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IV.2012.00376

Rentenrevision. Aufhebung einer laufenden Rente wegen verbesserten Gesundheitszustands.

Zürich SozVersG · 2013-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, war seit 1989 als Kanalreiniger tätig . Er gab seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 auf und meldete sich am 1 2. Juli 2004 wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulen-Kontusion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (b erufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 6/7; Urk. 6/9–1 3; Urk. 6/16) und insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, eingeholt hatte (Urk. 6/11; Urk. 6/16; Urk. 6/20; Urk. 6/22; Urk. 6/25), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/ 36; Urk. 6/29: Verfügungsteil 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. April 2004 zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. April 2005 (Urk. 6/40) hiess sie mit Ent scheid vom 2 2. April 2005 (Urk. 6/51) gut und gewährte dem Versicherten ab 1. April 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/51). 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Bericht des Hausarztes des Ver sicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2007 (Urk. 6/62)

mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die lau fende Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64). 1.3

Im Jahr 2010 wurde abermals ein Revisionsverfahren durchgeführt (Urk. 6/66). Nachdem die IV-Stelle einen

Verlaufsb ericht von Dr. med. Z.___ (Urk. 6/73) eingeholt hatte, veranlasste sie beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 (Urk. 6/85) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwortung der Zusatzfragen am 25. August 2011, Urk. 6/80) die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/95, ergänzende Begründung vom 16. Januar 2012, Urk. 6/98), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid wie vorbeschieden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.____ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Ferner liess er unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters um einen zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeergänzung ersuchen . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 21. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auch wenn die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher verfasste Beschwerde schrift sehr knapp gehalten ist, genügt sie den grundsätzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung

(§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, [ GSVGer ]), damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann . Der durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Hinweis auf Arbeitsüber lastung nicht näher begründete prozessuale Antrag auf einen zweiten Schrif tenwechsel zur Beschwerdeergänzung ist indes abzuweisen, liefe doch die An ordnung eines zweiten Schriftenwechsel s auf eine unzulässige V erlängerung einer gesetzlichen Re chtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m . Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hinaus .

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2.2

Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte der Rehaklinik B.___ (Kurzbericht vom 12. Juli 2004, Urk. 6/ 12/6; psychosomatisches Konsilium vom 18. Juni 2004, Urk. 6/ 12/ 7–12; Austrittsbericht vom 14. Ju li 2004 [ Aufenthalt vom 6. Juni bis 14. Juli 2004 ],

Urk. 6/12 /13 –20) ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 6/51) .

Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2007 hat die Beschwer degegnerin keine erneuten umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___, Spezialarzt allge meine Medizin FMH (Urk. 6/62)

am 12. November 2007 mitgeteilt, dass weiter hin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64) . 3.2

Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. März 2005 (6/36) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) derart ver bessert hat, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat. 4.

Der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/ 12/ 13–20) als entscheidwesentliche medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/36) kommt zur folgenden zusammenfassende n Beurtei lung: Bei einem Autounfall am 21. April 2003 habe der Beschwerdeführer eine Luxationsfraktur C6/7 erlitten, die verspätet diagnostiziert und am 1. Juli 2003 im Spital

C.___ operativ behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide obere Extremitäten entwickelt. Die Beschwerden hätten sich bis zur Lendenwirbelsäule ausgedehnt. Ein auswärtiges neurologisches Konsil habe keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gezeigt. MRI-Un tersuchungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule vom Februar 2004 hätten im Bereich der Halswirbelsäule regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben . Bei der klinische n Untersuchung habe sich bei Eintritt eine verminderte aktive Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit massiver Druckdolenz vor allem über den nuchalen Muskelansätzen im Bereich der gesamten Halswirbelsäule manifestiert . Auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei eine eingeschränkte Be weglichkeit für Seitneigung und Rotation mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen ab Lendenwirbelkörper 4 und den paravertebralen Strukturen auszumachen . Weder in der Halswirbelsäule noch in der Lendenwirbelsäule fän den sich spezifische neurologische Ausfallerscheinungen. Bei der Untersuchung hätten Inkonsistenzen beobachtet werden können.

Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, das sich basierend auf den organi schen, apparativen Untersuchungsbefunden nicht vollständig erklären liesse, sei der Beschwerdefüh rer bei Verdacht auf psychogene

Kofaktoren mit Symptom ausweitung in der psychosomatischen Abteilung vorgestellt worden. Beim Be schwerdeführer bestünden hereditäre Belastungsfaktoren (Hirnschlag des Vaters, Hirntumor der Mutter, ein Bruder mit psychotischen Schüben), wobei er jetzt im Anschluss an einen Autounfall mit Luxationsfraktur C6/ 7 und operativer Sanie rung neben einem ausgeprägten zervikospondylogenen Schmerzsyndrom (und zusätzlichem lumbalen Schmerzsyndrom) vor allem aufgrund seiner ängstlichen Verunsicherung auch mit hypochondrischen Ängsten sowie mit einer ausge prägten Kinesiophobie (Befürchtung von heraustretenden Schrauben oder Wir beln bei Kopfbewegungen) reagiert habe. Der Beschwerdeführer erwecke mit seiner motorischen Unruhe einen ängstlich-agitierten Eindruck, und die Be schrei bung der Schmerzqualität (hin und her laufende Kopfschmerzen mit Schwitzen der Kopfhaut und Kratzimpulsen) habe zusammen mit der nur geringfügigen Schmerzvariabilität eine deutlich somatoforme Komponente. Es bestehe eine gemischte Angststörung. [ Die genaue psychopathologische Diag nose wurde im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.___

(Urk. 6/ 12/7–12) umschrieben als gemischte Angststörung mit hypochondri scher und kinesiophober Komponente und anderen Angstsymptomen (Klaustro phobie, herzneurotische Beschwerden) sowie starker Somatisierungneigung (ICD-10: F41.3). ] Es sei schwierig abzuschätzen, wieweit auch finale Aspekte im Rahmen einer Symptomausweitung mitbeteiligt seien, jedenfalls zeige der Pati ent in Untersuchungs- und Behandlungssituationen ein inkonsistentes und selbstlimitierendes Verhalten. Seine Ehefrau sei im Vorfeld seines Unfalles in ihr gemeinsames Heimatland zurückgekehrt, was sich ursprünglich auch der Be schwerdeführer selber mittelfristig zum Ziel gesetzt hätte und was mit einer künftigen Rente vielleicht besser realisiert werden könnte. Eine psychothera peutische Begleitung scheine aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers wenig sinnvoll. Damit der Be schwerdeführer wieder Vertrauen in seinen Körper gewinne, sollte in den Visi ten und Therapien regelmässig darauf hingewiesen werden, dass die Nackenver hältnisse medizinisch stabil seien und der Kopf trotz des Schmerzes bewegt werden dürfe.

Arbeitsrelevante Problembereiche seien Schmerzen im Hals- und Lendenwirbel säulenbereich sowie die Psyche. Das Ausmass der Beschwerden und die de monstrierte Behinderung liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht hinreichend erklären. Eine Testung der Belastbarkeit sei wegen Selbstlimitierung nicht möglich gewesen. Theoretisch werde geschätzt, dass aus somatischer Sicht leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Aus psy chiatrischer Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. 5.

5.1

Zu dem die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) betreffenden Zeitraum liegt ein Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/73) sowie das A.___ -Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwor tung der Zusatzfragen, Urk. 6/80) in den Akten. 5.2

Im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2011 gab Dr. Z.___ an, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführer s nicht nennenswert verbessert habe . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er unter körperliche n Beschwerden leide, sobald er in die Kälte gehe; er bekomme Kopfschmerzen. Aus diesem Grund könne er dann keine Arbeit verrichten (Urk. 6/73). 5.3

Am 15. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im A.___ internistisch/ allge mein medizinisch, psychiatrisch sowie neurologisch untersucht. In der Gesamt beurteilung

nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ge neralisierung (ICD-10: M53.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fä higkeit führten sie auf: (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), (2) inkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10: E 88.9), (3) fortgesetzter Niko tinabusus (ICD-10: F17.1), (4) a namnestisch Gastralgien, (5) gesteigerte Entzün dungsparameter unklarer Ätiologie.

Der Beschwerdeführer habe von 1989 bis 2003 als Monteur einer Kanalreini gungsfirma gearbeitet. Am 21. April 2003 habe er als Lenker eines Personenwa gens einen Selbstunfall erlitten und sich hierbei eine Halswirbelsäulen-Luxati onsfraktur C6/7 zugezogen, welche neurochirurgisch versorgt worden sei. In der Folge hätten therapieresistente zervikozephale und panvertebrale Schmerzen mit im Verlauf der Jahre zunehmender Schmerzgeneralisierung persistiert. Seit dem 1. April 2004 erhalte der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente . Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden könne er sich eine berufliche Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen.

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Er habe jedoch während 14 Jahren als Monteur in einer Kanalreinigungsfirma gearbeitet, so dass diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit betrachtet werden könne. Aus neurolo gischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der bisherigen Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Generalisierung festgehalten werden. Ins gesamt sei die Beurteilbarkeit aus neurologischer Sicht aufgrund der ungenauen anamnestischen Angaben sowie der eingeschränkten Kooperationsfähigkeit bei der klinischen Untersuchung deutlich eingeschränkt. Hinweise auf ein

radiku läre s Reiz- bzw. ein sensomotorische s Aus fallsyndrom fänden sich nicht, ebenso würden Anhaltspunkte für eine Störung der langen Bahnen fehlen. Aufgrund der erlittenen Luxationsfraktur, welche technisch erfolgreich orthopädisch ver sorgt worden sei, sei eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule nach vollziehbar. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet wer den könnten. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe jedoch eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstö rung diagnostiziert werden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. Im psychiatrischen Teilgut achten (inbs . S. 12) wurde zudem aus ge führt, dass die in der Rehaklinik B.___ im Jahr 2004 diagnostizierte Angststörung bzw. die damals im Vordergrund stehenden Angstsymptome zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vor handen seien. Heute liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, bei welcher affektive Symptome häufig seien. Diese seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für eine zusätzliche Diagnose einer affektiven Störung (depressive Stö rung oder Angststörung). Die aus psychiatrischer Sicht damals attestierte ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht mehr bestätigt werden.

Aus allgemein-internistischer Sicht könn t en lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.

Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere und an haltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über Schulterniveau sowie solche, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, blei bend nicht mehr zugemutet werden. Für eine leichte bis intermittierend mittel schwer e adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. 5. 4

Der Bericht von Dr. Z.___ enthält lediglich Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen, jedoch keine eigenen objektiven Befunde, welche die attestierte vollständige Arbeits un fähigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diagnostizierten Angststörung plausibilisieren liessen. Demge genüber haben die A.___ -Gutachter in ihrem sämtliche Anforderungen der Recht sprechung an die Beweiswertigkeit erfüllenden Gutachten (vgl. E. 2.3) in nach vollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seine früher ausgeübte Tätigkeit in der Kanalreinigung und Tätigkeiten mit ähnlichem An forderungsprofil aufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben kann, für Tätigkeiten mit somatisch geringerem Anforderungsprofil hingegen – wie schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2004 – voll arbeitsfähig ist.

Ferner geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass auch die seiner zeitige Diagnose der Angststörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr gestellt werden kann, da Symptome aus dem Kreis dieser Beschwerdeform nicht mehr hätten erhoben werden können. Ebenfalls haben die Gutachter ver deut licht, dass auch sonst keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit vorliegt. So erreiche auch die diagnostizierte Schmerzverarbei tungsstörung keinen invalidisierenden Schweregrad (S. 11 f.).

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizi nischen Aktenlage in einer körperlich leichten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, womit sich sein Gesundheitszustand insbesondere durch den Wegfall der Angststörung im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbessert hat. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat zum Einfluss der verbesserten medizinisch-theore tischen Leistungsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht das Erzielen eines Invalideneinkom mens beispielsweise im Bereich „Verpackungs-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten“ zugemutet werden könnte. Sie hat ihm gestützt auf statistische Salärdaten unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 55‘889.-

angerechnet und

durch

dessen Gegenüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 80‘659.- neu einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt, was nicht zu beanstanden ist.

Die laufende Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers wurde

folglich zu Recht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG], ferner E. 2.1)

aufgehoben, was

zur Abweisung

der Beschwerde führt .

7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik VC/SE/MTversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1959, war seit 1989 als Kanalreiniger tätig . Er gab seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 auf und meldete sich am 1 2. Juli 2004 wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulen-Kontusion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (b erufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 6/7; Urk. 6/9–1

E. 1.2 Im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Bericht des Hausarztes des Ver sicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2007 (Urk. 6/62)

mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die lau fende Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64).

E. 1.3 Im Jahr 2010 wurde abermals ein Revisionsverfahren durchgeführt (Urk. 6/66). Nachdem die IV-Stelle einen

Verlaufsb ericht von Dr. med. Z.___ (Urk. 6/73) eingeholt hatte, veranlasste sie beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 (Urk. 6/85) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwortung der Zusatzfragen am 25. August 2011, Urk. 6/80) die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/95, ergänzende Begründung vom 16. Januar 2012, Urk. 6/98), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid wie vorbeschieden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.____ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Ferner liess er unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters um einen zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeergänzung ersuchen . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 21. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7) .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auch wenn die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher verfasste Beschwerde schrift sehr knapp gehalten ist, genügt sie den grundsätzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung

(§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, [ GSVGer ]), damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann . Der durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Hinweis auf Arbeitsüber lastung nicht näher begründete prozessuale Antrag auf einen zweiten Schrif tenwechsel zur Beschwerdeergänzung ist indes abzuweisen, liefe doch die An ordnung eines zweiten Schriftenwechsel s auf eine unzulässige V erlängerung einer gesetzlichen Re chtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m . Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hinaus .

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2.2

Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte der Rehaklinik B.___ (Kurzbericht vom 12. Juli 2004, Urk. 6/ 12/6; psychosomatisches Konsilium vom 18. Juni 2004, Urk. 6/ 12/ 7–12; Austrittsbericht vom 14. Ju li 2004 [ Aufenthalt vom 6. Juni bis 14. Juli 2004 ],

Urk. 6/12 /13 –20) ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 6/51) .

Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2007 hat die Beschwer degegnerin keine erneuten umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___, Spezialarzt allge meine Medizin FMH (Urk. 6/62)

am 12. November 2007 mitgeteilt, dass weiter hin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64) .

E. 3.2 Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. März 2005 (6/36) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) derart ver bessert hat, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat.

E. 4 Der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/ 12/ 13–20) als entscheidwesentliche medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/36) kommt zur folgenden zusammenfassende n Beurtei lung: Bei einem Autounfall am 21. April 2003 habe der Beschwerdeführer eine Luxationsfraktur C6/7 erlitten, die verspätet diagnostiziert und am 1. Juli 2003 im Spital

C.___ operativ behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide obere Extremitäten entwickelt. Die Beschwerden hätten sich bis zur Lendenwirbelsäule ausgedehnt. Ein auswärtiges neurologisches Konsil habe keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gezeigt. MRI-Un tersuchungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule vom Februar 2004 hätten im Bereich der Halswirbelsäule regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben . Bei der klinische n Untersuchung habe sich bei Eintritt eine verminderte aktive Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit massiver Druckdolenz vor allem über den nuchalen Muskelansätzen im Bereich der gesamten Halswirbelsäule manifestiert . Auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei eine eingeschränkte Be weglichkeit für Seitneigung und Rotation mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen ab Lendenwirbelkörper 4 und den paravertebralen Strukturen auszumachen . Weder in der Halswirbelsäule noch in der Lendenwirbelsäule fän den sich spezifische neurologische Ausfallerscheinungen. Bei der Untersuchung hätten Inkonsistenzen beobachtet werden können.

Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, das sich basierend auf den organi schen, apparativen Untersuchungsbefunden nicht vollständig erklären liesse, sei der Beschwerdefüh rer bei Verdacht auf psychogene

Kofaktoren mit Symptom ausweitung in der psychosomatischen Abteilung vorgestellt worden. Beim Be schwerdeführer bestünden hereditäre Belastungsfaktoren (Hirnschlag des Vaters, Hirntumor der Mutter, ein Bruder mit psychotischen Schüben), wobei er jetzt im Anschluss an einen Autounfall mit Luxationsfraktur C6/

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik VC/SE/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00376 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom

6. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, war seit 1989 als Kanalreiniger tätig . Er gab seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 auf und meldete sich am 1 2. Juli 2004 wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulen-Kontusion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (b erufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, beruflich -erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 6/7; Urk. 6/9–1 3; Urk. 6/16) und insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, eingeholt hatte (Urk. 6/11; Urk. 6/16; Urk. 6/20; Urk. 6/22; Urk. 6/25), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/ 36; Urk. 6/29: Verfügungsteil 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. April 2004 zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. April 2005 (Urk. 6/40) hiess sie mit Ent scheid vom 2 2. April 2005 (Urk. 6/51) gut und gewährte dem Versicherten ab 1. April 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/51). 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Bericht des Hausarztes des Ver sicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2007 (Urk. 6/62)

mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die lau fende Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64). 1.3

Im Jahr 2010 wurde abermals ein Revisionsverfahren durchgeführt (Urk. 6/66). Nachdem die IV-Stelle einen

Verlaufsb ericht von Dr. med. Z.___ (Urk. 6/73) eingeholt hatte, veranlasste sie beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 (Urk. 6/85) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwortung der Zusatzfragen am 25. August 2011, Urk. 6/80) die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 2 8. November 2011 (Urk. 6/95, ergänzende Begründung vom 16. Januar 2012, Urk. 6/98), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid wie vorbeschieden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.____ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung. Ferner liess er unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters um einen zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeergänzung ersuchen . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 21. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auch wenn die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher verfasste Beschwerde schrift sehr knapp gehalten ist, genügt sie den grundsätzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung

(§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, [ GSVGer ]), damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann . Der durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Hinweis auf Arbeitsüber lastung nicht näher begründete prozessuale Antrag auf einen zweiten Schrif tenwechsel zur Beschwerdeergänzung ist indes abzuweisen, liefe doch die An ordnung eines zweiten Schriftenwechsel s auf eine unzulässige V erlängerung einer gesetzlichen Re chtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m . Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hinaus .

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2.2

Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und dem Be schwerdeführer gestützt auf die Berichte der Rehaklinik B.___ (Kurzbericht vom 12. Juli 2004, Urk. 6/ 12/6; psychosomatisches Konsilium vom 18. Juni 2004, Urk. 6/ 12/ 7–12; Austrittsbericht vom 14. Ju li 2004 [ Aufenthalt vom 6. Juni bis 14. Juli 2004 ],

Urk. 6/12 /13 –20) ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 6/51) .

Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2007 hat die Beschwer degegnerin keine erneuten umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___, Spezialarzt allge meine Medizin FMH (Urk. 6/62)

am 12. November 2007 mitgeteilt, dass weiter hin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64) . 3.2

Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. März 2005 (6/36) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) derart ver bessert hat, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat. 4.

Der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/ 12/ 13–20) als entscheidwesentliche medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/36) kommt zur folgenden zusammenfassende n Beurtei lung: Bei einem Autounfall am 21. April 2003 habe der Beschwerdeführer eine Luxationsfraktur C6/7 erlitten, die verspätet diagnostiziert und am 1. Juli 2003 im Spital

C.___ operativ behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide obere Extremitäten entwickelt. Die Beschwerden hätten sich bis zur Lendenwirbelsäule ausgedehnt. Ein auswärtiges neurologisches Konsil habe keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gezeigt. MRI-Un tersuchungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule vom Februar 2004 hätten im Bereich der Halswirbelsäule regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben . Bei der klinische n Untersuchung habe sich bei Eintritt eine verminderte aktive Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit massiver Druckdolenz vor allem über den nuchalen Muskelansätzen im Bereich der gesamten Halswirbelsäule manifestiert . Auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei eine eingeschränkte Be weglichkeit für Seitneigung und Rotation mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen ab Lendenwirbelkörper 4 und den paravertebralen Strukturen auszumachen . Weder in der Halswirbelsäule noch in der Lendenwirbelsäule fän den sich spezifische neurologische Ausfallerscheinungen. Bei der Untersuchung hätten Inkonsistenzen beobachtet werden können.

Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, das sich basierend auf den organi schen, apparativen Untersuchungsbefunden nicht vollständig erklären liesse, sei der Beschwerdefüh rer bei Verdacht auf psychogene

Kofaktoren mit Symptom ausweitung in der psychosomatischen Abteilung vorgestellt worden. Beim Be schwerdeführer bestünden hereditäre Belastungsfaktoren (Hirnschlag des Vaters, Hirntumor der Mutter, ein Bruder mit psychotischen Schüben), wobei er jetzt im Anschluss an einen Autounfall mit Luxationsfraktur C6/ 7 und operativer Sanie rung neben einem ausgeprägten zervikospondylogenen Schmerzsyndrom (und zusätzlichem lumbalen Schmerzsyndrom) vor allem aufgrund seiner ängstlichen Verunsicherung auch mit hypochondrischen Ängsten sowie mit einer ausge prägten Kinesiophobie (Befürchtung von heraustretenden Schrauben oder Wir beln bei Kopfbewegungen) reagiert habe. Der Beschwerdeführer erwecke mit seiner motorischen Unruhe einen ängstlich-agitierten Eindruck, und die Be schrei bung der Schmerzqualität (hin und her laufende Kopfschmerzen mit Schwitzen der Kopfhaut und Kratzimpulsen) habe zusammen mit der nur geringfügigen Schmerzvariabilität eine deutlich somatoforme Komponente. Es bestehe eine gemischte Angststörung. [ Die genaue psychopathologische Diag nose wurde im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.___

(Urk. 6/ 12/7–12) umschrieben als gemischte Angststörung mit hypochondri scher und kinesiophober Komponente und anderen Angstsymptomen (Klaustro phobie, herzneurotische Beschwerden) sowie starker Somatisierungneigung (ICD-10: F41.3). ] Es sei schwierig abzuschätzen, wieweit auch finale Aspekte im Rahmen einer Symptomausweitung mitbeteiligt seien, jedenfalls zeige der Pati ent in Untersuchungs- und Behandlungssituationen ein inkonsistentes und selbstlimitierendes Verhalten. Seine Ehefrau sei im Vorfeld seines Unfalles in ihr gemeinsames Heimatland zurückgekehrt, was sich ursprünglich auch der Be schwerdeführer selber mittelfristig zum Ziel gesetzt hätte und was mit einer künftigen Rente vielleicht besser realisiert werden könnte. Eine psychothera peutische Begleitung scheine aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers wenig sinnvoll. Damit der Be schwerdeführer wieder Vertrauen in seinen Körper gewinne, sollte in den Visi ten und Therapien regelmässig darauf hingewiesen werden, dass die Nackenver hältnisse medizinisch stabil seien und der Kopf trotz des Schmerzes bewegt werden dürfe.

Arbeitsrelevante Problembereiche seien Schmerzen im Hals- und Lendenwirbel säulenbereich sowie die Psyche. Das Ausmass der Beschwerden und die de monstrierte Behinderung liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht hinreichend erklären. Eine Testung der Belastbarkeit sei wegen Selbstlimitierung nicht möglich gewesen. Theoretisch werde geschätzt, dass aus somatischer Sicht leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Aus psy chiatrischer Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. 5.

5.1

Zu dem die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) betreffenden Zeitraum liegt ein Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/73) sowie das A.___ -Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwor tung der Zusatzfragen, Urk. 6/80) in den Akten. 5.2

Im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2011 gab Dr. Z.___ an, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführer s nicht nennenswert verbessert habe . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er unter körperliche n Beschwerden leide, sobald er in die Kälte gehe; er bekomme Kopfschmerzen. Aus diesem Grund könne er dann keine Arbeit verrichten (Urk. 6/73). 5.3

Am 15. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im A.___ internistisch/ allge mein medizinisch, psychiatrisch sowie neurologisch untersucht. In der Gesamt beurteilung

nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ge neralisierung (ICD-10: M53.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fä higkeit führten sie auf: (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), (2) inkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10: E 88.9), (3) fortgesetzter Niko tinabusus (ICD-10: F17.1), (4) a namnestisch Gastralgien, (5) gesteigerte Entzün dungsparameter unklarer Ätiologie.

Der Beschwerdeführer habe von 1989 bis 2003 als Monteur einer Kanalreini gungsfirma gearbeitet. Am 21. April 2003 habe er als Lenker eines Personenwa gens einen Selbstunfall erlitten und sich hierbei eine Halswirbelsäulen-Luxati onsfraktur C6/7 zugezogen, welche neurochirurgisch versorgt worden sei. In der Folge hätten therapieresistente zervikozephale und panvertebrale Schmerzen mit im Verlauf der Jahre zunehmender Schmerzgeneralisierung persistiert. Seit dem 1. April 2004 erhalte der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente . Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden könne er sich eine berufliche Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen.

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Er habe jedoch während 14 Jahren als Monteur in einer Kanalreinigungsfirma gearbeitet, so dass diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit betrachtet werden könne. Aus neurolo gischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der bisherigen Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Generalisierung festgehalten werden. Ins gesamt sei die Beurteilbarkeit aus neurologischer Sicht aufgrund der ungenauen anamnestischen Angaben sowie der eingeschränkten Kooperationsfähigkeit bei der klinischen Untersuchung deutlich eingeschränkt. Hinweise auf ein

radiku läre s Reiz- bzw. ein sensomotorische s Aus fallsyndrom fänden sich nicht, ebenso würden Anhaltspunkte für eine Störung der langen Bahnen fehlen. Aufgrund der erlittenen Luxationsfraktur, welche technisch erfolgreich orthopädisch ver sorgt worden sei, sei eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule nach vollziehbar. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet wer den könnten. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe jedoch eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstö rung diagnostiziert werden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. Im psychiatrischen Teilgut achten (inbs . S. 12) wurde zudem aus ge führt, dass die in der Rehaklinik B.___ im Jahr 2004 diagnostizierte Angststörung bzw. die damals im Vordergrund stehenden Angstsymptome zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vor handen seien. Heute liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, bei welcher affektive Symptome häufig seien. Diese seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für eine zusätzliche Diagnose einer affektiven Störung (depressive Stö rung oder Angststörung). Die aus psychiatrischer Sicht damals attestierte ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht mehr bestätigt werden.

Aus allgemein-internistischer Sicht könn t en lediglich Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.

Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere und an haltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über Schulterniveau sowie solche, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, blei bend nicht mehr zugemutet werden. Für eine leichte bis intermittierend mittel schwer e adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. 5. 4

Der Bericht von Dr. Z.___ enthält lediglich Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen, jedoch keine eigenen objektiven Befunde, welche die attestierte vollständige Arbeits un fähigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diagnostizierten Angststörung plausibilisieren liessen. Demge genüber haben die A.___ -Gutachter in ihrem sämtliche Anforderungen der Recht sprechung an die Beweiswertigkeit erfüllenden Gutachten (vgl. E. 2.3) in nach vollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seine früher ausgeübte Tätigkeit in der Kanalreinigung und Tätigkeiten mit ähnlichem An forderungsprofil aufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben kann, für Tätigkeiten mit somatisch geringerem Anforderungsprofil hingegen – wie schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2004 – voll arbeitsfähig ist.

Ferner geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass auch die seiner zeitige Diagnose der Angststörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr gestellt werden kann, da Symptome aus dem Kreis dieser Beschwerdeform nicht mehr hätten erhoben werden können. Ebenfalls haben die Gutachter ver deut licht, dass auch sonst keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit vorliegt. So erreiche auch die diagnostizierte Schmerzverarbei tungsstörung keinen invalidisierenden Schweregrad (S. 11 f.).

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizi nischen Aktenlage in einer körperlich leichten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, womit sich sein Gesundheitszustand insbesondere durch den Wegfall der Angststörung im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbessert hat. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat zum Einfluss der verbesserten medizinisch-theore tischen Leistungsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht das Erzielen eines Invalideneinkom mens beispielsweise im Bereich „Verpackungs-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten“ zugemutet werden könnte. Sie hat ihm gestützt auf statistische Salärdaten unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 55‘889.-

angerechnet und

durch

dessen Gegenüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 80‘659.- neu einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt, was nicht zu beanstanden ist.

Die laufende Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers wurde

folglich zu Recht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG], ferner E. 2.1)

aufgehoben, was

zur Abweisung

der Beschwerde führt .

7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik VC/SE/MTversandt