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IV.2012.00378

Rente; Revision bei mittelgradig depressiver Episode sowie anhaltender somatoformer Schmerzstörung; Verletzung Schadenminderungspflicht verneint.

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1953 geborene X.___ reiste 1980 in die Schweiz ein und war bis Ende Juni 2004 als Hilfsdachdecker erwerbstätig (Urk. 8/6). A m 2 2. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen heftiger Knieschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach erfol g ten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Juli 2005 ab (Urk. 8/16). Am 1 5. August 2006 meldete sich der Versi cherte wegen Rücken- und Knieproblemen erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 8/39). Mit Schre i ben vom 1 9. Juni 2007 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Einle i tung eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 8/50) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 und Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68). Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine rentenre levante Veränderung der Situation (Mitteilung vom 2 3. April 2009, Urk. 8/78).

Am 2 5. Februar 2011 erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Rahmen der im März 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit berücksichtigt wurde (F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011, Urk. 8/86). Am 5. Mai 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege und wies den Versicherten mit Schreiben vom 8. Juni 2011 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/88). In Nachachtung dieses Schreibens war der Versicherte vom 2 2. August bis 1 1. September 2011 in der B.___ hosp i talisiert (Urk. 8/92). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/96) und hielt an diesem En t scheid mit Verfügung vom 2 9. Februar 2012 fest (Urk. 8/104 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 0. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/94) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdig ung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zuzumuten, was bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Ve rtreterin der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kö n ne, da die Komplexität des Krankheitsbildes eine Beobachtung über einen lä n geren Zeitraum erfordere; zudem erstaune es, dass Dr. A.___ konkrete An gaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. A us den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, e r gebe sich vielmehr keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1). 3.

Vergleichs basis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 8/68), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007 stützt (Urk. 8/50). Der dafür verantwortliche Facharzt diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit e i ne rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen beginnend chronifiziert (ICD-10: F33.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der vorliegenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Komorbidität sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten bis g e legentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen, die keine besondere n Anforderung en an die kognitive und emotio nale Flexibilität stellt, sei ca. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sollten keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration, die sozialen Ko m petenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz gestellt werden. Nach ei ner Eingliederungsphase von drei bis vier Monaten bestehe voraussichtlich keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr (Urk. 8/50 S. 13). 4. 4.1

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2011 eine mehrjäh rige, leichte bis mittelschwere Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Wegen des feh lenden Antriebes sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Die Diag nosen würden auch die im Rahmen der EFL-Abklärung festgestellte mangelnde Lei s tungs bereitschaft und Selbstlimitierung erklären. Der Beschwerdeführer brauche eine intensive Psychotherapie (mehrwöchige stationäre Behandlung, allenfalls Intensivierung der ambulanten Behandlung). Unter diesen Massnah men sollte sich die Arbeitsfähigkeit erholen, solange die Depression nicht abge klungen sei, komme eine Tätigkeit nicht in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 100 % für ein halbes Jahr, dann für drei Monate 50 % und anschliessend 0 % (Urk. 8/86 S. 22 f.). 4.2

Die für das F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011 verantwortlichen Fachpers o nen gingen von den folgenden somatischen Diagnosen aus: Intermittierendes lum bovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende G o nar - thropathie links mehr als rechts, Achillessehnenansatztendopathie beid seits bei möglichen Enthesiopathien, mehrjährige leichte bis mittelschwere De pression (ICD-10: F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Adipositas BMI aktuell 32.9.

Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer schmerzhaft vermin derten Belastungstoleranz im Bereich der Knie, im Fussbereich und im Nacken mit Angabe von Kopfschmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein aus geprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und alle Tests unter Angabe von Schmerzen abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft würden sie nicht als zu verlässig beurteilen (deutliche Selbstlimitierung), so dass die Zumutbarkeitsbe urteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen müsse. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht ganztags ohne weitere Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen hätten derzeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, umsomehr als der Beschwerde führer nicht bereit sei, sich adäquat belasten zu lassen (Urk. 8/86 S. 2 ff.). 4.3

In der Zeit vom 2 2. August bis 1 1. September 20 11 nahm der Beschwerdeführer an einem Interdisziplinären Schmerzprogramm an der B.___ teil (Urk. 8/92). Als Hauptdiagnosen gingen die für den Austrittsbericht vom 1 9. September 2011 verantwortlichen Fachpersonen von einer somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden sowie einer mehrjährigen, leichten bis mittelschweren Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somat i schem Syndrom, aus (ICD-10: F32.11). Sie hätten den Be schwerdeführer mit unveränderter Schmerzsymptomatik aus der stationären Re habilitation nach Hause entlassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf das F.___ -Gutachten sowie die Einschätzung von Dr. A.___ zu verweisen (Urk. 8/92). 5. 5.1

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen ausgeht, wie seinerzeit der für das Gutachten der Klinik Z.___ verantwortliche Facharzt. Auch aus den weiteren Ausführungen (etwa zu den Tagesaktivitäten) ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert hat (Urk. 8/50 S. 7, Urk. 8/86 S. 22). Soweit Dr. A.___ echtzeitlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist von einer – im Rahmen des Revisionsverfahrens – unbeachtlichen unterschied lichen Beu r teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes auszu gehen. Zu der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist anzumerken, dass diese eine stationäre oder zumindest intensi vierte ambulante Psychotherapie voraussetzt. Ein Abstellen auf die gemachte Einschätzung wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Therapie die ge wünschte Verbesserung tatsächlich bewirkt hätte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sch a denminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. 5.2

Den vorliegenden Akten ist eine effektive Verbesserung der depressiven Sym p to matik nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2012 sowie jenem von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2011 geht hervor, dass die gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert ist (Urk. 3/4, Urk. 3/5). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wies die Beschwerdegeg nerin den Beschwerd e fü h rer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer akti ven Bew e gungstherapie zur Gewichtsreduktion und muskulären Rekonditionie rung w e sentlich verbessert werden könne (Urk. 8/88). Das genannte Schreiben führte in der Folge zum st a tionären Aufenthalt in der B.___ . Der Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein selbstlim i tierendes Verhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seine Schadenmi n derungspflicht verletzt habe (Urk. 8/94 S. 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden . So empfiehlt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 ausdrücklich e i ne Intensivierung der psychothera peutischen Bemühungen zur Reduktion der depressiven Symptomatik. Von weiteren medizinisch-therapeutischen Mas s nahmen, welche die somatische Seite betreffen, wird hingegen aufgrund der b e st e henden Selbstlimitierung ausdrück lich abgeraten (Urk. 8/86 S. 5). Von da her erscheint schon die Annahme, dass von einer aktiven Bewegungstherapie eine wesentliche Verbesserung der Ar beitsfähigkeit erwartet werden kann, den E r gebnissen des F.___ -Gutachtens zu widersprechen. Die therapeutischen Erge b nisse an der B.___ bestätigen im Übrigen die Voraussagen der Fachpersonen des F.___ vollumfäng lich. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Selbstlim i tierung lässt sich aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen gut e r klären beziehungs weise vereinbaren, wie

Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 aus drücklich festgehalten ha

t. Selbst wenn von einer aktiven B e wegungstherapie eine gewisse Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet we r den könnte, liegt somit keine Verletzung der Schadenmind e rungspflicht vor .

Insgesamt ist von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessen t schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty DM/SA/IDversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 9. Juni 2007 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Einle i tung eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 8/50) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 und Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68). Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine rentenre levante Veränderung der Situation (Mitteilung vom 2 3. April 2009, Urk. 8/78).

Am 2 5. Februar 2011 erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Rahmen der im März 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit berücksichtigt wurde (F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011, Urk. 8/86). Am 5. Mai 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege und wies den Versicherten mit Schreiben vom 8. Juni 2011 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/88). In Nachachtung dieses Schreibens war der Versicherte vom 2 2. August bis 1 1. September 2011 in der B.___ hosp i talisiert (Urk. 8/92). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/96) und hielt an diesem En t scheid mit Verfügung vom 2 9. Februar 2012 fest (Urk. 8/104 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdig ung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen).

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 0. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/94) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zuzumuten, was bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Ve rtreterin der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kö n ne, da die Komplexität des Krankheitsbildes eine Beobachtung über einen lä n geren Zeitraum erfordere; zudem erstaune es, dass Dr. A.___ konkrete An gaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. A us den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, e r gebe sich vielmehr keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1).

E. 3 Vergleichs basis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 8/68), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007 stützt (Urk. 8/50). Der dafür verantwortliche Facharzt diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit e i ne rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen beginnend chronifiziert (ICD-10: F33.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der vorliegenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Komorbidität sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten bis g e legentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen, die keine besondere n Anforderung en an die kognitive und emotio nale Flexibilität stellt, sei ca. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sollten keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration, die sozialen Ko m petenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz gestellt werden. Nach ei ner Eingliederungsphase von drei bis vier Monaten bestehe voraussichtlich keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr (Urk. 8/50 S. 13).

E. 4.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2011 eine mehrjäh rige, leichte bis mittelschwere Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Wegen des feh lenden Antriebes sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Die Diag nosen würden auch die im Rahmen der EFL-Abklärung festgestellte mangelnde Lei s tungs bereitschaft und Selbstlimitierung erklären. Der Beschwerdeführer brauche eine intensive Psychotherapie (mehrwöchige stationäre Behandlung, allenfalls Intensivierung der ambulanten Behandlung). Unter diesen Massnah men sollte sich die Arbeitsfähigkeit erholen, solange die Depression nicht abge klungen sei, komme eine Tätigkeit nicht in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 100 % für ein halbes Jahr, dann für drei Monate 50 % und anschliessend 0 % (Urk. 8/86 S. 22 f.).

E. 4.2 Die für das F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011 verantwortlichen Fachpers o nen gingen von den folgenden somatischen Diagnosen aus: Intermittierendes lum bovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende G o nar - thropathie links mehr als rechts, Achillessehnenansatztendopathie beid seits bei möglichen Enthesiopathien, mehrjährige leichte bis mittelschwere De pression (ICD-10: F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Adipositas BMI aktuell 32.9.

Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer schmerzhaft vermin derten Belastungstoleranz im Bereich der Knie, im Fussbereich und im Nacken mit Angabe von Kopfschmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein aus geprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und alle Tests unter Angabe von Schmerzen abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft würden sie nicht als zu verlässig beurteilen (deutliche Selbstlimitierung), so dass die Zumutbarkeitsbe urteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen müsse. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht ganztags ohne weitere Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen hätten derzeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, umsomehr als der Beschwerde führer nicht bereit sei, sich adäquat belasten zu lassen (Urk. 8/86 S. 2 ff.).

E. 4.3 In der Zeit vom 2 2. August bis 1 1. September 20 11 nahm der Beschwerdeführer an einem Interdisziplinären Schmerzprogramm an der B.___ teil (Urk. 8/92). Als Hauptdiagnosen gingen die für den Austrittsbericht vom 1 9. September 2011 verantwortlichen Fachpersonen von einer somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden sowie einer mehrjährigen, leichten bis mittelschweren Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somat i schem Syndrom, aus (ICD-10: F32.11). Sie hätten den Be schwerdeführer mit unveränderter Schmerzsymptomatik aus der stationären Re habilitation nach Hause entlassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf das F.___ -Gutachten sowie die Einschätzung von Dr. A.___ zu verweisen (Urk. 8/92).

E. 5.1 Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen ausgeht, wie seinerzeit der für das Gutachten der Klinik Z.___ verantwortliche Facharzt. Auch aus den weiteren Ausführungen (etwa zu den Tagesaktivitäten) ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert hat (Urk. 8/50 S. 7, Urk. 8/86 S. 22). Soweit Dr. A.___ echtzeitlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist von einer – im Rahmen des Revisionsverfahrens – unbeachtlichen unterschied lichen Beu r teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes auszu gehen. Zu der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist anzumerken, dass diese eine stationäre oder zumindest intensi vierte ambulante Psychotherapie voraussetzt. Ein Abstellen auf die gemachte Einschätzung wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Therapie die ge wünschte Verbesserung tatsächlich bewirkt hätte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sch a denminderungspflicht vorgeworfen werden könnte.

E. 5.2 Den vorliegenden Akten ist eine effektive Verbesserung der depressiven Sym p to matik nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2012 sowie jenem von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2011 geht hervor, dass die gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert ist (Urk. 3/4, Urk. 3/5). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wies die Beschwerdegeg nerin den Beschwerd e fü h rer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer akti ven Bew e gungstherapie zur Gewichtsreduktion und muskulären Rekonditionie rung w e sentlich verbessert werden könne (Urk. 8/88). Das genannte Schreiben führte in der Folge zum st a tionären Aufenthalt in der B.___ . Der Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein selbstlim i tierendes Verhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seine Schadenmi n derungspflicht verletzt habe (Urk. 8/94 S. 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden . So empfiehlt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 ausdrücklich e i ne Intensivierung der psychothera peutischen Bemühungen zur Reduktion der depressiven Symptomatik. Von weiteren medizinisch-therapeutischen Mas s nahmen, welche die somatische Seite betreffen, wird hingegen aufgrund der b e st e henden Selbstlimitierung ausdrück lich abgeraten (Urk. 8/86 S. 5). Von da her erscheint schon die Annahme, dass von einer aktiven Bewegungstherapie eine wesentliche Verbesserung der Ar beitsfähigkeit erwartet werden kann, den E r gebnissen des F.___ -Gutachtens zu widersprechen. Die therapeutischen Erge b nisse an der B.___ bestätigen im Übrigen die Voraussagen der Fachpersonen des F.___ vollumfäng lich. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Selbstlim i tierung lässt sich aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen gut e r klären beziehungs weise vereinbaren, wie

Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 aus drücklich festgehalten ha

t. Selbst wenn von einer aktiven B e wegungstherapie eine gewisse Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet we r den könnte, liegt somit keine Verletzung der Schadenmind e rungspflicht vor .

Insgesamt ist von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessen t schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty DM/SA/IDversandt

Dispositiv
  1. Der im Jahre 1953 geborene X.___ reiste 1980 in die Schweiz ein und war bis Ende Juni 2004 als Hilfsdachdecker erwerbstätig ( Urk.  8/6). A m 2
  2. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen heftiger Knieschmerzen zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/3). Nach erfol g ten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1
  3. Juli 2005 ab ( Urk.  8/16). Am 1
  4. August 2006 meldete sich der Versi cherte wegen Rücken- und Knieproblemen erneut zum Rentenbezug an ( Urk.  8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom
  5. Februar 2007 ab ( Urk.  8/39). Mit Schre i ben vom 1
  6. Juni 2007 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Einle i tung eines Neuanmeldeverfahrens ( Urk.  8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten der Klinik Z.___ vom 2
  7. Dezember 2007, Urk.  8/50) und sprach ihm mit Verfügung vom 2
  8. Mai 2008 und Wirkung ab
  9. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk.  8/68). Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine rentenre levante Veränderung der Situation (Mitteilung vom 2
  10. April 2009, Urk.  8/78).      Am 2
  11. Februar 2011 erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Rahmen der im März 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit berücksichtigt wurde (F.___ -Gutachten vom 1
  12. April 2011, Urk.  8/86). Am
  13. Mai 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege und wies den Versicherten mit Schreiben vom
  14. Juni 2011 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin ( Urk.  8/88). In Nachachtung dieses Schreibens war der Versicherte vom 2
  15. August bis 1
  16. September 2011 in der B.___ hosp i talisiert ( Urk.  8/92). Mit Vorbescheid vom 3
  17. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht ( Urk.  8/96) und hielt an diesem En t scheid mit Verfügung vom 2
  18. Februar 2012 fest ( Urk.  8/104 = Urk.  2).
  19. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3
  20. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  21. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des C.___ vom 2
  22. November 2011 ( Urk.  8/94) die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdig ung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen).
  24. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zuzumuten, was bei einem leidensbedingten Abzug von 10  % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16  % führe (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte die Ve rtreterin der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr.  A.___ nicht abgestellt werden kö n ne, da die Komplexität des Krankheitsbildes eine Beobachtung über einen lä n geren Zeitraum erfordere; zudem erstaune es, dass Dr.  A.___ konkrete An gaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. A us den Berichten von Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, und Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, e r gebe sich vielmehr keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1).
  25. Vergleichs basis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2
  26. Mai 2008 (Urk. 8/68 ), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 2
  27. Dezember 2007 stützt ( Urk.  8/50). Der dafür verantwortliche Facharzt diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit e i ne rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen beginnend chronifiziert (ICD-10: F33.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der vorliegenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Komorbidität sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten bis g e legentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen, die keine besondere n Anforderung en an die kognitive und emotio nale Flexibilität stellt , sei ca. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sollten keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration, die sozialen Ko m petenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz gestellt werden. Nach ei ner Eingliederungsphase von drei bis vier Monaten bestehe voraussichtlich keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr ( Urk.  8/50 S. 13).
  28. 4.1      Dr.  A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom
  29. April 2011 eine mehrjäh rige, leichte bis mittelschwere Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Wegen des feh lenden Antriebes sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Die Diag nosen würden auch die im Rahmen der EFL-Abklärung festgestellte mangelnde Lei s tungs bereitschaft und Selbstlimitierung erklären. Der Beschwerdeführer brauche eine intensive Psychotherapie (mehrwöchige stationäre Behandlung, allenfalls Intensivierung der ambulanten Behandlung). Unter diesen Massnah men sollte sich die Arbeitsfähigkeit erholen, solange die Depression nicht abge klungen sei, komme eine Tätigkeit nicht in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 100  % für ein halbes Jahr, dann für drei Monate 50 % und anschliessend 0  % ( Urk.  8/86 S. 22 f.). 4.2      Die für das F.___ -Gutachten vom 1
  30. April 2011 verantwortlichen Fachpers o nen gingen von den folgenden somatischen Diagnosen aus: Intermittierendes lum bovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende G o nar - thropathie links mehr als rechts, Achillessehnenansatztendopathie beid seits bei möglichen Enthesiopathien , mehrjährige leichte bis mittelschwere De pression (ICD-10: F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Adipositas BMI aktuell 32.9.      Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer schmerzhaft vermin derten Belastungstoleranz im Bereich der Knie, im Fussbereich und im Nacken mit Angabe von Kopfschmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein aus geprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und alle Tests unter Angabe von Schmerzen abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft würden sie nicht als zu verlässig beurteilen (deutliche Selbstlimitierung), so dass die Zumutbarkeitsbe urteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen müsse. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht ganztags ohne weitere Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen hätten derzeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, umsomehr als der Beschwerde führer nicht bereit sei, sich adäquat belasten zu lassen ( Urk.  8/86 S. 2 ff.). 4.3      In der Zeit vom 2
  31. August bis 1
  32. September 20 11 nahm der Beschwerdeführer an einem Interdisziplinären Schmerzprogramm an der B.___ teil ( Urk.  8/92). Als Hauptdiagnosen gingen die für den Austrittsbericht vom 1
  33. September 2011 verantwortlichen Fachpersonen von einer somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden sowie einer mehrjährigen, leichten bis mittelschweren Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somat i schem Syndrom , aus (ICD-10: F32.11). Sie hätten den Be schwerdeführer mit unveränderter Schmerzsymptomatik aus der stationären Re habilitation nach Hause entlassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf das F.___ -Gutachten sowie die Einschätzung von Dr.  A.___ zu verweisen ( Urk.  8/92).
  34. 5.1      Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Dr.  A.___ im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen ausgeht, wie seinerzeit der für das Gutachten der Klinik Z.___ verantwortliche Facharzt. Auch aus den weiteren Ausführungen (etwa zu den Tagesaktivitäten) ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert hat ( Urk.  8/50 S. 7, Urk.  8/86 S. 22). Soweit Dr.  A.___ echtzeitlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist von einer – im Rahmen des Revisionsverfahrens – unbeachtlichen unterschied lichen Beu r teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes auszu gehen. Zu der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.  A.___ ist anzumerken, dass diese eine stationäre oder zumindest intensi vierte ambulante Psychotherapie voraussetzt. Ein Abstellen auf die gemachte Einschätzung wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Therapie die ge wünschte Verbesserung tatsächlich bewirkt hätte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sch a denminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. 5.2      Den vorliegenden Akten ist eine effektive Verbesserung der depressiven Sym p to matik nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr.  E.___ vom
  35. Januar 2012 sowie jenem von Dr.  D.___ vom 2
  36. Dezember 2011 geht hervor, dass die gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert ist ( Urk.  3/4, Urk.  3/5). Mit Schreiben vom
  37. Juni 2011 wies die Beschwerdegeg nerin den Beschwerd e fü h rer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer akti ven Bew e gungstherapie zur Gewichtsreduktion und muskulären Rekonditionie rung w e sentlich verbessert werden könne ( Urk.  8/88). Das genannte Schreiben führte in der Folge zum st a tionären Aufenthalt in der B.___ . Der Stellungnahme des C.___ vom 2
  38. November 2011 ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein selbstlim i tierendes Verhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seine Schadenmi n derungspflicht verletzt habe ( Urk.  8/94 S. 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden . So empfiehlt Dr.  A.___ in seinem Gutachten vom
  39. April 2011 ausdrücklich e i ne Intensivierung der psychothera peutischen Bemühungen zur Reduktion der depressiven Symptomatik. Von weiteren medizinisch-therapeutischen Mas s nahmen, welche die somatische Seite betreffen , wird hingegen aufgrund der b e st e henden Selbstlimitierung ausdrück lich abgeraten ( Urk.  8/86 S. 5). Von da her erscheint schon die Annahme, dass von einer aktiven Bewegungstherapie eine wesentliche Verbesserung der Ar beitsfähigkeit erwartet werden kann, den E r gebnissen des F.___ -Gutachtens zu widersprechen. Die therapeutischen Erge b nisse an der B.___ bestätigen im Übrigen die Voraussagen der Fachpersonen des F.___ vollumfäng lich. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Selbstlim i tierung lässt sich aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen gut e r klären beziehungs weise vereinbaren, wie Dr.  A.___ in seinem Gutachten vom
  40. April 2011 aus drücklich festgehalten ha t. Selbst wenn von einer aktiven B e wegungstherapie eine gewisse Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet we r den könnte, liegt somit keine Verletzung der Schadenmind e rungspflicht vor .      Insgesamt ist von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben.
  41. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1'600.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  42. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
  43. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  45. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessen t schä digung von Fr.  1'600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty DM/SA/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00378 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1953 geborene X.___ reiste 1980 in die Schweiz ein und war bis Ende Juni 2004 als Hilfsdachdecker erwerbstätig (Urk. 8/6). A m 2 2. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen heftiger Knieschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach erfol g ten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Juli 2005 ab (Urk. 8/16). Am 1 5. August 2006 meldete sich der Versi cherte wegen Rücken- und Knieproblemen erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 8/39). Mit Schre i ben vom 1 9. Juni 2007 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Einle i tung eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 8/50) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 2. Mai 2008 und Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68). Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine rentenre levante Veränderung der Situation (Mitteilung vom 2 3. April 2009, Urk. 8/78).

Am 2 5. Februar 2011 erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Rahmen der im März 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit berücksichtigt wurde (F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011, Urk. 8/86). Am 5. Mai 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege und wies den Versicherten mit Schreiben vom 8. Juni 2011 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/88). In Nachachtung dieses Schreibens war der Versicherte vom 2 2. August bis 1 1. September 2011 in der B.___ hosp i talisiert (Urk. 8/92). Mit Vorbescheid vom 3 0. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/96) und hielt an diesem En t scheid mit Verfügung vom 2 9. Februar 2012 fest (Urk. 8/104 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 0. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Drei viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 (Urk. 8/94) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdig ung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zuzumuten, was bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Ve rtreterin der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kö n ne, da die Komplexität des Krankheitsbildes eine Beobachtung über einen lä n geren Zeitraum erfordere; zudem erstaune es, dass Dr. A.___ konkrete An gaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. A us den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med i zin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, e r gebe sich vielmehr keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1). 3.

Vergleichs basis im vorliegenden Revisions verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 8/68), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 0. Dezember 2007 stützt (Urk. 8/50). Der dafür verantwortliche Facharzt diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit e i ne rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen beginnend chronifiziert (ICD-10: F33.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der vorliegenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Komorbidität sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten bis g e legentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen, die keine besondere n Anforderung en an die kognitive und emotio nale Flexibilität stellt, sei ca. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sollten keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration, die sozialen Ko m petenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz gestellt werden. Nach ei ner Eingliederungsphase von drei bis vier Monaten bestehe voraussichtlich keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr (Urk. 8/50 S. 13). 4. 4.1

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2011 eine mehrjäh rige, leichte bis mittelschwere Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Wegen des feh lenden Antriebes sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Die Diag nosen würden auch die im Rahmen der EFL-Abklärung festgestellte mangelnde Lei s tungs bereitschaft und Selbstlimitierung erklären. Der Beschwerdeführer brauche eine intensive Psychotherapie (mehrwöchige stationäre Behandlung, allenfalls Intensivierung der ambulanten Behandlung). Unter diesen Massnah men sollte sich die Arbeitsfähigkeit erholen, solange die Depression nicht abge klungen sei, komme eine Tätigkeit nicht in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit be trage 100 % für ein halbes Jahr, dann für drei Monate 50 % und anschliessend 0 % (Urk. 8/86 S. 22 f.). 4.2

Die für das F.___ -Gutachten vom 1 3. April 2011 verantwortlichen Fachpers o nen gingen von den folgenden somatischen Diagnosen aus: Intermittierendes lum bovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende G o nar - thropathie links mehr als rechts, Achillessehnenansatztendopathie beid seits bei möglichen Enthesiopathien, mehrjährige leichte bis mittelschwere De pression (ICD-10: F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Adipositas BMI aktuell 32.9.

Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer schmerzhaft vermin derten Belastungstoleranz im Bereich der Knie, im Fussbereich und im Nacken mit Angabe von Kopfschmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein aus geprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und alle Tests unter Angabe von Schmerzen abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft würden sie nicht als zu verlässig beurteilen (deutliche Selbstlimitierung), so dass die Zumutbarkeitsbe urteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen müsse. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht ganztags ohne weitere Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen hätten derzeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, umsomehr als der Beschwerde führer nicht bereit sei, sich adäquat belasten zu lassen (Urk. 8/86 S. 2 ff.). 4.3

In der Zeit vom 2 2. August bis 1 1. September 20 11 nahm der Beschwerdeführer an einem Interdisziplinären Schmerzprogramm an der B.___ teil (Urk. 8/92). Als Hauptdiagnosen gingen die für den Austrittsbericht vom 1 9. September 2011 verantwortlichen Fachpersonen von einer somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden sowie einer mehrjährigen, leichten bis mittelschweren Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somat i schem Syndrom, aus (ICD-10: F32.11). Sie hätten den Be schwerdeführer mit unveränderter Schmerzsymptomatik aus der stationären Re habilitation nach Hause entlassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf das F.___ -Gutachten sowie die Einschätzung von Dr. A.___ zu verweisen (Urk. 8/92). 5. 5.1

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen ausgeht, wie seinerzeit der für das Gutachten der Klinik Z.___ verantwortliche Facharzt. Auch aus den weiteren Ausführungen (etwa zu den Tagesaktivitäten) ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert hat (Urk. 8/50 S. 7, Urk. 8/86 S. 22). Soweit Dr. A.___ echtzeitlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist von einer – im Rahmen des Revisionsverfahrens – unbeachtlichen unterschied lichen Beu r teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes auszu gehen. Zu der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist anzumerken, dass diese eine stationäre oder zumindest intensi vierte ambulante Psychotherapie voraussetzt. Ein Abstellen auf die gemachte Einschätzung wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Therapie die ge wünschte Verbesserung tatsächlich bewirkt hätte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sch a denminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. 5.2

Den vorliegenden Akten ist eine effektive Verbesserung der depressiven Sym p to matik nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2012 sowie jenem von Dr. D.___ vom 2 3. Dezember 2011 geht hervor, dass die gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert ist (Urk. 3/4, Urk. 3/5). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wies die Beschwerdegeg nerin den Beschwerd e fü h rer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer akti ven Bew e gungstherapie zur Gewichtsreduktion und muskulären Rekonditionie rung w e sentlich verbessert werden könne (Urk. 8/88). Das genannte Schreiben führte in der Folge zum st a tionären Aufenthalt in der B.___ . Der Stellungnahme des C.___ vom 2 9. November 2011 ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein selbstlim i tierendes Verhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seine Schadenmi n derungspflicht verletzt habe (Urk. 8/94 S. 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden . So empfiehlt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 ausdrücklich e i ne Intensivierung der psychothera peutischen Bemühungen zur Reduktion der depressiven Symptomatik. Von weiteren medizinisch-therapeutischen Mas s nahmen, welche die somatische Seite betreffen, wird hingegen aufgrund der b e st e henden Selbstlimitierung ausdrück lich abgeraten (Urk. 8/86 S. 5). Von da her erscheint schon die Annahme, dass von einer aktiven Bewegungstherapie eine wesentliche Verbesserung der Ar beitsfähigkeit erwartet werden kann, den E r gebnissen des F.___ -Gutachtens zu widersprechen. Die therapeutischen Erge b nisse an der B.___ bestätigen im Übrigen die Voraussagen der Fachpersonen des F.___ vollumfäng lich. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Selbstlim i tierung lässt sich aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen gut e r klären beziehungs weise vereinbaren, wie

Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 aus drücklich festgehalten ha

t. Selbst wenn von einer aktiven B e wegungstherapie eine gewisse Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet we r den könnte, liegt somit keine Verletzung der Schadenmind e rungspflicht vor .

Insgesamt ist von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situa tion auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessen t schä digung von Fr. 1'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty DM/SA/IDversandt