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IV.2012.00339

Rentenrevision.

Zürich SozVersG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, gelernte Coiffeuse , seit 1986 selbstän dig erwerbstätig, meldete sich im März 1999 zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an ( Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei

( Urk. 7/5 -6 ,

Urk. 7/17) . Ebenso führte sie

eine Abklärung für Selbständigerwerbende und eine Abklärung im Haushalt durch ( Bericht vom 2 0. Oktober 1999; Urk. 7/14) . Mit Verfügung vom 2 0. April 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/24 -25 ). Im Februar 2002 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. Y.___ , Oberarzt an der Z.___ ( Urk. 7/34) ,

teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 4. Juli 2002 mit , es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente ( Urk. 7/36). Ein weiteres im Februar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren endete ebenfalls mit einem unver änderten Rentenanspruch ( Mitteilung vom 1 9. Mai 2003, Urk. 7/42). Im Mai 2006 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 7/43) . Die IV-Stelle holte einen Arztbericht von

Dr. Y.___ ein ( Urk. 7/46) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2007 stellte sie der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk. 7/57). Die Versicherte erhob am 1 8. Mai 2007 Einwand ( Urk. 7/60). Am 9 .

August 2007 verfügte die IV-Stelle , die bisherige halbe Rente werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt ( Urk. 7/66-67) .

1.2

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein.

Die Versi cher te teilte der IV-Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 3 0. Mai 2010 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit etwa zwei Jah ren. Die Änderung bestehe darin, dass die Wirkung des Medikaments Humira

nachlasse. Es sei zu wiederholten Kniegelenksergüssen gekommen ( Urk. 7/70/1-3).

Nachdem die IV-Stelle zunächst einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ einge holt hatte, ordnete sie eine medizinische Abklärung an und gab bei Dr. med. A.___ , FMH Inner e Medizin und Rheumaerkrankungen , ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 4. Mai 2011 erstattete ( Urk. 7/75 ). Am 5. Juli 2011 fand ein Standortgespräch zwischen der IV-Stelle und der Versicherten statt, im Rahmen dessen die Versicherte erklärte, sie verzichte momentan auf berufliche Mass nahmen ( Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung

vom 2 0. Februar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende März 2012 ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 2

[=

7/107 ] ). 2.

Dag egen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2012 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und es sei ihr weiterhin eine

Viertelsrente auszurichten . Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V

368 E. 2 S. 369).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009, vom 26. März 2010, E. 2.2 und 9C_562/2008, vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3). 1. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend , ob eine anspruchsbeinflussende Änderung des Inv aliditätsgrades eingetreten ist .

Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutach ten von Dr. A.___ dafür, es sei seit der letzten Rentenrevision zu einer w e i te ren wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen, da in der an gestammten Tätigkeit als Coiffeuse nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20

25 % bestehe ( Urk. 7/88-89). Demgegenüber wird von der Beschwerdefüh rerin vorgebracht, Dr. A.___ vermöge nicht darzutun, inwiefern sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ab August 2007 gebessert haben soll. Zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes sei die Rentenaufhebung nicht zulässig ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 0. März 2000 beruhte auf folgenden ärztlichen Beurteilungen: 3.1.1

Dr. med. B.___ , Facharzt Allgemeine Me dizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 1 1. Mai 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche insbesondere den Rücken belas teten. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie zu 60 % einge schränkt, als Hausfrau zu 20 % . Der Gesundheitsschaden bestehe seit mindes tens März 1998 ( Urk. 7/5/1-3).

3.1.2

Dr. med. C.___ ,

Spezial arzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, stellte am 2 5. April 1998 die Diagnose dringender Verdacht auf seronegative

Spondylar thropathie , bei bilateraler Sacroileitis und Wirbelsäulenbefall , möglicher Arthri tis im Schultergelenk rechts und in den sternocostalen bzw. sternoclaviculären Gelenken, anamnestisch palmoplantarer

Pustulose , DD: SAPHO ( Arthroos teitis

pustulosa ) ( Urk. 7/5/5). 3.1. 3

In seinem Arztbericht vom 2. Juni 1999 hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden entzündlich- rheumatische n Erkrankung kom me eine schwere Arbeit für sie nicht in Frage. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 80 % , wobei die Beschwerdeführerin praktisch alle Arbeiten selber aus übe, aber hierzu deutlich mehr Zeit benötige (theoretisch aber sei von einer 20%igen Einschränkung auszugehen). Al s Erwerbstätige sei sie zwischen Juni 1998 und Februar 1999 zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit dem 1. März 1999 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 % ( Urk. 7/6/4). 3.1. 4

Am 1 4. Dezember 1999 berichtete Dr. C.___ , die Beschwerdeführerin leide an einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung, die ähnlich wie der Morbus Bech te rew sei, zusätzlich aber noch Hautveränderungen an Händen und Füssen zur Folge habe. In diesem Sinne gebe es keine eigentliche behinderungsange passte Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne als Coiffeuse 3 – 4 Stun den pro Tag arbeiten. Ein ähnlicher Umfang wäre auch in einer anderen be hinde rungs an gepassten Tätigkeit vorstellbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis Ende Dezem ber 1999 noch 60 % , für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit noch unbestimmt ( Urk. 7/17/4). 3.1.5

Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Oktober 1999 ist die Versicherte seit 1986 in selbständiger Tätigkeit als Coiffeuse tätig gewesen . Per Ende 1998 habe sie den Betrieb aufgegeben. Der Abklärungs bericht Haushalt selbigen Datums ging davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % im Erwerbsbereic h und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt betrage die Einschränkung 9 % ( Urk. 9/14). 3.1 . 6

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die ge nannten Abklärungen bei einem IV-Grad von 50 % (Haushaltanteil von 20 % x Einschränkung von 9 % = Teil-IV-Grad 2 % ; Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % x Einschränkung von 60 % = 48 % Teil-IV-Grad) mit Verfügung vom 2 0. April 2000 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/ 24-25) . 3.2

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 3. Juni 2002

ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei bei bekanntem SAPHO-Syndrom eine Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich Beschwerden und Entzündungsaktivität gut angesprochen habe. Vorder ha nd könne aber bezüglich weiteren Verlauf s keine abschliessende Beur teilung abgegeben werden, da dieser Therapieansatz sehr neu sei und über das weitere Ansprechen beziehungsweise die Häufigkeit allenfalls weiterer Infusi onsbehandlungen zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig bekannt sei ( Urk. 7/33). Gestützt auf diesen Bericht wurde die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente im Rahmen des im Februar 2002 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens bestätigt ( Urk. 7/36). 3.3

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 1 3. Mai 2003 ist zu entnehmen, anfänglich sei es unter der neuen Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker ( Remi cade ) zu einer deutlichen Suppression der Entzündungsparameter im Labor und zu einer Beschwerdereduktion/-freiheit gekommen. Im Verlauf habe sich die Wirksamkeit von Remicade indes verkürzt und zwischenzeitlich sei eine hoch dosierte Einnahme von Prednison sowie nichtsteroidalen Antirheumatika not wendig geworden . Auch heute halte die Wirkung von Remicade nur noch wenige Wochen an, so dass die weitere Therapie mit diesem Medikament vorerst beendet werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich angesichts der nun mehr nicht mehr erfolgreichen Therapiemassnahmen keine Änderung ergeben ( Urk. 7/40).

Gestützt auf diesen Bericht des behandelnden Facharztes wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2003 mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente ( Urk. 7/42). 3.4

Dr. Y.___

berichtete am 2 0. Juli 2006 , d er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sei stabil . Unter der aktuellen Anti-TNF-alpha-Therapie sei es ge samthaft zu einer Reduktion der artikulären und humoralen Entzündungsakti vität gekommen. Trotzdem bestünden intermittierende Entzündungsaktivitäten, welche eine systemische Steroidbehandlung notwendig machen würden. Medi zinisch dürfte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sein. Die Einschränkung en begründeten sich mit den entzündlichen Veränderungen und Aktivitätsexazerbationen ( Urk. 7/46) . Die Beschwerdegeg nerin

nahm in der Folge an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe, errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % und setzte die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 9. August 2007 per 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/66-67). 3. 5

3. 5 .1

I m rheumatologischen Gutachten vom 4. Mai 2011

werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Seronegative

Spondylarthro pathie mit axialem und mit peripherem Gelenksbefall (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke). Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Hypermobilität-Syndrom (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke ) ; Adipositas mit Body-Mass-Index 35.5 kg/m 2 ; Gonarthrosen ; Nikotinkonsum von ca. 25 pack years ( Urk. 7/75/ 7 ) . 3. 5 .2

In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, i n der klinischen Unte rsuchung würden eine Adipositas , ein hypermobiler Gelenkscharakter, leichtgradige

Be wegungseinschränkungen der Brust- und der Lendenwirbelsäule, und darüber hinaus, abgestützt auf objektive Befunde, ein weitgehend normaler Habitus im ponieren .

Ende der 90er-Jahre sei bei der Beschwerdeführerin eine seronegative

Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Gemäss dem Skelettszintigraphie befund vom 2 7. April 1998 habe dannzumal eine beträchtliche entzündliche Aktivität bestanden. Nach Aufnahme der antiphlogistischen Behandlung habe sich die Entzündungsaktivität, sowohl anamnestisch als auch klinisch beurteilt, deutlich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie damals auch Phasen der Beschwerdefreiheit ge kannt hab

e. Nach dem Eintausch des TNF-alpha-Hemmers in Enbrel /® sei im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 die Reduktion der

artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität beschrieben worden. I n den letzten Jahren seien gemäss Angaben der Beschwerde führerin ca. zweimal jährlich grössere Entzündungsschübe aufgetreten, die jeweils den vorüber ge henden Einsatz von Kortison notwendig gemacht hätten. Die mitgebrachten Labor werte

hätten seit März 2008 eine geringgradige humorale Aktivität doku men tiert . Abgesehen von d en Entzündungsschüben beschreibe die Beschwerde führerin zumeist mechanisch abstützbare Beschwerden, die in den letzten Jah ren vorwiegend den Rücken und die Kniegelenke betroffen hätten. Die Knie ge lenke hätten in den Entzündungsschüben Gelenksergüsse aufgewiesen, die in den MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenkes vom 2 7. Dezember 2007 und vom 8. Juli 2010 zur Darstellung gelangt seien. Die Gelenkspunktionen des rechten Kniegelenks vom 6. Mai 2009 und vom 4. Januar 2011 hätten jeweils leichtgradig entzündliche Gelenkspunktate dokumentiert . Konkret heisse das, dass auch unter der derzeit bestehenden analgetisch-antiphlogistischen Medika tion keine vollständige Suppression der entzündlichen Systemaffektion vorliege. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten langsam progrediente Syndes mophyten gezeigt , insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule, sowie postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke . Diese entzündlich bedingten Veränderungen hätten zu einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Brust- und der Lendenwirbelsäule geführt . Eine relevante Bewegungseinschrän kung der Wirbelsäule könne aktuell indes nicht bestätigt werden. Es liege somit eine langsam progredient verlaufende entzündliche Systemaffektion vom Typus der seronegativen

Spondyloarthropathie vor ( Urk. 7/75/7-9) .

Neben der entzündlichen Systemaffektion, die sicherlich axiale und periphere Arthralgien begründen könne, bestehe zudem eine weitere Systemproblematik mit dem Hypermobilitätssyndrom. Sodann werde im rheumatologischen Konsi liumsbericht vom 2 5. April 1998 und im IV-Arztbericht vom 2. Juni 1999 bezüglich der Differentialdiagnose der seronegativen

Spondyloarthropathie ein SAPHO-Syndrom diskutiert. Bezüglich dieser Diagnose respektive Differential diagnose würden sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Was die

palmoplantare

Pustulose betreffe, die Ende der 90er-Jahre bestanden habe, habe sich diese unter der damals eingeleiteten antiphlogistischen Medikation zurück gebildet ( Urk. 7/75/9) .

An den oberen Extremitäten seien, abgesehen von dem hypermobilen Gelenks charakter sowie von leichtgradigen , altersentsprechenden DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung zu objektivieren. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine subakromiale

Sehneneinklemmungsproble matik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerven einklemmungsproblematik . Die Röntgenaufnahmen der Hände (21.01.2009) hätten, entsprechend des klinischen Eindruckes, leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger dokumentiert und keinen Hinweis auf entzündlich bedingte Veränderungen. Die im April 2011 neu erstellten Röntgenaufnahmen hätten gemäss Angaben des Hausarztes keinen krankhaften Befund gezeigt ( Urk. 7/75/9-10) .

Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bestünden phasenweise, wobei obere und untere Rückenschmerzen gegenüber den mittleren Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Phänomenologisch beurteilt bestünden spondylogene Beschwerden. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule allseits frei be weglich gewesen. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule seien allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzlos beschrieben. Ein klinisch-pathologischer Weichteilbefund, wie ein Muskelhypertonus oder eine Myogelose , sei nicht zu objektivieren. Anamnes tisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendeh nungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten im Bereich der Halswirbelsäule zu keinem Zeitpunkt einen pathologischen Befund dokumentiert . Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden langsam progredient verlaufende Syndesmophyten , welche eine leichtgradige Bewegungseinschränkung begründeten. Im Bereich der Lenden wirbelsäule kämen seit dem 2 2. Februar 2005 stationär ausgeprägte postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke und eine leichtgradige

Osteo chon drose von LWK4/5, welche als altersentsprechender Be f und einzustu fen sei, zur Darstellung. Diese Veränderungen begründeten ebenfalls eine leichtgradige Bewegungseinschränkung, die sich auch klinisch feststellen lasse. Eine relevante Arthrose komme radiologisch in keinem axialen Bewegungssegment zur Dar stellung ( Urk. 7/75/10) .

An den unteren Extremitäten seien die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke würden beidseits eine leichtgradige

Genu

valgum -Komponente und ansonsten altersentsprechend normale Befunde aufweisen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei mit einer Flexion/Ex ten sion von je 130-0-5°. Hinweise auf eine Gelenk s instabilität, auf einen Gelenkserguss, auf ein Meniskuszeichen oder eine die Altersnorm über schrei tende retropatelläre Krepitation seien klinisch nicht zu objektivieren. Die ergän zend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke hätten beidseits eine leicht gradige Arthrose des medialen Gelenkskompartimentes ergeben . Dies be züglich sei auf die epidemiologische Datenlage zu verweisen. Bei einer Adipo sitas sei das Risiko für die Entwicklung einer Gonarthrose

respektive für die Progredienz einer bereits etablierten Gonarthrose erhöht. Auch deshalb seien gewichtsreduzierende Massnahmen dringend indiziert. In Bezug auf d ie mitge brachten MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenks sei festzuhalten, dass diese weder im Dezember 2007 noch im Juli 2010 eine relevante S chädigung der Kniebinnenstrukturen gezeigt hätten . Was weiter die Senk- und Spreizfusskom ponente betreffe, würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Die Spreiz fusskomponente komme, entsprechend des klinischen Eindrucks, auch in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Füsse zur Darstellung. Die im April 2011 aktualisierten Röntgenaufnahmen der Füsse hätten indes keine weiteren patho lo gischen Befunde gezeigt ( Urk. 7/75/10-11) .

Allgemein internistisch seien, abgesehen von der Adipositas, keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren ( Urk. 7/75/11) .

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen seien zudem keine Hinweise auf eine metabolische Störung, auf ein radi k uläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente zu objektivieren gewesen. Insge samt seien die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als weitgehend, aber nicht vollumfänglich, auf die ob jektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar ( Urk. 7/75/ 11-12 ) .

Bezugnehmend auf frühere ärztliche Einschätzungen führte Dr . A.___ aus, die im Konsiliumsbericht vom 2 5. April 1998 beschriebenen Befunde könne er unter dessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen. So sei die Halswirbelsäule wieder allseits beweglich frei. Die sternocostalen und sternoklavikulären Gelenke sei en nicht mehr druckdolent . Insofern habe sich seither der Gesundheitszustand ver bessert . I m rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 7. Mai 1998 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Damals sei aufgrund der Ske lettszin tigraphiebefunde eine beträchtliche humorale Aktivität angenommen worden. Diese habe sich unterdessen zurückgebildet. Im Arztbericht vom 2. Juni 1999 seien ebenfalls Befunde beschrieben worden, die inzwischen nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden könnten. So bestehe heute, klinisch und radi o logisch beurteilt, keine Hyperky ph o se mehr. Die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Es bestehe keine Druckdolenz und keine leichte Schwellung im Bereich des Sternums und Sternoklavikulargelenks links mehr. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert, wobei im Anschluss an diesen IV-Arztbericht die analgetisch-antiphlogistische Medi kation wie zuvor beschrieben, intensiviert worden sei. Im IV-Arztbericht vom 1 3. Mai 2003 würden keine Angaben zu den Befunden gemacht. Hingegen sei erwähnt, dass es unter dem TNF-alpha-Hemmer Remicade zu einer deutlichen Supression der Entzündungsaktivität gekommen sei. Auch im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Hingegen werde ebenfalls beschrieben, unter der Behandlung mit dem TNF-alpha Hemmer sei eine Reduktion der artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität eingetreten.

Weil in keinem der IV-Arztberichte, die nach der Mitteilung des Berichts vom 1 7. Januar 2000 datiert seien, Angaben zu den Befunden gemacht worden seien, sei der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu definieren. Es sei anzunehmen, dass die Verbesserung des Gesundheitszu stands bis zum Zeitpunkt der Erstattung des IV-Arztberichts vom 2 8. Juni 2010, jedenfalls spätestens bis

zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eingetreten sei ( Urk. 7/75/12-14 , 16 ) .

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, habe, nachdem wie zuvor beschrieben eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen sei, das Ausmass der Einschränkung abgenommen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bereits seit Juni 2010 bzw. spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begut achtung zu max. 20 – 25 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch – mit vermindertem Arbeitstempo - über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei aus so matisch-rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Jahr 2002 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen . Bezüglich Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu formulieren, zumal derartige Tätigkeiten in idealer Weise mit reduzier tem Tempo über den Tag verteilt ausgeführt werden könnten

( Urk. 7/ 75/15 ).

Abschliessend weist der Gutachter darauf hin, dass von einer Entzündungser krankung betroffene Personen vielfach vollumfänglich einer Arbeit nachgehen würden, dies auch wenn sie mit analgetisch und entzündungshemmend wirken den Medikamenten behandelt würden. Entzündungsschübe hätten nicht zwin gend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 7/75/16 ) . 3. 5 .3

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/98) geltend gemacht hatte, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten neu hinzu gekommene Gonarthriden nicht berücksichtigt bzw. die von Dr. Y.___ im Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszu stands ausser Acht gelassen habe, nahm der Gutachter mit Schreiben vom 1 5. November 2011 dazu Stellung. Dr. A.___ führte aus, die Auffassung der Be schwerdeführerin sei nicht zutreffend. In dem Gutachten w e rde sowohl auf die Beschwerden wie auch auf die klinischen und radiologischen Befunde hinsicht lich der Kniegelenke eingegangen . Die entzündliche Systemaffektion sei in der Beurteilung diskutiert worden. Die passager bestehenden entzündlichen Befunde der Kniegelenke seien summarisch in der Diagnose erwähnt (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke in Bezug auf eine seronegative

Spondyloarthro pathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall). Im Rahmen der entzündlichen Systemaffektion gelte es nicht nur entzündliche Veränderungen an den Kniege lenken, sondern auch an den übrigen peripheren und axialen Gelenken zu be rücksichtigen. Diesen Aspekten sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Der IV-Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 sei im Gutachten ebenfalls diskutiert worden ( Urk. 7/100). 4.

4.1

Es stellt sich die Frage, inwieweit vorliegend auf das rheumatologische Gutach ten abgestellt werden kann und ob damit eine Verbesserung des Gesundheits zustands ausgewiesen ist.

Dr. A.___ gelangte

zum Ergebnis, ein Vergleich der Befunde, wie sie in den Berichten vom 2 5. April 1998, vom 7. Mai 1998, vom 2. Juni 1999 und vom 1 4. Dezember 1999 erwähnt worden seien, mit den heute zu erhebenden Befunden ergebe eine Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3. 5 .2) . 4.2

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung , eine Verbesserung des Gesundheits zustands seit der letzten Revision sei nicht ausgewiesen. Sie lässt vortragen,

dass ihre Erkrankung in schubförmigen Entzündungsaktivit ät en verlaufe . Diese würden insbesondere dann auftreten, wenn sie an ihre körperlichen Grenzen gehe. Ferner sei dem Arztbericht vom 1 2. November 2011 zu entnehmen, dass sie zuletzt wieder vermehrt unter Beschwerden im Sternumsbereich gelitten habe. Im Übrigen habe auch Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung eine Bewe gungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt.

Der Auf fassung der Beschwerdeführerin k ann nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie sie von Dr. Y.___ in des sen Berichten vom 2 8. Juni 2010 ( Urk. 7/73) bzw. vom 1 2. November 2011 ( Urk. 7/101) beschrieben worden ist, erscheint nicht schlüssig. Dr. A.___ setzte sich in seinem Gutachten mit der Krankheit der Beschwerdeführerin sorgfältig auseinander. Die Entzündungsschübe, die bei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aufgetreten seien, werden in dem Gutachten mehrfach er wähnt (vgl. Urk. 7/75/8), die gutachterliche Beurteilung ist mit anderen Worten in Kenntnis derselben erfolgt. Explizit wird gar darauf hingewiesen, dass Ent zündungsschübe nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/75/16). Sodann ist eine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule in dem Gutachten zwar in der Tat erwähnt, indes wird sie als nicht relevant eingestuft ( Urk. 7/75/9). Was die Beschwerden im Sternumsbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der letzten Revision gemäss dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Juli 2007 nebst Schmerzen im Lendenbereich gerade solche Beschwerden im Sternumsbereich (Brustbereich) im Vordergrund standen. Gemäss dem neusten Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. November 2011 spielen derartige Beschwerden offenbar nach wie vor eine Rolle ( Urk. 7/101) . Nachdem der Gutachter im Sternums bereich und im Bereich des Sternoklavikulargelenks links zwischenzeitlich indes keine rlei Schwellung bzw. keine rlei

Druckdolenz mehr objektivieren konnte, ist hier

von einer Verbesserung

auszugehen. 4. 3

In zeitlicher Hinsicht ist wie erwähnt zu beachten , dass Dr. A.___ den genauen Zeitpunkt der Verbesserung nicht genau bestimmen konnte.

Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass sich seit der letzten Revision eine weitere Verbes serung ergeben hat .

Diesbezüglich sei nochmals auf die Ausführungen von Dr. A.___ hingewiesen, wonach sich die in den Jahren 1998/99 beschriebene n Befunde (Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, Hyperkyphose, Druckdolenz an Sternum und Sternoklavikulargelenk ) unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen liessen. Der im Rahmen des letzten Revisionsverfah rens eingeholte Verlaufsbericht von Dr. Y.___ hatte nichts von solchen Ver besserungen erwähnt. Wesentlich erscheint sodann ebenfalls , dass seit der letz ten Revision auch eine erhebliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist .

W ährend Dr. Y.___

am 2 0. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % schätzte ,

ging

Dr . A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von

nur noch 20 – 25 % in der angestammten Tätigkeit aus. 4. 4

Gesamthaft ist festzustellen, dass das Gutachten umfassend, schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Es darf gestützt auf die Gutachte rergebnisse davon ausgegangen werden , dass zwischen der letzten und der aktuellen Revision eine (weitere) massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin eingetreten ist. Im Erwerbsbereich ist damit von einer 20 – 25%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ist hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

Bei der vorliegenden Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos un richtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheits zustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 5.

Nach der medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit richtet sich nachstehend die Bemessung des Invaliditäts grads . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab, sondern zog die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heran. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist jedoch nicht erstellt, dass der ab 1996 bei der Beschwerdeführ erin eingetretene Gewinnrückgang auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Es ist vorliegend deshalb kein Grund ersichtlich, von den tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/2) waren der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Aufgabe ihres Geschäfts folgende Einkünfte zugeflossen: Fr. 38‘800.-- (1994); Fr. 38‘800.-- (1995); Fr. 47‘600.-- (1996); Fr. 47‘600.-- (1997); Fr. 28‘330.-- (1998; nur Monate Januar – Oktober; entspricht auf zwölf Monate hochgerechnet Fr. 33‘996.--). Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen erscheint es sach gerecht, zur Bestimmung d e s Validen einkommens auf einen Durch schnitts wert abzustellen. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (1994 - 1998) dürfte ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Auf diese Weise errechnet sich ein Einkommen von Fr. 41‘359. --. Zu berücksichtigen ist sodann die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 201 1 ( Index Frauen 1994: 2051; Index Frauen 2011:

2604; ent spricht einer Steigerung von 27 % ; vgl. die auf der Website des Bun desamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohn entwicklungs daten ) . Diesbezüglich ergibt sich ein Betrag von Fr. 52‘510.-- . Bei eine r Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % resultiert so ein V aliden einkommen von Fr. 42‘008.--. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3.2

Vorliegend ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw . sie ihr noch vorhandenes Restarbeitsfähigkeitspotential nicht ausschöpft. Aufgrund dessen ist das Invalideneinkommen anhand der Ta bellenlöhne der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau 4. Im Jahr 2010 lag der Zentralwert der weiblichen Arbeitskräfte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4‘2 25 .--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2 010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies einen Betrag von Fr. 52‘7 28 .--.

Wiederum zu berücksichtigen ist die Nominal lohnentwicklung im Jahr 2011 (Index Frauen 2010: 2579; Index Frauen 2011: 2604) , so das s im Ergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘ 239 . -- resultiert . 5. 3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 15 % . Sie legte dar, es sei als lohnmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh rerin nu r noch leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zumutbar seien, sie zudem auf einen temperierten Raum angewiesen sei und des Weiteren auch die Möglichkeit haben müsse , zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Ebenso sei als lohnsenkender Faktor die bereits lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Vorliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug in der Höhe von 15 % angemes sen. Im Ergebnis vermindert sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 45‘ 253 .--. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % beläuft sich der Betrag auf Fr. 36‘2 02 .-- .

6.

6.1

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42‘008.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 36’2 02 .-- resultiert im Erwerbsbereich eine Einbusse von Fr. 5‘806 .-- , was einer Einschränkung von 13,82 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 11 %

(0.8 x 13.82) entspricht .

6.2

Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben gemäss dem Haushaltabklä rungsberic ht aus dem Jahr 2007 ab , wonach sich bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bei einem Anteil von 20 % und ei ner Einschränkung von 8 % ein Invaliditätsgrad von 2 %

ergebe . Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2007 nicht mehr als gültig angesehen werden kann, nachdem der Gutachter Dr. A.___ im Haushaltsbereich für leicht- bis mit telgradig körperlich belastende Arbeiten

keinerlei Einschränkung mehr ausma chen konnte ( Urk. 7/75/15) .

Aus diesem Grund ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 0 % auszugehen bzw. das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. 6.3

Gesamthaft resultiert aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invali ditätsgrad von gerundet 1 1 %

(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Die Aufhe bung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean standen. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger VC/GI/MTversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V

368 E. 2 S. 369).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009, vom 26. März 2010, E. 2.2 und 9C_562/2008, vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3). 1.

E. 2 Dag egen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2012 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und es sei ihr weiterhin eine

Viertelsrente auszurichten . Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8).

E. 3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 3.1 . 6

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die ge nannten Abklärungen bei einem IV-Grad von 50 % (Haushaltanteil von 20 % x Einschränkung von 9 % = Teil-IV-Grad 2 % ; Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % x Einschränkung von 60 % = 48 % Teil-IV-Grad) mit Verfügung vom 2 0. April 2000 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/ 24-25) .

E. 3.1.1 Dr. med. B.___ , Facharzt Allgemeine Me dizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 1 1. Mai 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche insbesondere den Rücken belas teten. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie zu 60 % einge schränkt, als Hausfrau zu 20 % . Der Gesundheitsschaden bestehe seit mindes tens März 1998 ( Urk. 7/5/1-3).

E. 3.1.2 Dr. med. C.___ ,

Spezial arzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, stellte am 2 5. April 1998 die Diagnose dringender Verdacht auf seronegative

Spondylar thropathie , bei bilateraler Sacroileitis und Wirbelsäulenbefall , möglicher Arthri tis im Schultergelenk rechts und in den sternocostalen bzw. sternoclaviculären Gelenken, anamnestisch palmoplantarer

Pustulose , DD: SAPHO ( Arthroos teitis

pustulosa ) ( Urk. 7/5/5).

E. 3.1.5 Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Oktober 1999 ist die Versicherte seit 1986 in selbständiger Tätigkeit als Coiffeuse tätig gewesen . Per Ende 1998 habe sie den Betrieb aufgegeben. Der Abklärungs bericht Haushalt selbigen Datums ging davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % im Erwerbsbereic h und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt betrage die Einschränkung 9 % ( Urk. 9/14).

E. 3.2 Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 3. Juni 2002

ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei bei bekanntem SAPHO-Syndrom eine Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich Beschwerden und Entzündungsaktivität gut angesprochen habe. Vorder ha nd könne aber bezüglich weiteren Verlauf s keine abschliessende Beur teilung abgegeben werden, da dieser Therapieansatz sehr neu sei und über das weitere Ansprechen beziehungsweise die Häufigkeit allenfalls weiterer Infusi onsbehandlungen zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig bekannt sei ( Urk. 7/33). Gestützt auf diesen Bericht wurde die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente im Rahmen des im Februar 2002 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens bestätigt ( Urk. 7/36).

E. 3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 15 % . Sie legte dar, es sei als lohnmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh rerin nu r noch leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zumutbar seien, sie zudem auf einen temperierten Raum angewiesen sei und des Weiteren auch die Möglichkeit haben müsse , zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Ebenso sei als lohnsenkender Faktor die bereits lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Vorliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug in der Höhe von 15 % angemes sen. Im Ergebnis vermindert sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 45‘ 253 .--. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % beläuft sich der Betrag auf Fr. 36‘2 02 .-- .

6.

6.1

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42‘008.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 36’2 02 .-- resultiert im Erwerbsbereich eine Einbusse von Fr. 5‘806 .-- , was einer Einschränkung von 13,82 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 11 %

(0.8 x 13.82) entspricht .

6.2

Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben gemäss dem Haushaltabklä rungsberic ht aus dem Jahr 2007 ab , wonach sich bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bei einem Anteil von 20 % und ei ner Einschränkung von 8 % ein Invaliditätsgrad von 2 %

ergebe . Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2007 nicht mehr als gültig angesehen werden kann, nachdem der Gutachter Dr. A.___ im Haushaltsbereich für leicht- bis mit telgradig körperlich belastende Arbeiten

keinerlei Einschränkung mehr ausma chen konnte ( Urk. 7/75/15) .

Aus diesem Grund ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 0 % auszugehen bzw. das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. 6.3

Gesamthaft resultiert aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invali ditätsgrad von gerundet 1 1 %

(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Die Aufhe bung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean standen. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger VC/GI/MTversandt

E. 3.4 Dr. Y.___

berichtete am 2 0. Juli 2006 , d er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sei stabil . Unter der aktuellen Anti-TNF-alpha-Therapie sei es ge samthaft zu einer Reduktion der artikulären und humoralen Entzündungsakti vität gekommen. Trotzdem bestünden intermittierende Entzündungsaktivitäten, welche eine systemische Steroidbehandlung notwendig machen würden. Medi zinisch dürfte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sein. Die Einschränkung en begründeten sich mit den entzündlichen Veränderungen und Aktivitätsexazerbationen ( Urk. 7/46) . Die Beschwerdegeg nerin

nahm in der Folge an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe, errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % und setzte die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 9. August 2007 per 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/66-67). 3. 5

3. 5 .1

I m rheumatologischen Gutachten vom 4. Mai 2011

werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Seronegative

Spondylarthro pathie mit axialem und mit peripherem Gelenksbefall (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke). Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Hypermobilität-Syndrom (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke ) ; Adipositas mit Body-Mass-Index 35.5 kg/m 2 ; Gonarthrosen ; Nikotinkonsum von ca. 25 pack years ( Urk. 7/75/ 7 ) . 3. 5 .2

In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, i n der klinischen Unte rsuchung würden eine Adipositas , ein hypermobiler Gelenkscharakter, leichtgradige

Be wegungseinschränkungen der Brust- und der Lendenwirbelsäule, und darüber hinaus, abgestützt auf objektive Befunde, ein weitgehend normaler Habitus im ponieren .

Ende der 90er-Jahre sei bei der Beschwerdeführerin eine seronegative

Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Gemäss dem Skelettszintigraphie befund vom 2 7. April 1998 habe dannzumal eine beträchtliche entzündliche Aktivität bestanden. Nach Aufnahme der antiphlogistischen Behandlung habe sich die Entzündungsaktivität, sowohl anamnestisch als auch klinisch beurteilt, deutlich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie damals auch Phasen der Beschwerdefreiheit ge kannt hab

e. Nach dem Eintausch des TNF-alpha-Hemmers in Enbrel /® sei im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 die Reduktion der

artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität beschrieben worden. I n den letzten Jahren seien gemäss Angaben der Beschwerde führerin ca. zweimal jährlich grössere Entzündungsschübe aufgetreten, die jeweils den vorüber ge henden Einsatz von Kortison notwendig gemacht hätten. Die mitgebrachten Labor werte

hätten seit März 2008 eine geringgradige humorale Aktivität doku men tiert . Abgesehen von d en Entzündungsschüben beschreibe die Beschwerde führerin zumeist mechanisch abstützbare Beschwerden, die in den letzten Jah ren vorwiegend den Rücken und die Kniegelenke betroffen hätten. Die Knie ge lenke hätten in den Entzündungsschüben Gelenksergüsse aufgewiesen, die in den MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenkes vom 2 7. Dezember 2007 und vom 8. Juli 2010 zur Darstellung gelangt seien. Die Gelenkspunktionen des rechten Kniegelenks vom 6. Mai 2009 und vom 4. Januar 2011 hätten jeweils leichtgradig entzündliche Gelenkspunktate dokumentiert . Konkret heisse das, dass auch unter der derzeit bestehenden analgetisch-antiphlogistischen Medika tion keine vollständige Suppression der entzündlichen Systemaffektion vorliege. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten langsam progrediente Syndes mophyten gezeigt , insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule, sowie postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke . Diese entzündlich bedingten Veränderungen hätten zu einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Brust- und der Lendenwirbelsäule geführt . Eine relevante Bewegungseinschrän kung der Wirbelsäule könne aktuell indes nicht bestätigt werden. Es liege somit eine langsam progredient verlaufende entzündliche Systemaffektion vom Typus der seronegativen

Spondyloarthropathie vor ( Urk. 7/75/7-9) .

Neben der entzündlichen Systemaffektion, die sicherlich axiale und periphere Arthralgien begründen könne, bestehe zudem eine weitere Systemproblematik mit dem Hypermobilitätssyndrom. Sodann werde im rheumatologischen Konsi liumsbericht vom 2 5. April 1998 und im IV-Arztbericht vom 2. Juni 1999 bezüglich der Differentialdiagnose der seronegativen

Spondyloarthropathie ein SAPHO-Syndrom diskutiert. Bezüglich dieser Diagnose respektive Differential diagnose würden sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Was die

palmoplantare

Pustulose betreffe, die Ende der 90er-Jahre bestanden habe, habe sich diese unter der damals eingeleiteten antiphlogistischen Medikation zurück gebildet ( Urk. 7/75/9) .

An den oberen Extremitäten seien, abgesehen von dem hypermobilen Gelenks charakter sowie von leichtgradigen , altersentsprechenden DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung zu objektivieren. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine subakromiale

Sehneneinklemmungsproble matik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerven einklemmungsproblematik . Die Röntgenaufnahmen der Hände (21.01.2009) hätten, entsprechend des klinischen Eindruckes, leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger dokumentiert und keinen Hinweis auf entzündlich bedingte Veränderungen. Die im April 2011 neu erstellten Röntgenaufnahmen hätten gemäss Angaben des Hausarztes keinen krankhaften Befund gezeigt ( Urk. 7/75/9-10) .

Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bestünden phasenweise, wobei obere und untere Rückenschmerzen gegenüber den mittleren Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Phänomenologisch beurteilt bestünden spondylogene Beschwerden. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule allseits frei be weglich gewesen. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule seien allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzlos beschrieben. Ein klinisch-pathologischer Weichteilbefund, wie ein Muskelhypertonus oder eine Myogelose , sei nicht zu objektivieren. Anamnes tisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendeh nungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten im Bereich der Halswirbelsäule zu keinem Zeitpunkt einen pathologischen Befund dokumentiert . Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden langsam progredient verlaufende Syndesmophyten , welche eine leichtgradige Bewegungseinschränkung begründeten. Im Bereich der Lenden wirbelsäule kämen seit dem 2 2. Februar 2005 stationär ausgeprägte postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke und eine leichtgradige

Osteo chon drose von LWK4/5, welche als altersentsprechender Be f und einzustu fen sei, zur Darstellung. Diese Veränderungen begründeten ebenfalls eine leichtgradige Bewegungseinschränkung, die sich auch klinisch feststellen lasse. Eine relevante Arthrose komme radiologisch in keinem axialen Bewegungssegment zur Dar stellung ( Urk. 7/75/10) .

An den unteren Extremitäten seien die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke würden beidseits eine leichtgradige

Genu

valgum -Komponente und ansonsten altersentsprechend normale Befunde aufweisen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei mit einer Flexion/Ex ten sion von je 130-0-5°. Hinweise auf eine Gelenk s instabilität, auf einen Gelenkserguss, auf ein Meniskuszeichen oder eine die Altersnorm über schrei tende retropatelläre Krepitation seien klinisch nicht zu objektivieren. Die ergän zend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke hätten beidseits eine leicht gradige Arthrose des medialen Gelenkskompartimentes ergeben . Dies be züglich sei auf die epidemiologische Datenlage zu verweisen. Bei einer Adipo sitas sei das Risiko für die Entwicklung einer Gonarthrose

respektive für die Progredienz einer bereits etablierten Gonarthrose erhöht. Auch deshalb seien gewichtsreduzierende Massnahmen dringend indiziert. In Bezug auf d ie mitge brachten MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenks sei festzuhalten, dass diese weder im Dezember 2007 noch im Juli 2010 eine relevante S chädigung der Kniebinnenstrukturen gezeigt hätten . Was weiter die Senk- und Spreizfusskom ponente betreffe, würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Die Spreiz fusskomponente komme, entsprechend des klinischen Eindrucks, auch in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Füsse zur Darstellung. Die im April 2011 aktualisierten Röntgenaufnahmen der Füsse hätten indes keine weiteren patho lo gischen Befunde gezeigt ( Urk. 7/75/10-11) .

Allgemein internistisch seien, abgesehen von der Adipositas, keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren ( Urk. 7/75/11) .

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen seien zudem keine Hinweise auf eine metabolische Störung, auf ein radi k uläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente zu objektivieren gewesen. Insge samt seien die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als weitgehend, aber nicht vollumfänglich, auf die ob jektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar ( Urk. 7/75/ 11-12 ) .

Bezugnehmend auf frühere ärztliche Einschätzungen führte Dr . A.___ aus, die im Konsiliumsbericht vom 2 5. April 1998 beschriebenen Befunde könne er unter dessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen. So sei die Halswirbelsäule wieder allseits beweglich frei. Die sternocostalen und sternoklavikulären Gelenke sei en nicht mehr druckdolent . Insofern habe sich seither der Gesundheitszustand ver bessert . I m rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 7. Mai 1998 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Damals sei aufgrund der Ske lettszin tigraphiebefunde eine beträchtliche humorale Aktivität angenommen worden. Diese habe sich unterdessen zurückgebildet. Im Arztbericht vom 2. Juni 1999 seien ebenfalls Befunde beschrieben worden, die inzwischen nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden könnten. So bestehe heute, klinisch und radi o logisch beurteilt, keine Hyperky ph o se mehr. Die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Es bestehe keine Druckdolenz und keine leichte Schwellung im Bereich des Sternums und Sternoklavikulargelenks links mehr. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert, wobei im Anschluss an diesen IV-Arztbericht die analgetisch-antiphlogistische Medi kation wie zuvor beschrieben, intensiviert worden sei. Im IV-Arztbericht vom 1 3. Mai 2003 würden keine Angaben zu den Befunden gemacht. Hingegen sei erwähnt, dass es unter dem TNF-alpha-Hemmer Remicade zu einer deutlichen Supression der Entzündungsaktivität gekommen sei. Auch im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Hingegen werde ebenfalls beschrieben, unter der Behandlung mit dem TNF-alpha Hemmer sei eine Reduktion der artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität eingetreten.

Weil in keinem der IV-Arztberichte, die nach der Mitteilung des Berichts vom 1 7. Januar 2000 datiert seien, Angaben zu den Befunden gemacht worden seien, sei der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu definieren. Es sei anzunehmen, dass die Verbesserung des Gesundheitszu stands bis zum Zeitpunkt der Erstattung des IV-Arztberichts vom 2 8. Juni 2010, jedenfalls spätestens bis

zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eingetreten sei ( Urk. 7/75/12-14 , 16 ) .

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, habe, nachdem wie zuvor beschrieben eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen sei, das Ausmass der Einschränkung abgenommen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bereits seit Juni 2010 bzw. spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begut achtung zu max. 20 – 25 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch – mit vermindertem Arbeitstempo - über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei aus so matisch-rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Jahr 2002 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen . Bezüglich Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu formulieren, zumal derartige Tätigkeiten in idealer Weise mit reduzier tem Tempo über den Tag verteilt ausgeführt werden könnten

( Urk. 7/ 75/15 ).

Abschliessend weist der Gutachter darauf hin, dass von einer Entzündungser krankung betroffene Personen vielfach vollumfänglich einer Arbeit nachgehen würden, dies auch wenn sie mit analgetisch und entzündungshemmend wirken den Medikamenten behandelt würden. Entzündungsschübe hätten nicht zwin gend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 7/75/16 ) . 3. 5 .3

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/98) geltend gemacht hatte, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten neu hinzu gekommene Gonarthriden nicht berücksichtigt bzw. die von Dr. Y.___ im Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszu stands ausser Acht gelassen habe, nahm der Gutachter mit Schreiben vom 1 5. November 2011 dazu Stellung. Dr. A.___ führte aus, die Auffassung der Be schwerdeführerin sei nicht zutreffend. In dem Gutachten w e rde sowohl auf die Beschwerden wie auch auf die klinischen und radiologischen Befunde hinsicht lich der Kniegelenke eingegangen . Die entzündliche Systemaffektion sei in der Beurteilung diskutiert worden. Die passager bestehenden entzündlichen Befunde der Kniegelenke seien summarisch in der Diagnose erwähnt (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke in Bezug auf eine seronegative

Spondyloarthro pathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall). Im Rahmen der entzündlichen Systemaffektion gelte es nicht nur entzündliche Veränderungen an den Kniege lenken, sondern auch an den übrigen peripheren und axialen Gelenken zu be rücksichtigen. Diesen Aspekten sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Der IV-Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 sei im Gutachten ebenfalls diskutiert worden ( Urk. 7/100). 4.

4.1

Es stellt sich die Frage, inwieweit vorliegend auf das rheumatologische Gutach ten abgestellt werden kann und ob damit eine Verbesserung des Gesundheits zustands ausgewiesen ist.

Dr. A.___ gelangte

zum Ergebnis, ein Vergleich der Befunde, wie sie in den Berichten vom 2 5. April 1998, vom 7. Mai 1998, vom 2. Juni 1999 und vom 1 4. Dezember 1999 erwähnt worden seien, mit den heute zu erhebenden Befunden ergebe eine Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3. 5 .2) . 4.2

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung , eine Verbesserung des Gesundheits zustands seit der letzten Revision sei nicht ausgewiesen. Sie lässt vortragen,

dass ihre Erkrankung in schubförmigen Entzündungsaktivit ät en verlaufe . Diese würden insbesondere dann auftreten, wenn sie an ihre körperlichen Grenzen gehe. Ferner sei dem Arztbericht vom 1 2. November 2011 zu entnehmen, dass sie zuletzt wieder vermehrt unter Beschwerden im Sternumsbereich gelitten habe. Im Übrigen habe auch Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung eine Bewe gungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt.

Der Auf fassung der Beschwerdeführerin k ann nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie sie von Dr. Y.___ in des sen Berichten vom 2 8. Juni 2010 ( Urk. 7/73) bzw. vom 1 2. November 2011 ( Urk. 7/101) beschrieben worden ist, erscheint nicht schlüssig. Dr. A.___ setzte sich in seinem Gutachten mit der Krankheit der Beschwerdeführerin sorgfältig auseinander. Die Entzündungsschübe, die bei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aufgetreten seien, werden in dem Gutachten mehrfach er wähnt (vgl. Urk. 7/75/8), die gutachterliche Beurteilung ist mit anderen Worten in Kenntnis derselben erfolgt. Explizit wird gar darauf hingewiesen, dass Ent zündungsschübe nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/75/16). Sodann ist eine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule in dem Gutachten zwar in der Tat erwähnt, indes wird sie als nicht relevant eingestuft ( Urk. 7/75/9). Was die Beschwerden im Sternumsbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der letzten Revision gemäss dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Juli 2007 nebst Schmerzen im Lendenbereich gerade solche Beschwerden im Sternumsbereich (Brustbereich) im Vordergrund standen. Gemäss dem neusten Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. November 2011 spielen derartige Beschwerden offenbar nach wie vor eine Rolle ( Urk. 7/101) . Nachdem der Gutachter im Sternums bereich und im Bereich des Sternoklavikulargelenks links zwischenzeitlich indes keine rlei Schwellung bzw. keine rlei

Druckdolenz mehr objektivieren konnte, ist hier

von einer Verbesserung

auszugehen. 4. 3

In zeitlicher Hinsicht ist wie erwähnt zu beachten , dass Dr. A.___ den genauen Zeitpunkt der Verbesserung nicht genau bestimmen konnte.

Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass sich seit der letzten Revision eine weitere Verbes serung ergeben hat .

Diesbezüglich sei nochmals auf die Ausführungen von Dr. A.___ hingewiesen, wonach sich die in den Jahren 1998/99 beschriebene n Befunde (Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, Hyperkyphose, Druckdolenz an Sternum und Sternoklavikulargelenk ) unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen liessen. Der im Rahmen des letzten Revisionsverfah rens eingeholte Verlaufsbericht von Dr. Y.___ hatte nichts von solchen Ver besserungen erwähnt. Wesentlich erscheint sodann ebenfalls , dass seit der letz ten Revision auch eine erhebliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist .

W ährend Dr. Y.___

am 2 0. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % schätzte ,

ging

Dr . A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von

nur noch 20 – 25 % in der angestammten Tätigkeit aus. 4. 4

Gesamthaft ist festzustellen, dass das Gutachten umfassend, schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Es darf gestützt auf die Gutachte rergebnisse davon ausgegangen werden , dass zwischen der letzten und der aktuellen Revision eine (weitere) massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin eingetreten ist. Im Erwerbsbereich ist damit von einer 20 – 25%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ist hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

Bei der vorliegenden Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos un richtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheits zustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 5.

Nach der medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit richtet sich nachstehend die Bemessung des Invaliditäts grads . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab, sondern zog die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heran. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist jedoch nicht erstellt, dass der ab 1996 bei der Beschwerdeführ erin eingetretene Gewinnrückgang auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Es ist vorliegend deshalb kein Grund ersichtlich, von den tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/2) waren der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Aufgabe ihres Geschäfts folgende Einkünfte zugeflossen: Fr. 38‘800.-- (1994); Fr. 38‘800.-- (1995); Fr. 47‘600.-- (1996); Fr. 47‘600.-- (1997); Fr. 28‘330.-- (1998; nur Monate Januar – Oktober; entspricht auf zwölf Monate hochgerechnet Fr. 33‘996.--). Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen erscheint es sach gerecht, zur Bestimmung d e s Validen einkommens auf einen Durch schnitts wert abzustellen. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (1994 - 1998) dürfte ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Auf diese Weise errechnet sich ein Einkommen von Fr. 41‘359. --. Zu berücksichtigen ist sodann die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 201 1 ( Index Frauen 1994: 2051; Index Frauen 2011:

2604; ent spricht einer Steigerung von 27 % ; vgl. die auf der Website des Bun desamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohn entwicklungs daten ) . Diesbezüglich ergibt sich ein Betrag von Fr. 52‘510.-- . Bei eine r Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % resultiert so ein V aliden einkommen von Fr. 42‘008.--. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3.2

Vorliegend ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw . sie ihr noch vorhandenes Restarbeitsfähigkeitspotential nicht ausschöpft. Aufgrund dessen ist das Invalideneinkommen anhand der Ta bellenlöhne der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau 4. Im Jahr 2010 lag der Zentralwert der weiblichen Arbeitskräfte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4‘2 25 .--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend , ob eine anspruchsbeinflussende Änderung des Inv aliditätsgrades eingetreten ist .

Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutach ten von Dr. A.___ dafür, es sei seit der letzten Rentenrevision zu einer w e i te ren wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen, da in der an gestammten Tätigkeit als Coiffeuse nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20

25 % bestehe ( Urk. 7/88-89). Demgegenüber wird von der Beschwerdefüh rerin vorgebracht, Dr. A.___ vermöge nicht darzutun, inwiefern sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ab August 2007 gebessert haben soll. Zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes sei die Rentenaufhebung nicht zulässig ( Urk. 1). 3.

E. 010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies einen Betrag von Fr. 52‘7 28 .--.

Wiederum zu berücksichtigen ist die Nominal lohnentwicklung im Jahr 2011 (Index Frauen 2010: 2579; Index Frauen 2011: 2604) , so das s im Ergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘ 239 . -- resultiert . 5.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, gelernte Coiffeuse , seit 1986 selbstän dig erwerbstätig, meldete sich im März 1999 zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an ( Urk.  7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  7/2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk.  7/5 -6 , Urk.  7/17) . Ebenso führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende und eine Abklärung im Haushalt durch ( Bericht vom 2
  2. Oktober 1999; Urk.  7/14) . Mit Verfügung vom 2
  3. April 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % mit Wirkung ab
  4. März 1999 eine halbe Rente zu ( Urk.  7/24 -25 ). Im Februar 2002 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr.  med. Y.___ , Oberarzt an der Z.___ ( Urk.  7/34) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2
  5. Juli 2002 mit , es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente ( Urk.  7/36). Ein weiteres im Februar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren endete ebenfalls mit einem unver änderten Rentenanspruch ( Mitteilung vom 1
  6. Mai 2003, Urk.  7/42). Im Mai 2006 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet ( Urk.  7/43) . Die IV-Stelle holte einen Arztbericht von Dr.  Y.___ ein ( Urk.  7/46) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk.  7/54). Mit Vorbescheid vom 2
  7. April 2007 stellte sie der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk.  7/57). Die Versicherte erhob am 1
  8. Mai 2007 Einwand ( Urk.  7/60). Am 9 . August 2007 verfügte die IV-Stelle , die bisherige halbe Rente werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt ( Urk.  7/66-67) . 1.2      Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Die Versi cher te teilte der IV-Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 3
  9. Mai 2010 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit etwa zwei Jah ren. Die Änderung bestehe darin, dass die Wirkung des Medikaments Humira nachlasse. Es sei zu wiederholten Kniegelenksergüssen gekommen ( Urk.  7/70/1-3). Nachdem die IV-Stelle zunächst einen Verlaufsbericht von Dr.  Y.___ einge holt hatte, ordnete sie eine medizinische Abklärung an und gab bei Dr.  med. A.___ , FMH Inner e Medizin und Rheumaerkrankungen , ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am
  10. Mai 2011 erstattete ( Urk.  7/75 ). Am
  11. Juli 2011 fand ein Standortgespräch zwischen der IV-Stelle und der Versicherten statt, im Rahmen dessen die Versicherte erklärte, sie verzichte momentan auf berufliche Mass nahmen ( Urk.  7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 2
  12. Februar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende März 2012 ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk.  2 [=   7/107 ] ).
  13. Dag egen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2
  14. März 2012 ( Urk.  1) Be schwer de erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten . Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom
  15. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
  16. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk.  8).
  17. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2      Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.  17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art.  17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V   368 E. 2 S. 369).      Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009, vom 26. März 2010, E. 2.2 und 9C_562/2008, vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3).
  19. 3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versi cherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art.  28 Abs.  1 IVG).
  20. 5      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.  16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.  28a Abs.  2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art.  28a Abs.  3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).      Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
  21. 6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  22. 7      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  23. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  24. Streitig und zu prüfen ist vorliegend , ob eine anspruchsbeinflussende Änderung des Inv aliditätsgrades eingetreten ist . Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutach ten von Dr.  A.___ dafür, es sei seit der letzten Rentenrevision zu einer w e i te ren wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen, da in der an gestammten Tätigkeit als Coiffeuse nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20   –   25  % bestehe ( Urk.  7/88-89). Demgegenüber wird von der Beschwerdefüh rerin vorgebracht, Dr.  A.___ vermöge nicht darzutun, inwiefern sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ab August 2007 gebessert haben soll. Zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes sei die Rentenaufhebung nicht zulässig ( Urk.  1).
  25. 3.1      Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2
  26. März 2000 beruhte auf folgenden ärztlichen Beurteilungen: 3.1.1      Dr.  med. B.___ , Facharzt Allgemeine Me dizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 1
  27. Mai 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche insbesondere den Rücken belas teten. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie zu 60  % einge schränkt, als Hausfrau zu 20  % . Der Gesundheitsschaden bestehe seit mindes tens März 1998 ( Urk.  7/5/1-3). 3.1.2      Dr.  med. C.___ , Spezial arzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, stellte am 2
  28. April 1998 die Diagnose dringender Verdacht auf seronegative Spondylar thropathie , bei bilateraler Sacroileitis und Wirbelsäulenbefall , möglicher Arthri tis im Schultergelenk rechts und in den sternocostalen bzw. sternoclaviculären Gelenken, anamnestisch palmoplantarer Pustulose , DD: SAPHO ( Arthroos teitis pustulosa ) ( Urk.  7/5/5). 3.1. 3      In seinem Arztbericht vom
  29. Juni 1999 hielt Dr.  C.___ fest, aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden entzündlich- rheumatische n Erkrankung kom me eine schwere Arbeit für sie nicht in Frage. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 80  % , wobei die Beschwerdeführerin praktisch alle Arbeiten selber aus übe, aber hierzu deutlich mehr Zeit benötige (theoretisch aber sei von einer 20%igen Einschränkung auszugehen). Al s Erwerbstätige sei sie zwischen Juni 1998 und Februar 1999 zu 50  % eingeschränkt gewesen, seit dem
  30. März 1999 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60  % ( Urk.  7/6/4). 3.1. 4      Am 1
  31. Dezember 1999 berichtete Dr.  C.___ , die Beschwerdeführerin leide an einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung, die ähnlich wie der Morbus Bech te rew sei, zusätzlich aber noch Hautveränderungen an Händen und Füssen zur Folge habe. In diesem Sinne gebe es keine eigentliche behinderungsange passte Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne als Coiffeuse 3 – 4 Stun den pro Tag arbeiten. Ein ähnlicher Umfang wäre auch in einer anderen be hinde rungs an gepassten Tätigkeit vorstellbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis Ende Dezem ber 1999 noch 60  % , für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit noch unbestimmt ( Urk.  7/17/4). 3.1.5      Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2
  32. Oktober 1999 ist die Versicherte seit 1986 in selbständiger Tätigkeit als Coiffeuse tätig gewesen . Per Ende 1998 habe sie den Betrieb aufgegeben. Der Abklärungs bericht Haushalt selbigen Datums ging davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80  % im Erwerbsbereic h und zu 20  % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt betrage die Einschränkung 9  % ( Urk.  9/14). 3.1 . 6      Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die ge nannten Abklärungen bei einem IV-Grad von 50  % (Haushaltanteil von 20  % x Einschränkung von 9  % = Teil-IV-Grad 2  % ; Anteil Erwerbstätigkeit von 80  % x Einschränkung von 60  % = 48  % Teil-IV-Grad) mit Verfügung vom 2
  33. April 2000 eine halbe Rente zu ( Urk.  7/ 24-25) . 3.2      Dem Verlaufsbericht von Dr.  Y.___ vom
  34. Juni 2002 ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei bei bekanntem SAPHO-Syndrom eine Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich Beschwerden und Entzündungsaktivität gut angesprochen habe. Vorder ha nd könne aber bezüglich weiteren Verlauf s keine abschliessende Beur teilung abgegeben werden, da dieser Therapieansatz sehr neu sei und über das weitere Ansprechen beziehungsweise die Häufigkeit allenfalls weiterer Infusi onsbehandlungen zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig bekannt sei ( Urk.  7/33). Gestützt auf diesen Bericht wurde die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente im Rahmen des im Februar 2002 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens bestätigt ( Urk.  7/36). 3.3      Dem Verlaufsbericht von Dr.  Y.___ vom 1
  35. Mai 2003 ist zu entnehmen, anfänglich sei es unter der neuen Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker ( Remi cade ) zu einer deutlichen Suppression der Entzündungsparameter im Labor und zu einer Beschwerdereduktion/-freiheit gekommen. Im Verlauf habe sich die Wirksamkeit von Remicade indes verkürzt und zwischenzeitlich sei eine hoch dosierte Einnahme von Prednison sowie nichtsteroidalen Antirheumatika not wendig geworden . Auch heute halte die Wirkung von Remicade nur noch wenige Wochen an, so dass die weitere Therapie mit diesem Medikament vorerst beendet werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich angesichts der nun mehr nicht mehr erfolgreichen Therapiemassnahmen keine Änderung ergeben ( Urk.  7/40). Gestützt auf diesen Bericht des behandelnden Facharztes wurde der Beschwerdeführerin am 1
  36. Mai 2003 mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente ( Urk.  7/42). 3.4      Dr.  Y.___ berichtete am 2
  37. Juli 2006 , d er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sei stabil . Unter der aktuellen Anti-TNF-alpha-Therapie sei es ge samthaft zu einer Reduktion der artikulären und humoralen Entzündungsakti vität gekommen. Trotzdem bestünden intermittierende Entzündungsaktivitäten, welche eine systemische Steroidbehandlung notwendig machen würden. Medi zinisch dürfte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50  % zumutbar sein. Die Einschränkung en begründeten sich mit den entzündlichen Veränderungen und Aktivitätsexazerbationen ( Urk.  7/46) . Die Beschwerdegeg nerin nahm in der Folge an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe, errechnete einen Invaliditätsgrad von 46  % und setzte die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom
  38. August 2007 per
  39. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herab ( Urk.  7/66-67).
  40. 5
  41. 5 .1      I m rheumatologischen Gutachten vom
  42. Mai 2011 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Seronegative Spondylarthro pathie mit axialem und mit peripherem Gelenksbefall (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke). Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Hypermobilität-Syndrom (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke ) ; Adipositas mit Body-Mass-Index 35.5 kg/m 2 ; Gonarthrosen ; Nikotinkonsum von ca. 25 pack years ( Urk.  7/75/ 7 ) .
  43. 5 .2      In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, i n der klinischen Unte rsuchung würden eine Adipositas , ein hypermobiler Gelenkscharakter, leichtgradige Be wegungseinschränkungen der Brust- und der Lendenwirbelsäule, und darüber hinaus, abgestützt auf objektive Befunde, ein weitgehend normaler Habitus im ponieren . Ende der 90er-Jahre sei bei der Beschwerdeführerin eine seronegative Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Gemäss dem Skelettszintigraphie befund vom 2
  44. April 1998 habe dannzumal eine beträchtliche entzündliche Aktivität bestanden. Nach Aufnahme der antiphlogistischen Behandlung habe sich die Entzündungsaktivität, sowohl anamnestisch als auch klinisch beurteilt, deutlich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie damals auch Phasen der Beschwerdefreiheit ge kannt hab e. Nach dem Eintausch des TNF-alpha-Hemmers in Enbrel /® sei im Arztbericht vom 2
  45. Juli 2006 die Reduktion der artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität beschrieben worden. I n den letzten Jahren seien gemäss Angaben der Beschwerde führerin ca. zweimal jährlich grössere Entzündungsschübe aufgetreten, die jeweils den vorüber ge henden Einsatz von Kortison notwendig gemacht hätten. Die mitgebrachten Labor werte hätten seit März 2008 eine geringgradige humorale Aktivität doku men tiert . Abgesehen von d en Entzündungsschüben beschreibe die Beschwerde führerin zumeist mechanisch abstützbare Beschwerden, die in den letzten Jah ren vorwiegend den Rücken und die Kniegelenke betroffen hätten. Die Knie ge lenke hätten in den Entzündungsschüben Gelenksergüsse aufgewiesen, die in den MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenkes vom 2
  46. Dezember 2007 und vom
  47. Juli 2010 zur Darstellung gelangt seien. Die Gelenkspunktionen des rechten Kniegelenks vom
  48. Mai 2009 und vom
  49. Januar 2011 hätten jeweils leichtgradig entzündliche Gelenkspunktate dokumentiert . Konkret heisse das, dass auch unter der derzeit bestehenden analgetisch-antiphlogistischen Medika tion keine vollständige Suppression der entzündlichen Systemaffektion vorliege. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten langsam progrediente Syndes mophyten gezeigt , insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule, sowie postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke . Diese entzündlich bedingten Veränderungen hätten zu einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Brust- und der Lendenwirbelsäule geführt . Eine relevante Bewegungseinschrän kung der Wirbelsäule könne aktuell indes nicht bestätigt werden. Es liege somit eine langsam progredient verlaufende entzündliche Systemaffektion vom Typus der seronegativen Spondyloarthropathie vor ( Urk.  7/75/7-9) .      Neben der entzündlichen Systemaffektion, die sicherlich axiale und periphere Arthralgien begründen könne, bestehe zudem eine weitere Systemproblematik mit dem Hypermobilitätssyndrom. Sodann werde im rheumatologischen Konsi liumsbericht vom 2
  50. April 1998 und im IV-Arztbericht vom
  51. Juni 1999 bezüglich der Differentialdiagnose der seronegativen Spondyloarthropathie ein SAPHO-Syndrom diskutiert. Bezüglich dieser Diagnose respektive Differential diagnose würden sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Was die palmoplantare Pustulose betreffe, die Ende der 90er-Jahre bestanden habe, habe sich diese unter der damals eingeleiteten antiphlogistischen Medikation zurück gebildet ( Urk.  7/75/9) .      An den oberen Extremitäten seien, abgesehen von dem hypermobilen Gelenks charakter sowie von leichtgradigen , altersentsprechenden DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung zu objektivieren. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine subakromiale Sehneneinklemmungsproble matik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerven einklemmungsproblematik . Die Röntgenaufnahmen der Hände (21.01.2009) hätten, entsprechend des klinischen Eindruckes, leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger dokumentiert und keinen Hinweis auf entzündlich bedingte Veränderungen. Die im April 2011 neu erstellten Röntgenaufnahmen hätten gemäss Angaben des Hausarztes keinen krankhaften Befund gezeigt ( Urk.  7/75/9-10) .      Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bestünden phasenweise, wobei obere und untere Rückenschmerzen gegenüber den mittleren Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Phänomenologisch beurteilt bestünden spondylogene Beschwerden. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule allseits frei be weglich gewesen. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule seien allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzlos beschrieben. Ein klinisch-pathologischer Weichteilbefund, wie ein Muskelhypertonus oder eine Myogelose , sei nicht zu objektivieren. Anamnes tisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendeh nungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten im Bereich der Halswirbelsäule zu keinem Zeitpunkt einen pathologischen Befund dokumentiert . Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden langsam progredient verlaufende Syndesmophyten , welche eine leichtgradige Bewegungseinschränkung begründeten. Im Bereich der Lenden wirbelsäule kämen seit dem 2
  52. Februar 2005 stationär ausgeprägte postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke und eine leichtgradige Osteo chon drose von LWK4/5, welche als altersentsprechender Be f und einzustu fen sei, zur Darstellung. Diese Veränderungen begründeten ebenfalls eine leichtgradige Bewegungseinschränkung, die sich auch klinisch feststellen lasse. Eine relevante Arthrose komme radiologisch in keinem axialen Bewegungssegment zur Dar stellung ( Urk.  7/75/10) .      An den unteren Extremitäten seien die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke würden beidseits eine leichtgradige Genu valgum -Komponente und ansonsten altersentsprechend normale Befunde aufweisen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei mit einer Flexion/Ex ten sion von je 130-0-5°. Hinweise auf eine Gelenk s instabilität, auf einen Gelenkserguss, auf ein Meniskuszeichen oder eine die Altersnorm über schrei tende retropatelläre Krepitation seien klinisch nicht zu objektivieren. Die ergän zend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke hätten beidseits eine leicht gradige Arthrose des medialen Gelenkskompartimentes ergeben . Dies be züglich sei auf die epidemiologische Datenlage zu verweisen. Bei einer Adipo sitas sei das Risiko für die Entwicklung einer Gonarthrose respektive für die Progredienz einer bereits etablierten Gonarthrose erhöht. Auch deshalb seien gewichtsreduzierende Massnahmen dringend indiziert. In Bezug auf d ie mitge brachten MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenks sei festzuhalten, dass diese weder im Dezember 2007 noch im Juli 2010 eine relevante S chädigung der Kniebinnenstrukturen gezeigt hätten . Was weiter die Senk- und Spreizfusskom ponente betreffe, würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Die Spreiz fusskomponente komme, entsprechend des klinischen Eindrucks, auch in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Füsse zur Darstellung. Die im April 2011 aktualisierten Röntgenaufnahmen der Füsse hätten indes keine weiteren patho lo gischen Befunde gezeigt ( Urk.  7/75/10-11) .      Allgemein internistisch seien, abgesehen von der Adipositas, keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren ( Urk.  7/75/11) .      In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen seien zudem keine Hinweise auf eine metabolische Störung, auf ein radi k uläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente zu objektivieren gewesen. Insge samt seien die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als weitgehend, aber nicht vollumfänglich, auf die ob jektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar ( Urk.  7/75/ 11-12 ) .      Bezugnehmend auf frühere ärztliche Einschätzungen führte Dr .  A.___ aus, die im Konsiliumsbericht vom 2
  53. April 1998 beschriebenen Befunde könne er unter dessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen. So sei die Halswirbelsäule wieder allseits beweglich frei. Die sternocostalen und sternoklavikulären Gelenke sei en nicht mehr druckdolent . Insofern habe sich seither der Gesundheitszustand ver bessert . I m rheumatologischen Konsiliumsbericht vom
  54. Mai 1998 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Damals sei aufgrund der Ske lettszin tigraphiebefunde eine beträchtliche humorale Aktivität angenommen worden. Diese habe sich unterdessen zurückgebildet. Im Arztbericht vom
  55. Juni 1999 seien ebenfalls Befunde beschrieben worden, die inzwischen nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden könnten. So bestehe heute, klinisch und radi o logisch beurteilt, keine Hyperky ph o se mehr. Die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Es bestehe keine Druckdolenz und keine leichte Schwellung im Bereich des Sternums und Sternoklavikulargelenks links mehr. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert, wobei im Anschluss an diesen IV-Arztbericht die analgetisch-antiphlogistische Medi kation wie zuvor beschrieben, intensiviert worden sei. Im IV-Arztbericht vom 1
  56. Mai 2003 würden keine Angaben zu den Befunden gemacht. Hingegen sei erwähnt, dass es unter dem TNF-alpha-Hemmer Remicade zu einer deutlichen Supression der Entzündungsaktivität gekommen sei. Auch im Arztbericht vom 2
  57. Juli 2006 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Hingegen werde ebenfalls beschrieben, unter der Behandlung mit dem TNF-alpha Hemmer sei eine Reduktion der artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität eingetreten. Weil in keinem der IV-Arztberichte, die nach der Mitteilung des Berichts vom 1
  58. Januar 2000 datiert seien, Angaben zu den Befunden gemacht worden seien, sei der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu definieren. Es sei anzunehmen, dass die Verbesserung des Gesundheitszu stands bis zum Zeitpunkt der Erstattung des IV-Arztberichts vom 2
  59. Juni 2010, jedenfalls spätestens bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eingetreten sei ( Urk.  7/75/12-14 , 16 ) .      Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, habe, nachdem wie zuvor beschrieben eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen sei, das Ausmass der Einschränkung abgenommen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bereits seit Juni 2010 bzw. spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begut achtung zu max. 20 – 25  % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch – mit vermindertem Arbeitstempo - über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei aus so matisch-rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Jahr 2002 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen . Bezüglich Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu formulieren, zumal derartige Tätigkeiten in idealer Weise mit reduzier tem Tempo über den Tag verteilt ausgeführt werden könnten ( Urk.  7/ 75/15 ).      Abschliessend weist der Gutachter darauf hin, dass von einer Entzündungser krankung betroffene Personen vielfach vollumfänglich einer Arbeit nachgehen würden, dies auch wenn sie mit analgetisch und entzündungshemmend wirken den Medikamenten behandelt würden. Entzündungsschübe hätten nicht zwin gend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk.  7/75/16 ) .
  60. 5 .3      Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 2
  61. Oktober 2011 ( Urk.  7/98) geltend gemacht hatte, dass Dr.  A.___ in seinem Gutachten neu hinzu gekommene Gonarthriden nicht berücksichtigt bzw. die von Dr.  Y.___ im Arztbericht vom 2
  62. Juni 2010 dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszu stands ausser Acht gelassen habe, nahm der Gutachter mit Schreiben vom 1
  63. November 2011 dazu Stellung. Dr.  A.___ führte aus, die Auffassung der Be schwerdeführerin sei nicht zutreffend. In dem Gutachten w e rde sowohl auf die Beschwerden wie auch auf die klinischen und radiologischen Befunde hinsicht lich der Kniegelenke eingegangen . Die entzündliche Systemaffektion sei in der Beurteilung diskutiert worden. Die passager bestehenden entzündlichen Befunde der Kniegelenke seien summarisch in der Diagnose erwähnt (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke in Bezug auf eine seronegative Spondyloarthro pathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall). Im Rahmen der entzündlichen Systemaffektion gelte es nicht nur entzündliche Veränderungen an den Kniege lenken, sondern auch an den übrigen peripheren und axialen Gelenken zu be rücksichtigen. Diesen Aspekten sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Der IV-Arztbericht vom 2
  64. Juni 2010 sei im Gutachten ebenfalls diskutiert worden ( Urk.  7/100).
  65. 4.1      Es stellt sich die Frage, inwieweit vorliegend auf das rheumatologische Gutach ten abgestellt werden kann und ob damit eine Verbesserung des Gesundheits zustands ausgewiesen ist. Dr.  A.___ gelangte zum Ergebnis, ein Vergleich der Befunde, wie sie in den Berichten vom 2
  66. April 1998, vom
  67. Mai 1998, vom
  68. Juni 1999 und vom 1
  69. Dezember 1999 erwähnt worden seien, mit den heute zu erhebenden Befunden ergebe eine Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3. 5 .2) . 4.2      Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung , eine Verbesserung des Gesundheits zustands seit der letzten Revision sei nicht ausgewiesen. Sie lässt vortragen, dass ihre Erkrankung in schubförmigen Entzündungsaktivit ät en verlaufe . Diese würden insbesondere dann auftreten, wenn sie an ihre körperlichen Grenzen gehe. Ferner sei dem Arztbericht vom 1
  70. November 2011 zu entnehmen, dass sie zuletzt wieder vermehrt unter Beschwerden im Sternumsbereich gelitten habe. Im Übrigen habe auch Dr.  A.___ im Rahmen der Begutachtung eine Bewe gungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt.      Der Auf fassung der Beschwerdeführerin k ann nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie sie von Dr.  Y.___ in des sen Berichten vom 2
  71. Juni 2010 ( Urk.  7/73) bzw. vom 1
  72. November 2011 ( Urk.  7/101) beschrieben worden ist, erscheint nicht schlüssig. Dr.  A.___ setzte sich in seinem Gutachten mit der Krankheit der Beschwerdeführerin sorgfältig auseinander. Die Entzündungsschübe, die bei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aufgetreten seien, werden in dem Gutachten mehrfach er wähnt (vgl. Urk.  7/75/8), die gutachterliche Beurteilung ist mit anderen Worten in Kenntnis derselben erfolgt. Explizit wird gar darauf hingewiesen, dass Ent zündungsschübe nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk.  7/75/16). Sodann ist eine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule in dem Gutachten zwar in der Tat erwähnt, indes wird sie als nicht relevant eingestuft ( Urk.  7/75/9). Was die Beschwerden im Sternumsbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der letzten Revision gemäss dem Arztbericht von Dr.  Y.___ vom 2
  73. Juli 2007 nebst Schmerzen im Lendenbereich gerade solche Beschwerden im Sternumsbereich (Brustbereich) im Vordergrund standen. Gemäss dem neusten Bericht von Dr.  Y.___ vom 1
  74. November 2011 spielen derartige Beschwerden offenbar nach wie vor eine Rolle ( Urk.  7/101) . Nachdem der Gutachter im Sternums bereich und im Bereich des Sternoklavikulargelenks links zwischenzeitlich indes keine rlei Schwellung bzw. keine rlei Druckdolenz mehr objektivieren konnte, ist hier von einer Verbesserung auszugehen.
  75. 3      In zeitlicher Hinsicht ist wie erwähnt zu beachten , dass Dr.  A.___ den genauen Zeitpunkt der Verbesserung nicht genau bestimmen konnte. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass sich seit der letzten Revision eine weitere Verbes serung ergeben hat . Diesbezüglich sei nochmals auf die Ausführungen von Dr.  A.___ hingewiesen, wonach sich die in den Jahren 1998/99 beschriebene n Befunde (Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, Hyperkyphose, Druckdolenz an Sternum und Sternoklavikulargelenk ) unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen liessen. Der im Rahmen des letzten Revisionsverfah rens eingeholte Verlaufsbericht von Dr.  Y.___ hatte nichts von solchen Ver besserungen erwähnt. Wesentlich erscheint sodann ebenfalls , dass seit der letz ten Revision auch eine erhebliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist . W ährend Dr.  Y.___ am 2
  76. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit auf 50  % schätzte , ging Dr .  A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von nur noch 20 – 25  % in der angestammten Tätigkeit aus.
  77. 4      Gesamthaft ist festzustellen, dass das Gutachten umfassend, schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Es darf gestützt auf die Gutachte rergebnisse davon ausgegangen werden , dass zwischen der letzten und der aktuellen Revision eine (weitere) massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin eingetreten ist. Im Erwerbsbereich ist damit von einer 20 – 25%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ist hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Bei der vorliegenden Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos un richtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheits zustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen.
  78. Nach der medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit richtet sich nachstehend die Bemessung des Invaliditäts grads . 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2      5.2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2. 2      Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab, sondern zog die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heran. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist jedoch nicht erstellt, dass der ab 1996 bei der Beschwerdeführ erin eingetretene Gewinnrückgang auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Es ist vorliegend deshalb kein Grund ersichtlich, von den tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen. Gemäss IK-Auszug ( Urk.  7/2) waren der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Aufgabe ihres Geschäfts folgende Einkünfte zugeflossen: Fr.  38‘800.-- (1994); Fr.  38‘800.-- (1995); Fr.  47‘600.-- (1996); Fr.  47‘600.-- (1997); Fr.  28‘330.-- (1998; nur Monate Januar – Oktober; entspricht auf zwölf Monate hochgerechnet Fr.  33‘996.--). Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen erscheint es sach gerecht, zur Bestimmung d e s Validen einkommens auf einen Durch schnitts wert abzustellen. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (1994 - 1998) dürfte ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Auf diese Weise errechnet sich ein Einkommen von Fr.  41‘359. --. Zu berücksichtigen ist sodann die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 201 1 ( Index Frauen 1994: 2051; Index Frauen 2011: 2604; ent spricht einer Steigerung von 27  % ; vgl. die auf der Website des Bun desamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohn entwicklungs daten ) . Diesbezüglich ergibt sich ein Betrag von Fr.  52‘510.-- . Bei eine r Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Pensums von 80  % resultiert so ein V aliden einkommen von Fr.  42‘008.--. 5.3      5.3.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3.2      Vorliegend ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw . sie ihr noch vorhandenes Restarbeitsfähigkeitspotential nicht ausschöpft. Aufgrund dessen ist das Invalideneinkommen anhand der Ta bellenlöhne der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau
  79. Im Jahr 2010 lag der Zentralwert der weiblichen Arbeitskräfte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr.  4‘2 25 .--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2 010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies einen Betrag von Fr.  52‘7 28 .--. Wiederum zu berücksichtigen ist die Nominal lohnentwicklung im Jahr 2011 (Index Frauen 2010: 2579; Index Frauen 2011: 2604) , so das s im Ergebnis ein Invalideneinkommen von Fr.  53‘ 239 . -- resultiert .
  80. 3.3      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).      Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 15  % . Sie legte dar, es sei als lohnmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh rerin nu r noch leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zumutbar seien, sie zudem auf einen temperierten Raum angewiesen sei und des Weiteren auch die Möglichkeit haben müsse , zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Ebenso sei als lohnsenkender Faktor die bereits lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Vorliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug in der Höhe von 15  % angemes sen. Im Ergebnis vermindert sich das Invalideneinkommen auf Fr.  45‘ 253 .--. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 80  % beläuft sich der Betrag auf Fr.  36‘2 02 .-- .
  81. 6.1      Bei einem Valideneinkommen von Fr.  42‘008.-- und einem Invalidenein kommen von Fr.  36’2 02 .-- resultiert im Erwerbsbereich eine Einbusse von Fr.  5‘806 .-- , was einer Einschränkung von 13,82  % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 11  % (0.8 x 13.82) entspricht . 6.2      Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben gemäss dem Haushaltabklä rungsberic ht aus dem Jahr 2007 ab , wonach sich bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bei einem Anteil von 20  % und ei ner Einschränkung von 8  % ein Invaliditätsgrad von 2  % ergebe . Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2007 nicht mehr als gültig angesehen werden kann, nachdem der Gutachter Dr.  A.___ im Haushaltsbereich für leicht- bis mit telgradig körperlich belastende Arbeiten keinerlei Einschränkung mehr ausma chen konnte ( Urk.  7/75/15) . Aus diesem Grund ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 0  % auszugehen bzw. das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. 6.3      Gesamthaft resultiert aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invali ditätsgrad von gerundet 1 1  % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Die Aufhe bung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean standen.
  82. 7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 7.2      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  83. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  84. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger VC/GI/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00339 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

29. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, gelernte Coiffeuse , seit 1986 selbstän dig erwerbstätig, meldete sich im März 1999 zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an ( Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei

( Urk. 7/5 -6 ,

Urk. 7/17) . Ebenso führte sie

eine Abklärung für Selbständigerwerbende und eine Abklärung im Haushalt durch ( Bericht vom 2 0. Oktober 1999; Urk. 7/14) . Mit Verfügung vom 2 0. April 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/24 -25 ). Im Februar 2002 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. Y.___ , Oberarzt an der Z.___ ( Urk. 7/34) ,

teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 4. Juli 2002 mit , es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente ( Urk. 7/36). Ein weiteres im Februar 2003 eingeleitetes Revisionsverfahren endete ebenfalls mit einem unver änderten Rentenanspruch ( Mitteilung vom 1 9. Mai 2003, Urk. 7/42). Im Mai 2006 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 7/43) . Die IV-Stelle holte einen Arztbericht von

Dr. Y.___ ein ( Urk. 7/46) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2007 stellte sie der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht ( Urk. 7/57). Die Versicherte erhob am 1 8. Mai 2007 Einwand ( Urk. 7/60). Am 9 .

August 2007 verfügte die IV-Stelle , die bisherige halbe Rente werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt ( Urk. 7/66-67) .

1.2

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein.

Die Versi cher te teilte der IV-Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 3 0. Mai 2010 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit etwa zwei Jah ren. Die Änderung bestehe darin, dass die Wirkung des Medikaments Humira

nachlasse. Es sei zu wiederholten Kniegelenksergüssen gekommen ( Urk. 7/70/1-3).

Nachdem die IV-Stelle zunächst einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ einge holt hatte, ordnete sie eine medizinische Abklärung an und gab bei Dr. med. A.___ , FMH Inner e Medizin und Rheumaerkrankungen , ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 4. Mai 2011 erstattete ( Urk. 7/75 ). Am 5. Juli 2011 fand ein Standortgespräch zwischen der IV-Stelle und der Versicherten statt, im Rahmen dessen die Versicherte erklärte, sie verzichte momentan auf berufliche Mass nahmen ( Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung

vom 2 0. Februar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende März 2012 ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 2

[=

7/107 ] ). 2.

Dag egen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. März 2012 ( Urk.

1) Be schwer de erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und es sei ihr weiterhin eine

Viertelsrente auszurichten . Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 0. Mai 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V

368 E. 2 S. 369).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009, vom 26. März 2010, E. 2.2 und 9C_562/2008, vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3). 1. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi cherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend , ob eine anspruchsbeinflussende Änderung des Inv aliditätsgrades eingetreten ist .

Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutach ten von Dr. A.___ dafür, es sei seit der letzten Rentenrevision zu einer w e i te ren wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen, da in der an gestammten Tätigkeit als Coiffeuse nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20

25 % bestehe ( Urk. 7/88-89). Demgegenüber wird von der Beschwerdefüh rerin vorgebracht, Dr. A.___ vermöge nicht darzutun, inwiefern sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ab August 2007 gebessert haben soll. Zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes sei die Rentenaufhebung nicht zulässig ( Urk. 1). 3.

3.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 0. März 2000 beruhte auf folgenden ärztlichen Beurteilungen: 3.1.1

Dr. med. B.___ , Facharzt Allgemeine Me dizin FMH, führte in seinem Arztbericht vom 1 1. Mai 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt, welche insbesondere den Rücken belas teten. In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie zu 60 % einge schränkt, als Hausfrau zu 20 % . Der Gesundheitsschaden bestehe seit mindes tens März 1998 ( Urk. 7/5/1-3).

3.1.2

Dr. med. C.___ ,

Spezial arzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, stellte am 2 5. April 1998 die Diagnose dringender Verdacht auf seronegative

Spondylar thropathie , bei bilateraler Sacroileitis und Wirbelsäulenbefall , möglicher Arthri tis im Schultergelenk rechts und in den sternocostalen bzw. sternoclaviculären Gelenken, anamnestisch palmoplantarer

Pustulose , DD: SAPHO ( Arthroos teitis

pustulosa ) ( Urk. 7/5/5). 3.1. 3

In seinem Arztbericht vom 2. Juni 1999 hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden entzündlich- rheumatische n Erkrankung kom me eine schwere Arbeit für sie nicht in Frage. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau betrage 80 % , wobei die Beschwerdeführerin praktisch alle Arbeiten selber aus übe, aber hierzu deutlich mehr Zeit benötige (theoretisch aber sei von einer 20%igen Einschränkung auszugehen). Al s Erwerbstätige sei sie zwischen Juni 1998 und Februar 1999 zu 50 % eingeschränkt gewesen, seit dem 1. März 1999 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 % ( Urk. 7/6/4). 3.1. 4

Am 1 4. Dezember 1999 berichtete Dr. C.___ , die Beschwerdeführerin leide an einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung, die ähnlich wie der Morbus Bech te rew sei, zusätzlich aber noch Hautveränderungen an Händen und Füssen zur Folge habe. In diesem Sinne gebe es keine eigentliche behinderungsange passte Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin könne als Coiffeuse 3 – 4 Stun den pro Tag arbeiten. Ein ähnlicher Umfang wäre auch in einer anderen be hinde rungs an gepassten Tätigkeit vorstellbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis Ende Dezem ber 1999 noch 60 % , für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit noch unbestimmt ( Urk. 7/17/4). 3.1.5

Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Oktober 1999 ist die Versicherte seit 1986 in selbständiger Tätigkeit als Coiffeuse tätig gewesen . Per Ende 1998 habe sie den Betrieb aufgegeben. Der Abklärungs bericht Haushalt selbigen Datums ging davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % im Erwerbsbereic h und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt betrage die Einschränkung 9 % ( Urk. 9/14). 3.1 . 6

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die ge nannten Abklärungen bei einem IV-Grad von 50 % (Haushaltanteil von 20 % x Einschränkung von 9 % = Teil-IV-Grad 2 % ; Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % x Einschränkung von 60 % = 48 % Teil-IV-Grad) mit Verfügung vom 2 0. April 2000 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/ 24-25) . 3.2

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 3. Juni 2002

ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin sei bei bekanntem SAPHO-Syndrom eine Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich Beschwerden und Entzündungsaktivität gut angesprochen habe. Vorder ha nd könne aber bezüglich weiteren Verlauf s keine abschliessende Beur teilung abgegeben werden, da dieser Therapieansatz sehr neu sei und über das weitere Ansprechen beziehungsweise die Häufigkeit allenfalls weiterer Infusi onsbehandlungen zum jetzigen Zeitpunkt noch wenig bekannt sei ( Urk. 7/33). Gestützt auf diesen Bericht wurde die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente im Rahmen des im Februar 2002 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens bestätigt ( Urk. 7/36). 3.3

Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 1 3. Mai 2003 ist zu entnehmen, anfänglich sei es unter der neuen Therapie mit einem TNF-Alpha-Blocker ( Remi cade ) zu einer deutlichen Suppression der Entzündungsparameter im Labor und zu einer Beschwerdereduktion/-freiheit gekommen. Im Verlauf habe sich die Wirksamkeit von Remicade indes verkürzt und zwischenzeitlich sei eine hoch dosierte Einnahme von Prednison sowie nichtsteroidalen Antirheumatika not wendig geworden . Auch heute halte die Wirkung von Remicade nur noch wenige Wochen an, so dass die weitere Therapie mit diesem Medikament vorerst beendet werde. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich angesichts der nun mehr nicht mehr erfolgreichen Therapiemassnahmen keine Änderung ergeben ( Urk. 7/40).

Gestützt auf diesen Bericht des behandelnden Facharztes wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2003 mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente ( Urk. 7/42). 3.4

Dr. Y.___

berichtete am 2 0. Juli 2006 , d er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sei stabil . Unter der aktuellen Anti-TNF-alpha-Therapie sei es ge samthaft zu einer Reduktion der artikulären und humoralen Entzündungsakti vität gekommen. Trotzdem bestünden intermittierende Entzündungsaktivitäten, welche eine systemische Steroidbehandlung notwendig machen würden. Medi zinisch dürfte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sein. Die Einschränkung en begründeten sich mit den entzündlichen Veränderungen und Aktivitätsexazerbationen ( Urk. 7/46) . Die Beschwerdegeg nerin

nahm in der Folge an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert habe, errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % und setzte die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 9. August 2007 per 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/66-67). 3. 5

3. 5 .1

I m rheumatologischen Gutachten vom 4. Mai 2011

werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Seronegative

Spondylarthro pathie mit axialem und mit peripherem Gelenksbefall (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke). Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Hypermobilität-Syndrom (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke ) ; Adipositas mit Body-Mass-Index 35.5 kg/m 2 ; Gonarthrosen ; Nikotinkonsum von ca. 25 pack years ( Urk. 7/75/ 7 ) . 3. 5 .2

In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, i n der klinischen Unte rsuchung würden eine Adipositas , ein hypermobiler Gelenkscharakter, leichtgradige

Be wegungseinschränkungen der Brust- und der Lendenwirbelsäule, und darüber hinaus, abgestützt auf objektive Befunde, ein weitgehend normaler Habitus im ponieren .

Ende der 90er-Jahre sei bei der Beschwerdeführerin eine seronegative

Spondyloarthropathie diagnostiziert worden. Gemäss dem Skelettszintigraphie befund vom 2 7. April 1998 habe dannzumal eine beträchtliche entzündliche Aktivität bestanden. Nach Aufnahme der antiphlogistischen Behandlung habe sich die Entzündungsaktivität, sowohl anamnestisch als auch klinisch beurteilt, deutlich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie damals auch Phasen der Beschwerdefreiheit ge kannt hab

e. Nach dem Eintausch des TNF-alpha-Hemmers in Enbrel /® sei im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 die Reduktion der

artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität beschrieben worden. I n den letzten Jahren seien gemäss Angaben der Beschwerde führerin ca. zweimal jährlich grössere Entzündungsschübe aufgetreten, die jeweils den vorüber ge henden Einsatz von Kortison notwendig gemacht hätten. Die mitgebrachten Labor werte

hätten seit März 2008 eine geringgradige humorale Aktivität doku men tiert . Abgesehen von d en Entzündungsschüben beschreibe die Beschwerde führerin zumeist mechanisch abstützbare Beschwerden, die in den letzten Jah ren vorwiegend den Rücken und die Kniegelenke betroffen hätten. Die Knie ge lenke hätten in den Entzündungsschüben Gelenksergüsse aufgewiesen, die in den MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenkes vom 2 7. Dezember 2007 und vom 8. Juli 2010 zur Darstellung gelangt seien. Die Gelenkspunktionen des rechten Kniegelenks vom 6. Mai 2009 und vom 4. Januar 2011 hätten jeweils leichtgradig entzündliche Gelenkspunktate dokumentiert . Konkret heisse das, dass auch unter der derzeit bestehenden analgetisch-antiphlogistischen Medika tion keine vollständige Suppression der entzündlichen Systemaffektion vorliege. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten langsam progrediente Syndes mophyten gezeigt , insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule, sowie postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke . Diese entzündlich bedingten Veränderungen hätten zu einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Brust- und der Lendenwirbelsäule geführt . Eine relevante Bewegungseinschrän kung der Wirbelsäule könne aktuell indes nicht bestätigt werden. Es liege somit eine langsam progredient verlaufende entzündliche Systemaffektion vom Typus der seronegativen

Spondyloarthropathie vor ( Urk. 7/75/7-9) .

Neben der entzündlichen Systemaffektion, die sicherlich axiale und periphere Arthralgien begründen könne, bestehe zudem eine weitere Systemproblematik mit dem Hypermobilitätssyndrom. Sodann werde im rheumatologischen Konsi liumsbericht vom 2 5. April 1998 und im IV-Arztbericht vom 2. Juni 1999 bezüglich der Differentialdiagnose der seronegativen

Spondyloarthropathie ein SAPHO-Syndrom diskutiert. Bezüglich dieser Diagnose respektive Differential diagnose würden sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Was die

palmoplantare

Pustulose betreffe, die Ende der 90er-Jahre bestanden habe, habe sich diese unter der damals eingeleiteten antiphlogistischen Medikation zurück gebildet ( Urk. 7/75/9) .

An den oberen Extremitäten seien, abgesehen von dem hypermobilen Gelenks charakter sowie von leichtgradigen , altersentsprechenden DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung zu objektivieren. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine subakromiale

Sehneneinklemmungsproble matik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerven einklemmungsproblematik . Die Röntgenaufnahmen der Hände (21.01.2009) hätten, entsprechend des klinischen Eindruckes, leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und der Mittelfinger dokumentiert und keinen Hinweis auf entzündlich bedingte Veränderungen. Die im April 2011 neu erstellten Röntgenaufnahmen hätten gemäss Angaben des Hausarztes keinen krankhaften Befund gezeigt ( Urk. 7/75/9-10) .

Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bestünden phasenweise, wobei obere und untere Rückenschmerzen gegenüber den mittleren Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Phänomenologisch beurteilt bestünden spondylogene Beschwerden. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei die Halswirbelsäule allseits frei be weglich gewesen. Im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule seien allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden zu objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzlos beschrieben. Ein klinisch-pathologischer Weichteilbefund, wie ein Muskelhypertonus oder eine Myogelose , sei nicht zu objektivieren. Anamnes tisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendeh nungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten im Bereich der Halswirbelsäule zu keinem Zeitpunkt einen pathologischen Befund dokumentiert . Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden langsam progredient verlaufende Syndesmophyten , welche eine leichtgradige Bewegungseinschränkung begründeten. Im Bereich der Lenden wirbelsäule kämen seit dem 2 2. Februar 2005 stationär ausgeprägte postent zündliche Veränderungen der Iliosakralgelenke und eine leichtgradige

Osteo chon drose von LWK4/5, welche als altersentsprechender Be f und einzustu fen sei, zur Darstellung. Diese Veränderungen begründeten ebenfalls eine leichtgradige Bewegungseinschränkung, die sich auch klinisch feststellen lasse. Eine relevante Arthrose komme radiologisch in keinem axialen Bewegungssegment zur Dar stellung ( Urk. 7/75/10) .

An den unteren Extremitäten seien die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniegelenke würden beidseits eine leichtgradige

Genu

valgum -Komponente und ansonsten altersentsprechend normale Befunde aufweisen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei mit einer Flexion/Ex ten sion von je 130-0-5°. Hinweise auf eine Gelenk s instabilität, auf einen Gelenkserguss, auf ein Meniskuszeichen oder eine die Altersnorm über schrei tende retropatelläre Krepitation seien klinisch nicht zu objektivieren. Die ergän zend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke hätten beidseits eine leicht gradige Arthrose des medialen Gelenkskompartimentes ergeben . Dies be züglich sei auf die epidemiologische Datenlage zu verweisen. Bei einer Adipo sitas sei das Risiko für die Entwicklung einer Gonarthrose

respektive für die Progredienz einer bereits etablierten Gonarthrose erhöht. Auch deshalb seien gewichtsreduzierende Massnahmen dringend indiziert. In Bezug auf d ie mitge brachten MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenks sei festzuhalten, dass diese weder im Dezember 2007 noch im Juli 2010 eine relevante S chädigung der Kniebinnenstrukturen gezeigt hätten . Was weiter die Senk- und Spreizfusskom ponente betreffe, würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Die Spreiz fusskomponente komme, entsprechend des klinischen Eindrucks, auch in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Füsse zur Darstellung. Die im April 2011 aktualisierten Röntgenaufnahmen der Füsse hätten indes keine weiteren patho lo gischen Befunde gezeigt ( Urk. 7/75/10-11) .

Allgemein internistisch seien, abgesehen von der Adipositas, keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren ( Urk. 7/75/11) .

In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen seien zudem keine Hinweise auf eine metabolische Störung, auf ein radi k uläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente zu objektivieren gewesen. Insge samt seien die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als weitgehend, aber nicht vollumfänglich, auf die ob jektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar ( Urk. 7/75/ 11-12 ) .

Bezugnehmend auf frühere ärztliche Einschätzungen führte Dr . A.___ aus, die im Konsiliumsbericht vom 2 5. April 1998 beschriebenen Befunde könne er unter dessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen. So sei die Halswirbelsäule wieder allseits beweglich frei. Die sternocostalen und sternoklavikulären Gelenke sei en nicht mehr druckdolent . Insofern habe sich seither der Gesundheitszustand ver bessert . I m rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 7. Mai 1998 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Damals sei aufgrund der Ske lettszin tigraphiebefunde eine beträchtliche humorale Aktivität angenommen worden. Diese habe sich unterdessen zurückgebildet. Im Arztbericht vom 2. Juni 1999 seien ebenfalls Befunde beschrieben worden, die inzwischen nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden könnten. So bestehe heute, klinisch und radi o logisch beurteilt, keine Hyperky ph o se mehr. Die Halswirbelsäule sei in ihrer Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Es bestehe keine Druckdolenz und keine leichte Schwellung im Bereich des Sternums und Sternoklavikulargelenks links mehr. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seither verbessert, wobei im Anschluss an diesen IV-Arztbericht die analgetisch-antiphlogistische Medi kation wie zuvor beschrieben, intensiviert worden sei. Im IV-Arztbericht vom 1 3. Mai 2003 würden keine Angaben zu den Befunden gemacht. Hingegen sei erwähnt, dass es unter dem TNF-alpha-Hemmer Remicade zu einer deutlichen Supression der Entzündungsaktivität gekommen sei. Auch im Arztbericht vom 2 0. Juli 2006 seien keine Angaben zu den Befunden gemacht worden. Hingegen werde ebenfalls beschrieben, unter der Behandlung mit dem TNF-alpha Hemmer sei eine Reduktion der artikulären und der humoralen Entzündungsaktivität eingetreten.

Weil in keinem der IV-Arztberichte, die nach der Mitteilung des Berichts vom 1 7. Januar 2000 datiert seien, Angaben zu den Befunden gemacht worden seien, sei der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu definieren. Es sei anzunehmen, dass die Verbesserung des Gesundheitszu stands bis zum Zeitpunkt der Erstattung des IV-Arztberichts vom 2 8. Juni 2010, jedenfalls spätestens bis

zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eingetreten sei ( Urk. 7/75/12-14 , 16 ) .

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, habe, nachdem wie zuvor beschrieben eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen sei, das Ausmass der Einschränkung abgenommen. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bereits seit Juni 2010 bzw. spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begut achtung zu max. 20 – 25 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch – mit vermindertem Arbeitstempo - über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei aus so matisch-rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Jahr 2002 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen . Bezüglich Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu formulieren, zumal derartige Tätigkeiten in idealer Weise mit reduzier tem Tempo über den Tag verteilt ausgeführt werden könnten

( Urk. 7/ 75/15 ).

Abschliessend weist der Gutachter darauf hin, dass von einer Entzündungser krankung betroffene Personen vielfach vollumfänglich einer Arbeit nachgehen würden, dies auch wenn sie mit analgetisch und entzündungshemmend wirken den Medikamenten behandelt würden. Entzündungsschübe hätten nicht zwin gend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk. 7/75/16 ) . 3. 5 .3

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 2 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/98) geltend gemacht hatte, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten neu hinzu gekommene Gonarthriden nicht berücksichtigt bzw. die von Dr. Y.___ im Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszu stands ausser Acht gelassen habe, nahm der Gutachter mit Schreiben vom 1 5. November 2011 dazu Stellung. Dr. A.___ führte aus, die Auffassung der Be schwerdeführerin sei nicht zutreffend. In dem Gutachten w e rde sowohl auf die Beschwerden wie auch auf die klinischen und radiologischen Befunde hinsicht lich der Kniegelenke eingegangen . Die entzündliche Systemaffektion sei in der Beurteilung diskutiert worden. Die passager bestehenden entzündlichen Befunde der Kniegelenke seien summarisch in der Diagnose erwähnt (Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke in Bezug auf eine seronegative

Spondyloarthro pathie mit axialem und peripherem Gelenkbefall). Im Rahmen der entzündlichen Systemaffektion gelte es nicht nur entzündliche Veränderungen an den Kniege lenken, sondern auch an den übrigen peripheren und axialen Gelenken zu be rücksichtigen. Diesen Aspekten sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Der IV-Arztbericht vom 2 8. Juni 2010 sei im Gutachten ebenfalls diskutiert worden ( Urk. 7/100). 4.

4.1

Es stellt sich die Frage, inwieweit vorliegend auf das rheumatologische Gutach ten abgestellt werden kann und ob damit eine Verbesserung des Gesundheits zustands ausgewiesen ist.

Dr. A.___ gelangte

zum Ergebnis, ein Vergleich der Befunde, wie sie in den Berichten vom 2 5. April 1998, vom 7. Mai 1998, vom 2. Juni 1999 und vom 1 4. Dezember 1999 erwähnt worden seien, mit den heute zu erhebenden Befunden ergebe eine Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3. 5 .2) . 4.2

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung , eine Verbesserung des Gesundheits zustands seit der letzten Revision sei nicht ausgewiesen. Sie lässt vortragen,

dass ihre Erkrankung in schubförmigen Entzündungsaktivit ät en verlaufe . Diese würden insbesondere dann auftreten, wenn sie an ihre körperlichen Grenzen gehe. Ferner sei dem Arztbericht vom 1 2. November 2011 zu entnehmen, dass sie zuletzt wieder vermehrt unter Beschwerden im Sternumsbereich gelitten habe. Im Übrigen habe auch Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung eine Bewe gungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt.

Der Auf fassung der Beschwerdeführerin k ann nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie sie von Dr. Y.___ in des sen Berichten vom 2 8. Juni 2010 ( Urk. 7/73) bzw. vom 1 2. November 2011 ( Urk. 7/101) beschrieben worden ist, erscheint nicht schlüssig. Dr. A.___ setzte sich in seinem Gutachten mit der Krankheit der Beschwerdeführerin sorgfältig auseinander. Die Entzündungsschübe, die bei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aufgetreten seien, werden in dem Gutachten mehrfach er wähnt (vgl. Urk. 7/75/8), die gutachterliche Beurteilung ist mit anderen Worten in Kenntnis derselben erfolgt. Explizit wird gar darauf hingewiesen, dass Ent zündungsschübe nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/75/16). Sodann ist eine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule in dem Gutachten zwar in der Tat erwähnt, indes wird sie als nicht relevant eingestuft ( Urk. 7/75/9). Was die Beschwerden im Sternumsbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der letzten Revision gemäss dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Juli 2007 nebst Schmerzen im Lendenbereich gerade solche Beschwerden im Sternumsbereich (Brustbereich) im Vordergrund standen. Gemäss dem neusten Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. November 2011 spielen derartige Beschwerden offenbar nach wie vor eine Rolle ( Urk. 7/101) . Nachdem der Gutachter im Sternums bereich und im Bereich des Sternoklavikulargelenks links zwischenzeitlich indes keine rlei Schwellung bzw. keine rlei

Druckdolenz mehr objektivieren konnte, ist hier

von einer Verbesserung

auszugehen. 4. 3

In zeitlicher Hinsicht ist wie erwähnt zu beachten , dass Dr. A.___ den genauen Zeitpunkt der Verbesserung nicht genau bestimmen konnte.

Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass sich seit der letzten Revision eine weitere Verbes serung ergeben hat .

Diesbezüglich sei nochmals auf die Ausführungen von Dr. A.___ hingewiesen, wonach sich die in den Jahren 1998/99 beschriebene n Befunde (Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule, Hyperkyphose, Druckdolenz an Sternum und Sternoklavikulargelenk ) unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen liessen. Der im Rahmen des letzten Revisionsverfah rens eingeholte Verlaufsbericht von Dr. Y.___ hatte nichts von solchen Ver besserungen erwähnt. Wesentlich erscheint sodann ebenfalls , dass seit der letz ten Revision auch eine erhebliche Reduktion der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist .

W ährend Dr. Y.___

am 2 0. Juli 2006 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % schätzte ,

ging

Dr . A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von

nur noch 20 – 25 % in der angestammten Tätigkeit aus. 4. 4

Gesamthaft ist festzustellen, dass das Gutachten umfassend, schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Es darf gestützt auf die Gutachte rergebnisse davon ausgegangen werden , dass zwischen der letzten und der aktuellen Revision eine (weitere) massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin eingetreten ist. Im Erwerbsbereich ist damit von einer 20 – 25%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ist hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

Bei der vorliegenden Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos un richtig zu betrachten wäre, was bei Annahme eines unveränderten Gesundheits zustandes allenfalls hätte geprüft werden müssen. 5.

Nach der medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit richtet sich nachstehend die Bemessung des Invaliditäts grads . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.2. 2

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab, sondern zog die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik heran. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist jedoch nicht erstellt, dass der ab 1996 bei der Beschwerdeführ erin eingetretene Gewinnrückgang auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Es ist vorliegend deshalb kein Grund ersichtlich, von den tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/2) waren der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Aufgabe ihres Geschäfts folgende Einkünfte zugeflossen: Fr. 38‘800.-- (1994); Fr. 38‘800.-- (1995); Fr. 47‘600.-- (1996); Fr. 47‘600.-- (1997); Fr. 28‘330.-- (1998; nur Monate Januar – Oktober; entspricht auf zwölf Monate hochgerechnet Fr. 33‘996.--). Angesichts der ausgewiesenen Schwankungen erscheint es sach gerecht, zur Bestimmung d e s Validen einkommens auf einen Durch schnitts wert abzustellen. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (1994 - 1998) dürfte ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Auf diese Weise errechnet sich ein Einkommen von Fr. 41‘359. --. Zu berücksichtigen ist sodann die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 201 1 ( Index Frauen 1994: 2051; Index Frauen 2011:

2604; ent spricht einer Steigerung von 27 % ; vgl. die auf der Website des Bun desamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohn entwicklungs daten ) . Diesbezüglich ergibt sich ein Betrag von Fr. 52‘510.-- . Bei eine r Erwerbs tätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % resultiert so ein V aliden einkommen von Fr. 42‘008.--. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3.2

Vorliegend ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw . sie ihr noch vorhandenes Restarbeitsfähigkeitspotential nicht ausschöpft. Aufgrund dessen ist das Invalideneinkommen anhand der Ta bellenlöhne der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau 4. Im Jahr 2010 lag der Zentralwert der weiblichen Arbeitskräfte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4‘2 25 .--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2 010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies einen Betrag von Fr. 52‘7 28 .--.

Wiederum zu berücksichtigen ist die Nominal lohnentwicklung im Jahr 2011 (Index Frauen 2010: 2579; Index Frauen 2011: 2604) , so das s im Ergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘ 239 . -- resultiert . 5. 3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 15 % . Sie legte dar, es sei als lohnmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh rerin nu r noch leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten zumutbar seien, sie zudem auf einen temperierten Raum angewiesen sei und des Weiteren auch die Möglichkeit haben müsse , zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Ebenso sei als lohnsenkender Faktor die bereits lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Vorliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug in der Höhe von 15 % angemes sen. Im Ergebnis vermindert sich das Invalideneinkommen auf

Fr. 45‘ 253 .--. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % beläuft sich der Betrag auf Fr. 36‘2 02 .-- .

6.

6.1

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42‘008.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 36’2 02 .-- resultiert im Erwerbsbereich eine Einbusse von Fr. 5‘806 .-- , was einer Einschränkung von 13,82 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 11 %

(0.8 x 13.82) entspricht .

6.2

Was die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben gemäss dem Haushaltabklä rungsberic ht aus dem Jahr 2007 ab , wonach sich bei der Beschwerdeführerin in diesem Bereich bei einem Anteil von 20 % und ei ner Einschränkung von 8 % ein Invaliditätsgrad von 2 %

ergebe . Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2007 nicht mehr als gültig angesehen werden kann, nachdem der Gutachter Dr. A.___ im Haushaltsbereich für leicht- bis mit telgradig körperlich belastende Arbeiten

keinerlei Einschränkung mehr ausma chen konnte ( Urk. 7/75/15) .

Aus diesem Grund ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 0 % auszugehen bzw. das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. 6.3

Gesamthaft resultiert aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich ein Invali ditätsgrad von gerundet 1 1 %

(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Die Aufhe bung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu bean standen. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger VC/GI/MTversandt