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IV.2012.00353

Kein Anspruch auf Invalidenrente. Würdigung eines bidisziplinären Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2013-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___ war seit April 2006 als selbstän diger Taxifahrer tätig, als er am 12. Februar 2009 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/13/5). Am 20. April 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10) sowie medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/40) Abklärungen und liess den Versicherten durch das Y.___

(Dres . med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (Gutachten vom 18. November 2010, Urk. 7/34). Im Rahmen des Vor be scheid verfahrens (Vorbescheid vom 10. Februar 2011, Urk. 7/43; Einwand vom 14. März 2011, Urk. 7/49) holte sie den Verlaufsbericht von lic . phil. B.___ und Dr. med. C.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2011 (Urk. 7/55) sowie die Stel lungnahmen von Dr. Z.___ vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) und Dr. A.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/65) ein. Mit Ver fügung vom 23. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. März 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, even tu aliter seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Dabei ist unbe stritten und nach Lage der Akten ausgewiesen, dass das Wartejahr nach dem Un fall vom 12. Februar 2009 im Februar 2010 abgelaufen ist und daher der Re n ten anspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gut ach ten des Y.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer im Zeit raum von Februar 2009 bis April 2010 im Umfang von 75 % zumutbar ge wesen sei, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspreche. Ab Mai 2010 be stehe für die Tätigkeit als Taxifahrer aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Ar beits fähig keit (Urk. 2. S. 1). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass auch bei einer angepassten Tätigkeit von 75 % als Taxifahrer eine Differenz von mehr als 40 % zum Valideneinkommeen als Limousinenchauffeur bestehe (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem komme dem bidisziplinären Gutachten des Y.___ kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für phy si kalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2009 (Urk. 7/7) ein cervicovertebral e s und cervicocephales

Schmerz syndrom nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 7/7/2). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Rah men von vier bis sechs Stunden mit reduzierter Leistung zumutbar. Am 8. Juni 2009 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % ge rechnet werden (Urk. 7/7/3) Am 11. November 2009 berichtete Dr. D.___, er habe den Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 gesehen. Damals seien die objek tiven Be funde soweit zufriedenstellend gewesen, dass er ihm eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert habe. Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung nicht akzeptiert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht in diesem Ausmass habe verwerten wollen, habe er auf dessen weitere Behandlung verzichtet (Urk. 7/14/6) .

3.2

Im Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/16) hielt der nachbehandelnde Rheu ma tologe Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie und I nnere Medi zin, ein chronisches, belastungsbetontes zer vi kales- und zervikocephales wie auch

lumbovertebrales Schmerzsyndrom übergehen d in ein panvertebrales Schmerz syndrom bei anamnestisch Status nach Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 fest . Der Beschwerdeführer stehe seit dem 15. Juli 2009 in seiner Behand lung (Urk. 7/16/1). Als selbständiger Limousinenfahrer sei er seit dem Unfaller eignis zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2). 3.3

Vom 1. bis 27. Februar 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte vermerkten im Be richt vom 17. März 2010 (Urk. 7/22) einen Status nach Verkehrsunfall (Heck auffahrkollision) am 12. Februar 2009 mit HWS-Distorsionstrauma, ein persis tierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei spon dylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten links mehr als rechts ohne Der matombegrenzung, komplexer Schmerzverarbeitung bei psychosozialer Belas tung/Migrationshintergrund, zunehmender Dekonditionierung, einen funktio nell en Tinnitus, eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie eine Adipositas (Urk. 7/22/6). Sie empfahlen trotz Ausbleibens einer wesentlichen Befundverbesserung die Fortsetzung der thera peutischen Bemühungen im Sinne aktivierender Massnahmen, da die Gefahr der Chronifizierung bei anhaltender Inaktivität erfahrungsgemäss noch grösser sei. Aufgrund dessen würden sie auch bei Persistenz der Beschwerden eine allmähli che Steigerung der Arbeitsfähigkeit und dringend die Fortsetzung der ambu lan ten Psychotherapie empfehlen. Bei Austritt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für die vorbestehende Tätigkeit als Chauffeur für drei Wochen, anschlies send sei eine weitere Steigerung alle zwei bis drei Wochen um je 10 % empfoh len (Urk. 7/22/10). 3.4

Im Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/27) attestierte Dr. E.___

dem Be schwerdeführer eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2010 und eine solche von 25 % ab dem 10. Mai 2010 (Urk. 7/27 / 3). Die Arbeitsfähigkeit als Tax i chauffeur habe nicht entsprechend der Prognose der F.___ ge steigert werden können (Urk. 7/27/5). 3.5

Im Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend von Februar 2009 bis April 2010, ICD-10 F43.22, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (1) eine Cervicalgie nach HWS-Distorsion im Februar 2009, (2) eine post traumatische Pseudolumboischialgie beidseits, (3) eine Adipositas, (4) eine lor dosierte Brustwirbelsäule sowie (5) eine leichte laterale Bandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks festgehalten (Urk. 7/34/19-20). Die Arbeitsfä hig keit

in bisheriger Tätigkeit betrage gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Taxi fah rer von Februar 2009 bis April 2010 aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und der daraus folgenden Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelast barkeit 75 %. Seit Mai 2010 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Für leidens an ge passte Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stress belastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittli che Dauerbe las tung habe von Februar 2009 bis April 2010 gesamthaft bei voller Stunden prä senz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestanden (Urk. 7/34/20). 3.6

Lic . phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten im Bericht vom

20. Januar 2011 (Urk. 7/40) neu den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) nach Verkehrsunfall sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) ohne somatisches Syndrom (Urk. 7/40/2). Der Beschwerdeführer stehe seit

dem 1. Juli 2010 in ihrer Behandlung. Er habe einen Wiedereinstieg in die Täti g keit als regulärer Taxifahrer in einem kleineren Wagen im August 2010 g estar tet . Im Gegensatz zu Fahrten mit der Limousine könne er hier kürzere Fahrten an nehmen und müsse kaum Gepäck heben. Die Erfüllung des 50

%-Pensums falle ihm schwer. Aufgrund der genannten Symptomatik sei eine Stei gerung der Ar beitsfähigkeit kaum möglich (Urk. 7/40/4). Die bisherige Tätigkeit sei zu 40 % zumutbar (Urk. 7/40/5).

Am 22. August 2011 (Urk. 7/55) berichteten lic . phil. B.___ und Dr. C.___ von der Erhöhung des Pensums auf 60 % im August. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sollte nicht forciert werden (Urk. 7/55/2). Nach wie vor bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit (Urk. 7/55/3). 4. 4.1

Das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) basiert auf or tho pädischen und psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Nicht darzulegen vormochte der Be schwer deführer, weshalb der blosse Verweis auf ein Aktenverzeichnis sowie die Zu sammenfassung lediglich der fallrelevanten Vordokumente die Beweiskraft des Gutachtens schmälern sollte. Weder ist ersichtlich, noch machte der Be schwer deführer geltend, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Welche Arztbericht e

bei der Begutachtung re le vant sind, steht im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter.

Dem Gut achten des Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwä gung 1.4). 4.2 4.2.1

Im Gutachten des Y.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend ge machten Ausmass aus somatischer Sicht nicht erklärt werden können. So stellte Dr. Z.___ fest, die seit dem Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 persistie renden therapieresistenten Nackenschmerzen und das Ausmass der abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten bei altersentsprechend nor malem MRI nicht plausibilisiert werden. An der neurologischen Klinik des G.___ sei 2009 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall ohne fassbares Korrelat festgestellt worden (vgl. Bericht des G.___

vom 8. Mai 2009, Urk. 7/7/13-14) . Die behandelnden Ärzte der F.___

hätten 2010 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer insgesamt eine über die direkten Unfallfolgen hinausgehende komplexe Symptomatik be stehe und ge gen wärtig offen bleiben müsse, inwieweit ein sekundärer Krank heitsgewinn im Sinne einer Aggravation der Beschwerden eine Rolle spiele (vgl. Bericht vom 15. März 2010, Urk. 7/22/13) . Die seit dem Unfall bestehenden therapieresi sten ten lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Len den wirbelsäule (LWS) könnten durch den mehr oder weniger altersentsprechenden normalen MRI-Befund der LWS mit moderater Chondrose und nicht kompri mier ender Diskusprotrusion L5/S1 ohne neurale Kompression, ohne Diskus her nien und ohne Facettenarthrosen nicht erklärt werden. Insbe sondere könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression die Ausstrah lung der Schmerzen in die Grosszehe links sowie in das rechte Kniegelenk nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/43/7). Diese Feststellungen von Dr. Z.___ stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten orthopädischen Be funden und diversen Röntgenunter suchungen (Urk. 7/34/5-6) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wo nach aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe, nachdem die Nacken- und lumbalen Schmerzen nicht hätten plausibilisiert werden können (Urk. 7/34/7). 4.2.2

Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen sind nicht zu hören. Inso fern er geltend macht, das Gutachten des Y.___ widerspreche der Einschätzung des

Dr. E.___ und der behandelnden Ärzte der F.___, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten sowie behandelnde n Ärztinnen und Ärzte n der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Zum Bericht von Dr. E.___ ist auszuführen, dass dieser bezüglich der Befunde auf den Bericht der H.___ Klinik vo m 27. Oktober 2009 (Urk. 7/16/5- 7) verweist. Diesem sind durchgehend unauffällige Befunde zu ent nehmen. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, es bestehe primär ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Anteilen bei schlechter mus kulärer Konditi onierung. A us neurologischer Sicht sei keine radikuläre oder peri pher-neurolo gische Reiz- oder Ausfallssymptomatik objektivierbar . Hinweise für eine zent ralneurologische Affektion ergäben sich jedenfalls nicht. Die ak tuell im Vorder grund stehenden Kopfschmerzen entsprächen einem Spannungs typ kopfschmerz primär myofaszial bedingt. Eine somatoforme Schmerzstörung sei aufgrund der Symptomausweitung und fehlenden objektivierbaren Infor ma tionen zu disku tieren. Bei dieser anhand objektiver Befunde erstatteten Beur teilung ist daher die von Dr. E.___ wie auch der F.___ atte stier te Arbeitsfähig keit von zuerst lediglich 10 % und anschliessend ab März 2010 20 % in ange stammter Tätigkeit nicht schlüssig bzw. beruht wohl einer ihrem

Behandlungs auftrag entspringenden subjektivierten Betrachtungsweise

(E. 3.2-3.4). Bei dieser Sachlage bleibt die Dr. E.___ im Bericht vom 20. Juli 2010 unterlaufene Verwechslung von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ohne Relevanz. Kommt hinzu, dass der vormals behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits ab dem 8. Juni 2009 eine Arbeits fähig keit von 50 % attestierte (vgl. E. 3.1) . So ersah Dr. med. I.___, Fach arzt Radiologie, in der Computertomografie (CT) der LWS vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/7/8) weder eine posttraumatische Veränderung der LWS noch des lum bosakralen Überganges. Insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine Boden- oder

Deckplat teninfraktion oder eine Fraktur der Wirbelbögen oder Gelenkfortsätze. Wahr scheinlich sei eine vorbestehende f l achbogige breitbasige

Protrusion L5/S1 ohne Kontakt zu den abgehenden Nervenwurzeln S1 und zum Duralsack vor han den. Der Spinalkanal werde durch diesen Befund nicht eingeengt. Der Be fund der übrigen LWS und des thorakolumbalen Überganges sei normal. Die Illiosak ral gelenke zeigten leichte degenerative Veränderungen. Dr. med. J.___,

Fach ärztin FMH für Radiologie, konnte anhand des MR I (magnetic

resonance

ima ging) der HWS vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/7/6-7) den Nachweis einer zer vikalen Fehlhaltung mit Streckhaltung rechtskonvexer skoliotischer Stellung so wie eine minimale links betonte Diskopathie C3/4 und eine flache foraminale

Diskusher nie C5/6 rechts, nicht jedoch eine ossäre Stres sreaktion bei Status nach Trauma erkennen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers konnte sie auch keine signifikante Myelon

- oder Nervenwurzelbehinderung links in Un tersuchungs stellung nachweisen.

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt Ra dio logie und Neuroradiologie führte am 18. Mai 2009 ein Schädel MRI durch mit dem Re su ltat eines normalen Schädel MRI s ohne intrakranielle Trauma folgen . Er be urteilte die hochauflösende Abbildung der Schädelbasis und des Felsen beins

als regelrecht ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen vaskulärer Läsionen in Kon takt mit dem Felsenbein und erhob als Nebenbefund eine nicht raumfor dernde

Arachnoidalzyste der linken Kleinhirnbrückenwinkelzisterne (Urk. 7/7/11).

In die sem Sinne führte denn auch Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) aus, Dr. E.___ beziehe seine Arbeitsunfä higkeitseinschätzung auf unspezifische Diagnosen wie cervicocephales und lumbovertebral es Syndrom und er habe keine MRI- Untersuchung der Wirbel säule durchführen lassen, um morphologische Schäden derselben darstellen zu können. Entsprechend differiere seine Einschätzung massiv von seiner sowie de r jenigen des früher behandelnden Rheumatologen.

Unbehelflich ist auch der gänzlich unsubstantiierte

Einwand des Beschwerde füh rers, es wäre auch eine neuropsychologische und neurologische Begutach tung

notwendig gewesen, zumal in der F.___ bereits neuropsycholo gisch e Abklärungen mit unauffälligem Ergebnis durchgeführt worden sind (Urk. 7/22/8) und solche gemäss Dr. A.___ nicht erforderlich waren, nachdem sich zum Be gutachtungszeitpunkt keine psychopathologischen Symptome hätten erheben lassen und auch vom Beschwerdeführer keine Einschränkungen der kognitiven Leistungen beklagt worden seien (Urk. 7/65/3).

Zur Rüge, es hätte anstelle einer orthopädischen eine rheumatologische Begut achtung durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass sich Orthopäden mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewe gungsapparates (vgl . Pschyrembel, Klinisches W örterbuch,

260. Aufl., S. 1324) be fassen und daher grundsätzlich geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit bei Na cken- und Rückenbeschwerden zu beurteilen. 4.3 4.3.1

Auch in psychiatrisch er Hinsicht vermag das Gutachten des Y.___ zu überzeu gen. Nach den anamnestischen Angaben habe sich das psychische Zustandsbild seit Monaten gebessert und der Beschwerdeführer habe sich seit vier bis fünf Monaten in der Stimmungslage ausgeglichen gefühlt. Es hätten in Belastungs situationen noch eine Neigung zu Unruhezuständen und leichter Erregbarkeit, ausserdem beim Autofahren eine gewisse Unsicherheit ohne Krankheitswert be standen. Damit könne seit Mai 2010 auch keine Einschränkung der Arbeits fähig keit mehr angen ommen werden. Für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 habe eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert werden könne n, wobei es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte psychische Stö rung handle. Damit habe eine 75%ige-Arbe it fähigkeit angenommen werden können. Für schwerere psychische Störungen hätten keine Hinweise gefunden werden können (Stellungnahme vom 28. November 2011, Urk. 7/65/2). Diese Aus führungen sind anhand der erhobenen Befunde und insbesondere auch der vom Beschwerdeführer beschriebenen unauffälligen Tagesstruktur (Urk. 7/34/30) nachvollziehbar. 4.3.2

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, Dr. A.___ h ätte die behandelnde Psychologi n bzw. den behandelnden Psychi ater um einen Bericht ersuchen müssen, sind doch gemäss Rechtsprechung des Bundesge richtes Anfragen beim behandelnden Arzt unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Be schwerdeführers erwarten lassen (Urteil 8C_668/2010 vom 15. März 2011 E. 6.2). Solche Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersicht lich. Die von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % fusst auf der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, welche be reits deshalb nicht einleuchtend ist, weil diese gemäss ICD-10 voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Mo naten nach einem traumatisierenden Ereig nis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, lic . phil. B.___ und Dr. C.___ als Auslöser lediglich den bereits fast zwei Jahre zurückliegenden Auffahrunfall anführten, während aber zuvor kein entsprechender Befund erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 683/2006 vom 29. August 2007 E. 3.3 publiziert in SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 ff.). Davon abgesehen wirkt auch eine posttraumatische Belastungsstörung an sich nicht invalidisierend, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (Urteil des Bundes gericht 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6). Anhaltspunkte für eine Un überwindbarkeit sind weder geltend gemacht worden noch bestehen nach Lage der Akten Anhaltspunkte dafür. 4.4

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Y.___

ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinwei sen) und in Nach achtung des allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflich t zuzumuten war und ist, von Februar 2009 bis April 2010 zu 75 % und ab Mai 2010 mangels eines wesentlichen Ge sundheitsschadens, der versicherungs medi zinisch betrachtet eine dauerhafte Li mitierung der Arbeitsfähigkeit zeitigt, zu 100 % seiner angestammten Tätigkeit als Limousinenchauffeur oder Taxifahrer nach zu gehen, nachdem weder darge tan ist noch sich aufgrund der medi zini schen Akten ergibt, weshalb die Tätig keit als Limousinenchauffeur medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar sein sollte. Weitere Beweiserhebungen er scheinen daher unnötig (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) 5.

Da dem Beschwerdef ührer seine angestammte Tätigkeit als Limousinenchauffeur und Taxifahrer jederzeit zu mindestens 75 % zumutbar war, kann ein Prozent vergleich vorgenommen werden.

Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, wä hrend das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30 . Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hin weisen). Dies ergibt ein en

rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 25 % ab Abschluss Wartejahr im Februar 2010 und einen solchen von 0 % ab Mai 2010.

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein e Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___ war seit April 2006 als selbstän diger Taxifahrer tätig, als er am 12. Februar 2009 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/13/5). Am 20. April 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10) sowie medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/40) Abklärungen und liess den Versicherten durch das Y.___

(Dres . med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (Gutachten vom 18. November 2010, Urk. 7/34). Im Rahmen des Vor be scheid verfahrens (Vorbescheid vom 10. Februar 2011, Urk. 7/43; Einwand vom 14. März 2011, Urk. 7/49) holte sie den Verlaufsbericht von lic . phil. B.___ und Dr. med. C.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2011 (Urk. 7/55) sowie die Stel lungnahmen von Dr. Z.___ vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) und Dr. A.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/65) ein. Mit Ver fügung vom 23. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 26. März 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, even tu aliter seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Dabei ist unbe stritten und nach Lage der Akten ausgewiesen, dass das Wartejahr nach dem Un fall vom 12. Februar 2009 im Februar 2010 abgelaufen ist und daher der Re n ten anspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gut ach ten des Y.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer im Zeit raum von Februar 2009 bis April 2010 im Umfang von 75 % zumutbar ge wesen sei, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspreche. Ab Mai 2010 be stehe für die Tätigkeit als Taxifahrer aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Ar beits fähig keit (Urk. 2. S. 1).

E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass auch bei einer angepassten Tätigkeit von 75 % als Taxifahrer eine Differenz von mehr als 40 % zum Valideneinkommeen als Limousinenchauffeur bestehe (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem komme dem bidisziplinären Gutachten des Y.___ kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 ) . So ersah Dr. med. I.___, Fach arzt Radiologie, in der Computertomografie (CT) der LWS vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/7/8) weder eine posttraumatische Veränderung der LWS noch des lum bosakralen Überganges. Insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine Boden- oder

Deckplat teninfraktion oder eine Fraktur der Wirbelbögen oder Gelenkfortsätze. Wahr scheinlich sei eine vorbestehende f l achbogige breitbasige

Protrusion L5/S1 ohne Kontakt zu den abgehenden Nervenwurzeln S1 und zum Duralsack vor han den. Der Spinalkanal werde durch diesen Befund nicht eingeengt. Der Be fund der übrigen LWS und des thorakolumbalen Überganges sei normal. Die Illiosak ral gelenke zeigten leichte degenerative Veränderungen. Dr. med. J.___,

Fach ärztin FMH für Radiologie, konnte anhand des MR I (magnetic

resonance

ima ging) der HWS vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/7/6-7) den Nachweis einer zer vikalen Fehlhaltung mit Streckhaltung rechtskonvexer skoliotischer Stellung so wie eine minimale links betonte Diskopathie C3/4 und eine flache foraminale

Diskusher nie C5/6 rechts, nicht jedoch eine ossäre Stres sreaktion bei Status nach Trauma erkennen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers konnte sie auch keine signifikante Myelon

- oder Nervenwurzelbehinderung links in Un tersuchungs stellung nachweisen.

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt Ra dio logie und Neuroradiologie führte am 18. Mai 2009 ein Schädel MRI durch mit dem Re su ltat eines normalen Schädel MRI s ohne intrakranielle Trauma folgen . Er be urteilte die hochauflösende Abbildung der Schädelbasis und des Felsen beins

als regelrecht ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen vaskulärer Läsionen in Kon takt mit dem Felsenbein und erhob als Nebenbefund eine nicht raumfor dernde

Arachnoidalzyste der linken Kleinhirnbrückenwinkelzisterne (Urk. 7/7/11).

In die sem Sinne führte denn auch Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) aus, Dr. E.___ beziehe seine Arbeitsunfä higkeitseinschätzung auf unspezifische Diagnosen wie cervicocephales und lumbovertebral es Syndrom und er habe keine MRI- Untersuchung der Wirbel säule durchführen lassen, um morphologische Schäden derselben darstellen zu können. Entsprechend differiere seine Einschätzung massiv von seiner sowie de r jenigen des früher behandelnden Rheumatologen.

Unbehelflich ist auch der gänzlich unsubstantiierte

Einwand des Beschwerde füh rers, es wäre auch eine neuropsychologische und neurologische Begutach tung

notwendig gewesen, zumal in der F.___ bereits neuropsycholo gisch e Abklärungen mit unauffälligem Ergebnis durchgeführt worden sind (Urk. 7/22/8) und solche gemäss Dr. A.___ nicht erforderlich waren, nachdem sich zum Be gutachtungszeitpunkt keine psychopathologischen Symptome hätten erheben lassen und auch vom Beschwerdeführer keine Einschränkungen der kognitiven Leistungen beklagt worden seien (Urk. 7/65/3).

Zur Rüge, es hätte anstelle einer orthopädischen eine rheumatologische Begut achtung durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass sich Orthopäden mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewe gungsapparates (vgl . Pschyrembel, Klinisches W örterbuch,

260. Aufl., S. 1324) be fassen und daher grundsätzlich geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit bei Na cken- und Rückenbeschwerden zu beurteilen.

E. 3.2 Im Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/16) hielt der nachbehandelnde Rheu ma tologe Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie und I nnere Medi zin, ein chronisches, belastungsbetontes zer vi kales- und zervikocephales wie auch

lumbovertebrales Schmerzsyndrom übergehen d in ein panvertebrales Schmerz syndrom bei anamnestisch Status nach Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 fest . Der Beschwerdeführer stehe seit dem 15. Juli 2009 in seiner Behand lung (Urk. 7/16/1). Als selbständiger Limousinenfahrer sei er seit dem Unfaller eignis zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2).

E. 3.3 Vom 1. bis 27. Februar 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte vermerkten im Be richt vom 17. März 2010 (Urk. 7/22) einen Status nach Verkehrsunfall (Heck auffahrkollision) am 12. Februar 2009 mit HWS-Distorsionstrauma, ein persis tierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei spon dylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten links mehr als rechts ohne Der matombegrenzung, komplexer Schmerzverarbeitung bei psychosozialer Belas tung/Migrationshintergrund, zunehmender Dekonditionierung, einen funktio nell en Tinnitus, eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie eine Adipositas (Urk. 7/22/6). Sie empfahlen trotz Ausbleibens einer wesentlichen Befundverbesserung die Fortsetzung der thera peutischen Bemühungen im Sinne aktivierender Massnahmen, da die Gefahr der Chronifizierung bei anhaltender Inaktivität erfahrungsgemäss noch grösser sei. Aufgrund dessen würden sie auch bei Persistenz der Beschwerden eine allmähli che Steigerung der Arbeitsfähigkeit und dringend die Fortsetzung der ambu lan ten Psychotherapie empfehlen. Bei Austritt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für die vorbestehende Tätigkeit als Chauffeur für drei Wochen, anschlies send sei eine weitere Steigerung alle zwei bis drei Wochen um je 10 % empfoh len (Urk. 7/22/10).

E. 3.4 Im Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/27) attestierte Dr. E.___

dem Be schwerdeführer eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2010 und eine solche von 25 % ab dem 10. Mai 2010 (Urk. 7/27 / 3). Die Arbeitsfähigkeit als Tax i chauffeur habe nicht entsprechend der Prognose der F.___ ge steigert werden können (Urk. 7/27/5).

E. 3.5 Im Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend von Februar 2009 bis April 2010, ICD-10 F43.22, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (1) eine Cervicalgie nach HWS-Distorsion im Februar 2009, (2) eine post traumatische Pseudolumboischialgie beidseits, (3) eine Adipositas, (4) eine lor dosierte Brustwirbelsäule sowie (5) eine leichte laterale Bandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks festgehalten (Urk. 7/34/19-20). Die Arbeitsfä hig keit

in bisheriger Tätigkeit betrage gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Taxi fah rer von Februar 2009 bis April 2010 aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und der daraus folgenden Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelast barkeit 75 %. Seit Mai 2010 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Für leidens an ge passte Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stress belastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittli che Dauerbe las tung habe von Februar 2009 bis April 2010 gesamthaft bei voller Stunden prä senz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestanden (Urk. 7/34/20).

E. 3.6 Lic . phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten im Bericht vom

20. Januar 2011 (Urk. 7/40) neu den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) nach Verkehrsunfall sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) ohne somatisches Syndrom (Urk. 7/40/2). Der Beschwerdeführer stehe seit

dem 1. Juli 2010 in ihrer Behandlung. Er habe einen Wiedereinstieg in die Täti g keit als regulärer Taxifahrer in einem kleineren Wagen im August 2010 g estar tet . Im Gegensatz zu Fahrten mit der Limousine könne er hier kürzere Fahrten an nehmen und müsse kaum Gepäck heben. Die Erfüllung des 50

%-Pensums falle ihm schwer. Aufgrund der genannten Symptomatik sei eine Stei gerung der Ar beitsfähigkeit kaum möglich (Urk. 7/40/4). Die bisherige Tätigkeit sei zu 40 % zumutbar (Urk. 7/40/5).

Am 22. August 2011 (Urk. 7/55) berichteten lic . phil. B.___ und Dr. C.___ von der Erhöhung des Pensums auf 60 % im August. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sollte nicht forciert werden (Urk. 7/55/2). Nach wie vor bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit (Urk. 7/55/3).

E. 4.1 Das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) basiert auf or tho pädischen und psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Nicht darzulegen vormochte der Be schwer deführer, weshalb der blosse Verweis auf ein Aktenverzeichnis sowie die Zu sammenfassung lediglich der fallrelevanten Vordokumente die Beweiskraft des Gutachtens schmälern sollte. Weder ist ersichtlich, noch machte der Be schwer deführer geltend, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Welche Arztbericht e

bei der Begutachtung re le vant sind, steht im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter.

Dem Gut achten des Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwä gung 1.4).

E. 4.2.1 Im Gutachten des Y.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend ge machten Ausmass aus somatischer Sicht nicht erklärt werden können. So stellte Dr. Z.___ fest, die seit dem Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 persistie renden therapieresistenten Nackenschmerzen und das Ausmass der abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten bei altersentsprechend nor malem MRI nicht plausibilisiert werden. An der neurologischen Klinik des G.___ sei 2009 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall ohne fassbares Korrelat festgestellt worden (vgl. Bericht des G.___

vom 8. Mai 2009, Urk. 7/7/13-14) . Die behandelnden Ärzte der F.___

hätten 2010 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer insgesamt eine über die direkten Unfallfolgen hinausgehende komplexe Symptomatik be stehe und ge gen wärtig offen bleiben müsse, inwieweit ein sekundärer Krank heitsgewinn im Sinne einer Aggravation der Beschwerden eine Rolle spiele (vgl. Bericht vom 15. März 2010, Urk. 7/22/13) . Die seit dem Unfall bestehenden therapieresi sten ten lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Len den wirbelsäule (LWS) könnten durch den mehr oder weniger altersentsprechenden normalen MRI-Befund der LWS mit moderater Chondrose und nicht kompri mier ender Diskusprotrusion L5/S1 ohne neurale Kompression, ohne Diskus her nien und ohne Facettenarthrosen nicht erklärt werden. Insbe sondere könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression die Ausstrah lung der Schmerzen in die Grosszehe links sowie in das rechte Kniegelenk nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/43/7). Diese Feststellungen von Dr. Z.___ stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten orthopädischen Be funden und diversen Röntgenunter suchungen (Urk. 7/34/5-6) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wo nach aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe, nachdem die Nacken- und lumbalen Schmerzen nicht hätten plausibilisiert werden können (Urk. 7/34/7).

E. 4.2.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen sind nicht zu hören. Inso fern er geltend macht, das Gutachten des Y.___ widerspreche der Einschätzung des

Dr. E.___ und der behandelnden Ärzte der F.___, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten sowie behandelnde n Ärztinnen und Ärzte n der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Zum Bericht von Dr. E.___ ist auszuführen, dass dieser bezüglich der Befunde auf den Bericht der H.___ Klinik vo m 27. Oktober 2009 (Urk. 7/16/5- 7) verweist. Diesem sind durchgehend unauffällige Befunde zu ent nehmen. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, es bestehe primär ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Anteilen bei schlechter mus kulärer Konditi onierung. A us neurologischer Sicht sei keine radikuläre oder peri pher-neurolo gische Reiz- oder Ausfallssymptomatik objektivierbar . Hinweise für eine zent ralneurologische Affektion ergäben sich jedenfalls nicht. Die ak tuell im Vorder grund stehenden Kopfschmerzen entsprächen einem Spannungs typ kopfschmerz primär myofaszial bedingt. Eine somatoforme Schmerzstörung sei aufgrund der Symptomausweitung und fehlenden objektivierbaren Infor ma tionen zu disku tieren. Bei dieser anhand objektiver Befunde erstatteten Beur teilung ist daher die von Dr. E.___ wie auch der F.___ atte stier te Arbeitsfähig keit von zuerst lediglich 10 % und anschliessend ab März 2010 20 % in ange stammter Tätigkeit nicht schlüssig bzw. beruht wohl einer ihrem

Behandlungs auftrag entspringenden subjektivierten Betrachtungsweise

(E. 3.2-3.4). Bei dieser Sachlage bleibt die Dr. E.___ im Bericht vom 20. Juli 2010 unterlaufene Verwechslung von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ohne Relevanz. Kommt hinzu, dass der vormals behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits ab dem 8. Juni 2009 eine Arbeits fähig keit von 50 % attestierte (vgl. E.

E. 4.3.1 Auch in psychiatrisch er Hinsicht vermag das Gutachten des Y.___ zu überzeu gen. Nach den anamnestischen Angaben habe sich das psychische Zustandsbild seit Monaten gebessert und der Beschwerdeführer habe sich seit vier bis fünf Monaten in der Stimmungslage ausgeglichen gefühlt. Es hätten in Belastungs situationen noch eine Neigung zu Unruhezuständen und leichter Erregbarkeit, ausserdem beim Autofahren eine gewisse Unsicherheit ohne Krankheitswert be standen. Damit könne seit Mai 2010 auch keine Einschränkung der Arbeits fähig keit mehr angen ommen werden. Für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 habe eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert werden könne n, wobei es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte psychische Stö rung handle. Damit habe eine 75%ige-Arbe it fähigkeit angenommen werden können. Für schwerere psychische Störungen hätten keine Hinweise gefunden werden können (Stellungnahme vom 28. November 2011, Urk. 7/65/2). Diese Aus führungen sind anhand der erhobenen Befunde und insbesondere auch der vom Beschwerdeführer beschriebenen unauffälligen Tagesstruktur (Urk. 7/34/30) nachvollziehbar.

E. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, Dr. A.___ h ätte die behandelnde Psychologi n bzw. den behandelnden Psychi ater um einen Bericht ersuchen müssen, sind doch gemäss Rechtsprechung des Bundesge richtes Anfragen beim behandelnden Arzt unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Be schwerdeführers erwarten lassen (Urteil 8C_668/2010 vom 15. März 2011 E. 6.2). Solche Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersicht lich. Die von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % fusst auf der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, welche be reits deshalb nicht einleuchtend ist, weil diese gemäss ICD-10 voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Mo naten nach einem traumatisierenden Ereig nis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, lic . phil. B.___ und Dr. C.___ als Auslöser lediglich den bereits fast zwei Jahre zurückliegenden Auffahrunfall anführten, während aber zuvor kein entsprechender Befund erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 683/2006 vom 29. August 2007 E. 3.3 publiziert in SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 ff.). Davon abgesehen wirkt auch eine posttraumatische Belastungsstörung an sich nicht invalidisierend, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (Urteil des Bundes gericht 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6). Anhaltspunkte für eine Un überwindbarkeit sind weder geltend gemacht worden noch bestehen nach Lage der Akten Anhaltspunkte dafür.

E. 4.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Y.___

ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinwei sen) und in Nach achtung des allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflich t zuzumuten war und ist, von Februar 2009 bis April 2010 zu 75 % und ab Mai 2010 mangels eines wesentlichen Ge sundheitsschadens, der versicherungs medi zinisch betrachtet eine dauerhafte Li mitierung der Arbeitsfähigkeit zeitigt, zu 100 % seiner angestammten Tätigkeit als Limousinenchauffeur oder Taxifahrer nach zu gehen, nachdem weder darge tan ist noch sich aufgrund der medi zini schen Akten ergibt, weshalb die Tätig keit als Limousinenchauffeur medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar sein sollte. Weitere Beweiserhebungen er scheinen daher unnötig (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen)

E. 5 Da dem Beschwerdef ührer seine angestammte Tätigkeit als Limousinenchauffeur und Taxifahrer jederzeit zu mindestens 75 % zumutbar war, kann ein Prozent vergleich vorgenommen werden.

Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, wä hrend das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30 . Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hin weisen). Dies ergibt ein en

rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 25 % ab Abschluss Wartejahr im Februar 2010 und einen solchen von 0 % ab Mai 2010.

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein e Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00353 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

28. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene X.___ war seit April 2006 als selbstän diger Taxifahrer tätig, als er am 12. Februar 2009 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/13/5). Am 20. April 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/10) sowie medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/40) Abklärungen und liess den Versicherten durch das Y.___

(Dres . med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachten (Gutachten vom 18. November 2010, Urk. 7/34). Im Rahmen des Vor be scheid verfahrens (Vorbescheid vom 10. Februar 2011, Urk. 7/43; Einwand vom 14. März 2011, Urk. 7/49) holte sie den Verlaufsbericht von lic . phil. B.___ und Dr. med. C.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2011 (Urk. 7/55) sowie die Stel lungnahmen von Dr. Z.___ vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) und Dr. A.___ vom 28. November 2011 (Urk. 7/65) ein. Mit Ver fügung vom 23. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. März 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, even tu aliter seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Dabei ist unbe stritten und nach Lage der Akten ausgewiesen, dass das Wartejahr nach dem Un fall vom 12. Februar 2009 im Februar 2010 abgelaufen ist und daher der Re n ten anspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gut ach ten des Y.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer im Zeit raum von Februar 2009 bis April 2010 im Umfang von 75 % zumutbar ge wesen sei, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspreche. Ab Mai 2010 be stehe für die Tätigkeit als Taxifahrer aus ärztlicher Sicht wieder eine volle Ar beits fähig keit (Urk. 2. S. 1). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass auch bei einer angepassten Tätigkeit von 75 % als Taxifahrer eine Differenz von mehr als 40 % zum Valideneinkommeen als Limousinenchauffeur bestehe (Urk. 1 S. 3 f.) . Ausserdem komme dem bidisziplinären Gutachten des Y.___ kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für phy si kalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2009 (Urk. 7/7) ein cervicovertebral e s und cervicocephales

Schmerz syndrom nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 7/7/2). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Rah men von vier bis sechs Stunden mit reduzierter Leistung zumutbar. Am 8. Juni 2009 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % ge rechnet werden (Urk. 7/7/3) Am 11. November 2009 berichtete Dr. D.___, er habe den Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 gesehen. Damals seien die objek tiven Be funde soweit zufriedenstellend gewesen, dass er ihm eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert habe. Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung nicht akzeptiert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht in diesem Ausmass habe verwerten wollen, habe er auf dessen weitere Behandlung verzichtet (Urk. 7/14/6) .

3.2

Im Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/16) hielt der nachbehandelnde Rheu ma tologe Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie und I nnere Medi zin, ein chronisches, belastungsbetontes zer vi kales- und zervikocephales wie auch

lumbovertebrales Schmerzsyndrom übergehen d in ein panvertebrales Schmerz syndrom bei anamnestisch Status nach Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 fest . Der Beschwerdeführer stehe seit dem 15. Juli 2009 in seiner Behand lung (Urk. 7/16/1). Als selbständiger Limousinenfahrer sei er seit dem Unfaller eignis zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2). 3.3

Vom 1. bis 27. Februar 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte vermerkten im Be richt vom 17. März 2010 (Urk. 7/22) einen Status nach Verkehrsunfall (Heck auffahrkollision) am 12. Februar 2009 mit HWS-Distorsionstrauma, ein persis tierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei spon dylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten links mehr als rechts ohne Der matombegrenzung, komplexer Schmerzverarbeitung bei psychosozialer Belas tung/Migrationshintergrund, zunehmender Dekonditionierung, einen funktio nell en Tinnitus, eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge mischt, ICD-10 F43.22, sowie eine Adipositas (Urk. 7/22/6). Sie empfahlen trotz Ausbleibens einer wesentlichen Befundverbesserung die Fortsetzung der thera peutischen Bemühungen im Sinne aktivierender Massnahmen, da die Gefahr der Chronifizierung bei anhaltender Inaktivität erfahrungsgemäss noch grösser sei. Aufgrund dessen würden sie auch bei Persistenz der Beschwerden eine allmähli che Steigerung der Arbeitsfähigkeit und dringend die Fortsetzung der ambu lan ten Psychotherapie empfehlen. Bei Austritt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für die vorbestehende Tätigkeit als Chauffeur für drei Wochen, anschlies send sei eine weitere Steigerung alle zwei bis drei Wochen um je 10 % empfoh len (Urk. 7/22/10). 3.4

Im Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/27) attestierte Dr. E.___

dem Be schwerdeführer eine 20 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2010 und eine solche von 25 % ab dem 10. Mai 2010 (Urk. 7/27 / 3). Die Arbeitsfähigkeit als Tax i chauffeur habe nicht entsprechend der Prognose der F.___ ge steigert werden können (Urk. 7/27/5). 3.5

Im Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend von Februar 2009 bis April 2010, ICD-10 F43.22, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (1) eine Cervicalgie nach HWS-Distorsion im Februar 2009, (2) eine post traumatische Pseudolumboischialgie beidseits, (3) eine Adipositas, (4) eine lor dosierte Brustwirbelsäule sowie (5) eine leichte laterale Bandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks festgehalten (Urk. 7/34/19-20). Die Arbeitsfä hig keit

in bisheriger Tätigkeit betrage gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Taxi fah rer von Februar 2009 bis April 2010 aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und der daraus folgenden Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelast barkeit 75 %. Seit Mai 2010 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Für leidens an ge passte Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stress belastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittli che Dauerbe las tung habe von Februar 2009 bis April 2010 gesamthaft bei voller Stunden prä senz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestanden (Urk. 7/34/20). 3.6

Lic . phil. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten im Bericht vom

20. Januar 2011 (Urk. 7/40) neu den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) nach Verkehrsunfall sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) ohne somatisches Syndrom (Urk. 7/40/2). Der Beschwerdeführer stehe seit

dem 1. Juli 2010 in ihrer Behandlung. Er habe einen Wiedereinstieg in die Täti g keit als regulärer Taxifahrer in einem kleineren Wagen im August 2010 g estar tet . Im Gegensatz zu Fahrten mit der Limousine könne er hier kürzere Fahrten an nehmen und müsse kaum Gepäck heben. Die Erfüllung des 50

%-Pensums falle ihm schwer. Aufgrund der genannten Symptomatik sei eine Stei gerung der Ar beitsfähigkeit kaum möglich (Urk. 7/40/4). Die bisherige Tätigkeit sei zu 40 % zumutbar (Urk. 7/40/5).

Am 22. August 2011 (Urk. 7/55) berichteten lic . phil. B.___ und Dr. C.___ von der Erhöhung des Pensums auf 60 % im August. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums sollte nicht forciert werden (Urk. 7/55/2). Nach wie vor bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit (Urk. 7/55/3). 4. 4.1

Das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/34) basiert auf or tho pädischen und psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Nicht darzulegen vormochte der Be schwer deführer, weshalb der blosse Verweis auf ein Aktenverzeichnis sowie die Zu sammenfassung lediglich der fallrelevanten Vordokumente die Beweiskraft des Gutachtens schmälern sollte. Weder ist ersichtlich, noch machte der Be schwer deführer geltend, dass das Gutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt worden wäre. Welche Arztbericht e

bei der Begutachtung re le vant sind, steht im alleinigen fachärztlichen Ermessen der Gutachter.

Dem Gut achten des Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwä gung 1.4). 4.2 4.2.1

Im Gutachten des Y.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend ge machten Ausmass aus somatischer Sicht nicht erklärt werden können. So stellte Dr. Z.___ fest, die seit dem Auffahrunfall vom 12. Februar 2009 persistie renden therapieresistenten Nackenschmerzen und das Ausmass der abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten bei altersentsprechend nor malem MRI nicht plausibilisiert werden. An der neurologischen Klinik des G.___ sei 2009 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall ohne fassbares Korrelat festgestellt worden (vgl. Bericht des G.___

vom 8. Mai 2009, Urk. 7/7/13-14) . Die behandelnden Ärzte der F.___

hätten 2010 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer insgesamt eine über die direkten Unfallfolgen hinausgehende komplexe Symptomatik be stehe und ge gen wärtig offen bleiben müsse, inwieweit ein sekundärer Krank heitsgewinn im Sinne einer Aggravation der Beschwerden eine Rolle spiele (vgl. Bericht vom 15. März 2010, Urk. 7/22/13) . Die seit dem Unfall bestehenden therapieresi sten ten lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Len den wirbelsäule (LWS) könnten durch den mehr oder weniger altersentsprechenden normalen MRI-Befund der LWS mit moderater Chondrose und nicht kompri mier ender Diskusprotrusion L5/S1 ohne neurale Kompression, ohne Diskus her nien und ohne Facettenarthrosen nicht erklärt werden. Insbe sondere könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression die Ausstrah lung der Schmerzen in die Grosszehe links sowie in das rechte Kniegelenk nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/43/7). Diese Feststellungen von Dr. Z.___ stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten orthopädischen Be funden und diversen Röntgenunter suchungen (Urk. 7/34/5-6) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wo nach aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe, nachdem die Nacken- und lumbalen Schmerzen nicht hätten plausibilisiert werden können (Urk. 7/34/7). 4.2.2

Die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen sind nicht zu hören. Inso fern er geltend macht, das Gutachten des Y.___ widerspreche der Einschätzung des

Dr. E.___ und der behandelnden Ärzte der F.___, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten sowie behandelnde n Ärztinnen und Ärzte n der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Zum Bericht von Dr. E.___ ist auszuführen, dass dieser bezüglich der Befunde auf den Bericht der H.___ Klinik vo m 27. Oktober 2009 (Urk. 7/16/5- 7) verweist. Diesem sind durchgehend unauffällige Befunde zu ent nehmen. Die behandelnden Ärzte hielten denn auch fest, es bestehe primär ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Anteilen bei schlechter mus kulärer Konditi onierung. A us neurologischer Sicht sei keine radikuläre oder peri pher-neurolo gische Reiz- oder Ausfallssymptomatik objektivierbar . Hinweise für eine zent ralneurologische Affektion ergäben sich jedenfalls nicht. Die ak tuell im Vorder grund stehenden Kopfschmerzen entsprächen einem Spannungs typ kopfschmerz primär myofaszial bedingt. Eine somatoforme Schmerzstörung sei aufgrund der Symptomausweitung und fehlenden objektivierbaren Infor ma tionen zu disku tieren. Bei dieser anhand objektiver Befunde erstatteten Beur teilung ist daher die von Dr. E.___ wie auch der F.___ atte stier te Arbeitsfähig keit von zuerst lediglich 10 % und anschliessend ab März 2010 20 % in ange stammter Tätigkeit nicht schlüssig bzw. beruht wohl einer ihrem

Behandlungs auftrag entspringenden subjektivierten Betrachtungsweise

(E. 3.2-3.4). Bei dieser Sachlage bleibt die Dr. E.___ im Bericht vom 20. Juli 2010 unterlaufene Verwechslung von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ohne Relevanz. Kommt hinzu, dass der vormals behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits ab dem 8. Juni 2009 eine Arbeits fähig keit von 50 % attestierte (vgl. E. 3.1) . So ersah Dr. med. I.___, Fach arzt Radiologie, in der Computertomografie (CT) der LWS vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/7/8) weder eine posttraumatische Veränderung der LWS noch des lum bosakralen Überganges. Insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine Boden- oder

Deckplat teninfraktion oder eine Fraktur der Wirbelbögen oder Gelenkfortsätze. Wahr scheinlich sei eine vorbestehende f l achbogige breitbasige

Protrusion L5/S1 ohne Kontakt zu den abgehenden Nervenwurzeln S1 und zum Duralsack vor han den. Der Spinalkanal werde durch diesen Befund nicht eingeengt. Der Be fund der übrigen LWS und des thorakolumbalen Überganges sei normal. Die Illiosak ral gelenke zeigten leichte degenerative Veränderungen. Dr. med. J.___,

Fach ärztin FMH für Radiologie, konnte anhand des MR I (magnetic

resonance

ima ging) der HWS vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/7/6-7) den Nachweis einer zer vikalen Fehlhaltung mit Streckhaltung rechtskonvexer skoliotischer Stellung so wie eine minimale links betonte Diskopathie C3/4 und eine flache foraminale

Diskusher nie C5/6 rechts, nicht jedoch eine ossäre Stres sreaktion bei Status nach Trauma erkennen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers konnte sie auch keine signifikante Myelon

- oder Nervenwurzelbehinderung links in Un tersuchungs stellung nachweisen.

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt Ra dio logie und Neuroradiologie führte am 18. Mai 2009 ein Schädel MRI durch mit dem Re su ltat eines normalen Schädel MRI s ohne intrakranielle Trauma folgen . Er be urteilte die hochauflösende Abbildung der Schädelbasis und des Felsen beins

als regelrecht ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen vaskulärer Läsionen in Kon takt mit dem Felsenbein und erhob als Nebenbefund eine nicht raumfor dernde

Arachnoidalzyste der linken Kleinhirnbrückenwinkelzisterne (Urk. 7/7/11).

In die sem Sinne führte denn auch Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/64) aus, Dr. E.___ beziehe seine Arbeitsunfä higkeitseinschätzung auf unspezifische Diagnosen wie cervicocephales und lumbovertebral es Syndrom und er habe keine MRI- Untersuchung der Wirbel säule durchführen lassen, um morphologische Schäden derselben darstellen zu können. Entsprechend differiere seine Einschätzung massiv von seiner sowie de r jenigen des früher behandelnden Rheumatologen.

Unbehelflich ist auch der gänzlich unsubstantiierte

Einwand des Beschwerde füh rers, es wäre auch eine neuropsychologische und neurologische Begutach tung

notwendig gewesen, zumal in der F.___ bereits neuropsycholo gisch e Abklärungen mit unauffälligem Ergebnis durchgeführt worden sind (Urk. 7/22/8) und solche gemäss Dr. A.___ nicht erforderlich waren, nachdem sich zum Be gutachtungszeitpunkt keine psychopathologischen Symptome hätten erheben lassen und auch vom Beschwerdeführer keine Einschränkungen der kognitiven Leistungen beklagt worden seien (Urk. 7/65/3).

Zur Rüge, es hätte anstelle einer orthopädischen eine rheumatologische Begut achtung durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass sich Orthopäden mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewe gungsapparates (vgl . Pschyrembel, Klinisches W örterbuch,

260. Aufl., S. 1324) be fassen und daher grundsätzlich geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit bei Na cken- und Rückenbeschwerden zu beurteilen. 4.3 4.3.1

Auch in psychiatrisch er Hinsicht vermag das Gutachten des Y.___ zu überzeu gen. Nach den anamnestischen Angaben habe sich das psychische Zustandsbild seit Monaten gebessert und der Beschwerdeführer habe sich seit vier bis fünf Monaten in der Stimmungslage ausgeglichen gefühlt. Es hätten in Belastungs situationen noch eine Neigung zu Unruhezuständen und leichter Erregbarkeit, ausserdem beim Autofahren eine gewisse Unsicherheit ohne Krankheitswert be standen. Damit könne seit Mai 2010 auch keine Einschränkung der Arbeits fähig keit mehr angen ommen werden. Für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 habe eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert werden könne n, wobei es sich dabei definitionsgemäss um eine leichte psychische Stö rung handle. Damit habe eine 75%ige-Arbe it fähigkeit angenommen werden können. Für schwerere psychische Störungen hätten keine Hinweise gefunden werden können (Stellungnahme vom 28. November 2011, Urk. 7/65/2). Diese Aus führungen sind anhand der erhobenen Befunde und insbesondere auch der vom Beschwerdeführer beschriebenen unauffälligen Tagesstruktur (Urk. 7/34/30) nachvollziehbar. 4.3.2

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, Dr. A.___ h ätte die behandelnde Psychologi n bzw. den behandelnden Psychi ater um einen Bericht ersuchen müssen, sind doch gemäss Rechtsprechung des Bundesge richtes Anfragen beim behandelnden Arzt unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Be schwerdeführers erwarten lassen (Urteil 8C_668/2010 vom 15. März 2011 E. 6.2). Solche Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersicht lich. Die von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % fusst auf der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, welche be reits deshalb nicht einleuchtend ist, weil diese gemäss ICD-10 voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Mo naten nach einem traumatisierenden Ereig nis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, lic . phil. B.___ und Dr. C.___ als Auslöser lediglich den bereits fast zwei Jahre zurückliegenden Auffahrunfall anführten, während aber zuvor kein entsprechender Befund erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 683/2006 vom 29. August 2007 E. 3.3 publiziert in SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 ff.). Davon abgesehen wirkt auch eine posttraumatische Belastungsstörung an sich nicht invalidisierend, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (Urteil des Bundes gericht 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6). Anhaltspunkte für eine Un überwindbarkeit sind weder geltend gemacht worden noch bestehen nach Lage der Akten Anhaltspunkte dafür. 4.4

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Y.___

ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbie tung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinwei sen) und in Nach achtung des allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflich t zuzumuten war und ist, von Februar 2009 bis April 2010 zu 75 % und ab Mai 2010 mangels eines wesentlichen Ge sundheitsschadens, der versicherungs medi zinisch betrachtet eine dauerhafte Li mitierung der Arbeitsfähigkeit zeitigt, zu 100 % seiner angestammten Tätigkeit als Limousinenchauffeur oder Taxifahrer nach zu gehen, nachdem weder darge tan ist noch sich aufgrund der medi zini schen Akten ergibt, weshalb die Tätig keit als Limousinenchauffeur medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar sein sollte. Weitere Beweiserhebungen er scheinen daher unnötig (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) 5.

Da dem Beschwerdef ührer seine angestammte Tätigkeit als Limousinenchauffeur und Taxifahrer jederzeit zu mindestens 75 % zumutbar war, kann ein Prozent vergleich vorgenommen werden.

Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, wä hrend das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30 . Oktober 2007, 8C_130/2007, E . 3.2 mit Hin weisen). Dies ergibt ein en

rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 25 % ab Abschluss Wartejahr im Februar 2010 und einen solchen von 0 % ab Mai 2010.

Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein e Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt