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IV.2012.00381

Das Ergebnis der MEDAS-Begutachtung deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen einer sonstigen Abklärung samt Evaluation der Leistungsfähigkeit, wonach der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Auch die Berichte der behandelnden Ärzten stimmen im Wesentlichen mit dem Gutachten überein.

Zürich SozVersG · 2013-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war

vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2010 zu 20 bis 25 %

für die Y.___ (Urk. 10/ 10)

und vom 13 . Oktober 2006 bis 30. September 2009 zu 50 % für die Z.___ in der Lingerie (Urk. 10/9) tätig . Sie leidet seit dem Jahr 1998 an einem lumboradikulären Syn drom mit Ausstrahlungen in den Oberschenkel. Nachdem die Beschwerden in einer ersten Phase intermittierend aufgetreten waren, wurde die Versicherte Ende Mai 2009 arbeitsunfähig.

Am

15. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 10/1

i.V.m . Urk. 10/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 10/3 und Urk. 10/5), erwerblichen (Urk. 10/7), beruflichen (Urk. 10/9 -10) und medi zinischen (Urk. 10/2, Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/38, Urk. 10/41, Urk. 10/43 und Urk. 10/45) Verhältnisse der Versicherten ab . Am

9. September 2010 ordnete si e eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim A.___

an (A.___; Urk. 10/18). Da die Krankentagge ldversicherung der Versicherten eine solche Abklärung bereits in Auftrag gegeben hatte, diese wegen hoher Selbstlimitierung jedoch abgebrochen werden musste (Urk. 10/ 2 6 S. 1), und die Versicherte unterdessen in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 10/30 und Urk. 10/32), riet der B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die IV-Stelle liess deshalb die Versicherte durch das C.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplinäres MEDAS-Gut achten vom 19. Dezember 2011,

Urk. 10/48; in der Folge „ C.___ -Gutachten “) .

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/51 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 (Urk.

2) das Rentenbegehren der Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, es sei ihr eine Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk.

9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .

Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; de rselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Gestützt auf das C.___ - Gutachten (Urk. 1 0 / 48) stellte die Beschwerdegegnerin fest, d ie

Versicherte sei sowohl in de n angestammten als auch in einer anderen leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.

Dem hält d ie Beschwerdeführer in entgegen, es könne nicht auf das C.___ - Gutach ten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Berichte der behan delnden Ärzte und insbesondere desjenigen von D.___, Praktische Ärztin, vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/56), davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1). 2 .2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob auf das C.___ - Gutachte n abgestellt und dem entsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegan gen werden kann. 3 . 3.1

Die E.___, die nach erfolglosen konservativen Massnahmen am 8. Februar 2010 eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen hatte, führte im Bericht vom 1 1. Juni 2010 bei der Diagnose einer Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie und Spondylarthrose aus, subjektiv habe sich nach der Opera tion keine zufriedenstellende Änderung ergeben, klinisch zeige sich jedoch eine rückläufige radikuläre Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6). Bis zum 2 8. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, für die Zeit da nach könne die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 10/13 S. 7). 3.2

Vom 7. bis 2 0. April 2010 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilita tion in der F.___ auf. Im Bericht vom 3 0. April 2010 führte die Klinik aus, die Beschwerdeführerin habe sehr gute Fortschritte ge macht und habe mit verbesserter Belastbarkeit und Mobilität entlassen werden können. 3. 3

Das A.___, welches die Versicherte am 2 4. und 2 5. Juni 2010 mittels Funktionsori entierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 1) : 1.

Chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Aus strahlung in beide Beine mit/bei: -

Kopfprotraktion, abgeflachte r Kyphose und rechtskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule, leichtgradige r Verlagerung des Wirbelsäulenlotes -

Degeneration der Lendenwirbelsäule, mit Betonung L5/S1 -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 am 8. Februar 2010 bei linksseitig radikulärer Nervenwurzelirritation S1 -

differenzialdiagnostisch: radikuläre Restsymptomatik 2.

Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten.

Die klinische Untersuchung sei durch die deutlichen Schmerzreaktionen geprägt gewesen und es sei trotz der erfolgten Nervendehnungstests und der neurologi schen Untersuchungen inklusive der Kraftprüfung kooperatio nsbedingt nicht möglich gewesen zu ermitteln, ob eine „aktive“ radikuläre Komponente vor liege.

Es dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit jeweils entsprechenden Schmerzreaktionen bei der klinischen Untersuchung, häufiger Schmerzmimik und verbalen Schmerzäusserungen. Die Bela stungstests hätten bereits kurz nach Beginn abgebrochen werden müssen, da die Versicherte beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe mit 2,5 kg, das heisst deutlich unter der „minimal performance “

(minimal notwendige Belastungstoleranz für die Ver richtung einfachster Aufgaben im Leben wie Aufstehen, Gehen usw.), eine deutliche Schmerzverstärkung angegeben habe und das Schmerzverhalten „ de kompensiert “ habe, in Form von Weinen, Vorwürfen und s tarrem Bewe gungs verhalten . Das Nichterreichen der „minimal performance “ ohne medizi nisch plausiblen Grund weise auf motivationelle Probleme im Sinne einer Ag grava tion hin. Passend dazu sei auch die äusserst minimale Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 2).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit nur selten vorgeneigter Rumpf - positi on eine volle Arbeitsfähigkeit. Die psychische Situation müsse allenfalls mit berücksichtigt werden, weshalb eine entsprechende Anfrage bei der behan deln den Psychiaterin empfohlen w e rde zur Klärung der Frage, ob eine Ein schrän kung der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der Schmer zen aufgrund einer relevanten psychis chen Komorbidität bestehe (Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1). 3 . 4

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von der H.___, st e llte

im Arztbericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/32) die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), die als Folge der persistierenden Schmerzen nach der Rückenoperation aufgetrete n sei .

Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und ihr Gedanken gang sei formal in Ordnung, aber inhaltlich sei sie auf ihre Schmerzen einge engt. Affektiv wirke sie bedrückt, traurig und besorgt um ihre Zukunft. Sie habe Angst vor einer erneuten Rückenoperation und sie ärgere sich, dass sie sich er neut für oder gegen eine Operation entscheiden müsse. Da ihr die zuständigen Fachärzte keine Garantie geben könn t en, sei sie verzweifelt, ziehe sich zurück, habe eine gedrückte Stimmung, sei misstrauisch, ambivalent und entschei dungsunfähig . Es ge be keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Suizidalität, aber p sychomotorisch sei sie angespannt. Es erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Surmontil 50 mg . Im Vorder grund des Zustandsbildes stünden eine Schmerzsymptomatik, ausgeprägte Rückenbeschwerden und infolgedessen eine schlechte Prognose sowie Angst um die Zukunft. Im Hintergrund seien die erwähnten psychi schen Beschwerden nach wie vor p räsent.

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 10/30 S. 1-5 und Urk. 10/32). 3. 5

Die E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 10/38 S. 6 f.) fest, dass sich die Versicherte klinisch nicht einschätzen lasse. Radiolo gisch zeige sich die Bandscheibenprotrusion unverändert, wie nach rein dorsaler Dekompression zu erwarten gewesen sei. Eine sichere Affektion der S1-Wurzel sei nicht auszumachen, wobei kein Grund für ein weiteres operatives Vorgehen bestehe.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden nach Aktenlage von Seiten der Lendenwirbelsäule keine Einschränkungen (Urk. 10/38 S. 7). 3.6

Die I.___, wo die Versicherte vom 1. b is 2 9. Juni 2011 hospitali siert war, stellte im Austrittsbericht vom 2 5. Juli 2011 folgende Diag nosen (Urk. 10/45 S. 1) : 1.

chronisches Lumbovertebralsyndrom bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompre ssion L5/S1 links am 8. Februar 2010 -

a usgeprägte r

Osteochondrose L5/S1 -

R ezidiv h ernie L5/S1 2.

Mikrozytäre Anämie (Hämoglobin bei 8,6 g/dl).

Die Versicherte habe an einem vierwöch igen, ganzheitlich orientierten inter - diszip linären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) teilgenommen, habe aber die zu Beginn formulierten Ziele nicht errei chen können (Urk. 10/45 S. 2). Trotz der intensiven Physiotherapie wie auch der körperaktivierenden Massnahmen habe sie über eine ständige Zu nahme der Beschwerden nach der Therapie berichtet, und sie sei nicht in der Lage gewesen, geeignete Copingstrategien zum Umgang mit den chronischen Schmerzen zu entwickeln, so dass bei Austritt eine annähernd unveränderte Schmerzsympto matik angegeben worden sei. Dementsprechend habe auch keine Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 10/45 S. 2 am Ende) .

Die I.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicher ten (Urk. 10/45 S. 3 am Ende). 3. 7

D.___

attestierte der Versichert en in ihrem Arztbericht vom 28. Februar 2012 unter Hinweis auf die Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/55 S. 1 -2) eine seit dem 2 5. Mai 2009 be stehende und weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/56). 3.8

Das C.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/48 S. 29-30 Ziff. 6): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

l umbospondylogenes Syndrom links mit/bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression am 8. Februar 2010 bei Recessusstenose infolge Spondylarthrose und verkalkter Dis kushernie L5/S1 -

Osteochondrose, Spondylarthrose L5/S1 beidseits; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

m etabolisches Syndrom mit/bei -

Adipositas Grad II nach WHO (BMI 35,2 kg/m 2, Bauchumfang von 110 cm) -

Dyslipidämie -

Status nach Messerkonisation und Curettage des Zervikalkanals bei -

CIN III, high grade SIL, im Gesunden reseziert.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte oder auch mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeit en ohne länger dauerndes vornüber geneigtes Stehen und ohne andauerndes Sitzen aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Au s psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.4) .

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mitte August 201 0. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit jener der Abklärung am AEH, wo die FOMA aufgrund der Selbstlimitierung bereits nach wenigen Tests habe abgebro chen werden müssen und die Beurteilung deshalb ebenfalls rein auf grund der objektivierbaren strukturellen Befunde erfolgt sei. Davor habe vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit im Rahmen des Bandscheibenleidens bzw. der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden. Ab Mitte Mai 2010 sei der Versicherten eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten gewesen, da bis dahin eine entsprechende Genesung chirurgisch anzunehmen sei und schon damals keine strukturellen Befunde bestanden hätten, die das Ausmass der Beschwerden e rklären würden. Nach weiteren 3 Monaten, insge samt 6 Monate postoperativ, d.h. spätestens ab Mitte August 2010 sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Seither seien keine Befunde erhoben worden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten rechtfertigen würden (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.5).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Lingerie - mitar beiterin sei die Versicherte somit seit Mai 2010 zu 50% und seit August 2010 zu 100 % arbeitsfähig, sofern das obgenannte Belastungsprofil eingehal ten werden könne. Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). 4. 4.1

Die Begutachtung des C.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer,

rheumatologischer und psychi at ri scher Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/48 S. 30 ff.). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. 4.2.

Die Beurteilung des C.___ stimmt zudem im Wesentlichen sowohl mit den Berichten der Ärzte und der Kliniken überein, bei denen sich die Versicherte in Behandlung befand (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/38, Urk. 10/45), als auch mit demjenigen des A.___ (Urk. 10/26) . So sprach die E.___

nach der Operation vom Februar 2010 von einer rückläufigen ra dikuläre n Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6), und die F.___

gab im April 2010 an, die Versicherte in gutem Allgemeinzustand und mit ver besserten Belastbarkeit und Mobilität entlassen zu haben (Urk. 10/11 S. 2). Das A.___

sodann wies bereits im Juni 2010 auf das auffällige Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin hin, das Motivationsprobleme im Sinne einer Aggravation vermuten liess, und attestierte aus rheumatologischer Sicht ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelsc hwere Tätigkeit mit nur selten vor geneigter Rumpfposition eine volle Arbeitsfähigkeit

(Urk. 10/26 S. 2) .

Was die psychische Situation angeht, ist entsprechend der Beurteilung des C.___ davon auszugehen, dass die von G.___ diagnostizierte akute Reaktion (ICD-10: F43.0), welche als Folge persistierender Schmerzen nach der Rücken operation aufgetreten sei (Urk. 10/32), nicht mehr gegeben ist, da es in ihrer Natur lieg t, dass es sich nur um eine vorübergehende Störung handelt (Urk. 10/48 S. 29 Ziff. 5.2 am Ende).

Auch im Übrigen ist auf die psychiatrische Begutachtung durch das C.___ abzustellen mit dem Ergebnis, dass keine massge bliche psychische Beeinträchtigung besteht, die die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Zumutbarkeit, trotz der subjektiven Schmerzen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, tangiert. 4.3

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherten von keine m der behandeln den Ärzte

– mit Ausnahme von D.___ (Urk. 10/56) – eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit attestiert w urde

(Urk. 10/11 S. 2; Urk. 10/13 S.

2 ad 1.6; Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1; Urk. 10/30 S. 1-5 und 10/32; Urk. 10/38 S. 7; Urk. 10 /45 S. 3 am Ende; Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). Die Beurteilung von D.___

(Urk. 10/56) sodann erfolgte lediglich mit Bezug auf die Kopien der Kontrollkarte der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/55 S. 1-2). A us der Ausrichtung von Krankenta ggeldern kann

jedoch kein Anspruch auf eine Inva lidenrente abgeleitet werden. Denn im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zeitlich befristeten Leistungen der Taggeldversicherung nicht berücksichtigt, ob es sich bei den vorhandenen Beeinträchtigungen um solche handelt, die langfristig auch inva lidenversicherungsrechtlich relevant sind (analog dazu das Urteil des Bundesge richts I 601/03 vom 2 7. Februar 2004).

Die Auffassung der behandelnden Ärztin D.___ vermag die sonstigen Beurtei l ungen somit nicht zu entkräften . 4. 4

Das Gutachten de s C.___ erweist si ch somit als überzeugend . Es genügt den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforde rungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Folglich ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Versicherte

vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, von Mitte Mai bis Mitte August 2010 zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist, und ab Mitte August 2010 sowohl in den angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4. 5

D ie Versicherte hat sich erst am 1 5. April 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet .

Ein Rentenanspruch kann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

– und somit erst ab Oktober 2010 – entste hen . Da bereits ab Mitte August 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand,

erweist sich d ie angefochtene renten abweisende Verfügung (Urk. 2) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war

vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2010 zu 20 bis 25 %

für die Y.___ (Urk. 10/ 10)

und vom 13 . Oktober 2006 bis 30. September 2009 zu 50 % für die Z.___ in der Lingerie (Urk. 10/9) tätig . Sie leidet seit dem Jahr 1998 an einem lumboradikulären Syn drom mit Ausstrahlungen in den Oberschenkel. Nachdem die Beschwerden in einer ersten Phase intermittierend aufgetreten waren, wurde die Versicherte Ende Mai 2009 arbeitsunfähig.

Am

15. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 10/1

i.V.m . Urk. 10/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 10/3 und Urk. 10/5), erwerblichen (Urk. 10/7), beruflichen (Urk. 10/9 -10) und medi zinischen (Urk. 10/2, Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/38, Urk. 10/41, Urk. 10/43 und Urk. 10/45) Verhältnisse der Versicherten ab . Am

9. September 2010 ordnete si e eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim A.___

an (A.___; Urk. 10/18). Da die Krankentagge ldversicherung der Versicherten eine solche Abklärung bereits in Auftrag gegeben hatte, diese wegen hoher Selbstlimitierung jedoch abgebrochen werden musste (Urk. 10/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; de rselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Gestützt auf das C.___ - Gutachten (Urk. 1 0 / 48) stellte die Beschwerdegegnerin fest, d ie

Versicherte sei sowohl in de n angestammten als auch in einer anderen leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.

Dem hält d ie Beschwerdeführer in entgegen, es könne nicht auf das C.___ - Gutach ten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Berichte der behan delnden Ärzte und insbesondere desjenigen von D.___, Praktische Ärztin, vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/56), davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1). 2 .2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob auf das C.___ - Gutachte n abgestellt und dem entsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegan gen werden kann. 3 . 3.1

Die E.___, die nach erfolglosen konservativen Massnahmen am 8. Februar 2010 eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen hatte, führte im Bericht vom 1 1. Juni 2010 bei der Diagnose einer Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie und Spondylarthrose aus, subjektiv habe sich nach der Opera tion keine zufriedenstellende Änderung ergeben, klinisch zeige sich jedoch eine rückläufige radikuläre Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6). Bis zum 2 8. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, für die Zeit da nach könne die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 10/13 S. 7). 3.2

Vom 7. bis 2 0. April 2010 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilita tion in der F.___ auf. Im Bericht vom 3 0. April 2010 führte die Klinik aus, die Beschwerdeführerin habe sehr gute Fortschritte ge macht und habe mit verbesserter Belastbarkeit und Mobilität entlassen werden können. 3. 3

Das A.___, welches die Versicherte am 2 4. und 2 5. Juni 2010 mittels Funktionsori entierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 1) : 1.

Chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Aus strahlung in beide Beine mit/bei: -

Kopfprotraktion, abgeflachte r Kyphose und rechtskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule, leichtgradige r Verlagerung des Wirbelsäulenlotes -

Degeneration der Lendenwirbelsäule, mit Betonung L5/S1 -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 am 8. Februar 2010 bei linksseitig radikulärer Nervenwurzelirritation S1 -

differenzialdiagnostisch: radikuläre Restsymptomatik 2.

Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten.

Die klinische Untersuchung sei durch die deutlichen Schmerzreaktionen geprägt gewesen und es sei trotz der erfolgten Nervendehnungstests und der neurologi schen Untersuchungen inklusive der Kraftprüfung kooperatio nsbedingt nicht möglich gewesen zu ermitteln, ob eine „aktive“ radikuläre Komponente vor liege.

Es dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit jeweils entsprechenden Schmerzreaktionen bei der klinischen Untersuchung, häufiger Schmerzmimik und verbalen Schmerzäusserungen. Die Bela stungstests hätten bereits kurz nach Beginn abgebrochen werden müssen, da die Versicherte beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe mit 2,5 kg, das heisst deutlich unter der „minimal performance “

(minimal notwendige Belastungstoleranz für die Ver richtung einfachster Aufgaben im Leben wie Aufstehen, Gehen usw.), eine deutliche Schmerzverstärkung angegeben habe und das Schmerzverhalten „ de kompensiert “ habe, in Form von Weinen, Vorwürfen und s tarrem Bewe gungs verhalten . Das Nichterreichen der „minimal performance “ ohne medizi nisch plausiblen Grund weise auf motivationelle Probleme im Sinne einer Ag grava tion hin. Passend dazu sei auch die äusserst minimale Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 2).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit nur selten vorgeneigter Rumpf - positi on eine volle Arbeitsfähigkeit. Die psychische Situation müsse allenfalls mit berücksichtigt werden, weshalb eine entsprechende Anfrage bei der behan deln den Psychiaterin empfohlen w e rde zur Klärung der Frage, ob eine Ein schrän kung der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der Schmer zen aufgrund einer relevanten psychis chen Komorbidität bestehe (Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1). 3 . 4

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von der H.___, st e llte

im Arztbericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/32) die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), die als Folge der persistierenden Schmerzen nach der Rückenoperation aufgetrete n sei .

Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und ihr Gedanken gang sei formal in Ordnung, aber inhaltlich sei sie auf ihre Schmerzen einge engt. Affektiv wirke sie bedrückt, traurig und besorgt um ihre Zukunft. Sie habe Angst vor einer erneuten Rückenoperation und sie ärgere sich, dass sie sich er neut für oder gegen eine Operation entscheiden müsse. Da ihr die zuständigen Fachärzte keine Garantie geben könn t en, sei sie verzweifelt, ziehe sich zurück, habe eine gedrückte Stimmung, sei misstrauisch, ambivalent und entschei dungsunfähig . Es ge be keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Suizidalität, aber p sychomotorisch sei sie angespannt. Es erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Surmontil 50 mg . Im Vorder grund des Zustandsbildes stünden eine Schmerzsymptomatik, ausgeprägte Rückenbeschwerden und infolgedessen eine schlechte Prognose sowie Angst um die Zukunft. Im Hintergrund seien die erwähnten psychi schen Beschwerden nach wie vor p räsent.

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 10/30 S. 1-5 und Urk. 10/32). 3. 5

Die E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 10/38 S. 6 f.) fest, dass sich die Versicherte klinisch nicht einschätzen lasse. Radiolo gisch zeige sich die Bandscheibenprotrusion unverändert, wie nach rein dorsaler Dekompression zu erwarten gewesen sei. Eine sichere Affektion der S1-Wurzel sei nicht auszumachen, wobei kein Grund für ein weiteres operatives Vorgehen bestehe.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden nach Aktenlage von Seiten der Lendenwirbelsäule keine Einschränkungen (Urk. 10/38 S. 7). 3.6

Die I.___, wo die Versicherte vom 1. b is 2 9. Juni 2011 hospitali siert war, stellte im Austrittsbericht vom 2 5. Juli 2011 folgende Diag nosen (Urk. 10/45 S. 1) : 1.

chronisches Lumbovertebralsyndrom bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompre ssion L5/S1 links am 8. Februar 2010 -

a usgeprägte r

Osteochondrose L5/S1 -

R ezidiv h ernie L5/S1 2.

Mikrozytäre Anämie (Hämoglobin bei 8,6 g/dl).

Die Versicherte habe an einem vierwöch igen, ganzheitlich orientierten inter - diszip linären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) teilgenommen, habe aber die zu Beginn formulierten Ziele nicht errei chen können (Urk. 10/45 S. 2). Trotz der intensiven Physiotherapie wie auch der körperaktivierenden Massnahmen habe sie über eine ständige Zu nahme der Beschwerden nach der Therapie berichtet, und sie sei nicht in der Lage gewesen, geeignete Copingstrategien zum Umgang mit den chronischen Schmerzen zu entwickeln, so dass bei Austritt eine annähernd unveränderte Schmerzsympto matik angegeben worden sei. Dementsprechend habe auch keine Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 10/45 S. 2 am Ende) .

Die I.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicher ten (Urk. 10/45 S. 3 am Ende). 3. 7

D.___

attestierte der Versichert en in ihrem Arztbericht vom 28. Februar 2012 unter Hinweis auf die Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/55 S. 1 -2) eine seit dem 2 5. Mai 2009 be stehende und weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/56). 3.8

Das C.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/48 S. 29-30 Ziff. 6): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

l umbospondylogenes Syndrom links mit/bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression am 8. Februar 2010 bei Recessusstenose infolge Spondylarthrose und verkalkter Dis kushernie L5/S1 -

Osteochondrose, Spondylarthrose L5/S1 beidseits; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

m etabolisches Syndrom mit/bei -

Adipositas Grad II nach WHO (BMI 35,2 kg/m 2, Bauchumfang von 110 cm) -

Dyslipidämie -

Status nach Messerkonisation und Curettage des Zervikalkanals bei -

CIN III, high grade SIL, im Gesunden reseziert.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte oder auch mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeit en ohne länger dauerndes vornüber geneigtes Stehen und ohne andauerndes Sitzen aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Au s psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.4) .

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mitte August 201 0. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit jener der Abklärung am AEH, wo die FOMA aufgrund der Selbstlimitierung bereits nach wenigen Tests habe abgebro chen werden müssen und die Beurteilung deshalb ebenfalls rein auf grund der objektivierbaren strukturellen Befunde erfolgt sei. Davor habe vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit im Rahmen des Bandscheibenleidens bzw. der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden. Ab Mitte Mai 2010 sei der Versicherten eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten gewesen, da bis dahin eine entsprechende Genesung chirurgisch anzunehmen sei und schon damals keine strukturellen Befunde bestanden hätten, die das Ausmass der Beschwerden e rklären würden. Nach weiteren 3 Monaten, insge samt 6 Monate postoperativ, d.h. spätestens ab Mitte August 2010 sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Seither seien keine Befunde erhoben worden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten rechtfertigen würden (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.5).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Lingerie - mitar beiterin sei die Versicherte somit seit Mai 2010 zu 50% und seit August 2010 zu 100 % arbeitsfähig, sofern das obgenannte Belastungsprofil eingehal ten werden könne. Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). 4. 4.1

Die Begutachtung des C.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer,

rheumatologischer und psychi at ri scher Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/48 S. 30 ff.). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. 4.2.

Die Beurteilung des C.___ stimmt zudem im Wesentlichen sowohl mit den Berichten der Ärzte und der Kliniken überein, bei denen sich die Versicherte in Behandlung befand (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/38, Urk. 10/45), als auch mit demjenigen des A.___ (Urk. 10/26) . So sprach die E.___

nach der Operation vom Februar 2010 von einer rückläufigen ra dikuläre n Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6), und die F.___

gab im April 2010 an, die Versicherte in gutem Allgemeinzustand und mit ver besserten Belastbarkeit und Mobilität entlassen zu haben (Urk. 10/11 S. 2). Das A.___

sodann wies bereits im Juni 2010 auf das auffällige Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin hin, das Motivationsprobleme im Sinne einer Aggravation vermuten liess, und attestierte aus rheumatologischer Sicht ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelsc hwere Tätigkeit mit nur selten vor geneigter Rumpfposition eine volle Arbeitsfähigkeit

(Urk. 10/26 S. 2) .

Was die psychische Situation angeht, ist entsprechend der Beurteilung des C.___ davon auszugehen, dass die von G.___ diagnostizierte akute Reaktion (ICD-10: F43.0), welche als Folge persistierender Schmerzen nach der Rücken operation aufgetreten sei (Urk. 10/32), nicht mehr gegeben ist, da es in ihrer Natur lieg t, dass es sich nur um eine vorübergehende Störung handelt (Urk. 10/48 S. 29 Ziff. 5.2 am Ende).

Auch im Übrigen ist auf die psychiatrische Begutachtung durch das C.___ abzustellen mit dem Ergebnis, dass keine massge bliche psychische Beeinträchtigung besteht, die die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Zumutbarkeit, trotz der subjektiven Schmerzen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, tangiert. 4.3

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherten von keine m der behandeln den Ärzte

– mit Ausnahme von D.___ (Urk. 10/56) – eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit attestiert w urde

(Urk. 10/11 S. 2; Urk. 10/13 S.

2 ad 1.6; Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1; Urk. 10/30 S. 1-5 und 10/32; Urk. 10/38 S. 7; Urk.

E. 6 S. 1), und die Versicherte unterdessen in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 10/30 und Urk. 10/32), riet der B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die IV-Stelle liess deshalb die Versicherte durch das C.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplinäres MEDAS-Gut achten vom 19. Dezember 2011,

Urk. 10/48; in der Folge „ C.___ -Gutachten “) .

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/51 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 (Urk.

2) das Rentenbegehren der Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, es sei ihr eine Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk.

9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .

Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 10 /45 S. 3 am Ende; Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). Die Beurteilung von D.___

(Urk. 10/56) sodann erfolgte lediglich mit Bezug auf die Kopien der Kontrollkarte der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/55 S. 1-2). A us der Ausrichtung von Krankenta ggeldern kann

jedoch kein Anspruch auf eine Inva lidenrente abgeleitet werden. Denn im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zeitlich befristeten Leistungen der Taggeldversicherung nicht berücksichtigt, ob es sich bei den vorhandenen Beeinträchtigungen um solche handelt, die langfristig auch inva lidenversicherungsrechtlich relevant sind (analog dazu das Urteil des Bundesge richts I 601/03 vom 2 7. Februar 2004).

Die Auffassung der behandelnden Ärztin D.___ vermag die sonstigen Beurtei l ungen somit nicht zu entkräften . 4. 4

Das Gutachten de s C.___ erweist si ch somit als überzeugend . Es genügt den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforde rungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Folglich ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Versicherte

vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, von Mitte Mai bis Mitte August 2010 zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist, und ab Mitte August 2010 sowohl in den angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4. 5

D ie Versicherte hat sich erst am 1 5. April 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet .

Ein Rentenanspruch kann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

– und somit erst ab Oktober 2010 – entste hen . Da bereits ab Mitte August 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand,

erweist sich d ie angefochtene renten abweisende Verfügung (Urk. 2) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00381 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war

vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2010 zu 20 bis 25 %

für die Y.___ (Urk. 10/ 10)

und vom 13 . Oktober 2006 bis 30. September 2009 zu 50 % für die Z.___ in der Lingerie (Urk. 10/9) tätig . Sie leidet seit dem Jahr 1998 an einem lumboradikulären Syn drom mit Ausstrahlungen in den Oberschenkel. Nachdem die Beschwerden in einer ersten Phase intermittierend aufgetreten waren, wurde die Versicherte Ende Mai 2009 arbeitsunfähig.

Am

15. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 10/1

i.V.m . Urk. 10/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 10/3 und Urk. 10/5), erwerblichen (Urk. 10/7), beruflichen (Urk. 10/9 -10) und medi zinischen (Urk. 10/2, Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/38, Urk. 10/41, Urk. 10/43 und Urk. 10/45) Verhältnisse der Versicherten ab . Am

9. September 2010 ordnete si e eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim A.___

an (A.___; Urk. 10/18). Da die Krankentagge ldversicherung der Versicherten eine solche Abklärung bereits in Auftrag gegeben hatte, diese wegen hoher Selbstlimitierung jedoch abgebrochen werden musste (Urk. 10/ 2 6 S. 1), und die Versicherte unterdessen in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 10/30 und Urk. 10/32), riet der B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die IV-Stelle liess deshalb die Versicherte durch das C.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplinäres MEDAS-Gut achten vom 19. Dezember 2011,

Urk. 10/48; in der Folge „ C.___ -Gutachten “) .

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/51 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 2. März 2012 (Urk.

2) das Rentenbegehren der Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, es sei ihr eine Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk.

9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .

Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E . 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; de rselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1

Gestützt auf das C.___ - Gutachten (Urk. 1 0 / 48) stellte die Beschwerdegegnerin fest, d ie

Versicherte sei sowohl in de n angestammten als auch in einer anderen leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig.

Dem hält d ie Beschwerdeführer in entgegen, es könne nicht auf das C.___ - Gutach ten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Berichte der behan delnden Ärzte und insbesondere desjenigen von D.___, Praktische Ärztin, vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 10/56), davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1). 2 .2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob auf das C.___ - Gutachte n abgestellt und dem entsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegan gen werden kann. 3 . 3.1

Die E.___, die nach erfolglosen konservativen Massnahmen am 8. Februar 2010 eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen hatte, führte im Bericht vom 1 1. Juni 2010 bei der Diagnose einer Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie und Spondylarthrose aus, subjektiv habe sich nach der Opera tion keine zufriedenstellende Änderung ergeben, klinisch zeige sich jedoch eine rückläufige radikuläre Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6). Bis zum 2 8. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, für die Zeit da nach könne die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 10/13 S. 7). 3.2

Vom 7. bis 2 0. April 2010 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilita tion in der F.___ auf. Im Bericht vom 3 0. April 2010 führte die Klinik aus, die Beschwerdeführerin habe sehr gute Fortschritte ge macht und habe mit verbesserter Belastbarkeit und Mobilität entlassen werden können. 3. 3

Das A.___, welches die Versicherte am 2 4. und 2 5. Juni 2010 mittels Funktionsori entierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 1) : 1.

Chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Aus strahlung in beide Beine mit/bei: -

Kopfprotraktion, abgeflachte r Kyphose und rechtskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule, leichtgradige r Verlagerung des Wirbelsäulenlotes -

Degeneration der Lendenwirbelsäule, mit Betonung L5/S1 -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 am 8. Februar 2010 bei linksseitig radikulärer Nervenwurzelirritation S1 -

differenzialdiagnostisch: radikuläre Restsymptomatik 2.

Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten.

Die klinische Untersuchung sei durch die deutlichen Schmerzreaktionen geprägt gewesen und es sei trotz der erfolgten Nervendehnungstests und der neurologi schen Untersuchungen inklusive der Kraftprüfung kooperatio nsbedingt nicht möglich gewesen zu ermitteln, ob eine „aktive“ radikuläre Komponente vor liege.

Es dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit jeweils entsprechenden Schmerzreaktionen bei der klinischen Untersuchung, häufiger Schmerzmimik und verbalen Schmerzäusserungen. Die Bela stungstests hätten bereits kurz nach Beginn abgebrochen werden müssen, da die Versicherte beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe mit 2,5 kg, das heisst deutlich unter der „minimal performance “

(minimal notwendige Belastungstoleranz für die Ver richtung einfachster Aufgaben im Leben wie Aufstehen, Gehen usw.), eine deutliche Schmerzverstärkung angegeben habe und das Schmerzverhalten „ de kompensiert “ habe, in Form von Weinen, Vorwürfen und s tarrem Bewe gungs verhalten . Das Nichterreichen der „minimal performance “ ohne medizi nisch plausiblen Grund weise auf motivationelle Probleme im Sinne einer Ag grava tion hin. Passend dazu sei auch die äusserst minimale Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 2).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit nur selten vorgeneigter Rumpf - positi on eine volle Arbeitsfähigkeit. Die psychische Situation müsse allenfalls mit berücksichtigt werden, weshalb eine entsprechende Anfrage bei der behan deln den Psychiaterin empfohlen w e rde zur Klärung der Frage, ob eine Ein schrän kung der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der Schmer zen aufgrund einer relevanten psychis chen Komorbidität bestehe (Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1). 3 . 4

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von der H.___, st e llte

im Arztbericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/32) die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), die als Folge der persistierenden Schmerzen nach der Rückenoperation aufgetrete n sei .

Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und ihr Gedanken gang sei formal in Ordnung, aber inhaltlich sei sie auf ihre Schmerzen einge engt. Affektiv wirke sie bedrückt, traurig und besorgt um ihre Zukunft. Sie habe Angst vor einer erneuten Rückenoperation und sie ärgere sich, dass sie sich er neut für oder gegen eine Operation entscheiden müsse. Da ihr die zuständigen Fachärzte keine Garantie geben könn t en, sei sie verzweifelt, ziehe sich zurück, habe eine gedrückte Stimmung, sei misstrauisch, ambivalent und entschei dungsunfähig . Es ge be keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Suizidalität, aber p sychomotorisch sei sie angespannt. Es erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Surmontil 50 mg . Im Vorder grund des Zustandsbildes stünden eine Schmerzsymptomatik, ausgeprägte Rückenbeschwerden und infolgedessen eine schlechte Prognose sowie Angst um die Zukunft. Im Hintergrund seien die erwähnten psychi schen Beschwerden nach wie vor p räsent.

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 10/30 S. 1-5 und Urk. 10/32). 3. 5

Die E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 10/38 S. 6 f.) fest, dass sich die Versicherte klinisch nicht einschätzen lasse. Radiolo gisch zeige sich die Bandscheibenprotrusion unverändert, wie nach rein dorsaler Dekompression zu erwarten gewesen sei. Eine sichere Affektion der S1-Wurzel sei nicht auszumachen, wobei kein Grund für ein weiteres operatives Vorgehen bestehe.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden nach Aktenlage von Seiten der Lendenwirbelsäule keine Einschränkungen (Urk. 10/38 S. 7). 3.6

Die I.___, wo die Versicherte vom 1. b is 2 9. Juni 2011 hospitali siert war, stellte im Austrittsbericht vom 2 5. Juli 2011 folgende Diag nosen (Urk. 10/45 S. 1) : 1.

chronisches Lumbovertebralsyndrom bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompre ssion L5/S1 links am 8. Februar 2010 -

a usgeprägte r

Osteochondrose L5/S1 -

R ezidiv h ernie L5/S1 2.

Mikrozytäre Anämie (Hämoglobin bei 8,6 g/dl).

Die Versicherte habe an einem vierwöch igen, ganzheitlich orientierten inter - diszip linären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) teilgenommen, habe aber die zu Beginn formulierten Ziele nicht errei chen können (Urk. 10/45 S. 2). Trotz der intensiven Physiotherapie wie auch der körperaktivierenden Massnahmen habe sie über eine ständige Zu nahme der Beschwerden nach der Therapie berichtet, und sie sei nicht in der Lage gewesen, geeignete Copingstrategien zum Umgang mit den chronischen Schmerzen zu entwickeln, so dass bei Austritt eine annähernd unveränderte Schmerzsympto matik angegeben worden sei. Dementsprechend habe auch keine Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 10/45 S. 2 am Ende) .

Die I.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicher ten (Urk. 10/45 S. 3 am Ende). 3. 7

D.___

attestierte der Versichert en in ihrem Arztbericht vom 28. Februar 2012 unter Hinweis auf die Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/55 S. 1 -2) eine seit dem 2 5. Mai 2009 be stehende und weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/56). 3.8

Das C.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/48 S. 29-30 Ziff. 6): A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

l umbospondylogenes Syndrom links mit/bei -

Status nach mikrochirurgischer Dekompression am 8. Februar 2010 bei Recessusstenose infolge Spondylarthrose und verkalkter Dis kushernie L5/S1 -

Osteochondrose, Spondylarthrose L5/S1 beidseits; B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -

m etabolisches Syndrom mit/bei -

Adipositas Grad II nach WHO (BMI 35,2 kg/m 2, Bauchumfang von 110 cm) -

Dyslipidämie -

Status nach Messerkonisation und Curettage des Zervikalkanals bei -

CIN III, high grade SIL, im Gesunden reseziert.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte oder auch mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeit en ohne länger dauerndes vornüber geneigtes Stehen und ohne andauerndes Sitzen aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Au s psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.4) .

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mitte August 201 0. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit jener der Abklärung am AEH, wo die FOMA aufgrund der Selbstlimitierung bereits nach wenigen Tests habe abgebro chen werden müssen und die Beurteilung deshalb ebenfalls rein auf grund der objektivierbaren strukturellen Befunde erfolgt sei. Davor habe vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit im Rahmen des Bandscheibenleidens bzw. der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden. Ab Mitte Mai 2010 sei der Versicherten eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten gewesen, da bis dahin eine entsprechende Genesung chirurgisch anzunehmen sei und schon damals keine strukturellen Befunde bestanden hätten, die das Ausmass der Beschwerden e rklären würden. Nach weiteren 3 Monaten, insge samt 6 Monate postoperativ, d.h. spätestens ab Mitte August 2010 sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Seither seien keine Befunde erhoben worden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten rechtfertigen würden (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.5).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Lingerie - mitar beiterin sei die Versicherte somit seit Mai 2010 zu 50% und seit August 2010 zu 100 % arbeitsfähig, sofern das obgenannte Belastungsprofil eingehal ten werden könne. Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). 4. 4.1

Die Begutachtung des C.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen internistischer,

rheumatologischer und psychi at ri scher Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/48 S. 30 ff.). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolge rungen sind begründet. 4.2.

Die Beurteilung des C.___ stimmt zudem im Wesentlichen sowohl mit den Berichten der Ärzte und der Kliniken überein, bei denen sich die Versicherte in Behandlung befand (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/38, Urk. 10/45), als auch mit demjenigen des A.___ (Urk. 10/26) . So sprach die E.___

nach der Operation vom Februar 2010 von einer rückläufigen ra dikuläre n Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6), und die F.___

gab im April 2010 an, die Versicherte in gutem Allgemeinzustand und mit ver besserten Belastbarkeit und Mobilität entlassen zu haben (Urk. 10/11 S. 2). Das A.___

sodann wies bereits im Juni 2010 auf das auffällige Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin hin, das Motivationsprobleme im Sinne einer Aggravation vermuten liess, und attestierte aus rheumatologischer Sicht ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelsc hwere Tätigkeit mit nur selten vor geneigter Rumpfposition eine volle Arbeitsfähigkeit

(Urk. 10/26 S. 2) .

Was die psychische Situation angeht, ist entsprechend der Beurteilung des C.___ davon auszugehen, dass die von G.___ diagnostizierte akute Reaktion (ICD-10: F43.0), welche als Folge persistierender Schmerzen nach der Rücken operation aufgetreten sei (Urk. 10/32), nicht mehr gegeben ist, da es in ihrer Natur lieg t, dass es sich nur um eine vorübergehende Störung handelt (Urk. 10/48 S. 29 Ziff. 5.2 am Ende).

Auch im Übrigen ist auf die psychiatrische Begutachtung durch das C.___ abzustellen mit dem Ergebnis, dass keine massge bliche psychische Beeinträchtigung besteht, die die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin und die Zumutbarkeit, trotz der subjektiven Schmerzen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, tangiert. 4.3

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherten von keine m der behandeln den Ärzte

– mit Ausnahme von D.___ (Urk. 10/56) – eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit attestiert w urde

(Urk. 10/11 S. 2; Urk. 10/13 S.

2 ad 1.6; Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1; Urk. 10/30 S. 1-5 und 10/32; Urk. 10/38 S. 7; Urk. 10 /45 S. 3 am Ende; Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). Die Beurteilung von D.___

(Urk. 10/56) sodann erfolgte lediglich mit Bezug auf die Kopien der Kontrollkarte der Krankentaggeldversicherung (Urk.

10/55 S. 1-2). A us der Ausrichtung von Krankenta ggeldern kann

jedoch kein Anspruch auf eine Inva lidenrente abgeleitet werden. Denn im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zeitlich befristeten Leistungen der Taggeldversicherung nicht berücksichtigt, ob es sich bei den vorhandenen Beeinträchtigungen um solche handelt, die langfristig auch inva lidenversicherungsrechtlich relevant sind (analog dazu das Urteil des Bundesge richts I 601/03 vom 2 7. Februar 2004).

Die Auffassung der behandelnden Ärztin D.___ vermag die sonstigen Beurtei l ungen somit nicht zu entkräften . 4. 4

Das Gutachten de s C.___ erweist si ch somit als überzeugend . Es genügt den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforde rungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Folglich ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Versicherte

vom 2 5. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, von Mitte Mai bis Mitte August 2010 zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist, und ab Mitte August 2010 sowohl in den angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4. 5

D ie Versicherte hat sich erst am 1 5. April 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet .

Ein Rentenanspruch kann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

– und somit erst ab Oktober 2010 – entste hen . Da bereits ab Mitte August 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand,

erweist sich d ie angefochtene renten abweisende Verfügung (Urk. 2) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt