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IV.2012.00301

Erstanmeldung, Medas-Gutachten beweiskräftig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt

ab

1. April 2004

als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___

(Urk. 6/2 und Urk. 6/12) . Am 22. Mai 2006 fiel ihm während seiner Arbeit eine Re klame tafel auf seinen durch einen Helm geschützten Kopf (Urk. 6 /39 /156). Am 16. Januar 2010 erlitt er zudem einen weiteren Un fall, als er wegen einer Schwindel episode die Kellertreppe hinab stürzte . Dabei zog er sich

eine erst malige traumatische Schulter luxation rechts zu

(Urk. 6/30).

Der zuständige Unfallversicherer er brachte für das Ereignis vom 22. Mai 2006 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleis tungen per 17. Januar 200 7 ein stell t e (Urk. 6/39 /62-63) . 1.2

Am 25 . Juni 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Kopf schmerzen (postkontusionelles Syndrom) und chronischen Schwin del, ein zervikozephales und –vertebrales Syndrom sowie auf De pressivität seit 22. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug

an (Urk. 6 / 2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die

Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (U rk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/34, Urk. 6/ 35, Urk. 6/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversiche rers

(SUVA; Urk. 6/39) bei. In der Folge ver an lasste die IV-Stelle ein e

poly dis ziplinäre

Begutachtung durch die A.___ (Gutachten vom 31. Dezember 2011, Urk. 6 /

65) des B.___ . Nach durch geführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versi cherten . 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2 012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) und die Zusprache einer seiner Erwerbsfähigkeit ent sprechenden Rente, alles unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht be antragte er zudem die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und der un ent geltlichen Rechts vertretung durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 . Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

2.2

Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte zudem den ergänzenden Eventualantrag, dass ein polydisziplinäres Ober gut achten einzuholen sei, sofern der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht auf grund der übrigen vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmt werden kön ne (Urk. 20) . Mit Schreiben vom 18 . September 2012 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 1 6), was dem Beschwerdeführer am 19 . Sep tember 201 2

(Urk. 17) zur K enntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) dafür,

dem Beschwerdeführer könne zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit seit dem Arbeits un fall vom 2

2. Mai 2006 nicht mehr zugemutet wer den, hingegen sei en ihm be hinderungs angepasste Tätig keit en wie zum Beispiel Konfektions-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten ab Januar 2007 zu 100 % zumut bar . U nter Ge währung eines leidens bedingten Ab zuges von 10 % errechnete sie einen renten aus schliessenden

Invaliditäts grad von 14 %. 2.2

D e r Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm nicht möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (S. 3 f. Ziff. 3) .

Ferner weise das A.___ -Gutachten diverse Mängel auf, weshalb auf die Einschätzung und Beurteilung der langjährigen Ärzte abzustellen und mit L etzteren von einer reduzierten Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von mindestens 50 % und mehr auszugehen sei (S. 7 Ziff. 7) . Überdies sei auch der von der Be schwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ange setzt worden (S. 7 Ziff. 8). 3.

3.1

Die medizinisch e Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Mit Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 6/14/7-13, vgl. dazu auch Urk. 6/14/23 24) nannten Dr. med. C.___, Assistenz arzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Spital E.___, Klinik für Rheuma tologie und Rehabilita tion, folgende Diagnosen:

- Therapieresistente chronische Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) bei - zusätzlich zervikozep halem und zervikovertebralem Syndrom - Status nach Arbeitsunfall am 22. Mai 2006 - chronischem Schwindel, HNO-Untersuch ohne klinische Hinweise auf strukturelle Läsion - posttraumatische n Läsionen M agnetresonanztomographie (MRI) Schä del und H alswirbelsäule (HWS) bei diskreteren degenerativen HWS Ver änderungen - beginnende r (reaktive r) depressive n Episode

Dr. D.___ und Dr. C.___ hielten bei ihrer International Classification

of

Func tion (ICF)-Beurteilung fest, bezüglich längere m Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten sei der Beschwerdeführer in alltäg li chen Funktionen sowie in der Freizeit als auch im Beruf eingeschränkt. Da laut Arbeit geber eine Arbeit im Magazin in einem 25%-Pensum möglich sei, sei eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Schliesslich attestierten sie dem Beschwerde führer vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 8. September 2006 (Urk. 6/14/14-15) hie lten Dr. med. F.___, Oberarzt und Psychiater, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychosomatischen Abteilung der H.___ im psychosomatischen Konsilium fest, eine relevante psychiatrische Störung habe nicht festgestellt werden könne n und es habe auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen gegeben . Der Beschwerde führer sei aktuell enttäuscht über den mangelnden Behandlungserfolg der bis herigen Therapien, einschliesslich der medikamentösen Unwirksamkeit, wes halb er dysphorisch und unzufrieden über seine Situation sei. Die Be schwer den seien überwiegend subjektiver Art, wobei sich im Gespräch keine Hinweise auf Ag gravation oder Verdeutlichungsverhalten hätten finden lassen. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht bestehe daher nicht. 3.4

Im Austrittsbericht der H.___

vom 9. Oktober 2006 über den Kli nik auf ent halt vom 25. August 2006 bis 22. September 2006 (Urk. 6/14/17 22, vgl. dazu auch Urk. 6/14/14-16) nannten Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen: - Am 22. Mai 2006 fiel zirka 15 kg schwere Reklametafel auf Kopf des Patien ten (Helm getragen) - anhaltende Spannungskopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen der HWS - Maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrer zusammenfassenden Beur teilung fest, k ernspintomographisch hätten sich keine posttraumatischen Läsio nen im Schädel und HWS-Bereich bei diskreten degenerativen HWS-Verände rungen gefunden. Bei Schwindel habe eine HNO-Untersuchung keine Hinweise auf strukturelle Läsionen ergeben. In der klinischen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine Hinweise

auf strukturelle

Läsionen, welche die aus geprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwerden erklären könnten, finden lassen . Lediglich im Bereich der Nacken- und Schulter musku latur

hätten

palpatorisch

Druckdolenzen ausgelöst werden kön nen. Die Beweg lichkeit aller grossen Gelenke inklusive der Wirbelsäule sei unauf fällig gewesen. Auch aus neurologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Weiter hielten sie hinsichtlich Funktionsfähigkeit fest, aufgrund von Selbstlimi tierung und mangelnder Kooperation im Behand lungs pro gramm

sei trotz ver schiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden, wofür es keine medizinische Erklärung gebe. Somatische Restbe schwerden könnten zwar durchaus noch vorliegen, diese dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte. Aus medizin i sch-theoretischer Sicht müsste eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Mona ten möglich sein. 3.5

Im Bericht vom 25. November 2006 (Urk. 6/39/73-74) diagnostizierte der be handelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine mittelgradige reaktive Depression im Rahmen einer protrahierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit richte sich primär nach der körperlichen Belast bar keit. Wegen der depressiven Antriebshemmung und der psycho physischen Er schöpf barkeit bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeits fähigkeit von rund 25

%. 3. 6

Am 22. August 2008 (Urk. 6/24) nannte Dr. med. L.___, Facharzt für Neuro logie, als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches zervikoz ephales

Schmerz syndrom bei Status nach axialem Stauchungstrauma der HWS am 22.

Mai 2006.

Dr. L.___

führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden (Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Konzentrations- und Gedächtnis schwierig keiten sowie Augenflimmern) trotz einer Vielzahl von Physiotherapien weit ge hend un verändert geblieben seien. Das im Anschluss an den Unfall vom 22. Mai 2006 aufgetretene zervikoz ephale

Beschwerde bild habe sich weit gehend chroni fiziert und sich als therapieresistent er wiesen, verstärkt durch eine depressive Ent wicklung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer axia len Stauchung - mit wahrscheinlich zusätz lich leichter Commotio cerebri - aus zugehen. Relevante Befunde seien eine einge schränkte Beweglichkeit der Hals wirbelsäule mit verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologi sche Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Der Be schwerde führer sei zu höchsten s 50 % arbeitsfähig, sowohl für leichte als auch mittelschwere Arbeiten; schwere Arbeiten kämen nicht in Frage. 3. 7

Am

17. Januar 2010 (Urk. 6/30) berichteten Dr. med. M.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Chirurgische Notfallstation, Spital O.___, zu Händen des behandelnden Hausarztes Dr. P.___ und diagnostizierten nach einem Keller treppensturz infolge einer Schwindelepisode eine erstmalige Schul ter luxation rechts. Weil spätere Untersuchungen die Diagnosen einer traumati schen isolierten Subscapularisruptur IV mit/bei: - n ach

anterior subluxierender langer Bizepssehne - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2012 (mit Reposition)

ergaben, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im Spital Q.___ durch Dr. med. R.___, Leitender Arzt Traumatologie der Chirurgi schen Klinik, operiert (Schulterarthroskopie rechts, Subscapularis -Rekonstruk tion doppelreihig, lange Bizepssehnen-Tenodese, Acromioplastik; Urk. 6/32/1- 4). 3. 8

Am

14. April 2010 (Urk. 6/34) attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. P.___ de m Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 22. Mai 2006 bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach traumatisierter Schulterluxation rechts seit 16. Januar 2010 nach/mit - Schwindelanfall - kompletter Subscapularisruptur - Schulteroperation am 23. März 2010 - Chronische s zervik ospondylogenes Syndrom seit Mai 2006 bei - Status nach HWS-Kontusionst rauma am 22. Mai 2006 und zervik oge nem Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerierter Lenden wirbel säulen

(LWS)-Veränderungen seit 2006 - Chronische Depression seit 2006 3. 9

Am 20. April 2010 (Urk. 6/37/6-8, vgl. dazu auch Urk. 6/32/1-4, Urk. 6/34/24- 25 und

Urk. 6/35/6-8) nannte Dr. R.___ folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer Schwindel - Status nach Arbeitsunfall mit axialem Stosstrauma HWS 05/2006 mit - zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom - unauffällige m HNO-Befund 05/2006 - MRI Schädel und MRI HWS 08/2006 E.___ : Bis auf dis krete degenerative HWS-Veränderungen unauffällig - Depression - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2010 mit - k ompletter Subscapularisruptur IV - anterior subluxierende r lange r

Bizepssehne - Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, ALPSA-Läsion

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi posi tas bei einem Body-Mass-Index von 31 kg².

Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Schulterunfalles seit dem Unfall am 16. Januar 2010 100 % arbeitsunfähig. Seines Wissens sei der Beschwerdeführer aber schon wegen des axialen HWS Stoss traumas arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Schulter her könnte eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, es sei jedoch der Verlauf abzu warten. Ein schränkend müsse die HWS-Problematik mit dem chronischen Schwindel be trachtet werden. Geistige oder psychische Einschränkungen bestün den hin ge gen nicht.

Eingliederungsmassnahmen liessen sich frühestens 3 Monate posto perativ diskutieren. 3.1 0

D er behandelnde Dr. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T.___, nannte mit Bericht vom 21. No vember 2010 (Urk. 6/60/1 5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - N ichtorganische In somnie in Verbindung mit einer anhaltenden de pressi ven Episode, die aus einer längeren depressiven Reaktion als Aus druck einer psychogenen An pas sungs störung hervorgegangen ist (I CD-10 F51.0, F32.8, F43.21) mit/ bei - anhaltende n Spannungskopfschmerzen - zervikovertebralem Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderung der HWS - Maladaptive m Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. S.___

hielt fest, dass sowohl die aktuellen Symptome und der aktuelle Zustand als auch der objektive Befund seit der letzten Berichterstattung weitest gehend unverändert seien. Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sowie die medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit verwies er auf den zuweisenden Hausarzt. Die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerde führers sowie die Behandlung mit Psychopharmaka seien angezeigt. 3.1 1

Die A.___ -Gutachter stellten am 31. Dezember 2011 (Urk. 6/65 /1-32) nach Durch führung einer internistischen, neuro logi schen, rheumatologischen und psy chi atrischen Unter suchung folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6.1 -6.2):

Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches zervikovertebrales und zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.2, M53 .0) - inkonstante Einschränkung der unteren HWS -Beweglichkeit klinisch - diffuse Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal - konventionell-radiologisch minime Osteochondrosen C4 bis C7 (MRI vom 8. August 2006 und Röntgen vom 13. September 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Residuelle schmerzhafte mässige Schulterbeweglichkeitseinschränkung (ICD-10 M25.51) - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts nach Treppensturz am 16. Januar 2010, reponiert - MR- arthrographisch am 22. Januar 2010 vollständige Sehnenruptur der Subscapularissehne, Hill-Sachs -L äsion, Labrumausriss, partielle Ruptur der Supraspinatussehne - Status nach ar t hroskopischem Eingriff mit Rekonstruktion der Sub s ca pularissehne, Bicepssehnenten odese, Acromioplastik am 23. März 2010 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit nicht-radi kulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine - konventionell-radiologisch unauffällige Befunde der LWS ohne signi fi kante degenerative Veränderungen (Röntgen vom 13.

Sep tember 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits, dekon d itionierungsbedin g t ver kürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur - Arterielle Hypertonie - Status nach axialer HWS-Kontusion durch fallende Last auf den Kopf von 15 kg am 22. Mai 2006 - Unspezifischer episodischer Schwindel multifaktorieller Genese - in der klinischen Untersuchung deutliche Zeichen eines phobischen Schwindels - im Orthostasetest Hinweis für orthostatische Schwindelkomponente - mögliche Teilkomponente eines zervikogenen Schwindels - ohne Anhalt für periphere oder zentralvestibuläre Störung

Die Gutachter führten aus (S. 27 ff. Ziff. 7.1), i n der klinis ch-internistischen Untersuchung

habe sich eine trotz Medikamenteneinnahme unzureichende Blutdruckeinstellung bei arterieller Hypertonie gezeigt. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Weg zum Untersuchungszimmer verlangsamt zurückgelegt und sich bei der Untersuchung im Stehen an Gegenständen habe festhalten müssen, während der Rückweg in deutlich schnellerem Gehtempo und mit sicherem Auftreten erfolgt und ein Festhalten von Gegenständen nicht mehr notwendig gewesen sei . Die Schwindelbeschwerden seien in der Untersu chungssituation bei fehlender beobachtbarer Stand- oder Gang unsicherheit eher demonstrativen Charakters gewesen. Differential diagnostisch müsse aber auf grund der berichteten Anam nese (Auftreten von Beschwerden auch bei Wechsel von Körperposition) und der arteriellen Hypertonie eine Kreislauf-Fehlregula tion erwogen werden, so dass sie sich entschlossen hätten, zusätzlich einen Schellong -Test vorzu nehmen. Jener habe neben Schwindel beschwerden auch einen inadäquaten Anstieg der Herz frequenz beim Aufrichten vom Liegen ins Stehen ergeben, sodass von einer ortho statischen

Teil kom ponente auszugehen sei. Jene Beschwerden seien in der Be völkerung weit ver breitet. Eine Behand lungsnotwendigkeit bestehe nicht, die Be schwerden könnten durch die Auf nahme einer regelmässigen sportlichen Betätigung mit Kräftigung des Herz-Kreislauf-Systems möglicherweise gebessert werden. In der durchgeführten Labor untersuchung hätten sich zudem leicht erhöhte Leberwerte gezeigt, welche häufig mit der Entwicklung einer Adipositas ein hergingen und ebenfalls keinen Krankheitswert im eigentlichen Sinne hätten. Es liege eine minimale Erhöhung von Kreatinin und Harnstoff vor. Aus internistischer Sicht lägen keine Erkran kungen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit vor.

Von neurologischer Seite her hätten sich keine Anhaltspunkte für eine periphere oder zentralvestibuläre Ur sache der Schwindelbeschwerden finden lassen, sodass keine Indikation für eine neuro oto logische Untersuchung bestanden habe. Auffallend sei aber eine deutliche psy chische (phobische) Komponente des Schwindels gewesen, die in Abhängigkeit davon gestanden sei, ob sich der Be schwerdeführer hab e festhalten können oder nicht . Neurologische Defizite im Bereich des Bewegungs apparates seien nicht aufgefallen. Gesamthaft be stehe aus neurologischer Sicht keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit.

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung hätten sie aktuelle Röntgen auf nahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule aufgenommen. Es hätten sich minime Veränderun gen der Halswirbelsäule gezeigt. I m Bereich der Lenden wir bel säule hätten keine signifikanten degenerativen Veränderungen be standen. In der klinischen Untersuchung sei eine Schulter schmerz symptomatik an ge geben worden, welche durch die Operation nur in geringem Masse habe be ein flusst werden können. Weiterhin seien vom Be schwerde führer auch Schmerzen im Nacken und Lumbalbereich, in beiden Waden, Kniebeschwerden und Gefühls störungen im Fussbereich angegeben worden. Es seien Muskelverspannungen und diffuse Weichteildolenzen aufgefunden worden; die Beweglichkeit im Rahmen der Halswirbelsäule sei in der Untersuchungssituation ausgeprägt ein ge schränkt gewesen, abgelenkt indes deutlich besser. Die rechte Schulter sei in der Endphase der Aussenrotation sowie im Schürzengriff etwas schmerzhaft einge schränkt. An den Knien habe sich kein auffälliger Befund finden lassen, das Fussgewölbe sei etwas abgesenkt gewesen. Insgesamt sei von einer etwas ver minderten muskuloskelettären Leistungsfähigkeit auszugehen, die vom Be schwerde führer vorgebrachten hochgradigen Beschwerden könnten aus musku lo skelettärer Sicht nicht begründet werden. Analog zum Bericht der Klinik H.___ fänden sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen dem Ausmass geltend gemachter Schmerzen und abgeleiteter Funktionsfähigkeit und der Eindrück lichkeit der klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunde respektive funktionellen Einschränkungen, weshalb der Verdacht auf relevante nicht-mus kuloskelettäre Faktoren als Hauptursache des Schmerzgeschehens bestehe.

Im psychopathologischen Befund habe sich eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen, starken Beeinträchtigungen des Denk vermö gens und den unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähigkeit ergeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt ge wesen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer klagsam . Im Gespräch scheine er gut affek tiv schwingungsfähig und euthym . Ferner seien agora phobische, teilweise auch hypochondrisch gefärbte Ängste geäussert worden. Weiterhin habe der Beschwerdeführer über häufige innere Unruhe, Grübel neigung sowie das Auf treten von Einschlafstörungen berichtet.

Bei der Analyse der geschilderten Schwindelbeschwerden sei aufgefallen, dass jene nicht einem charakteristischen Bild hätten zugeordnet werden können, sondern im Zusam men hang mit bestimmten Situationen (beispielsweise Menschen mengen) berichtet würden. Es werde daher wie bereits im neurologischen Gutachten der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel geäussert. Auf fallend sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Gesprächs stim mu ngs mässig zunehmend auf gehellt, besser schwingungsfähig ge worden sei und keine Beeinträchtigungen im affektiven Bereich benannt wor den seien. Die vom Beschwerdeführer einge nommenen psychiatrischen Medi kamente seien mittlerweile nicht mehr empfehlenswert und sollten gemäss aktuellen Leitlinien nicht zur Behandlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden. Es sei wei terhin davon auszugehen, dass die Medikation zumindest teilweise für die vom Beschwerdeführer erlebten Be ein trächtigungen (beispielsweise Erschöpfung, Kraftlosigkeit) verantwortlich sei. Aktuell lasse sich keine nach ICD-10 diagnos tizierbare psychische Störung objektivieren, so dass sie davon ausgingen, dass sich im Rahmen der statt findenden psychiatrischen Behandlung eine erhebliche Verbesserung eingestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit.

Gesamt medizinisch könnten somit geringe degenerative Veränderungen im Be reich der Halswirbelsäule und eine mässige Schulter beweglich keits ein schrän kung rechts objektiviert werden, so dass dem Beschwerdeführer bleibend keine über wiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die vom Beschwerde führer geäusserten Schwindelbeschwerden könnten keiner ein deutigen Genese zugeordnet werden. Aus Sicher heitsgründen rieten sie von Tätigkeiten mit Absturzgefahr ab. Für sämtliche sonstige n Tätigkeiten sei der Beschwerde führer arbeitsfähig.

B ei der Tätigkeit als Bau hilfs arbeiter mit überwiegend mittelschweren bis schwe ren körperlichen Tätig keiten bestehe bei vorliegenden, mässigen Ein schränkungen im Bereich der Hals wirbelsäule und der rechten Schulter bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 30 Ziff. 7.2) .

Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei der

Beschwerdeführer keine Lastenhandhabung über 5 kg, keine gebückte oder über Kopf zu leistende Tätig keitsanteile, keine Tätigkeiten oberhalb von Brusthöhe mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zu repetitivem ausholendem Greifen und Fassen mit dem rechten Arm und der rechten Hand verrichten sollte. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen, gebückte, kauernde oder kniende Tätigkeiten ungünstig. Aufgrund der vom Beschwerde führer angegebenen Schwindelsymptomatik rieten sie von Arbeiten mit Absturzgefahr ab. Die von ihnen bescheinigte Arbeits fähigkeit gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt (S. 31 Ziff. 7.4). 3 . 12

Im Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 13) nannten Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. V.___, Assistenz ärztin Psychi atrie, T.___, eine aktuell mittelgradig de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32. 1 1; Bestätigung des klinischen Bildes durch testpsychologische Untersuchung). Unter Psychostatus notierten sie „53-Jähri ger, älter

wirkender, eher ungepf l egter Mann in grossgewachsenem Allgemein zustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Es besteht ein er heb licher Lei densdruck . Die Konzentrationsfähigkeit und das Kurz zeitgedächtnis zeigen sich herabgesetzt. Im formalen Denken besteht Grübeln über seine gesund heitliche Situation, umständlich und auf diese Thematik eingeengt, ver langsamt. Subjek tiv werden erhebliche Vergesslichkeit und allgemein ver minderte Leistungsfä higkeit beklagt. Aktuell bestehen keine Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport kann zum depressiven Patienten herge stellt werden, die Stimmung ist bedrückt, lustlos, ver minderte Freude, Störung der Vitalgefühle und innerlich angespannt. Der An trieb ist vermindert. Des Weiteren besteht ein sozialer Rückzug, Ein- und Durch schlafstörungen, Alb träume, Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Schwindel gefühle, lichtemp findlich, Nacken- und Rückenschmerzen, Span nungs kopfschmerz, Libidoverlust . Der Patient äussert einen deutlichen Sterbe wunsch zu verspüren, kann sich jedoch von suizidalen Tendenzen glaubhaft distanzieren. Aktuell besteht keine Fremdgefährdung.“ Ferner hielten d ie Fach per sonen der T.___

in ihrer Beurteilung fest, dass es dem Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht eher schlechter gehe. 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eid genössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht haupt sächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund somatischer und psy chischer Gründe in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 3

1. Dezember 20 11 (E. 3.11 hier vor) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Beant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit .

D ie Expertise

basiert ferner auf ein lässlichen klinisch-in ternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwer den und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerde führers ausei nander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und der daraus abgeleiteten Funktionsunfähigkeit und den er hobenen klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunden be st ehen .

Auch anlässlich der psychiatrischen Begutach tung zeigte sich eine Dis krepanz zwischen den angegebenen, starken Beein trächtigungen des Denk ver mögens und unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähig keit. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten und in Auseinander setzung derselben ab ge geben.

Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass weder eine psychische Pathol ogie noch ein anderes, p hysisches Lei den, welches den Be schwerde führer in einer seinem Belastungsprofil angepassten Verweistätigkeit einschränken würde, vorliegen

und bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittel schweren, angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 30 Ziff. 7.3) ohne Absturzgefahr

keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Die Auffassung der A.___ -Gutachter, dass keine psychiatrische Störung objek tivier bar gewese n sei, wird denn

auch von Dr. F.___ und Dr. G.___ der Klinik H.___

bestätigt. So hielten sie

in ihrem psych osomatischen Kon si lium vom 8. September 2006 (E. 3.3 hiervor) fest, dass keine relevante psy chi atrische Störung habe festgestellt werden können und sich auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen hätten finden l assen. Die angege benen Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art. Über dies gab selbst der den Beschwerdeführer zunächst behandelnde Psychiater Dr. K.___ ledig lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % an (E. 3 . 5). Augen fällig ist zudem, dass der weiter behandelnde Psychiater Dr. S.___ die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nicht näher hat spezifizieren wollen und dies be züg lich ein zig auf die Einschätzungen des W.___ und auf den be handelnden Hausarzt verwies (vgl. dazu Urk. 6/18 und E. 3.10 hier vor). Dr.

C.___ und Dr. D.___

(E. 3.2 hiervor) hielten in ihrer Beurteilung zwar fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich längerem Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten in alltäglichen Funktionen sowie in der Freizeit und im Beruf eingeschränkt

sei, attestierten ihm aber einzig eine befristete 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 und erachteten zudem eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess als möglich. Ferner bestätigten auch Dr. I.___ und Dr. J.___, dass sie weder kern spintomographisch noch klinisch Läsionen im Schädel und im HWS-Be reich, welche die ausgeprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwer den erklären könnten, gefunden hätten und sich auch aus neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben hät ten . Hinsichtlich Funktionsfähigkeit hielten sie denn auch fest, dass auf grund von Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungs pro gramm trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belast bar keit präsentiert worden sei, wofür es aus medi zinischer Sicht keine Erklärung ge geben habe . Laut Dr. I.___ und Dr.

J.___ dürften die somatischen Rest be schwerden kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauer haft erheb liche Ein schränkung der Leistungsfähig keit begründen könnte, wes halb sie eine suk zes sive Steigerung der Arbeitsfä higkeit in den nächsten Monaten als möglich er achteten (vgl. dazu auch Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten, Urk. 6/14/18). Schliesslich hielt denn auch der mit der Schulterproblematik be fasste Dr. R.___ fest, dass diesbezüglich wieder eine volle Arbeits fähig keit erreicht werden könnte, jedoch der Verlauf abzuwarten sei (E. 3.9). 4.3

Die übrigen vorliegenden (fach-)ä rz t lichen Beurteilungen vermögen den Beweis wert des A.___ -Gutachtens vom 31. Dezember 2011 nicht zu schmälern: 4.3.1

Das gilt zunächst für die Einschätzungen der den Beschwerdeführer behandeln den (Fach-) ärzte .

Die vom Hausarzt Dr. P.___ (E. 3.8 hiervor, vgl. dazu auch Urk. 6/14/1-4) Mitte April 2010 attestierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis herige r als auch in be hinderungs angepasster Tätigkeit vermag bei der vor liegenden Befund schil derung

nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. P.___ mit der in den Raum gestellten Diagnose einer chronischen De pression seit 2006 sein ange stammtes Fachgebiet verlässt .

Auch aus den Einschätzung en

der behandelnden Psychiater

Dr. S.___ (E.

3.10 hiervor) und Dr. U.___ sowie Dr. V.___ (E. 3.12 hiervor) kann de r Be schwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die be handelnden Psychiater nicht zur medizinisch begründeten Arbeits un fähigkeit des Be schwer de führers äusserten. Dr. S.___ verwies dies bezüglich auf die Ein schät zung des zuweisenden Hausarztes (E. 3.10 hiervor) beziehungsweise des W.___ (vgl. dazu Urk. 6/18) . Eine eigene auf seine psychiatrischen Fach kennt nis se beru hende Einschätzung gibt er somit keine ab.

Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die A.___ -Gutachter uner kannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen, sind nicht ersicht lich. Daran vermögen auch die testpsychologischen Auswertungen nichts zu ändern, stellt doch zumindest der Becks Depression Inventory ein Selbstbeurteilungsinstrument dar, das auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers basiert.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der fehlenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. V.___ und Dr. U.___ vom 16. Juli 2012 – sofern ihre Ein schätzung überhaupt über den fraglichen Zeitraum Aus kunft geben kann - nicht abgeleitet werden, dass sich letztere bezüglich verblei bender Leistungs fähigkeit der Einschätzung des Hausarztes anschl össen und das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 1 0 S. 3 Ziff. 3) .

Schliesslich ist auch die durch den behandelnden Neurologen Dr. L.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % aufgrund der Diagnose eines chro nischen, po sttraumatischen zervikoz ephalen Schmerzsyndroms bei Status nach axialem Stauchungstraumas der HWS am 22. Mai 2006 bei den erhobenen Befunden einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der HWS um ins gesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Analog gilt dies a uch für die behandelnden Fachärzte . 4.3.2

Auch aus dem

Bericht

von Dr. R.___ (E. 3.9) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a bleiten. Dr. R.___ hielt zwar fest, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wohl wegen dem chronischen Schwindel und der HWS-Problematik nicht mehr möglich sei. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält, lässt sich dem Bericht hin gegen nicht entnehmen. 4.4

Die weiteren vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des A.___ -Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern:

D er Beschwerdeführer monierte, dass die in die Schlussbeurteilung einge flos sene Ansicht der A.___ -Gutachter, wonach sich die Schwindelproblematik auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken würde, absolut nicht nachvollziehbar sei, da sich der zweite Unfall vom 16. Januar 2010 allein deshalb ereignet habe, weil es ihm schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 lit . c). In Bezug auf diesen Kritikpunkt gilt festzuhalten, dass sich die Schwindel problematik laut Einschätzung der A.___ -Gutachter zwar nicht in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, aber explizit aufgrund der angegebenen Schwindelproblematik von Arbeiten mit Absturz gefahr abgeraten wurde, weshalb nicht gesagt werden kann, die Beurteilung der A.___ -Gutachter sei absolut nicht nachvollziehbar.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass sein Zu standsbild auf die (nach Ansicht des A.___ -Gutachters) falsche Medi kamentation zurückgeführt und implizit behauptet werde, dass ohne Medi kation alles zum Besten stehen würde . Eine solche Schlussfolgerung sei – ohne tatsä chliche Abklärung der Sachlage

– unzulässig, ja geradezu grotesk (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 lit .

a) . Was

diesen Einwand anbelangt, gilt festzuhalten, dass diese Einschätzung der A.___ -Gutachter angesichts der anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung gemachten Verhaltensbeobachtungen und des über wiegend aus psychiatrischer Sicht unauf fällig erhobenen Psychostatus (Urk. 6/65 S. 46 Ziff. 2.2) als nicht grotesk erscheint . L aut Dr. med. AA.___

könne dem Beschwerdeführer bei Ab wesenheit von jeglichen psychotischen Symp tomen eine dauerhafte Ein nahme eines Neurole ptikums nicht zugemutet wer den.

N ach aktuellen Leitlinien soll t e jene Substanz ohnehin nicht zur Be handlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden (Urk. 6/65 S. 48 unten).

Dass sich die A.___ -Gutachter in ihrem Gutachten nicht mit den Förster-Kriterien auseinandersetzten, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.5.

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2011

mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d e r

Beschwer de führer ab Gutachtenszeitpunkt in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerde weise be antragt wurden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) . 5.

5.1

Zu prüfen bleib t, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu Urk. 6/42) wurde vom Beschwerdef ührer

– mit Ausnahme der (Rest)A r beits fähigkeit und de r Höhe des gewährten Leidensabzuges - nicht be anstandet (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).

Soweit der Beschwerdeführer monierte, dass der gewährte leidensbedingte

Abzug in der Höhe von 10 % zu tief angesetzt worden und aufgrund der zahl reichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie der weiteren lohn mindernden Faktoren wie Alter, fehlende Sprachkenntnisse und so weiter mindestens ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), ist fest zuhalten, dass selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25

% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, womit sich Weiterungen dazu erübrigen.

Nach Lage der Akten (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/42, Urk. 6/12 Ziff. 2.10) ist folglich der ermittelte Invaliditäts grad von 14

% nicht zu beanstanden . 5.2

Damit erweist sich die angefochtene Ver fügung als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.

6 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). 6.2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 11, Urk. 12/1-2) . D e r Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6.3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Mit Honorarnote vom

16. September 2013

machte Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 10,03 Stunden sowie Auslagen von Fr. 47.20

geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2‘ 217.45

aus zu richten. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom

9. März 2012

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Sintzel, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 217.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MPversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) dafür,

dem Beschwerdeführer könne zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit seit dem Arbeits un fall vom 2

2. Mai 2006 nicht mehr zugemutet wer den, hingegen sei en ihm be hinderungs angepasste Tätig keit en wie zum Beispiel Konfektions-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten ab Januar 2007 zu 100 % zumut bar . U nter Ge währung eines leidens bedingten Ab zuges von 10 % errechnete sie einen renten aus schliessenden

Invaliditäts grad von 14 %. 2.2

D e r Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm nicht möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (S. 3 f. Ziff. 3) .

Ferner weise das A.___ -Gutachten diverse Mängel auf, weshalb auf die Einschätzung und Beurteilung der langjährigen Ärzte abzustellen und mit L etzteren von einer reduzierten Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von mindestens 50 % und mehr auszugehen sei (S. 7 Ziff. 7) . Überdies sei auch der von der Be schwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ange setzt worden (S. 7 Ziff. 8). 3.

3.1

Die medizinisch e Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Mit Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 6/14/7-13, vgl. dazu auch Urk. 6/14/23 24) nannten Dr. med. C.___, Assistenz arzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Spital E.___, Klinik für Rheuma tologie und Rehabilita tion, folgende Diagnosen:

- Therapieresistente chronische Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) bei - zusätzlich zervikozep halem und zervikovertebralem Syndrom - Status nach Arbeitsunfall am 22. Mai 2006 - chronischem Schwindel, HNO-Untersuch ohne klinische Hinweise auf strukturelle Läsion - posttraumatische n Läsionen M agnetresonanztomographie (MRI) Schä del und H alswirbelsäule (HWS) bei diskreteren degenerativen HWS Ver änderungen - beginnende r (reaktive r) depressive n Episode

Dr. D.___ und Dr. C.___ hielten bei ihrer International Classification

of

Func tion (ICF)-Beurteilung fest, bezüglich längere m Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten sei der Beschwerdeführer in alltäg li chen Funktionen sowie in der Freizeit als auch im Beruf eingeschränkt. Da laut Arbeit geber eine Arbeit im Magazin in einem 25%-Pensum möglich sei, sei eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Schliesslich attestierten sie dem Beschwerde führer vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 8. September 2006 (Urk. 6/14/14-15) hie lten Dr. med. F.___, Oberarzt und Psychiater, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychosomatischen Abteilung der H.___ im psychosomatischen Konsilium fest, eine relevante psychiatrische Störung habe nicht festgestellt werden könne n und es habe auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen gegeben . Der Beschwerde führer sei aktuell enttäuscht über den mangelnden Behandlungserfolg der bis herigen Therapien, einschliesslich der medikamentösen Unwirksamkeit, wes halb er dysphorisch und unzufrieden über seine Situation sei. Die Be schwer den seien überwiegend subjektiver Art, wobei sich im Gespräch keine Hinweise auf Ag gravation oder Verdeutlichungsverhalten hätten finden lassen. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht bestehe daher nicht. 3.4

Im Austrittsbericht der H.___

vom 9. Oktober 2006 über den Kli nik auf ent halt vom 25. August 2006 bis 22. September 2006 (Urk. 6/14/17 22, vgl. dazu auch Urk. 6/14/14-16) nannten Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen: - Am 22. Mai 2006 fiel zirka 15 kg schwere Reklametafel auf Kopf des Patien ten (Helm getragen) - anhaltende Spannungskopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen der HWS - Maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrer zusammenfassenden Beur teilung fest, k ernspintomographisch hätten sich keine posttraumatischen Läsio nen im Schädel und HWS-Bereich bei diskreten degenerativen HWS-Verände rungen gefunden. Bei Schwindel habe eine HNO-Untersuchung keine Hinweise auf strukturelle Läsionen ergeben. In der klinischen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine Hinweise

auf strukturelle

Läsionen, welche die aus geprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwerden erklären könnten, finden lassen . Lediglich im Bereich der Nacken- und Schulter musku latur

hätten

palpatorisch

Druckdolenzen ausgelöst werden kön nen. Die Beweg lichkeit aller grossen Gelenke inklusive der Wirbelsäule sei unauf fällig gewesen. Auch aus neurologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Weiter hielten sie hinsichtlich Funktionsfähigkeit fest, aufgrund von Selbstlimi tierung und mangelnder Kooperation im Behand lungs pro gramm

sei trotz ver schiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden, wofür es keine medizinische Erklärung gebe. Somatische Restbe schwerden könnten zwar durchaus noch vorliegen, diese dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte. Aus medizin i sch-theoretischer Sicht müsste eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Mona ten möglich sein. 3.5

Im Bericht vom 25. November 2006 (Urk. 6/39/73-74) diagnostizierte der be handelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine mittelgradige reaktive Depression im Rahmen einer protrahierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit richte sich primär nach der körperlichen Belast bar keit. Wegen der depressiven Antriebshemmung und der psycho physischen Er schöpf barkeit bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeits fähigkeit von rund 25

%. 3. 6

Am 22. August 2008 (Urk. 6/24) nannte Dr. med. L.___, Facharzt für Neuro logie, als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches zervikoz ephales

Schmerz syndrom bei Status nach axialem Stauchungstrauma der HWS am 22.

Mai 2006.

Dr. L.___

führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden (Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Konzentrations- und Gedächtnis schwierig keiten sowie Augenflimmern) trotz einer Vielzahl von Physiotherapien weit ge hend un verändert geblieben seien. Das im Anschluss an den Unfall vom 22. Mai 2006 aufgetretene zervikoz ephale

Beschwerde bild habe sich weit gehend chroni fiziert und sich als therapieresistent er wiesen, verstärkt durch eine depressive Ent wicklung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer axia len Stauchung - mit wahrscheinlich zusätz lich leichter Commotio cerebri - aus zugehen. Relevante Befunde seien eine einge schränkte Beweglichkeit der Hals wirbelsäule mit verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologi sche Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Der Be schwerde führer sei zu höchsten s 50 % arbeitsfähig, sowohl für leichte als auch mittelschwere Arbeiten; schwere Arbeiten kämen nicht in Frage. 3. 7

Am

E. 6 /39 /156). Am 16. Januar 2010 erlitt er zudem einen weiteren Un fall, als er wegen einer Schwindel episode die Kellertreppe hinab stürzte . Dabei zog er sich

eine erst malige traumatische Schulter luxation rechts zu

(Urk. 6/30).

Der zuständige Unfallversicherer er brachte für das Ereignis vom 22. Mai 2006 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleis tungen per 17. Januar 200

E. 6.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 11, Urk. 12/1-2) . D e r Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

E. 6.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.4 Mit Honorarnote vom

16. September 2013

machte Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 10,03 Stunden sowie Auslagen von Fr. 47.20

geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2‘ 217.45

aus zu richten. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom

9. März 2012

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Sintzel, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 217.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MPversandt

E. 7 . Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versi cherten . 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2

E. 012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) und die Zusprache einer seiner Erwerbsfähigkeit ent sprechenden Rente, alles unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht be antragte er zudem die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und der un ent geltlichen Rechts vertretung durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 . Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

2.2

Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte zudem den ergänzenden Eventualantrag, dass ein polydisziplinäres Ober gut achten einzuholen sei, sofern der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht auf grund der übrigen vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmt werden kön ne (Urk. 20) . Mit Schreiben vom 18 . September 2012 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 1 6), was dem Beschwerdeführer am 19 . Sep tember 201 2

(Urk. 17) zur K enntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Januar 2010 (Urk. 6/30) berichteten Dr. med. M.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Chirurgische Notfallstation, Spital O.___, zu Händen des behandelnden Hausarztes Dr. P.___ und diagnostizierten nach einem Keller treppensturz infolge einer Schwindelepisode eine erstmalige Schul ter luxation rechts. Weil spätere Untersuchungen die Diagnosen einer traumati schen isolierten Subscapularisruptur IV mit/bei: - n ach

anterior subluxierender langer Bizepssehne - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2012 (mit Reposition)

ergaben, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im Spital Q.___ durch Dr. med. R.___, Leitender Arzt Traumatologie der Chirurgi schen Klinik, operiert (Schulterarthroskopie rechts, Subscapularis -Rekonstruk tion doppelreihig, lange Bizepssehnen-Tenodese, Acromioplastik; Urk. 6/32/1- 4). 3. 8

Am

14. April 2010 (Urk. 6/34) attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. P.___ de m Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 22. Mai 2006 bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach traumatisierter Schulterluxation rechts seit 16. Januar 2010 nach/mit - Schwindelanfall - kompletter Subscapularisruptur - Schulteroperation am 23. März 2010 - Chronische s zervik ospondylogenes Syndrom seit Mai 2006 bei - Status nach HWS-Kontusionst rauma am 22. Mai 2006 und zervik oge nem Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerierter Lenden wirbel säulen

(LWS)-Veränderungen seit 2006 - Chronische Depression seit 2006 3. 9

Am 20. April 2010 (Urk. 6/37/6-8, vgl. dazu auch Urk. 6/32/1-4, Urk. 6/34/24- 25 und

Urk. 6/35/6-8) nannte Dr. R.___ folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer Schwindel - Status nach Arbeitsunfall mit axialem Stosstrauma HWS 05/2006 mit - zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom - unauffällige m HNO-Befund 05/2006 - MRI Schädel und MRI HWS 08/2006 E.___ : Bis auf dis krete degenerative HWS-Veränderungen unauffällig - Depression - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2010 mit - k ompletter Subscapularisruptur IV - anterior subluxierende r lange r

Bizepssehne - Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, ALPSA-Läsion

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi posi tas bei einem Body-Mass-Index von 31 kg².

Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Schulterunfalles seit dem Unfall am 16. Januar 2010 100 % arbeitsunfähig. Seines Wissens sei der Beschwerdeführer aber schon wegen des axialen HWS Stoss traumas arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Schulter her könnte eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, es sei jedoch der Verlauf abzu warten. Ein schränkend müsse die HWS-Problematik mit dem chronischen Schwindel be trachtet werden. Geistige oder psychische Einschränkungen bestün den hin ge gen nicht.

Eingliederungsmassnahmen liessen sich frühestens 3 Monate posto perativ diskutieren. 3.1 0

D er behandelnde Dr. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T.___, nannte mit Bericht vom 21. No vember 2010 (Urk. 6/60/1 5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - N ichtorganische In somnie in Verbindung mit einer anhaltenden de pressi ven Episode, die aus einer längeren depressiven Reaktion als Aus druck einer psychogenen An pas sungs störung hervorgegangen ist (I CD-10 F51.0, F32.8, F43.21) mit/ bei - anhaltende n Spannungskopfschmerzen - zervikovertebralem Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderung der HWS - Maladaptive m Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. S.___

hielt fest, dass sowohl die aktuellen Symptome und der aktuelle Zustand als auch der objektive Befund seit der letzten Berichterstattung weitest gehend unverändert seien. Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sowie die medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit verwies er auf den zuweisenden Hausarzt. Die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerde führers sowie die Behandlung mit Psychopharmaka seien angezeigt. 3.1 1

Die A.___ -Gutachter stellten am 31. Dezember 2011 (Urk. 6/65 /1-32) nach Durch führung einer internistischen, neuro logi schen, rheumatologischen und psy chi atrischen Unter suchung folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6.1 -6.2):

Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches zervikovertebrales und zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.2, M53 .0) - inkonstante Einschränkung der unteren HWS -Beweglichkeit klinisch - diffuse Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal - konventionell-radiologisch minime Osteochondrosen C4 bis C7 (MRI vom 8. August 2006 und Röntgen vom 13. September 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Residuelle schmerzhafte mässige Schulterbeweglichkeitseinschränkung (ICD-10 M25.51) - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts nach Treppensturz am 16. Januar 2010, reponiert - MR- arthrographisch am 22. Januar 2010 vollständige Sehnenruptur der Subscapularissehne, Hill-Sachs -L äsion, Labrumausriss, partielle Ruptur der Supraspinatussehne - Status nach ar t hroskopischem Eingriff mit Rekonstruktion der Sub s ca pularissehne, Bicepssehnenten odese, Acromioplastik am 23. März 2010 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit nicht-radi kulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine - konventionell-radiologisch unauffällige Befunde der LWS ohne signi fi kante degenerative Veränderungen (Röntgen vom 13.

Sep tember 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits, dekon d itionierungsbedin g t ver kürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur - Arterielle Hypertonie - Status nach axialer HWS-Kontusion durch fallende Last auf den Kopf von 15 kg am 22. Mai 2006 - Unspezifischer episodischer Schwindel multifaktorieller Genese - in der klinischen Untersuchung deutliche Zeichen eines phobischen Schwindels - im Orthostasetest Hinweis für orthostatische Schwindelkomponente - mögliche Teilkomponente eines zervikogenen Schwindels - ohne Anhalt für periphere oder zentralvestibuläre Störung

Die Gutachter führten aus (S. 27 ff. Ziff. 7.1), i n der klinis ch-internistischen Untersuchung

habe sich eine trotz Medikamenteneinnahme unzureichende Blutdruckeinstellung bei arterieller Hypertonie gezeigt. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Weg zum Untersuchungszimmer verlangsamt zurückgelegt und sich bei der Untersuchung im Stehen an Gegenständen habe festhalten müssen, während der Rückweg in deutlich schnellerem Gehtempo und mit sicherem Auftreten erfolgt und ein Festhalten von Gegenständen nicht mehr notwendig gewesen sei . Die Schwindelbeschwerden seien in der Untersu chungssituation bei fehlender beobachtbarer Stand- oder Gang unsicherheit eher demonstrativen Charakters gewesen. Differential diagnostisch müsse aber auf grund der berichteten Anam nese (Auftreten von Beschwerden auch bei Wechsel von Körperposition) und der arteriellen Hypertonie eine Kreislauf-Fehlregula tion erwogen werden, so dass sie sich entschlossen hätten, zusätzlich einen Schellong -Test vorzu nehmen. Jener habe neben Schwindel beschwerden auch einen inadäquaten Anstieg der Herz frequenz beim Aufrichten vom Liegen ins Stehen ergeben, sodass von einer ortho statischen

Teil kom ponente auszugehen sei. Jene Beschwerden seien in der Be völkerung weit ver breitet. Eine Behand lungsnotwendigkeit bestehe nicht, die Be schwerden könnten durch die Auf nahme einer regelmässigen sportlichen Betätigung mit Kräftigung des Herz-Kreislauf-Systems möglicherweise gebessert werden. In der durchgeführten Labor untersuchung hätten sich zudem leicht erhöhte Leberwerte gezeigt, welche häufig mit der Entwicklung einer Adipositas ein hergingen und ebenfalls keinen Krankheitswert im eigentlichen Sinne hätten. Es liege eine minimale Erhöhung von Kreatinin und Harnstoff vor. Aus internistischer Sicht lägen keine Erkran kungen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit vor.

Von neurologischer Seite her hätten sich keine Anhaltspunkte für eine periphere oder zentralvestibuläre Ur sache der Schwindelbeschwerden finden lassen, sodass keine Indikation für eine neuro oto logische Untersuchung bestanden habe. Auffallend sei aber eine deutliche psy chische (phobische) Komponente des Schwindels gewesen, die in Abhängigkeit davon gestanden sei, ob sich der Be schwerdeführer hab e festhalten können oder nicht . Neurologische Defizite im Bereich des Bewegungs apparates seien nicht aufgefallen. Gesamthaft be stehe aus neurologischer Sicht keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit.

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung hätten sie aktuelle Röntgen auf nahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule aufgenommen. Es hätten sich minime Veränderun gen der Halswirbelsäule gezeigt. I m Bereich der Lenden wir bel säule hätten keine signifikanten degenerativen Veränderungen be standen. In der klinischen Untersuchung sei eine Schulter schmerz symptomatik an ge geben worden, welche durch die Operation nur in geringem Masse habe be ein flusst werden können. Weiterhin seien vom Be schwerde führer auch Schmerzen im Nacken und Lumbalbereich, in beiden Waden, Kniebeschwerden und Gefühls störungen im Fussbereich angegeben worden. Es seien Muskelverspannungen und diffuse Weichteildolenzen aufgefunden worden; die Beweglichkeit im Rahmen der Halswirbelsäule sei in der Untersuchungssituation ausgeprägt ein ge schränkt gewesen, abgelenkt indes deutlich besser. Die rechte Schulter sei in der Endphase der Aussenrotation sowie im Schürzengriff etwas schmerzhaft einge schränkt. An den Knien habe sich kein auffälliger Befund finden lassen, das Fussgewölbe sei etwas abgesenkt gewesen. Insgesamt sei von einer etwas ver minderten muskuloskelettären Leistungsfähigkeit auszugehen, die vom Be schwerde führer vorgebrachten hochgradigen Beschwerden könnten aus musku lo skelettärer Sicht nicht begründet werden. Analog zum Bericht der Klinik H.___ fänden sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen dem Ausmass geltend gemachter Schmerzen und abgeleiteter Funktionsfähigkeit und der Eindrück lichkeit der klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunde respektive funktionellen Einschränkungen, weshalb der Verdacht auf relevante nicht-mus kuloskelettäre Faktoren als Hauptursache des Schmerzgeschehens bestehe.

Im psychopathologischen Befund habe sich eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen, starken Beeinträchtigungen des Denk vermö gens und den unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähigkeit ergeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt ge wesen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer klagsam . Im Gespräch scheine er gut affek tiv schwingungsfähig und euthym . Ferner seien agora phobische, teilweise auch hypochondrisch gefärbte Ängste geäussert worden. Weiterhin habe der Beschwerdeführer über häufige innere Unruhe, Grübel neigung sowie das Auf treten von Einschlafstörungen berichtet.

Bei der Analyse der geschilderten Schwindelbeschwerden sei aufgefallen, dass jene nicht einem charakteristischen Bild hätten zugeordnet werden können, sondern im Zusam men hang mit bestimmten Situationen (beispielsweise Menschen mengen) berichtet würden. Es werde daher wie bereits im neurologischen Gutachten der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel geäussert. Auf fallend sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Gesprächs stim mu ngs mässig zunehmend auf gehellt, besser schwingungsfähig ge worden sei und keine Beeinträchtigungen im affektiven Bereich benannt wor den seien. Die vom Beschwerdeführer einge nommenen psychiatrischen Medi kamente seien mittlerweile nicht mehr empfehlenswert und sollten gemäss aktuellen Leitlinien nicht zur Behandlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden. Es sei wei terhin davon auszugehen, dass die Medikation zumindest teilweise für die vom Beschwerdeführer erlebten Be ein trächtigungen (beispielsweise Erschöpfung, Kraftlosigkeit) verantwortlich sei. Aktuell lasse sich keine nach ICD-10 diagnos tizierbare psychische Störung objektivieren, so dass sie davon ausgingen, dass sich im Rahmen der statt findenden psychiatrischen Behandlung eine erhebliche Verbesserung eingestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit.

Gesamt medizinisch könnten somit geringe degenerative Veränderungen im Be reich der Halswirbelsäule und eine mässige Schulter beweglich keits ein schrän kung rechts objektiviert werden, so dass dem Beschwerdeführer bleibend keine über wiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die vom Beschwerde führer geäusserten Schwindelbeschwerden könnten keiner ein deutigen Genese zugeordnet werden. Aus Sicher heitsgründen rieten sie von Tätigkeiten mit Absturzgefahr ab. Für sämtliche sonstige n Tätigkeiten sei der Beschwerde führer arbeitsfähig.

B ei der Tätigkeit als Bau hilfs arbeiter mit überwiegend mittelschweren bis schwe ren körperlichen Tätig keiten bestehe bei vorliegenden, mässigen Ein schränkungen im Bereich der Hals wirbelsäule und der rechten Schulter bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 30 Ziff. 7.2) .

Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei der

Beschwerdeführer keine Lastenhandhabung über 5 kg, keine gebückte oder über Kopf zu leistende Tätig keitsanteile, keine Tätigkeiten oberhalb von Brusthöhe mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zu repetitivem ausholendem Greifen und Fassen mit dem rechten Arm und der rechten Hand verrichten sollte. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen, gebückte, kauernde oder kniende Tätigkeiten ungünstig. Aufgrund der vom Beschwerde führer angegebenen Schwindelsymptomatik rieten sie von Arbeiten mit Absturzgefahr ab. Die von ihnen bescheinigte Arbeits fähigkeit gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt (S. 31 Ziff. 7.4). 3 . 12

Im Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 13) nannten Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. V.___, Assistenz ärztin Psychi atrie, T.___, eine aktuell mittelgradig de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32. 1 1; Bestätigung des klinischen Bildes durch testpsychologische Untersuchung). Unter Psychostatus notierten sie „53-Jähri ger, älter

wirkender, eher ungepf l egter Mann in grossgewachsenem Allgemein zustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Es besteht ein er heb licher Lei densdruck . Die Konzentrationsfähigkeit und das Kurz zeitgedächtnis zeigen sich herabgesetzt. Im formalen Denken besteht Grübeln über seine gesund heitliche Situation, umständlich und auf diese Thematik eingeengt, ver langsamt. Subjek tiv werden erhebliche Vergesslichkeit und allgemein ver minderte Leistungsfä higkeit beklagt. Aktuell bestehen keine Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport kann zum depressiven Patienten herge stellt werden, die Stimmung ist bedrückt, lustlos, ver minderte Freude, Störung der Vitalgefühle und innerlich angespannt. Der An trieb ist vermindert. Des Weiteren besteht ein sozialer Rückzug, Ein- und Durch schlafstörungen, Alb träume, Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Schwindel gefühle, lichtemp findlich, Nacken- und Rückenschmerzen, Span nungs kopfschmerz, Libidoverlust . Der Patient äussert einen deutlichen Sterbe wunsch zu verspüren, kann sich jedoch von suizidalen Tendenzen glaubhaft distanzieren. Aktuell besteht keine Fremdgefährdung.“ Ferner hielten d ie Fach per sonen der T.___

in ihrer Beurteilung fest, dass es dem Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht eher schlechter gehe. 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eid genössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht haupt sächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund somatischer und psy chischer Gründe in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 3

1. Dezember

E. 20 11 (E. 3.11 hier vor) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Beant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit .

D ie Expertise

basiert ferner auf ein lässlichen klinisch-in ternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwer den und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerde führers ausei nander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und der daraus abgeleiteten Funktionsunfähigkeit und den er hobenen klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunden be st ehen .

Auch anlässlich der psychiatrischen Begutach tung zeigte sich eine Dis krepanz zwischen den angegebenen, starken Beein trächtigungen des Denk ver mögens und unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähig keit. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten und in Auseinander setzung derselben ab ge geben.

Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass weder eine psychische Pathol ogie noch ein anderes, p hysisches Lei den, welches den Be schwerde führer in einer seinem Belastungsprofil angepassten Verweistätigkeit einschränken würde, vorliegen

und bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittel schweren, angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 30 Ziff. 7.3) ohne Absturzgefahr

keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Die Auffassung der A.___ -Gutachter, dass keine psychiatrische Störung objek tivier bar gewese n sei, wird denn

auch von Dr. F.___ und Dr. G.___ der Klinik H.___

bestätigt. So hielten sie

in ihrem psych osomatischen Kon si lium vom 8. September 2006 (E. 3.3 hiervor) fest, dass keine relevante psy chi atrische Störung habe festgestellt werden können und sich auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen hätten finden l assen. Die angege benen Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art. Über dies gab selbst der den Beschwerdeführer zunächst behandelnde Psychiater Dr. K.___ ledig lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % an (E. 3 . 5). Augen fällig ist zudem, dass der weiter behandelnde Psychiater Dr. S.___ die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nicht näher hat spezifizieren wollen und dies be züg lich ein zig auf die Einschätzungen des W.___ und auf den be handelnden Hausarzt verwies (vgl. dazu Urk. 6/18 und E. 3.10 hier vor). Dr.

C.___ und Dr. D.___

(E. 3.2 hiervor) hielten in ihrer Beurteilung zwar fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich längerem Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten in alltäglichen Funktionen sowie in der Freizeit und im Beruf eingeschränkt

sei, attestierten ihm aber einzig eine befristete 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 und erachteten zudem eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess als möglich. Ferner bestätigten auch Dr. I.___ und Dr. J.___, dass sie weder kern spintomographisch noch klinisch Läsionen im Schädel und im HWS-Be reich, welche die ausgeprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwer den erklären könnten, gefunden hätten und sich auch aus neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben hät ten . Hinsichtlich Funktionsfähigkeit hielten sie denn auch fest, dass auf grund von Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungs pro gramm trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belast bar keit präsentiert worden sei, wofür es aus medi zinischer Sicht keine Erklärung ge geben habe . Laut Dr. I.___ und Dr.

J.___ dürften die somatischen Rest be schwerden kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauer haft erheb liche Ein schränkung der Leistungsfähig keit begründen könnte, wes halb sie eine suk zes sive Steigerung der Arbeitsfä higkeit in den nächsten Monaten als möglich er achteten (vgl. dazu auch Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten, Urk. 6/14/18). Schliesslich hielt denn auch der mit der Schulterproblematik be fasste Dr. R.___ fest, dass diesbezüglich wieder eine volle Arbeits fähig keit erreicht werden könnte, jedoch der Verlauf abzuwarten sei (E. 3.9). 4.3

Die übrigen vorliegenden (fach-)ä rz t lichen Beurteilungen vermögen den Beweis wert des A.___ -Gutachtens vom 31. Dezember 2011 nicht zu schmälern: 4.3.1

Das gilt zunächst für die Einschätzungen der den Beschwerdeführer behandeln den (Fach-) ärzte .

Die vom Hausarzt Dr. P.___ (E. 3.8 hiervor, vgl. dazu auch Urk. 6/14/1-4) Mitte April 2010 attestierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis herige r als auch in be hinderungs angepasster Tätigkeit vermag bei der vor liegenden Befund schil derung

nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. P.___ mit der in den Raum gestellten Diagnose einer chronischen De pression seit 2006 sein ange stammtes Fachgebiet verlässt .

Auch aus den Einschätzung en

der behandelnden Psychiater

Dr. S.___ (E.

3.10 hiervor) und Dr. U.___ sowie Dr. V.___ (E. 3.12 hiervor) kann de r Be schwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die be handelnden Psychiater nicht zur medizinisch begründeten Arbeits un fähigkeit des Be schwer de führers äusserten. Dr. S.___ verwies dies bezüglich auf die Ein schät zung des zuweisenden Hausarztes (E. 3.10 hiervor) beziehungsweise des W.___ (vgl. dazu Urk. 6/18) . Eine eigene auf seine psychiatrischen Fach kennt nis se beru hende Einschätzung gibt er somit keine ab.

Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die A.___ -Gutachter uner kannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen, sind nicht ersicht lich. Daran vermögen auch die testpsychologischen Auswertungen nichts zu ändern, stellt doch zumindest der Becks Depression Inventory ein Selbstbeurteilungsinstrument dar, das auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers basiert.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der fehlenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. V.___ und Dr. U.___ vom 16. Juli 2012 – sofern ihre Ein schätzung überhaupt über den fraglichen Zeitraum Aus kunft geben kann - nicht abgeleitet werden, dass sich letztere bezüglich verblei bender Leistungs fähigkeit der Einschätzung des Hausarztes anschl össen und das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 1 0 S. 3 Ziff. 3) .

Schliesslich ist auch die durch den behandelnden Neurologen Dr. L.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % aufgrund der Diagnose eines chro nischen, po sttraumatischen zervikoz ephalen Schmerzsyndroms bei Status nach axialem Stauchungstraumas der HWS am 22. Mai 2006 bei den erhobenen Befunden einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der HWS um ins gesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Analog gilt dies a uch für die behandelnden Fachärzte . 4.3.2

Auch aus dem

Bericht

von Dr. R.___ (E. 3.9) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a bleiten. Dr. R.___ hielt zwar fest, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wohl wegen dem chronischen Schwindel und der HWS-Problematik nicht mehr möglich sei. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält, lässt sich dem Bericht hin gegen nicht entnehmen. 4.4

Die weiteren vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des A.___ -Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern:

D er Beschwerdeführer monierte, dass die in die Schlussbeurteilung einge flos sene Ansicht der A.___ -Gutachter, wonach sich die Schwindelproblematik auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken würde, absolut nicht nachvollziehbar sei, da sich der zweite Unfall vom 16. Januar 2010 allein deshalb ereignet habe, weil es ihm schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 lit . c). In Bezug auf diesen Kritikpunkt gilt festzuhalten, dass sich die Schwindel problematik laut Einschätzung der A.___ -Gutachter zwar nicht in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, aber explizit aufgrund der angegebenen Schwindelproblematik von Arbeiten mit Absturz gefahr abgeraten wurde, weshalb nicht gesagt werden kann, die Beurteilung der A.___ -Gutachter sei absolut nicht nachvollziehbar.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass sein Zu standsbild auf die (nach Ansicht des A.___ -Gutachters) falsche Medi kamentation zurückgeführt und implizit behauptet werde, dass ohne Medi kation alles zum Besten stehen würde . Eine solche Schlussfolgerung sei – ohne tatsä chliche Abklärung der Sachlage

– unzulässig, ja geradezu grotesk (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 lit .

a) . Was

diesen Einwand anbelangt, gilt festzuhalten, dass diese Einschätzung der A.___ -Gutachter angesichts der anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung gemachten Verhaltensbeobachtungen und des über wiegend aus psychiatrischer Sicht unauf fällig erhobenen Psychostatus (Urk. 6/65 S. 46 Ziff. 2.2) als nicht grotesk erscheint . L aut Dr. med. AA.___

könne dem Beschwerdeführer bei Ab wesenheit von jeglichen psychotischen Symp tomen eine dauerhafte Ein nahme eines Neurole ptikums nicht zugemutet wer den.

N ach aktuellen Leitlinien soll t e jene Substanz ohnehin nicht zur Be handlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden (Urk. 6/65 S. 48 unten).

Dass sich die A.___ -Gutachter in ihrem Gutachten nicht mit den Förster-Kriterien auseinandersetzten, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.5.

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2011

mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d e r

Beschwer de führer ab Gutachtenszeitpunkt in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerde weise be antragt wurden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) . 5.

5.1

Zu prüfen bleib t, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu Urk. 6/42) wurde vom Beschwerdef ührer

– mit Ausnahme der (Rest)A r beits fähigkeit und de r Höhe des gewährten Leidensabzuges - nicht be anstandet (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).

Soweit der Beschwerdeführer monierte, dass der gewährte leidensbedingte

Abzug in der Höhe von 10 % zu tief angesetzt worden und aufgrund der zahl reichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie der weiteren lohn mindernden Faktoren wie Alter, fehlende Sprachkenntnisse und so weiter mindestens ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), ist fest zuhalten, dass selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25

% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, womit sich Weiterungen dazu erübrigen.

Nach Lage der Akten (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/42, Urk. 6/12 Ziff. 2.10) ist folglich der ermittelte Invaliditäts grad von 14

% nicht zu beanstanden . 5.2

Damit erweist sich die angefochtene Ver fügung als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.

6 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00301 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt

ab

1. April 2004

als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___

(Urk. 6/2 und Urk. 6/12) . Am 22. Mai 2006 fiel ihm während seiner Arbeit eine Re klame tafel auf seinen durch einen Helm geschützten Kopf (Urk. 6 /39 /156). Am 16. Januar 2010 erlitt er zudem einen weiteren Un fall, als er wegen einer Schwindel episode die Kellertreppe hinab stürzte . Dabei zog er sich

eine erst malige traumatische Schulter luxation rechts zu

(Urk. 6/30).

Der zuständige Unfallversicherer er brachte für das Ereignis vom 22. Mai 2006 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleis tungen per 17. Januar 200 7 ein stell t e (Urk. 6/39 /62-63) . 1.2

Am 25 . Juni 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Kopf schmerzen (postkontusionelles Syndrom) und chronischen Schwin del, ein zervikozephales und –vertebrales Syndrom sowie auf De pressivität seit 22. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug

an (Urk. 6 / 2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die

Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (U rk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/34, Urk. 6/ 35, Urk. 6/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversiche rers

(SUVA; Urk. 6/39) bei. In der Folge ver an lasste die IV-Stelle ein e

poly dis ziplinäre

Begutachtung durch die A.___ (Gutachten vom 31. Dezember 2011, Urk. 6 /

65) des B.___ . Nach durch geführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versi cherten . 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. März 2 012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) und die Zusprache einer seiner Erwerbsfähigkeit ent sprechenden Rente, alles unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht be antragte er zudem die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und der un ent geltlichen Rechts vertretung durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s (S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 . Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

2.2

Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte zudem den ergänzenden Eventualantrag, dass ein polydisziplinäres Ober gut achten einzuholen sei, sofern der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht auf grund der übrigen vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmt werden kön ne (Urk. 20) . Mit Schreiben vom 18 . September 2012 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 1 6), was dem Beschwerdeführer am 19 . Sep tember 201 2

(Urk. 17) zur K enntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) dafür,

dem Beschwerdeführer könne zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit seit dem Arbeits un fall vom 2

2. Mai 2006 nicht mehr zugemutet wer den, hingegen sei en ihm be hinderungs angepasste Tätig keit en wie zum Beispiel Konfektions-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten ab Januar 2007 zu 100 % zumut bar . U nter Ge währung eines leidens bedingten Ab zuges von 10 % errechnete sie einen renten aus schliessenden

Invaliditäts grad von 14 %. 2.2

D e r Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm nicht möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (S. 3 f. Ziff. 3) .

Ferner weise das A.___ -Gutachten diverse Mängel auf, weshalb auf die Einschätzung und Beurteilung der langjährigen Ärzte abzustellen und mit L etzteren von einer reduzierten Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von mindestens 50 % und mehr auszugehen sei (S. 7 Ziff. 7) . Überdies sei auch der von der Be schwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ange setzt worden (S. 7 Ziff. 8). 3.

3.1

Die medizinisch e Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Mit Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 6/14/7-13, vgl. dazu auch Urk. 6/14/23 24) nannten Dr. med. C.___, Assistenz arzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Spital E.___, Klinik für Rheuma tologie und Rehabilita tion, folgende Diagnosen:

- Therapieresistente chronische Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) bei - zusätzlich zervikozep halem und zervikovertebralem Syndrom - Status nach Arbeitsunfall am 22. Mai 2006 - chronischem Schwindel, HNO-Untersuch ohne klinische Hinweise auf strukturelle Läsion - posttraumatische n Läsionen M agnetresonanztomographie (MRI) Schä del und H alswirbelsäule (HWS) bei diskreteren degenerativen HWS Ver änderungen - beginnende r (reaktive r) depressive n Episode

Dr. D.___ und Dr. C.___ hielten bei ihrer International Classification

of

Func tion (ICF)-Beurteilung fest, bezüglich längere m Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten sei der Beschwerdeführer in alltäg li chen Funktionen sowie in der Freizeit als auch im Beruf eingeschränkt. Da laut Arbeit geber eine Arbeit im Magazin in einem 25%-Pensum möglich sei, sei eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Schliesslich attestierten sie dem Beschwerde führer vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Am 8. September 2006 (Urk. 6/14/14-15) hie lten Dr. med. F.___, Oberarzt und Psychiater, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychosomatischen Abteilung der H.___ im psychosomatischen Konsilium fest, eine relevante psychiatrische Störung habe nicht festgestellt werden könne n und es habe auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen gegeben . Der Beschwerde führer sei aktuell enttäuscht über den mangelnden Behandlungserfolg der bis herigen Therapien, einschliesslich der medikamentösen Unwirksamkeit, wes halb er dysphorisch und unzufrieden über seine Situation sei. Die Be schwer den seien überwiegend subjektiver Art, wobei sich im Gespräch keine Hinweise auf Ag gravation oder Verdeutlichungsverhalten hätten finden lassen. Eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht bestehe daher nicht. 3.4

Im Austrittsbericht der H.___

vom 9. Oktober 2006 über den Kli nik auf ent halt vom 25. August 2006 bis 22. September 2006 (Urk. 6/14/17 22, vgl. dazu auch Urk. 6/14/14-16) nannten Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen: - Am 22. Mai 2006 fiel zirka 15 kg schwere Reklametafel auf Kopf des Patien ten (Helm getragen) - anhaltende Spannungskopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen der HWS - Maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrer zusammenfassenden Beur teilung fest, k ernspintomographisch hätten sich keine posttraumatischen Läsio nen im Schädel und HWS-Bereich bei diskreten degenerativen HWS-Verände rungen gefunden. Bei Schwindel habe eine HNO-Untersuchung keine Hinweise auf strukturelle Läsionen ergeben. In der klinischen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine Hinweise

auf strukturelle

Läsionen, welche die aus geprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwerden erklären könnten, finden lassen . Lediglich im Bereich der Nacken- und Schulter musku latur

hätten

palpatorisch

Druckdolenzen ausgelöst werden kön nen. Die Beweg lichkeit aller grossen Gelenke inklusive der Wirbelsäule sei unauf fällig gewesen. Auch aus neurologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Weiter hielten sie hinsichtlich Funktionsfähigkeit fest, aufgrund von Selbstlimi tierung und mangelnder Kooperation im Behand lungs pro gramm

sei trotz ver schiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden, wofür es keine medizinische Erklärung gebe. Somatische Restbe schwerden könnten zwar durchaus noch vorliegen, diese dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte. Aus medizin i sch-theoretischer Sicht müsste eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Mona ten möglich sein. 3.5

Im Bericht vom 25. November 2006 (Urk. 6/39/73-74) diagnostizierte der be handelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine mittelgradige reaktive Depression im Rahmen einer protrahierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit richte sich primär nach der körperlichen Belast bar keit. Wegen der depressiven Antriebshemmung und der psycho physischen Er schöpf barkeit bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeits fähigkeit von rund 25

%. 3. 6

Am 22. August 2008 (Urk. 6/24) nannte Dr. med. L.___, Facharzt für Neuro logie, als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches zervikoz ephales

Schmerz syndrom bei Status nach axialem Stauchungstrauma der HWS am 22.

Mai 2006.

Dr. L.___

führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden (Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Konzentrations- und Gedächtnis schwierig keiten sowie Augenflimmern) trotz einer Vielzahl von Physiotherapien weit ge hend un verändert geblieben seien. Das im Anschluss an den Unfall vom 22. Mai 2006 aufgetretene zervikoz ephale

Beschwerde bild habe sich weit gehend chroni fiziert und sich als therapieresistent er wiesen, verstärkt durch eine depressive Ent wicklung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer axia len Stauchung - mit wahrscheinlich zusätz lich leichter Commotio cerebri - aus zugehen. Relevante Befunde seien eine einge schränkte Beweglichkeit der Hals wirbelsäule mit verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologi sche Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Der Be schwerde führer sei zu höchsten s 50 % arbeitsfähig, sowohl für leichte als auch mittelschwere Arbeiten; schwere Arbeiten kämen nicht in Frage. 3. 7

Am

17. Januar 2010 (Urk. 6/30) berichteten Dr. med. M.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Chirurgische Notfallstation, Spital O.___, zu Händen des behandelnden Hausarztes Dr. P.___ und diagnostizierten nach einem Keller treppensturz infolge einer Schwindelepisode eine erstmalige Schul ter luxation rechts. Weil spätere Untersuchungen die Diagnosen einer traumati schen isolierten Subscapularisruptur IV mit/bei: - n ach

anterior subluxierender langer Bizepssehne - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2012 (mit Reposition)

ergaben, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im Spital Q.___ durch Dr. med. R.___, Leitender Arzt Traumatologie der Chirurgi schen Klinik, operiert (Schulterarthroskopie rechts, Subscapularis -Rekonstruk tion doppelreihig, lange Bizepssehnen-Tenodese, Acromioplastik; Urk. 6/32/1- 4). 3. 8

Am

14. April 2010 (Urk. 6/34) attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. P.___ de m Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 22. Mai 2006 bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach traumatisierter Schulterluxation rechts seit 16. Januar 2010 nach/mit - Schwindelanfall - kompletter Subscapularisruptur - Schulteroperation am 23. März 2010 - Chronische s zervik ospondylogenes Syndrom seit Mai 2006 bei - Status nach HWS-Kontusionst rauma am 22. Mai 2006 und zervik oge nem Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerierter Lenden wirbel säulen

(LWS)-Veränderungen seit 2006 - Chronische Depression seit 2006 3. 9

Am 20. April 2010 (Urk. 6/37/6-8, vgl. dazu auch Urk. 6/32/1-4, Urk. 6/34/24- 25 und

Urk. 6/35/6-8) nannte Dr. R.___ folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer Schwindel - Status nach Arbeitsunfall mit axialem Stosstrauma HWS 05/2006 mit - zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom - unauffällige m HNO-Befund 05/2006 - MRI Schädel und MRI HWS 08/2006 E.___ : Bis auf dis krete degenerative HWS-Veränderungen unauffällig - Depression - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2010 mit - k ompletter Subscapularisruptur IV - anterior subluxierende r lange r

Bizepssehne - Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, ALPSA-Läsion

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adi posi tas bei einem Body-Mass-Index von 31 kg².

Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Schulterunfalles seit dem Unfall am 16. Januar 2010 100 % arbeitsunfähig. Seines Wissens sei der Beschwerdeführer aber schon wegen des axialen HWS Stoss traumas arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Schulter her könnte eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, es sei jedoch der Verlauf abzu warten. Ein schränkend müsse die HWS-Problematik mit dem chronischen Schwindel be trachtet werden. Geistige oder psychische Einschränkungen bestün den hin ge gen nicht.

Eingliederungsmassnahmen liessen sich frühestens 3 Monate posto perativ diskutieren. 3.1 0

D er behandelnde Dr. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T.___, nannte mit Bericht vom 21. No vember 2010 (Urk. 6/60/1 5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - N ichtorganische In somnie in Verbindung mit einer anhaltenden de pressi ven Episode, die aus einer längeren depressiven Reaktion als Aus druck einer psychogenen An pas sungs störung hervorgegangen ist (I CD-10 F51.0, F32.8, F43.21) mit/ bei - anhaltende n Spannungskopfschmerzen - zervikovertebralem Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderung der HWS - Maladaptive m Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen - Tinea

pedis, anbehandelt

Dr. S.___

hielt fest, dass sowohl die aktuellen Symptome und der aktuelle Zustand als auch der objektive Befund seit der letzten Berichterstattung weitest gehend unverändert seien. Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sowie die medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit verwies er auf den zuweisenden Hausarzt. Die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerde führers sowie die Behandlung mit Psychopharmaka seien angezeigt. 3.1 1

Die A.___ -Gutachter stellten am 31. Dezember 2011 (Urk. 6/65 /1-32) nach Durch führung einer internistischen, neuro logi schen, rheumatologischen und psy chi atrischen Unter suchung folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6.1 -6.2):

Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches zervikovertebrales und zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.2, M53 .0) - inkonstante Einschränkung der unteren HWS -Beweglichkeit klinisch - diffuse Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal - konventionell-radiologisch minime Osteochondrosen C4 bis C7 (MRI vom 8. August 2006 und Röntgen vom 13. September 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Residuelle schmerzhafte mässige Schulterbeweglichkeitseinschränkung (ICD-10 M25.51) - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts nach Treppensturz am 16. Januar 2010, reponiert - MR- arthrographisch am 22. Januar 2010 vollständige Sehnenruptur der Subscapularissehne, Hill-Sachs -L äsion, Labrumausriss, partielle Ruptur der Supraspinatussehne - Status nach ar t hroskopischem Eingriff mit Rekonstruktion der Sub s ca pularissehne, Bicepssehnenten odese, Acromioplastik am 23. März 2010 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit nicht-radi kulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine - konventionell-radiologisch unauffällige Befunde der LWS ohne signi fi kante degenerative Veränderungen (Röntgen vom 13.

Sep tember 2011) - ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits, dekon d itionierungsbedin g t ver kürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur - Arterielle Hypertonie - Status nach axialer HWS-Kontusion durch fallende Last auf den Kopf von 15 kg am 22. Mai 2006 - Unspezifischer episodischer Schwindel multifaktorieller Genese - in der klinischen Untersuchung deutliche Zeichen eines phobischen Schwindels - im Orthostasetest Hinweis für orthostatische Schwindelkomponente - mögliche Teilkomponente eines zervikogenen Schwindels - ohne Anhalt für periphere oder zentralvestibuläre Störung

Die Gutachter führten aus (S. 27 ff. Ziff. 7.1), i n der klinis ch-internistischen Untersuchung

habe sich eine trotz Medikamenteneinnahme unzureichende Blutdruckeinstellung bei arterieller Hypertonie gezeigt. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Weg zum Untersuchungszimmer verlangsamt zurückgelegt und sich bei der Untersuchung im Stehen an Gegenständen habe festhalten müssen, während der Rückweg in deutlich schnellerem Gehtempo und mit sicherem Auftreten erfolgt und ein Festhalten von Gegenständen nicht mehr notwendig gewesen sei . Die Schwindelbeschwerden seien in der Untersu chungssituation bei fehlender beobachtbarer Stand- oder Gang unsicherheit eher demonstrativen Charakters gewesen. Differential diagnostisch müsse aber auf grund der berichteten Anam nese (Auftreten von Beschwerden auch bei Wechsel von Körperposition) und der arteriellen Hypertonie eine Kreislauf-Fehlregula tion erwogen werden, so dass sie sich entschlossen hätten, zusätzlich einen Schellong -Test vorzu nehmen. Jener habe neben Schwindel beschwerden auch einen inadäquaten Anstieg der Herz frequenz beim Aufrichten vom Liegen ins Stehen ergeben, sodass von einer ortho statischen

Teil kom ponente auszugehen sei. Jene Beschwerden seien in der Be völkerung weit ver breitet. Eine Behand lungsnotwendigkeit bestehe nicht, die Be schwerden könnten durch die Auf nahme einer regelmässigen sportlichen Betätigung mit Kräftigung des Herz-Kreislauf-Systems möglicherweise gebessert werden. In der durchgeführten Labor untersuchung hätten sich zudem leicht erhöhte Leberwerte gezeigt, welche häufig mit der Entwicklung einer Adipositas ein hergingen und ebenfalls keinen Krankheitswert im eigentlichen Sinne hätten. Es liege eine minimale Erhöhung von Kreatinin und Harnstoff vor. Aus internistischer Sicht lägen keine Erkran kungen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit vor.

Von neurologischer Seite her hätten sich keine Anhaltspunkte für eine periphere oder zentralvestibuläre Ur sache der Schwindelbeschwerden finden lassen, sodass keine Indikation für eine neuro oto logische Untersuchung bestanden habe. Auffallend sei aber eine deutliche psy chische (phobische) Komponente des Schwindels gewesen, die in Abhängigkeit davon gestanden sei, ob sich der Be schwerdeführer hab e festhalten können oder nicht . Neurologische Defizite im Bereich des Bewegungs apparates seien nicht aufgefallen. Gesamthaft be stehe aus neurologischer Sicht keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit.

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung hätten sie aktuelle Röntgen auf nahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule aufgenommen. Es hätten sich minime Veränderun gen der Halswirbelsäule gezeigt. I m Bereich der Lenden wir bel säule hätten keine signifikanten degenerativen Veränderungen be standen. In der klinischen Untersuchung sei eine Schulter schmerz symptomatik an ge geben worden, welche durch die Operation nur in geringem Masse habe be ein flusst werden können. Weiterhin seien vom Be schwerde führer auch Schmerzen im Nacken und Lumbalbereich, in beiden Waden, Kniebeschwerden und Gefühls störungen im Fussbereich angegeben worden. Es seien Muskelverspannungen und diffuse Weichteildolenzen aufgefunden worden; die Beweglichkeit im Rahmen der Halswirbelsäule sei in der Untersuchungssituation ausgeprägt ein ge schränkt gewesen, abgelenkt indes deutlich besser. Die rechte Schulter sei in der Endphase der Aussenrotation sowie im Schürzengriff etwas schmerzhaft einge schränkt. An den Knien habe sich kein auffälliger Befund finden lassen, das Fussgewölbe sei etwas abgesenkt gewesen. Insgesamt sei von einer etwas ver minderten muskuloskelettären Leistungsfähigkeit auszugehen, die vom Be schwerde führer vorgebrachten hochgradigen Beschwerden könnten aus musku lo skelettärer Sicht nicht begründet werden. Analog zum Bericht der Klinik H.___ fänden sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen dem Ausmass geltend gemachter Schmerzen und abgeleiteter Funktionsfähigkeit und der Eindrück lichkeit der klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunde respektive funktionellen Einschränkungen, weshalb der Verdacht auf relevante nicht-mus kuloskelettäre Faktoren als Hauptursache des Schmerzgeschehens bestehe.

Im psychopathologischen Befund habe sich eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen, starken Beeinträchtigungen des Denk vermö gens und den unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähigkeit ergeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt ge wesen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer klagsam . Im Gespräch scheine er gut affek tiv schwingungsfähig und euthym . Ferner seien agora phobische, teilweise auch hypochondrisch gefärbte Ängste geäussert worden. Weiterhin habe der Beschwerdeführer über häufige innere Unruhe, Grübel neigung sowie das Auf treten von Einschlafstörungen berichtet.

Bei der Analyse der geschilderten Schwindelbeschwerden sei aufgefallen, dass jene nicht einem charakteristischen Bild hätten zugeordnet werden können, sondern im Zusam men hang mit bestimmten Situationen (beispielsweise Menschen mengen) berichtet würden. Es werde daher wie bereits im neurologischen Gutachten der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel geäussert. Auf fallend sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Gesprächs stim mu ngs mässig zunehmend auf gehellt, besser schwingungsfähig ge worden sei und keine Beeinträchtigungen im affektiven Bereich benannt wor den seien. Die vom Beschwerdeführer einge nommenen psychiatrischen Medi kamente seien mittlerweile nicht mehr empfehlenswert und sollten gemäss aktuellen Leitlinien nicht zur Behandlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden. Es sei wei terhin davon auszugehen, dass die Medikation zumindest teilweise für die vom Beschwerdeführer erlebten Be ein trächtigungen (beispielsweise Erschöpfung, Kraftlosigkeit) verantwortlich sei. Aktuell lasse sich keine nach ICD-10 diagnos tizierbare psychische Störung objektivieren, so dass sie davon ausgingen, dass sich im Rahmen der statt findenden psychiatrischen Behandlung eine erhebliche Verbesserung eingestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit.

Gesamt medizinisch könnten somit geringe degenerative Veränderungen im Be reich der Halswirbelsäule und eine mässige Schulter beweglich keits ein schrän kung rechts objektiviert werden, so dass dem Beschwerdeführer bleibend keine über wiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die vom Beschwerde führer geäusserten Schwindelbeschwerden könnten keiner ein deutigen Genese zugeordnet werden. Aus Sicher heitsgründen rieten sie von Tätigkeiten mit Absturzgefahr ab. Für sämtliche sonstige n Tätigkeiten sei der Beschwerde führer arbeitsfähig.

B ei der Tätigkeit als Bau hilfs arbeiter mit überwiegend mittelschweren bis schwe ren körperlichen Tätig keiten bestehe bei vorliegenden, mässigen Ein schränkungen im Bereich der Hals wirbelsäule und der rechten Schulter bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 30 Ziff. 7.2) .

Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei der

Beschwerdeführer keine Lastenhandhabung über 5 kg, keine gebückte oder über Kopf zu leistende Tätig keitsanteile, keine Tätigkeiten oberhalb von Brusthöhe mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zu repetitivem ausholendem Greifen und Fassen mit dem rechten Arm und der rechten Hand verrichten sollte. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen, gebückte, kauernde oder kniende Tätigkeiten ungünstig. Aufgrund der vom Beschwerde führer angegebenen Schwindelsymptomatik rieten sie von Arbeiten mit Absturzgefahr ab. Die von ihnen bescheinigte Arbeits fähigkeit gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt (S. 31 Ziff. 7.4). 3 . 12

Im Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 13) nannten Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. V.___, Assistenz ärztin Psychi atrie, T.___, eine aktuell mittelgradig de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32. 1 1; Bestätigung des klinischen Bildes durch testpsychologische Untersuchung). Unter Psychostatus notierten sie „53-Jähri ger, älter

wirkender, eher ungepf l egter Mann in grossgewachsenem Allgemein zustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Es besteht ein er heb licher Lei densdruck . Die Konzentrationsfähigkeit und das Kurz zeitgedächtnis zeigen sich herabgesetzt. Im formalen Denken besteht Grübeln über seine gesund heitliche Situation, umständlich und auf diese Thematik eingeengt, ver langsamt. Subjek tiv werden erhebliche Vergesslichkeit und allgemein ver minderte Leistungsfä higkeit beklagt. Aktuell bestehen keine Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport kann zum depressiven Patienten herge stellt werden, die Stimmung ist bedrückt, lustlos, ver minderte Freude, Störung der Vitalgefühle und innerlich angespannt. Der An trieb ist vermindert. Des Weiteren besteht ein sozialer Rückzug, Ein- und Durch schlafstörungen, Alb träume, Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Schwindel gefühle, lichtemp findlich, Nacken- und Rückenschmerzen, Span nungs kopfschmerz, Libidoverlust . Der Patient äussert einen deutlichen Sterbe wunsch zu verspüren, kann sich jedoch von suizidalen Tendenzen glaubhaft distanzieren. Aktuell besteht keine Fremdgefährdung.“ Ferner hielten d ie Fach per sonen der T.___

in ihrer Beurteilung fest, dass es dem Be schwerde führer aus psychiatrischer Sicht eher schlechter gehe. 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eid genössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht haupt sächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund somatischer und psy chischer Gründe in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ - Gutachten vom 3

1. Dezember 20 11 (E. 3.11 hier vor) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Beant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit .

D ie Expertise

basiert ferner auf ein lässlichen klinisch-in ternistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwer den und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerde führers ausei nander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und der daraus abgeleiteten Funktionsunfähigkeit und den er hobenen klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunden be st ehen .

Auch anlässlich der psychiatrischen Begutach tung zeigte sich eine Dis krepanz zwischen den angegebenen, starken Beein trächtigungen des Denk ver mögens und unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merk fähig keit. Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten und in Auseinander setzung derselben ab ge geben.

Sodann leuchtet d as Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass weder eine psychische Pathol ogie noch ein anderes, p hysisches Lei den, welches den Be schwerde führer in einer seinem Belastungsprofil angepassten Verweistätigkeit einschränken würde, vorliegen

und bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittel schweren, angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 30 Ziff. 7.3) ohne Absturzgefahr

keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht .

Die Auffassung der A.___ -Gutachter, dass keine psychiatrische Störung objek tivier bar gewese n sei, wird denn

auch von Dr. F.___ und Dr. G.___ der Klinik H.___

bestätigt. So hielten sie

in ihrem psych osomatischen Kon si lium vom 8. September 2006 (E. 3.3 hiervor) fest, dass keine relevante psy chi atrische Störung habe festgestellt werden können und sich auch keine Hin weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen hätten finden l assen. Die angege benen Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art. Über dies gab selbst der den Beschwerdeführer zunächst behandelnde Psychiater Dr. K.___ ledig lich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % an (E. 3 . 5). Augen fällig ist zudem, dass der weiter behandelnde Psychiater Dr. S.___ die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nicht näher hat spezifizieren wollen und dies be züg lich ein zig auf die Einschätzungen des W.___ und auf den be handelnden Hausarzt verwies (vgl. dazu Urk. 6/18 und E. 3.10 hier vor). Dr.

C.___ und Dr. D.___

(E. 3.2 hiervor) hielten in ihrer Beurteilung zwar fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich längerem Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten in alltäglichen Funktionen sowie in der Freizeit und im Beruf eingeschränkt

sei, attestierten ihm aber einzig eine befristete 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 und erachteten zudem eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess als möglich. Ferner bestätigten auch Dr. I.___ und Dr. J.___, dass sie weder kern spintomographisch noch klinisch Läsionen im Schädel und im HWS-Be reich, welche die ausgeprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Be schwer den erklären könnten, gefunden hätten und sich auch aus neurologischer Sicht keine Hin weise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben hät ten . Hinsichtlich Funktionsfähigkeit hielten sie denn auch fest, dass auf grund von Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungs pro gramm trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belast bar keit präsentiert worden sei, wofür es aus medi zinischer Sicht keine Erklärung ge geben habe . Laut Dr. I.___ und Dr.

J.___ dürften die somatischen Rest be schwerden kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauer haft erheb liche Ein schränkung der Leistungsfähig keit begründen könnte, wes halb sie eine suk zes sive Steigerung der Arbeitsfä higkeit in den nächsten Monaten als möglich er achteten (vgl. dazu auch Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten, Urk. 6/14/18). Schliesslich hielt denn auch der mit der Schulterproblematik be fasste Dr. R.___ fest, dass diesbezüglich wieder eine volle Arbeits fähig keit erreicht werden könnte, jedoch der Verlauf abzuwarten sei (E. 3.9). 4.3

Die übrigen vorliegenden (fach-)ä rz t lichen Beurteilungen vermögen den Beweis wert des A.___ -Gutachtens vom 31. Dezember 2011 nicht zu schmälern: 4.3.1

Das gilt zunächst für die Einschätzungen der den Beschwerdeführer behandeln den (Fach-) ärzte .

Die vom Hausarzt Dr. P.___ (E. 3.8 hiervor, vgl. dazu auch Urk. 6/14/1-4) Mitte April 2010 attestierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bis herige r als auch in be hinderungs angepasster Tätigkeit vermag bei der vor liegenden Befund schil derung

nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. P.___ mit der in den Raum gestellten Diagnose einer chronischen De pression seit 2006 sein ange stammtes Fachgebiet verlässt .

Auch aus den Einschätzung en

der behandelnden Psychiater

Dr. S.___ (E.

3.10 hiervor) und Dr. U.___ sowie Dr. V.___ (E. 3.12 hiervor) kann de r Be schwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die be handelnden Psychiater nicht zur medizinisch begründeten Arbeits un fähigkeit des Be schwer de führers äusserten. Dr. S.___ verwies dies bezüglich auf die Ein schät zung des zuweisenden Hausarztes (E. 3.10 hiervor) beziehungsweise des W.___ (vgl. dazu Urk. 6/18) . Eine eigene auf seine psychiatrischen Fach kennt nis se beru hende Einschätzung gibt er somit keine ab.

Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die A.___ -Gutachter uner kannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurtei lung zu führen, sind nicht ersicht lich. Daran vermögen auch die testpsychologischen Auswertungen nichts zu ändern, stellt doch zumindest der Becks Depression Inventory ein Selbstbeurteilungsinstrument dar, das auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers basiert.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der fehlenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. V.___ und Dr. U.___ vom 16. Juli 2012 – sofern ihre Ein schätzung überhaupt über den fraglichen Zeitraum Aus kunft geben kann - nicht abgeleitet werden, dass sich letztere bezüglich verblei bender Leistungs fähigkeit der Einschätzung des Hausarztes anschl össen und das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 1 0 S. 3 Ziff. 3) .

Schliesslich ist auch die durch den behandelnden Neurologen Dr. L.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % aufgrund der Diagnose eines chro nischen, po sttraumatischen zervikoz ephalen Schmerzsyndroms bei Status nach axialem Stauchungstraumas der HWS am 22. Mai 2006 bei den erhobenen Befunden einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der HWS um ins gesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Analog gilt dies a uch für die behandelnden Fachärzte . 4.3.2

Auch aus dem

Bericht

von Dr. R.___ (E. 3.9) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a bleiten. Dr. R.___ hielt zwar fest, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wohl wegen dem chronischen Schwindel und der HWS-Problematik nicht mehr möglich sei. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält, lässt sich dem Bericht hin gegen nicht entnehmen. 4.4

Die weiteren vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des A.___ -Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern:

D er Beschwerdeführer monierte, dass die in die Schlussbeurteilung einge flos sene Ansicht der A.___ -Gutachter, wonach sich die Schwindelproblematik auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken würde, absolut nicht nachvollziehbar sei, da sich der zweite Unfall vom 16. Januar 2010 allein deshalb ereignet habe, weil es ihm schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 lit . c). In Bezug auf diesen Kritikpunkt gilt festzuhalten, dass sich die Schwindel problematik laut Einschätzung der A.___ -Gutachter zwar nicht in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, aber explizit aufgrund der angegebenen Schwindelproblematik von Arbeiten mit Absturz gefahr abgeraten wurde, weshalb nicht gesagt werden kann, die Beurteilung der A.___ -Gutachter sei absolut nicht nachvollziehbar.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass sein Zu standsbild auf die (nach Ansicht des A.___ -Gutachters) falsche Medi kamentation zurückgeführt und implizit behauptet werde, dass ohne Medi kation alles zum Besten stehen würde . Eine solche Schlussfolgerung sei – ohne tatsä chliche Abklärung der Sachlage

– unzulässig, ja geradezu grotesk (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 lit .

a) . Was

diesen Einwand anbelangt, gilt festzuhalten, dass diese Einschätzung der A.___ -Gutachter angesichts der anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung gemachten Verhaltensbeobachtungen und des über wiegend aus psychiatrischer Sicht unauf fällig erhobenen Psychostatus (Urk. 6/65 S. 46 Ziff. 2.2) als nicht grotesk erscheint . L aut Dr. med. AA.___

könne dem Beschwerdeführer bei Ab wesenheit von jeglichen psychotischen Symp tomen eine dauerhafte Ein nahme eines Neurole ptikums nicht zugemutet wer den.

N ach aktuellen Leitlinien soll t e jene Substanz ohnehin nicht zur Be handlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden (Urk. 6/65 S. 48 unten).

Dass sich die A.___ -Gutachter in ihrem Gutachten nicht mit den Förster-Kriterien auseinandersetzten, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.5.

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre

A.___ - Gutachten vom 31. Dezember 2011

mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d e r

Beschwer de führer ab Gutachtenszeitpunkt in einer leidens an gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig ist . Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerde weise be antragt wurden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung) . 5.

5.1

Zu prüfen bleib t, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu Urk. 6/42) wurde vom Beschwerdef ührer

– mit Ausnahme der (Rest)A r beits fähigkeit und de r Höhe des gewährten Leidensabzuges - nicht be anstandet (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).

Soweit der Beschwerdeführer monierte, dass der gewährte leidensbedingte

Abzug in der Höhe von 10 % zu tief angesetzt worden und aufgrund der zahl reichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie der weiteren lohn mindernden Faktoren wie Alter, fehlende Sprachkenntnisse und so weiter mindestens ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), ist fest zuhalten, dass selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25

% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, womit sich Weiterungen dazu erübrigen.

Nach Lage der Akten (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/42, Urk. 6/12 Ziff. 2.10) ist folglich der ermittelte Invaliditäts grad von 14

% nicht zu beanstanden . 5.2

Damit erweist sich die angefochtene Ver fügung als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.

6 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). 6.2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 11, Urk. 12/1-2) . D e r Beschwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6.3

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Mit Honorarnote vom

16. September 2013

machte Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 10,03 Stunden sowie Auslagen von Fr. 47.20

geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2‘ 217.45

aus zu richten. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom

9. März 2012

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Sintzel, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 217.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MPversandt