufliche Abklärung der Eidg . Invalidenversicherung . Vom 1. April bis 11. August 2010 sollte in der Werkstatt K.___ ein Arbe itstraining durchgeführt werden
( Urk. 8/41/6). Diese Information stand dem Gutachter Dr. Y.___ aufgrund der Akten und der Begutachtung des Beschwerdeführers zur Verfügung, so hatte er namentlich durch das Explorationsgespräch v om Umstand, dass der Beschwer deführer das Arbeitstraining abgebrochen hat te , Kenntnis ( Urk. 8/33/ 10 ) und es stand ihm ins besonde re auch der Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 über die dortige sta tionäre Behandlung des Be schwerdeführer wegen der problemati schen Situation am geschützten Arbeitsplatz in der Werkstatt K.___ ( Urk.
8/33/4-5) zur Ver fügung. 4.5
In seiner
Beurteilung nimmt Dr. Y.___ namentlich auch auf die Sucht er kran kung des Beschwerdeführers (Alkohol) und dessen stationäre Be han dlung im G.___ vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 Bezug. Einlässlich würdigt er den von ihm erhobenen Psychostatus ( Urk. 8/33/17) und setzt sich bei seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers namentlich auch mit der ab weichen den Auffassung des Hausarztes Dr. I.___ auseinander ( Urk. 8/33/19). Die Beurteilung von Dr. Y.___ wie auch dessen Einschätzung zur Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar begründet und schlüssig. Nachdem die Expertise von Dr. Y.___ auch den formellen Anforderung gemäss der Rechtsprechung vollauf genügt (E. 4.1), kommt seinem psychiatrischen Gut achten vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) voller Beweiswert zu. Mit Dr. Y.___ ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für angepasste Tätigkei ten ohne Zeit- und Leistungs druck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3. 5 .2). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich dies i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
B ezüglich des Valideneinkommes gilt es zu be rück sichtige n, dass der Beschwer deführ er zwar vom 2 4. April 1984 bis 23.
April 1987 erfolgreich eine Lehre zum Maler absolvierte ( Urk. 8/37/13), in diesem Beruf indes nur in den Jahr en 1987 bis 1989 temporär arbeitete ( Urk. 8/33/9). Daneben war er vom August 1987 bis Juli 1988 als Verkäufer für die M.___ AG tätig. In der Folge versah der Beschwer deführer eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten , wozu nament lich die Arbeit als Chauffeur, Mitarbeiter Unterhalt/Technik, Badange stellter und Haus wart gehörte. Die einzelnen Arbeitsstellen hatte er – mit Ausnahme der wäh rend rund neun Jahren ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Unter halt/Technik im N.___
– zumeist nur für einige Monaten oder wenige Jahre inne (Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk.
8/37 /1-2, IK Auszug vom 5.
Januar 2010, Urk. 8/10 ).
Mit Eingabe vom 30.
Juli 2012 lässt er vorbringen , dass sein Lohn seit 1999 kontinuierlich gesunken sei (Urk.
14 S.
5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesundheitsscha den im Jahr 1999 ei ngetreten wäre , und es ist für die Ermittlung des Validenein kommens
ebenso wenig vom im Jahr 1999 erzielten Verdienst auszugehen . Vielmehr erscheint die Vor gehensweise der Beschwerdegegnerin als sachgerecht, welche auch bezüglich des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bund esamtes für Statistik abstellte .
Wird das Valideneinkommen auf ta bel larischer Grundlage ermittelt , so sind für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevante persönliche und berufliche Faktoren mitzuberücksich tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2.
Juli 2007, E. 6.3.1, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerde führers und der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Chauf feur/ Maga ziner für die O.___ ( Urk. 8/11) und Hauswart für die P.___ ( Urk. 8/9) sowie die Q.___ ( Urk. 8/37/1) rechtfertig t es sich auf den Durch schnitt der Tabellenlöhne gemäss LSE 2008 TA7 Ziff. 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und LSE 2008 TA7 2008 Ziff. 35 (Reinigung und öffentliche Hygiene) von Fr. 4‘708.-- ( Fr. 5‘093.-- + Fr. 4‘323.-- : 2) abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 im Sektor 3 (Dienstleistungen) geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirt schaft 6/2013, S. 90, Tabelle B. 9.2) und der Nominallohnentwick lung für Männerlöhne (2009: 2,1; 2010: 0,7 [Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011])
resultiert ein hypothetisches Vali deneinkommen 2010 von Fr. 60‘554.85. 5. 3
Hinsichtlich des Invalideneinkommens kritisiert der Beschwerdeführer , e s sei nicht einsichtig, inwiefern sich die von der Berufsberatung angeführten mög li chen leidensbedingten Tätig keiten wie Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe oder Hauswart (vgl. Urk. 8/47) von denjenigen unterscheiden, die er vor Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübt habe ( Urk. 14 S. 5).
Z ur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkom men s stellte die Beschwerdegegnerin
indes nicht nur auf den Verdienst in diesen Berufen, sondern auf den Tabe llenlohn gemäss LSE 2008 TA 1 Ziff. 1 bis 93 (Zentralwert) ab, wobei sich im dem
Beschwer deführer noch zumutbaren 70%-Pensum ein Einkommen 2010 von Fr. 43‘166.95 ergab ( Urk. 8/47).
Damit muss nicht geprüft werden , ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem 70%-Pensum in den drei angeführten Berufen noch zumutbar ist . Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013, E 4.1.3) und damit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 38‘850.25 errechnete . 5. 4
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen :
Fr. 60‘554.85 und Invaliden einkommen : Fr. 38‘850.25) resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 21‘ 704 . 60 bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 6 % (35, 84 % ) , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2. 3 ). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/MPversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, ist gelernter Maler mit Fähigkeits aus weis ( Urk. 8/4/5, Urk. 8/3/2) . Nach dem Abschluss seiner Lehre war er unter anderem als Maler, Verkäufer, Chauffeur, Badangestellter und Hauswart tätig ( Urk. 8/ 37/1-2 ). Am 21. Dezember 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression , welche seit 2003 psychotherapeutisch behandelt werde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.
8/9-11 , Urk. 8/37 , Urk. 8/41 ) und medizinischer ( Urk. 8/12, Urk. 8/16 , Urk. 8/29 ) Hinsicht . Am 8. April 2010 auf erlegte sie dem Versicherten mit Hin weis auf die Schadenminderungspflicht eine fachärztlich kontrollierte Alkohol abstinenz (Urk.
8/17) und teilte ihm am 20. April 2010 überdies mit, dass zur Zeit keine be ruflichen Eingliederungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 8/19).
Nachdem der Versicherte während sechs Monaten eine Alkoholabstinenz einge halten hatte (vgl. Urk. 8/29), gab die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das p sychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2011 ( Urk. 8/33) in Auftrag . Am 8.
August 2011 erging die Mit te i lung der IV-Stelle , wonach eine Arbeitsver mittlung mit Job Coaching zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 8/40).
Sodann h o lt e sie die Stellungnahme des Gutach ters Dr. Y.___ zur Kontrollkarte für Arbeitsun fähigkeit der Krankentaggeld versicherung Visana ( Urk. 8/38) vom 19.
Septem ber 2011 ( Urk. 8/44) ein. Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht ( Urk. 8/50). Dagegen erhob der Versicherte am 17.
Dezember 2011 Einwand ( Urk. 8/51).
Nach Prü fung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15.
Februar 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Renten begehrens ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 18. April 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 sei ihm eine ganze, even tuali ter eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ( Urk. 14) liess der Beschwerdeführer eine Stellung nahme von lic . phil. Z.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, Psycho therapie, vom 5. Juli 2012 ( Urk.
15) ein reichen . Am 28. August 2012 erklärte die Beschwerdegegne rin , sie verzichte auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 19).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersu chten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva li den rente. 2.
E. 3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___ , führte in seinem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2010 aus, er behandle den Beschwer deführer seit 8. September 2007 und stellte die Diagnosen mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) , erstmals manifest im Jahr 2007, seit her mit Unter brüchen , und Alkohlabhängigkeit (ICD-10: F10.21) , Pegeltrinken, seit dem statio nären Aufenthalt in B.___ im Juli 2008 kontrolliertes Trinken ( Urk. 8/12/1). Vom 15.
Dezember 2009 bis 3 1. Januar 2010 sei der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (Kategorie B) zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer im „geschützten Rahmen“ zu 50 % arbeitsfähig sein sollte (Urk.
8/12/2).
E. 3.3 Nach einem Alkoholentzug im C.___ vom 6. bis 2 6. No vember 2007 , welcher komplikationslos verlaufen sei (Urk.
8/16/1 7-19 ) , war der Beschwerdeführer vom 2 6. November 2007 bis 8.
Feb ruar 2008 in der D.___ , Fachklinik für Alkohol- , Medikamenten- und Tabaka b hängige , hospitali siert ( Urk. 8/16/9). Die Psycho therapeutin FSP/SPV E.___ und Dr. med. F.___ , Oberarzt, von der D.___
stellten –
mit den psy chiatrischen Diagnosen des C.___ über ein stimmend ( Urk. 8/16/17) – in ihrem Austrittsbericht (Resümee) die Diag nosen (1) Alkohol abhängig keitssyndrom vom Typ des Pegel trinkens , in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), (2) mittel gradige depressive Episode, mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie (3) ana mnestisch bekannte Gastropathie und (4) differential diagnostisch (DD): soma tische Störung ( Urk. 8/16/9 ) .
E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 in der G.___ stationär behandelt. Nach einem kurzen Aufenthalt im H.___
wurde er auf der Depressions- und Angststation des G.___ aufgenommen (Urk.
8/29/6-7). Dem Austrittsbericht vom 2 0. August 2010 sind die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) zu entnehmen ( Urk. 8/29/6) .
3. 5 3. 5 .1
Gestützt auf das ausführliche Explorationsgespräch vom 2 0. April 2011, die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die vom Beschwerde führer mitgebrachten Unterlagen , insbesondere den Kurzaustrittsbericht des
G.___ , H.___ , vom 2 3. Juli 2010 und den Aus tritts bericht
des G.___ , Depressions- und Angststation, vom 2 0. August 2010 sowie den von ihm angeforderten Bericht von lic . phil. Z.___ zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin vom 10.
November 2010 ( Urk. 8/33/1) stellte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit: Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-ver meidenden, narziss tischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein Alkoholab hängig keitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD 10: F10.20) ( Urk. 8/33/15) . 3. 5 . 2
Bezüglich des Grads der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als Chauffeur oder Angestellter im Gebäudeunterhalt hielt Dr. Y.___ fest, auf grund der depressiven Symptomatik verbunden mit den Einschränkungen bedingt durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse aus fach ärztlich psychiatrischer Sicht von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Diese betrage medizinisch-theoretisch 50 % . Für ange passte Tätig keiten ohne Zeit- und Leistungsdruck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Aktu ell erledige der Beschwerdeführer die Hau s arbeit in ca. diesem Umfang ( Urk. 8/33/18). Entgegen der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ vo m März 2010 bestehe keine Notwendigkeit einer vollständig ange passten Tätigkeit im geschützten und b etreuten Rahmen ( Urk. 8/33/19). 3. 6
Gemäss der Stellungnahme des behandeln den Psychotherapeuten lic . phil. Z.___ ist der Beschwerdeführer mit seiner introvertierten, zurückgezogen-pas siven Art wenig kritik- und kontaktfähig, psychisch nur sehr begrenzt be lastbar, selbstunsicher und emotional höchst instabil. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Die diversen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers in den letzten Jahren – u. a. J.___ , K.___
– auch im geschützten Rahmen und mit re duzierten Pensen , seien aus gesundheitlichen Gründen allesamt gescheitert. Die vom Beschwerdeführer seit einigen Monaten übernommenen Arbeiten im Familien haushalt würden sich nach Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einem Umfang von höchstens 30 % bewegen. Arbeiten in einem Call Center als Bürohilfe und/oder Hauswart seien realitätsfremd. Entweder habe der Beschwerdeführer in diesen Tätigkeiten bereits negative Erfahrungen gesammelt oder der Druck wäre für ihn momentan eine zu grosse Belastung ( Urk. 3 S. 2) . Am 5. Juni 2012 erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ , dass sie grund sätz lich di e diagnostische Einschätzung des Gutachters
Dr. Y.___ teilen wür den. Beim Beschwerdeführer zeige sich (indes) momentan nicht das Bild einer leich ten bis mittel gradigen depressiven Erkrankung, sondern das Bild einer mittel gradigen bis zeitweisen schwer en depressiven Erkrankung (ICD-10: F32.2). Die Länge und Dauerhaftigkeit der depressiven Symptomatik rechtfertige auch die Dia gnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittel gradig de pressive Episode (ICD-10: F33.1). Bezüglich der Persönlichkeits störung des Be schwerde führers, sei der passiv-aggressive Anteil (ICD-10: F60.81) nach wie vor als wesentlich zu betrachten ( Urk. 15 S. 2). 4. 4.1
Dr. Y.___ erstattete seine Expertise vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/33) in Kenntnis der Vorakten und der vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf ge legten und von ihm beigezogenen Unterlagen ( Urk. 8/33/1, Urk. 8/33/3-8) sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/33/11-12) und in Auseinan der setzung mit d em Verhalten des Beschwerdeführers (insbes. Urk.
8/33/13-14) . Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gutachter Dr. Y.___
seine Persön lichkeit nicht vollständig erfasst habe ( Urk. 14 S. 4), wo bei er sich ins besondere auf den Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 bezieht. Er weist darauf hin, dass sich im Rahmen der von den Ärzten des G.___ diagnosti zierten kombinierten Persönlichkeitsstörung nar zisstische, passiv-aggressive und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsanteile ausgesprochen deutlich mani festiert hätten ( Urk. 14 S. 3). In seiner Beurteilung geht der Gutachter Dr. Y.___
auch auf den Austrittsbericht des G.___ vom 2 0. August 2010 ein ( Urk.
E. 8 /33/17). Dif ferenzen zwischen der Einschätzung von Dr.
Y.___ und der Beur teilung des G.___ vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) zu begründen, sondern erklären sich vielmehr mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachungs auftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2013 vom 2 3. April 2013, E. 3). 4. 3
Bezüglich der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ a m 5. Juni 2012, dass sie grund sätzlich die diagnostische Einschätzung von Dr. Y.___ teilen würden. Beim Beschwerdeführer zeige sich momentan aber das Bild einer mittelgradigen bis zeitweise schweren depressi ven Er krankung (ICD-10: F32.2). D ie Aussage der behandelnden Psycho thera peuten vom 5 .
Juni 2012, wo nach momentan – also im Juni 2012 – gar eine mittelgradige bis zeitweise schwere depressive Er kran kung bestehe, vermag die Ein schätzung von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011, welche Grundlage für die ange fochtene Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 ( Urk.
2) bildete (insbes. Urk. 8/48/4-5),
nicht in Zweifel zu ziehen , denn
nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
A uf der Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Visana hatte Hausarzt Dr. I.___ zwar am 6. Juni 2011 und 1 1. Juli 2011 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getragen ( Urk. 8/ 38/1) . Für Dr. I.___ gilt diese Einschätzung indes bereits ab 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 8/38/1, vgl. auch den B ericht dieses Arztes vom 2 5. März 2010, Urk. 8/16/ 2). Ferner nennt er keine neuen Befunde. In Kenntnis dieser Einträge von Dr. I.___ erklärte der Gutachter Dr. Y.___ am 1 9. September 2011, dass er an seiner Beurteilung vom 2 0. Juni 2011 festhalte ( Urk. 8/44).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem beson deren Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 , E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 2 0. März 2006 , E. 5.4). Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ver mögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2 0. Juni 2010 ( Urk. 8/33) somit nicht zu schmälern. 4. 4
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht der geschützten Werkstatt K.___ eingeholt habe. Gemäss dem Bericht der be han delnden Ärzte habe der dortige Arbeitsversuch mit behinderungsangepassten Anforderungen zunächst als Chauffeur und hernach in der Werkstatt bereits schon nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. De r Umstand, dass der Besc hwerdeführer nicht einmal fähig gewesen sei , über längere Zeit in einer ge schützten Werkstatt arbeitstätig zu sein, sei weder vom Gutachter noch vom L.___ in di e Beurteilung einbezogen worden . Auf die Einschätzung des Gutach ters Dr. Y.___ kön ne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer nicht voll stän digen Grundlage beruhe . Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 ( Urk. 14 S. 4) . Anders als dort handelte es sich beim Einsatz des Beschwerde führers in der Werkstatt
K.___ indes nicht um eine leistungs orientierte berufliche Abklärung der Eidg . Invalidenversicherung . Vom 1. April bis 11. August 2010 sollte in der Werkstatt K.___ ein Arbe itstraining durchgeführt werden
( Urk. 8/41/6). Diese Information stand dem Gutachter Dr. Y.___ aufgrund der Akten und der Begutachtung des Beschwerdeführers zur Verfügung, so hatte er namentlich durch das Explorationsgespräch v om Umstand, dass der Beschwer deführer das Arbeitstraining abgebrochen hat te , Kenntnis ( Urk. 8/33/
E. 10 ) und es stand ihm ins besonde re auch der Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 über die dortige sta tionäre Behandlung des Be schwerdeführer wegen der problemati schen Situation am geschützten Arbeitsplatz in der Werkstatt K.___ ( Urk.
8/33/4-5) zur Ver fügung. 4.5
In seiner
Beurteilung nimmt Dr. Y.___ namentlich auch auf die Sucht er kran kung des Beschwerdeführers (Alkohol) und dessen stationäre Be han dlung im G.___ vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 Bezug. Einlässlich würdigt er den von ihm erhobenen Psychostatus ( Urk. 8/33/17) und setzt sich bei seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers namentlich auch mit der ab weichen den Auffassung des Hausarztes Dr. I.___ auseinander ( Urk. 8/33/19). Die Beurteilung von Dr. Y.___ wie auch dessen Einschätzung zur Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar begründet und schlüssig. Nachdem die Expertise von Dr. Y.___ auch den formellen Anforderung gemäss der Rechtsprechung vollauf genügt (E. 4.1), kommt seinem psychiatrischen Gut achten vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) voller Beweiswert zu. Mit Dr. Y.___ ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für angepasste Tätigkei ten ohne Zeit- und Leistungs druck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3. 5 .2). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich dies i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
B ezüglich des Valideneinkommes gilt es zu be rück sichtige n, dass der Beschwer deführ er zwar vom 2 4. April 1984 bis 23.
April 1987 erfolgreich eine Lehre zum Maler absolvierte ( Urk. 8/37/13), in diesem Beruf indes nur in den Jahr en 1987 bis 1989 temporär arbeitete ( Urk. 8/33/9). Daneben war er vom August 1987 bis Juli 1988 als Verkäufer für die M.___ AG tätig. In der Folge versah der Beschwer deführer eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten , wozu nament lich die Arbeit als Chauffeur, Mitarbeiter Unterhalt/Technik, Badange stellter und Haus wart gehörte. Die einzelnen Arbeitsstellen hatte er – mit Ausnahme der wäh rend rund neun Jahren ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Unter halt/Technik im N.___
– zumeist nur für einige Monaten oder wenige Jahre inne (Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk.
8/37 /1-2, IK Auszug vom 5.
Januar 2010, Urk. 8/10 ).
Mit Eingabe vom 30.
Juli 2012 lässt er vorbringen , dass sein Lohn seit 1999 kontinuierlich gesunken sei (Urk.
E. 14 S. 5).
Z ur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkom men s stellte die Beschwerdegegnerin
indes nicht nur auf den Verdienst in diesen Berufen, sondern auf den Tabe llenlohn gemäss LSE 2008 TA 1 Ziff. 1 bis 93 (Zentralwert) ab, wobei sich im dem
Beschwer deführer noch zumutbaren 70%-Pensum ein Einkommen 2010 von Fr. 43‘166.95 ergab ( Urk. 8/47).
Damit muss nicht geprüft werden , ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem 70%-Pensum in den drei angeführten Berufen noch zumutbar ist . Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013, E 4.1.3) und damit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 38‘850.25 errechnete . 5. 4
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen :
Fr. 60‘554.85 und Invaliden einkommen : Fr. 38‘850.25) resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 21‘ 704 . 60 bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 6 % (35, 84 % ) , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2. 3 ). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00416 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
6. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, ist gelernter Maler mit Fähigkeits aus weis ( Urk. 8/4/5, Urk. 8/3/2) . Nach dem Abschluss seiner Lehre war er unter anderem als Maler, Verkäufer, Chauffeur, Badangestellter und Hauswart tätig ( Urk. 8/ 37/1-2 ). Am 21. Dezember 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression , welche seit 2003 psychotherapeutisch behandelt werde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ). Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.
8/9-11 , Urk. 8/37 , Urk. 8/41 ) und medizinischer ( Urk. 8/12, Urk. 8/16 , Urk. 8/29 ) Hinsicht . Am 8. April 2010 auf erlegte sie dem Versicherten mit Hin weis auf die Schadenminderungspflicht eine fachärztlich kontrollierte Alkohol abstinenz (Urk.
8/17) und teilte ihm am 20. April 2010 überdies mit, dass zur Zeit keine be ruflichen Eingliederungsm assnahmen möglich seien ( Urk. 8/19).
Nachdem der Versicherte während sechs Monaten eine Alkoholabstinenz einge halten hatte (vgl. Urk. 8/29), gab die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das p sychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2011 ( Urk. 8/33) in Auftrag . Am 8.
August 2011 erging die Mit te i lung der IV-Stelle , wonach eine Arbeitsver mittlung mit Job Coaching zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 8/40).
Sodann h o lt e sie die Stellungnahme des Gutach ters Dr. Y.___ zur Kontrollkarte für Arbeitsun fähigkeit der Krankentaggeld versicherung Visana ( Urk. 8/38) vom 19.
Septem ber 2011 ( Urk. 8/44) ein. Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht ( Urk. 8/50). Dagegen erhob der Versicherte am 17.
Dezember 2011 Einwand ( Urk. 8/51).
Nach Prü fung des Einwandes von X.___ verfügte die IV-Stelle am 15.
Februar 2012 wie vorbeschieden die Abweisung des Renten begehrens ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 18. April 2012 durch den Rechts dienst Integration Handicap Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 sei ihm eine ganze, even tuali ter eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 24. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Be ilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 ( Urk. 14) liess der Beschwerdeführer eine Stellung nahme von lic . phil. Z.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie, Psycho therapie, vom 5. Juli 2012 ( Urk.
15) ein reichen . Am 28. August 2012 erklärte die Beschwerdegegne rin , sie verzichte auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva li den rente. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersu chten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___ , führte in seinem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2010 aus, er behandle den Beschwer deführer seit 8. September 2007 und stellte die Diagnosen mittelgradige depres sive Episode (ICD-10: F32.1) , erstmals manifest im Jahr 2007, seit her mit Unter brüchen , und Alkohlabhängigkeit (ICD-10: F10.21) , Pegeltrinken, seit dem statio nären Aufenthalt in B.___ im Juli 2008 kontrolliertes Trinken ( Urk. 8/12/1). Vom 15.
Dezember 2009 bis 3 1. Januar 2010 sei der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (Kategorie B) zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer im „geschützten Rahmen“ zu 50 % arbeitsfähig sein sollte (Urk.
8/12/2). 3.3
Nach einem Alkoholentzug im C.___ vom 6. bis 2 6. No vember 2007 , welcher komplikationslos verlaufen sei (Urk.
8/16/1 7-19 ) , war der Beschwerdeführer vom 2 6. November 2007 bis 8.
Feb ruar 2008 in der D.___ , Fachklinik für Alkohol- , Medikamenten- und Tabaka b hängige , hospitali siert ( Urk. 8/16/9). Die Psycho therapeutin FSP/SPV E.___ und Dr. med. F.___ , Oberarzt, von der D.___
stellten –
mit den psy chiatrischen Diagnosen des C.___ über ein stimmend ( Urk. 8/16/17) – in ihrem Austrittsbericht (Resümee) die Diag nosen (1) Alkohol abhängig keitssyndrom vom Typ des Pegel trinkens , in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), (2) mittel gradige depressive Episode, mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie (3) ana mnestisch bekannte Gastropathie und (4) differential diagnostisch (DD): soma tische Störung ( Urk. 8/16/9 ) . 3.4
Der Beschwerdeführer wurde vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 in der G.___ stationär behandelt. Nach einem kurzen Aufenthalt im H.___
wurde er auf der Depressions- und Angststation des G.___ aufgenommen (Urk.
8/29/6-7). Dem Austrittsbericht vom 2 0. August 2010 sind die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) zu entnehmen ( Urk. 8/29/6) .
3. 5 3. 5 .1
Gestützt auf das ausführliche Explorationsgespräch vom 2 0. April 2011, die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die vom Beschwerde führer mitgebrachten Unterlagen , insbesondere den Kurzaustrittsbericht des
G.___ , H.___ , vom 2 3. Juli 2010 und den Aus tritts bericht
des G.___ , Depressions- und Angststation, vom 2 0. August 2010 sowie den von ihm angeforderten Bericht von lic . phil. Z.___ zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin vom 10.
November 2010 ( Urk. 8/33/1) stellte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit: Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie kombinierte Persön lichkeitsstörung mit ängstlich-ver meidenden, narziss tischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein Alkoholab hängig keitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD 10: F10.20) ( Urk. 8/33/15) . 3. 5 . 2
Bezüglich des Grads der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als Chauffeur oder Angestellter im Gebäudeunterhalt hielt Dr. Y.___ fest, auf grund der depressiven Symptomatik verbunden mit den Einschränkungen bedingt durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse aus fach ärztlich psychiatrischer Sicht von einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden. Diese betrage medizinisch-theoretisch 50 % . Für ange passte Tätig keiten ohne Zeit- und Leistungsdruck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den. Aktu ell erledige der Beschwerdeführer die Hau s arbeit in ca. diesem Umfang ( Urk. 8/33/18). Entgegen der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ vo m März 2010 bestehe keine Notwendigkeit einer vollständig ange passten Tätigkeit im geschützten und b etreuten Rahmen ( Urk. 8/33/19). 3. 6
Gemäss der Stellungnahme des behandeln den Psychotherapeuten lic . phil. Z.___ ist der Beschwerdeführer mit seiner introvertierten, zurückgezogen-pas siven Art wenig kritik- und kontaktfähig, psychisch nur sehr begrenzt be lastbar, selbstunsicher und emotional höchst instabil. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Die diversen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers in den letzten Jahren – u. a. J.___ , K.___
– auch im geschützten Rahmen und mit re duzierten Pensen , seien aus gesundheitlichen Gründen allesamt gescheitert. Die vom Beschwerdeführer seit einigen Monaten übernommenen Arbeiten im Familien haushalt würden sich nach Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in einem Umfang von höchstens 30 % bewegen. Arbeiten in einem Call Center als Bürohilfe und/oder Hauswart seien realitätsfremd. Entweder habe der Beschwerdeführer in diesen Tätigkeiten bereits negative Erfahrungen gesammelt oder der Druck wäre für ihn momentan eine zu grosse Belastung ( Urk. 3 S. 2) . Am 5. Juni 2012 erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ , dass sie grund sätz lich di e diagnostische Einschätzung des Gutachters
Dr. Y.___ teilen wür den. Beim Beschwerdeführer zeige sich (indes) momentan nicht das Bild einer leich ten bis mittel gradigen depressiven Erkrankung, sondern das Bild einer mittel gradigen bis zeitweisen schwer en depressiven Erkrankung (ICD-10: F32.2). Die Länge und Dauerhaftigkeit der depressiven Symptomatik rechtfertige auch die Dia gnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittel gradig de pressive Episode (ICD-10: F33.1). Bezüglich der Persönlichkeits störung des Be schwerde führers, sei der passiv-aggressive Anteil (ICD-10: F60.81) nach wie vor als wesentlich zu betrachten ( Urk. 15 S. 2). 4. 4.1
Dr. Y.___ erstattete seine Expertise vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/33) in Kenntnis der Vorakten und der vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf ge legten und von ihm beigezogenen Unterlagen ( Urk. 8/33/1, Urk. 8/33/3-8) sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 8/33/11-12) und in Auseinan der setzung mit d em Verhalten des Beschwerdeführers (insbes. Urk.
8/33/13-14) . Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. 4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gutachter Dr. Y.___
seine Persön lichkeit nicht vollständig erfasst habe ( Urk. 14 S. 4), wo bei er sich ins besondere auf den Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 bezieht. Er weist darauf hin, dass sich im Rahmen der von den Ärzten des G.___ diagnosti zierten kombinierten Persönlichkeitsstörung nar zisstische, passiv-aggressive und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsanteile ausgesprochen deutlich mani festiert hätten ( Urk. 14 S. 3). In seiner Beurteilung geht der Gutachter Dr. Y.___
auch auf den Austrittsbericht des G.___ vom 2 0. August 2010 ein ( Urk. 8 /33/17). Dif ferenzen zwischen der Einschätzung von Dr.
Y.___ und der Beur teilung des G.___ vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) zu begründen, sondern erklären sich vielmehr mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachungs auftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2013 vom 2 3. April 2013, E. 3). 4. 3
Bezüglich der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers erklärten lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ a m 5. Juni 2012, dass sie grund sätzlich die diagnostische Einschätzung von Dr. Y.___ teilen würden. Beim Beschwerdeführer zeige sich momentan aber das Bild einer mittelgradigen bis zeitweise schweren depressi ven Er krankung (ICD-10: F32.2). D ie Aussage der behandelnden Psycho thera peuten vom 5 .
Juni 2012, wo nach momentan – also im Juni 2012 – gar eine mittelgradige bis zeitweise schwere depressive Er kran kung bestehe, vermag die Ein schätzung von Dr.
Y.___ vom 2 0. Juni 2011, welche Grundlage für die ange fochtene Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 ( Urk.
2) bildete (insbes. Urk. 8/48/4-5),
nicht in Zweifel zu ziehen , denn
nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
A uf der Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Visana hatte Hausarzt Dr. I.___ zwar am 6. Juni 2011 und 1 1. Juli 2011 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein getragen ( Urk. 8/ 38/1) . Für Dr. I.___ gilt diese Einschätzung indes bereits ab 1 5. Dezember 2009 ( Urk. 8/38/1, vgl. auch den B ericht dieses Arztes vom 2 5. März 2010, Urk. 8/16/ 2). Ferner nennt er keine neuen Befunde. In Kenntnis dieser Einträge von Dr. I.___ erklärte der Gutachter Dr. Y.___ am 1 9. September 2011, dass er an seiner Beurteilung vom 2 0. Juni 2011 festhalte ( Urk. 8/44).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem beson deren Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 , E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 2 0. März 2006 , E. 5.4). Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ver mögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2 0. Juni 2010 ( Urk. 8/33) somit nicht zu schmälern. 4. 4
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht der geschützten Werkstatt K.___ eingeholt habe. Gemäss dem Bericht der be han delnden Ärzte habe der dortige Arbeitsversuch mit behinderungsangepassten Anforderungen zunächst als Chauffeur und hernach in der Werkstatt bereits schon nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. De r Umstand, dass der Besc hwerdeführer nicht einmal fähig gewesen sei , über längere Zeit in einer ge schützten Werkstatt arbeitstätig zu sein, sei weder vom Gutachter noch vom L.___ in di e Beurteilung einbezogen worden . Auf die Einschätzung des Gutach ters Dr. Y.___ kön ne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer nicht voll stän digen Grundlage beruhe . Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 ( Urk. 14 S. 4) . Anders als dort handelte es sich beim Einsatz des Beschwerde führers in der Werkstatt
K.___ indes nicht um eine leistungs orientierte berufliche Abklärung der Eidg . Invalidenversicherung . Vom 1. April bis 11. August 2010 sollte in der Werkstatt K.___ ein Arbe itstraining durchgeführt werden
( Urk. 8/41/6). Diese Information stand dem Gutachter Dr. Y.___ aufgrund der Akten und der Begutachtung des Beschwerdeführers zur Verfügung, so hatte er namentlich durch das Explorationsgespräch v om Umstand, dass der Beschwer deführer das Arbeitstraining abgebrochen hat te , Kenntnis ( Urk. 8/33/ 10 ) und es stand ihm ins besonde re auch der Bericht des G.___ vom 2 0. August 2010 über die dortige sta tionäre Behandlung des Be schwerdeführer wegen der problemati schen Situation am geschützten Arbeitsplatz in der Werkstatt K.___ ( Urk.
8/33/4-5) zur Ver fügung. 4.5
In seiner
Beurteilung nimmt Dr. Y.___ namentlich auch auf die Sucht er kran kung des Beschwerdeführers (Alkohol) und dessen stationäre Be han dlung im G.___ vom 1 4. Juli bis 1 3. August 2010 Bezug. Einlässlich würdigt er den von ihm erhobenen Psychostatus ( Urk. 8/33/17) und setzt sich bei seiner Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers namentlich auch mit der ab weichen den Auffassung des Hausarztes Dr. I.___ auseinander ( Urk. 8/33/19). Die Beurteilung von Dr. Y.___ wie auch dessen Einschätzung zur Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar begründet und schlüssig. Nachdem die Expertise von Dr. Y.___ auch den formellen Anforderung gemäss der Rechtsprechung vollauf genügt (E. 4.1), kommt seinem psychiatrischen Gut achten vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 8/33) voller Beweiswert zu. Mit Dr. Y.___ ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für angepasste Tätigkei ten ohne Zeit- und Leistungs druck mit hohem Grad an selbstän digem Arbeiten zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3. 5 .2). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich dies i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
B ezüglich des Valideneinkommes gilt es zu be rück sichtige n, dass der Beschwer deführ er zwar vom 2 4. April 1984 bis 23.
April 1987 erfolgreich eine Lehre zum Maler absolvierte ( Urk. 8/37/13), in diesem Beruf indes nur in den Jahr en 1987 bis 1989 temporär arbeitete ( Urk. 8/33/9). Daneben war er vom August 1987 bis Juli 1988 als Verkäufer für die M.___ AG tätig. In der Folge versah der Beschwer deführer eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten , wozu nament lich die Arbeit als Chauffeur, Mitarbeiter Unterhalt/Technik, Badange stellter und Haus wart gehörte. Die einzelnen Arbeitsstellen hatte er – mit Ausnahme der wäh rend rund neun Jahren ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Unter halt/Technik im N.___
– zumeist nur für einige Monaten oder wenige Jahre inne (Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk.
8/37 /1-2, IK Auszug vom 5.
Januar 2010, Urk. 8/10 ).
Mit Eingabe vom 30.
Juli 2012 lässt er vorbringen , dass sein Lohn seit 1999 kontinuierlich gesunken sei (Urk.
14 S.
5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesundheitsscha den im Jahr 1999 ei ngetreten wäre , und es ist für die Ermittlung des Validenein kommens
ebenso wenig vom im Jahr 1999 erzielten Verdienst auszugehen . Vielmehr erscheint die Vor gehensweise der Beschwerdegegnerin als sachgerecht, welche auch bezüglich des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bund esamtes für Statistik abstellte .
Wird das Valideneinkommen auf ta bel larischer Grundlage ermittelt , so sind für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevante persönliche und berufliche Faktoren mitzuberücksich tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2.
Juli 2007, E. 6.3.1, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerde führers und der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Chauf feur/ Maga ziner für die O.___ ( Urk. 8/11) und Hauswart für die P.___ ( Urk. 8/9) sowie die Q.___ ( Urk. 8/37/1) rechtfertig t es sich auf den Durch schnitt der Tabellenlöhne gemäss LSE 2008 TA7 Ziff. 31 (Transport von Personen, Waren und Nachrichten) und LSE 2008 TA7 2008 Ziff. 35 (Reinigung und öffentliche Hygiene) von Fr. 4‘708.-- ( Fr. 5‘093.-- + Fr. 4‘323.-- : 2) abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 im Sektor 3 (Dienstleistungen) geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirt schaft 6/2013, S. 90, Tabelle B. 9.2) und der Nominallohnentwick lung für Männerlöhne (2009: 2,1; 2010: 0,7 [Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011])
resultiert ein hypothetisches Vali deneinkommen 2010 von Fr. 60‘554.85. 5. 3
Hinsichtlich des Invalideneinkommens kritisiert der Beschwerdeführer , e s sei nicht einsichtig, inwiefern sich die von der Berufsberatung angeführten mög li chen leidensbedingten Tätig keiten wie Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe oder Hauswart (vgl. Urk. 8/47) von denjenigen unterscheiden, die er vor Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübt habe ( Urk. 14 S. 5).
Z ur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkom men s stellte die Beschwerdegegnerin
indes nicht nur auf den Verdienst in diesen Berufen, sondern auf den Tabe llenlohn gemäss LSE 2008 TA 1 Ziff. 1 bis 93 (Zentralwert) ab, wobei sich im dem
Beschwer deführer noch zumutbaren 70%-Pensum ein Einkommen 2010 von Fr. 43‘166.95 ergab ( Urk. 8/47).
Damit muss nicht geprüft werden , ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem 70%-Pensum in den drei angeführten Berufen noch zumutbar ist . Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013, E 4.1.3) und damit ein hypothetische s Invalideneinkommen von Fr. 38‘850.25 errechnete . 5. 4
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen :
Fr. 60‘554.85 und Invaliden einkommen : Fr. 38‘850.25) resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 21‘ 704 . 60 bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 6 % (35, 84 % ) , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2. 3 ). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/MPversandt