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IV.2012.00382

Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung, mit welcher nach einer bereits rechtskräftig verfügten, befristeten ganzen Invalidenrente einzig die Rentenhöhe korrigiert wurde. Da Beschwerdeführerin jedoch nur die befristete Rentendauer angefochten hatte, führte dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 1 6. August 2010 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 3. Februar 2012

eine vom Februar bis Ende August 2011 befristete ganze Rente

zu . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft (Urk. 9/29). Am 2 1. März 2012 erging eine weitere Verfügung der IV-Stelle , mit welcher ( aufgrund der Anrechnung der türkischen Versicherungs zeiten )

die Höhe der von Februar bis August 2011 befristeten Invalidenrente korrigiert wurde

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch ihren Berater Y.___ , mit Eingab e vom 4 . April 2012 unter Beilage versch iedener Arztberichte (Urk. 3/3-5 ) Beschwerde , welche sich gegen die Rentenbefristung richtete (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7 . Mai 2012 auf A b weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführe rin den Bericht der Z.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 10 und 9) ein . Die Beschwerde gegnerin

verzichtete innert der mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 12 ), was der Beschwerdeführerin am 7. August 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die In validen versicherung [IVG]).

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde - führe rin die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht angefochten und innert der 30-tägigen Rechtsmittelf rist keine Beschwerde gegen diesen Ent scheid erhoben hat. 1.2

Anfechtungsgegen stand der am 4. April 2012 erhobenen Beschwerde (Urk. 1)

ist damit die Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 2), mit welcher der Be schwerde führer in ab dem 1. Februar bis zum 3 1. August 201 1 eine ganze Invalidenrente von monatlich neu Fr. 1‘176 . --

( statt wie ursprünglich mit Verfügung vom 3. Februar 2 012

von Fr. 726. -- ; Urk. 9/29)

zugesprochen wurde.

Von der Beschwerdeführerin gerügt wurde hingegen nicht die neu festgesetzte Rentenhöhe , sondern einzig die Befristung der Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2) .

2.

2.1

Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . g IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit . d der Ver ordnung über die In validen versicherung (IVV) ist die IV-Stelle für den Erlass von Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung sachlich allein zuständig (BGE 127 V 213; AHI 2002 S. 159). Demgegenüber obliegen der Aus gleichs kasse nach Art. 60 Abs. 1 IVG die Mitwirkung bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen ( lit . a), die Berechnung der Renten und Taggelder ( lit . b) und die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilfl osen ent schädigungen ( lit . c). Eine Verfügungskompetenz im Bereich der Invalidenversi cherungsleistungen kommt ihr hingegen nicht zu. 2.2

Eine Verfügung, mit der für einen zurückliegenden Zeitraum eine Invaliden rente zugesprochen wird, erwächst mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass die zugesprochene Rente nur noch unter den Voraussetzungen der Wieder

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 1. August 2011 hinausgehenden Invalidenrente beantragt wird, erweist sich daher als unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4.

E. 3.1 D ie neue Verfügung beschlägt die mit Verfü gung vom 3. Februar 2012 festge setzte und in materielle Rechtskraft erwachsene Befristung des Rentenanspruchs nicht. Sie stellt vielmehr eine Berichtigung der rechtskräftigen Verfügung dar, welche keine Revisions- oder Wiedererwägungsgründe voraussetzt ( Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVVJ]; vgl. BGE 124 V 324 E. 2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 389) .

E. 4 .2

Zusammenfassend führt dies zum Nichteintreten auf die vorliegende Be schwerde sowie zur Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Revision bezie hungsweise Neuanmeldung.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello SP/AS/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00382 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Beschluss vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ M-ET & CEM Consulting Militärstrasse 90, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

Am 1 6. August 2010 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle sprach der Versi cherten mit Verfügung vom 3. Februar 2012

eine vom Februar bis Ende August 2011 befristete ganze Rente

zu . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft (Urk. 9/29). Am 2 1. März 2012 erging eine weitere Verfügung der IV-Stelle , mit welcher ( aufgrund der Anrechnung der türkischen Versicherungs zeiten )

die Höhe der von Februar bis August 2011 befristeten Invalidenrente korrigiert wurde

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch ihren Berater Y.___ , mit Eingab e vom 4 . April 2012 unter Beilage versch iedener Arztberichte (Urk. 3/3-5 ) Beschwerde , welche sich gegen die Rentenbefristung richtete (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7 . Mai 2012 auf A b weisung der Be schwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführe rin den Bericht der Z.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 10 und 9) ein . Die Beschwerde gegnerin

verzichtete innert der mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 12 ), was der Beschwerdeführerin am 7. August 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die In validen versicherung [IVG]).

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde - führe rin die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht angefochten und innert der 30-tägigen Rechtsmittelf rist keine Beschwerde gegen diesen Ent scheid erhoben hat. 1.2

Anfechtungsgegen stand der am 4. April 2012 erhobenen Beschwerde (Urk. 1)

ist damit die Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 2), mit welcher der Be schwerde führer in ab dem 1. Februar bis zum 3 1. August 201 1 eine ganze Invalidenrente von monatlich neu Fr. 1‘176 . --

( statt wie ursprünglich mit Verfügung vom 3. Februar 2 012

von Fr. 726. -- ; Urk. 9/29)

zugesprochen wurde.

Von der Beschwerdeführerin gerügt wurde hingegen nicht die neu festgesetzte Rentenhöhe , sondern einzig die Befristung der Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2) .

2.

2.1

Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . g IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit . d der Ver ordnung über die In validen versicherung (IVV) ist die IV-Stelle für den Erlass von Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung sachlich allein zuständig (BGE 127 V 213; AHI 2002 S. 159). Demgegenüber obliegen der Aus gleichs kasse nach Art. 60 Abs. 1 IVG die Mitwirkung bei der Abklärung der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen ( lit . a), die Berechnung der Renten und Taggelder ( lit . b) und die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilfl osen ent schädigungen ( lit . c). Eine Verfügungskompetenz im Bereich der Invalidenversi cherungsleistungen kommt ihr hingegen nicht zu. 2.2

Eine Verfügung, mit der für einen zurückliegenden Zeitraum eine Invaliden rente zugesprochen wird, erwächst mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass die zugesprochene Rente nur noch unter den Voraussetzungen der Wieder erwägung oder der prozessualen Revision abgeändert werden kann. Die materi elle Rechtskraft umfasst sämtliche Faktoren der Rentenzusprechung, den Invali ditätsgrad , die Bemessungsfaktoren und den Einkommensvergleich (BGE 136 V 368 E.3.1.1 mit Hinweisen). Der Verwaltung ist es verwehrt, über eine in materi elle Rechtskraft erwachsene Sache ein zweites Mal zu verfügen ( res

iudicata ). 3. 3.1

D ie neue Verfügung beschlägt die mit Verfü gung vom 3. Februar 2012 festge setzte und in materielle Rechtskraft erwachsene Befristung des Rentenanspruchs nicht. Sie stellt vielmehr eine Berichtigung der rechtskräftigen Verfügung dar, welche keine Revisions- oder Wiedererwägungsgründe voraussetzt ( Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVVJ]; vgl. BGE 124 V 324 E. 2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 389) . 3 . 2

Die von der Beschwerdeführerin über den 3 1. August 201 1 hinaus beantragte

Wei terausrichtung

der Invalidenrente (Urk. 1) ist daher nicht möglicher An fechtungsg egenstand

bezüglich der Verfügung vom

21. März 2012 , welche aus schliesslich eine Neu berech nung der Rentenhöhe entsprechend Art. 77 Satz 2 AHVV beinhaltet (Urk. 2). Über die Frage der zeitlichen Dauer der Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit und der sich daraus ergebenden Befristung des Ren ten anspruchs wurde bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2012 entschieden. Anderseits bringt die Beschwerdeführerin nichts ge gen die mit der angefochte nen Verfügung neu vorgenommene Rentenberech nung vor, was einzig Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sein könnte.

Die Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer unbefristeten, über den 3 1. August 2011 hinausgehenden Invalidenrente beantragt wird, erweist sich daher als unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4.

4 .1

Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte ( Urk. 3/3-5 und Urk. 11) erscheint es nicht ausge schlos sen, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat und insbesondere neu

bzw. im Rahmen der befristeten Rentenzusprach e

bis her nicht berücksichtigte psychi atrisch e Di agnosen gestellt wurden, welche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in der vor liegenden Sache an die Beschwer degegnerin zu überweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe. 4 .2

Zusammenfassend führt dies zum Nichteintreten auf die vorliegende Be schwerde sowie zur Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Revision bezie hungsweise Neuanmeldung. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde führer in

kostenpflichtig . Indessen stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 ). Nach Einsicht in die einge reichten Belege ( Urk.

7) ist festzustellen, dass die Vo raussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) für die Be willigung der unentge ltlichen Prozessführung erfüllt sind , weswegen die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Das Gericht beschliesst: 1.

In Bewilligung des Gesuchs vom 4 . April 2012 ( Urk.

1) wird der Beschwerdeführer in für das vorliegende Verfahren die unentgeltl iche Prozessführung gewährt. Die Be schwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hi ngewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello SP/AS/JMversandt