opencaselaw.ch

IV.2012.00396

Rückwirkende befristete Rente. Es kann auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2013-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, Bauarbeiter, erlitt am

28. August 2003 einen Arbeitsunfall . Er war im Begriff, Beton aus einem Betonkübel zu schütten, als dieser von einem Kranseil umge stossen wurde. Der Versicherte wurde dadurc h zu Fall gebracht und stürzte drei Meter in die Tiefe

( Urk. 8/9/45). Dabei zog er sich laut Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 4. September 2003

eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine zu (Urk. 8/9/42 ). Seine Arbeit nahm der Versi cherte nach dem Unfall nicht wieder auf (Urk. 8/19 , vgl. auch Urk. 8/56 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Am 23. Juli 2004 meldete sich X.___

unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/9 , Urk. 8/18, Urk. 8/21 , Urk. 8/23 und Urk. 8/24 ) . 1.2

Nach Kenntnis der Ergebnisse von im März 2005 sowie Mai/Juni 2005 durch den Lebensversicherer beziehungsweise Haftpflichtversicherer durchgeführten Observationen verfügte die SUVA am 30. April 2007 die

Einstellung der Versi cherungsleistungen per 9. November 200 6 (Urk. 8/31).

Dies bestätigte sie mit Einsprache -E ntscheid vom 22. August 2007 (Urk. 8/36 ). Im Einsprach e e ntscheid

führte die SUVA aus , die Observation habe ergeben, dass X.___

an mehrere n Tagen über längere Zeit unter anderem strenge Gartenarbeit in gebückter und gekauerter Stellung verrichtet , sich normal bewegt und sich in einem regen sozialen Austausch mit Kollegen unterhalten habe. Ebenso habe man ihn beim Einkaufen und Tragen schwerer Lasten, die er ohne Probleme in gebückter Haltung im Kofferraum habe versorgen können , sehen können. Besonders aufgefallen sei die Vortäuschung ausgeprägter körperlicher Behin derung anlässlich eines Besuches der Z.___

die er nur im Bereich der Klinik gezeigt habe. Ausserhalb des Klinikbereichs habe er sich normal bewegt. Weiter sei die Notwendigkeit des behaupteten häufigen Toilettenbe suchs wegen der Blasenstörung während andauernder Beobachtung über län gere Zeit nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/36 S. 3 f.). Die vom Versicherten gegen den Einsprache e ntscheid

erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen (UV.2007.00423 , Urk.

8/57 ) .

1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 8/61 und Urk.

8/62) und veranlasste bei der MEDAS A.___ , B.___ , ein polydis ziplinäres

Gutachten, welches am 30. Juni 2010 erstattet wurde (Urk.

8/72). Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten rückwir kend ab

1. August 2004 befristet bis Ende August 2006 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 8/80) .

N ach Entdecken eines Schreibfehlers (Urk. 8/83) korrigierte sie die Befristung

mit Vorbescheid vom 12. April 2011 auf Ende August 2005 (Urk. 8/85). Am 16. Mai 2011 erhob der Versicherte dagegen unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___

(Urk.

8/86/3-4) sowie eines Überweisungsschreibens zur stationären Aufnahme in die D.___ ( D.___ ; Urk. 8/86/1-2) Einwand (Urk. 8/87) . Nach einem entsprechenden Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 erstatte die D.___ der IV-Stelle a m 25. Oktober 2011 Bericht (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 7. März 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und ver fügte

den rückwirkend en Anspruch auf eine

befristete ganze Invalidenrente ab

1. August 2004 bis 31. August 2005 (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. März 2012 erhob der Versicherte am 14. April 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, S. 2): „ 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2012 aufzuhe ben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 ein e ganze Invali denrente bzw. eventualiter eine Teilinvalidenrente auszurichten; 2.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei a b zuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. März 2012 – und somit nach Inkrafttreten der Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat.

Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den all gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31.

Dezember 2011 auf die nach der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) gelten den Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass geblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 1. 6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

Seitens des Beschwerdeführer s wird zu Recht beanstandet (Urk. 1 S. 4) , dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mehrmals anstelle des Namens des Versicherten der Textausschnitt „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun den werden. “ erscheint (Urk. 2,

Verfügungsteil 2, S. 2 ) . Dieser Fehler beein trächtigt zwar die Lesbarkeit,

ist aber nicht als Verletzung der Begründungs pflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) zu qualifizieren . Die Ausführungen waren für den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz dem verständlich ,

z umal die Verfügung in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid vom

12. April 2011 iden tisch ist (Urk. 8/84) . 3 . 3 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 2 8 . August 2003 sowohl in der angestammte n Tätigkeit als auch in angepasste n Tätigkeiten

voll arbeits unfähig war und ihm somit nach Ablauf des Wartejahres (2

7. August 2004 ) ab

1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand.

Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem

1. September 2005. 3 . 2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenbefristung ( bis zum 31. August 2005 ) damit , dass dem Versicherten ab Juni 2005 eine mit dem Tragen eines Katheters vereinbare Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Seit September 2006 bestehe im Übrigen auch für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung zum neuen Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2011 Stellung. 3 . 3

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , die Beschwer degeg nerin führe an keiner Stelle aus, gestützt auf welche Unterlagen sie ab Juni 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit ausgehe. Aus den Akten ergebe sich, dass auch noch nach Juni 2005 diverse Spitalaufenthalte aufgrund seines urologischen Problems erfolgt seien

und dass sich diese Symptomatik nicht gebessert habe (S. 3 f.). Ferner stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf das psy chiatrische Teilgutachten der MEDAS

A.___ nicht abgestellt werden könne. Der begutachtende Psychiater sei offensichtlich subjektiv voreingenom men gewesen und es lägen eindeutige Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

und der D.___ vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die psychischen Beschwerden verneinten (S. 4 ff.) . 4 . 4 .1

Die Erstversorgung nach dem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 erfolgte im Y.___ , wo der Beschwerdeführer bis zum 2. September 2003 in der Klinik für Unfallchirurgie stationär in Behandlung war . Gemäss Austritts bericht vom

4. September 2003 ( Urk. 8/9/42) diagnostizierten d ie Ärzte eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine nach dem Sturz aus drei Meter n Höhe auf die Füsse mit initial er Bewusstlosigkeit. Die neurologische Überwachung habe sich bei 15 Punkten auf der Glasgow Coma

Scale ( GCS ) problemlos gestaltet . In der CT-Diagnostik (Schädel , Torax , Abdo men, Wirbelsäule sowie Becken) hätten sich keine Anhaltspunkte für frische Läsionen ergeben. Die Y.___ -Ärzte empfahlen unter potenter Analgesie die all mähliche Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis am 10. September 2003. 4 . 2

Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ vom 4. Februar bis 3. März 2004 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 26. März 2004 (Urk. 8/9/19-22) fest, es habe wegen selbstlimitierenden Verhaltens und der im Vordergrund stehenden Miktionsbeschwerden – welche zu ständigen Unt erbrü chen der Therapien geführt hätten – keine relevante Verbesserung der Belast barkeit erreicht werden können . Diagnostiziert wurden zum einen ein Harnver halten mit Retentionsblase und eine sch m erzhafte Pollakisurie bei Verdacht auf Prostatahypertrophie. Zum anderen hielten die Ärzte fest, dass der Versicherte als Folgen des Unfalls vom 28. August 2003 an einer undifferenzierte n

Somati sierungsstörung mit möglicher erlebnisreaktiver Komponente auf das Unfallge schehen , an

Angst und depressive r Störung gemischt sowie an einem lumbal und zervikal betonten Panvertebralsyndrom leide.

Sie empfahlen , die urologi schen Beschwerden weiter abzuklären. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich während des stationären Aufenthaltes der psychische Leidensdruck mit latenter Suizidalität verstärkt habe .

Ohne Berücksichtigung der urologischen Problema tik erachteten die Ärzte eine angepasste Tätigkeit ganztags beziehungsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik mi ndestens halbtags als zumutbar. 4.3

Am 13. August 2004 attestierte Dr. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Tätigkeiten in leichtem Umfang vom 28. August 2003 bis auf weiteres (Urk. 8/7). 4 . 4

Am 25. August 2004 (Urk. 8/18/26) hielten die Ärzte der Urologischen Klinik des Spitals G.___ fest, aus urologischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähig keit bestanden. 4.5

Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam am 18. Februar 2005 zum Schluss, dass aktuell keine Arbeitsfä higkeit bestehe (Urk. 8/18/4-8). 4 . 6

Der Psychiater Dr. med. C.___ teilte der SUVA am

11. Juli 2005 mit (Urk.

8/21/34-36) , der Versicherte stehe sei dem 24. März 2004 in seiner Behandlung. Er stellte die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion sowie soziale Isolation [ICD10 F43.25] ) nach einem Arbeitsunfall am 28. August 2003 - Postcommotionelles Syndrom (ICD 10 F07.2) - Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Fersen - Halswirbelsäulen-Distorsion

Gegenüber Dr. C.___ hatte der Versicherte zum Unfall vom 28. August 2003 erklärt, er sei vier Meter tief gestürzt und mit dem Kopf und der Kreuzgegend auf dem Beton aufgeschlagen. Dr. C.___ berichtete weiter, d er etwas älter aus sehende Versicherte wirke schon auf den erste n Blick sehr niedergeschlagen und ängstlich. Er bewege sich langsamer, wirke im ganzen Körper verkrampft und habe einen leidenden Ausdruck im Gesicht. Der Versicherte ziehe sich ganz zurück, weil er die Anwesenheit von niemandem ertrage. Durch die bisherige Therapie habe sich der Zustand kaum verändert . Die Beschwerden seien gleich geblieben. Auch im Alltag sei der Versicherte beim Duschen und Anziehen der Socken auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Er könne auch nur kürzere Strecken problemlos gehen. Am 8. September 2006 bestätigte Dr. C.___ (Urk.

8/24/16-17), a us psychiatrischer Sich t halte er den Versicherten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 7

Die Ärzte des Paraplegikerzentrums

I.___ berichteten am 15. Juli 2005, sie könnten die Beschwerden des Versicherten nicht objektivieren. Sie würden es vorderhand mit einer D auerkathetereinlage m it offener Ableitung versuchen (Urk. 8/21/19). Am 1. September 2005 stellten die Ärzte die Diagnose eine s

chro nic

pe l vic

pain-Syndrom es unklarer Ätiologie bei Status nach Rückenverletzung (Urk. 8/21/21). 4 . 8

Am 1. Dezember 2005 berichteten die Ärzte der Urologischen Klinik und Polikli nik des Y.___ (Urk. 8/21/13-14) , beim Patienten best ü nden persistierend erhebliche Restharnmengen über 200 ml unkl a rer Äti ologie. Sie empfahlen ihm eine Urinableitung durch Dauerkatheter. 4 . 9

In einem ( im MEDAS-Gutachten zitierten ) Bericht vom

14. September 2006 stellte Dr. med. J.___ , Chefarzt Urologie, Spital G.___ , fest,

der Patient habe sehr Mühe mit dem Katheter im Sinne einer Dysurie. Aktuelle bestehe eine ausgeprägte Urge -Symptomatik ohne Infekt. Auch mit Medikation werde die Situation nur knapp toleriert. Die nächste Kontrolle sei in einem halben Jahr zu empfehlen (Urk. 8/72/11) .

Im ärztlichen Zwischenbericht des Spitals G.___ vom 15. Dezember 2006 ( Urk. 8/72/ 74-75 ) diagnostizierte der Spitalarzt ein chronis ches Kleinbecken-Schmerzsyndrom sowie einen Status nach initialer Blasenentleerungsstörung. Der Versicherte trage aktuell keinen Katheter mehr . Der Arzt berichtete von einer restharnfreien Miktion , vermerkte aber eine mas sive Urge -Symptomatik . Eine psychische Überlagerung sei sicher gut möglich. Der Patient sei bis auf weitere Zeit arbeitsunfähig. 4 . 10

Am 1. November 2006 hielt SUVA- Kreisa rzt

Dr. H.___

fest (Urk. 8/24/4- 7), die von ihm nach der Untersuchung im Februar 2005 veranlassten somatischen Abklärungen hätten keine gravierenden Befunde ergeben. Schon damals habe der Versicherte über einen sehr störenden Miktionsdrang geklagt. Abklärungen seien erfolgt, eine Ur sache habe sich aber nicht gefunden.

Der Versicherte hatte Dr. H.___ unter Mitwirkung einer Dolmetscherin berichtet, er leide unter einer dauernden Angst, nachts ausgeprägter als tags über, höre Stimmen und habe das Gefühl, er werde verfolgt und man wolle ihn umbringen. Er habe schon zweimal versucht, sich vom Balkon zu stürzen ; die Familienangehörigen hätten ihn zurückhalten können. Dr. H.___ wies den Versicherten im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung mit dessen Ein verständnis in die D.___ ein . 4 . 11

Am 27. März 2007 stellten die D.___ -Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 2. November 2006 bis 9. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/30/1-6): - c hronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) - c hronisches Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall im Jahr 2003 - bek annte Blasenentleerungsstörung mit erheblicher Restharnmenge - lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Status nach Unfall am 28. August 2003 4 .1 2

Am 8. November 2007 (Urk. 8/72/67-68) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. C.___ von einem chronifizierten Zustand. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er den Versicherten für zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde wegen einer Verschlechterung demnächst wieder in die D.___ eintreten. In der Therapie werde das Krankheitsbild von einem ängstlich-agitierte n depress iven Zustand und von starken Tendenzen zu regressivem Verhalten dominiert. In Überstimmung mit der D.___ diagnostizierte er

eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie

ein chronisches Schmerzsyndrom nach einem Arbeitsun fall am 28. August 2003 . 4 .1 3

Im Bericht vom 17. Juni 2008 wiesen die D.___ -Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Januar bis 1. April 2008 darauf hin (Urk. 8/46), dass seit dem letzten Arztbericht vom 27. März 2007 keine Veränderungen eingetreten seien. Eine Einschätzung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sollte im Verlauf der ambulanten Therapie erfolgen . Prognostisch mach e sich der chronifizierte Ver lauf eher ungünstig bemerkbar. 4 .1 4

Am 2. November 2009 teilte PD Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ mit , aufgrund des Schmerzbildes infolge des Unfalls sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.

8/62 /1). 4 . 1 5

Am 30. Juni 2010 erstattete die MEDAS A.___

ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie ,

unter Beizug eine r Dolmetscherin (Urk. 8/72/1-34) .

Die Schlussbesprechung mit Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, und mit Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Chefarzt der MEDAS , beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute und wurde von den genannten Ärzten unterzeich net (S. 26 und 34 ) .

Im Rahmen des Rheumatologischen Konsilium s

(Urk. 8/72/37-43) stellte Dr.

N.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bilita tion, Klinik Z.___ , fest, seine Untersuchung habe wenig Befunde ergeben . Es zeige sich eine gewisse - früher repet itiv beschriebene

vorn über geneigte Fehlhaltung beim Stehen und Gehen. Die Rückenlage sei aber gut möglich, so dass diese nicht fixiert sei. Die vertebrale Beweglichkeit sei einge schränkt. Ein Teil der Schmerzen und ein Teil der Steifigkeit könne durch die radiologisch beschriebenen Knochenappositionen im Sinne der diffusen idio pa thischen Skeletthyperostose (DISH) erklärt werden. D as heute vorliegende klini sche Bild - unter Berücksicht ig ung der Vorakten - deute allerding s auf erhebli che „psychiatrisch überlagerte“ Schmerzen hin . Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit sei jede Tätigkeit, auch die letztmals aus geführte Arbeit, zumutbar (S. 5 f.) .

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Psychiatrischen Konsilium (Urk. 8/72/47-64) den Verdacht auf Aggravation. Hauptbefund in der klinischen Untersuchung sei die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzleben und dem beobachteten Verhalten gewesen . Trotz Schmerzintensität 10 seien beim Versicherten keine averbalen

Schmerzäusse rungen

beobachtbar gewesen. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiv hohen Krankheitsgefühl und dem nicht wahrnehmbaren Leidensdru ck. So mache der Versicherte we de r einen schmerzerfüllten noch einen depressiv leidenden Eindruck (S. 10 ff.) . Dr. O.___

prüfte das Vorliegen einer posttrau matischen Belastungsstörung

mit Blick auf die Definition gemäss ICD 10 : F43.1 , wonach ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer , mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , vorausgesetzt wird . Er zog dabei die von Foerster definierten Kriterien zum Schweregrad eines Unfallereignisses in Erwägung (S.

12 ff.) und setzte sich mit denjenigen Exper tisen auseinander, die eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht hatten . So wies er darauf hin, dass die Ärzte der D.___

von einem aktenwidrigen Unfall ereignis mit einem Sturz aus zirka fünf Metern Höhe auf den Rücken und den Kopf ausgegangen waren. Ferner würden

in den Berichten

der D.___ und in jenen

des behandelnden Psychiater s

Dr.

C.___

Einschränkungen aufgeführt – wie etwa die Notwendigkeit der Mithilfe der Ehefrau des Versicherten bei der täglichen Körperpflege –, welche weder mit den aktuellen Angaben des Versicherten noch mit den Ergebnissen der Observation übereinstimmten (S. 11 f.). Zusammenfas send hielt der Psychiater Dr.

O.___ fest, dass die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung beim Versicherten zu keinem Zeitpunkt seit dem Unfallereignis mit de m im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden konnte oder könne (S. 14). Ebenfalls diskutiert und verneint wurde von Dr. O.___

das Vorliegen einer chronifizierten depressiven Anpassungsstörung und einer dissoziativen Störung (S. 15 f.). Abgestützt auf die sogenannten Foerster Kriterien müsse von einer beträchtlichen Aggravation ausgegangen werden. Eine Simulation sei nicht sicher auszuschliessen . Wahrscheinlich werde die Aggravation auch von einer psychischen Dekonditionierung überlagert , bei deren Genese soziokulturelle und psychosoziale Stressoren eine Rolle spielten (S. 16). Der psychiatrische Gutach ter kam ferner nach Prüfung des Kriterienkataloges von Winckler und Foerster zum Schluss ,

in Bezug auf eine mögliche autonome somatoforme Funktions störung

bezüglich Miktionsbeschwerden sei dem Versicherten die Willensan spannung zur Überwindung zumutbar. Dies decke sich auch mit den Beobach tungen in der Untersuchungssituation (S. 16 f.).

Zusammenfassend hielt Dr. O.___ fest, dass beim Versicherten im Untersu chungszeitpunkt keine psychiatrische Diagnose, die n ach ICD- 10 Krankheitswert habe, mit der geforderten Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne. Aus psy chiatrischer Sicht sei weder eine krankheits- oder unfallbedingte E inschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein andauernder Gesundheitsschaden begründbar.

Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte

im neurologischen Konsi lium (Urk. 8/72/44-46) fest , dass der Versicherte bei m Arbeitsunfall vo m 28.

August 2003 eine milde traumatische Hirnverletzung (Commotio Cerebri) erlit ten habe. Als einzige neurologische Besonderheit bestehe nun ein Kopfweh vom Spannungstyp. Angesichts des grossen Schmerzmittelkonsum s bestehe jedoch der Verdacht, dass es sich teilweise um schmerzmittelinduzierte

Kopfschmerzen handeln könn t

e. Der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel sei uncha rakteristisch ; Hinweise auf eine vestibuläre Schädigung ergäben sich nicht. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der Kopfschmer zen keine bleibende mess bare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Darüber hinaus seien keine neurologischen Beeinträchtigungen vor handen, die eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Hin weise darauf, dass die Mik tionsstörung neurogenen Ursprungs sein könnte , gebe es keine (S. 3).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sie anlässlich ihrer poly diszipli nären Abklärung kein organisches oder psychisches Leiden mit rele vanter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbe itsfähigkeit hätten finden könn en. Die verschiedenen fachärztlichen Erkenntnisse führten einzig zu Diagnosen , die zwar Krankheitswert hätte n , aber

keine wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit b egründeten. Es waren dies die folgenden (Urk.

8/72/3 1 f. ): - Status nach Sturz aus zirka vier Meter n Höhe mit Commotio cerebri, Kontu sion der Halswirbelsäule, Becken, Calcanei und möglicherweise Halswirbel säule n -Distorsion am 28. August 2003 - diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom inklusive Lumbalgien - mögliche Beteiligung einer diffusen idiopathischen skelettalen

Hypero stose - Spannungskopfschmerzen - m öglicherweise medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente - c hronische Unterbauchschmerzen und schmerzhafte Pollakisurie ( chronic

pelvic

pain -syndrome) - p assagere Überlaufsblase und Dauerkatheter- P f lichtigkeit - uncharakteristische Schwindelbeschwerden - Verdacht auf Aggravation und psychische Dekonditionierung - a utonome somatoforme urologische Funktionsstörung möglich (IDC-10 : F45.3) - d iffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Coxart h rose mässigen Grades - ISG-Arthrosen - Spreizfüsse - Innenohrschwerhörigkeit beidseits - l eichte Hyperlipidämie möglich - d iskrete ekzematöse Hautveränderungen an den Händen unklarer Genese Als Nebenbefund führten sie einen Status nach Synkope, wahrscheinlich m edi kament bedingt ( Zyprexa ) , im Juni 2007 auf . Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bauarbeiter und in einer adaptierten Tätigkeit nach dem Unfall vom 28. August 2003 bis Ende Mai 2005 (Zeitpunkt der Observation). Danach habe bis im August 2006 für eine an das Tragen des Dauerkatheters adaptierte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfä higkeit bestanden. Seit der definitiven Entfernung des Dauerkatheters im August 2 006 betrage die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % ohne jegliche Einschränkungen (S. 33. ). 4 .1 6

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___

wies in einem Schreiben vom

2. Mai 2011 (Urk. 8/86/ 3 -4) an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers darauf hin, der Versicherte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode (ICD-10 : F33.11, F33.2) sowie unter einem chroni fizierten Schmer zsyndrom. Aus diesem Grund sei er seit Behandlungsbe ginn zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz der bisherigen Therapie und zwei statio nären Be handlungen in der D.___ habe sich der Zustand nicht gebessert. Die Be schwerden hätten sich in der letzten Zeit noch intensiviert ; eine erneute Hospi talisation werde notwendig. Im Überweisungsschreiben an die D.___ vom 12. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, seit der Versicherten vor kurzem einen negativen Bescheid von der IV-Stelle erhalten habe, sei er psychisch voll dekompensiert . Er sei sehr depressiv geworden, psychomotorisch stark unruhig, agitiert, fühle sich sehr bedroht und verarbeite die Situation paranoid und könne die innere Spannung nicht aushalten (Urk. 8/86/1-2). 4 .1 7

Am 25. Oktober 2011 erstattete die D.___ der IV-Stelle nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 Bericht (Urk. 8/90). Die D.___ -Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (F23.2 ; richtig: F33.2 ), gegenwärtig schwere Episode ohne „psychiatrische“ (richtig: psychotische) Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Blasenentleerungsstörung. 5 . 5 .1

Z wischen den Parteien besteht

z um einen Uneinigkeit über die Auswirkungen der urologischen Beschwerden. Zum anderen sind die psychisch bedingten Ein schränkungen umstritten . Diesbezüglich bemängelte d er Beschwerdeführer , auf die psychiatrische Begutachtung könne nicht abgestellt werden, da erhebliche und erkennbare Zweifel an der Objektivität des Gutachters bestünden (Urk. 1 S.

5). 5.2

Der Beschwerdeführer kritisiert e z unächst einen Widerspruch in der gutachterli chen Würdigung der von ihm thematisierten „ Stimmen “ , die er höre (Urk. 8/87 S. 2). Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Wortlaut des psychi atrischen Konsiliums zu diesem Aspekt in der z usammenfassenden Beurteilung nicht richtig wi e dergegeben wurde (Urk. 8/71/1-34 S. 30) . Die ursprünglichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind demgegenüber plausibel . Dieser

erklärte

in Bezug auf die vom Versicherten erwähnten Stimmen, die ihn umzubringen drohten (Urk. 8/7 2 /47-64 S. 2 und 4) , diese Schilderung sei sehr auffällig. Bei akustischen Halluzinationen würden die Betroffenen in der Regel angeben, von den Stimmen beschimpft oder mit Vorwürfen eingedeckt zu wer den. Auch gebe es Stimmen, die den Opfern imperativ befehlen würden, sich umzubringen. Dass eine Stimme drohe, den Kranken aktiv umzubringen , habe er im Rahmen seiner bisherigen klin ischen Tätigkeit aber nie erlebt. Die Stim men könnten als Verdeutlichungstendenz oder als Ausdruck eines besonderen soziokulturellen Erlebens interpretiert werden (S. 10 f.). 5 . 3

Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, es könne nicht gegen ihn angeführt werden, dass er nicht so häufig auf die Toilette gegangen sei , nachdem er zuvor vom Gutachter gebeten worden sei, sich noch etwas zu gedulden und daraufhin gehorcht habe (Urk. 8/87 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Psychiater den Umstand in seine Beurteilung mitein bezog , dass,

nachdem er den Versicherten freundlich gebeten ha tt e, sich mit dem Toilettengang nochmals fünf Minuten zu gedulden, daraus eineinhalb Stunden w u rden , ohne dass in dieser Zeit entsprechende nonverbale Schmer zäusserungen , die auf Bauchschmerzen hingedeutet hätten, beobachtbar gewe sen waren

(Urk. 8/72/47-64 S. 9). 5 . 4

Der Gutachter hat – entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers (Urk. 8/87 S.

2) – auch nicht Eindrücke der Dolmetscherin aus dem Vorzimmer unbesehen ins Gutachten übernommen. D ie Wahrnehmung der Dolmetscherin, wonach sich der psychische Zustand des Versicherten in der Sitzung im Vergleich zum Zustand im Wartezimmer stark verändert habe – da sei ein sehr sachliches Gespräch über die Politik in Q.___ möglich gewesen – wurde mit dem Versi cherten eingehend besprochen (Urk. 8/72/47-64 S. 3), so dass nicht gesagt wer den kann, die daraus gezogenen Schlüsse basierten vornehmlich a uf Eindrücken der Dolmetscherin . 5 . 5

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, mit seiner Bemerkung , „als Boxer sei der Versicherte gewohnt, hart einzustecken“, habe der Gutachter jegliche Sensibilität gegenüber dem Unfallerleben des Versi cherten vermissen lassen (Urk. 8/87 S. 2). Vielmehr legen sowohl das darauffol gende Lächeln des Versicherten

(Urk. 8/72/ 47-64 S. 7) als auch das von ihm gezeigte rege Interesse am Boxsport (S. 5) und die eigene Aussage , er habe im Boxsport gelernt einzustecken

(S. 8) ,

den gegenteiligen Schluss nahe . 5 . 6

Richtig ist, dass die Einschätzung des begutachtenden Psychiater s Dr. O.___

der Beurteilung der D.___ -Ärzte und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

widerspricht (vgl. Urk. 8/87 S. 3). Zutreffend ist auch, dass diese abweichende Expertise hinreichend begründet sein muss, damit darauf abgestellt werden kann ,

z umal der Beschwerdeführer dreimal während

mehrere n Wochen statio när auf der D.___ war. Gewicht kommt dabei dem Umstand zu , dass die D.___ - Ärzte keine Kenntnis der Observationsergebnisse hatten. S o gingen sie gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers unter anderem davon aus, dieser sei „ auf die aktive Mithilfe seiner Ehefrau bei der persönlichen Körperpflege ange wiesen “

(Urk. 8/30 S. 3 ; so auch der Psychiater Dr. C.___ vgl.

hievor E. 4 . 6 ) . Der Gutachter Dr. O.___

stellte diese Annahmen angesichts der Observationsergeb nisse

sowie der aktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar in Frage. Bereits im hiesigen Entscheid betreffend die Leistungspflicht der SUVA vom 30. Juni 2009 (UV.2007.423 , Urk.

8/57 ) war festgehalten worden , dass es vor dem Hintergrund der vorgetäuschten Einschränkungen fraglich erscheine , ob auf die damaligen Diagnosestellungen der behandelnden Psychiater abge stellt werden könne (E.

3.1). S owohl der behandelnde Psychiater Dr. C.___

als auch die Ärzte der D.___

stützten sich wesentlich auf die anamnestischen und aktuellen (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers

und wiesen an mehre ren Stellen darauf hin, der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen auf seine kö rperlichen Beschwerden fixiert .

Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Psychiatern unterschiedliche Anga ben machte , legen auch Widersprüche zwischen verschiedenen Berichten der D.___ nahe. So gingen die Ärzte

des Ambulatorium s der D.___ , Sprechstunde für Belastungsreaktionen PTSD ,

im Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 8/52 /1-4 )

davon aus, dass der

Beschwerdeführer bei seinem ersten stationären Aufenthalt in der D.___ im Jahre 2006 nach einem Suizidversuch (Medikamentenintoxikation) ein gewiesen worden sei. Im Austrittsbericht zum ersten Aufenthalt vom 23. Feb ruar 2007 an den behandelnden Psychiater Dr. C.___ (Urk. 8/72/69-73) wurde demgegenüber vermerkt, der Patient sei nach Zuweisung durch den Kreisarzt der SUVA , Dr. H.___ , freiwillig eingetreten. Ein Selbstmordversuch wurde nicht erwähnt . I m Austrittsbericht vom 19. Mai 2008 zum zweiten Aufenthalt (Urk. 8/52/5-7)

wurde sodann vermerkt , der Versicherte habe vor zirka ei nein halb Jahren über einen Selbstmord nachgedacht („aus dem 12. Stock springen, mit Messer erst echen“), habe aber keinen Suizidversuch unternommen.

Die

D.___ -Ärzte und Dr. C.___ gingen ferner gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einem schwereren Unfall aus als in den Akten doku mentiert – nämlich von einem Sturz aus zirka fünf oder vier Metern direkt auf den Rücken und den Kopf .

Demgegenüber begründete d er psychiatrische Gut achter Dr. O.___ nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische B elastungs störung vorliege. Im vorerwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts über die Leistungspflicht der SUVA

wurde der Arbeitsunfall vom 28. August 2003 denn auch den mittelschweren Unfällen zugeordnet und dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unf alls verneint (Urk. 57 E. 3.4).

Auf grund der Akten nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Beschwerde führers, die Einschätzung der D.___ habe aufgrund konkreter Tests objektiviert werden können, während diejenige von Dr. O.___ auf einer persönlichen und subjektiven Einschätzung beruhe.

Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass – wie der behandelnde Psy chiater und die D.___ -Ärzte in ihren Berichten selber ausführ t en – der Beschwer deführer die Observation, die Aufhebung der Rente des Unfallversi cherers und die hier strittige , nur befristete Zusprache eine r Invalidenrente ( verständlicherweise ) als existenzbedrohend empfand. Namentlich die nach dem negativen Vorbescheid von den behandelnden Ärzte beschriebene psychische Belastungssituation (E.

4.1 6 und E. 4 .1 7

hievor ) dürfte wesentlich

auf diese IV rechtlich unerhebliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5.

April 2013 E. 3.1) Problematik zurückzuführen sein. 5 . 7

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___ erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Anhalts punkte für die geltend gemachte fehlende Objektivität finden sich keine.

Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 30. Juni 2010 entspricht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein e

medizinische Expertise (vgl. E. 1. 5 hievor ), so dass darauf abgestellt werden kann . Die unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Begutachtung in der MEDAS A.___

umfasste

die erforderlichen Untersuchungen rheumatologischer, neu rologischer und p sychiatrischer Fachrichtung, und die Schlussbesprechung

mit dem Allgemeinmediziner und dem Chefarzt der MEDAS beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute . Die Gutachter berücksichtigt en die geklagten Beschwerden und hatten Kenntnis der (zahlreichen) relevanten

Vorakten

(inklusive Observationsmaterial) . Das Gut achten i st für die streitigen Belange umfassend . Die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schluss folgerungen sind plausibel begründet. So legten d ie Gutachter nachvoll ziehbar

– mit zahlreichen Anmerkungen zum Verhalten in der

Untersuchungs situation

und zu den Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der behan delnden Psychiater

– dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Unbestritten und ebenfalls plausibel darge legt wurde , dass auch aus rheumatologischer und neurologischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vorlag. 5 . 8

Die urologisch bedingten Einschränkungen wurden im MEDAS-Gutachten eben falls in nachvollziehbarer und plausibler Weise gewürdigt. Der Versicherte litt nach seinem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 an chronischen Unterbauch schmerzen und schmerzhafter Pollakisurie ( chronic

pelvic

pain -syndrom e ). Die urologischen Abklärungen blieben indes weitgehend ohne Ergebnis ( vgl. auch die zusammenfassende Beurteilung des SUVA-Arztes H.___ , E.

4 . 10

hie vor ). Einzig im kurze n Bericht des Spitals G.___ vom 15.

Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer

– abweichend zu früheren Beurteilungen des selben Spi tals

eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies allerdings unter Hinweis auf den Verdacht einer psychischen Überlagerung. Der psychiatrische MEDAS- Gutachter diskutierte denn

auch eine mögliche autonome somatoforme Funktionsstörung und kam nach Prüfung der sogenannten Foe r ster-Kriterien nachvollziehbar zum Schluss, dem Versicherten sei die Willensanspannung zur Überwindung der Miktionsbeschwerden zumutbar. Dies steht mit den Beobach tungen in der Untersuchungssituation i m Einklang , die zeigten, dass

es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war , den geltend gemachten impe rativen Harndrang während eineinhalb Stunden zurückzuhalten ( Urk.

8/72/47- 65 16 f.). Relevant und zu berücksichtigen sind entsprechend den plausiblen Aus führungen im MEDAS-Gutachten demgegenüber die katheterbedingten Ein schränkungen . Wann der Dauerkatheter definitiv entfernt worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. Die MEDAS-Gutachter gingen von August 2006 aus. Bei der Kontrolluntersuchung am

14. September 2006 im Spital G.___

berichtete der Beschwerdeführer aber noch über seine Mühe mit dem Katheter. Im ärztli chen Zwischenbericht vom

15. Dezember 2006 wird festgehalten, der Versi cherte trage aktuell keinen Katheter mehr (vgl. E. 4.9 hievor ). In späteren Berichten wird der Katheter nicht mehr thematisiert.

Der genaue Zeitpunkt der Entfernung kann letztlich offen bleiben, da sich aus den

kathe terbedingten Einschränkungen – wie die nach folgenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 6.1 nachstehend) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . 5.9

Die MEDAS-Gutachter begründeten den von ihnen angenommenen Zeitpunkt (Juni 2005), in dem nach dem Unfall – mit Ausnahme der katheterbedingten Einschränkungen – wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit dem während der Observation gezeigten Verhalten. Dies ist ebenfalls plausibel. 6 . 6 .1

Ab 1. Juni 2005 war en

dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten alle mit dem Tragen eines Dauerkatheters vereinbare n Tätigkeiten wieder zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 64‘317.-- und Fr. 59‘197.--) sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die durch den Dauerkatheter bedingten Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdeg eg nerin mit einem Abzug von 5 %

vom

gestützt auf die Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalidenein kommen

( zum leidensbedingten Abzug vgl.

etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2012

vom 7. März 2013 E. 3.1; zum Ganzen BGE 126 V 75). Ob bzw. in welcher Höhe ein Abzug angesichts der katheterbedingten Einschränkungen angemessen ist, kann offen bleiben, da auch bei einem maximalen Abzug von 25 % – und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 4 4 ‘ 398 .-- – der Invalidi tätsgrad unter der renten begründenden Grenze von 40 % liegen würde ( 31 %).

6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 7. März 2012, wonach der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis 31. August 2005 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend keinen Renten an spruch mehr hat, rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. März 2012 – und somit nach Inkrafttreten der Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat.

Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den all gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31.

Dezember 2011 auf die nach der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) gelten den Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass geblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.

E. 6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

Seitens des Beschwerdeführer s wird zu Recht beanstandet (Urk. 1 S. 4) , dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mehrmals anstelle des Namens des Versicherten der Textausschnitt „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun den werden. “ erscheint (Urk. 2,

Verfügungsteil 2, S. 2 ) . Dieser Fehler beein trächtigt zwar die Lesbarkeit,

ist aber nicht als Verletzung der Begründungs pflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) zu qualifizieren . Die Ausführungen waren für den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz dem verständlich ,

z umal die Verfügung in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid vom

12. April 2011 iden tisch ist (Urk. 8/84) . 3 . 3 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 2

E. 8 . August 2003 sowohl in der angestammte n Tätigkeit als auch in angepasste n Tätigkeiten

voll arbeits unfähig war und ihm somit nach Ablauf des Wartejahres (2

7. August 2004 ) ab

1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand.

Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem

1. September 2005. 3 . 2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenbefristung ( bis zum 31. August 2005 ) damit , dass dem Versicherten ab Juni 2005 eine mit dem Tragen eines Katheters vereinbare Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Seit September 2006 bestehe im Übrigen auch für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung zum neuen Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2011 Stellung. 3 . 3

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , die Beschwer degeg nerin führe an keiner Stelle aus, gestützt auf welche Unterlagen sie ab Juni 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit ausgehe. Aus den Akten ergebe sich, dass auch noch nach Juni 2005 diverse Spitalaufenthalte aufgrund seines urologischen Problems erfolgt seien

und dass sich diese Symptomatik nicht gebessert habe (S. 3 f.). Ferner stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf das psy chiatrische Teilgutachten der MEDAS

A.___ nicht abgestellt werden könne. Der begutachtende Psychiater sei offensichtlich subjektiv voreingenom men gewesen und es lägen eindeutige Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

und der D.___ vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die psychischen Beschwerden verneinten (S. 4 ff.) . 4 . 4 .1

Die Erstversorgung nach dem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 erfolgte im Y.___ , wo der Beschwerdeführer bis zum 2. September 2003 in der Klinik für Unfallchirurgie stationär in Behandlung war . Gemäss Austritts bericht vom

4. September 2003 ( Urk. 8/9/42) diagnostizierten d ie Ärzte eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine nach dem Sturz aus drei Meter n Höhe auf die Füsse mit initial er Bewusstlosigkeit. Die neurologische Überwachung habe sich bei 15 Punkten auf der Glasgow Coma

Scale ( GCS ) problemlos gestaltet . In der CT-Diagnostik (Schädel , Torax , Abdo men, Wirbelsäule sowie Becken) hätten sich keine Anhaltspunkte für frische Läsionen ergeben. Die Y.___ -Ärzte empfahlen unter potenter Analgesie die all mähliche Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis am 10. September 2003. 4 . 2

Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ vom 4. Februar bis 3. März 2004 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 26. März 2004 (Urk. 8/9/19-22) fest, es habe wegen selbstlimitierenden Verhaltens und der im Vordergrund stehenden Miktionsbeschwerden – welche zu ständigen Unt erbrü chen der Therapien geführt hätten – keine relevante Verbesserung der Belast barkeit erreicht werden können . Diagnostiziert wurden zum einen ein Harnver halten mit Retentionsblase und eine sch m erzhafte Pollakisurie bei Verdacht auf Prostatahypertrophie. Zum anderen hielten die Ärzte fest, dass der Versicherte als Folgen des Unfalls vom 28. August 2003 an einer undifferenzierte n

Somati sierungsstörung mit möglicher erlebnisreaktiver Komponente auf das Unfallge schehen , an

Angst und depressive r Störung gemischt sowie an einem lumbal und zervikal betonten Panvertebralsyndrom leide.

Sie empfahlen , die urologi schen Beschwerden weiter abzuklären. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich während des stationären Aufenthaltes der psychische Leidensdruck mit latenter Suizidalität verstärkt habe .

Ohne Berücksichtigung der urologischen Problema tik erachteten die Ärzte eine angepasste Tätigkeit ganztags beziehungsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik mi ndestens halbtags als zumutbar. 4.3

Am 13. August 2004 attestierte Dr. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Tätigkeiten in leichtem Umfang vom 28. August 2003 bis auf weiteres (Urk. 8/7). 4 . 4

Am 25. August 2004 (Urk. 8/18/26) hielten die Ärzte der Urologischen Klinik des Spitals G.___ fest, aus urologischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähig keit bestanden. 4.5

Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam am 18. Februar 2005 zum Schluss, dass aktuell keine Arbeitsfä higkeit bestehe (Urk. 8/18/4-8). 4 . 6

Der Psychiater Dr. med. C.___ teilte der SUVA am

E. 11 Juli 2005 mit (Urk.

8/21/34-36) , der Versicherte stehe sei dem 24. März 2004 in seiner Behandlung. Er stellte die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion sowie soziale Isolation [ICD10 F43.25] ) nach einem Arbeitsunfall am 28. August 2003 - Postcommotionelles Syndrom (ICD 10 F07.2) - Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Fersen - Halswirbelsäulen-Distorsion

Gegenüber Dr. C.___ hatte der Versicherte zum Unfall vom 28. August 2003 erklärt, er sei vier Meter tief gestürzt und mit dem Kopf und der Kreuzgegend auf dem Beton aufgeschlagen. Dr. C.___ berichtete weiter, d er etwas älter aus sehende Versicherte wirke schon auf den erste n Blick sehr niedergeschlagen und ängstlich. Er bewege sich langsamer, wirke im ganzen Körper verkrampft und habe einen leidenden Ausdruck im Gesicht. Der Versicherte ziehe sich ganz zurück, weil er die Anwesenheit von niemandem ertrage. Durch die bisherige Therapie habe sich der Zustand kaum verändert . Die Beschwerden seien gleich geblieben. Auch im Alltag sei der Versicherte beim Duschen und Anziehen der Socken auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Er könne auch nur kürzere Strecken problemlos gehen. Am 8. September 2006 bestätigte Dr. C.___ (Urk.

8/24/16-17), a us psychiatrischer Sich t halte er den Versicherten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 7

Die Ärzte des Paraplegikerzentrums

I.___ berichteten am 15. Juli 2005, sie könnten die Beschwerden des Versicherten nicht objektivieren. Sie würden es vorderhand mit einer D auerkathetereinlage m it offener Ableitung versuchen (Urk. 8/21/19). Am 1. September 2005 stellten die Ärzte die Diagnose eine s

chro nic

pe l vic

pain-Syndrom es unklarer Ätiologie bei Status nach Rückenverletzung (Urk. 8/21/21). 4 . 8

Am 1. Dezember 2005 berichteten die Ärzte der Urologischen Klinik und Polikli nik des Y.___ (Urk. 8/21/13-14) , beim Patienten best ü nden persistierend erhebliche Restharnmengen über 200 ml unkl a rer Äti ologie. Sie empfahlen ihm eine Urinableitung durch Dauerkatheter. 4 . 9

In einem ( im MEDAS-Gutachten zitierten ) Bericht vom

E. 14 September 2006 im Spital G.___

berichtete der Beschwerdeführer aber noch über seine Mühe mit dem Katheter. Im ärztli chen Zwischenbericht vom

E. 15 Dezember 2006 wird festgehalten, der Versi cherte trage aktuell keinen Katheter mehr (vgl. E. 4.9 hievor ). In späteren Berichten wird der Katheter nicht mehr thematisiert.

Der genaue Zeitpunkt der Entfernung kann letztlich offen bleiben, da sich aus den

kathe terbedingten Einschränkungen – wie die nach folgenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 6.1 nachstehend) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . 5.9

Die MEDAS-Gutachter begründeten den von ihnen angenommenen Zeitpunkt (Juni 2005), in dem nach dem Unfall – mit Ausnahme der katheterbedingten Einschränkungen – wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit dem während der Observation gezeigten Verhalten. Dies ist ebenfalls plausibel. 6 . 6 .1

Ab 1. Juni 2005 war en

dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten alle mit dem Tragen eines Dauerkatheters vereinbare n Tätigkeiten wieder zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 64‘317.-- und Fr. 59‘197.--) sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die durch den Dauerkatheter bedingten Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdeg eg nerin mit einem Abzug von 5 %

vom

gestützt auf die Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalidenein kommen

( zum leidensbedingten Abzug vgl.

etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2012

vom 7. März 2013 E. 3.1; zum Ganzen BGE 126 V 75). Ob bzw. in welcher Höhe ein Abzug angesichts der katheterbedingten Einschränkungen angemessen ist, kann offen bleiben, da auch bei einem maximalen Abzug von 25 % – und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 4 4 ‘ 398 .-- – der Invalidi tätsgrad unter der renten begründenden Grenze von 40 % liegen würde ( 31 %).

6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 7. März 2012, wonach der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis 31. August 2005 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend keinen Renten an spruch mehr hat, rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00396 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

24. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, Bauarbeiter, erlitt am

28. August 2003 einen Arbeitsunfall . Er war im Begriff, Beton aus einem Betonkübel zu schütten, als dieser von einem Kranseil umge stossen wurde. Der Versicherte wurde dadurc h zu Fall gebracht und stürzte drei Meter in die Tiefe

( Urk. 8/9/45). Dabei zog er sich laut Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 4. September 2003

eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine zu (Urk. 8/9/42 ). Seine Arbeit nahm der Versi cherte nach dem Unfall nicht wieder auf (Urk. 8/19 , vgl. auch Urk. 8/56 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Am 23. Juli 2004 meldete sich X.___

unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/9 , Urk. 8/18, Urk. 8/21 , Urk. 8/23 und Urk. 8/24 ) . 1.2

Nach Kenntnis der Ergebnisse von im März 2005 sowie Mai/Juni 2005 durch den Lebensversicherer beziehungsweise Haftpflichtversicherer durchgeführten Observationen verfügte die SUVA am 30. April 2007 die

Einstellung der Versi cherungsleistungen per 9. November 200 6 (Urk. 8/31).

Dies bestätigte sie mit Einsprache -E ntscheid vom 22. August 2007 (Urk. 8/36 ). Im Einsprach e e ntscheid

führte die SUVA aus , die Observation habe ergeben, dass X.___

an mehrere n Tagen über längere Zeit unter anderem strenge Gartenarbeit in gebückter und gekauerter Stellung verrichtet , sich normal bewegt und sich in einem regen sozialen Austausch mit Kollegen unterhalten habe. Ebenso habe man ihn beim Einkaufen und Tragen schwerer Lasten, die er ohne Probleme in gebückter Haltung im Kofferraum habe versorgen können , sehen können. Besonders aufgefallen sei die Vortäuschung ausgeprägter körperlicher Behin derung anlässlich eines Besuches der Z.___

die er nur im Bereich der Klinik gezeigt habe. Ausserhalb des Klinikbereichs habe er sich normal bewegt. Weiter sei die Notwendigkeit des behaupteten häufigen Toilettenbe suchs wegen der Blasenstörung während andauernder Beobachtung über län gere Zeit nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/36 S. 3 f.). Die vom Versicherten gegen den Einsprache e ntscheid

erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen (UV.2007.00423 , Urk.

8/57 ) .

1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 8/61 und Urk.

8/62) und veranlasste bei der MEDAS A.___ , B.___ , ein polydis ziplinäres

Gutachten, welches am 30. Juni 2010 erstattet wurde (Urk.

8/72). Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten rückwir kend ab

1. August 2004 befristet bis Ende August 2006 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 8/80) .

N ach Entdecken eines Schreibfehlers (Urk. 8/83) korrigierte sie die Befristung

mit Vorbescheid vom 12. April 2011 auf Ende August 2005 (Urk. 8/85). Am 16. Mai 2011 erhob der Versicherte dagegen unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___

(Urk.

8/86/3-4) sowie eines Überweisungsschreibens zur stationären Aufnahme in die D.___ ( D.___ ; Urk. 8/86/1-2) Einwand (Urk. 8/87) . Nach einem entsprechenden Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 erstatte die D.___ der IV-Stelle a m 25. Oktober 2011 Bericht (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 7. März 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und ver fügte

den rückwirkend en Anspruch auf eine

befristete ganze Invalidenrente ab

1. August 2004 bis 31. August 2005 (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. März 2012 erhob der Versicherte am 14. April 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, S. 2): „ 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2012 aufzuhe ben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 ein e ganze Invali denrente bzw. eventualiter eine Teilinvalidenrente auszurichten; 2.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei a b zuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. März 2012 – und somit nach Inkrafttreten der Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat.

Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den all gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31.

Dezember 2011 auf die nach der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) gelten den Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass geblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 1. 6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

Seitens des Beschwerdeführer s wird zu Recht beanstandet (Urk. 1 S. 4) , dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mehrmals anstelle des Namens des Versicherten der Textausschnitt „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefun den werden. “ erscheint (Urk. 2,

Verfügungsteil 2, S. 2 ) . Dieser Fehler beein trächtigt zwar die Lesbarkeit,

ist aber nicht als Verletzung der Begründungs pflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) zu qualifizieren . Die Ausführungen waren für den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz dem verständlich ,

z umal die Verfügung in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid vom

12. April 2011 iden tisch ist (Urk. 8/84) . 3 . 3 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 2 8 . August 2003 sowohl in der angestammte n Tätigkeit als auch in angepasste n Tätigkeiten

voll arbeits unfähig war und ihm somit nach Ablauf des Wartejahres (2

7. August 2004 ) ab

1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand.

Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem

1. September 2005. 3 . 2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenbefristung ( bis zum 31. August 2005 ) damit , dass dem Versicherten ab Juni 2005 eine mit dem Tragen eines Katheters vereinbare Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Seit September 2006 bestehe im Übrigen auch für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung zum neuen Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2011 Stellung. 3 . 3

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , die Beschwer degeg nerin führe an keiner Stelle aus, gestützt auf welche Unterlagen sie ab Juni 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange passten Tätigkeit ausgehe. Aus den Akten ergebe sich, dass auch noch nach Juni 2005 diverse Spitalaufenthalte aufgrund seines urologischen Problems erfolgt seien

und dass sich diese Symptomatik nicht gebessert habe (S. 3 f.). Ferner stellt e sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf das psy chiatrische Teilgutachten der MEDAS

A.___ nicht abgestellt werden könne. Der begutachtende Psychiater sei offensichtlich subjektiv voreingenom men gewesen und es lägen eindeutige Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

und der D.___ vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die psychischen Beschwerden verneinten (S. 4 ff.) . 4 . 4 .1

Die Erstversorgung nach dem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 erfolgte im Y.___ , wo der Beschwerdeführer bis zum 2. September 2003 in der Klinik für Unfallchirurgie stationär in Behandlung war . Gemäss Austritts bericht vom

4. September 2003 ( Urk. 8/9/42) diagnostizierten d ie Ärzte eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine nach dem Sturz aus drei Meter n Höhe auf die Füsse mit initial er Bewusstlosigkeit. Die neurologische Überwachung habe sich bei 15 Punkten auf der Glasgow Coma

Scale ( GCS ) problemlos gestaltet . In der CT-Diagnostik (Schädel , Torax , Abdo men, Wirbelsäule sowie Becken) hätten sich keine Anhaltspunkte für frische Läsionen ergeben. Die Y.___ -Ärzte empfahlen unter potenter Analgesie die all mähliche Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis am 10. September 2003. 4 . 2

Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ vom 4. Februar bis 3. März 2004 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 26. März 2004 (Urk. 8/9/19-22) fest, es habe wegen selbstlimitierenden Verhaltens und der im Vordergrund stehenden Miktionsbeschwerden – welche zu ständigen Unt erbrü chen der Therapien geführt hätten – keine relevante Verbesserung der Belast barkeit erreicht werden können . Diagnostiziert wurden zum einen ein Harnver halten mit Retentionsblase und eine sch m erzhafte Pollakisurie bei Verdacht auf Prostatahypertrophie. Zum anderen hielten die Ärzte fest, dass der Versicherte als Folgen des Unfalls vom 28. August 2003 an einer undifferenzierte n

Somati sierungsstörung mit möglicher erlebnisreaktiver Komponente auf das Unfallge schehen , an

Angst und depressive r Störung gemischt sowie an einem lumbal und zervikal betonten Panvertebralsyndrom leide.

Sie empfahlen , die urologi schen Beschwerden weiter abzuklären. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich während des stationären Aufenthaltes der psychische Leidensdruck mit latenter Suizidalität verstärkt habe .

Ohne Berücksichtigung der urologischen Problema tik erachteten die Ärzte eine angepasste Tätigkeit ganztags beziehungsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik mi ndestens halbtags als zumutbar. 4.3

Am 13. August 2004 attestierte Dr. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Tätigkeiten in leichtem Umfang vom 28. August 2003 bis auf weiteres (Urk. 8/7). 4 . 4

Am 25. August 2004 (Urk. 8/18/26) hielten die Ärzte der Urologischen Klinik des Spitals G.___ fest, aus urologischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähig keit bestanden. 4.5

Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam am 18. Februar 2005 zum Schluss, dass aktuell keine Arbeitsfä higkeit bestehe (Urk. 8/18/4-8). 4 . 6

Der Psychiater Dr. med. C.___ teilte der SUVA am

11. Juli 2005 mit (Urk.

8/21/34-36) , der Versicherte stehe sei dem 24. März 2004 in seiner Behandlung. Er stellte die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion sowie soziale Isolation [ICD10 F43.25] ) nach einem Arbeitsunfall am 28. August 2003 - Postcommotionelles Syndrom (ICD 10 F07.2) - Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Fersen - Halswirbelsäulen-Distorsion

Gegenüber Dr. C.___ hatte der Versicherte zum Unfall vom 28. August 2003 erklärt, er sei vier Meter tief gestürzt und mit dem Kopf und der Kreuzgegend auf dem Beton aufgeschlagen. Dr. C.___ berichtete weiter, d er etwas älter aus sehende Versicherte wirke schon auf den erste n Blick sehr niedergeschlagen und ängstlich. Er bewege sich langsamer, wirke im ganzen Körper verkrampft und habe einen leidenden Ausdruck im Gesicht. Der Versicherte ziehe sich ganz zurück, weil er die Anwesenheit von niemandem ertrage. Durch die bisherige Therapie habe sich der Zustand kaum verändert . Die Beschwerden seien gleich geblieben. Auch im Alltag sei der Versicherte beim Duschen und Anziehen der Socken auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Er könne auch nur kürzere Strecken problemlos gehen. Am 8. September 2006 bestätigte Dr. C.___ (Urk.

8/24/16-17), a us psychiatrischer Sich t halte er den Versicherten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 7

Die Ärzte des Paraplegikerzentrums

I.___ berichteten am 15. Juli 2005, sie könnten die Beschwerden des Versicherten nicht objektivieren. Sie würden es vorderhand mit einer D auerkathetereinlage m it offener Ableitung versuchen (Urk. 8/21/19). Am 1. September 2005 stellten die Ärzte die Diagnose eine s

chro nic

pe l vic

pain-Syndrom es unklarer Ätiologie bei Status nach Rückenverletzung (Urk. 8/21/21). 4 . 8

Am 1. Dezember 2005 berichteten die Ärzte der Urologischen Klinik und Polikli nik des Y.___ (Urk. 8/21/13-14) , beim Patienten best ü nden persistierend erhebliche Restharnmengen über 200 ml unkl a rer Äti ologie. Sie empfahlen ihm eine Urinableitung durch Dauerkatheter. 4 . 9

In einem ( im MEDAS-Gutachten zitierten ) Bericht vom

14. September 2006 stellte Dr. med. J.___ , Chefarzt Urologie, Spital G.___ , fest,

der Patient habe sehr Mühe mit dem Katheter im Sinne einer Dysurie. Aktuelle bestehe eine ausgeprägte Urge -Symptomatik ohne Infekt. Auch mit Medikation werde die Situation nur knapp toleriert. Die nächste Kontrolle sei in einem halben Jahr zu empfehlen (Urk. 8/72/11) .

Im ärztlichen Zwischenbericht des Spitals G.___ vom 15. Dezember 2006 ( Urk. 8/72/ 74-75 ) diagnostizierte der Spitalarzt ein chronis ches Kleinbecken-Schmerzsyndrom sowie einen Status nach initialer Blasenentleerungsstörung. Der Versicherte trage aktuell keinen Katheter mehr . Der Arzt berichtete von einer restharnfreien Miktion , vermerkte aber eine mas sive Urge -Symptomatik . Eine psychische Überlagerung sei sicher gut möglich. Der Patient sei bis auf weitere Zeit arbeitsunfähig. 4 . 10

Am 1. November 2006 hielt SUVA- Kreisa rzt

Dr. H.___

fest (Urk. 8/24/4- 7), die von ihm nach der Untersuchung im Februar 2005 veranlassten somatischen Abklärungen hätten keine gravierenden Befunde ergeben. Schon damals habe der Versicherte über einen sehr störenden Miktionsdrang geklagt. Abklärungen seien erfolgt, eine Ur sache habe sich aber nicht gefunden.

Der Versicherte hatte Dr. H.___ unter Mitwirkung einer Dolmetscherin berichtet, er leide unter einer dauernden Angst, nachts ausgeprägter als tags über, höre Stimmen und habe das Gefühl, er werde verfolgt und man wolle ihn umbringen. Er habe schon zweimal versucht, sich vom Balkon zu stürzen ; die Familienangehörigen hätten ihn zurückhalten können. Dr. H.___ wies den Versicherten im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung mit dessen Ein verständnis in die D.___ ein . 4 . 11

Am 27. März 2007 stellten die D.___ -Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 2. November 2006 bis 9. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/30/1-6): - c hronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) - c hronisches Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall im Jahr 2003 - bek annte Blasenentleerungsstörung mit erheblicher Restharnmenge - lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Status nach Unfall am 28. August 2003 4 .1 2

Am 8. November 2007 (Urk. 8/72/67-68) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. C.___ von einem chronifizierten Zustand. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er den Versicherten für zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde wegen einer Verschlechterung demnächst wieder in die D.___ eintreten. In der Therapie werde das Krankheitsbild von einem ängstlich-agitierte n depress iven Zustand und von starken Tendenzen zu regressivem Verhalten dominiert. In Überstimmung mit der D.___ diagnostizierte er

eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie

ein chronisches Schmerzsyndrom nach einem Arbeitsun fall am 28. August 2003 . 4 .1 3

Im Bericht vom 17. Juni 2008 wiesen die D.___ -Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Januar bis 1. April 2008 darauf hin (Urk. 8/46), dass seit dem letzten Arztbericht vom 27. März 2007 keine Veränderungen eingetreten seien. Eine Einschätzung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sollte im Verlauf der ambulanten Therapie erfolgen . Prognostisch mach e sich der chronifizierte Ver lauf eher ungünstig bemerkbar. 4 .1 4

Am 2. November 2009 teilte PD Dr. med. K.___ , Spezialarzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ mit , aufgrund des Schmerzbildes infolge des Unfalls sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.

8/62 /1). 4 . 1 5

Am 30. Juni 2010 erstattete die MEDAS A.___

ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie ,

unter Beizug eine r Dolmetscherin (Urk. 8/72/1-34) .

Die Schlussbesprechung mit Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, und mit Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Chefarzt der MEDAS , beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute und wurde von den genannten Ärzten unterzeich net (S. 26 und 34 ) .

Im Rahmen des Rheumatologischen Konsilium s

(Urk. 8/72/37-43) stellte Dr.

N.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Reha bilita tion, Klinik Z.___ , fest, seine Untersuchung habe wenig Befunde ergeben . Es zeige sich eine gewisse - früher repet itiv beschriebene

vorn über geneigte Fehlhaltung beim Stehen und Gehen. Die Rückenlage sei aber gut möglich, so dass diese nicht fixiert sei. Die vertebrale Beweglichkeit sei einge schränkt. Ein Teil der Schmerzen und ein Teil der Steifigkeit könne durch die radiologisch beschriebenen Knochenappositionen im Sinne der diffusen idio pa thischen Skeletthyperostose (DISH) erklärt werden. D as heute vorliegende klini sche Bild - unter Berücksicht ig ung der Vorakten - deute allerding s auf erhebli che „psychiatrisch überlagerte“ Schmerzen hin . Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit sei jede Tätigkeit, auch die letztmals aus geführte Arbeit, zumutbar (S. 5 f.) .

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Psychiatrischen Konsilium (Urk. 8/72/47-64) den Verdacht auf Aggravation. Hauptbefund in der klinischen Untersuchung sei die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzleben und dem beobachteten Verhalten gewesen . Trotz Schmerzintensität 10 seien beim Versicherten keine averbalen

Schmerzäusse rungen

beobachtbar gewesen. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiv hohen Krankheitsgefühl und dem nicht wahrnehmbaren Leidensdru ck. So mache der Versicherte we de r einen schmerzerfüllten noch einen depressiv leidenden Eindruck (S. 10 ff.) . Dr. O.___

prüfte das Vorliegen einer posttrau matischen Belastungsstörung

mit Blick auf die Definition gemäss ICD 10 : F43.1 , wonach ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer , mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , vorausgesetzt wird . Er zog dabei die von Foerster definierten Kriterien zum Schweregrad eines Unfallereignisses in Erwägung (S.

12 ff.) und setzte sich mit denjenigen Exper tisen auseinander, die eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht hatten . So wies er darauf hin, dass die Ärzte der D.___

von einem aktenwidrigen Unfall ereignis mit einem Sturz aus zirka fünf Metern Höhe auf den Rücken und den Kopf ausgegangen waren. Ferner würden

in den Berichten

der D.___ und in jenen

des behandelnden Psychiater s

Dr.

C.___

Einschränkungen aufgeführt – wie etwa die Notwendigkeit der Mithilfe der Ehefrau des Versicherten bei der täglichen Körperpflege –, welche weder mit den aktuellen Angaben des Versicherten noch mit den Ergebnissen der Observation übereinstimmten (S. 11 f.). Zusammenfas send hielt der Psychiater Dr.

O.___ fest, dass die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung beim Versicherten zu keinem Zeitpunkt seit dem Unfallereignis mit de m im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden konnte oder könne (S. 14). Ebenfalls diskutiert und verneint wurde von Dr. O.___

das Vorliegen einer chronifizierten depressiven Anpassungsstörung und einer dissoziativen Störung (S. 15 f.). Abgestützt auf die sogenannten Foerster Kriterien müsse von einer beträchtlichen Aggravation ausgegangen werden. Eine Simulation sei nicht sicher auszuschliessen . Wahrscheinlich werde die Aggravation auch von einer psychischen Dekonditionierung überlagert , bei deren Genese soziokulturelle und psychosoziale Stressoren eine Rolle spielten (S. 16). Der psychiatrische Gutach ter kam ferner nach Prüfung des Kriterienkataloges von Winckler und Foerster zum Schluss ,

in Bezug auf eine mögliche autonome somatoforme Funktions störung

bezüglich Miktionsbeschwerden sei dem Versicherten die Willensan spannung zur Überwindung zumutbar. Dies decke sich auch mit den Beobach tungen in der Untersuchungssituation (S. 16 f.).

Zusammenfassend hielt Dr. O.___ fest, dass beim Versicherten im Untersu chungszeitpunkt keine psychiatrische Diagnose, die n ach ICD- 10 Krankheitswert habe, mit der geforderten Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne. Aus psy chiatrischer Sicht sei weder eine krankheits- oder unfallbedingte E inschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein andauernder Gesundheitsschaden begründbar.

Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte

im neurologischen Konsi lium (Urk. 8/72/44-46) fest , dass der Versicherte bei m Arbeitsunfall vo m 28.

August 2003 eine milde traumatische Hirnverletzung (Commotio Cerebri) erlit ten habe. Als einzige neurologische Besonderheit bestehe nun ein Kopfweh vom Spannungstyp. Angesichts des grossen Schmerzmittelkonsum s bestehe jedoch der Verdacht, dass es sich teilweise um schmerzmittelinduzierte

Kopfschmerzen handeln könn t

e. Der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel sei uncha rakteristisch ; Hinweise auf eine vestibuläre Schädigung ergäben sich nicht. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der Kopfschmer zen keine bleibende mess bare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Darüber hinaus seien keine neurologischen Beeinträchtigungen vor handen, die eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Hin weise darauf, dass die Mik tionsstörung neurogenen Ursprungs sein könnte , gebe es keine (S. 3).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sie anlässlich ihrer poly diszipli nären Abklärung kein organisches oder psychisches Leiden mit rele vanter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbe itsfähigkeit hätten finden könn en. Die verschiedenen fachärztlichen Erkenntnisse führten einzig zu Diagnosen , die zwar Krankheitswert hätte n , aber

keine wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit b egründeten. Es waren dies die folgenden (Urk.

8/72/3 1 f. ): - Status nach Sturz aus zirka vier Meter n Höhe mit Commotio cerebri, Kontu sion der Halswirbelsäule, Becken, Calcanei und möglicherweise Halswirbel säule n -Distorsion am 28. August 2003 - diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom inklusive Lumbalgien - mögliche Beteiligung einer diffusen idiopathischen skelettalen

Hypero stose - Spannungskopfschmerzen - m öglicherweise medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente - c hronische Unterbauchschmerzen und schmerzhafte Pollakisurie ( chronic

pelvic

pain -syndrome) - p assagere Überlaufsblase und Dauerkatheter- P f lichtigkeit - uncharakteristische Schwindelbeschwerden - Verdacht auf Aggravation und psychische Dekonditionierung - a utonome somatoforme urologische Funktionsstörung möglich (IDC-10 : F45.3) - d iffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Coxart h rose mässigen Grades - ISG-Arthrosen - Spreizfüsse - Innenohrschwerhörigkeit beidseits - l eichte Hyperlipidämie möglich - d iskrete ekzematöse Hautveränderungen an den Händen unklarer Genese Als Nebenbefund führten sie einen Status nach Synkope, wahrscheinlich m edi kament bedingt ( Zyprexa ) , im Juni 2007 auf . Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bauarbeiter und in einer adaptierten Tätigkeit nach dem Unfall vom 28. August 2003 bis Ende Mai 2005 (Zeitpunkt der Observation). Danach habe bis im August 2006 für eine an das Tragen des Dauerkatheters adaptierte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfä higkeit bestanden. Seit der definitiven Entfernung des Dauerkatheters im August 2 006 betrage die medizinisch-the oretische Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % ohne jegliche Einschränkungen (S. 33. ). 4 .1 6

Der behandelnde Psychiater Dr. C.___

wies in einem Schreiben vom

2. Mai 2011 (Urk. 8/86/ 3 -4) an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers darauf hin, der Versicherte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode (ICD-10 : F33.11, F33.2) sowie unter einem chroni fizierten Schmer zsyndrom. Aus diesem Grund sei er seit Behandlungsbe ginn zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz der bisherigen Therapie und zwei statio nären Be handlungen in der D.___ habe sich der Zustand nicht gebessert. Die Be schwerden hätten sich in der letzten Zeit noch intensiviert ; eine erneute Hospi talisation werde notwendig. Im Überweisungsschreiben an die D.___ vom 12. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, seit der Versicherten vor kurzem einen negativen Bescheid von der IV-Stelle erhalten habe, sei er psychisch voll dekompensiert . Er sei sehr depressiv geworden, psychomotorisch stark unruhig, agitiert, fühle sich sehr bedroht und verarbeite die Situation paranoid und könne die innere Spannung nicht aushalten (Urk. 8/86/1-2). 4 .1 7

Am 25. Oktober 2011 erstattete die D.___ der IV-Stelle nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 Bericht (Urk. 8/90). Die D.___ -Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (F23.2 ; richtig: F33.2 ), gegenwärtig schwere Episode ohne „psychiatrische“ (richtig: psychotische) Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Blasenentleerungsstörung. 5 . 5 .1

Z wischen den Parteien besteht

z um einen Uneinigkeit über die Auswirkungen der urologischen Beschwerden. Zum anderen sind die psychisch bedingten Ein schränkungen umstritten . Diesbezüglich bemängelte d er Beschwerdeführer , auf die psychiatrische Begutachtung könne nicht abgestellt werden, da erhebliche und erkennbare Zweifel an der Objektivität des Gutachters bestünden (Urk. 1 S.

5). 5.2

Der Beschwerdeführer kritisiert e z unächst einen Widerspruch in der gutachterli chen Würdigung der von ihm thematisierten „ Stimmen “ , die er höre (Urk. 8/87 S. 2). Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Wortlaut des psychi atrischen Konsiliums zu diesem Aspekt in der z usammenfassenden Beurteilung nicht richtig wi e dergegeben wurde (Urk. 8/71/1-34 S. 30) . Die ursprünglichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind demgegenüber plausibel . Dieser

erklärte

in Bezug auf die vom Versicherten erwähnten Stimmen, die ihn umzubringen drohten (Urk. 8/7 2 /47-64 S. 2 und 4) , diese Schilderung sei sehr auffällig. Bei akustischen Halluzinationen würden die Betroffenen in der Regel angeben, von den Stimmen beschimpft oder mit Vorwürfen eingedeckt zu wer den. Auch gebe es Stimmen, die den Opfern imperativ befehlen würden, sich umzubringen. Dass eine Stimme drohe, den Kranken aktiv umzubringen , habe er im Rahmen seiner bisherigen klin ischen Tätigkeit aber nie erlebt. Die Stim men könnten als Verdeutlichungstendenz oder als Ausdruck eines besonderen soziokulturellen Erlebens interpretiert werden (S. 10 f.). 5 . 3

Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, es könne nicht gegen ihn angeführt werden, dass er nicht so häufig auf die Toilette gegangen sei , nachdem er zuvor vom Gutachter gebeten worden sei, sich noch etwas zu gedulden und daraufhin gehorcht habe (Urk. 8/87 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Psychiater den Umstand in seine Beurteilung mitein bezog , dass,

nachdem er den Versicherten freundlich gebeten ha tt e, sich mit dem Toilettengang nochmals fünf Minuten zu gedulden, daraus eineinhalb Stunden w u rden , ohne dass in dieser Zeit entsprechende nonverbale Schmer zäusserungen , die auf Bauchschmerzen hingedeutet hätten, beobachtbar gewe sen waren

(Urk. 8/72/47-64 S. 9). 5 . 4

Der Gutachter hat – entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers (Urk. 8/87 S.

2) – auch nicht Eindrücke der Dolmetscherin aus dem Vorzimmer unbesehen ins Gutachten übernommen. D ie Wahrnehmung der Dolmetscherin, wonach sich der psychische Zustand des Versicherten in der Sitzung im Vergleich zum Zustand im Wartezimmer stark verändert habe – da sei ein sehr sachliches Gespräch über die Politik in Q.___ möglich gewesen – wurde mit dem Versi cherten eingehend besprochen (Urk. 8/72/47-64 S. 3), so dass nicht gesagt wer den kann, die daraus gezogenen Schlüsse basierten vornehmlich a uf Eindrücken der Dolmetscherin . 5 . 5

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, mit seiner Bemerkung , „als Boxer sei der Versicherte gewohnt, hart einzustecken“, habe der Gutachter jegliche Sensibilität gegenüber dem Unfallerleben des Versi cherten vermissen lassen (Urk. 8/87 S. 2). Vielmehr legen sowohl das darauffol gende Lächeln des Versicherten

(Urk. 8/72/ 47-64 S. 7) als auch das von ihm gezeigte rege Interesse am Boxsport (S. 5) und die eigene Aussage , er habe im Boxsport gelernt einzustecken

(S. 8) ,

den gegenteiligen Schluss nahe . 5 . 6

Richtig ist, dass die Einschätzung des begutachtenden Psychiater s Dr. O.___

der Beurteilung der D.___ -Ärzte und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

widerspricht (vgl. Urk. 8/87 S. 3). Zutreffend ist auch, dass diese abweichende Expertise hinreichend begründet sein muss, damit darauf abgestellt werden kann ,

z umal der Beschwerdeführer dreimal während

mehrere n Wochen statio när auf der D.___ war. Gewicht kommt dabei dem Umstand zu , dass die D.___ - Ärzte keine Kenntnis der Observationsergebnisse hatten. S o gingen sie gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers unter anderem davon aus, dieser sei „ auf die aktive Mithilfe seiner Ehefrau bei der persönlichen Körperpflege ange wiesen “

(Urk. 8/30 S. 3 ; so auch der Psychiater Dr. C.___ vgl.

hievor E. 4 . 6 ) . Der Gutachter Dr. O.___

stellte diese Annahmen angesichts der Observationsergeb nisse

sowie der aktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar in Frage. Bereits im hiesigen Entscheid betreffend die Leistungspflicht der SUVA vom 30. Juni 2009 (UV.2007.423 , Urk.

8/57 ) war festgehalten worden , dass es vor dem Hintergrund der vorgetäuschten Einschränkungen fraglich erscheine , ob auf die damaligen Diagnosestellungen der behandelnden Psychiater abge stellt werden könne (E.

3.1). S owohl der behandelnde Psychiater Dr. C.___

als auch die Ärzte der D.___

stützten sich wesentlich auf die anamnestischen und aktuellen (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers

und wiesen an mehre ren Stellen darauf hin, der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen auf seine kö rperlichen Beschwerden fixiert .

Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Psychiatern unterschiedliche Anga ben machte , legen auch Widersprüche zwischen verschiedenen Berichten der D.___ nahe. So gingen die Ärzte

des Ambulatorium s der D.___ , Sprechstunde für Belastungsreaktionen PTSD ,

im Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 8/52 /1-4 )

davon aus, dass der

Beschwerdeführer bei seinem ersten stationären Aufenthalt in der D.___ im Jahre 2006 nach einem Suizidversuch (Medikamentenintoxikation) ein gewiesen worden sei. Im Austrittsbericht zum ersten Aufenthalt vom 23. Feb ruar 2007 an den behandelnden Psychiater Dr. C.___ (Urk. 8/72/69-73) wurde demgegenüber vermerkt, der Patient sei nach Zuweisung durch den Kreisarzt der SUVA , Dr. H.___ , freiwillig eingetreten. Ein Selbstmordversuch wurde nicht erwähnt . I m Austrittsbericht vom 19. Mai 2008 zum zweiten Aufenthalt (Urk. 8/52/5-7)

wurde sodann vermerkt , der Versicherte habe vor zirka ei nein halb Jahren über einen Selbstmord nachgedacht („aus dem 12. Stock springen, mit Messer erst echen“), habe aber keinen Suizidversuch unternommen.

Die

D.___ -Ärzte und Dr. C.___ gingen ferner gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einem schwereren Unfall aus als in den Akten doku mentiert – nämlich von einem Sturz aus zirka fünf oder vier Metern direkt auf den Rücken und den Kopf .

Demgegenüber begründete d er psychiatrische Gut achter Dr. O.___ nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische B elastungs störung vorliege. Im vorerwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts über die Leistungspflicht der SUVA

wurde der Arbeitsunfall vom 28. August 2003 denn auch den mittelschweren Unfällen zugeordnet und dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unf alls verneint (Urk. 57 E. 3.4).

Auf grund der Akten nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Beschwerde führers, die Einschätzung der D.___ habe aufgrund konkreter Tests objektiviert werden können, während diejenige von Dr. O.___ auf einer persönlichen und subjektiven Einschätzung beruhe.

Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass – wie der behandelnde Psy chiater und die D.___ -Ärzte in ihren Berichten selber ausführ t en – der Beschwer deführer die Observation, die Aufhebung der Rente des Unfallversi cherers und die hier strittige , nur befristete Zusprache eine r Invalidenrente ( verständlicherweise ) als existenzbedrohend empfand. Namentlich die nach dem negativen Vorbescheid von den behandelnden Ärzte beschriebene psychische Belastungssituation (E.

4.1 6 und E. 4 .1 7

hievor ) dürfte wesentlich

auf diese IV rechtlich unerhebliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5.

April 2013 E. 3.1) Problematik zurückzuführen sein. 5 . 7

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___ erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Anhalts punkte für die geltend gemachte fehlende Objektivität finden sich keine.

Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 30. Juni 2010 entspricht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein e

medizinische Expertise (vgl. E. 1. 5 hievor ), so dass darauf abgestellt werden kann . Die unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Begutachtung in der MEDAS A.___

umfasste

die erforderlichen Untersuchungen rheumatologischer, neu rologischer und p sychiatrischer Fachrichtung, und die Schlussbesprechung

mit dem Allgemeinmediziner und dem Chefarzt der MEDAS beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute . Die Gutachter berücksichtigt en die geklagten Beschwerden und hatten Kenntnis der (zahlreichen) relevanten

Vorakten

(inklusive Observationsmaterial) . Das Gut achten i st für die streitigen Belange umfassend . Die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schluss folgerungen sind plausibel begründet. So legten d ie Gutachter nachvoll ziehbar

– mit zahlreichen Anmerkungen zum Verhalten in der

Untersuchungs situation

und zu den Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der behan delnden Psychiater

– dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Unbestritten und ebenfalls plausibel darge legt wurde , dass auch aus rheumatologischer und neurologischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit vorlag. 5 . 8

Die urologisch bedingten Einschränkungen wurden im MEDAS-Gutachten eben falls in nachvollziehbarer und plausibler Weise gewürdigt. Der Versicherte litt nach seinem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 an chronischen Unterbauch schmerzen und schmerzhafter Pollakisurie ( chronic

pelvic

pain -syndrom e ). Die urologischen Abklärungen blieben indes weitgehend ohne Ergebnis ( vgl. auch die zusammenfassende Beurteilung des SUVA-Arztes H.___ , E.

4 . 10

hie vor ). Einzig im kurze n Bericht des Spitals G.___ vom 15.

Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer

– abweichend zu früheren Beurteilungen des selben Spi tals

eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies allerdings unter Hinweis auf den Verdacht einer psychischen Überlagerung. Der psychiatrische MEDAS- Gutachter diskutierte denn

auch eine mögliche autonome somatoforme Funktionsstörung und kam nach Prüfung der sogenannten Foe r ster-Kriterien nachvollziehbar zum Schluss, dem Versicherten sei die Willensanspannung zur Überwindung der Miktionsbeschwerden zumutbar. Dies steht mit den Beobach tungen in der Untersuchungssituation i m Einklang , die zeigten, dass

es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war , den geltend gemachten impe rativen Harndrang während eineinhalb Stunden zurückzuhalten ( Urk.

8/72/47- 65 16 f.). Relevant und zu berücksichtigen sind entsprechend den plausiblen Aus führungen im MEDAS-Gutachten demgegenüber die katheterbedingten Ein schränkungen . Wann der Dauerkatheter definitiv entfernt worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. Die MEDAS-Gutachter gingen von August 2006 aus. Bei der Kontrolluntersuchung am

14. September 2006 im Spital G.___

berichtete der Beschwerdeführer aber noch über seine Mühe mit dem Katheter. Im ärztli chen Zwischenbericht vom

15. Dezember 2006 wird festgehalten, der Versi cherte trage aktuell keinen Katheter mehr (vgl. E. 4.9 hievor ). In späteren Berichten wird der Katheter nicht mehr thematisiert.

Der genaue Zeitpunkt der Entfernung kann letztlich offen bleiben, da sich aus den

kathe terbedingten Einschränkungen – wie die nach folgenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 6.1 nachstehend) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt . 5.9

Die MEDAS-Gutachter begründeten den von ihnen angenommenen Zeitpunkt (Juni 2005), in dem nach dem Unfall – mit Ausnahme der katheterbedingten Einschränkungen – wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit dem während der Observation gezeigten Verhalten. Dies ist ebenfalls plausibel. 6 . 6 .1

Ab 1. Juni 2005 war en

dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten alle mit dem Tragen eines Dauerkatheters vereinbare n Tätigkeiten wieder zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 64‘317.-- und Fr. 59‘197.--) sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die durch den Dauerkatheter bedingten Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdeg eg nerin mit einem Abzug von 5 %

vom

gestützt auf die Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalidenein kommen

( zum leidensbedingten Abzug vgl.

etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2012

vom 7. März 2013 E. 3.1; zum Ganzen BGE 126 V 75). Ob bzw. in welcher Höhe ein Abzug angesichts der katheterbedingten Einschränkungen angemessen ist, kann offen bleiben, da auch bei einem maximalen Abzug von 25 % – und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 4 4 ‘ 398 .-- – der Invalidi tätsgrad unter der renten begründenden Grenze von 40 % liegen würde ( 31 %).

6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 7. März 2012, wonach der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis 31. August 2005 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend keinen Renten an spruch mehr hat, rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli AN/TO/MPversandt