Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 19 51, gelernter Elektromonteur, war seit Juni 1974
als bauleitender Monteur für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 7 / 3
Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7 /11). Am 7 . November 2010
erlitt er einen ischämi schen In sult (Schlaganfall, Hirninfarkt; vgl. Urk. 7/1/8). In der Folge wurden ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 50 % attestiert (vgl. Urk. 7/ 11/8) . Seit dem 18. April 2011 arbeitet der Versicherte wieder im Umfang von 50 %, wobei sein Aufgabengebiet seitens des Arbeitgebers angepasst wurde (vgl. Urk. 7/13/1).
Am
1. Mai 2011 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 7 / 3). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /1 1) so wie medizinische Berichte (Urk. 7 / 10) ein und lud den Versicher ten zu Ge sprä chen über die berufliche und gesundheitliche Situation (vgl. Be richt über das Re ssour cengespräch vom 24. Mai 2011, Urk. 7/8, sowie Ver laufsprotokoll
Einglie derungsberatung vom 24. August 2011, Urk. 7 / 1 3) ein . Am 9. September 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmass nah men möglich seien (Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl.
Urk. 7/ 18; Urk. 7/ 23) sprach sie
dem Versicherten mit Verfügung vom 21 . Febr uar 2012 eine Viertelsrente ab dem 1. November 201 1 zu (Urk. 7 / 24 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
21. Februar 2012
(Urk. 2) erhob der Versicherte am
21. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Anord nung eines Gutachtens betreffend Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzu weisen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 10 . M ai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 5 . M ai 2012 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leis tung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F ür die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 (Beginn der einjäh rigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine an gepasste Tätigkeit, wie beispielsweise Sachbearbeiter, Bürohilfe oder Call-Center Mitarbeiter, sei ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem V a lideneinkommen von Fr. 94'900.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55'8 88.-- gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er sei aufgrund des Schlaganfalles sowohl körperlich als auch geistig massiv eingeschränkt, leide unter koordinativen Störungen sowie Schwindel. Er sei nur noch zu 50
% arbeitsfähig. Überdies habe er zeitlebens als Bauarbeiter gearbeitet, habe weder Computerkenntnisse noch sei er redegewandt. Zudem stehe er kurz vor der Pen sio nierung. Die Behauptung, er könne in einem Call-Center oder als Büro hilfe zu 100 % arbeiten, sei daher absurd und lebensfremd. Schliesslich hätte auf grund seines Alters und de r gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug vom Ta bellen lohn von 25 % vorgenommen werden müssen (S. 3). 2.3
Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten
am 9. November 2010 (Urk. 7/ 10/14-16) über die Notfalluntersuchung vom sel ben Tag. Sie äusserten
d en Verdacht auf einen ischämischen Insult im Posterio r stromgebiet rechts am 7. November 2010 (S. 1). Am Abend des 7. November 2010 sei plötzlich ein Pfeifen im rechten Ohr aufgetreten. Einige Minuten später sei en eine Gefühlsstörung im Nacken, im ganzen Arm und im Oberschenkel links (richtig wohl: rechts) erfolgt . Es handle sich nicht um eine echte Taubheit; viel mehr habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die rechte Körperhälfte einge schlafen sei. Die Symptomatik habe sich bis heute nicht verbessert . Eine Kraft minderung
sei verneint worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe sich gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko selbst entlassen. Ihm sei erklärt wor den, dass er aktuell weder Auto fahre n noch auf einer Baustelle arbeiten dürfe (S. 3). 3.2
Mittels Magnetresonanztomographie
(MRI) des Schädels vom 16. November 2010 zeigte sich eine subakute
dorsolaterale
pontine Ischämie link s und eine ältere
pa ra median
pontine Ischämie links (vgl. Bericht des Z.___ vom 2 2. November 2010,
Urk. 7/1/7). 3.3
Dem Bericht der Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/1/ 8 -1 1) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - unklare nächtliche Synkope während 24-Stunden-EKG am 19. Novem ber 2010, am ehesten vasovagal - ischämischer
zerebrovaskulärer Insult am 7. November 2010 - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipo sitas, Nikotin abusus, Sedentiali tät sowie positive Familienanamnese bezüglich hohem Blut druck - Gicht, Erstdiagnose etwa 1990, rezidivfrei seit etwa 2000 - Lungentuberkulose, 1993 behandelt
Die untersuchenden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung einer Synkope während eines 24-Stunden-EKG im Rahmen der Untersuchungen des zerebrovaskulären Infarktes erschienen . Vor der Synkope habe er sich auf dem Sofa liegend ein en Tennismatch angesehen und plötzlich einen starken Krampf im rechten Bein bekommen. Beim Aufsitzen sei ihm während 30 Se kun den schwarz vor Augen geworden. Nach der Synkope sei der Krampf weg gewe sen, er habe keine Kopfschmerzen oder andere Beschwerden verspürt.
Die Symp to me des zerebrovaskulären Insults (Tinnitus, Kribbeln und Kältegefühl im rech ten Arm, Oberkörper und Hinterkopf) seien noch leicht vorhanden, die Be schwer den hätten sich aber deutlich verbessert (S. 2 oben). Im Alltag sei er be schwerdefrei. Klinisch sei er kardiopulmonal kompensiert . Es sei ein normaler Sprechstundenblutdruck gemessen worden .
Aus kardialer Sicht bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend formulierten die untersuchenden Ärzte folgende Empfehlungen: keine Einschränkung der körperlichen Aktivität, Blut druckeinstellung durch den Hausarzt, Gewichtsreduktion und Rauchstopp (S. 3). 3. 4
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, Allgemeine In nere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 15. April 2011 zuhanden der Kran ken tag geldversicherung (Urk. 7/1/6) als Diagnosen einen Verdacht auf ischä mischen Insult rechts am 7. November 20 10 sowie unklare nächtliche Synkopen am 19.
No vem ber 2010 . Er attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9.
November 20 10 bis 6. März 20 11 eine volle Arbeitsunfähigkeit und seit dem 7. März 20 11 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A.___ gab an, dass der Be schwerdeführer vor allem körperlich noch nicht voll belastbar sei. Des Weiteren bestünden koordinative Störungen sowie leichte Schwindelgefühle, welche ein Besteigen von Leitern beziehungsweise Gerüsten im Moment noch nicht zula s sen
würden . Aus hausärztlicher Sicht sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähig keit gut.
Es werde versucht, im Verlaufe der nächsten Wochen die Arbeitsfähig keit zu
steiger n.
3. 5
Mit Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10/6 -7) nannte A.___ als zusätzliche Diag nose eine hypert ensive Kardiopathie. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 15. bis 17. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 18. April 2011 bis auf weiteres wieder eine sol che von 50 % (Ziff. 1.6). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeit als Elektriker sowohl geistig wie auch körperlich eingeschränkt. So sei die psy chi sche Belastbarkeit limitiert, Überkopfarbeiten seien schwierig und das Bestei gen von Leitern sowie das Arbeiten in mittleren und grossen Höhen löse Schwindel und Unsicherheit aus. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell im reduzier ten Masse zumut bar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).
In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit füllte A.___ gleichen tags die entsprechende Tabelle der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 7/10/4). Dabei gab er an, dass dem Beschwerdeführer rein
sitzende Tätigkeit en ganztags zu mut bar seien. Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien ihm nicht zumutbar.
Die übrigen genannten Tätigkeiten seien ihm halb tags möglich. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt; diesbezüglich verwies A.___ auf seinen Bericht (vom 9. Juni 2011, vgl. oben) . 3.6
A.___ nannte im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 3/4) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1) : - Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts am 7. November 2010 - hypertensive Kardiopathie - chronische obstruktive Pneumopathie - unklare nächtliche Synkopen im November 2010
A.___ führte aus, dass am 7. November 2010
ein zerebrovaskuläre r Insult rechts erfolgt sei. Gleichzeitig habe eine Verschlechterung einer hypertensiven Kardiopathie sowie einer chronisch obstruktiven Pneumopathie mit Anstren gungshypoxämie stattgefunden.
D ie Situation von Seiten des kardio-pulmona len
Leidens sei nicht wesentlich besser geworden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 18. Ap ril 2011 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). Aus haus ärztlicher Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht nicht möglich (S. 2 Ziff. 8). 3.7
Mit Schreiben vom 7. März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwer de führers (Urk. 3/6) hielt
A.___
fest, dass sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche Tätigkeiten beziehe (Ziff. 1). Der Be schwerdeführer leide an den Folgen eines Schlaganfalls, was ihn nach wie vor sowohl geistig wie auch körperlich massiv einschränke. Es be stünden folgende Einschränkungen: die körperliche Kraft sei deutlich vermin dert, die psychische Be lastbar keit sei deutlich eingeschränkt, der Beschwerde führer komme rasch in eine Überforderungssituation. Es bestehe ein hartnäcki ger, plötzlich auftretender Schwindel mit Unsicherheit, was Arbeiten über dem Boden verhindere. Des Wei t eren bestehe eine massive Herz-/Lungeneinschränkung im Sinne einer Herz in suffizienz (Herzschwäche) sowie einer massiv ausgeprägten Arbeitshypoxämie (Sauerstoffmangel unter mini malster körperlicher Anstrengung; Ziff. 2). Ange sichts dessen sei der Beschwer deführer auch in einer körperlich angepassten Tätig keit (leichte Hilfsarbeiten etc.) lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Er ermüde sehr rasch bei sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, was sich sowohl in einer psy chischen wie auch in einer physischen raschen Erschöpfbarkeit zeige (Ziff. 3).
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus hausärztlicher Sich t nicht mehr erreichbar (Ziff. 4). 4. 4.1
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich einzig A.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Elektromonteur . Dies erscheint nach vollzieh bar, zumal er körperlich nicht mehr voll belastbar ist und ihm
Über kopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern nicht mehr zumutbar sind. Schliesslich waren Elektroinstallationsarbeiten ein wesentlicher Teil seiner früheren Tätigkeit (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/11/6-7). 4.2
Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab A.___ im Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer rei n sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit Schreiben vom
7. März 2012
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte er dagegen aus, dass auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bestehe.
Die veränderte Beurteilung lässt sich nicht mit dem Zeitablauf und einer damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes erklären.
Eine Be gründung für eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätig keit lässt sich d em Schreiben vom März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
A.___ betonte darin insbesondere eine Herzschwäche sowie einen Sauerstoffmangel bei geringer körperlicher An stren gung. Gemäss Bericht von
A.___
vom November 2011 erfolgte mit dem zerebrovaskulären Insult am 7. November 2010 eine Verschlechterung der hyper ten siven Kardiopathie sowie der chronisch obstruktiven Pneumopathie . D ie Situ a tion seitens des kardio-pulmonalen Leidens h abe sich nicht wesentlich ver besser t . Auch mit Schreiben vom März 2012
berichtete A.___ nicht über eine wesentliche Veränderung. Des Weiteren nannte er k eine konkreten Aus wirkungen der Herzschwäche und der eingeschränkten Lungenfunktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Somit zeigt sich aufgrund der Be richte von A.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Be ur teilung vom Juni 2011. Zu bemerken ist zudem, dass s eitens des Haus arztes keine
weiteren Abklärungen empfohlen wurden, weder in kardiologischer noch in pneu mologischer Hinsicht. Bei einer massiven Einschränkung, wie sie A.___ angab, wäre zweifellos eine Behandlung durch Fachärzte notwen dig.
Insgesamt fehlt es an neuen Befunden sowie einer Begründung, weshalb
dem Beschwerdeführer nun auch eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Aus mass von 5 0 %
zumutbar sein soll . Insbesondere vermag nicht zu überzeu gen, dass in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit dieselbe Ar beitsunfähigkeit wie im bisherigen Beruf als Elektromonteur bestehen soll.
Soweit A.___
– bei welchem der Beschwerdeführer seit 1992 in Behand lung steht (vgl. Urk. 7/10/6 Ziff. 1.2) – mit Schreiben vom 7. März 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies seine frühere Beurtei lung vom Juni 2011 somit nicht umzustossen, zumal bei der Beweis würdi gung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E .
3b/cc). Schliess lich ist zu beachten, dass die geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte. 4.3
Mit Bericht vom Juni 2011 gab A.___ an, d ie psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei limitier t . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Mit Schreiben vom März 2012 hielt er fest, dass die psychische Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer rasch in eine Überforderungssituation komme. Auch ermüde er rasch, was sich psychisch (und physisch) in einer raschen Er schöpfbarkeit zeige.
Weitere Befunde aus psychischer Sicht wurden nicht ge nannt.
Aus diesen Befunden kann keine psychiatrische Diagnose mit Krank heits wert abgeleitet werden. Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en
Anlass zu weiteren Abklärungen. So nannte auch A.___ selbst weder eine psychiatrische Diagnose noch empfahl er eine psychiatrische Beurteilung.
Vor diesem Hintergrund
kann davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der psychischen Beschwerden keine zu berücksichti gen de Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer im bisheri gen Beruf als Elektromonteur zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine
angepasste, über wiegend sitzende
Tätigkeit ist ihm zu 10 0 % zumutbar .
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.5
Fraglich bleibt, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch in diesem Umfang verwertbar ist. Es sei hierzu auf die Erwägungen in Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalidenein komm ens verwiesen (hinten E. 5.2). 5. 5.1
Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Be schwerdeführers bei der Y.___ abzustellen. Dem Arbeitgeber bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7 / 11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer seit Januar 200 9 einen Jahre slohn von Fr. 94 ‘ 9 00. -- erzielte, welchen er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 20 11
weiterhin verdienen würde . Dieser Be trag ist somit als Valideneinkommen einzusetzen . 5.2
Was das Invalideneinkommen betrifft, so steht der Beschwerdeführer in einem stabilen teilzeitlichen Arbeitsverhältnis: Er nahm am 18. April 2011 seine Tä tigkeit bei der Y.___, der Firma, bei welcher er seit 1974 als bau leitender Monteur tätig war, in modifizierter Weise in einem Pensum von 50
% wieder auf. Sein Aufgabengebiet wurde im Hinblick auf seine Ein schrän kung en adaptiert: keine Führungsaufgaben mehr, kein Steigen auf Leitern, Zuzug einer Hilfsperson für das Heben von schweren Gewichten oder das Arbeiten in der Höhe. Der Lohn wird ihm auf der Basis seines zuletzt erzielt en Jahreslohnes von Fr. 94‘900.-- entrichtet, womit er noch ein Einkommen von Fr. 47‘450.- - erzielt. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet, da der Beschwerdeführer ein lang jähriger Mitarbeiter ist und bis zu seinem Schlaganfall einer der besten Bau leiter war. Einer weiteren Pensumssteigerung im Rahmen dieses bestehenden Arbeits ver hältnisses steht sowohl nach Ansicht der Arbeitgeberin sowie des Beschwer deführers der Gesundheitszustand des letzteren entgegen (Urk. 7/13).
Es stellt sich die Frage, ob dieses seitens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Ge sundheitsschadens effektiv noch erzielte Erwerbseinkommen als Invaliden ein kommen übernommen werden kann, ob es die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vorne E. 1.2) erfüllt, namentlich ob es nicht zu fällig, nicht zu tief und nicht zu hoch ist:
Der Beschwerdeführer erzielt dieses Einkommen nicht zufällig, es handelt sich um keine Momentaufnahme, sondern er steht in einem ausnehmend stabilen Ar beitsverhältnis, ist er doch bereits seit 1974 bei der Y.___ tätig und die Firma ist um die Weiterbeschäftigung des gesundheitlich einge schränkten Beschwerdeführers bemüht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Einkommen nicht zu tief sei, da die me di zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 100 % liegt, der Beschwerdeführer bei der Y.___ nach Eintritt des Ge sund heitsschadens jedoch nur noch ein Pensum von 50 % aufnahm. Die Beschwer degegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er könne beispielsweise als Büro hilfe oder als Call-Center Mitarbeiter Vollzeit tätig sein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1), was sich mit dem medizinischen Sachverhalt deckt. Soweit die Zumutbar keit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter jedoch keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfü gung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarer weise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 E. 2 c). Mass gebend für das Alter ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
Der am 9. November 1951 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeit punkt bereits 60 Jahre und drei Monate alt.
Angesichts seines vorgerückten Alters schöpft er mit dem gut bezahlten 50%-Pensum in seinem angestammten Betrieb seine Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend aus. Eine Vollzeitarbeitstätig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bürobereich ist für den Beschwer de führer nicht mehr realistisch. Er arbeitete bei Verfügungserlass seit rund 38 Jahren bei derselben Firma als Monteur, wobei administrative Tätigkeiten wohl eher einen kleinen Raum in seinem Tätigkeitsprofil einnahmen.
Für das 50%-Pensum sind bei der Y.___ genügend leidensan ge passte Tätigkeiten vorhanden, es darf davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer weiterhin bezogene Lohn nicht zu hoch ist, sondern grund sätzlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entspricht.
Da somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist das tatsächlich noch erziel te Einkommen von Fr. 47‘450.- als Invalideneinkommen zu übernehmen 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘900.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 47 ‘ 450 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47 ‘ 450 . --, was ei nem In validitätsgrad von 50
% entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwerde führers auf eine halbe R e nte ausgewiesen.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 2) ist in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend abzuändern . 6.
6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) ha t die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Ver fahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verspflichten ist, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Urs P. Keller, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, vom 9.
August 2013 (Urk. 9), worin dieser e inen angemessenen Aufwand von 6. 1
Stun den und Barauslagen von Fr. 39.- - geltend macht, ist die Prozess ent schä digung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2012 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorge BVG der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni FK/CN/ESversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 ) – mit Schreiben vom 7. März 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies seine frühere Beurtei lung vom Juni 2011 somit nicht umzustossen, zumal bei der Beweis würdi gung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E .
3b/cc). Schliess lich ist zu beachten, dass die geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte. 4.3
Mit Bericht vom Juni 2011 gab A.___ an, d ie psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei limitier t . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Mit Schreiben vom März 2012 hielt er fest, dass die psychische Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer rasch in eine Überforderungssituation komme. Auch ermüde er rasch, was sich psychisch (und physisch) in einer raschen Er schöpfbarkeit zeige.
Weitere Befunde aus psychischer Sicht wurden nicht ge nannt.
Aus diesen Befunden kann keine psychiatrische Diagnose mit Krank heits wert abgeleitet werden. Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en
Anlass zu weiteren Abklärungen. So nannte auch A.___ selbst weder eine psychiatrische Diagnose noch empfahl er eine psychiatrische Beurteilung.
Vor diesem Hintergrund
kann davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der psychischen Beschwerden keine zu berücksichti gen de Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer im bisheri gen Beruf als Elektromonteur zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine
angepasste, über wiegend sitzende
Tätigkeit ist ihm zu 10 0 % zumutbar .
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.5
Fraglich bleibt, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch in diesem Umfang verwertbar ist. Es sei hierzu auf die Erwägungen in Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalidenein komm ens verwiesen (hinten E. 5.2). 5. 5.1
Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Be schwerdeführers bei der Y.___ abzustellen. Dem Arbeitgeber bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7 /
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 (Beginn der einjäh rigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine an gepasste Tätigkeit, wie beispielsweise Sachbearbeiter, Bürohilfe oder Call-Center Mitarbeiter, sei ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem V a lideneinkommen von Fr. 94'900.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55'8 88.-- gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er sei aufgrund des Schlaganfalles sowohl körperlich als auch geistig massiv eingeschränkt, leide unter koordinativen Störungen sowie Schwindel. Er sei nur noch zu 50
% arbeitsfähig. Überdies habe er zeitlebens als Bauarbeiter gearbeitet, habe weder Computerkenntnisse noch sei er redegewandt. Zudem stehe er kurz vor der Pen sio nierung. Die Behauptung, er könne in einem Call-Center oder als Büro hilfe zu 100 % arbeiten, sei daher absurd und lebensfremd. Schliesslich hätte auf grund seines Alters und de r gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug vom Ta bellen lohn von 25 % vorgenommen werden müssen (S. 3). 2.3
Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3.
E. 3 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk.
E. 3.1 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten
am 9. November 2010 (Urk. 7/ 10/14-16) über die Notfalluntersuchung vom sel ben Tag. Sie äusserten
d en Verdacht auf einen ischämischen Insult im Posterio r stromgebiet rechts am 7. November 2010 (S. 1). Am Abend des 7. November 2010 sei plötzlich ein Pfeifen im rechten Ohr aufgetreten. Einige Minuten später sei en eine Gefühlsstörung im Nacken, im ganzen Arm und im Oberschenkel links (richtig wohl: rechts) erfolgt . Es handle sich nicht um eine echte Taubheit; viel mehr habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die rechte Körperhälfte einge schlafen sei. Die Symptomatik habe sich bis heute nicht verbessert . Eine Kraft minderung
sei verneint worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe sich gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko selbst entlassen. Ihm sei erklärt wor den, dass er aktuell weder Auto fahre n noch auf einer Baustelle arbeiten dürfe (S. 3).
E. 3.2 Mittels Magnetresonanztomographie
(MRI) des Schädels vom 16. November 2010 zeigte sich eine subakute
dorsolaterale
pontine Ischämie link s und eine ältere
pa ra median
pontine Ischämie links (vgl. Bericht des Z.___ vom 2 2. November 2010,
Urk. 7/1/7).
E. 3.3 Dem Bericht der Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/1/ 8 -1 1) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - unklare nächtliche Synkope während 24-Stunden-EKG am 19. Novem ber 2010, am ehesten vasovagal - ischämischer
zerebrovaskulärer Insult am 7. November 2010 - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipo sitas, Nikotin abusus, Sedentiali tät sowie positive Familienanamnese bezüglich hohem Blut druck - Gicht, Erstdiagnose etwa 1990, rezidivfrei seit etwa 2000 - Lungentuberkulose, 1993 behandelt
Die untersuchenden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung einer Synkope während eines 24-Stunden-EKG im Rahmen der Untersuchungen des zerebrovaskulären Infarktes erschienen . Vor der Synkope habe er sich auf dem Sofa liegend ein en Tennismatch angesehen und plötzlich einen starken Krampf im rechten Bein bekommen. Beim Aufsitzen sei ihm während 30 Se kun den schwarz vor Augen geworden. Nach der Synkope sei der Krampf weg gewe sen, er habe keine Kopfschmerzen oder andere Beschwerden verspürt.
Die Symp to me des zerebrovaskulären Insults (Tinnitus, Kribbeln und Kältegefühl im rech ten Arm, Oberkörper und Hinterkopf) seien noch leicht vorhanden, die Be schwer den hätten sich aber deutlich verbessert (S. 2 oben). Im Alltag sei er be schwerdefrei. Klinisch sei er kardiopulmonal kompensiert . Es sei ein normaler Sprechstundenblutdruck gemessen worden .
Aus kardialer Sicht bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend formulierten die untersuchenden Ärzte folgende Empfehlungen: keine Einschränkung der körperlichen Aktivität, Blut druckeinstellung durch den Hausarzt, Gewichtsreduktion und Rauchstopp (S. 3). 3. 4
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, Allgemeine In nere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 15. April 2011 zuhanden der Kran ken tag geldversicherung (Urk. 7/1/6) als Diagnosen einen Verdacht auf ischä mischen Insult rechts am 7. November 20
E. 3.6 A.___ nannte im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 3/4) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1) : - Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts am 7. November 2010 - hypertensive Kardiopathie - chronische obstruktive Pneumopathie - unklare nächtliche Synkopen im November 2010
A.___ führte aus, dass am 7. November 2010
ein zerebrovaskuläre r Insult rechts erfolgt sei. Gleichzeitig habe eine Verschlechterung einer hypertensiven Kardiopathie sowie einer chronisch obstruktiven Pneumopathie mit Anstren gungshypoxämie stattgefunden.
D ie Situation von Seiten des kardio-pulmona len
Leidens sei nicht wesentlich besser geworden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 18. Ap ril 2011 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). Aus haus ärztlicher Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht nicht möglich (S. 2 Ziff. 8).
E. 3.7 Mit Schreiben vom 7. März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwer de führers (Urk. 3/6) hielt
A.___
fest, dass sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche Tätigkeiten beziehe (Ziff. 1). Der Be schwerdeführer leide an den Folgen eines Schlaganfalls, was ihn nach wie vor sowohl geistig wie auch körperlich massiv einschränke. Es be stünden folgende Einschränkungen: die körperliche Kraft sei deutlich vermin dert, die psychische Be lastbar keit sei deutlich eingeschränkt, der Beschwerde führer komme rasch in eine Überforderungssituation. Es bestehe ein hartnäcki ger, plötzlich auftretender Schwindel mit Unsicherheit, was Arbeiten über dem Boden verhindere. Des Wei t eren bestehe eine massive Herz-/Lungeneinschränkung im Sinne einer Herz in suffizienz (Herzschwäche) sowie einer massiv ausgeprägten Arbeitshypoxämie (Sauerstoffmangel unter mini malster körperlicher Anstrengung; Ziff. 2). Ange sichts dessen sei der Beschwer deführer auch in einer körperlich angepassten Tätig keit (leichte Hilfsarbeiten etc.) lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Er ermüde sehr rasch bei sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, was sich sowohl in einer psy chischen wie auch in einer physischen raschen Erschöpfbarkeit zeige (Ziff. 3).
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus hausärztlicher Sich t nicht mehr erreichbar (Ziff. 4). 4. 4.1
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich einzig A.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Elektromonteur . Dies erscheint nach vollzieh bar, zumal er körperlich nicht mehr voll belastbar ist und ihm
Über kopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern nicht mehr zumutbar sind. Schliesslich waren Elektroinstallationsarbeiten ein wesentlicher Teil seiner früheren Tätigkeit (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/11/6-7). 4.2
Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab A.___ im Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer rei n sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit Schreiben vom
7. März 2012
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte er dagegen aus, dass auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bestehe.
Die veränderte Beurteilung lässt sich nicht mit dem Zeitablauf und einer damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes erklären.
Eine Be gründung für eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätig keit lässt sich d em Schreiben vom März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
A.___ betonte darin insbesondere eine Herzschwäche sowie einen Sauerstoffmangel bei geringer körperlicher An stren gung. Gemäss Bericht von
A.___
vom November 2011 erfolgte mit dem zerebrovaskulären Insult am 7. November 2010 eine Verschlechterung der hyper ten siven Kardiopathie sowie der chronisch obstruktiven Pneumopathie . D ie Situ a tion seitens des kardio-pulmonalen Leidens h abe sich nicht wesentlich ver besser t . Auch mit Schreiben vom März 2012
berichtete A.___ nicht über eine wesentliche Veränderung. Des Weiteren nannte er k eine konkreten Aus wirkungen der Herzschwäche und der eingeschränkten Lungenfunktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Somit zeigt sich aufgrund der Be richte von A.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Be ur teilung vom Juni 2011. Zu bemerken ist zudem, dass s eitens des Haus arztes keine
weiteren Abklärungen empfohlen wurden, weder in kardiologischer noch in pneu mologischer Hinsicht. Bei einer massiven Einschränkung, wie sie A.___ angab, wäre zweifellos eine Behandlung durch Fachärzte notwen dig.
Insgesamt fehlt es an neuen Befunden sowie einer Begründung, weshalb
dem Beschwerdeführer nun auch eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Aus mass von 5 0 %
zumutbar sein soll . Insbesondere vermag nicht zu überzeu gen, dass in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit dieselbe Ar beitsunfähigkeit wie im bisherigen Beruf als Elektromonteur bestehen soll.
Soweit A.___
– bei welchem der Beschwerdeführer seit 1992 in Behand lung steht (vgl. Urk. 7/10/6 Ziff.
E. 7 /
E. 10 bis 6. März 20
E. 11 weiterhin verdienen würde . Dieser Be trag ist somit als Valideneinkommen einzusetzen . 5.2
Was das Invalideneinkommen betrifft, so steht der Beschwerdeführer in einem stabilen teilzeitlichen Arbeitsverhältnis: Er nahm am 18. April 2011 seine Tä tigkeit bei der Y.___, der Firma, bei welcher er seit 1974 als bau leitender Monteur tätig war, in modifizierter Weise in einem Pensum von 50
% wieder auf. Sein Aufgabengebiet wurde im Hinblick auf seine Ein schrän kung en adaptiert: keine Führungsaufgaben mehr, kein Steigen auf Leitern, Zuzug einer Hilfsperson für das Heben von schweren Gewichten oder das Arbeiten in der Höhe. Der Lohn wird ihm auf der Basis seines zuletzt erzielt en Jahreslohnes von Fr. 94‘900.-- entrichtet, womit er noch ein Einkommen von Fr. 47‘450.- - erzielt. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet, da der Beschwerdeführer ein lang jähriger Mitarbeiter ist und bis zu seinem Schlaganfall einer der besten Bau leiter war. Einer weiteren Pensumssteigerung im Rahmen dieses bestehenden Arbeits ver hältnisses steht sowohl nach Ansicht der Arbeitgeberin sowie des Beschwer deführers der Gesundheitszustand des letzteren entgegen (Urk. 7/13).
Es stellt sich die Frage, ob dieses seitens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Ge sundheitsschadens effektiv noch erzielte Erwerbseinkommen als Invaliden ein kommen übernommen werden kann, ob es die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vorne E. 1.2) erfüllt, namentlich ob es nicht zu fällig, nicht zu tief und nicht zu hoch ist:
Der Beschwerdeführer erzielt dieses Einkommen nicht zufällig, es handelt sich um keine Momentaufnahme, sondern er steht in einem ausnehmend stabilen Ar beitsverhältnis, ist er doch bereits seit 1974 bei der Y.___ tätig und die Firma ist um die Weiterbeschäftigung des gesundheitlich einge schränkten Beschwerdeführers bemüht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Einkommen nicht zu tief sei, da die me di zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 100 % liegt, der Beschwerdeführer bei der Y.___ nach Eintritt des Ge sund heitsschadens jedoch nur noch ein Pensum von 50 % aufnahm. Die Beschwer degegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er könne beispielsweise als Büro hilfe oder als Call-Center Mitarbeiter Vollzeit tätig sein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1), was sich mit dem medizinischen Sachverhalt deckt. Soweit die Zumutbar keit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter jedoch keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfü gung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarer weise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 E. 2 c). Mass gebend für das Alter ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
Der am 9. November 1951 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeit punkt bereits 60 Jahre und drei Monate alt.
Angesichts seines vorgerückten Alters schöpft er mit dem gut bezahlten 50%-Pensum in seinem angestammten Betrieb seine Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend aus. Eine Vollzeitarbeitstätig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bürobereich ist für den Beschwer de führer nicht mehr realistisch. Er arbeitete bei Verfügungserlass seit rund 38 Jahren bei derselben Firma als Monteur, wobei administrative Tätigkeiten wohl eher einen kleinen Raum in seinem Tätigkeitsprofil einnahmen.
Für das 50%-Pensum sind bei der Y.___ genügend leidensan ge passte Tätigkeiten vorhanden, es darf davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer weiterhin bezogene Lohn nicht zu hoch ist, sondern grund sätzlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entspricht.
Da somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist das tatsächlich noch erziel te Einkommen von Fr. 47‘450.- als Invalideneinkommen zu übernehmen 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘900.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 47 ‘ 450 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47 ‘ 450 . --, was ei nem In validitätsgrad von 50
% entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwerde führers auf eine halbe R e nte ausgewiesen.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 2) ist in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend abzuändern . 6.
6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) ha t die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Ver fahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verspflichten ist, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Urs P. Keller, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, vom 9.
August 2013 (Urk. 9), worin dieser e inen angemessenen Aufwand von 6. 1
Stun den und Barauslagen von Fr. 39.- - geltend macht, ist die Prozess ent schä digung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2012 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorge BVG der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni FK/CN/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00335 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
26. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert
Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 19 51, gelernter Elektromonteur, war seit Juni 1974
als bauleitender Monteur für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 7 / 3
Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7 /11). Am 7 . November 2010
erlitt er einen ischämi schen In sult (Schlaganfall, Hirninfarkt; vgl. Urk. 7/1/8). In der Folge wurden ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 50 % attestiert (vgl. Urk. 7/ 11/8) . Seit dem 18. April 2011 arbeitet der Versicherte wieder im Umfang von 50 %, wobei sein Aufgabengebiet seitens des Arbeitgebers angepasst wurde (vgl. Urk. 7/13/1).
Am
1. Mai 2011 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 7 / 3). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /1 1) so wie medizinische Berichte (Urk. 7 / 10) ein und lud den Versicher ten zu Ge sprä chen über die berufliche und gesundheitliche Situation (vgl. Be richt über das Re ssour cengespräch vom 24. Mai 2011, Urk. 7/8, sowie Ver laufsprotokoll
Einglie derungsberatung vom 24. August 2011, Urk. 7 / 1 3) ein . Am 9. September 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmass nah men möglich seien (Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl.
Urk. 7/ 18; Urk. 7/ 23) sprach sie
dem Versicherten mit Verfügung vom 21 . Febr uar 2012 eine Viertelsrente ab dem 1. November 201 1 zu (Urk. 7 / 24 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
21. Februar 2012
(Urk. 2) erhob der Versicherte am
21. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Anord nung eines Gutachtens betreffend Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzu weisen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 10 . M ai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 5 . M ai 2012 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leis tung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F ür die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 (Beginn der einjäh rigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine an gepasste Tätigkeit, wie beispielsweise Sachbearbeiter, Bürohilfe oder Call-Center Mitarbeiter, sei ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem V a lideneinkommen von Fr. 94'900.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55'8 88.-- gegen über und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab (Verfü gungsteil 2 S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er sei aufgrund des Schlaganfalles sowohl körperlich als auch geistig massiv eingeschränkt, leide unter koordinativen Störungen sowie Schwindel. Er sei nur noch zu 50
% arbeitsfähig. Überdies habe er zeitlebens als Bauarbeiter gearbeitet, habe weder Computerkenntnisse noch sei er redegewandt. Zudem stehe er kurz vor der Pen sio nierung. Die Behauptung, er könne in einem Call-Center oder als Büro hilfe zu 100 % arbeiten, sei daher absurd und lebensfremd. Schliesslich hätte auf grund seines Alters und de r gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug vom Ta bellen lohn von 25 % vorgenommen werden müssen (S. 3). 2.3
Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten
am 9. November 2010 (Urk. 7/ 10/14-16) über die Notfalluntersuchung vom sel ben Tag. Sie äusserten
d en Verdacht auf einen ischämischen Insult im Posterio r stromgebiet rechts am 7. November 2010 (S. 1). Am Abend des 7. November 2010 sei plötzlich ein Pfeifen im rechten Ohr aufgetreten. Einige Minuten später sei en eine Gefühlsstörung im Nacken, im ganzen Arm und im Oberschenkel links (richtig wohl: rechts) erfolgt . Es handle sich nicht um eine echte Taubheit; viel mehr habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die rechte Körperhälfte einge schlafen sei. Die Symptomatik habe sich bis heute nicht verbessert . Eine Kraft minderung
sei verneint worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe sich gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko selbst entlassen. Ihm sei erklärt wor den, dass er aktuell weder Auto fahre n noch auf einer Baustelle arbeiten dürfe (S. 3). 3.2
Mittels Magnetresonanztomographie
(MRI) des Schädels vom 16. November 2010 zeigte sich eine subakute
dorsolaterale
pontine Ischämie link s und eine ältere
pa ra median
pontine Ischämie links (vgl. Bericht des Z.___ vom 2 2. November 2010,
Urk. 7/1/7). 3.3
Dem Bericht der Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/1/ 8 -1 1) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - unklare nächtliche Synkope während 24-Stunden-EKG am 19. Novem ber 2010, am ehesten vasovagal - ischämischer
zerebrovaskulärer Insult am 7. November 2010 - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipo sitas, Nikotin abusus, Sedentiali tät sowie positive Familienanamnese bezüglich hohem Blut druck - Gicht, Erstdiagnose etwa 1990, rezidivfrei seit etwa 2000 - Lungentuberkulose, 1993 behandelt
Die untersuchenden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung einer Synkope während eines 24-Stunden-EKG im Rahmen der Untersuchungen des zerebrovaskulären Infarktes erschienen . Vor der Synkope habe er sich auf dem Sofa liegend ein en Tennismatch angesehen und plötzlich einen starken Krampf im rechten Bein bekommen. Beim Aufsitzen sei ihm während 30 Se kun den schwarz vor Augen geworden. Nach der Synkope sei der Krampf weg gewe sen, er habe keine Kopfschmerzen oder andere Beschwerden verspürt.
Die Symp to me des zerebrovaskulären Insults (Tinnitus, Kribbeln und Kältegefühl im rech ten Arm, Oberkörper und Hinterkopf) seien noch leicht vorhanden, die Be schwer den hätten sich aber deutlich verbessert (S. 2 oben). Im Alltag sei er be schwerdefrei. Klinisch sei er kardiopulmonal kompensiert . Es sei ein normaler Sprechstundenblutdruck gemessen worden .
Aus kardialer Sicht bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend formulierten die untersuchenden Ärzte folgende Empfehlungen: keine Einschränkung der körperlichen Aktivität, Blut druckeinstellung durch den Hausarzt, Gewichtsreduktion und Rauchstopp (S. 3). 3. 4
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, Allgemeine In nere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 15. April 2011 zuhanden der Kran ken tag geldversicherung (Urk. 7/1/6) als Diagnosen einen Verdacht auf ischä mischen Insult rechts am 7. November 20 10 sowie unklare nächtliche Synkopen am 19.
No vem ber 2010 . Er attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9.
November 20 10 bis 6. März 20 11 eine volle Arbeitsunfähigkeit und seit dem 7. März 20 11 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A.___ gab an, dass der Be schwerdeführer vor allem körperlich noch nicht voll belastbar sei. Des Weiteren bestünden koordinative Störungen sowie leichte Schwindelgefühle, welche ein Besteigen von Leitern beziehungsweise Gerüsten im Moment noch nicht zula s sen
würden . Aus hausärztlicher Sicht sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähig keit gut.
Es werde versucht, im Verlaufe der nächsten Wochen die Arbeitsfähig keit zu
steiger n.
3. 5
Mit Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10/6 -7) nannte A.___ als zusätzliche Diag nose eine hypert ensive Kardiopathie. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 15. bis 17. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 18. April 2011 bis auf weiteres wieder eine sol che von 50 % (Ziff. 1.6). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeit als Elektriker sowohl geistig wie auch körperlich eingeschränkt. So sei die psy chi sche Belastbarkeit limitiert, Überkopfarbeiten seien schwierig und das Bestei gen von Leitern sowie das Arbeiten in mittleren und grossen Höhen löse Schwindel und Unsicherheit aus. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell im reduzier ten Masse zumut bar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).
In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit füllte A.___ gleichen tags die entsprechende Tabelle der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 7/10/4). Dabei gab er an, dass dem Beschwerdeführer rein
sitzende Tätigkeit en ganztags zu mut bar seien. Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien ihm nicht zumutbar.
Die übrigen genannten Tätigkeiten seien ihm halb tags möglich. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt; diesbezüglich verwies A.___ auf seinen Bericht (vom 9. Juni 2011, vgl. oben) . 3.6
A.___ nannte im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 3/4) folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1) : - Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts am 7. November 2010 - hypertensive Kardiopathie - chronische obstruktive Pneumopathie - unklare nächtliche Synkopen im November 2010
A.___ führte aus, dass am 7. November 2010
ein zerebrovaskuläre r Insult rechts erfolgt sei. Gleichzeitig habe eine Verschlechterung einer hypertensiven Kardiopathie sowie einer chronisch obstruktiven Pneumopathie mit Anstren gungshypoxämie stattgefunden.
D ie Situation von Seiten des kardio-pulmona len
Leidens sei nicht wesentlich besser geworden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 18. Ap ril 2011 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). Aus haus ärztlicher Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht nicht möglich (S. 2 Ziff. 8). 3.7
Mit Schreiben vom 7. März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwer de führers (Urk. 3/6) hielt
A.___
fest, dass sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche Tätigkeiten beziehe (Ziff. 1). Der Be schwerdeführer leide an den Folgen eines Schlaganfalls, was ihn nach wie vor sowohl geistig wie auch körperlich massiv einschränke. Es be stünden folgende Einschränkungen: die körperliche Kraft sei deutlich vermin dert, die psychische Be lastbar keit sei deutlich eingeschränkt, der Beschwerde führer komme rasch in eine Überforderungssituation. Es bestehe ein hartnäcki ger, plötzlich auftretender Schwindel mit Unsicherheit, was Arbeiten über dem Boden verhindere. Des Wei t eren bestehe eine massive Herz-/Lungeneinschränkung im Sinne einer Herz in suffizienz (Herzschwäche) sowie einer massiv ausgeprägten Arbeitshypoxämie (Sauerstoffmangel unter mini malster körperlicher Anstrengung; Ziff. 2). Ange sichts dessen sei der Beschwer deführer auch in einer körperlich angepassten Tätig keit (leichte Hilfsarbeiten etc.) lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Er ermüde sehr rasch bei sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, was sich sowohl in einer psy chischen wie auch in einer physischen raschen Erschöpfbarkeit zeige (Ziff. 3).
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus hausärztlicher Sich t nicht mehr erreichbar (Ziff. 4). 4. 4.1
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich einzig A.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Elektromonteur . Dies erscheint nach vollzieh bar, zumal er körperlich nicht mehr voll belastbar ist und ihm
Über kopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern nicht mehr zumutbar sind. Schliesslich waren Elektroinstallationsarbeiten ein wesentlicher Teil seiner früheren Tätigkeit (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/11/6-7). 4.2
Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab A.___ im Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer rei n sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit Schreiben vom
7. März 2012
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte er dagegen aus, dass auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfä higkeit bestehe.
Die veränderte Beurteilung lässt sich nicht mit dem Zeitablauf und einer damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes erklären.
Eine Be gründung für eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angep assten Tätig keit lässt sich d em Schreiben vom März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
A.___ betonte darin insbesondere eine Herzschwäche sowie einen Sauerstoffmangel bei geringer körperlicher An stren gung. Gemäss Bericht von
A.___
vom November 2011 erfolgte mit dem zerebrovaskulären Insult am 7. November 2010 eine Verschlechterung der hyper ten siven Kardiopathie sowie der chronisch obstruktiven Pneumopathie . D ie Situ a tion seitens des kardio-pulmonalen Leidens h abe sich nicht wesentlich ver besser t . Auch mit Schreiben vom März 2012
berichtete A.___ nicht über eine wesentliche Veränderung. Des Weiteren nannte er k eine konkreten Aus wirkungen der Herzschwäche und der eingeschränkten Lungenfunktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Somit zeigt sich aufgrund der Be richte von A.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Be ur teilung vom Juni 2011. Zu bemerken ist zudem, dass s eitens des Haus arztes keine
weiteren Abklärungen empfohlen wurden, weder in kardiologischer noch in pneu mologischer Hinsicht. Bei einer massiven Einschränkung, wie sie A.___ angab, wäre zweifellos eine Behandlung durch Fachärzte notwen dig.
Insgesamt fehlt es an neuen Befunden sowie einer Begründung, weshalb
dem Beschwerdeführer nun auch eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Aus mass von 5 0 %
zumutbar sein soll . Insbesondere vermag nicht zu überzeu gen, dass in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit dieselbe Ar beitsunfähigkeit wie im bisherigen Beruf als Elektromonteur bestehen soll.
Soweit A.___
– bei welchem der Beschwerdeführer seit 1992 in Behand lung steht (vgl. Urk. 7/10/6 Ziff. 1.2) – mit Schreiben vom 7. März 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies seine frühere Beurtei lung vom Juni 2011 somit nicht umzustossen, zumal bei der Beweis würdi gung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E .
3b/cc). Schliess lich ist zu beachten, dass die geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte. 4.3
Mit Bericht vom Juni 2011 gab A.___ an, d ie psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei limitier t . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, An passungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Mit Schreiben vom März 2012 hielt er fest, dass die psychische Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer rasch in eine Überforderungssituation komme. Auch ermüde er rasch, was sich psychisch (und physisch) in einer raschen Er schöpfbarkeit zeige.
Weitere Befunde aus psychischer Sicht wurden nicht ge nannt.
Aus diesen Befunden kann keine psychiatrische Diagnose mit Krank heits wert abgeleitet werden. Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en
Anlass zu weiteren Abklärungen. So nannte auch A.___ selbst weder eine psychiatrische Diagnose noch empfahl er eine psychiatrische Beurteilung.
Vor diesem Hintergrund
kann davon ausgegan gen werden, dass aufgrund der psychischen Beschwerden keine zu berücksichti gen de Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer im bisheri gen Beruf als Elektromonteur zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine
angepasste, über wiegend sitzende
Tätigkeit ist ihm zu 10 0 % zumutbar .
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.5
Fraglich bleibt, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt auch in diesem Umfang verwertbar ist. Es sei hierzu auf die Erwägungen in Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalidenein komm ens verwiesen (hinten E. 5.2). 5. 5.1
Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Be schwerdeführers bei der Y.___ abzustellen. Dem Arbeitgeber bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7 / 11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer seit Januar 200 9 einen Jahre slohn von Fr. 94 ‘ 9 00. -- erzielte, welchen er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 20 11
weiterhin verdienen würde . Dieser Be trag ist somit als Valideneinkommen einzusetzen . 5.2
Was das Invalideneinkommen betrifft, so steht der Beschwerdeführer in einem stabilen teilzeitlichen Arbeitsverhältnis: Er nahm am 18. April 2011 seine Tä tigkeit bei der Y.___, der Firma, bei welcher er seit 1974 als bau leitender Monteur tätig war, in modifizierter Weise in einem Pensum von 50
% wieder auf. Sein Aufgabengebiet wurde im Hinblick auf seine Ein schrän kung en adaptiert: keine Führungsaufgaben mehr, kein Steigen auf Leitern, Zuzug einer Hilfsperson für das Heben von schweren Gewichten oder das Arbeiten in der Höhe. Der Lohn wird ihm auf der Basis seines zuletzt erzielt en Jahreslohnes von Fr. 94‘900.-- entrichtet, womit er noch ein Einkommen von Fr. 47‘450.- - erzielt. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet, da der Beschwerdeführer ein lang jähriger Mitarbeiter ist und bis zu seinem Schlaganfall einer der besten Bau leiter war. Einer weiteren Pensumssteigerung im Rahmen dieses bestehenden Arbeits ver hältnisses steht sowohl nach Ansicht der Arbeitgeberin sowie des Beschwer deführers der Gesundheitszustand des letzteren entgegen (Urk. 7/13).
Es stellt sich die Frage, ob dieses seitens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Ge sundheitsschadens effektiv noch erzielte Erwerbseinkommen als Invaliden ein kommen übernommen werden kann, ob es die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vorne E. 1.2) erfüllt, namentlich ob es nicht zu fällig, nicht zu tief und nicht zu hoch ist:
Der Beschwerdeführer erzielt dieses Einkommen nicht zufällig, es handelt sich um keine Momentaufnahme, sondern er steht in einem ausnehmend stabilen Ar beitsverhältnis, ist er doch bereits seit 1974 bei der Y.___ tätig und die Firma ist um die Weiterbeschäftigung des gesundheitlich einge schränkten Beschwerdeführers bemüht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Einkommen nicht zu tief sei, da die me di zinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 100 % liegt, der Beschwerdeführer bei der Y.___ nach Eintritt des Ge sund heitsschadens jedoch nur noch ein Pensum von 50 % aufnahm. Die Beschwer degegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er könne beispielsweise als Büro hilfe oder als Call-Center Mitarbeiter Vollzeit tätig sein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1), was sich mit dem medizinischen Sachverhalt deckt. Soweit die Zumutbar keit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter jedoch keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfü gung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarer weise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 E. 2 c). Mass gebend für das Alter ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
Der am 9. November 1951 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeit punkt bereits 60 Jahre und drei Monate alt.
Angesichts seines vorgerückten Alters schöpft er mit dem gut bezahlten 50%-Pensum in seinem angestammten Betrieb seine Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend aus. Eine Vollzeitarbeitstätig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bürobereich ist für den Beschwer de führer nicht mehr realistisch. Er arbeitete bei Verfügungserlass seit rund 38 Jahren bei derselben Firma als Monteur, wobei administrative Tätigkeiten wohl eher einen kleinen Raum in seinem Tätigkeitsprofil einnahmen.
Für das 50%-Pensum sind bei der Y.___ genügend leidensan ge passte Tätigkeiten vorhanden, es darf davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer weiterhin bezogene Lohn nicht zu hoch ist, sondern grund sätzlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entspricht.
Da somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist das tatsächlich noch erziel te Einkommen von Fr. 47‘450.- als Invalideneinkommen zu übernehmen 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘900.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 47 ‘ 450 . -- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47 ‘ 450 . --, was ei nem In validitätsgrad von 50
% entspricht. Damit ist ein Anspruch des Be schwerde führers auf eine halbe R e nte ausgewiesen.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 2) ist in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend abzuändern . 6.
6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) ha t die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Ver fahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verspflichten ist, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Urs P. Keller, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, vom 9.
August 2013 (Urk. 9), worin dieser e inen angemessenen Aufwand von 6. 1
Stun den und Barauslagen von Fr. 39.- - geltend macht, ist die Prozess ent schä digung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- - (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘400.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2012 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerde gegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorge BVG der Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni FK/CN/ESversandt